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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2763

BGBl. 2019 I S. 2763 · 23.827 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2763
                                           Gesetz
                 zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
                                                Vom 14. Dezember 2019

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                        Gesetz
              zur steuerlichen Förderung

           von Forschung und Entwicklung
         (Forschungszulagengesetz – FZulG)

                   Inhaltsübersicht
§   1   Anspruchsberechtigung
§   2   Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

§   3   Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage

§   4   Höhe der Forschungszulage
§   5   Antrag auf Forschungszulage
§   6   Bescheinigung
§   7   Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen
        Beihilfen
§ 8     Begünstigungszeitraum
§ 9     Anzuwendende Rechtsvorschriften der Europäischen
        Union
§ 10    Festsetzung und Leistung der Forschungszulage
§ 11    Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
§ 12    Anwendung der Abgabenordnung
§ 13    Verfolgung von Straftaten
§ 14    Verordnungsermächtigung
§ 15    Bekanntmachungserlaubnis
§ 16    Anwendungsregelung
§ 17    Evaluierung und wissenschaftliche Forschung

                             §1

                 Anspruchsberechtigung

   (1) Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige im
Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaft-
steuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
erzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die
in diesem Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfül-
len.
  (2) Bei Mitunternehmerschaften nach § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes tritt
an die Stelle des Steuerpflichtigen die Mitunternehmer-
schaft als Anspruchsberechtigter.

                          §2
                   Begünstigte
      Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
  (1) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind be-
günstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien
Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder ex-
perimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

   (2) Ist ein Produkt oder ein Verfahren im Wesent-
lichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren
Tätigkeit die Marktentwicklung oder soll durch diese
Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen

Funktionieren gebracht werden, kann diese Tätigkeit

nicht mehr den in Absatz 1 genannten Kategorien zu-
gerechnet werden.

   (3) Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvor-
haben nach Absatz 1 zielen darauf ab, eine genau defi-
nierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaft-
licher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen
durchzuführen. Ein Forschungs- und Entwicklungsvor-
haben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten
oder Dienstleistungen bestehen. Es umfasst klare Ziele
und die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele
durchzuführen sind, sowie konkrete Vorgaben, anhand
derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und
mit den einschlägigen Zielen verglichen werden kön-
nen. Wenn zwei oder mehrere Forschungs- und Ent-
wicklungsvorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt
werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht
auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein
einziges Vorhaben betrachtet.
  (4) Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvor-
haben können durchgeführt werden

1. als eigenbetriebliche Forschung und/oder als Auf-
   tragsforschung,

2. als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten
   mit mindestens einem anderen Unternehmen,
3. als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten
   in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Einrich-
   tungen für Forschung und Wissensverbreitung.
   (5) Werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
im Sinne des Absatzes 1 in Auftrag gegeben, sind diese
nur dann begünstigt, wenn der Auftragnehmer seinen
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
BGBl. 2019, Seite 2764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2764
hat oder in einem anderen Staat, auf den das Abkom-
men über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-
Abkommen) Anwendung findet und der aufgrund ver-
traglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem

EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leistet, der für

die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfor-

derlich ist.

                          §3

                Förderfähige
    Aufwendungen und Bemessungsgrundlage
   (1) Förderfähige Aufwendungen sind die beim An-

spruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug gemäß

§ 38 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes unterlie-

genden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeit-

nehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die

Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung
des Arbeitnehmers nach § 3 Nummer 62 des Einkom-
mensteuergesetzes. Die in Satz 1 bezeichneten Auf-
wendungen sind nur förderfähig, soweit die Arbeitneh-
mer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in
begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
im Sinne des § 2 Absatz 1 des Anspruchsberechtigten
betraut sind. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichne-
ten Aufwendungen gehören auch solche aufgrund eines
zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesell-
schafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstel-
lungsvertrages, der die Voraussetzungen für den Lohn-
steuerabzug des Arbeitslohns erfüllt.

   (2) Förderfähig sind die in Absatz 1 bezeichneten
Aufwendungen auch dann, wenn sie vom Anspruchs-
berechtigten für im Sinne des Absatzes 1 tätige Arbeit-
nehmer geleistet werden, für die der Lohnsteuerabzug
im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ein-
kommensteuergesetzes nur deswegen nicht vorge-
nommen wird, weil nach einem Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zugewiesen ist.

   (3) Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleis-

tungen eines Einzelunternehmers in einem begünstig-

ten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nach-

gewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer

mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäf-

tigt ist, sind 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt

maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige

Aufwendungen anzusetzen. Haben Gesellschafter einer

anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft vertrag-

lich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter

für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begüns-
tigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine
Tätigkeitsvergütung erhalten, dann ist diese Tätigkeits-
vergütung förderfähiger Aufwand, soweit sie 40 Euro
je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro
Woche nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die
Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt

und tatsächlich durchgeführt und so eindeutig und klar

abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütun-

gen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden

kann.

  (4) Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Ent-
wicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 betragen

die förderfähigen Aufwendungen 60 Prozent des vom
Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahl-
ten Entgelts.

   (5) Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschafts-

jahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des

Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4,

maximal 2 000 000 Euro.
   (6) Für Anspruchsberechtigte, die mit anderen Un-
ternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes ver-
bunden sind, gilt die Grenze im Sinne des Absatzes 5
für die verbundenen Unternehmen insgesamt.

   (7) Für Kooperationsvorhaben im Sinne des § 2 Ab-

satz 4 Nummer 2 und 3 gilt für jeden am Vorhaben be-

teiligten Anspruchsberechtigten die Bemessungs-

grundlage im Sinne des Absatzes 5, soweit nicht die

Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen.

                         §4
            Höhe der Forschungszulage

   (1) Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Be-
messungsgrundlage nach § 3 Absatz 5. Der Anspruch
auf Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirt-
schaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen
im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 vom Arbeitnehmer
bezogen worden sind oder die nach § 3 Absatz 3 und 4
förderfähigen Aufwendungen beim Anspruchsberech-
tigten entstanden sind.

   (2) Die Summe der für ein Forschungs- und Entwick-
lungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf
einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Ge-
setz pro Unternehmen und Forschungs- und Entwick-
lungsvorhaben den Betrag von 15 000 000 Euro nicht
überschreiten.

                         §5
           Antrag auf Forschungszulage

   (1) Der Anspruchsberechtigte hat nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwen-
dungen im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 vom Arbeit-

nehmer bezogen worden sind oder die nach § 3 Ab-

satz 3 und 4 förderfähigen Aufwendungen entstanden

sind, einen Antrag auf Forschungszulage nach amtlich

vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich be-

stimmte Schnittstelle bei dem für die Besteuerung des

Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän-

digen Finanzamt zu stellen. Ist eine Mitunternehmer-

schaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei

dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und

gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.

  (2) In dem Antrag nach Absatz 1 sind die For-
schungs- und Entwicklungsvorhaben, für die eine For-
schungszulage beantragt wird, sowie die förderfähigen
Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 4 so ge-
nau zu bezeichnen, dass eine Überprüfung möglich ist.

   (3) Dem Antrag ist die Bescheinigung nach § 6 für

die im Antrag aufgeführten Forschungs- und Entwick-

lungsvorhaben beizufügen. Der Anspruchsberechtigte

hat im Antrag zu versichern, dass sich die im Rahmen

des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erklärten und
der Bescheinigung zu Grunde gelegten Sachverhalte
nicht verändert haben.
BGBl. 2019, Seite 2765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2765
                          §6
                    Bescheinigung

   (1) Grundlage für die Festsetzung der Forschungs-

zulage ist eine Bescheinigung der auf Grundlage der

nach § 14 zu erlassenen Rechtsverordnung bestimm-

ten Stelle für jedes im Antrag aufgeführte Forschungs-

und Entwicklungsvorhaben des Anspruchsberechtigten.

   (2) Die Bescheinigung ist nach einem vom Bundes-
ministerium der Finanzen in Abstimmung mit den
obersten Finanzbehörden der Länder und im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung vorgeschriebenen Muster zu erstellen
und hat die Feststellung zu enthalten, dass die Voraus-
setzungen des § 2 für das vom Antragsteller näher be-
zeichnete Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vor-
liegen. Die Feststellung ist zu begründen.

   (3) Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr
ist für den Antragsteller vorbehaltlich des Satzes 2 ge-
bührenfrei. Im Fall weiterer Anträge auf Bescheinigung
für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben desselben
Wirtschaftsjahres können ab der Ausstellung der zwei-
ten Bescheinigung nach Absatz 1 Gebühren und Aus-
lagen nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes
erhoben werden.

                          §7

            Kumulierung mit anderen
      Förderungen oder staatlichen Beihilfen
   (1) Die Forschungszulage kann vorbehaltlich des Ab-
satzes 2 neben anderen Förderungen oder staatlichen
Beihilfen für das begünstigte Forschungs- und Entwick-
lungsvorhaben gewährt werden.

  (2) Förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Ab-
satz 1 bis 4 dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage
nach § 3 Absatz 5 einbezogen werden, soweit diese im
Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen
gefördert wurden oder werden. Dieser Kumulierungs-
ausschluss gilt auch, wenn die anderen Förderungen
aus Unionsmitteln stammen.
  (3) In den Antrag nach § 5 sind die Angaben aufzu-
nehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen
nach Absatz 2 erforderlich sind.

                          §8
               Begünstigungszeitraum

  Die Forschungszulage kann nur für Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 beansprucht
werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020
begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Ja-
nuar 2020 erteilt wird.

                          §9

                 Anzuwendende
    Rechtsvorschriften der Europäischen Union
   (1) Auf dieses Gesetz findet vorbehaltlich des Ab-
satzes 5 die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kom-
mission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Ver-
einbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen

Union, im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungs-
verordnung (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in
der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

   (2) Ein Anspruch nach diesem Gesetz besteht nicht

für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Arti-

kels 1 Absatz 4 Buchstabe c und des Artikels 2 Num-

mer 18 AGVO und soweit die Anwendung der AGVO

nach Artikel 1 Absatz 3 AGVO ausgeschlossen ist.
   (3) Die Gewährung der Forschungszulage ist nicht
zulässig, solange derjenige, der die Forschungszulage
beantragt, zu einer Rückzahlung von Beihilfen aufgrund
eines früheren Beschlusses der Kommission zur Fest-
stellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un-
vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden
und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachge-
kommen ist.

  (4) In den Antrag nach § 5 sind die Angaben aufzu-
nehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen
nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich sind.

   (5) Die Forschungszulage kann für den Teil der
Bemessungsgrundlage, der auf Aufwendungen im
Sinne des § 3 Absatz 3 entfällt, nur gewährt werden,
soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU)
Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember
2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013,

S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden
Fassung eingehalten sind. Unter anderem darf hiernach
der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen ge-
währten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei
Veranlagungszeiträumen maximal 200 000 Euro nicht
übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere
in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-
minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu
berücksichtigen. Die Forschungszulage kann insoweit
erst gewährt werden, wenn der Anspruchsberechtigte
in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in wel-
cher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie
im laufenden Veranlagungszeitraum De-minimis-Beihil-
fen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder
andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur so-
weit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verord-
nung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-
Verordnung eingehalten werden.

                         § 10
                 Festsetzung und
          Leistung der Forschungszulage

   (1) Die Forschungszulage ist in einem Forschungs-
zulagenbescheid festzusetzen. Die festgesetzte For-
schungszulage wird bei der nächsten Veranlagung zur
Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf
die festgesetzte Steuer angerechnet. Die Leistung er-
folgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer, bei

Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuer-
gesetzes aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer.
   (2) Bei Anspruchsberechtigten im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 Satz 2
anteilig im Rahmen der jeweiligen Veranlagung zur Ein-
kommen- oder Körperschaftsteuer. Die Anteile an der
anzurechnenden Forschungszulage sind gesondert und
einheitlich gegenüber den Mitunternehmern festzustel-
len. Maßstab für die Verteilung ist der jeweils verein-
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Originalseite · Seite 2766
barte Gewinnverteilungsschlüssel. Wird der Forschungs-
zulagenbescheid aufgehoben oder geändert, ist die
gesonderte und einheitliche Feststellung nach Satz 2

entsprechend zu ändern.

  (3) Wird der Forschungszulagenbescheid aufgeho-

ben oder geändert, ist die nach Absatz 1 Satz 2 oder

Absatz 2 Satz 1 erfolgte Anrechnung entsprechend zu

ändern.

                         § 11

    Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

   Ist der Forschungszulagenbescheid nach § 10 auf-
gehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtig-
ten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch
nach Maßgabe der §§ 238 und 239 der Abgabenord-

nung vom Tag der Anrechnung der Forschungszulage

an zu verzinsen. Der Zinslauf endet mit Ablauf des

Tages, an dem der geänderte Forschungszulagen-

bescheid wirksam geworden ist. Maßgebend für die

Zinsberechnung ist die Differenz zwischen der neu fest-

gesetzten Forschungszulage und der vorher festge-

setzten Forschungszulage. Zinsschuldner ist, bei wem
die Forschungszulage nach § 10 Absatz 1 und/oder
Absatz 2 auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer
angerechnet wurde. Die Festsetzungsfrist beginnt mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Forschungszu-
lagenbescheid aufgehoben oder geändert worden ist.

                         § 12
         Anwendung der Abgabenordnung
   Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163
der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. In
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund
dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der
Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

                         § 13
             Verfolgung von Straftaten

   Für die Forschungszulage gelten die Strafvorschrif-
ten des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1
und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der
§§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384
der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafver-
fahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Be-
günstigung einer Person, die eine solche Tat begangen
hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfah-
ren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die
§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

                         § 14

             Verordnungsermächtigung

  (1) Das Bundesministerium für Bildung und For-
schung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
1. eine oder mehrere Stellen zu bestimmen, zu beauf-
   tragen und soweit erforderlich zu beleihen,
  a) die für die Ausstellung der Bescheinigungen im
     Sinne des § 6 erforderlichen Handlungen durch-
     zuführen,

  b) die Bescheinigung für den Antragsteller auszu-
     stellen,

  c) eine Geschäftsstatistik über die Verfahren nach

     § 6 durchzuführen und

  d) erforderliche Einzelangaben bei den Antragstel-

     lern im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens

     nach § 6 für die Evaluierung dieses Gesetzes

     (§ 17) zu erheben und weitere freiwillige Erhebun-
     gen bei den Antragstellern durchzuführen.

2. Verfahrensvorschriften zu § 2 zu erlassen, insbeson-

   dere zur inhaltlichen Beurteilung der Forschungs-
   und Entwicklungsvorhaben sowie zum Verfahren
   zur Beantragung der nach § 6 erforderlichen Be-
   scheinigung,

3. die im Zusammenhang mit der Ausstellung der Be-

   scheinigungen nach § 6 zu erhebenden Gebühren

   und Auslagen im Einvernehmen mit dem Bundes-

   ministerium für Wirtschaft und Energie und dem

   Bundesministerium der Finanzen näher zu bestim-

   men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor-

   zusehen.

   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleich-
mäßigkeit der Besteuerung das Antragsverfahren nach
§ 5 näher zu regeln.

                         § 15
            Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
sung bekannt machen.

                         § 16

               Anwendungsregelung
  (1) Das Gesetz ist nach seinem Inkrafttreten für
sechs Monate anwendbar.

  (2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der
Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe a AGVO über den in Absatz 1 festgelegten
Zeitraum hinaus bis zum Wegfall der Freistellungs-
voraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes,
der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar.
  (3) Das Bundesministerium der Finanzen hat

1. den Erlass des Beschlusses der Europäischen Kom-
   mission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
   AGVO sowie

2. den Tag des Wegfalls der Freistellungsvorausset-
   zungen

im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

                         § 17
   Evaluierung und wissenschaftliche Forschung
   (1) Die Bundesregierung wird die Anwendung dieses
Gesetzes spätestens nach Ablauf von fünf Jahren auf
wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. Die Bundes-
regierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über
die Ergebnisse der Evaluierung.
BGBl. 2019, Seite 2767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2767
  (2) Die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens
nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller
dürfen
1. zum Zweck der Evaluierung verarbeitet und an die
   mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle,
   soweit diese Angaben für die Evaluierung erforder-
   lich sind, und
2. an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverord-

   nung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Ok-
   tober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Ent-
   scheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Par-
   laments und des Rates zur Erstellung und Entwick-
   lung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissen-
   schaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012,
   S. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführen-
   den Stellen, zum Zweck der Evaluierung, weiterer
   wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitäts-
   sicherung der genannten Erhebungen

übermittelt werden. Diese Empfänger der Daten dürfen
die Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie
ihnen übermittelt worden sind. Sie sind nach Abschluss
der Evaluierung und der wissenschaftlichen Forschung
zu löschen.
  (3) Die Daten dürfen durch die aufgrund der Rechts-
verordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zu bestim-

mende Stelle sowie durch die mit der Evaluierung des
Gesetzes betrauten Stelle nur durch Personen verarbei-

tet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses
verpflichtet worden sind.
   (4) Die Ergebnisse der Evaluierung sowie der weite-
ren wissenschaftlichen Forschung dürfen nur in anony-
misierter Form veröffentlicht werden.

                        Artikel 2

                     Änderung des

                Einkommensteuergesetzes
   In § 36 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Arti-
kel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird am Ende der
Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgende Nummer 3 angefügt:

„3. die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes
    festgesetzte Forschungszulage. Das gilt auch für
    die gesondert und einheitlich festgestellte For-
    schungszulage.“

                        Artikel 3

                      Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung,
frühestens am 1. Januar 2020, in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 14. Dezember

2019
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2763. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 68cb0077af2ccd94….