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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3045
BGBl. 2016 I S. 3045 · 12.883 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher
Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Vom 20. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Durchführung von Sondermaßnahmen
der Europäischen Union im Milchmarktbereich
(Milchmarktsondermaßnahmengesetz –
MilchSonMaßG)
§1
Zweck
(1) Dieses Gesetz dient in Ergänzung des Markt-
organisationsgesetzes der Durchführung von Sonder-
maßnahmen der Europäischen Union im Milchmarkt-
bereich, soweit es sich um eine außergewöhnliche
Maßnahme im Sinne des § 9b Absatz 1 des Markt-
organisationsgesetzes handelt.
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1
Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
§2
Voraussetzungen
und Höhe einer Vergünstigung
(1) Soweit
1. eine Sondermaßnahme im Sinne des § 1 Absatz 1
eine Vergünstigung vorsieht,
2. das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Festlegung
der Voraussetzungen oder der Höhe der Vergünsti-
gung ganz oder teilweise überlässt und
3. eine Festlegung nicht durch eine Rechtsverordnung
auf der Grundlage des Marktorganisationsgesetzes
erfolgen kann,
wird das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, die Voraussetzungen oder die Höhe der
Vergünstigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 fest-
zulegen.
(2) Bei der Festlegung sind, auch im Hinblick auf die
Auswahl zu begünstigender Erzeugergruppen,
1. die wirtschaftlichen Auswirkungen der Marktstörung
auf die Marktteilnehmer, insbesondere
a) in Form der Dauer und der Höhe des Preisrück-
gangs und
b) der Erlössituation
bezüglich der jeweils betroffenen Erzeugnisse,
2. die Auswirkungen der Sondermaßnahme auf den
Markt der jeweils betroffenen Erzeugnisse und
3. die Auswirkungen anderweitig auf Grund der Markt-
störung vorgesehener Vergünstigungen
zu berücksichtigen.
(3) Als Bemessungsgrundlage für die Vergünstigung
können im Rahmen des Absatzes 2 insbesondere eine
vermarktete oder nicht vermarktete Menge, eine Zahl
gehaltener Tiere oder die Anzahl der Erzeuger, jeweils
bezogen auf einen bestimmten Zeitraum oder einen be-
stimmten Zeitpunkt, herangezogen werden.
(4) Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Ver-
waltungsaufwandes oder der Verzögerung einer er-
forderlichen schnellen Gewährung der Vergünstigung
können Mindestvermarktungsmengen festgelegt wer-
den, deren Vorliegen zur Teilnahme an der Sonder-
maßnahme erforderlich ist. Um die Wirksamkeit der
Sondermaßnahme zu erreichen, kann eine Mindest-
höhe der Vergünstigung vorgesehen werden.
Artikel 2
Änderung des
Marktorganisationsgesetzes
Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird das
Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
2. In § 9b Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das
Wort „Kommission“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
3. In § 27 Nummer 3 werden die Wörter „den Rat oder
die Kommission“ durch die Wörter „die Europäische
Union“ ersetzt.
4. Nach § 34d wird folgender § 34e eingefügt:
„§ 34e
Nutzung weiterer Daten
bei außergewöhnlichen Maßnahmen
Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Inte-
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maß-
nahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln
der Marktordnungsstelle zur Durchführung und
Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Be-

triebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-
Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a
Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. Die Marktord-
nungsstelle verarbeitet und nutzt die nach Satz 1
übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung
und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen.
§ 34d gilt entsprechend.“
5. Der bisherige § 34e wird § 34f.
Artikel 3
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32c wie
folgt gefasst:
„§ 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft“.
2. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:
„§ 32c
Tarifglättung bei
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
im Sinne des § 13 findet nach Ablauf von drei Ver-
anlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) eine
Tarifglättung nach den Sätzen 2 und 3 statt. Ist die
Summe der tariflichen Einkommensteuer, die inner-
halb des Betrachtungszeitraums auf die steuer-
pflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
im Sinne des § 13 entfällt, höher als die Summe der
nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tariflichen Einkom-
mensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums
auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird bei
der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeit-
raums im Betrachtungszeitraum die tarifliche Ein-
kommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermä-
ßigt. Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer,
die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die
steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
schaft im Sinne des § 13 entfällt, niedriger als die
Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tarif-
lichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrach-
tungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13
entfällt, erhöht der Unterschiedsbetrag die festzu-
setzende Einkommensteuer des letzten Veranla-
gungszeitraums im Betrachtungszeitraum.
(2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf
die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forst-
wirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für jeden
Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums
gesondert ermittelt. Dabei treten an die Stelle der
tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
schaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermit-
telnden durchschnittlichen Einkünfte. Zur Ermittlung
der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen
Gewinne oder Verluste der Veranlagungszeiträume
eines Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die
Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums
verteilt.
(3) Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfal-
lende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des
Absatzes 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der po-
sitiven steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte.
Entsprechendes gilt bei der Ermittlung der fiktiven
tariflichen Einkommensteuer.
(4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der
durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forst-
wirtschaft im Sinne des Absatzes 2 bleiben Veräuße-
rungsgewinne im Sinne des § 14 in Verbindung mit
§ 34 Absatz 1 oder Absatz 3, nach § 34a begüns-
tigte nicht entnommene Gewinne sowie Einkünfte
aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des
§ 34b Absatz 1 und 2 außer Betracht.
(5) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
innerhalb des Betrachtungszeitraums aufgegeben
oder veräußert, verkürzt sich der Betrachtungszeit-
raum entsprechend. Bestehen in diesen Fällen meh-
rere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und wei-
chen die Betrachtungszeiträume dieser Betriebe
voneinander ab, ist die Tarifglättung für jeden Be-
trieb gesondert vorzunehmen. Dasselbe gilt, wenn
bei Neueröffnung eines Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft die Betrachtungszeiträume mehrerer
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft voneinander
abweichen. Für Mitunternehmeranteile an Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft gelten die Sätze 1
bis 3 entsprechend.
(6) Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem
eine Tarifglättung nach Absatz 1 durchgeführt wur-
de, bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, ist
dieser zu ändern, soweit sich die innerhalb des Be-
trachtungszeitraums erzielten Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft ändern. Die Festsetzungsfrist
endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für
den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem
sich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ge-
ändert haben.“
3. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der
nicht zum Abzug gebrachte Unterschieds-
betrag, wenn der Unterschiedsbetrag höher
als die tarifliche Einkommensteuer des letzten
Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeit-
raum ist.“
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a einge-
fügt:
„(33a) § 32c in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045)
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016
anzuwenden. § 32c ist im Veranlagungszeitraum
2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungs-
zeiträume 2014 bis 2016 umfasst. Die weiteren
Betrachtungszeiträume erfassen die Veranla-

gungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis
2022. § 32c ist letztmalig für den Veranlagungs-
zeitraum 2022 anzuwenden. Hat ein land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb im gesamten Jahr
2014 noch nicht bestanden, beginnt für diesen
Betrieb der erste Betrachtungszeitraum im Sinne
des § 32c Absatz 1 Satz 1 abweichend von den
Sätzen 1 und 2 mit dem Veranlagungszeitraum, in
dem erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
schaft aus diesem Betrieb der Besteuerung zu-
grunde gelegt werden. Satz 4 findet auch in den
Fällen des Satzes 5 Anwendung. Für den letzten
Betrachtungszeitraum gilt in den Fällen des Sat-
zes 5 § 32c Absatz 5 Satz 1 entsprechend.“
b) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a einge-
fügt:
„(35a) § 36 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3045) ist erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Ver-
anlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“
c) Der bisherige Absatz 35a wird Absatz 35b.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgeset-
zes in der vom 24. Dezember 2016 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Nummern 1 bis 4 des Artikels 3 treten jeweils
an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommis-
sion durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen
der Nummern 1 bis 4 des Artikels 3 entweder keine
Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Bei-
hilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Euro-
päischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens
werden vom Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt be-
kannt gemacht.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 20. Dezember
verkünden.
2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3045. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ccd9a1db31e25268….