Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 32a Einkommensteuertarif
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/32a#abs-1 (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 799 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/32a#abs-2 (2) bis (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/32a#abs-5 (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/32a#abs-6 (6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Wird zitiert von 563 Entscheidungen zu § 32a EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht - Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe im Einkommensteuerrecht ohne sachliche Rechtfertigung - eingetragene Lebenspartnerschaft als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs - Ablehnungsgesuch gegen Richter Landau unzulässig - Fortgeltung der unvereinbaren Vorschriften mit Maßgabe der rückwirkenden Anwendung des Splittingtarifs ab 2001 in noch offenen Verfahren - abweichende Meinung: Lebenspartnerschaft in Jahren 2001 und 2002 noch keine der Ehe vergleichbare Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft - Reichweite der Typisierungsbefugnis sowie zeitlicher Anpassungsspielraum des Gesetzgebers - ungeklärte verfassungsrechtliche Lage in Jahren 2001 und 2002Zitiert von 219
- FG Niedersachsen, 02.12.2016 – 7 K 83/16Zitiert von 4
- BVerfG, 08.12.2021 – 2 BvL 1/13 · Privilegierung von GewinneinkünftenZitiert von 36
- FG Schleswig, 28.06.2024 – 1 K 37/23Zitiert von 4
- BFH, 09.08.2001 – III R 50/00Zitiert von 7
- FG Münster, 10.08.2021 – 2 K 846/19 E
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21Nichtannahmebeschluss: Kein Vertrauensschutz bzgl Besteuerung noch nicht realisierter, grds steuerbarer Wertzuwächse (Abgrenzung gegenüber BVerfGE 127, 1 und BVerfGE 127, 61) - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, § 17 EStG - unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) des § 34 Abs 3 EStG idF vom 29.12.2003 sowie des § 3 Nr 40 EStG verfassungsrechtlich gerechtfertigt
- BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 1202/22Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus einem Anteil an einer Kommanditgesellschaft bei nachteiliger Änderung des Steuerrechts zwischen Kündigungserklärung und Wirksamwerden der Kündigung - Unzulässigkeit mangels substantiierter Darlegung einer Verletzung des VertrauensschutzgrundsatzesZitiert von 1
- BFH, 24.06.2026 – VI R 26/24Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung unterliegt bei unbeschränkter Steuerpflicht dem ProgressionsvorbehaltZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32a EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 32a neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449)
BGBl. 2024 I Nr. 449
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01.01.2024 in Kraft
§ 32a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 386)
BGBl. 2024 I Nr. 386
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 32a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 749)
BGBl. 2022 I S. 749
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 32a geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 32a geändert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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01.12.2020 Ausfertigung
§ 32a neu gefasst durch Artikel 3 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2616)
BGBl. 2020 I S. 2616
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 32a neu gefasst durch Artikel 3 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2210)
BGBl. 2018 I S. 2210
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16.07.2015 Ausfertigung
§ 32a neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2016 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2015 I S. 1202
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 32a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 283)
BGBl. 2013 I S. 283
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 32a teilweise aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.