Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2592
BGBl. 2011 I S. 2592 · 163.030 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie
sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG)*)
Vom 7. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der
Beitreibung von Forderungen in Bezug auf be-
stimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnah-
men zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union (EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG)
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 7 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 9 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 10 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes
Artikel 12 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 13 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 15 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 16 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
lungsverordnung
Artikel 17 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverord-
nung
*) Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei
der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern,
Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
Artikel 18 Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Artikel 19 Änderung des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes
Artikel 20 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetzes
Artikel 21 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 22 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 23 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 24 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Anlage 1 (zu § 51 BewG)
Anlage 2 Anlage 19 (zu § 169 BewG)
Anlage 3 Teil II der Anlage 24
Artikel 1
Gesetz
über die Durchführung
der Amtshilfe bei der Beitreibung
von Forderungen in Bezug auf
bestimmte Steuern, Abgaben und
sonstige Maßnahmen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(EU-Beitreibungsgesetz – EUBeitrG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse für Ersuchen
§ 4 Zuständigkeit für die Vollstreckung eingehender Ersuchen

Abschnitt 2
Erteilen von Auskünften
§ 5 Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten auf
Ersuchen
§ 6 Erteilen von Auskünften an andere Mitgliedstaaten ohne
Ersuchen
Abschnitt 3
Zustellung von Dokumenten
§ 7 Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 8 Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 4
Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen
§ 9 Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 10 Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten
§ 11 Änderung oder Rücknahme des Beitreibungsersuchens
§ 12 Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
§ 13 Streitigkeiten
§ 14 Ablehnungsgründe
§ 15 Verjährung
§ 16 Kosten
Abschnitt 5
Allgemeine Vorschriften
§ 17 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten
im Inland
§ 18 Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen
Mitgliedstaaten
§ 19 Standardformblätter und Kommunikationsmittel
§ 20 Sprachen
§ 21 Weiterleitung von Auskünften und Dokumenten
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 22 Anwendung anderer Abkommen zur Unterstützung bei
der Beitreibung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
und anzuwendendes Recht
(1) Dieses Gesetz regelt die Einzelheiten der Amts-
hilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) zur
Geltendmachung von in den Mitgliedstaaten entstan-
denen Forderungen. Forderungen im Sinne dieses Ge-
setzes sind
1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden
a) von einem oder für einen Mitgliedstaat oder des-
sen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten ein-
schließlich der lokalen Behörden oder
b) für die Europäische Union;
2. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnah-
men, die Bestandteil des Systems der vollständigen
Finanzierung oder Teilfinanzierung des Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft oder des Euro-
päischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung
des ländlichen Raums sind, einschließlich der im
Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge;
3. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen
der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für
den Sektor Zucker.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes um-
fasst auch
1. Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in
Bezug auf Forderungen,
a) für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 um Amts-
hilfe ersucht werden kann und
b) die von den Behörden, die für die Erhebung der
betreffenden Steuern oder Abgaben oder die
Durchführung der dafür erforderlichen behörd-
lichen Ermittlungen zuständig sind, verhängt wur-
den oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten
auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;
2. Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Doku-
mente, die im Zusammenhang mit Verwaltungs-
verfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben
ausgestellt werden;
3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forde-
rungen, für deren Beitreibung gemäß Absatz 1 oder
gemäß den Nummern 1 und 2 um Amtshilfe ersucht
werden kann.
(3) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes um-
fasst nicht
1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an öffent-
lich-rechtliche Einrichtungen der Sozialversicherung
zu leisten sind;
2. andere als die in Absatz 2 genannten Gebühren;
3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche
Versorgungsbetriebe;
4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage
einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt
werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die
nicht von Absatz 2 Nummer 1 erfasst sind.
(4) Für Ersuchen nach diesem Gesetz gelten die Vor-
schriften der Abgabenordnung entsprechend, soweit
dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Zur Aus-
führung der Abgabenordnung hat das Bundesministe-
rium der Finanzen Verwaltungsvorschriften erlassen.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) „Person“ ist
1. eine natürliche Person,
2. eine juristische Person,
3. eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit
zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstel-
lung einer juristischen Person verfügt, oder
4. jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder
ohne allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vermögensge-
genstände besitzt oder verwaltet, welche einschließ-
lich der daraus erzielten Einkünfte einer der in § 1
erfassten Steuern unterliegen.
(2) Beitreibungsrichtlinie im Sinne dieses Gesetzes
sowie des Einkommensteuergesetzes, des Körper-
schaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes
bezeichnet die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom

16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung
von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Ab-
gaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom
31.3.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
§3
Zuständigkeit und
Prüfungsbefugnisse für Ersuchen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen ist zustän-
dige Behörde ausschließlich im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Ver-
bindungsbüro im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Bei-
treibungsrichtlinie. Für die Prüfung und Bearbeitung
von Ersuchen werden die folgenden Verbindungsbüros
benannt:
1. in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Fi-
nanzverwaltungsgesetzes das Bundeszentralamt
für Steuern,
2. für den Bereich der Zollverwaltung gemäß § 12 Ab-
satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes die Bundes-
stelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hanno-
ver.
Die Verbindungsbüros übernehmen die Kommunikation
mit den ersuchenden Behörden, den anderen Verbin-
dungsbüros oder der Europäischen Kommission. Die
Verbindungsbüros prüfen Ersuchen auf ihre Zulässig-
keit nach diesem Gesetz und bearbeiten diese. Ihnen
obliegt außerdem die Prüfung, ob die Amtshilfe gemäß
§ 14 Absatz 2 zu unterbleiben hat.
(2) Eingehende Ersuchen werden nach entsprechen-
der Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 4 und 5 von den Ver-
bindungsbüros an die für die Durchführung der Amts-
hilfe in § 4 Absatz 1 genannten Vollstreckungsbehörden
weitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden von den
in § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vollstre-
ckungsbehörden erstellt und über die Verbindungs-
büros nach entsprechender Prüfung gemäß Absatz 1
Satz 4 an die zuständige ausländische Behörde gelei-
tet.
§4
Zuständigkeit für die
Vollstreckung eingehender Ersuchen
(1) Folgende Behörden nehmen nach Maßgabe die-
ses Gesetzes Amtshilfe in Anspruch und leisten danach
Amtshilfe (Vollstreckungsbehörden):
1. die Finanzämter für Forderungen
a) von Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Ver-
mögen,
b) von Umsatzsteuern, soweit diese nicht als Ein-
fuhrabgaben geschuldet werden,
c) von sonstigen Steuern und Abgaben im Sinne
des § 1 Absatz 1 Nummer 1, soweit nicht die
Hauptzollämter zuständig sind,
d) gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit den in den
Buchstaben a bis c genannten Steuern zusam-
menhängen;
2. die Hauptzollämter für
a) Erstattungen, Interventionen und andere Maß-
nahmen des Europäischen Garantiefonds für die
Landwirtschaft und des Europäischen Land-
wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländli-
chen Raums nach den Verordnungen (EG)
Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über
die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik
(ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom
9.6.2009, S. 3) geändert worden ist, und (EG)
Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September
2005 über die Förderung der Entwicklung des
ländlichen Raums durch den Europäischen Land-
wirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-
lichen Raums (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1,
L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom
9.6.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung,
b) Abschöpfungen und andere Abgaben im Sektor
Zucker nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge-
meinsame Organisation der Agrarmärkte und mit
Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaft-
liche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
c) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,
d) Verbrauchsteuern,
e) sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung
oder Vollstreckung ebenfalls in die Zuständigkeit
der Zollverwaltung fallen,
f) Forderungen gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit
den in den Buchstaben a bis e genannten Abga-
ben und Steuern zusammenhängen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Dritten
Abschnitt des Ersten Teils der Abgabenordnung ent-
sprechend.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können
Amtshilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes in Anspruch
nehmen. Sie gelten insoweit als Vollstreckungsbehörde
im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehör-
den die Amtshilfe bei der Vollstreckung auf weitere als
die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Landesbehörden
übertragen. Die Übertragung ist im Bundessteuerblatt
zu veröffentlichen.
Abschnitt 2
Erteilen von Auskünften
§5
Erteilen von Auskünften
an andere Mitgliedstaaten auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen teilt das Verbindungsbüro dem Mit-
gliedstaat alle Auskünfte mit, die bei der Beitreibung
einer Forderung gemäß § 1 voraussichtlich erheblich
sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte ver-
anlasst die Vollstreckungsbehörde alle dafür erforder-
lichen behördlichen Ermittlungen, die nach der Abga-
benordnung in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.
(2) Das Verbindungsbüro erteilt keine Auskünfte,
1. die für die Beitreibung derartiger Forderungen nicht
beschafft werden könnten, wenn sie in Deutschland
entstanden wären;

2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsge-
heimnis preisgegeben würde;
3. die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des
Bundes oder eines Landes verletzen würden.
(3) Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass
die Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt
werden kann, weil die betreffenden Informationen sich
bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem
Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden
oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person bezie-
hen.
(4) Kann das Verbindungsbüro dem Auskunftsersu-
chen nicht stattgeben, so sind dem anderen Mitglied-
staat die Gründe hierfür mitzuteilen.
§6
Erteilen von Auskünften
an andere Mitgliedstaaten ohne Ersuchen
(1) Bei einer Erstattung von Steuern oder Abgaben
an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassen oder wohnhaft ist, kann die Vollstre-
ckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll,
den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsit-
zes durch das Verbindungsbüro über die bevorste-
hende Erstattung informieren. Dies gilt nicht für die Um-
satzsteuer, mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer.
(2) Das Verbindungsbüro muss die anderen Mitglied-
staaten informieren, soweit Steuern und Abgaben im
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 betroffen sind.
(3) Im Falle einer Informationserteilung nach Absatz 1
oder Absatz 2 wird die Erstattung nicht fällig vor dem
Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der
Information an den anderen Mitgliedstaat.
Abschnitt 3
Zustellung von Dokumenten
§7
Zustellungsersuchen
von anderen Mitgliedstaaten
(1) Auf Ersuchen veranlasst die Vollstreckungsbe-
hörde die Zustellung aller Dokumente, die mit einer For-
derung gemäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusam-
menhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumen-
te, die aus dem anderen Mitgliedstaat stammen. Die
Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Ver-
waltungszustellungsgesetzes. Dem Ersuchen muss ein
Standardformblatt beigefügt sein. Eine Ausfertigung
des Standardformblatts mit den zuzustellenden Doku-
menten ist dem Empfänger auszuhändigen.
(2) Unverzüglich nachdem die Vollstreckungsbe-
hörde auf Grund des Zustellungsersuchens tätig ge-
worden ist, teilt sie dem anderen Mitgliedstaat über
das Verbindungsbüro das Veranlasste mit. Diese Mittei-
lung beinhaltet insbesondere die Angabe, an welchem
Tag und an welche Anschrift dem Empfänger das Do-
kument zugestellt worden ist.
§8
Zustellungsersuchen
in andere Mitgliedstaaten
(1) Das Verbindungsbüro kann um die Zustellung
aller Dokumente ersuchen, die mit einer Forderung ge-
mäß § 1 oder mit deren Vollstreckung zusammenhän-
gen, einschließlich der Dokumente, die von deutschen
Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein
Standardformblatt beizufügen.
(2) Ein Zustellungsersuchen darf nur dann nach
dieser Vorschrift erfolgen, wenn es der Vollstreckungs-
behörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument
gemäß den Vorschriften des Verwaltungszustellungsge-
setzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung
mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden
wäre.
Abschitt 4
Beitreibungs- und
Sicherungsmaßnahmen
§9
Beitreibungsersuchen
von anderen Mitgliedstaaten
(1) Auf Ersuchen nimmt die Vollstreckungsbehörde
die Vollstreckung von Forderungen vor, für die in einem
anderen Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht.
Die Forderung wird wie eine inländische Forderung be-
handelt. Als vollstreckbarer Verwaltungsakt gilt der dem
Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel.
(2) Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften,
die für Forderungen aus gleichen oder, in Ermangelung
gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vor-
gesehen sind. Ist das Verbindungsbüro der Auffassung,
dass in Deutschland keine gleichen oder vergleichba-
ren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so handelt
die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften, die
für die Vollstreckung von Einkommensteuerforderungen
gelten. Die Forderungen werden in Euro vollstreckt.
(3) Das Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitglied-
staat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbe-
hörde in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen
hat.
(4) § 240 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
Fälligkeitstag ist der Tag, an dem das Ersuchen bei
einem Verbindungsbüro im Sinne des § 3 Absatz 1 ein-
geht, so dass Säumniszuschläge ab diesem Tag be-
rechnet werden können. Wenn die Vollstreckungsbe-
hörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder
Ratenzahlung gewährt, unterrichtet das Verbindungs-
büro den anderen Mitgliedstaat hiervon.
(5) Die Vollstreckungsbehörde überweist die im Zu-
sammenhang mit der Forderung beigetriebenen Be-
träge sowie die Säumniszuschläge und gegebenenfalls
entstehende Zinsen. Die in § 16 Absatz 1 genannten
Kosten können vorher einbehalten werden.
§ 10
Beitreibungsersuchen
in andere Mitgliedstaaten
(1) Ein Verbindungsbüro kann Beitreibungsersuchen
in einen anderen Mitgliedstaat stellen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben
sind und
2. die Forderung nicht angefochten ist oder nicht mehr
angefochten werden kann.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Einspruch offen-
sichtlich aussichtslos ist beziehungsweise nicht in
angemessener Zeit begründet wird und lediglich der
Verzögerung der Vollstreckung dient. Ersuchen um
Beitreibung angefochtener Forderungen sind nur aus-
nahmsweise zu stellen und auch nur zulässig, sofern
die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und die Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaa-
tes dies zulassen; ein solches Ersuchen ist zu begrün-
den.
(2) Die Vollstreckungsbehörde muss zuvor alle nach
der Abgabenordnung vorgesehenen Vollstreckungs-
möglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn,
1. es ist offensichtlich, dass
a) keine Vermögensgegenstände für die Vollstre-
ckung in Deutschland vorhanden sind oder
b) Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht zur
vollständigen Begleichung der Forderung führen,
und der Vollstreckungsbehörde oder dem Verbin-
dungsbüro konkrete Informationen vorliegen, wo-
nach Vermögensgegenstände der betreffenden Per-
son im ersuchten Mitgliedstaat vorhanden sind;
2. die Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnah-
men wäre in Deutschland mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten verbunden.
(3) Jedem Beitreibungsersuchen ist der für alle Mit-
gliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel, dessen
Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Voll-
streckungstitels entspricht, beizufügen, der die alleinige
Grundlage für die im anderen Mitgliedstaat zu ergrei-
fenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen ist.
Er muss im anderen Mitgliedstaat weder durch einen
besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt
werden. Dem Beitreibungsersuchen können weitere
Dokumente, die im Zusammenhang mit der Forderung
stehen, beigefügt werden.
(4) Erlangt die Vollstreckungsbehörde im Zusam-
menhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungs-
ersuchen zu Grunde liegt, zweckdienliche Informatio-
nen, so teilt sie diese dem Verbindungsbüro zur unver-
züglichen Weiterleitung an den anderen Mitgliedstaat
mit.
§ 11
Änderung oder
Rücknahme des Beitreibungsersuchens
(1) Das Verbindungsbüro teilt unverzüglich nach ent-
sprechender Erstellung durch die Vollstreckungsbe-
hörde dem anderen Mitgliedstaat jede Änderung oder
Rücknahme ihres Beitreibungsersuchens mit. Dabei
sind die Gründe für die Änderung oder Rücknahme an-
zugeben. Bei Änderungen übersendet sie zusätzlich
eine entsprechend geänderte Fassung des einheit-
lichen Vollstreckungstitels.
(2) Geht die Änderung oder Rücknahme des Er-
suchens auf eine Rechtsbehelfsentscheidung gemäß
§ 13 Absatz 1 zurück, so teilt die Vollstreckungsbe-
hörde diese Entscheidung dem Verbindungsbüro mit.
Bei Änderungen übersendet sie zusätzlich eine ent-
sprechend geänderte Fassung des einheitlichen Voll-
streckungstitels. Das Verbindungsbüro sendet die Un-
terlagen an die ersuchte Behörde.
(3) Wird ein gemäß § 13 Absatz 1 geänderter einheit-
licher Vollstreckungstitel an ein Verbindungsbüro als er-
suchte Behörde übermittelt, ergreift die mit der Durch-
führung der Amtshilfe beauftragte Vollstreckungsbe-
hörde weitere Beitreibungsmaßnahmen auf der Grund-
lage dieses Vollstreckungstitels.
(4) Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen, die
bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheit-
lichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, können
auf Grund des geänderten einheitlichen Vollstreckungs-
titels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Er-
suchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ur-
sprüngliche Vollstreckungstitel oder der ursprüngliche
einheitliche Vollstreckungstitel unwirksam ist.
(5) Für die neue Fassung des Vollstreckungstitels
gelten § 10 Absatz 3 und 4 sowie § 13 entsprechend.
§ 12
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
(1) Um die Vollstreckung sicherzustellen, führt die
Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen des anderen Mit-
gliedstaates Sicherungsmaßnahmen durch, sofern und
soweit diese nach dem Sechsten Teil der Abgabenord-
nung zulässig sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass
Sicherungsmaßnahmen sowohl des Mitgliedstaates
der ersuchenden als auch der ersuchten deutschen Be-
hörde in einer vergleichbaren Situation getroffen wer-
den können.
(2) Das Verbindungsbüro kann nach entsprechender
Erstellung durch die Vollstreckungsbehörde ein Ersu-
chen um Sicherungsmaßnahmen stellen, wenn
1. die Forderung oder der Vollstreckungstitel zum Zeit-
punkt der Stellung des Ersuchens angefochten ist
oder
2. ein Ersuchen um Beitreibung aus anderen Gründen
noch nicht gestellt werden kann.
(3) Einem ausgehenden Ersuchen um Sicherungs-
maßnahmen ist das Dokument, das in Deutschland
Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung er-
möglicht, beizufügen. Dem Ersuchen können weitere in
Deutschland ausgestellte Dokumente beigefügt wer-
den.
(4) § 9 Absatz 1 bis 3, § 10 Absatz 4 sowie die §§ 11
und 13 gelten entsprechend.
§ 13
Streitigkeiten
(1) Stellt das Verbindungsbüro ein Ersuchen, so sind
die nach dem Dritten Abschnitt des Ersten Teils der Ab-
gabenordnung zuständigen Behörden oder die nach
Abschnitt V des Ersten Teils der Finanzgerichtsordnung
zuständigen Gerichte zuständig für
1. Rechtsbehelfe in Bezug auf
a) die Forderung,
b) den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die
Vollstreckung in Deutschland und

c) den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Voll-
streckung im anderen Mitgliedstaat;
2. Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zu-
stellung durch eine zuständige deutsche Behörde.
Dies gilt auch für Streitigkeiten bei in Deutschland er-
griffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder Auseinander-
setzungen im Zusammenhang mit der Gültigkeit einer
Zustellungshilfe durch eine zuständige deutsche Be-
hörde. Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt, teilt das Ver-
bindungsbüro dies nach Mitteilung durch die Vollstre-
ckungsbehörde dem anderen Mitgliedstaat mit. Hierbei
hat es insbesondere mitzuteilen, in welchem Umfang
die Forderung nicht angefochten wird.
(2) Ist Deutschland der ersuchte Mitgliedstaat und
werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die For-
derung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der
einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen
Partei durch Rechtsbehelf angegriffen, so unterrichtet
das Verbindungsbüro nach Mitteilung durch die Voll-
streckungsbehörde diese Partei darüber, dass sie den
Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des anderen
Mitgliedstaates nach dessen Recht einzulegen hat.
Wurde von der ersuchenden Behörde eine Mitteilung
entsprechend Absatz 1 Satz 3 erteilt, setzt die Vollstre-
ckungsbehörde das Beitreibungsverfahren für den
angefochtenen Teilbetrag der Forderung bis zur Ent-
scheidung über den jeweiligen Rechtsbehelf aus. Satz 2
gilt nicht, wenn die ersuchende Behörde im Einklang
mit Absatz 3 ein anderes Vorgehen wünscht. Die Voll-
streckungsbehörde kann selbständig oder auf Ersu-
chen Maßnahmen für die Sicherstellung der Beitreibung
treffen, soweit dies zulässig ist. Die Regelungen des
§ 12 bleiben unberührt.
(3) Eingehende Beitreibungsersuchen aus anderen
Mitgliedstaaten können auch die Beitreibung einer an-
gefochtenen Forderung oder eines angefochtenen Teil-
betrags einer Forderung beinhalten. Ein solches Ersu-
chen ist durch die ersuchende Behörde zu begründen.
Wird dem Rechtsbehelf später stattgegeben, haftet die
ersuchende ausländische Behörde für die Erstattung
bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschulde-
ter Entschädigungsleistungen.
(4) Durch die Einleitung eines Verständigungsverfah-
rens, das auf die Höhe der beizutreibenden Forderung
Auswirkungen haben kann, werden die Beitreibungs-
maßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens un-
terbrochen. § 231 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung
gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn auf Grund von
Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gege-
ben ist. Werden die Beitreibungsmaßnahmen unterbro-
chen, so ist Absatz 2 Satz 4 und 5 anzuwenden.
§ 14
Ablehnungsgründe
(1) Die in den §§ 9 bis 13 vorgesehene Amtshilfe
wird nicht geleistet, wenn die Vollstreckung oder die
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen unbillig wäre
oder die Forderungen insgesamt weniger als 1 500
Euro betragen.
(2) Die in den §§ 5 bis 13, 17 und 18 vorgesehene
Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn
1. sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf
Forderungen bezieht, die älter als fünf Jahre waren;
2. die Forderungen älter als zehn Jahre sind. Die Frist
wird ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit gerechnet.
Die Frist nach Nummer 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu
dem die Forderung in dem Mitgliedstaat der ersuchen-
den Behörde fällig wurde, und endet zu dem Zeitpunkt,
in dem das ursprüngliche Amtshilfeersuchen gestellt
wurde. Wird gegen die Forderung oder den ursprüng-
lichen Vollstreckungstitel ein Rechtsbehelf eingelegt,
beginnt für die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersu-
chenden Behörde die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt,
zu dem festgestellt wird, dass eine Anfechtung der
Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr
möglich ist. Gewähren die zuständigen Behörden des
Mitgliedstaates der ersuchenden Behörde einen Zah-
lungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzah-
lungsplans, beginnt die Fünfjahresfrist mit Ablauf der
gesamten Zahlungsfrist.
(3) Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um
Amtshilfe teilt das Verbindungsbüro dem anderen Mit-
gliedstaat mit.
§ 15
Verjährung
(1) Für die Verjährung von Forderungen, hinsichtlich
derer um Amtshilfe ersucht wird, sind die §§ 228 bis 232
der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Führt eine Behörde eines anderen Mitgliedstaa-
tes auf Grund eines deutschen Ersuchens Beitrei-
bungsmaßnahmen durch oder lässt diese in ihrem Na-
men durchführen und bewirken die Beitreibungsmaß-
nahmen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates eine
Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder
Verlängerung der Verjährungsfrist, so gelten die Beitrei-
bungsmaßnahmen im Hinblick auf die Hemmung oder
Unterbrechung der Verjährung oder Verlängerung der
Verjährungsfrist als Maßnahmen, die in Deutschland
dieselbe Wirkung entfalten, sofern die §§ 228 bis 232
der Abgabenordnung die entsprechende Wirkung vor-
sehen.
(3) Ist nach dem Recht des Mitgliedstaates der er-
suchten Behörde die Hemmung oder Unterbrechung
der Verjährung oder Verlängerung der Verjährungsfrist
nicht zulässig, so gelten die Beitreibungsmaßnahmen
als von Deutschland vorgenommen, sofern diese
1. die ersuchte Behörde durchgeführt hat oder in ihrem
Namen hat durchführen lassen und
2. im Fall der Durchführung eine Hemmung oder Unter-
brechung der Verjährung nach den §§ 230, 231 der
Abgabenordnung bewirkt hätten.
(4) Die nach § 231 der Abgabenordnung zulässigen
rechtlichen Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjäh-
rung bleiben unberührt.
(5) Die Vollstreckungsbehörden teilen über das Ver-
bindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat jede Maß-
nahme mit, die die Verjährung der Forderung, hinsicht-
lich derer um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen
ersucht wurde, unterbricht oder hemmt.
§ 16
Kosten
(1) Die Vollstreckungsbehörde bemüht sich bei den
betreffenden Personen, neben den in § 9 Absatz 5 ge-

nannten Beträgen auch die ihr nach den §§ 337 bis 346
der Abgabenordnung entstandenen Kosten beizutrei-
ben, und behält diese ein.
(2) Deutschland verzichtet gegenüber dem ersu-
chenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kos-
ten der Amtshilfe nach diesem Gesetz. In den Fällen, in
denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet,
sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Be-
kämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann
das in § 3 Absatz 1 genannte Verbindungsbüro mit
der entsprechenden Behörde des anderen Mitglied-
staates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.
(3) Deutschland haftet einem ersuchten Mitglied-
staat für alle Schäden aus Handlungen, die im Hinblick
auf die tatsächliche Begründetheit der Forderung oder
auf die Wirksamkeit des von der ersuchenden Behörde
ausgestellten Vollstreckungstitels oder des Titels, der
zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt,
für nicht angemessen befunden werden.
Abschnitt 5
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 17
Anwesenheit von Bediensteten
anderer Mitgliedstaaten im Inland
(1) Die Verbindungsbüros können zur Förderung der
Amtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie vereinbaren,
dass unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen
befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaates
1. in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen
die deutsche Vollstreckungsbehörde ihre Tätigkeit
ausübt;
2. bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein
dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet geführt
werden;
3. Gerichtsverfahren, die auf deutschem Hoheitsgebiet
geführt werden, unterstützen dürfen.
Dabei stellt das Verbindungsbüro sicher, dass dem
befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur
solche Informationen offenbart werden, die nach § 5
Absatz 1 erteilt werden dürfen und nicht unter § 5
Absatz 2 fallen.
(2) Zur Ausübung der Möglichkeiten nach Absatz 1
ist die jederzeitige Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
notwendig. Aus der Vollmacht müssen die Identität und
dienstliche Stellung des Bediensteten der ersuchenden
Behörde hervorgehen.
§ 18
Anwesenheit von deutschen
Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert,
können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Be-
dienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden.
Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten
sinngemäß.
§ 19
Standardformblätter
und Kommunikationsmittel
(1) Ersuchen um Auskünfte gemäß § 5 Absatz 1, um
Zustellung gemäß § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1, um
Beitreibung gemäß § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 oder
um Sicherungsmaßnahmen gemäß § 12 Absatz 1 und 3
werden jeweils mittels eines Standardformblatts auf
elektronischem Weg übermittelt. Diese Formblätter
werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mittei-
lung im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.
(2) Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Voll-
streckung im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde und
das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaß-
nahmen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde so-
wie die anderen in § 10 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 12
bis 15 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elek-
tronischem Weg zu übermitteln.
(3) Den Standardformblättern können gegebenen-
falls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente
oder beglaubigte Kopien oder Auszüge daraus beige-
fügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Weg zu
übermitteln sind. Auch der Informationsaustausch ge-
mäß § 6 hat auf Standardformblättern und in elektroni-
scher Form zu erfolgen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Auskünfte
und Unterlagen, die auf Grund der Anwesenheit in den
Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder auf
Grund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in
einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 18 erlangt wer-
den.
(5) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem
Weg oder auf Standardformblättern, so berührt dies
nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der
im Rahmen eines Ersuchens um Amtshilfe ergriffenen
Maßnahmen.
§ 20
Sprachen
(1) Alle Ersuchen um Amtshilfe, Standardformblätter
für die Zustellung sowie einheitliche Vollstreckungstitel
für die Vollstreckung werden entweder in der Amtsspra-
che oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates
der ersuchten Behörde übermittelt oder es wird ihnen
eine Übersetzung in der entsprechenden Amtssprache
beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in
einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache
oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates der
ersuchten Behörde ist, berührt nicht deren Gültigkeit
oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei
dieser anderen Sprache um eine zwischen den betrof-
fenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache handelt.
(2) Die Dokumente, um deren Zustellung gemäß § 8
in einem anderen Mitgliedstaat ersucht wird, können in
einer der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaa-
tes übermittelt werden.
(3) Legt die deutsche Behörde dem Ersuchen andere
Dokumente, als die in den Absätzen 1 und 2 genannten
bei, so hat sie auf Verlangen der ersuchten Behörde die
Übersetzung in die Amtssprache, in eine der Amtsspra-
chen oder in eine zwischen beiden Staaten vereinbarte
Sprache beizufügen.

§ 21
Weiterleitung von
Auskünften und Dokumenten
(1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung
dieses Gesetzes an Deutschland übermittelt werden,
unterliegen dem Steuergeheimnis und genießen den
Schutz, den die Abgabenordnung für Auskünfte dieser
Art gewährt. Solche Auskünfte können für Vollstre-
ckungs- und Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf
Forderungen, die unter dieses Gesetz fallen, verwendet
werden. Eine Verwendung für einen anderen Zweck ist
nur mit Einwilligung des Mitgliedstaates, von dem die
Auskünfte stammen, zulässig.
(2) Erteilt Deutschland einem anderen Mitgliedstaat
Auskünfte, so gestattet es diesem auf Anfrage, die Aus-
künfte für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke
zu verwenden, wenn die Verwendung für einen ver-
gleichbaren Zweck nach deutschem Recht unter Be-
achtung der §§ 30, 31, 31a und 31b der Abgabenord-
nung zulässig ist.
(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass
auf Grund dieses Gesetzes erhaltene Auskünfte einem
dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1
nützlich sein könnten, so kann sie diese Auskünfte an
den dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung
weiterleiten, dass die Weiterleitung im Einklang mit die-
sem Gesetz erfolgt. Sie teilt dem Mitgliedstaat, von
dem die Auskünfte stammen, ihre Weiterleitungsabsicht
mit. Stammen die Auskünfte aus Deutschland, so kann
die Vollstreckungsbehörde innerhalb von zehn Arbeits-
tagen über das Verbindungsbüro mitteilen, dass sie
dieser Weiterleitung nicht zustimmt. Diese Frist beginnt
mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die beabsich-
tigte Weiterleitung bei einem Verbindungsbüro eingeht.
(4) Die Einwilligung der Verwendung von Auskünften
gemäß Absatz 2, die nach Absatz 3 weitergeleitet
worden sind, darf nur durch den Mitgliedstaat erteilt
werden, aus dem die Auskünfte stammen.
(5) Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen die-
ses Gesetzes übermittelt werden, können von allen Be-
hörden des Mitgliedstaates, die die Auskünfte erhalten,
auf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünf-
te, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder
als Beweismittel verwendet werden.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 22
Anwendung anderer Abkommen
zur Unterstützung bei der Beitreibung
(1) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von
Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem
Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen
Übereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. Das gilt
auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger
Dokumente.
(2) Auch in diesen Fällen können das elektronische
Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im
Sinne des § 19 genutzt werden.
Artikel 2
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 38b wird wie folgt gefasst:
„§ 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfrei-
beträge“.
b) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 Lohnsteuerabzugsmerkmal“.
c) Die Angabe zu § 39b wird wie folgt gefasst:
„§ 39b Einbehaltung der Lohnsteuer“.
d) Die Angabe zu § 39c wird wie folgt gefasst:
„§ 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne
Lohnsteuerabzugsmerkmale“.
e) Die Angabe zu § 39d wird wie folgt gefasst:
„§ 39d (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 39e wird wie folgt gefasst:
„§ 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung
der elektronischen Lohnsteuerabzugs-
merkmale“.
g) Die Angabe zu § 52b wird wie folgt gefasst:
„§ 52b (weggefallen)“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 3 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a
eingefügt:
„8a. Renten wegen Alters und Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung, die an Ver-
folgte im Sinne des § 1 des Bundesent-
schädigungsgesetzes gezahlt werden,
wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund
der Verfolgung in der Rente enthalten sind.
Renten wegen Todes aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, wenn der verstorbene
Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes war und
wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund
der Verfolgung in dieser Rente enthalten
sind;“.
b) Nach Nummer 55b werden folgende Num-
mern 55c bis 55e eingefügt:
„55c. Übertragungen von Altersvorsorgevermö-
gen im Sinne des § 92 auf einen anderen
auf den Namen des Steuerpflichtigen lau-
tenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Al-
tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
zes), soweit die Leistungen zu steuer-
pflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5
führen würden. Dies gilt entsprechend
a) wenn Anwartschaften der betrieblichen
Altersversorgung abgefunden werden,
soweit das Altersvorsorgevermögen zu-

gunsten eines auf den Namen des
Steuerpflichtigen lautenden Altersvor-
sorgevertrages geleistet wird,
b) wenn im Fall des Todes des Steuer-
pflichtigen das Altersvorsorgevermögen
auf einen auf den Namen des Ehegatten
lautenden Altersvorsorgevertrag über-
tragen wird, wenn die Ehegatten im
Zeitpunkt des Todes des Zulageberech-
tigten nicht dauernd getrennt gelebt ha-
ben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Staat hatten, auf den das
Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum anwendbar ist;
55d. Übertragungen von Anrechten aus einem
nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zerti-
fizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf
einen anderen auf den Namen des Steuer-
pflichtigen lautenden nach § 5a Altersvor-
sorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zerti-
fizierten Vertrag;
55e. die auf Grund eines Abkommens mit einer
zwischen- oder überstaatlichen Einrich-
tung übertragenen Werte von Anrechten
auf Altersversorgung, soweit diese zur
Begründung von Anrechten auf Altersver-
sorgung bei einer zwischen- oder über-
staatlichen Einrichtung dienen. Die Leis-
tungen auf Grund des Betrags nach Satz 1
gehören zu den Einkünften, zu denen die
Leistungen gehören, die die überneh-
mende Versorgungseinrichtung im Übrigen
erbringt;“.
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein
Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung ver-
mittelt, sind keine Betriebsausgaben.“
4. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein
Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung ver-
mittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese
Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht
im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe
„4 000 Euro“ durch die Angabe „6 000 Euro“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 aufgeho-
ben.
c) Absatz 2a Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit
1. Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 vor-
liegen oder
2. eine Einwilligung in die Datenübermittlung
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder nach
Absatz 2 Satz 3 nicht vorliegt
und sich hierdurch eine Änderung der festge-
setzten Steuer ergibt.“
6. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 3 werden die Wörter „Absat-
zes 3 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatzes 3
Satz 2 und 5“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze
eingefügt:
„Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht
sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 Euro. Da-
bei sind die von dem Ehegatten, der zu dem
nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis ge-
hört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorran-
gig zu berücksichtigen, jedoch mindestens
60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleis-
teten Altersvorsorgebeiträge.“
7. In § 10b Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Richt-
linie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über
die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung
von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,
Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl.
L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort „Bei-
treibungsrichtlinie“ ersetzt.
8. § 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine
erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erst-
studium, das zugleich eine Erstausbildung ver-
mittelt, wenn diese Berufsausbildung oder die-
ses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienst-
verhältnisses stattfinden.“
9. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „§ 3 Nummer 55b Satz 1“
werden die Wörter „oder § 3 Nummer 55c“
eingefügt.
bb) Die Wörter „im Versorgungsausgleich“ wer-
den durch das Wort „neu“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Num-
mer 55 und 55e.“
10. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d
werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Sieb-
ten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder ei-
nen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im
Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. De-
zember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundes-
freiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligen-
dienstgesetzes“ eingefügt.
11. In § 36 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von
Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,
Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl.
L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch die Wörter „im
Sinne der Beitreibungsrichtlinie“ ersetzt.
12. In § 38a Absatz 4 werden die Wörter „Ausstellung
von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie
Feststellung von Freibeträgen und Hinzurech-
nungsbeträgen (§ 39a)“ durch die Wörter „Feststel-
lung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträ-
gen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstel-

lung von entsprechenden Bescheinigungen für den
Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7
und 8)“ ersetzt.
13. § 38b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38b
Lohnsteuerklassen,
Zahl der Kinderfreibeträge“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. In die Steuerklasse I gehören Ar-
beitnehmer, die
a) unbeschränkt einkommensteu-
erpflichtig und
aa) ledig sind,
bb) verheiratet, verwitwet oder
geschieden sind und bei de-
nen die Voraussetzungen für
die Steuerklasse III oder IV
nicht erfüllt sind; oder
b) beschränkt einkommensteuer-
pflichtig sind;“.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Num-
mer 1“ durch die Wörter „Nummer 1
Buchstabe a“ ersetzt.
ccc) In Nummer 6 werden die Wörter „und
weiteren Dienstverhältnis“ durch die
Wörter „und einem weiteren Dienstver-
hältnis sowie in den Fällen des § 39c“
ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Für ein minderjähriges und nach § 1 Ab-
satz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichti-
ges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1
und Absatz 3 werden bei der Anwendung der
Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als
Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1
wie folgt berücksichtigt:
1. mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der
Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1
zusteht, oder
2. mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der
Kinderfreibetrag zusteht, weil
a) die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6
Satz 2 vorliegen oder
b) der andere Elternteil vor dem Beginn des
Kalenderjahres verstorben ist oder
c) der Arbeitnehmer allein das Kind ange-
nommen hat.
Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge
nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht
nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl
der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich
des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu
legen. In den Fällen des Satzes 2 können die
Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten,
wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu
erwarten ist, dass die Voraussetzungen beste-
hen bleiben. Bei Anwendung der Steuerklas-
sen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten
bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berück-
sichtigen. Der Antrag kann nur nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck gestellt werden.
(3) Auf Antrag des Arbeitnehmers kann ab-
weichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn un-
günstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der
Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal
gebildet werden. Dieser Antrag ist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom
Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben.“
14. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Lohnsteuerabzugsmerkmale
(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs
werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohn-
steuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1
und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Ab-
satz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). Soweit
Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Ab-
satz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder
davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanz-
amt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer
Geltungsdauer zuständig. Für die Bildung der
Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den
Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitge-
teilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abwei-
chenden Bildung durch das Finanzamt bindend. Die
Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundla-
gen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenord-
nung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
steht. Die Bildung und die Änderung der Lohnsteu-
erabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt
zu geben. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119
Absatz 2 der Abgabenordnung und § 39e Ab-
satz 6. Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung
über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu wer-
den. Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung
über den zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu er-
teilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf
Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugs-
merkmale nicht oder nicht in vollem Umfang ent-
sprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung
eines Bescheids beantragt. Vorbehaltlich des Ab-
satzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung
nicht anzuwenden.
(2) Für die Bildung und die Änderung der Lohn-
steuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des
nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanz-
amt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der
Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4
Nummer 5 das Betriebsstättenfinanzamt nach
§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. Ist
der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, nach § 1 Absatz 3 als
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behan-
deln oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist

das Betriebsstättenfinanzamt für die Bildung und
die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zu-
ständig. Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeit-
nehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Ar-
beitgebern tätig, ist für die Bildung der weiteren
Lohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsstättenfi-
nanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerab-
zugsmerkmale gebildet hat. Bei Ehegatten, die
beide Arbeitslohn von inländischen Arbeitgebern
beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des äl-
teren Ehegatten zuständig.
(3) Wurde einem Arbeitnehmer in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 2 keine Identifikationsnummer zu-
geteilt, hat ihm das Betriebsstättenfinanzamt auf
seinen Antrag hin eine Bescheinigung für den Lohn-
steuerabzug auszustellen. In diesem Fall tritt an die
Stelle der Identifikationsnummer das vom Finanz-
amt gebildete lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal
nach § 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. Die Bescheini-
gung der Steuerklasse I kann auch der Arbeitgeber
beantragen, wenn dieser den Antrag nach Satz 1 im
Namen des Arbeitnehmers stellt. Diese Bescheini-
gung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und
während des Dienstverhältnisses, längstens bis
zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzube-
wahren.
(4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
1. Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f),
2. Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklas-
sen I bis IV (§ 38b Absatz 2),
3. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a),
4. Höhe der Beiträge für eine private Krankenver-
sicherung und für eine private Pflege-Pflichtver-
sicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe d) für die Dauer von zwölf Monaten,
wenn der Arbeitnehmer dies beantragt,
5. Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber ge-
zahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung von der
Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitneh-
mer oder der Arbeitgeber dies beantragt.
(5) Treten bei einem Arbeitnehmer die Vorausset-
zungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse
oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist
der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies
mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der
Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. Dies
gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für
die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur An-
wendung kommt, entfallen. Eine Mitteilung ist nicht
erforderlich, wenn die Abweichung einen Sachver-
halt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt,
die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebe-
hörden zu übermitteln sind. Kommt der Arbeitneh-
mer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das
Finanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kin-
derfreibeträge von Amts wegen. Unterbleibt die Än-
derung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das
Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom
Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro
übersteigt.
(6) Ändern sich die Voraussetzungen für die
Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge
zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim
Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugs-
merkmale beantragen. Die Änderung ist mit Wir-
kung von dem ersten Tag des Monats an vorzuneh-
men, in dem erstmals die Voraussetzungen für die
Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in einem
Dienstverhältnis stehen, können einmalig im Laufe
des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung
der Steuerklassen beantragen. Dies gilt unabhängig
von der automatisierten Bildung der Steuerklassen
nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den
Ehegatten gewünschten Änderung dieser automa-
tisierten Bildung. Das Finanzamt hat eine Änderung
nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalender-
monats vorzunehmen, der auf die Antragstellung
folgt. Für eine Berücksichtigung der Änderung im
laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1
oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen.
(7) Wird ein unbeschränkt einkommensteuer-
pflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommen-
steuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unver-
züglich mitzuteilen. Das Finanzamt hat die Lohn-
steuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts
der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu
ändern. Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu
wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer
nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
(8) Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerabzugs-
merkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und
Kirchensteuer verwenden. Er darf sie ohne Zustim-
mung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit
dies gesetzlich zugelassen ist.
(9) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen Absatz 8 ein Lohnsteuermerk-
mal verwendet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.“
15. § 39a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Auf Antrag des unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt
das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeits-
lohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags
aus der Summe der folgenden Beträge:“.
bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit für diese Kinder Kinderfreibe-
träge nach § 38b Absatz 2 berücksich-
tigt worden sind, ist die Zahl der Kin-
derfreibeträge entsprechend zu ver-
mindern.“
bbb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den
nach Satz 1 ermittelten Freibetrag än-
dern zu lassen, wenn für das Kind ein
Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2
berücksichtigt wird,“.

cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. ein Betrag für ein zweites oder ein wei-
teres Dienstverhältnis insgesamt bis zur
Höhe des auf volle Euro abgerundeten
zu versteuernden Jahresbetrags nach
§ 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach
der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die
für den Lohnsteuerabzug vom Arbeits-
lohn aus dem ersten Dienstverhältnis
anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu er-
heben ist. Voraussetzung ist, dass
a) der Jahresarbeitslohn aus dem ersten
Dienstverhältnis geringer ist als der
nach Satz 1 maßgebende Eingangs-
betrag und
b) in Höhe des Betrags für ein zweites
oder ein weiteres Dienstverhältnis zu-
gleich für das erste Dienstverhältnis
ein Betrag ermittelt wird, der dem Ar-
beitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzu-
rechnungsbetrag).
Soll für das erste Dienstverhältnis auch
ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6
und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen
Freibetrag übersteigende Betrag als Hin-
zurechnungsbetrag zu berücksichtigen.
Ist der Freibetrag höher als der Hinzu-
rechnungsbetrag, ist nur der den Hinzu-
rechnungsbetrag übersteigende Freibe-
trag zu berücksichtigen,“.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Der insgesamt abzuziehende Freibetrag
und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit
Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 für die ge-
samte Dauer des Kalenderjahres.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und
vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unter-
schreiben. Die Frist für die Antragstellung
beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für
das der Freibetrag gelten soll. Sie endet am
30. November des Kalenderjahres, in dem
der Freibetrag gilt.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 und 8“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8“ ersetzt.
cc) Die Sätze 5 bis 8 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Das Finanzamt kann auf nähere Angaben
des Arbeitnehmers verzichten, wenn er
1. höchstens den Freibetrag beantragt, der
für das vorangegangene Kalenderjahr er-
mittelt wurde, und
2. versichert, dass sich die maßgebenden
Verhältnisse nicht wesentlich geändert
haben.
Das Finanzamt hat den Freibetrag durch
Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erfor-
derlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, je-
weils auf die der Antragstellung folgenden
Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu
verteilen. Abweichend hiervon darf ein Frei-
betrag, der im Monat Januar eines Kalender-
jahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar dieses Kalenderjahres an berücksichtigt
werden. Ist der Arbeitnehmer beschränkt
einkommensteuerpflichtig, hat das Finanz-
amt den nach Absatz 4 ermittelten Freibe-
trag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls
erforderlich in Wochen und Tagesbeträge, je-
weils auf die voraussichtliche Dauer des
Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleich-
mäßig zu verteilen. Die Sätze 5 bis 8 gelten
für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 7 entsprechend.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur
Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn
für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerk-
male gebildet werden und die Ehegatten
keine andere Aufteilung beantragen.“
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1
Satz 2 entsprechend.“
dd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „die
Lohnsteuerkarte“ durch die Wörter „der Frei-
betrag“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Für einen beschränkt einkommensteuer-
pflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1
Satz 4 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt
auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn
insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der
folgenden Beträge:
1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versor-
gungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit
sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag
(§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderaus-
gaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder
§ 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder
Anschaffung des begünstigten Objekts oder
nach Fertigstellung der begünstigten Maß-
nahme,
3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbe-
trag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.
Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck bis zum Ablauf des Kalender-
jahres gestellt werden, für das die Lohnsteuer-
abzugsmerkmale gelten.
(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden,
weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuer-
abzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das

Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer
nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.“
16. § 39b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 39b
Einbehaltung der Lohnsteuer“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei unbeschränkt und beschränkt ein-
kommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat
der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Außerdem ist der hochgerechnete Jahresar-
beitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuer-
abzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeit-
raum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Absatz 1)
oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1
Satz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinn-
gemäßer Anwendung von Satz 2, zu vermin-
dern oder zu erhöhen.“
bb) In Satz 8 werden die Wörter „auf der Lohn-
steuerkarte eingetragene“ durch die Wörter
„als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte“
ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „sowie nach
Maßgabe der Eintragungen auf der Lohn-
steuerkarte um einen etwaigen Jahresfreibe-
trag zu vermindern und um einen etwaigen
Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen“
durch die Wörter „sowie um einen etwaigen
als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten
Jahresfreibetrag zu vermindern und um ei-
nen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag
zu erhöhen“ ersetzt.
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Für die Lohnsteuerberechnung ist die als
Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte Steu-
erklasse maßgebend.“
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.
17. § 39c wird wie folgt gefasst:
„§ 39c
Einbehaltung der Lohnsteuer
ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
(1) Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohn-
steuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die
ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag
der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bun-
deszentralamt für Steuern die Mitteilung elektroni-
scher Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu
ermitteln. Kann der Arbeitgeber die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer
Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer
die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Iden-
tifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeit-
geber für die Lohnsteuerberechnung die voraus-
sichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne
des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalen-
dermonaten zu Grunde zu legen. Hat nach Ablauf
der drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die
Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt
nicht mitgeteilt, ist rückwirkend Satz 1 anzuwen-
den. Sobald dem Arbeitgeber in den Fällen des Sat-
zes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
male vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen
für die vorangegangenen Monate zu überprüfen
und, falls erforderlich, zu ändern. Die zu wenig oder
zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der
nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.
(2) Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder
§ 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber
die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.
Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach
Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn
des Kalenderjahres eine Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5
sinngemäß anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann
der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug
mit 20 Prozent unabhängig von den Lohnsteuerab-
zugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, wenn
der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Ab-
satz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10 000 Euro
nicht übersteigt. Bei der Feststellung des maßge-
benden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzah-
lungen des Dritten zu berücksichtigen.“
18. § 39d wird aufgehoben.
19. § 39e wird wie folgt gefasst:
„§ 39e
Verfahren zur Bildung und Anwendung
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für
jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die
Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen I
bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der
Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 Satz 1 als
Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 und 2); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2
entsprechend. Soweit das Finanzamt Lohnsteuer-
abzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt es sie dem
Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Be-
reitstellung für den automatisierten Abruf durch den
Arbeitgeber mit. Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
frühestens bereitzustellen mit Wirkung von Beginn
des Kalenderjahres an, für das sie anzuwenden
sind, jedoch nicht für einen Zeitpunkt vor Beginn
des Dienstverhältnisses.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert
zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abruf-
barer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitge-
ber die Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe
der Identifikationsnummer sowie für jeden Steuer-
pflichtigen folgende Daten zu den in § 139b Ab-
satz 3 der Abgabenordnung genannten Daten hin-
zu:
1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererheben-
den Religionsgemeinschaft sowie Datum des
Eintritts und Austritts,

2. melderechtlichen Familienstand sowie den Tag der Begründung oder Auflösung des Familien- stands und bei Verheirateten die Identifikations- nummer des Ehegatten, 3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer. Die nach Landesrecht für das Meldewesen zustän- digen Behörden (Meldebehörden) haben dem Bun- deszentralamt für Steuern unter Angabe der Identi- fikationsnummer und des Tages der Geburt die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten und deren Änderungen im Melderegister mitzuteilen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 besteht die Mit- teilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohn- sitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbe- reich der Meldebehörde gemeldet ist und solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt wurde, teilt die Meldebehörde die Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerk- mals nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgaben- ordnung mit. Für die Datenübermittlung gilt § 6 Absatz 2a der Zweiten Bundesmeldedatenüber- mittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2011 (BGBl. I S. 325) geändert wor- den ist, in der jeweils geltenden Fassung entspre- chend. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merk- male für den Kirchensteuerabzug und die Lohn- steuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach § 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorge- schriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohn- steuerabzugsmerkmale). Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits- lohn, sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektro- nische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden. Ha- ben Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres geheiratet, gilt für die automatisierte Bildung der Steuerklassen Folgendes: 1. Steuerklasse III ist zu bilden, wenn die Voraus- setzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa vorliegen; 2. für beide Ehegatten ist Steuerklasse IV zu bilden, wenn die Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen. Das Bundeszentralamt für Steuern führt die elektro- nischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeit- nehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zu- sammen. (4) Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitge- ber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzu- teilen, 1. wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der Geburt lauten, 2. ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) und 3. ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 festgestellter Freibetrag abge- rufen werden soll. Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhält- nisses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk- male für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen. Für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitge- ber zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Iden- tifikationsnummer, die Daten des Arbeitnehmers nach Satz 1 Nummer 1 und 2, den Tag des Beginns des Dienstverhältnisses und etwaige Angaben nach Satz 1 Nummer 3 mitzuteilen. Zur Plausibilitätsprü- fung der Identifikationsnummer hält das Bundes- zentralamt für Steuern für den Arbeitgeber entspre- chende Regeln bereit. Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüg- lich dem Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung mitzuteilen. Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. Für die Verwendung der elektronischen Lohnsteuerab- zugsmerkmale gelten die Schutzvorschriften des § 39 Absatz 8 und 9 sinngemäß. (5) Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuer- abzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeit- nehmers anzuwenden, bis 1. ihm das Bundeszentralamt für Steuern geän- derte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt oder 2. der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steu- ern die Beendigung des Dienstverhältnisses mit- teilt. Sie sind in der üblichen Lohnabrechnung anzuge- ben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom Bun- deszentralamt für Steuern bereitgestellten Mittei- lungen und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk- male monatlich anzufragen und abzurufen. (6) Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohn- steuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4) mit dem Ab- ruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale als bekannt gegeben. Einer Rechtsbehelfsbeleh- rung bedarf es nicht. Die Lohnsteuerabzugsmerk- male gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Ar- beitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit den nach Absatz 5 Satz 2 darin ausgewiesenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus- gehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Steuerpflichtigen auf Antrag vom zuständigen Finanzamt mitzuteilen oder elektronisch bereitzu- stellen. Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu sei- nen Gunsten von den nach § 39 zu bildenden Lohn- steuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er ver- pflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzu-

teilen. Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen
Finanzamt
1. den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
berechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt
ist (Negativliste). Hierfür hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer seine Wirtschafts-Identifikations-
nummer mitzuteilen. Für die Verwendung der
Wirtschafts-Identifikationsnummer gelten die
Schutzvorschriften des § 39 Absatz 8 und 9
sinngemäß; oder
2. die Bildung oder die Bereitstellung der elektroni-
schen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein
sperren oder allgemein freischalten lassen.
Macht der Steuerpflichtige von seinem Recht nach
Satz 6 Gebrauch, hat er die Positivliste, die Nega-
tivliste, die allgemeine Sperrung oder die allge-
meine Freischaltung in einem bereitgestellten elek-
tronischen Verfahren oder nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck dem Finanzamt zu übermit-
teln. Werden wegen einer Sperrung nach Satz 6
einem Arbeitgeber, der Daten abrufen möchte,
keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
bereitgestellt, wird dem Arbeitgeber die Sperrung
mitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steu-
erklasse VI zu ermitteln.
(7) Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Be-
triebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger
Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren
teilnimmt. Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne
maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich
Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Be-
schäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des
§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-
schäftigt, ist stattzugeben. Der Arbeitgeber hat
dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Iden-
tifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten
Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifika-
tionsnummer und des Tages der Geburt des Arbeit-
nehmers beizufügen. Der Antrag ist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und
vom Arbeitgeber zu unterschreiben. Das Betriebs-
stättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für
die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein
Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheini-
gung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des
Arbeitnehmers (Bescheinigung für den Lohnsteuer-
abzug) sowie etwaige Änderungen. Diese Beschei-
nigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als
Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ab-
lauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Absatz 5
Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten entspre-
chend. Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendi-
gung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem
Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen.
(8) Ist einem nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer keine
Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitz-
finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjah-
res auszustellen. Diese Bescheinigung ersetzt die
Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers
zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugs-
merkmale (Absätze 4 und 6). In diesem Fall tritt an
die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteu-
erliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Absatz 2
Satz 1 und 2. Für die Durchführung des Lohnsteuer-
abzugs hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber
vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in
das Dienstverhältnis die nach Satz 1 ausgestellte
Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorzule-
gen. § 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß
anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die Bescheini-
gung für den Lohnsteuerabzug entgegenzunehmen
und während des Dienstverhältnisses, längstens
bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, auf-
zubewahren.
(9) Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer
noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt
an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebsstätte
oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in
dem der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Ar-
beitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41
Absatz 2).
(10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern
nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können
auch zur Prüfung und Durchführung der Einkom-
mensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für
Veranlagungszeiträume ab 2005 verwendet wer-
den.“
20. § 39f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 38b
Satz 2 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 38b
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4“ ersetzt und wer-
den die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte je-
weils die Steuerklasse IV in Verbindung mit
einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer
einzutragen“ durch die Wörter „als Lohn-
steuerabzugsmerkmal jeweils die Steuer-
klasse IV in Verbindung mit einem Faktor
zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden“ er-
setzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „die nach § 39a
Absatz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag auf
der Lohnsteuerkarte eingetragen werden
könnten; Freibeträge werden neben dem
Faktor nicht eingetragen“ durch die Wörter
„die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohn-
steuerabzugsmerkmal gebildet werden
könnten; Freibeträge werden neben dem
Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal
gebildet“ ersetzt.
cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y
und X die Hinzurechnungsbeträge zu be-
rücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge
sind zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerk-
mal für das erste Dienstverhältnis zu bilden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 5
Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 39 Ab-
satz 6 Satz 3 und 5“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 39a Absatz 1
Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter „§ 39a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 8“ durch
die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
21. § 40a wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wör-
ter „auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte“ durch
die Wörter „auf den Abruf von elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4
Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder
§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8)“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „den
§§ 39b bis 39d“ durch die Angabe „§ 39b oder
§ 39c“ ersetzt.
22. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In das Lohnkonto sind die nach § 39e Absatz 4
Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektroni-
schen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die für
den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus
der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder
§ 39e Absatz 7 oder Absatz 8) zu übernehmen.“
23. § 41b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Name, Vorname, Tag der Geburt und
Anschrift des Arbeitnehmers, die abge-
rufenen elektronischen Lohnsteuerab-
zugsmerkmale oder die auf der entspre-
chenden Bescheinigung für den Lohn-
steuerabzug eingetragenen Lohnsteuer-
abzugsmerkmale, die Bezeichnung und
die Nummer des Finanzamts, an das
die Lohnsteuer abgeführt worden ist, so-
wie die Steuernummer des Arbeitge-
bers,“.
bb) Die Sätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektro-
nischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2
verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalen-
derjahres oder wenn das Dienstverhältnis
vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird,
auf der vom Finanzamt ausgestellten Be-
scheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39
Absatz 3, § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) eine
Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Er
hat dem Arbeitnehmer diese Bescheinigung
auszuhändigen. Nicht ausgehändigte Be-
scheinigungen für den Lohnsteuerabzug mit
Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeit-
geber dem Betriebsstättenfinanzamt einzu-
reichen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf der Lohn-
steuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen“
durch die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-
benem Muster auszustellen“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die
Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.“
24. § 41c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugs-
merkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt
werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Be-
scheinigung für den Lohnsteuerabzug mit
Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt
vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale
oder vor Vorlage der Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder“.
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben und
die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 1 und 2.
25. § 42b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Dienstver-
hältnis“ die Wörter „zu ihm bestehenden“
eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nach den
Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen
vorangegangenen Dienstverhältnissen“ ge-
strichen.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für den so geminderten Jahresarbeitslohn
ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2
Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der
Steuerklasse, die die für den letzten Lohn-
zahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als
elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal
abgerufen oder auf der Bescheinigung für
den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mittei-
lungen über Änderungen zuletzt eingetragen
wurde.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.
26. In § 42d Absatz 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 39 Absatz 5“ ersetzt.
27. In § 42f Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Lohnsteu-
erkarten“ durch die Wörter „Bescheinigungen für
den Lohnsteuerabzug“ ersetzt.
28. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
„(8a) Absatz 8 ist entsprechend auf Perso-
nengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwen-
den. Dabei tritt die Personengesellschaft an die
Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge.“
b) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1a von einer auszahlen-
den Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4
Nummer 3 an eine ausländische Stelle ausge-

zahlt, hat diese auszahlende Stelle über den von
ihr vor der Zahlung in das Ausland von diesen
Kapitalerträgen vorgenommenen Steuerabzug
der letzten inländischen auszahlenden Stelle in
der Wertpapierverwahrkette, welche die Kapital-
erträge auszahlt oder gutschreibt, auf deren An-
trag eine Sammel-Steuerbescheinigung für die
Summe der eigenen und der für Kunden ver-
wahrten Aktien nach amtlich vorgeschriebenem
Muster auszustellen. Der Antrag darf nur für Ak-
tien gestellt werden, die mit Dividendenberechti-
gung erworben und mit Dividendenanspruch ge-
liefert wurden. Wird eine solche Sammel-Steuer-
bescheinigung beantragt, ist die Ausstellung von
Einzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiter-
leitung eines Antrags auf Ausstellung einer Ein-
zel-Steuerbescheinigung über den Steuerabzug
von denselben Kapitalerträgen ausgeschlossen;
die Sammel-Steuerbescheinigung ist als solche
zu kennzeichnen. Auf die ihr ausgestellte Sam-
mel-Steuerbescheinigung wendet die letzte in-
ländische auszahlende Stelle § 44b Absatz 6
mit der Maßgabe an, dass sie von den ihr nach
dieser Vorschrift eingeräumten Möglichkeiten
Gebrauch zu machen hat.“
29. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „auf der Lohn-
steuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibe-
trag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1
bis 3, 5 oder Nummer 6 eingetragen“ durch die
Wörter „für einen Steuerpflichtigen ein Freibe-
trag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt“ und die
Wörter „nach § 39c oder § 39d“ durch die Wörter
„für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 Satz 1)“
ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 39c Absatz 5“
durch die Angabe „§ 39c Absatz 3“ ersetzt.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. wenn
a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen
im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung
der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein
Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1
Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Per-
sonenkreis des § 1 Absatz 3 oder des
§ 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale
nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind;
das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zu-
ständige Betriebsstättenfinanzamt ist
dann auch für die Veranlagung zustän-
dig;“.
30. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Satzteil nach dem Semi-
kolon wie folgt gefasst:
„dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1
Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte
abzüglich der nach Satz 4 abzuziehenden
Aufwendungen übersteigenden Teils des
Grundfreibetrags.“
bb) Der Satz 4 abschließende Punkt wird durch
die Wörter „und die Einkünfte nach § 49 Ab-
satz 1 Nummer 4 nicht übersteigen.“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 39
Absatz 5a“ durch die Angabe „§ 39 Ab-
satz 7“ ersetzt.
bbb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt
gefasst:
„a) wenn als Lohnsteuerabzugsmerk-
mal ein Freibetrag nach § 39a Ab-
satz 4 gebildet worden ist oder“.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „die Bescheini-
gung nach § 39d Absatz 1 Satz 3 erteilt hat“
durch die Wörter „nach § 39 Absatz 2 Satz 2
oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung
der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig
ist“ ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter „Ist keine Be-
scheinigung nach § 39d Absatz 1 Satz 3
erteilt worden,“ durch die Wörter „Hat der
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(§ 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde
keine Bescheinigung für den Lohnsteuerab-
zug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e
Absatz 7 Satz 5 ausgestellt,“ ersetzt.
31. § 50d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine ausländische Gesellschaft hat keinen An-
spruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach
Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr
beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistel-
lung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte un-
mittelbar erzielten, und die von der ausländi-
schen Gesellschaft im betreffenden Wirtschafts-
jahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener
Wirtschaftstätigkeit stammen, sowie
1. in Bezug auf diese Erträge für die Einschal-
tung der ausländischen Gesellschaft wirt-
schaftliche oder sonst beachtliche Gründe
fehlen oder
2. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem
für ihren Geschäftszweck angemessen einge-
richteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.“
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Feststellungslast für das Vorliegen wirt-
schaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe im
Sinne von Satz 1 Nummer 1 sowie des Ge-
schäftsbetriebs im Sinne von Satz 1 Nummer 2
obliegt der ausländischen Gesellschaft.“
32. § 51 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) die Anträge nach § 38b Absatz 2, nach § 39a
Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag

nach § 39f einzubeziehen ist, die Anträge
nach § 39a Absatz 4 sowie die Anträge zu
den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
malen (§ 38b Absatz 3 und § 39e Absatz 6
Satz 7),“.
b) Der nach Buchstabe i folgende Satzteil wird wie
folgt gefasst:
„und die Muster der Bescheinigungen für den
Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1
und § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b
Absatz 1), das Muster der Lohnsteuerbescheini-
gung nach § 41b Absatz 3 Satz 1, der Anträge
auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohn-
steuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 und
§ 39e Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Ab-
satz 2 und 3 und § 50a Absatz 5 Satz 6 vorge-
sehenen Bescheinigungen zu bestimmen;“.
33. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung
der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerab-
zugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibe-
träge maßgebend.“
b) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:
„(2c) Der zur Vornahme des Steuerabzugs
vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuer-
abzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitaler-
tragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchen-
steuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:
1. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert
unabhängig von und zusätzlich zu den in
§ 139b Absatz 3 der Abgabenordnung ge-
nannten und nach § 39e gespeicherten Daten
des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz
der steuererhebenden Religionsgemeinschaft
des Kirchensteuerpflichtigen sowie die orts-
bezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kir-
chensteuerpflichtige seiner Religionsgemein-
schaft zugeordnet werden kann. Die Daten
werden als automatisiert abrufbares Merkmal
für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt;
2. sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichte-
ten die Identifikationsnummer des Schuldners
der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt
ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für
Steuern anfragen. In der Anfrage dürfen nur
die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung
genannten Daten des Schuldners der Kapital-
ertragsteuer angegeben werden, soweit sie
dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten be-
kannt sind. Die Anfrage hat nach amtlich vor-
geschriebenem Datensatz durch Datenfern-
übertragung zu erfolgen. Im Übrigen ist die
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ent-
sprechend anzuwenden. Das Bundeszentral-
amt für Steuern teilt dem Kirchensteuerab-
zugsverpflichteten die Identifikationsnummer
mit, sofern die übermittelten Daten mit den
nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung
beim Bundeszentralamt für Steuern gespei-
cherten Daten übereinstimmen;
3. der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat un-
ter Angabe der Identifikationsnummer des
Schuldners der Kapitalertragsteuer einmal
jährlich im Zeitraum vom 1. September bis
31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steu-
ern anzufragen, ob der Schuldner der Kapital-
ertragsteuer am 31. August des betreffenden
Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist
(Regelabfrage). Für Kapitalerträge im Sinne
des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versiche-
rungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugs-
verpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt
der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlass-
abfrage) an das Bundeszentralamt für Steu-
ern zu richten. Auf die Anfrage hin teilt das
Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchen-
steuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zu-
gehörigkeit zu einer steuererhebenden Religi-
onsgemeinschaft und den für die Religions-
gemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz
zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert
abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit.
Rechtzeitig vor Regel- oder Anlassabfrage
ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer
vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf
die bevorstehende Datenabfrage sowie das
gegenüber dem Bundeszentralamt für Steu-
ern bestehende Widerspruchsrecht, das sich
auf die Übermittlung von Daten zur Religions-
zugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1),
schriftlich oder in anderer geeigneter Form
hinzuweisen. Der Hinweis hat individuell zu
erfolgen. Gehört der Schuldner der Kapitaler-
tragsteuer keiner steuererhebenden Religi-
onsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf
von Daten zur Religionszugehörigkeit wider-
sprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bun-
deszentralamt für Steuern dem Kirchensteu-
erabzugsverpflichteten zur Religionszugehö-
rigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.
Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die
vorhandenen Daten zur Religionszugehörig-
keit unverzüglich zu löschen, wenn ein Null-
wert übermittelt wurde;
4. im Falle einer am Stichtag oder im Zufluss-
zeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht
hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete
den Kirchensteuerabzug für die steuererhe-
bende Religionsgemeinschaft durchzuführen
und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn
zuständige Finanzamt abzuführen. § 45a Ab-
satz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmel-
dung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kir-
chensteuerbeträge für jede steuererhebende
Religionsgemeinschaft jeweils als Summe an-
zumelden. Die auf Grund der Regelabfrage
vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte
Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerab-
zugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug
des auf den Stichtag folgenden Kalenderjah-
res zu Grunde zu legen. Das Ergebnis einer
Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.
Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern-
übertragung zu übermitteln. Die Verbindung der

Anfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach
Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig. Auf An-
trag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur
Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektroni-
sche Übermittlung verzichten. § 44 Absatz 5 ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haf-
tungsbescheid von dem für den Kirchensteuer-
abzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt er-
lassen wird. § 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die steuererhebende Religi-
onsgemeinschaft angegeben wird. Sind an den
Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten betei-
ligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer
hälftig ermittelt. Der Kirchensteuerabzugsver-
pflichtete darf die von ihm für die Durchführung
des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten aus-
schließlich für diesen Zweck verwenden. Er hat
organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein
Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke ge-
sperrt ist. Für andere Zwecke dürfen der Kir-
chensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte
Finanzbehörde die Daten nur verwenden, soweit
der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies
gesetzlich zugelassen ist.“
c) Absatz 2e wird wie folgt gefasst:
„(2e) Der Schuldner der Kapitalertragsteuer
kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer
schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern
beantragen, dass der automatisierte Datenabruf
seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuer-
erhebenden Religionsgemeinschaft bis auf
schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk).
Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die
Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes
sicheres Verfahren zur Verfügung stellen. Der
Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuer-
pflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung
zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d
Satz 1. Den Sperrvermerk übermittelt das Bun-
deszentralamt für Steuern dem für den Kirchen-
steuerpflichtigen zuständigen Wohnsitz-Finanz-
amt, das diesen zur Abgabe einer Steuererklä-
rung auffordert (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der
Abgabenordnung).“
34. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 4a Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„§ 3 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2592) ist in allen Fällen anzuwenden, in
denen die Steuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 3 Nummer 55e in der Fassung des Ar-
tikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2592) ist auch auf Übertragungen
vor dem 1. Januar 2012, für die noch keine
bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt ist,
anzuwenden, es sei denn der Steuerpflichtige
beantragt die Nichtanwendung.“
c) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004
anzuwenden.“
d) Dem Absatz 23d wird folgender Satz angefügt:
„§ 9 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume ab 2004
anzuwenden.“
e) Dem Absatz 24 wird folgender Satz angefügt:
„§ 10 Absatz 2a Satz 8 in der Fassung des Ar-
tikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2592) gilt auch für den Veranlagungs-
zeitraum 2011 sowie für den Veranlagungszeit-
raum 2010, soweit am 14. Dezember 2011 noch
keine erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist.“
f) Absatz 24a Satz 3 in der Fassung des Gesetzes
vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) wird
wie folgt gefasst:
„§ 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeit-
räume ab 2012 anzuwenden.“
g) Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a ein-
gefügt:
„(30a) § 12 Nummer 5 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2592) ist für Veranlagungszeiträume
ab 2004 anzuwenden.“
h) Der bisherige Absatz 30a wird Absatz 30b.
i) Nach Absatz 50f wird folgender Absatz 50g ein-
gefügt:
„(50g) Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit den obersten Fi-
nanzbehörden der Länder in einem Schreiben
mitteilen, wann die in § 39 Absatz 4 Nummer 4
und 5 genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale
erstmals abgerufen werden können (§ 39e Ab-
satz 3 Satz 1). Dieses Schreiben ist im Bundes-
steuerblatt zu veröffentlichen.“
j) Nach Absatz 51a wird folgender Absatz 51b ein-
gefügt:
„(51b) § 39b Absatz 6 in der am 31. Dezem-
ber 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzu-
wenden, bis das Bundesministerium der Finan-
zen den Zeitpunkt für den erstmaligen automa-
tisierten Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale
nach § 39 Absatz 4 Nummer 5 mitgeteilt hat
(Absatz 50g).“
k) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
„(52) Haben Arbeitnehmer im Laufe des Ka-
lenderjahres geheiratet, wird abweichend von
§ 39e Absatz 3 Satz 3 für jeden Ehegatten auto-

matisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn die
Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 oder Nummer 4 vorliegen.“
l) Dem Absatz 63a wird folgender Satz angefügt:
„Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat
seinen Vertragspartner bis zum 31. Juli 2012 in
hervorgehobener Weise schriftlich darauf hinzu-
weisen, dass ab dem Beitragsjahr 2012 eine
weitere Voraussetzung für das Bestehen einer
mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79
Satz 2 die Zahlung von eigenen Altersvorsorge-
beiträgen in Höhe von mindestens 60 Euro pro
Beitragsjahr ist.“
m) Nach Absatz 63a wird folgender Absatz 63b ein-
gefügt:
„(63b) Der Zulageberechtigte kann für ein ab-
gelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr
2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf sei-
nen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag
leisten, wenn
1. der Anbieter des Altersvorsorgevertrages da-
von Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für
welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebei-
träge berücksichtigt werden sollen,
2. in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsor-
gebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein
Altersvorsorgevertrag bestanden hat,
3. im fristgerechten Antrag auf Zulage für die-
ses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung
nach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tat-
sächlich eine Zulageberechtigung nach § 79
Satz 1 vorliegt,
4. die Zahlung der zurück zu beziehenden Al-
tersvorsorgebeiträge bis zum Ablauf von
zwei Jahren nach Erteilung der Bescheini-
gung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungs-
ergebnisse für dieses Beitragsjahr beschei-
nigt wurden, längstens jedoch bis zum
Beginn der Auszahlungsphase des Altersvor-
sorgevertrages erfolgt und
5. der Zulageberechtigte vom Anbieter in her-
vorgehobener Weise darüber informiert
wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis da-
rüber versichert, dass die Leistungen aus
diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen
nachgelagerten Besteuerung nach § 22
Nummer 5 Satz 1 unterliegen.
Wurden die Altersvorsorgebeiträge dem Alters-
vorsorgevertrag gutgeschrieben und sind die
Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der An-
bieter der zentralen Stelle (§ 81) die entspre-
chenden Daten nach § 89 Absatz 2 Satz 1 für
das zurückliegende Beitragsjahr nach einem mit
der zentralen Stelle abgestimmten Verfahren
mitzuteilen. Die Beträge nach Satz 1 gelten für
die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorge-
zulage nach § 83 als Altersvorsorgebeiträge für
das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden. Für
die Anwendung des § 10a Absatz 1 Satz 1 so-
wie bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen
zustehenden Zulage im Rahmen des § 2 Ab-
satz 6 und des § 10a sind die nach Satz 1 ge-
zahlten Altersvorsorgebeiträge weder für das
Beitragsjahr nach Satz 1 Nummer 2 noch für
das Beitragsjahr der Zahlung zu berücksichti-
gen.“
35. § 52a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 16b wird folgt gefasst:
„(16b) § 43 Absatz 1 bis 3, § 44 Absatz 1,
§ 44a Absatz 1 und 9, § 45a Absatz 1 bis 3
und § 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 7
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1126) und § 44a Absatz 10 in der Fassung
des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2592) sind erstmals auf Kapital-
erträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach
dem 31. Dezember 2011 zufließen.“
b) Dem Absatz 18 wird folgender Satz angefügt:
„§ 51a Absatz 2c und 2e in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2592) ist erstmals auf nach dem
31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge
anzuwenden.“
36. § 52b wird aufgehoben.
37. In § 79 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch
die Wörter „und er zugunsten dieses Altersvorsor-
gevertrages im jeweiligen Beitragsjahr mindestens
60 Euro geleistet hat.“ ersetzt.
38. § 82 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55
bis 55c.“
Artikel 3
Änderung der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
§ 4 Absatz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ok-
tober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I
S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. den Vornamen, den Familiennamen, den Tag der
Geburt, den Wohnort, die Wohnung sowie die in
einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheini-
gung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen
allgemeinen Besteuerungsmerkmale. Ändern
sich im Laufe des Jahres die in einer Bescheini-
gung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen
allgemeinen Besteuerungsmerkmale, so ist auch
der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Ände-
rungen gelten;
2. den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzurech-
nungsbetrag sowie den Monatsbetrag, Wochen-
betrag oder Tagesbetrag, der in einer vom Fi-
nanzamt ausgestellten Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug eingetragen ist, und den Zeit-
raum, für den die Eintragungen gelten;“.

2. In Nummer 3 werden nach den Wörtern „des Ein-
kommensteuergesetzes“ die Wörter „in der am
31. Dezember 2010 geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 werden die Wörter
„Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008
über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitrei-
bung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Ab-
gaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen
(ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort
„Beitreibungsrichtlinie“ ersetzt.
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 7c werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„§ 8c Absatz 1a ist nur anzuwenden, wenn
1. eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts
oder des Gerichtshofs der Europäischen Union
den Beschluss der Europäischen Kommis-
sion K(2011) 275 vom 26. Januar 2011 im Ver-
fahren Staatliche Beihilfe C 7/2010 (ABl. L 235
vom 10.9.2011, S. 26) für nichtig erklärt und
feststellt, dass es sich bei § 8c Absatz 1a nicht
um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Arti-
kels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union handelt,
2. die Europäische Kommission einen Beschluss
zu § 8c Absatz 1a nach Artikel 7 Absatz 2, 3
oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des
Rates vom 22. März 1999 über besondere
Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93
des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November
2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geän-
dert wurde, fasst und mit dem Beschluss we-
der die Aufhebung noch die Änderung des
§ 8c Absatz 1a gefordert wird oder
3. die Voraussetzungen des Artikels 2 des
Beschlusses der Europäischen Kommission
K(2011) 275 erfüllt sind und die Steuerfestset-
zung vor dem 26. Januar 2011 erfolgt ist.
Die Entscheidung oder der Beschluss im Sinne
des Satzes 3 Nummer 1 oder 2 sind vom Bundes-
ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
bekannt zu machen. § 8c Absatz 1a ist dann in
den Fällen des Satzes 3 Nummer 1 und 2 anzu-
wenden, soweit Steuerbescheide noch nicht be-
standskräftig sind.“
b) In Absatz 8a wird nach Satz 5 folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2592) gilt erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 2012.“
Artikel 5
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 9 Nummer 5 Satz 5 werden die Wörter „Richt-
linie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über
die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung
von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben,
Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150
vom 10.6.2008, S. 28)“ durch das Wort „Beitrei-
bungsrichtlinie“ ersetzt.
2. In § 36 Absatz 8b wird nach Satz 3 folgender Satz
eingefügt:
„§ 9 Nummer 5 Satz 5 in der Fassung des Artikels 5
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2592) gilt erstmals für den Erhebungszeitraum
2012.“
Artikel 6
Änderung des
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Anwendung des § 39b des Einkommen-
steuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszu-
schlages ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal ge-
bildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.“
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) § 3 Absatz 2a Satz 2 in der Fassung des
Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2592) ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2012 anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Zerlegungsgesetzes
§ 7 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998
(BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Eintragungen auf
der Lohnsteuerkarte oder den“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „in dem die Lohn-
steuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt wor-

den ist“ durch die Wörter „in dem der Arbeitneh-
mer zu dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 maßgeb-
lichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz hat“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Wohnsitz wird der nach § 139b Absatz 3
Nummer 10 der Abgabenordnung zu diesem
Stichtag gespeicherten Anschrift entnommen.“
d) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die nach den Angaben der Arbeitgeber in der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einbe-
haltene Lohnsteuer gilt als von dem Land verein-
nahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an das die
Lohnsteuer nach den Angaben in der elektroni-
schen Lohnsteuerbescheinigung abgeführt wor-
den ist (Einnahmeland).“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Lohnsteuerkar-
ten und“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Lohnsteuerkar-
ten,“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes über Steuerstatistiken
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die
Finanzbehörden der Länder den statistischen Äm-
tern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbe-
scheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüs-
sel. Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7
Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. Die elek-
tronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu lö-
schen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwe-
cke nicht mehr benötigt werden.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Statistische Aufbereitung
von Daten aus dem Vollzug der Steuergesetze
(1) Soweit auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern
sowie der Kraftfahrzeugsteuer und der Versiche-
rungsteuer dem Statistischen Bundesamt nach § 8
des Bundesstatistikgesetzes die statistische Aufbe-
reitung von Angaben aus dem Verwaltungsvollzug
übertragen wird, sind die Bundesfinanzbehörden be-
rechtigt, dem Statistischen Bundesamt für diese
Zwecke auch Einzelangaben zu übermitteln, die
dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenord-
nung unterliegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit den statis-
tischen Ämtern der Länder die statistische Aufberei-
tung der Angaben zur Biersteuer übertragen wird.
(3) Zur Verprobung neuer Steuermodelle auf dem
Gebiet der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer
sind die Länderfinanzbehörden berechtigt, die dafür
erforderlichen Einzelangaben einschließlich der
grundstücksbezogenen Einzelangaben, die sie zur
Durchführung der Feststellungen nach dem Bewer-
tungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November 2011
(BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung ermittelt haben, dem Statisti-
schen Bundesamt und den statistischen Ämtern
der Länder zu übermitteln, auch soweit diese dem
Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung
unterliegen. Das Statistische Bundesamt und die
statistischen Ämter der Länder dürfen die nach
Satz 1 übermittelten Angaben nach den Vorgaben
des Bundesministeriums der Finanzen und der
obersten Finanzbehörden der Länder statistisch auf-
bereiten. Das Statistische Bundesamt und die statis-
tischen Ämter der Länder stellen die das jeweilige
Land betreffenden aufbereiteten Einzelangaben den
obersten Finanzbehörden der Länder auf Ersuchen
zur Verfügung.
(4) Nach Abschluss der Aufbereitungen nach den
Absätzen 1 bis 3 sind die Angaben beim Statisti-
schen Bundesamt und den statistischen Ämtern
der Länder zu löschen.“
Artikel 9
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-
den nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1a des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „oder einen
Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne
der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember
2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligen-
dienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgeset-
zes“ eingefügt.
2. Dem § 6a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches So-
zialgesetzbuch nicht abzusetzen sind,“ angefügt.
3. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „sowie den auf
der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag“ ge-
strichen.
4. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 7. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2592) ist auf einen Internationa-
len Jugendfreiwilligendienst ab dem 1. Januar 2011
und auf einen Bundesfreiwilligendienst ab dem
3. Mai 2011 anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das

zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November
2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Wert eines unbebauten Grundstücks be-
stimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und
dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert
(§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils gelten-
den Fassung).“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wird von den Gutachterausschüssen kein Bo-
denrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus
den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten
und um 20 Prozent zu ermäßigen.“
2. In § 166 Absatz 2 Nummer 1 wird nach Satz 1 fol-
gender Satz eingefügt:
„§ 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
3. § 179 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wird von den Gutachterausschüssen kein Boden-
richtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten
vergleichbarer Flächen abzuleiten.“
4. Dem § 192 wird folgender Satz angefügt:
„Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die
Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit
der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194)
ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die
hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht
weniger als 0 Euro betragen.“
5. § 205 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Ab-
satz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2
in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Be-
wertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011
anzuwenden.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der An-
lage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Ge-
setzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. De-
zember 2011 anzuwenden.“
6. Anlage 1 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz
ersichtliche Fassung.
7. Anlage 19 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz
ersichtliche Fassung.
8. Teil II der Anlage 24 erhält die als Anlage 3 zu diesem
Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 11
Änderung des
Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Vermögensanfall“ die Wörter „(unbe-
schränkte Steuerpflicht)“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird der Satzteil vor Satz 2 wie
folgt gefasst:
„in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des
Absatzes 3, für den Vermögensanfall, der in
Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des
Bewertungsgesetzes besteht (beschränkte
Steuerpflicht).“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermö-
gensanfall, zu dem Inlandsvermögen im Sinne
des § 121 des Bewertungsgesetzes gehört (Ab-
satz 1 Nummer 3), insgesamt als unbeschränkt
steuerpflichtig behandelt, wenn der Erblasser zur
Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Aus-
führung der Schenkung oder der Erwerber zur
Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) seinen Wohn-
sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Staat hat, auf den das Abkom-
men über den Europäischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist. In diesem Fall sind auch mehrere
innerhalb von zehn Jahren vor dem Vermögens-
anfall und innerhalb von zehn Jahren nach dem
Vermögensanfall von derselben Person anfal-
lende Erwerbe als unbeschränkt steuerpflichtig
zu behandeln und nach Maßgabe des § 14 zu-
sammenzurechnen. Die Festsetzungsfrist für die
Steuer endet im Fall des Satzes 2 Nummer 1
nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem
die Finanzbehörde von dem Antrag Kenntnis er-
langt.“
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung
von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine
an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar betei-
ligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte)
durch die Leistung einer anderen Person (Zuwen-
dender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind
auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften,
soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesell-
schafter zu bereichern und soweit an diesen Gesell-
schaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben
Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesell-
schaften auch für Genossenschaften.“
3. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalge-
sellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung
das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjeni-
gen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natür-
lichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen,
durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die
Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Er-
werbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedach-
ten von dieser Person anfällt.“

4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
folgt gefasst:
„Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränk-
ten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 3) der Erwerb“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) An die Stelle des Freibetrags nach Ab-
satz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuer-
pflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag
von 2 000 Euro.“
5. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Ab-
satz 3“ ersetzt.
6. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 3“ ersetzt.
7. § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, das
sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 2
der Abgabenordnung ergibt.“
8. Dem § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3,
§ 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2,
§ 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in
der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf
Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem
13. Dezember 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1
und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Ab-
satz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fas-
sung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2592) finden auf Antrag auch auf
Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem
14. Dezember 2011 entsteht, soweit Steuerbe-
scheide noch nicht bestandskräftig sind.“
Artikel 12
Änderung der Abgabenordnung
§ 370 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich
die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat
der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem
mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt,
wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates
vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-
brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-
linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) ge-
nannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union verwaltet werden.“
Artikel 13
Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
S. 406), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird in Buchstabe d das
Semikolon am Ende durch ein Komma und werden
die Wörter „die Förderung“ durch die Wörter „sofern
der Anlage nicht ein von einem Dritten vorgefertigtes
Konzept zu Grunde liegt, bei dem der Arbeitnehmer
vermögenswirksame Leistungen zusammen mit
mehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann;
die Förderung“ ersetzt.
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) § 2 Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des
Artikels 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2592) ist erstmals für vermögens-
wirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2011 angelegt werden.“
Artikel 14
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in
dem Jahr“ durch die Wörter „zu Beginn des
Jahres“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2
Nummer 2 und 3 sind
1. Freibeträge und Pauschalen, die nicht je-
dem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu be-
rücksichtigen und
2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebil-
dete Faktor nach § 39f des Einkommen-
steuergesetzes zu berücksichtigen.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet
sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist,
als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spä-
tere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerk-
mal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wir-

kung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals
die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
(3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen
gewechselt, so werden die als Lohnsteuerab-
zugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen
von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirk-
sam werden, wenn
1. die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis
der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehe-
gatten entsprechen oder
2. sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen
ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist
als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den
Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach
§ 39f des Einkommensteuergesetzes zu berück-
sichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den
Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatz-
leistung begründet, bleibt bei der Beurteilung
des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsent-
gelte außer Betracht.“
2. § 150 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133 Ab-
satz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die
für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt galt,
das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld be-
gründet.“
3. In § 320 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Eintra-
gungen auf der Lohnsteuerkarte“ durch das Wort
„Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ und die Wörter „ein
Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
nicht bescheinigt ist“ durch die Wörter „für ein Kind
ein Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugs-
merkmal des Arbeitnehmers gebildet ist“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes
§ 52 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April
1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2149) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung der
Zweiten Bundesmelde-
datenübermittlungsverordnung
§ 5c Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenüber-
mittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I
S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 27. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2209) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Identifikationsnummer (2701)“
werden die Wörter „und des Tages der Geburt
(0601)“ eingefügt.
b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„6. Identifikationsnummer und Tag der Geburt
des Ehegatten2703, 1505,
7. Identifikationsnummer und Tag der Geburt
des Kindes bis zur Vollendung des 18. Le-
bensjahres2704, 1604.“
c) Nummer 8 wird aufgehoben.
2. In Satz 3 wird die Angabe „und 8“ gestrichen.
Artikel 17
Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
In § 1 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsent-
geltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2453) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 39b, § 39c oder § 39d des
Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 39b
oder § 39c des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der
Winterbeschäftigungs-Verordnung
In § 3 Absatz 3 Satz 1 der Winterbeschäftigungs-Ver-
ordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, werden die
Wörter „und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteu-
erbescheinigung einzutragende“ gestrichen.
Artikel 19
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In § 47 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, werden die
Wörter „auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuer-
freien Jahresbetrag“ durch die Wörter „als Lohnsteuer-
abzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
In § 21 Absatz 4 Nummer 1 des Aufstiegsfortbil-
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794),
das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom
22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden
ist, werden die Wörter „auf der Lohnsteuerkarte einge-
tragenen steuerfreien Jahresbetrag“ durch die Wörter
„als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibe-
trag“ ersetzt.
Artikel 21
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförde-
rungsgesetzes in der vom 1. Januar 2012 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 22
Änderung des
Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3c Satz 2 werden nach den Wörtern
„geltenden Vorschriften des Einkommensteuerge-
setzes“ die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4
bis 7 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.
b) In Absatz 3d Satz 3 werden nach den Wörtern
„geltenden Vorschriften des Einkommensteuerge-
setzes“ die Wörter „und § 44a Absatz 10 Satz 4
bis 7 des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 3b Satz 2 bis 4 und § 44a Absatz 10
Satz 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes sind
entsprechend anzuwenden.“
2. § 18 Absatz 20 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 2, 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 Satz 1 und
8 bis 10 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126)
und § 7 in der Fassung des Artikels 22 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind erst-
mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem An-
leger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem
Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011
zufließen oder ihm als zugeflossen gelten.“
Artikel 23
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
§ 3a Absatz 8 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2562) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleis-
tung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche
mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusam-
menhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Ab-
satz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegen-
ständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände,
eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5
oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang
mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung ab-
weichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausge-
führt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt
oder ausgewertet wird.“
Artikel 24
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 5 werden der Betrag „1 296 712 000
Euro“ durch den Betrag „1 007 212 000 Euro“, der
Betrag „1 255 712 000 Euro“ durch den Betrag
„966 212 000 Euro“ und der Betrag „1 173 712 000
Euro“ durch den Betrag „980 712 000 Euro“ ersetzt.
2. § 11 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die
strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entste-
henden überproportionalen Lasten bei der Zusam-
menführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder
jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergän-
zungszuweisungen:
für die Jahre 2005 bis 2011:
Brandenburg 190 000 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 128 000 000 Euro,
Sachsen 319 000 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 187 000 000 Euro,
Thüringen 176 000 000 Euro;
für die Jahre ab 2012:
Brandenburg 153 330 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 103 296 000 Euro,
Sachsen 257 433 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 150 909 000 Euro,
Thüringen 142 032 000 Euro.
Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Be-
träge der Länder nach Satz 1 zweiter Halbsatz jähr-
lich um:
Brandenburg 18 335 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 12 352 000 Euro,
Sachsen 30 783 500 Euro,
Sachsen-Anhalt 18 045 500 Euro,
Thüringen 16 984 000 Euro.
Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem
Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2013,
in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab
dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die
Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der
Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Ver-
hältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Ent-
wicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im
Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-
Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr
2005 zu ermitteln.“
Artikel 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Ab-
sätze am 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in
Kraft.
(3) Artikel 9 Nummer 1, 2 und 4 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2011 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 2, 3, 4, 5 Buchstabe b und c,
Nummer 8, 9, 10, 30 Buchstabe a, Nummer 33 Buch-
stabe b und c, Nummer 34 Buchstabe a, b, c, d, e, g, h,
l und m, Nummer 35 Buchstabe b und Nummer 38, Ar-

tikel 4 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 10 Nummer 1 (6) Das EG-Beitreibungsgesetz in der Fassung der
bis 5 Buchstabe a sowie die Artikel 11 bis 13 und 15 Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 (BGBl. I S. 654),
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. De-
(5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 36 zember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, tritt
tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. am 1. Januar 2012 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder

Anlage 1 zu Artikel 10 Nummer 6
Umrechnungsschlüssel für
Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
Tierart
Alpakas
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr
Damtiere 1 Jahr und älter
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht
zur Ergänzung des Bestandes)
Legehennen aus zugekauften Junghennen
Zuchtputen, -enten, -gänse
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen
Lamas
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde
Pferde 3 Jahre und älter
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich
Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt
Färsen (älter als 2 Jahre)
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit
den dazugehörigen Saugkälbern)
Zuchtbullen, Zugochsen
Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer
Schafe 1 Jahr und älter
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine
über etwa 90 kg)
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und älter
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate
Ziegen
Anlage 1
(zu § 51)
1 Tier
0,08 VE
0,04 VE
0,08 VE
0,02 VE
0,0183 VE
0,04 VE
0,025 VE
0,1 VE
0,7 VE
1,1 VE
0,3 VE
0,7 VE
1 VE
1 VE
1 VE
1,2 VE
0,05 VE
0,1 VE
0,33 VE
0,32 VE
0,25 VE
0,08 VE

Tierart
Geflügel
Jungmasthühner
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)
Junghennen
Mastenten
Mastenten in der Aufzuchtphase
Mastenten in der Mastphase
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen
Mastputen aus zugekauften Jungputen
Jungputen (bis etwa 8 Wochen)
Mastgänse
Kaninchen
Mastkaninchen
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis
etwa 30 kg)
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)
Mastschweine
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg
1 Tier
0,0017 VE
0,0013 VE
0,0017 VE
0,0033 VE
0,0011 VE
0,0022 VE
0,0067 VE
0,005 VE
0,0017 VE
0,0067 VE
0,0025 VE
1 VE
0,01 VE
0,02 VE
0,04 VE
0,06 VE
0,08 VE
0,16 VE
0,12 VE

Anlage 2 zu Artikel 10 Nummer 7
Umrechnungsschlüssel für
Tierbestände in Vieheinheiten nach dem Futterbedarf
Tierart
Alpakas
Damtiere
Damtiere unter 1 Jahr
Damtiere 1 Jahr und älter
Geflügel
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht
zur Ergänzung des Bestandes)
Legehennen aus zugekauften Junghennen
Zuchtputen, -enten, -gänse
Kaninchen
Zucht- und Angorakaninchen
Lamas
Pferde
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde
Pferde 3 Jahre und älter
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich
Mastkälber, Starterkälber und Fresser)
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt
Färsen (älter als 2 Jahre)
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr)
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit
den dazugehörigen Saugkälbern)
Zuchtbullen, Zugochsen
Schafe
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer
Schafe 1 Jahr und älter
Schweine
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine
über etwa 90 kg)
Strauße
Zuchttiere 14 Monate und älter
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate
Ziegen
Anlage 19
(zu § 169)
1 Tier
0,08 VE
0,04 VE
0,08 VE
0,02 VE
0,0183 VE
0,04 VE
0,025 VE
0,1 VE
0,7 VE
1,1 VE
0,3 VE
0,7 VE
1 VE
1 VE
1 VE
1,2 VE
0,05 VE
0,1 VE
0,33 VE
0,32 VE
0,25 VE
0,08 VE

Tierart
Geflügel
Jungmasthühner
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr – schwere Tiere)
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr – leichte Tiere)
Junghennen
Mastenten
Mastenten in der Aufzuchtphase
Mastenten in der Mastphase
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen
Mastputen aus zugekauften Jungputen
Jungputen (bis etwa 8 Wochen)
Mastgänse
Kaninchen
Mastkaninchen
Rindvieh
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr)
Schweine
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg)
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg)
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis
etwa 30 kg)
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg)
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg)
Mastschweine
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg
1 Tier
0,0017 VE
0,0013 VE
0,0017 VE
0,0033 VE
0,0011 VE
0,0022 VE
0,0067 VE
0,005 VE
0,0017 VE
0,0067 VE
0,0025 VE
1 VE
0,01 VE
0,02 VE
0,04 VE
0,06 VE
0,08 VE
0,16 VE
0,12 VE

Anlage 3 zu Artikel 10 Nummer 8
Teil II der Anlage 24
„II. Regelherstellungskosten (RHK)
Regelherstellungskosten 2010 (RHK 2010)
(einschließlich Baunebenkosten, Preisstand IV. Quartal 2010)
1. Ein- und Zweifamilienhäuser (EUR/m2 BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel
mit Keller
1.11 Dachgeschoss ausgebaut 640 690 810 690 740 880 730 790 940 780 840
1.12 Dachgeschoss nicht ausgebaut 570 620 730 620 670 790 660 720 840 700 760
1.13 Flachdach 640 700 810 700 750 880 740 800 930 790 850
ohne Keller
1.21 Dachgeschoss ausgebaut 720 790 940 780 850 1020 830 910 1090 880 960
1.22 Dachgeschoss nicht ausgebaut 640 700 840 690 760 910 740 800 960 780 850
1.23 Flachdach 790 860 1020 850 930 1100 910 990 1180 850 920
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
1985 – 1999 ab 2000
geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
990 840 910 1060 870 940 1110
890 750 820 960 790 850 1010
990 850 910 1060 880 950 1110
1150 950 1040 1250 990 1080 1300
1020 840 920 1100 880 960 1150
1250 1040 1130 1350 1080 1180 1400
2623

2. Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum/ohne Tiefgaragenplatz (EUR/m2 BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 80 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984 1985 – 1999
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf.
2.11 Alle Gebäude 750 760 770 760 800 870 810 850 920 860 900 980 920 970 1050 970
Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 BewG gestaltet sind, werden die Gebäudenormalherstel-
lungswerte der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern (Mietwohngrundstücke): BGF = 1,55 x Wohnfläche
3. Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke (EUR/m2 BGF)
3.1 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 70 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984 1985 – 1999
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf.
3.11 Gemischt genutzte Grundstücke/ 750 1090 1090 800 1170 1170 860 1250 1640 910 1320 1730 980 1420 1860 1020
Gebäude (mit Wohn- und
Gewerbefläche)
3.12 Hochschulen, Universitäten 1610 1610 1920 1730 1730 2070 1850 1850 2210 1960 1960 2340 2100 2100 2510 2190
3.13 Saalbauten, 1430 1760 1760 1430 1890 2380 1530 2020 2550 1630 2140 2690 1740 2290 2890 1820
Veranstaltungszentren
3.14 Kur- und Heilbäder 2820 2820 3130 3020 3020 3360 3240 3240 3600 3430 3430 3810 3680 3680 4090 3840
2624
ab 2000
mittel geh.
1010 1100
ab 2000
mittel geh.
1480 1940
2190 2620
2390 3020
3840 4260

3.2 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 60 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel
3.211 Verwaltungsgebäude 1060 1060 1060 1060 1240 1510 1130 1320 1620 1200 1400
(ein- bis zweigeschossig,
nicht unterkellert)
3.212 Verwaltungsgebäude 1400 1400 1680 1270 1500 1810 1350 1610 1940 1430 1710
(zwei- bis fünfgeschossig)
3.213 Verwaltungsgebäude 1950 1950 1950 1950 1950 2440 2090 2090 2610 2220 2220
(sechs- und mehrgeschossig)
3.22 Bankgebäude 2070 2070 2070 2070 2070 2380 2210 2210 2510 2340 2340
3.23 Schulen, Berufsschulen 1150 1300 1410 1240 1400 1520 1320 1500 1630 1400 1590
3.24 Kindergärten 1210 1210 1210 1210 1310 1680 1300 1410 1790 1370 1490
3.25 Altenwohnheime 1020 1200 1320 1100 1290 1420 1170 1380 1520 1250 1460
3.26 Personalwohnheime 890 1090 1200 950 1170 1290 1020 1260 1380 1080 1330
3.27 Hotels 980 1280 1650 1050 1370 1780 1120 1470 1900 1200 1550
3.28 Sporthallen 1080 1080 1080 1080 1300 1390 1150 1390 1480 1220 1470
1985 – 1999 ab 2000
geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
1710 1280 1500 1840 1340 1570 1910
2050 1540 1830 2210 1600 1900 2290
2760 2380 2380 2960 2470 2470 3090
2670 2510 2510 2890 2620 2620 3010
1720 1500 1710 1850 1570 1780 1930
1900 1470 1600 2040 1530 1670 2130
1610 1340 1570 1730 1390 1640 1800
1470 1160 1430 1570 1210 1490 1640
2010 1280 1670 2160 1330 1740 2250
1570 1300 1580 1690 1360 1650 1760
2625

3.3 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
3.31 Kaufhäuser, Warenhäuser 1070 1260 1670 1150 1350 1800 1230 1440 1920
3.32 Ausstellungsgebäude 1630 1630 1630 1630 1630 1630 1730 1730 1730
3.33 Krankenhäuser 1610 2060 2530 1730 2210 2720 1850 2360 2910
3.34 Vereinsheime, Jugendheime, 1140 1140 1140 1140 1260 1470 1220 1350 1570
Tagesstätten
3.351 Parkhäuser (offene Ausführung, 550 550 550 550 550 550 590 590 590
Parkpaletten), Tankstellen
3.352 Parkhäuser 680 680 680 680 680 680 730 730 730
(geschlossene Ausführung)
3.353 Tiefgaragen*) 600 600 600 600 780 780 650 840 840
3.36 Funktionsgebäude für Sport- 900 900 900 900 1140 1560 960 1210 1670
anlagen (z. B. Sanitär- und
Umkleideräume)
3.37 Hallenbäder 1550 1550 1550 1550 2050 2260 1660 2190 2420
3.381 Industriegebäude, Werkstätten 510 510 510 510 710 830 550 750 880
ohne Büro- und Sozialtrakt
3.382 Industriegebäude, Werkstätten 740 740 740 740 960 1100 780 1020 1160
mit Büro- und Sozialtrakt
3.391 Lagergebäude (Kaltlager) 440 440 440 440 820 820 480 900 900
3.392 Lagergebäude (Warmlager) 570 570 570 570 960 960 610 1040 1040
3.393 Lagergebäude (Warmlager 910 910 910 910 1230 1230 950 1320 1320
mit Büro- und Sozialtrakt)
2626
1970 – 1984 1985 – 1999 ab 2000
einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
1300 1530 2030 1400 1640 2180 1450 1710 2270
1840 1840 2310 1970 1970 2480 2050 2050 2580
1950 2500 3080 2100 2680 3310 2180 2800 3450
1300 1430 1670 1390 1530 1790 1450 1600 1860
620 620 620 670 670 670 700 700 700
770 770 770 830 830 830 870 870 870
680 890 890 730 950 950 770 990 990
1020 1290 1770 1090 1380 1900 1140 1430 1980
1760 2320 2570 1890 2490 2750 1960 2600 2870
590 800 940 630 860 1020 680 890 1050
830 1080 1250 880 1160 1330 940 1220 1410
510 930 930 550 1010 1010 590 1060 1060
650 1090 1090 680 1180 1180 740 1220 1220
1030 1400 1400 1080 1510 1510 1160 1600 1600
*) Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tiefgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Breite) x 1,55

3.4 Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 40 Jahre
Baujahr bis 1945 1946 – 1959 1960 – 1969 1970 – 1984 1985 – 1999
GKL Ausstattungsstandard einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf. mittel geh. einf.
3.41 Einkaufsmärkte, Großmärkte, 710 710 710 710 950 950 760 1020 1020 800 1090 1220 860 1170 1310 900
Discountermärkte, Läden,
Apotheken, Boutiquen u. Ä.
3.42 Tennishallen 580 580 580 580 680 680 620 730 730 650 770 890 700 830 950 730
3.43 Reitsporthallen mit Stallungen, 220 220 220 220 220 220 220 220 220 220 240 290 240 260 310 250
andere Stallungen, ehemalige
landwirtschaftliche Mehrzweck-
hallen, Scheunen u. Ä.
4. Kleingaragen und Carports (EUR/m2 BGF)
Typisierte Gesamtnutzungsdauer = 50 Jahre
Baujahr alle
GKL Ausstattungsstandard alle
4.11 Kleingaragen, freistehend 320
4.12 Carports 190
5. Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudeklassen zuzuordnen.
6. Auffangklausel
Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudeklassen sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudeklassen abzuleiten.
ab 2000
mittel geh.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011
1210 1370
860 1000
270 330
“
2627
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2592. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9f0bf9b779380060….