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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2131

BGBl. 2011 I S. 2131 · 71.657 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2131
                                    Steuervereinfachungsgesetz 2011
                                               Vom 1. November 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                  Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
           ordnung
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung

Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
           nung

Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 6 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-
           ergesetzes
Artikel 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 13 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 14 Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften
Artikel 15 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
           setzes
Artikel 17 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten

                        Artikel 1

                    Änderung des
              Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angaben zu „Abschnitt II Unterabschnitt 4b.
     Kinderbetreuungskosten“ sowie zu „§ 9c Kinder-
     betreuungskosten“ werden gestrichen.
  b) Die Angabe zu § 26a wird wie folgt gefasst:
     „§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten“.

  c) Die Angabe zu § 26c wird gestrichen.
  d) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:

     „§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außeror-

            dentlichen Holznutzungen“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 5a wird folgender Satz angefügt:

     „Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die
     in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Ein-
     künfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der

     Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke

     diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Num-
     mer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.“

  b) Absatz 5b Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 19, 21, 22 und 37 werden aufge-
     hoben.
  b) In Nummer 44 Satz 1 wird das Wort „unmittel-
     bar“ gestrichen.

  c) Die Nummern 46 und 49 werden aufgehoben.
4. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher
     Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit
     sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfer-
     nungspauschale abziehbaren Betrag überstei-
     gen.“
BGBl. 2011, Seite 2132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2132
  b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „sowie
     § 9c Absatz 1 und 3 gelten“ durch das Wort
     „gilt“ ersetzt.
5. § 9a wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die An-
     gabe „920 Euro“ durch die Angabe „1 000 Euro“
     ersetzt.

  b) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die

     Wörter „daneben sind Aufwendungen nach

     § 9c Absatz 1 und 3 gesondert abzuziehen;“ ge-
     strichen.

6. Abschnitt II Unterabschnitt 4b wird aufgehoben.

7. § 9c wird aufgehoben.

8. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Num-
     mer 5 eingefügt:

       „5. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens
           4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur
           Betreuung eines zum Haushalt des Steuer-
           pflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des
           § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr
           noch nicht vollendet hat oder wegen einer
           vor Vollendung des 25. Lebensjahres einge-
           tretenen körperlichen, geistigen oder see-
           lischen Behinderung außerstande ist, sich
           selbst zu unterhalten. Dies gilt nicht für Auf-
           wendungen für Unterricht, die Vermittlung
           besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche
           und andere Freizeitbetätigungen. Ist das zu
           betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1
           oder Absatz 2 unbeschränkt einkommen-
           steuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte
           Betrag zu kürzen, soweit es nach den Ver-
           hältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not-
           wendig und angemessen ist. Voraussetzung
           für den Abzug der Aufwendungen nach
           Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die
           Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat
           und die Zahlung auf das Konto des Erbrin-
           gers der Leistung erfolgt ist;“.

  b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
     fügt:
          „(4b) Erhält der Steuerpflichtige für die von
       ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum ge-
       leisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2
       einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den er-
       statteten Aufwendungen gleichzustellen. Über-
       steigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1
       Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum
       erstatteten Aufwendungen die geleisteten Auf-
       wendungen (Erstattungsüberhang), ist der Er-
       stattungsüberhang mit anderen im Rahmen der
       jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendun-
       gen zu verrechnen. Ein verbleibender Betrag des
       sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Num-
       mer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs
       ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzu-
       rechnen.“
9. In § 10c Satz 1 werden die Wörter „den §§ 9c
   und 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9“ durch
   die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 5, 7
   und 9“ ersetzt.

10. In § 12 werden die Wörter „den §§ 9c, 10 Absatz 1
    Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9“ durch die Wörter „§ 10
    Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9, den“ ersetzt.
11. Nach § 16 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
    gefügt:

     „(3b) In den Fällen der Betriebsunterbrechung
   und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein
   Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Ab-

   satzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als

   aufgegeben, bis

   1. der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des
      Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem

      Finanzamt erklärt oder

   2. dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus
      denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für
      eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
      erfüllt sind.

   Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im
   Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Num-
   mer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1
   rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewähl-
   ten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeer-
   klärung spätestens drei Monate nach diesem Zeit-
   punkt abgegeben wird. Wird die Aufgabeerklärung
   nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steu-
   erpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt
   der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Ab-
   satzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in
   dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufga-
   beerklärung beim Finanzamt eingeht.“
12. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe „56 Prozent“ wird durch die Angabe
      „66 Prozent“ ersetzt.

   b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
      „Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter
      Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent
      der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsver-
      mietung als entgeltlich.“
13. § 25 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die steuerpflichtige Person hat für den Ver-
   anlagungszeitraum eine eigenhändig unterschrie-
   bene Einkommensteuererklärung abzugeben. Wäh-
   len Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b),
   haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzu-
   geben, die von beiden eigenhändig zu unterschrei-
   ben ist.“
14. § 26 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 26
                Veranlagung von Ehegatten
      (1) Ehegatten können zwischen der Einzelveran-
   lagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung
   (§ 26b) wählen, wenn

   1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
      im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des
      § 1a sind,
   2. sie nicht dauernd getrennt leben und
   3. bei ihnen die Voraussetzungen aus den Num-
      mern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeit-
      raums vorgelegen haben oder im Laufe des Ver-
      anlagungszeitraums eingetreten sind.
BGBl. 2011, Seite 2133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2133
   Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in
   dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden
   ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm
   und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen
   des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe
   für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

      (2) Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn
   einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.
   Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn
   beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wäh-
   len. Die Wahl wird für den betreffenden Veran-
   lagungszeitraum durch Angabe in der Steuer-
   erklärung getroffen. Die Wahl der Veranlagungsart
   innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach

   Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids

   nur noch geändert werden, wenn

   1. ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft,

      aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und

   2. die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der
      zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der
      Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berich-
      tigungsbescheids schriftlich oder elektronisch
      mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden
      ist und

   3. der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der
      festgesetzten Einkommensteuer entsprechend
      der bisher gewählten Veranlagungsart und der
      festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei
      einer geänderten Ausübung der Wahl der Veran-
      lagungsarten ergeben würde, positiv ist. Die Ein-
      kommensteuer der einzeln veranlagten Ehegat-
      ten ist hierbei zusammenzurechnen.
     (3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht
   oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine
   Zusammenveranlagung durchzuführen.“
15. § 26a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 26a

             Einzelveranlagung von Ehegatten

      (1) Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten
   sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Ein-
   künfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind
   nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegat-
   ten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der
   Einkünfte mitgewirkt hat.
      (2) Sonderausgaben, außergewöhnliche Belas-
   tungen und die Steuerermäßigung nach § 35a wer-
   den demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die
   Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf
   übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden
   sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Der Antrag des
   Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich
   getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausrei-
   chend. § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

      (3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des

   Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusam-

   menveranlagung und von der Zusammenveran-

   lagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Ver-

   anlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten
   nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch
   Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zu-
   stimmung des Bundesrates geregelt.“
16. § 26c wird aufgehoben.

17. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 werden die Sätze 2 bis 10 durch fol-
      gende Sätze ersetzt:

      „Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsaus-
      bildung und eines Erststudiums wird ein Kind
      in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur
      berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbs-
      tätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit
      bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher
      Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
      ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im
      Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozi-
      algesetzbuch sind unschädlich.“

   b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4

      Satz 2 bis 10“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2

      und 3“ ersetzt.

   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

          „Abweichend von Satz 1 wird bei einem
          unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
          Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen
          des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
          auf Antrag eines Elternteils der dem anderen
          Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf
          ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der
          andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht
          gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr
          im Wesentlichen nachkommt oder der an-
          dere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit
          nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertra-
          gung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume
          aus, in denen Unterhaltsleistungen nach
          dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt
          werden.“
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Bei minderjährigen Kindern wird der dem
          Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht
          gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den

          Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil-
          dungsbedarf auf Antrag des anderen Eltern-
          teils auf diesen übertragen, wenn bei dem
          Elternpaar die Voraussetzungen des § 26
          Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. Eine Über-
          tragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der
          Übertragung widersprochen wird, weil der
          Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet
          ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das
          Kind regelmäßig in einem nicht unwesent-
          lichen Umfang betreut. Die den Eltern nach
          den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge
          können auf Antrag auch auf einen Stief-
          elternteil oder Großelternteil übertragen wer-
          den, wenn dieser das Kind in seinen Haus-
          halt aufgenommen hat oder dieser einer Un-
          terhaltspflicht gegenüber dem Kind unter-

          liegt. Die Übertragung nach Satz 10 kann

          auch mit Zustimmung des berechtigten El-

          ternteils erfolgen, die nur für künftige Kalen-

          derjahre widerrufen werden kann.“

18. § 32a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Satz 2 wird das Wort „getrennt“ durch das
      Wort „einzeln“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2134
19. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben,
       Werbungskosten oder Sonderausgaben gehö-
       ren, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für
       Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1
       Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Son-
       derausgaben abgezogen werden können.“
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
      fügt:

         „(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,

       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

       Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises

       von Aufwendungen nach Absatz 1 zu bestim-

       men.“

20. § 33a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „zu den
      Bezügen gehören auch die in § 32 Absatz 4
      Satz 4 genannten.“ durch die Wörter „zu den Be-
      zügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach
      den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und
      § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei
      bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibun-
      gen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die
      höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung
      nach § 7 übersteigen.“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird aufgehoben.
       bb) In dem bisherigen Satz 3 werden das Wort
           „mindern“ durch das Wort „mindert“ und die
           Wörter „die vorstehenden Beträge“ durch
           die Wörter „der vorstehende Betrag“ ersetzt.
       cc) In dem bisherigen Satz 5 werden die Wörter
           „Sätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „Sätzen 1
           und 2“ ersetzt.
21. § 33b Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf
   beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei

   denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen

   Elternteil übertragen.“

22. In § 34 Absatz 2 Nummer 4 wird das Semikolon am

    Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 auf-

    gehoben.

23. § 34b wird wie folgt gefasst:
                          „§ 34b
               Steuersätze bei Einkünften
          aus außerordentlichen Holznutzungen

       (1) Außerordentliche Holznutzungen sind

   1. Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirt-
      schaftlichen Gründen erfolgt sind. Sie liegen

      nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder

      behördlichen Zwang veranlasst sind;

   2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalami-
      tätsnutzungen). Sie sind durch Eis-, Schnee-,
      Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Berg-
      rutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturer-
      eignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht.
      Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der
      Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.

      (2) Zur Ermittlung der Einkünfte aus außeror-
   dentlichen Holznutzungen sind von den Einnahmen
   sämtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem
   Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben ab-
   zuziehen. Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist
   auf die ordentlichen und außerordentlichen Holz-
   nutzungsarten aufzuteilen, in dem die außerordent-
   lichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung
   ins Verhältnis gesetzt wird. Bei einer Gewinnermitt-
   lung durch Betriebsvermögensvergleich sind die im
   Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen maßge-
   bend. Bei einer Gewinnermittlung nach den Grund-

   sätzen des § 4 Absatz 3 ist von den Holzmengen

   auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflosse-

   nen Einnahmen zugrunde liegen. Die Sätze 1 bis 4

   gelten für entnommenes Holz entsprechend.

      (3) Die Einkommensteuer bemisst sich für die
   Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im
   Sinne des Absatzes 1
   1. nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuer-
      satzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Ein-
      kommensteuer nach dem gesamten zu versteu-
      ernden Einkommen zuzüglich der dem Progres-
      sionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu be-
      messen wäre;

   2. nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, so-
      weit sie den Nutzungssatz (§ 68 der Einkom-
      mensteuer-Durchführungsverordnung) überstei-
      gen.
     (4) Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzun-
   gen sind nur anzuerkennen, wenn
   1. das im Wirtschaftsjahr veräußerte oder entnom-
      mene Holz mengenmäßig getrennt nach ordent-
      lichen und außerordentlichen Holznutzungen
      nachgewiesen wird und
   2. Schäden infolge höherer Gewalt unverzüglich
      nach Feststellung des Schadensfalls der zustän-
      digen Finanzbehörde mitgeteilt und nach der
      Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen wer-
      den.

      (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-

   rates

   1. die Steuersätze abweichend von Absatz 3 für ein

      Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgrün-

      den zu regeln,
   2. die Anwendung des § 4a des Forstschäden-
      Ausgleichsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr aus
      sachlichen Billigkeitsgründen zu regeln,
   wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1
   Nummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschrän-

   kung (§ 1 Absatz 1 des Forstschäden-Ausgleichs-
   gesetzes) nicht angeordnet wurde.“

24. In § 35a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 9c“

    durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 5“ er-

    setzt.
25. § 37 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 wird die Angabe „21 Monate“ durch die
      Angabe „23 Monate“ ersetzt.
   b) In Satz 4 werden die Wörter „des § 9c Absatz 2
      und 3,“ gestrichen und die Wörter „§ 10 Absatz 1
      Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“ durch die Wörter
BGBl. 2011, Seite 2135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2135
      „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“
      ersetzt.
26. § 39a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des
      § 9c Absatz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1 Num-
      mer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“ durch die Wörter „des
      § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „des § 9c
      Absatz 2 und 3 und“ gestrichen und die Wörter
      „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“

      durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a,

      1b, 4, 5, 7 und 9“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des § 9c
      Absatz 2 und 3 und“ gestrichen und die Wörter
      „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9“
      durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a,

      1b, 4, 5, 7 und 9“ ersetzt.

27. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz werden
    die Angabe „9 225“ durch die Angabe „9 429“, die

    Angabe „26 276“ durch die Angabe „26 441“ und
    die Angabe „200 320“ durch die Angabe „200 584“
    ersetzt.

28. § 44a wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
      fügt:
         „(4b) Werden Kapitalerträge im Sinne des
      § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von einer Ge-
      nossenschaft an ihre Mitglieder gezahlt, hat sie
      den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn ihr
      für das jeweilige Mitglied
      1. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach
         Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

      2. eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 4,
      3. eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 4
         oder
      4. eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 3 vor-
         liegt; in diesen Fällen ist ein Steuereinbehalt
         in Höhe von drei Fünfteln vorzunehmen.
      Eine Genossenschaft hat keinen Steuerabzug
      vorzunehmen, wenn ihr ein Freistellungsauftrag
      erteilt wurde, der auch Kapitalerträge im Sinne
      des Satzes 1 erfasst, soweit die Kapitalerträge
      zusammen mit den Kapitalerträgen, für die nach

      Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist
      oder für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b
      zu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauf-
      trag beantragten Freibetrag nicht übersteigen.
      Dies gilt auch, wenn die Genossenschaft einen
      Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 un-
      ter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne
      des Satzes 1 durchgeführt hat.“
   b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

      „Wird bei einem inländischen Kredit- oder
      Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b ein
      Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1
      Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes be-
      freite Stiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Num-
      mer 5 des Körperschaftsteuergesetzes auf den
      Namen eines anderen Berechtigten geführt und

      ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur
      Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Ver-
      mögen des anderen Berechtigten zu unterschei-
      den als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen,
      so gilt es für die Anwendung des Absatzes 4,
      des Absatzes 7, des Absatzes 10 Satz 1 Num-
      mer 3 und des § 44b Absatz 6 in Verbindung mit
      Absatz 7 als im Namen der Stiftung geführt.“

   c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Anteilen
      an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft so-
      wie“ gestrichen.

   d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „ , Na-

      mensaktien nicht börsennotierter Aktiengesell-

      schaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
      senschaften“ durch die Wörter „und Namensak-
      tien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften“
      ersetzt.

29. In § 45b Absatz 2 Satz 1 wird am Ende der Num-

    mer 2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
    Nummer 3 aufgehoben.

30. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden vor dem abschließenden
      Semikolon die Wörter „und der im Kalenderjahr
      insgesamt erzielte Arbeitslohn 10 200 Euro über-

      steigt, oder bei Ehegatten, die die Voraussetzun-
      gen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalender-
      jahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Ar-
      beitslohn 19 400 Euro übersteigt“ eingefügt.
   b) In Nummer 4a Buchstabe d werden die Wörter
      „§ 33a Absatz 2 Satz 6“ durch die Wörter „§ 33a
      Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
31. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die §§ 10, 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b,
      32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a
      sind nicht anzuwenden.“
   b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 1,
      soweit er § 9c Absatz 1 und 3 für anwendbar
      erklärt,“ gestrichen.
32. § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt
    gefasst:
   „c) über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne
       des § 10b einschließlich erleichterter Nachweis-
       anforderungen;“.

33. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
      in den folgenden Absätzen und § 52a nichts an-
      deres bestimmt ist, erstmals für den Veran-
      lagungszeitraum 2011 anzuwenden. Beim Steu-
      erabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der
      Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den
      laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für
      einen nach dem 31. Dezember 2010 endenden
      Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
      sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
      2010 zufließen.“

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
      in den folgenden Absätzen und § 52a nichts an-
      deres bestimmt ist, erstmals für den Veran-
BGBl. 2011, Seite 2136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2136
       lagungszeitraum 2012 anzuwenden. Beim Steu-
       erabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der
       Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den
       laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für
       einen nach dem 31. Dezember 2011 endenden
       Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
       sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
       2011 zufließen.“

  c) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

       „Auf fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz
       über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember
       1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch
       Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007
       (BGBl. I S. 2830) geändert worden ist, ist § 3
       Nummer 19 in der bis zum 31. Dezember 2010
       geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter an-
       zuwenden.“

  d) Nach Absatz 23d wird folgender Absatz 23e ein-
     gefügt:

          „(23e) § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in

       der Fassung des Artikels 1 Nummer 5 Buch-
       stabe a des Gesetzes vom 1. November 2011
       (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für den Ver-
       anlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Beim
       Steuerabzug vom Arbeitslohn ist er auf laufen-
       den Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. No-
       vember 2011 endenden Lohnzahlungszeitraum
       gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach
       dem 30. November 2011 zufließen, erstmals an-
       zuwenden. Dies gilt entsprechend für § 39a
       Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3
       Satz 2 und § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.“

  e) Die bisherigen Absätze 23e und 23f werden die
     Absätze 23f und 23g.
  f) Nach Absatz 24a Satz 1 in der Fassung des Ge-
     setzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
     wird folgender Satz eingefügt:

       „§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des
       Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011
       (BGBl. I S. 2131) gilt auch für Kinder, die wegen
       einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab
       Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Voll-
       endung des 27. Lebensjahres eingetretenen
       körperlichen, geistigen oder seelischen Behin-
       derung außerstande sind, sich selbst zu unter-
       halten.“

  g) Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 16 Absatz 3b in der Fassung des Artikels 1

       des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I

       S. 2131) ist nur auf Aufgaben im Sinne des
       § 16 Absatz 3 Satz 1 nach dem 4. November
       2011 anzuwenden.“

  h) Dem Absatz 50f wird folgender Satz angefügt:

       „§ 37 Absatz 3 Satz 3 in der Fassung des Arti-
       kels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011
       (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteue-
       rungszeiträume anzuwenden, die nach dem
       31. Dezember 2009 beginnen.“

    i) Absatz 51 wird wie folgt gefasst:

          „(51) § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 ist auf
       laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
       30. November 2011 aber vor dem 1. Januar
       2012 endenden täglichen, wöchentlichen und
       monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
       mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vermin-
       derte oder erhöhte hochgerechnete Jahresar-
       beitslohn nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbe-
       trag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a), son-
       dern um den lohnsteuerlichen Ausgleichsbetrag
       2011 in Höhe von 1 880 Euro vermindert wird.
       Bei sonstigen Bezügen (§ 39b Absatz 3), die
       nach dem 30. November 2011, aber vor dem
       1. Januar 2012 zufließen, beim permanenten
       Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 39b Absatz 2
       Satz 12) für einen nach dem 30. November 2011,
       aber vor dem 1. Januar 2012 endenden Lohn-
       zahlungszeitraum und beim Lohnsteuer-Jahres-
       ausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b) für das
       Ausgleichsjahr 2011 ist jeweils ein Arbeitneh-
       mer-Pauschbetrag von 1 000 Euro zu berück-

       sichtigen.“

    j) Nach Absatz 55j Satz 1 wird folgender Satz ein-
       gefügt:

       „§ 46 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des
       Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011
       (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für den Ver-
       anlagungszeitraum 2010 anzuwenden.“
    k) Nach Absatz 62 wird folgender Absatz 62a ein-
       gefügt:

         „(62a) § 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember
       2011 geltenden Fassung ist weiter für Kinder-
       geldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume
       betreffen, die vor dem 1. Januar 2012 enden.“
    l) Nach Absatz 67 wird folgender Absatz 68 ange-
       fügt:

          „(68) § 25 Absatz 3, die §§ 26, 26a und 32a
       Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
       setzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)
       sind erstmals für den Veranlagungszeitraum
       2013 anzuwenden. § 26c in der am 31. Dezem-
       ber 2011 geltenden Fassung ist letztmals für den
       Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.“
34. Dem § 52a Absatz 16a wird folgender Satz ange-
    fügt:

    „§ 44a Absatz 4b, 6, 7 und 8 und § 45b Absatz 2 in
    der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
    1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals

    auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger

    nach dem 31. Dezember 2011 zufließen.“

35. § 70 Absatz 4 wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                Änderung der
   Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 63 des Geset-
BGBl. 2011, Seite 2137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2137
zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Zwischenüberschrift „Zu § 13 des Ge-
     setzes“ wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst:
     „§ 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus

           Holznutzungen“.

  b) Nach der Angabe zu § 60 werden die Wörter „Zu
     den §§ 26a bis 26c des Gesetzes“ durch die
     Wörter „Zu den §§ 26a und 26b des Gesetzes“
     ersetzt.
  c) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
     „§ 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugs-
           beträgen im Fall des § 26a des Gesetzes“.

  d) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

     „§ 64 Nachweis von Krankheitskosten“.
  e) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
     „§ 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebs-
           werk“.
2. § 50 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfäl-
         len:
         a) innerhalb eines Zeitraums, den die obers-

            ten Finanzbehörden der Länder im Be-

            nehmen mit dem Bundesministerium der

            Finanzen bestimmen, auf ein für den Kata-

            strophenfall eingerichtetes Sonderkonto

            einer inländischen juristischen Person des
            öffentlichen Rechts, einer inländischen öf-
            fentlichen Dienststelle oder eines inländi-
            schen amtlich anerkannten Verbandes der
            freien Wohlfahrtspflege einschließlich sei-
            ner Mitgliedsorganisationen eingezahlt
            worden ist oder
         b) bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf
            ein anderes Konto der genannten Zuwen-
            dungsempfänger geleistet wird. Wird die
            Zuwendung über ein als Treuhandkonto
            geführtes Konto eines Dritten auf eines
            der genannten Sonderkonten geleistet, ge-
            nügt als Nachweis der Bareinzahlungsbe-
            leg oder die Buchungsbestätigung des
            Kreditinstituts des Zuwendenden zusam-
            men mit einer Kopie des Barzahlungsbe-
            legs oder der Buchungsbestätigung des
            Kreditinstituts des Dritten;“.

  b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
        „(2a) Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastro-
     phenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die
     obersten Finanzbehörden der Länder im Beneh-
     men mit dem Bundesministerium der Finanzen
     bestimmen, die über ein Konto eines Dritten an
     eine inländische juristische Person des öffent-
     lichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienst-
     stelle oder eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
     Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Kör-
     perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
     masse geleistet werden, genügt als Nachweis die
     auf den jeweiligen Spender ausgestellte Zuwen-
     dungsbestätigung des Zuwendungsempfängers,

     wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto
     geführt wurde, die Spenden von dort an den Zu-
     wendungsempfänger weitergeleitet wurden und
     diesem eine Liste mit den einzelnen Spendern
     und ihrem jeweiligen Anteil an der Spenden-
     summe übergeben wurde.“

3. § 51 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 51

                 Pauschale Ermittlung
            der Gewinne aus Holznutzungen
     (1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur
  Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht
  nach § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes
  ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Flä-
  che 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag

  für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Ge-
  winne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausga-
  ben abziehen.
     (2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen
  55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des
  eingeschlagenen Holzes.

     (3) Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, be-
  tragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent
  der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden
  Holzes.

    (4) Mit den pauschalen Betriebsausgaben nach

  den Absätzen 2 und 3 sind sämtliche Betriebsaus-

  gaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten

  und der Minderung des Buchwerts für ein Wirt-

  schaftsgut Baumbestand abgegolten.

    (5) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung
  des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übri-
  gen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zu-
  sammenhang stehenden Betriebsausgaben.“
4. In § 56 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ge-
   trennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder
   die besondere Veranlagung nach § 26c des Geset-
   zes“ durch die Wörter „Einzelveranlagung nach
   § 26a des Gesetzes“ ersetzt.
5. § 61 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 61
                        Antrag auf
             hälftige Verteilung von Abzugs-
        beträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

     Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Ab-
  satz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil
  einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen
  nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag
  des anderen Ehegatten als genügend ansehen.“
6. § 62d wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „getrennte Ver-
         anlagung“ durch das Wort „Einzelveranla-
         gung“ ersetzt und die Wörter „oder nach
         § 26c des Gesetzes besonders“ gestrichen.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „getrennt“ durch das
         Wort „einzeln“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „getrennt“ durch
     das Wort „einzeln“ ersetzt und werden die Wörter
BGBl. 2011, Seite 2138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2138
       „oder nach § 26c des Gesetzes besonders“ ge-
       strichen.

7. § 64 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 64
              Nachweis von Krankheitskosten
     (1) Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Auf-
  wendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflich-
  tige zu erbringen:

  1. durch eine Verordnung eines Arztes oder Heil-
     praktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2,
     23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetz-
     buch);
  2. durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine
     ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen
     Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch) für

       a) eine Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur
          ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzu-
          wendenden Krankheit, bei einer Klimakur der
          medizinisch angezeigte Kurort und die voraus-
          sichtliche Kurdauer zu bescheinigen,
       b) eine psychotherapeutische Behandlung; die
          Fortführung einer Behandlung nach Ablauf
          der Bezuschussung durch die Krankenver-
          sicherung steht einem Behandlungsbeginn
          gleich,

       c) eine medizinisch erforderliche auswärtige Un-
          terbringung eines an Legasthenie oder einer
          anderen Behinderung leidenden Kindes des
          Steuerpflichtigen,
       d) die Notwendigkeit der Betreuung des Steuer-
          pflichtigen durch eine Begleitperson, sofern
          sich diese nicht bereits aus dem Nachweis
          der Behinderung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1
          ergibt,

       e) medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine
          Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
          im Sinne von § 33 Absatz 1 des Fünften Bu-
          ches Sozialgesetzbuch anzusehen sind,

       f) wissenschaftlich nicht anerkannte Behand-

          lungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trocken-

          zellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und

          Eigenbluttherapie.
       Der nach Satz 1 zu erbringende Nachweis muss
       vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb
       des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt wor-
       den sein;

  3. durch eine Bescheinigung des behandelnden

     Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem

     für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden
     Ehegatten oder Kind des Steuerpflichtigen, in

     dem bestätigt wird, dass der Besuch des Steuer-

     pflichtigen zur Heilung oder Linderung einer
     Krankheit entscheidend beitragen kann.

     (2) Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben
  auf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuer-
  liche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse,
  Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen.“

8. § 68 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 68

     Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk
     (1) Der Nutzungssatz muss periodisch für zehn
  Jahre durch die Finanzbehörde festgesetzt werden.
  Er muss den Nutzungen entsprechen, die unter
  Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des
  Waldes in Kubikmetern (Festmetern) nachhaltig er-
  zielbar sind.

      (2) Der Festsetzung des Nutzungssatzes ist ein
  amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Be-
  triebswerk zugrunde zu legen, das auf den Anfang
  des Wirtschaftsjahres aufzustellen ist, von dem an
  die Periode von zehn Jahren beginnt. Es soll inner-
  halb eines Jahres nach diesem Stichtag der Finanz-
  behörde übermittelt werden. Sofern der Zeitraum, für
  den es aufgestellt wurde, nicht unmittelbar an den
  vorherigen Zeitraum der Nutzungssatzfeststellung
  anschließt, muss es spätestens auf den Anfang des
  Wirtschaftsjahrs des Schadensereignisses aufge-
  stellt sein.

     (3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des Absat-
  zes 2 ist amtlich anerkannt, wenn die Anerkennung
  von einer Behörde oder einer Körperschaft des
  öffentlichen Rechts des Landes, in dem der forst-
  wirtschaftliche Betrieb liegt, ausgesprochen wird.
  Die Länder bestimmen, welche Behörden oder Kör-
  perschaften des öffentlichen Rechts diese Anerken-
  nung auszusprechen haben.“

9. § 84 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „2009“ durch die An-
     gabe „2011“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 wird die Angabe „2011“ durch die An-
     gabe „2012“ ersetzt.

  c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

        „(3a) § 51 in der Fassung des Artikels 2 des

     Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)

     ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,

     das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt.“

  d) Absatz 3f wird wie folgt gefasst:

        „(3f) § 64 Absatz 1 in der Fassung des Arti-
     kels 2 des Gesetzes vom 1. November 2011
     (BGBl. I S. 2131) ist in allen Fällen anzuwenden,

     in denen die Einkommensteuer noch nicht be-

     standskräftig festgesetzt ist.“

  e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-

     fügt:

        „(11) § 56 Satz 1 Nummer 1, die §§ 61 und 62d
     in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
     1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals
     für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwen-
     den.“
BGBl. 2011, Seite 2139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2139
                        Artikel 3
                    Änderung der
                   Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. April 2011 (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. § 87a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
    im Benehmen mit dem Bundesministerium des In-
    nern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
    Bundesrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 ne-
    ben der qualifizierten elektronischen Signatur auch
    ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das den

    Datenübermittler (Absender der Daten) authenti-

    fiziert und die Integrität des elektronisch übermittel-
    ten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizie-
    rung des Datenübermittlers kann auch der elektro-
    nische Identitätsnachweis des Personalausweises
    genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dür-
    fen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten
    gespeichert und verwendet werden. Einer Zustim-
    mung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit
    Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Ver-
    brauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betrof-
    fen sind.“
 2. § 89 Absatz 3 bis 5 wird durch folgende Absätze 3
    bis 7 ersetzt:
       „(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Ertei-
    lung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2
    wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr ist vom An-
    tragsteller innerhalb eines Monats nach Bekannt-
    gabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanz-
    behörde kann die Entscheidung über den Antrag
    bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

       (4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet,
    den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller
    hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den
    Gegenstandswert und die für seine Bestimmung er-
    heblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung
    einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanz-
    behörde soll der Gebührenfestsetzung den vom
    Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde
    legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich un-
    zutreffenden Ergebnis führt.
       (5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwen-
    dung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit ei-
    nem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2
    des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend an-
    zuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger
    als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

       (6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar
    und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt
    werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie be-
    trägt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bear-
    beitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger
    als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
       (7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise ver-
    zichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des
    einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann ins-
    besondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf
    Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekannt-

  gabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurück-
  genommen wird.“
3. § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
4. § 138 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1b Satz 3 werden die Wörter „Satz 3
     und 4“ durch die Wörter „Satz 2 bis 9“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a

     sind innerhalb eines Monats nach dem melde-
     pflichtigen Ereignis zu erstatten. Mitteilungen
     nach Absatz 2 sind innerhalb von fünf Monaten
     nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstatten, in
     dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten
     ist.“

5. In § 149 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dritten

   Monats“ durch die Wörter „fünften Monats“ ersetzt.

6. § 150 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
    „(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des
  automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das
  Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
  ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-
  men, dass und unter welchen Voraussetzungen
  Steuererklärungen oder sonstige für das Besteue-
  rungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teil-
  weise durch Datenfernübertragung oder auf ma-
  schinell verwertbaren Datenträgern übermittelt wer-
  den können. Dabei können insbesondere geregelt
  werden:
  1. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
     Sicherung der zu übermittelnden Daten,
  2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
  3. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
     übermittelnden Daten,

  4. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
     Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung,
     Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steu-
     ern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,

  5. der Umfang und die Form der für dieses Verfah-
     ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
     ten des Steuerpflichtigen.
  Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfah-
  ren zu verwenden, das den Datenübermittler (Ab-
  sender der Daten) authentifiziert und die Vertrau-
  lichkeit und Integrität des elektronisch übermittel-
  ten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizie-
  rung des Datenübermittlers kann auch der elektro-
  nische Identitätsnachweis des Personalausweises
  genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dür-
  fen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten
  gespeichert und verwendet werden. Das Verfahren
  wird vom Bundesministerium der Finanzen im Be-
  nehmen mit dem Bundesministerium des Innern
  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
  desrates bestimmt. Die Rechtsverordnung kann
  auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung
  dieses Verfahrens vorsehen. Einer Zustimmung
  des Bundesrates zu einer Rechtsverordnung nach
  den Sätzen 1 und 5 bedarf es nicht, soweit Kraft-
  fahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauch-
  steuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen
  sind. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in
  der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sach-
BGBl. 2011, Seite 2140 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2140
    verständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind
    das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle

    und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröf-
    fentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
    § 87a Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

       (7) Soweit die Steuergesetze anordnen, dass der
    Steuerpflichtige die Steuererklärung nach amtlich
    vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-
    tragung zu übermitteln hat, kann das Bundesminis-
    terium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
    Zustimmung des Bundesrates das Nähere zum Ver-
    fahren der elektronischen Übermittlung bestimmen;
    Absatz 6 Satz 2 bis 9 gilt entsprechend.“

 7. In § 233a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „21 Mo-
    nate“ durch die Angabe „23 Monate“ ersetzt.

 8. In § 270 werden die Wörter „getrennter Veranla-
    gung“ und „getrennte Veranlagung“ jeweils durch
    das Wort „Einzelveranlagung“ ersetzt.

 9. In § 273 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „ge-
    trennten Veranlagungen“ durch das Wort „Einzel-
    veranlagungen“ ersetzt.

10. In § 279 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter

    „getrennter Veranlagung“ durch das Wort „Einzel-

    veranlagung“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

   Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
28. April 2011 (BGBl. I S. 676) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 10a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in
       der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
       1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals-
       für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die
       nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

          „(3) § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenord-
       nung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
       vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist
       erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwen-
       den, die nach dem 31. Dezember 2009 be-
       ginnen.“
2. Dem § 15 wird folgender Absatz 11 angefügt:

      „(11) § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenord-
   nung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
   vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) gilt für alle
   Steuern, die nach dem 31. Dezember 2009 ent-
   stehen.“

3. Nach § 17d wird folgender § 17e eingefügt:

                         „§ 17e

      Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten

    Die §§ 270, 273 Absatz 1 und § 279 Absatz 2
  Nummer 4 der Abgabenordnung in der Fassung
  des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011
  (BGBl. I S. 2131) sind erstmals für den Veranla-
  gungszeitraum 2013 anzuwenden.“

4. Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt:
                          „§ 25

           Gebühren für die Bearbeitung von
   Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

     § 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der
  Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. No-
  vember 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf An-
  träge anzuwenden, die nach dem 4. November 2011
  bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen
  sind.“

5. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:
                          „§ 26

                 Kontenabrufmöglichkeit

     § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenord-

  nung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fas-

  sung ist für Veranlagungszeiträume vor 2012 weiter-
  hin anzuwenden.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli
2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem
     über eine Lieferung oder sonstige Leistung abge-
     rechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument
     im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echt-
     heit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrt-
     heit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen
     gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft
     bedeutet die Sicherheit der Identität des Rech-
     nungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts
     bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforder-
     lichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Un-
     ternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit
     der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und
     die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet wer-
     den. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche
     Kontrollverfahren erreicht werden, die einen ver-
     lässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und
     Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf
     Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des
     Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine
     elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die
     in einem elektronischen Format ausgestellt und
     empfangen wird.“
BGBl. 2011, Seite 2141 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2141
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zu-
     lässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen
     Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Un-
     versehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
     1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder
        eine qualifizierte elektronische Signatur mit
        Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturge-
        setz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das
        zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
        17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert wor-
        den ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

     2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Ar-
        tikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kom-
        mission vom 19. Oktober 1994 über die recht-
        lichen Aspekte des elektronischen Datenaus-
        tausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98),
        wenn in der Vereinbarung über diesen Daten-
        austausch der Einsatz von Verfahren vorgese-
        hen ist, die die Echtheit der Herkunft und die
        Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“

2. § 14b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeit-
  raum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2
  erfüllen.“

3. Dem § 27 wird folgender Absatz 18 angefügt:
    „(18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011
  geltenden Fassung auf alle Rechnungen über Um-
  sätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 aus-
  geführt werden.“
4. Dem § 27b Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
   fügt:

  „Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit
  Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, kön-
  nen die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten
  Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten
  über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegen-
  den Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich
  hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies
  gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14
  Absatz 1 Satz 8.“

                       Artikel 6

                  Änderung der
       Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

   Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom
28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Ar-
tikel 8 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I
S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein
  sicheres Verfahren zu verwenden, das den Daten-
  übermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit

  und Integrität des elektronisch übermittelten Daten-

  satzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgaben-
  ordnung). Zur weiteren Erleichterung der elektro-
  nischen Übermittlung kann auf die Authentifizierung
  des Datenübermittlers verzichtet werden bei

  1. Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Ein-
     kommensteuergesetzes,

  2. Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a
     und 4a des Umsatzsteuergesetzes,
  3. Anträgen auf Dauerfristverlängerung und Anmel-
     dungen der Sondervorauszahlung nach § 18 Ab-
     satz 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung
     mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchfüh-
     rungsverordnung sowie
  4. Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des
     Umsatzsteuergesetzes.“

2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 7

                  Änderung des
                Bewertungsgesetzes
   Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 151 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1
   Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 4“
   ersetzt.

2. Dem § 153 Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
   fügt:
  „Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Ab-
  gabe einer Feststellungserklärung vom Erbbaube-
  rechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen.
  Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden.“
3. In § 154 Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der
   Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
   Nummer 3 angefügt:

  „3. diejenigen, die eine Steuer schulden, für deren
      Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
      Wird eine Steuer für eine Schenkung unter Le-
      benden im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuer-
      und Schenkungsteuergesetzes geschuldet, ist
      der Erwerber Beteiligter, es sei denn, der Schen-
      ker hat die Steuer selbst übernommen (§ 10 Ab-
      satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-
      ergesetzes) oder soll als Schuldner der Steuer in
      Anspruch genommen werden. Der Schenker ist

      Beteiligter am Feststellungsverfahren, wenn er
      die Steuer übernommen hat oder als Schuldner
      für die Steuer in Anspruch genommen werden
      soll.“

4. § 205 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7
  des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I
  S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem

  30. Juni 2011 anzuwenden.“

                       Artikel 8

                   Änderung des

  Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 14 des
BGBl. 2011, Seite 2142 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2142
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

     „(1a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen
  Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des
  § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes

  stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Be-
  schäftigten und die Summe der maßgebenden jähr-
  lichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese An-
  gaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Fest-
  stellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung
  sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft
  das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erb-
  schaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgeset-
  zes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152
  bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1
  und 2 entsprechend anzuwenden.“
2. § 13b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „zuzurech-
     nen war.“ durch die Wörter „zuzurechnen war
     (junges Verwaltungsvermögen).“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
          „(2a) Das für die Bewertung der wirtschaft-
       lichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im
       Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewer-
       tungsgesetzes stellt die Summen der gemeinen
       Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsver-
       mögens im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Num-
       mer 1 bis 5 und des jungen Verwaltungsvermö-
       gens im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 gesondert
       fest, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer
       oder eine andere Feststellung im Sinne dieser
       Vorschrift von Bedeutung sind. Dies gilt entspre-
       chend, wenn nur ein Anteil am Betriebsvermögen
       im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 übertragen

       wird. Die Entscheidung, ob die Werte von Bedeu-
       tung sind, trifft das für die Festsetzung der Erb-
       schaftsteuer oder für die Feststellung nach § 151
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungs-
       gesetzes zuständige Finanzamt. § 151 Absatz 3
       und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes
       sind auf die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwen-
       den.“

3. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) § 13a Absatz 1a und § 13b Absatz 2 und 2a
  in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom
  1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind auf Er-
  werbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem
  30. Juni 2011 entsteht.“

                        Artikel 9
                   Änderung des
             Grunderwerbsteuergesetzes
   Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

2. Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender Achter
   Abschnitt eingefügt:
                    „Achter Abschnitt

                      Durchführung

                          § 22a

                      Ermächtigung

     Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
  wird das Bundesministerium der Finanzen ermäch-
  tigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des
  Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch
  Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen
  Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Ur-
  kunde im Sinne des § 18 näher zu bestimmen. Die
  Authentifizierung des Datenübermittlers sowie die
  Vertraulichkeit und Integrität des übermittelten elek-
  tronischen Dokuments sind sicherzustellen. Soweit
  von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht
  wurde, ist die elektronische Übermittlung der An-
  zeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des
  § 18 ausgeschlossen.“

3. Der bisherige Achte Abschnitt wird der Neunte Ab-
   schnitt.

                       Artikel 10
                  Änderung des
         Forstschäden-Ausgleichsgesetzes

  Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I
S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34b Abs. 4 Nr. 1
   des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz)“ durch die
   Wörter „§ 68 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durch-
   führungsverordnung“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht
  zur Buchführung verpflichtet sind und ihren Gewinn
  nicht nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuer-
  gesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr einer
  Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung der
  Betriebsausgaben pauschal 90 Prozent der Einnah-
  men aus der Verwertung des eingeschlagenen Hol-
  zes abziehen. Soweit Holz auf dem Stamm verkauft

  wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben
  65 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des
  stehenden Holzes.“

3. § 4a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4a
             Bewertung von Holzvorräten
    aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft
     Steuerpflichtige mit Einkünften aus Forstwirt-
  schaft, bei denen der nach § 4 Absatz 1, § 5 des
  Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der
  Besteuerung zugrunde gelegt wird, können im Falle
  einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 von einer
  Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften
  Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.“
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2011, Seite 2143 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2143
     „(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschrän-
  kung nach § 1 gilt für jegliche Kalamitätsnutzung
  einheitlich der Steuersatz nach § 34b Absatz 3 Num-
  mer 2 des Einkommensteuergesetzes.“

                      Artikel 11
                    Änderung des
                 Zerlegungsgesetzes

   Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
     „(7) Körperschaften im Sinne des § 2 Absatz 1
  haben für jeden Veranlagungszeitraum eine Erklä-

  rung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach

  amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
  fernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann
  die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten
  auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In
  diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorge-
  schriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetz-
  lichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu
  unterschreiben. Eine Körperschaft ist auch dann ver-
  pflichtet eine Erklärung zur Zerlegung der Körper-
  schaftsteuer zu übermitteln, wenn sie hierzu vom zu-
  ständigen Finanzamt aufgefordert wird.“

2. Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 6 Absatz 7 in der Fassung des Artikels 11 des
  Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)
  ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014
  anzuwenden.“

                      Artikel 12

                  Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes
  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Geset-
zes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern

   „nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“

   die Wörter „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“

   eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 10 durch die

     folgenden Sätze ersetzt:

     „Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbil-
     dung und eines Erststudiums wird ein Kind in den
     Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt,
     wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
     Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden re-
     gelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Aus-
     bildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges
     Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8
     und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
     sind unschädlich.“
  b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2
     Satz 2 bis 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2
     und 3“ ersetzt.

                      Artikel 13

                   Änderung des
             Finanzausgleichsgesetzes
   In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I
S. 671) geändert worden ist, werden der Betrag
„1 762 712 000 Euro“ durch den Betrag „1 296 712 000
Euro“, der Betrag „1 562 712 000 Euro“ durch den
Betrag „1 255 712 000 Euro“ und der Betrag
„1 492 712 000 Euro“ durch den Betrag „1 173 712 000
Euro“ ersetzt.

                      Artikel 14

                    Aufhebung

       bundesrechtlicher Rechtsvorschriften

   Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I
S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist,
sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3135)
werden aufgehoben.

                      Artikel 15

                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes

   Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni
2011 (BGBl. I S. 1271) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 16a wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Bei der Berechnung des Regelentgelts ist für
  die im Jahr 2011 liegenden Entgeltabrechnungszeit-
  räume § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Ein-
  kommensteuergesetzes in der am 5. November
  2011 geltenden Fassung anzuwenden.“

2. In § 33b Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter

   „Satz 2 bis 10“ durch die Wörter „Satz 2 und 3“ er-

   setzt.

                      Artikel 16

                  Änderung des

     Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

   Nach § 27 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
   „(1a) Bei der Ermittlung des Überschusses der Ein-
nahmen über die Werbungskosten nach § 2 Absatz 7
Satz 1 ist für die vor dem 1. Januar 2012 geborenen
oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder
§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommen-
steuergesetzes in der am 4. November 2011 geltenden
Fassung anzuwenden.“
BGBl. 2011, Seite 2144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2144
                     Artikel 17
                 Änderung des
           Körperschaftsteuergesetzes

   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „§ 2
   Abs. 5b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“
   durch die Wörter „§ 2 Absatz 5b des Einkommen-
   steuergesetzes“ ersetzt.

2. Dem § 34 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 8 Absatz 10 Satz 1 in der Fassung des Artikels 17

  des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I
  S. 2131) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
  2012 anzuwenden.“

                         Artikel 18
                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
Absätze am 1. Januar 2012 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 3, 5 Buchstabe a, Num-
mer 11, 19 Buchstabe b, Nummer 25 Buchstabe a,
Nummer 27, 28, 29, 30 Buchstabe a, Nummer 32, 33
Buchstabe a, c, d, e, h, i und j und Nummer 34, Artikel 2
Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2, 7 und 9 Buch-
stabe a und d sowie Artikel 3 Nummer 1, 2 und 4 bis 7,
Artikel 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 6 Nummer 1
und die Artikel 7 bis 9, 15 Nummer 1 und Artikel 16
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (3) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

  (4) Artikel 6 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2013 in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 1. November 2011
                                         Der Bundespräsident
                                            Christian Wulff
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2131. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a26fb19b67576c1b….