Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden. 2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/36?asof=2019-06-10#abs-4 (4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). 2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/36?asof=2019-06-10#abs-5 (5) 1In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden. 2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Mai der Folgejahre fällig. 3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. 4Wird der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberührt. 5Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen.
Änderungsverlauf 13 Änderungen — alle Änderungen des EStG →
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01.01.2023 in Kraft
§ 36 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1259)
BGBl. 2021 I S. 1259
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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18.03.2020 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 18. März 2020 (BGBl. I 597)
BGBl. 2020 I S. 597
BGBl. 2020 I S. 597 Gesetzgebungsmaterialien
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2763)
BGBl. 2019 I S. 2763
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3045)
BGBl. 2016 I S. 3045
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19.07.2016 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2016 I S. 1730
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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