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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1730

BGBl. 2016 I S. 1730 · 146.436 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1730
                                                 Gesetz
                                 zur Reform der Investmentbesteuerung
                              (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG)
                                                      Vom 19. Juli 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   § 8
rates das folgende Gesetz beschlossen:                            § 9
                                                                  § 10
                     Inhaltsübersicht
                                                                  § 11
Artikel 1    Investmentsteuergesetz (InvStG)

Artikel 2    Änderung des Investmentsteuergesetzes
                                                                  § 12
Artikel 3    Änderung des Einkommensteuergesetzes
                                                                  § 13
Artikel 4    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
                                                                  § 14
Artikel 5    Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 6    Änderung des Außensteuergesetzes                     § 15
Artikel 7    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 8    Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 9    Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Artikel 10   Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 11   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                      § 16
                                                                  § 17
                           Artikel 1                              § 18
                Investmentsteuergesetz                            § 19
                       (InvStG)                                   § 20
                                                                  § 21
                     Inhaltsübersicht                             § 22

                           Kapitel 1
                    Allgemeine Regelungen
§   1    Anwendungsbereich                                        § 23
§   2    Begriffsbestimmungen
§   3    Gesetzlicher Vertreter
§   4    Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung
§   5    Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
§   5a   Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investment-   § 24
         fonds

                           Kapitel 2
                       Investmentfonds
                          Abschnitt 1
               Besteuerung des Investmentfonds
§ 6      Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
§ 7      Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investment-   § 25
         fonds                                                    § 26

  Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
  Nachweis der Steuerbefreiung
  Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte
  Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung
  Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds

  durch die Finanzbehörden

  Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern

  Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers

  Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstat-
  tung
  Gewerbesteuer

                    Abschnitt 2
                 Besteuerung des
          Anlegers eines Investmentfonds
  Investmenterträge
  Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds
  Vorabpauschale
  Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
  Teilfreistellung
  Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung
  Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes

                    Abschnitt 3
       Verschmelzung von Investmentfonds
  Verschmelzung von Investmentfonds

                    Abschnitt 4
                Verhältnis zu den
Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds
  Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-
  Investmentfonds

                     Kapitel 3
            Spezial-Investmentfonds
                    Abschnitt 1
              Voraussetzungen und
    Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds
  Getrennte Besteuerungsregelungen
  Anlagebestimmungen
BGBl. 2016, Seite 1731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1731
§ 27    Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds
§ 28    Beteiligung von Personengesellschaften

§ 29    Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds
§ 30    Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländi-
        sche Einkünfte mit Steuerabzug
§ 31    Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der
        Transparenzoption

§ 32    Haftung bei ausgeübter Transparenzoption

§ 33    Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische
        Einkünfte ohne Steuerabzug

                          Abschnitt 2

                      Besteuerung des

           Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

§ 34   Spezial-Investmenterträge
§ 35   Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge
§ 36   Ausschüttungsgleiche Erträge
§ 37   Ermittlung der Einkünfte
§ 38   Vereinnahmung und Verausgabung
§ 39   Werbungskosten, Abzug der Direktkosten
§ 40   Abzug der Allgemeinkosten
§ 41   Verlustverrechnung
§ 42   Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländi-
       schen Immobilienerträgen

§ 43   Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung

       der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung
       und der Teilfreistellung
§ 44   Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung
§ 45   Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen

§ 46   Zinsschranke

§ 47   Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer

§ 48   Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-
       Teilfreistellungsgewinn
§ 49   Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertan-
       satz
§ 50   Kapitalertragsteuer
§ 51   Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

                          Abschnitt 3

                 Wegfall der Voraussetzungen
                eines Spezial-Investmentfonds

§ 52 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investment-

     fonds

                           Kapitel 4

               Altersvorsorgevermögenfonds

§ 53 Altersvorsorgevermögenfonds

                           Kapitel 5

                    Verschmelzung von
               Spezial-Investmentfonds und
             von Altersvorsorgevermögenfonds
§ 54 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Alters-
     vorsorgevermögenfonds

                           Kapitel 6

                 Bußgeldvorschriften,
         Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 55 Bußgeldvorschriften
§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften

                       Kapitel 1

               Allgemeine Regelungen

                          §1
                 Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Investment-

fonds und deren Anleger.

   (2) Investmentfonds sind Investmentvermögen nach
§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Als Invest-
mentfonds im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
1. Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen die

   Zahl der möglichen Anleger auf einen Anleger be-

   grenzt ist, wenn die übrigen Voraussetzungen des
   § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt
   sind,
2. Kapitalgesellschaften, denen nach dem Recht des
   Staates, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäfts-
   leitung haben, eine operative unternehmerische
   Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbe-
   steuerung unterliegen oder die von der Ertragsbe-
   steuerung befreit sind, und

3. von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwal-

   tete Investmentvermögen nach § 2 Absatz 3 des
   Kapitalanlagegesetzbuchs.
   (3) Keine Investmentfonds im Sinne dieses Gesetzes
sind

1. Gesellschaften, Einrichtungen und Organisationen

   nach § 2 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetz-

   buchs,

2. Investmentvermögen in der Rechtsform einer Per-
   sonengesellschaft oder einer vergleichbaren auslän-
   dischen Rechtsform, es sei denn, es handelt sich um
   Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-
   ren nach § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetz-
   buchs oder um Altersvorsorgevermögenfonds nach
   § 53,
3. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1a

   Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteili-
   gungsgesellschaften,

4. Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffent-

   lichen Interesse mit Eigenmitteln oder mit staatlicher
   Hilfe Beteiligungen erwerben, und

5. REIT-Aktiengesellschaften nach § 1 Absatz 1 des
   REIT-Gesetzes und andere REIT-Körperschaften,
   -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen
   nach § 19 Absatz 5 des REIT-Gesetzes.
Sondervermögen und vergleichbare ausländische

Rechtsformen gelten nicht als Personengesellschaft
im Sinne des Satzes 1 Nummer 2.
   (4) Haftungs- und vermögensrechtlich voneinander
getrennte Teile eines Investmentfonds gelten für die
Zwecke dieses Gesetzes als eigenständige Investment-
fonds.

                          §2
                Begriffsbestimmungen

  (1) Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlage-
gesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine
abweichenden Begriffsbestimmungen aus diesem Ge-
setz ergeben.
BGBl. 2016, Seite 1732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1732
  (2) Ein inländischer Investmentfonds ist ein Invest-
mentfonds, der dem inländischen Recht unterliegt.

  (3) Ein ausländischer Investmentfonds ist ein Invest-

mentfonds, der ausländischem Recht unterliegt.

   (4) Investmentanteil ist der Anteil an einem Invest-

mentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausgestal-
tung des Anteils oder des Investmentfonds. Spezial-
Investmentanteil ist der Anteil an einem Spezial-Invest-
mentfonds, unabhängig von der rechtlichen Ausge-
staltung des Anteils oder des Spezial-Investmentfonds.
   (5) Ein Dach-Investmentfonds ist ein Investment-
fonds, der Investmentanteile an einem anderen Invest-
mentfonds (Ziel-Investmentfonds) hält. Ein Dach-Spe-
zial-Investmentfonds ist ein Spezial-Investmentfonds,
der Spezial-Investmentanteile an einem anderen Spe-
zial-Investmentfonds (Ziel-Spezial-Investmentfonds) hält.
  (6) Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß
den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Pro-
zent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen.

  (7) Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß

den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Pro-
zent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen.

  (8) Kapitalbeteiligungen sind
1. zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene
   oder auf einem organisierten Markt notierte Anteile
   an einer Kapitalgesellschaft,

2. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die keine Immo-
   bilien-Gesellschaft ist und die

   a) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

      oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-

      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum

      ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für

      Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr

      befreit ist, oder

   b) in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer
      Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in
      Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt und
      nicht von ihr befreit ist,
3. Investmentanteile an Aktienfonds in Höhe von
   51 Prozent des Wertes des Investmentanteils oder
4. Investmentanteile an Mischfonds in Höhe von
   25 Prozent des Wertes des Investmentanteils.

Mit Ausnahme der Fälle des Satzes 1 Nummer 3 oder 4
gelten Investmentanteile nicht als Kapitalbeteiligungen.
    (9) Immobilienfonds sind Investmentfonds, die ge-
mäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens
51 Prozent ihres Wertes in Immobilien und Immo-
bilien-Gesellschaften anlegen. Investmentanteile an
Immobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent des
Wertes des Investmentanteils als Immobilien.

  (10) Anleger ist derjenige, dem der Investmentanteil

oder Spezial-Investmentanteil nach § 39 der Abgaben-

ordnung zuzurechnen ist.

   (11) Ausschüttungen sind die dem Anleger gezahl-
ten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des

Steuerabzugs auf den Kapitalertrag.

   (12) Als Anlagebedingungen gelten auch die Sat-
zung, der Gesellschaftsvertrag oder vergleichbare kon-
stituierende Rechtsakte eines Investmentfonds.

  (13) Als Veräußerung von Investmentanteilen und
Spezial-Investmentanteilen gilt auch deren Rückgabe,
Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine

Kapitalgesellschaft.

   (14) Der Gewinnbegriff umfasst auch Verluste aus

einem Rechtsgeschäft.

   (15) Ein Amts- und Beitreibungshilfe leistender aus-
ländischer Staat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder ein Drittstaat, der
1. der Bundesrepublik Deutschland Amtshilfe gemäß
   der Amtshilferichtlinie im Sinne des § 2 Absatz 2
   des EU-Amtshilfegesetzes oder gemäß vergleich-
   baren völkerrechtlichen Vereinbarungen leistet und
2. die Bundesrepublik Deutschland bei der Beitreibung
   von Forderungen gemäß der Beitreibungsrichtlinie
   im Sinne des § 2 Absatz 2 des EU-Beitreibungsge-
   setzes oder gemäß vergleichbaren völkerrechtlichen
   Vereinbarungen unterstützt.

                           §3

                Gesetzlicher Vertreter

   (1) Die Rechte und Pflichten eines Investmentfonds
nach diesem Gesetz sind von dem gesetzlichen Ver-
treter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu
erfüllen. Die Rechte und Pflichten gegenüber einem
Investmentfonds nach diesem Gesetz sind gegenüber
dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahr-
zunehmen oder zu erfüllen.

   (2) Als gesetzlicher Vertreter von inländischen In-
vestmentfonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die

Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die inländische

Betriebsstätte oder Zweigniederlassung einer ausländi-

schen Verwaltungsgesellschaft. Wird der inländische

Investmentfonds von einer ausländischen Verwaltungs-

gesellschaft verwaltet, die über keine inländische

Betriebsstätte oder Zweigniederlassung verfügt, so gilt
die inländische Verwahrstelle als gesetzlicher Vertreter.
   (3) Während der Abwicklung eines inländischen In-
vestmentfonds ist die inländische Verwahrstelle oder
der an ihrer Stelle bestellte Liquidator gesetzlicher Ver-
treter des Investmentfonds.
   (4) Die Verwaltungsgesellschaft eines ausländischen
Investmentfonds gilt als gesetzlicher Vertreter, sofern
kein davon abweichender gesetzlicher Vertreter nach-
gewiesen wird.

                           §4
                   Zuständige
    Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung

   (1) Für die Besteuerung von Investmentfonds ist das
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die
Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters nach § 3
befindet.

   (2) Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetz-

lichen Vertreters außerhalb des Geltungsbereichs die-

ses Gesetzes, so ist für die Besteuerung des Invest-
mentfonds zuständig

1. das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Vermögen

   des Investmentfonds oder, wenn dies für mehrere
   Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Be-
   zirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befin-
   det, sofern der Investmentfonds Einkünfte nach
BGBl. 2016, Seite 1733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1733
  § 6 Absatz 2 erzielt, die keinem Steuerabzug unter-
  liegen,
2. das Bundeszentralamt für Steuern in allen übrigen
   Fällen.
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Zuständigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 einer anderen Finanzbehörde
oder mehreren anderen Finanzbehörden übertragen.

                         §5

       Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
   (1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprü-
fung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
  (2) Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei In-
vestmentfonds zur Ermittlung
1. der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,

2. der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spe-
   zial-Investmentfonds und

3. der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.

Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entspre-

chend anzuwenden.

                        § 5a

                 Übertragung von

    Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

   Werden ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem

Betriebsvermögen eines Anlegers in das Vermögen

eines Investmentfonds übertragen, so ist bei der Über-

tragung der Teilwert anzusetzen. Die Übertragung von
einem oder mehreren Wirtschaftsgütern aus dem
Privatvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines
Investmentfonds gilt als Veräußerung zum gemeinen
Wert. Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzu-
wenden, ob bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter
neue Investmentanteile ausgegeben werden.

                      Kapitel 2
                  Investmentfonds

                   Abschnitt 1
   Besteuerung des Investmentfonds

                         §6

                   Körperschaft-
        steuerpflicht eines Investmentfonds

  (1) Inländische Investmentfonds gelten als Zweck-
vermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körper-
schaftsteuergesetzes. Ausländische Investmentfonds
gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des
Körperschaftsteuergesetzes.
   (2) Investmentfonds unterliegen mit ihren inländi-
schen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobi-
lienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften
der Körperschaftsteuer. Einkünfte nach Satz 1 sind zu-
gleich inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des
Körperschaftsteuergesetzes.

  (3) Inländische Beteiligungseinnahmen sind
1. Einnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   und 1a des Einkommensteuergesetzes und

2. Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Num-
   mer 2 Buchstabe a bis c des Körperschaftsteuerge-
   setzes.
Die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Absatz 3
des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend an-
zuwenden.
   (4) Inländische Immobilienerträge sind
1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von
   im Inland belegenen Grundstücken oder grund-
   stücksgleichen Rechten und

2. Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belege-
   nen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rech-
   ten.
Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist
§ 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuer-
gesetzes entsprechend anzuwenden. Wertveränderun-
gen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sind
steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaf-
fung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.

   (5) Sonstige inländische Einkünfte sind

1. Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteu-

   ergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49

   Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Einkommen-
   steuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3

   oder 4 erfasst werden, und

2. bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform

   einer Investmentaktiengesellschaft darüber hinaus

   a) Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft

      oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus

      der Verwaltung ihres Vermögens erzielt, und

   b) Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft
      oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus
      der Nutzung ihres Investmentbetriebsvermögens
      nach § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagege-
      setzbuchs erzielt.
  (6) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht
anzuwenden.
   (7) Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnah-
men über die Werbungskosten, die in einem wirtschaft-
lichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu
ermitteln. § 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuerge-

setzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1
entsprechend. Bei Einkünften, die einem Steuerabzug
unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie

eine Verrechnung mit negativen Einkünften ausge-
schlossen.

   (8) Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in
den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinn-
gemäß anzuwenden.

                          §7
               Erhebung der Kapital-
      ertragsteuer gegenüber Investmentfonds

   (1) Bei Einkünften nach § 6 Absatz 2, die einem
Steuerabzug unterliegen, beträgt die Kapitalertrag-
steuer 15 Prozent des Kapitalertrags. Es ist keine Er-
stattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen.
Wird Solidaritätszuschlag erhoben, so mindert sich die
Kapitalertragsteuer in der Höhe, dass die Summe aus
BGBl. 2016, Seite 1734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1734
der geminderten Kapitalertragsteuer und dem Solidari-
tätszuschlag 15 Prozent des Kapitalertrags beträgt. Im
Übrigen ist gegenüber Investmentfonds keine Kapital-
ertragsteuer zu erheben.
   (2) Soweit Einkünfte nach § 6 Absatz 2 einem Steu-
erabzug unterliegen, sind die Körperschaftsteuer und
der Solidaritätszuschlag durch den Steuerabzug abge-
golten.

    (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der nach

§ 44 des Einkommensteuergesetzes zum Abzug der

Kapitalertragsteuer verpflichteten Person (Entrich-

tungspflichtiger) eine Bescheinigung vorliegt, in der
die zuständige Finanzbehörde den Status als Invest-
mentfonds bestätigt hat (Statusbescheinigung). Der
Entrichtungspflichtige hat den Tag der Ausstellung der
Statusbescheinigung und die darin verwendeten Iden-
tifikationsmerkmale aufzuzeichnen.

   (4) Die Erteilung der Statusbescheinigung erfolgt auf
Antrag, der nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
stellen ist. Die Gültigkeit der Statusbescheinigung darf
höchstens drei Jahre betragen. Die Statusbescheini-
gung kann rückwirkend für einen Zeitraum von sechs
Monaten vor der Antragstellung erteilt werden. Die zu-
ständige Finanzbehörde kann die Statusbescheinigung
jederzeit zurückfordern. Fordert die zuständige Finanz-
behörde die Statusbescheinigung zurück oder erkennt
der Investmentfonds, dass die Voraussetzungen für ihre
Erteilung weggefallen sind, so ist die Statusbescheini-
gung unverzüglich zurückzugeben.
   (5) Wenn der Investmentfonds innerhalb von 18 Mo-
naten nach Zufluss eines Kapitalertrags eine Statusbe-
scheinigung vorlegt, so hat der Entrichtungspflichtige
dem Investmentfonds die Kapitalertragsteuer zu erstat-
ten, die den nach Absatz 1 vorzunehmenden Steuerab-
zug übersteigt. Das Gleiche gilt, soweit der Investment-
fonds innerhalb von 18 Monaten nach Zufluss eines

Kapitalertrags nachweist, dass die Voraussetzungen
für eine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 10 vorliegen.
Eine zuvor erteilte Steuerbescheinigung ist unverzüg-
lich im Original zurückzugeben. Die Erstattung darf erst
nach Rückgabe einer bereits erteilten Steuerbescheini-
gung erfolgen.

                          §8

                 Steuerbefreiung
       aufgrund steuerbegünstigter Anleger
   (1) Einkünfte nach § 6 Absatz 2 sind auf Antrag des
Investmentfonds steuerbefreit, soweit

1. an dem Investmentfonds Anleger, die die Vorausset-

   zungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 des Einkommen-

   steuergesetzes erfüllen, oder vergleichbare auslän-

   dische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in

   einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden aus-

   ländischen Staat beteiligt sind, oder

2. die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von

   Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten

   werden, die nach den §§ 5 oder 5a des Altersvorsor-

   geverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wur-

   den.

  (2) Inländische Immobilienerträge sind auf Antrag
des Investmentfonds steuerbefreit, soweit an dem In-
vestmentfonds beteiligt sind:

1. inländische juristische Personen des öffentlichen
   Rechts, soweit die Investmentanteile nicht einem
   nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb
   gewerblicher Art zuzurechnen sind, oder
2. von der Körperschaftsteuer befreite inländische
   Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
   mögensmassen, soweit sie nicht unter Nummer 1
   fallen, oder vergleichbare ausländische Körperschaf-
   ten, Personenvereinigungen oder Vermögensmas-

   sen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts-

   und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen

   Staat.

   (3) Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unter-
liegen, richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung
nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger
am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Invest-
mentfonds zum jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses der
Einnahmen halten. Bei zu veranlagenden Einkünften
richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung nach dem
Anteil des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes
von steuerbegünstigten Anlegern am durchschnitt-
lichen Gesamtbestand der Investmentanteile während
des Geschäftsjahres des Investmentfonds.

  (4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1
oder Absatz 2 setzt voraus, dass
1. der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrecht-
   licher und wirtschaftlicher Eigentümer der Invest-
   mentanteile ist, ohne dass eine Verpflichtung zur
   Übertragung der Anteile auf eine andere Person
   besteht, und
2. der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine
   Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a
   des Einkommensteuergesetzes erfüllt.

                          §9

           Nachweis der Steuerbefreiung

   (1) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1
ist nachzuweisen durch
1. eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 des
   Einkommensteuergesetzes oder

2. eine vom Bundeszentralamt für Steuern auszustel-
   lende Bescheinigung über die Vergleichbarkeit des

   ausländischen Anlegers mit Anlegern nach § 44a
   Absatz 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
   (Befreiungsbescheinigung) und
3. eine von der depotführenden Stelle des Anlegers
   nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem
   Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang

   der durchgehend während des Kalenderjahres vom

   Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den

   Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Ver-

   äußerung von Investmentanteilen während des Ka-

   lenderjahres (Investmentanteil-Bestandsnachweis).

   (2) Die Befreiungsbescheinigung ist nur auszustel-

len, wenn der ausländische Anleger die Vergleichbarkeit

nachweist. Eine Vergleichbarkeit setzt voraus, dass der

ausländische Anleger eine Körperschaft, Personen-

vereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach der

Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen
Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsfüh-
rung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68
BGBl. 2016, Seite 1735 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1735
der Abgabenordnung). § 7 Absatz 4 ist auf die Befrei-
ungsbescheinigung entsprechend anzuwenden.
   (3) Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2
setzt voraus, dass der Anbieter eines Altersvorsorge-
oder Basisrentenvertrags dem Investmentfonds inner-
halb eines Monats nach dessen Geschäftsjahresende
mitteilt, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Um-
fang Anteile erworben oder veräußert wurden.

                         § 10
               Investmentfonds oder
       Anteilklassen für steuerbegünstigte
      Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung

   (1) Investmentfonds oder Anteilklassen sind steuer-

befreit, wenn sich nach den Anlagebedingungen nur

steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 beteiligen

dürfen. Inländische Beteiligungseinnahmen sind nur

steuerbefreit, wenn der Investmentfonds die Voraus-

setzungen für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertrag-
steuer nach § 36a des Einkommensteuergesetzes er-

füllt.

   (2) Inländische Immobilienerträge eines Investment-

fonds oder einer Anteilklasse sind steuerbefreit, wenn
sich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Ab-
satz 1 oder 2 beteiligen dürfen.
   (3) Die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2
setzt voraus, dass die Anlagebedingungen nur eine
Rückgabe von Investmentanteilen an den Investment-
fonds zulassen und die Übertragung von Investment-
anteilen ausgeschlossen ist.
  (4) Die Anleger haben ihre Steuerbefreiung gegen-
über dem Investmentfonds nachzuweisen. Zum Nach-
weis der Steuerbefreiung hat

1. ein Anleger nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2
   eine gültige Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 an
   den Investmentfonds zu übermitteln und
2. der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrenten-
   vertrags gegenüber dem Investmentfonds mitzu-
   teilen, dass er die Investmentanteile ausschließlich
   im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrenten-
   verträgen erwirbt.

  (5) Bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steu-
erbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen ist kein

Steuerabzug vorzunehmen.

                         § 11

                   Erstattung
           von Kapitalertragsteuer an
    Investmentfonds durch die Finanzbehörden
   (1) Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungs-
pflichtigen erstattet auf Antrag des Investmentfonds
die einbehaltene Kapitalertragsteuer, wenn
1. auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Kapital-
   erträge oder in über § 7 hinausgehender Höhe
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbe-
   halten und abgeführt wurde und der Entrichtungs-
   pflichtige keine Erstattung vorgenommen hat oder
2. in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuerabzug
   Abstand genommen wurde.
Die Erstattung nach Satz 1 Nummer 1 setzt voraus,
dass eine Steuerbescheinigung und eine Erklärung
des Entrichtungspflichtigen vorgelegt werden, aus der

hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen
wurde noch vorgenommen wird. Die Erstattung nach
Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass die Statusbeschei-
nigungen, die Bescheinigungen und die Mitteilungen
nach den §§ 8 und 10 beigefügt werden.
   (2) Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer
ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Ge-
schäftsjahres des Investmentfonds für das Geschäfts-
jahr nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen.
Beträgt der Zeitraum zwischen dem Zugang eines
Antrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung als
Investmentfonds oder eines Antrags auf Erteilung einer
Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 und der Bestands-
kraft der Entscheidung über diesen Antrag mehr als

sechs Monate, so verlängert sich die Antragsfrist ent-

sprechend. Im Übrigen kann die Antragsfrist nicht ver-

längert werden. Eine Erstattung ist ausgeschlossen,

wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nicht

innerhalb der Antragsfrist eingereicht werden.

                         § 12

                 Leistungspflicht

      gegenüber steuerbegünstigten Anlegern

   (1) Der Investmentfonds hat den steuerbegünstigten
Anlegern einen Betrag in Höhe der aufgrund der
§§ 8 und 10 nicht erhobenen Steuer und der nach
§ 7 Absatz 5 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
erstatteten Steuer (Befreiungsbetrag) auszuzahlen.
   (2) Die Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisren-
tenverträgen haben den Befreiungsbetrag zugunsten
der Berechtigten aus den Altersvorsorge- oder Basis-
rentenverträgen wieder anzulegen. Ein Anspruch auf
Wiederanlage besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des
Zuflusses des Befreiungsbetrags an den Anbieter
(Stichtag) ein Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag
besteht. Die Höhe des wieder anzulegenden Betrags
richtet sich nach der Anzahl der Investmentanteile, die
im Rahmen des Vertrags am Stichtag gehalten werden,
im Verhältnis zum Gesamtzufluss.

                         § 13

                   Wegfall der
          Steuerbefreiung eines Anlegers

   (1) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefrei-

ung eines Anlegers eines Investmentfonds oder einer
Anteilklasse nach § 10 weg, so ist der Anleger ver-

pflichtet, dies dem Investmentfonds innerhalb eines
Monats nach dem Wegfall der Voraussetzungen mitzu-
teilen. Das Gleiche gilt, wenn ein Anleger seine Invest-
mentanteile an einem Investmentfonds oder einer
Anteilklasse nach § 10 auf einen anderen Anleger über-
trägt.
   (2) Die Steuerbefreiung eines Investmentfonds oder
einer Anteilklasse nach § 10 entfällt in dem Umfang, in
dem bei den Anlegern des Investmentfonds die Voraus-
setzungen für eine Steuerbefreiung wegfallen oder die
Investmentanteile auf einen anderen Anleger übertra-
gen werden.
   (3) Der Anleger hat unverzüglich die in den Fällen
des Absatzes 2 zu Unrecht gewährten Befreiungsbe-
träge an den Investmentfonds zurückzuzahlen.
  (4) Der Investmentfonds hat in den Fällen des Absat-
zes 2 die zurückgezahlten Befreiungsbeträge und die
BGBl. 2016, Seite 1736 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1736
noch nicht ausgezahlten Befreiungsbeträge unverzüg-
lich an die nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1
zuständige Finanzbehörde zu zahlen. Fehlt eine nach
§ 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuständige
Finanzbehörde, so hat der Investmentfonds die zurück-
gezahlten Befreiungsbeträge und die noch nicht ausge-
zahlten Befreiungsbeträge unverzüglich an den Entrich-
tungspflichtigen zu zahlen.

                           § 14
             Haftung bei unberechtigter
          Steuerbefreiung oder -erstattung

   (1) Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der zum

Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen bei dem In-

vestmentfonds die Voraussetzungen für eine Steuerbe-

freiung nicht oder nicht mehr erfüllt, haftet für die Steu-

er, die einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse

zu Unrecht erstattet wurde oder bei dem Investment-

fonds oder der Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben

wurde. Die Haftung ist beschränkt auf die Höhe des

dem Anleger zugewendeten und nicht an den Invest-

mentfonds zurückgezahlten Befreiungsbetrags.
   (2) Der Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2, der einen
Investmentanteil an einem Investmentfonds oder an

einer Anteilklasse nach § 10 auf einen Erwerber über-
trägt, der nicht die Voraussetzungen des § 8 Ab-
satz 1 oder 2 erfüllt, haftet für die Steuer, die dem
Investmentfonds oder der Anteilklasse zu Unrecht er-
stattet wurde oder bei dem Investmentfonds oder der
Anteilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. Die Haf-
tung ist beschränkt auf die Höhe der erstatteten oder

nicht erhobenen Steuer, die auf den Erwerber entfällt

und von dem Erwerber nicht an den Investmentfonds

zurückgezahlt wurde.

   (3) Der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basis-
rentenvertrags haftet für die Steuer, die einem Invest-
mentfonds oder einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet
wurde oder bei einem Investmentfonds oder einer An-
teilklasse zu Unrecht nicht erhoben wurde. Die Haftung
ist beschränkt auf die Höhe der Kapitalertragsteuer, die
aufgrund falscher, unterlassener oder verspäteter Mit-
teilungen des Anbieters zu Unrecht erstattet oder nicht
erhoben wurde. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn
der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenver-
trags nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt hat.
   (4) Die depotführende Stelle haftet für die Steuer, die
aufgrund eines falschen Investmentanteil-Bestands-
nachweises einem Investmentfonds zu Unrecht erstat-
tet wurde oder bei einem Investmentfonds zu Unrecht
nicht erhoben wurde.
   (5) Der gesetzliche Vertreter des Investmentfonds
haftet für die Steuer, die einem Investmentfonds oder
einer Anteilklasse zu Unrecht erstattet wurde oder bei
einem Investmentfonds oder einer Anteilklasse zu
Unrecht nicht erhoben wurde, wenn der gesetzliche
Vertreter
1. bei der Geltendmachung einer Steuerbefreiung
   wusste oder bei Anwendung einer angemessenen
   Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Vorausset-
   zungen für die Steuerbefreiung nicht vorlagen, oder
2. zu einem späteren Zeitpunkt erkennt, dass die
   Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vor-

  lagen, aber die zuständige Finanzbehörde daraufhin
  nicht unverzüglich unterrichtet.
   (6) Soweit die Haftung reicht, sind der Investment-
fonds und die Haftungsschuldner nach den Absät-
zen 1 bis 5 Gesamtschuldner. Die zuständige Finanzbe-
hörde kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld
nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Ge-
samtschuldner geltend machen. Vorrangig in Anspruch
zu nehmen sind die Haftungsschuldner nach den Ab-
sätzen 1 bis 5. Sind Tatbestände der Absätze 1 bis 5
nebeneinander erfüllt, so ist vorrangig der Haftungs-
schuldner nach den Absätzen 1, 2 oder 3 in Anspruch
zu nehmen, danach der Haftungsschuldner nach Ab-

satz 4 und zuletzt der Haftungsschuldner nach Ab-

satz 5. Die Inanspruchnahme des Investmentfonds ist

ausgeschlossen, soweit der Investmentfonds nach-

weist, dass er dem Anleger oder dem Anbieter eines

Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags den zu Un-

recht gewährten Befreiungsbetrag zugewendet hat

und dass eine Rückforderung gegenüber dem Anleger

oder dem Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basis-

rentenvertrags ausgeschlossen oder uneinbringlich ist.

                         § 15

                   Gewerbesteuer

  (1) Investmentfonds gelten als sonstige juristische
Personen des privaten Rechts nach § 2 Absatz 3 des
Gewerbesteuergesetzes.
  (2) Ein Investmentfonds ist von der Gewerbesteuer
befreit, wenn

1. sein objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und

   Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rech-

   nung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist

   und
2. er seine Vermögensgegenstände nicht in wesent-
   lichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaf-
   tet.

Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beteiligungen an Immo-
bilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22
des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden.
   (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als
erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unter-
nehmerischen Bewirtschaftung in einem Geschäftsjahr
weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des
Investmentfonds betragen.
   (4) Die gewerbliche Tätigkeit eines gewerbesteuer-
pflichtigen Investmentfonds bildet einen wirtschaft-
lichen Geschäftsbetrieb. Der Gewinn des wirtschaft-
lichen Geschäftsbetriebs ist als Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu er-
mitteln. Der so ermittelte Gewinn ist der Gewinn nach
§ 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes zur Ermittlung
des Gewerbeertrags.

                   Abschnitt 2
            Besteuerung des
     Anlegers eines Investmentfonds

                         § 16
                 Investmenterträge
   (1) Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge)
sind
BGBl. 2016, Seite 1737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1737
1. Ausschüttungen des Investmentfonds nach § 2 Ab-
   satz 11,
2. Vorabpauschalen nach § 18 und

3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentantei-
   len nach § 19.
   (2) Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn

die Investmentanteile im Rahmen von Altersvorsorge-

oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach

§ 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes zertifiziert wurden. Vorabpauschalen
sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile ge-
halten werden
1. im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach
   dem Betriebsrentengesetz,
2. von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Ver-
   sicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6
   Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes oder

3. von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen

   zur Sicherung von Alterungsrückstellungen.

  (3) Auf Investmenterträge aus Investmentfonds sind
§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und
§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwen-
den.
   (4) Ist die Ausschüttung eines ausländischen Invest-
mentfonds nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der
deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistel-
lung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, wenn
1. der Investmentfonds in dem Staat, dem nach dem
   Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, der all-
   gemeinen Ertragsbesteuerung unterliegt und
2. die Ausschüttung zu mehr als 50 Prozent auf nicht
   steuerbefreiten Einkünften des Investmentfonds be-
   ruht.

Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn nach dem Ab-
kommen die Besteuerung der Ausschüttung in diesem
Staat 0 Prozent nicht übersteigen darf. Von einer allge-
meinen Ertragsbesteuerung ist auszugehen, wenn der
Anleger nachweist, dass der Investmentfonds einer Er-
tragsbesteuerung in Höhe von mindestens 10 Prozent
unterliegt und nicht von ihr befreit ist.

                         § 17

                   Erträge bei
         Abwicklung eines Investmentfonds
   (1) Während der Abwicklung eines Investmentfonds
gelten Ausschüttungen nur insoweit als Ertrag, wie in
ihnen der Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten
ist. Zur Ermittlung dieses Wertzuwachses ist die
Summe der Ausschüttungen für ein Kalenderjahr zu
ermitteln und mit dem letzten in dem Kalenderjahr fest-
gesetzten      Rücknahmepreis     zusammenzurechnen.
Übersteigt die sich daraus ergebende Summe den ers-

ten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, so
ist die Differenz der Wertzuwachs. Satz 1 ist höchstens
für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren nach dem
Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt, anzuwen-
den.
   (2) Als Beginn der Abwicklung eines inländischen
Investmentfonds gilt der Zeitpunkt, zu dem das Recht
der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des
Investmentfonds erlischt. Als Beginn der Abwicklung

eines ausländischen Investmentfonds gilt der Zeit-
punkt, zu dem das Recht der Verwaltungsstelle zur
Verwaltung des Investmentfonds erlischt, es sei denn,
der gesetzliche Vertreter des ausländischen Invest-
mentfonds weist einen davon abweichenden Beginn
der Abwicklung nach.

   (3) Die Anschaffungskosten eines Investmentanteils

sind um die Ausschüttungen, die nach Absatz 1 nicht

zu den Erträgen gehören, zu mindern.

                          § 18
                    Vorabpauschale
   (1) Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die
Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines
Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr
unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch
Multiplikation des Rücknahmepreises des Investment-
anteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent

des Basiszinses nach § 203 Absatz 2 des Bewertungs-

gesetzes. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag be-
grenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten
im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüg-
lich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres
ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt
der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknah-
mepreises.
   (2) Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile ver-
mindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für
jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran-
geht.
   (3) Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des
folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

                          § 19

                 Gewinne aus der
        Veräußerung von Investmentanteilen

   (1) Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräuße-
rung von Investmentanteilen, die nicht zu einem
Betriebsvermögen gehören, ist § 20 Absatz 4 des Ein-
kommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes ist nicht
anzuwenden. Der Gewinn ist um die während der Be-
sitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern.
Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet ei-
ner möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller Höhe
zu berücksichtigen.
  (2) Fällt ein Investmentfonds nicht mehr in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten seine
Anteile als veräußert. Als Veräußerungserlös gilt der
gemeine Wert der Investmentanteile zu dem Zeitpunkt,
zu dem der Investmentfonds nicht mehr in den Anwen-
dungsbereich fällt.

                          § 20

                    Teilfreistellung
   (1) Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der
Erträge (Aktienteilfreistellung). Bei natürlichen Perso-
nen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen
halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Prozent.
Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unter-
liegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Prozent. Die
Sätze 2 und 3 gelten nicht,
BGBl. 2016, Seite 1738 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1738
1. wenn der Anleger ein Lebens- oder Krankenversi-
   cherungsunternehmen ist und der Investmentanteil

   den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder

2. wenn der Anleger ein Institut oder Unternehmen
   nach § 3 Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommen-
   steuergesetzes oder § 8b Absatz 7 des Körper-
   schaftsteuergesetzes ist und der Investmentanteil
   dem Handelsbuch zuzurechnen ist oder mit dem Ziel
   der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfol-
   ges erworben wurde.

  (2) Bei Mischfonds ist die Hälfte der für Aktienfonds
geltenden Aktienteilfreistellung anzusetzen.

   (3) Steuerfrei sind bei Immobilienfonds (Immobilien-
teilfreistellung)

1. 60 Prozent der Erträge, wenn gemäß den Anlagebe-
   dingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent des
   Wertes des Investmentfonds in Immobilien und Im-
   mobilien-Gesellschaften angelegt werden, oder

2. 80 Prozent der Erträge, wenn gemäß den Anlagebe-
   dingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent des
   Wertes des Investmentfonds in ausländischen Im-
   mobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften
   angelegt werden. Auslands-Immobiliengesellschaf-
   ten sind Immobiliengesellschaften, die ausschließ-
   lich in ausländische Immobilien investieren.
Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung schließt
die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus.

   (4) Weist der Anleger nach, dass der Investment-
fonds die Anlagegrenzen während des Geschäftsjahres
tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die

Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veran-

lagung anzuwenden.

   (5) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7
des Gewerbesteuergesetzes sind die Freistellungen
nach den Absätzen 1 bis 3 nur zur Hälfte zu berück-
sichtigen.

                         § 21

                 Anteilige Abzüge

           aufgrund einer Teilfreistellung

   Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben,
Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den
Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unab-
hängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfal-
len, bei der Ermittlung der Einkünfte in dem prozentua-
len Umfang nicht abgezogen werden, wie auf die Er-
träge eine Teilfreistellung anzuwenden ist. Entspre-
chendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte

der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am

Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Her-

stellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert

mindernd zu berücksichtigen sind. Für die Anwendung
der Sätze 1 und 2 ist die Absicht zur Erzielung von
Betriebsvermögensmehrungen oder von Erträgen aus
Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds ausreichend.

                          § 22

                    Änderung des

           anwendbaren Teilfreistellungssatzes
   (1) Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz
oder fallen die Voraussetzungen der Teilfreistellung
weg, so gilt der Investmentanteil als veräußert und an
dem Folgetag als angeschafft. Der Investmentanteil gilt
mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräußert,
wenn der Anleger in dem Veranlagungszeitraum den
Nachweis nach § 20 Absatz 4 erbringt und in dem fol-
genden Veranlagungszeitraum keinen Nachweis oder
einen Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz
erbringt.

      (2) Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten
ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Rücknahme-
   preis des Tages anzusetzen, an dem die Änderung
   eingetreten ist oder an dem die Voraussetzungen
   weggefallen sind, oder

2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 der letzte
   festgesetzte Rücknahmepreis des Veranlagungszeit-
   raums anzusetzen, in dem das Vorliegen der Voraus-
   setzungen für eine Teilfreistellung oder für einen
   anderen Teilfreistellungssatz nachgewiesen wurde.
Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der
Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahme-
preises.
  (3) Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach
Absatz 1 gilt in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem
der Investmentanteil tatsächlich veräußert wird.

                     Abschnitt 3

                  Ve r s c h m e l z u n g

               von Investmentfonds

                          § 23
                    Verschmelzung
                  von Investmentfonds

   (1) Werden inländische Investmentfonds nach den
§§ 181 bis 191 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit-
einander verschmolzen, so hat
1. der übertragende Investmentfonds die zu übertra-

   genden Vermögensgegenstände und Verbindlich-

   keiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den
   Anschaffungskosten abzüglich der Absetzungen für
   Abnutzung oder Substanzverringerung (fortgeführte
   Anschaffungskosten) zu seinem Geschäftsjahres-
   ende (Übertragungsstichtag) anzusetzen und
2. der übernehmende Investmentfonds die übernom-
   menen Vermögensgegenstände und Verbindlich-
   keiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu
   Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden
   Tages anzusetzen.

Ein nach § 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagege-

setzbuchs bestimmter Übertragungsstichtag gilt als

Geschäftsjahresende des übertragenden Investment-

fonds.

   (2) Der übernehmende Investmentfonds tritt in die
steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Invest-
mentfonds ein.
BGBl. 2016, Seite 1739 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1739
   (3) Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden
Investmentfonds an die Anleger des übertragenden
Investmentfonds gilt nicht als Tausch. Die erworbenen
Anteile an dem übernehmenden Investmentfonds treten
an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Invest-
mentfonds. Erhalten die Anleger des übertragenden
Investmentfonds eine Barzahlung nach § 190 des
Kapitalanlagegesetzbuchs, so gilt diese als Ertrag nach
§ 16 Absatz 1 Nummer 1.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die
Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds
miteinander, die demselben Recht eines Amts- und
Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staates
unterliegen.

                   Abschnitt 4
             Ve rh ä l t n i s zu d e n
         Besteuerungsregelungen
       für Spezial-Investmentfonds

                         § 24

                   Kein Wechsel
              zu den Besteuerungs-
      regelungen für Spezial-Investmentfonds
   Wenn Investmentfonds oder ihre Anleger der Be-
steuerung nach Kapitel 2 unterlegen haben, so ist ein
Wechsel zur Besteuerung nach Kapitel 3 ausgeschlos-
sen.

                      Kapitel 3
             Spezial-Investmentfonds

                   Abschnitt 1
             Vo ra us s e t z u n g e n
           und Besteuerung eines
          Spezial-Investmentfonds

                         § 25
        Getrennte Besteuerungsregelungen
  Die Vorschriften des Kapitels 2 sind auf Spezial-In-
vestmentfonds und deren Anleger nicht anzuwenden,
es sei denn, in Kapitel 3 werden abweichende Bestim-
mungen getroffen.
                         § 26

               Anlagebestimmungen
   Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investment-
fonds, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteu-
erbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3 erfüllt und in der
Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgen-
den weiteren Voraussetzungen (Anlagebestimmungen)
verstößt:
 1. Der Investmentfonds oder dessen Verwalter ist in
    seinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur
    gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt. Diese
    Bestimmung gilt für Investmentfonds, die nach § 2
    Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs von AIF-
    Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet wer-
    den, als erfüllt.
 2. Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr
    das Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer
    Anteile, Aktien oder Beteiligung ausüben.

3. Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der Risi-
   komischung angelegt. Eine Risikomischung liegt
   regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr als
   drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen
   Anlagerisiken angelegt ist. Der Grundsatz der Risi-
   komischung gilt als gewahrt, wenn der Investment-
   fonds in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an
   einem oder mehreren anderen Investmentfonds hält
   und diese anderen Investmentfonds unmittelbar
   oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomi-
   schung angelegt sind.
4. Das Vermögen wird zu mindestens 90 Prozent des
   Wertes des Investmentfonds in die folgenden Ver-
   mögensgegenstände angelegt:
   a) Wertpapiere im Sinne des § 193 des Kapital-
      anlagegesetzbuchs und sonstige Anlageinstru-
      mente im Sinne des § 198 des Kapitalanlage-
      gesetzbuchs,
   b) Geldmarktinstrumente,

   c) Derivate,

   d) Bankguthaben,
   e) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
      vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer
      Staaten,
   f)   Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
        nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapital-
        anlagegesetzbuchs,
   g) Betriebsvorrichtungen und andere Bewirtschaf-
      tungsgegenstände nach § 231 Absatz 3 des
      Kapitalanlagegesetzbuchs,
   h) Investmentanteile an inländischen und ausländi-
      schen Organismen für gemeinsame Kapitalanla-
      gen in Wertpapieren sowie an inländischen und
      ausländischen Investmentfonds, die die Voraus-
      setzungen der Nummern 1 bis 7 erfüllen,
   i)   Spezial-Investmentanteile,
   j)   Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften
        nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalan-
        lagegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert dieser
        Beteiligungen ermittelt werden kann,
   k) Edelmetalle,
   l)   unverbriefte Darlehensforderungen und
   m) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn
      der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
      werden kann.
5. Höchstens 20 Prozent des Wertes des Investment-
   fonds werden in Beteiligungen an Kapitalgesell-
   schaften investiert, die weder zum Handel an einer
   Börse zugelassen noch in einem anderen organi-
   sierten Markt zugelassen oder in diesen einbezo-
   gen sind. Investmentfonds, die nach ihren Anlage-
   bedingungen mindestens 51 Prozent ihres Wertes
   in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften an-
   legen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres Wertes in
   Immobilien-Gesellschaften investieren. Innerhalb
   der Grenzen des Satzes 1 dürfen auch Unterneh-
   mensbeteiligungen gehalten werden, die vor dem
   28. November 2013 erworben wurden.
6. Die Höhe der unmittelbaren Beteiligung oder der
   mittelbaren Beteiligung über eine Personengesell-
   schaft an einer Kapitalgesellschaft liegt unter
BGBl. 2016, Seite 1740 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1740
   10 Prozent des Kapitals der Kapitalgesellschaft.
   Dies gilt nicht für Beteiligungen eines Investment-

   fonds an

   a) Immobilien-Gesellschaften,
   b) ÖPP-Projektgesellschaften und

   c) Gesellschaften, deren Unternehmensgegen-
      stand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien
      nach § 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-
      Gesetzes gerichtet ist.

 7. Ein Kredit darf nur kurzfristig und nur bis zu einer
    Höhe von 30 Prozent des Wertes des Investment-
    fonds aufgenommen werden. Investmentfonds, die
    nach den Anlagebedingungen das bei ihnen ein-
    gelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen kurzfris-
    tige Kredite bis zu einer Höhe von 30 Prozent des
    Wertes des Investmentfonds und im Übrigen Kre-
    dite bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Verkehrs-
    wertes der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen
    Immobilien aufnehmen.
 8. An dem Investmentfonds dürfen sich unmittelbar
    und mittelbar über Personengesellschaften insge-
    samt nicht mehr als 100 Anleger beteiligen. Natür-
    liche Personen dürfen nur beteiligt sein, wenn

   a) die natürlichen Personen ihre Spezial-Invest-
      mentanteile im Betriebsvermögen halten,

   b) die Beteiligung natürlicher Personen aufgrund
      aufsichtsrechtlicher Regelungen erforderlich ist

      oder

   c) die mittelbare Beteiligung von natürlichen Perso-
      nen an einem Spezial-Investmentfonds vor dem
      9. Juni 2016 erworben wurde.
       Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buchstabe c ist
       bei Beteiligungen, die ab dem 24. Februar 2016
       erworben wurden, bis zum 1. Januar 2020 und
       bei Beteiligungen, die vor dem 24. Februar 2016
       erworben wurden, bis zum 1. Januar 2030 anzu-
       wenden. Der Bestandsschutz nach Satz 2 Buch-
       stabe c ist auch auf die Gesamtrechtsnachfolger
       von natürlichen Personen anzuwenden.
 9. Der Spezial-Investmentfonds hat ein Sonderkündi-
    gungsrecht, wenn die zulässige Anlegerzahl über-
    schritten wird oder Personen beteiligt sind, die
    nicht die Voraussetzungen der Nummer 8 Satz 2
    erfüllen.

10. Die Anlagebestimmungen gehen aus den Anlage-
    bedingungen hervor.

                         § 27

                 Rechtsformen von
       inländischen Spezial-Investmentfonds
  Inländische Spezial-Investmentfonds können gebil-
det werden

1. in Form eines Sondervermögens nach § 1 Absatz 10
   des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
2. in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit ver-
   änderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlage-
   gesetzbuchs.

                          § 28

      Beteiligung von Personengesellschaften

   (1) Personengesellschaften, die unmittelbar oder
mittelbar über andere Personengesellschaften Anleger
eines Spezial-Investmentfonds sind, haben dem Spezi-
al-Investmentfonds innerhalb von drei Monaten nach
einem Erwerb des Spezial-Investmentanteils den Na-
men und die Anschrift ihrer Gesellschafter mitzuteilen.
Die Personengesellschaft hat dem Spezial-Investment-
fonds Änderungen in ihrer Zusammensetzung innerhalb
von drei Monaten anzuzeigen.

   (2) Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investment-
fonds hat die unmittelbar und mittelbar über Personen-
gesellschaften beteiligten Anleger spätestens sechs
Monate nach dem Erwerb eines Spezial-Investmentan-
teils in einem Anteilsregister einzutragen.
   (3) Erlangt der Spezial-Investmentfonds Kenntnis
von einer Überschreitung der zulässigen Anlegerzahl
oder von der Beteiligung natürlicher Personen, die nicht
die Voraussetzungen des § 26 Nummer 8 erfüllen, so
hat er unverzüglich sein Sonderkündigungsrecht aus-
zuüben oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um
die zulässige Anlegerzahl und Anlegerzusammenset-
zung wiederherzustellen.

                          § 29

                   Steuerpflicht
            des Spezial-Investmentfonds

   (1) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 für die Besteue-

rung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investment-
fonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden
Regelungen keine Abweichungen ergeben.
  (2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist
der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen.
   (3) Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteili-
gungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spe-
zial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen
anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Be-
teiligungshöhe voraussetzen. Dies gilt auch, wenn in
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Abweichendes geregelt ist.
   (4) Spezial-Investmentfonds sind von der Gewerbe-
steuer befreit.

                          § 30

                     Inländische
            Beteiligungseinnahmen und
  sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug
   (1) Die Körperschaftsteuerpflicht für die inländischen
Beteiligungseinnahmen eines Spezial-Investmentfonds
entfällt, wenn der Spezial-Investmentfonds gegenüber
dem Entrichtungspflichtigen unwiderruflich erklärt,
dass den Anlegern des Spezial-Investmentfonds
Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes ausgestellt werden sollen
(Transparenzoption). Die Anleger gelten in diesem Fall
als Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen
und als Schuldner der Kapitalertragsteuer.
  (2) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist vorbe-
haltlich des Absatzes 3 auf die dem Anleger zugerech-
neten Beteiligungseinnahmen anwendbar, soweit
BGBl. 2016, Seite 1741 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1741
1. es sich um Gewinnausschüttungen einer Gesell-
   schaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 handelt
   und

2. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers
   rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der
   Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistel-
   lung nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes er-
   füllt.

   (3) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes
und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind auf die
dem Anleger zugerechneten Beteiligungseinnahmen
nicht anzuwenden, wenn der Anleger
1. ein Lebens- oder Krankenversicherungsunterneh-
   men ist und der Spezial-Investmentanteil den Kapi-
   talanlagen zuzurechnen ist oder

2. ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40
   Satz 3 oder 4 des Einkommensteuergesetzes oder
   § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist

   und der Spezial-Investmentfonds in wesentlichem

   Umfang Geschäfte tätigt, die

  a) dem Handelsbuch des Instituts oder Unterneh-
     mens zuzurechnen wären oder
  b) als mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines
     Eigenhandelserfolgs erworben anzusehen wären,
  wenn sie von dem Institut oder Unternehmen unmit-
  telbar getätigt worden wären.
   (4) Ist der Anleger des Spezial-Investmentfonds ein
Dach-Spezial-Investmentfonds, so sind die Absätze 1
bis 3 entsprechend auf den Dach-Spezial-Investment-
fonds und dessen Anleger anzuwenden. Dies gilt nicht,
soweit der Dach-Spezial-Investmentfonds Spezial-
Investmentanteile an einem anderen Dach-Spezial-
Investmentfonds hält.
   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
sonstige inländische Einkünfte eines Spezial-Invest-

mentfonds, die bei Vereinnahmung durch den Spezial-

Investmentfonds einem Steuerabzug unterliegen.

                         § 31

                   Steuerabzug
              und Steueranrechnung
       bei Ausübung der Transparenzoption

   (1) Nimmt ein Spezial-Investmentfonds die Transpa-
renzoption wahr, so sind die Regelungen des Einkom-
mensteuergesetzes zum Steuerabzug vom Kapitaler-
trag so anzuwenden, als ob dem jeweiligen Anleger
die inländischen Beteiligungseinnahmen oder die sons-
tigen inländischen Einkünfte unmittelbar selbst zuge-
flossen wären. In den Steuerbescheinigungen sind
neben den nach § 45a des Einkommensteuergesetzes
erforderlichen Angaben zusätzlich anzugeben:
1. Name und Anschrift des Spezial-Investmentfonds
   als Zahlungsempfänger,

2. Zeitpunkt des Zuflusses des Kapitalertrags bei dem
   Spezial-Investmentfonds,
3. Name und Anschrift der am Spezial-Investment-
   fonds beteiligten Anleger als Gläubiger der Kapital-
   erträge,
4. Gesamtzahl der Anteile des Spezial-Investment-
   fonds zum Zeitpunkt des Zuflusses und Anzahl der
   Anteile der einzelnen Anleger sowie

5. Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertrag-
   steuer.

   (2) Wird vom Steuerabzug Abstand genommen oder
wird die Steuer erstattet, so hat der Spezial-Invest-
mentfonds die Beträge an diejenigen Anleger auszu-
zahlen, bei denen die Voraussetzungen für eine Ab-
standnahme oder Erstattung vorliegen.

   (3) Die auf inländische Beteiligungseinnahmen und
sonstige inländische Einkünfte bei Ausübung der Trans-
parenzoption erhobene Kapitalertragsteuer wird auf die
Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Anlegers
angerechnet, wenn der Spezial-Investmentfonds die
Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit nach § 36a
Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erfüllt.
Wurde für einen Anleger kein Steuerabzug vorgenom-
men oder ein Steuerabzug erstattet und erfüllt der Spe-

zial-Investmentfonds nicht die Voraussetzungen nach
§ 36a Absatz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
ist der Anleger verpflichtet, dies gegenüber seinem

zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Zahlung

in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf Kapital-
erträge im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 4 und des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteu-
ergesetzes zu leisten. § 36a Absatz 5 und 7 des Ein-
kommensteuergesetzes bleibt unberührt.

                          § 32
                   Haftung bei
           ausgeübter Transparenzoption
   (1) Der Entrichtungspflichtige haftet für die Steuer,
die bei ausgeübter Transparenzoption zu Unrecht nicht
erhoben oder erstattet wurde. Die Haftung ist ausge-
schlossen, soweit der Entrichtungspflichtige nachweist,
dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt hat.

   (2) Der Anleger haftet für die Steuer, die bei ausge-

übter Transparenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder

erstattet wurde, wenn die Haftung nach Absatz 1 aus-
geschlossen oder die Haftungsschuld uneinbringlich

ist.

   (3) Der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investment-
fonds haftet für die Steuer, die bei ausgeübter Trans-
parenzoption zu Unrecht nicht erhoben oder erstattet
wurde, wenn die Haftung nach den Absätzen 1 und 2
ausgeschlossen oder die Haftungsschuld uneinbring-
lich ist. Die Haftung setzt voraus, dass der gesetzliche
Vertreter zum Zeitpunkt der Abstandnahme vom Steu-
erabzug oder der Erstattung von Kapitalertragsteuer
Kenntnis von den fehlenden Voraussetzungen für eine
Abstandnahme oder Erstattung hatte und dies dem
Entrichtungspflichtigen nicht mitgeteilt hat.

                          § 33

                    Inländische
           Immobilienerträge und sonstige
      inländische Einkünfte ohne Steuerabzug
   (1) Die Steuerpflicht für die inländischen Immobilien-
erträge eines Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn
der Spezial-Investmentfonds auf ausgeschüttete oder
ausschüttungsgleiche inländische Immobilienerträge
Kapitalertragsteuer gemäß § 50 erhebt, an die zustän-
dige Finanzbehörde abführt und den Anlegern Steuer-
BGBl. 2016, Seite 1742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1742
bescheinigungen gemäß § 45a Absatz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes ausstellt.
  (2) Die inländischen Immobilienerträge gelten bei
beschränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittelbar
bezogene Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8 des Einkom-
mensteuergesetzes. Dies gilt auch für die Anwendung
der Regelungen in Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung. Der Abzug der Kapitalertragsteuer
durch den Spezial-Investmentfonds auf die in den aus-

geschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen

enthaltenen inländischen Immobilienerträge hat bei be-

schränkt steuerpflichtigen Anlegern, abweichend von

§ 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,

keine abgeltende Wirkung.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

sonstige inländische Einkünfte, die bei Vereinnahmung

durch den Spezial-Investmentfonds keinem Steuerab-

zug unterliegen.

                    Abschnitt 2

                Besteuerung
            des Anlegers eines
          Spezial-Investmentfonds

                         § 34
             Spezial-Investmenterträge

   (1) Erträge aus Spezial-Investmentfonds (Spezial-

Investmenterträge) sind

1. ausgeschüttete Erträge nach § 35,

2. ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Absatz 1
   und
3. Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Invest-
   mentanteilen nach § 49.

   (2) Auf Spezial-Investmenterträge sind § 2 Absatz 5b,
§ 20 Absatz 6 und 9, die §§ 32d und 43 Absatz 5 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. § 3
Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b

des Körperschaftsteuergesetzes sind vorbehaltlich des
§ 42 nicht anzuwenden.
   (3) Die Freistellung von ausgeschütteten und aus-
schüttungsgleichen Erträgen aufgrund eines Abkom-
mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet
sich nach § 43 Absatz 1. Ungeachtet von Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die
Freistellung von Ausschüttungen eines ausländischen
Spezial-Investmentfonds nur unter den Voraussetzun-
gen des § 16 Absatz 4 gewährt.

                         § 35
              Ausgeschüttete Erträge
           und Ausschüttungsreihenfolge
  (1) Ausgeschüttete Erträge sind die nach den
§§ 37 bis 41 ermittelten Einkünfte, die von einem
Spezial-Investmentfonds zur Ausschüttung verwendet
werden.
   (2) Zurechnungsbeträge und Absetzungsbeträge
gelten vorrangig als ausgeschüttet. Substanzbeträge
gelten erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des
laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als ver-
wendet.

   (3) Zurechnungsbeträge sind die inländischen Be-
teiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Ein-
künfte mit Steuerabzug, wenn die Transparenzoption
nach § 30 wahrgenommen wurde.
   (4) Absetzungsbeträge sind die ausgeschütteten
Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, so-
weit auf diese Einnahmen Absetzungen für Abnutzun-
gen oder Substanzverringerung entfallen.

   (5) Substanzbeträge sind die verbleibenden Beträge

einer Ausschüttung nach Abzug der ausgeschütteten

Erträge, der ausgeschütteten ausschüttungsgleichen

Erträge der Vorjahre, der Zurechnungsbeträge und der

Absetzungsbeträge.

  (6) Werden einem Anleger Erträge ausgeschüttet, die

auf Zeiträume entfallen, in denen der Anleger nicht an

dem Spezial-Investmentfonds beteiligt war, gelten inso-

weit Substanzbeträge als ausgeschüttet.

                         § 36

           Ausschüttungsgleiche Erträge

   (1) Ausschüttungsgleiche Erträge sind die folgenden
nach den §§ 37 bis 41 ermittelten positiven Einkünfte,
die von einem Spezial-Investmentfonds nicht zur Aus-
schüttung verwendet werden:
1. Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuerge-
   setzes mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren

   Kapitalerträge,

2. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von

   Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
   sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstü-
   cken und grundstücksgleichen Rechten und
3. sonstige Erträge.

Keine ausschüttungsgleichen Erträge sind die inländi-
schen Beteiligungseinnahmen und die sonstigen inlän-
dischen Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Trans-
parenzoption nach § 30 wahrgenommen wurde.

  (2) Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge sind

1. Erträge aus Stillhalterprämien nach § 20 Absatz 1
   Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes,
2. Gewinne nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3
   und 7 des Einkommensteuergesetzes; ausgenom-
   men sind Erträge aus Swap-Verträgen, soweit sich
   die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach
   Kapitalerträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder
   Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes be-
   stimmt, und
3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentantei-
   len und Spezial-Investmentanteilen.
   (3) Sonstige Erträge sind Einkünfte, die nicht unter
die §§ 20, 21 und 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes fallen.
   (4) Die ausschüttungsgleichen Erträge sind nach
§ 37 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass Einnahmen
und Werbungskosten insoweit den Anlegern zugerech-
net werden, wie diese zum Zeitpunkt des Zuflusses der
Einnahmen oder des Abflusses der Werbungskosten
Spezial-Investmentanteile an dem Spezial-Investment-
fonds halten. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten
mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie verein-
BGBl. 2016, Seite 1743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1743
nahmt worden sind, als zugeflossen, und zwar unge-
achtet einer vorherigen Anteilsveräußerung.
   (5) Die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge
gelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres nach dem
Geschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungs-
gleiche Erträge und zu diesem Zeitpunkt als zugeflos-
sen, soweit sie die Verluste der Vorjahre übersteigen
und nicht bis zum Ende des 15. Geschäftsjahres oder
in den vorherigen Geschäftsjahren ausgeschüttet
wurden. Absatz 4 ist auf die steuerfrei thesaurierbaren
Kapitalerträge nicht anzuwenden.

   (6) Wird nicht spätestens vier Monate nach Ablauf
des Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds eine
Ausschüttung der Erträge des abgelaufenen Ge-
schäftsjahres vorgenommen, so gelten diese Erträge
als nicht zur Ausschüttung verwendet.

                         § 37
              Ermittlung der Einkünfte

   Der Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte
des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den
steuerlichen Wirkungen beim Anleger. Dabei sind ins-
besondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei
denen beim Anleger die Regelungen nach den
§§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen.

                         § 38

        Vereinnahmung und Verausgabung
  (1) § 11 des Einkommensteuergesetzes ist nach
Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

  (2) Dividenden gelten bereits am Tag des Dividen-
denabschlags als zugeflossen.
  (3) Periodengerecht abzugrenzen sind

1. Zinsen und angewachsene Ansprüche einer sonsti-
   gen Kapitalforderung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7
   des Einkommensteuergesetzes, wenn die Kapitalfor-
   derung eine Emissionsrendite hat oder bei ihr das
   Stammrecht und der Zinsschein getrennt wurden,
2. angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-
   Agio oder -Disagio und

3. Mieten.

Die angewachsenen Ansprüche sind mit der Emissi-
onsrendite anzusetzen, sofern diese leicht und eindeu-
tig ermittelbar ist. Anderenfalls ist der Unterschieds-
betrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Ge-
schäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn des Ge-
schäftsjahres oder im Falle des Erwerbs innerhalb des
Geschäftsjahres der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und den An-
schaffungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen.
Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen Ansprüche
und Mieten gelten als zugeflossen.

  (4) Periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten

gelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss

im folgenden Geschäftsjahr erfolgt.

   (5) Gewinnanteile des Spezial-Investmentfonds an
einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen
des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der
Personengesellschaft endet.

   (6) Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom
Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der
Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch
die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter. Die Tren-
nung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuld-
verschreibung die Wertpapierkennnummern für die
durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zu-
gehen. Als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung
gilt deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.
Für die Ermittlung der Anschaffungskosten der neuen
Wirtschaftsgüter ist der Wert nach Satz 3 entsprechend
dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzu-
teilen. Die Erträge des Stammrechts sind in sinnge-
mäßer Anwendung des Absatzes 3 periodengerecht
abzugrenzen.

   (7) Wird eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergeset-
zes gegen Anteile an einer Körperschaft, Vermögens-
masse oder Personenvereinigung getauscht, bemessen
sich die Anschaffungskosten der Anteile nach dem
gemeinen Wert der sonstigen Kapitalforderung. § 20
Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes findet keine
Anwendung.

   (8) Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen An-
sprüche und Mieten sowie die Erträge nach Absatz 6
Satz 5 gehören zu den ausgeschütteten und ausschüt-
tungsgleichen Erträgen.

                         § 39

     Werbungskosten, Abzug der Direktkosten

   (1) Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds,
die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammen-
hang mit Einnahmen stehen, sind Direktkosten. Zu den
Direktkosten gehören auch Absetzungen für Abnutzung
oder Substanzverringerung bis zur Höhe der nach § 7
des Einkommensteuergesetzes zulässigen Beträge. Die
übrigen Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds
sind Allgemeinkosten.

   (2) Direktkosten, die in einem unmittelbaren wirt-
schaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind aus-

schließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen.
Liegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vor oder
sind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten,
so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu
bilden.

   (3) Verluste aus Finanzderivaten sind als Direktkos-
ten bei den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes abzuziehen,
wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer
konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanzderiva-

ten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Einnahmen

nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommen-

steuergesetzes herbeigeführt hat.

   (4) Die nach der Zuordnung nach den Absät-
zen 2 und 3 verbleibenden Direktkosten sind von den
jeweiligen Einnahmen abzuziehen.
BGBl. 2016, Seite 1744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1744
                         § 40
             Abzug der Allgemeinkosten

   (1) Die Allgemeinkosten sind zwischen den nach

§ 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünften und allen

übrigen Einkünften des Spezial-Investmentfonds aufzu-

teilen. Der Anteil, der auf die nach § 43 Absatz 1 steu-

erbefreiten Einkünfte entfällt, bestimmt sich nach dem

Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens des
vorangegangenen Geschäftsjahres, das Quelle dieser
Einkünfte ist, zu dem durchschnittlichen Gesamtver-
mögen des vorangegangenen Geschäftsjahres. Zur
Berechnung des durchschnittlichen Vermögens sind
die monatlichen Endwerte des vorangegangenen Ge-
schäftsjahres zugrunde zu legen.
   (2) Die Allgemeinkosten sind innerhalb der nach
§ 43 Absatz 1 steuerbefreiten Einkünfte und innerhalb
aller übrigen Einkünfte zwischen den laufenden Ein-
nahmen und den sonstigen Gewinnen aufzuteilen. Lau-
fende Einnahmen sind die Einnahmen aus den in
§ 36 Absatz 1 Satz 1 genannten Ertragsarten mit Aus-
nahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalertrags-
arten. Sonstige Gewinne sind die Einnahmen und Ge-
winne aus den steuerfrei thesaurierbaren Kapitaler-
tragsarten.
   (3) Die Aufteilung nach Absatz 2 erfolgt nach dem
Verhältnis der positiven Salden der laufenden Einnah-
men des vorangegangenen Geschäftsjahres einerseits
und der positiven Salden der sonstigen Gewinne des
vorangegangenen Geschäftsjahres. Bei der Aufteilung
bleiben Gewinn- und Verlustvorträge unberücksichtigt.
Sind die Salden der laufenden Einnahmen oder der
sonstigen Gewinne negativ, so erfolgt die Zuordnung
der Allgemeinkosten jeweils hälftig zu den laufenden
Einnahmen sowie zu den sonstigen Gewinnen.
   (4) Nach der Aufteilung der Allgemeinkosten nach
Absatz 3 werden die Allgemeinkosten den entspre-
chend § 37 gegliederten Einnahmen und Gewinnen zu-
geordnet. Die Zuordnung erfolgt nach dem Verhältnis
der entsprechenden positiven Einnahmen und Gewinne
des vorangegangenen Geschäftsjahres. Wenn entspre-
chende Einnahmen oder Gewinne im vorangegangenen
Geschäftsjahr nicht positiv waren, wird diesen Einnah-
men oder Gewinnen vor der Zuordnung nach den Sät-
zen 1 und 2 jeweils der Anteil der Allgemeinkosten zu-
geordnet, der bei einer Aufteilung zu gleichen Teilen
rechnerisch entsteht.
   (5) Allgemeinkosten, die in einem mittelbaren wirt-
schaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 des Einkommensteuergesetzes stehen, sind aus-
schließlich den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen.
Liegen keine Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vor oder
sind die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten,

so hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu

bilden.

                         § 41

                 Verlustverrechnung
   (1) Negative Erträge des Spezial-Investmentfonds
sind mit positiven Erträgen gleicher Art bis zu deren
Höhe auszugleichen. Die Gleichartigkeit ist gegeben,

wenn die gleichen steuerlichen Wirkungen beim Anle-
ger eintreten.
   (2) Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den

folgenden Geschäftsjahren abzuziehen. § 10d Absatz 4

des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

Nicht ausgeglichene negative Erträge sind nicht ab-

ziehbar, soweit ein Anleger seine Spezial-Investment-

anteile veräußert.

                         § 42
                 Steuerbefreiung
            von Beteiligungseinkünften
       und inländischen Immobilienerträgen
   (1) Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungs-
gleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes enthalten, ist § 3 Nummer 40 des Ein-
kommensteuergesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt nicht
in den Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2.
   (2) Soweit die ausgeschütteten und ausschüttungs-
gleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaftsteuerge-
setzes unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 2
anwendbar. Soweit die ausgeschütteten und ausschüt-
tungsgleichen Erträge Kapitalerträge nach § 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes enthalten, ist § 8b des Körperschaft-
steuergesetzes anwendbar. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht in den Fällen des § 30 Absatz 3 Nummer 1 und 2.
   (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn es sich um Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes aus einer steuerlich nicht vorbelasteten
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse handelt. Als steuerlich nicht vorbelastet gelten
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-
gensmassen, die keiner Ertragsbesteuerung unterlie-
gen, von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit sind
oder sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung be-
freit sind, wie sie Ausschüttungen vornehmen. Satz 1
ist nicht auf vorbelastete REIT-Dividenden nach § 19a
des REIT-Gesetzes anzuwenden.
   (4) Sind in den ausgeschütteten oder ausschüt-
tungsgleichen Erträgen inländische Beteiligungsein-
nahmen enthalten, die von dem Spezial-Investment-
fonds versteuert wurden, so sind 60 Prozent dieser
ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge
steuerfrei. Abweichend von Satz 1 sind die in ausge-
schütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen ent-
haltenen inländischen Beteiligungseinnahmen vollstän-
dig steuerbefreit, wenn
1. der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unter-
   liegt und

2. dem Spezial-Investmentfonds kein Ermäßigungsan-

   spruch aus einem Abkommen zur Vermeidung der

   Doppelbesteuerung aufgrund eines Quellensteuer-
   höchstsatzes von unter 15 Prozent zusteht.

   (5) Sind in den ausgeschütteten oder ausschüt-
tungsgleichen Erträgen inländische Immobilienerträge
oder sonstige inländische Einkünfte enthalten, die von
dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, so
sind 20 Prozent dieser ausgeschütteten oder ausschüt-
BGBl. 2016, Seite 1745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1745
tungsgleichen Erträge steuerfrei. Absatz 4 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden.

                         § 43

            Steuerbefreiung aufgrund
        von Abkommen zur Vermeidung
       der Doppelbesteuerung, der Hinzu-
  rechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung

   (1) Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen

Erträge sind bei der Veranlagung des Anlegers insoweit
von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
auszunehmen, als sie aus einem ausländischen Staat
stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesre-
publik Deutschland aufgrund eines Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung
des Besteuerungsrechts verzichtet hat. Satz 1 ist nicht
auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des
Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Satz 2 ist

nicht auf Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des

Einkommensteuergesetzes aus einer Gesellschaft im

Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden, soweit

1. der Anleger die persönlichen Voraussetzungen für
   eine Freistellung nach dem Abkommen zur Vermei-
   dung der Doppelbesteuerung erfüllt und
2. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers
   rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der
   Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistel-

   lung nach dem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
   pelbesteuerung erfüllt.

   (2) § 3 Nummer 41 Buchstabe a des Einkommen-
steuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
   (3) Auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche
Erträge, die aus Ausschüttungen von Investmentfonds,
Vorabpauschalen oder Gewinnen aus der Veräußerung
von Investmentanteilen stammen, ist die Teilfreistellung
nach § 20 entsprechend anzuwenden.

                         § 44
                  Anteilige Abzüge
           aufgrund einer Steuerbefreiung

   § 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminde-

rungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder
Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirt-
schaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder
teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.

                         § 45
                Gewerbesteuer bei
             Spezial-Investmenterträgen
   (1) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7
des Gewerbesteuergesetzes sind § 42 Absatz 4 sowie
§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und
§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwen-
den auf Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuerge-
setzes, die in den ausgeschütteten oder ausschüt-
tungsgleichen Erträgen enthalten sind und auf inländi-
sche Beteiligungseinnahmen, die dem Anleger nach
§ 30 Absatz 1 Satz 2 zugerechnet werden. Dies gilt
nicht, wenn
1. der Schuldner der Kapitalerträge eine Gesellschaft
   nach § 26 Nummer 6 Satz 2 ist,

2. der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unter-
   liegt und kein Institut oder Unternehmen nach § 3
   Nummer 40 Satz 3 oder 4 des Einkommensteuerge-
   setzes oder § 8b Absatz 7 oder 8 des Körperschaft-
   steuergesetzes ist und

3. die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers
   rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der
   Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Kürzung
   nach § 9 Nummer 2a und 7 des Gewerbesteuerge-

   setzes erfüllt.

   (2) Die nach § 43 Absatz 3 zu gewährenden Teilfrei-
stellungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes nur zur Hälfte zu
berücksichtigen.

                         § 46
                    Zinsschranke

   (1) Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1

des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder

ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen

nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergeset-
zes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. Dies
gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Ab-
satz 6 als Substanzbeträge gelten.
   (2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die
folgenden Abzugsbeträge:

1. Direktkosten,

2. die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden
   Allgemeinkosten,

3. Zinsaufwendungen und
4. negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Num-
   mer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkom-
   mensteuergesetzes.
  (3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag,
so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre
des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies min-
dert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.

                         § 47
                 Anrechnung und

          Abzug von ausländischer Steuer

   (1) Enthalten die ausgeschütteten und ausschüt-
tungsgleichen Erträge Einkünfte aus einem ausländi-
schen Staat, die in diesem Staat zu einer Steuer heran-
gezogen wurden, die anrechenbar ist
1. nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergeset-
   zes,
2. nach § 26 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
   oder
3. nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
   besteuerung auf die Einkommensteuer oder Körper-
   schaftsteuer,
so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern die
festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen
Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer
auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaft-
steuer anzurechnen, der auf diese ausländischen, um
die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte
entfällt. Wird von auf ausländische Spezial-Investment-
anteile ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen
Erträgen in dem Staat, in dem der ausländische Spe-
BGBl. 2016, Seite 1746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1746
zial-Investmentfonds ansässig ist, eine Abzugsteuer
erhoben, so gilt für deren Anrechnung Satz 1 entspre-
chend.
  (2) Zur Ermittlung des Teils der Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer, der auf die ausländischen,
um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Ein-
künfte nach Absatz 1 entfällt, ist
1. bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern der durch-
   schnittliche Steuersatz, der sich bei der Veranlagung
   des zu versteuernden Einkommens, einschließlich
   der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b,
   34, 34a und 34b des Einkommensteuergesetzes er-
   gibt, auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden,
2. bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern die deut-
   sche Körperschaftsteuer, die sich bei der Veran-
   lagung des zu versteuernden Einkommens, ein-
   schließlich der ausländischen Einkünfte, ohne
   Anwendung der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteu-
   ergesetzes ergibt, aufzuteilen; die Aufteilung erfolgt
   nach dem Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur
   Summe der Einkünfte.
  (3) Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländi-
schen Steuern aus verschiedenen Staaten ist für die
ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge
aus jedem einzelnen Spezial-Investmentfonds zusam-
mengefasst zu berechnen.
   (4) § 34c Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2, 3
und 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend
anzuwenden. Der Anrechnung der ausländischen

Steuer nach § 34c Absatz 1 des Einkommensteuerge-

setzes steht bei ausländischen Spezial-Investmentan-

teilen § 34c Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuerge-

setzes nicht entgegen.

  (5) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete

und ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach
§ 43 Absatz 1 steuerfrei sind, sind bei der Anrechnung
oder dem Abzug nach Absatz 1 nicht zu berücksichti-
gen.

                          § 48

               Fonds-Aktiengewinn,
             Fonds-Abkommensgewinn,
            Fonds-Teilfreistellungsgewinn
   (1) Der Spezial-Investmentfonds hat bei jeder Be-
wertung seines Vermögens pro Spezial-Investmentan-
teil den Fonds-Aktiengewinn, den Fonds-Abkommens-
gewinn und den Fonds-Teilfreistellungsgewinn als ab-
solute Werte in Euro zu ermitteln und dem Anleger
diese Werte bekannt zu machen. Der Fonds-Aktienge-
winn, der Fonds-Abkommensgewinn und der Fonds-
Teilfreistellungsgewinn ändern sich nicht durch die Aus-
gabe und Rücknahme von Spezial-Investmentanteilen.
   (2) Die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 1 bis 3 ist
nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds
den Fonds-Aktiengewinn ermittelt und bekannt macht
oder wenn der Anleger den Fonds-Aktiengewinn nach-
weist. Die Steuerbefreiung nach § 43 Absatz 1 ist nur
anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den
Fonds-Abkommensgewinn ermittelt und bekannt
macht oder wenn der Anleger den Fonds-Abkommens-
gewinn nachweist. Die Teilfreistellung nach § 43 Absatz 3
ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds
die Fonds-Teilfreistellungsgewinne ermittelt und be-

kannt macht oder wenn der Anleger die Fonds-Teilfrei-
stellungsgewinne nachweist.
   (3) Der Fonds-Aktiengewinn ist der Teil des Wertes
eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträ-
ge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als aus-
geschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderun-
gen entfällt:
1. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kör-
   perschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
   gensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu
   den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des
   Einkommensteuergesetzes gehören,
2. Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaften,
   Personenvereinigungen und Vermögensmassen, de-
   ren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen
   im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkom-
   mensteuergesetzes gehören,
3. Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Invest-
   mentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-
   Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investment-
   fonds und
4. Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Invest-
   mentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Invest-
   mentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds,
   die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Invest-
   mentfonds ermittelt werden.
Satz 1 gilt nur für Bestandteile, die nicht bereits von
Absatz 5 erfasst werden.

  (4) Gewinne aus der Veräußerung sowie Wertverän-

derungen von Anteilen an Körperschaften, Personen-

vereinigungen und Vermögensmassen sind nicht in

den Fonds-Aktiengewinn einzubeziehen, wenn die Kör-

perschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

1. keiner Ertragsbesteuerung unterliegt,

2. von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit ist
   oder
3. sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung befreit
   ist, wie sie eine Ausschüttung vornimmt.

Verluste aus Finanzderivaten mindern den Fonds-
Aktiengewinn, wenn der Spezial-Investmentfonds im
Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus
Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe
Wertveränderungen nach Absatz 3 Nummer 2 herbei-
geführt hat.
   (5) Der Fonds-Abkommensgewinn ist der Teil des
Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf fol-
gende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und
nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende
Wertveränderungen entfällt:
1. Erträge, die aufgrund eines Abkommens zur Vermei-
   dung der Doppelbesteuerung nach § 43 Absatz 1
   von der Besteuerung freizustellen sind,
2. Wertveränderungen von Vermögensgegenständen,
   auf die bei einer Veräußerung § 43 Absatz 1 anwend-
   bar wäre,

3. Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-
   Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spe-
   zial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Invest-
   mentfonds und
4. Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-
   Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-
BGBl. 2016, Seite 1747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1747
  Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investment-
  fonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-
  Investmentfonds ermittelt werden.
   (6) Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist jeweils ge-
trennt für die in § 20 Absatz 1 genannten Arten von
Anlegern zu ermitteln. Der Fonds-Teilfreistellungs-
gewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Invest-
mentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausge-
schüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten,
sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:

1. Erträge aus einem Investmentanteil, soweit diese
   nach § 20 von der Besteuerung freizustellen sind,

2. Wertveränderungen von Investmentanteilen, soweit

   auf diese bei einer Veräußerung § 20 anwendbar

   wäre,

3. Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spe-
   zial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines
   Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-
   Investmentfonds und

4. Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spe-
   zial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-
   Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investment-
   fonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-
   Investmentfonds ermittelt werden.

                         § 49
                 Veräußerung von
    Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz
   (1) Wird der Spezial-Investmentanteil veräußert oder
wird ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in
sonstiger Weise realisiert, so sind

1. auf den Anleger-Aktiengewinn § 3 Nummer 40 des
   Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaft-
   steuergesetzes und § 44 anzuwenden,

2. der Anleger-Abkommensgewinn von der Besteue-

   rung freizustellen und § 44 anzuwenden und

3. der Anleger-Teilfreistellungsgewinn von der Be-
   steuerung freizustellen und § 44 anzuwenden.
Satz 1 ist bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Invest-
mentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Ab-
satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergeset-
zes und bei einer Teilwertzuschreibung nach § 6 Ab-
satz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergeset-
zes auf die Anschaffungskosten der Spezial-Invest-
mentanteile entsprechend anzuwenden.
   (2) Der Anleger-Aktiengewinn pro Spezial-Invest-
mentanteil ist, vorbehaltlich einer Berichtigung nach
Satz 4 oder 5, der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Fonds-Aktiengewinn zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Spezial-Investmentanteil veräußert wird oder zu dem
ein Gewinn aus dem Spezial-Investmentanteil in sons-
tiger Weise realisiert wird oder zu dem er zu bewerten
ist, und dem Fonds-Aktiengewinn bei der Anschaffung

des Spezial-Investmentanteils. Satz 1 gilt entsprechend

für die Ermittlung des Anleger-Abkommensgewinns

und des Anleger-Teilfreistellungsgewinns. Bei bilanziel-

lem Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem

niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2

des Einkommensteuergesetzes sind die nach Satz 1

oder 2 ermittelten Unterschiedsbeträge, vorbehaltlich
einer Berichtigung nach Satz 4 oder 5, auf die Auswir-
kung auf den Bilanzansatz begrenzt. Die nach den

Sätzen 1 bis 3 ermittelten Unterschiedsbeträge sind
jeweils um den zum Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres angesetzten Anleger-Aktiengewinn,
Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teilfreistel-
lungsgewinn zu berichtigen. Die Berichtigungen nach
Satz 4 sind bei einer bilanziellen Teilwertzuschreibung
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommen-
steuergesetzes auf die Anschaffungskosten der Spezi-
al-Investmentanteile entsprechend anzuwenden. Der
nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Anleger-Aktienge-
winn, Anleger-Abkommensgewinn oder Anleger-Teil-
freistellungsgewinn kann positiv oder negativ sein.

   (3) Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräuße-

rung von Spezial-Investmentanteilen, die nicht zu

einem Betriebsvermögen gehören, gilt § 20 Absatz 4

des Einkommensteuergesetzes entsprechend. Der Ge-
winn aus der Veräußerung von Spezial-Investmentan-
teilen ist

1. um die während der Besitzzeit bereits besteuerten
   ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern sowie

2. um die auf diese Erträge gezahlten inländischen und
   ausländischen Steuern, vermindert um die erstattete
   inländische und ausländische Steuer des Geschäfts-
   jahres oder früherer Geschäftsjahre, zu erhöhen.
Ausschüttungsgleiche Erträge, die in einem späteren
Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet
wurden, sind dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen.
Des Weiteren ist der Gewinn aus der Veräußerung um
die während der Besitzzeit des Anlegers zugeflossenen
Substanzbeträge und Absetzungsbeträge zu erhöhen.
Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inlän-
dische Einkünfte, die nach § 30 Absatz 1 dem Anleger
unmittelbar zugerechnet und nicht ausgeschüttet wur-
den, mindern den Gewinn aus der Veräußerung.

   (4) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf

Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investment-

anteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrige-
ren Teilwertes bei Spezial-Investmentanteilen entspre-
chend anzuwenden.

                         § 50

                 Kapitalertragsteuer
   (1) Ein inländischer Spezial-Investmentfonds hat als
Entrichtungspflichtiger 15 Prozent Kapitalertragsteuer
einzubehalten und abzuführen. Dem Steuerabzug un-
terliegen
1. die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen
   Erträge, mit Ausnahme der nach § 43 Absatz 1 und 2
   steuerfreien Erträge, und

2. der Gewinn aus der Veräußerung eines Spezial-
   Investmentanteils.

   (2) Der Entrichtungspflichtige hat ausländische

Steuern nach Maßgabe des § 47 zu berücksichtigen.

Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die

für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Ab-

satz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommen-

steuergesetzes gelten, sind entsprechend anzuwen-

den.

   (3) Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitaler-
träge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12
BGBl. 2016, Seite 1748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1748
des Einkommensteuergesetzes enthalten, gilt § 43 Ab-
satz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes ent-
sprechend.

                          § 51

     Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

   (1) Die Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 29
bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge
nach § 41 und die positiven Erträge, die nicht zu einer
Ausschüttung verwendet wurden, sind gegenüber dem
Spezial-Investmentfonds und dem Anleger gesondert
und einheitlich festzustellen.
   (2) Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist der zu-
ständigen Finanzbehörde innerhalb von vier Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres eines Spezial-Invest-
mentfonds nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben. Wird innerhalb von vier Monaten nach Ab-
lauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Aus-
schüttung gefasst, so ist die Erklärung innerhalb von
vier Monaten nach dem Tag des Beschlusses abzu-
geben.

  (3) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung hat abzugeben:
1. bei einem inländischen Spezial-Investmentfonds die
   Kapitalverwaltungsgesellschaft, die inländische Be-
   triebsstätte oder Zweigniederlassung der ausländi-
   schen Verwaltungsgesellschaft oder die inländische
   Verwahrstelle oder

2. bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds
   die inländische oder ausländische Verwaltungsge-
   sellschaft oder der inländische Anleger.
  (4) Der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. der Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der
   Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäfts-
   jahr,

2. im Falle einer Ausschüttung ein verbindlicher Be-
   schluss der Verwaltungsgesellschaft über die Ver-
   wendung der Erträge,

3. der Verkaufsprospekt, sofern ein Verkaufsprospekt
   erstellt wurde,
4. das Anteilsregister,

5. die Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie
   die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder
   investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt
   wurden,

6. die Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die
   Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungs-
   kosten des Spezial-Investmentfonds ergibt, und

7. die Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die
   einzelnen Anleger.
  (5) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung steht einer gesonderten und einheitlichen
Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ge-
mäß § 164 der Abgabenordnung gleich.

                    Abschnitt 3
                     Wegfall
           d e r Vo r a u s s e t z u n g e n
      eines Spezial-Investmentfonds

                         § 52

                       Wegfall
                der Voraussetzungen
           eines Spezial-Investmentfonds
   (1) Ein Spezial-Investmentfonds gilt als aufgelöst,
wenn der Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedin-
gungen in der Weise ändert, dass die Voraussetzungen
des § 26 nicht mehr erfüllt sind oder ein wesentlicher
Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 vor-
liegt. Liegen zugleich die Voraussetzungen eines In-
vestmentfonds weiterhin vor, so gilt mit der Auflösung
ein Investmentfonds als neu aufgelegt. Entfallen die
Voraussetzungen des § 26 zu einem anderen Zeitpunkt
als zum Ende des Geschäftsjahres, so gilt für steuer-
liche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr als beendet.
   (2) Die Anteile an dem Spezial-Investmentfonds gel-
ten zu dem Zeitpunkt als veräußert, zu dem die Voraus-
setzungen nach § 26 entfallen. Als Veräußerungserlös
ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres
oder Rumpfgeschäftsjahres anzusetzen. Wird kein
Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder
Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises. Die
festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräuße-
rung des Anteils als zinslos gestundet.
   (3) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen
des § 26 entfallen, gelten unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 zugleich die Investmentanteile an dem
Investmentfonds als angeschafft. Als Anschaffungs-
kosten der Investmentanteile ist der nach Absatz 2
Satz 2 oder 3 anwendbare Wert anzusetzen.

                       Kapitel 4
           Altersvorsorgevermögenfonds

                         § 53
            Altersvorsorgevermögenfonds

   (1) Ein Altersvorsorgevermögenfonds ist eine offene
Investmentkommanditgesellschaft,
1. deren Gesellschaftszweck unmittelbar und aus-
   schließlich auf die Abdeckung von betrieblichen
   Altersvorsorgeverpflichtungen ihrer Anleger gerich-
   tet ist und
2. die die Voraussetzungen eines Spezial-Investment-
   fonds erfüllt.

   (2) Die Anleger haben der offenen Investmentkom-
manditgesellschaft schriftlich nach amtlichem Muster
zu bestätigen, dass sie ihren Anteil unmittelbar und
ausschließlich zur Abdeckung betrieblicher Altersvor-
sorgeverpflichtungen halten. Liegt diese Bestätigung
bei im Ausland ansässigen Anlegern vor, so gilt die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt.
Im Übrigen gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt,
wenn der Wert der Anteile, die ein Anleger erwirbt,
den Wert seiner betrieblichen Altersvorsorgeverpflich-
tung übersteigt.
  (3) Die Vorschriften für Spezial-Investmentfonds und
deren Anleger sind entsprechend auf Altersvorsorge-
BGBl. 2016, Seite 1749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1749
vermögenfonds und deren Anleger anzuwenden. Bei
einem Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1
ist § 52 sinngemäß anzuwenden. Für die Bewertung
eines Anteils an einem Altersvorsorgevermögenfonds
gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuerge-
setzes entsprechend.
   (4) Die Beteiligung an einem Altersvorsorgevermö-
genfonds führt nicht zur Begründung oder anteiligen
Zurechnung einer Betriebsstätte des Anteilseigners.
Die Einkünfte des Altersvorsorgevermögenfonds gelten
als nicht gewerblich. § 9 Nummer 2 des Gewerbesteu-
ergesetzes ist auf Anteile am Gewinn eines Altersvor-
sorgevermögenfonds nicht anzuwenden.

                       Kapitel 5
               Verschmelzung von
            Spezial-Investmentfonds
      und von Altersvorsorgevermögenfonds

                          § 54
                Verschmelzung von
             Spezial-Investmentfonds
         und Altersvorsorgevermögenfonds
   (1) Bei einer Verschmelzung von inländischen Spe-
zial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 1 bis 3
entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein
Sondervermögen nach § 1 Absatz 10 des Kapitalan-
lagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentvermögen ei-
nes solchen Sondervermögens mit einer Investmentak-
tiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108
des Kapitalanlagegesetzbuchs oder einem Teilgesell-
schaftsvermögen einer solchen Investmentaktienge-
sellschaft verschmolzen wird.

   (2) Bei einer Verschmelzung von ausländischen Spe-
zial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 4
entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein
ausländischer     Spezial-Investmentfonds   in   einer
Rechtsform, die mit einem Sondervermögen oder
einem Teilinvestmentvermögen vergleichbar ist, mit
einem ausländischen Spezial-Investmentfonds in einer
Rechtsform, die mit einer Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital oder einem Teilgesell-
schaftsvermögen vergleichbar ist, verschmolzen wird.
  (3) Bei einer Verschmelzung von inländischen Alters-
vorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Ab-
satz 1 bis 3 entsprechend.

   (4) Bei einer Verschmelzung von ausländischen Al-
tersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Ab-
satz 4 entsprechend.

                       Kapitel 6

            Bußgeldvorschriften,
    Anwendungs- und Übergangsvorschriften

                          § 55

                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung
   mit § 29 Absatz 1, eine Statusbescheinigung nicht
   oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   macht,
3. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   erstattet,
4. entgegen § 28 Absatz 2 einen Anleger nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-
   trägt oder

5. entgegen § 28 Absatz 3 eine dort genannte Maß-
   nahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die in § 4 genannte Finanzbehörde.

                          § 56
     Anwendungs- und Übergangsvorschriften
   (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der am
1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem
1. Januar 2018 anzuwenden. Für die Zeit vor dem
1. Januar 2018 und für Unterschiedsbeträge nach § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 13 Absatz 4 des In-
vestmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017
geltenden Fassung, die für vor dem 1. Januar 2018
endende Geschäftsjahre veröffentlicht werden, ist
weiterhin das Investmentsteuergesetz in der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Bei
Investmentfonds und Kapital-Investitionsgesellschaften
nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung mit einem vom Kalen-
derjahr abweichenden Geschäftsjahr gilt für steuerliche
Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr zum 31. Dezem-
ber 2017 als beendet. Für Rumpfgeschäftsjahre nach
Satz 3 verlängert sich die Frist

1. für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundla-
   gen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1
   des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezem-
   ber 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezem-
   ber 2018 und
2. für die Fassung eines Ausschüttungsbeschlusses
   nach § 1 Absatz 3 Satz 5 des Investmentsteuerge-
   setzes und des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2
   des Investmentsteuergesetzes in der jeweils am
   31. Dezember 2017 geltenden Fassung auf acht
   Monate.

   (2) Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investiti-
onsgesellschaften nach dem Investmentsteuergesetz in
der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder an

Organismen, die zum 1. Januar 2018 erstmals in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Alt-An-
teile), gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als
veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als an-
geschafft. Als Veräußerungserlös und Anschaffungs-
kosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte
Rücknahmepreis anzusetzen. Wird kein Rücknahme-
preis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Marktpreis an
die Stelle des Rücknahmepreises.
  (3) Der nach den am 31. Dezember 2017 geltenden
Vorschriften ermittelte Gewinn aus der fiktiven Veräuße-
rung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu dem Zeitpunkt zu
BGBl. 2016, Seite 1750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1750
berücksichtigen, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich
veräußert wird. Bei der tatsächlichen Veräußerung von
Alt-Anteilen gelten die zuerst angeschafften Anteile als
zuerst veräußert. Der Gewinn aus der fiktiven Veräuße-
rung nach Absatz 2 Satz 1 unterliegt zum Zeitpunkt der
tatsächlichen Veräußerung des Alt-Anteils dem Steuer-
abzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des
Einkommensteuergesetzes. Kann der Gewinn aus der
fiktiven Veräußerung nicht ermittelt werden, so sind
30 Prozent des Rücknahmepreises oder, wenn kein
Rücknahmepreis festgesetzt ist, des Börsen- oder
Marktpreises als Bemessungsgrundlage für den Steuer-
abzug anzusetzen (Ersatzbemessungsgrundlage). Bei
Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage ist die Abgel-
tungswirkung nach § 43 Absatz 5 Satz 1 erster Halb-
satz des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen
und der Entrichtungspflichtige ist verpflichtet, eine
Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes auszustellen, in der er den Ansatz
der Ersatzbemessungsgrundlage kenntlich zu machen
hat. Die als zugeflossen geltenden, aber noch nicht
dem Steuerabzug unterworfenen Erträge nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 31. Dezem-
ber 2017 geltenden Fassung und der Zwischengewinn

nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum
31. Dezember 2017 geltenden Fassung unterliegen
zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Alt-

Anteils dem Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1

Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.

  (4) Die inländische Stelle, die die Alt-Anteile verwahrt
oder verwaltet, hat bis zum 31. Dezember 2020 Folgen-

des zu ermitteln und bis zur tatsächlichen Veräußerung
vorzuhalten:

1. den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Ab-
   satz 2 Satz 1 und

2. die Erträge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
   und 4 des Investmentsteuergesetzes in der bis zum
   31. Dezember 2017 geltenden Fassung.

Die inländische Stelle hat dem Steuerpflichtigen auf An-
trag die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen.
Überträgt der Anleger die Alt-Anteile auf ein anderes
Depot, so hat die abgebende inländische Stelle der
übernehmenden inländischen Stelle die Angaben nach
Satz 1 mitzuteilen.

   (5) Der Gewinn nach Absatz 3 Satz 1 ist gesondert
festzustellen, wenn er der Besteuerung nach dem
Einkommen unterliegt. Zuständig für die gesonderte

Feststellung des Gewinns nach Absatz 3 Satz 1 ist
das Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers
nach dem Einkommen zuständig ist. Der Anleger hat
eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Ge-
winns nach Absatz 3 Satz 1 spätestens bis zum 31. De-
zember 2021 abzugeben. Die gesonderte Feststellung
des Gewinns kann mit dem Einkommen- oder Körper-
schaftsteuerbescheid des Anlegers für den entspre-
chenden Veranlagungszeitraum verbunden werden.

    (6) Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009 er-

worben wurden und seit der Anschaffung nicht im Be-

triebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte

Alt-Anteile), sind

1. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaf-
   fungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 einge-
   treten sind, steuerfrei und

2. Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 ein-
   getreten sind, steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus
   der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-An-
   teilen 100 000 Euro übersteigt.
Der am Schluss des Veranlagungszeitraums verblei-
bende Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2 ist bis zu sei-
nem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert festzu-
stellen. Zuständig für die gesonderte Feststellung des
verbleibenden Freibetrags ist das Finanzamt, das für
die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen
zuständig ist. Treten in einem Folgejahr Verluste aus
der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen
ein, so steht insoweit der verbrauchte Freibetrag in den
auf den Verlustentstehungszeitraum folgenden Jahren
wieder zur Verfügung. Die Verluste nach Satz 4 sind in
der Feststellung nach Satz 2 auf den Schluss des Ver-
lustentstehungsjahres zu berücksichtigen. Anteile im
Sinne des § 21 Absatz 2a und 2b des Investmentsteu-
ergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 gelten-
den Fassung sind keine bestandsgeschützten Alt-An-
teile im Sinne der Sätze 1 bis 5.

                       Artikel 2
                    Änderung des
              Investmentsteuergesetzes

   Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember

2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Arti-

kel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 22a Anwendungsvorschriften zum Invest-
             mentsteuerreformgesetz“.

   b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 24     Bußgeldvorschriften“.

 2. In § 1 Absatz 2a Satz 4 wird die Angabe „Satzes 2“
    durch die Angabe „Satzes 3“ ersetzt.
 3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „keinem Ermäßi-
      gungsanspruch unterliegende“ durch die Wörter
      „um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch
      gekürzte“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

      „Bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern ist
      dieser Teil in der Weise zu ermitteln, dass der
      durchschnittliche Steuersatz, der sich bei der
      Veranlagung des zu versteuernden Einkommens,
      einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach
      den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b des Einkom-
      mensteuergesetzes ergibt, auf die ausländi-
      schen Einkünfte anzuwenden ist. Bei körper-
      schaftsteuerpflichtigen Anlegern ist dieser Teil

      in der Weise zu ermitteln, dass die Körperschaft-

      steuer, die sich bei der Veranlagung des zu ver-

      steuernden Einkommens, einschließlich der aus-

      ländischen Einkünfte, ohne Anwendung der
      §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes
      ergibt, im Verhältnis dieser ausländischen Ein-
      künfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.“
BGBl. 2016, Seite 1751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1751
  c) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Sätze 1
     bis 4“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 5“ ersetzt
     und wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe
     „Satz 4“ ersetzt.

  d) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „Sät-
     zen 1 bis 6“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 7“
     ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „die
         Bescheinigung muss eine Aussage enthal-
         ten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte
         aus einem Ertragsausgleich eingegangen
         sind;“ durch die Wörter „die Bescheinigung
         muss die Angaben nach Absatz 1a und eine
         Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der
         Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich
         eingegangen sind;“ ersetzt.

     bb) Der Nummer 5 werden die folgenden Sätze
         angefügt:
         „Satz 3 ist letztmalig für Bekanntmachungen
         vor dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Nach
         dem 31. Dezember 2017 hat die ausländi-
         sche Investmentgesellschaft oder die einen
         EU-Investmentfonds der Vertragsform ver-
         waltende Kapitalverwaltungsgesellschaft die
         Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder
         auf Verlangen des Bundeszentralamts für
         Steuern unter Angabe des Geschäftsjahres

         zu veröffentlichen, in dem der materielle
         Fehler entstanden ist. Wenn die ausländi-
         sche Investmentgesellschaft oder die einen
         EU-Investmentfonds der Vertragsform ver-
         waltende       Kapitalverwaltungsgesellschaft
         dem Verlangen des Bundeszentralamts für
         Steuern nicht innerhalb von zwei Monaten
         nachkommt, so hat das Bundeszentralamt
         für Steuern die Unterschiedsbeträge im Bun-
         desanzeiger zu veröffentlichen. Die dem
         Bundeszentralamt für Steuern entstehenden
         Kosten hat die ausländische Investmentge-
         sellschaft oder die einen EU-Investment-
         fonds der Vertragsform verwaltende Kapital-
         verwaltungsgesellschaft zu tragen. Die Un-
         terschiedsbeträge gelten in dem Veranla-
         gungszeitraum als zu- oder abgeflossen, in
         dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht
         werden. Sie gelten gegenüber denjenigen
         Anlegern als zu- oder abgeflossen, denen
         am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem
         der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile
         an dem Investmentfonds zuzurechnen sind.
         Eine Verpflichtung des Anlegers zur Angabe
         der Unterschiedsbeträge in seiner Steuerer-
         klärung entfällt, wenn die zu Lasten des An-
         legers anzusetzenden Unterschiedsbeträge
         weniger als 500 Euro betragen.“

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
       „(1a) Der Berufsträger nach Absatz 1 Satz 1
     Nummer 3 Satz 1 hat bei der Ausstellung der
     dort genannten Bescheinigung in der Bescheini-
     gung anzugeben,

     1. ob die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
        genannten Angaben nach den Regeln des
        deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,

     2. ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von
        Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach
        § 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich
        auf die Besteuerungsgrundlagen nach Ab-
        satz 1 auswirken kann, und

     3. ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von
        Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach
        § 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich
        auf die Aktiengewinne nach Absatz 2 Satz 1
        auswirken kann, die für den Zeitraum veröf-
        fentlicht wurden, auf den sich die Angaben
        nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beziehen.

     Liegen Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 2
     oder 3 vor, so sind diese in der Bescheinigung
     darzulegen. Der Berufsträger nach Absatz 1
     Satz 1 Nummer 3 Satz 1 ist für die Zwecke des
     Satzes 1 Nummer 2 nicht verpflichtet, über die
     Prüfung der Einhaltung der Regeln des deut-
     schen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen
     vorzunehmen.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie
     folgt gefasst:
     „Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an
     seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis.“

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei Erträgen
     aus Investmentfonds § 5 Absatz 1 Satz 2 anzu-
     wenden, wenn der Anleger bis zur Bestandskraft
     seiner Steuerfestsetzung die Besteuerungs-
     grundlagen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1 mit Ausnahme der Buchstaben c und f
     erklärt und die Richtigkeit der Angaben vollstän-
     dig nachweist. Als Nachweis kann insbesondere
     eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen
     Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne
     des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer be-
     hördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle
     oder einer vergleichbaren ausländischen Person
     oder Institution dienen, dass die Besteuerungs-
     grundlagen nach den Regeln des deutschen
     Steuerrechts ermittelt wurden. Weist der Anleger
     auch die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und f nach,
     finden die §§ 2 und 4 Anwendung.“
6. Nach § 13 Absatz 4 werden die folgenden Ab-
   sätze 4a und 4b eingefügt:

     „(4a) Absatz 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden,
  wenn die Feststellungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2
  nach dem 31. Dezember 2017 unanfechtbar wer-
  den. Stattdessen hat die Investmentgesellschaft
  die Unterschiedsbeträge mit Angabe des Ge-
  schäftsjahres, in dem der materielle Fehler einge-
  treten ist, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
  Wenn die Investmentgesellschaft nicht innerhalb
  von zwei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbar-
  keit die Veröffentlichung veranlasst, hat das Finanz-
  amt die Unterschiedsbeträge im Bundesanzeiger zu
  veröffentlichen. Die Kosten, die dem Finanzamt für
BGBl. 2016, Seite 1752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1752
   die Veröffentlichung entstehen, hat die Investment-
   gesellschaft zu tragen.
      (4b) Die    Unterschiedsbeträge      nach     Ab-
   satz 4a Satz 2 gelten in dem Veranlagungszeitraum
   als zugeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger ver-
   öffentlicht werden. Sie gelten gegenüber denjeni-
   gen Anlegern als zugeflossen, denen am letzten
   Tag des Geschäftsjahres, in dem der materielle
   Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investment-
   fonds zuzurechnen sind. Eine Verpflichtung des An-
   legers zur Angabe der Unterschiedsbeträge in sei-
   ner Steuererklärung entfällt, wenn die zu Lasten des
   Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge we-
   niger als 500 Euro betragen.“

 7. In § 18 Satz 1 wird das Wort „Investmentkomman-
    ditgesellschaft“ durch das Wort „Personengesell-
    schaft“ ersetzt.
 8. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes in
   der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung gelten bis
   zum 31. Dezember 2017 als Investmentfonds nach
   § 1 Absatz 1b Satz 2.“

 9. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
                          „§ 22a

                Anwendungsvorschriften
           zum Investmentsteuerreformgesetz
      (1) § 4 Absatz 2 in der am 27. Juli 2016 gelten-
   den Fassung ist ab dem Veranlagungszeitraum
   2015 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis
   einschließlich 2014 ist § 4 Absatz 2 Satz 2 in der bis
   zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen
   Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht
   bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe
   anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter
   „Summe der Einkünfte“ die Wörter „Summe der
   Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages
   nach § 24a des Einkommensteuergesetzes, des
   Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nach
   § 24b des Einkommensteuergesetzes, der Sonder-
   ausgaben nach den §§ 10, 10a, 10b, 10c des Ein-
   kommensteuergesetzes, der außergewöhnlichen
   Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkom-
   mensteuergesetzes, der berücksichtigten Freibe-
   träge für Kinder nach den §§ 31 und 32 Absatz 6
   des Einkommensteuergesetzes und des Grundfrei-
   betrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
   des Einkommensteuergesetzes“ treten.
     (2) § 6 in der Fassung des Artikels 2 des Geset-
   zes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist in allen
   Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht
   bestandskräftig festgesetzt ist.“

10. Folgender § 24 wird angefügt:
                           „§ 24

                   Bußgeldvorschriften
      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   leichtfertig entgegen § 5 Absatz 1a Satz 1 eine An-
   gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig macht.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
    buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
       (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
    satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
    rigkeiten ist
    1. bei Besteuerungsgrundlagen von inländischen
       Investmentgesellschaften das für die Besteue-
       rung der Investmentgesellschaft nach § 20 Ab-
       satz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanz-
       amt und
    2. bei Besteuerungsgrundlagen von ausländischen
       Investmentgesellschaften das Bundeszentralamt
       für Steuern.

       (4) Die §§ 370 und 378 der Abgabenordnung
    bleiben unberührt.“

                       Artikel 3
                 Änderung des
            Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 36 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Ka-
           pitalertragsteuer“.
 2. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
           mern 3 und 3a eingefügt:
           „3. Investmenterträge nach § 16 des Invest-
               mentsteuergesetzes;
           3a. Spezial-Investmenterträge nach § 34
               des Investmentsteuergesetzes;“.

       bb) In Nummer 6 Satz 8 wird das Semikolon am
           Ende durch einen Punkt ersetzt und wird fol-
           gender Satz angefügt:
           „Bei fondsgebundenen Lebensversicherun-
           gen sind 15 Prozent des Unterschiedsbe-
           trages steuerfrei oder dürfen nicht bei der
           Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden,
           soweit der Unterschiedsbetrag aus Invest-
           menterträgen stammt;“
    b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
       gefügt:
       „Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung
       vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräu-
       ßerung der Schuldverschreibung und als An-
       schaffung der durch die Trennung entstandenen
       Wirtschaftsgüter. Eine Trennung gilt als vollzo-
       gen, wenn dem Inhaber der Schuldverschrei-
       bung die Wertpapierkennnummern für die durch
       die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zu-
       gehen.“
    c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
       gefügt:
       „Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom
       Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräu-
BGBl. 2016, Seite 1753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1753
     ßerungserlös der Schuldverschreibung deren
     gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. Für
     die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der
     Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen
     Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.“

3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
                        „§ 36a

                 Beschränkung der
        Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

     (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab-

  satz 1 Satz 1 Nummer 1a setzt die volle Anrech-

  nung der durch Steuerabzug erhobenen Einkom-
  mensteuer ferner voraus, dass der Steuerpflichtige

  hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde
  liegenden Anteile oder Genussscheine

  1. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2
     ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist,
  2. während der Mindesthaltedauer nach Absatz 2
     ununterbrochen das Mindestwertänderungs-
     risiko nach Absatz 3 trägt und

  3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz

     oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar

     anderen Personen zu vergüten.

  Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind
  drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurech-
  nen. Die nach den Sätzen 1 und 2 nicht angerech-
  nete Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Er-

  mittlung der Einkünfte abzuziehen. Die Sätze 1 bis 3
  gelten entsprechend für Anteile oder Genussschei-
  ne, die zu inländischen Kapitalerträgen im Sinne
  des § 43 Absatz 3 Satz 1 führen und einer Wertpa-

  piersammelbank im Ausland zur Verwahrung anver-

  traut sind.

     (2) Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und
  muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor

  und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge
  erreicht werden. Bei Anschaffungen und Veräuße-
  rungen ist zu unterstellen, dass die zuerst ange-
  schafften Anteile oder Genussscheine zuerst ver-
  äußert wurden.

     (3) Der Steuerpflichtige muss unter Berücksich-
  tigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprü-
  chen nahe stehender Personen das Risiko aus
  einem sinkenden Wert der Anteile oder Genuss-
  scheine im Umfang von mindestens 70 Prozent
  tragen (Mindestwertänderungsrisiko). Kein hinrei-
  chendes Mindestwertänderungsrisiko liegt insbe-
  sondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder
  eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungs-
  geschäfte abgeschlossen hat, die das Wertände-
  rungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmit-
  telbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent min-
  dern.
     (4) Einkommen- oder körperschaftsteuerpflich-
  tige Personen, bei denen insbesondere aufgrund
  einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenom-
  men oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde
  und die die Voraussetzungen für eine Anrechenbar-
  keit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1
  bis 3 nicht erfüllen, haben dies gegenüber ihrem
  zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Zah-
  lung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf

  Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 zu leisten.
    (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,
  wenn

  1. die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 im
     Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro
     betragen oder

  2. der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapitaler-
     träge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-

     mer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 seit mindes-

     tens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher
     Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist;

     Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

     (6) Der Treuhänder und der Treugeber gelten für
  die Zwecke der vorstehenden Absätze als eine Per-
  son, wenn Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4
  einem Treuhandvermögen zuzurechnen sind, wel-
  ches ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsor-
  geverpflichtungen dient und dem Zugriff übriger
  Gläubiger entzogen ist. Entsprechendes gilt für Ver-

  sicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer

  im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversiche-

  rungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an
  den Wert eines internen Fonds im Sinne des § 124
  Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsauf-
  sichtsgesetzes gebunden sind.

     (7) § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“

4. § 43 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „in den Fällen der Nummern 6, 7

         Buchstabe a“ werden durch die Wörter „in

         den Fällen der Nummern 5 bis 7 Buch-
         stabe a“ ersetzt.

     bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

         „5. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Ab-
             satz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Ge-
             winne aus der Veräußerung von Anteilen
             an Investmentfonds im Sinne des § 16
             Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit
             § 2 Absatz 13 des Investmentsteuerge-
             setzes;“.

     cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
         „9. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Ab-
             satz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen
             aus der Veräußerung von Anteilen an In-
             vestmentfonds im Sinne des § 16 Ab-
             satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2
             Absatz 13 des Investmentsteuergeset-
             zes;“.
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Num-
     mer 6, 7“ durch die Wörter „Nummer 5 bis 7“
     ersetzt.
  c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 44 Ab-
     satz 1 Satz 8 und 9“ durch die Wörter „§ 44 Ab-
     satz 1 Satz 10 und 11“ ersetzt.

5. § 43a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
     „Nummer 1 bis 4, 6 bis 7a“ durch die Wörter
     „Nummer 1 bis 7a“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1754
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Dem Steuerabzug unterliegen die vollen
          Kapitalerträge ohne Abzug; dies gilt nicht
          für Erträge aus Investmentfonds nach § 16
          Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes,
          auf die nach § 20 des Investmentsteuerge-
          setzes eine Teilfreistellung anzuwenden ist;
          § 20 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Investment-
          steuergesetzes sind beim Steuerabzug nicht
          anzuwenden.“
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steuer-
          abzug
          1. bei Gewinnen aus der Veräußerung von
             Anteilen an Investmentfonds im Sinne
             des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbin-
             dung mit § 2 Absatz 13 des Investment-
             steuergesetzes nach § 19 des Invest-

             mentsteuergesetzes und

          2. in allen übrigen Fällen nach § 20 Absatz 4
             und 4a,
          wenn die Wirtschaftsgüter von der die Kapi-
          talerträge auszahlenden Stelle erworben
          oder veräußert und seitdem verwahrt oder

          verwaltet worden sind.“

6. § 44 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 43 Absatz 1
           Satz 1 Nummer 1a, 6, 7“ durch die Wörter
           „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7“
           ersetzt.
       bb) Satz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
               den die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1
               Nummer 6, 7 Buchstabe a und Num-
               mer 8 bis 12“ durch die Wörter „§ 43
               Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buch-
               stabe a und Nummer 8 bis 12“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
               werden die Wörter „die Zinsscheine
               oder sonstigen Wirtschaftsgüter“ durch
               die Wörter „die Zinsscheine, die Anteile
               an Investmentfonds im Sinne des In-
               vestmentsteuergesetzes oder sonsti-
               gen Wirtschaftsgüter“ ersetzt.
       cc) In Satz 4 Nummer 3 Buchstabe c wird der
           Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt
           und wird folgende Nummer 4 angefügt:
          „4. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1
              Nummer 5, soweit es sich um die Vorab-
              pauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2
              des Investmentsteuergesetzes handelt,
              das inländische Kredit- oder Finanz-
              dienstleistungsinstitut im Sinne des
              § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buch-
              stabe b, das inländische Wertpapierhan-
              delsunternehmen oder die inländische
              Wertpapierhandelsbank, welches oder
              welche die Anteile an dem Investment-

              fonds im Sinne des Investmentsteuerge-
              setzes verwahrt oder verwaltet.“

      dd) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:
          „Zu diesem Zweck kann der zum Steuerab-
          zug Verpflichtete den Fehlbetrag von einem
          bei ihm unterhaltenen und auf den Namen
          des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden
          Konto, ohne Einwilligung des Gläubigers,
          einziehen. Soweit der Gläubiger nicht vor
          Zufluss der Kapitalerträge widerspricht, darf
          der zum Steuerabzug Verpflichtete auch in-
          soweit die Geldbeträge von einem auf den
          Namen des Gläubigers der Kapitalerträge
          lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem
          Gläubiger vereinbarter Kontokorrentkredit für
          dieses Konto nicht in Anspruch genommen
          wurde.“
   b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
      fügt:

         „(1b) Bei inländischen und ausländischen In-

      vestmentfonds ist für die Vorabpauschale nach
      § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuer-
      gesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 11 entsprechend
      anzuwenden.“
 7. § 44a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Ab-

      satz 1 Satz 1 Nummer 4, 6, 7“ durch die Wörter
      „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7“ durch die Wör-
      ter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7“
      ersetzt.
 8. § 44b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der
   zum Steuerabzug Verpflichtete die im vorangegan-
   genen Kalenderjahr abgeführte Steuer auf Aus-
   schüttungen eines Investmentfonds zu erstatten,
   soweit die Ausschüttungen nach § 17 des Invest-
   mentsteuergesetzes nicht als Ertrag gelten.“
 9. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 wird folgen-
      der Satz eingefügt:
      „§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“

   b) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
          „a) § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9,
              wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge-
              schäftsleitung oder Sitz im Inland hat
              oder wenn es sich um Fälle des § 44 Ab-
              satz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a
              Doppelbuchstabe bb handelt; dies gilt
              auch für Erträge aus Wandelanleihen
              und Gewinnobligationen,“.
      bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
10. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungs-
          zeitraum 2016“ durch die Angabe „Veranla-
          gungszeitraum 2017“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1755
  bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
      gabe „31. Dezember 2015“ durch die An-
      gabe „31. Dezember 2016“ ersetzt.

b) Dem Absatz 28 werden die folgenden Sätze an-

   gefügt:

  „§ 20 Absatz 2 und 4 in der am 27. Juli 2016
  geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Ja-

  nuar 2017 anzuwenden. § 20 Absatz 1 in der
  am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals
  ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Invest-
  menterträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6
  Satz 9 sind

  1. die nach dem 31. Dezember 2017 zugeflos-
     senen Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11
     des Investmentsteuergesetzes,
  2. die realisierten oder unrealisierten Wertverän-
     derungen aus Investmentanteilen nach § 2
     Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergeset-
     zes, die das Versicherungsunternehmen nach
     dem 31. Dezember 2017 dem Sicherungsver-
     mögen zur Sicherung der Ansprüche des
     Steuerpflichtigen zugeführt hat, und

  3. die realisierten oder unrealisierten Wertverän-
     derungen aus Investmentanteilen nach § 2
     Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergeset-
     zes, die das Versicherungsunternehmen vor
     dem 1. Januar 2018 dem Sicherungsvermö-
     gen zur Sicherung der Ansprüche des Steuer-
     pflichtigen zugeführt hat, soweit Wertverän-

     derungen gegenüber dem letzten im Kalen-

     derjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis

     des Investmentanteils eingetreten sind.

  Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der
  Börsen- oder Markpreis an die Stelle des Rück-
  nahmepreises.“
c) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a ein-
   gefügt:

    „(35a) § 36a in der am 27. Juli 2016 geltenden
  Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzu-
  wenden, die ab dem 1. Januar 2016 zufließen.“
d) Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 43 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung
  ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwen-
  den.“
e) Nach Absatz 42 wird folgender Absatz 42a ein-
   gefügt:

    „(42a) § 43a in der am 27. Juli 2016 geltenden
  Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 an-
  zuwenden.“
f) Der bisherige Absatz 42a wird Absatz 42b.

g) Dem Absatz 44 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 44 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung
  ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwen-
  den.“

h) Nach Absatz 45 wird folgender Absatz 45a ein-
   gefügt:
    „(45a) § 49 Absatz 1 Nummer 5 in der am
  27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals
  auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem

       1. Januar 2018 zufließen. § 49 Absatz 1 Num-
       mer 5 Satz 1 Buchstabe a und b in der am
       31. Dezember 2017 geltenden Fassung ist letzt-
       mals anzuwenden bei Erträgen, die vor dem

       1. Januar 2018 zufließen oder als zugeflossen

       gelten.“

                       Artikel 4

                 Änderung des
           Körperschaftsteuergesetzes

   In § 32 Absatz 3 Satz 5 des Körperschaftsteuerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
S. 1834) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 44
Abs. 1 Satz 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes“
durch die Wörter „§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 des
Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 5

                 Änderung des
              Umsatzsteuergesetzes

   § 4 Nummer 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-
ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„h) die Verwaltung von Organismen für gemeinsame

    Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2

    des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von

    mit diesen vergleichbaren alternativen Investment-
    fonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanla-
    gegesetzbuchs und die Verwaltung von Versor-
    gungseinrichtungen im Sinne des Versicherungs-
    aufsichtsgesetzes,“.

                       Artikel 6

                  Änderung des
               Außensteuergesetzes
  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

      „(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden,
   wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Ge-
   sellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften
   des Investmentsteuergesetzes in der jeweils gelten-
   den Fassung anzuwenden sind.“

2. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegen-
   den Einkünfte sind in entsprechender Anwendung
   der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu er-
   mitteln.“

3. Dem § 21 wird folgender Absatz 24 angefügt:
     „(24) Die §§ 7 und 10 in der am 1. Januar 2018
   geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 an-
   zuwenden.“
BGBl. 2016, Seite 1756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1756
                      Artikel 7
                 Änderung des
           Finanzverwaltungsgesetzes

   § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Finanzverwaltungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. die Besteuerung von Investmentfonds und Spezial-
    Investmentfonds sowie die Feststellung der Be-
    steuerungsgrundlagen von Spezial-Investment-
    fonds, soweit es nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des
    Investmentsteuergesetzes zuständig ist. Daneben
    stellt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfor-
    derung den für die Besteuerung von Investment-
    fonds, Spezial-Investmentfonds oder deren Anle-

    gern zuständigen Landesfinanzbehörden seine Er-

    kenntnisse über ausländische Rechtsformen und

    ausländisches Recht zur Verfügung;“.

                      Artikel 8

                  Änderung des
       Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
   Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Einkom-
   mensteuergesetzes“ die Wörter „mit Ausnahme des
   § 36a des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt:

    „(16) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes
  vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals für
  den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.“

                       Artikel 9
                Änderung des
         Gemeindefinanzreformgesetzes
   In § 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009
(BGBl. I S. 502), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7
und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergeset-
zes“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 10
                   Änderung des
                Zerlegungsgesetzes

   In § 8 Absatz 1 Satz 1 des Zerlegungsgesetzes vom

6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch

Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I

S. 2531) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2
des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 11
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 Satz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a und Num-
mer 10 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
   (3) Die Artikel 1 und 3 Nummer 4 bis 8 und 10 Buch-
stabe d bis g sowie die Artikel 4 bis 7 sowie 9 und 10
treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert
worden ist, außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 19. Juli 2016
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister der
                                            Schäuble

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1730. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c60b3bdbe4a1a591….