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Artikel 3 · BT-Drs. 18/8045 · S. 132

Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes dienen vorrangig dazu, die einkommensteuerlichen Folgen der
neuen Besteuerungsregelungen für Investmentfonds (Kapitel 2 des Investmentsteuergesetzes) im Einkommen-
steuergesetz nachzuvollziehen.

Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
§ 20 Absatz 1 Nummer 3
Die Erträge aus Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (Investmenterträge) werden als eigen-
ständige Ertragsart in § 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG aufgenommen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 133 –                          Drucksache 18/8045


§ 20 Absatz 1 Nummer 3a – neu –
§ 20 Absatz 1 Nummer 3a erfasst Erträge aus Spezial-Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes,
wenn in Ausnahmefällen natürliche Personen im Privatvermögen Anteile an Spezial-Investmentfonds halten (zu
den Ausnahmefällen vgl. Begründung zu § 26 Nummer 8 InvStG).

Zu Buchstabe b
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 – neu –
Als Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung von Investmenterträgen durch die teilweise Besteuerung von In-
vestmentfonds wird bei fondsgebundenen Versicherungsverträgen eine 15-prozentige Steuerbefreiung eingeführt.
Es werden aber nur die Teile des Unterschiedsbetrags von der Besteuerung freigestellt, die aus Investmenterträgen
erzielt wurden. Daher ist bei Versicherungsprodukten, bei denen das Versicherungsunternehmen für den Kunden
nicht nur Investmentanteile hält, sondern auch andere Kapitalanlagen tätigt (hybride Versicherungsprodukte),
zwischen diesen Anlagegegenständen zu unterscheiden. Nur soweit der Unterschiedsbetrag auf Erträgen (Aus-
schüttungen sowie Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung des Investmentanteils) beruht, ist die Steuerbe-
freiung anzuwenden.
In zeitlicher Hinsicht ist der s

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 31.452 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8045, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 506.345–537.797 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ae7217a0265a790e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP