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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2592

BGBl. 2011 I S. 2592 · 163.030 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2592
                                            Gesetz
                            zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie
                          sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
                  (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG)*)
                                                     Vom 7. Dezember 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel 1    Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der
             Beitreibung von Forderungen in Bezug auf be-
             stimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnah-
             men zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
             päischen Union (EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG)
Artikel 2    Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3    Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
             nung
Artikel 4    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5    Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6    Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 7    Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 8    Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 9    Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 10   Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 11   Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
             steuergesetzes
Artikel 12   Änderung der Abgabenordnung
Artikel 13   Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 14   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 15   Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 16   Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
             lungsverordnung

Artikel 17   Änderung der Sozialversicherungsentgeltverord-
             nung

*) Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
   2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei
   der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern,
   Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).

Artikel 18   Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Artikel 19   Änderung des Bundesausbildungsförderungs-
             gesetzes
Artikel 20   Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
             gesetzes
Artikel 21   Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 22   Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 23   Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 24   Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 25   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1     Anlage 1 (zu § 51 BewG)
Anlage 2     Anlage 19 (zu § 169 BewG)
Anlage 3     Teil II der Anlage 24

                          Artikel 1

                         Gesetz
                 über die Durchführung
           der Amtshilfe bei der Beitreibung
             von Forderungen in Bezug auf
           bestimmte Steuern, Abgaben und
         sonstige Maßnahmen zwischen den

        Mitgliedstaaten der Europäischen Union

         (EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG)

                    Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1

                  Allgemeine Bestimmungen
§   1   Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
§   2   Begriffsbestimmungen
§   3   Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse für Ersuchen

§   4   Zuständigkeit für die Vollstreckung eingehender Ersuchen
BGBl. 2011, Seite 2593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2593
                        Abschnitt 2
                  Erteilen von Auskünften
§ 5    Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten auf

       Ersuchen
§ 6    Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten ohne
       Ersuchen

                        Abschnitt 3
                Zustellung von Dokumenten
§ 7    Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 8    Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten

                        Abschnitt 4
         Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen
§ 9    Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 10   Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten
§ 11   Änderung oder Rücknahme des Beitreibungsersuchens
§ 12   Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
§ 13   Streitigkeiten
§ 14   Ablehnungsgründe
§ 15   Verjährung

§ 16   Kosten

                        Abschnitt 5

                  Allgemeine Vorschriften

§ 17   Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten
       im Inland

§ 18   Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen
       Mitgliedstaaten
§ 19   Standardformblätter und Kommunikationsmittel
§ 20   Sprachen

§ 21   Weiterleitung von Auskünften und Dokumenten

                        Abschnitt 6
                   Schlussbestimmungen
§ 22   Anwendung anderer Abkommen zur Unterstützung bei
       der Beitreibung

                     Abschnitt 1

         Allgemeine Bestimmungen

                            §1
                 Anwendungsbereich
              und anzuwendendes Recht

   (1) Dieses Gesetz regelt die Einzelheiten der Amts-
hilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) zur
Geltendmachung von in den Mitgliedstaaten entstan-
denen Forderungen. Forderungen im Sinne dieses Ge-
setzes sind
1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden
   a) von einem oder für einen Mitgliedstaat oder des-
      sen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten ein-
      schließlich der lokalen Behörden oder
   b) für die Europäische Union;

2. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnah-

   men, die Bestandteil des Systems der vollständigen

   Finanzierung oder Teilfinanzierung des Europäischen
   Garantiefonds für die Landwirtschaft oder des Euro-
   päischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung
   des ländlichen Raums sind, einschließlich der im
   Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge;

3. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen
   der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für

   den Sektor Zucker.
   (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes um-
fasst auch

1. Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in
   Bezug auf Forderungen,
   a) für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 um Amts-
      hilfe ersucht werden kann und
   b) die von den Behörden, die für die Erhebung der
      betreffenden Steuern oder Abgaben oder die
      Durchführung der dafür erforderlichen behörd-
      lichen Ermittlungen zuständig sind, verhängt wur-
      den oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten
      auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;
2. Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Doku-
   mente, die im Zusammenhang mit Verwaltungs-
   verfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben
   ausgestellt werden;

3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forde-

   rungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 oder
   gemäß den Nummern 1 und 2 um Amtshilfe ersucht

   werden kann.

   (3) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes um-

fasst nicht
1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an öffent-
   lich-rechtliche Einrichtungen der Sozialversicherung
   zu leisten sind;

2. andere als die in Absatz 2 genannten Gebühren;

3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche
   Versorgungsbetriebe;
4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage
   einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt
   werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die
   nicht von Absatz 2 Nummer 1 erfasst sind.

   (4) Für Ersuchen nach diesem Gesetz gelten die Vor-
schriften der Abgabenordnung entsprechend, soweit
dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Zur Aus-
führung der Abgabenordnung hat das Bundesministe-
rium der Finanzen Verwaltungsvorschriften erlassen.

                             §2

                Begriffsbestimmungen
  (1) „Person“ ist

1. eine natürliche Person,
2. eine juristische Person,
3. eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit
   zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstel-
   lung einer juristischen Person verfügt, oder
4. jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder
   ohne allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vermögensge-
   genstände besitzt oder verwaltet, welche einschließ-

   lich der daraus erzielten Einkünfte einer der in § 1

   erfassten Steuern unterliegen.

  (2) Beitreibungsrichtlinie im Sinne dieses Gesetzes
sowie des Einkommensteuergesetzes, des Körper-
schaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes
bezeichnet die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom
BGBl. 2011, Seite 2594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2594
16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung
von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Ab-
gaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom
31.3.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

                            §3
                Zuständigkeit und
         Prüfungsbefugnisse für Ersuchen

   (1) Das Bundesministerium der Finanzen ist zustän-
dige Behörde ausschließlich im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Ver-
bindungsbüro im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Bei-
treibungsrichtlinie. Für die Prüfung und Bearbeitung
von Ersuchen werden die folgenden Verbindungsbüros
benannt:
1. in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Fi-
   nanzverwaltungsgesetzes das Bundeszentralamt
   für Steuern,
2. für den Bereich der Zollverwaltung gemäß § 12 Ab-
   satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes die Bundes-
   stelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hanno-
   ver.
Die Verbindungsbüros übernehmen die Kommunikation
mit den ersuchenden Behörden, den anderen Verbin-
dungsbüros oder der Europäischen Kommission. Die

Verbindungsbüros prüfen Ersuchen auf ihre Zulässig-

keit nach diesem Gesetz und bearbeiten diese. Ihnen

obliegt außerdem die Prüfung, ob die Amtshilfe gemäß
§ 14 Absatz 2 zu unterbleiben hat.

    (2) Eingehende Ersuchen werden nach entsprechen-

der Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 4 und 5 von den Ver-
bindungsbüros an die für die Durchführung der Amts-
hilfe in § 4 Absatz 1 genannten Vollstreckungsbehörden
weitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden von den
in § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vollstre-
ckungsbehörden erstellt und über die Verbindungs-
büros nach entsprechender Prüfung gemäß Absatz 1
Satz 4 an die zuständige ausländische Behörde gelei-
tet.

                            §4

               Zuständigkeit für die
       Vollstreckung eingehender Ersuchen
  (1) Folgende Behörden nehmen nach Maßgabe die-
ses Gesetzes Amtshilfe in Anspruch und leisten danach
Amtshilfe (Vollstreckungsbehörden):
1. die Finanzämter für Forderungen
  a) von Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Ver-

     mögen,

  b) von Umsatzsteuern, soweit diese nicht als Ein-
     fuhrabgaben geschuldet werden,

  c) von sonstigen Steuern und Abgaben im Sinne
     des § 1 Absatz 1 Nummer 1, soweit nicht die
     Hauptzollämter zuständig sind,
  d) gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit den in den
     Buchstaben a bis c genannten Steuern zusam-
     menhängen;
2. die Hauptzollämter für
  a) Erstattungen, Interventionen und andere Maß-
     nahmen des Europäischen Garantiefonds für die
     Landwirtschaft und des Europäischen Land-

     wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländli-
     chen Raums nach den Verordnungen (EG)
     Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über
     die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik
     (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), die zuletzt durch
     die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom
     9.6.2009, S. 3) geändert worden ist, und (EG)
     Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September
     2005 über die Förderung der Entwicklung des
     ländlichen Raums durch den Europäischen Land-
     wirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-
     lichen Raums (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1,
     L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die
     Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom
     9.6.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils
     geltenden Fassung,
  b) Abschöpfungen und andere Abgaben im Sektor
     Zucker nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
     des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge-
     meinsame Organisation der Agrarmärkte und mit
     Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaft-
     liche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007,
     S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  c) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,
  d) Verbrauchsteuern,

  e) sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung

     oder Vollstreckung ebenfalls in die Zuständigkeit

     der Zollverwaltung fallen,

  f) Forderungen gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit
     den in den Buchstaben a bis e genannten Abga-

     ben und Steuern zusammenhängen.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Dritten
Abschnitt des Ersten Teils der Abgabenordnung ent-
sprechend.
  (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können
Amtshilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes in Anspruch
nehmen. Sie gelten insoweit als Vollstreckungsbehörde
im Sinne dieses Gesetzes.

   (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehör-

den die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf weitere als
die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Landesbehörden
übertragen. Die Übertragung ist im Bundessteuerblatt
zu veröffentlichen.

                    Abschnitt 2
           Erteilen von Auskünften

                          §5

             Erteilen von Auskünften
      an andere Mitgliedstaaten auf Ersuchen

   (1) Auf Ersuchen teilt das Verbindungsbüro dem Mit-
gliedstaat alle Auskünfte mit, die bei der Beitreibung
einer Forderung gemäß § 1 voraussichtlich erheblich
sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte ver-
anlasst die Vollstreckungsbehörde alle dafür erforder-
lichen behördlichen Ermittlungen, die nach der Abga-
benordnung in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.
  (2) Das Verbindungsbüro erteilt keine Auskünfte,
1. die für die Beitreibung derartiger Forderungen nicht
   beschafft werden könnten, wenn sie in Deutschland
   entstanden wären;
BGBl. 2011, Seite 2595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2595
2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsge-
   heimnis preisgegeben würde;
3. die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des
   Bundes oder eines Landes verletzen würden.

   (3) Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass
die Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt
werden kann, weil die betreffenden Informationen sich
bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem
Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden
oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person bezie-
hen.

   (4) Kann das Verbindungsbüro dem Auskunftsersu-
chen nicht stattgeben, so sind dem anderen Mitglied-
staat die Gründe hierfür mitzuteilen.

                          §6

             Erteilen von Auskünften
     an andere Mitgliedstaaten ohne Ersuchen
   (1) Bei einer Erstattung von Steuern oder Abgaben
an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassen oder wohnhaft ist, kann die Vollstre-
ckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll,
den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsit-
zes durch das Verbindungsbüro über die bevorste-
hende Erstattung informieren. Dies gilt nicht für die Um-
satzsteuer, mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer.

   (2) Das Verbindungsbüro muss die anderen Mitglied-
staaten informieren, soweit Steuern und Abgaben im
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 betroffen sind.

   (3) Im Falle einer Informationserteilung nach Absatz 1
oder Absatz 2 wird die Erstattung nicht fällig vor dem
Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der
Information an den anderen Mitgliedstaat.

                    Abschnitt 3

        Zustellung von Dokumenten

                          §7

               Zustellungsersuchen
            von anderen Mitgliedstaaten
   (1) Auf Ersuchen veranlasst die Vollstreckungsbe-
hörde die Zustellung aller Dokumente, die mit einer For-
derung gemäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusam-
menhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumen-
te, die aus dem anderen Mitgliedstaat stammen. Die
Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Ver-
waltungszustellungsgesetzes. Dem Ersuchen muss ein
Standardformblatt beigefügt sein. Eine Ausfertigung
des Standardformblatts mit den zuzustellenden Doku-
menten ist dem Empfänger auszuhändigen.

   (2) Unverzüglich nachdem die Vollstreckungsbe-
hörde auf Grund des Zustellungsersuchens tätig ge-
worden ist, teilt sie dem anderen Mitgliedstaat über
das Verbindungsbüro das Veranlasste mit. Diese Mittei-
lung beinhaltet insbesondere die Angabe, an welchem
Tag und an welche Anschrift dem Empfänger das Do-
kument zugestellt worden ist.

                          §8
                 Zustellungsersuchen
              in andere Mitgliedstaaten
   (1) Das Verbindungsbüro kann um die Zustellung
aller Dokumente ersuchen, die mit einer Forderung ge-
mäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusammenhän-
gen, einschließlich der Dokumente, die von deutschen
Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein
Standardformblatt beizufügen.

   (2) Ein Zustellungsersuchen darf nur dann nach
dieser Vorschrift erfolgen, wenn es der Vollstreckungs-
behörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument
gemäß den Vorschriften des Verwaltungszustellungsge-
setzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung
mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden
wäre.

                    Abschitt 4
             Beitreibungs- und
           Sicherungsmaßnahmen
                          §9

               Beitreibungsersuchen
            von anderen Mitgliedstaaten
   (1) Auf Ersuchen nimmt die Vollstreckungsbehörde
die Vollstreckung von Forderungen vor, für die in einem
anderen Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.
Die Forderung wird wie eine inländische Forderung be-
handelt. Als vollstreckbarer Verwaltungsakt gilt der dem
Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel.

   (2) Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften,
die für Forderungen aus gleichen oder, in Ermangelung
gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vor-
gesehen sind. Ist das Verbindungsbüro der Auffassung,
dass in Deutschland keine gleichen oder vergleichba-
ren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so handelt
die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften, die
für die Vollstreckung von Einkommensteuerforderungen

gelten. Die Forderungen werden in Euro vollstreckt.
   (3) Das Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitglied-
staat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbe-
hörde in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen
hat.
   (4) § 240 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
Fälligkeitstag ist der Tag, an dem das Ersuchen bei
einem Verbindungsbüro im Sinne des § 3 Absatz 1 ein-
geht, so dass Säumniszuschläge ab diesem Tag be-
rechnet werden können. Wenn die Vollstreckungsbe-
hörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder
Ratenzahlung gewährt, unterrichtet das Verbindungs-
büro den anderen Mitgliedstaat hiervon.
   (5) Die Vollstreckungsbehörde überweist die im Zu-
sammenhang mit der Forderung beigetriebenen Be-
träge sowie die Säumniszuschläge und gegebenenfalls
entstehende Zinsen. Die in § 16 Absatz 1 genannten
Kosten können vorher einbehalten werden.

                         § 10

                Beitreibungsersuchen
              in andere Mitgliedstaaten
   (1) Ein Verbindungsbüro kann Beitreibungsersuchen
in einen anderen Mitgliedstaat stellen, wenn
BGBl. 2011, Seite 2596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2596
1. die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben
   sind und
2. die Forderung nicht angefochten ist oder nicht mehr
   angefochten werden kann.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Einspruch offen-
sichtlich aussichtslos ist beziehungsweise nicht in
angemessener Zeit begründet wird und lediglich der
Verzögerung der Vollstreckung dient. Ersuchen um
Beitreibung angefochtener Forderungen sind nur aus-
nahmsweise zu stellen und auch nur zulässig, sofern
die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaa-
tes dies zulassen; ein solches Ersuchen ist zu begrün-
den.
  (2) Die Vollstreckungsbehörde muss zuvor alle nach
der Abgabenordnung vorgesehenen Vollstreckungs-
möglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn,

1. es ist offensichtlich, dass

   a) keine Vermögensgegenstände für die Vollstre-

      ckung in Deutschland vorhanden sind oder
   b) Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht zur
      vollständigen Begleichung der Forderung führen,

   und der Vollstreckungsbehörde oder dem Verbin-
   dungsbüro konkrete Informationen vorliegen, wo-
   nach Vermögensgegenstände der betreffenden Per-
   son im ersuchten Mitgliedstaat vorhanden sind;

2. die Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnah-

   men wäre in Deutschland mit unverhältnismäßigen

   Schwierigkeiten verbunden.

   (3) Jedem Beitreibungsersuchen ist der für alle Mit-
gliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel, dessen
Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Voll-

streckungstitels entspricht, beizufügen, der die alleinige

Grundlage für die im anderen Mitgliedstaat zu ergrei-

fenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen ist.
Er muss im anderen Mitgliedstaat weder durch einen
besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt
werden. Dem Beitreibungsersuchen können weitere
Dokumente, die im Zusammenhang mit der Forderung
stehen, beigefügt werden.
   (4) Erlangt die Vollstreckungsbehörde im Zusam-

menhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungs-

ersuchen zu Grunde liegt, zweckdienliche Informatio-

nen, so teilt sie diese dem Verbindungsbüro zur unver-

züglichen Weiterleitung an den anderen Mitgliedstaat

mit.

                          § 11

                 Änderung oder
       Rücknahme des Beitreibungsersuchens

   (1) Das Verbindungsbüro teilt unverzüglich nach ent-
sprechender Erstellung durch die Vollstreckungsbe-
hörde dem anderen Mitgliedstaat jede Änderung oder
Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens mit. Dabei
sind die Gründe für die Änderung oder Rücknahme an-
zugeben. Bei Änderungen übersendet sie zusätzlich
eine entsprechend geänderte Fassung des einheit-
lichen Vollstreckungstitels.

  (2) Geht die Änderung oder Rücknahme des Er-
suchens auf eine Rechtsbehelfsentscheidung gemäß
§ 13 Absatz 1 zurück, so teilt die Vollstreckungsbe-
hörde diese Entscheidung dem Verbindungsbüro mit.

Bei Änderungen übersendet sie zusätzlich eine ent-
sprechend geänderte Fassung des einheitlichen Voll-
streckungstitels. Das Verbindungsbüro sendet die Un-
terlagen an die ersuchte Behörde.
   (3) Wird ein gemäß § 13 Absatz 1 geänderter einheit-
licher Vollstreckungstitel an ein Verbindungsbüro als er-
suchte Behörde übermittelt, ergreift die mit der Durch-
führung der Amtshilfe beauftragte Vollstreckungsbe-
hörde weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grund-
lage dieses Vollstreckungstitels.
    (4) Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen, die
bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheit-
lichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, können
auf Grund des geänderten einheitlichen Vollstreckungs-
titels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Er-
suchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ur-
sprüngliche Vollstreckungstitel oder der ursprüngliche
einheitliche Vollstreckungstitel unwirksam ist.

  (5) Für die neue Fassung des Vollstreckungstitels

gelten § 10 Absatz 3 und 4 sowie § 13 entsprechend.

                           § 12

       Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

   (1) Um die Vollstreckung sicherzustellen, führt die
Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen des anderen Mit-
gliedstaates Sicherungsmaßnahmen durch, sofern und
soweit diese nach dem Sechsten Teil der Abgabenord-

nung zulässig sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass

Sicherungsmaßnahmen sowohl des Mitgliedstaates

der ersuchenden als auch der ersuchten deutschen Be-
hörde in einer vergleichbaren Situation getroffen wer-
den können.

  (2) Das Verbindungsbüro kann nach entsprechender

Erstellung durch die Vollstreckungsbehörde ein Ersu-

chen um Sicherungsmaßnahmen stellen, wenn

1. die Forderung oder der Vollstreckungstitel zum Zeit-
   punkt der Stellung des Ersuchens angefochten ist
   oder
2. ein Ersuchen um Beitreibung aus anderen Gründen
   noch nicht gestellt werden kann.

   (3) Einem ausgehenden Ersuchen um Sicherungs-

maßnahmen ist das Dokument, das in Deutschland

Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung er-

möglicht, beizufügen. Dem Ersuchen können weitere in

Deutschland ausgestellte Dokumente beigefügt wer-

den.
  (4) § 9 Absatz 1 bis 3, § 10 Absatz 4 sowie die §§ 11
und 13 gelten entsprechend.

                           § 13

                       Streitigkeiten
   (1) Stellt das Verbindungsbüro ein Ersuchen, so sind
die nach dem Dritten Abschnitt des Ersten Teils der Ab-
gabenordnung zuständigen Behörden oder die nach
Abschnitt V des Ersten Teils der Finanzgerichtsordnung
zuständigen Gerichte zuständig für

1. Rechtsbehelfe in Bezug auf

   a) die Forderung,
   b) den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die
      Vollstreckung in Deutschland und
BGBl. 2011, Seite 2597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2597
   c) den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Voll-
      streckung im anderen Mitgliedstaat;
2. Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zu-
   stellung durch eine zuständige deutsche Behörde.
Dies gilt auch für Streitigkeiten bei in Deutschland er-
griffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder Auseinander-
setzungen im Zusammenhang mit der Gültigkeit einer
Zustellungshilfe durch eine zuständige deutsche Be-
hörde. Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt, teilt das Ver-
bindungsbüro dies nach Mitteilung durch die Vollstre-
ckungsbehörde dem anderen Mitgliedstaat mit. Hierbei
hat es insbesondere mitzuteilen, in welchem Umfang
die Forderung nicht angefochten wird.

   (2) Ist Deutschland der ersuchte Mitgliedstaat und
werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die For-
derung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der
einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen
Partei durch Rechtsbehelf angegriffen, so unterrichtet
das Verbindungsbüro nach Mitteilung durch die Voll-
streckungsbehörde diese Partei darüber, dass sie den
Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des anderen
Mitgliedstaates nach dessen Recht einzulegen hat.
Wurde von der ersuchenden Behörde eine Mitteilung
entsprechend Absatz 1 Satz 3 erteilt, setzt die Vollstre-
ckungsbehörde das Beitreibungsverfahren für den
angefochtenen Teilbetrag der Forderung bis zur Ent-
scheidung über den jeweiligen Rechtsbehelf aus. Satz 2
gilt nicht, wenn die ersuchende Behörde im Einklang
mit Absatz 3 ein anderes Vorgehen wünscht. Die Voll-
streckungsbehörde kann selbständig oder auf Ersu-
chen Maßnahmen für die Sicherstellung der Beitreibung
treffen, soweit dies zulässig ist. Die Regelungen des
§ 12 bleiben unberührt.

   (3) Eingehende Beitreibungsersuchen aus anderen
Mitgliedstaaten können auch die Beitreibung einer an-
gefochtenen Forderung oder eines angefochtenen Teil-
betrags einer Forderung beinhalten. Ein solches Ersu-
chen ist durch die ersuchende Behörde zu begründen.
Wird dem Rechtsbehelf später stattgegeben, haftet die
ersuchende ausländische Behörde für die Erstattung
bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschulde-
ter Entschädigungsleistungen.

   (4) Durch die Einleitung eines Verständigungsverfah-
rens, das auf die Höhe der beizutreibenden Forderung
Auswirkungen haben kann, werden die Beitreibungs-
maßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens un-
terbrochen. § 231 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung
gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn auf Grund von
Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gege-
ben ist. Werden die Beitreibungsmaßnahmen unterbro-
chen, so ist Absatz 2 Satz 4 und 5 anzuwenden.

                          § 14
                  Ablehnungsgründe
   (1) Die in den §§ 9 bis 13 vorgesehene Amtshilfe
wird nicht geleistet, wenn die Vollstreckung oder die
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen unbillig wäre
oder die Forderungen insgesamt weniger als 1 500
Euro betragen.
  (2) Die in den §§ 5 bis 13, 17 und 18 vorgesehene
Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn
1. sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf
   Forderungen bezieht, die älter als fünf Jahre waren;

2. die Forderungen älter als zehn Jahre sind. Die Frist
   wird ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit gerechnet.
Die Frist nach Nummer 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu
dem die Forderung in dem Mitgliedstaat der ersuchen-
den Behörde fällig wurde, und endet zu dem Zeitpunkt,
in dem das ursprüngliche Amtshilfeersuchen gestellt
wurde. Wird gegen die Forderung oder den ursprüng-
lichen Vollstreckungstitel ein Rechtsbehelf eingelegt,
beginnt für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersu-
chenden Behörde die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt,
zu dem festgestellt wird, dass eine Anfechtung der
Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr
möglich ist. Gewähren die zuständigen Behörden des
Mitgliedstaates der ersuchenden Behörde einen Zah-
lungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzah-
lungsplans, beginnt die Fünfjahresfrist mit Ablauf der
gesamten Zahlungsfrist.

   (3) Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um
Amtshilfe teilt das Verbindungsbüro dem anderen Mit-
gliedstaat mit.

                          § 15
                      Verjährung
  (1) Für die Verjährung von Forderungen, hinsichtlich
derer um Amtshilfe ersucht wird, sind die §§ 228 bis 232
der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

   (2) Führt eine Behörde eines anderen Mitgliedstaa-
tes auf Grund eines deutschen Ersuchens Beitrei-
bungsmaßnahmen durch oder lässt diese in ihrem Na-
men durchführen und bewirken die Beitreibungsmaß-
nahmen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates eine
Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder
Verlängerung der Verjährungsfrist, so gelten die Beitrei-
bungsmaßnahmen im Hinblick auf die Hemmung oder
Unterbrechung der Verjährung oder Verlängerung der
Verjährungsfrist als Maßnahmen, die in Deutschland
dieselbe Wirkung entfalten, sofern die §§ 228 bis 232
der Abgabenordnung die entsprechende Wirkung vor-
sehen.

   (3) Ist nach dem Recht des Mitgliedstaates der er-
suchten Behörde die Hemmung oder Unterbrechung
der Verjährung oder Verlängerung der Verjährungsfrist
nicht zulässig, so gelten die Beitreibungsmaßnahmen
als von Deutschland vorgenommen, sofern diese

1. die ersuchte Behörde durchgeführt hat oder in ihrem
   Namen hat durchführen lassen und
2. im Fall der Durchführung eine Hemmung oder Unter-
   brechung der Verjährung nach den §§ 230, 231 der
   Abgabenordnung bewirkt hätten.
   (4) Die nach § 231 der Abgabenordnung zulässigen
rechtlichen Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjäh-
rung bleiben unberührt.
   (5) Die Vollstreckungsbehörden teilen über das Ver-
bindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat jede Maß-
nahme mit, die die Verjährung der Forderung, hinsicht-
lich derer um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen
ersucht wurde, unterbricht oder hemmt.

                          § 16
                        Kosten
  (1) Die Vollstreckungsbehörde bemüht sich bei den
betreffenden Personen, neben den in § 9 Absatz 5 ge-
BGBl. 2011, Seite 2598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2598
nannten Beträgen auch die ihr nach den §§ 337 bis 346
der Abgabenordnung entstandenen Kosten beizutrei-
ben, und behält diese ein.

   (2) Deutschland verzichtet gegenüber dem ersu-
chenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kos-
ten der Amtshilfe nach diesem Gesetz. In den Fällen, in
denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet,
sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Be-
kämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann
das in § 3 Absatz 1 genannte Verbindungsbüro mit
der entsprechenden Behörde des anderen Mitglied-
staates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.

   (3) Deutschland haftet einem ersuchten Mitglied-
staat für alle Schäden aus Handlungen, die im Hinblick
auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder
auf die Wirksamkeit des von der ersuchenden Behörde
ausgestellten Vollstreckungstitels oder des Titels, der
zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt,
für nicht angemessen befunden werden.

                      Abschnitt 5

           A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                             § 17

           Anwesenheit von Bediensteten
          anderer Mitgliedstaaten im Inland

  (1) Die Verbindungsbüros können zur Förderung der
Amtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie vereinbaren,
dass unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen
befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaates
1. in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen
   die deutsche Vollstreckungsbehörde ihre Tätigkeit
   ausübt;

2. bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein
   dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet geführt
   werden;

3. Gerichtsverfahren, die auf deutschem Hoheitsgebiet
   geführt werden, unterstützen dürfen.
Dabei stellt das Verbindungsbüro sicher, dass dem
befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur
solche Informationen offenbart werden, die nach § 5
Absatz 1 erteilt werden dürfen und nicht unter § 5
Absatz 2 fallen.

   (2) Zur Ausübung der Möglichkeiten nach Absatz 1
ist die jederzeitige Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
notwendig. Aus der Vollmacht müssen die Identität und
dienstliche Stellung des Bediensteten der ersuchenden
Behörde hervorgehen.

                             § 18

            Anwesenheit von deutschen
       Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

   Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert,
können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Be-
dienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden.
Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten
sinngemäß.

                          § 19
                Standardformblätter

             und Kommunikationsmittel
   (1) Ersuchen um Auskünfte gemäß § 5 Absatz 1, um
Zustellung gemäß § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1, um
Beitreibung gemäß § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 oder
um Sicherungsmaßnahmen gemäß § 12 Absatz 1 und 3
werden jeweils mittels eines Standardformblatts auf
elektronischem Weg übermittelt. Diese Formblätter
werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mittei-
lung im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.

   (2) Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Voll-
streckung im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde und
das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaß-
nahmen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde so-
wie die anderen in § 10 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 12
bis 15 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elek-
tronischem Weg zu übermitteln.
   (3) Den Standardformblättern können gegebenen-
falls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente
oder beglaubigte Kopien oder Auszüge daraus beige-
fügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Weg zu
übermitteln sind. Auch der Informationsaustausch ge-
mäß § 6 hat auf Standardformblättern und in elektroni-
scher Form zu erfolgen.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Auskünfte
und Unterlagen, die auf Grund der Anwesenheit in den
Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder auf
Grund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in
einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 18 erlangt wer-
den.
   (5) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem
Weg oder auf Standardformblättern, so berührt dies
nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der
im Rahmen eines Ersuchens um Amtshilfe ergriffenen
Maßnahmen.

                          § 20

                       Sprachen
   (1) Alle Ersuchen um Amtshilfe, Standardformblätter
für die Zustellung sowie einheitliche Vollstreckungstitel
für die Vollstreckung werden entweder in der Amtsspra-
che oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates
der ersuchten Behörde übermittelt oder es wird ihnen
eine Übersetzung in der entsprechenden Amtssprache
beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in
einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache
oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates der
ersuchten Behörde ist, berührt nicht deren Gültigkeit
oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei
dieser anderen Sprache um eine zwischen den betrof-
fenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache handelt.
   (2) Die Dokumente, um deren Zustellung gemäß § 8
in einem anderen Mitgliedstaat ersucht wird, können in
einer der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaa-
tes übermittelt werden.

  (3) Legt die deutsche Behörde dem Ersuchen andere
Dokumente, als die in den Absätzen 1 und 2 genannten
bei, so hat sie auf Verlangen der ersuchten Behörde die
Übersetzung in die Amtssprache, in eine der Amtsspra-
chen oder in eine zwischen beiden Staaten vereinbarte
Sprache beizufügen.
BGBl. 2011, Seite 2599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2599
                          § 21
                 Weiterleitung von
            Auskünften und Dokumenten
   (1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung
dieses Gesetzes an Deutschland übermittelt werden,
unterliegen dem Steuergeheimnis und genießen den
Schutz, den die Abgabenordnung für Auskünfte dieser
Art gewährt. Solche Auskünfte können für Vollstre-
ckungs- und Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf
Forderungen, die unter dieses Gesetz fallen, verwendet

werden. Eine Verwendung für einen anderen Zweck ist
nur mit Einwilligung des Mitgliedstaates, von dem die
Auskünfte stammen, zulässig.
   (2) Erteilt Deutschland einem anderen Mitgliedstaat
Auskünfte, so gestattet es diesem auf Anfrage, die Aus-
künfte für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke
zu verwenden, wenn die Verwendung für einen ver-
gleichbaren Zweck nach deutschem Recht unter Be-
achtung der §§ 30, 31, 31a und 31b der Abgabenord-
nung zulässig ist.
   (3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass
auf Grund dieses Gesetzes erhaltene Auskünfte einem
dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1

nützlich sein könnten, so kann sie diese Auskünfte an
den dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung
weiterleiten, dass die Weiterleitung im Einklang mit die-
sem Gesetz erfolgt. Sie teilt dem Mitgliedstaat, von
dem die Auskünfte stammen, ihre Weiterleitungsabsicht
mit. Stammen die Auskünfte aus Deutschland, so kann
die Vollstreckungsbehörde innerhalb von zehn Arbeits-
tagen über das Verbindungsbüro mitteilen, dass sie
dieser Weiterleitung nicht zustimmt. Diese Frist beginnt
mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die beabsich-
tigte Weiterleitung bei einem Verbindungsbüro eingeht.

  (4) Die Einwilligung der Verwendung von Auskünften
gemäß Absatz 2, die nach Absatz 3 weitergeleitet
worden sind, darf nur durch den Mitgliedstaat erteilt
werden, aus dem die Auskünfte stammen.
   (5) Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen die-
ses Gesetzes übermittelt werden, können von allen Be-
hörden des Mitgliedstaates, die die Auskünfte erhalten,
auf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünf-
te, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder
als Beweismittel verwendet werden.

                    Abschnitt 6

            Schlussbestimmungen

                          § 22
          Anwendung anderer Abkommen
       zur Unterstützung bei der Beitreibung

  (1) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von
Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem
Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen
Übereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. Das gilt
auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger
Dokumente.
   (2) Auch in diesen Fällen können das elektronische
Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im
Sinne des § 19 genutzt werden.

                       Artikel 2
                   Änderung des
              Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 38b wird wie folgt gefasst:

      „§ 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfrei-
             beträge“.
   b) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
      „§ 39    Lohnsteuerabzugsmerkmal“.
   c) Die Angabe zu § 39b wird wie folgt gefasst:

      „§ 39b Einbehaltung der Lohnsteuer“.
   d) Die Angabe zu § 39c wird wie folgt gefasst:
      „§ 39c Einbehaltung der Lohnsteuer            ohne
             Lohnsteuerabzugsmerkmale“.
   e) Die Angabe zu § 39d wird wie folgt gefasst:

      „§ 39d (weggefallen)“.

   f) Die Angabe zu § 39e wird wie folgt gefasst:
      „§ 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung
             der elektronischen Lohnsteuerabzugs-
             merkmale“.

   g) Die Angabe zu § 52b wird wie folgt gefasst:
      „§ 52b (weggefallen)“.
 2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nach § 3 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a
      eingefügt:
      „8a. Renten wegen Alters und Renten wegen
           verminderter Erwerbsfähigkeit aus der ge-
           setzlichen Rentenversicherung, die an Ver-
           folgte im Sinne des § 1 des Bundesent-
           schädigungsgesetzes gezahlt werden,
           wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund
           der Verfolgung in der Rente enthalten sind.
           Renten wegen Todes aus der gesetzlichen
           Rentenversicherung, wenn der verstorbene
           Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des
           Bundesentschädigungsgesetzes war und
           wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund

           der Verfolgung in dieser Rente enthalten
           sind;“.
   b) Nach Nummer 55b werden folgende Num-
      mern 55c bis 55e eingefügt:
      „55c. Übertragungen von Altersvorsorgevermö-
            gen im Sinne des § 92 auf einen anderen
            auf den Namen des Steuerpflichtigen lau-
            tenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1
            Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Al-
            tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
            zes), soweit die Leistungen zu steuer-
            pflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5
            führen würden. Dies gilt entsprechend
              a) wenn Anwartschaften der betrieblichen
                 Altersversorgung abgefunden werden,
                 soweit das Altersvorsorgevermögen zu-
BGBl. 2011, Seite 2600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2600
               gunsten eines auf den Namen des
               Steuerpflichtigen lautenden Altersvor-
               sorgevertrages geleistet wird,
            b) wenn im Fall des Todes des Steuer-
               pflichtigen das Altersvorsorgevermögen
               auf einen auf den Namen des Ehegatten
               lautenden Altersvorsorgevertrag über-

               tragen wird, wenn die Ehegatten im

               Zeitpunkt des Todes des Zulageberech-
               tigten nicht dauernd getrennt gelebt ha-
               ben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz
               oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem
               Mitgliedstaat der Europäischen Union
               oder einem Staat hatten, auf den das
               Abkommen über den Europäischen
               Wirtschaftsraum anwendbar ist;

       55d. Übertragungen von Anrechten aus einem
            nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zerti-
            fizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf
            einen anderen auf den Namen des Steuer-
            pflichtigen lautenden nach § 5a Altersvor-
            sorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zerti-
            fizierten Vertrag;

       55e. die auf Grund eines Abkommens mit einer
            zwischen- oder überstaatlichen Einrich-
            tung übertragenen Werte von Anrechten
            auf Altersversorgung, soweit diese zur
            Begründung von Anrechten auf Altersver-
            sorgung bei einer zwischen- oder über-
            staatlichen Einrichtung dienen. Die Leis-
            tungen auf Grund des Betrags nach Satz 1
            gehören zu den Einkünften, zu denen die
            Leistungen gehören, die die überneh-
            mende Versorgungseinrichtung im Übrigen
            erbringt;“.

3. Dem § 4 wird folgender Absatz 9 angefügt:

     „(9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
  seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein
  Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung ver-
  mittelt, sind keine Betriebsausgaben.“

4. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für

  seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein

  Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung ver-

  mittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese

  Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht

  im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe
     „4 000 Euro“ durch die Angabe „6 000 Euro“ er-
     setzt.

  b) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 aufgeho-

     ben.

  c) Absatz 2a Satz 8 wird wie folgt gefasst:
       „Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit

       1. Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 vor-

          liegen oder

       2. eine Einwilligung in die Datenübermittlung
          nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder nach
          Absatz 2 Satz 3 nicht vorliegt

      und sich hierdurch eine Änderung der festge-
      setzten Steuer ergibt.“
 6. § 10a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2a Satz 3 werden die Wörter „Absat-
      zes 3 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatzes 3
      Satz 2 und 5“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze

      eingefügt:

      „Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht
      sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro. Da-
      bei sind die von dem Ehegatten, der zu dem
      nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis ge-
      hört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorran-
      gig zu berücksichtigen, jedoch mindestens
      60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleis-
      teten Altersvorsorgebeiträge.“

 7. In § 10b Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Richt-
    linie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über
    die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung
    von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,
    Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl.
    L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort „Bei-
    treibungsrichtlinie“ ersetzt.

 8. § 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
   „5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine
       erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erst-
       studium, das zugleich eine Erstausbildung ver-
       mittelt, wenn diese Berufsausbildung oder die-
       ses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienst-
       verhältnisses stattfinden.“
 9. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „§ 3 Nummer 55b Satz 1“
          werden die Wörter „oder § 3 Nummer 55c“

          eingefügt.
      bb) Die Wörter „im Versorgungsausgleich“ wer-
          den durch das Wort „neu“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Num-
      mer 55 und 55e.“

10. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d

    werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Sieb-

    ten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder ei-

    nen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im

    Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für

    Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. De-
    zember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundes-
    freiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligen-
    dienstgesetzes“ eingefügt.
11. In § 36 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von
    Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,

    Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl.

    L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch die Wörter „im
    Sinne der Beitreibungsrichtlinie“ ersetzt.
12. In § 38a Absatz 4 werden die Wörter „Ausstellung
    von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie

    Feststellung von Freibeträgen und Hinzurech-

    nungsbeträgen (§ 39a)“ durch die Wörter „Feststel-
    lung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträ-
    gen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen
    Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstel-
BGBl. 2011, Seite 2601 — Originalseite als Abbildung
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   lung von entsprechenden Bescheinigungen für den
   Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7
   und 8)“ ersetzt.
13. § 38b wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 38b
                     Lohnsteuerklassen,
                 Zahl der Kinderfreibeträge“.
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird
      wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „unbeschränkt

          einkommensteuerpflichtige“ gestrichen.

      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
               „1. In die Steuerklasse I gehören Ar-
                   beitnehmer, die

                   a) unbeschränkt einkommensteu-
                      erpflichtig und

                      aa) ledig sind,

                      bb) verheiratet, verwitwet oder
                          geschieden sind und bei de-
                          nen die Voraussetzungen für
                          die Steuerklasse III oder IV
                          nicht erfüllt sind; oder
                   b) beschränkt einkommensteuer-
                      pflichtig sind;“.

          bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Num-

               mer 1“ durch die Wörter „Nummer 1

               Buchstabe a“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 6 werden die Wörter „und
               weiteren Dienstverhältnis“ durch die
               Wörter „und einem weiteren Dienstver-
               hältnis sowie in den Fällen des § 39c“
               ersetzt.
   c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

        „(2) Für ein minderjähriges und nach § 1 Ab-

      satz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichti-

      ges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1

      und Absatz 3 werden bei der Anwendung der

      Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als

      Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1

      wie folgt berücksichtigt:

      1. mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der
         Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1
         zusteht, oder
      2. mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der
         Kinderfreibetrag zusteht, weil

         a) die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6
            Satz 2 vorliegen oder
         b) der andere Elternteil vor dem Beginn des
            Kalenderjahres verstorben ist oder

         c) der Arbeitnehmer allein das Kind ange-
            nommen hat.
      Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge
      nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht
      nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl
      der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich
      des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu
      legen. In den Fällen des Satzes 2 können die

      Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten,
      wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu
      erwarten ist, dass die Voraussetzungen beste-
      hen bleiben. Bei Anwendung der Steuerklas-
      sen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten
      bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berück-
      sichtigen. Der Antrag kann nur nach amtlich vor-
      geschriebenem Vordruck gestellt werden.
        (3) Auf Antrag des Arbeitnehmers kann ab-
      weichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn un-
      günstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der
      Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal

      gebildet werden. Dieser Antrag ist nach amtlich

      vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom
      Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben.“
14. § 39 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 39

               Lohnsteuerabzugsmerkmale

      (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs
   werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohn-

   steuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1
   und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Ab-
   satz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). Soweit
   Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Ab-
   satz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder
   davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanz-
   amt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
   nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer
   Geltungsdauer zuständig. Für die Bildung der

   Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den

   Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitge-

   teilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abwei-
   chenden Bildung durch das Finanzamt bindend. Die
   Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine
   gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundla-
   gen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenord-
   nung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
   steht. Die Bildung und die Änderung der Lohnsteu-
   erabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt

   zu geben. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119

   Absatz 2 der Abgabenordnung und § 39e Ab-

   satz 6. Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung

   über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu wer-

   den. Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung

   über den zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu er-

   teilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf
   Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugs-
   merkmale nicht oder nicht in vollem Umfang ent-
   sprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung
   eines Bescheids beantragt. Vorbehaltlich des Ab-
   satzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung
   nicht anzuwenden.

      (2) Für die Bildung und die Änderung der Lohn-
   steuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des
   nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuer-
   pflichtigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanz-
   amt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der
   Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4
   Nummer 5 das Betriebsstättenfinanzamt nach
   § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. Ist
   der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt
   einkommensteuerpflichtig, nach § 1 Absatz 3 als
   unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behan-
   deln oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist
BGBl. 2011, Seite 2602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2602
  das Betriebsstättenfinanzamt für die Bildung und
  die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zu-
  ständig. Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt
  einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeit-
  nehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Ar-
  beitgebern tätig, ist für die Bildung der weiteren
  Lohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsstättenfi-
  nanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerab-
  zugsmerkmale gebildet hat. Bei Ehegatten, die
  beide Arbeitslohn von inländischen Arbeitgebern
  beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des äl-
  teren Ehegatten zuständig.
     (3) Wurde einem Arbeitnehmer in den Fällen des
  Absatzes 2 Satz 2 keine Identifikationsnummer zu-
  geteilt, hat ihm das Betriebsstättenfinanzamt auf
  seinen Antrag hin eine Bescheinigung für den Lohn-
  steuerabzug auszustellen. In diesem Fall tritt an die
  Stelle der Identifikationsnummer das vom Finanz-
  amt gebildete lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal
  nach § 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. Die Bescheini-
  gung der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber
  beantragen, wenn dieser den Antrag nach Satz 1 im
  Namen des Arbeitnehmers stellt. Diese Bescheini-
  gung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und
  während des Dienstverhältnisses, längstens bis
  zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzube-
  wahren.

       (4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind

  1. Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f),
  2. Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklas-
     sen I bis IV (§ 38b Absatz 2),
  3. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a),

  4. Höhe der Beiträge für eine private Krankenver-
     sicherung und für eine private Pflege-Pflichtver-
     sicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
     Buchstabe d) für die Dauer von zwölf Monaten,
     wenn der Arbeitnehmer dies beantragt,

  5. Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber ge-
     zahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur

     Vermeidung der Doppelbesteuerung von der
     Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitneh-
     mer oder der Arbeitgeber dies beantragt.
     (5) Treten bei einem Arbeitnehmer die Vorausset-
  zungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse
  oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist
  der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies
  mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der
  Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. Dies
  gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für

  die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für
  Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur An-
  wendung kommt, entfallen. Eine Mitteilung ist nicht
  erforderlich, wenn die Abweichung einen Sachver-
  halt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt,
  die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebe-
  hörden zu übermitteln sind. Kommt der Arbeitneh-
  mer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das
  Finanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kin-
  derfreibeträge von Amts wegen. Unterbleibt die Än-
  derung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das
  Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom
  Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro
  übersteigt.

      (6) Ändern sich die Voraussetzungen für die
   Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge
   zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim
   Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugs-
   merkmale beantragen. Die Änderung ist mit Wir-
   kung von dem ersten Tag des Monats an vorzuneh-
   men, in dem erstmals die Voraussetzungen für die
   Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in einem
   Dienstverhältnis stehen, können einmalig im Laufe
   des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung
   der Steuerklassen beantragen. Dies gilt unabhängig
   von der automatisierten Bildung der Steuerklassen
   nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den
   Ehegatten gewünschten Änderung dieser automa-
   tisierten Bildung. Das Finanzamt hat eine Änderung
   nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalender-
   monats vorzunehmen, der auf die Antragstellung
   folgt. Für eine Berücksichtigung der Änderung im
   laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1
   oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen.
      (7) Wird ein unbeschränkt einkommensteuer-
   pflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommen-
   steuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unver-
   züglich mitzuteilen. Das Finanzamt hat die Lohn-
   steuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts
   der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu
   ändern. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
   Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu

   wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer
   nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
      (8) Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerabzugs-
   merkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und
   Kirchensteuer verwenden. Er darf sie ohne Zustim-
   mung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit
   dies gesetzlich zugelassen ist.

      (9) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   leichtfertig entgegen Absatz 8 ein Lohnsteuermerk-
   mal verwendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
   einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
   werden.“

15. § 39a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
          fasst:
          „Auf Antrag des unbeschränkt einkommen-
          steuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt
          das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeits-
          lohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags
          aus der Summe der folgenden Beträge:“.

      bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

          aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
                „Soweit für diese Kinder Kinderfreibe-
                träge nach § 38b Absatz 2 berücksich-
                tigt worden sind, ist die Zahl der Kin-
                derfreibeträge entsprechend zu ver-
                mindern.“

          bbb) Folgender Satz wird angefügt:
                „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den
                nach Satz 1 ermittelten Freibetrag än-
                dern zu lassen, wenn für das Kind ein
                Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2
                berücksichtigt wird,“.
BGBl. 2011, Seite 2603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2603
  cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      „7. ein Betrag für ein zweites oder ein wei-
          teres Dienstverhältnis insgesamt bis zur
          Höhe des auf volle Euro abgerundeten
          zu versteuernden Jahresbetrags nach
          § 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach
          der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die
          für den Lohnsteuerabzug vom Arbeits-
          lohn aus dem ersten Dienstverhältnis
          anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu er-
          heben ist. Voraussetzung ist, dass

          a) der Jahresarbeitslohn aus dem ersten
             Dienstverhältnis geringer ist als der
             nach Satz 1 maßgebende Eingangs-
             betrag und
          b) in Höhe des Betrags für ein zweites
             oder ein weiteres Dienstverhältnis zu-
             gleich für das erste Dienstverhältnis

             ein Betrag ermittelt wird, der dem Ar-

             beitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzu-
             rechnungsbetrag).
          Soll für das erste Dienstverhältnis auch
          ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6
          und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen
          Freibetrag übersteigende Betrag als Hin-
          zurechnungsbetrag zu berücksichtigen.
          Ist der Freibetrag höher als der Hinzu-
          rechnungsbetrag, ist nur der den Hinzu-

          rechnungsbetrag übersteigende Freibe-

          trag zu berücksichtigen,“.

  dd) Folgender Satz wird angefügt:
      „Der insgesamt abzuziehende Freibetrag
      und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit
      Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 für die ge-
      samte Dauer des Kalenderjahres.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende
      Sätze ersetzt:
      „Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich
      vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und
      vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unter-
      schreiben. Die Frist für die Antragstellung
      beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für
      das der Freibetrag gelten soll. Sie endet am
      30. November des Kalenderjahres, in dem
      der Freibetrag gilt.“
  bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
      mer 1 bis 3 und 8“ durch die Wörter „Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8“ ersetzt.

  cc) Die Sätze 5 bis 8 werden durch folgende

      Sätze ersetzt:

      „Das Finanzamt kann auf nähere Angaben
      des Arbeitnehmers verzichten, wenn er

      1. höchstens den Freibetrag beantragt, der
         für das vorangegangene Kalenderjahr er-
         mittelt wurde, und
      2. versichert, dass sich die maßgebenden
         Verhältnisse nicht wesentlich geändert
         haben.
      Das Finanzamt hat den Freibetrag durch
      Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erfor-

      derlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, je-
      weils auf die der Antragstellung folgenden
      Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu
      verteilen. Abweichend hiervon darf ein Frei-
      betrag, der im Monat Januar eines Kalender-
      jahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Ja-
      nuar dieses Kalenderjahres an berücksichtigt
      werden. Ist der Arbeitnehmer beschränkt
      einkommensteuerpflichtig, hat das Finanz-
      amt den nach Absatz 4 ermittelten Freibe-
      trag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls
      erforderlich in Wochen und Tagesbeträge, je-
      weils auf die voraussichtliche Dauer des
      Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleich-
      mäßig zu verteilen. Die Sätze 5 bis 8 gelten
      für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1
      Satz 1 Nummer 7 entsprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“

       durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

   bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur
      Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn
      für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerk-
      male gebildet werden und die Ehegatten
      keine andere Aufteilung beantragen.“
   cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

      „Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1

      Satz 2 entsprechend.“

   dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „die
       Lohnsteuerkarte“ durch die Wörter „der Frei-
       betrag“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

      „(4) Für einen beschränkt einkommensteuer-
   pflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1
   Satz 4 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt
   auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn
   insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der
   folgenden Beträge:
   1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus
      nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie
      den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1
      Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versor-
      gungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1
      Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
   2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit
      sie   den    Sonderausgaben-Pauschbetrag
      (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderaus-
      gaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder
      § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder

      Anschaffung des begünstigten Objekts oder

      nach Fertigstellung der begünstigten Maß-
      nahme,

   3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbe-
      trag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.
   Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschrie-
   benem Vordruck bis zum Ablauf des Kalender-
   jahres gestellt werden, für das die Lohnsteuer-
   abzugsmerkmale gelten.
     (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden,
   weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuer-
   abzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das
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       Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer
       nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.“
16. § 39b wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 39b
                Einbehaltung der Lohnsteuer“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Bei unbeschränkt und beschränkt ein-
       kommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat
       der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach
       Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Außerdem ist der hochgerechnete Jahresar-
          beitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuer-
          abzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeit-
          raum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1)
          oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1
          Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinn-
          gemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermin-
          dern oder zu erhöhen.“
       bb) In Satz 8 werden die Wörter „auf der Lohn-
           steuerkarte eingetragene“ durch die Wörter
           „als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte“
           ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden die Wörter „sowie nach
           Maßgabe der Eintragungen auf der Lohn-
           steuerkarte um einen etwaigen Jahresfreibe-
           trag zu vermindern und um einen etwaigen
           Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen“
           durch die Wörter „sowie um einen etwaigen
           als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten
           Jahresfreibetrag zu vermindern und um ei-
           nen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag

           zu erhöhen“ ersetzt.

       bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
          „Für die Lohnsteuerberechnung ist die als
          Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte Steu-
          erklasse maßgebend.“
   e) Absatz 6 wird aufgehoben.

   f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.
17. § 39c wird wie folgt gefasst:
                          „§ 39c

              Einbehaltung der Lohnsteuer
            ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
       (1) Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
   zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohn-
   steuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die

   ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag

   der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bun-

   deszentralamt für Steuern die Mitteilung elektroni-

   scher Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der

   Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu

   ermitteln. Kann der Arbeitgeber die elektronischen

   Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer

   Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer
   die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Iden-
   tifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeit-
   geber für die Lohnsteuerberechnung die voraus-

   sichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne
   des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalen-
   dermonaten zu Grunde zu legen. Hat nach Ablauf
   der drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die
   Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt
   nicht mitgeteilt, ist rückwirkend Satz 1 anzuwen-
   den. Sobald dem Arbeitgeber in den Fällen des Sat-
   zes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
   male vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen
   für die vorangegangenen Monate zu überprüfen
   und, falls erforderlich, zu ändern. Die zu wenig oder
   zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der
   nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.
      (2) Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder
   § 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber
   die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.
   Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach
   Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn
   des Kalenderjahres eine Bescheinigung für den
   Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5
   sinngemäß anzuwenden.
      (3) In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann
   der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug
   mit 20 Prozent unabhängig von den Lohnsteuerab-
   zugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, wenn
   der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Ab-
   satz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10 000 Euro
   nicht übersteigt. Bei der Feststellung des maßge-

   benden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzah-
   lungen des Dritten zu berücksichtigen.“

18. § 39d wird aufgehoben.
19. § 39e wird wie folgt gefasst:

                          „§ 39e
         Verfahren zur Bildung und Anwendung
     der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

      (1) Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für

   jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die
   Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen I
   bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der
   Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 Satz 1 als
   Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1
   Nummer 1 und 2); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2
   entsprechend. Soweit das Finanzamt Lohnsteuer-
   abzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt es sie dem
   Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Be-
   reitstellung für den automatisierten Abruf durch den
   Arbeitgeber mit. Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
   frühestens bereitzustellen mit Wirkung von Beginn
   des Kalenderjahres an, für das sie anzuwenden
   sind, jedoch nicht für einen Zeitpunkt vor Beginn
   des Dienstverhältnisses.

      (2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert

   zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abruf-

   barer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitge-

   ber die Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe

   der Identifikationsnummer sowie für jeden Steuer-

   pflichtigen folgende Daten zu den in § 139b Ab-

   satz 3 der Abgabenordnung genannten Daten hin-

   zu:

   1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererheben-
      den Religionsgemeinschaft sowie Datum des
      Eintritts und Austritts,
BGBl. 2011, Seite 2605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2605
2. melderechtlichen Familienstand sowie den Tag
   der Begründung oder Auflösung des Familien-
   stands und bei Verheirateten die Identifikations-
   nummer des Ehegatten,

3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer.
Die nach Landesrecht für das Meldewesen zustän-
digen Behörden (Meldebehörden) haben dem Bun-
deszentralamt für Steuern unter Angabe der Identi-
fikationsnummer und des Tages der Geburt die in
Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten und
deren Änderungen im Melderegister mitzuteilen. In
den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 besteht die Mit-
teilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohn-
sitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbe-
reich der Meldebehörde gemeldet ist und solange
das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat. Sofern die Identifikationsnummer noch nicht
zugeteilt wurde, teilt die Meldebehörde die Daten
unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerk-
mals nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgaben-
ordnung mit. Für die Datenübermittlung gilt § 6
Absatz 2a der Zweiten Bundesmeldedatenüber-
mittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I
S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 11. März 2011 (BGBl. I S. 325) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung entspre-
chend.

   (3) Das Bundeszentralamt für Steuern hält die
Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merk-
male für den Kirchensteuerabzug und die Lohn-
steuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach
§ 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten
Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorge-
schriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohn-
steuerabzugsmerkmale). Bezieht ein Arbeitnehmer
nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits-
lohn, sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektro-

nische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden. Ha-

ben Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres

geheiratet, gilt für die automatisierte Bildung der
Steuerklassen Folgendes:
1. Steuerklasse III ist zu bilden, wenn die Voraus-
   setzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
   Buchstabe a Doppelbuchstabe aa vorliegen;

2. für beide Ehegatten ist Steuerklasse IV zu bilden,
   wenn die Voraussetzungen des § 38b Absatz 1
   Satz 2 Nummer 4 vorliegen.

Das Bundeszentralamt für Steuern führt die elektro-

nischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeit-

nehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach

Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer

(§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zu-

sammen.

   (4) Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitge-
ber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck
des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzu-
teilen,

1. wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der

   Geburt lauten,

2. ob es sich um das erste oder ein weiteres
   Dienstverhältnis handelt (§ 38b Absatz 1 Satz 2
   Nummer 6) und

3. ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1
   Satz 1 Nummer 7 festgestellter Freibetrag abge-
   rufen werden soll.

Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhält-
nisses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
male für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt
für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen
und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu
übernehmen. Für den Abruf der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitge-
ber zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Iden-
tifikationsnummer, die Daten des Arbeitnehmers
nach Satz 1 Nummer 1 und 2, den Tag des Beginns
des Dienstverhältnisses und etwaige Angaben nach
Satz 1 Nummer 3 mitzuteilen. Zur Plausibilitätsprü-
fung der Identifikationsnummer hält das Bundes-
zentralamt für Steuern für den Arbeitgeber entspre-
chende Regeln bereit. Der Arbeitgeber hat den Tag
der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüg-
lich dem Bundeszentralamt für Steuern durch
Datenfernübertragung mitzuteilen. Beauftragt der
Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung
des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den
Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine
Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. Für
die Verwendung der elektronischen Lohnsteuerab-
zugsmerkmale gelten die Schutzvorschriften des
§ 39 Absatz 8 und 9 sinngemäß.

  (5) Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuer-
abzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die
Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeit-
nehmers anzuwenden, bis

1. ihm das Bundeszentralamt für Steuern geän-
   derte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
   zum Abruf bereitstellt oder

2. der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steu-

   ern die Beendigung des Dienstverhältnisses mit-

   teilt.

Sie sind in der üblichen Lohnabrechnung anzuge-
ben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom Bun-
deszentralamt für Steuern bereitgestellten Mittei-
lungen und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
male monatlich anzufragen und abzurufen.

   (6) Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohn-
steuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4) mit dem Ab-
ruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

als bekannt gegeben. Einer Rechtsbehelfsbeleh-

rung bedarf es nicht. Die Lohnsteuerabzugsmerk-

male gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als

bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Ar-

beitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit

den nach Absatz 5 Satz 2 darin ausgewiesenen
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus-
gehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. Die
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
dem Steuerpflichtigen auf Antrag vom zuständigen
Finanzamt mitzuteilen oder elektronisch bereitzu-

stellen. Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die

elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu sei-
nen Gunsten von den nach § 39 zu bildenden Lohn-
steuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er ver-
pflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzu-
BGBl. 2011, Seite 2606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2606
  teilen. Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen
  Finanzamt

  1. den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von

     elektronischen        Lohnsteuerabzugsmerkmalen

     berechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt

     ist (Negativliste). Hierfür hat der Arbeitgeber dem

     Arbeitnehmer seine Wirtschafts-Identifikations-

     nummer mitzuteilen. Für die Verwendung der

     Wirtschafts-Identifikationsnummer gelten die

     Schutzvorschriften des § 39 Absatz 8 und 9

     sinngemäß; oder

  2. die Bildung oder die Bereitstellung der elektroni-
     schen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein
     sperren oder allgemein freischalten lassen.

  Macht der Steuerpflichtige von seinem Recht nach
  Satz 6 Gebrauch, hat er die Positivliste, die Nega-
  tivliste, die allgemeine Sperrung oder die allge-
  meine Freischaltung in einem bereitgestellten elek-
  tronischen Verfahren oder nach amtlich vorge-
  schriebenem Vordruck dem Finanzamt zu übermit-
  teln. Werden wegen einer Sperrung nach Satz 6
  einem Arbeitgeber, der Daten abrufen möchte,
  keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
  bereitgestellt, wird dem Arbeitgeber die Sperrung
  mitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steu-
  erklasse VI zu ermitteln.

      (7) Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Be-
  triebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger
  Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren
  teilnimmt. Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne
  maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich
  Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Be-
  schäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des
  § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-
  schäftigt, ist stattzugeben. Der Arbeitgeber hat
  dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Iden-
  tifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten
  Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifika-
  tionsnummer und des Tages der Geburt des Arbeit-
  nehmers beizufügen. Der Antrag ist nach amtlich
  vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und
  vom Arbeitgeber zu unterschreiben. Das Betriebs-
  stättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für
  die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein
  Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheini-
  gung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des
  Arbeitnehmers (Bescheinigung für den Lohnsteuer-
  abzug) sowie etwaige Änderungen. Diese Beschei-
  nigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als
  Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ab-
  lauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Absatz 5
  Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten entspre-
  chend. Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendi-
  gung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem
  Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen.
     (8) Ist einem nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt
  einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer keine
  Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitz-
  finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den
  Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjah-

  res auszustellen. Diese Bescheinigung ersetzt die
  Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers
  zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugs-
  merkmale (Absätze 4 und 6). In diesem Fall tritt an

   die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteu-
   erliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Absatz 2
   Satz 1 und 2. Für die Durchführung des Lohnsteuer-

   abzugs hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber

   vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in

   das Dienstverhältnis die nach Satz 1 ausgestellte

   Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorzule-

   gen. § 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß

   anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die Bescheini-

   gung für den Lohnsteuerabzug entgegenzunehmen

   und während des Dienstverhältnisses, längstens

   bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, auf-
   zubewahren.

     (9) Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer
   noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt
   an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebsstätte
   oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in
   dem der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Ar-
   beitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41
   Absatz 2).

     (10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern
   nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können
   auch zur Prüfung und Durchführung der Einkom-
   mensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für
   Veranlagungszeiträume ab 2005 verwendet wer-
   den.“

20. § 39f wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 38b
          Satz 2 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 38b
          Absatz 1 Satz 2 Nummer 4“ ersetzt und wer-
          den die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte je-
          weils die Steuerklasse IV in Verbindung mit
          einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer
          einzutragen“ durch die Wörter „als Lohn-
          steuerabzugsmerkmal jeweils die Steuer-
          klasse IV in Verbindung mit einem Faktor
          zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 5 werden die Wörter „die nach § 39a
          Absatz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag auf
          der Lohnsteuerkarte eingetragen werden
          könnten; Freibeträge werden neben dem
          Faktor nicht eingetragen“ durch die Wörter
          „die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
          bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohn-
          steuerabzugsmerkmal      gebildet     werden
          könnten; Freibeträge werden neben dem
          Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal
          gebildet“ ersetzt.

      cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
          „In den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1
          Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y
          und X die Hinzurechnungsbeträge zu be-
          rücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge
          sind zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerk-
          mal für das erste Dienstverhältnis zu bilden.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 5
          Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 39 Ab-
          satz 6 Satz 3 und 5“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2607
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 39a Absatz 1
          Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 39a
          Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 8“ durch
      die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
21. § 40a wird wie folgt geändert:

   a) In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wör-
      ter „auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte“ durch
      die Wörter „auf den Abruf von elektronischen
      Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4
      Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung
      für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder
      § 39e Absatz 7 oder Absatz 8)“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „den
      §§ 39b bis 39d“ durch die Angabe „§ 39b oder
      § 39c“ ersetzt.
22. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „In das Lohnkonto sind die nach § 39e Absatz 4
   Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektroni-
   schen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die für
   den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus
   der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung
   für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder

   § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) zu übernehmen.“

23. § 41b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. Name, Vorname, Tag der Geburt und
              Anschrift des Arbeitnehmers, die abge-
              rufenen elektronischen Lohnsteuerab-
              zugsmerkmale oder die auf der entspre-
              chenden Bescheinigung für den Lohn-
              steuerabzug eingetragenen Lohnsteuer-
              abzugsmerkmale, die Bezeichnung und
              die Nummer des Finanzamts, an das
              die Lohnsteuer abgeführt worden ist, so-
              wie die Steuernummer des Arbeitge-
              bers,“.

      bb) Die Sätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

          „Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektro-
          nischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2
          verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalen-

          derjahres oder wenn das Dienstverhältnis

          vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird,

          auf der vom Finanzamt ausgestellten Be-
          scheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39
          Absatz 3, § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) eine
          Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Er
          hat dem Arbeitnehmer diese Bescheinigung

          auszuhändigen. Nicht ausgehändigte Be-

          scheinigungen für den Lohnsteuerabzug mit

          Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeit-

          geber dem Betriebsstättenfinanzamt einzu-

          reichen.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf der Lohn-
          steuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen“
          durch die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-
          benem Muster auszustellen“ ersetzt.

      bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
          Satz ersetzt:
          „Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die
          Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.“
24. § 41c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugs-
          merkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt
          werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Be-
          scheinigung für den Lohnsteuerabzug mit
          Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt
          vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale
          oder vor Vorlage der Bescheinigung für den
          Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder“.
   b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben und
      die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
      Nummern 1 und 2.
25. § 42b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Dienstver-
          hältnis“ die Wörter „zu ihm bestehenden“
          eingefügt.

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nach den
          Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen
          vorangegangenen Dienstverhältnissen“ ge-
          strichen.
      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

          „Für den so geminderten Jahresarbeitslohn
          ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2
          Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der
          Steuerklasse, die die für den letzten Lohn-
          zahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als
          elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal
          abgerufen oder auf der Bescheinigung für
          den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mittei-
          lungen über Änderungen zuletzt eingetragen
          wurde.“

   c) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.
26. In § 42d Absatz 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4“
    durch die Angabe „§ 39 Absatz 5“ ersetzt.

27. In § 42f Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Lohnsteu-

    erkarten“ durch die Wörter „Bescheinigungen für

    den Lohnsteuerabzug“ ersetzt.

28. § 44a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
      fügt:

        „(8a) Absatz 8 ist entsprechend auf Perso-

      nengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1

      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwen-

      den. Dabei tritt die Personengesellschaft an die

      Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge.“

   b) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze ange-
      fügt:
      „Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 1a von einer auszahlen-
      den Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4
      Nummer 3 an eine ausländische Stelle ausge-
BGBl. 2011, Seite 2608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2608
       zahlt, hat diese auszahlende Stelle über den von
       ihr vor der Zahlung in das Ausland von diesen
       Kapitalerträgen vorgenommenen Steuerabzug
       der letzten inländischen auszahlenden Stelle in

       der Wertpapierverwahrkette, welche die Kapital-
       erträge auszahlt oder gutschreibt, auf deren An-
       trag eine Sammel-Steuerbescheinigung für die
       Summe der eigenen und der für Kunden ver-
       wahrten Aktien nach amtlich vorgeschriebenem
       Muster auszustellen. Der Antrag darf nur für Ak-
       tien gestellt werden, die mit Dividendenberechti-
       gung erworben und mit Dividendenanspruch ge-
       liefert wurden. Wird eine solche Sammel-Steuer-
       bescheinigung beantragt, ist die Ausstellung von
       Einzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiter-
       leitung eines Antrags auf Ausstellung einer Ein-
       zel-Steuerbescheinigung über den Steuerabzug
       von denselben Kapitalerträgen ausgeschlossen;
       die Sammel-Steuerbescheinigung ist als solche
       zu kennzeichnen. Auf die ihr ausgestellte Sam-
       mel-Steuerbescheinigung wendet die letzte in-
       ländische auszahlende Stelle § 44b Absatz 6
       mit der Maßgabe an, dass sie von den ihr nach
       dieser Vorschrift eingeräumten Möglichkeiten
       Gebrauch zu machen hat.“

29. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 werden die Wörter „auf der Lohn-
      steuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibe-
      trag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1
      bis 3, 5 oder Nummer 6 eingetragen“ durch die
      Wörter „für einen Steuerpflichtigen ein Freibe-
      trag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt“ und die
      Wörter „nach § 39c oder § 39d“ durch die Wörter
      „für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 Satz 1)“
      ersetzt.

   b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 39c Absatz 5“
      durch die Angabe „§ 39c Absatz 3“ ersetzt.
   c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

       „7. wenn

          a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen
             im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung
             der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein
             Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1
             Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder

          b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Per-
             sonenkreis des § 1 Absatz 3 oder des
             § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale
             nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind;
             das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zu-
             ständige Betriebsstättenfinanzamt ist
             dann auch für die Veranlagung zustän-
             dig;“.

30. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird der Satzteil nach dem Semi-
           kolon wie folgt gefasst:
          „dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1
          Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte

          abzüglich der nach Satz 4 abzuziehenden
          Aufwendungen übersteigenden Teils des
          Grundfreibetrags.“

      bb) Der Satz 4 abschließende Punkt wird durch
          die Wörter „und die Einkünfte nach § 49 Ab-
          satz 1 Nummer 4 nicht übersteigen.“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 39
               Absatz 5a“ durch die Angabe „§ 39 Ab-
               satz 7“ ersetzt.
          bbb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt
               gefasst:

               „a) wenn als Lohnsteuerabzugsmerk-
                   mal ein Freibetrag nach § 39a Ab-
                   satz 4 gebildet worden ist oder“.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Bescheini-
          gung nach § 39d Absatz 1 Satz 3 erteilt hat“
          durch die Wörter „nach § 39 Absatz 2 Satz 2
          oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung
          der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig
          ist“ ersetzt.

      cc) In Satz 6 werden die Wörter „Ist keine Be-
          scheinigung nach § 39d Absatz 1 Satz 3
          erteilt worden,“ durch die Wörter „Hat der

          Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine
          elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
          (§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde
          keine Bescheinigung für den Lohnsteuerab-
          zug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e
          Absatz 7 Satz 5 ausgestellt,“ ersetzt.

31. § 50d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Eine ausländische Gesellschaft hat keinen An-
      spruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach
      Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr
      beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistel-
      lung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte un-
      mittelbar erzielten, und die von der ausländi-

      schen Gesellschaft im betreffenden Wirtschafts-
      jahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener
      Wirtschaftstätigkeit stammen, sowie

      1. in Bezug auf diese Erträge für die Einschal-
         tung der ausländischen Gesellschaft wirt-
         schaftliche oder sonst beachtliche Gründe
         fehlen oder

      2. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem
         für ihren Geschäftszweck angemessen einge-
         richteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen
         wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.“
   b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

      „Die Feststellungslast für das Vorliegen wirt-

      schaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe im
      Sinne von Satz 1 Nummer 1 sowie des Ge-
      schäftsbetriebs im Sinne von Satz 1 Nummer 2
      obliegt der ausländischen Gesellschaft.“
32. § 51 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

   a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

      „c) die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a
          Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag
BGBl. 2011, Seite 2609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2609
          nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge
          nach § 39a Absatz 4 sowie die Anträge zu
          den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
          malen (§ 38b Absatz 3 und § 39e Absatz 6
          Satz 7),“.

   b) Der nach Buchstabe i folgende Satzteil wird wie

      folgt gefasst:

      „und die Muster der Bescheinigungen für den
      Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1
      und § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der
      elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b
      Absatz 1), das Muster der Lohnsteuerbescheini-
      gung nach § 41b Absatz 3 Satz 1, der Anträge
      auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohn-
      steuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 und
      § 39e Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Ab-
      satz 2 und 3 und § 50a Absatz 5 Satz 6 vorge-
      sehenen Bescheinigungen zu bestimmen;“.

33. § 51a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung
      der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerab-
      zugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibe-
      träge maßgebend.“

   b) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:
         „(2c) Der zur Vornahme des Steuerabzugs
      vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuer-
      abzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitaler-
      tragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchen-
      steuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:

      1. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert
         unabhängig von und zusätzlich zu den in
         § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung ge-
         nannten und nach § 39e gespeicherten Daten
         des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz
         der steuererhebenden Religionsgemeinschaft
         des Kirchensteuerpflichtigen sowie die orts-
         bezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kir-
         chensteuerpflichtige seiner Religionsgemein-
         schaft zugeordnet werden kann. Die Daten
         werden als automatisiert abrufbares Merkmal
         für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt;

      2. sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichte-
         ten die Identifikationsnummer des Schuldners
         der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt
         ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für
         Steuern anfragen. In der Anfrage dürfen nur
         die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung
         genannten Daten des Schuldners der Kapital-
         ertragsteuer angegeben werden, soweit sie
         dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten be-
         kannt sind. Die Anfrage hat nach amtlich vor-
         geschriebenem Datensatz durch Datenfern-
         übertragung zu erfolgen. Im Übrigen ist die
         Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ent-
         sprechend anzuwenden. Das Bundeszentral-
         amt für Steuern teilt dem Kirchensteuerab-
         zugsverpflichteten die Identifikationsnummer
         mit, sofern die übermittelten Daten mit den
         nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung
         beim Bundeszentralamt für Steuern gespei-
         cherten Daten übereinstimmen;

3. der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat un-
   ter Angabe der Identifikationsnummer des
   Schuldners der Kapitalertragsteuer einmal
   jährlich im Zeitraum vom 1. September bis
   31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steu-
   ern anzufragen, ob der Schuldner der Kapital-

   ertragsteuer am 31. August des betreffenden

   Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist
   (Regelabfrage). Für Kapitalerträge im Sinne
   des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versiche-
   rungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugs-
   verpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt
   der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlass-
   abfrage) an das Bundeszentralamt für Steu-
   ern zu richten. Auf die Anfrage hin teilt das
   Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchen-
   steuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zu-
   gehörigkeit zu einer steuererhebenden Religi-
   onsgemeinschaft und den für die Religions-
   gemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz

   zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert
   abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit.
   Rechtzeitig vor Regel- oder Anlassabfrage
   ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer
   vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf
   die bevorstehende Datenabfrage sowie das
   gegenüber dem Bundeszentralamt für Steu-
   ern bestehende Widerspruchsrecht, das sich
   auf die Übermittlung von Daten zur Religions-
   zugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1),
   schriftlich oder in anderer geeigneter Form
   hinzuweisen. Der Hinweis hat individuell zu
   erfolgen. Gehört der Schuldner der Kapitaler-
   tragsteuer keiner steuererhebenden Religi-
   onsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf
   von Daten zur Religionszugehörigkeit wider-
   sprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bun-
   deszentralamt für Steuern dem Kirchensteu-
   erabzugsverpflichteten zur Religionszugehö-
   rigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.
   Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die
   vorhandenen Daten zur Religionszugehörig-
   keit unverzüglich zu löschen, wenn ein Null-
   wert übermittelt wurde;

4. im Falle einer am Stichtag oder im Zufluss-
   zeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht
   hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete
   den Kirchensteuerabzug für die steuererhe-
   bende Religionsgemeinschaft durchzuführen
   und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn
   zuständige Finanzamt abzuführen. § 45a Ab-
   satz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmel-
   dung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kir-
   chensteuerbeträge für jede steuererhebende
   Religionsgemeinschaft jeweils als Summe an-
   zumelden. Die auf Grund der Regelabfrage
   vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte
   Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerab-
   zugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug
   des auf den Stichtag folgenden Kalenderjah-
   res zu Grunde zu legen. Das Ergebnis einer
   Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.

Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-
übertragung zu übermitteln. Die Verbindung der
BGBl. 2011, Seite 2610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2610
       Anfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach
       Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig. Auf An-
       trag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur
       Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektroni-
       sche Übermittlung verzichten. § 44 Absatz 5 ist
       mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haf-
       tungsbescheid von dem für den Kirchensteuer-

       abzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt er-
       lassen wird. § 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe
       anzuwenden, dass die steuererhebende Religi-
       onsgemeinschaft angegeben wird. Sind an den
       Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten betei-
       ligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer
       hälftig ermittelt. Der Kirchensteuerabzugsver-
       pflichtete darf die von ihm für die Durchführung
       des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten aus-
       schließlich für diesen Zweck verwenden. Er hat
       organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein
       Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke ge-
       sperrt ist. Für andere Zwecke dürfen der Kir-
       chensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte
       Finanzbehörde die Daten nur verwenden, soweit
       der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies
       gesetzlich zugelassen ist.“

   c) Absatz 2e wird wie folgt gefasst:

          „(2e) Der Schuldner der Kapitalertragsteuer
       kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer
       schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern
       beantragen, dass der automatisierte Datenabruf
       seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuer-
       erhebenden Religionsgemeinschaft bis auf
       schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk).
       Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die
       Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes
       sicheres Verfahren zur Verfügung stellen. Der
       Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuer-
       pflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung
       zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d
       Satz 1. Den Sperrvermerk übermittelt das Bun-
       deszentralamt für Steuern dem für den Kirchen-
       steuerpflichtigen zuständigen Wohnsitz-Finanz-

       amt, das diesen zur Abgabe einer Steuererklä-

       rung auffordert (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der

       Abgabenordnung).“

34. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Vor Absatz 4a Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:

       „§ 3 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 2

       des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
       S. 2592) ist in allen Fällen anzuwenden, in
       denen die Steuer noch nicht bestandskräftig
       festgesetzt ist.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) § 3 Nummer 55e in der Fassung des Ar-

       tikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
       (BGBl. I S. 2592) ist auch auf Übertragungen
       vor dem 1. Januar 2012, für die noch keine
       bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt ist,
       anzuwenden, es sei denn der Steuerpflichtige
       beantragt die Nichtanwendung.“

c) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 4 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 2 des
     Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
     S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004
     anzuwenden.“

d) Dem Absatz 23d wird folgender Satz angefügt:

     „§ 9 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des
     Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
     S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004
     anzuwenden.“

e) Dem Absatz 24 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 10 Absatz 2a Satz 8 in der Fassung des Ar-
     tikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
     (BGBl. I S. 2592) gilt auch für den Veranlagungs-
     zeitraum 2011 sowie für den Veranlagungszeit-
     raum 2010, soweit am 14. Dezember 2011 noch
     keine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist.“

f)   Absatz 24a Satz 3 in der Fassung des Gesetzes
     vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) wird
     wie folgt gefasst:

     „§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung
     des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember
     2011 (BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeit-
     räume ab 2012 anzuwenden.“
g) Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a ein-
   gefügt:

        „(30a) § 12 Nummer 5 in der Fassung des
     Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
     (BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume
     ab 2004 anzuwenden.“

h) Der bisherige Absatz 30a wird Absatz 30b.

i)   Nach Absatz 50f wird folgender Absatz 50g ein-
     gefügt:

        „(50g) Das Bundesministerium der Finanzen

     kann im Einvernehmen mit den obersten Fi-

     nanzbehörden der Länder in einem Schreiben

     mitteilen, wann die in § 39 Absatz 4 Nummer 4
     und 5 genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale

     erstmals abgerufen werden können (§ 39e Ab-
     satz 3 Satz 1). Dieses Schreiben ist im Bundes-
     steuerblatt zu veröffentlichen.“

j)   Nach Absatz 51a wird folgender Absatz 51b ein-

     gefügt:

        „(51b) § 39b Absatz 6 in der am 31. Dezem-
     ber 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzu-
     wenden, bis das Bundesministerium der Finan-
     zen den Zeitpunkt für den erstmaligen automa-
     tisierten Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale
     nach § 39 Absatz 4 Nummer 5 mitgeteilt hat

     (Absatz 50g).“

k) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:

        „(52) Haben Arbeitnehmer im Laufe des Ka-
     lenderjahres geheiratet, wird abweichend von
     § 39e Absatz 3 Satz 3 für jeden Ehegatten auto-
BGBl. 2011, Seite 2611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2611
     matisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn die
     Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2
     Nummer 3 oder Nummer 4 vorliegen.“
l)   Dem Absatz 63a wird folgender Satz angefügt:
     „Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat
     seinen Vertragspartner bis zum 31. Juli 2012 in
     hervorgehobener Weise schriftlich darauf hinzu-
     weisen, dass ab dem Beitragsjahr 2012 eine
     weitere Voraussetzung für das Bestehen einer
     mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79
     Satz 2 die Zahlung von eigenen Altersvorsorge-
     beiträgen in Höhe von mindestens 60 Euro pro
     Beitragsjahr ist.“

m) Nach Absatz 63a wird folgender Absatz 63b ein-
   gefügt:

        „(63b) Der Zulageberechtigte kann für ein ab-
     gelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr
     2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf sei-
     nen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag
     leisten, wenn
     1. der Anbieter des Altersvorsorgevertrages da-
        von Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für
        welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebei-

        träge berücksichtigt werden sollen,

     2. in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsor-
        gebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein
        Altersvorsorgevertrag bestanden hat,

     3. im fristgerechten Antrag auf Zulage für die-
        ses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung
        nach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tat-
        sächlich eine Zulageberechtigung nach § 79
        Satz 1 vorliegt,

     4. die Zahlung der zurück zu beziehenden Al-
        tersvorsorgebeiträge bis zum Ablauf von
        zwei Jahren nach Erteilung der Bescheini-
        gung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungs-
        ergebnisse für dieses Beitragsjahr beschei-
        nigt wurden, längstens jedoch bis zum
        Beginn der Auszahlungsphase des Altersvor-
        sorgevertrages erfolgt und
     5. der Zulageberechtigte vom Anbieter in her-
        vorgehobener Weise darüber informiert
        wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis da-
        rüber versichert, dass die Leistungen aus
        diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen
        nachgelagerten Besteuerung nach § 22
        Nummer 5 Satz 1 unterliegen.

     Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Alters-

     vorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die

     Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der An-

     bieter der zentralen Stelle (§ 81) die entspre-

     chenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für

     das zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit

     der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren

     mitzuteilen. Die Beträge nach Satz 1 gelten für

     die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorge-

     zulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für
     das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden. Für
     die Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 so-
     wie bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen
     zustehenden Zulage im Rahmen des § 2 Ab-
     satz 6 und des § 10a sind die nach Satz 1 ge-
     zahlten Altersvorsorgebeiträge weder für das

       Beitragsjahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für
       das Beitragsjahr der Zahlung zu berücksichti-
       gen.“
35. § 52a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 16b wird folgt gefasst:

          „(16b) § 43 Absatz 1 bis 3, § 44 Absatz 1,
       § 44a Absatz 1 und 9, § 45a Absatz 1 bis 3
       und § 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 7
       des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
       S. 1126) und § 44a Absatz 10 in der Fassung
       des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember
       2011 (BGBl. I S. 2592) sind erstmals auf Kapital-
       erträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach
       dem 31. Dezember 2011 zufließen.“

    b) Dem Absatz 18 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 51a Absatz 2c und 2e in der Fassung des
       Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
       (BGBl. I S. 2592) ist erstmals auf nach dem
       31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge
       anzuwenden.“
36. § 52b wird aufgehoben.

37. In § 79 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch

    die Wörter „und er zugunsten dieses Altersvorsor-
    gevertrages im jeweiligen Beitragsjahr mindestens
    60 Euro geleistet hat.“ ersetzt.

38. § 82 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.
    b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
       Wort „oder“ ersetzt.

    c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

       „5. Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55
           bis 55c.“

                       Artikel 3

                 Änderung der
      Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
   § 4 Absatz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ok-
tober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I
S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

   „1. den Vornamen, den Familiennamen, den Tag der

       Geburt, den Wohnort, die Wohnung sowie die in

       einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheini-

       gung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen

       allgemeinen Besteuerungsmerkmale. Ändern

       sich im Laufe des Jahres die in einer Bescheini-

       gung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen

       allgemeinen Besteuerungsmerkmale, so ist auch

       der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Ände-

       rungen gelten;

   2. den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzurech-
      nungsbetrag sowie den Monatsbetrag, Wochen-
      betrag oder Tagesbetrag, der in einer vom Fi-
      nanzamt ausgestellten Bescheinigung für den
      Lohnsteuerabzug eingetragen ist, und den Zeit-
      raum, für den die Eintragungen gelten;“.
BGBl. 2011, Seite 2612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2612
2. In Nummer 3 werden nach den Wörtern „des Ein-
   kommensteuergesetzes“ die Wörter „in der am
   31. Dezember 2010 geltenden Fassung“ eingefügt.

                         Artikel 4

                   Änderung des
             Körperschaftsteuergesetzes

  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 werden die Wörter

   „Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008

   über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitrei-

   bung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Ab-

   gaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen

   (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort

   „Beitreibungsrichtlinie“ ersetzt.

2. § 34 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 7c werden die folgenden Sätze an-
     gefügt:

       „§ 8c Absatz 1a ist nur anzuwenden, wenn
       1. eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts
          oder des Gerichtshofs der Europäischen Union
          den Beschluss der Europäischen Kommis-
          sion K(2011) 275 vom 26. Januar 2011 im Ver-
          fahren Staatliche Beihilfe C 7/2010 (ABl. L 235
          vom 10.9.2011, S. 26) für nichtig erklärt und
          feststellt, dass es sich bei § 8c Absatz 1a nicht

          um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Arti-

          kels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Ar-

          beitsweise der Europäischen Union handelt,

       2. die Europäische Kommission einen Beschluss
          zu § 8c Absatz 1a nach Artikel 7 Absatz 2, 3
          oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des
          Rates vom 22. März 1999 über besondere
          Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93
          des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999,
          S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
          Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November
          2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geän-
          dert wurde, fasst und mit dem Beschluss we-

          der die Aufhebung noch die Änderung des

          § 8c Absatz 1a gefordert wird oder

       3. die Voraussetzungen des Artikels 2 des
          Beschlusses der Europäischen Kommission
          K(2011) 275 erfüllt sind und die Steuerfestset-
          zung vor dem 26. Januar 2011 erfolgt ist.
       Die Entscheidung oder der Beschluss im Sinne

       des Satzes 3 Nummer 1 oder 2 sind vom Bundes-
       ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
       bekannt zu machen. § 8c Absatz 1a ist dann in
       den Fällen des Satzes 3 Nummer 1 und 2 anzu-
       wenden, soweit Steuerbescheide noch nicht be-
       standskräftig sind.“

  b) In Absatz 8a wird nach Satz 5 folgender Satz ein-
     gefügt:
       „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung
       des Artikels 4 des Gesetzes vom 7. Dezember

     2011 (BGBl. I S. 2592) gilt erstmals für den Ver-
     anlagungszeitraum 2012.“

                       Artikel 5

                 Änderung des
              Gewerbesteuergesetzes

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 9 Nummer 5 Satz 5 werden die Wörter „Richt-

   linie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über

   die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung

   von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,

   Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150

   vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort „Beitrei-

   bungsrichtlinie“ ersetzt.

2. In § 36 Absatz 8b wird nach Satz 3 folgender Satz

   eingefügt:

  „§ 9 Nummer 5 Satz 5 in der Fassung des Artikels 5
  des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
  S. 2592) gilt erstmals für den Erhebungszeitraum
  2012.“

                       Artikel 6

                   Änderung des
        Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

  Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung

der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I

S. 4130), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes

vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Bei der Anwendung des § 39b des Einkommen-
  steuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszu-
  schlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal ge-
  bildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 13 angefügt:

     „(13) § 3 Absatz 2a Satz 2 in der Fassung des

  Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011

  (BGBl. I S. 2592) ist erstmals für den Veranlagungs-
  zeitraum 2012 anzuwenden.“

                       Artikel 7

        Änderung des Zerlegungsgesetzes
  § 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998
(BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „Eintragungen auf
     der Lohnsteuerkarte oder den“ gestrichen.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „in dem die Lohn-
     steuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt wor-
BGBl. 2011, Seite 2613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2613
      den ist“ durch die Wörter „in dem der Arbeitneh-
      mer zu dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 maßgeb-
      lichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz hat“ ersetzt.
   c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      „Der Wohnsitz wird der nach § 139b Absatz 3
      Nummer 10 der Abgabenordnung zu diesem
      Stichtag gespeicherten Anschrift entnommen.“
   d) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Die nach den Angaben der Arbeitgeber in der
      elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einbe-
      haltene Lohnsteuer gilt als von dem Land verein-
      nahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an das die
      Lohnsteuer nach den Angaben in der elektroni-
      schen Lohnsteuerbescheinigung abgeführt wor-
      den ist (Einnahmeland).“

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „die Lohnsteuerkar-
      ten und“ gestrichen.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Lohnsteuerkar-
      ten,“ gestrichen.

                       Artikel 8
                  Änderung des
          Gesetzes über Steuerstatistiken
   Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
   und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die
   Finanzbehörden der Länder den statistischen Äm-

   tern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbe-

   scheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüs-

   sel. Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7

   Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. Die elek-

   tronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu lö-

   schen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwe-

   cke nicht mehr benötigt werden.“

2. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9
               Statistische Aufbereitung
     von Daten aus dem Vollzug der Steuergesetze
      (1) Soweit auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
   sowie der Kraftfahrzeugsteuer und der Versiche-
   rungsteuer dem Statistischen Bundesamt nach § 8
   des Bundesstatistikgesetzes die statistische Aufbe-
   reitung von Angaben aus dem Verwaltungsvollzug
   übertragen wird, sind die Bundesfinanzbehörden be-
   rechtigt, dem Statistischen Bundesamt für diese
   Zwecke auch Einzelangaben zu übermitteln, die
   dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenord-
   nung unterliegen.
      (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit den statis-
   tischen Ämtern der Länder die statistische Aufberei-
   tung der Angaben zur Biersteuer übertragen wird.
      (3) Zur Verprobung neuer Steuermodelle auf dem

   Gebiet der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer
   sind die Länderfinanzbehörden berechtigt, die dafür
   erforderlichen Einzelangaben einschließlich der

  grundstücksbezogenen Einzelangaben, die sie zur
  Durchführung der Feststellungen nach dem Bewer-
  tungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt
  durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November 2011
  (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, in der jeweils
  geltenden Fassung ermittelt haben, dem Statisti-
  schen Bundesamt und den statistischen Ämtern
  der Länder zu übermitteln, auch soweit diese dem
  Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung
  unterliegen. Das Statistische Bundesamt und die
  statistischen Ämter der Länder dürfen die nach
  Satz 1 übermittelten Angaben nach den Vorgaben
  des Bundesministeriums der Finanzen und der
  obersten Finanzbehörden der Länder statistisch auf-
  bereiten. Das Statistische Bundesamt und die statis-
  tischen Ämter der Länder stellen die das jeweilige
  Land betreffenden aufbereiteten Einzelangaben den
  obersten Finanzbehörden der Länder auf Ersuchen
  zur Verfügung.
    (4) Nach Abschluss der Aufbereitungen nach den
  Absätzen 1 bis 3 sind die Angaben beim Statisti-
  schen Bundesamt und den statistischen Ämtern
  der Länder zu löschen.“

                      Artikel 9
                 Änderung des
            Bundeskindergeldgesetzes

   Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-

   den nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Siebten

   Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder einen

   Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne

   der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie,

   Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember

   2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligen-

   dienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgeset-
   zes“ eingefügt.
2. Dem § 6a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
   „wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches So-
   zialgesetzbuch nicht abzusetzen sind,“ angefügt.
3. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „sowie den auf
   der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag“ ge-
   strichen.

4. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der
  Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 7. Dezem-
  ber 2011 (BGBl. I S. 2592) ist auf einen Internationa-
  len Jugendfreiwilligendienst ab dem 1. Januar 2011
  und auf einen Bundesfreiwilligendienst ab dem
  3. Mai 2011 anzuwenden.“

                      Artikel 10

       Änderung des Bewertungsgesetzes

  Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
BGBl. 2011, Seite 2614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2614
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November
2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Wert eines unbebauten Grundstücks be-
       stimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und
       dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert
       (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils gelten-
       den Fassung).“
   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Wird von den Gutachterausschüssen kein Bo-
       denrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus
       den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten
       und um 20 Prozent zu ermäßigen.“

2. In § 166 Absatz 2 Nummer 1 wird nach Satz 1 fol-
   gender Satz eingefügt:

   „§ 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

3. § 179 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Wird von den Gutachterausschüssen kein Boden-
   richtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten
   vergleichbarer Flächen abzuleiten.“

4. Dem § 192 wird folgender Satz angefügt:
   „Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die
   Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit
   der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194)
   ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die
   hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht
   weniger als 0 Euro betragen.“

5. § 205 wird wie folgt geändert:
   a) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Ab-
       satz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2
       in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom
       7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Be-
       wertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011
       anzuwenden.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der An-
       lage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Ge-
       setzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
       sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. De-
       zember 2011 anzuwenden.“
6. Anlage 1 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz
   ersichtliche Fassung.

7. Anlage 19 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz
   ersichtliche Fassung.
8. Teil II der Anlage 24 erhält die als Anlage 3 zu diesem
   Gesetz ersichtliche Fassung.

                       Artikel 11
                   Änderung des
                Erbschaftsteuer- und

              Schenkungsteuergesetzes

  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar

1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort
         „Vermögensanfall“    die     Wörter  „(unbe-
         schränkte Steuerpflicht)“ eingefügt.
     bb) In Nummer 3 wird der Satzteil vor Satz 2 wie
         folgt gefasst:
         „in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des
         Absatzes 3, für den Vermögensanfall, der in
         Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des
         Bewertungsgesetzes besteht (beschränkte
         Steuerpflicht).“

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermö-
     gensanfall, zu dem Inlandsvermögen im Sinne

     des § 121 des Bewertungsgesetzes gehört (Ab-
     satz 1 Nummer 3), insgesamt als unbeschränkt
     steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur
     Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Aus-
     führung der Schenkung oder der Erwerber zur
     Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) seinen Wohn-
     sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
     Union oder einem Staat hat, auf den das Abkom-
     men über den Europäischen Wirtschaftsraum
     anwendbar ist. In diesem Fall sind auch mehrere
     innerhalb von zehn Jahren vor dem Vermögens-
     anfall und innerhalb von zehn Jahren nach dem
     Vermögensanfall von derselben Person anfal-
     lende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig
     zu behandeln und nach Maßgabe des § 14 zu-
     sammenzurechnen. Die Festsetzungsfrist für die
     Steuer endet im Fall des Satzes 2 Nummer 1
     nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem
     die Finanzbehörde von dem Antrag Kenntnis er-
     langt.“

2. Dem § 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
     „(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung
  von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine
  an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar betei-
  ligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte)
  durch die Leistung einer anderen Person (Zuwen-
  dender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind
  auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften,
  soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesell-
  schafter zu bereichern und soweit an diesen Gesell-
  schaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben
  Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind.
  Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesell-
  schaften auch für Genossenschaften.“
3. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalge-
  sellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung
  das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjeni-
  gen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natür-
  lichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen,
  durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die

  Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Er-
  werbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedach-
  ten von dieser Person anfällt.“
BGBl. 2011, Seite 2615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2615
4. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
      folgt gefasst:

      „Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränk-
      ten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und
      Absatz 3) der Erwerb“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) An die Stelle des Freibetrags nach Ab-

      satz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuer-

      pflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag

      von 2 000 Euro.“

5. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1“
   durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Ab-
   satz 3“ ersetzt.

6. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
   Nr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und
   Absatz 3“ ersetzt.

7. § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und
   Absatz 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, das
   sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 2
   der Abgabenordnung ergibt.“

8. Dem § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3,
   § 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2,
   § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in
   der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom
   7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf
   Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem
   13. Dezember 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1
   und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Ab-
   satz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fas-
   sung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember

   2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Antrag auch auf
   Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem
   14. Dezember 2011 entsteht, soweit Steuerbe-
   scheide noch nicht bestandskräftig sind.“

                       Artikel 12

          Änderung der Abgabenordnung
   § 370 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich
die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat
der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem
mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt,
wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates

vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-
linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) ge-
nannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union verwaltet werden.“

                      Artikel 13
                  Änderung des
       Fünften Vermögensbildungsgesetzes

   Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I

S. 406), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom

5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird in Buchstabe d das
   Semikolon am Ende durch ein Komma und werden
   die Wörter „die Förderung“ durch die Wörter „sofern
   der Anlage nicht ein von einem Dritten vorgefertigtes
   Konzept zu Grunde liegt, bei dem der Arbeitnehmer
   vermögenswirksame Leistungen zusammen mit
   mehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann;
   die Förderung“ ersetzt.
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 12 angefügt:

     „(12) § 2 Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des
  Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
  (BGBl. I S. 2592) ist erstmals für vermögens-
  wirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem
  31. Dezember 2011 angelegt werden.“

                      Artikel 14

                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 133 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in
         dem Jahr“ durch die Wörter „zu Beginn des
         Jahres“ ersetzt.
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2
         Nummer 2 und 3 sind
         1. Freibeträge und Pauschalen, die nicht je-
            dem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu be-
            rücksichtigen und
         2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebil-
            dete Faktor nach § 39f des Einkommen-
            steuergesetzes zu berücksichtigen.“

  b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
        „(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet
     sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn
     des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist,
     als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spä-
     tere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerk-
     mal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wir-
BGBl. 2011, Seite 2616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2616
       kung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals
       die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
         (3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen
       gewechselt, so werden die als Lohnsteuerab-
       zugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen

       von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirk-
       sam werden, wenn

       1. die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis
          der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehe-
          gatten entsprechen oder
       2. sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen
          ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist
          als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den
          Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
       Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach
       § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berück-
       sichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den
       Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatz-
       leistung begründet, bleibt bei der Beurteilung
       des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsent-
       gelte außer Betracht.“

2. § 150 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

  „4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133 Ab-

      satz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die

      für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt galt,

      das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld be-

      gründet.“

3. In § 320 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Eintra-
   gungen auf der Lohnsteuerkarte“ durch das Wort
   „Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ und die Wörter „ein
   Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
   nicht bescheinigt ist“ durch die Wörter „für ein Kind
   ein Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugs-

   merkmal des Arbeitnehmers gebildet ist“ ersetzt.

                        Artikel 15
                  Änderung des
            Jugendarbeitsschutzgesetzes

   § 52 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April
1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I

S. 2149) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 16
                   Änderung der
               Zweiten Bundesmelde-
            datenübermittlungsverordnung

  § 5c Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenüber-
mittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I
S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 27. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2209) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe „Identifikationsnummer (2701)“
     werden die Wörter „und des Tages der Geburt
     (0601)“ eingefügt.

  b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

       „6. Identifikationsnummer und Tag der Geburt
           des Ehegatten2703, 1505,

     7. Identifikationsnummer und Tag der Geburt
        des Kindes bis zur Vollendung des 18. Le-
        bensjahres2704, 1604.“
  c) Nummer 8 wird aufgehoben.

2. In Satz 3 wird die Angabe „und 8“ gestrichen.

                      Artikel 17

                  Änderung der
      Sozialversicherungsentgeltverordnung
   In § 1 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsent-
geltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2453) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 39b, § 39c oder § 39d des
Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 39b
oder § 39c des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 18

                 Änderung der
        Winterbeschäftigungs-Verordnung

   In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Winterbeschäftigungs-Ver-

ordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zu-

letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember

2008 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, werden die

Wörter „und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteu-

erbescheinigung einzutragende“ gestrichen.

                      Artikel 19

               Änderung des
     Bundesausbildungsförderungsgesetzes

   In § 47 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesausbildungs-

förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, werden die
Wörter „auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuer-
freien Jahresbetrag“ durch die Wörter „als Lohnsteuer-
abzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag“ ersetzt.

                      Artikel 20

                   Änderung des
     Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
   In § 21 Absatz 4 Nummer 1 des Aufstiegsfortbil-
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794),
das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom
22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden
ist, werden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte einge-
tragenen steuerfreien Jahresbetrag“ durch die Wörter
„als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibe-
trag“ ersetzt.

                      Artikel 21
            Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Bildung und Forschung

kann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförde-
rungsgesetzes in der vom 1. Januar 2012 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
BGBl. 2011, Seite 2617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2617
                       Artikel 22

                   Änderung des
             Investmentsteuergesetzes
  Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3c Satz 2 werden nach den Wörtern
      „geltenden Vorschriften des Einkommensteuerge-
      setzes“ die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4
      bis 7 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.
   b) In Absatz 3d Satz 3 werden nach den Wörtern
      „geltenden Vorschriften des Einkommensteuerge-
      setzes“ die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4
      bis 7 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.

   c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Absatz 3b Satz 2 bis 4 und § 44a Absatz 10
      Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes sind

      entsprechend anzuwenden.“

2. § 18 Absatz 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die §§ 2, 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1 und
   8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 9
   des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126)
   und § 7 in der Fassung des Artikels 22 des Gesetzes
   vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind erst-
   mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem An-
   leger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem
   Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011
   zufließen oder ihm als zugeflossen gelten.“

                       Artikel 23
                  Änderung des

               Umsatzsteuergesetzes

  § 3a Absatz 8 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2562) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleis-
tung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche
mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusam-
menhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Ab-
satz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegen-
ständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände,
eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5
oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang
mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung ab-

weichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausge-
führt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt
oder ausgewertet wird.“

                       Artikel 24
                  Änderung des
             Finanzausgleichsgesetzes
  Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 5 werden der Betrag „1 296 712 000
   Euro“ durch den Betrag „1 007 212 000 Euro“, der
   Betrag „1 255 712 000 Euro“ durch den Betrag
   „966 212 000 Euro“ und der Betrag „1 173 712 000
   Euro“ durch den Betrag „980 712 000 Euro“ ersetzt.
2. § 11 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

     „(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die
  strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entste-
  henden überproportionalen Lasten bei der Zusam-
  menführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
  für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder
  jährlich    folgende    Sonderbedarfs-Bundesergän-
  zungszuweisungen:
  für die Jahre 2005 bis 2011:
  Brandenburg                       190 000 000 Euro,
  Mecklenburg-Vorpommern            128 000 000 Euro,
  Sachsen                           319 000 000 Euro,
  Sachsen-Anhalt                    187 000 000 Euro,

  Thüringen                         176 000 000 Euro;
  für die Jahre ab 2012:

  Brandenburg                       153 330 000 Euro,

  Mecklenburg-Vorpommern            103 296 000 Euro,
  Sachsen                           257 433 000 Euro,
  Sachsen-Anhalt                    150 909 000 Euro,
  Thüringen                         142 032 000 Euro.
  Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Be-
  träge der Länder nach Satz 1 zweiter Halbsatz jähr-
  lich um:
  Brandenburg                        18 335 000 Euro,
  Mecklenburg-Vorpommern             12 352 000 Euro,
  Sachsen                            30 783 500 Euro,
  Sachsen-Anhalt                     18 045 500 Euro,
  Thüringen                          16 984 000 Euro.
  Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem
  Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2013,
  in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab

  dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die
  Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der
  Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Ver-
  hältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Ent-
  wicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt
  der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
  mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im
  Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-
  Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen,
  Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
  und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr
  2005 zu ermitteln.“

                      Artikel 25

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Ab-
sätze am 1. Januar 2012 in Kraft.
  (2) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in
Kraft.
   (3) Artikel 9 Nummer 1, 2 und 4 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2011 in Kraft.
   (4) Artikel 2 Nummer 2, 3, 4, 5 Buchstabe b und c,
Nummer 8, 9, 10, 30 Buchstabe a, Nummer 33 Buch-
stabe b und c, Nummer 34 Buchstabe a, b, c, d, e, g, h,
l und m, Nummer 35 Buchstabe b und Nummer 38, Ar-
BGBl. 2011, Seite 2618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2618

tikel 4 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 10 Nummer 1         (6) Das EG-Beitreibungsgesetz in der Fassung der
bis 5 Buchstabe a sowie die Artikel 11 bis 13 und 15    Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 (BGBl. I S. 654),
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.             das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. De-
    (5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 36    zember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, tritt
tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.                       am 1. Januar 2012 außer Kraft.



                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 7. Dezember 2011

                                        Der Bundespräsident
                                           Christian Wulff

                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l

                                Der Bundesminister der Finanzen
                                          Schäuble

                                     Die Bundesministerin
                           für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                        Kristina Schröder

BGBl. 2011, Seite 2619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2619
                      Anlage 1 zu Artikel 10 Nummer 6

                           Umrechnungsschlüssel für
               Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
                                 Tierart

    Alpakas

    Damtiere
    Damtiere unter 1 Jahr
    Damtiere 1 Jahr und älter

    Geflügel
    Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht
    zur Ergänzung des Bestandes)
    Legehennen aus zugekauften Junghennen
    Zuchtputen, -enten, -gänse

    Kaninchen
    Zucht- und Angorakaninchen

    Lamas

    Pferde
    Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde
    Pferde 3 Jahre und älter

    Rindvieh
    Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich
    Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
    Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt
    Färsen (älter als 2 Jahre)
    Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)
    Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit
    den dazugehörigen Saugkälbern)
    Zuchtbullen, Zugochsen

    Schafe
    Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer
    Schafe 1 Jahr und älter

    Schweine
    Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine
    über etwa 90 kg)

    Strauße
    Zuchttiere 14 Monate und älter
    Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate

    Ziegen

                  Anlage 1
                  (zu § 51)

  1 Tier

  0,08 VE

  0,04 VE
  0,08 VE

  0,02 VE
0,0183 VE
  0,04 VE

 0,025 VE

   0,1 VE

   0,7 VE
   1,1 VE

   0,3 VE
   0,7 VE
     1 VE
     1 VE

     1 VE
   1,2 VE

  0,05 VE
   0,1 VE

  0,33 VE

  0,32 VE
  0,25 VE

  0,08 VE
BGBl. 2011, Seite 2620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2620
                                        Tierart

           Geflügel
           Jungmasthühner
           (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)
           (mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)
           Junghennen
           Mastenten
           Mastenten in der Aufzuchtphase
           Mastenten in der Mastphase
           Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen
           Mastputen aus zugekauften Jungputen
           Jungputen (bis etwa 8 Wochen)
           Mastgänse

           Kaninchen
           Mastkaninchen

           Rindvieh
           Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)

           Schweine
           Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)
           Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)
           Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis
           etwa 30 kg)
           Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)
           Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)
           Mastschweine
           Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg

  1 Tier

0,0017 VE
0,0013 VE
0,0017 VE
0,0033 VE
0,0011 VE
0,0022 VE
0,0067 VE
 0,005 VE
0,0017 VE
0,0067 VE

0,0025 VE

     1 VE

  0,01 VE
  0,02 VE

  0,04 VE
  0,06 VE
  0,08 VE
  0,16 VE
  0,12 VE
BGBl. 2011, Seite 2621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2621
                      Anlage 2 zu Artikel 10 Nummer 7

                           Umrechnungsschlüssel für
               Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
                                 Tierart

    Alpakas

    Damtiere
    Damtiere unter 1 Jahr
    Damtiere 1 Jahr und älter

    Geflügel
    Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht
    zur Ergänzung des Bestandes)
    Legehennen aus zugekauften Junghennen
    Zuchtputen, -enten, -gänse

    Kaninchen
    Zucht- und Angorakaninchen

    Lamas

    Pferde
    Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde
    Pferde 3 Jahre und älter

    Rindvieh
    Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich
    Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
    Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt
    Färsen (älter als 2 Jahre)
    Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)
    Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit
    den dazugehörigen Saugkälbern)
    Zuchtbullen, Zugochsen

    Schafe
    Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer
    Schafe 1 Jahr und älter

    Schweine
    Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine
    über etwa 90 kg)

    Strauße
    Zuchttiere 14 Monate und älter
    Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate

    Ziegen

                  Anlage 19
                  (zu § 169)

  1 Tier

  0,08 VE

  0,04 VE
  0,08 VE

  0,02 VE
0,0183 VE
  0,04 VE

 0,025 VE

   0,1 VE

   0,7 VE
   1,1 VE

   0,3 VE
   0,7 VE
     1 VE
     1 VE

     1 VE
   1,2 VE

  0,05 VE
   0,1 VE

  0,33 VE

  0,32 VE
  0,25 VE

  0,08 VE
BGBl. 2011, Seite 2622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2622
                                        Tierart
           Geflügel
           Jungmasthühner
           (bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)
           (mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)
           Junghennen
           Mastenten
           Mastenten in der Aufzuchtphase
           Mastenten in der Mastphase
           Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen
           Mastputen aus zugekauften Jungputen
           Jungputen (bis etwa 8 Wochen)
           Mastgänse

           Kaninchen
           Mastkaninchen

           Rindvieh
           Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)

           Schweine
           Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)
           Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)
           Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis
           etwa 30 kg)
           Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)
           Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)
           Mastschweine
           Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg

  1 Tier

0,0017 VE
0,0013 VE
0,0017 VE
0,0033 VE
0,0011 VE
0,0022 VE
0,0067 VE
 0,005 VE
0,0017 VE
0,0067 VE

0,0025 VE

     1 VE

  0,01 VE
  0,02 VE

  0,04 VE
  0,06 VE
  0,08 VE
  0,16 VE
  0,12 VE
BGBl. 2011, Seite 2623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2623
                                                                   Anlage 3 zu Artikel 10 Nummer 8

Teil II der Anlage 24

„II. Regelherstellungskosten (RHK)

                                                                Regelherstellungskosten 2010 (RHK 2010)
                                                      (einschließlich Baunebenkosten, Preisstand IV. Quartal 2010)

1.      Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m2 BGF)
        Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre

        Baujahr                                  bis 1945              1946 – 1959             1960 – 1969             1970 – 1984
GKL     Ausstattungsstandard             einf.    mittel    geh.    einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel
        mit Keller
1.11    Dachgeschoss ausgebaut           640       690      810     690     740      880    730     790      940    780     840
1.12    Dachgeschoss nicht ausgebaut     570       620      730     620     670      790    660     720      840    700     760
1.13    Flachdach                        640       700      810     700     750      880    740     800      930    790     850
        ohne Keller
1.21    Dachgeschoss ausgebaut           720       790      940     780     850      1020   830     910      1090   880     960
1.22    Dachgeschoss nicht ausgebaut     640       700      840     690     760      910    740     800      960    780     850
1.23    Flachdach                        790       860      1020    850     930      1100   910     990      1180   850     920

                                                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011

          1985 – 1999                  ab 2000
geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.

990    840     910      1060   870      940      1110
890    750     820      960    790      850      1010
990    850     910      1060   880      950      1110

1150   950     1040     1250   990      1080     1300
1020   840     920      1100   880      960      1150
1250   1040    1130     1350   1080     1180     1400

                                                        2623
BGBl. 2011, Seite 2624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2624
2.     Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum/ohne Tiefgaragenplatz (EUR/m2 BGF)
       Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre

       Baujahr                                  bis 1945             1946 – 1959             1960 – 1969             1970 – 1984             1985 – 1999

GKL    Ausstattungsstandard             einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.

2.11   Alle Gebäude                     750       760      770    760     800      870    810     850      920    860     900      980    920     970      1050   970

       Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 BewG gestaltet sind, werden die Gebäudenormalherstel-
       lungswerte der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.
       Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern (Mietwohngrundstücke): BGF = 1,55 x Wohnfläche

3.     Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke (EUR/m2 BGF)
3.1    Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre
       Baujahr                                  bis 1945             1946 – 1959             1960 – 1969             1970 – 1984             1985 – 1999
GKL    Ausstattungsstandard             einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.
3.11   Gemischt genutzte Grundstücke/   750      1090      1090   800     1170     1170   860     1250     1640   910     1320     1730   980     1420     1860   1020
       Gebäude (mit Wohn- und
       Gewerbefläche)
3.12   Hochschulen, Universitäten       1610     1610      1920   1730    1730     2070   1850    1850     2210   1960    1960     2340   2100    2100     2510   2190
3.13   Saalbauten,                      1430     1760      1760   1430    1890     2380   1530    2020     2550   1630    2140     2690   1740    2290     2890   1820
       Veranstaltungszentren
3.14   Kur- und Heilbäder               2820     2820      3130   3020    3020     3360   3240    3240     3600   3430    3430     3810   3680    3680     4090   3840
                 2624

ab 2000


 mittel   geh.

 1010     1100

ab 2000
 mittel   geh.
 1480     1940

 2190     2620
 2390     3020

 3840     4260
BGBl. 2011, Seite 2625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2625
3.2     Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre
        Baujahr                                  bis 1945             1946 – 1959             1960 – 1969             1970 – 1984
GKL     Ausstattungsstandard             einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel

3.211   Verwaltungsgebäude              1060      1060      1060   1060    1240     1510   1130    1320     1620   1200    1400
        (ein- bis zweigeschossig,
        nicht unterkellert)
3.212   Verwaltungsgebäude              1400      1400      1680   1270    1500     1810   1350    1610     1940   1430    1710
        (zwei- bis fünfgeschossig)
3.213   Verwaltungsgebäude              1950      1950      1950   1950    1950     2440   2090    2090     2610   2220    2220
        (sechs- und mehrgeschossig)
3.22    Bankgebäude                     2070      2070      2070   2070    2070     2380   2210    2210     2510   2340    2340
3.23    Schulen, Berufsschulen          1150      1300      1410   1240    1400     1520   1320    1500     1630   1400    1590
3.24    Kindergärten                    1210      1210      1210   1210    1310     1680   1300    1410     1790   1370    1490
3.25    Altenwohnheime                  1020      1200      1320   1100    1290     1420   1170    1380     1520   1250    1460
3.26    Personalwohnheime                890      1090      1200   950     1170     1290   1020    1260     1380   1080    1330
3.27    Hotels                           980      1280      1650   1050    1370     1780   1120    1470     1900   1200    1550
3.28    Sporthallen                     1080      1080      1080   1080    1300     1390   1150    1390     1480   1220    1470

          1985 – 1999                  ab 2000
geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.

                                                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
1710   1280    1500     1840   1340     1570     1910

2050   1540    1830     2210   1600     1900     2290

2760   2380    2380     2960   2470     2470     3090

2670   2510    2510     2890   2620     2620     3010
1720   1500    1710     1850   1570     1780     1930
1900   1470    1600     2040   1530     1670     2130
1610   1340    1570     1730   1390     1640     1800
1470   1160    1430     1570   1210     1490     1640
2010   1280    1670     2160   1330     1740     2250
1570   1300    1580     1690   1360     1650     1760

                                                        2625
BGBl. 2011, Seite 2626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2626
3.3     Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
        Baujahr                                              bis 1945                 1946 – 1959                 1960 – 1969
GKL     Ausstattungsstandard                         einf.    mittel    geh.      einf.    mittel    geh.     einf.    mittel    geh.

3.31    Kaufhäuser, Warenhäuser                      1070     1260      1670     1150      1350     1800      1230     1440      1920
3.32    Ausstellungsgebäude                          1630     1630      1630     1630      1630     1630      1730     1730      1730
3.33    Krankenhäuser                                1610     2060      2530     1730      2210     2720      1850     2360      2910
3.34    Vereinsheime, Jugendheime,                   1140     1140      1140     1140      1260     1470      1220     1350      1570
        Tagesstätten
3.351   Parkhäuser (offene Ausführung,                550      550       550      550       550      550       590      590      590
        Parkpaletten), Tankstellen
3.352   Parkhäuser                                    680      680       680      680       680      680       730      730      730
        (geschlossene Ausführung)
3.353   Tiefgaragen*)                                 600      600       600      600       780      780       650      840      840
3.36    Funktionsgebäude für Sport-                   900      900       900      900      1140     1560       960     1210      1670
        anlagen (z. B. Sanitär- und
        Umkleideräume)
3.37    Hallenbäder                                  1550     1550      1550     1550      2050     2260      1660     2190      2420
3.381   Industriegebäude, Werkstätten                 510      510       510      510       710      830       550      750       880
        ohne Büro- und Sozialtrakt
3.382   Industriegebäude, Werkstätten                 740      740       740      740       960     1100       780     1020      1160
        mit Büro- und Sozialtrakt
3.391   Lagergebäude (Kaltlager)                      440      440       440      440       820      820       480      900       900
3.392   Lagergebäude (Warmlager)                      570      570       570      570       960      960       610     1040      1040
3.393   Lagergebäude (Warmlager                       910      910       910      910      1230     1230       950     1320      1320
        mit Büro- und Sozialtrakt)
                                                                             2626

     1970 – 1984               1985 – 1999                  ab 2000
 einf.      mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.    mittel   geh.

                                                                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
1300        1530     2030   1400    1640     2180   1450     1710     2270
1840        1840     2310   1970    1970     2480   2050     2050     2580
1950        2500     3080   2100    2680     3310   2180     2800     3450
1300        1430     1670   1390    1530     1790   1450     1600     1860

 620        620      620    670     670      670    700      700      700

 770        770      770    830     830      830    870      870      870

 680        890      890    730     950      950    770      990      990
1020        1290     1770   1090    1380     1900   1140     1430     1980

1760        2320     2570   1890    2490     2750   1960     2600     2870
 590        800      940    630     860      1020   680      890      1050

 830        1080     1250   880     1160     1330   940      1220     1410

 510        930      930    550     1010     1010   590      1060     1060
 650        1090     1090   680     1180     1180   740      1220     1220
1030        1400     1400   1080    1510     1510   1160     1600     1600
        *) Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tiefgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Breite) x 1,55
BGBl. 2011, Seite 2627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2627
3.4    Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
       Baujahr                                   bis 1945             1946 – 1959             1960 – 1969             1970 – 1984             1985 – 1999
GKL    Ausstattungsstandard              einf.    mittel    geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.   mittel   geh.   einf.

3.41   Einkaufsmärkte, Großmärkte,       710       710      710    710     950      950    760     1020     1020   800     1090     1220   860     1170     1310   900
       Discountermärkte, Läden,
       Apotheken, Boutiquen u. Ä.
3.42   Tennishallen                      580       580      580    580     680      680    620     730      730    650     770      890    700     830      950    730
3.43   Reitsporthallen mit Stallungen,   220       220      220    220     220      220    220     220      220    220     240      290    240     260      310    250
       andere Stallungen, ehemalige
       landwirtschaftliche Mehrzweck-
       hallen, Scheunen u. Ä.

4.     Kleingaragen und Carports (EUR/m2 BGF)
       Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
       Baujahr                             alle
GKL    Ausstattungsstandard                alle
4.11   Kleingaragen, freistehend           320
4.12   Carports                            190

5.     Teileigentum
       Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.

6.     Auffangklausel
       Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudeklassen sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten.

ab 2000
 mittel   geh.

                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
 1210     1370

 860      1000
 270      330

                 “

                     2627

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2592. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9f0bf9b779380060….