Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 233
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 22.05.2006 – VI R 49/04Zitiert von 11
- BFH, 22.05.2006 – VI R 46/05Zitiert von 11
- FG Köln, 11.05.2004 – 12 K 6866/03
- FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 – 3 K 2356/12Zitiert von 1
- FG Köln, 10.02.2005 – 12 K 4601/05Zitiert von 1
- BVerfG, 18.09.2013 – 1 BvR 924/12Nichtannahmebeschluss: Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Anwendung des § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO (Anlaufhemmung bzgl Festsetzungsfrist) auf Antragsveranlagung gem § 46 Abs 2 Nr 8 EStG - Ungleichbehandlung gegenüber Fällen der Pflichtveranlagung (§ 46 Abs 2 Nr 1-7 EStG) durch Zweck der Anlaufhemmung gerechtfertigtZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 13.03.2026 – 4 K 135/19 E
- BFH, 20.11.2025 – VI R 5/23Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuererstattungsfällen von Arbeitnehmern
- BFH, 19.11.2025 – VI R 2/24Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer für 2018 und 2019Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/46#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/46#abs-2 (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/46#abs-3 (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/46#abs-4 (4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/46#abs-5 (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.