Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 51 Ermächtigungen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 103
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 16.11.2011 – X R 18/09Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung - Unterscheidung zwischen Verwaltungsakt und bloßer Vorbereitungshandlung - Umstellung auf maschinell unterstützte Formen der Veranlagung - Parlamentsvorbehalt im SteuerrechtZitiert von 16
- BVerfG, 03.12.1997 – 2 BvR 882/97Aufhebung der Einkommensteuerförderung (Sonderabschreibungen) für Handelsschiffe ab 25. April 1996 aufgrund des am 7. November 1996 vom Bundestag beschlossenen JahressteuergesetzesZitiert von 271
- BFH, 07.11.2006 – VIII R 13/04Zitiert von 3
- BFH, 08.11.2000 – I R 10/98Bilanzsteuerrecht: Voraussetzungen der Rückstellungsbildung für ungewisse Verpflichtungen zur Entrichtung von Aussetzungszinsen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- FG Baden-Württemberg, 28.02.2011 – 10 K 3092/08
- BFH, 04.12.2006 – GrS 1/05
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
- LSG Baden-Württemberg, 18.03.2025 – L 13 AL 3327/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/51#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/51#abs-2 (2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt. 2Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden
3Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. 4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/51#abs-3 (3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
2Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/51#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,