Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/46#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/46#abs-2 (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/46#abs-3 (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/46#abs-4 (4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/46#abs-5 (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
Wird zitiert von 283 Entscheidungen zu § 46 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 22.05.2006 – VI R 49/04Zitiert von 11
- BFH, 22.05.2006 – VI R 46/05Zitiert von 11
- FG Köln, 11.05.2004 – 12 K 6866/03
- FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 – 3 K 2356/12Zitiert von 1
- BFH, 18.08.1998 – VII R 114/97Zitiert von 17
- FG Köln, 10.02.2005 – 12 K 4601/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 22.04.2026 – 12 K 72/25Zitiert von 1
- FG Münster, 13.03.2026 – 4 K 135/19 E
- BFH, 20.11.2025 – VI R 5/23Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuererstattungsfällen von Arbeitnehmern
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf 24 Änderungen — alle Änderungen des EStG →
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27.03.2024 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2230)
BGBl. I S. 2230
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2230)
BGBl. I S. 2230
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 749)
BGBl. I S. 749
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. I S. 3096
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2770)
BGBl. 2020 I S. 2770
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2616)
BGBl. 2020 I S. 2616
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2616)
BGBl. I S. 2616
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2616)
BGBl. I S. 2616
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. I S. 2451
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2210)
BGBl. 2018 I S. 2210
12 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.