Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 50f Bußgeldvorschriften
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 20.02.2019 – X R 28/17Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem RechtZitiert von 9
- BFH, 20.02.2019 – X R 32/17(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht; Finanzrechtsweg gegeben)Zitiert von 10
- FG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 – 5 K 10290/15Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 – 5 K 10070/15Zitiert von 3
- BFH, 20.02.2019 – X R 29/16(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vom Mitteilungspflichtigen zu vertretende verspätete Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung als Voraussetzung für die Erhebung des Verspätungsgeldes)Zitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 – 5 K 5043/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 06.05.2020 – X R 8/19Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten Rentenbezugsmitteilungen / Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe
- BFH, 11.06.2019 – X R 29/17Vereinbarkeit der Regelung über das Verspätungsgeld mit dem Grundgesetz und der Europäischen MenschenrechtskonventionZitiert von 2
- BFH, 20.02.2019 – X R 33/17(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 20.02.2019 X R 28/17 und X R 32/17 - Vereinbarkeit der Regelung über das Verspätungsgeld mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention)Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50f EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/50f#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/50f#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/50f#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81.