Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 79
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 – 13 K 8328/15
- FG Baden-Württemberg, 02.12.2011 – 3 V 3699/11Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 27.10.2011 – 14 K 1890/11 EZitiert von 3
- FG Düsseldorf, 27.10.2011 – 14 K 2269/11 LZitiert von 2
- FG Münster, 16.01.2012 – 6 V 4218/11 EZitiert von 1
- BFH, 21.12.2012 – III B 41/12Lohnsteuerklassen III/V für eingetragene Lebenspartner im Wege der AdVZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E
- FG Niedersachsen, 16.04.2025 – 9 K 155/22
- FG Niedersachsen, 13.03.2024 – 3 K 13/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38b EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/38b#abs-1 (1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgendes:
3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/38b#abs-2 (2) 1Für ein minderjähriges und nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1 wie folgt berücksichtigt:
2Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu legen. 3In den Fällen des Satzes 2 können die Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben. 4Bei Anwendung der Steuerklassen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. 5Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/38b#abs-3 (3) 1Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. 2Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. 3Diese Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.