Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 48a Verfahren
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 12.07.2012 – 13 K 2592/08
- BGH, 26.09.2013 – VII ZR 2/13Bauvertrag: Erstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer wegen der Zahlung von Bauabzugsteuer und Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers bis zur ordnungsgemäßen AbrechnungZitiert von 24
- OLG Frankfurt am Main, 30.06.2017 – 29 U 276/16
- OLG Frankfurt am Main, 30.06.2017 – 29 U 275/16
- OLG Celle, 18.01.2023 – 14 U 51/22Zitiert von 7
- BFH, 07.11.2019 – I R 46/17Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-PhotovoltaikanlagenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 15.03.2024 – 7 O 167/20Zitiert von 2
- BFH, 09.06.2022 – IV R 4/20Bauabzugsteuer - Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers bei Zahlungen an eine inaktive ausländische DomizilgesellschaftZitiert von 3
- BFH, 09.10.2019 – I R 67/17Keine Umdeutung des Anmeldungszeitraums einer Anmeldung zur BauabzugsteuerZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48a EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48a#abs-1 (1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine elektronische Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln. 2Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall ist die Anmeldung vom Leistungsempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 3Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. 4Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48a#abs-2 (2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe
über den Steuerabzug abzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48a#abs-3 (3) 1Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. 2Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. 3Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 4Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48a#abs-4 (4) § 50b gilt entsprechend.