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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3045

BGBl. 2016 I S. 3045 · 12.883 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 3045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3045
                                       Gesetz
               zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher
           Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
                                           Vom 20. Dezember 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Gesetz

    zur Durchführung von Sondermaßnahmen
  der Europäischen Union im Milchmarktbereich

     (Milchmarktsondermaßnahmengesetz –
                MilchSonMaßG)

                         §1

                       Zweck

  (1) Dieses Gesetz dient in Ergänzung des Markt-
organisationsgesetzes der Durchführung von Sonder-

maßnahmen der Europäischen Union im Milchmarkt-

bereich, soweit es sich um eine außergewöhnliche

Maßnahme im Sinne des § 9b Absatz 1 des Markt-

organisationsgesetzes handelt.

  (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1
Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.

                         §2
                 Voraussetzungen
           und Höhe einer Vergünstigung

  (1) Soweit
1. eine Sondermaßnahme im Sinne des § 1 Absatz 1
   eine Vergünstigung vorsieht,
2. das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Festlegung
   der Voraussetzungen oder der Höhe der Vergünsti-
   gung ganz oder teilweise überlässt und
3. eine Festlegung nicht durch eine Rechtsverordnung
   auf der Grundlage des Marktorganisationsgesetzes
   erfolgen kann,

wird das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-

ministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechts-

verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, die Voraussetzungen oder die Höhe der
Vergünstigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 fest-
zulegen.

  (2) Bei der Festlegung sind, auch im Hinblick auf die
Auswahl zu begünstigender Erzeugergruppen,

1. die wirtschaftlichen Auswirkungen der Marktstörung
   auf die Marktteilnehmer, insbesondere
  a) in Form der Dauer und der Höhe des Preisrück-
     gangs und

   b) der Erlössituation
   bezüglich der jeweils betroffenen Erzeugnisse,

2. die Auswirkungen der Sondermaßnahme auf den
   Markt der jeweils betroffenen Erzeugnisse und

3. die Auswirkungen anderweitig auf Grund der Markt-
   störung vorgesehener Vergünstigungen

zu berücksichtigen.

   (3) Als Bemessungsgrundlage für die Vergünstigung
können im Rahmen des Absatzes 2 insbesondere eine
vermarktete oder nicht vermarktete Menge, eine Zahl
gehaltener Tiere oder die Anzahl der Erzeuger, jeweils

bezogen auf einen bestimmten Zeitraum oder einen be-
stimmten Zeitpunkt, herangezogen werden.

   (4) Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Ver-

waltungsaufwandes oder der Verzögerung einer er-

forderlichen schnellen Gewährung der Vergünstigung

können Mindestvermarktungsmengen festgelegt wer-

den, deren Vorliegen zur Teilnahme an der Sonder-
maßnahme erforderlich ist. Um die Wirksamkeit der
Sondermaßnahme zu erreichen, kann eine Mindest-
höhe der Vergünstigung vorgesehen werden.

                       Artikel 2

                  Änderung des
            Marktorganisationsgesetzes
  Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird das
   Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

2. In § 9b Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das
   Wort „Kommission“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

3. In § 27 Nummer 3 werden die Wörter „den Rat oder

   die Kommission“ durch die Wörter „die Europäische

   Union“ ersetzt.

4. Nach § 34d wird folgender § 34e eingefügt:
                           „§ 34e

                 Nutzung weiterer Daten
           bei außergewöhnlichen Maßnahmen

      Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Inte-
   grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maß-
   nahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln
   der Marktordnungsstelle zur Durchführung und
   Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Be-
BGBl. 2016, Seite 3046 — Originalseite als Abbildung
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  triebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-
  Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a
  Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. Die Marktord-
  nungsstelle verarbeitet und nutzt die nach Satz 1
  übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung
  und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen.
  § 34d gilt entsprechend.“
5. Der bisherige § 34e wird § 34f.

                       Artikel 3
                 Änderung des
            Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32c wie
   folgt gefasst:
  „§ 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und
         Forstwirtschaft“.
2. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:

                         „§ 32c

                    Tarifglättung bei
        Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
     (1) Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  im Sinne des § 13 findet nach Ablauf von drei Ver-
  anlagungszeiträumen (Betrachtungszeitraum) eine
  Tarifglättung nach den Sätzen 2 und 3 statt. Ist die
  Summe der tariflichen Einkommensteuer, die inner-
  halb des Betrachtungszeitraums auf die steuer-
  pflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  im Sinne des § 13 entfällt, höher als die Summe der
  nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tariflichen Einkom-
  mensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums
  auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und
  Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird bei
  der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeit-
  raums im Betrachtungszeitraum die tarifliche Ein-
  kommensteuer um den Unterschiedsbetrag ermä-
  ßigt. Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer,

  die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die
  steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
  schaft im Sinne des § 13 entfällt, niedriger als die
  Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tarif-
  lichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrach-
  tungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte
  aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13
  entfällt, erhöht der Unterschiedsbetrag die festzu-
  setzende Einkommensteuer des letzten Veranla-
  gungszeitraums im Betrachtungszeitraum.
     (2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf
  die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forst-
  wirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für jeden
  Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums
  gesondert ermittelt. Dabei treten an die Stelle der
  tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
  schaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermit-
  telnden durchschnittlichen Einkünfte. Zur Ermittlung
  der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und
  Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen
  Gewinne oder Verluste der Veranlagungszeiträume
  eines Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die

  Veranlagungszeiträume des Betrachtungszeitraums
  verteilt.
     (3) Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus
  Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfal-
  lende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des
  Absatzes 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der po-
  sitiven steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und
  Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte.
  Entsprechendes gilt bei der Ermittlung der fiktiven
  tariflichen Einkommensteuer.
     (4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der
  durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forst-
  wirtschaft im Sinne des Absatzes 2 bleiben Veräuße-
  rungsgewinne im Sinne des § 14 in Verbindung mit
  § 34 Absatz 1 oder Absatz 3, nach § 34a begüns-
  tigte nicht entnommene Gewinne sowie Einkünfte
  aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des
  § 34b Absatz 1 und 2 außer Betracht.
      (5) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
  innerhalb des Betrachtungszeitraums aufgegeben
  oder veräußert, verkürzt sich der Betrachtungszeit-
  raum entsprechend. Bestehen in diesen Fällen meh-
  rere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und wei-
  chen die Betrachtungszeiträume dieser Betriebe

  voneinander ab, ist die Tarifglättung für jeden Be-
  trieb gesondert vorzunehmen. Dasselbe gilt, wenn
  bei Neueröffnung eines Betriebs der Land- und
  Forstwirtschaft die Betrachtungszeiträume mehrerer
  Betriebe der Land- und Forstwirtschaft voneinander
  abweichen. Für Mitunternehmeranteile an Betrieben
  der Land- und Forstwirtschaft gelten die Sätze 1
  bis 3 entsprechend.
     (6) Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem
  eine Tarifglättung nach Absatz 1 durchgeführt wur-
  de, bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, ist
  dieser zu ändern, soweit sich die innerhalb des Be-
  trachtungszeitraums erzielten Einkünfte aus Land-
  und Forstwirtschaft ändern. Die Festsetzungsfrist
  endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für
  den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem
  sich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ge-
  ändert haben.“

3. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
     durch ein Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
     „3. in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der
         nicht zum Abzug gebrachte Unterschieds-
         betrag, wenn der Unterschiedsbetrag höher
         als die tarifliche Einkommensteuer des letzten
         Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeit-
         raum ist.“
4. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a einge-
     fügt:
        „(33a) § 32c in der Fassung des Artikels 3 des
     Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045)
     ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016
     anzuwenden. § 32c ist im Veranlagungszeitraum
     2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
     erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungs-
     zeiträume 2014 bis 2016 umfasst. Die weiteren
     Betrachtungszeiträume erfassen die Veranla-
BGBl. 2016, Seite 3047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3047
  gungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis
  2022. § 32c ist letztmalig für den Veranlagungs-

  zeitraum 2022 anzuwenden. Hat ein land- und
  forstwirtschaftlicher Betrieb im gesamten Jahr
  2014 noch nicht bestanden, beginnt für diesen
  Betrieb der erste Betrachtungszeitraum im Sinne
  des § 32c Absatz 1 Satz 1 abweichend von den
  Sätzen 1 und 2 mit dem Veranlagungszeitraum, in
  dem erstmals Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
  schaft aus diesem Betrieb der Besteuerung zu-
  grunde gelegt werden. Satz 4 findet auch in den
  Fällen des Satzes 5 Anwendung. Für den letzten
  Betrachtungszeitraum gilt in den Fällen des Sat-
  zes 5 § 32c Absatz 5 Satz 1 entsprechend.“
b) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a einge-
   fügt:

     „(35a) § 36 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung
  des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember
  2016 (BGBl. I S. 3045) ist erstmals für den Veran-
  lagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Ver-
  anlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“
c) Der bisherige Absatz 35a wird Absatz 35b.

                        Artikel 4

                Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgeset-
zes in der vom 24. Dezember 2016 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 5
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Die Nummern 1 bis 4 des Artikels 3 treten jeweils
an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommis-
sion durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen
der Nummern 1 bis 4 des Artikels 3 entweder keine
Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Bei-
hilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Euro-
päischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens
werden vom Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt be-
kannt gemacht.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                         ist im Bundesgesetzblatt zu

                            Berlin, den 20. Dezember
verkünden.

2016
                                       Der Bundespräsident
                                          Joachim Gauck
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister
                              für Ernährung und Landwirtschaft
                                      Christian Schmidt
                               Der Bundesminister der Finanzen
                                         Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3045. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ccd9a1db31e25268….