Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/2#abs-1 (1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/2#abs-2 (2) 1Einkünfte sind
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/2#abs-3 (3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/2#abs-4 (4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/2#abs-5 (5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. 2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/EStG/2#abs-5a (5a) 1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge. 2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
Permalink zu Abs. 5brecht.nulegal.eu/gesetze/EStG/2#abs-5b (5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/2#abs-6 (6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer. 2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht. 3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/2#abs-7 (7) 1 Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/2#abs-8 (8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Wird zitiert von 2.443 Entscheidungen zu § 2 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.2017 – 2 S 1289/16Zitiert von 8
- BVerfG, 12.10.2010 – 2 BvL 59/06Unzulässigkeit einer Vorlage des Bundesfinanzhofs zur sog. Mindestbesteuerung gemäß § 2 Abs. 3 und § 10d EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002Zitiert von 44
- BFH, 06.09.2006 – XI R 26/04Einkommensteuer: Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BFH, 09.04.2025 – X R 11/21(Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG; Reihenfolge der Rechenschritte von der tariflichen zur festzusetzenden Einkommensteuer)Zitiert von 3
- BFH, 09.03.2011 – IX R 56/05(Auslegung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 - Abgrenzung zwischen sog. "echten" Verlusten und sog. "unechten" Verlusten - Absetzungen für Abnutzung - Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung)Zitiert von 12
- OVG NRW, 22.05.2015 – 12 A 1075/14Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- EuG, 02.09.2026 – T-413/25Mehrwertsteuer: Unmittelbare Wirkung des Grundsatzes der Nicht-Lieferung bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 21.08.2026 – 1 K 917/24 KiKeine Aufteilung von Kirchensteuer nach § 268 AO bei konfessionsverschiedener Ehe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.08.2026 – OVG 6 N 65/26Wohngeldrecht: Berücksichtigung der Auflösung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG bei der Einkommensermittlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.03.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 18. März 2020 (BGBl. I 597)
BGBl. 2020 I S. 597
BGBl. 2020 I S. 597 Gesetzgebungsmaterialien
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2397)
BGBl. 2013 I S. 2397
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.