Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/5b#abs-1 (1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln; Satz 1 gilt insoweit entsprechend. 4Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind. 5Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vor, so sind diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 6Bei der Gewinnermittlung nach § 5a ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Absatz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/5b#abs-2 (2) 1Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 5b EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 11.09.2025 – 4 K 1163/24
- BFH, 21.04.2021 – XI R 29/20Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz bei finanziellem Aufwand von ca. 40 €Zitiert von 2
- FG Münster, 28.01.2021 – 5 K 436/20 AOZitiert von 1
- BFH, 30.06.2023 – VIII B 19/22(Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines Befreiungsgrunds nach § 5b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG)Zitiert von 5
- BFH, 15.05.2018 – VII R 14/17Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Bilanz und GuVZitiert von 10
- BFH, 16.11.2011 – X R 18/09Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung - Unterscheidung zwischen Verwaltungsakt und bloßer Vorbereitungshandlung - Umstellung auf maschinell unterstützte Formen der Veranlagung - Parlamentsvorbehalt im SteuerrechtZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 20.01.2026 – 13 K 2547/24 K,G,F
- FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2024 – 7 K 7067/22Zitiert von 4
- FG Köln, 17.08.2023 – 10 K 647/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5b EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 5b Abs. 1 Satz 4 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.