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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 108

BGBl. 2024 I Nr. 108 · 153.758 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                               Teil I

2024                              Ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024                                                   Nr. 108

                                       Gesetz
          zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation
                    sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness
                            (Wachstumschancengesetz)*

                                                        Vom 27. März 2024


   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

                                                         Inhaltsübersicht

Artikel 1     Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6     Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7     Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 8     Weitere Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 9     Weitere Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10    Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 11    Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 12    Änderung der Abgabenordnung
Artikel 13    Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 14    Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 15    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 16    Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 17    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 18    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 19    Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 20    Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 21    Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 22    Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 23    Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 24    Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 25    Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 26    Änderung des Forschungszulagengesetzes


* Artikel 31 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die
  Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1).
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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Artikel 27   Weitere Änderung des Forschungszulagengesetzes
Artikel 28   Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 29   Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 30   Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 31   Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 32   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 33   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 34   Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 35   Inkrafttreten, Außerkrafttreten


                                                    Artikel 1

                              Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 6b Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4
   Satz 1, Absatz 5 und 5a“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2
      Buchstabe a weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als
      50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c weniger als 40 Jahre, so können anstelle der
      Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung
      vorgenommen werden.“
   b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
         „(5a) Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen
      sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird,
      soweit sie Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
      Fertigstellung angeschafft worden sind, kann statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
      nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen erfolgen,
      wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder
      die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam
      abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt. Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den
      jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im
      Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den
      Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat. Die Absetzung für Abnutzung in
      fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 Prozent vom
      jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Gebäuden,
      bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für
      außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Der Übergang von der
      Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen
      Jahresbeträgen ist zulässig. Die weitere Absetzung für Abnutzung bemisst sich nach dem Übergang zur
      Absetzung für Abnutzung im Sinne des Absatzes 4 vom Restwert und dem nach Absatz 4 unter
      Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.“
   c) Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5b und die Wörter „Absätze 4 und 5“ werden durch die Wörter „Absätze 4
      bis 5a“ ersetzt.
3. § 7b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „oder 5a“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „vor dem 1. Januar 2027“ durch die Wörter „vor dem
          1. Oktober 2029“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vor dem 1. Januar 2027“ durch die Wörter „vor dem 1. Oktober
          2029“ und wird die Angabe „4 800 Euro“ durch die Angabe „5 200 Euro“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „2 500 Euro“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 7h Absatz 1 Satz 1 und § 7i Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5“ durch die Wörter
   „§ 7 Absatz 4 bis 5a“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


5. § 19 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum
  Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
                                              Versorgungsfreibetrag                       Zuschlag zum
          Jahr des
                                     in % der                                         Versorgungsfreibetrag
     Versorgungsbeginns                                       Höchstbetrag in Euro
                                Versorgungsbezüge                                            in Euro

          bis 2005                     40,0                           3 000                   900
          ab 2006                      38,4                           2 880                   864
            2007                       36,8                           2 760                   828
            2008                       35,2                           2 640                   792
            2009                       33,6                           2 520                   756
            2010                       32,0                           2 400                   720
            2011                       30,4                           2 280                   684
            2012                       28,8                           2 160                   648
            2013                       27,2                           2 040                   612
            2014                       25,6                           1 920                   576
            2015                       24,0                           1 800                   540
            2016                       22,4                           1 680                   504
            2017                       20,8                           1 560                   468
            2018                       19,2                           1 440                   432
            2019                       17,6                           1 320                   396
            2020                       16,0                           1 200                   360
            2021                       15,2                           1 140                   342
            2022                       14,4                           1 080                   324
            2023                       14,0                           1 050                   315
            2024                       13,6                           1 020                   306
            2025                       13,2                            990                    297
            2026                       12,8                            960                    288
            2027                       12,4                            930                    279
            2028                       12,0                            900                    270
            2029                       11,6                            870                    261
            2030                       11,2                            840                    252
            2031                       10,8                            810                    243
            2032                       10,4                            780                    234
            2033                       10,0                            750                    225
            2034                        9,6                            720                    216
            2035                        9,2                            690                    207
            2036                        8,8                            660                    198
            2037                        8,4                            630                    189
            2038                        8,0                            600                    180
            2039                        7,6                            570                    171
            2040                        7,2                            540                    162
            2041                        6,8                            510                    153
            2042                        6,4                            480                    144
            2043                        6,0                            450                    135
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4



                                            Versorgungsfreibetrag                         Zuschlag zum
          Jahr des
                                   in % der                                           Versorgungsfreibetrag
     Versorgungsbeginns                                     Höchstbetrag in Euro
                              Versorgungsbezüge                                              in Euro

           2044                       5,6                              420                    126
           2045                       5,2                              390                    117
           2046                       4,8                              360                    108
           2047                       4,4                              330                     99
           2048                       4,0                              300                     90
           2049                       3,6                              270                     81
           2050                       3,2                              240                     72
           2051                       2,8                              210                     63
           2052                       2,4                              180                     54
           2053                       2,0                              150                     45
           2054                       1,6                              120                     36
           2055                       1,2                               90                     27
           2056                       0,8                               60                     18
           2057                       0,4                               30                       9
           2058                       0,0                                0                       0“.

6. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr
  maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
           Jahr des               Besteuerungsanteil                  Jahr des          Besteuerungsanteil
         Rentenbeginns                  in %                        Rentenbeginns             in %
           bis 2005                     50,0                            2032                  87,0
            ab 2006                     52,0                            2033                  87,5
             2007                       54,0                            2034                  88,0
             2008                       56,0                            2035                  88,5
             2009                       58,0                            2036                  89,0
             2010                       60,0                            2037                  89,5
             2011                       62,0                            2038                  90,0
             2012                       64,0                            2039                  90,5
             2013                       66,0                            2040                  91,0
             2014                       68,0                            2041                  91,5
             2015                       70,0                            2042                  92,0
             2016                       72,0                            2043                  92,5
             2017                       74,0                            2044                  93,0
             2018                       76,0                            2045                  93,5
             2019                       78,0                            2046                   94,0
             2020                       80,0                            2047                  94,5
             2021                       81,0                            2048                  95,0
             2022                       82,0                            2049                  95,5
             2023                       82,5                            2050                  96,0
             2024                       83,0                            2051                  96,5
             2025                       83,5                            2052                  97,0
             2026                       84,0                            2053                  97,5
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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            Jahr des                   Besteuerungsanteil                Jahr des                     Besteuerungsanteil
          Rentenbeginns                      in %                      Rentenbeginns                        in %
               2027                          84,5                             2054                          98,0
               2028                          85,0                             2055                          98,5
               2029                          85,5                             2056                          99,0
               2030                          86,0                             2057                          99,5
               2031                          86,5                             2058                         100,0“.

7. § 24a Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden
  Tabelle zu entnehmen:

          Das auf die Vollendung des                                       Altersentlastungsbetrag
    64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr            in % der Einkünfte                        Höchstbetrag in Euro
                    2005                                    40,0                                      1 900
                    2006                                    38,4                                      1 824
                    2007                                    36,8                                      1 748
                    2008                                    35,2                                      1 672
                    2009                                    33,6                                      1 596
                    2010                                    32,0                                      1 520
                    2011                                    30,4                                      1 444
                    2012                                    28,8                                      1 368
                    2013                                    27,2                                      1 292
                    2014                                    25,6                                      1 216
                    2015                                    24,0                                       1 140
                    2016                                    22,4                                      1 064
                    2017                                    20,8                                         988
                    2018                                    19,2                                         912
                    2019                                    17,6                                         836
                    2020                                    16,0                                         760
                    2021                                    15,2                                         722
                    2022                                    14,4                                         684
                    2023                                    14,0                                         665
                    2024                                    13,6                                         646
                    2025                                    13,2                                         627
                    2026                                    12,8                                         608
                    2027                                    12,4                                         589
                    2028                                    12,0                                         570
                    2029                                    11,6                                         551
                    2030                                    11,2                                         532
                    2031                                    10,8                                         513
                    2032                                    10,4                                         494
                    2033                                    10,0                                         475
                    2034                                     9,6                                         456
                    2035                                     9,2                                         437
                    2036                                     8,8                                         418
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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          Das auf die Vollendung des                                  Altersentlastungsbetrag
    64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr       in % der Einkünfte                        Höchstbetrag in Euro
                    2037                                8,4                                         399
                    2038                                8,0                                         380
                    2039                                7,6                                         361
                    2040                                7,2                                         342
                    2041                                6,8                                         323
                    2042                                6,4                                         304
                    2043                                6,0                                         285
                    2044                                5,6                                         266
                    2045                                5,2                                         247
                    2046                                4,8                                         228
                    2047                                4,4                                         209
                    2048                                4,0                                         190
                    2049                                3,6                                         171
                    2050                                3,2                                         152
                    2051                                2,8                                         133
                    2052                                2,4                                         114
                    2053                                2,0                                          95
                    2054                                1,6                                          76
                    2055                                1,2                                          57
                    2056                                0,8                                          38
                    2057                                0,4                                          19
                    2058                                0,0                                           0“.

8. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 15 Satz 3 werden nach dem Wort „Herstellung“ die Wörter „im Sinne des Satzes 2“ eingefügt.
  b) In Absatz 15a Satz 3 werden die Wörter „vor dem 1. Januar 2027“ durch die Wörter „vor dem 1. Oktober 2029“
     ersetzt.
  c) Absatz 26a wird wie folgt gefasst:
       „(26a) § 19 Absatz 2 Satz 3 und § 24a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. März
     2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals ab dem 1. Januar 2025
     anzuwenden.“


                                                  Artikel 2

                           Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b Satz 2 wird die Angabe „8 Euro“ durch die Angabe „9 Euro“ ersetzt.
3. § 10a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil nach Nummer 5 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
      und nach dem Wort „jährlich“ die Wörter „unter Angabe der Identifikationsnummer“ eingefügt.
   b) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
4. In § 10d Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „60 Prozent“ durch die Angabe „70 Prozent“ ersetzt.
5. In § 23 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „600 Euro“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


6. Dem § 39 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und
   versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der
   Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das
   zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage des Arbeitgebers mit.“
7. In § 40b Absatz 3 werden die Wörter „und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge
   nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 100 Euro im
   Kalenderjahr nicht übersteigt“ gestrichen.
8. § 49 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
   b) Folgender Wortlaut wird angefügt:
      „Die nichtselbständige Arbeit gilt dabei auch als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im
      Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und
      ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder
      eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen
      Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. Satz 2 gilt nicht für Deutschland
      entsprechend Satz 2 zugewiesener Besteuerungsrechte hinsichtlich der Einkünfte aus einer an Bord eines
      Schiffes im internationalen Verkehr ausgeübten nichtselbständigen Arbeit,“.
9. § 50c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. soweit es sich um Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3
          handelt, der Besteuerung der Einkünfte ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
          entgegensteht und durch die Vergütung zuzüglich der dem beschränkt Steuerpflichtigen in demselben
          Kalenderjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen Vergütungen 10 000 Euro nicht überschritten
          werden.“
   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 50a Absatz 5 Satz 6“ durch die Wörter „§ 50a Absatz 5 Satz 7“
      ersetzt.
10. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 6 Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:
      „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I
      Nr. 108) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.“
   b) Absatz 18b wird wie folgt gefasst:
         „(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I
      S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. § 10d Absatz 1 in der Fassung des
      Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022
      anzuwenden. § 10d Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I
      Nr. 108) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.“
   c) Nach Absatz 45a Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
      „§ 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024
      (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf nichtselbständige Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
      2023 zufließen.“
   d) Nach Absatz 47a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl.
      2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem
      31. Dezember 2023 zufließen.“
11. § 89 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies kann auch elektronisch unter Angabe der
          erforderlichen Antragsdaten erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit
          diesem Verfahren einverstanden sind.“ ersetzt.
      bb) In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl
          der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind.“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


   b) Absatz 1a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages unter Angabe der erforderlichen Antragsdaten
      schriftlich bevollmächtigen, für ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen;
      dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem
      Verfahren einverstanden sind. Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung geänderter beitragspflichtiger
      Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; erlangt der Anbieter von einer
      Änderung der Verhältnisse Kenntnis, hat dieser die zentrale Stelle zu unterrichten.“
12. In § 90 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „nach Satz 1 Nummer 3“ gestrichen.
13. § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
   b) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der
      Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind.“ ersetzt.


                                                   Artikel 3

                        Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „60 000 Euro“ durch die
      Angabe „70 000 Euro“ ersetzt.
   b) In Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Zuführung“ die Wörter „aus dem Privatvermögen“
      eingefügt.
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach der Angabe „1. Januar 2023“ die Wörter „oder nach dem 31. März 2024 und vor dem
      1. Januar 2025“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „übersteigen“ die Wörter „; bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. März
      2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der anzuwendende
      Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in
      Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen“ eingefügt.
3. In § 7g Absatz 5 wird die Angabe „20 Prozent“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 93 Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 93 Absatz 3
   Satz 2 oder 4“ ersetzt.
5. In § 10a Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort „beantragen“ die Wörter „oder auf den Ehegatten übertragen
   haben“ eingefügt.
6. § 34a wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 34a

                                   Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
      (1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft,
   Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) im Sinne des Absatzes 2
   enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit
   einem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen; dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach
   § 16 Absatz 4 oder die Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 3 in Anspruch genommen wird oder es sich um
   Gewinne im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 handelt. Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Betrieb oder
   Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum gesondert bei dem für die Einkommensbesteuerung
   zuständigen Finanzamt zu stellen. § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Bei
   Mitunternehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag nur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Absatz 1
   Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder 10 000 Euro übersteigt. Der Antrag kann
   bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum vom
   Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zurückgenommen werden; der Einkommensteuerbescheid ist
   entsprechend zu ändern. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den
   nächsten Veranlagungszeitraum abgelaufen ist.
     (2) Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Absatz 1 Satz 1
   oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des
   Wirtschaftsjahres vermehrt um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres. Entnahmen für die Zahlung der
   Einkommensteuer nach Absatz 1 Satz 1 und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlages bleiben außer
   Ansatz. Entnahmen gelten vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und
   des darauf entfallenden Solidaritätszuschlages als zur Zahlung dieser Beträge verwendet.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


     (3) Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag begünstigte
   Gewinn. Der Begünstigungsbetrag des Veranlagungszeitraums, vermindert um die darauf entfallende
   Steuerbelastung nach Absatz 1 und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, vermehrt um den
   nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres und den auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil
   nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert um den Nachversteuerungs­
   betrag im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5
   übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs
   oder Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranlagungszeitraums. Dieser ist für jeden Betrieb oder
   Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen.
     (4) Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb oder
   Mitunternehmeranteil den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbetrag), ist
   vorbehaltlich Absatz 5 eine Nachversteuerung durchzuführen, soweit zum Ende des vorangegangenen
   Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach Absatz 3 festgestellt wurde. Die
   Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent. Der Nachversteuerungsbetrag ist
   um die Beträge, die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anlässlich der Übertragung des Betriebs oder
   Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zu vermindern.
     (5) Die Übertragung oder Überführung eines Wirtschaftsguts nach § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 führt unter den
   Voraussetzungen des Absatzes 4 zur Nachversteuerung. Eine Nachversteuerung findet nicht statt, wenn der
   Steuerpflichtige beantragt, den nachversteuerungspflichtigen Betrag in Höhe des Buchwerts des übertragenen
   oder überführten Wirtschaftsguts, höchstens jedoch in Höhe des Nachversteuerungsbetrags, den die
   Übertragung oder Überführung des Wirtschaftsguts ausgelöst hätte, auf den anderen Betrieb oder
   Mitunternehmeranteil zu übertragen.
      (6) Eine Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durchzuführen
   1. in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1 und 3 sowie des § 18
      Absatz 3;
   2. in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder
      eine Genossenschaft sowie in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine
      Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
   3. in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3,
      wenn die Übertragung an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erfolgt. Ein Fall
      der unentgeltlichen Übertragung liegt auch vor, wenn der Mitunternehmer ausscheidet und sein Anteil dem
      übrigen Mitunternehmer oder den übrigen Mitunternehmern unentgeltlich anwächst. Dies gilt entsprechend
      für eine unentgeltliche Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der Betrieb oder der
      Mitunternehmeranteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmer
      zuzurechnen ist;
   4. wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelt wird oder
   5. wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.
   Eine anteilige Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist durchzuführen
   1. in den Fällen der entgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen
      oder der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils;
   2. in den Fällen der Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils in eine
      Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
   3. in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Teilbetriebs oder Teils eines Mitunternehmeranteils oder
      der unentgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen, wenn die
      Übertragung an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erfolgt. Ein Fall der
      unentgeltlichen Übertragung liegt auch vor, wenn der Teil des Mitunternehmeranteils dem übrigen
      Mitunternehmer oder den übrigen Mitunternehmern unentgeltlich anwächst. Dies gilt entsprechend für eine
      unentgeltliche Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der übertragene Teil des Betriebs oder
      des Teils eines Mitunternehmeranteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als
      Mitunternehmer zuzurechnen ist.
   Absatz 7 Satz 3 gilt sinngemäß. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist die nach Absatz 4
   geschuldete Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers in
   regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit
   zinslos zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen
   verbunden wäre.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


      (7) In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6
   Absatz 3 hat der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Rechtsvorgängers
   fortzuführen; Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 Nummer 3 bleiben unberührt. Bei unentgeltlicher
   Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen oder unentgeltlicher Übertragung
   eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person hat der Rechtsnachfolger den
   nachversteuerungspflichtigen Betrag anteilig fortzuführen. Maßgeblich ist der Anteil des übertragenen
   Betriebsvermögens an dem Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers vor der Übertragung. In den Fällen
   der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 des
   Umwandlungssteuergesetzes geht der für den eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil festgestellte
   nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil über. Bei Einbringung eines Teils
   eines Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes geht der
   nachversteuerungspflichtige Betrag anteilig auf den neuen Mitunternehmeranteil über; Satz 3 gilt entsprechend.
     (8) Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
   ausgeglichen werden; sie dürfen insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.
      (9) Zuständig für den Erlass der Feststellungsbescheide über den nachversteuerungspflichtigen Betrag ist
   das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt. Die Feststellungsbescheide können nur
   insoweit angegriffen werden, als sich der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber dem
   nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres verändert hat. Die gesonderten Feststellungen nach
   Satz 1 können mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden werden.
     (10) Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert festzustellen, können
   auch die Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere nach den Absätzen 1 bis 7 erforderliche
   Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. Zuständig für die gesonderten Feststellungen nach
   Satz 1 ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
   Abgabenordnung zuständig ist. Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der Feststellung
   nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung verbunden werden. Die Feststellungsfrist für die
   gesonderte Feststellung nach Satz 1 endet nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.
      (11) Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist zu
   erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt oder
   diesen ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid
   ändern. Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die Aufhebung oder Änderung des
   Einkommensteuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. Die Feststellungsfrist endet nicht,
   bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der
   nachversteuerungspflichtige Betrag und das nachversteuerungsfreie Entnahmevolumen des Betriebs oder
   Mitunternehmeranteils gesondert festzustellen sind. Der Einkommensteuerbescheid ist zu erlassen,
   aufzuheben oder zu ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt oder diesen ganz
   oder teilweise zurücknimmt und sich die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags
   ändert. Für die Festsetzungsfrist gilt Satz 3 sinngemäß.“
7. In § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2
   und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes“ durch die Wörter „dieses Gesetzes, nach § 8b Absatz 1, 2 und 6
   Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“
   ersetzt.
8. In § 36a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
   setzt“ durch die Wörter „Ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung setzt bei
   Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a“ ersetzt.
9. In § 39e Absatz 10 werden nach der Angabe „2005,“ die Wörter „zur Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes
   nach § 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.
10. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 12 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
      „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
      vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem
      31. Dezember 2023 angeschafft werden. § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a in der Fassung des
      Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Wirtschaftsgüter
      anzuwenden, die nach dem 27. März 2024 eingelegt werden.“
   b) Dem Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 7g Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist
      erstmals für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem
      31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden.“
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


    c) Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 34a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für
       den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.“
11. § 90 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 6 werden nach den Wörtern „Kindererziehenden nach § 10a Absatz 1a“ die Wörter „und deren nach
       § 79 Satz 2 förderberechtigten Ehegatten“ und nach den Wörtern „die zentrale Stelle hat die Zulage“ die
       Wörter „des Zulageberechtigten als auch des nach § 79 Satz 2 förderberechtigten Ehegatten“ eingefügt.
    b) In Satz 7 wird nach der Angabe „Satz 6“ die Angabe „oder 7“ gestrichen.


                                                   Artikel 4

                         Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Gründungszuschuss“ ein Komma und die Wörter „das
     Qualifizierungsgeld“ eingefügt.
  b) In Nummer 19 Satz 1 Buchstabe a wird nach den Wörtern „§ 82 Absatz 1 und 2“ die Angabe „und § 82a“
     eingefügt.
2. In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Übergangsgeld“ ein Komma und das
   Wort „Qualifizierungsgeld“ eingefügt.


                                                   Artikel 5

                         Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 19a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind für die zu besteuernden Arbeitslöhne § 34 Absatz 1 und § 39b
   Absatz 3 Satz 9 und 10 entsprechend anzuwenden“ durch die Wörter „ist für die zu besteuernden Arbeitslöhne
   § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden“ ersetzt.
2. § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben.
3. § 42b Absatz 2 Satz 2 und 6 wird aufgehoben.
4. In § 46 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2
   Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder“ gestrichen.
5. § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
  b) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
     „d) wenn außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 bezogen worden sind
         und in diesem Zusammenhang die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2
         Nummer 8);“.


                                                   Artikel 6

                         Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 10d Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „70 Prozent“ durch die Angabe „60 Prozent“ ersetzt.
2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:
  „§ 10d Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist
  erstmals für den Veranlagungszeitraum 2028 anzuwenden.“
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                    Artikel 7

                  Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
  In § 82a Absatz 1 Satz 1 und § 82g Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 7 Abs. 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4, 5
oder 5a“ ersetzt.


                                                    Artikel 8

             Weitere Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
  In § 56 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verlustabzug“ die Wörter „oder ein nachversteuerungspflichtiger
Betrag im Sinne von § 34a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes“ eingefügt.


                                                    Artikel 9

             Weitere Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
    Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 50 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
     „Zuwendungen an einen nicht im Inland ansässigen Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2
     Nummer 1 und 3 des Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn dieser eine Zuwendungsbestätigung
     nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Der nicht im Inland ansässige Zuwendungs­
     empfänger darf eine Zuwendungsbestätigung nur ausstellen, wenn er im Zuwendungsempfängerregister nach
     § 60b der Abgabenordnung aufgenommen ist.“
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; für Zuwendungsempfänger nach Absatz 1
     Satz 2 ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig“ eingefügt.
2. § 84 Absatz 2d wird wie folgt gefasst:
    „(2d) § 50 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals
  auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.“


                                                   Artikel 10

                                   Änderung des Außensteuergesetzes
  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3c werden die folgenden Absätze 3d und 3e eingefügt:
        „(3d) Es entspricht nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn ein aus einer grenzüberschreitenden
     Finanzierungsbeziehung innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe resultierender Aufwand die
     Einkünfte des Steuerpflichtigen gemindert hat und
     1. der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass er
        a) den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit dieser Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte
           erbringen können und
        b) die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet
     oder
     2. soweit der seitens des Steuerpflichtigen zu entrichtende Zinssatz für eine grenzüberschreitende
        Finanzierungsbeziehung mit einer ihm nahestehenden Person den Zinssatz übersteigt, zu dem sich das
        Unternehmen unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten
        finanzieren könnte. Wird im Einzelfall nachgewiesen, dass ein aus dem Unternehmensgruppenrating
        abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, ist dieses bei der Bemessung des
        Zinssatzes zu berücksichtigen.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


     Als Finanzierungsbeziehung gelten insbesondere ein Darlehensverhältnis sowie die Nutzung oder die
     Bereitstellung von Fremdkapital und fremdkapitalähnlichen Instrumenten.
        (3e) Es handelt sich regelmäßig um eine funktions- und risikoarme Dienstleistung, wenn
     1. eine Finanzierungsbeziehung von einem Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen innerhalb
        einer multinationalen Unternehmensgruppe vermittelt wird oder
     2. eine Finanzierungsbeziehung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen innerhalb einer
        multinationalen Unternehmensgruppe weitergeleitet wird.
     Hiervon ist auch regelmäßig dann auszugehen, wenn ein Unternehmen in der Unternehmensgruppe für ein
     oder mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe die Steuerung von Finanzmitteln, wie etwa ein
     Liquiditätsmanagement, ein Finanzrisikomanagement, ein Währungsrisikomanagement oder die Tätigkeit
     als Finanzierungsgesellschaft, übernimmt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn anhand einer Funktions-
     und Risikoanalyse nachgewiesen wird, dass es sich nicht um eine funktions- und risikoarme Dienstleistung
     handelt.“
  b) In Absatz 6 werden die Wörter „Absätze 1, 3 bis 3c und 5“ durch die Wörter „Absätze 1, 3 bis 3e und 5“ ersetzt.
2. Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
     „(1a) § 1 Absatz 3d und 3e in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I
  Nr. 108) ist erstmals anzuwenden
  1. für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2024;
  2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2024.“


                                                   Artikel 11

                            Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
  Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 34
Absatz 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden nach dem Wort „vollzogen“ die Wörter „oder vorbereitet“ eingefügt.
  b) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Als außenstehende Personen gelten Personen, die nicht ununterbrochen fünf Jahre vor der Spaltung an der
     übertragenden Körperschaft beteiligt waren. In den Fällen der Vorbereitung einer Veräußerung kommt Satz 2
     nur zur Anwendung, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag eine
     Veräußerung mindestens eines Anteils an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft an außenstehende
     Personen erfolgt; die Veräußerung des Anteils gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. Werden innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen
     Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 Prozent
     des Wertes der Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag
     ausmachen, an außenstehende Personen veräußert, ist unwiderlegbar zu vermuten, dass durch die
     Spaltung eine Veräußerung im Sinne des Satzes 2 vorbereitet wurde. Sind an der übertragenden
     Körperschaft außenstehende Personen beteiligt, gilt die Spaltung nur dann als Veräußerung an
     außenstehende Personen im Sinne des Satzes 2, wenn die Spaltung zu einer Wertverschiebung zugunsten
     dieser Personen führt. Verbundene Unternehmen im Sinne des § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
     gelten nicht als außenstehende Personen im Sinne dieses Absatzes; als Veräußerung eines Anteils an
     einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft im Sinne des Satzes 4 gilt auch die mittelbare Veräußerung
     dieses Anteils durch ein verbundenes Unternehmen.“
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 19 angefügt:
     „(19) § 15 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist
  erstmals auf Spaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des
  jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14. Juli 2023 erfolgt.“
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                   Artikel 12

                                       Änderung der Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 117 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht, soweit seine Anwendung der Inanspruchnahme oder der Leistung der
  zwischenstaatlichen Amtshilfe entgegensteht; die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.“
2. § 138 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
     bb) Nummer 5 wird aufgehoben.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 ist auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der
     Betriebsstätte, der Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft
     mitzuteilen.“
3. § 138a Absatz 8 wird aufgehoben.


                                                   Artikel 13

                               Weitere Änderung der Abgabenordnung
  Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 89a wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 89b     Internationale Risikobewertungsverfahren“.
   b) Nach der Angabe zu § 117d wird folgende Angabe eingefügt:
      „§ 117e    Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten“.
2. § 60b wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften und juristische Personen
      des öffentlichen Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10b, 34g des
      Einkommensteuergesetzes geleistet werden können (Zuwendungsempfängerregister).
         (2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des
      Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes und der Steuerermäßigung nach
      § 34g des Einkommensteuergesetzes automatisiert folgende Daten:
      1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
      2. Name,
      3. Anschrift,
      4. steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54,
      5. Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,
      6. Datum der Anerkennung als Wählervereinigung,
      7. Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,
      8. zuständige Finanzbehörde,
      9. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid
         oder des Feststellungsbescheides nach § 60a,
      10. Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige
      Finanzamt“ durch die Wörter „Die für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde“
      ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Die im Zuwendungsempfängerregister Geführten können Änderungen und Ergänzungen der
      Eintragungen nach Absatz 2 Nummer 10 mit Hilfe eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch
      Datenfernübertragung bewirken.“
3. Nach § 89a wird folgender § 89b eingefügt:
                                                       „§ 89b

                                     Internationale Risikobewertungsverfahren
      (1) Soweit in einem internationalen Risikobewertungsverfahren nach Absatz 2 das Risiko eines
   Steuerausfalls   unter   Beibehaltung     der   erklärten   oder     im   Rahmen       des    internationalen
   Risikobewertungsverfahrens angepassten Angaben in Bezug auf die bewerteten Sachverhalte als gering
   eingeschätzt wird, kann die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Rahmen einer
   Außenprüfung unterbleiben.
      (2) Ein internationales Risikobewertungsverfahren ist eine gemeinsame Einschätzung von steuerlichen
   Risiken von bereits verwirklichten Sachverhalten mit einem oder mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten in
   einem auf Kooperation und Transparenz angelegten Verfahren. Die steuerlichen Risiken sind dabei nur unter
   Würdigung des Umfangs und der Plausibilität der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen und
   Informationen, der zu erwartenden steuerlichen Auswirkungen und des zu erwartenden zeitlichen und
   personellen Aufwands einer vertieften Sachverhaltsprüfung zu bewerten.
     (3) Ein internationales Risikobewertungsverfahren kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des
   Steuerpflichtigen bei dem für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt oder auf
   Anregung eines anderen Staates oder Hoheitsgebietes geführt werden. Antragsbefugt ist ein Steuerpflichtiger,
   sofern es sich bei ihm um eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne des § 138a Absatz 1 Satz 1, die
   zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, oder um die beherrschende inländische
   Gesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe, für die nach § 90 Absatz 3 Satz 3 eine
   Stammdokumentation (§ 5 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung) zu erstellen ist, handelt. Im
   Antrag hat der antragsbefugte Steuerpflichtige
   1. alle für die Prüfung, ob das jeweilige internationale Risikobewertungsverfahren in Betracht kommt,
      erforderlichen Unterlagen beizufügen,
   2. zuzusichern, alle Mitwirkungspflichten     einschließlich   der   Pflichten   des   jeweiligen   internationalen
      Risikobewertungsverfahrens zu erfüllen,
   3. die Einwilligung in die Offenbarung und den Austausch personen- und unternehmensbezogener Daten im
      Rahmen des internationalen Risikobewertungsverfahrens entsprechend den jeweiligen internationalen und
      nationalen Verfahrensgrundsätzen sowie die Einwilligung nach § 87a Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz
      bezogen auf unternehmensbezogene Daten für alle betroffenen Unternehmen der Unternehmensgruppe zu
      erteilen und
   4. zuzusichern, die für das Verfahren notwendige technische Infrastruktur für alle beteiligten in- und
      ausländischen Finanzbehörden unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz und zur
      Informationssicherheit bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen,
      sofern nicht eine geeignete technische Infrastruktur von diesen Finanzbehörden bereitgestellt wird.
   Bei durch einen anderen Staat oder ein anderes Hoheitsgebiet angeregten internationalen
   Risikobewertungsverfahren gilt Satz 3 Nummer 3 entsprechend für das ausländische leitende Unternehmen.
      (4) Die Durchführung eines internationalen Risikobewertungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn auf Grund
   der bestehenden Erfahrungen, insbesondere bei Außenprüfungen, bei dem betroffenen Steuerpflichtigen und
   den seiner Unternehmensgruppe angehörigen Unternehmen oder auf Grund der im Zusammenhang mit dem
   Antrag gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen nicht zu erwarten ist, dass das Verfahren zeitnah,
   kooperativ, wirtschaftlich und mit einer Einschätzung der Risiken abgeschlossen werden kann. Das ist
   insbesondere dann der Fall, wenn
   1. der Steuerpflichtige oder ein der Unternehmensgruppe angehöriges Unternehmen von den Finanzbehörden
      als nicht kooperativ eingeschätzt wird,
   2. das leitende Unternehmen im Sinne des Absatzes 7 Satz 3 sich nicht bereit erklärt, die zusätzlichen Pflichten
      des jeweiligen Verfahrens zu erfüllen und die für das Verfahren notwendige technische Infrastruktur für alle
      beteiligten Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen,
   3. der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung nicht gewahrt wird,
   4. es unwahrscheinlich ist, eine übereinstimmende Risikoeinschätzung mit der zuständigen Behörde des
      anderen Staates oder Hoheitsgebietes zu erzielen, oder
   5. sich nicht genügend Staaten oder Hoheitsgebiete an einem internationalen Risikobewertungsverfahren
      beteiligen oder die wirtschaftliche Tätigkeit der inländischen Unternehmen in den Staaten, die sich
      beteiligen wollen, unbedeutend ist.
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


   An einem kooperativen Verhalten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 fehlt es insbesondere, wenn steuerliche
   Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht, nicht hinreichend oder nicht fristgerecht erfüllt wurden. Das ist
   insbesondere dann der Fall, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre
   1. Steuererklärungen, länderbezogene Berichte im Sinne des § 138a oder Stammdokumentationen im Sinne
      des § 90 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wurden,
   2. ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 2 oder ein Zuschlag nach § 162 Absatz 4 oder 4a
      festgesetzt worden ist oder
   3. der inländische Steuerpflichtige oder eine ihn nach § 34 vertretende oder nach § 79 für ihn handelnde Person
      rechtskräftig wegen einer das Unternehmen betreffenden Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
      (5) Über das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 4, ob ein internationales Risikobewertungsverfahren erfolgen
   kann, und die Einleitung des Verfahrens ist der Antragsteller zu informieren, insbesondere über die
   teilnehmenden Staaten und Hoheitsgebiete und die zu bewertenden Sachverhalte. Das internationale
   Risikobewertungsverfahren wird durch Übersendung des Risikobewertungsberichts im Sinne des Absatzes 6
   beendet. Es wird auch beendet, wenn der inländische Steuerpflichtige vom Verfahren zurücktritt oder die
   Finanzbehörde das Verfahren vor dessen Abschluss beendet. Eine Beendigung ist möglich, wenn nicht mehr
   zu erwarten ist, dass eine Einigung über das weitere Vorgehen im Verfahren erzielt wird oder die Mitwirkung der
   beteiligten Unternehmen eine angemessene Fortführung ermöglicht, insbesondere weil
   1. über den Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder zu erteilenden Auskünfte keine Einigung erzielt wird
      oder
   2. die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für ein elektronisches Bereitstellen von und
      Zugreifen auf Unterlagen im Verfahren fehlen.
   Über die Beendigung werden der Antragsteller und die ausländische zuständige Behörde informiert.
     (6) Die Bewertung nach Absatz 2, einschließlich ihres Ergebnisses, wird mit den an dem internationalen
   Risikobewertungsverfahren beteiligten Staaten oder Hoheitsgebieten abgestimmt. Es soll ein
   Risikobewertungsbericht erstellt werden, der
   1. alle bewerteten Sachverhalte beschreibt,
   2. die beteiligten Unternehmen sowie die an dem internationalen Risikobewertungsverfahren beteiligten
      Staaten und Hoheitsgebiete bezeichnet,
   3. die steuerlichen Risiken der bewerteten Sachverhalte einschätzt und
   4. darlegt, für welche Zeiträume die Bewertung vorgenommen wurde.
   Der Risikobewertungsbericht ist dem Antragsteller oder dem leitenden Unternehmen im Sinne des Absatzes 7
   Satz 3 zu übersenden; auf die Anwendung des § 194 Absatz 1a ist hinzuweisen.
       (7) Über den Eingang eines Antrags auf ein internationales Risikobewertungsverfahren ist das
   Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Geht beim Bundeszentralamt für Steuern
   eine Anregung eines anderen Staates oder Hoheitsgebietes auf ein internationales Risikobewertungsverfahren
   ein, informiert es das Finanzamt, das für die Besteuerung des Unternehmens nach dem Einkommen zuständig
   ist, welches am Verfahren beteiligt sein soll. Handelt es sich um mehrere Unternehmen, ist das Unternehmen
   maßgeblich, das den gesamten inländischen Teil der Unternehmensgruppe leitet. Fehlt es an einem solchen,
   sind vom Bundeszentralamt für Steuern alle betroffenen Finanzämter zu informieren und ist darauf hinzuwirken,
   dass eine Zuständigkeitsvereinbarung für die Durchführung des internationalen Risikobewertungsverfahrens
   getroffen wird. Über die Durchführung eines internationalen Risikobewertungsverfahrens entscheidet das
   Bundeszentralamt für Steuern im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde. Das
   Bundeszentralamt für Steuern ist insbesondere dafür zuständig, das internationale Risikobewertungsverfahren
   zu koordinieren und die zwischenstaatliche Amtshilfe durchzuführen. Die Risikobewertung und die
   Durchführung erfolgen durch die örtlich zuständige Finanzbehörde unter Mitwirkung und in Abstimmung mit
   dem Bundeszentralamt für Steuern.“
4. § 93 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 4b wird das Wort „oder“ angefügt.
   b) Nach Nummer 4c wird folgende Nummer 4d eingefügt:
      „4d. zur Verifizierung der Kontoverbindung des Zuwendungsempfängers nach § 60b Absatz 2 Nummer 10,
           wenn dieser eine Änderung oder Ergänzung von Kontoverbindungen nach § 60b Absatz 5 beantragt,“.
5. In § 117 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „dem inländischen Beteiligten ein mit dem Zweck der
   Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden entsteht, falls“ gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


6. Nach § 117d wird folgender § 117e eingefügt:
                                                        „§ 117e

                                     Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten
     (1) Die Finanzbehörden können im Verhältnis zu Staaten und Hoheitsgebieten, die nicht Mitgliedstaaten der
   Europäischen Union sind (Drittstaaten), in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 1 und 13, § 3 Absatz 2
   Satz 3 und 4 und Absatz 3a sowie der §§ 10 bis 12a des EU-Amtshilfegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2
   besondere Formen der zwischenstaatlichen Amtshilfe in Anspruch nehmen und unter der Voraussetzung der
   Gegenseitigkeit leisten. § 117 bleibt unberührt, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt.
      (2) Abweichend von
   1. § 10 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes kann die Teilnahme an behördlichen
      Ermittlungen mittels elektronischer Kommunikation gestattet werden;
   2. § 10 Absatz 1 Satz 3 und § 12 Absatz 5 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes soll die Bestätigung oder die
      Ablehnung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens übermittelt werden;
   3. § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes bestimmt sich die Zulässigkeit
      des Austausches von Informationen nach den im Einzelfall innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen
      Vereinbarungen oder, in Ermangelung solcher, nach § 117 Absatz 3;
   4. § 12a Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes sollen die Feststellungen in einem
      gemeinsamen Prüfbericht festgehalten werden;
   5. § 12a Absatz 4 Satz 4 des EU-Amtshilfegesetzes können die beteiligten Behörden, sofern die
      Gegenseitigkeit verbürgt ist, mit der zuständigen Behörde des Drittstaates vereinbaren, die Beweisführung
      der entsprechenden Behörde des Drittstaates zu unterstützen.
   An die Stelle des zentralen Verbindungsbüros treten im Inland das Bundeszentralamt für Steuern und im
   Drittstaat die jeweils zuständige Behörde. § 12 Absatz 7 des EU-Amtshilfegesetzes gilt nicht; zielen die
   behördlichen Ermittlungen im Inland auf ein Verfahren nach den §§ 193 bis 207, kann auf die Anhörung des
   inländischen Beteiligten bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung verzichtet werden, sofern andernfalls der
   Erfolg der gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfung gefährdet würde.
     (3) Hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union
   sowie den Verbrauch- und Verkehrssteuern kann das Zollkriminalamt als Zentralstelle gemäß § 3 Absatz 7
   Satz 1 Nummer 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes entsprechend den Absätzen 1 bis 2 zwischenstaatliche
   Amtshilfe für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bewilligen und ersuchen, soweit das
   Bundesministerium der Finanzen die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung
   vorsieht.“
7. § 138 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Unternehmer im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 haben die Aufnahme einer im Geltungsbereich des
      Gesetzes umsatzsteuerbaren Tätigkeit dem nach der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung zuständigen
      Finanzamt anzuzeigen, es sei denn, diese Unternehmer erbringen in Deutschland ausschließlich steuerbare
      und steuerpflichtige Umsätze, die in den besonderen Besteuerungsverfahren nach den §§ 18i bis 18k des
      Umsatzsteuergesetzes zu erklären sind.“
   b) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:
      „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Steuerpflichtige im Sinne des § 137, die nicht nach Absatz 1 zur
      Anzeige verpflichtet sind.“
   c) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
         „(1c) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
      Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben Ausnahmen von der Verpflichtung
      zur Anzeige einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 und der Auskunftspflicht nach Absatz 1b gegenüber dem
      zuständigen Finanzamt bestimmen, soweit die anzuzeigende Tätigkeit keine oder nur geringfügige
      steuerliche Auswirkung hat.“
8. In § 138e Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „wirtschaftlichen Eigentümer“ durch die Wörter
   „wirtschaftlich Berechtigten“ ersetzt.
9. § 138f wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „so kann er“ die Wörter „mit deren Einwilligung“ eingefügt.
   b) In Absatz 6 Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und dem Bundeszentralamt für Steuern auf
      Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.
   c) In Absatz 8 werden die Wörter „dass er die“ durch die Wörter „dass er oder der Nutzer die“ ersetzt.
   d) In Absatz 9 Satz 2 werden nach den Wörtern „durch einen anderen Intermediär“ die Wörter „oder durch den
      Nutzer“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


10. Nach § 139b Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
   „Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden auch zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie
   zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds für die
   Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3 und 3a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gespeichert und
   können von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen zu diesem Zweck verarbeitet werden.“
11. § 141 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „600 000“ durch die Angabe „800 000“ ersetzt.
   b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „60 000“ durch die Angabe „80 000“ ersetzt.
12. § 146a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem
      Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für
      Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck“ durch die Wörter „nach
      amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung“ ersetzt.
13. In § 147a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
14. Nach § 194 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
     „(1a) Das Ergebnis eines internationalen Risikobewertungsverfahrens nach § 89b und auch die bei dessen
   Durchführung erlangten Erkenntnisse, die nicht im Risikobewertungsbericht nach § 89b Absatz 6 enthalten sind,
   sollen bei der Bestimmung des sachlichen Umfangs einer Außenprüfung nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt
   werden.“
15. In § 230 Absatz 2 werden die Wörter „Die Verjährung ist gehemmt,“ durch die Wörter „Die Verjährungsfrist läuft
    nicht ab,“ ersetzt.
16. Dem § 237 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend, soweit sich die Haftung
   auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.“
17. § 379 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1e werden die Wörter „, entgegen § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10
          oder entgegen § 138h Absatz 2“ durch die Wörter „in Verbindung mit § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1
          Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder § 138h Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 138f Absatz 6
          Satz 1 und 2 oder § 138g Absatz 1 Satz 1,“ ersetzt.
      bb) Nummer 1f wird aufgehoben.
   b) In Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 und 1d bis 1g“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1,
      1d, 1e und 1g“ ersetzt.


                                                     Artikel 14

                               Weitere Änderung der Abgabenordnung
   In § 147a Absatz 1 der Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
jeweils die Angabe „500 000“ durch die Angabe „750 000“ ersetzt.


                                                     Artikel 15

                   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
  Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) § 230 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung gilt für alle am 28. März
  2024 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.“
2. Dem § 15 wird folgender Absatz 17 angefügt:
    „(17) § 237 Absatz 6 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung gilt für alle
  Haftungsansprüche, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen.“
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


3. § 19 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 19

                                    Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
     (1) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist
   auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Eine Mitteilung über
   den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor
   dem 1. Januar 2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
     (2) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des
   § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden
   Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die
   Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016
   geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
     (3) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung ist auf
   Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Eine Mitteilung über den
   Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar
   2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
      (4) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung
   ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Eine Mitteilung
   über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die
   vor dem 1. Januar 2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung nicht
   erfüllt sind.“


                                                    Artikel 16

              Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
  Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird folgender § 40 angefügt:


                                                       „§ 40

                                  Aufbewahrungsfristen bestimmter Steuerpflichtiger
   § 147a Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden. Soweit Steuerpflichtige die Voraussetzungen des § 147a Absatz 1
Satz 1 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung im Veranlagungszeitraum
2026 oder früher erfüllen, ist § 147a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2026
geltenden Fassung bis zum Auslaufen der Aufbewahrungsfrist nach § 147a Absatz 1 Satz 4 der Abgabenordnung
weiter anzuwenden, soweit der Steuerpflichtige nicht § 147a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am
1. Januar 2027 geltenden Fassung ab dem Veranlagungszeitraum 2027 erfüllt.“


                                                    Artikel 17

                              Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
   § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 44 wird die folgende Nummer 44a eingefügt:
      „44a. die Durchführung des Bußgeldverfahrens in den Fällen des § 379 Absatz 2 Nummer 1e und 1f der
            Abgabenordnung;“.
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


  b) In Nummer 46a wird der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
  c) Nach Nummer 46a wird folgende Nummer 46b eingefügt:
     „46b. die Koordinierung von und Mitwirkung an internationalen Risikobewertungsverfahren im Sinne des
           § 89b der Abgabenordnung;“.
  d) Nummer 47 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
         „a) die zentrale Sammlung sowohl der von den Finanzbehörden der Länder nach § 60b der
             Abgabenordnung übermittelten Daten als auch der Zuwendungsempfänger des Buchstaben b,
         b) für Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen ohne
            Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die die Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Satz 2
            Nummer 1 oder Nummer 3, Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes erfüllen und nachweislich
            Zuwendungen von Personen mit Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich
            dieses Gesetzes erhalten haben, auf Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
            durch    Datenfernübertragung       des   Zuwendungsempfängers        die     Aufnahme     in    das
            Zuwendungsempfängerregister für die Zwecke des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-
            Durchführungsverordnung,“.
     bb) Buchstabe c wird aufgehoben.
     cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.
     dd) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die Buchstaben d und e und werden wie folgt gefasst:
         „d) die Bereitstellung für Zwecke des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes
             und der Steuerermäßigung des § 34g des Einkommensteuergesetzes der in § 60b Absatz 2 der
             Abgabenordnung als automatisiert abrufbare Merkmale der im Zuwendungsempfängerregister
             geführten Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen, juristischen Personen des
             öffentlichen Rechts oder öffentlichen Dienststellen für die Finanzbehörden der Länder und für Dritte,
         e) die Erteilung von Auskünften aus der zentralen Sammlung nach Buchstabe a im Wege einer
            elektronischen Abfrage durch die Finanzbehörden der Länder und durch Dritte.“
2. In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „38 und 42 bis 46“ durch die Wörter „38, 42 bis 46 und 46b“ ersetzt.


                                                  Artikel 18

                             Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das
zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft“ durch die Wörter
         „Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen
         Rechts“ ersetzt.
     bb) In den Sätzen 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft“
         durch die Wörter „Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene
         Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ersetzt.
     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Abweichend von Satz 2 kann der Antrag im Fall
         1. einer Neugründung bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags,
         2. eines Formwechsels einer Körperschaft in eine Personengesellschaft bis zum Ablauf eines Monats
            nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register von der Körperschaft oder der
            Personengesellschaft
         mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr gestellt werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „anzuwenden“ die Wörter „; dabei schließt allein die
     Zurückbehaltung der Beteiligung an einer Komplementärin der optierenden Gesellschaft die Anwendung
     des § 20 Absatz 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht aus“ eingefügt.
  c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „oder ihre Auszahlung verlangt werden kann“ gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


2. In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 3 werden nach dem Wort „hat,“ die Wörter „oder aus der Bereitstellung von
   Strom aus Gebäudestromanlagen gemäß § 3 Nummer 20a des Energiewirtschaftsgesetzes zur Nutzung durch
   Letztverbraucher im Rahmen der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung,“ eingefügt und wird die Angabe
   „20 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
3. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.
4. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Ist die Körperschaftsteuer des Gläubigers für Kapitalerträge im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 des
   Einkommensteuergesetzes nach Absatz 1 abgegolten, wird dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Antrag die
   einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer erstattet, wenn
   1. der Gläubiger der Kapitalerträge eine nach § 2 Nummer 1 beschränkt steuerpflichtige Körperschaft,
      Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die
       a) die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 erfüllt,
       b) Sitz und Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, der auf
          Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik
          Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch
          auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-
          Abwehrgesetzes Amtshilfe zu leisten und tatsächlich leistet,
       c) Sitz und Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, der auf
          Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik
          Deutschland Amtshilfe bei der Beitreibung gemäß der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März
          2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben
          und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1) oder gemäß einem dem Artikel 27 des OECD-
          Musterabkommens 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
          Einkommen und vom Vermögen* entsprechenden Artikel in einem Abkommen zur Vermeidung der
          Doppelbesteuerung zu leisten, und tatsächlich leistet, und
       d) im Staat des Orts ihrer Geschäftsleitung ohne Wahlmöglichkeit einer § 1 vergleichbaren unbeschränkten
          Steuerpflicht unterliegt,
   2. in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 9 des Einkommensteuergesetzes der Gläubiger unmittelbar
      am Grund- oder Stammkapital der Schuldnerin der Kapitalerträge beteiligt ist und
   3. im Fall der Ansässigkeit des Gläubigers außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
      Vertragsstaates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftraums Anwendung findet, die
      Kapitalerträge nicht im Zusammenhang mit Direktinvestitionen stehen.
   Satz 1 gilt nur, soweit
   1. keine Erstattung der betreffenden Kapitalertragsteuer nach anderen Vorschriften vorgesehen ist,
   2. ein Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung der Kapitalertragsteuer bei entsprechender Anwendung des
      § 50d Absatz 3 oder § 50j des Einkommensteuergesetzes nicht ausgeschlossen wäre und
   3. die Kapitalertragsteuer beim Gläubiger nicht angerechnet oder von der Steuerbemessungsgrundlage
      abgezogen werden kann; die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.
   Der Gläubiger der Kapitalerträge hat die Erstattungsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 nachzuweisen.
   Der Gläubiger hat insbesondere nachzuweisen, inwieweit die deutsche Kapitalertragsteuer im anderen Staat
   tatsächlich nicht angerechnet, nicht abgezogen oder nicht vorgetragen worden ist. § 50c Absatz 3 Satz 1, 2
   und Satz 3 erster Halbsatz sowie Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
5. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
         „(3b) § 5 Absatz 1 Nummer 10 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 27. März 2024
       (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.“
   b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:
          „(10a) § 32 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I
       Nr. 108) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“
   c) Der bisherige Absatz 10a wird Absatz 10b.




* Amtlicher Hinweis: Dieses Dokument ist im Internet abrufbar unter
  www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/AmtshilfeBeitreibungZustellung/amtshilfe_beitreibung_zustellung_node.html
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


                                                  Artikel 19

                                  Änderung des Gewerbesteuergesetzes
   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b wird die Angabe „10 Prozent“ durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
2. Nach § 36 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
    „(4b) § 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 27. März 2024
  (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden.“


                                                  Artikel 20

                                  Änderung des Umsatzsteuergesetzes
  In § 20 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert
worden ist, wird die Angabe „600 000“ durch die Angabe „800 000“ ersetzt.


                                                  Artikel 21

                            Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
  § 12 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 3 werden nach den Wörtern „im Rahmen eines“ die Wörter „in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung
   bezeichneten“ eingefügt und wird nach dem Wort „verwirklicht“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
  „Körperschaften verwirklichen mit ihren in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetrieben
  ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst, wenn die Leistungsempfänger oder an der
  Leistungserbringung beteiligte Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung erfasst werden,“.


                                                  Artikel 22

                            Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
  Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe l wird das Wort „oder“ gestrichen.
         bbb) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m eingefügt:
               „m) Einrichtungen, die als Verfahrenspfleger nach den §§ 276, 297, 298, 317 und 419 des Gesetzes
                   über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
                   Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von
                   den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei
                   Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise
                   unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für
                   entsprechende Umsätze fordern, oder“.
         ccc) Der bisherige Buchstabe m wird Buchstabe n.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den Buchstaben b bis m“ durch die Wörter „nach den Buchstaben b
         bis n“ ersetzt.
  b) In Nummer 25 Satz 3 Buchstabe d wird die Angabe „§§ 158, 174 oder 191“ durch die Angabe „§§ 158, 167,
     174 oder § 191“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


2. § 13b Absatz 5 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
  „Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der
  Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 6 bis 12 ausgegangen, obwohl dies
  nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger
  dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen.“


                                                   Artikel 23

                           Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
  Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 bis 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung
     übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten
     elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung
     ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder
     auf Papier übermittelt wird. Die Übermittlung einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung
     in einem elektronischen Format bedarf der Zustimmung des Empfängers, soweit keine Verpflichtung nach
     Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 besteht. Das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung
     1. muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden
        Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
        2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1)
        entsprechen oder
     2. kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Voraussetzung ist,
        dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach diesem Gesetz erforderlichen
        Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der Norm nach Nummer 1
        entspricht oder mit dieser interoperabel ist.“
  b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
        „(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 aus,
     ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. In den folgenden Fällen ist er zur Ausstellung einer Rechnung
     innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet, wenn der Umsatz nicht nach § 4
     Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist:
     1. für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; die Rechnung ist als
        elektronische Rechnung nach Absatz 1 Satz 3 und 6 auszustellen, wenn der leistende Unternehmer und
        der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete ansässig sind;
     2. für eine Leistung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist;
     3. für eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Absatz 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit
        einem Grundstück an einen anderen als in den Nummern 1 oder 2 genannten Empfänger.
     Ein im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer ist ein
     Unternehmer, der in einem dieser Gebiete seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, die an
     dem Umsatz beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
     hat. § 14a bleibt unberührt. Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 2 kann eine Rechnung von einem in
     Satz 2 Nummer 1 oder 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des
     Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die
     Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht.
     Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 2 Nummer 1 oder 2
     bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.
        (3) Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen
     gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers.
     Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert
     wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des
     Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche
     Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung
     schaffen können. Unbeschadet anderer zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die
     Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
     1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


     2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom
        19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom
        28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren
        vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“
  c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
     „Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des
     Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des
     strukturierten elektronischen Formats einer elektronischen Rechnung erlassen.“
2. In § 14a Absatz 1 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2
   Satz 5“ ersetzt.
3. § 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
  b) In Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4, des § 18k Absatz 4 und des § 19
     Absatz 1 Satz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach
     amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln, in der er die
     Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.“
  b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „1 000 Euro“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.
  c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4, des § 18k Absatz 4 und des § 19
     Absatz 1 Satz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach
     amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln, in der er die zu
     entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und
     § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).“
5. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher
     Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den
     gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Absatz 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-
     Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1, 3 und 7), über den Vorsteuerabzug (§ 15) und
     über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der
     Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a bleiben unberührt.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum
     folgenden Kalenderjahres erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Die Erklärung
     bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn des
     folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.“
6. In § 26a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 14
   Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
7. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 38 und 39 angefügt:
     „(38) Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 kann eine Rechnung
  1. bis zum 31. Dezember 2026 für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027
     ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem
     elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden;
  2. bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028
     ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem
     elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der
     Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen
     Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat;
  3. bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Januar 2028
     ausgeführten Umsatz vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das
     nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, ausgestellt werden, wenn diese mittels elektronischem
     Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994
     über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98)
     übermittelt wird.
  Die Absätze 15 und 18 bleiben unberührt.
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


     (39) § 18 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 in der Fassung des Artikels 23 des
   Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die
   nach dem 31. Dezember 2023 enden.“
8. In § 27b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 8“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 3 und
   sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format“ ersetzt.


                                                 Artikel 24

                     Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 33 wird folgender Satz angefügt:
  „Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige
  Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes übermittelt werden.“
2. Dem § 34 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige
  Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes übermittelt werden.“


                                                 Artikel 25

                                  Änderung des Investmentsteuergesetzes
  Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
        „(9a) Eine Immobilie ist für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslandsimmobilienfondsquote
     nicht als Immobilie anzusetzen, wenn die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der
     Veräußerung der Immobilie keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 Prozent von der
     Besteuerung befreit sind. Eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-
     Immobiliengesellschaft, die der Investmentfonds unmittelbar oder mittelbar über Personengesellschaften
     hält, ist für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslands-Immobilienfondsquote nicht als
     Immobiliengesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft anzusetzen, wenn die Einkünfte der
     Immobilien-Gesellschaft oder der Auslands-Immobiliengesellschaft aus der Vermietung oder Verpachtung
     oder aus der Veräußerung von Immobilien zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind. Das
     Gleiche gilt, wenn die Einkünfte der Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft dem
     Investmentfonds als deren Gesellschafter zugerechnet werden und diese Einkünfte keiner Besteuerung
     unterliegen oder zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind.“
  b) Der bisherige Absatz 9a wird Absatz 9b.
2. Nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
  „1a. das Finanzamt, das in den Fällen des § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 49 Absatz 1
       Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes für die Besteuerung
       der Kapitalgesellschaft nach § 20 Absatz 3 der Abgabenordnung zuständig ist, sofern sich keine
       Zuständigkeit nach Nummer 1 ergibt. Wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, ist das Finanzamt
       zuständig, das für die wertvollste Beteiligung zuständig ist,“.
3. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes; für Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2
         Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes gilt dies unabhängig davon, ob
         die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Ausgenommen sind
         Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb des
         Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden;“.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Satz 2 gilt nicht für die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des
     Einkommensteuergesetzes.“
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


4. In § 26 Nummer 7a Satz 2 Satzteil nach Buchstabe b werden die Wörter „erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf
   10 Prozent“ durch die Wörter „erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 20 Prozent“ ersetzt.
5. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Die Steuerfreistellung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die jeweiligen Einkünfte des Spezial-
     Investmentfonds in dem ausländischen Staat, aus dem sie stammen, keiner tatsächlichen Besteuerung
     unterlegen haben.“
  b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 ist“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 sind“ ersetzt.
  c) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Satz 2 ist“ durch die Wörter „Satz 3 ist“ ersetzt.
6. Dem § 57 wird folgender Absatz 8 angefügt:
     „(8) § 4 Absatz 2 Nummer 1a und § 26 Nummer 7a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März
  2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind nach dem 27. März 2024 anzuwenden. § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der
  Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Gewinne aus
  der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des
  Einkommensteuergesetzes anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 27. März 2024 erfolgt und nur
  soweit den Gewinnen nach dem 27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. § 43 Absatz 1
  in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für
  Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. § 2 Absatz 9a in der Fassung des
  Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.“


                                                    Artikel 26

                             Änderung des Forschungszulagengesetzes
  Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 16a      Anonymisierung und Datenverarbeitung“.
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
                                                        „§ 16a

                                         Anonymisierung und Datenverarbeitung
    Das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der
  Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung dürfen die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6
  erhobenen Einzelangaben der Antragsteller anonymisieren und in anonymisierter Form für weitere
  Datenanalysen zum Zweck der Verfahrensverbesserungen verarbeiten. Das Bundesministerium für Bildung
  und Forschung darf die Daten in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der
  Ausgestaltung anderer Fördermaßnahmen sowie politikberatender Maßnahmen im Bereich Forschung und
  Entwicklung verarbeiten.“
3. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
           bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
                „2. in anonymisierter Form an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/
                    2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung
                    Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung
                    von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012,
                    S. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführenden Stellen, zum Zweck der Evaluierung,
                    weiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitätssicherung der genannten Erhebungen,
                    und“.
           ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
                „3. zum Zweck weiterer wissenschaftlicher Forschung in anonymisierter Form an in einem
                    Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Forschungseinrichtungen“.
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Sie sind nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten zu löschen.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Daten dürfen durch die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-
     Bescheinigungsverordnung sowie durch die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle nur durch
     Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet worden sind.“


                                                 Artikel 27

                        Weitere Änderung des Forschungszulagengesetzes
  Das Forschungszulagengesetz, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „70 Euro“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
        „(3a) Zu den förderfähigen Aufwendungen eines nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden
     Wirtschaftsjahres gehört auch der Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren
     beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, der auf die nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte
     Wertminderung entfällt, soweit dieses Wirtschaftsgut nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt
     wurde, im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet
     wird und für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht
     für Wirtschaftsgüter, für die die Bewertungsvorschriften des § 6 Absatz 2 und 2a des Einkommensteuer­
     gesetzes angewendet werden. Die Wertminderung ermittelt sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
     Buchführung
     1. im Jahr der Anschaffung oder Herstellung aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungs- oder
        Herstellungskosten und dem Wert des Wirtschaftsgutes am Schluss des Wirtschaftsjahres,
     2. in den Folgejahren aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Wirtschaftsgutes am Schluss des
        jeweiligen Wirtschaftsjahres und dem Wert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
     Bei der Ermittlung der Wertminderung nach Satz 3 sind Wertminderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2
     des Einkommensteuergesetzes, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen zu berücksichtigen. Liegen
     die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht im gesamten Wirtschaftsjahr vor, mindert sich der nach Satz 3
     ermittelte förderfähige Aufwand um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen
     nach Satz 1 nicht vorliegen.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „vor dem 28. März 2024“ eingefügt.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Für nach dem 27. März 2024 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des
         § 2 Absatz 5 betragen die förderfähigen Aufwendungen 70 Prozent des beim Anspruchsberechtigten für
         den Auftrag entstandenen Entgelts.“
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des
     Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4. Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens für
     1. nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen
        2 000 000 Euro,
     2. nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen
        4 000 000 Euro und
     3. nach dem 27. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 10 000 000 Euro.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Anspruchsberechtigte, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I
     der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der
     Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.“
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


   b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2 und die Wörter „§ 3 Absatz 3 und 4“ werden durch die Wörter
      „§ 3 Absatz 3 bis 4“ ersetzt.
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 bis 4“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 6

                                                  Bescheinigung
     (1) Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte
   Forschungs-   und     Entwicklungsvorhaben     des    Anspruchsberechtigten  eine   Bescheinigung der
   Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung.
     (2) Die Bescheinigung muss für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
   gesondert die Feststellung enthalten, dass die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Die Feststellung ist zu
   begründen.
     (3) Soweit im Antrag nach § 5 auch förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3a geltend gemacht
   werden, muss die Bescheinigung auch die Feststellung enthalten, dass das jeweilige Wirtschaftsgut für die
   Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist.
      (4) Die Bescheinigung ist nach einem vom Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten
   Finanzbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
   und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgeschriebenen Muster zu erstellen.
     (5) Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr ist für den Antragsteller vorbehaltlich des Satzes 2
   gebührenfrei. Im Fall weiterer Anträge auf Bescheinigung für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
   desselben Wirtschaftsjahres können ab der Ausstellung der zweiten Bescheinigung nach Absatz 1 Gebühren
   und Auslagen erhoben werden.“
5. § 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.
   b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
6. Nach § 10 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
      „(2a) Wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage die Steuererklärung für die nächste
   erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht abgegeben worden ist und die
   Vorauszahlungen nach § 37 Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für den letzten noch nicht
   veranlagten Zeitraum angepasst werden können, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für diesen
   Veranlagungszeitraum um die festgesetzte Forschungszulage, jedoch höchstens auf 0 Euro, auf Antrag
   herabzusetzen.“


                                                  Artikel 28

                Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“ die Wörter „oder einen Anspruch auf
   Übertragung von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes umfasst“ eingefügt.
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 9 angefügt:
      „(9) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters
   einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte
   natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die
   Gesellschaft erlangt. Absatz 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
3. In § 20 Absatz 7 wird die Angabe „600 Euro“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
4. Dem § 37 wird folgender Absatz 20 angefügt:
     „(20) § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 in der am 28. März 2024 geltenden Fassung ist auf Erwerbe
   anzuwenden, für die die Steuer nach dem 27. März 2024 entsteht.“
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


                                                    Artikel 29

                                    Änderung des Handelsgesetzbuchs
  In § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird die Angabe „600 000“ durch die Angabe „800 000“ und die
Angabe „60 000“ durch die Angabe „80 000“ ersetzt.


                                                    Artikel 30

                 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
  Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist, wird folgender Dreiundfünfzigster Abschnitt angefügt:


                                            „Dreiundfünfzigster Abschnitt

                                  Übergangsvorschrift zum Wachstumschancengesetz

                                                     Artikel 92
  § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. März 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf das
nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in
der bis zum 28. März 2024 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2024 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden.“


                                                    Artikel 31

                                   Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
  Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 12a Gemeinsame Prüfung“.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 13 angefügt:
     „(13) Behördliche Ermittlungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die zum Ziel haben, den für
  die Besteuerung relevanten Sachverhalt aufzuklären, und die ausgeübt werden
  1. im Fall der Finanzbehörden, in Erfüllung der ihnen nach dem Finanzverwaltungsgesetz übertragenen
     Aufgaben,
  2. im Fall der Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in Erfüllung der ihnen nach dem Recht des jeweiligen
     Mitgliedstaates übertragenen Aufgaben.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Zentrales Verbindungsbüro im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Amtshilferichtlinie ist in
     den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes das Bundeszentralamt für Steuern.
     Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Schreiben weitere Bundes- oder Landesfinanzbehörden als
     Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 und Amtsträger einer Bundes- oder Landesfinanzbehörde
     als zuständige Bedienstete im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Amtshilferichtlinie benennen. Das zentrale
     Verbindungsbüro kann schriftlich für den Einzelfall zuständige Bedienstete benennen. Die benannten
     Verbindungsstellen und zuständigen Bediensteten sind in dem jeweils festgelegten Umfang zum direkten
     Informationsaustausch mit dem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Gesetzes befugt.“
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
        „(3a) Sind gleichzeitige oder gemeinsame Prüfungen vereinbart, benennt das zentrale Verbindungsbüro
     die für die behördlichen Ermittlungen zuständigen Amtsträger der Bundes- und Landesfinanzbehörden für den
     jeweiligen Einzelfall als zuständige Bedienstete; Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.“
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen“ gestrichen und wird das
      Wort „behördlichen“ durch das Wort „behördliche“ ersetzt.
   b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
        „(3) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt keine Informationen, wenn
      1. die Durchführung erforderlicher Ermittlungen oder die Beschaffung der betreffenden Informationen nach
         deutschem Recht nicht möglich ist,
      2. der andere Mitgliedstaat die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die ihm zur Erlangung
         der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden oder
      3. die öffentliche Ordnung verletzt werden würde.
        (4) Das zentrale Verbindungsbüro kann die Übermittlung von Informationen ablehnen, wenn
      1. der andere Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht zur Übermittlung entsprechender
         Informationen in der Lage ist oder
      2. ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgegeben werden würde.“
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 1 und 3 und
      Absatz 4 Nummer 2“ ersetzt.
5. In § 7 Absatz 14a Satz 1 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 wird das Wort „deutsche“ durch das Wort „die“ ersetzt.
          bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
               „2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet von
                   den Finanzbehörden durchgeführt werden, und
               3. unter Einhaltung des deutschen Verfahrensrechts im Beisein eines zuständigen inländischen
                  Bediensteten Personen befragen und Aufzeichnungen prüfen.“
      bb) In Satz 2 erster Teilsatz wird das Wort „Einzelpersonen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:
      „Die Befugnisse der Bediensteten der anderen Mitgliedstaaten bestimmen sich nach deutschem
      Verfahrensrecht; sie gehen nicht über das hinaus, was
      1. für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist und
      2. das Recht des jeweiligen anderen Mitgliedstaates seinen Bediensteten gestattet.“
7. § 12 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 12

                                               Gleichzeitige Prüfung
     (1) Auf Vorschlag der zuständigen Finanzbehörde kann das zentrale Verbindungsbüro einen anderen
   Mitgliedstaat oder mehrere andere Mitgliedstaaten ersuchen, eine gleichzeitige Prüfung durchzuführen. Das
   zentrale Verbindungsbüro kann ein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer
   Mitgliedstaaten um die Durchführung einer gleichzeitigen Prüfung annehmen.
      (2) Eine gleichzeitige Prüfung im Sinne des Absatzes 1 sind behördliche Ermittlungen, die von der
   zuständigen Finanzbehörde gleichzeitig mit der entsprechenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats im
   jeweils eigenen Hoheitsgebiet in Bezug auf eine Person oder mehrere Personen von gemeinsamem oder
   ergänzendem Interesse durchgeführt werden, um die dabei erlangten Informationen auszutauschen. Die im
   Vorfeld der gleichzeitigen Prüfung zur Stellung, Annahme oder Ablehnung eines Ersuchens erforderlichen
   sowie die bei der gleichzeitigen Prüfung erlangten Informationen werden, soweit dies nach § 4 zulässig ist,
   ausgetauscht. Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 bedarf es nicht der Weiterleitung durch das zentrale
   Verbindungsbüro, soweit in den in § 3 Absatz 3a geregelten Fällen ein direkter Informationsaustausch erfolgen
   darf. § 4 Absatz 3 Nummer 2 und § 6 Absatz 3 finden keine Anwendung. § 8 bleibt unberührt.
     (3) Das zentrale Verbindungsbüro benennt einen seiner Bediensteten, der für die Beaufsichtigung und die
   Koordinierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlich ist.
      (4) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 bestimmt die zuständige Finanzbehörde, für welche Person oder welche
   Personen eine gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll, begründet die Auswahl und gibt den Zeitraum an,
   in dem die gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll.
     (5) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet die zuständige Finanzbehörde, ob sie an der gleichzeitigen
   Prüfung teilnehmen wird. Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat innerhalb von 60 Tagen
   nach Erhalt des Ersuchens das Einverständnis oder die begründete Ablehnung mit.
BGBl. 2024, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


    (6) Die inländische Person, auf die sich die gleichzeitige Prüfung bezieht, wird durch das zentrale
  Verbindungsbüro unverzüglich über die Durchführung der gleichzeitigen Prüfung informiert, sobald das
  Einverständnis in den Fällen des Absatzes 4 von dem anderen Mitgliedstaat oder in den Fällen des
  Absatzes 5 durch das zentrale Verbindungsbüro übermittelt worden ist. Von der Information kann abgesehen
  werden, soweit die Interessen Dritter, der Finanzbehörde oder des anderen Mitgliedstaats an der Nichterteilung
  der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
     (7) Eine Anhörung der Beteiligten gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung ist nicht erforderlich.“
8. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                                                         „§ 12a

                                                   Gemeinsame Prüfung
     (1) Auf Vorschlag der zuständigen Finanzbehörden kann das zentrale Verbindungsbüro einen oder mehrere
  Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Das zentrale Verbindungsbüro kann ein
  Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten um die Durchführung einer
  gemeinsamen Prüfung annehmen. Einem Ersuchen nach den Sätzen 1 und 2 steht nicht entgegen, dass eine
  gleichzeitige Prüfung in Bezug auf dieselbe Person zu dem identischen oder einem anderen Sachverhalt bereits
  durchgeführt wird. Mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie des § 12 Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 10
  bis 11 und 12 Absatz 2 bis 7 entsprechend.
     (2) Eine gemeinsame Prüfung im Sinne des Absatzes 1 sind behördliche Ermittlungen, die von der
  zuständigen Finanzbehörde gemeinsam mit der entsprechenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats in
  Bezug auf eine Person oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchgeführt
  werden. Die gemeinsame Prüfung wird unter Koordinierung durch die zentralen Verbindungsbüros in zuvor
  vereinbarter Weise mit dem Ziel durchgeführt, eine Einigung über den Sachverhalt und die Umstände, die
  Gegenstand der behördlichen Ermittlungen sind, sowie eine einvernehmliche steuerliche Würdigung auf Basis
  dieses Sachverhaltes zu erzielen.
    (3) Über die Einzelheiten der gemeinsamen Prüfung treffen die beteiligten Behörden mit der entsprechenden
  Behörde des anderen Mitgliedstaats eine Vereinbarung. Die Vereinbarung umfasst zumindest eine Regelung
  bezüglich der verwendeten Sprache; § 87 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
     (4) Die beteiligten Behörden bemühen sich, sich mit der entsprechenden Behörde des anderen Mitgliedstaats
  über den Sachverhalt und die Umstände, die Gegenstand der gemeinsamen Prüfung sind, zu einigen sowie eine
  einvernehmliche steuerliche Würdigung im Rahmen des jeweils geltenden Rechts auf Basis dieses Sachverhalts
  zu erreichen. Die Feststellungen, über die in der gemeinsamen Prüfung Einigung erzielt worden ist, sind in einem
  gemeinsamen Prüfungsbericht festzuhalten; die Feststellungen, über die in der gemeinsamen Prüfung keine
  Einigung erzielt worden ist, können in dem gemeinsamen Prüfungsbericht festgehalten werden. Die
  Umsetzung der Feststellungen im Inland bestimmt sich nach deutschem Recht. Die beteiligten Behörden
  stellen sicher, dass sie die Beweisführung der entsprechenden Behörde des anderen Mitgliedstaats,
  einschließlich in Beschwerde-, Einspruchs-, Gerichts- und Revisionsverfahren, unterstützen, sofern dies nach
  dem Recht des anderen Mitgliedstaats erforderlich ist.
     (5) Die inländische Person, auf die sich die gemeinsame Prüfung bezieht, ist innerhalb von 60 Tagen nach der
  Erstellung des gemeinsamen Prüfungsberichtes im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 durch die zuständige
  Finanzbehörde über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung zu unterrichten. Die Unterrichtung umfasst eine
  Kopie des gemeinsamen Prüfungsberichtes. § 30 der Abgabenordnung bleibt durch die Sätze 1 und 2 unberührt.“


                                                     Artikel 32

                          Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 5b des
Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:
     „§ 124 Bestandsabfrage zur Erhebung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3
            des Elften Buches“.
  b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
     „§ 125 Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur
            Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs“.
2. In § 18a Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „600 Euro“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


3. § 28a Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
      „(13) Der Arbeitgeber hat bei Beginn einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen
   Beschäftigung eine Meldung nach § 55a Absatz 3 des Elften Buches an die Datenstelle der
   Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches zu erstatten. Bei Ende der
   versicherungspflichtigen Beschäftigung hat er eine Meldung nach § 55a Absatz 6 des Elften Buches zu
   erstatten. Bei Beschäftigungsaufnahme hat dies innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen; die Meldung zur
   Beendigung einer Beschäftigung wird zeitgleich mit der Meldung nach Absatz 1 Nummer 2 erstattet. Bei
   Beendigung der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ist eine Abmeldung mit der nächsten
   Entgeltabrechnung vorzunehmen. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
   1. das Geburtsdatum des Beschäftigten,
   2. die steuerliche Identifikationsnummer des Beschäftigten nach § 139b der Abgabenordnung,
   3. der Tag des Beginns oder des Endes der Beschäftigung,
   4. die Betriebsnummer des Arbeitgebers.
   Bei Meldung einer Beschäftigungsaufnahme hat die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1
   Satz 1 des Sechsten Buches dem Arbeitgeber unverzüglich die zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme zum
   Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
   erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten.
   Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während eines
   laufenden Beschäftigungsverhältnisses werden dem Arbeitgeber nach Maßgabe des § 55a Absatz 5 des Elften
   Buches mitgeteilt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das
   Bundeszentralamt für Steuern regeln das Nähere zum Verfahren sowie den Aufbau und den Inhalt der
   Datensätze für die Meldungen nach den Sätzen 1 bis 4 in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom
   Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
   dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen
   Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.“
4. In § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden nach der Angabe „oder 2“ die Wörter „oder Absatz 13 Satz 1 oder
   § 124 Satz 1“ eingefügt.
5. § 124 wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 124

     Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
                                    nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches
      Arbeitgeber müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen
   Beschäftigten eine Meldung entsprechend § 28a Absatz 13 erstatten. Die Meldung hat spätestens bis zur
   Entgeltabrechnung Dezember 2025 zu erfolgen. Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1
   Satz 1 des Sechsten Buches hat dem Arbeitgeber unverzüglich die ab dem 1. Juli 2025 zum Nachweis der
   Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten nach Maßgabe
   des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten. Bei Arbeitgebern, die im Zeitraum vom
   1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55
   Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des
   Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum. Das
   Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Meldung wird in den
   Grundsätzen nach § 28a Absatz 13 Satz 5 geregelt.“
6. § 125 wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 125

   Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung
                                        dieses Erstattungsanspruchs
     (1) Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches ist nach Ablauf des
   Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro
   Jahr zu verzinsen. Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.
     (2) Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende Zinsbetrag sind durch die
   beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen
   Beitragsansprüchen aufzurechnen. Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten.“
BGBl. 2024, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


                                                  Artikel 33

                         Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 202 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
     „(1a) Die Zahlstelle hat ab dem 1. Juli 2025 bei Beginn eines in der sozialen Pflegeversicherung
  beitragspflichtigen Versorgungsbezuges eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 des Elften Buches über
  die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.
  Bei Ende des beitragspflichtigen Versorgungsbezuges hat sie eine Meldung nach § 55a Absatz 6 des Elften
  Buches zu erstatten. Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Meldung innerhalb von
  sieben Tagen nach Eingang der Meldung der Krankenkasse nach Absatz 1 Satz 5 zu erfolgen. Die Meldung zur
  Beendigung des Versorgungsbezuges ist zeitgleich mit der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 zu erstatten. Bei
  Beendigung der Beitragsabführungspflicht während des Versorgungsbezuges ist eine Abmeldung innerhalb
  von sechs Wochen vorzunehmen. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
  1. das Geburtsdatum des Versorgungsbeziehers,
  2. die steuerliche Identifikationsnummer des Versorgungsbeziehers nach § 139b der Abgabenordnung,
  3. der Tag des Beginns oder des Endes des Versorgungsbezuges,
  4. die Zahlstellennummer der Zahlstelle.
  Bei Meldung des Beginns eines Versorgungsbezuges hat das Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale
  Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes der Zahlstelle unverzüglich die auf den Tag des Beginns des
  Versorgungsbezuges bezogenen erforderlichen Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung
  der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 2 des Elften
  Buches zu übermitteln. Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
  Kinder während eines laufenden Versorgungbezuges werden der Zahlstelle nach Maßgabe des § 55a
  Absatz 5 des Elften Buches mitgeteilt.“
2. Nach § 202 wird folgender § 202a eingefügt:
                                                      „§ 202a

     Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
                                    nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches
     Die Zahlstellen müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung bereits vor diesem
  Zeitpunkt versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher eine Meldung entsprechend § 202 Absatz 1a erstatten,
  soweit eine Beitragsabführungspflicht besteht. Die Meldung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu
  erfolgen. Bei Zahlstellen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die
  Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an
  dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die
  Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum.“


                                                  Artikel 34

                          Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 55 die folgenden Angaben zu den §§ 55a und 55b
   eingefügt:
  „§ 55a Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie
         der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung
  § 55b Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern“.
BGBl. 2024, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


2. Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b eingefügt:
                                                      „§ 55a

     Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der
                     Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung
     (1) Die beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- oder Abschlägen verpflichtet sind, und
  die Pflegekassen rufen beim Bundeszentralamt für Steuern die für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3
  und 3a erforderlichen Daten in einem automatisierten Verfahren ab. Der Datenabruf der beitragsabführenden
  Stellen und der Pflegekassen beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt über die zentrale Stelle nach § 81 des
  Einkommensteuergesetzes. Für nicht an die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes
  angebundene beitragsabführende Stellen erfolgt der Datenabruf über die Datenstelle der Rentenversicherung
  nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches; diese leitet die Daten über die zentrale Stelle nach § 81 des
  Einkommensteuergesetzes weiter.
    (2) Die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes kann die bereits eingerichteten
  Datenübermittlungswege und die Identifikation der Kommunikationspartner, die sie bereits im Rahmen ihrer
  Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Finanzverwaltungsgesetzes nutzt, auch für dieses
  automatisierte   Übermittlungsverfahren    nutzen.  Das   Nähere,     insbesondere      die  Höhe    der
  Verwaltungskostenerstattung sowie zur Ausübung der Fachaufsicht, wird durch Verwaltungsvereinbarung
  zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenversicherung Bund
  geregelt.
     (3) Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen erheben die zum Nachweis der Elterneigenschaft
  sowie die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds
  erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern. Dazu melden sie das beitragspflichtige Mitglied zu
  dem Abrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern an. Die Anmeldung erfolgt unter Angabe der
  steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und des Geburtsdatums des
  beitragspflichtigen Mitglieds über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes oder in den
  Fällen des Absatzes 1 Satz 3 über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des
  Sechsten Buches. Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, die für steuerliche
  Zwecke erhobene steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung sowie das
  Geburtsdatum des beitragspflichtigen Mitglieds für das automatisierte Übermittlungsverfahren zu nutzen. Die
  zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes und die Datenstelle der Rentenversicherung
  nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches sind für die Identifikation der am Verfahren beteiligten
  Kommunikationspartner zuständig.
    (4) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung
  der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten, soweit diese vom Bundeszentralamt für
  Steuern gemäß den §§ 39 und 39e des Einkommensteuergesetzes für die Zwecke des Lohnsteuerabzuges
  gespeichert werden, einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu berücksichtigen sind, an die
  zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln. Die Daten sind von der zentralen
  Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse
  weiterzuleiten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 erfolgt die Weiterleitung von der zentralen Stelle nach
  § 81 des Einkommensteuergesetzes über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1
  des Sechsten Buches.
     (5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert den Datenabruf nach Absatz 3 und die Datenübermittlung
  nach diesem Absatz und nach den Absätzen 4 und 6 in seiner Datenbank. Ergibt sich eine Änderung bei der
  Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds nach
  § 55 Absatz 3, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern einen Datensatz mit den geänderten Daten
  einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu berücksichtigen sind, an die zentrale Stelle nach § 81
  des Einkommensteuergesetzes. Die Änderungsmitteilungen werden gesammelt einmal im Kalendermonat
  übermittelt. Die Änderungsmitteilung wird von der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes
  an die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse weitergeleitet. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3
  erfolgt die Weiterleitung von der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes über die
  Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches. Liegt eine Abmeldung
  nach Absatz 6 vor, ist eine Änderungsmitteilung nicht zu übermitteln.
     (6) Bei Wegfall der Notwendigkeit zum Abruf nach Absatz 1 Satz 1 meldet die beitragsabführende Stelle oder
  die Pflegekasse das Mitglied vom automatisierten Abrufverfahren über die zentrale Stelle nach § 81 des
  Einkommensteuergesetzes oder über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 des
  Sechsten Buches innerhalb von sechs Wochen beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Das Bundeszentralamt
  für Steuern hat den gespeicherten Datensatz innerhalb von 24 Monaten zu löschen.
BGBl. 2024, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


     (7) § 30 der Abgabenordnung steht dem automatisierten Übermittlungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 6
  nicht entgegen. § 93c der Abgabenordnung ist für das Übermittlungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 6 nicht
  anzuwenden.
    (8) Das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Anmeldung nach
  Absatz 3, den Datenabruf nach Absatz 4, die Änderungsmitteilung nach Absatz 5 und die Abmeldung nach
  Absatz 6 für die beitragsabführenden Stellen mit Ausnahme der Arbeitgeber regeln das Bundeszentralamt für
  Steuern, die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in
  Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
  Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu genehmigen sind; die Bundesorganisationen der
  beitragsabführenden Stellen sind vorher anzuhören.
     (9) Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen verarbeiten die nach den Absätzen 4 und 5
  übermittelten Angaben ausschließlich für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3 und den Nachweis der
  Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3a.
    (10) Eine Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6 ist ab dem 1. April 2025 zulässig. Für Zwecke der
  Einführung der automatisierten Datenübermittlung bei den beteiligten Stellen ist eine frühere Datenübermittlung
  nach § 55a Absatz 1 bis 6 zulässig.


                                                        § 55b

                        Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern
     (1) Die Pflegekasse hat ab dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler bei Beginn einer Mitgliedschaft eine Meldung im
  Sinne des § 55a Absatz 3 über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das
  Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Bei Ende der Mitgliedschaft hat sie eine Meldung nach § 55a
  Absatz 6 zu erstatten. Bei Beginn der Mitgliedschaft hat die Meldung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen;
  die Abmeldung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft. In der Meldung sind
  insbesondere anzugeben:
  1. das Geburtsdatum des Mitglieds,
  2. die steuerliche Identifikationsnummer des Mitglieds nach § 139b der Abgabenordnung,
  3. der Tag des Beginns oder des Endes der Mitgliedschaft,
  4. die Kundennummer der Pflegekasse bei der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes.
  Bei Meldung des Beginns der Mitgliedschaft hat das Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale Stelle nach
  § 81 des Einkommensteuergesetzes der Pflegekasse unverzüglich die auf den Tag des Beginns der
  Mitgliedschaft bezogenen erforderlichen Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der
  Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 2 zu übermitteln.
  Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während einer
  laufenden Mitgliedschaft werden der Pflegekasse nach Maßgabe des § 55a Absatz 5 mitgeteilt.
     (2) Die Pflegekassen müssen ab dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler, die bereits vor diesem Zeitpunkt in diesem
  Status Mitglied der sozialen Pflegeversicherung waren, eine Meldung entsprechend Absatz 1 erstatten. Die
  Meldung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen. Bei Pflegekassen, die im Zeitraum vom
  1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55
  Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2
  teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum.“


                                                   Artikel 35

                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 26 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
  (3) Die Artikel 1 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
  (4) Die Artikel 2, 12, 20, 31 und 32 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
  (5) Die Artikel 4 und 22 treten am 1. April 2024 in Kraft.
  (6) Die Artikel 5, 9, 23, 24 und 27 Nummer 6 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
  (7) Artikel 32 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
  (8) Die Artikel 14 und 16 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
BGBl. 2024, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


  (9) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
  (10) Die §§ 124 und 125 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 202a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sowie § 55b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch treten am 1. Juli 2026 außer Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 27. März 2024

                                       Für den Bundespräsidenten
                                    Die Präsidentin des Bundesrates
                                               Manuela Schwesig

                                              Der Bundeskanzler
                                                    Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                               Christian Lindner




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 108. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 2cfe3517988dab85….