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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 108
BGBl. 2024 I Nr. 108 · 153.758 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Nr. 108
Gesetz
zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation
sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness
(Wachstumschancengesetz)*
Vom 27. März 2024
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 8 Weitere Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 9 Weitere Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 11 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 12 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 13 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 14 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 15 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 16 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 19 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 20 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 21 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 22 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 23 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 24 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 25 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 26 Änderung des Forschungszulagengesetzes
* Artikel 31 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1).

Artikel 27 Weitere Änderung des Forschungszulagengesetzes
Artikel 28 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 29 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 30 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 31 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 32 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 33 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 34 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 6b Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4
Satz 1, Absatz 5 und 5a“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2
Buchstabe a weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als
50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c weniger als 40 Jahre, so können anstelle der
Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung
vorgenommen werden.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen
sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird,
soweit sie Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
Fertigstellung angeschafft worden sind, kann statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen erfolgen,
wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder
die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt. Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im
Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den
Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat. Die Absetzung für Abnutzung in
fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 Prozent vom
jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Gebäuden,
bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Der Übergang von der
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträgen ist zulässig. Die weitere Absetzung für Abnutzung bemisst sich nach dem Übergang zur
Absetzung für Abnutzung im Sinne des Absatzes 4 vom Restwert und dem nach Absatz 4 unter
Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.“
c) Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5b und die Wörter „Absätze 4 und 5“ werden durch die Wörter „Absätze 4
bis 5a“ ersetzt.
3. § 7b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „oder 5a“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „vor dem 1. Januar 2027“ durch die Wörter „vor dem
1. Oktober 2029“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „vor dem 1. Januar 2027“ durch die Wörter „vor dem 1. Oktober
2029“ und wird die Angabe „4 800 Euro“ durch die Angabe „5 200 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „2 500 Euro“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 7h Absatz 1 Satz 1 und § 7i Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5“ durch die Wörter
„§ 7 Absatz 4 bis 5a“ ersetzt.

5. § 19 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum
Jahr des
in % der Versorgungsfreibetrag
Versorgungsbeginns Höchstbetrag in Euro
Versorgungsbezüge in Euro
bis 2005 40,0 3 000 900
ab 2006 38,4 2 880 864
2007 36,8 2 760 828
2008 35,2 2 640 792
2009 33,6 2 520 756
2010 32,0 2 400 720
2011 30,4 2 280 684
2012 28,8 2 160 648
2013 27,2 2 040 612
2014 25,6 1 920 576
2015 24,0 1 800 540
2016 22,4 1 680 504
2017 20,8 1 560 468
2018 19,2 1 440 432
2019 17,6 1 320 396
2020 16,0 1 200 360
2021 15,2 1 140 342
2022 14,4 1 080 324
2023 14,0 1 050 315
2024 13,6 1 020 306
2025 13,2 990 297
2026 12,8 960 288
2027 12,4 930 279
2028 12,0 900 270
2029 11,6 870 261
2030 11,2 840 252
2031 10,8 810 243
2032 10,4 780 234
2033 10,0 750 225
2034 9,6 720 216
2035 9,2 690 207
2036 8,8 660 198
2037 8,4 630 189
2038 8,0 600 180
2039 7,6 570 171
2040 7,2 540 162
2041 6,8 510 153
2042 6,4 480 144
2043 6,0 450 135

Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum
Jahr des
in % der Versorgungsfreibetrag
Versorgungsbeginns Höchstbetrag in Euro
Versorgungsbezüge in Euro
2044 5,6 420 126
2045 5,2 390 117
2046 4,8 360 108
2047 4,4 330 99
2048 4,0 300 90
2049 3,6 270 81
2050 3,2 240 72
2051 2,8 210 63
2052 2,4 180 54
2053 2,0 150 45
2054 1,6 120 36
2055 1,2 90 27
2056 0,8 60 18
2057 0,4 30 9
2058 0,0 0 0“.
6. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr
maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr des Besteuerungsanteil Jahr des Besteuerungsanteil
Rentenbeginns in % Rentenbeginns in %
bis 2005 50,0 2032 87,0
ab 2006 52,0 2033 87,5
2007 54,0 2034 88,0
2008 56,0 2035 88,5
2009 58,0 2036 89,0
2010 60,0 2037 89,5
2011 62,0 2038 90,0
2012 64,0 2039 90,5
2013 66,0 2040 91,0
2014 68,0 2041 91,5
2015 70,0 2042 92,0
2016 72,0 2043 92,5
2017 74,0 2044 93,0
2018 76,0 2045 93,5
2019 78,0 2046 94,0
2020 80,0 2047 94,5
2021 81,0 2048 95,0
2022 82,0 2049 95,5
2023 82,5 2050 96,0
2024 83,0 2051 96,5
2025 83,5 2052 97,0
2026 84,0 2053 97,5

Jahr des Besteuerungsanteil Jahr des Besteuerungsanteil
Rentenbeginns in % Rentenbeginns in %
2027 84,5 2054 98,0
2028 85,0 2055 98,5
2029 85,5 2056 99,0
2030 86,0 2057 99,5
2031 86,5 2058 100,0“.
7. § 24a Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden
Tabelle zu entnehmen:
Das auf die Vollendung des Altersentlastungsbetrag
64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr in % der Einkünfte Höchstbetrag in Euro
2005 40,0 1 900
2006 38,4 1 824
2007 36,8 1 748
2008 35,2 1 672
2009 33,6 1 596
2010 32,0 1 520
2011 30,4 1 444
2012 28,8 1 368
2013 27,2 1 292
2014 25,6 1 216
2015 24,0 1 140
2016 22,4 1 064
2017 20,8 988
2018 19,2 912
2019 17,6 836
2020 16,0 760
2021 15,2 722
2022 14,4 684
2023 14,0 665
2024 13,6 646
2025 13,2 627
2026 12,8 608
2027 12,4 589
2028 12,0 570
2029 11,6 551
2030 11,2 532
2031 10,8 513
2032 10,4 494
2033 10,0 475
2034 9,6 456
2035 9,2 437
2036 8,8 418

Das auf die Vollendung des Altersentlastungsbetrag
64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr in % der Einkünfte Höchstbetrag in Euro
2037 8,4 399
2038 8,0 380
2039 7,6 361
2040 7,2 342
2041 6,8 323
2042 6,4 304
2043 6,0 285
2044 5,6 266
2045 5,2 247
2046 4,8 228
2047 4,4 209
2048 4,0 190
2049 3,6 171
2050 3,2 152
2051 2,8 133
2052 2,4 114
2053 2,0 95
2054 1,6 76
2055 1,2 57
2056 0,8 38
2057 0,4 19
2058 0,0 0“.
8. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 15 Satz 3 werden nach dem Wort „Herstellung“ die Wörter „im Sinne des Satzes 2“ eingefügt.
b) In Absatz 15a Satz 3 werden die Wörter „vor dem 1. Januar 2027“ durch die Wörter „vor dem 1. Oktober 2029“
ersetzt.
c) Absatz 26a wird wie folgt gefasst:
„(26a) § 19 Absatz 2 Satz 3 und § 24a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. März
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals ab dem 1. Januar 2025
anzuwenden.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b Satz 2 wird die Angabe „8 Euro“ durch die Angabe „9 Euro“ ersetzt.
3. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil nach Nummer 5 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
und nach dem Wort „jährlich“ die Wörter „unter Angabe der Identifikationsnummer“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
4. In § 10d Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „60 Prozent“ durch die Angabe „70 Prozent“ ersetzt.
5. In § 23 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „600 Euro“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

6. Dem § 39 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und
versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der
Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das
zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage des Arbeitgebers mit.“
7. In § 40b Absatz 3 werden die Wörter „und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge
nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 100 Euro im
Kalenderjahr nicht übersteigt“ gestrichen.
8. § 49 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Folgender Wortlaut wird angefügt:
„Die nichtselbständige Arbeit gilt dabei auch als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im
Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und
ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder
eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen
Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. Satz 2 gilt nicht für Deutschland
entsprechend Satz 2 zugewiesener Besteuerungsrechte hinsichtlich der Einkünfte aus einer an Bord eines
Schiffes im internationalen Verkehr ausgeübten nichtselbständigen Arbeit,“.
9. § 50c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. soweit es sich um Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3
handelt, der Besteuerung der Einkünfte ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
entgegensteht und durch die Vergütung zuzüglich der dem beschränkt Steuerpflichtigen in demselben
Kalenderjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen Vergütungen 10 000 Euro nicht überschritten
werden.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 50a Absatz 5 Satz 6“ durch die Wörter „§ 50a Absatz 5 Satz 7“
ersetzt.
10. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 108) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.“
b) Absatz 18b wird wie folgt gefasst:
„(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I
S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. § 10d Absatz 1 in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022
anzuwenden. § 10d Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 108) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.“
c) Nach Absatz 45a Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf nichtselbständige Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2023 zufließen.“
d) Nach Absatz 47a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem
31. Dezember 2023 zufließen.“
11. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies kann auch elektronisch unter Angabe der
erforderlichen Antragsdaten erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit
diesem Verfahren einverstanden sind.“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl
der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind.“ ersetzt.

b) Absatz 1a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages unter Angabe der erforderlichen Antragsdaten
schriftlich bevollmächtigen, für ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen;
dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem
Verfahren einverstanden sind. Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung geänderter beitragspflichtiger
Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; erlangt der Anbieter von einer
Änderung der Verhältnisse Kenntnis, hat dieser die zentrale Stelle zu unterrichten.“
12. In § 90 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „nach Satz 1 Nummer 3“ gestrichen.
13. § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der
Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind.“ ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „60 000 Euro“ durch die
Angabe „70 000 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Zuführung“ die Wörter „aus dem Privatvermögen“
eingefügt.
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „1. Januar 2023“ die Wörter „oder nach dem 31. März 2024 und vor dem
1. Januar 2025“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „übersteigen“ die Wörter „; bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. März
2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der anzuwendende
Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in
Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen“ eingefügt.
3. In § 7g Absatz 5 wird die Angabe „20 Prozent“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 93 Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 93 Absatz 3
Satz 2 oder 4“ ersetzt.
5. In § 10a Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort „beantragen“ die Wörter „oder auf den Ehegatten übertragen
haben“ eingefügt.
6. § 34a wird wie folgt gefasst:
„§ 34a
Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) im Sinne des Absatzes 2
enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit
einem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen; dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach
§ 16 Absatz 4 oder die Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 3 in Anspruch genommen wird oder es sich um
Gewinne im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 handelt. Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Betrieb oder
Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum gesondert bei dem für die Einkommensbesteuerung
zuständigen Finanzamt zu stellen. § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Bei
Mitunternehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag nur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Absatz 1
Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder 10 000 Euro übersteigt. Der Antrag kann
bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum vom
Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zurückgenommen werden; der Einkommensteuerbescheid ist
entsprechend zu ändern. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den
nächsten Veranlagungszeitraum abgelaufen ist.
(2) Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Absatz 1 Satz 1
oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des
Wirtschaftsjahres vermehrt um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres. Entnahmen für die Zahlung der
Einkommensteuer nach Absatz 1 Satz 1 und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlages bleiben außer
Ansatz. Entnahmen gelten vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und
des darauf entfallenden Solidaritätszuschlages als zur Zahlung dieser Beträge verwendet.

(3) Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag begünstigte
Gewinn. Der Begünstigungsbetrag des Veranlagungszeitraums, vermindert um die darauf entfallende
Steuerbelastung nach Absatz 1 und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, vermehrt um den
nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres und den auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil
nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert um den Nachversteuerungs
betrag im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5
übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs
oder Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranlagungszeitraums. Dieser ist für jeden Betrieb oder
Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen.
(4) Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb oder
Mitunternehmeranteil den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbetrag), ist
vorbehaltlich Absatz 5 eine Nachversteuerung durchzuführen, soweit zum Ende des vorangegangenen
Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach Absatz 3 festgestellt wurde. Die
Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent. Der Nachversteuerungsbetrag ist
um die Beträge, die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anlässlich der Übertragung des Betriebs oder
Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zu vermindern.
(5) Die Übertragung oder Überführung eines Wirtschaftsguts nach § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 führt unter den
Voraussetzungen des Absatzes 4 zur Nachversteuerung. Eine Nachversteuerung findet nicht statt, wenn der
Steuerpflichtige beantragt, den nachversteuerungspflichtigen Betrag in Höhe des Buchwerts des übertragenen
oder überführten Wirtschaftsguts, höchstens jedoch in Höhe des Nachversteuerungsbetrags, den die
Übertragung oder Überführung des Wirtschaftsguts ausgelöst hätte, auf den anderen Betrieb oder
Mitunternehmeranteil zu übertragen.
(6) Eine Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durchzuführen
1. in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1 und 3 sowie des § 18
Absatz 3;
2. in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder
eine Genossenschaft sowie in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
3. in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3,
wenn die Übertragung an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erfolgt. Ein Fall
der unentgeltlichen Übertragung liegt auch vor, wenn der Mitunternehmer ausscheidet und sein Anteil dem
übrigen Mitunternehmer oder den übrigen Mitunternehmern unentgeltlich anwächst. Dies gilt entsprechend
für eine unentgeltliche Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der Betrieb oder der
Mitunternehmeranteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmer
zuzurechnen ist;
4. wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelt wird oder
5. wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.
Eine anteilige Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist durchzuführen
1. in den Fällen der entgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen
oder der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils;
2. in den Fällen der Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils in eine
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
3. in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Teilbetriebs oder Teils eines Mitunternehmeranteils oder
der unentgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen, wenn die
Übertragung an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erfolgt. Ein Fall der
unentgeltlichen Übertragung liegt auch vor, wenn der Teil des Mitunternehmeranteils dem übrigen
Mitunternehmer oder den übrigen Mitunternehmern unentgeltlich anwächst. Dies gilt entsprechend für eine
unentgeltliche Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der übertragene Teil des Betriebs oder
des Teils eines Mitunternehmeranteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als
Mitunternehmer zuzurechnen ist.
Absatz 7 Satz 3 gilt sinngemäß. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist die nach Absatz 4
geschuldete Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers in
regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit
zinslos zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen
verbunden wäre.

(7) In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6
Absatz 3 hat der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Rechtsvorgängers
fortzuführen; Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 Nummer 3 bleiben unberührt. Bei unentgeltlicher
Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen oder unentgeltlicher Übertragung
eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person hat der Rechtsnachfolger den
nachversteuerungspflichtigen Betrag anteilig fortzuführen. Maßgeblich ist der Anteil des übertragenen
Betriebsvermögens an dem Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers vor der Übertragung. In den Fällen
der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 des
Umwandlungssteuergesetzes geht der für den eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil festgestellte
nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil über. Bei Einbringung eines Teils
eines Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes geht der
nachversteuerungspflichtige Betrag anteilig auf den neuen Mitunternehmeranteil über; Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
ausgeglichen werden; sie dürfen insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.
(9) Zuständig für den Erlass der Feststellungsbescheide über den nachversteuerungspflichtigen Betrag ist
das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt. Die Feststellungsbescheide können nur
insoweit angegriffen werden, als sich der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber dem
nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres verändert hat. Die gesonderten Feststellungen nach
Satz 1 können mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden werden.
(10) Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert festzustellen, können
auch die Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere nach den Absätzen 1 bis 7 erforderliche
Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. Zuständig für die gesonderten Feststellungen nach
Satz 1 ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Abgabenordnung zuständig ist. Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der Feststellung
nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung verbunden werden. Die Feststellungsfrist für die
gesonderte Feststellung nach Satz 1 endet nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.
(11) Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist zu
erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt oder
diesen ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid
ändern. Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die Aufhebung oder Änderung des
Einkommensteuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. Die Feststellungsfrist endet nicht,
bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der
nachversteuerungspflichtige Betrag und das nachversteuerungsfreie Entnahmevolumen des Betriebs oder
Mitunternehmeranteils gesondert festzustellen sind. Der Einkommensteuerbescheid ist zu erlassen,
aufzuheben oder zu ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt oder diesen ganz
oder teilweise zurücknimmt und sich die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags
ändert. Für die Festsetzungsfrist gilt Satz 3 sinngemäß.“
7. In § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2
und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes“ durch die Wörter „dieses Gesetzes, nach § 8b Absatz 1, 2 und 6
Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“
ersetzt.
8. In § 36a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
setzt“ durch die Wörter „Ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung setzt bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a“ ersetzt.
9. In § 39e Absatz 10 werden nach der Angabe „2005,“ die Wörter „zur Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes
nach § 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,“ eingefügt.
10. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 12 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2023 angeschafft werden. § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Wirtschaftsgüter
anzuwenden, die nach dem 27. März 2024 eingelegt werden.“
b) Dem Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:
„§ 7g Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist
erstmals für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden.“

c) Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt:
„§ 34a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.“
11. § 90 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 6 werden nach den Wörtern „Kindererziehenden nach § 10a Absatz 1a“ die Wörter „und deren nach
§ 79 Satz 2 förderberechtigten Ehegatten“ und nach den Wörtern „die zentrale Stelle hat die Zulage“ die
Wörter „des Zulageberechtigten als auch des nach § 79 Satz 2 förderberechtigten Ehegatten“ eingefügt.
b) In Satz 7 wird nach der Angabe „Satz 6“ die Angabe „oder 7“ gestrichen.
Artikel 4
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Gründungszuschuss“ ein Komma und die Wörter „das
Qualifizierungsgeld“ eingefügt.
b) In Nummer 19 Satz 1 Buchstabe a wird nach den Wörtern „§ 82 Absatz 1 und 2“ die Angabe „und § 82a“
eingefügt.
2. In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Übergangsgeld“ ein Komma und das
Wort „Qualifizierungsgeld“ eingefügt.
Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 19a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind für die zu besteuernden Arbeitslöhne § 34 Absatz 1 und § 39b
Absatz 3 Satz 9 und 10 entsprechend anzuwenden“ durch die Wörter „ist für die zu besteuernden Arbeitslöhne
§ 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden“ ersetzt.
2. § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben.
3. § 42b Absatz 2 Satz 2 und 6 wird aufgehoben.
4. In § 46 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2
Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder“ gestrichen.
5. § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) wenn außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 bezogen worden sind
und in diesem Zusammenhang die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2
Nummer 8);“.
Artikel 6
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 10d Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „70 Prozent“ durch die Angabe „60 Prozent“ ersetzt.
2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:
„§ 10d Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2028 anzuwenden.“

Artikel 7
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
In § 82a Absatz 1 Satz 1 und § 82g Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 7 Abs. 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4, 5
oder 5a“ ersetzt.
Artikel 8
Weitere Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
In § 56 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verlustabzug“ die Wörter „oder ein nachversteuerungspflichtiger
Betrag im Sinne von § 34a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes“ eingefügt.
Artikel 9
Weitere Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Zuwendungen an einen nicht im Inland ansässigen Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 3 des Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn dieser eine Zuwendungsbestätigung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Der nicht im Inland ansässige Zuwendungs
empfänger darf eine Zuwendungsbestätigung nur ausstellen, wenn er im Zuwendungsempfängerregister nach
§ 60b der Abgabenordnung aufgenommen ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; für Zuwendungsempfänger nach Absatz 1
Satz 2 ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig“ eingefügt.
2. § 84 Absatz 2d wird wie folgt gefasst:
„(2d) § 50 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals
auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.“
Artikel 10
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3c werden die folgenden Absätze 3d und 3e eingefügt:
„(3d) Es entspricht nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn ein aus einer grenzüberschreitenden
Finanzierungsbeziehung innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe resultierender Aufwand die
Einkünfte des Steuerpflichtigen gemindert hat und
1. der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass er
a) den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit dieser Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte
erbringen können und
b) die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet
oder
2. soweit der seitens des Steuerpflichtigen zu entrichtende Zinssatz für eine grenzüberschreitende
Finanzierungsbeziehung mit einer ihm nahestehenden Person den Zinssatz übersteigt, zu dem sich das
Unternehmen unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten
finanzieren könnte. Wird im Einzelfall nachgewiesen, dass ein aus dem Unternehmensgruppenrating
abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, ist dieses bei der Bemessung des
Zinssatzes zu berücksichtigen.

Als Finanzierungsbeziehung gelten insbesondere ein Darlehensverhältnis sowie die Nutzung oder die
Bereitstellung von Fremdkapital und fremdkapitalähnlichen Instrumenten.
(3e) Es handelt sich regelmäßig um eine funktions- und risikoarme Dienstleistung, wenn
1. eine Finanzierungsbeziehung von einem Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen innerhalb
einer multinationalen Unternehmensgruppe vermittelt wird oder
2. eine Finanzierungsbeziehung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen innerhalb einer
multinationalen Unternehmensgruppe weitergeleitet wird.
Hiervon ist auch regelmäßig dann auszugehen, wenn ein Unternehmen in der Unternehmensgruppe für ein
oder mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe die Steuerung von Finanzmitteln, wie etwa ein
Liquiditätsmanagement, ein Finanzrisikomanagement, ein Währungsrisikomanagement oder die Tätigkeit
als Finanzierungsgesellschaft, übernimmt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn anhand einer Funktions-
und Risikoanalyse nachgewiesen wird, dass es sich nicht um eine funktions- und risikoarme Dienstleistung
handelt.“
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Absätze 1, 3 bis 3c und 5“ durch die Wörter „Absätze 1, 3 bis 3e und 5“ ersetzt.
2. Nach § 21 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) § 1 Absatz 3d und 3e in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 108) ist erstmals anzuwenden
1. für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2024;
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2024.“
Artikel 11
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 34
Absatz 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „vollzogen“ die Wörter „oder vorbereitet“ eingefügt.
b) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Als außenstehende Personen gelten Personen, die nicht ununterbrochen fünf Jahre vor der Spaltung an der
übertragenden Körperschaft beteiligt waren. In den Fällen der Vorbereitung einer Veräußerung kommt Satz 2
nur zur Anwendung, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag eine
Veräußerung mindestens eines Anteils an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft an außenstehende
Personen erfolgt; die Veräußerung des Anteils gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. Werden innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen
Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 Prozent
des Wertes der Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag
ausmachen, an außenstehende Personen veräußert, ist unwiderlegbar zu vermuten, dass durch die
Spaltung eine Veräußerung im Sinne des Satzes 2 vorbereitet wurde. Sind an der übertragenden
Körperschaft außenstehende Personen beteiligt, gilt die Spaltung nur dann als Veräußerung an
außenstehende Personen im Sinne des Satzes 2, wenn die Spaltung zu einer Wertverschiebung zugunsten
dieser Personen führt. Verbundene Unternehmen im Sinne des § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
gelten nicht als außenstehende Personen im Sinne dieses Absatzes; als Veräußerung eines Anteils an
einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft im Sinne des Satzes 4 gilt auch die mittelbare Veräußerung
dieses Anteils durch ein verbundenes Unternehmen.“
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 19 angefügt:
„(19) § 15 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist
erstmals auf Spaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des
jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14. Juli 2023 erfolgt.“

Artikel 12
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 117 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht, soweit seine Anwendung der Inanspruchnahme oder der Leistung der
zwischenstaatlichen Amtshilfe entgegensteht; die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.“
2. § 138 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 ist auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der
Betriebsstätte, der Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft
mitzuteilen.“
3. § 138a Absatz 8 wird aufgehoben.
Artikel 13
Weitere Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 89a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 89b Internationale Risikobewertungsverfahren“.
b) Nach der Angabe zu § 117d wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 117e Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten“.
2. § 60b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften und juristische Personen
des öffentlichen Rechts geführt werden, an die steuerbegünstigt Zuwendungen nach den §§ 10b, 34g des
Einkommensteuergesetzes geleistet werden können (Zuwendungsempfängerregister).
(2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des
Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes und der Steuerermäßigung nach
§ 34g des Einkommensteuergesetzes automatisiert folgende Daten:
1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
2. Name,
3. Anschrift,
4. steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 52 bis 54,
5. Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,
6. Datum der Anerkennung als Wählervereinigung,
7. Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,
8. zuständige Finanzbehörde,
9. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid
oder des Feststellungsbescheides nach § 60a,
10. Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige
Finanzamt“ durch die Wörter „Die für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde“
ersetzt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die im Zuwendungsempfängerregister Geführten können Änderungen und Ergänzungen der
Eintragungen nach Absatz 2 Nummer 10 mit Hilfe eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch
Datenfernübertragung bewirken.“
3. Nach § 89a wird folgender § 89b eingefügt:
„§ 89b
Internationale Risikobewertungsverfahren
(1) Soweit in einem internationalen Risikobewertungsverfahren nach Absatz 2 das Risiko eines
Steuerausfalls unter Beibehaltung der erklärten oder im Rahmen des internationalen
Risikobewertungsverfahrens angepassten Angaben in Bezug auf die bewerteten Sachverhalte als gering
eingeschätzt wird, kann die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Rahmen einer
Außenprüfung unterbleiben.
(2) Ein internationales Risikobewertungsverfahren ist eine gemeinsame Einschätzung von steuerlichen
Risiken von bereits verwirklichten Sachverhalten mit einem oder mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten in
einem auf Kooperation und Transparenz angelegten Verfahren. Die steuerlichen Risiken sind dabei nur unter
Würdigung des Umfangs und der Plausibilität der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen und
Informationen, der zu erwartenden steuerlichen Auswirkungen und des zu erwartenden zeitlichen und
personellen Aufwands einer vertieften Sachverhaltsprüfung zu bewerten.
(3) Ein internationales Risikobewertungsverfahren kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des
Steuerpflichtigen bei dem für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt oder auf
Anregung eines anderen Staates oder Hoheitsgebietes geführt werden. Antragsbefugt ist ein Steuerpflichtiger,
sofern es sich bei ihm um eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne des § 138a Absatz 1 Satz 1, die
zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, oder um die beherrschende inländische
Gesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe, für die nach § 90 Absatz 3 Satz 3 eine
Stammdokumentation (§ 5 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung) zu erstellen ist, handelt. Im
Antrag hat der antragsbefugte Steuerpflichtige
1. alle für die Prüfung, ob das jeweilige internationale Risikobewertungsverfahren in Betracht kommt,
erforderlichen Unterlagen beizufügen,
2. zuzusichern, alle Mitwirkungspflichten einschließlich der Pflichten des jeweiligen internationalen
Risikobewertungsverfahrens zu erfüllen,
3. die Einwilligung in die Offenbarung und den Austausch personen- und unternehmensbezogener Daten im
Rahmen des internationalen Risikobewertungsverfahrens entsprechend den jeweiligen internationalen und
nationalen Verfahrensgrundsätzen sowie die Einwilligung nach § 87a Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz
bezogen auf unternehmensbezogene Daten für alle betroffenen Unternehmen der Unternehmensgruppe zu
erteilen und
4. zuzusichern, die für das Verfahren notwendige technische Infrastruktur für alle beteiligten in- und
ausländischen Finanzbehörden unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz und zur
Informationssicherheit bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen,
sofern nicht eine geeignete technische Infrastruktur von diesen Finanzbehörden bereitgestellt wird.
Bei durch einen anderen Staat oder ein anderes Hoheitsgebiet angeregten internationalen
Risikobewertungsverfahren gilt Satz 3 Nummer 3 entsprechend für das ausländische leitende Unternehmen.
(4) Die Durchführung eines internationalen Risikobewertungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn auf Grund
der bestehenden Erfahrungen, insbesondere bei Außenprüfungen, bei dem betroffenen Steuerpflichtigen und
den seiner Unternehmensgruppe angehörigen Unternehmen oder auf Grund der im Zusammenhang mit dem
Antrag gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen nicht zu erwarten ist, dass das Verfahren zeitnah,
kooperativ, wirtschaftlich und mit einer Einschätzung der Risiken abgeschlossen werden kann. Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn
1. der Steuerpflichtige oder ein der Unternehmensgruppe angehöriges Unternehmen von den Finanzbehörden
als nicht kooperativ eingeschätzt wird,
2. das leitende Unternehmen im Sinne des Absatzes 7 Satz 3 sich nicht bereit erklärt, die zusätzlichen Pflichten
des jeweiligen Verfahrens zu erfüllen und die für das Verfahren notwendige technische Infrastruktur für alle
beteiligten Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen,
3. der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung nicht gewahrt wird,
4. es unwahrscheinlich ist, eine übereinstimmende Risikoeinschätzung mit der zuständigen Behörde des
anderen Staates oder Hoheitsgebietes zu erzielen, oder
5. sich nicht genügend Staaten oder Hoheitsgebiete an einem internationalen Risikobewertungsverfahren
beteiligen oder die wirtschaftliche Tätigkeit der inländischen Unternehmen in den Staaten, die sich
beteiligen wollen, unbedeutend ist.

An einem kooperativen Verhalten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 fehlt es insbesondere, wenn steuerliche
Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht, nicht hinreichend oder nicht fristgerecht erfüllt wurden. Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre
1. Steuererklärungen, länderbezogene Berichte im Sinne des § 138a oder Stammdokumentationen im Sinne
des § 90 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wurden,
2. ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 2 oder ein Zuschlag nach § 162 Absatz 4 oder 4a
festgesetzt worden ist oder
3. der inländische Steuerpflichtige oder eine ihn nach § 34 vertretende oder nach § 79 für ihn handelnde Person
rechtskräftig wegen einer das Unternehmen betreffenden Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 4, ob ein internationales Risikobewertungsverfahren erfolgen
kann, und die Einleitung des Verfahrens ist der Antragsteller zu informieren, insbesondere über die
teilnehmenden Staaten und Hoheitsgebiete und die zu bewertenden Sachverhalte. Das internationale
Risikobewertungsverfahren wird durch Übersendung des Risikobewertungsberichts im Sinne des Absatzes 6
beendet. Es wird auch beendet, wenn der inländische Steuerpflichtige vom Verfahren zurücktritt oder die
Finanzbehörde das Verfahren vor dessen Abschluss beendet. Eine Beendigung ist möglich, wenn nicht mehr
zu erwarten ist, dass eine Einigung über das weitere Vorgehen im Verfahren erzielt wird oder die Mitwirkung der
beteiligten Unternehmen eine angemessene Fortführung ermöglicht, insbesondere weil
1. über den Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder zu erteilenden Auskünfte keine Einigung erzielt wird
oder
2. die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für ein elektronisches Bereitstellen von und
Zugreifen auf Unterlagen im Verfahren fehlen.
Über die Beendigung werden der Antragsteller und die ausländische zuständige Behörde informiert.
(6) Die Bewertung nach Absatz 2, einschließlich ihres Ergebnisses, wird mit den an dem internationalen
Risikobewertungsverfahren beteiligten Staaten oder Hoheitsgebieten abgestimmt. Es soll ein
Risikobewertungsbericht erstellt werden, der
1. alle bewerteten Sachverhalte beschreibt,
2. die beteiligten Unternehmen sowie die an dem internationalen Risikobewertungsverfahren beteiligten
Staaten und Hoheitsgebiete bezeichnet,
3. die steuerlichen Risiken der bewerteten Sachverhalte einschätzt und
4. darlegt, für welche Zeiträume die Bewertung vorgenommen wurde.
Der Risikobewertungsbericht ist dem Antragsteller oder dem leitenden Unternehmen im Sinne des Absatzes 7
Satz 3 zu übersenden; auf die Anwendung des § 194 Absatz 1a ist hinzuweisen.
(7) Über den Eingang eines Antrags auf ein internationales Risikobewertungsverfahren ist das
Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Geht beim Bundeszentralamt für Steuern
eine Anregung eines anderen Staates oder Hoheitsgebietes auf ein internationales Risikobewertungsverfahren
ein, informiert es das Finanzamt, das für die Besteuerung des Unternehmens nach dem Einkommen zuständig
ist, welches am Verfahren beteiligt sein soll. Handelt es sich um mehrere Unternehmen, ist das Unternehmen
maßgeblich, das den gesamten inländischen Teil der Unternehmensgruppe leitet. Fehlt es an einem solchen,
sind vom Bundeszentralamt für Steuern alle betroffenen Finanzämter zu informieren und ist darauf hinzuwirken,
dass eine Zuständigkeitsvereinbarung für die Durchführung des internationalen Risikobewertungsverfahrens
getroffen wird. Über die Durchführung eines internationalen Risikobewertungsverfahrens entscheidet das
Bundeszentralamt für Steuern im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde. Das
Bundeszentralamt für Steuern ist insbesondere dafür zuständig, das internationale Risikobewertungsverfahren
zu koordinieren und die zwischenstaatliche Amtshilfe durchzuführen. Die Risikobewertung und die
Durchführung erfolgen durch die örtlich zuständige Finanzbehörde unter Mitwirkung und in Abstimmung mit
dem Bundeszentralamt für Steuern.“
4. § 93 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 4b wird das Wort „oder“ angefügt.
b) Nach Nummer 4c wird folgende Nummer 4d eingefügt:
„4d. zur Verifizierung der Kontoverbindung des Zuwendungsempfängers nach § 60b Absatz 2 Nummer 10,
wenn dieser eine Änderung oder Ergänzung von Kontoverbindungen nach § 60b Absatz 5 beantragt,“.
5. In § 117 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „dem inländischen Beteiligten ein mit dem Zweck der
Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden entsteht, falls“ gestrichen.

6. Nach § 117d wird folgender § 117e eingefügt:
„§ 117e
Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten
(1) Die Finanzbehörden können im Verhältnis zu Staaten und Hoheitsgebieten, die nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sind (Drittstaaten), in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 1 und 13, § 3 Absatz 2
Satz 3 und 4 und Absatz 3a sowie der §§ 10 bis 12a des EU-Amtshilfegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2
besondere Formen der zwischenstaatlichen Amtshilfe in Anspruch nehmen und unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit leisten. § 117 bleibt unberührt, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt.
(2) Abweichend von
1. § 10 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes kann die Teilnahme an behördlichen
Ermittlungen mittels elektronischer Kommunikation gestattet werden;
2. § 10 Absatz 1 Satz 3 und § 12 Absatz 5 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes soll die Bestätigung oder die
Ablehnung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens übermittelt werden;
3. § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes bestimmt sich die Zulässigkeit
des Austausches von Informationen nach den im Einzelfall innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen
Vereinbarungen oder, in Ermangelung solcher, nach § 117 Absatz 3;
4. § 12a Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz des EU-Amtshilfegesetzes sollen die Feststellungen in einem
gemeinsamen Prüfbericht festgehalten werden;
5. § 12a Absatz 4 Satz 4 des EU-Amtshilfegesetzes können die beteiligten Behörden, sofern die
Gegenseitigkeit verbürgt ist, mit der zuständigen Behörde des Drittstaates vereinbaren, die Beweisführung
der entsprechenden Behörde des Drittstaates zu unterstützen.
An die Stelle des zentralen Verbindungsbüros treten im Inland das Bundeszentralamt für Steuern und im
Drittstaat die jeweils zuständige Behörde. § 12 Absatz 7 des EU-Amtshilfegesetzes gilt nicht; zielen die
behördlichen Ermittlungen im Inland auf ein Verfahren nach den §§ 193 bis 207, kann auf die Anhörung des
inländischen Beteiligten bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung verzichtet werden, sofern andernfalls der
Erfolg der gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfung gefährdet würde.
(3) Hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union
sowie den Verbrauch- und Verkehrssteuern kann das Zollkriminalamt als Zentralstelle gemäß § 3 Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes entsprechend den Absätzen 1 bis 2 zwischenstaatliche
Amtshilfe für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bewilligen und ersuchen, soweit das
Bundesministerium der Finanzen die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung
vorsieht.“
7. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Unternehmer im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 haben die Aufnahme einer im Geltungsbereich des
Gesetzes umsatzsteuerbaren Tätigkeit dem nach der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung zuständigen
Finanzamt anzuzeigen, es sei denn, diese Unternehmer erbringen in Deutschland ausschließlich steuerbare
und steuerpflichtige Umsätze, die in den besonderen Besteuerungsverfahren nach den §§ 18i bis 18k des
Umsatzsteuergesetzes zu erklären sind.“
b) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Steuerpflichtige im Sinne des § 137, die nicht nach Absatz 1 zur
Anzeige verpflichtet sind.“
c) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
„(1c) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben Ausnahmen von der Verpflichtung
zur Anzeige einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 und der Auskunftspflicht nach Absatz 1b gegenüber dem
zuständigen Finanzamt bestimmen, soweit die anzuzeigende Tätigkeit keine oder nur geringfügige
steuerliche Auswirkung hat.“
8. In § 138e Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „wirtschaftlichen Eigentümer“ durch die Wörter
„wirtschaftlich Berechtigten“ ersetzt.
9. § 138f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „so kann er“ die Wörter „mit deren Einwilligung“ eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und dem Bundeszentralamt für Steuern auf
Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.
c) In Absatz 8 werden die Wörter „dass er die“ durch die Wörter „dass er oder der Nutzer die“ ersetzt.
d) In Absatz 9 Satz 2 werden nach den Wörtern „durch einen anderen Intermediär“ die Wörter „oder durch den
Nutzer“ eingefügt.

10. Nach § 139b Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden auch zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie
zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds für die
Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3 und 3a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gespeichert und
können von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen zu diesem Zweck verarbeitet werden.“
11. § 141 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „600 000“ durch die Angabe „800 000“ ersetzt.
b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „60 000“ durch die Angabe „80 000“ ersetzt.
12. § 146a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für
Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck“ durch die Wörter „nach
amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung“ ersetzt.
13. In § 147a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
14. Nach § 194 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Ergebnis eines internationalen Risikobewertungsverfahrens nach § 89b und auch die bei dessen
Durchführung erlangten Erkenntnisse, die nicht im Risikobewertungsbericht nach § 89b Absatz 6 enthalten sind,
sollen bei der Bestimmung des sachlichen Umfangs einer Außenprüfung nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt
werden.“
15. In § 230 Absatz 2 werden die Wörter „Die Verjährung ist gehemmt,“ durch die Wörter „Die Verjährungsfrist läuft
nicht ab,“ ersetzt.
16. Dem § 237 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend, soweit sich die Haftung
auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.“
17. § 379 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1e werden die Wörter „, entgegen § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10
oder entgegen § 138h Absatz 2“ durch die Wörter „in Verbindung mit § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1
Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder § 138h Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 138f Absatz 6
Satz 1 und 2 oder § 138g Absatz 1 Satz 1,“ ersetzt.
bb) Nummer 1f wird aufgehoben.
b) In Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 und 1d bis 1g“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1,
1d, 1e und 1g“ ersetzt.
Artikel 14
Weitere Änderung der Abgabenordnung
In § 147a Absatz 1 der Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
jeweils die Angabe „500 000“ durch die Angabe „750 000“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 230 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung gilt für alle am 28. März
2024 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.“
2. Dem § 15 wird folgender Absatz 17 angefügt:
„(17) § 237 Absatz 6 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung gilt für alle
Haftungsansprüche, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen.“

3. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
(1) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist
auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Eine Mitteilung über
den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor
dem 1. Januar 2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
(2) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des
§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die
Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016
geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
(3) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung ist auf
Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Eine Mitteilung über den
Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar
2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
(4) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung
ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Eine Mitteilung
über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die
vor dem 1. Januar 2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung nicht
erfüllt sind.“
Artikel 16
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird folgender § 40 angefügt:
„§ 40
Aufbewahrungsfristen bestimmter Steuerpflichtiger
§ 147a Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2027 geltenden Fassung ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2027 anzuwenden. Soweit Steuerpflichtige die Voraussetzungen des § 147a Absatz 1
Satz 1 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung im Veranlagungszeitraum
2026 oder früher erfüllen, ist § 147a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2026
geltenden Fassung bis zum Auslaufen der Aufbewahrungsfrist nach § 147a Absatz 1 Satz 4 der Abgabenordnung
weiter anzuwenden, soweit der Steuerpflichtige nicht § 147a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am
1. Januar 2027 geltenden Fassung ab dem Veranlagungszeitraum 2027 erfüllt.“
Artikel 17
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 44 wird die folgende Nummer 44a eingefügt:
„44a. die Durchführung des Bußgeldverfahrens in den Fällen des § 379 Absatz 2 Nummer 1e und 1f der
Abgabenordnung;“.

b) In Nummer 46a wird der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
c) Nach Nummer 46a wird folgende Nummer 46b eingefügt:
„46b. die Koordinierung von und Mitwirkung an internationalen Risikobewertungsverfahren im Sinne des
§ 89b der Abgabenordnung;“.
d) Nummer 47 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
„a) die zentrale Sammlung sowohl der von den Finanzbehörden der Länder nach § 60b der
Abgabenordnung übermittelten Daten als auch der Zuwendungsempfänger des Buchstaben b,
b) für Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen ohne
Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die die Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 oder Nummer 3, Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes erfüllen und nachweislich
Zuwendungen von Personen mit Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erhalten haben, auf Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung des Zuwendungsempfängers die Aufnahme in das
Zuwendungsempfängerregister für die Zwecke des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung,“.
bb) Buchstabe c wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.
dd) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die Buchstaben d und e und werden wie folgt gefasst:
„d) die Bereitstellung für Zwecke des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes
und der Steuerermäßigung des § 34g des Einkommensteuergesetzes der in § 60b Absatz 2 der
Abgabenordnung als automatisiert abrufbare Merkmale der im Zuwendungsempfängerregister
geführten Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlichen Dienststellen für die Finanzbehörden der Länder und für Dritte,
e) die Erteilung von Auskünften aus der zentralen Sammlung nach Buchstabe a im Wege einer
elektronischen Abfrage durch die Finanzbehörden der Länder und durch Dritte.“
2. In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „38 und 42 bis 46“ durch die Wörter „38, 42 bis 46 und 46b“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das
zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft“ durch die Wörter
„Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft“
durch die Wörter „Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene
Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 2 kann der Antrag im Fall
1. einer Neugründung bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags,
2. eines Formwechsels einer Körperschaft in eine Personengesellschaft bis zum Ablauf eines Monats
nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register von der Körperschaft oder der
Personengesellschaft
mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr gestellt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „anzuwenden“ die Wörter „; dabei schließt allein die
Zurückbehaltung der Beteiligung an einer Komplementärin der optierenden Gesellschaft die Anwendung
des § 20 Absatz 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht aus“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „oder ihre Auszahlung verlangt werden kann“ gestrichen.

2. In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 3 werden nach dem Wort „hat,“ die Wörter „oder aus der Bereitstellung von
Strom aus Gebäudestromanlagen gemäß § 3 Nummer 20a des Energiewirtschaftsgesetzes zur Nutzung durch
Letztverbraucher im Rahmen der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung,“ eingefügt und wird die Angabe
„20 Prozent“ durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
3. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.
4. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ist die Körperschaftsteuer des Gläubigers für Kapitalerträge im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 des
Einkommensteuergesetzes nach Absatz 1 abgegolten, wird dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Antrag die
einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer erstattet, wenn
1. der Gläubiger der Kapitalerträge eine nach § 2 Nummer 1 beschränkt steuerpflichtige Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die
a) die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 erfüllt,
b) Sitz und Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, der auf
Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik
Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch
auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-
Abwehrgesetzes Amtshilfe zu leisten und tatsächlich leistet,
c) Sitz und Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, der auf
Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik
Deutschland Amtshilfe bei der Beitreibung gemäß der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März
2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben
und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1) oder gemäß einem dem Artikel 27 des OECD-
Musterabkommens 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen* entsprechenden Artikel in einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zu leisten, und tatsächlich leistet, und
d) im Staat des Orts ihrer Geschäftsleitung ohne Wahlmöglichkeit einer § 1 vergleichbaren unbeschränkten
Steuerpflicht unterliegt,
2. in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 9 des Einkommensteuergesetzes der Gläubiger unmittelbar
am Grund- oder Stammkapital der Schuldnerin der Kapitalerträge beteiligt ist und
3. im Fall der Ansässigkeit des Gläubigers außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftraums Anwendung findet, die
Kapitalerträge nicht im Zusammenhang mit Direktinvestitionen stehen.
Satz 1 gilt nur, soweit
1. keine Erstattung der betreffenden Kapitalertragsteuer nach anderen Vorschriften vorgesehen ist,
2. ein Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung der Kapitalertragsteuer bei entsprechender Anwendung des
§ 50d Absatz 3 oder § 50j des Einkommensteuergesetzes nicht ausgeschlossen wäre und
3. die Kapitalertragsteuer beim Gläubiger nicht angerechnet oder von der Steuerbemessungsgrundlage
abgezogen werden kann; die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.
Der Gläubiger der Kapitalerträge hat die Erstattungsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 nachzuweisen.
Der Gläubiger hat insbesondere nachzuweisen, inwieweit die deutsche Kapitalertragsteuer im anderen Staat
tatsächlich nicht angerechnet, nicht abgezogen oder nicht vorgetragen worden ist. § 50c Absatz 3 Satz 1, 2
und Satz 3 erster Halbsatz sowie Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
„(3b) § 5 Absatz 1 Nummer 10 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 27. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.“
b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt:
„(10a) § 32 Absatz 6 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 108) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“
c) Der bisherige Absatz 10a wird Absatz 10b.
* Amtlicher Hinweis: Dieses Dokument ist im Internet abrufbar unter
www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/AmtshilfeBeitreibungZustellung/amtshilfe_beitreibung_zustellung_node.html

Artikel 19
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b wird die Angabe „10 Prozent“ durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
2. Nach § 36 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
„(4b) § 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 27. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden.“
Artikel 20
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
In § 20 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert
worden ist, wird die Angabe „600 000“ durch die Angabe „800 000“ ersetzt.
Artikel 21
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 12 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 3 werden nach den Wörtern „im Rahmen eines“ die Wörter „in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung
bezeichneten“ eingefügt und wird nach dem Wort „verwirklicht“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Körperschaften verwirklichen mit ihren in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetrieben
ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst, wenn die Leistungsempfänger oder an der
Leistungserbringung beteiligte Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung erfasst werden,“.
Artikel 22
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe l wird das Wort „oder“ gestrichen.
bbb) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m eingefügt:
„m) Einrichtungen, die als Verfahrenspfleger nach den §§ 276, 297, 298, 317 und 419 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von
den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei
Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise
unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für
entsprechende Umsätze fordern, oder“.
ccc) Der bisherige Buchstabe m wird Buchstabe n.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den Buchstaben b bis m“ durch die Wörter „nach den Buchstaben b
bis n“ ersetzt.
b) In Nummer 25 Satz 3 Buchstabe d wird die Angabe „§§ 158, 174 oder 191“ durch die Angabe „§§ 158, 167,
174 oder § 191“ ersetzt.

2. § 13b Absatz 5 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 6 bis 12 ausgegangen, obwohl dies
nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger
dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen.“
Artikel 23
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung
übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten
elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung
ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder
auf Papier übermittelt wird. Die Übermittlung einer elektronischen Rechnung oder einer sonstigen Rechnung
in einem elektronischen Format bedarf der Zustimmung des Empfängers, soweit keine Verpflichtung nach
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 besteht. Das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung
1. muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden
Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1)
entsprechen oder
2. kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Voraussetzung ist,
dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach diesem Gesetz erforderlichen
Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der Norm nach Nummer 1
entspricht oder mit dieser interoperabel ist.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 aus,
ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. In den folgenden Fällen ist er zur Ausstellung einer Rechnung
innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet, wenn der Umsatz nicht nach § 4
Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist:
1. für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen; die Rechnung ist als
elektronische Rechnung nach Absatz 1 Satz 3 und 6 auszustellen, wenn der leistende Unternehmer und
der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete ansässig sind;
2. für eine Leistung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist;
3. für eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Absatz 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit
einem Grundstück an einen anderen als in den Nummern 1 oder 2 genannten Empfänger.
Ein im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer ist ein
Unternehmer, der in einem dieser Gebiete seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, die an
dem Umsatz beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hat. § 14a bleibt unberührt. Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 2 kann eine Rechnung von einem in
Satz 2 Nummer 1 oder 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des
Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die
Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht.
Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 2 Nummer 1 oder 2
bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.
(3) Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen
gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers.
Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert
wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des
Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche
Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung
schaffen können. Unbeschadet anderer zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die
Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder

2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom
19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom
28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren
vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des
strukturierten elektronischen Formats einer elektronischen Rechnung erlassen.“
2. In § 14a Absatz 1 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2
Satz 5“ ersetzt.
3. § 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4, des § 18k Absatz 4 und des § 19
Absatz 1 Satz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln, in der er die
Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „1 000 Euro“ durch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4, des § 18k Absatz 4 und des § 19
Absatz 1 Satz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln, in der er die zu
entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und
§ 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).“
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher
Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den
gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Absatz 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-
Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1, 3 und 7), über den Vorsteuerabzug (§ 15) und
über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der
Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a bleiben unberührt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum
folgenden Kalenderjahres erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Die Erklärung
bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn des
folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.“
6. In § 26a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 14
Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
7. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 38 und 39 angefügt:
„(38) Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 kann eine Rechnung
1. bis zum 31. Dezember 2026 für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027
ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem
elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden;
2. bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028
ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem
elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der
Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat;
3. bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Januar 2028
ausgeführten Umsatz vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das
nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, ausgestellt werden, wenn diese mittels elektronischem
Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994
über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98)
übermittelt wird.
Die Absätze 15 und 18 bleiben unberührt.

(39) § 18 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 in der Fassung des Artikels 23 des
Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2023 enden.“
8. In § 27b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 8“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 3 und
sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 33 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige
Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes übermittelt werden.“
2. Dem § 34 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige
Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes übermittelt werden.“
Artikel 25
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
„(9a) Eine Immobilie ist für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslandsimmobilienfondsquote
nicht als Immobilie anzusetzen, wenn die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung oder aus der
Veräußerung der Immobilie keiner Besteuerung unterliegen oder zu mehr als 50 Prozent von der
Besteuerung befreit sind. Eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-
Immobiliengesellschaft, die der Investmentfonds unmittelbar oder mittelbar über Personengesellschaften
hält, ist für die Zwecke der Immobilienfondsquote und der Auslands-Immobilienfondsquote nicht als
Immobiliengesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft anzusetzen, wenn die Einkünfte der
Immobilien-Gesellschaft oder der Auslands-Immobiliengesellschaft aus der Vermietung oder Verpachtung
oder aus der Veräußerung von Immobilien zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind. Das
Gleiche gilt, wenn die Einkünfte der Immobilien-Gesellschaft oder Auslands-Immobiliengesellschaft dem
Investmentfonds als deren Gesellschafter zugerechnet werden und diese Einkünfte keiner Besteuerung
unterliegen oder zu mehr als 50 Prozent von der Besteuerung befreit sind.“
b) Der bisherige Absatz 9a wird Absatz 9b.
2. Nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. das Finanzamt, das in den Fällen des § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 49 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes für die Besteuerung
der Kapitalgesellschaft nach § 20 Absatz 3 der Abgabenordnung zuständig ist, sofern sich keine
Zuständigkeit nach Nummer 1 ergibt. Wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, ist das Finanzamt
zuständig, das für die wertvollste Beteiligung zuständig ist,“.
3. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes; für Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes gilt dies unabhängig davon, ob
die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Ausgenommen sind
Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb des
Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden;“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 2 gilt nicht für die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des
Einkommensteuergesetzes.“

4. In § 26 Nummer 7a Satz 2 Satzteil nach Buchstabe b werden die Wörter „erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf
10 Prozent“ durch die Wörter „erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 20 Prozent“ ersetzt.
5. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Steuerfreistellung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn die jeweiligen Einkünfte des Spezial-
Investmentfonds in dem ausländischen Staat, aus dem sie stammen, keiner tatsächlichen Besteuerung
unterlegen haben.“
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 ist“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 sind“ ersetzt.
c) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Satz 2 ist“ durch die Wörter „Satz 3 ist“ ersetzt.
6. Dem § 57 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 4 Absatz 2 Nummer 1a und § 26 Nummer 7a in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) sind nach dem 27. März 2024 anzuwenden. § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der
Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Gewinne aus
der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des
Einkommensteuergesetzes anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 27. März 2024 erfolgt und nur
soweit den Gewinnen nach dem 27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. § 43 Absatz 1
in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist erstmals für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. § 2 Absatz 9a in der Fassung des
Artikels 25 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.“
Artikel 26
Änderung des Forschungszulagengesetzes
Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Anonymisierung und Datenverarbeitung“.
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Anonymisierung und Datenverarbeitung
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der
Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung dürfen die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6
erhobenen Einzelangaben der Antragsteller anonymisieren und in anonymisierter Form für weitere
Datenanalysen zum Zweck der Verfahrensverbesserungen verarbeiten. Das Bundesministerium für Bildung
und Forschung darf die Daten in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der
Ausgestaltung anderer Fördermaßnahmen sowie politikberatender Maßnahmen im Bereich Forschung und
Entwicklung verarbeiten.“
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in anonymisierter Form an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/
2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung
Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung
von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012,
S. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführenden Stellen, zum Zweck der Evaluierung,
weiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitätssicherung der genannten Erhebungen,
und“.
ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. zum Zweck weiterer wissenschaftlicher Forschung in anonymisierter Form an in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Forschungseinrichtungen“.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie sind nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten zu löschen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Daten dürfen durch die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-
Bescheinigungsverordnung sowie durch die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle nur durch
Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet worden sind.“
Artikel 27
Weitere Änderung des Forschungszulagengesetzes
Das Forschungszulagengesetz, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „70 Euro“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Zu den förderfähigen Aufwendungen eines nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden
Wirtschaftsjahres gehört auch der Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, der auf die nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte
Wertminderung entfällt, soweit dieses Wirtschaftsgut nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt
wurde, im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet
wird und für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht
für Wirtschaftsgüter, für die die Bewertungsvorschriften des § 6 Absatz 2 und 2a des Einkommensteuer
gesetzes angewendet werden. Die Wertminderung ermittelt sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung
1. im Jahr der Anschaffung oder Herstellung aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten und dem Wert des Wirtschaftsgutes am Schluss des Wirtschaftsjahres,
2. in den Folgejahren aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Wirtschaftsgutes am Schluss des
jeweiligen Wirtschaftsjahres und dem Wert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
Bei der Ermittlung der Wertminderung nach Satz 3 sind Wertminderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2
des Einkommensteuergesetzes, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen zu berücksichtigen. Liegen
die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht im gesamten Wirtschaftsjahr vor, mindert sich der nach Satz 3
ermittelte förderfähige Aufwand um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen
nach Satz 1 nicht vorliegen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „vor dem 28. März 2024“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für nach dem 27. März 2024 in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des
§ 2 Absatz 5 betragen die förderfähigen Aufwendungen 70 Prozent des beim Anspruchsberechtigten für
den Auftrag entstandenen Entgelts.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des
Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4. Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens für
1. nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen
2 000 000 Euro,
2. nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen
4 000 000 Euro und
3. nach dem 27. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 10 000 000 Euro.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Anspruchsberechtigte, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I
der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der
Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.“

b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2 und die Wörter „§ 3 Absatz 3 und 4“ werden durch die Wörter
„§ 3 Absatz 3 bis 4“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 bis 4“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Bescheinigung
(1) Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben des Anspruchsberechtigten eine Bescheinigung der
Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung.
(2) Die Bescheinigung muss für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
gesondert die Feststellung enthalten, dass die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Die Feststellung ist zu
begründen.
(3) Soweit im Antrag nach § 5 auch förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3a geltend gemacht
werden, muss die Bescheinigung auch die Feststellung enthalten, dass das jeweilige Wirtschaftsgut für die
Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist.
(4) Die Bescheinigung ist nach einem vom Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten
Finanzbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgeschriebenen Muster zu erstellen.
(5) Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr ist für den Antragsteller vorbehaltlich des Satzes 2
gebührenfrei. Im Fall weiterer Anträge auf Bescheinigung für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
desselben Wirtschaftsjahres können ab der Ausstellung der zweiten Bescheinigung nach Absatz 1 Gebühren
und Auslagen erhoben werden.“
5. § 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
6. Nach § 10 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage die Steuererklärung für die nächste
erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht abgegeben worden ist und die
Vorauszahlungen nach § 37 Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für den letzten noch nicht
veranlagten Zeitraum angepasst werden können, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für diesen
Veranlagungszeitraum um die festgesetzte Forschungszulage, jedoch höchstens auf 0 Euro, auf Antrag
herabzusetzen.“
Artikel 28
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“ die Wörter „oder einen Anspruch auf
Übertragung von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes umfasst“ eingefügt.
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte
natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die
Gesellschaft erlangt. Absatz 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
3. In § 20 Absatz 7 wird die Angabe „600 Euro“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
4. Dem § 37 wird folgender Absatz 20 angefügt:
„(20) § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 in der am 28. März 2024 geltenden Fassung ist auf Erwerbe
anzuwenden, für die die Steuer nach dem 27. März 2024 entsteht.“

Artikel 29
Änderung des Handelsgesetzbuchs
In § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird die Angabe „600 000“ durch die Angabe „800 000“ und die
Angabe „60 000“ durch die Angabe „80 000“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 397) geändert worden ist, wird folgender Dreiundfünfzigster Abschnitt angefügt:
„Dreiundfünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Wachstumschancengesetz
Artikel 92
§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. März 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf das
nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in
der bis zum 28. März 2024 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2024 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden.“
Artikel 31
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Gemeinsame Prüfung“.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Behördliche Ermittlungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die zum Ziel haben, den für
die Besteuerung relevanten Sachverhalt aufzuklären, und die ausgeübt werden
1. im Fall der Finanzbehörden, in Erfüllung der ihnen nach dem Finanzverwaltungsgesetz übertragenen
Aufgaben,
2. im Fall der Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in Erfüllung der ihnen nach dem Recht des jeweiligen
Mitgliedstaates übertragenen Aufgaben.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zentrales Verbindungsbüro im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Amtshilferichtlinie ist in
den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes das Bundeszentralamt für Steuern.
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Schreiben weitere Bundes- oder Landesfinanzbehörden als
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 und Amtsträger einer Bundes- oder Landesfinanzbehörde
als zuständige Bedienstete im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Amtshilferichtlinie benennen. Das zentrale
Verbindungsbüro kann schriftlich für den Einzelfall zuständige Bedienstete benennen. Die benannten
Verbindungsstellen und zuständigen Bediensteten sind in dem jeweils festgelegten Umfang zum direkten
Informationsaustausch mit dem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Gesetzes befugt.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Sind gleichzeitige oder gemeinsame Prüfungen vereinbart, benennt das zentrale Verbindungsbüro
die für die behördlichen Ermittlungen zuständigen Amtsträger der Bundes- und Landesfinanzbehörden für den
jeweiligen Einzelfall als zuständige Bedienstete; Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen“ gestrichen und wird das
Wort „behördlichen“ durch das Wort „behördliche“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt keine Informationen, wenn
1. die Durchführung erforderlicher Ermittlungen oder die Beschaffung der betreffenden Informationen nach
deutschem Recht nicht möglich ist,
2. der andere Mitgliedstaat die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die ihm zur Erlangung
der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden oder
3. die öffentliche Ordnung verletzt werden würde.
(4) Das zentrale Verbindungsbüro kann die Übermittlung von Informationen ablehnen, wenn
1. der andere Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht zur Übermittlung entsprechender
Informationen in der Lage ist oder
2. ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgegeben werden würde.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 1 und 3 und
Absatz 4 Nummer 2“ ersetzt.
5. In § 7 Absatz 14a Satz 1 wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „deutsche“ durch das Wort „die“ ersetzt.
bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet von
den Finanzbehörden durchgeführt werden, und
3. unter Einhaltung des deutschen Verfahrensrechts im Beisein eines zuständigen inländischen
Bediensteten Personen befragen und Aufzeichnungen prüfen.“
bb) In Satz 2 erster Teilsatz wird das Wort „Einzelpersonen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:
„Die Befugnisse der Bediensteten der anderen Mitgliedstaaten bestimmen sich nach deutschem
Verfahrensrecht; sie gehen nicht über das hinaus, was
1. für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist und
2. das Recht des jeweiligen anderen Mitgliedstaates seinen Bediensteten gestattet.“
7. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Gleichzeitige Prüfung
(1) Auf Vorschlag der zuständigen Finanzbehörde kann das zentrale Verbindungsbüro einen anderen
Mitgliedstaat oder mehrere andere Mitgliedstaaten ersuchen, eine gleichzeitige Prüfung durchzuführen. Das
zentrale Verbindungsbüro kann ein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer
Mitgliedstaaten um die Durchführung einer gleichzeitigen Prüfung annehmen.
(2) Eine gleichzeitige Prüfung im Sinne des Absatzes 1 sind behördliche Ermittlungen, die von der
zuständigen Finanzbehörde gleichzeitig mit der entsprechenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats im
jeweils eigenen Hoheitsgebiet in Bezug auf eine Person oder mehrere Personen von gemeinsamem oder
ergänzendem Interesse durchgeführt werden, um die dabei erlangten Informationen auszutauschen. Die im
Vorfeld der gleichzeitigen Prüfung zur Stellung, Annahme oder Ablehnung eines Ersuchens erforderlichen
sowie die bei der gleichzeitigen Prüfung erlangten Informationen werden, soweit dies nach § 4 zulässig ist,
ausgetauscht. Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 bedarf es nicht der Weiterleitung durch das zentrale
Verbindungsbüro, soweit in den in § 3 Absatz 3a geregelten Fällen ein direkter Informationsaustausch erfolgen
darf. § 4 Absatz 3 Nummer 2 und § 6 Absatz 3 finden keine Anwendung. § 8 bleibt unberührt.
(3) Das zentrale Verbindungsbüro benennt einen seiner Bediensteten, der für die Beaufsichtigung und die
Koordinierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlich ist.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 bestimmt die zuständige Finanzbehörde, für welche Person oder welche
Personen eine gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll, begründet die Auswahl und gibt den Zeitraum an,
in dem die gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll.
(5) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet die zuständige Finanzbehörde, ob sie an der gleichzeitigen
Prüfung teilnehmen wird. Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat innerhalb von 60 Tagen
nach Erhalt des Ersuchens das Einverständnis oder die begründete Ablehnung mit.

(6) Die inländische Person, auf die sich die gleichzeitige Prüfung bezieht, wird durch das zentrale
Verbindungsbüro unverzüglich über die Durchführung der gleichzeitigen Prüfung informiert, sobald das
Einverständnis in den Fällen des Absatzes 4 von dem anderen Mitgliedstaat oder in den Fällen des
Absatzes 5 durch das zentrale Verbindungsbüro übermittelt worden ist. Von der Information kann abgesehen
werden, soweit die Interessen Dritter, der Finanzbehörde oder des anderen Mitgliedstaats an der Nichterteilung
der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
(7) Eine Anhörung der Beteiligten gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung ist nicht erforderlich.“
8. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Gemeinsame Prüfung
(1) Auf Vorschlag der zuständigen Finanzbehörden kann das zentrale Verbindungsbüro einen oder mehrere
Mitgliedstaaten ersuchen, eine gemeinsame Prüfung durchzuführen. Das zentrale Verbindungsbüro kann ein
Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten um die Durchführung einer
gemeinsamen Prüfung annehmen. Einem Ersuchen nach den Sätzen 1 und 2 steht nicht entgegen, dass eine
gleichzeitige Prüfung in Bezug auf dieselbe Person zu dem identischen oder einem anderen Sachverhalt bereits
durchgeführt wird. Mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie des § 12 Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 10
bis 11 und 12 Absatz 2 bis 7 entsprechend.
(2) Eine gemeinsame Prüfung im Sinne des Absatzes 1 sind behördliche Ermittlungen, die von der
zuständigen Finanzbehörde gemeinsam mit der entsprechenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats in
Bezug auf eine Person oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchgeführt
werden. Die gemeinsame Prüfung wird unter Koordinierung durch die zentralen Verbindungsbüros in zuvor
vereinbarter Weise mit dem Ziel durchgeführt, eine Einigung über den Sachverhalt und die Umstände, die
Gegenstand der behördlichen Ermittlungen sind, sowie eine einvernehmliche steuerliche Würdigung auf Basis
dieses Sachverhaltes zu erzielen.
(3) Über die Einzelheiten der gemeinsamen Prüfung treffen die beteiligten Behörden mit der entsprechenden
Behörde des anderen Mitgliedstaats eine Vereinbarung. Die Vereinbarung umfasst zumindest eine Regelung
bezüglich der verwendeten Sprache; § 87 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(4) Die beteiligten Behörden bemühen sich, sich mit der entsprechenden Behörde des anderen Mitgliedstaats
über den Sachverhalt und die Umstände, die Gegenstand der gemeinsamen Prüfung sind, zu einigen sowie eine
einvernehmliche steuerliche Würdigung im Rahmen des jeweils geltenden Rechts auf Basis dieses Sachverhalts
zu erreichen. Die Feststellungen, über die in der gemeinsamen Prüfung Einigung erzielt worden ist, sind in einem
gemeinsamen Prüfungsbericht festzuhalten; die Feststellungen, über die in der gemeinsamen Prüfung keine
Einigung erzielt worden ist, können in dem gemeinsamen Prüfungsbericht festgehalten werden. Die
Umsetzung der Feststellungen im Inland bestimmt sich nach deutschem Recht. Die beteiligten Behörden
stellen sicher, dass sie die Beweisführung der entsprechenden Behörde des anderen Mitgliedstaats,
einschließlich in Beschwerde-, Einspruchs-, Gerichts- und Revisionsverfahren, unterstützen, sofern dies nach
dem Recht des anderen Mitgliedstaats erforderlich ist.
(5) Die inländische Person, auf die sich die gemeinsame Prüfung bezieht, ist innerhalb von 60 Tagen nach der
Erstellung des gemeinsamen Prüfungsberichtes im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 durch die zuständige
Finanzbehörde über das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung zu unterrichten. Die Unterrichtung umfasst eine
Kopie des gemeinsamen Prüfungsberichtes. § 30 der Abgabenordnung bleibt durch die Sätze 1 und 2 unberührt.“
Artikel 32
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 5b des
Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:
„§ 124 Bestandsabfrage zur Erhebung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3
des Elften Buches“.
b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
„§ 125 Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur
Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs“.
2. In § 18a Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „600 Euro“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

3. § 28a Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
„(13) Der Arbeitgeber hat bei Beginn einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen
Beschäftigung eine Meldung nach § 55a Absatz 3 des Elften Buches an die Datenstelle der
Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches zu erstatten. Bei Ende der
versicherungspflichtigen Beschäftigung hat er eine Meldung nach § 55a Absatz 6 des Elften Buches zu
erstatten. Bei Beschäftigungsaufnahme hat dies innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen; die Meldung zur
Beendigung einer Beschäftigung wird zeitgleich mit der Meldung nach Absatz 1 Nummer 2 erstattet. Bei
Beendigung der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ist eine Abmeldung mit der nächsten
Entgeltabrechnung vorzunehmen. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
1. das Geburtsdatum des Beschäftigten,
2. die steuerliche Identifikationsnummer des Beschäftigten nach § 139b der Abgabenordnung,
3. der Tag des Beginns oder des Endes der Beschäftigung,
4. die Betriebsnummer des Arbeitgebers.
Bei Meldung einer Beschäftigungsaufnahme hat die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1
Satz 1 des Sechsten Buches dem Arbeitgeber unverzüglich die zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme zum
Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten.
Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während eines
laufenden Beschäftigungsverhältnisses werden dem Arbeitgeber nach Maßgabe des § 55a Absatz 5 des Elften
Buches mitgeteilt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und das
Bundeszentralamt für Steuern regeln das Nähere zum Verfahren sowie den Aufbau und den Inhalt der
Datensätze für die Meldungen nach den Sätzen 1 bis 4 in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.“
4. In § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden nach der Angabe „oder 2“ die Wörter „oder Absatz 13 Satz 1 oder
§ 124 Satz 1“ eingefügt.
5. § 124 wird wie folgt gefasst:
„§ 124
Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches
Arbeitgeber müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen
Beschäftigten eine Meldung entsprechend § 28a Absatz 13 erstatten. Die Meldung hat spätestens bis zur
Entgeltabrechnung Dezember 2025 zu erfolgen. Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1
Satz 1 des Sechsten Buches hat dem Arbeitgeber unverzüglich die ab dem 1. Juli 2025 zum Nachweis der
Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten nach Maßgabe
des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten. Bei Arbeitgebern, die im Zeitraum vom
1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55
Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des
Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum. Das
Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Meldung wird in den
Grundsätzen nach § 28a Absatz 13 Satz 5 geregelt.“
6. § 125 wird wie folgt gefasst:
„§ 125
Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung
dieses Erstattungsanspruchs
(1) Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches ist nach Ablauf des
Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro
Jahr zu verzinsen. Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.
(2) Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende Zinsbetrag sind durch die
beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen
Beitragsansprüchen aufzurechnen. Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten.“

Artikel 33
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 202 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Zahlstelle hat ab dem 1. Juli 2025 bei Beginn eines in der sozialen Pflegeversicherung
beitragspflichtigen Versorgungsbezuges eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 des Elften Buches über
die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.
Bei Ende des beitragspflichtigen Versorgungsbezuges hat sie eine Meldung nach § 55a Absatz 6 des Elften
Buches zu erstatten. Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Meldung innerhalb von
sieben Tagen nach Eingang der Meldung der Krankenkasse nach Absatz 1 Satz 5 zu erfolgen. Die Meldung zur
Beendigung des Versorgungsbezuges ist zeitgleich mit der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 zu erstatten. Bei
Beendigung der Beitragsabführungspflicht während des Versorgungsbezuges ist eine Abmeldung innerhalb
von sechs Wochen vorzunehmen. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
1. das Geburtsdatum des Versorgungsbeziehers,
2. die steuerliche Identifikationsnummer des Versorgungsbeziehers nach § 139b der Abgabenordnung,
3. der Tag des Beginns oder des Endes des Versorgungsbezuges,
4. die Zahlstellennummer der Zahlstelle.
Bei Meldung des Beginns eines Versorgungsbezuges hat das Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale
Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes der Zahlstelle unverzüglich die auf den Tag des Beginns des
Versorgungsbezuges bezogenen erforderlichen Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung
der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 2 des Elften
Buches zu übermitteln. Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Kinder während eines laufenden Versorgungbezuges werden der Zahlstelle nach Maßgabe des § 55a
Absatz 5 des Elften Buches mitgeteilt.“
2. Nach § 202 wird folgender § 202a eingefügt:
„§ 202a
Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches
Die Zahlstellen müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung bereits vor diesem
Zeitpunkt versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher eine Meldung entsprechend § 202 Absatz 1a erstatten,
soweit eine Beitragsabführungspflicht besteht. Die Meldung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu
erfolgen. Bei Zahlstellen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die
Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an
dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die
Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum.“
Artikel 34
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 55 die folgenden Angaben zu den §§ 55a und 55b
eingefügt:
„§ 55a Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie
der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung
§ 55b Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern“.

2. Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b eingefügt:
„§ 55a
Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der
Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung
(1) Die beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- oder Abschlägen verpflichtet sind, und
die Pflegekassen rufen beim Bundeszentralamt für Steuern die für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3
und 3a erforderlichen Daten in einem automatisierten Verfahren ab. Der Datenabruf der beitragsabführenden
Stellen und der Pflegekassen beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt über die zentrale Stelle nach § 81 des
Einkommensteuergesetzes. Für nicht an die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes
angebundene beitragsabführende Stellen erfolgt der Datenabruf über die Datenstelle der Rentenversicherung
nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches; diese leitet die Daten über die zentrale Stelle nach § 81 des
Einkommensteuergesetzes weiter.
(2) Die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes kann die bereits eingerichteten
Datenübermittlungswege und die Identifikation der Kommunikationspartner, die sie bereits im Rahmen ihrer
Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Finanzverwaltungsgesetzes nutzt, auch für dieses
automatisierte Übermittlungsverfahren nutzen. Das Nähere, insbesondere die Höhe der
Verwaltungskostenerstattung sowie zur Ausübung der Fachaufsicht, wird durch Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenversicherung Bund
geregelt.
(3) Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen erheben die zum Nachweis der Elterneigenschaft
sowie die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds
erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern. Dazu melden sie das beitragspflichtige Mitglied zu
dem Abrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern an. Die Anmeldung erfolgt unter Angabe der
steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und des Geburtsdatums des
beitragspflichtigen Mitglieds über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes oder in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 3 über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des
Sechsten Buches. Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, die für steuerliche
Zwecke erhobene steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung sowie das
Geburtsdatum des beitragspflichtigen Mitglieds für das automatisierte Übermittlungsverfahren zu nutzen. Die
zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes und die Datenstelle der Rentenversicherung
nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches sind für die Identifikation der am Verfahren beteiligten
Kommunikationspartner zuständig.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung
der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten, soweit diese vom Bundeszentralamt für
Steuern gemäß den §§ 39 und 39e des Einkommensteuergesetzes für die Zwecke des Lohnsteuerabzuges
gespeichert werden, einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu berücksichtigen sind, an die
zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln. Die Daten sind von der zentralen
Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse
weiterzuleiten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 erfolgt die Weiterleitung von der zentralen Stelle nach
§ 81 des Einkommensteuergesetzes über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1
des Sechsten Buches.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert den Datenabruf nach Absatz 3 und die Datenübermittlung
nach diesem Absatz und nach den Absätzen 4 und 6 in seiner Datenbank. Ergibt sich eine Änderung bei der
Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds nach
§ 55 Absatz 3, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern einen Datensatz mit den geänderten Daten
einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu berücksichtigen sind, an die zentrale Stelle nach § 81
des Einkommensteuergesetzes. Die Änderungsmitteilungen werden gesammelt einmal im Kalendermonat
übermittelt. Die Änderungsmitteilung wird von der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes
an die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse weitergeleitet. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3
erfolgt die Weiterleitung von der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes über die
Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches. Liegt eine Abmeldung
nach Absatz 6 vor, ist eine Änderungsmitteilung nicht zu übermitteln.
(6) Bei Wegfall der Notwendigkeit zum Abruf nach Absatz 1 Satz 1 meldet die beitragsabführende Stelle oder
die Pflegekasse das Mitglied vom automatisierten Abrufverfahren über die zentrale Stelle nach § 81 des
Einkommensteuergesetzes oder über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 des
Sechsten Buches innerhalb von sechs Wochen beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Das Bundeszentralamt
für Steuern hat den gespeicherten Datensatz innerhalb von 24 Monaten zu löschen.

(7) § 30 der Abgabenordnung steht dem automatisierten Übermittlungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 6
nicht entgegen. § 93c der Abgabenordnung ist für das Übermittlungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 6 nicht
anzuwenden.
(8) Das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Anmeldung nach
Absatz 3, den Datenabruf nach Absatz 4, die Änderungsmitteilung nach Absatz 5 und die Abmeldung nach
Absatz 6 für die beitragsabführenden Stellen mit Ausnahme der Arbeitgeber regeln das Bundeszentralamt für
Steuern, die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in
Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu genehmigen sind; die Bundesorganisationen der
beitragsabführenden Stellen sind vorher anzuhören.
(9) Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen verarbeiten die nach den Absätzen 4 und 5
übermittelten Angaben ausschließlich für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3 und den Nachweis der
Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3a.
(10) Eine Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6 ist ab dem 1. April 2025 zulässig. Für Zwecke der
Einführung der automatisierten Datenübermittlung bei den beteiligten Stellen ist eine frühere Datenübermittlung
nach § 55a Absatz 1 bis 6 zulässig.
§ 55b
Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern
(1) Die Pflegekasse hat ab dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler bei Beginn einer Mitgliedschaft eine Meldung im
Sinne des § 55a Absatz 3 über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das
Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Bei Ende der Mitgliedschaft hat sie eine Meldung nach § 55a
Absatz 6 zu erstatten. Bei Beginn der Mitgliedschaft hat die Meldung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen;
die Abmeldung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft. In der Meldung sind
insbesondere anzugeben:
1. das Geburtsdatum des Mitglieds,
2. die steuerliche Identifikationsnummer des Mitglieds nach § 139b der Abgabenordnung,
3. der Tag des Beginns oder des Endes der Mitgliedschaft,
4. die Kundennummer der Pflegekasse bei der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes.
Bei Meldung des Beginns der Mitgliedschaft hat das Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale Stelle nach
§ 81 des Einkommensteuergesetzes der Pflegekasse unverzüglich die auf den Tag des Beginns der
Mitgliedschaft bezogenen erforderlichen Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der
Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 2 zu übermitteln.
Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während einer
laufenden Mitgliedschaft werden der Pflegekasse nach Maßgabe des § 55a Absatz 5 mitgeteilt.
(2) Die Pflegekassen müssen ab dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler, die bereits vor diesem Zeitpunkt in diesem
Status Mitglied der sozialen Pflegeversicherung waren, eine Meldung entsprechend Absatz 1 erstatten. Die
Meldung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen. Bei Pflegekassen, die im Zeitraum vom
1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55
Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2
teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum.“
Artikel 35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 26 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Die Artikel 1 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(4) Die Artikel 2, 12, 20, 31 und 32 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(5) Die Artikel 4 und 22 treten am 1. April 2024 in Kraft.
(6) Die Artikel 5, 9, 23, 24 und 27 Nummer 6 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
(7) Artikel 32 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(8) Die Artikel 14 und 16 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

(9) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
(10) Die §§ 124 und 125 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 202a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sowie § 55b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch treten am 1. Juli 2026 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2024
Für den Bundespräsidenten
Die Präsidentin des Bundesrates
Manuela Schwesig
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 108. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 2cfe3517988dab85….