Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 48b Freistellungsbescheinigung
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48b#abs-1 (1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit. 2Eine Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48b#abs-2 (2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48b#abs-3 (3) 1In der Bescheinigung sind anzugeben:
2Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der in Satz 1 genannten Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß Absatz 6 zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48b#abs-4 (4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48b#abs-5 (5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Absatz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48b#abs-6 (6) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Daten nach Absatz 3 Satz 1. 2Es erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen.