Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
Stand: 18.01.2020
Wird zitiert von 119
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 29.11.2017 – 2 K 1032/16Zitiert von 1
- FG Thüringen, 01.12.2016 – 1 K 221/16Zitiert von 2
- BFH, 20.12.2017 – III R 2/17Abzug des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags bei der Einzelveranlagung von EhegattenZitiert von 1
- BVerfG, 14.04.1959 – 1 BvL 23/57, 1 BvL 34/57Der Grundsatz der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz i. d. F. vom 13. November 1957 (BGBl. I S. 1793) ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Ehegatten-Mitwirkungsverträge; Beweisanforderungen). - Allgemeiner Gleichheitssatz und seine KonkretisierungenZitiert von 6
- FG Baden-Württemberg, 24.09.2007 – 6 K 83/07
- BFH, 19.04.2012 – III R 1/11Zuordnung des übertragenen Pauschbetrages für behinderte Menschen bei getrennter VeranlagungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 24.11.2025 – 3 K 91/25
- FG Hessen, 15.09.2025 – 11 K 715/25
- BFH, 30.07.2025 – X R 11/23Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung
119 Entscheidungen zu § 26a EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26a EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/26a#abs-1 (1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/26a#abs-2 (2) 1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. 3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. 4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/26a#abs-3 (3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.