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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1498

BGBl. 2021 I S. 1498 · 193.922 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1498
                                   Gesetz
               zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland
            und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur
     Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf
 den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen
                      (Fondsstandortgesetz – FoStoG)*
                                                            Vom 3. Juni

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

                       Änderung des
                 Kapitalanlagegesetzbuchs
  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

   1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende An-
         gabe eingefügt:
         „§ 28a Zusätzliche Organisationsanforderun-
                 gen bei der Verwaltung von Entwick-
                 lungsförderungsfonds“.

      b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
         „§ 40   Maßnahmen gegen Geschäftsleiter
                 und Aufsichtsorganmitglieder“.
      c) Nach der Angabe zu § 159 wird die folgende
         Angabe eingefügt:
         „§ 159a Feststellung des Jahresabschlusses“.
      d) Nach der Angabe zu § 260 werden die folgen-
         den Angaben eingefügt:

                            „Unterabschnitt 6

                 Infrastruktur-Sondervermögen
          § 260a Infrastruktur-Sondervermögen

          § 260b Zulässige Vermögensgegenstände, An-
                 lagegrenzen

          § 260c Rücknahme von Anteilen

          § 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den
                 Anlagebedingungen“.
      e) Der Angabe zu § 261 wird folgende Angabe
         vorangestellt:
                            „Unterabschnitt 1

                       Allgemeine Vorschriften“.

      f) Nach der Angabe zu § 272 werden die folgen-
         den Angaben eingefügt:

                            „Unterabschnitt 2
             Geschlossene Master-Feeder-Strukturen
          § 272a Genehmigung des geschlossenen

* Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://portal.mvp.ba-
  fin.de/MvpPortalWeb/app/login.html

2021

                  Feederfonds; besondere Anforderun-
                  gen an Kapitalverwaltungsgesell-
                  schaften

       § 272b Verkaufsprospekt,            Anlagebedingun-
              gen, Jahresbericht

       § 272c     Anlagegrenzen, Anlagebeschränkun-
                  gen

       § 272d Vereinbarungen bei geschlossenen
              Master-Feeder-Strukturen

       § 272e     Pflichten der Kapitalverwaltungsge-
                  sellschaft und der Verwahrstelle

       § 272f     Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

       § 272g     Abwicklung       eines    geschlossenen
                  Masterfonds

       § 272h     Änderung des geschlossenen Master-
                  fonds“.
  g) Nach der Angabe zu § 277 wird folgende An-
     gabe eingefügt:
       „§ 277a Master-Feeder-Strukturen“.

  h) Die Angabe zu § 280 wird wie folgt gefasst:

       „§ 280     (aufgehoben)“.

  i) Nach der Angabe zu § 292 werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:

                          „Abschnitt 4
                     Besondere Vorschriften

                für Entwicklungsförderungsfonds
       § 292a     Entwicklungsförderungsfonds

       § 292b Liquiditäts- und Absicherungsanlagen

       § 292c     Außerordentliche Kündigung“.

  j) Nach der Angabe zu § 295 werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:

       „§ 295a Widerruf des grenzüberschreitenden
               Vertriebs im Inland

       § 295b Informationspflichten nach Widerruf
              des grenzüberschreitenden Vertriebs
              im Inland“.

  k) Nach der Angabe zu § 306 wird folgende An-
     gabe eingefügt:
BGBl. 2021, Seite 1499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1499
     „§ 306a Einrichtung beim Vertrieb an Privatan-

             leger“.

  l) Der Angabe zu § 307 wird folgende Angabe
     vorangestellt:
     „§ 306b Pre-Marketing durch eine AIF-Verwal-
             tungsgesellschaft“.

  m) In der Angabe zu § 311 werden die Wörter
     „und Einstellung“ gestrichen.
  n) Nach der Angabe zu § 313 wird die folgende
     Angabe eingefügt:
     „§ 313a Widerruf des Vertriebs von OGAW in
             anderen Staaten des Abkommens
             über den Europäischen Wirtschafts-
             raum“.
  o) Nach der Angabe zu § 331 wird die folgende
     Angabe eingefügt:
     „§ 331a Widerruf des Vertriebs von EU-AIF
             oder inländischen AIF in anderen
             Staaten des Abkommens über den
             Europäischen Wirtschaftsraum“.

  p) Folgende Angabe wird angefügt:
     „§ 362     Übergangsvorschrift    zum    Fonds-
                standortgesetz“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“
     durch die Wörter „in Textform geschlossenen“
     ersetzt.

  b) In Absatz 10 wird das Wort „offene“ gestri-
     chen.

  c) Absatz 19 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter
         „Buchstabe b bis d“ durch die Wörter
         „Buchstabe b bis e“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
         eingefügt:

         „4a. Aufsichtsorganmitglieder einer Kapi-
              talverwaltungsgesellschaft sind Auf-
              sichtsrats- und Beiratsmitglieder.“

     cc) Nach Nummer 10 wird folgende Num-

         mer 10a eingefügt:

         „10a. Entwicklungsförderungsfonds sind
               Spezial-AIF, die nach den Anlagebe-
               dingungen das bei ihnen angelegte
               Kapital vorbehaltlich des § 292b aus-
               schließlich in Vermögensgegen-
               stände anlegen, die messbar zur Er-
               reichung von Zielen für nachhaltige
               Entwicklung gemäß der Resolution
               der Generalversammlung der Verein-
               ten Nationen vom 25. September
               2015 (A/RES/70/1 vom 21. Oktober
               2015,      https://www.un.org/depts/
               german/gv-70/band1/ar70001.pdf)
               in Ländern beitragen, die zum Zeit-
               punkt der Gründung des AIF in der
               Liste der Entwicklungsländer und
               -gebiete (https://www.bmz.de/de/
               ministerium/zahlen-fakten/oda-

          zahlen/hintergrund/dac-laenderliste-

          35294) enthalten sind, die vom Aus-

          schuss für Entwicklungshilfe der
          Organisation     für  wirtschaftliche
          Zusammenarbeit und Entwicklung
          geführt wird, oder während der
          Laufzeit des AIF dieser Länderliste
          hinzugefügt werden, vorausgesetzt,
          dass diese Investitionen keines die-
          ser Ziele erheblich beeinträchtigen.“
dd) Nach Nummer 11 wird folgende Num-
    mer 11a eingefügt:
    „11a. Geschlossene Feederfonds sind
          geschlossene Publikums-AIF, die
          mindestens 85 Prozent ihres Ver-
          mögens in einem geschlossenen
          Masterfonds anlegen.“
ee) Nach Nummer 12 wird folgende Num-
    mer 12a eingefügt:
    „12a. Geschlossene Masterfonds sind ge-
          schlossene Publikums-AIF, die An-

          teile an mindestens einen geschlos-
          senen Feederfonds ausgegeben
          haben, selbst keine geschlossenen
          Feederfonds sind und keine Anteile
          eines geschlossenen Feederfonds
          halten.“
ff) Nach Nummer 23 wird folgende Num-
    mer 23a eingefügt:

    „23a. Infrastruktur-Projektgesellschaften
          sind Gesellschaften, die nach dem
          Gesellschaftsvertrag oder der Sat-
          zung gegründet wurden, um dem

          Funktionieren des Gemeinwesens
          dienende Einrichtungen, Anlagen,
          Bauwerke oder jeweils Teile davon
          zu errichten, zu sanieren, zu betrei-
          ben oder zu bewirtschaften.“
gg) Nach Nummer 29 wird folgende Num-
    mer 29a eingefügt:

    „29a. Pre-Marketing ist die durch eine
          AIF-Verwaltungsgesellschaft oder in
          deren Auftrag erfolgende direkte

          oder indirekte Bereitstellung von

          Informationen oder Mitteilung über
          Anlagestrategien oder Anlagekon-
          zepte an potenzielle professionelle
          oder semiprofessionelle Anleger mit
          Wohnsitz oder satzungsmäßigem
          Sitz im Geltungsbereich dieses Ge-
          setzes oder an professionelle Anle-
          ger mit Wohnsitz oder satzungsmä-
          ßigem Sitz in einem Mitgliedstaat
          der Europäischen Union oder eines
          anderen Vertragsstaates des Ab-
          kommens über den Europäischen
          Wirtschaftsraum mit dem Ziel fest-
          zustellen, inwieweit die Anleger Inte-
          resse haben an einem AIF oder
          einem Teilinvestmentvermögen, der
          oder das in dem Staat, in dem die
          potenziellen Anleger ihren Wohnsitz
          oder satzungsmäßigen Sitz haben,
BGBl. 2021, Seite 1500 — Originalseite als Abbildung
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                   entweder noch nicht zugelassen ist
                   oder zwar zugelassen ist, für den
                   oder das jedoch noch keine Ver-
                   triebsanzeige erfolgt ist, wobei dies
                   in keinem Fall ein Angebot an den
                   oder eine Platzierung bei dem po-
                   tenziellen Anleger zur Investition in
                   die Anteile oder Aktien dieses AIF
                   oder Teilinvestmentvermögens dar-
                   stellt.“
       hh) In Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuch-
           stabe ee wird das Wort „schriftlich“ durch
           die Wörter „in Textform“ ersetzt.
       ii)   In Nummer 36 werden die Wörter „Verord-
             nung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen
             Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über
             die Statistik über die Aktiva und Passiva
             von finanziellen Mantelkapitalgesellschaf-

             ten, die Verbriefungsgeschäfte betreiben
             (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1)“ durch die
             Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1075/2013 der
             Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober
             2013 über die Statistik über die Aktiva und
             Passiva von finanziellen Mantelkapital-

             gesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte

             betreiben (Neufassung) (ABl. L 297 vom
             7.11.2013, S. 107)“ ersetzt.
 3. § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. § 44 Absatz 1, 2, 4 bis 9,“.

   b) In Nummer 4 wird die Angabe „2 die § 26“
      durch die Angabe „2 § 26“ ersetzt und wird

      das Wort „und“ am Ende eingefügt.

   c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-
      gefügt:
       „5. im Hinblick auf die Verwaltung von Ent-
           wicklungsförderungsfonds gemäß Kapitel 3
           Abschnitt 4 § 28a sowie abweichend von
           Nummer 4 § 20 Absatz 9a“.
 4. Dem § 5 wird folgender Absatz 13 angefügt:
      „(13) Die Bundesanstalt ist zuständige Be-
   hörde im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der
   Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 27. November
   2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenle-
   gungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
   (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die
   Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom
   22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, sowie der
   Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Par-
   laments und des Rates vom 18. Juni 2020 über
   die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung
   nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der
   Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom
   22.6.2020, S. 13), soweit die Rechte und Pflichten
   aus dieser Verordnung für Verwaltungsgesell-
   schaften und Investmentvermögen im Sinne die-
   ses Gesetzes gelten. Die Bundesanstalt ist
   befugt, Maßnahmen zu treffen, die geeignet und
   erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Ver-
   ordnung (EU) 2019/2088 und die Verordnung (EU)
   2020/852 sowie die auf ihrer Grundlage erlasse-
   nen delegierten Rechtsakte und technischen

   Durchführungs- und Regulierungsstandards der
   Europäischen Kommission eingehalten werden.“
 5. In § 9 Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „schriftliche“
    durch die Wörter „in Textform erteilte“ ersetzt.

 6. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „verwal-
      tet oder vertreibt“ durch die Wörter „verwaltet,
      vertreibt oder einen Vertriebswiderruf ange-
      zeigt hat“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 9“
      durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
 7. § 13 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
   „6. § 121 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit
       § 148 Absatz 1 Satz 1, § 159 Satz 2, soweit
       interne Kapitalverwaltungsgesellschaften ge-
       prüft wurden,“.

 8. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
      jeweils das Wort „schriftlich“ gestrichen.
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“
      durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 wird das Wort „schriftlich“ gestri-

      chen.

 9. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“
      gestrichen.

   b) In Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 6

      werden jeweils nach dem Wort „Vertrieb“ die
      Wörter „und das Pre-Marketing“ eingefügt.

   c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a ein-

      gefügt:
        „(9a) Abweichend von Absatz 9 dürfen AIF-
      Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen
      der kollektiven Vermögensverwaltung für
      Entwicklungsförderungsfonds gemäß § 292a
      Absatz 2 Gelddarlehen gewähren sowie Bürg-
      schaften, Garantien und sonstige Gewährleis-
      tungen für andere übernehmen.“
10. In § 28 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und
    25h bis 25m“ durch ein Komma und die Wörter
    „25h und 25j bis 25m“ ersetzt.
11. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
                         „§ 28a

                     Zusätzliche
         Organisationsanforderungen bei der
     Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds
      (1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
   einen Entwicklungsförderungsfonds verwalten,
   müssen sich den Anforderungen der Maßgeb-
   lichen Prinzipien für Wirkungsmanagement der
   Internationalen Finanz-Corporation der Weltbank-
   gruppe vom 4. Oktober 2019 (https://www.
   impactprinciples.org/resource-library/impact-
   principles-german) unterworfen haben und diese
   im Hinblick auf die verwalteten Entwicklungsför-
   derungsfonds während der gesamten Laufzeit
   des Fonds anwenden. Die erste nach Prinzip 9
   der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsma-
   nagement erforderliche unabhängige Überprü-
   fung der Anforderungen nach Satz 1 hat durch
BGBl. 2021, Seite 1501 — Originalseite als Abbildung
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   einen geeigneten Prüfer zum Ende des zweiten
   Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung
   des Entwicklungsförderungsfonds und im Übri-
   gen jährlich zu erfolgen. Die Einhaltung der Maß-
   geblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement ist
   der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vom Prü-
   fer zu bescheinigen.

      (2) Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
   die Portfolioverwaltung für einen Entwicklungsför-

   derungsfonds ausgelagert oder wird sie im Hin-

   blick auf dessen Portfolioverwaltung beraten,

   muss nur das Auslagerungsunternehmen oder

   das Beratungsunternehmen die Anforderungen

   gemäß Absatz 1 Satz 1 erfüllen. Handelt es sich

   bei dem Auslagerungsunternehmen oder dem Be-

   ratungsunternehmen um eine AIF-Kapitalverwal-
   tungsgesellschaft, gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 ent-
   sprechend. Andernfalls hat die AIF-Kapitalverwal-
   tungsgesellschaft dafür Sorge zu tragen, dass die
   Einhaltung der Maßgeblichen Prinzipien für Wir-
   kungsmanagement durch das Auslagerungsun-
   ternehmen oder das Beratungsunternehmen jähr-
   lich von einem geeigneten Prüfer geprüft und bei
   Vorliegen der Voraussetzungen dem Auslage-
   rungsunternehmen oder Beratungsunternehmen
   bescheinigt wird. Die AIF-Kapitalverwaltungsge-
   sellschaft muss sich die Bescheinigung vorlegen
   lassen. Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen
   Prinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche
   unabhängige Überprüfung des Auslagerungs-
   unternehmens oder des Beratungsunternehmens

   sowie der Verwaltung des Entwicklungsförde-

   rungsfonds hat spätestens zum Ende des zweiten

   Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung
   des Fonds zu erfolgen.“

12. In § 29 Absatz 5a Satz 2 werden die Wörter „oder
    § 285 Absatz 3“ durch ein Komma und die Wörter
    „§ 285 Absatz 3 oder § 292a Absatz 2“ ersetzt.

13. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schrift-

    lichen“ durch die Wörter „in Textform geschlosse-
    nen“ ersetzt.

14. § 34 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorgan-
   mitglieder der Kapitalverwaltungsgesellschaft ha-
   ben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:

   1. die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätig-
      keit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts-
      organ- oder Verwaltungsratsmitglied eines
      anderen Unternehmens,
   2. die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ge-
      gen sich als Geschäftsleiter oder als Aufsichts-
      organmitglied, sobald der Geschäftsleiter oder
      das Aufsichtsorganmitglied von der Einleitung
      des Ermittlungsverfahrens gegen sich als Be-
      schuldigten Kenntnis erlangt hat, und
   3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittel-
      baren Beteiligung an einem Unternehmen sowie
      Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.
   Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Sat-
   zes 1 Nummer 3 gilt das Halten von mindestens
   25 Prozent der Anteile am Kapital des Unterneh-
   mens.“

15. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
      „gelten“ die Wörter „und der festgestellte
      Jahresabschluss sowie der Lagebericht der
      Bundesanstalt auf Verlangen zu übermitteln
      sind“ eingefügt.

   b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:

      „Er hat festzustellen, ob die externe Kapitalver-

      waltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen

      nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen

      ist und die Anzeigepflichten nach den §§ 34,

      35, 49 und 53, die Anforderungen nach den

      §§ 25 bis 28, 29, 30, 36 und 37 sowie die

      Anforderungen nach

      1. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2,
         Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Arti-
         kel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1
         und Absatz 12 der Verordnung (EU)
         Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-
         Derivate, zentrale Gegenparteien und
         Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.
         2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6),
         die zuletzt durch die Verordnung (EU)
         2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1)
         geändert worden ist,
      2. den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU)
         2015/2365,

      3. Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3

         und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verord-

         nung (EU) 2016/1011,

      4. Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung
         (EU) Nr. 600/2014,

      5. den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und
         36 der Verordnung (EU) 2017/1131,
      6. den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Ver-

         ordnung (EU) 2017/2402,

      7. den Artikeln 3 bis 10 und 12 bis 13 der Ver-
         ordnung (EU) 2019/2088 sowie

      8. den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)
         2020/852

      erfüllt hat. § 29 Absatz 3 des Kreditwesenge-
      setzes ist mit der Maßgabe entsprechend an-
      zuwenden, dass die dort geregelten Pflichten
      gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht
      gelten. Die Bundesanstalt kann die Prüfung
      nach Satz 1 und 2 ohne besonderen Anlass
      anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauf-
      tragte durchführen. Die Kapitalverwaltungsge-
      sellschaft ist hierüber rechtzeitig zu informie-
      ren.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird aufgehoben.
      bb) Im bisherigen Satz 6 werden nach dem
          Wort „Wertpapierhandelsgesetzes“ ein
          Komma und die Wörter „mit Ausnahme
          der Prüfung der Einhaltung der Anforde-
          rungen nach § 84 des Wertpapierhandels-
          gesetzes“ eingefügt.
      cc) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 1502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1502
16. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 40
                     Maßnahmen gegen
       Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann
       die Bundesanstalt, anstatt die Erlaubnis auf-
       zuheben, die verantwortlichen Geschäftsleiter
       verwarnen oder ihre Abberufung verlangen
       und ihnen oder einer anderen verantwortlichen
       natürlichen Person, die in der Kapitalverwal-
       tungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer
       Tätigkeit untersagen.“

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Die Bundesanstalt kann ein Aufsichts-
       organmitglied verwarnen oder seine Abberu-
       fung verlangen und einer solchen Person die
       Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
       1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
          dass die Person nicht zuverlässig ist oder
       2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
          dass die Person nicht die erforderliche
          Sachkunde besitzt.
       Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im
       Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vor-
       schriften der Mitbestimmungsgesetze und ge-
       setzlichen Mitbestimmungsvereinbarungen.“
17. § 44 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Statt der Aufhebung der Registrierung kann die

   Bundesanstalt die verantwortlichen Geschäftslei-
   ter verwarnen oder ihre Abberufung verlangen und
   ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.“
18. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stel-

       len des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-

       Kapitalverwaltungsgesellschaft    Änderungen
       ihrer Einschätzung der Angemessenheit der
       Organisationsstruktur und der Finanzlage der
       OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie
       Änderungen der Sicherungseinrichtung unver-
       züglich mit.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestri-
           chen.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Die Bundesanstalt entscheidet darüber,

           ob hinsichtlich der Änderungen nach Satz 1
           Gründe bestehen, die Angemessenheit der
           Organisationsstruktur und der Finanzlage
           der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
           anzuzweifeln.“
       cc) Satz 3 wird aufgehoben.
   c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze
      4a und 4b eingefügt:
         „(4a) Verstößt die OGAW-Kapitalverwal-
       tungsgesellschaft infolge einer in Absatz 4
       Satz 1 genannten Änderung nunmehr gegen

      dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
      erlassene Bestimmungen, so teilt die Bun-
      desanstalt der OGAW-Kapitalverwaltungsge-
      sellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach
      Eingang der in Absatz 4 Satz 1 genannten
      Anzeige mit, dass sie die Änderung nicht
      durchführen darf. In diesem Fall setzt die
      Bundesanstalt die zuständigen Behörden des
      Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapi-
      talverwaltungsgesellschaft entsprechend in
      Kenntnis.

         (4b) Wird eine in Absatz 4 Satz 1 genannte
      Änderung nach einer Mitteilung gemäß Ab-
      satz 4a Satz 1 durchgeführt und verstößt die
      OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft infolge
      dieser Änderung nunmehr gegen dieses Ge-
      setz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene
      Bestimmungen, so trifft die Bundesanstalt ge-
      eignete Maßnahmen und setzt die zuständigen
      Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der
      OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unver-
      züglich über die getroffenen Maßnahmen in
      Kenntnis.“
   d) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „schriftlich“
      gestrichen.
19. In § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
    „schriftlichen“ durch die Wörter „in Textform ge-
    schlossenen“ ersetzt.
20. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
      „294“ ein Komma und die Angabe „295a,
      295b“ eingefügt und die Angabe „306“ durch

      die Angabe „306a“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 wird
      jeweils das Wort „schriftlich“ gestrichen.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert.
      aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „294“ die
          Angabe „Absatz 1, §“ durch ein Komma

          und die Angabe „312 und 313“ durch die

          Angabe „306b und 312 bis 313a“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 38 Absatz 4
          Satz 4 bis 6“ durch die Angabe „§ 38 Ab-
          satz 4 Satz 3 bis 5“ ersetzt.
      cc) In Satz 4 wird nach der Angabe „294“ die
          Angabe „Absatz 1, §“ durch ein Komma
          und die Angabe „312 und 313“ durch die
          Angabe „306b und 312 bis 313a“ ersetzt.

21. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
      „schriftliche“ durch die Wörter „in Textform ge-

      schlossene“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 1, die
      §§“ durch ein Komma und die Angabe „und
      313“ durch die Angabe „bis 313a“ ersetzt.
22. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
      gestrichen.
   b) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
         „(6) Würde die geplante Änderung dazu füh-
      ren, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
      schaft, die Verwaltung des EU-AIF oder die
BGBl. 2021, Seite 1503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1503
       Erbringung der Dienst- und Nebendienstleis-
       tungen gegen dieses Gesetz oder aufgrund
       dieses Gesetzes erlassene Bestimmungen ver-
       stößt, untersagt die Bundesanstalt der AIF-
       Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von
       15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in
       Absatz 5 genannten Angaben die Änderung.
          (7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet
       der Absätze 5 und 6 durchgeführt oder würde
       eine durch einen unvorhersehbaren Umstand
       ausgelöste Änderung dazu führen, dass die
       AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Ver-
       waltung des EU-AIF oder die Erbringung der
       Dienst- und Nebendienstleistungen nunmehr
       gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Ge-
       setzes erlassene Bestimmungen verstößt, er-
       greift die Bundesanstalt geeignete Maßnah-
       men und setzt unverzüglich die zuständigen
       Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der
       AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entspre-
       chend in Kenntnis.“

23. § 54 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „294“ die
           Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
       bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 38 Absatz 4
           Satz 4 bis 6“ durch die Angabe „§ 38 Ab-

           satz 4 Satz 3 bis 5“ ersetzt.

       cc) In Satz 4 wird nach der Angabe „294“ die
           Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
    b) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter
       „273 Satz 1 und §§ 274 bis 292“ durch die
       Wörter „und 273 bis 292c“ ersetzt.

    c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Die §§ 24c, 25h und 25j bis 25m des
       Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7
       und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgaben-
       ordnung gelten für die Zweigniederlassungen
       im Sinne des Absatzes 1 entsprechend.“
24. In § 57 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und 331“
    durch ein Komma und die Angabe „331 und 331a“
    ersetzt.
25. In § 58 Absatz 9 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c
    werden die Wörter „schriftliche Belege“ und
    „schriftlichen Belege“ jeweils durch die Wörter
    „Belege in Textform“ ersetzt.

26. In § 65 Absatz 5 wird das Wort „schriftlich“ gestri-

    chen.

27. In § 66 Absatz 5 werden das Komma und die

    Wörter „273 Satz 1 und §§ 274 bis 292“ durch

    die Wörter „und 273 bis 292c“ ersetzt.

28. § 68 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“
       durch die Wörter „in Textform geschlossenen“
       ersetzt.

    b) In Absatz 8 werden nach den Wörtern „nach
       Absatz 7 Satz 1“ die Wörter „sowie zur Art
       und Weise der Einreichung des Prüfungs-
       berichts bei der Deutschen Bundesbank und
       der Bundesanstalt“ eingefügt.
29. § 80 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“
      durch die Wörter „in Textform geschlossenen“
      ersetzt.
   b) In Absatz 10 wird das Wort „schriftlichen“ ge-
      strichen.

30. § 87 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 87
      Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF

     Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von
   Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich
   zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die
   Regelungen des § 68 Absatz 7, 7a und 8 sowie
   des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Die
   Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung
   nach § 68 Absatz 7 und 7a eines Treuhänders ge-
   mäß § 80 Absatz 3 ganz oder teilweise absehen,
   soweit dies aus besonderen Gründen, ins-
   besondere wegen der Art und des Umfangs der
   betriebenen Geschäfte, und wenn in der letzten
   Prüfung des Treuhänders keine wesentlichen
   Feststellungen getroffen wurden, angezeigt ist.“
31. In § 88 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 Num-
    mer 4 wird jeweils das Wort „schriftlichen“ durch
    die Wörter „in Textform geschlossenen“ ersetzt.
32. § 91 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene

   inländische Investmentvermögen, die nach den
   Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte
   Geld in Immobilien oder Beteiligungen an Infra-
   struktur-Projektgesellschaften anlegen, nur als
   Sondervermögen oder offene Investmentkom-
   manditgesellschaften aufgelegt werden, sofern
   die offenen Investmentkommanditgesellschaften

   als Spezial-AIF aufgelegt werden.“

33. In § 98 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Immobilien-Sondervermögen“ die Wörter „oder
    Infrastruktur-Sondervermögen“ eingefügt.
34. § 100b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für
   Publikumsinvestmentvermögen die Übertragung
   im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jah-
   resbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in
   dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektroni-
   schen Informationsmedien bekannt zu machen.
   Die Bekanntmachung darf erst erfolgen, wenn
   die Bundesanstalt die Genehmigung nach Ab-

   satz 1 erteilt hat.“

35. In § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 werden nach

    den Wörtern „Verordnung (EU) 2015/2365“ ein

    Komma und die Wörter „in Artikel 11 der Verord-

    nung (EU) 2019/2088 sowie in den Artikeln 5 bis 7
    der Verordnung (EU) 2020/852“ eingefügt.
36. § 107 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Für die Publikumssondervermögen ist der
   Bundesanstalt der nach § 103 zu erstellende
   Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger
   Verwendung zu übermitteln. Auf Anfrage sind
   der Bundesanstalt der Jahresbericht, Halbjahres-
   bericht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht so-
   wie Abwicklungsbericht für EU-OGAW, die von ei-
   ner OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach
BGBl. 2021, Seite 1504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1504
   den §§ 49 und 50 verwaltet werden, zur Verfügung
   zu stellen.“
37. In § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach
    den Wörtern „in Abschnitt 1 und 2“ die Wörter
    „und, sofern es sich um einen offenen Entwick-
    lungsförderungsfonds handelt, gemäß den
    §§ 292a bis 292c“ eingefügt.
38. In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftli-
    chen“ gestrichen.

39. § 121 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Der Abschlussprüfer hat bei Investment-
          aktiengesellschaften mit veränderlichem
          Kapital auch zu prüfen, ob bei der Verwal-
          tung des Vermögens der Investmentaktien-
          gesellschaft mit veränderlichem Kapital
          1. die Vorschriften dieses Gesetzes,

          2. die Anforderungen

             a) nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Un-
                terabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1
                bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10,
                11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der
                Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

             b) nach den Artikeln 4 und 15 der Ver-

                ordnung (EU) 2015/2365,

             c) nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Arti-

                kel 23 Absatz 3 und 10 und Arti-

                kel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)

                2016/1011,

             d) nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der
                Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

             e) nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27
                und 43 Absatz 5 und 6 der Verord-

                nung (EU) 2017/2402,

             f) nach Artikel 3 bis 13 der Verordnung
                (EU) 2019/2088 und

             g) nach den Artikeln 5 bis 7 der Verord-
                nung (EU) 2020/852 sowie

          3. die Bestimmungen der Satzung und der
             Anlagebedingungen

          beachtet worden sind.“
       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
          ist mit der Maßgabe entsprechend anzu-
          wenden, dass die dort geregelten Pflichten
          gegenüber der Deutschen Bundesbank
          nicht gelten. Die Bundesanstalt kann die
          Prüfung nach Satz 1 und 2 ohne besonde-
          ren Anlass anstelle des Prüfers selbst oder
          durch Beauftragte durchführen. Die Invest-
          mentaktiengesellschaft mit veränderlichem
          Kapital ist hierüber rechtzeitig zu informie-
          ren.“

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sowie
      zur Art und Weise der Einreichung bei der
      Bundesanstalt des Prüfungsberichts des Ab-
      schlussprüfers“ durch die Wörter „des Prü-
      fungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur
      Art und Weise der Einreichung des Prüfungs-

      berichts des Abschlussprüfers bei der Bundes-
      anstalt“ ersetzt.
40. § 123 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft
   mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt
   den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Er-
   stellung zu übermitteln.“
41. § 125 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch
      das Wort „Textform“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
      „§§ 273 bis 284“ die Wörter „und, sofern es
      sich um einen offenen Entwicklungsför-
      derungsfonds handelt, nach den §§ 292a
      bis 292c“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
      „schriftliches Protokoll“ durch die Wörter „Pro-
      tokoll in Textform“ ersetzt.
42. § 136 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Bei der Prüfung hat er insbesondere festzu-
      stellen, ob die offene Investmentkommandit-
      gesellschaft die Anzeigepflichten nach § 34
      Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Ab-
      satz 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach

      den §§ 36 und 37 sowie die Anforderungen

      nach

      1. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2,

         Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Arti-

         kel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1

         und Absatz 12 der Verordnung (EU)
         Nr. 648/2012,

      2. den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU)
         2015/2365,

      3. Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3

         und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verord-
         nung (EU) 2016/1011,

      4. Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung
         (EU) Nr. 600/2014,

      5. den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Ab-
         satz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402,

      6. den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU)
         2019/2088 sowie
      7. den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)
         2020/852
      erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem
      Geldwäschegesetz nachgekommen ist.“
   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist
      mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
      dass die dort geregelten Pflichten gegenüber
      der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Die
      Bundesanstalt kann die Prüfung nach Satz 1
      und 2 ohne besonderen Anlass anstelle des
      Prüfers selbst oder durch Beauftragte durch-
      führen. Die offene Investmentkommanditgesell-
      schaft ist hierüber rechtzeitig zu informieren.“

43. Dem § 139 wird folgender Satz angefügt:
   „Geschlossene inländische Spezial-AIF dürfen
   auch als Sondervermögen aufgelegt werden; die
BGBl. 2021, Seite 1505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1505
   §§ 92 bis 97, 99 bis 107 und 144 Satz 4, 5 Num-
   mer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b
   gelten entsprechend.“
44. In § 142 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „292“
    durch die Angabe „292c“ ersetzt.

45. § 148 Absatz 1 wird wie folgt geändert.
   a) Die Angabe „§§ 120 bis 123“ wird durch die
      Wörter „§§ 120, 121, 122 Absatz 2 und § 123“
      ersetzt.
   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften

      mit fixem Kapital, bei denen die Hauptver-

      sammlung den Jahresabschluss feststellt, ist

      § 123 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend

      anzuwenden, dass die Offenlegung des Jahres-
      abschlusses und des Lageberichts spätestens
      neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
      zu erfolgen hat. In diesem Fall ist spätestens
      sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres
      die Hauptversammlung zur Feststellung des

      Jahresabschlusses einzuberufen.“

46. § 150 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Abweichend von Satz 1 ist bei geschlossenen
      Spezialinvestmentkommanditgesellschaften
      die Textform ausreichend.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
      „292“ durch die Angabe „292c“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
      „schriftliches Protokoll“ durch die Wörter „Pro-
      tokoll in Textform“ ersetzt.

47. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt:

                        „§ 159a
          Feststellung des Jahresabschlusses
      Der Jahresabschluss einer geschlossenen Pu-
   blikumsinvestmentkommanditgesellschaft ist spä-
   testens sechs Monate nach Ende des Geschäfts-
   jahres den Gesellschaftern zur Feststellung
   vorzulegen.“

48. § 160 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „sechs Monate“
      durch die Wörter „neun Monate“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

49. In § 162 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“

    durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

50. § 163 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „schriftlich“
      gestrichen.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die
          Wörter „drei Monate“ durch die Wörter
          „vier Wochen“ ersetzt.
      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „§ 255 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Im Fall von anlegerbenachteiligenden
          Änderungen von Angaben nach § 162 Ab-

          satz 2 Nummer 11 oder anlegerbenachtei-
          ligenden Änderungen von Angaben in Be-
          zug auf wesentliche Anlegerrechte sowie
          im Falle von Änderungen im Sinne des Ab-
          satzes 3 Satz 1 sind den Anlegern zeit-
          gleich mit der Bekanntmachung nach
          Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorge-
          sehenen Änderungen der Anlagebedingun-
          gen und ihre Hintergründe in einer ver-
          ständlichen Art und Weise mittels eines
          dauerhaften Datenträgers zu übermitteln;
          im Falle von Änderungen der bisherigen

          Anlagegrundsätze im Sinne des Absatzes 3

          Satz 1 müssen die Anleger zusätzlich über

          ihre Rechte nach Absatz 3 informiert wer-

          den.“

      bb) In Satz 6 werden die Wörter „drei Mona-
          ten“ durch die Wörter „vier Wochen“ er-
          setzt.
51. § 165 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 41 wird der Punkt am Ende durch

      ein Semikolon ersetzt.

   b) Folgende Nummer 42 wird angefügt:

      „42. die in den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung
           (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 5 bis 7
           der Verordnung (EU) 2020/852 genannten
           Informationen.“
52. § 166 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „10.7.2010,
      S. 1“ durch die Angabe „10.7.2010, S. 1; L 108
      vom 28.4.2011, S. 38“ ersetzt.

   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Für Immobilien-Sondervermögen nach
      § 230 und Infrastruktur-Sondervermögen nach
      § 260a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8
      und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht
      anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und
      Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
      für Immobilien-Sondervermögen und für Infra-
      struktur-Sondervermögen hat eine Bezeich-
      nung der wesentlichen Risiken und Chancen
      zu enthalten, die mit einer Anlage in den Immo-
      bilien-Sondervermögen oder Infrastruktur-
      Sondervermögen verbunden sind. Ausdrück-
      lich hinzuweisen ist auf solche wesentlichen
      Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil des

      Sondervermögens haben, insbesondere sind

      die Risiken der Immobilieninvestitionen und
      der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaf-
      ten oder den Infrastruktur-Projektgesellschaften
      zu bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die
      Beschreibung der wesentlichen Risiken im Ver-

      kaufsprospekt aufzunehmen. Die Darstellung
      muss den Anleger in die Lage versetzen, die
      Bedeutung und die Wirkung der verschiedenen
      Risikofaktoren zu verstehen. Die Beschreibung
      ist in Textform zu erstellen und darf keine gra-
      fischen Elemente aufweisen. Daneben sind fol-
      gende Angaben aufzunehmen:

      1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investi-
         tion in das Sondervermögen neben den
         Chancen auf Wertsteigerungen auch Risi-
         ken verbunden sein können und
BGBl. 2021, Seite 1506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1506
       2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1
          Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
          Nr. 583/2010 ein Hinweis auf die Einschrän-
          kung der Rückgabemöglichkeiten für den
          Anleger nach § 256 Absatz 1 Nummer 1
          oder § 260d Absatz 1 Nummer 4 sowie ein
          Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung
          der Rücknahme von Anteilen und deren Fol-
          gen nach § 257.“
53. § 167 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Ist für die Übermittlung von Informationen
   nach diesem Gesetz die Verwendung eines dau-
   erhaften Datenträgers vorgesehen, sind die Infor-
   mationen elektronisch zu übermitteln, sofern der
   Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der depot-
   führenden Stelle entsprechende Zugangsmög-
   lichkeiten des jeweiligen Anlegers bekannt sind.
      (2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen
   des § 179 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, des
   § 180 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, des
   § 186 Absatz 3 Satz 3, des § 297 Absatz 4 Satz 1
   und des § 298 Absatz 2 Nummer 4 und 5 die Ver-
   wendung eines anderen dauerhaften Daten-
   trägers als Papier nur zulässig, wenn dies auf
   Grund der Rahmenbedingungen, unter denen
   das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist
   und der Anleger sich ausdrücklich für diese an-
   dere Form der Übermittlung von Informationen
   entschieden hat. Eine elektronische Übermittlung
   von Informationen gilt im Hinblick auf die Rah-
   menbedingungen, unter denen das Geschäft aus-
   geführt wird oder werden soll, als angemessen,
   wenn der Anleger für die Ausführung dieses Ge-
   schäfts eine E-Mail-Adresse angegeben hat.“
54. § 171 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 5 Satz 5 wird das Wort „schriftlich“
      gestrichen.

55. § 173 Absatz 6 Satz 4 und 5 werden durch die
    folgenden Sätze ersetzt:

   „Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz
   darf der Abschlussprüfer des Masterfonds gegen-
   über dem Abschlussprüfer des Feederfonds auch
   personenbezogene Daten offenlegen. Die perso-
   nenbezogenen Daten sind vor der Offenlegung zu
   pseudonymisieren, es sei denn, dass dies der
   Aufgabenerfüllung nach diesem Absatz entge-
   gensteht. Der Abschlussprüfer des Feederfonds
   darf ihm nach Satz 4 offengelegte personenbezo-
   gene Daten speichern und verwenden, soweit
   dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem
   Absatz erforderlich ist.“
56. § 176 Absatz 6 Satz 3 und 4 werden durch die
    folgenden Sätze ersetzt:

   „Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz
   darf die Verwahrstelle des Masterfonds gegen-
   über der Bundesanstalt, der Verwaltungsgesell-
   schaft des Feederfonds und der Verwahrstelle
   des Feederfonds auch personenbezogene Daten
   offenlegen. Die personenbezogenen Daten sind
   vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei

   denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach die-
   sem Absatz entgegensteht. Die Bundesanstalt,
   die Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds
   und die Verwahrstelle des Feederfonds dürfen ih-
   nen nach Satz 3 offengelegte personenbezogene
   Daten speichern und verwenden, soweit dies zur
   Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Absatz er-
   forderlich ist.“
57. § 177 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4
    werden jeweils wie folgt gefasst:

   „4. alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung
       mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
       mitgeteilten Tatsachen,“.
58. In § 178 Absatz 3 Satz 5, § 179 Absatz 4 Satz 5,
    § 182 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie § 183 Absatz 1
    Satz 2 wird jeweils das Wort „schriftlich“ gestri-
    chen.
59. § 187 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
      durch einen Punkt ersetzt.
   b) Nummer 3 wird aufgehoben.

60. § 200 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Die Erträge aus Wertpapier-Darlehensge-
      schäften stehen dem inländischen OGAW zu.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
          darf Wertpapiere nach Absatz 1 nur über-
          tragen, wenn sie sich vor Übertragung oder
          Zug um Zug gegen Übertragung der Wert-
          papiere für Rechnung des inländischen
          OGAW ausreichende Sicherheiten durch
          Geldzahlung, durch Abtretung von Gut-
          haben oder durch Übereignung von Wert-
          papieren oder Geldmarktinstrumenten nach
          Maßgabe von Absatz 3 Satz 2 und 3 hat
          gewähren lassen.“

      bb) Satz 5 wird aufgehoben.
61. § 202 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann
   sich eines von einer Wertpapiersammelbank or-
   ganisierten Systems zur Vermittlung und Abwick-
   lung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von
   den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3
   abweicht.“
62. Dem § 206 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Emittenten von Wertpapieren und Geld-
   marktinstrumenten sind auch dann im Rahmen
   der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichti-
   gen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere
   und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere
   im OGAW enthaltenen Wertpapiere, die an deren
   Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben wer-
   den.“

63. § 209 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Abweichend zu den in § 206 Absatz 1 bestimm-
   ten Grenzen darf die OGAW-Kapitalverwaltungs-
   gesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des in-
BGBl. 2021, Seite 1507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1507
   ländischen OGAW in Wertpapiere eines Emitten-
   ten anlegen, wenn nach den Anlagebedingungen
   die Auswahl der für den inländischen OGAW zu
   erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, un-
   ter Wahrung einer angemessenen Risikomi-
   schung einen bestimmten, von der Bundesanstalt
   anerkannten Wertpapierindex nachzubilden (Wert-
   papierindex-OGAW).“

64. In § 214 werden nach der Angabe „260“ die Wör-
    ter „oder als Infrastruktur-Sondervermögen ge-
    mäß den §§ 260a bis 260d“ eingefügt.

65. In § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
    „Personenhandelsgesellschaft“ durch das Wort
    „Personengesellschaft“ ersetzt.
66. Dem § 221 wird folgender Absatz angefügt:

      „(8) Die in Absatz 2 bis 6 bestimmten Grenzen
   dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errich-
   tung eines Sonstigen Investmentvermögens so-
   wie nach vollzogener Verschmelzung durch das
   übernehmende Sonstige Investmentvermögen

   jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der

   Risikostreuung überschritten werden.“

67. § 222 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „Vergabe von
      Gelddarlehen an Klein- und Kleinstunterneh-
      mer“ durch die Wörter „Finanzierung von

      Klein- und Kleinstunternehmern“ ersetzt.

   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. bei denen 60 Prozent der jeweiligen Finan-
          zierungen von einzelnen Klein- und Kleinst-
          unternehmern den Betrag von insgesamt
          30 000 Euro nicht überschreitet.“

68. § 234 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

   „6. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für
       Rechnung des Immobilien-Sondervermögens
       unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent
       des Kapitals und der Stimmrechte an der Im-
       mobilien-Gesellschaft beteiligt ist, es sei
       denn, dass die Immobilien-Gesellschaft mit
       100 Prozent des Kapitals und der Stimm-
       rechte an allen von ihr unmittelbar oder mittel-
       bar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften
       beteiligt ist.“
69. § 240 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-

      gefügt:

      „Satz 1 gilt nicht für Darlehen, die für Rech-
      nung des Immobilien-Sondervermögens an
      Immobilien-Gesellschaften gewährt werden,
      an denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
      schaft für Rechnung des Immobilien-Sonder-
      vermögens unmittelbar oder mittelbar zu
      100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte
      beteiligt ist. Bei einer vollständigen Veräuße-
      rung der Beteiligung an einer Immobilien-Ge-
      sellschaft, die selbst unmittelbar Grundstücke
      hält oder erwirbt, ist das Darlehen abweichend
      von Absatz 1 Nummer 4 vor der Veräußerung
      zurückzuzahlen. Bei einer Verringerung der
      Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft,
      die selbst nicht unmittelbar Grundstücke hält

      oder erwirbt, ist das Darlehen abweichend von
      Absatz 1 Nummer 4 vor der Verringerung zu-
      rückzuzahlen.“
   b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „1 und 2“ die
      Angabe „Satz 1“ eingefügt.

70. Nach § 260 wird folgender Unterabschnitt 6 ein-
    gefügt:
                     „Unterabschnitt 6

            Infrastruktur-Sondervermögen

                          § 260a

            Infrastruktur-Sondervermögen
      Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sonder-
   vermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d
   finden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 ent-
   sprechende Anwendung, soweit sich aus den
   nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

                          § 260b

                    Zulässige

        Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

      (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
   ein Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben:
   1. Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesell-
      schaften,

   2. Immobilien,

   3. Wertpapiere,

   4. Geldmarktinstrumente,

   5. Bankguthaben,
   6. Investmentanteile nach Maßgabe des § 196,
      wenn die Investmentvermögen, an denen
      Anteile gehalten werden, ausschließlich in

      Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten
      angelegt sind, und
   7. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des
      Absatzes 7.

     (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-
   cherzustellen, dass
   1. der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-
      Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an
      Infrastruktur-Projektgesellschaften 80 Prozent
      des Wertes des Sondervermögens nicht über-
      steigt und
   2. nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines In-

      frastruktur-Sondervermögens in einer einzigen

      Infrastruktur-Projektgesellschaft angelegt sind.
      (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-
   cherzustellen, dass nicht mehr als 30 Prozent
   des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens
   in Immobilien und Rechten angelegt werden.

      (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-
   cherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung
   des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen
   Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaf-
   ten, Immobilien und Nießbrauchrechten an
   Grundstücken mindestens 60 Prozent des Wertes
   des Sondervermögens beträgt.
     (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-
   cherzustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent
   des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens
BGBl. 2021, Seite 1508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1508
   in Wertpapieren im Sinne des § 193 Absatz 1
   Nummer 1, 5 und 6 angelegt werden.
      (6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-
   cherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung
   des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen
   Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Nummer 4
   bis 6 mindestens 10 Prozent des Wertes des Son-

   dervermögens beträgt.

      (7) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand
   haben, dürfen nur zur Absicherung von im Infra-
   struktur-Sondervermögen gehaltenen Vermögens-
   gegenständen gegen einen Wertverlust getätigt

   werden.

                         § 260c

                Rücknahme von Anteilen
      § 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-
   den, dass die Vertragsbedingungen von Infra-
   struktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass
   die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten
   Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal
   halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.

                         § 260d

                       Angaben im
       Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen

     (1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu
   den Angaben nach § 165 folgende Angaben ent-
   halten:

   1. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale
      von Infrastruktur-Projektgesellschaften;
   2. die Arten von Infrastruktur-Projektgesellschaf-
      ten, die für das Sondervermögen erworben
      werden dürfen, und nach welchen Grundsät-
      zen sie ausgewählt werden;

   3. einen Hinweis, dass in Beteiligungen an Infra-
      struktur-Projektgesellschaften, die nicht zum
      Handel an einer Börse zugelassen oder in ei-

      nen anderen organisierten Markt einbezogen

      sind, angelegt werden darf;

   4. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervor-

      gehobenen Hinweis, dass der Anleger abwei-

      chend von § 98 Absatz 1 von der Kapitalver-
      waltungsgesellschaft die Rücknahme von
      Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes
      nur zu den Rücknahmeterminen verlangen
      kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt
      sind;
   5. alle Voraussetzungen und Bedingungen der
      Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus
      dem Sondervermögen Zug um Zug gegen
      Rückgabe der Anteile.

     (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3
   und 5 sind in die Anlagebedingungen aufzuneh-
   men.“

71. Dem § 261 wird folgende Überschrift vorange-
    stellt:

                   „Unterabschnitt 1
               Allgemeine Vorschriften“.
72. § 261 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
      „ÖPP-Projektgesellschaften“ die Wörter „und
      Infrastruktur-Projektgesellschaften“ eingefügt.

   b) In Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort

      „ÖPP-Projektgesellschaft“ ein Komma und
      die Wörter „der Infrastruktur-Projektgesell-
      schaft“ eingefügt.
   c) Absatz 8 wird aufgehoben.

73. In § 266 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“

    durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
74. § 267 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
          „Zu diesem Zweck hat die AIF-Kapitalver-
          waltungsgesellschaft die betroffenen Anle-
          ger mittels eines dauerhaften Datenträgers
          über die geplanten und von der Bundesan-
          stalt genehmigten Änderungen im Sinne
          des Satzes 1 und ihre Hintergründe sowie
          darüber zu informieren, wann sie gegebe-
          nenfalls die geplanten Änderungen und den
          Zeitpunkt ihres Inkrafttretens veröffent-
          lichen wird, und hat ihnen einen Zeitraum
          von drei Monaten für die Entscheidungsfin-
          dung einzuräumen.“

      bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
          „Die Informationen nach Satz 6 veröffent-
          licht die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
          schaft im Bundesanzeiger und, sofern die
          Anteile oder Aktien des betreffenden ge-
          schlossenen Publikums-AIF im Geltungs-
          bereich dieses Gesetzes vertrieben werden
          dürfen, in den im Verkaufsprospekt be-
          zeichneten elektronischen Informations-
          medien.“
   b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „167“ die
      Angabe „Absatz 1 und 3“ eingefügt.

75. In § 269 Absatz 1 wird die Angabe „40“ durch die

    Angabe „40 und 42“ ersetzt.

76. § 270 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

77. Nach § 272 wird folgender Unterabschnitt 2 ein-

    gefügt:

                   „Unterabschnitt 2
        Geschlossene Master-Feeder-Strukturen

                         § 272a
                    Genehmigung
                 des geschlossenen
        Feederfonds; besondere Anforderungen
         an Kapitalverwaltungsgesellschaften
      (1) Die Anlagebedingungen eines geschlosse-
   nen Publikums-AIF können vorsehen, dass dieser
   als geschlossener Feederfonds in einem ge-
   schlossenen Masterfonds anlegt.

     (2) Die Anlage eines inländischen geschlosse-
   nen AIF als geschlossener Feederfonds in einem
   geschlossenen Masterfonds bedarf der vorheri-
BGBl. 2021, Seite 1509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1509
gen Genehmigung durch die Bundesanstalt und
ist nur genehmigungsfähig, wenn es sich bei dem
geschlossenen Masterfonds um einen geschlosse-
nen AIF handelt.

   (3) Spezial-AIF dürfen in einer geschlossenen
Master-Feeder-Struktur entweder nicht geschlos-
sener Masterfonds oder geschlossener Feeder-

fonds sein, wenn geschlossene Publikums-AIF

geschlossener Masterfonds oder geschlossener

Feederfonds derselben geschlossenen Master-

Feeder-Struktur sind.

  (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den
geschlossenen Feederfonds verwaltet, hat dem

Genehmigungsantrag gemäß § 267 folgende An-

gaben und Unterlagen beizufügen:

1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des
   geschlossenen Feederfonds und des ge-
   schlossenen Masterfonds,

2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen
   Anlegerinformationen des geschlossenen Fee-
   derfonds und des geschlossenen Masterfonds
   gemäß den §§ 268 und 270,

3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die
   entsprechenden internen Regelungen für Ge-
   schäftstätigkeiten gemäß § 272d Absatz 1
   Satz 2,

4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des
   § 272d Absatz 2, wenn für den geschlossenen
   Masterfonds und den geschlossenen Feeder-
   fonds verschiedene Verwahrstellen beauftragt
   wurden,

5. die Abschlussprüfervereinbarung im Sinne des
   § 272d Absatz 3, wenn für den geschlossenen
   Masterfonds und den geschlossenen Feeder-
   fonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt

   wurden und

6. in den Fällen des § 272h die dort genannten
   Informationen für die Anleger.
   (5) Der Wechsel der Anlage in einen anderen
geschlossenen Masterfonds bedarf der Genehmi-
gung durch die Bundesanstalt. Dem Antrag auf
Genehmigung sind folgende Angaben und Unter-
lagen beizufügen:

1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der
   Anlagebedingungen unter Bezeichnung des
   geschlossenen Masterfonds,

2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-
   prospekts und der wesentlichen Anlegerinfor-
   mationen und

3. die Unterlagen gemäß Absatz 4.
Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen,
wenn alle in Satz 2 genannten Unterlagen voll-
ständig vorliegen und der geschlossene Feeder-
fonds, seine Verwahrstelle und sein Abschluss-
prüfer sowie der geschlossenen Masterfonds die
Anforderungen nach diesem Unterabschnitt erfül-
len. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt ent-
sprechend. § 267 Absatz 3 bleibt unberührt.

  (6) § 172 gilt entsprechend.

                     § 272b
              Verkaufsprospekt,
       Anlagebedingungen, Jahresbericht

  (1) Der Verkaufsprospekt eines geschlossenen
Feederfonds hat über die Angaben nach § 269 hi-
naus folgende Angaben zu enthalten:

1. eine Erläuterung, dass es sich um den ge-

   schlossenen Feederfonds eines bestimmten

   geschlossenen Masterfonds handelt und er

   als solcher dauerhaft mindestens 85 Prozent

   seines Wertes in Anteile dieses geschlossenen
   Masterfonds anlegt,

2. die Angabe des Risikoprofils und die Angabe,

   ob die Wertentwicklung von geschlossenen

   Feederfonds und geschlossenen Masterfonds
   identisch ist oder in welchem Ausmaß und
   aus welchen Gründen sie sich unterscheiden
   sowie eine Beschreibung der gemäß § 272c
   Absatz 1 getätigten Anlagen,

3. eine kurze Beschreibung des geschlossenen
   Masterfonds, seiner Struktur, seines Anlage-
   ziels und seiner Anlagestrategie einschließlich
   des Risikoprofils und Angaben dazu, wo und
   wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Master-
   fonds erhältlich ist sowie Angaben über den
   Sitz des Masterfonds,

4. eine Zusammenfassung der geschlossenen
   Master-Feeder-Vereinbarung nach § 272d Ab-
   satz 1 Satz 2 oder der entsprechenden inter-
   nen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach
   § 272d Absatz 1 Satz 3,

5. einen Hinweis auf die Möglichkeiten für die
   Anleger, weitere Informationen über den ge-
   schlossenen Masterfonds und die geschlos-
   sene Master-Feeder-Vereinbarung einzuholen,

6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen

   und Kosten, die der geschlossene Feeder-
   fonds auf Grund der Anlage in Anteilen des ge-
   schlossenen Masterfonds zu zahlen hat, sowie
   der gesamten Gebühren von geschlossenen
   Feederfonds und geschlossenen Masterfonds
   und
7. eine Beschreibung der steuerlichen Auswir-
   kungen der Anlage in den geschlossenen Mas-
   terfonds für den geschlossenen Feederfonds.

  (2) Änderungen des Verkaufsprospektes und
der wesentlichen Anlegerinformationen des ge-
schlossenen Masterfonds sind der Bundesanstalt
gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen.

  (3) Die Anlagebedingungen des geschlossenen
Feederfonds müssen die Bezeichnung des ge-
schlossenen Masterfonds enthalten.
   (4) Der Jahresbericht eines geschlossenen
Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 148 oder
§ 158 vorgesehenen Informationen eine Erklärung
zu den zusammengefassten Gebühren von ge-
schlossenen Feederfonds und geschlossenen
Masterfonds enthalten. Er muss ferner darüber in-
formieren, wo der Jahresbericht des geschlosse-
nen Masterfonds erhältlich ist.

  (5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen
geschlossenen Feederfonds verwalten, haben der
BGBl. 2021, Seite 1510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1510
   Bundesanstalt auch für den geschlossenen Mas-
   terfonds den Jahresbericht unverzüglich nach
   erstmaliger Verwendung einzureichen.
      (6) Der Abschlussprüfer des geschlossenen
   Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht den
   Prüfungsvermerk und weitere Informationen in
   entsprechender Anwendung von Artikel 27 Ab-
   satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU
   des Abschlussprüfers des geschlossenen Master-
   fonds zu berücksichtigen. Haben der geschlosse-
   nen Feederfonds und der geschlossenen Master-
   fonds unterschiedliche Geschäftsjahre, so hat der
   Abschlussprüfer des Masterfonds einen Bericht
   über die Prüfung der von der Verwaltungsgesell-
   schaft des Masterfonds zu erstellenden Informa-
   tionen in entsprechender Anwendung von Arti-
   kel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für
   den geschlossenen Masterfonds zum Geschäfts-
   jahresende des geschlossenen Feederfonds zu
   erstellen. Der Abschlussprüfer des geschlossenen
   Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbe-
   sondere jegliche Unregelmäßigkeiten, die er in
   den vom Abschlussprüfer des geschlossenen
   Masterfonds übermittelten Unterlagen feststellt,
   sowie deren Auswirkungen auf den geschlosse-
   nen Feederfonds zu nennen. Zur Erfüllung der
   Aufgaben nach diesem Absatz darf der Ab-
   schlussprüfer des geschlossenen Masterfonds
   gegenüber dem Abschlussprüfer des geschlosse-
   nen Feederfonds auch personenbezogene Daten
   offenlegen. Die personenbezogenen Daten sind
   vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei
   denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach die-
   sem Absatz entgegensteht. Der Abschlussprüfer
   des geschlossenen Feederfonds darf ihm nach
   Satz 4 offengelegte personenbezogene Daten
   speichern und verwenden, soweit dies zur Erfül-
   lung seiner Aufgaben nach diesem Absatz erfor-
   derlich ist.

                        § 272c

                    Anlagegrenzen,
                Anlagebeschränkungen

      (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für
   einen geschlossenen Feederfonds ungeachtet
   von § 262 mindestens 85 Prozent des Wertes
   des geschlossenen Feederfonds in Anteile eines
   geschlossenen Masterfonds anzulegen. Der ge-
   schlossenen Feederfonds darf erst dann abwei-
   chend von § 262 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Ab-
   satz 2 Satz 1 in Anteile eines geschlossenen Mas-
   terfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach
   § 272a Absatz 1 Satz 2 erteilt worden ist und die
   geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung nach
   § 272d Absatz 1 Satz 2 oder 3 und, falls erforder-
   lich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 272d
   Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung
   nach § 272d Absatz 3 wirksam geworden sind.

      (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für
   Rechnung eines geschlossenen Masterfonds
   keine Anteile an einem geschlossenen Feeder-
   fonds halten.

                     § 272d
              Vereinbarungen bei
    geschlossenen Master-Feeder-Strukturen
   (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des in-
ländischen geschlossenen Masterfonds hat der
Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Fee-
derfonds alle Unterlagen und Informationen zur
Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die
Anforderungen an einen geschlossenen Feeder-
fonds nach diesem Gesetz oder der Vorschriften
des Herkunftsstaates des geschlossenen Feeder-
fonds zu erfüllen. Beide Verwaltungsgesellschaf-
ten haben hierüber eine Vereinbarung in entspre-
chender Anwendung der Artikel 8 bis 14 der
Richtlinie 2010/44/EU abzuschließen (geschlos-
sene Master-Feeder-Vereinbarung). Werden ge-
schlossene Masterfonds und geschlossene
Feederfonds von derselben Kapitalverwaltungs-
gesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung
durch interne Regelungen für Geschäftstätig-
keiten unter entsprechender Berücksichtigung
der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie
2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.
   (2) Wenn für den geschlossenen Masterfonds
und den geschlossenen Feederfonds unter-
schiedliche Verwahrstellen beauftragt wurden,
haben diese eine Vereinbarung in entsprechender
Anwendung der Artikel 24 bis 26 der Richtlinie
2010/42/EU über den Informationsaustausch ab-
zuschließen, um sicherzustellen, dass beide ihre
Pflichten erfüllen (Verwahrstellenvereinbarung).
   (3) Wurden für den geschlossenen Master-
fonds und den geschlossenen Feederfonds unter-
schiedliche Abschlussprüfer bestellt, haben diese
eine Vereinbarung in entsprechender Anwendung
der Artikel 27 und 28 der Richtlinie 2010/44/EU
über den Informationsaustausch und die Pflichten
nach § 272b Absatz 6 Satz 1 bis 3 abzuschließen,
um sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer
ihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinba-
rung).

                     § 272e
              Pflichten der Kapital-
  verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

   (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für
einen von ihr verwalteten geschlossenen Feeder-
fonds die Anlagen des geschlossenen Master-
fonds wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung die-
ser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen
und Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft des
geschlossenen Masterfonds, seiner Verwahrstelle
oder seines Abschlussprüfers stützen, es sei
denn, es liegen Gründe vor, an der Richtigkeit
dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.
   (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die
einen geschlossenen Masterfonds verwaltet, darf
weder für die Anlage des geschlossenen Feeder-
fonds in den Anteilen des geschlossenen Master-
fonds einen Ausgabeaufschlag noch für die Rück-
nahme einen Rücknahmeabschlag erheben. Er-
hält die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen
geschlossenen Feederfonds verwaltet, oder eine
in ihrem Namen handelnde Person im Zusam-
BGBl. 2021, Seite 1511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1511
menhang mit einer Anlage in Anteilen des ge-
schlossenen Masterfonds eine Vertriebsgebühr,
eine Vertriebsprovision oder einen sonstigen
geldwerten Vorteil, sind diese in das Vermögen
des geschlossenen Feederfonds einzuzahlen.

   (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die
Bundesanstalt unverzüglich über jeden geschlos-
senen Feederfonds zu unterrichten, der in Anteile
des von ihr verwalteten geschlossenen Master-
fonds anlegt.

   (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für
einen von ihr verwalteten geschlossenen Master-
fonds sicherzustellen, dass sämtliche Informa-
tionen, die nach Rechtsvorschriften der Euro-
päischen Union, nach den geltenden inländischen
Vorschriften, den Anlagebedingungen oder der
Satzung erforderlich sind, den folgenden Stellen
rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden:

1. der Verwaltungsgesellschaft des geschlosse-
   nen Feederfonds,

2. der Bundesanstalt,

3. der Verwahrstelle des geschlossenen Feeder-

   fonds und

4. dem Abschlussprüfer des geschlossenen Fee-

   derfonds.

  (5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss
Anteile an einem geschlossenen Masterfonds, in
den mindestens zwei geschlossene Feederfonds
angelegt sind, nicht dem Publikum anbieten.

   (6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines
geschlossenen Feederfonds hat der Verwahrstelle
des geschlossenen Feederfonds alle Informatio-
nen über den geschlossenen Masterfonds mitzu-
teilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Ver-
wahrstelle erforderlich sind. Die Verwahrstelle ei-
nes inländischen geschlossenen Masterfonds hat
die Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft
des geschlossenen Feederfonds und die Ver-
wahrstelle des geschlossenen Feederfonds un-
mittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unter-
richten, die sie in Bezug auf den Masterfonds
feststellt und die eine negative Auswirkung auf
den geschlossenen Feederfonds haben könnten.
Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz
darf die Verwahrstelle des geschlossenen Master-
fonds gegenüber der Bundesanstalt, der Verwal-
tungsgesellschaft des geschlossenen Feeder-
fonds und der Verwahrstelle des geschlossenen
Feederfonds auch personenbezogene Daten of-
fenlegen. Die personenbezogenen Daten sind
vor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei
denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach die-
sem Absatz entgegensteht. Die Bundesanstalt,
die Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen
Feederfonds und die Verwahrstelle des geschlos-
senen Feederfonds dürfen ihnen nach Satz 3 of-
fengelegte personenbezogene Daten speichern
und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist.

                     § 272f
      Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

   Sind die Anlagebedingungen sowohl des ge-
schlossenen Masterfonds als auch des geschlos-
senen Feederfonds nach den Vorschriften dieses
Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die
Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft,
die den geschlossenen Feederfonds verwaltet,
unverzüglich über
1. jede Entscheidung,
2. jede Maßnahme,

3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen ge-
   gen die Bestimmungen dieses Unterabschnitts
   sowie
4. alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung
   mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
   mitgeteilten Tatsachen,

die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder
seinen Abschlussprüfer betreffen.

                     § 272g
   Abwicklung des geschlossenen Masterfonds
   (1) Die Abwicklung eines inländischen ge-

schlossenen Masterfonds darf frühestens drei

Monate nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem
alle Anleger des Masterfonds und bei einem inlän-

dischen geschlossenen Feederfonds die Bundes-

anstalt über die verbindliche Entscheidung der
Abwicklung informiert worden sind.
   (2) Bei der Abwicklung eines inländischen ge-
schlossenen Masterfonds ist auch der inländische
geschlossene Feederfonds abzuwickeln, es sei
denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbe-
stehen als geschlossener Feederfonds durch An-
lage in einem anderen Masterfonds oder eine Um-
wandlung des geschlossenen Feederfonds in ein
inländisches Investmentvermögen, das kein ge-
schlossener Feederfonds ist. Für die Genehmi-
gung nach Satz 1 hat die Kapitalverwaltungs-
gesellschaft folgende Angaben und Unterlagen
spätestens zwei Monate nach Kenntnis der ver-
bindlichen Entscheidung über die Abwicklung des
Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen:
1. bei Anlage in einem anderen geschlossenen
   Masterfonds

   a) den Antrag auf Genehmigung des Weiterbe-
      stehens,
   b) den Antrag auf Genehmigung der Änderung
      der Anlagebedingungen mit der Bezeich-
      nung des Masterfonds, in dessen Anteile
      mindestens 85 Prozent des Wertes des In-
      vestmentvermögens angelegt werden sollen,
   c) die geänderten Stellen des Verkaufspro-
      spekts und der wesentlichen Anlegerinfor-
      mationen und

   d) die Angaben und Unterlagen nach § 272a
      Absatz 3;
2. bei Umwandlung des inländischen geschlos-
   senen Feederfonds in ein inländisches Invest-
   mentvermögen, das kein geschlossener Fee-
   derfonds ist,
BGBl. 2021, Seite 1512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1512
       a) den Antrag auf Genehmigung der Änderung
          der Anlagebedingungen,
       b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
          kaufsprospekts und der wesentlichen Anle-
          gerinformationen.

   Wenn die Verwaltungsgesellschaft des geschlos-
   senen Masterfonds die Kapitalverwaltungsgesell-
   schaft des geschlossenen Feederfonds mehr als
   fünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung des
   Masterfonds über ihre verbindliche Entscheidung
   zur Abwicklung informiert hat, hat die Kapitalver-
   waltungsgesellschaft des geschlossenen Feeder-
   fonds abweichend von der Frist nach Satz 2 den
   Antrag auf Genehmigung und die Angaben und
   Unterlagen nach Satz 2 spätestens drei Monate
   vor der Abwicklung des Masterfonds bei der Bun-
   desanstalt einzureichen.

     (3) Für die Genehmigung nach Absatz 2 gilt
   § 267 Absatz 3 entsprechend.
     (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des ge-
   schlossenen Feederfonds hat die Verwaltungs-
   gesellschaft des geschlossenen Masterfonds
   unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu
   unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen
   zu ergreifen, um die Anforderungen nach § 272a
   zu erfüllen.
     (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des ge-
   schlossenen Feederfonds hat eine beabsichtigte
   Abwicklung des geschlossenen Feederfonds der
   Bundesanstalt spätestens zwei Monate nach
   Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des
   geschlossenen Masterfonds mitzuteilen; die Anle-
   ger des geschlossenen Feederfonds sind hiervon
   unverzüglich durch eine Bekanntmachung im
   Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften
   Datenträgers zu unterrichten. Absatz 2 Satz 3 gilt
   entsprechend.
      (6) Sollen Abwicklungserlöse des geschlosse-
   nen Masterfonds an den geschlossenen Feeder-
   fonds ausgezahlt werden, bevor der geschlos-
   sene Feederfonds in einen neuen geschlossenen
   Masterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
   anlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß
   Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ändert, versieht die
   Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Ne-
   benbestimmung, dass der Feederfonds die Ab-
   wicklungserlöse zu erhalten hat entweder

   1. als Barzahlung oder

   2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest
      teilweise in Form einer Übertragung von Ver-
      mögensgegenständen, wenn die Kapitalver-
      waltungsgesellschaft des Feederfonds damit
      einverstanden ist und die Master-Feeder-Ver-
      einbarung oder die internen Regelungen für
      Geschäftstätigkeiten und die verbindliche Ent-
      scheidung zur Abwicklung des Masterfonds
      dies vorsehen.

   Bankguthaben, die der geschlossene Feeder-
   fonds vor Genehmigung nach Absatz 2 als Ab-
   wicklungserlöse erhalten hat, dürfen vor einer
   Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
   oder Nummer 2 lediglich für ein effizientes Liqui-
   ditätsmanagement angelegt werden. Die Kapital-

    verwaltungsgesellschaft darf erhaltene Vermö-
    gensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jeder-
    zeit gegen Barzahlung veräußern.

                         § 272h

       Änderung des geschlossenen Masterfonds
       (1) Wird die Anlage eines geschlossenen Fee-
    derfonds in Anteile eines geschlossenen Master-
    fonds bei einem beabsichtigten Wechsel des
    Masterfonds gemäß § 272a Absatz 1 und 4 erneut
    genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesell-
    schaft den Anlegern folgende Informationen zur
    Verfügung zu stellen:
    1. den Hinweis, dass die Bundesanstalt die An-
       lage des Feederfonds in Anteile des Master-
       fonds genehmigt hat,

    2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach
       den §§ 268 und 270 über den geschlossenen
       Feederfonds und den geschlossenen Master-
       fonds und
    3. das Datum der ersten Anlage des geschlosse-
       nen Feederfonds in dem geschlossenen Mas-
       terfonds oder, wenn er bereits in dem Master-
       fonds angelegt hat, das Datum des Tages, an
       dem seine Anlagen die bisher für ihn geltenden
       Anlagegrenzen übersteigen werden.
    Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage
    vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten, jeweils
    zutreffenden Datum auf einem dauerhaften Da-
    tenträger zur Verfügung gestellt werden. Die in
    Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Zugang
    der Informationen.

       (2) § 180 Absatz 3 gilt entsprechend.“
78. In § 273 Satz 1 und § 277 wird jeweils das Wort
    „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ er-
    setzt.
79. Nach § 277 wird folgender § 277a eingefügt:
                         „§ 277a

                Master-Feeder-Strukturen
       Spezial-AIF dürfen nicht Teil einer Master-Fee-
    der-Struktur sein, wenn Publikumsinvestment-
    vermögen Teil derselben Master-Feeder-Struktur
    sind.“
80. § 280 wird aufgehoben.

81. § 284 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „260“ durch die
       Angabe „260d“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
           gabe „260“ durch die Angabe „260d“ er-
           setzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Buchstabe h werden nach dem
                Wort „ÖPP-Projektgesellschaften“ die
                Wörter „und Infrastruktur-Projektge-
                sellschaften“ eingefügt.

           bbb) In Buchstabe i wird das Semikolon
                am Ende durch ein Komma ersetzt.
           ccc) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
BGBl. 2021, Seite 1513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1513
               „j) Kryptowerte im Sinne von § 1 Ab-
                   satz 11 Satz 4 des Kreditwesenge-
                   setzes zu Anlagezwecken, wenn
                   deren Verkehrswert ermittelt wer-
                   den kann;“.
      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 240
          und“ durch die Wörter „§ 240 Absatz 1 und
          2 Satz 1 Nummer 1 und §“ ersetzt und wird
          die Angabe „50“ durch die Angabe „60“ er-
          setzt.
   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
      für einen offenen inländischen Spezial-AIF mit
      festen Anlagebedingungen
      1. in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
         zum Handel an einer Börse zugelassen oder
         in einen organisierten Markt einbezogen
         sind, und
      2. Kryptowerte

      nur jeweils bis zu 20 Prozent des Wertes des
      offenen inländischen Spezial-AIF mit festen
      Anlagebedingungen anlegen.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das
          Wort „darf“ ersetzt und werden am Ende
          die Wörter „und darüber hinaus kein Leve-
          rage in beträchtlichem Umfang einsetzen“
          angefügt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leve-
          rage in beträchtlichem Umfang eingesetzt
          wird, richten sich nach Artikel 111 der De-
          legierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.“

      cc) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe „50“
          durch die Angabe „60“ ersetzt.
82. In § 290 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „die“
    durch das Wort „der“ ersetzt.
83. § 294 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
84. Nach § 292 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
                       „Abschnitt 4

                 Besondere Vorschriften
            für Entwicklungsförderungsfonds

                         § 292a
             Entwicklungsförderungsfonds

      (1) Entwicklungsförderungsfonds dürfen als of-
   fene inländische Spezial-AIF gemäß Abschnitt 2
   Unterabschnitt 1, 2 und 4 oder als geschlossene
   inländische Spezial-AIF gemäß Abschnitt 3 aufge-
   legt werden.
      (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
   im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung
   für Entwicklungsförderungsfonds Gelddarlehen
   gewähren sowie Bürgschaften, Garantien und
   sonstige Gewährleistungen für andere überneh-
   men, wenn sie über eine diesen Geschäften und
   deren Umfang angemessene Aufbau- und Ablauf-

organisation verfügt, die insbesondere klar defi-
nierte und angemessene Verfahren zur Vergabe
von Gelddarlehen und zur Übernahme von Bürg-
schaften, Garantien und sonstigen Gewährleis-
tungen für andere vorsieht. § 282 Absatz 2 Satz 3
und § 285 Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
   (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
für jeden Vermögensgegenstand des Entwick-
lungsförderungsfonds im Voraus Verfahren fest-
zulegen, um zu messen, inwieweit konkretes
positives Auswirkungspotenzial des Vermögens-
gegenstands zur Erreichung von Zielen für nach-
haltige Entwicklung gemäß der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen
vom 25. September 2015 in Ländern besteht, die
zum Zeitpunkt der Gründung des AIF in der Liste
der Entwicklungsländer und -gebiete enthalten
sind, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenar-
beit und Entwicklung geführt wird, oder während
der Laufzeit des Fonds dieser Länderliste hinzu-
gefügt werden. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Ver-
fahren klar und transparent sind und gemäß Prin-
zip 4 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungs-
management im Voraus eine Bewertung und, falls
möglich, eine Quantifizierung des konkreten, po-
sitiven Auswirkungspotenzials erlauben. § 292b
bleibt unberührt.

                       § 292b

      Liquiditäts- und Absicherungsanlagen

   (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds
einen Betrag, der insgesamt 30 Prozent des Wer-
tes des Fonds entspricht, nur halten in

1. Bankguthaben;
2. Geldmarktinstrumenten;
3. Anteilen an Spezial-AIF nach Maßgabe des
   § 196 Absatz 1 Satz 2, die nach den Anlage-
   bedingungen ausschließlich in Vermögens-
   gegenstände nach den Nummern 1, 2 und 4
   Buchstabe a anlegen dürfen, und
4. Wertpapieren, die

   a) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Proto-
      kolls über die Satzung des Europäischen
      Systems der Zentralbanken und der Euro-
      päischen Zentralbank vom 7. Februar 1992
      (BGBl. 1992 II S. 1297), das durch das Pro-
      tokoll Nr. 1 zur Änderung der Protokolle
      zum Vertrag über die Europäische Union,
      zum Vertrag zur Gründung der Europä-
      ischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag
      zur Gründung der Europäischen Atomge-
      meinschaft vom 13. Dezember 2007 (ABl.
      C 306 vom 17.12.2007, S. 165, 172) geän-
      dert worden ist, genannten Kreditgeschäfte
      von der Europäischen Zentralbank oder der
      Deutschen Bundesbank zugelassen sind
      oder deren Zulassung nach den Emissions-
      bedingungen beantragt wird, sofern die Zu-
      lassung innerhalb eines Jahres nach ihrer
      Ausgabe erfolgt,
BGBl. 2021, Seite 1514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1514
       b) entweder an einem organisierten Markt im
          Sinne von § 2 Absatz 11 des Wertpapier-
          handelsgesetzes zum Handel zugelassen
          oder die festverzinsliche Wertpapiere sind,
          soweit ihr Wert einen Betrag von 5 Prozent
          des Wertes des Entwicklungsförderungs-
          fonds nicht übersteigt.
      (2) Die AIF-Kapitalanlagegesellschaft hat si-
   cherzustellen, dass durch die Anlagen gemäß Ab-
   satz 1 Nummer 2 bis 4 keines der in § 1 Absatz 19
   Nummer 10a genannten Ziele erheblich beein-
   trächtigt wird. Die Anlagegrenze von 30 Prozent
   gemäß Absatz 1 gilt erst, wenn seit dem Zeitpunkt
   der Bildung des Entwicklungsförderungsfonds
   eine Frist von vier Jahren verstrichen ist.
      (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf
   für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds
   Derivate zu Absicherungszwecken erwerben.

                         § 292c

              Außerordentliche Kündigung

      (1) Die Anlagebedingungen oder die Satzung
   des Entwicklungsförderungsfonds müssen oder
   muss vorsehen, dass die Verwaltung des Fonds
   durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit
   einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird,
   sollte bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen
   gemäß § 28a Absatz 1 in Verbindung mit Prinzip 9
   der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungs-
   management ein wesentlicher Verstoß der AIF-
   Kapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Maß-
   geblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement
   festgestellt werden.

     (2) Im Fall der Kündigung gemäß Absatz 1
   kann das Recht zur Verwaltung innerhalb der
   Kündigungsfrist auf eine andere AIF-Kapitalver-
   waltungsgesellschaft übertragen werden.
      (3) Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
   die Portfolioverwaltung für einen Entwicklungsför-
   derungsfonds ausgelagert oder wird sie im Hin-
   blick auf dessen Portfolioverwaltung beraten,
   müssen die Anlagebedingungen oder muss die
   Satzung des Fonds vorsehen, dass die Rechtsbe-
   ziehung zum Auslagerungs- oder Beratungsunter-
   nehmen mit einer Frist von sechs Monaten durch
   die Kapitalverwaltungsgesellschaft gekündigt
   wird, sollte bei zwei aufeinanderfolgenden Prü-
   fungen gemäß § 28a Absatz 2 in Verbindung mit
   Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wir-
   kungsmanagement ein wesentlicher Verstoß des
   Auslagerungs- oder Beratungsunternehmens ge-
   gen die Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsma-
   nagement festgestellt werden.“
85. In § 295 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 331“
    durch die Angabe „den §§ 331, 331a“ ersetzt.

86. Nach § 295 werden die folgenden §§ 295a und
    295b eingefügt:
                        „§ 295a
                    Widerruf des
       grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
     (1) Eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann
   den Vertrieb von Anteilen oder Aktien, gegebe-

nenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteil-
klassen, eines von ihr verwalteten und im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 310
vertriebenen EU-OGAW widerrufen. Eine AIF-Ver-
waltungsgesellschaft kann den Vertrieb von An-
teilen oder Aktien, gegebenenfalls bezogen auf
eine oder mehrere, eines von ihr verwalteten und
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß den
§§ 320, 323, auch in Verbindung mit Artikel 31
der Verordnung (EU) 2015/760, gemäß den
§§ 329 oder 330 vertriebenen AIF widerrufen.
Zum Widerruf nach Satz 1 und 2 müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
1. es ist ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder
   zur Rücknahme – ohne Kosten oder Abzüge –
   sämtlicher Anteile oder Aktien, gegebenenfalls
   bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen,
   für die der Vertrieb im Inland widerrufen wer-
   den soll, abgegeben worden, das für die Dauer
   von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich
   zugänglich und individuell – direkt oder über

   Finanzintermediäre – an alle Anleger gerichtet
   ist, deren Identität bekannt ist; diese Verpflich-
   tung besteht nicht, wenn es sich um geschlos-
   sene AIF oder um AIF handelt, die durch die
   Verordnung (EU) 2015/760 reguliert sind;

2. die Absicht, den Vertrieb zu widerrufen, ist mit-
   tels eines allgemein verfügbaren Mediums, ein-
   schließlich elektronischer Mittel, das für den
   Vertrieb von OGAW oder AIF üblich und für ei-
   nen typischen OGAW-Anleger oder AIF-Anle-
   ger geeignet ist, bekannt gemacht worden;

3. vertragliche Vereinbarungen mit Finanzinter-
   mediären oder Vertretern sind mit Wirkung
   vom Datum des Widerrufs geändert oder be-
   endet worden, um jedes neue oder weitere
   unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder
   Platzieren der betreffenden Anteile oder Aktien
   zu verhindern.

Im Fall von EU-OGAW oder an Privatanleger ver-
triebener EU-AIF oder ausländischer AIF werden
die unter Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten In-
formationen in deutscher Sprache bereitgestellt
und enthalten eine eindeutige Beschreibung da-
zu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn
sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rück-
kauf ihrer Anteile oder Aktien nicht annehmen.
  (2) Ab dem Datum des Widerrufs darf die
OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die AIF-Ver-
waltungsgesellschaft die betroffenen Anteile oder
Aktien nicht mehr vertreiben.

   (3) Für die Dauer von 36 Monaten ab dem
Datum des Widerrufs darf die AIF-Verwaltungsge-
sellschaft Pre-Marketing für die von dem
Vertriebswiderruf betroffenen AIF-Anteile oder
-Aktien oder für vergleichbare Anlagestrategien
oder Anlagekonzepte nicht betreiben.
   (4) Bezieht sich der Widerruf des Vertriebs auf
Anteile oder Aktien an AIF, die im Inland zum Ver-
trieb gemäß den §§ 320, 329 oder 330 zugelassen
sind, zeigt die AIF-Verwaltungsgesellschaft der
BGBl. 2021, Seite 1515 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1515
Bundesanstalt den Widerruf des Vertriebs an und
weist die Einhaltung der jeweils erforderlichen Vo-
raussetzungen nach Absatz 1 nach.

   (5) In den Fällen des § 310 prüft die Bundes-
anstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunfts-
mitgliedstaates des EU-OGAW der Bundesanstalt
eine Anzeige der OGAW-Verwaltungsgesellschaft
über den beabsichtigten Widerruf des Vertriebs
übermittelt hat, die Angaben zu den in Absatz 1
Satz 3 genannten Voraussetzungen enthält. Ab
dem Datum des Widerrufs findet § 310 Absatz 4
keine Anwendung mehr. Teilt die zuständige
Stelle des Herkunftsmitgliedstaates des EU-
OGAW der Bundesanstalt den Vertriebswiderruf
hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen
oder Anteilklassen mit, so hat die OGAW-Verwal-
tungsgesellschaft die Bundesanstalt über geän-
derte Angaben und Unterlagen hinsichtlich der
weiter vertriebenen Teilinvestmentvermögen oder
Anteilklassen entsprechend § 310 Absatz 4 Satz 1
zu unterrichten. Dabei ist § 293 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 zu berücksichtigen. Die OGAW-Ver-
waltungsgesellschaft darf die geänderten Unterla-
gen erst nach der Unterrichtung im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes einsetzen.

   (6) In den Fällen des § 323, auch in Verbindung
mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, prüft
die Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des
Herkunftsmitgliedstaates einer EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft der Bundesanstalt eine Anzeige
der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft über den be-
absichtigten Widerruf des Vertriebs übermittelt
hat, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 3 ge-
nannten Voraussetzungen enthält. Ab dem Datum
des Widerrufs gilt § 323 Absatz 3, auch in Verbin-
dung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/
760, entsprechend weiter.

                     § 295b

      Informationspflichten nach Widerruf
 des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland

   (1) Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien

eines EU-OGAW im Inland widerrufen, gegebe-

nenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteil-

klassen, hat die OGAW-Verwaltungsgesellschaft

den verbliebenen Anlegern ab dem Datum des
Widerrufs die in § 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 4 genannten Unterlagen, die in § 298 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 genannten Angaben sowie die
in § 298 Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen
in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stel-
len. Weiterhin sind auch die in § 298 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen und
Angaben zur Verfügung zu stellen. Die in § 298
Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen und Un-
terlagen müssen nicht veröffentlicht werden. Die
in § 298 Absatz 2 genannten Informationen und
Unterlagen müssen nicht mittels eines dauerhaf-
ten Datenträgers übermittelt werden, sondern
können den Anlegern mit Ausnahme der in § 298
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Ausgabe-
preise gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt
werden.

      (2) Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien
   eines EU-AIF oder ausländischen AIF, die im In-
   land zum Vertrieb gemäß § 320 Absatz 2 zugelas-
   sen sind, widerrufen, gegebenenfalls bezogen auf
   eine oder mehrere Anteilklassen, hat die EU-AIF-
   Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische
   AIF-Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen
   Anlegern ab dem Datum des Widerrufs die in
   § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
   Unterlagen und die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 5, Absatz 4 Satz 2 und 3, § 300 Absatz 1
   und 2 sowie § 301 genannten Informationen in
   jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stel-
   len. Die in Satz 1 genannten Informationen und
   Unterlagen müssen nicht veröffentlicht und die in
   § 299 Absatz 5 in Verbindung mit § 298 Absatz 2
   genannten Informationen und Unterlagen nicht
   mittels eines dauerhaften Datenträgers übermit-
   telt werden, sondern können den Anlegern mit
   Ausnahme der in § 299 Absatz 1 Nummer 5 ge-
   nannten Ausgabepreise gemäß Absatz 4 zur Ver-
   fügung gestellt werden. § 320 Absatz 4 gilt ab
   dem Datum des Widerrufs entsprechend weiter,
   solange im Inland noch Anleger investiert sind.

      (3) Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien
   eines AIF, der im Inland zum Vertrieb gemäß
   § 323 Absatz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung
   mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760,
   § 329 Absatz 1 oder § 330 Absatz 1 zugelassen
   ist, widerrufen, gegebenenfalls bezogen auf eine
   oder mehrere Anteilklassen, hat die AIF-Verwal-
   tungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern ab
   dem Datum des Widerrufs die in § 307 Absatz 1
   Satz 1 und in § 308 Absatz 1 und 3 Satz 1 ge-
   nannten Unterlagen und die in § 307 Absatz 1
   Satz 2 genannten Informationen gemäß Absatz 4
   in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stel-
   len. § 329 Absatz 2 Nummer 2 und § 330 Absatz 2
   Satz 3 Nummer 2 gelten ab dem Datum des Wi-
   derrufs entsprechend weiter, solange im Inland

   noch Anleger investiert sind.
      (4) Um die Anleger gemäß Absatz 1 bis 3 zu
   informieren, kann die Verwaltungsgesellschaft
   alle elektronischen oder sonstigen Mittel der

   Fernkommunikation verwenden, sofern die Kom-

   munikationsmittel dem Anleger in der Sprache zur

   Verfügung stehen, in der die Informationen bereit-

   zustellen sind.“

87. In § 296 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
    gabe „und 313“ durch die Angabe „bis 313a“
    ersetzt.
88. § 297 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Feeder-
      fonds“ die Wörter „oder geschlossenen Fee-
      derfonds“ und nach dem Wort „Masterfonds“
      die Wörter „oder geschlossenen Masterfonds“
      eingefügt.
   b) In Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“
      ein Komma und die Angabe „§ 272d“ einge-
      fügt.

89. § 298 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Änderungen der Anlagebedingungen, die mit
       den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht ver-
BGBl. 2021, Seite 1516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1516
       einbar sind oder anlegerbenachteiligende Än-
       derungen von wesentlichen Anlegerrechten
       oder anlegerbenachteiligende Änderungen,
       die die Vergütungen und Aufwendungserstat-
       tungen betreffen, die aus dem Investmentver-
       mögen entnommen werden können, ein-
       schließlich der Hintergründe der Änderungen
       sowie der Rechte der Anleger in einer ver-
       ständlichen Art und Weise; dabei ist mitzutei-
       len, wo und auf welche Weise weitere Infor-
       mationen hierzu erlangt werden können,“.
90. In § 299 Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt
    ein Semikolon und die Wörter „der Jahresbericht
    eines geschlossenen Feederfonds muss die An-
    forderungen entsprechend § 272b Absatz 4 erfül-
    len“ eingefügt.

91. § 300 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffent-
   licht in einem im Verkaufsprospekt zu benennen-
   den Informationsmedium die Änderungen, die
   sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle
   ergeben.“

92. § 302 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 302

                        Werbung
      (1) Für Werbung für AIF gegenüber Privatanle-
   gern gelten neben den Vorschriften der Artikel 4
   Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1156
   die Regelungen der folgenden Absätze.

      (2) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt si-
   cher, dass Werbung, die spezifische Informatio-
   nen zu einem bestimmten, von ihr verwalteten
   AIF enthält, zu keiner Zeit weder zu den Informa-
   tionen, die im Verkaufsprospekt dieses AIF ent-
   halten sind, noch zu den in § 166 Absatz 1,
   § 270 Absatz 1 oder § 318 Absatz 5 genannten
   wesentlichen Anlegerinformationen dieses AIF im
   Widerspruch steht oder die Bedeutung der ge-
   nannten Informationen herabsetzt. Die AIF-Ver-
   waltungsgesellschaft stellt sicher, dass in der
   Werbung jederzeit darauf hingewiesen wird, dass
   ein Prospekt existiert und dass die wesentlichen
   Anlegerinformationen verfügbar sind. Die AIF-Ver-
   waltungsgesellschaft stellt sicher, dass dieser
   Werbung jederzeit entnommen werden kann, wo,
   wie und in welcher Sprache Anleger oder poten-
   zielle Anleger den Prospekt und die wesentlichen
   Anlegerinformationen erhalten können. Die AIF-
   Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die
   Werbung jederzeit Hyperlinks zu den entspre-
   chenden Dokumenten oder die Adressen der
   Websites angibt, die die entsprechenden Doku-
   mente enthalten.
      (3) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat in der
   in Absatz 2 genannten Werbung jederzeit sicher-
   zustellen, dass Angaben darüber enthalten sind,
   wo, wie und in welcher Sprache Anleger oder po-
   tenzielle Anleger eine Zusammenfassung der An-
   legerrechte erhalten können, und Hyperlinks zu
   den entsprechenden Zusammenfassungen ange-
   geben sind, die gegebenenfalls auch auf Informa-

    tionen zu im Falle etwaiger Rechtsstreitigkeiten
    zugänglichen Instrumenten der kollektiven
    Rechtsdurchsetzung auf nationaler und Unions-
    ebene verweisen. Außerdem hat die AIF-Verwal-
    tungsgesellschaft sicherzustellen, dass in der
    Werbung eindeutig angegeben wird, dass die
    AIF-Verwaltungsgesellschaft beschließen kann,
    den Vertrieb zu widerrufen.
      (4) Werbung in Textform für den Erwerb von
    Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW
    oder AIF, nach dessen Anlagebedingungen oder
    Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des
    Wertes des Investmentvermögens in Schuldver-
    schreibungen eines der in § 206 Absatz 2 Satz 1
    genannten Ausstellers zulässig ist, muss diese
    Aussteller benennen.

        (5) Werbung für den Erwerb von Anteilen oder
    Aktien eines OGAW oder AIF, nach dessen Anla-
    gebedingungen oder Satzung ein anerkannter
    Wertpapierindex nachgebildet wird oder haupt-
    sächlich in Derivate nach Maßgabe des § 197 an-
    gelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinwei-
    sen. Weist ein OGAW oder AIF auf Grund seiner
    Zusammensetzung oder der für die Fondsverwal-
    tung verwendeten Techniken eine erhöhte Volati-
    lität auf, so muss in der Werbung darauf hinge-
    wiesen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
    für die Werbung für ausländische AIF oder EU-
    AIF.
      (6) Werbung in Textform für einen Feederfonds
    muss einen Hinweis enthalten, dass dieser dauer-
    haft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in
    Anteile eines Masterfonds anlegt.

       (7) Die Bundesanstalt kann Werbung untersa-
    gen oder andere erforderliche Anordnungen tref-
    fen, um Missständen bei der Werbung für AIF
    gegenüber Privatanlegern und für OGAW zu be-
    gegnen. Dies gilt insbesondere für
    1. Werbung mit Angaben, die in irreführender
       Weise den Anschein eines besonders günsti-
       gen Angebots hervorrufen können, sowie

    2. Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse
       der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder
       auf die Befugnisse der für die Aufsicht zustän-
       digen Stellen in anderen Mitgliedstaaten der
       Europäischen Union, Vertragsstaaten des Ab-
       kommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum oder Drittstaaten.“
93. Nach § 306 wird folgender § 306a eingefügt:
                         „§ 306a

        Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger
       (1) Beabsichtigt eine OGAW-Verwaltungsgesell-
    schaft Anteile an einem OGAW im Geltungsbereich
    dieses Gesetzes zu vertreiben oder beabsichtigt
    eine AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines
    AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Pri-
    vatanleger zu vertreiben, so hat sie eine Einrich-
    tung bereitzustellen, die
    1. Zeichnungs-, Zahlungs-, Rücknahme- und
       Umtauschaufträge von Anlegern für Anteile
       des OGAW oder AIF nach Maßgabe der in
       § 297 Absatz 4 Satz 1 genannten Verkaufsun-
BGBl. 2021, Seite 1517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1517
      terlagen festgelegten Voraussetzungen verar-
      beitet;
   2. Anleger darüber informiert, wie die unter Num-
      mer 1 genannten Aufträge erteilt werden kön-
      nen und wie Rücknahmeerlöse ausgezahlt
      werden;
   3. den Zugang zu Verfahren und Vorkehrungen
      gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 in Bezug auf
      die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus An-
      lagen in OGAW im Geltungsbereich dieses Ge-
      setzes erleichtert und darüber informiert oder
      über die Wahrnehmung von Anlegerrechten
      aus Anlagen in AIF im Geltungsbereich dieses
      Gesetzes informiert;

   4. die Anleger mit den in § 297 Absatz 4 Satz 1
      genannten Verkaufsunterlagen und mit den in
      § 298 Absatz 1, § 299 Absatz 1 bis 3 und 4
      Satz 2 bis 4, § 300 Absatz 1, 2 und 4 und

      § 301 genannten Unterlagen und Informatio-

      nen zur Ansicht und zur Anfertigung von Ko-

      pien versorgt;

   5. Anlegern relevante Informationen über die Auf-
      gaben, die die Einrichtung erfüllt, auf einem
      dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt,
      und
   6. als Kontaktstelle für die Kommunikation mit
      der Bundesanstalt fungiert.

      (2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben kön-
   nen auch von oder zusammen mit einem Dritten,
   der den Regelungen, die für die wahrzunehmen-
   den Aufgaben gelten, und der Aufsicht unterliegt,
   die für die wahrzunehmenden Aufgaben gilt, er-
   füllt werden. Sofern die Aufgaben durch einen
   Dritten erfüllt werden sollen, wird die Benennung
   dieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag ver-
   einbart, in dem festgelegt wird,

   1. welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben
      nicht von der Verwaltungsgesellschaft erfüllt
      werden sollen und
   2. dass der Dritte von der Verwaltungsgesell-
      schaft alle relevanten Informationen und Unter-
      lagen erhalten wird.
     (3) Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher,
   dass die Einrichtung in der Lage ist, die in Ab-

   satz 1 genannten Aufgaben in deutscher Sprache

   und auch elektronisch zu erfüllen. Eine physische

   Präsenz oder die Benennung eines Dritten für die
   Zwecke des Absatzes 1 ist nicht notwendig.“

94. Dem § 307 wird folgender § 306b vorangestellt:

                        „§ 306b

                 Pre-Marketing durch
           eine AIF-Verwaltungsgesellschaft
     (1) Eine AIF-Verwaltungsgesellschaft kann Pre-
   Marketing betreiben, außer wenn die den
   potenziellen professionellen und semiprofessio-
   nellen Anlegern vorgelegten Informationen

   1. ausreichen, um die Anleger in die Lage zu
      versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen oder
      Aktien eines bestimmten AIF zu verpflichten,
   2. Zeichnungsformulare oder vergleichbare Do-
      kumente sind, unabhängig davon, ob sie in

   einem Entwurf oder in endgültiger Form vorlie-
   gen, oder
3. Gründungsdokumente, Prospekte oder Ange-
   botsunterlagen eines noch nicht zugelassenen
   AIF in endgültiger Form sind.
Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebots-
unterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine
Informationen enthalten, die Anlegern für das
Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und
es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass
1. es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine
   Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen oder
   Aktien eines AIF handelt und

2. die darin dargelegten Informationen nicht als
   zuverlässig erachtet werden sollten, da sie un-
   vollständig sind und noch geändert werden
   können.

   (2) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt si-

cher, dass Anleger durch das Pre-Marketing

keine Anteile oder Aktien eines AIF erwerben

und dass Anleger, die im Rahmen des Pre-Mar-
ketings kontaktiert wurden, Anteile oder Aktien
dieses AIF ausschließlich im Rahmen des gemäß
diesem Gesetz zugelassenen Vertriebs erwerben.
Eine durch professionelle oder semiprofessionelle
Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem die
AIF-Verwaltungsgesellschaft das Pre-Marketing
aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung
von Anteilen oder Aktien eines AIF, der in den im
Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten In-
formationen genannt wird, oder eines infolge des
Pre-Marketings registrierten AIF gilt als Vertriebs-
ergebnis und unterliegt den gemäß diesem Ge-
setz geltenden Anzeigeverfahren. Die AIF-Verwal-
tungsgesellschaft stellt sicher, dass das Pre-Mar-
keting angemessen dokumentiert wird.

   (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des
Pre-Marketings die Aufnahme der Bundesanstalt
mitzuteilen. In der Mitteilung sind folgende Anga-
ben zu machen:
1. die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marke-
   ting stattfindet oder stattgefunden hat,
2. die entsprechenden Zeiträume,

3. eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings,

   darunter Informationen zu den vorgestellten

   Anlagestrategien,

4. gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teil-
   investmentvermögen von AIF, die Gegenstand

   des Pre-Marketings sind oder waren, und

5. gegebenenfalls eine Erklärung, wonach die
   AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Mit-
   gliedstaaten, in denen das Pre-Marketing
   stattfindet oder stattgefunden hat, nicht einen
   Widerruf des Vertriebs in Bezug auf die gemäß
   Nummer 4 genannten AIF angezeigt hat, die
   innerhalb der letzten 36 Monate vor dem Be-
   ginn des Pre-Marketings wirksam geworden ist
   und wonach die nach Nummer 3 vorgestellten
   Anlagestrategien auch nicht vergleichbare An-
   lagestrategien oder Anlagekonzepte in Bezug
   zu den von der Vertriebseinstellung betroffe-
   nen AIF sind.
BGBl. 2021, Seite 1518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1518
   Die Bundesanstalt setzt die zuständigen Behör-
   den der Mitgliedstaaten, in denen die AIF-Kapital-
   verwaltungsgesellschaft Pre-Marketing betreibt
   oder betrieben hat, unverzüglich in Kenntnis. Die
   Bundesanstalt stellt auf Ersuchen der zuständi-
   gen Behörden eines Mitgliedstaates, in dem das
   Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat,
   weitere Angaben zum Pre-Marketing bereit, das
   in seinem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattge-
   funden hat.
      (4) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-
   schaft, die Pre-Marketing im Geltungsbereich die-
   ses Gesetzes betreibt, hat innerhalb von zwei
   Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings dies
   der Bundesanstalt mitzuteilen. In der Mitteilung
   sind folgende Angaben zu machen:

   1. die entsprechenden Zeiträume des Pre-Marke-

      tings,

   2. eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings,
      darunter Informationen zu den vorgestellten
      Anlagestrategien, und
   3. gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teil-
      investmentvermögen von AIF, die Gegenstand
      des Pre-Marketings sind oder waren.
      (5) Erhält die Bundesanstalt durch Mitteilung
   der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates
   Kenntnis davon, dass eine EU-AIF-Verwaltungs-
   gesellschaft Pre-Marketing im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes betreibt oder betrieben hat,
   so kann sie die zuständige Behörde des Her-
   kunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungs-
   gesellschaft ersuchen, weitere Angaben zum
   Pre-Marketing bereitzustellen, das im Geltungs-
   bereich dieses Gesetzes stattfindet oder stattge-
   funden hat.
      (6) Ein Dritter darf im Geltungsbereich dieses
   Gesetzes nur dann Pre-Marketing im Namen einer
   AIF-Verwaltungsgesellschaft betreiben, wenn er
   als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne

   von § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengeset-

   zes handelt oder

   1. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
      Sinne von § 2 Absatz 10 des Wertpapierhan-
      delsgesetzes,

   2. als Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 des
      Kreditwesengesetzes,
   3. als OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder

   4. als AIF-Verwaltungsgesellschaft

   zugelassen ist. Dieser Dritte unterliegt den Bedin-

   gungen dieses Paragraphen.“

95. In § 307 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 werden nach
    den Wörtern „Verordnung (EU) 2015/2365“ ein
    Komma und die Wörter „die in den Artikeln 6 bis 9
    der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie die in den
    Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852“
    eingefügt.
96. § 309 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestri-
          chen.

      bb) In Satz 1 werden die Wörter „den Absät-
          zen 1 und 2“ durch die Angabe „§ 306a“
          ersetzt.
97. § 311 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ein-
      stellung“ gestrichen.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
          durch ein Komma ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
          „3. entgegen einer Anzeige des Vertriebs-
              widerrufs gemäß § 295a Absatz 5

              Satz 1 nach dem Datum des Widerrufs

              weiter vertrieben oder den Pflichten
              nach § 295b Absatz 1 nicht nachge-
              kommen wird.“
   c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
98. § 312 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende
      durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
      mer 3 angefügt:
      „3. die Angaben, die für die Inrechnungstel-
          lung oder die Mitteilung etwaiger geltender
          behördlicher Gebühren oder Entgelte
          durch die zuständigen Behörden des Auf-
          nahmestaates erforderlich sind, einschließ-
          lich der Anschrift, und Angaben zu den Ein-
          richtungen, die für die Ausübung der in
          § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zu-
          ständig sind.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „2“ durch die An-
      gabe „3“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze
      6a und 6b eingefügt:

         „(6a) Im Fall einer Änderung der Vorkehrun-

      gen für die Vermarktung, die im gemäß Ab-

      satz 1 Satz 1 übermittelten Anzeigeschreiben
      genannt werden, oder einer Änderung der zu
      vertreibenden Anteilklassen teilt die OGAW-
      Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt
      und den zuständigen Behörden des Aufnah-
      mestaates diese mindestens einen Monat vor
      Umsetzung der Änderung mit. Verstieße die
      OGAW-Verwaltungsgesellschaft infolge einer
      in Satz 1 genannten Änderung gegen die
      Vorschriften dieses Gesetzes, so würde die
      Bundesanstalt der OGAW-Verwaltungsgesell-

      schaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ein-

      gang sämtlicher in Satz 1 genannten Informa-
      tionen mitteilen, dass sie die Änderung nicht
      durchführen darf. In diesem Fall setzt die
      Bundesanstalt die zuständigen Behörden des
      Aufnahmestaates der OGAW-Verwaltungs-
      gesellschaft entsprechend in Kenntnis.
        (6b) Wird eine in Absatz 6a Satz 1 genannte
      Änderung nach der Mitteilung der Informatio-
      nen gemäß Absatz 6a Satz 2 durchgeführt
      und verstößt die OGAW-Verwaltungsgesell-
BGBl. 2021, Seite 1519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1519
       schaft infolge dieser Änderung nunmehr gegen
       die Vorschriften dieses Gesetzes, so trifft die
       Bundesanstalt geeignete Maßnahmen, ein-
       schließlich – falls erforderlich – der Untersa-
       gung des Vertriebs des OGAW, und setzt die
       zuständigen Behörden des Aufnahmestaates
       der OGAW-Verwaltungsgesellschaft unverzüg-
       lich von den getroffenen Maßnahmen in Kennt-
       nis.“
    d) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Unterla-
       gen“ die Wörter „sowie die Mitteilung nach Ab-
       satz 6a“ eingefügt.
    e) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch
       die Angabe „7“ ersetzt.
 99. § 313 Absatz 3 wird aufgehoben.

100. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt:
                         „§ 313a

                       Widerruf des

                   Vertriebs von OGAW

           in anderen Staaten des Abkommens
         über den Europäischen Wirtschaftsraum

       (1) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann

    den Vertrieb von Anteilen oder Aktien, einschließ-

    lich gegebenenfalls von Anteilsklassen in einem

    Staat, für den eine Anzeige gemäß § 312 erfolgt

    ist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufge-

    führten Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. es ist ein Pauschalangebot zur kostenlosen
       Rücknahme sämtlicher entsprechender Anteile
       oder Aktien, die von Anlegern in diesem Staat
       gehalten werden, abgegeben worden, das für

       die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öf-

       fentlich zugänglich und individuell – direkt oder

       über Finanzintermediäre – an die Anleger in

       diesem Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Iden-

       tität bekannt ist;

    2. die Absicht, den Vertrieb dieser Anteile oder
       Aktien in diesem Staat aufzuheben, ist mittels
       eines allgemein verfügbaren Mediums, ein-
       schließlich elektronischer Mittel, das für den
       Vertrieb von OGAW üblich und für einen typi-
       schen OGAW-Anleger geeignet ist, bekannt
       gemacht worden;
    3. vertragliche Vereinbarungen mit Finanzinter-
       mediären oder Vertretern sind mit Wirkung
       vom Datum des Widerrufs geändert oder be-
       endet worden, um jedes neue oder weitere
       unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder
       Platzieren der in der Anzeige gemäß Absatz 2
       genannten Anteile oder Aktien zu verhindern.
    Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Ange-
    bote und Bekanntmachungen enthalten eine ein-
    deutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für
    die Anleger hat, wenn sie das Pauschalangebot
    zur Rücknahme ihrer Anteile oder Aktien nicht an-
    nehmen.

       (2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
    genannten Informationen werden in der Amts-
    sprache oder in einer der Amtssprachen des
    Staates, für den eine Anzeige gemäß § 312 durch
    die OGAW-Verwaltungsgesellschaft erfolgt ist,
    oder in einer Sprache bereitgestellt, die von den

     zuständigen Behörden dieses Staats gebilligt
     wurde. Ab dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ge-
     nannten Datum unterlässt die OGAW-Verwal-
     tungsgesellschaft in diesem Staat jedes neue
     oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbie-
     ten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile
     oder Aktien.
       (3) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft über-
     mittelt eine Anzeige mit den in Absatz 1 Satz 1
     genannten Informationen an die Bundesanstalt.
        (4) Die Bundesanstalt prüft, ob die von der
     OGAW-Verwaltungsgesellschaft übermittelte An-
     zeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage
     nach Eingang einer vollständigen Anzeige leitet
     die Bundesanstalt diese Anzeige an die zuständi-
     gen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3
     genannten Staates sowie an die Europäische
     Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde weiter.
     Die Bundesanstalt unterrichtet die OGAW-Ver-

     waltungsgesellschaft unverzüglich von der Wei-

     terleitung der Anzeige nach diesem Absatz.

        (5) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft stellt
     den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW

     beibehalten, sowie der Bundesanstalt die Infor-

     mationen gemäß § 312 Absatz 1 Satz 3 bereit.

     § 312 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die

     Zwecke der Information der Anleger gemäß Satz 1

     kann die OGAW-Verwaltungsgesellschaft elektro-

     nische oder sonstige Mittel für die Fernkommuni-
     kation verwenden; ab dem Datum des Vertriebs-
     widerrufs gilt § 313 für die von dem Vertriebswi-
     derruf betroffenen Anteile oder Aktien nicht mehr.

        (6) Die Bundesanstalt übermittelt den zustän-

     digen Behörden des in der Anzeige gemäß Ab-

     satz 3 genannten Staates Angaben zu jedweder

     Änderung an den in § 312 Absatz 1 genannten

     Unterlagen.“

101. § 314 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. die AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein von
           ihr bestellter Repräsentant oder eine mit
           dem Vertrieb befasste Person erheblich
           gegen § 302 Absatz 2 und 3, Artikel 4
           Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU)
           2019/1156 oder Anordnungen nach § 302
           Absatz 4 verstößt und die Verstöße trotz
           Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht
           eingestellt werden,“.
     b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch
        ein Komma ersetzt.
     c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
       „11. entgegen einer Anzeige des Vertriebswi-
            derrufs gemäß § 295a Absatz 4 nach
            dem Datum des Widerrufs weiter vertrie-
            ben oder den Pflichten nach § 295b Ab-
            satz 2 und 3 nicht nachgekommen wird.“

102. § 315 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „AIF-Verwaltungs-
           gesellschaft“ durch das Wort „AIF-Kapital-
           verwaltungsgesellschaft“ ersetzt und die
           Angabe „oder § 320“ gestrichen.
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       bb) In Satz 2 wird das Wort „AIF-Verwaltungs-
           gesellschaft“ durch das Wort „AIF-Kapital-
           verwaltungsgesellschaft“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „AIF-Verwaltungs-
           gesellschaft“ durch das Wort „AIF-Kapital-
           verwaltungsgesellschaft“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „AIF-Verwaltungs-
           gesellschaft“ durch das Wort „AIF-Kapital-
           verwaltungsgesellschaft“ ersetzt und die
           Angabe „oder § 320“ gestrichen.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „AIF-Verwaltungs-
           gesellschaft“ durch das Wort „AIF-Kapital-
           verwaltungsgesellschaft“ ersetzt.
103. § 316 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden nach

        dem Wort „Feederfonds“ die Wörter „oder

        geschlossenen Feederfonds“ und nach dem

        Wort „Masterfonds“ die Wörter „oder ge-
        schlossenen Masterfonds“ eingefügt.

     b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
        gestrichen.

104. § 317 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 wird vor dem Wort „AIF-Ver-
           waltungsgesellschaft“ das Wort „ausländi-
           sche“ eingefügt.
       bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
           „6. eine Einrichtung gemäß § 306a bereit-
               gestellt wird;“.

       cc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

           aaa) Dem Buchstabe a Doppelbuchstabe
                cc wird ein Komma und folgender
                Doppelbuchstabe dd angefügt:
                „dd) bei mit Infrastruktur-Sonderver-
                     mögen vergleichbaren AIF die
                     Angaben nach § 260d Ab-
                     satz 2“.
           bbb) In Buchstabe e werden nach den
                Wörtern „Immobilien-Investmentver-
                mögen“ die Wörter „oder offenen
                Infrastruktur-Investmentvermögen“
                eingefügt.
           ccc) In Buchstabe h werden nach dem
                Wort „Immobilien-Sondervermögen“
                die Wörter „oder Infrastruktur-Son-
                dervermögen“ eingefügt.

           ddd) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
                „j) bei mit Infrastruktur-Sonderver-
                    mögen vergleichbaren Investment-
                    vermögen eine Regelung ent-
                    sprechend § 260c, § 260a in
                    Verbindung mit den §§ 255, 257
                    vorsehen;“.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe
           „und 222“ die Wörter „oder der §§ 261
           bis 265“ eingefügt.

        bb) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 175“
            die Angabe „oder § 272d“ eingefügt.
105. § 318 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Ab-
        satz 1“ die Angabe „oder § 272b Absatz 1“ ein-
        gefügt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 wird das Wort „Sondervermögen“
            durch das Wort „Investmentvermögen“ er-
            setzt.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder
           ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer
           Anlagepolitik Anforderungen unterliegen,
           die denen von Infrastruktur-Sondervermö-
           gen nach § 260a vergleichbar sind, muss

           darüber hinaus Angaben entsprechend

           den Angaben nach § 260d Absatz 1 enthal-

           ten.“

     c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Im-
        mobilien-Sondervermögen“ die Wörter „oder
        Infrastruktur-Sondervermögen“ eingefügt.

106. In § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird nach
     der Angabe „§ 175“ die Angabe „oder § 272d“
     eingefügt.
107. In § 321 Absatz 4 Satz 1 und § 322 Absatz 5
     Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich“ gestri-
     chen.
108. § 331 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz
        eingefügt:
        „Das Schreiben enthält ebenfalls die Angaben,

        die für die Inrechnungstellung oder die Mittei-
        lung etwaiger geltender behördlicher Gebüh-
        ren oder Entgelte durch die zuständigen
        Behörden des Aufnahmestaats erforderlich
        sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben
        zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der
        in § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zu-
        ständig sind.“
     b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
           „(7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
        teilt der Bundesanstalt wesentliche Änderun-
        gen der nach Absatz 1 oder 2 übermittelten
        Angaben in Textform mit. Änderungen, die
        von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
        geplant sind, sind mindestens einen Monat
        vor Durchführung der Änderung mitzuteilen.
        Ungeplante Änderungen sind unverzüglich
        nach ihrem Eintreten mitzuteilen. Führt die ge-
        plante Änderung dazu, dass die AIF-Kapital-
        verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung
        des betreffenden AIF durch die AIF-Kapital-
        verwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die
        Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund
        dieses Gesetzes erlassener Bestimmungen
        verstößt, so teilt die Bundesanstalt der AIF-Ka-
        pitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von
        15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in
        Satz 1 genannten Informationen mit, dass sie
        die Änderung nicht durchführen darf. In diesem
        Fall setzt die Bundesanstalt unverzüglich die
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       zuständigen Behörden des Aufnahmestaates
       der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ent-
       sprechend in Kenntnis.“
    c) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange-
       fügt:

          „(8) Nimmt eine AIF-Kapitalverwaltungsge-

       sellschaft ungeachtet von Absatz 7 Satz 4 eine

       geplante Änderung vor oder führt eine durch
       einen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste
       Änderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwal-
       tungsgesellschaft oder die Verwaltung des
       betreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwal-
       tungsgesellschaft nunmehr gegen die Vor-
       schriften dieses Gesetzes verstoßen würde,
       so trifft die Bundesanstalt geeignete Maßnah-
       men einschließlich der Untersagung des
       Vertriebs des betreffenden AIF und setzt un-
       verzüglich die zuständigen Behörden des Auf-
       nahmestaates der AIF-Kapitalverwaltungsge-
       sellschaft entsprechend in Kenntnis.
          (9) Bei zulässigen Änderungen unterrichtet
       die Bundesanstalt innerhalb eines Monats die
       zuständigen Behörden des Aufnahmestaates
       der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft von die-
       sen Änderungen.“
109. Nach § 331 wird folgender § 331a eingefügt:

                         „§ 331a
                  Widerruf des Vertriebs
             von EU-AIF oder inländischen AIF
           in anderen Staaten des Abkommens
         über den Europäischen Wirtschaftsraum
       (1) Eine   AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
    kann den Vertrieb von Anteilen oder Aktien einiger
    oder aller von ihr verwalteten EU-AIF oder
    inländischen AIF in einem Staat, für den eine An-
    zeige gemäß § 331 erfolgt ist, widerrufen, sofern
    alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen
    erfüllt sind:

    1. es ist ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder

       zur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge

       – sämtlicher derartiger AIF-Anteile, die von An-

       legern in diesem Staat gehalten werden, außer

       im Fall von geschlossenen AIF und von durch

       die Verordnung (EU) 2015/760 des Europä-
       ischen Parlaments und des Rates regulierten
       Fonds, abgegeben worden, das für die Dauer
       von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich
       zugänglich und individuell – direkt oder über
       Finanzintermediäre – an die Anleger in diesem

       Staat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;

    2. die Absicht, den Vertrieb von Anteilen einiger
       oder aller ihrer AIF in diesem Staat zu wider-
       rufen, ist mittels eines allgemein verfügbaren
       Mediums, einschließlich elektronischer Mittel,
       das für den Vertrieb von AIF üblich und für
       einen typischen AIF-Anleger geeignet ist,
       bekannt gemacht worden;

    3. vertragliche Vereinbarungen mit Finanzinter-
       mediären oder Vertretern sind mit Wirkung
       vom Datum des Widerrufs geändert oder be-
       endet worden, um jedes neue oder weitere un-
       mittelbare oder mittelbare Anbieten oder Plat-

        zieren der in dem Anzeigeschreiben gemäß
        Absatz 3 genannten Anteile zu verhindern.
       (2) Ab dem in Absatz 1 Nummer 3 genannten
     Datum darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
     schaft in dem Staat, für den diese eine Anzeige
     gemäß Absatz 3 übermittelt hat, weder unmittel-

     bar noch mittelbar einen Anteil des von ihr ver-

     walteten AIF anbieten oder platzieren.

       (3) Die      AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
     übermittelt ein Anzeigeschreiben mit den in Ab-
     satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Informationen
     an die Bundesanstalt.
        (4) Die Bundesanstalt prüft, ob das von der
     AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft übermittelte
     Anzeigeschreiben vollständig ist. Spätestens
     15 Arbeitstage nach Eingang eines vollständigen
     Anzeigeschreibens leitet die Bundesanstalt
     dieses Anzeigeschreiben an die zuständigen Be-
     hörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3 ge-
     nannten Staats sowie an die Europäische Wert-
     papier- und Marktaufsichtsbehörde weiter. Die
     Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapitalverwal-
     tungsgesellschaft unverzüglich von der Weiterlei-
     tung des Anzeigeschreibens nach diesem Absatz.
        (5) Für die Dauer von 36 Monaten ab dem
     Datum gemäß Absatz 1 Nummer 3 darf die AIF-
     Kapitalverwaltungsgesellschaft in dem in der
     Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staat kein
     Pre-Marketing für die betroffenen Anteile oder
     für vergleichbare Anlagestrategien oder Anlage-
     konzepte betreiben.
        (6) Ab dem Datum des Widerrufs hat die AIF-
     Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern, die
     ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, so-
     wie der Bundesanstalt die gemäß § 307 Absatz 1
     und § 308 Absatz 1 und 3 Satz 1 erforderlichen
     Informationen bereitzustellen. Für die Zwecke von
     Satz 1 kann die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
     schaft elektronische oder sonstige Mittel für die
     Fernkommunikation nutzen.

        (7) Die Bundesanstalt übermittelt den zustän-

     digen Behörden des in der Anzeige gemäß Ab-

     satz 3 genannten Staates Angaben zu jedweder

     Änderung an den in § 321 Absatz 1 Satz 2 Num-

     mer 2 bis 6 genannten Unterlagen und Angaben.“

110. In § 332 Absatz 3, § 333 Absatz 2 und § 334 Ab-
     satz 3 wird die Angabe „7“ jeweils durch die An-
     gabe „9“ ersetzt.
111. § 338a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 338a

         Europäische langfristige Investmentfonds

        Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
     europäische langfristige Investmentfonds im
     Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 verwalten,
     gelten neben den Vorschriften dieser Verordnung
     (EU) 2015/760 die Vorschriften dieses Gesetzes,
     soweit die Verordnung (EU) 2015/760 dem nicht
     entgegensteht.“

112. § 340 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der An-
        gabe „§ 40 Absatz 1“ die Wörter „oder 3
        Satz 1“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 1522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1522
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 32 werden nach der Angabe
           „§ 107 Absatz 3“ das Komma durch das
           Wort „oder“ ersetzt, nach der Angabe
           „§ 123 Absatz 5“ das Komma und die Wör-

           ter „auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1,

           oder entgegen § 160 Absatz 4“ gestrichen
           und die Wörter „bei der Bundesanstalt
           einreicht“ durch das Wort „übermittelt“
           ersetzt.
       bb) In Nummer 42 wird nach der Angabe
           „Satz 1“ die Angabe „oder § 272c Absatz 1
           Satz 1“ eingefügt.

       cc) In Nummer 43 wird nach der Angabe
           „Satz 2“ die Angabe „oder § 272c Absatz 1

           Satz 2“ eingefügt.

       dd) In Nummer 56 wird die Angabe „Satz 2“
           durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
       ee) Nach Nummer 77 werden die folgenden
           Nummern 77a bis 77d eingefügt:

          „77a. entgegen § 295a Absatz 2 einen An-
                teil vertreibt,
          77b. entgegen § 295a Absatz 3, § 306b
               Absatz 6 Satz 1 oder § 331a Ab-
               satz 5 Pre-Marketing betreibt,
          77c.   entgegen § 295a Absatz 5 Satz 5
                 eine Unterlage einsetzt,

          77d. entgegen § 295b Absatz 1 Satz 1,
               Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1
               eine dort genannte Unterlage, An-
               gabe oder Information nicht, nicht
               richtig, nicht vollständig oder nicht
               rechtzeitig zur Verfügung stellt,“.
       ff) Nummer 79 wird wie folgt gefasst:

          „79. entgegen § 302 Absatz 2 Satz 1 nicht
               sicherstellt, dass eine Information
               nicht im Widerspruch zu einer dort ge-
               nannten Anlegerinformation steht,“.
       gg) Nach Nummer 79 werden die folgenden
           Nummern 79a bis 79d eingefügt:

          „79a. entgegen § 302 Absatz 2 Satz 2, 3
                oder 4 oder Absatz 3 nicht sicher-
                stellt, dass Werbung einer dort ge-
                nannten Anforderung entspricht,
          79b. entgegen § 306a Absatz 1 eine dort
               genannte Einrichtung nicht, nicht
               richtig, nicht vollständig oder nicht
               rechtzeitig bereitstellt,

          79c.   entgegen § 306b Absatz 2 Satz 1
                 nicht sicherstellt, dass Anleger An-

                 teile oder Aktien nicht oder nur im
                 Rahmen des dort genannten Ver-
                 triebs erwerben,
          79d. entgegen § 306b Absatz 3 Satz 1
               oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung

               nicht, nicht richtig, nicht vollständig

               oder nicht rechtzeitig macht,“.

       hh) Die bisherige Nummer 79a wird Num-
           mer 80.

       ii)   Die bisherige Nummer 80 wird aufgeho-
             ben.

       jj)   In Nummer 81 wird der Punkt am Ende
             durch ein Komma ersetzt.

       kk) Nach Nummer 81 werden die folgenden

           Nummern 82 und 83 eingefügt:

             „82. entgegen § 331a Absatz 2 einen An-
                  teil anbietet oder platziert oder
             83. entgegen § 331a Absatz 6 Satz 1 eine
                 Information nicht oder nicht rechtzei-
                 tig bereitstellt.“

     c) Nach Absatz 6f wird folgender Absatz 6g ein-
        gefügt:

          „(6g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen

       die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europä-
       ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
       2019 zur Erleichterung des grenzüberschrei-
       tenden Vertriebs von Organismen für gemein-
       same Anlagen und zur Änderung der Verord-
       nungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013
       und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom
       12.7.2019, S. 55) verstößt, indem er vorsätzlich
       oder fahrlässig
       1. einer Vorschrift des Artikels 4 Absatz 1 ers-
          ter Halbsatz, Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils
          auch in Verbindung mit Absatz 5, oder des
          Artikels 4 Absatz 4 über eine dort genannte
          Sicherstellungspflicht für Marketing-Anzei-
          gen zuwiderhandelt,

       2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 zweiter Halb-
          satz nicht sicherstellt, dass eine Information
          eindeutig und nicht irreführend ist, oder
       3. als für die Verwendung einer Marketing-An-
          zeige im Sinne von Artikel 4 verantwortliche
          Person nicht sicherstellt, dass die in
          Artikel 4 Absatz 3 genannten Angaben ent-
          halten sind.“

     d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die
           Angabe „79a“ durch die Angabe „80“
           ersetzt.

       bb) In Nummer 3 wird die Angabe „und 6b“
           durch ein Komma und die Angabe „6b
           und 6g“ ersetzt.
113. In § 342 Absatz 2 werden die Wörter „schriftlich,
     elektronisch oder zur Niederschrift“ durch die
     Wörter „in Textform“ ersetzt.

114. In § 353 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 160
     Absatz 4,“ gestrichen.

115. Folgender § 362 wird angefügt:

                           „§ 362
                   Übergangsvorschrift
                 zum Fondsstandortgesetz

        § 148 Absatz 1 und die §§ 159a, 160 Absatz 1

     in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung

     sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen
     und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezem-
     ber 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
BGBl. 2021, Seite 1523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1523
     § 148 Absatz 1 und § 160 Absatz 1 in der bis ein-
     schließlich 1. August 2021 geltenden Fassung
     sind letztmals anzuwenden auf Rechnungsunter-
     lagen und Jahresberichte für das vor dem 1. Ja-
     nuar 2021 beginnende Geschäftsjahr.“

                       Artikel 2

              Weitere Änderung des
             Kapitalanlagegesetzbuchs

   Das Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Ar-
tikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe

     eingefügt:

     „§ 7b Elektronische Kommunikation; Verord-
             nungsermächtigung“.

  b) Die Angabe zu § 312 wird wie folgt gefasst:
     „§ 312 Anzeigepflicht“.
  c) In der Angabe zu § 331 werden das Semikolon
     und das Wort „Verordnungsermächtigung“ ge-
     strichen.
2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
                          „§ 7b

                    Elektronische
       Kommunikation; Verordnungsermächtigung
    (1) Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesell-
  schaften, Verwahrstellen, interessierte Erwerber
  nach § 19 Absatz 1 Satz 1 oder Inhaber bedeutender
  Beteiligungen haben elektronisch über das Verfahren
  gemäß Absatz 2 zu übermitteln:
  1. Anzeigen gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2, § 19 Ab-
     satz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 34, § 38 Absatz 2
     Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1
     des Kreditwesengesetzes, § 49 Absatz 1, 4
     Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 4, § 51
     Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3, § 53 Ab-
     satz 1 und 5, § 65 Absatz 5, § 80 Absatz 3 Satz 4,
     § 100 Absatz 3 Satz 4, § 112 Absatz 1 Satz 5
     Nummer 2 Buchstabe b, § 114 Satz 1, § 121 Ab-
     satz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
     Satz 1 des Kreditwesengesetzes, § 129 Absatz 2
     Satz 1, § 130 Satz 1, § 144 Satz 5 Nummer 2
     Buchstabe b, § 145 Satz 1, § 154 Absatz 2 Satz 1
     Nummer 1, § 155 Satz 1, § 200 Absatz 4, auch in
     Verbindung mit § 204 Absatz 1, § 295a Absatz 4,
     § 295b Absatz 2 Satz 2, § 306b Absatz 4 Satz 1,
     Absatz 5, § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3, § 312
     Absatz 6a, § 313a Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1,
     § 316 Absatz 1, 2 und 4, § 320 Absatz 1, 2 in
     Verbindung mit § 316 Absatz 2, § 320 Absatz 4
     in Verbindung mit § 316 Absatz 4, § 321 Absatz 1,
     2 und 4, § 329 Absatz 2, 4 in Verbindung mit
     § 321 Absatz 2 und 3 Satz 3, § 330 Absatz 2
     und 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 2 und 3,
     § 330a Absatz 2, § 331 Absatz 1 und 7 Satz 1,
     § 331a Absatz 3, § 337 Absatz 1 Nummer 2 in
     Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU)
     Nr. 345/2013, § 338 Absatz 1 Nummer 2 in Ver-
     bindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU)
     Nr. 346/2013 sowie die Unterlagen und Informa-
     tionen, die gegebenenfalls im Rahmen des mit

   der Anzeige begonnenen Verwaltungsverfahrens
   einzureichen sind,
2. Anträge auf

   a) Erlaubniserteilungen gemäß § 20 Absatz 1
      Satz 1, Absatz 2 und 3, § 58 Absatz 1, § 113
      Absatz 1 Satz 1,

   b) Genehmigungen gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 3, § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
      Satz 2, auch in Verbindung mit § 87, § 96 Ab-
      satz 2 Satz 3, § 100 Absatz 3 Satz 1, § 100b
      Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4, § 110 Absatz 4,
      § 163 Absatz 1 Satz 1, § 117 Absatz 5 Satz 3,
      § 171 Absatz 1 und 4, § 178 Absatz 2, § 179
      Absatz 2, § 182 Absatz 1 und 2, auch in Ver-
      bindung mit den §§ 191, 267 Absatz 1, § 272a

      Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 272g Ab-
      satz 2,

   c) Zulassungen gemäß § 338a in Verbindung mit
      Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
      2015/760,
   d) Befreiungen gemäß § 38 Absatz 4 Satz 6,
   e) Registrierungen gemäß § 44 Absatz 4 Satz 1,
      auch in Verbindung mit § 337 Absatz 1 Num-
      mer 1 oder § 338 Absatz 1 Nummer 1, und
      Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom
      20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches
      Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198
      vom 25.7.2019, S. 1),
   f) Bestätigungen gemäß § 163 Absatz 2 Satz 6,
      § 171 Absatz 5 Satz 5, 178 Absatz 3 Satz 5,
      179 Absatz 4 Satz 5, § 330a Absatz 3 Satz 2
      sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 2 der Derivate-
      verordnung,
   g) Zustimmungen gemäß § 163 Absatz 4 Satz 7,
      § 239 Absatz 2,

   h) Bescheinigungen gemäß § 171 Absatz 6
      Satz 1, § 246 Absatz 2, § 264 Absatz 2,
      § 312 Absatz 6, § 335 Absatz 1 und 2,
   i) Gestattungen gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5
      der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013,
sowie die Unterlagen und Informationen, die gege-
benenfalls im Rahmen des mit einem solchen
Antrag begonnenen Verwaltungsverfahrens einzu-
reichen sind,

3. Mitteilungen gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 5, § 61 Absatz 1 Satz 2 bis 4, § 80 Absatz 4
   Satz 1, § 176 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6
   Satz 2, § 178 Absatz 5 Satz 1, § 179 Absatz 6,
   § 215 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 263
   Absatz 2 oder mit § 274 Satz 1, § 216 Absatz 5,
   auch in Verbindung mit § 271 Absatz 4 sowie mit
   § 278 oder mit § 286 Absatz 1, § 272e Absatz 3,
   § 272g Absatz 5 und 6 Satz 2, § 289, § 312 Ab-
   satz 6a Satz 1, § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
   und Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Delegierten Ver-
   ordnung (EU) Nr. 231/2013,
4. Berichte, Unterlagen und Informationen nach
   § 38 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 und 2, § 96
   Absatz 2 Satz 4, § 117 Absatz 5 Satz 4, § 132
   Absatz 2 Satz 2, § 164 Absatz 4 und 5, § 173
   Absatz 5, § 179 Absatz 1 Satz 2, § 186 Absatz 4
BGBl. 2021, Seite 1524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1524
       Satz 1, § 187 Absatz 3, auch in Verbindung mit
       § 191, § 215 Absatz 1, § 226, § 263 Absatz 2,
       § 273 Satz 2, § 272b Absatz 5, § 274 Satz 1,
       § 290 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 5, § 313a Ab-

       satz 5 Satz 1, Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten

       Verordnung (EU) Nr. 231/2013, Artikel 12 Ab-

       satz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU)

       Nr. 345/2013, Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung

       (EU) Nr. 346/2013 und
  5. Nachweise gemäß § 315 Absatz 1 Satz 1, Ab-
     satz 2 Satz 2 und gemäß § 250 Absatz 2 Satz 3
  elektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 zu
  übermitteln.

     (2) Verwaltungsgesellschaften, extern verwaltete

  OGAW-Investmentaktiengesellschaften und Ver-

  wahrstellen sind verpflichtet, für die elektronische

  Übermittlung von in Absatz 1 aufgeführten Anzeigen,

  Anträgen, Mitteilungen, Berichten, Unterlagen, Infor-
  mationen und Nachweise ein von der Bundesanstalt
  bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsver-
  fahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zu-
  gang einzurichten. Sie haben sicherzustellen, dass
  regelmäßig, spätestens alle fünf Kalendertage, über-
  prüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektroni-

  sche Kommunikationsverfahren bereitgestellt wur-

  den. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß

  § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
  bekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanz-
  dienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden.
  Verwaltungsgesellschaften,      extern    verwaltete
  OGAW-Investmentaktiengesellschaften und Ver-

  wahrstellen können für die elektronische Kommuni-

  kation gegenüber der Bundesanstalt auch Bevoll-

  mächtigte einsetzen.
     (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
  tiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverord-
  nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
  bedarf, nähere Bestimmungen erlassen
  1. zum Inhalt und zur Form der Anzeigen, Anträge,
     Mitteilungen, Unterlagen und Informationen nach
     Absatz 1 sowie zu den beizufügenden Unterlagen
     und

  2. zum Zugang zum elektronischen Kommunikati-
     onsverfahren und dessen Nutzung sowie zu den
     Datenformaten für Anzeigen, Anträge, Mitteilun-

     gen, Berichte, Unterlagen, Informationen und

     Nachweise nach Absatz 2.

  Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
  mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
  desanstalt übertragen.“
3. In § 25 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „un-
   verzüglich“ die Wörter „über ein von ihr bereitge-
   stelltes elektronisches Kommunikationsverfahren“
   eingefügt.

4. § 44 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei

       denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4

       Satz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt
       mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu
       den in Absatz 1 genannten Angaben eine Erklä-
       rung, nach der

     1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1
        Nummer 7 und § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 er-
        füllt sind und

     2. die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf

        die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3

        sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen

        nach Absatz 1 Nummern 6 und 7 vollständig

        und richtig sind.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapi-
     talverwaltungsgesellschaft die Registrierung in-
     nerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ein-
     gang des vollständigen Registrierungsantrags,

     wenn die Voraussetzungen für die Registrierung

     erfüllt sind. Die Bundesanstalt versagt der AIF-

     Kapitalverwaltungsgesellschaft die Registrie-

     rung, wenn

     1. nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung
        erforderlichen Informationen und Unterlagen
        gemäß den Absätzen 1, 2 und 7 übermittelt
        oder nicht in der erforderlichen Form übermit-
        telt wurden,

     2. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keine

        juristische Person oder Personenhandelsge-

        sellschaft ist,

     3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft AIF in
        einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7
        genannten Rechtsformen verwaltet oder

     4. die Hauptverwaltung oder der satzungsmä-

        ßige Sitz der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-

        schaft sich nicht im Inland befindet.“

5. In § 80 Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort „un-
   verzüglich“ die Wörter „über ein von ihr bereitge-
   stelltes elektronisches Kommunikationsverfahren“
   eingefügt.
6. § 312 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden das Semikolon und
     das Wort „Verordnungsermächtigung“ gestri-
     chen.

  b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

7. § 331 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden das Semikolon und

     das Wort „Verordnungsermächtigung“ gestri-

     chen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. In § 337 Absatz 1 Nummer 1 und § 338 Absatz 1
   Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§§ 6, 7, 13,
   14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4
   bis 7“ durch die Wörter „§§ 6, 7, 7b, 13, 14, 44 Ab-
   satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und Absatz 4
   bis 7“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des

             Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
BGBl. 2021, Seite 1525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1525
zes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 19 die folgende Angabe eingefügt:
  „§ 19a Sondervorschrift für Einkünfte aus nicht-
         selbständiger Arbeit bei Vermögensbeteili-
         gungen“.
2. In § 3 Nummer 39 Satz 1 wird die Angabe „360 Euro“
   durch die Angabe „1 440 Euro“ ersetzt.
3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

                         „§ 19a
                  Sondervorschrift für
           Einkünfte aus nichtselbständiger
          Arbeit bei Vermögensbeteiligungen

     (1) Werden einem Arbeitnehmer von seinem
  Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
  Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen im Sinne des
  § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l
  und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbil-
  dungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitge-
  bers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, so un-
  terliegt der Vorteil im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht
  der Besteuerung. Dies gilt auch, wenn die Vermö-
  gensbeteiligungen mittelbar über Personengesell-
  schaften gehalten werden. Bei der Ermittlung des
  Vorteils im Sinne des Satzes 1 ist der Freibetrag
  nach § 3 Nummer 39 abzuziehen, wenn die Voraus-
  setzungen vorliegen. Ein nicht besteuerter Vorteil im
  Sinne des Satzes 1 ist bei der Berechnung der Vor-
  sorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3)
  einzubeziehen. Die Anschaffungskosten sind mit
  dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung an-
  zusetzen.
     (2) Die vorläufige Nichtbesteuerung nach Ab-
  satz 1 kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit
  Zustimmung des Arbeitnehmers angewendet wer-
  den. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbe-
  steuerung im Rahmen der Veranlagung zur Einkom-
  mensteuer ist ausgeschlossen.
     (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Un-
  ternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Über-
  tragung der Vermögensbeteiligung die in Artikel 2
  Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kom-
  mission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
  der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mitt-
  leren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,
  S. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten
  Schwellenwerte nicht überschreitet oder im voran-
  gegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat

  und seine Gründung nicht mehr als zwölf Jahre
  zurückliegt.
     (4) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeits-
  lohn unterliegt erst dann der Besteuerung nach

  § 19 und dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Be-

  zug, wenn

  1. die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise
     entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird,
     insbesondere auch in den Fällen des § 17 Ab-
     satz 4 und des § 20 Absatz 2 Satz 2 oder bei
     Einlagen in ein Betriebsvermögen,

  2. seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung
     zwölf Jahre vergangen sind oder
  3. das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitge-
     ber beendet wird. Übernimmt der Arbeitgeber in
     diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene
     Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Ar-
     beitslohns.
  In den Fällen des Satzes 1 sind für die zu besteu-
  ernden Arbeitslöhne § 34 Absatz 1 und § 39b Ab-
  satz 3 Satz 9 und 10 entsprechend anzuwenden,
  wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteili-
  gung mindestens drei Jahre vergangen sind. Die
  nach Satz 1 zu besteuernden Arbeitslöhne sind bei
  der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b
  Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) nicht einzubeziehen.
  Ist in den Fällen des Satzes 1 der gemeine Wert
  der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zu-
  zahlungen des Arbeitnehmers bei der verbilligten
  Übertragung niedriger als der nach Absatz 1 nicht
  besteuerte Arbeitslohn, so unterliegt nur der ge-
  meine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich
  geleisteter Zuzahlungen der Besteuerung. In den
  Fällen des Satzes 4 gilt neben den geleisteten Zu-
  zahlungen nur der tatsächlich besteuerte Arbeits-
  lohn als Anschaffungskosten im Sinne der §§ 17
  und 20. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden,
  soweit die Wertminderung nicht betrieblich veran-
  lasst ist oder diese auf einer gesellschaftsrechtli-
  chen Maßnahme, insbesondere einer Ausschüttung
  oder Einlagerückgewähr, beruht.

    (5) Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der
  Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rah-
  men einer Anrufungsauskunft (§ 42e) den vom Ar-
  beitgeber nicht besteuerten Vorteil im Sinne des Ab-
  satzes 1 zu bestätigen.
     (6) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte gemeine
  Wert der Vermögensbeteiligung und die übrigen
  Angaben des nach den vorstehenden Absätzen
  durchgeführten Besteuerungsverfahrens sind vom
  Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Auf-
  bewahrungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 9 endet
  insoweit nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach
  der Besteuerung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1.“
4. § 52 Absatz 27 wird wie folgt gefasst:

    „(27) § 19a in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
  setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist erst-
  mals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die
  nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden.“

                       Artikel 4

                  Änderung des
               Umsatzsteuergesetzes

   In § 4 Nummer 8 Buchstabe h Umsatzsteuergesetz

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar

2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „im Sinne des
§ 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ein
Komma und die Wörter „die Verwaltung von Wagnis-
kapitalfonds“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 1526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1526
                        Artikel 5
                    Änderung des
              Investmentsteuergesetzes

  Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016

(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:

          „j) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaf-
              ten nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des
              Kapitalanlagegesetzbuchs und an Infra-
              struktur-Projektgesellschaften nach § 1
              Absatz 19 Nummer 23a des Kapitalanla-
              gegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert
              dieser Beteiligung ermittelt werden kann,“.
       bb) In Buchstabe l wird das Wort „und“ durch ein
           Komma ersetzt.
       cc) In Buchstabe m wird der Punkt am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       dd) Folgender Buchstabe n wird angefügt:

          „n) Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11
              Satz 4 des Kreditwesengesetzes, wenn

              deren Verkehrswert ermittelt werden
              kann und es sich nicht um Wertpapiere
              im Sinne des § 193 des Kapitalanlage-
              gesetzbuchs handelt.“

  b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Investmentfonds, die nach ihren Anlage-
          bedingungen das bei ihnen angelegte Geld
          in Immobilien, Immobilien-Gesellschaften
          oder in Infrastruktur-Projektgesellschaften
          anlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres
          Wertes in Beteiligungen an Kapitalgesell-
          schaften investieren, die die Voraussetzun-
          gen von Immobilien-Gesellschaften oder In-
          frastruktur-Projektgesellschaften erfüllen.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Höchstens 20 Prozent des Wertes des In-
          vestmentfonds werden in Kryptowerte im
          Sinne von Nummer 4 Buchstabe n investiert.“
  c) In Nummer 7 Satz 2 wird die Angabe „50“ durch
     die Angabe „60“ ersetzt.
2. Dem § 57 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) § 26 Nummer 4 Buchstabe j, Nummer 5
  Satz 2 und Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des
  Artikels 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
  S. 1498) ist ab dem 2. August 2021 anzuwenden.“

                        Artikel 6

                   Änderung des
             Grunderwerbsteuergesetzes
   § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Grunderwerb-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021

(BGBl. I S. 986) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Buchstabe a werden nach den Wörtern „Flur-
   bereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fas-

   sung“ die Wörter „bis zur Höhe des Sollanspruchs“

   eingefügt und werden die Wörter „und soweit“

   durch die Wörter „; in diesen Fällen ist auch der

   den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil
   der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn“
   ersetzt.

2. In Buchstabe b werden nach den Wörtern „Bundes-
   baugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung“ die
   Wörter „bis zur Höhe des Sollanspruchs“ eingefügt
   und werden die Wörter „und soweit“ durch die Wör-
   ter „; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch
   auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung
   (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn“ ersetzt.

                       Artikel 7
                  Änderung des
                Bewertungsgesetzes
   Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 247 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den An-
  lagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden
  Abweichungen zwischen den Grundstücksmerk-
  malen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu

  bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unter-
  schiedlicher
  1. Entwicklungszustände und
  2. Arten der Nutzung bei überlagernden Boden-
     richtwertzonen

  nicht berücksichtigt.“
2. In § 253 Absatz 2 Satz 3 und 6 werden jeweils die
   Wörter „am Bewertungsstichtag“ durch die Wörter
   „im Hauptfeststellungszeitpunkt“ ersetzt.
3. In § 259 Absatz 4 Satz 2 und 5 werden jeweils die
   Wörter „am Bewertungsstichtag“ durch die Wörter
   „im Hauptfeststellungszeitpunkt“ ersetzt.

4. § 266 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Für die Bewertung des inländischen Grundbe-
     sitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. De-
     zember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis
     einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Be-
     wertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar
     1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2
     des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I
     S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwen-
     den.“

  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die
     für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwen-
     dung der §§ 26 oder 34 Absatz 4 bis 6 in der bis
     zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung gebil-
     det wurden, können weiterhin für Zwecke der
     Feststellung von Grundsteuerwerten nach den
BGBl. 2021, Seite 1527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1527
     Regelungen des Siebenten Abschnitts zugrunde
     gelegt werden.“

5. In der Anlage 31 (zu § 237 Absatz 6 und 7) werden

   nach den Wörtern „Zuschläge für fließende Gewäs-
   ser“ in den folgenden beiden Zeilen jeweils die Wör-
   ter „Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht
   für Binnenfischerei und Teichwirtschaft“ durch die
   Wörter „Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnen-
   fischerei und Teichwirtschaft“ ersetzt.

                       Artikel 8
                 Weitere Änderung
              des Bewertungsgesetzes

   § 266 Absatz 5 des Bewertungsgesetzes, das zuletzt
durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.

                       Artikel 9

                  Änderung des
              Gewerbesteuergesetzes
   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 26 des Gesetzes

vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 9 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Satz 2 gilt entsprechend, wenn
     a) in Verbindung mit der Errichtung und Ver-
        äußerung von Eigentumswohnungen Teil-
        eigentum im Sinne des Wohnungseigentums-
        gesetzes errichtet und veräußert wird und das
        Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohn-
        zwecken dient,
     b) in Verbindung mit der Verwaltung und Nut-
        zung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen
        aus der Lieferung von Strom

        aa) im Zusammenhang mit dem Betrieb von
            Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuer-
            baren Energien im Sinne des § 3 Num-

            mer 21 des Erneuerbare-Energien-Geset-
            zes oder

        bb) aus dem Betrieb von Ladestationen für
            Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,

        erzielt werden und diese Einnahmen im Wirt-
        schaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Ein-
        nahmen aus der Gebrauchsüberlassung des
        Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne
        von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der
        Lieferung an Letztverbraucher stammen, es
        sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetrei-
        bers, oder

     c) Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbezie-

        hungen mit den Mietern des Grundbesitzes

        aus anderen als den in den Buchstaben a

        und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden

        und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht
        höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der
        Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes
        sind.“

  b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Eigentums-
     wohnungen“ die Wörter „oder übt es auch Tätig-
     keiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c

     aus“ eingefügt.

2. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Er-
      zeugung von Strom und anderen Energieträgern
      sowie Wärme aus Windenergie und solarer
      Strahlungsenergie betreiben,
      a) vorbehaltlich des Buchstabens b zu einem
         Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Ver-
         hältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis,
         in dem die Summe der installierten Leistung
         im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuer-
         bare-Energien-Gesetzes in allen Betriebs-
         stätten (§ 28) zur installierten Leistung in
         den einzelnen Betriebsstätten steht,

      b) für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023
         bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur
         Erzeugung von Strom und anderen Energie-
         trägern sowie Wärme aus solarer Strahlungs-
         energie betreiben,

         aa) für den auf Neuanlagen im Sinne von

             Satz 3 entfallenden Anteil am Steuer-

             messbetrag zu einem Zehntel das in
             Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und
             zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem
             die Summe der installierten Leistung im
             Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuer-
             bare-Energien-Gesetzes in allen Be-
             triebsstätten (§ 28) zur installierten Leis-
             tung in den einzelnen Betriebsstätten
             steht, und
         bb) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne
             von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuer-
             messbetrag das in Nummer 1 bezeich-
             nete Verhältnis.

         Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen
         jeweils entfallende Anteil am Steuermessbe-
         trag wird ermittelt aus dem Verhältnis, in dem

         aa) die Summe der installierten Leistung im

             Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuer-
             bare-Energien-Gesetzes für Neuanlagen
             und

         bb) die Summe der installierten Leistung im
             Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuer-
             bare-Energien-Gesetzes für die übrigen
             Anlagen

         zur gesamten installierten Leistung im Sinne
         von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Ener-
         gien-Gesetzes des Betriebs steht. Neuanla-
         gen sind Anlagen, die nach dem 30. Juni
         2013 zur Erzeugung von Strom und anderen

         Energieträgern sowie Wärme aus solarer

         Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die

         übrigen Anlagen sind Anlagen, die nicht unter

         Satz 3 fallen.“

3. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „Erhebungszeit-
   raum 2020“ durch die Angabe „Erhebungszeitraum
   2021“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1528
                      Artikel 10

                   Änderung des

                Handelsgesetzbuchs

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 285 Nummer 26 werden die Wörter „Wert im
   Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs
   oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis
   zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung“ durch die
   Wörter „Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286
   Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.
2. In § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wör-
   ter „Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Ab-
   satz 3 des Investmentgesetzes oder vergleichbare
   ausländische Investmentvermögen oder“ gestrichen
   und werden nach den Wörtern „vergleichbar sind“

   ein Komma und die Wörter „oder als

   Sondervermögen aufgelegte geschlossene inländi-

   sche Spezial-AIF oder vergleichbare EU-Invest-

   mentvermögen oder ausländische Investmentver-

   mögen, die den als Sondervermögen aufgelegten

   geschlossenen inländischen Spezial-AIF vergleich-

   bar sind“ eingefügt.

3. In § 314 Absatz 1 Nummer 18 werden die Wörter
   „Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagege-
   setzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in
   der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung“ durch
   die Wörter „Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286
   Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.

                      Artikel 11

                 Änderung des
   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

   Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 7 Absatz 27 des Gesetzes vom
12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird
folgender Sechsundvierzigster Abschnitt angefügt:

           „Sechsundvierzigster Abschnitt

                Übergangsvorschrift

              zum Fondsstandortgesetz

                       Artikel 85

   § 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2
und § 314 Absatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetz-
buchs in der ab dem 2. August 2021 geltenden
Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernab-
schlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 ge-
nannten Vorschriften in der bis einschließlich 1. August
2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden
auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem
1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr.“

                      Artikel 12

                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Ge-
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 10 wie
   folgt gefasst:
  „§ 10 Besondere Befugnisse nach der Verordnung
        (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU)
        2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088
        und der Verordnung (EU) 2020/852“.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Die folgenden Buchstaben k und l werden ange-
     fügt:

     „k) der Verordnung (EU) 2019/2088 des Euro-

         päischen Parlaments und des Rates vom

         27. November 2019 über nachhaltigkeits-

         bezogene Offenlegungspflichten im Finanz-

         dienstleistungssektor (ABl. L 317 vom

         9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung

         (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020,

         S. 13) geändert worden ist, sofern es sich
         um Wertpapierdienstleistungsunternehmen
         handelt, die Anlageberatung oder Finanzport-
         folioverwaltung betreiben.
     l)   der Verordnung (EU) 2020/852 des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates vom
          18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rah-
          mens zur Erleichterung nachhaltiger Inves-
          titionen und zur Änderung der Verordnung

          (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020,
          S. 13), sofern es sich um Wertpapierdienst-
          leistungsunternehmen handelt, die Anlagebe-
          ratung oder Finanzportfolioverwaltung betrei-
          ben.“
3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „der Verordnung (EU) 2016/1011“ ein Komma und
   die Wörter „der Verordnung (EU) 2019/2088 und
   der Verordnung (EU) 2020/852“ eingefügt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                       Besondere

             Befugnisse nach der Verordnung
             (EU) 1286/2014, der Verordnung
           (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU)
      2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852“.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       „(3) Die Bundesanstalt überwacht die Ein-
     haltung der Verbote und Gebote der Verordnung
     (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU)
     2020/852 sowie der auf deren Grundlage erlas-
     senen delegierten Rechtsakte und technischen
     Durchführungs- und Regulierungsstandards der
     Europäischen Kommission. Gegenüber einem
     Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das An-
BGBl. 2021, Seite 1529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1529
      lageberatung oder Finanzportfolioverwaltung er-
      bringt, kann sie die hierfür erforderlichen Maß-
      nahmen treffen.“
5. § 64 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Satz 1 gilt entsprechend für Informationen nach
      Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU)
      2019/2088.“
   b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
      fügt:
         „(7a) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungs-
      unternehmen Finanzportfolioverwaltung, muss
      es den Kunden zusätzlich zu den Informationen
      nach § 63 Absatz 7 rechtzeitig und in verständ-
      licher Form Informationen nach Artikel 6 Ab-
      satz 1 und den Artikeln 7 bis 9 der Verordnung
      (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der
      Verordnung (EU) 2020/852 zur Verfügung stellen.
      § 63 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entspre-
      chend.“

   c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

      „Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
      men Finanzportfolioverwaltung, müssen die re-

      gelmäßigen Berichte nach § 63 Absatz 12 auch
      die Erläuterungen und Informationen nach Arti-
      kel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088
      und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung

      (EU) 2020/852 enthalten.“

6. § 88 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe e wird am Ende ein Komma ange-
      fügt.

   b) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buch-
      staben f und g eingefügt:

      „f) den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU)
          2019/2088,
      g) den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)
         2020/852“.
7. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Buchstabe e wird ein Komma angefügt.
   b) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buch-
      staben f und g eingefügt:

      „f) den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU)
          2019/2088,
      g) den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)
         2020/852“.

   c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 84 Abs. 5“ durch die
      Angabe „§ 84 Absatz 10“ ersetzt.

                       Artikel 13
                    Änderung des
                   Börsengesetzes
   § 10 Absatz 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli
2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 7
Absatz 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(3) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5
in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1
und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanz-

behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind
jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen
sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten
Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im
Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von
dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden
sind.“

                      Artikel 14
                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes

   In § 2 Absatz 1 Nummer 3b des Kreditwesengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Ge-
währung von Gelddarlehen“ die Wörter „und im Fall
der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds die
Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sons-

tigen Gewährleistungen für andere“ eingefügt.

                      Artikel 15

                  Änderung des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom

22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
   § 4e die folgenden Angaben eingefügt:

  „§ 4f   Elektronische Bekanntgabe von Verwal-
          tungsakten durch Bereitstellung zum Abruf

  § 4g    Elektronische Zustellung durch Bereitstellung
          zum Abruf“.
2. Nach § 4e werden die folgenden §§ 4f und 4g ein-
   gefügt:
                          „§ 4f

           Elektronische Bekanntgabe von
   Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf

     (1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41
  des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Verwal-
  tungsakt auch dadurch bekannt geben, dass er
  zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereit-
  gestellt wird, sofern der Adressat der Bekanntgabe
  den elektronischen Zugang freiwillig eröffnet hat
  oder durch Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist.
  Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu ver-
  wenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung
  der berechtigten Person ermöglicht und die Vertrau-
  lichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleis-
  tet.
     (2) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt
  gilt im Zeitpunkt des Abrufs oder spätestens am
  fünften Kalendertag nach der Bereitstellung zum
  Abruf über öffentlich zugängliche Netze als bekannt
  gegeben.
BGBl. 2021, Seite 1530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1530
     (3) Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 des
  Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine schriftli-
  che Bestätigung des Verwaltungsaktes nur verlangt

  werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des
  Einzelfalls ein zwingendes rechtliches Klarstellungs-
  oder Beweissicherungsinteresse besteht.

                           § 4g

                 Elektronische Zustellung
              durch Bereitstellung zum Abruf

     (1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 5
  des Verwaltungszustellungsgesetzes an Empfänger,
  die durch Rechtsvorschrift zur Nutzung eines elek-
  tronischen Kommunikationsverfahrens verpflichtet
  sind, auch dadurch zustellen, dass ein elektroni-
  sches Dokument über das elektronische Kommuni-
  kationsverfahren zum Abruf bereitgestellt wird. Die
  Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu ver-
  wenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung
  der berechtigten Person ermöglicht und die Vertrau-
  lichkeit und Integrität des bereitgestellten elektroni-
  schen Dokuments gewährleistet. Das elektronische
  Dokument ist im Betreff als Zustellungssache zu
  kennzeichnen. § 4f Absatz 3 gilt entsprechend.
     (2) Die Zustellung nach Absatz 1 gilt mit Abruf
  oder spätestens am fünften Kalendertag nach der
  Bereitstellung des elektronischen Dokuments zum

  Abruf als bewirkt. Zum Nachweis der Zustellung ge-

  nügt eine elektronische Protokollierung des Abrufs

  im elektronischen Kommunikationsverfahren oder

  ein Vermerk in den Akten, zu welchem Zeitpunkt

  das Dokument zum Abruf bereitgestellt wurde.

  Für die elektronische Protokollierung des Abrufs im

  elektronischen Kommunikationsverfahren nach
  Satz 2 gilt § 437 der Zivilprozessordnung entspre-
  chend.“

                       Artikel 16
                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 9 wird eingefügt:
       „9. die Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13
           der Verordnung (EU) 2019/2088 des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates vom
           27. November 2019 über nachhaltigkeits-
           bezogene Offenlegungspflichten im Finanz-
           dienstleistungssektor (ABl. L 317 vom
           9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung
           (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020,

           S. 13) geändert worden ist, sowie nach

           den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)

           2020/852 des Europäischen Parlamentes
           und des Rates vom 18. Juni 2020 über die
           Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung
           nachhaltiger Investitionen und zur Änderung

         der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198
         vom 22.6.2020, S. 13).“

2. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-

     fügt:

     „5. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 14
         der Verordnung (EU) 2019/2088 und

     6. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 21
        Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852.“
3. § 332 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 4j wird folgender Absatz 4k einge-
     fügt:
        „(4k) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
     Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 27. November
     2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenle-
     gungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
     (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die
     Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom
     22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, verstößt,
     indem er vorsätzlich oder leichtfertig

     1. nicht sicherstellt, dass die in Artikel 4 Absatz 1

        in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 oder Arti-

        kel 5 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 Unter-

        absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit

        Artikel 15 Absatz 1, genannten Informationen

        veröffentlicht oder auf dem aktuellen Stand

        gehalten werden, oder

     2. entgegen Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit
        Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit
        a) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
           Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit
           Artikel 15 Absatz 1,

        b) Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit
           Artikel 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
           Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/852
           des Europäischen Parlaments und des Ra-
           tes vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung
           eines Rahmens zur Erleichterung nachhal-
           tiger Investitionen und zur Änderung der
           Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198
           vom 22.6.2020, S. 13),
        c) Artikel 8 Absatz 2 oder 2a oder Artikel 9
           Absatz 4 oder 4a,
        d) Artikel 9 Absatz 1, 2 oder 3, jeweils in Ver-
           bindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU)
           2020/852, oder

        e) Artikel 6 Unterabsatz 2 oder Artikel 7 der
           Verordnung (EU) 2020/852

        eine Information nicht, nicht richtig, nicht voll-

        ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise

        oder nicht vor Vertragsschluss offenlegt.“

  b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „4e, 4h, 4i
     und 4j“ durch die Wörter „4e und 4h bis 4k“
     ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1531

                                                    Artikel 17
                                        Änderungen von Verordnungen
  (1) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird nach der Angabe „4.4“ die Angabe „4.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
   auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760“ eingefügt.
2. In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.2.8 wie folgt gefasst:
          Nr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro
   „4.1.2.8          Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften        280“.
                     des Wertpapierhandelsgesetzes
                     (§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB; § 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit
                     § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB; § 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung
                     mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB)

3. In der Tabelle werden die Ziffern 4.1.5.2.1 und 4.1.5.2.2 wie folgt gefasst:
          Nr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro
   „4.1.5.2.1        Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds               3 235
                     (§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder § 272a Absatz 2 und 4 KAGB)             je Tatbestand

   4.1.5.2.2         Genehmigungen nach                                                           1 010
                     § 171 Absatz 4 und 5 KAGB,                                              je Tatbestand“.
                     § 178 Absatz 2 und 3 KAGB,
                     § 179 Absatz 2 KAGB,
                     § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,
                     § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,
                     § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder
                     § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB
                     § 272a Absatz 5, § 272g Absatz 2 KAGB

4. In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.7.1.4 wie folgt gefasst:
          Nr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro
   „4.1.7.1.4        Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des              280“.
                     Vertriebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen oder Anteil-
                     klassen nach § 295a Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 310 Ab-
                     satz 4 Satz 1

5. In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.7.2.1 wie folgt gefasst:
          Nr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro
   „4.1.7.2.1        Untersagung                                                                  1 000
                     des Vertriebs                                                                 bis
                                                                                                 15 000
                      – nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden          je Tatbestand“.
                        ist;
                      – von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit
                        Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;
                      – von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland
                        nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;
                      – von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach
                        § 320 Absatz 4 KAGB oder
                      – nach § 331 Absatz 8 KAGB;
                     der Aufnahme des Vertriebs nach
                      – § 316 Absatz 3 KAGB;
                      – nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
                      – nach § 321 Absatz 3 KAGB;
                      – nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;
                      – nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
                     bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen

BGBl. 2021, Seite 1532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1532
6. In der Tabelle werden nach der Ziffer „4.4.3“ die folgenden Ziffern eingefügt:
           Nr.                                 Gebührentatbestand                                         Gebühr in Euro
   „4.5               Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
                      der Verordnung (EU) 2015/760
   4.5.1              Genehmigung zur Verwaltung eines europäischen langfristigen In-                          7 235
                      vestmentfonds (ELTIF) nach Artikel
5 der Verordnung (EU) 2015/760
   4.5.2              Prüfung der Anzeige nach Art. 31 der Verordnung (EU) 2015/760                            1 610
   4.5.3              Untersagung des Vertriebs nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung                1 000 bis 15 000“.
                      (EU) 2015/760

   (2) Die Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisati-
onsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2460),
die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Da-
   tenträger“ ein Komma und die Wörter „welcher den
   Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 2 des Kapi-
   talanlagegesetzbuchs unterliegt,“ eingefügt.

2. In § 3 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma und die Wörter „wobei die den Anlegern
   entsprechend Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung
   (EU) Nr. 231/2013 offenzulegenden Informationen
   auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den
   Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 3 des Kapi-
   talanlagegesetzbuchs unterliegt, oder entsprechend
   Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/
   2013 auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt
   werden.“ ersetzt.

   (3) § 27 Absatz 14 der Derivateverordnung vom
16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Arti-
kel 7 Absatz 23 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(14) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei
Spezial-AIF im Falle der Nutzung eines organisierten
Wertpapier-Darlehenssystems gemäß § 202 des Kapi-
talanlagegesetzbuches von Absatz 7 Satz 1 Nummer 5,
6 und 10 sowie Absatz 9 abweichen, wenn die Wah-
rung der Interessen der Anleger mittels einer entspre-
chenden Anwendung der Vorgaben durch das System
gewährleistet ist.“

   (4) Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zuletzt durch

Artikel 10 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I
S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 14 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 14a Einhaltung der Pflichten nach der Verord-
         nung (EU) 2019/2088 und nach der Verord-
         nung (EU) 2020/852“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Einzel-
     fall“ gestrichen.
  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Der Prüfungsbericht ist vom Abschluss-
       prüfer eigenhändig zu unterzeichnen. Eine Kopie
       des unterzeichneten Exemplars, die insbeson-

        dere keine weiteren Zusätze wie etwa die Lesbar-
        keit erschwerende Wasserzeichen oder ähnliches
        enthalten darf, ist der Bundesanstalt ausschließ-
        lich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes
        elektronisches Kommunikationsverfahren* zu
        übermitteln. Berichte über die Prüfung von Spe-
        zial-AIF sind der Bundesanstalt nur einzureichen,
        wenn diese das verlangt.

        * Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://portal.
          mvp.bafin.de/MvpPortalWeb/app/login.html“.

3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
                                 „§ 14a

                  Einhaltung der Pflichten
            nach der Verordnung (EU) 2019/2088
           und nach der Verordnung (EU) 2020/852
     Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Trans-
   parenzanforderungen

   1. nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU)
      2019/2088 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 27. November 2019 über nach-
      haltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im
      Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom
      9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
      2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) ge-
      ändert worden ist, und

   2. nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)
      2020/852 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrich-
      tung eines Rahmens zur Erleichterung nachhalti-
      ger Investitionen und zur Änderung der Verord-
      nung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020,
      S. 13),

   zu beurteilen.“

4. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Auf die Prüfung der Investmentaktiengesell-
   schaft und der Investmentkommanditgesellschaft
   sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie
   die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit
   sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts an-

   deres ergibt. Auf die intern verwaltete Investment-
   gesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4, die
   §§ 10, 12, 13 und hinsichtlich des die Investment-
   gesellschaft betreffenden Anzeige- und Meldewe-
   sens § 11 anzuwenden. In Bezug auf die für den
   Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen
   Vermögensgegenstände und Schulden (Investment-
   betriebsvermögen) sind die §§ 15 bis 20 entspre-
   chend anzuwenden. In Bezug auf die dem Sonder-
   vermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände
BGBl. 2021, Seite 1533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1533
   und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die
   §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden.“

  (5) Dem § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozial-
versicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2933)
geändert worden ist, werden die Wörter „und nicht für
Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes,“ angefügt.

                       Artikel 18
      Weitere Änderungen von Verordnungen
   (1) Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013
(BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 6 Satz 3 werden nach dem Wort „unverzüglich“

   die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes elektro-
   nisches Kommunikationsverfahren“ eingefügt.

2. In § 9 Absatz 6 werden nach dem Wort „nachvoll-
   ziehbar“ die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes
   elektronisches Kommunikationsverfahren“ einge-
   fügt.

3. In § 14 Satz 4 werden nach dem Wort „Prognose-
   güte“ die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes
   elektronisches Kommunikationsverfahren“ eingefügt.
4. In § 38 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „un-
   verzüglich“ die Wörter „über ein von ihr bereitge-
   stelltes elektronisches Kommunikationsverfahren“
   eingefügt.

   (2) § 4 der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und
-Bewertungsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2483) wird wie folgt gefasst:

                          „§ 4

          Einreichung bei der Bundesanstalt

   (1) Die Berichte nach § 1 Nummer 1 sind von der
Geschäftsleitung eigenhändig zu unterschreiben. Die
Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichts
zu platzieren. Bei Berichten, die Sondervermögen be-
treffen, reicht es aus, wenn die Unterschriften von Ge-
schäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungs-
berechtigter Zahl geleistet werden.
   (2) Halbjahresberichte zu Publikumsinvestmentver-
mögen werden der Bundesanstalt ausschließlich elek-
tronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches
Kommunikationsverfahren übermittelt. Sofern die Bun-
desanstalt Berichte nach § 1 Nummer 1 zu inländi-
schen Spezial-AIF anfordert, sind ihr diese ebenfalls
über das elektronische Kommunikationsverfahren zu

übermitteln.“

                       Artikel 19

                     Inkrafttreten

   (1) Die Artikel 3, 4, 7 und 17 Absatz 5 treten am
1. Juli 2021 in Kraft.

  (2) Die Artikel 2 und 18 treten am 1. April 2023 in
Kraft.
   (3) Artikel 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028
in Kraft.

  (4) Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

   (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. August 2021
in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 3. Juni 2021
zu verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1498. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8c989112be2dbe89….