Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1809

BGBl. 2013 I S. 1809 · 199.198 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 1809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1809
                                             Gesetz
                              zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie
                         sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
                  (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG)*
                                                            Vom 26. Juni 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen
           Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitglied-
           staaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfege-
           setz – EUAHiG)
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
           nung

Artikel 6 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsver-
           ordnung
Artikel 8 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-

           ordnung
Artikel 13 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
           Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 20 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes
Artikel 22 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 23 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 24 Änderung der Funktionsverlagerungsverordnung
Artikel 25 Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 26 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 27 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
           nung
Artikel 28 Änderung des Börsengesetzes

Artikel 29 Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 30 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-
           ergesetzes

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
  2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammen-
  arbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur
  Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
  Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umset-
  zung von Artikel 4 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar
  2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes
  der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11). Artikel 10 Num-
  mer 7 und 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/45/EU des Ra-
  tes vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über
  das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungs-
  stellungsvorschriften (ABl. L 189 vom 22.7.2010, S. 1).

Artikel 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage zu Artikel 2 Nummer 44 Anlage 2 (zu § 43b)

                          Artikel 1
                        Gesetz

                über die Durchführung
              der gegenseitigen Amtshilfe
            in Steuersachen zwischen den

       Mitgliedstaaten der Europäischen Union

           (EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG)

                    Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1

                  Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse

                          Abschnitt 2

          Übermittlung von Informationen auf Ersuchen

§ 4 Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 5 Fristen
§ 6 Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

                          Abschnitt 3
            Weitere Übermittlung von Informationen
§ 7 Automatische Übermittlung von Informationen

§ 8 Spontane Übermittlung von Informationen an andere Mit-
    gliedstaaten
§ 9 Spontane Übermittlung von Informationen durch andere
    Mitgliedstaaten

                          Abschnitt 4

        Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

§ 10 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im
     Inland
§ 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen
     Mitgliedstaaten

§ 12 Gleichzeitige Prüfung

§ 13 Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
§ 14 Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

                          Abschnitt 5
                     Weitere Vorschriften

§ 15    Verwendung von Informationen und Dokumenten
§ 16    Rückmeldungen

§ 17    Standardformblätter und Kommunikationsmittel
§ 18    Informationsübermittlung an Drittstaaten
§ 19    Datenschutz und Zweckbestimmung

§ 20    Anwendungsbestimmung
BGBl. 2013, Seite 1810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1810
                    Abschnitt 1
            Allgemeine Bestimmungen

                             §1

                 Anwendungsbereich
              und anzuwendendes Recht
   (1) Dieses Gesetz regelt den Austausch von voraus-
sichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen
zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten). Es ist an-
zuwenden für jede Art von Steuern, die von einem oder
für einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Ver-
waltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behör-
den erhoben werden.
  (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. die Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatz-
   steuer,
2. Zölle,
3. harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern diese in Ar-
   tikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des
   Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine
   Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der
   Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009,
   S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU
   (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geändert worden ist,
   in der jeweils geltenden Fassung genannt werden,
4. Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Ab-
   gaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch,
   den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
   genannten Gesetzen, dem Aufwendungsausgleichs-
   gesetz und
5. Gebühren.

  (3) Dieses Gesetz berührt nicht

1. die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen
   und
2. die Wahrnehmung der Rechte und die Erfüllung der
   Pflichten, die Deutschland in Bezug auf eine umfas-
   sendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus an-
   deren Rechtsinstrumenten erwachsen, einschließlich
   bi- oder multilateraler Abkommen.
  (4) Für die Amtshilfe nach diesem Gesetz gelten die
Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend, so-
weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

                             §2
               Begriffsbestimmungen

  (1) Person im Sinne dieses Gesetzes ist
1. eine natürliche Person,

2. eine juristische Person,
3. eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit
   zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstel-
   lung einer juristischen Person verfügt oder

4. jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder
   ohne allgemeine Rechtsfähigkeit, die Vermögensge-
   genstände besitzt oder verwaltet, welche einschließ-
   lich der daraus erzielten Einkünfte einer der von § 1
   erfassten Steuern unterliegen.
  (2) Amtshilferichtlinie im Sinne dieses Gesetzes so-
wie des Einkommensteuergesetzes, der Abgabenord-
nung, des Außensteuergesetzes, des Körperschaft-

steuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des In-
vestmentsteuergesetzes und sonstiger Steuergesetze
bezeichnet die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom
15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwal-
tungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur
Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom
11.3.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Die
auf Grund der Amtshilferichtlinie erlassenen europa-
rechtlichen Durchführungsbestimmungen gelten in der
im jeweiligen Besteuerungszeitraum aktuellen Fassung.
   (3) Auf elektronischem Weg im Sinne dieses Geset-
zes bezeichnet die Verwendung elektronischer Anlagen
zur Übermittlung, Verarbeitung von Daten, einschließ-
lich der Datenkomprimierung, und zum Speichern von
Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischen Tech-
nologien oder anderen elektromagnetischen Verfahren.

                          §3
       Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse
  (1) Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Ab-
satz 1 der Amtshilferichtlinie ist das Bundesministerium
der Finanzen.
   (2) Zentrales Verbindungsbüro im Sinne von Artikel 4
Absatz 2 Unterabsatz 1 der Amtshilferichtlinie ist in den
Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Finanzverwal-
tungsgesetzes das Bundeszentralamt für Steuern. Das
Bundesministerium der Finanzen kann durch Schreiben
weitere Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 4 Ab-
satz 3 und zuständige Bedienstete im Sinne von Arti-
kel 4 Absatz 4 der Amtshilferichtlinie benennen.
   (3) Das zentrale Verbindungsbüro übernimmt die
Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten und
prüft eingehende und ausgehende Ersuchen auf Zuläs-
sigkeit nach diesem Gesetz. Eingehende zulässige

Ersuchen und Informationen werden vom zentralen
Verbindungsbüro an die Finanzbehörden weitergeleitet.
Zulässige Ersuchen und Informationen der Finanzbe-
hörden werden vom zentralen Verbindungsbüro an die
anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.
   (4) Gehen Ersuchen nach diesem Gesetz bei einer
anderen Stelle als dem zentralen Verbindungsbüro ein,
so sind diese Ersuchen letzterem unverzüglich zuzulei-
ten.
   (5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können
Amtshilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes in Anspruch
nehmen. Sie gelten insoweit als Finanzbehörden im
Sinne dieses Gesetzes.

                    Abschnitt 2

             Übermittlung von
        Informationen auf Ersuchen

                          §4
       Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

   (1) Auf Ersuchen erstellt die zuständige Finanzbe-
hörde alle Antworten, die für die Festsetzung von Steu-
ern nach § 1 voraussichtlich erheblich sind. Die Antwor-
ten werden durch das zentrale Verbindungsbüro an den
anderen Mitgliedstaat weitergeleitet. Die zuständige
Finanzbehörde erstellt die Antworten nach Maßgabe
dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung des
§ 117 Absatz 4 der Abgabenordnung. Verfügt die Fi-
nanzbehörde nicht über die betreffenden Informatio-
BGBl. 2013, Seite 1811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1811
nen, so führt sie nach pflichtgemäßem Ermessen alle
nach der Abgabenordnung vorgesehenen behördlichen
Ermittlungen durch.
   (2) Absatz 1 gilt auch für Ersuchen um Durchführung
bestimmter behördlicher Ermittlungen. Ist die Finanzbe-
hörde der Auffassung, dass keine behördliche Ermitt-
lung erforderlich ist, so teilt sie dies unverzüglich dem
zentralen Verbindungsbüro mit. Originaldokumente sind
auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaats zu übermit-
teln, soweit dies nach deutschem Recht zulässig ist.
   (3) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt keine
Informationen, wenn
1. die Durchführung erforderlicher Ermittlungen oder
   die Beschaffung der betreffenden Informationen
   nach deutschem Recht nicht möglich ist,

2. der andere Mitgliedstaat die üblichen Informations-

   quellen nicht ausgeschöpft hat, die ihm zur Erlan-

   gung der erbetenen Informationen zur Verfügung

   stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu ge-

   fährden,
3. ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder
   ein Geschäftsverfahren preisgegeben werden würde
   oder
4. die öffentliche Ordnung verletzt werden würde.
   (4) Das zentrale Verbindungsbüro kann die Übermitt-
lung von Informationen zudem ablehnen, wenn der an-
dere Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen
nicht zur Übermittlung entsprechender Informationen in
der Lage ist.

   (5) Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 ist in keinem Fall so
auszulegen, dass die Übermittlung von Informationen
nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffen-
den Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen
Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder
Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile
an einer Person beziehen.
   (6) Ein Ersuchen kann nicht aus dem Grund abge-
lehnt werden, dass die zu übermittelnden Informationen
nach deutschem Recht nicht für steuerliche Zwecke
benötigt werden. Lehnt das zentrale Verbindungsbüro
ein Ersuchen aus anderen Gründen ab, so sind dem
anderen Mitgliedstaat die Gründe hierfür mitzuteilen.

                          §5
                        Fristen
   (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt die In-
formationen nach § 4 unverzüglich, spätestens jedoch
sechs Monate, nachdem es das Ersuchen erhalten hat.
Ist die Finanzbehörde bereits im Besitz der entspre-
chenden Informationen, verkürzt sich die Frist auf zwei
Monate. In besonders gelagerten Fällen können das

zentrale Verbindungsbüro und der andere Mitgliedstaat
abweichende Fristen vereinbaren.
   (2) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt dem an-
deren Mitgliedstaat unverzüglich, spätestens jedoch
sieben Arbeitstage, nachdem es das Ersuchen erhalten
hat, möglichst auf elektronischem Weg den Erhalt die-
ses Ersuchens.

   (3) Weist das Ersuchen Mängel auf, so unterrichtet
das zentrale Verbindungsbüro den anderen Mitglied-
staat darüber innerhalb eines Monats, nachdem es

das Ersuchen erhalten hat, und fordert gegebenenfalls
zusätzliche Hintergrundinformationen an. Die Fristen
nach Absatz 1 beginnen am Tag nach dem Eingang
der angeforderten zusätzlichen Hintergrundinformatio-
nen.
   (4) Ist die Finanzbehörde nicht in der Lage, auf ein
Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt das zentrale
Verbindungsbüro dies dem anderen Mitgliedstaat un-
verzüglich, spätestens jedoch drei Monate, nachdem
das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen erhalten
hat, unter Nennung der Gründe und des voraussicht-
lichen Erledigungsdatums mit.
   (5) Ist die Finanzbehörde nicht im Besitz der erbete-
nen Informationen oder lehnt sie das Ersuchen aus den
in § 4 Absatz 3 oder 4 genannten Gründen ab, so teilt
das zentrale Verbindungsbüro dies dem anderen Mit-

gliedstaat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb

eines Monats, nachdem das zentrale Verbindungsbüro

das Ersuchen erhalten hat, unter Nennung der Gründe

mit.

                          §6

        Ersuchen an andere Mitgliedstaaten
   (1) Die Finanzbehörde ist befugt, ein Ersuchen zu
stellen, welches das zentrale Verbindungsbüro dem
anderen Mitgliedstaat nach den Vorschriften dieses
Gesetzes weiterleitet. Darin kann um sachdienliche be-
hördliche Ermittlungen ersucht werden. Originaldoku-
mente können erbeten werden, soweit sie für das wei-
tere Verfahren notwendig sind.

   (2) Bevor die Finanzbehörde ein Ersuchen stellt, hat
sie alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen Er-
mittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, es sei denn,
die Durchführung der Ermittlungen wäre mit unverhält-
nismäßig großen Schwierigkeiten verbunden oder stellt
sich als nicht Erfolg versprechend dar.

                    Abschnitt 3
                Weitere
     Übermittlung von Informationen

                          §7
                   Automatische
          Übermittlung von Informationen
  (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an an-
dere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem
Weg, ohne vorheriges Ersuchen, die folgenden verfüg-
baren Informationen über in anderen Mitgliedstaaten
ansässige Personen:

1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,

2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von ande-
   ren Rechtsakten der Europäischen Union über den
   Austausch von Informationen oder vergleichbaren
   Maßnahmen erfasst sind,

4. Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen und

5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Ein-
   künfte daraus.
BGBl. 2013, Seite 1812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1812
  (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist abweichend von
§ 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung keine An-
hörung erforderlich.
  (3) Das Bundesministerium der Finanzen legt im Ein-
vernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Län-
der die Einzelheiten der automatischen Übermittlung
von Informationen in einem Schreiben fest. Dieses
Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

                          §8

             Spontane Übermittlung von
       Informationen an andere Mitgliedstaaten

   (1) Die Finanzbehörde kann nach pflichtgemäßem
Ermessen ohne Ersuchen alle Informationen an das
zentrale Verbindungsbüro übermitteln, die für die ande-
ren Mitgliedstaaten von Nutzen sein können. Das zen-
trale Verbindungsbüro entscheidet nach pflichtgemä-
ßem Ermessen über die Übermittlung der Informationen
an die anderen Mitgliedstaaten.

   (2) Informationen nach § 1 Absatz 1 sind zu übermit-
teln, wenn

1. Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in

   dem anderen Mitgliedstaat vorliegen,

2. ein Sachverhalt vorliegt, auf Grund dessen eine
   Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt
   worden ist und die zu übermittelnden Informationen
   für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder
   Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen
   könnten,

3. Geschäftsbeziehungen zwischen einem in Deutsch-

   land Steuerpflichtigen und einem in einem anderen

   Mitgliedstaat Steuerpflichtigen über ein oder meh-
   rere weitere Staaten in einer Weise geleitet werden,
   die in einem oder beiden Mitgliedstaaten zur Steu-
   erersparnis führen kann,

4. Gründe für die Vermutung vorliegen, dass durch
   künstliche Gewinnverlagerungen zwischen verbun-
   denen Unternehmen eine Steuerersparnis eintritt,
   oder

5. ein Sachverhalt, der im Zusammenhang mit der In-
   formationserteilung eines anderen Mitgliedstaats er-
   mittelt wurde, auch für die zutreffende Steuerfestset-
   zung in einem weiteren Mitgliedstaat erheblich sein
   könnte.
   (3) Die Übermittlung nach Absatz 2 soll unverzüglich
erfolgen, spätestens jedoch einen Monat, nachdem die
Informationen verfügbar geworden sind.

                          §9

            Spontane Übermittlung von
    Informationen durch andere Mitgliedstaaten
   Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen,
die andere Mitgliedstaaten spontan übermittelt haben,
den Finanzbehörden zur Auswertung weiter. Es bestä-
tigt unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage
nach Eingang der Informationen, dem anderen Mit-
gliedstaat möglichst auf elektronischem Weg deren
Erhalt.

                     Abschnitt 4
                Sonstige Formen
    d e r Ve r w a l t u n g s z u s a m m e n a r b e i t

                            § 10
           Anwesenheit von Bediensteten
          anderer Mitgliedstaaten im Inland
   (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann zum Zweck
des Informationsaustauschs mit einem anderen Mit-
gliedstaat vereinbaren, dass unter den von der Finanz-
behörde festgelegten Voraussetzungen befugte Be-
dienstete des anderen Mitgliedstaats

1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen
   deutsche Finanzbehörden ihre Tätigkeit ausüben,
   sowie
2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein
   dürfen, die auf deutschem Hoheitsgebiet durchge-
   führt werden.

   (2) Bei dem Informationsaustausch gemäß Absatz 1
stellt die Finanzbehörde sicher, dass Bediensteten der
anderen Mitgliedstaaten nur solche Informationen of-
fenbart werden, die nach § 4 übermittelt werden dürfen.
Sind die erbetenen Informationen in den Unterlagen

enthalten, zu denen die Finanzbehörde Zugang hat, so

werden den Bediensteten des anderen Mitgliedstaats
Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
   (3) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann vorsehen,
dass Bedienstete der anderen Mitgliedstaaten im Bei-
sein inländischer Bediensteter Personen befragen und
Aufzeichnungen prüfen dürfen. Voraussetzung hierfür
ist, dass die Personen der Befragung und Prüfung zu-
stimmen. Verweigert eine Person die Mitwirkung, gilt

diese Verweigerung wie eine Verweigerung gegenüber

inländischen Bediensteten.

   (4) Befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaats
müssen, wenn sie sich nach Absatz 1 auf deutschem
Hoheitsgebiet aufhalten, jederzeit eine schriftliche Voll-
macht vorlegen können, aus der ihre Identität und
dienstliche Stellung hervorgehen.

                            § 11

                   Anwesenheit von
              inländischen Bediensteten
              in anderen Mitgliedstaaten
  Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert,
können bevollmächtigte inländische Bedienstete in an-
dere Mitgliedstaaten entsandt werden. § 10 gilt sinnge-
mäß.

                            § 12
                 Gleichzeitige Prüfung
   (1) Auf Vorschlag der Finanzbehörde kann das zen-
trale Verbindungsbüro mit einem oder mehreren Mit-
gliedstaaten vereinbaren, im jeweils eigenen Hoheits-
gebiet eine gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer
Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Inte-
resse durchzuführen. Soweit dies nach § 4 zulässig ist,
sind die hierbei erlangten Informationen sowie die für
die Vereinbarung der Prüfung im Vorfeld erforderlichen
Kenntnisse auszutauschen.
  (2) Die Finanzbehörde bestimmt, welche Person
oder welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung
BGBl. 2013, Seite 1813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1813
vorschlägt. Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet
die betroffenen Mitgliedstaaten darüber, begründet die
Auswahl und gibt den Zeitraum an, in welchem die
gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll.
   (3) Schlägt ein anderer Mitgliedstaat eine gleichzei-
tige Prüfung vor, so entscheidet die Finanzbehörde, ob
sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das
zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitglied-
staat das Einverständnis oder die begründete Ableh-

nung mit.
   (4) Das zentrale Verbindungsbüro benennt einen Be-
diensteten, der für die Beaufsichtigung und die Koordi-
nierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlich ist.

  (5) Von der Anhörung des Steuerpflichtigen kann bis
zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung abgesehen
werden, wenn sonst der Prüfungserfolg gefährdet wer-
den würde.

                         § 13
               Zustellungsersuchen
             an andere Mitgliedstaaten

   (1) Auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde be-
antragt das zentrale Verbindungsbüro bei einem ande-
ren Mitgliedstaat die Zustellung von Dokumenten und
Entscheidungen der Finanzbehörde, die mit einer
Steuer nach § 1 zusammenhängen.

  (2) Ein Zustellungsersuchen ist nur dann zulässig,

wenn
1. die Finanzbehörde nicht in der Lage ist, die Zustel-
   lung nach den Vorschriften des Verwaltungszustel-
   lungsgesetzes im anderen Mitgliedstaat vorzuneh-
   men, oder
2. die Zustellung mit unverhältnismäßig         großen
   Schwierigkeiten verbunden wäre.
  (3) Im Zustellungsersuchen ist Folgendes anzuge-
ben:
1. der Gegenstand des zuzustellenden Dokuments
   oder der zuzustellenden Entscheidung,

2. der Name und die Anschrift des Adressaten sowie

3. alle weiteren Informationen, die die Identifizierung

   des Adressaten erleichtern können.

   (4) Einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen
Person kann jedes Dokument per Einschreiben oder auf
elektronischem Weg direkt zugestellt werden.
   (5) Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informatio-
nen über veranlasste Zustellungen anderer Mitglied-
staaten den Finanzbehörden, die die Informationen
verwenden, weiter.

                         § 14
               Zustellungsersuchen
            von anderen Mitgliedstaaten
   (1) Auf Ersuchen werden alle Dokumente zugestellt,
die mit einer Steuer gemäß § 1 zusammenhängen, ein-
schließlich der gerichtlichen Dokumente, die aus dem
anderen Mitgliedstaat stammen. Das zentrale Verbin-
dungsbüro leitet hierzu der Finanzbehörde das Ersu-
chen zwecks Zustellung zu. Die Zustellung richtet sich
nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsge-
setzes.

  (2) Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen
Mitgliedstaat unverzüglich mit, welche Maßnahme auf
Grund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde.
Diese Mitteilung beinhaltet insbesondere die Angabe,
an welchem Tag und an welche Anschrift dem Empfän-
ger das Dokument zugestellt worden ist.

                     Abschnitt 5

             We i t e r e Vo r s c h r i f t e n

                           § 15

                 Verwendung von
          Informationen und Dokumenten

   (1) Übermittelt das zentrale Verbindungsbüro einem
anderen Mitgliedstaat Informationen, so gestattet es
diesem auf Anfrage, die Informationen für andere als
die in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke zu ver-
wenden, wenn die Verwendung für einen vergleichba-
ren Zweck nach deutschem Recht unter Beachtung der
§§ 30, 31, 31a und 31b der Abgabenordnung zulässig
ist.

  (2) Ist das zentrale Verbindungsbüro der Ansicht,
dass Informationen und Dokumente von einem anderen
Mitgliedstaat einem dritten Mitgliedstaat für die in § 19
Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke von Nutzen sein
könnten, so kann es diese Informationen und Doku-

mente weitergeben, wenn

1. die Weitergabe im Einklang mit den in diesem Ge-
   setz festgelegten Regeln und Verfahren steht,
2. es dem Mitgliedstaat, von dem die Informationen
   und Dokumente stammen, seine Absicht mitteilt,
   diese einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben,
   und
3. der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stam-
   men, nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach
   Eingang der Mitteilung nach Nummer 2 der Weiter-
   gabe widerspricht.

   (3) Sollen Informationen und Dokumente für andere
als die in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke nach

Absatz 2 weitergegeben oder verwendet werden, so

muss hierfür die Einwilligung jenes Mitgliedstaats ein-
geholt werden, von dem die Informationen und Doku-
mente stammen. Die Weitergabe darf nur erfolgen,
wenn die Verwendung für einen vergleichbaren Zweck
nach deutschem Recht unter Beachtung der §§ 30, 31,
31a und 31b der Abgabenordnung zulässig ist.
  (4) Sämtliche Informationen und Dokumente, die im
Rahmen dieses Gesetzes erlangt werden, können von
den Behörden, die die Informationen verwenden, wie
vergleichbare inländische Informationen und Doku-
mente angeführt oder als Beweismittel verwendet wer-
den.
   (5) Von der Berichtigung übermittelter unrichtiger
Daten und der Löschung oder Sperrung unzulässig ge-
speicherter oder unzulässig übermittelter Daten sind
alle Mitgliedstaaten, die diese Daten im Rahmen einer
Auskunft erhalten haben, durch das zentrale Verbin-
dungsbüro unverzüglich zu unterrichten und anzuhal-
ten, ebenfalls die Berichtigung, Sperrung oder Lö-
schung dieser Daten vorzunehmen.
BGBl. 2013, Seite 1814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1814
                         § 16
                   Rückmeldungen

   (1) In den Fällen der §§ 4 und 8 kann das zentrale

Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat um Rück-
meldung über die Verwendung der erbetenen Informa-
tion bitten.

   (2) Bittet in den Fällen der §§ 6 und 9 der andere
Mitgliedstaat um Rückmeldung, so übermittelt das zen-
trale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat die
Rückmeldung unverzüglich, spätestens jedoch drei
Monate, nachdem das Ergebnis über die Verwendung
der erbetenen Information bekannt geworden ist. Eine
Übermittlung ist nur zulässig, wenn ihr die Vorschriften
zum Datenschutz und zum Schutz des Steuergeheim-
nisses insbesondere nach § 30 der Abgabenordnung

nicht entgegenstehen. Die zuständige Finanzbehörde

teilt dem zentralen Verbindungsbüro die erforderlichen

Angaben mit.

                         § 17
                Standardformblätter
             und Kommunikationsmittel

   (1) Ersuchen nach § 4 Absatz 1 und 2 und § 6 Ab-
satz 1, spontane Übermittlungen von Informationen
nach § 8 Absatz 1 und 2 und § 9, Zustellungsersuchen
nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1, Rückmeldungen
nach § 16 sowie sonstige Mitteilungen werden jeweils
mittels eines zwischen den Mitgliedstaaten abgestimm-
ten Standardformblatts auf elektronischem Weg über-
mittelt.
   (2) Den Standardformblättern können Berichte, Be-
scheinigungen und andere Dokumente oder beglau-
bigte Kopien oder Auszüge daraus beigefügt werden.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Informatio-
nen und Unterlagen, die nach den §§ 10 und 11 erlangt
werden.

   (4) Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem
Weg durch Standardformblätter, so berührt dies nicht
die Gültigkeit der erhaltenen Informationen oder der
im Rahmen eines Ersuchens um Amtshilfe ergriffenen
Maßnahmen.

                         § 18
       Informationsübermittlung an Drittstaaten
   (1) Erhält das zentrale Verbindungsbüro von einem
Drittstaat Informationen, die für die Anwendung und
Durchsetzung des deutschen Rechts über die in § 1
genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, kann
das zentrale Verbindungsbüro diese Informationen an
andere Mitgliedstaaten, für die diese Informationen
von Nutzen sein können, und an alle ersuchenden

Behörden weitergeben, sofern dies auf Grund einer

Vereinbarung mit dem Drittstaat zulässig ist.

   (2) Das zentrale Verbindungsbüro kann die im Ein-
klang mit diesem Gesetz erhaltenen Informationen an
einen Drittstaat weitergeben, wenn
1. die Weitergabe im Einklang mit den deutschen Be-
   stimmungen über die Weitergabe personenbezoge-
   ner Daten an Drittstaaten steht,
2. die Informationen für die zutreffende Steuerfestset-
   zung in diesem Drittstaat erheblich sein können,

3. der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stam-
   men, mit der Weitergabe einverstanden ist und
4. sich der Drittstaat zum Informationsaustausch ver-

   pflichtet hat.

                         § 19
       Datenschutz und Zweckbestimmung

   (1) Die Informationen, die im Rahmen dieses Geset-
zes an Deutschland übermittelt werden, unterliegen
dem Steuergeheimnis und genießen den Schutz, den
die Abgabenordnung für Informationen dieser Art ge-
währt.
  (2) Diese Informationen können für folgende Zwecke
verwendet werden:

1. zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaat-

   lichen Steuerrechts über die in § 1 genannten Steu-

   ern,

2. zur Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Auf-
   sichtsbefugnisse,
3. zur Festsetzung und Beitreibung anderer Steuern
   und Abgaben nach § 1 des EU-Beitreibungsgeset-
   zes sowie

4. zur Verwertung im Zusammenhang mit Gerichts-
   und Verwaltungsverfahren, die Sanktionen wegen
   Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben
   können; hierbei sind die allgemeinen Regelungen
   und Vorschriften über die Rechte der Personen, ge-
   gen die sich das jeweilige Verfahren richtet, und
   Zeugen in solchen Verfahren zu beachten.
Sollen Informationen für einen anderen Zweck verwen-
det werden, ist die Einwilligung des anderen Mitglied-
staats einzuholen.

                         § 20

              Anwendungsbestimmung

  Die automatische Übermittlung von Informationen
gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzu-
nehmen und erstmals auf Informationen der Besteue-
rungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.

                      Artikel 2
                Änderung des
           Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 42f wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „§ 42g Lohnsteuer-Nachschau“.

   b) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:
      „§ 45b (weggefallen)“.
   c) Nach der Angabe zu § 50h wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und
             Anwendung von Doppelbesteuerungs-
             abkommen“.
BGBl. 2013, Seite 1815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1815
  d) Nach der Angabe zu § 52a wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwen-
            dung der elektronischen Lohnsteuerab-
            zugsmerkmale“.
2. In § 2a Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „Richt-
   linie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember
   1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
   den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im
   Bereich der direkten Steuern und der Mehrwert-
   steuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch
   die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. No-
   vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert
   worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch
   die Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2
   des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

     „5. a) die Geld- und Sachbezüge, die Wehr-
            pflichtige während des Wehrdienstes
            nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhal-
            ten,

         b) die Geld- und Sachbezüge, die Zivil-
            dienstleistende nach § 35 des Zivildienst-
            gesetzes erhalten,

         c) der nach § 2 Absatz 1 des Wehrsoldge-
            setzes an Soldaten im Sinne des § 1 Ab-
            satz 1 des Wehrsoldgesetzes gezahlte
            Wehrsold,
         d) die an Reservistinnen und Reservisten der
            Bundeswehr im Sinne des § 1 des Reser-
            vistinnen- und Reservistengesetzes nach
            dem Wehrsoldgesetz gezahlten Bezüge,

         e) die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 6
            des Wehrsoldgesetzes und Zivildienst-
            leistende nach § 35 des Zivildienstgeset-
            zes erhalten,

         f) das an Personen, die einen in § 32 Ab-

            satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d ge-
            nannten Freiwilligendienst leisten, ge-
            zahlte Taschengeld oder eine vergleich-
            bare Geldleistung;“.

  b) Nummer 40 Buchstabe d wird wie folgt geän-
     dert:

     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der
         leistenden Körperschaft nicht gemindert
         haben.“

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „soweit die“
         durch die Wörter „soweit eine“ ersetzt.
4. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 Satz 3 werden am Ende die Wörter
     „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz
     gilt sinngemäß;“ angefügt.
  b) In Nummer 8 Satz 1 werden die Wörter „Europä-
     ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Eu-
     ropäischen Union“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die
          Wörter „; bei der privaten Nutzung von Fahr-
          zeugen mit Antrieb ausschließlich durch
          Elektromotoren, die ganz oder überwiegend
          aus mechanischen oder elektrochemischen
          Energiespeichern oder aus emissionsfrei be-
          triebenen Energiewandlern gespeist werden
          (Elektrofahrzeuge), oder von extern auflad-
          baren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Lis-
          tenpreis dieser Kraftfahrzeuge um die darin
          enthaltenen Kosten des Batteriesystems im
          Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahr-
          zeugs wie folgt zu mindern: für bis zum
          31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahr-
          zeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der
          Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich
          für in den Folgejahren angeschaffte Kraft-
          fahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowatt-
          stunde der Batteriekapazität; die Minderung
          pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000
          Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in
          den Folgejahren angeschaffte Kraftfahr-
          zeuge um jährlich 500 Euro.“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die
          Wörter „; bei der privaten Nutzung von Fahr-
          zeugen mit Antrieb ausschließlich durch
          Elektromotoren, die ganz oder überwiegend
          aus mechanischen oder elektrochemischen
          Energiespeichern oder aus emissionsfrei be-
          triebenen Energiewandlern gespeist werden
          (Elektrofahrzeuge), oder von extern auflad-
          baren Hybridelektrofahrzeugen, sind die der
          Berechnung der Entnahme zugrunde zu le-
          genden insgesamt entstandenen Aufwen-
          dungen um die nach Satz 2 in pauschaler
          Höhe festgelegten Aufwendungen, die auf
          das Batteriesystem entfallen, zu mindern.“
          ersetzt.

   b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

      1. bei der Bemessung der Absetzungen für Ab-
         nutzung oder Substanzverringerung die sich
         bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 erge-
         benden Werte als Anschaffungskosten zu-
         grunde zu legen und

      2. die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1
         Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 ent-
         sprechend anzuwenden.“
6. § 6b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 wird das Wort „herstellt“ durch das
      Wort „hergestellt“ ersetzt.
   b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“
      durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
7. Dem § 7g Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht
   anzuwenden.“
8. In § 8 Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende
   durch die Wörter „; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3
   zweiter Halbsatz gilt entsprechend.“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 1816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1816
9. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt
     geändert:

       aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
           Wörter „und sofern auf die Leistungen ein
           Anspruch besteht“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „, auf die ein
           Anspruch besteht“ gestrichen.

  b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
     fasst:
       „2. geleistet werden an

          a) Versicherungsunternehmen,

             aa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftslei-

                 tung in einem Mitgliedstaat der Euro-

                 päischen Union oder einem Vertrags-
                 staat des Abkommens über den Euro-
                 päischen Wirtschaftsraum haben und
                 das Versicherungsgeschäft im Inland
                 betreiben dürfen, oder

             bb) denen die Erlaubnis zum Geschäfts-
                 betrieb im Inland erteilt ist.

             Darüber hinaus werden Beiträge nur be-
             rücksichtigt, wenn es sich um Beträge
             im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1
             Buchstabe a an eine Einrichtung handelt,
             die eine anderweitige Absicherung im
             Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1
             Nummer 13 des Fünften Buches Sozial-
             gesetzbuch oder eine der Beihilfe oder
             freien Heilfürsorge vergleichbare Absiche-
             rung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2
             Nummer 2 des Versicherungsvertragsge-
             setzes gewährt. Dies gilt entsprechend,
             wenn ein Steuerpflichtiger, der weder sei-
             nen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen
             Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträ-
             gen einen Versicherungsschutz im Sinne
             des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,

          b) berufsständische Versorgungseinrichtun-

             gen,

          c) einen Sozialversicherungsträger oder
          d) einen Anbieter im Sinne des § 80.“
  c) Dem Absatz 4b werden folgende Sätze ange-
     fügt:

       „Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abga-
       benordnung und andere öffentliche Stellen, die
       einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleiste-
       ten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Num-
       mer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren
       oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser
       Vorschrift erstatten (übermittelnde Stelle), haben
       der zentralen Stelle jährlich die zur Gewährung
       und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach
       § 10 erforderlichen Daten nach amtlich vorge-
       schriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
       gung zu übermitteln. Ein Steuerbescheid ist zu
       ändern, soweit Daten nach Satz 4 vorliegen
       und sich hierdurch oder durch eine Korrektur
       oder Stornierung der entsprechenden Daten

       eine Änderung der festgesetzten Steuer ergibt.
       § 22a Absatz 2 sowie § 150 Absatz 6 der Abga-
       benordnung gelten entsprechend.“

10. In § 10b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Richt-
    linie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zu-
    sammenhang anzuwendenden Durchführungsbe-
    stimmungen in den für den jeweiligen Veranla-
    gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines
    entsprechenden Nachfolgerechtsaktes“ durch die
    Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2
    des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.

11. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Wörter „oder erzielt.“ durch
      die Wörter „oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt ent-
      sprechend.“ ersetzt.

   b) In Satz 7 wird das Wort „bezieht.“ durch die Wör-

      ter „bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.“

      ersetzt.

12. Dem § 20 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

   „Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspal-
   tung auf andere Körperschaften über, gelten abwei-
   chend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteu-
   ergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

13. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die
      Wörter „§ 14b des Zivildienstgesetzes“ durch
      die Wörter „§ 5 des Bundesfreiwilligendienstge-
      setzes“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsausbildung
      und eines Erststudiums“ durch die Wörter „Be-
      rufsausbildung oder eines Erststudiums“ ersetzt.
14. § 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 wird wie
    folgt geändert:

   a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch
      ein Semikolon ersetzt.
   b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

      „c) sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3
          die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

          für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

          im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräuße-
          rungserlöses oder bei Entnahme im Zeit-
          punkt der Entnahme als Betriebsausgaben
          zu berücksichtigen. § 4 Absatz 3 Satz 5 gilt
          entsprechend.“

15. In § 32d Absatz 2 Nummer 4 werden das Wort
    „sonstige“, die Angabe „Satz 2“ und die Wörter
    „Satz 1 zweiter Halbsatz“ gestrichen sowie die
    Wörter „soweit die“ durch die Wörter „soweit eine“
    ersetzt.
16. Dem § 33 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits
   (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen,
   es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen
   ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine
   Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebens-
   notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen
   nicht mehr befriedigen zu können.“

17. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die
      Wörter „; ein angemessenes Hausgrundstück
BGBl. 2013, Seite 1817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1817
      im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des
      Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-

      rücksichtigt“ eingefügt.

   b) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:
      „Nicht auf Euro lautende Beträge sind entspre-
      chend dem für Ende September des Jahres vor
      dem Veranlagungszeitraum von der Europä-
      ischen Zentralbank bekannt gegebenen Refe-
      renzkurs umzurechnen.“
18. § 33b Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

   „Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die

   Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der

   Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durch-
   führt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der
   Europäischen Union oder in einem Staat belegen
   ist, auf den das Abkommen über den Europäischen
   Wirtschaftsraum anzuwenden ist.“
19. In § 35 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 34c
    Absatz 1 und 6“ durch die Wörter „§ 32d Absatz 6
    Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6“ ersetzt.
20. In § 36 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Richt-
    linie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zu-
    sammenhang anzuwendenden Durchführungsbe-
    stimmungen in den für den jeweiligen Veranla-
    gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines
    entsprechenden Nachfolgerechtsakts“ durch die
    Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2
    des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.
21. In § 39 Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Lohnsteu-
    ermerkmal“ durch das Wort „Lohnsteuerabzugs-
    merkmal“ ersetzt.
22. In § 39a Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden
    Sätze ersetzt:
   „Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der
   Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von
   Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3
   bis 5 für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres.
   Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 so-
   wie 5 bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für
   einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn
   des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals
   gilt, berücksichtigt. Der Arbeitnehmer kann eine Än-
   derung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums
   beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen
   Gunsten ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu
   seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Fi-
   nanzamt umgehend anzuzeigen.“
23. In § 39f Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 38b
    Satz 2 Nummer 5)“ durch die Wörter „(§ 38b Ab-
    satz 1 Satz 2 Nummer 5)“ ersetzt.

24. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort
    „Personalcomputer“ durch das Wort „Datenverar-
    beitungsgeräte“ ersetzt.
25. § 40a Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   a) In den Sätzen 1, 4, 5 und 6 werden jeweils die
      Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus“ gestrichen.

   b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „der einheit-
      lichen Pauschsteuer“ die Wörter „sowie die
      Erhebung eines Säumniszuschlags und das
      Mahnverfahren für die einheitliche Pausch-
      steuer“ eingefügt.

26. § 42d Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“ durch

      die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des
      Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fas-
      sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
      (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des
      Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I
      S. 2854) geändert worden ist,“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
      S. 158), das zuletzt durch Artikel 11 Nummer 21

      des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)

      geändert worden ist,“ gestrichen.

27. Nach § 42f wird folgender § 42g eingefügt:

                          „§ 42g
                 Lohnsteuer-Nachschau
      (1) Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicher-
   stellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und
   Abführung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes
   Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererhebli-
   cher Sachverhalte.
     (2) Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während
   der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt.
   Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten
   ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer
   Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume
   von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche
   Tätigkeit ausüben, betreten. Wohnräume dürfen ge-
   gen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung drin-
   gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
   Ordnung betreten werden.
      (3) Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffe-
   nen Personen haben dem mit der Nachschau Be-
   auftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterla-
   gen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere
   und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-
   Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzule-
   gen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Fest-
   stellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweck-
   dienlich ist. § 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinn-
   gemäß.
      (4) Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau ge-
   troffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann
   ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Ab-
   gabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung
   nach § 42f übergegangen werden. Auf den Über-
   gang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewie-
   sen.

      (5) Werden anlässlich einer Lohnsteuer-Nach-
   schau Verhältnisse festgestellt, die für die Festset-
   zung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein
   können, so ist die Auswertung der Feststellungen
   insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteue-
   rung der in Absatz 2 genannten Personen oder an-
   derer Personen von Bedeutung sein kann.“

28. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1a werden nach dem Wort „Aktien“
      die Wörter „und Genussscheinen“ und nach dem
      Wort „Dividendenscheine“ die Wörter „oder
      sonstigen Erträgnisscheine“ eingefügt.
BGBl. 2013, Seite 1818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1818
   b) In Nummer 2 Satz 3 wird das Semikolon durch
      einen Punkt ersetzt und folgender Satz ange-
      fügt:
       „Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die
       für den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden
       Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn
       a) die Teilschuldverschreibungen und Genuss-
          rechte gemäß § 5 des Depotgesetzes zur
          Sammelverwahrung durch eine Wertpapier-
          sammelbank zugelassen sind und dieser zur
          Sammelverwahrung im Inland anvertraut wur-
          den,

       b) die Teilschuldverschreibungen und Genuss-
          rechte gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes
          gesondert aufbewahrt werden oder

       c) die Erträge der Teilschuldverschreibungen
          und Genussrechte gegen Aushändigung der
          Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutge-
          schrieben werden;“.
29. § 43b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1
          ist jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2
          zu diesem Gesetz bezeichneten Vorausset-
          zungen erfüllt und nach Artikel 3 Absatz 1
          Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des
          Rates vom 30. November 2011 über das ge-
          meinsame Steuersystem der Mutter- und
          Tochtergesellschaften verschiedener Mit-
          gliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011,
          S. 8) zum Zeitpunkt der Entstehung der Ka-
          pitalertragsteuer nach § 44 Absatz 1 Satz 2
          nachweislich mindestens zu 10 Prozent un-
          mittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft
          (Mindestbeteiligung) beteiligt ist.“
       bb) In Satz 3 wird die Angabe „Richtlinie
           90/435/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie
           2011/96/EU“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.
30. Nach § 44 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

       „(1a) Werden inländische Aktien über eine aus-
   ländische Stelle mit Dividendenberechtigung erwor-
   ben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und
   leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im
   Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen
   einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inländische
   Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur Abfüh-
   rung der einbehaltenen Steuer verpflichtet. Bei Ka-
   pitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend.“

31. § 44a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Soweit die Kapitalerträge zusammen mit
       den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertrag-
       steuer nach § 44b zu erstatten ist oder nach Ab-
       satz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den

   Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 nicht
   übersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzuneh-
   men bei Kapitalerträgen im Sinne des
   1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus
      Genussrechten oder
   2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus
      Anteilen, die von einer Kapitalgesellschaft ih-
      ren Arbeitnehmern überlassen worden sind
      und von ihr, einem von der Kapitalgesell-
      schaft bestellten Treuhänder, einem inländi-
      schen Kreditinstitut oder einer inländischen
      Zweigniederlassung einer der in § 53b Ab-
      satz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes ge-
      nannten Institute oder Unternehmen verwahrt
      werden, und

   3. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und 8
      bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt
      einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zuflie-
      ßen.
   Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 ste-
   hen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesell-
   schaft verbundenen Unternehmens nach § 15
   des Aktiengesetzes sowie frühere Arbeitnehmer
   der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr ver-
   bundenen Unternehmens gleich. Den von der
   Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen ste-
   hen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei ei-
   ner Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugs-
   rechts aus den von der Kapitalgesellschaft über-
   lassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die
   den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitaler-
   höhung aus Gesellschaftsmitteln gehören. Bei
   Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1, 2 bis 7 und 8 bis 12 sowie
   Satz 2, die einem unbeschränkt einkommen-
   steuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der
   Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn anzu-
   nehmen ist, dass auch für Fälle der Günstiger-
   prüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuer ent-
   steht.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 1 wird das Wort „Nummer“ durch
       das Wort „Satz“ ersetzt.
   bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2“
       durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie
   Satz 2“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2“
   ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Absatz 1
       Satz 1 Nummer 7a bis 7c“ durch die Wörter
       „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a
       bis 7c“ ersetzt.

   bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   cc) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter
       „der Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „des
       Satzes 1“ ersetzt.

e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Absatz 1
       Satz 1 Nummer 1, soweit es sich um Erträge
BGBl. 2013, Seite 1819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1819
          aus Anteilen an Gesellschaften mit be-
          schränkter Haftung und Namensaktien nicht
          börsennotierter Aktiengesellschaften han-
          delt, sowie von Erträgen aus Genussrechten
          im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
          und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab-
          satz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 unter der
          Voraussetzung, dass diese Wirtschaftsgüter
          nicht sammelverwahrt werden, und bei Kapi-
          talerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 7a“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   f) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 50d Ab-
      satz 1 Satz 3 bis 11“ durch die Wörter „§ 50d
      Absatz 1 Satz 3 bis 12“ ersetzt.
   g) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 7
          Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 8
          Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 8 Satz 2“
          ersetzt.
32. § 44b wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
   b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 44a Ab-
          satz 7 Satz 4“ durch die Wörter „§ 44a Ab-
          satz 7 Satz 2“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 44a Ab-
          satz 8 Satz 3“ durch die Wörter „§ 44a Ab-
          satz 8 Satz 2“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Eine Gesamthandsgemeinschaft kann für
      ihre Mitglieder im Sinne des § 44a Absatz 7 oder
      Absatz 8 eine Erstattung der Kapitalertragsteuer
      bei dem für die gesonderte Feststellung ihrer
      Einkünfte zuständigen Finanzamt beantragen.
      Die Erstattung ist unter den Voraussetzungen
      des § 44a Absatz 4, 7 oder Absatz 8 und in
      dem dort bestimmten Umfang zu gewähren.“
33. § 45a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger
   der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheini-
   gung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aus-
   zustellen, die die nach § 32d erforderlichen Anga-
   ben enthält; bei Vorliegen der Voraussetzungen des

   1. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a
      und 7b der Schuldner der Kapitalerträge,
   2. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7 und 8
      bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge aus-
      zahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3
      und
   3. § 44 Absatz 1a die zur Abführung der Steuer ver-
      pflichtete Stelle.“

34. § 45b wird aufgehoben.
35. In § 45d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
    auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Ab-
    satz 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer
    beantragt“ gestrichen.

36. § 50d wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 10 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergü-
      tungen eine Person, der die Kapitalerträge oder
      Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach
      dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats
      nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch
      auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuer-
      abzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf
      Grund eines Abkommens zur Vermeidung der
      Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die

      Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steu-
      ergesetzen des anderen Vertragsstaats als Ein-
      künfte oder Gewinne einer ansässigen Person
      zugerechnet werden.“
   b) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Bestimmungen eines Abkommens zur Vermei-
      dung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8
      und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes
      bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Freistel-
      lung von Einkünften in einem weitergehenden
      Umfang einschränken.“
   c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
         „(10) Sind auf eine Vergütung im Sinne des
      § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter
      Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die
      Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung
      der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält
      das Abkommen keine solche Vergütungen be-
      treffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergü-
      tung für Zwecke der Anwendung des Abkom-
      mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
      ausschließlich als Teil des Unternehmensge-
      winns des vergütungsberechtigten Gesellschaf-
      ters. Satz 1 gilt auch für die durch das Sonder-
      betriebsvermögen veranlassten Erträge und Auf-
      wendungen. Die Vergütung des Gesellschafters
      ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkom-
      mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
      über die Zuordnung von Vermögenswerten zu ei-
      ner Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der
      Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für
      die der Vergütung zugrunde liegende Leistung
      zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge
      und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zu-
      zurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.
      Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des
      § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in
      den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entspre-
      chend. Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4
      einer Person zuzurechnen, die nach einem Ab-
      kommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
      rung als im anderen Staat ansässig gilt, und
      weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere
      Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf
      entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist
      die in diesem Staat nachweislich auf diese Ein-
      künfte festgesetzte und gezahlte und um einen
      entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte,
      der deutschen Einkommensteuer entsprechen-
      de, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe
      der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden
      deutschen Einkommensteuer anzurechnen.
BGBl. 2013, Seite 1820 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1820
       Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Ver-
       meidung der Doppelbesteuerung eine ausdrück-
       liche Regelung für solche Einkünfte enthält. Die

       Sätze 1 bis 6

       1. sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des
          § 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden;
       2. gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu
          den Einkünften aus selbständiger Arbeit im
          Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel
          über die selbständige Arbeit an die Stelle des
          Artikels über die Unternehmenseinkünfte,
          wenn das Abkommen zur Vermeidung der
          Doppelbesteuerung einen solchen Artikel ent-
          hält.

       Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.“
37. Nach § 50h wird folgender § 50i eingefügt:
                           „§ 50i
        Besteuerung bestimmter Einkünfte und
     Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

      Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens

   oder sind Anteile im Sinne des § 17 vor dem 29. Juni

   2013 in das Betriebsvermögen einer Personenge-

   sellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 übertragen

   oder überführt worden, und ist eine Besteuerung

   der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung

   oder Überführung unterblieben, so ist der Gewinn,

   den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines Ab-

   kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

   im anderen Vertragsstaat ansässig ist, aus der spä-

   teren Veräußerung oder Entnahme dieser Wirt-

   schaftsgüter oder Anteile erzielt, ungeachtet entge-

   genstehender Bestimmungen des Abkommens zur

   Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern.

   Auch die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung

   an der Personengesellschaft, auf die die in Satz 1
   genannten Wirtschaftsgüter oder Anteile übertra-
   gen oder überführt wurden, sind ungeachtet entge-
   genstehender Bestimmungen des Abkommens zur
   Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern.
   Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Wirt-
   schaftsgüter vor dem 29. Juni 2013 Betriebsvermö-
   gen einer Personengesellschaft geworden sind, die
   deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt,
   weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden
   Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder
   zusammen mit anderen Gesellschaftern einen ein-
   heitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durch-
   setzen kann und dem nutzenden Betrieb eine we-
   sentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung über-
   lässt.“

38. § 51a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2c Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Identifika-
           tionsnummer“ die Wörter „und des Geburts-
           datums“ eingefügt.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

           „Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugs-
           verpflichtete eine Anlassabfrage bei Begrün-
           dung einer Geschäftsbeziehung oder auf
           Veranlassung des Kunden an das Bundes-
           zentralamt für Steuern richten.“

      cc) Nach dem neuen Satz 5 werden die folgen-
          den Sätze eingefügt:

          „Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke,

          die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regel-
          abfrage berücksichtigt werden sollen, müs-
          sen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt
          für Steuern eingegangen sein. Alle übrigen
          Sperrvermerke können nur berücksichtigt
          werden, wenn sie spätestens zwei Monate
          vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugs-
          verpflichteten eingegangen sind. Dies gilt
          für den Widerruf entsprechend.“
   b) Absatz 2e wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Identifika-
          tionsnummer“ die Wörter „nach amtlich vor-
          geschriebenem Vordruck“ eingefügt.
      bb) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
          „Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchen-
          steuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeit-
          raum, in dem Kapitalertragsteuer einbehal-

          ten worden ist, zur Abgabe einer Steuerer-

          klärung zum Zwecke der Veranlagung nach

          Absatz 2d Satz 1. Das Bundeszentralamt für

          Steuern übermittelt für jeden Veranlagungs-

          zeitraum, in dem der Sperrvermerk abgeru-

          fen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt

          Name und Anschrift des Kirchensteuerab-

          zugsverpflichteten, an den im Fall des Ab-

          satzes 2c Nummer 3 auf Grund des Sperr-

          vermerks ein Nullwert im Sinne des Absat-

          zes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 6 mitgeteilt

          worden ist. Das Wohnsitzfinanzamt fordert

          den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe ei-

          ner Steuererklärung nach § 149 Absatz 1

          Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.“

39. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
       in den folgenden Absätzen und in § 52a nichts
       anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-
       gungszeitraum 2013 anzuwenden. Beim Steuer-
       abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-
       gabe, dass diese Fassung erstmals auf den lau-
       fenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für ei-
       nen nach dem 31. Dezember 2012 endenden
       Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
       sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember
       2012 zufließen.“

   b) Dem Absatz 4d werden folgende Sätze ange-
      fügt:
       „§ 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der Fas-
       sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni
       2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Ver-
       anlagungszeitraum 2014 anzuwenden. Bei vom
       Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren

       ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der
       Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
       26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) erstmals für
       den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in
       dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem
       31. Dezember 2013 begonnen hat.“
BGBl. 2013, Seite 1821 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1821
c) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge-
   fügt:
        „(4g) § 3 Nummer 5 in der Fassung des Arti-
     kels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
     S. 1809) ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals

     für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwen-

     den. § 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 gel-

     tenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für

     freiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienst-

     verhältnis vor dem 1. Januar 2014 begonnen
     haben.“
d) Der bisherige Absatz 4g wird Absatz 4h.

e) Absatz 16 Satz 11 wird wie folgt gefasst:
     „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 in der
     Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
     26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist für Fahrzeuge
     mit Antrieb ausschließlich durch Elektromoto-
     ren, die ganz oder überwiegend aus mechani-
     schen oder elektrochemischen Energiespei-
     chern oder aus emissionsfrei betriebenen Ener-
     giewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeu-
     ge), oder für extern aufladbare Hybridelektro-
     fahrzeuge anzuwenden, die vor dem 1. Januar
     2023 angeschafft werden.“

f)   Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 24a in der Fas-
     sung des Bürgerentlastungsgesetzes Kranken-
     versicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)
     werden dem Absatz 24a in der Fassung des Bei-
     treibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes      vom
     7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) angefügt.
g) Absatz 24a in der Fassung des Bürgerent-
   lastungsgesetzes Krankenversicherung vom
   16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) wird aufgehoben.

h) Dem Absatz 24b wird folgender Satz vorange-

   stellt:

     „§ 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der Fassung des

     Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013

     (BGBl. I S.1809) ist erstmals für die Übermitt-

     lung der Daten des Veranlagungszeitraums 2016

     anzuwenden.“

i)   In Absatz 32b wird nach Satz 1 folgender Satz
     eingefügt:

     „§ 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der Fassung des
     Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
     (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzuwenden,
     in denen am 30. Juni 2013 die Feststellungsfrist
     noch nicht abgelaufen ist.“
j)   In Absatz 40 wird nach Satz 9 folgender Satz
     eingefügt:

     „§ 32 Absatz 5 ist letztmals für den Veranla-
     gungszeitraum 2018 anzuwenden; Vorausset-
     zung hierfür ist, dass das Kind den Dienst oder
     die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten
     hat.“

k) Dem Absatz 43a wird folgender Satz angefügt:

     „§ 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buch-
     stabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des
     Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem

     28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder
     in das Betriebsvermögen eingelegt werden.“
l)   Nach Absatz 44 wird folgender Absatz 44a ein-
     gefügt:

         „(44a) § 32d Absatz 2 Nummer 4 in der Fas-

     sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni

     2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für Bezüge oder Ein-

     nahmen, die nach dem 31. Dezember 2013 zu-

     fließen.“

m) Folgender Absatz 46 wird eingefügt:
        „(46) § 33a Absatz 1 Satz 4 und 8 in der Fas-
     sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni
     2013 (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzu-
     wenden, in denen die Einkommensteuer noch
     nicht bestandskräftig veranlagt ist.“
n) Nach Absatz 50g wird folgender Absatz 50h
   eingefügt:

       „(50h) Das Bundesministerium der Finanzen
     kann im Einvernehmen mit den obersten Fi-
     nanzbehörden der Länder in einem Schreiben
     mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Ab-
     satz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind.
     Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu
     veröffentlichen.“

o) Absatz 55a wird wie folgt gefasst:
       „(55a) § 43b und die Anlage 2 (zu § 43b) in
     der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
     26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind erstmals auf
     Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem
     31. Dezember 2011 zufließen.“
p) Die Absätze 55c und 55d werden aufgehoben.

q) Absatz 59a wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

        „§ 50d Absatz 1 in der Fassung des Arti-

        kels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013

        (BGBl. I S. 1809) ist erstmals auf Zahlungen

        anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013

        erfolgen.“

     bb) Nach dem neuen Satz 8 werden die folgen-
         den Sätze eingefügt:

        „§ 50d Absatz 9 Satz 3 in der Fassung des
        Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
        (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzuwen-
        den, in denen die Einkommensteuer noch
        nicht bestandskräftig festgesetzt worden
        ist. § 50d Absatz 10 in der Fassung des Ar-
        tikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
        (BGBl. I S. 1809) ist in allen Fällen anzuwen-
        den, in denen die Einkommen- und Körper-
        schaftsteuer noch nicht bestandskräftig
        festgesetzt worden ist.“

r) Nach Absatz 59c wird folgender Absatz 59d ein-
   gefügt:

       „(59d) § 50i ist auf die Veräußerung von Wirt-
     schaftsgütern oder Anteilen oder ihrer Ent-
     nahme anzuwenden, die nach dem 29. Juni
     2013 stattfinden. Hinsichtlich der laufenden Ein-
     künfte aus der Beteiligung an der Personenge-
BGBl. 2013, Seite 1822 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1822
       sellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzu-
       wenden, in denen die Einkommensteuer noch
       nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.“

   s) Die bisherigen Absätze 59d und 59e werden die
      neuen Absätze 59e und 59f.
40. § 52a wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 20 Absatz 4a Satz 7 in der Fassung des Arti-
       kels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I

       S. 1809) ist erstmals auf Abspaltungen anzu-

       wenden, bei denen die Anmeldung zur Eintra-
       gung in das öffentliche Register, das für die
       Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßge-
       bend ist, nach dem 31. Dezember 2012 erfolgt.“

   b) Nach Absatz 16b werden die folgenden Ab-
      sätze 16c und 16d eingefügt:

          „(16c) § 43 Absatz 1 in der Fassung des Arti-
       kels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
       S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitaler-
       träge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezem-
       ber 2012 zufließen. § 44 Absatz 1a in der Fas-
       sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni
       2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden
       auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem
       31. Dezember 2012 zufließen. § 44a Absatz 1, 2,
       5, 7, 8 und 10 in der Fassung des Artikels 2 des
       Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist
       erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die

       dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012

       zufließen. § 44b Absatz 1 bis 4 ist letztmals an-

       zuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger

       vor dem 1. Januar 2013 zufließen. § 45b ist letzt-

       mals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem

       Gläubiger vor dem 1. Januar 2013 zufließen.

       § 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Arti-

       kels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I

       S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitaler-

       träge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezem-

       ber 2012 zufließen. § 45d Absatz 1 in der Fas-

       sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni

       2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden

       auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem

       31. Dezember 2012 zufließen.

         (16d) § 44b Absatz 6 und 7 in der Fassung
       des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
       (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf
       Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem
       31. Dezember 2012 zufließen.“

   c) In Absatz 18 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-

      ber 2013“ durch die Angabe „31. Dezember

      2014“ ersetzt.

41. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:

                           „§ 52b

                   Übergangsregelungen
                  bis zur Anwendung der
        elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

     (1) Die Lohnsteuerkarte 2010 und die Bescheini-
   gung für den Lohnsteuerabzug (Absatz 3) gelten mit

den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab
dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwen-
dung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
male durch den Arbeitgeber (Übergangszeitraum).
Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber entweder
die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug vorliegt. In diesem Über-
gangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer-
karte 2010 und die Bescheinigung für den Lohn-
steuerabzug

1. während des Dienstverhältnisses aufzubewah-

   ren, er darf sie nicht vernichten;

2. dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt
   vorübergehend zu überlassen sowie
3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses inner-
   halb einer angemessenen Frist herauszugeben.

Nach Ablauf des auf den Einführungszeitraum (Ab-
satz 5 Satz 2) folgenden Kalenderjahres darf der
Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 und die Be-
scheinigung für den Lohnsteuerabzug vernichten.
Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuer-
bescheinigung erteilt und ist die Lohnsteuerkarte an
den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann
der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhält-
nis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteu-
erkarte 2010 im Übergangszeitraum weiter anwen-
den, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass
die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuer-
karte 2010 weiterhin zutreffend sind.

   (2) Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte

2010 und in der Bescheinigung für den Lohnsteuer-

abzug im Übergangszeitraum ist das Finanzamt zu-

ständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Ein-

tragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinder-

freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 und in der

Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug umge-

hend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn

die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn

des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeit-

raum zu seinen Gunsten abweicht. Diese Verpflich-

tung gilt auch in den Fällen, in denen die Steuer-

klasse II bescheinigt ist und die Voraussetzungen

für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags

für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalender-

jahres entfallen. Kommt der Arbeitnehmer seiner
Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanzamt die
Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeit-
nehmer hat die Lohnsteuerkarte 2010 und die Be-
scheinigung für den Lohnsteuerabzug dem Finanz-
amt auf Verlangen vorzulegen.
   (3) Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine

Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 aus-

gestellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren

gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört
worden, hat das Finanzamt im Übergangszeitraum
auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschrie-
benem Muster (Bescheinigung für den Lohnsteuer-
abzug) auszustellen. Diese Bescheinigung tritt an
die Stelle der Lohnsteuerkarte 2010.

   (4) Beginnt ein nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer
im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstver-
BGBl. 2013, Seite 1823 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1823
hältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeit-
geber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug verzichten. In diesem Fall hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I
zu ermitteln; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber
seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Ge-
burt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steu-
ererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen
und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das
erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat
die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf
des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto auf-
zubewahren.

    (5) Das Bundesministerium der Finanzen hat im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwen-
dung der ELStAM für die Durchführung des Lohn-
steuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2013 oder ei-
nem späteren Anwendungszeitpunkt sowie den
Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM
durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem
Schreiben zu bestimmen, das im Bundessteuerblatt
zu veröffentlichen ist. Darin ist für die Einführung
des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerab-
zugsmerkmale ein Zeitraum zu bestimmen (Einfüh-
rungszeitraum). Der Arbeitgeber oder sein Vertreter
(§ 39e Absatz 4 Satz 6) hat im Einführungszeitraum
die nach § 39e gebildeten ELStAM abzurufen und
für die auf den Abrufzeitpunkt folgende nächste
Lohnabrechnung anzuwenden. Für den Abruf der
ELStAM hat sich der Arbeitgeber oder sein Vertreter
zu authentifizieren und die Steuernummer der Be-
triebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeit-
gebers, in dem der für die Durchführung des Lohn-
steuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeit-
nehmers ermittelt wird (§ 41 Absatz 2), die Identifi-
kationsnummer und den Tag der Geburt des Arbeit-

nehmers sowie, ob es sich um das erste oder ein

weiteres Dienstverhältnis handelt, mitzuteilen. Er

hat ein erstes Dienstverhältnis mitzuteilen, wenn

auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Bescheini-

gung für den Lohnsteuerabzug eine der Steuerklas-

sen I bis V (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5)
eingetragen ist oder wenn die Lohnsteuerabzugs-
merkmale nach Absatz 4 gebildet worden sind. Ein
weiteres Dienstverhältnis (§ 38b Absatz 1 Satz 2
Nummer 6) ist mitzuteilen, wenn die Voraussetzun-
gen des Satzes 5 nicht vorliegen. Der Arbeitgeber
hat die ELStAM in das Lohnkonto zu übernehmen
und gemäß der übermittelten zeitlichen Gültigkeits-
angabe anzuwenden.

   (5a) Nachdem der Arbeitgeber die ELStAM für
die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ange-
wandt hat, sind die Übergangsregelungen in Ab-
satz 1 Satz 1 und in den Absätzen 2 bis 5 nicht
mehr anzuwenden. Die Lohnsteuerabzugsmerk-
male der vorliegenden Lohnsteuerkarte 2010 und
der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gelten
nicht mehr. Wenn die nach § 39e Absatz 1 Satz 1
gebildeten Lohnsteuerabzugsmerkmale den tat-
sächlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers nicht
entsprechen, hat das Finanzamt auf dessen Antrag
eine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuer-
abzug (Besondere Bescheinigung für den Lohn-
steuerabzug) mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen

   des Arbeitnehmers auszustellen sowie etwaige Än-
   derungen einzutragen (§ 39 Absatz 1 Satz 2) und
   die Abrufberechtigung des Arbeitgebers auszuset-
   zen. Die Gültigkeit dieser Bescheinigung ist auf
   längstens zwei Kalenderjahre zu begrenzen. § 39e
   Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 6 gilt entspre-
   chend. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Beson-
   deren Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug sind
   für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs nur
   dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm
   gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt oder
   unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 5
   vorgelegen hat oder eine Bescheinigung für den
   Lohnsteuerabzug für das erste Dienstverhältnis
   des Arbeitnehmers vorliegt. Abweichend von Ab-
   satz 5 Satz 3 und 7 kann der Arbeitgeber nach
   dem erstmaligen Abruf der ELStAM die Lohnsteuer
   im Einführungszeitraum längstens für die Dauer von
   sechs Kalendermonaten weiter nach den Lohnsteu-
   erabzugsmerkmalen der Lohnsteuerkarte 2010, der
   Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder den
   nach Absatz 4 maßgebenden Lohnsteuerabzugs-
   merkmalen erheben, wenn der Arbeitnehmer zu-
   stimmt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die
   ELStAM im Einführungszeitraum erstmals ange-
   wandt hat.

      (6) bis (8) (weggefallen)
      (9) Ist der unbeschränkt einkommensteuerpflich-
   tige Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nach Ab-
   satz 2 Satz 2 und 3 nicht nachgekommen und
   kommt eine Veranlagung zur Einkommensteuer
   nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 nicht in Be-
   tracht, kann das Finanzamt den Arbeitnehmer zur
   Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffor-
   dern und eine Veranlagung zur Einkommensteuer
   durchführen.“

42. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 28

    Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“

    durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 1 des

    Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ sowie die Wörter

    „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter

    „Europäischen Union“ ersetzt.

43. In § 3 Nummer 40 Satz 4 und § 43a Absatz 2 Satz 5
    werden jeweils die Wörter „Europäischen Gemein-
    schaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“ er-
    setzt.
44. Die Anlage 2 erhält die als Anlage zu diesem Gesetz
    ersichtliche Fassung.

                       Artikel 3
                 Änderung des
           Körperschaftsteuergesetzes

   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkom-
     men der leistenden Körperschaft nicht gemindert
     haben.“
BGBl. 2013, Seite 1824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1824
  b) In Absatz 9 werden die Wörter „Richtlinie
     90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über
     das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
     Tochtergesellschaften verschiedener Mitglied-
     staaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20,

     1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die

     Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. De-

     zember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41)“ durch

     die Wörter „Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom

     30. November 2011 über das gemeinsame

     Steuersystem der Mutter- und Tochtergesell-

     schaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.

     L 345 vom 29.12.2011, S. 8)“ ersetzt.

  c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

          „(10) Überlässt eine Körperschaft (überlas-
       sende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Ab-
       satz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei
       ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen

       der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländi-

       sche Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine
       Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf
       die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden
       ist, und hat die andere Körperschaft, der die

       Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige
       Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Über-
       lassung gewährten Entgelte bei der anderen Kör-
       perschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen
       werden. Überlässt die andere Körperschaft für
       die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an
       die überlassende Körperschaft, aus denen diese
       Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Ein-
       nahmen oder Bezüge als von der anderen Körper-
       schaft bezogen und als Entgelt für die Überlas-
       sung an die überlassende Körperschaft gewährt.
       Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht
       anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch
       für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des
       § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. Die
       Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Kör-
       perschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den
       ihr überlassenen Anteilen erzielt. Zu den Einnah-
       men und Bezügen aus den überlassenen Anteilen
       im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die
       die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die
       entliehenen Wertpapiere weiterverleiht. Die
       Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die An-
       teile an eine Personengesellschaft oder von einer
       Personengesellschaft überlassen werden, an der
       die überlassende oder die andere Körperschaft
       unmittelbar oder mittelbar über eine Personenge-
       sellschaft oder mehrere Personengesellschaften
       beteiligt ist. In diesen Fällen gelten die Anteile
       als an die Körperschaft oder von der Körper-
       schaft überlassen. Die Sätze 1 bis 8 gelten ent-
       sprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzun-

       gen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personen-

       gesellschaft überlassen werden. Die Sätze 1 bis 8

       gelten nicht, soweit § 2 Nummer 2 zweiter Halb-

       satz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halb-

       satz auf die überlassende Körperschaft Anwen-

       dung findet. Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10
       gilt auch der Investmentanteil im Sinne von § 1
       Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes vom
       15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das
       zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März

      2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, in der
      jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Ein-
      nahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden
      ist.“

2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 werden die Wörter

   „Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezem-

   ber 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen

   den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im

   Bereich der direkten Steuern und der Mehrwert-

   steuer (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15), die zuletzt

   durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom

   20.12.2006, S. 129) geändert worden ist, einschließ-

   lich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden
   Durchführungsbestimmungen in den für den jeweili-
   gen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen
   oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes“
   durch die Wörter „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Ab-
   satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.

3. Nach § 26 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

   fügt:

     „(2) § 50d Absatz 10 des Einkommensteuergeset-
   zes gilt entsprechend.“

4. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
      „§ 8b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Arti-
      kels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
      (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranla-
      gungszeitraum 2014 anzuwenden. Bei vom Ka-
      lenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist
      § 8b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3
      des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)
      erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwen-
      den, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach
      dem 31. Dezember 2013 begonnen hat. § 8b Ab-
      satz 10 Satz 1 bis 5 und 7 bis 11 in der Fassung
      des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
      (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für nach dem 31. De-
      zember 2013 überlassene Anteile anzuwenden.
      § 8b Absatz 10 Satz 6 in der Fassung des Arti-
      kels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
      (BGBl. I S. 1809) ist auf alle offenen Fälle anzu-
      wenden.“

   b) Nach Absatz 8a Satz 5 wird folgender Satz einge-
      fügt:
      „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 in der Fassung
      des Artikels 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
      (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranla-
      gungszeitraum 2013 anzuwenden.“

   c) In Absatz 10c Satz 3 wird die Angabe „2013“
      durch die Angabe „2015“ ersetzt.
   d) Dem Absatz 11c wird folgender Satz angefügt:

      „§ 26 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des

      Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist

      in allen Fällen anzuwenden, in denen § 50d Ab-

      satz 10 des Einkommensteuergesetzes in der

      Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom

      26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) anzuwenden ist.“

5. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 und § 32 Absatz 4 Satz 1
   werden jeweils die Wörter „des Artikels 48 des Ver-
   trags zur Gründung der Europäischen Gemein-
   schaft“ durch die Wörter „des Artikels 54 des Ver-
BGBl. 2013, Seite 1825 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1825
  trags über die Arbeitsweise der Europäischen
  Union“ ersetzt.

6. In § 8b Absatz 7 Satz 3, § 21a Absatz 2 und § 26
   Absatz 6 Satz 10 werden jeweils die Wörter „Euro-
   päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
   ischen Union“ ersetzt.

                       Artikel 4
                 Änderung des

             Gewerbesteuergesetzes

   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März
2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 Satz 4 werden die Wörter „Richt-
     linie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember
     1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
     den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
     im Bereich der direkten Steuern und der Mehr-
     wertsteuer (ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15),

     die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl.

     L 363 vom 20.12.2006, S. 129) geändert worden
     ist, einschließlich der in diesem Zusammenhang
     anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in
     den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gel-
     tenden Fassungen oder eines entsprechenden
     Nachfolgerechtsaktes“ durch die Wörter „Amts-

     hilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amts-

     hilfegesetzes“ ersetzt.

  b) In Nummer 7 Satz 1 werden die Wörter „Richtli-
     nie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990
     über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-
     und Tochtergesellschaften verschiedener Mit-
     gliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266
     S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch
     Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. Novem-
     ber 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129)“ durch die
     Wörter „Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom
     30. November 2011 über das gemeinsame Steu-
     ersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften
     verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom
     29.12.2011, S. 8)“ ersetzt.

2. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Er-

      zeugung von Strom und anderen Energieträgern
      sowie Wärme aus Windenergie und solarer
      Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3
      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Ok-
      tober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch
      Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
      (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der je-
      weils geltenden Fassung betreiben, zu drei
      Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis
      und zu sieben Zehntel das Verhältnis, in dem die
      Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze
      des Sachanlagevermögens mit Ausnahme der
      Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleis-
      teten Anzahlungen und der Anlagen im Bau in

      allen Betriebsstätten (§ 28) zu dem Ansatz in den
      einzelnen Betriebsstätten steht.“

3. § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt
   gefasst:
  „f) über die Beschränkung der Hinzurechnung von
      Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte
      Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei
      aa) Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie
          Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-
          satz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes tä-

          tigen,
      bb) Zahlungsinstituten, soweit sie Zahlungs-
          dienste im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2
          Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungs-
          diensteaufsichtsgesetzes erbringen.

      Voraussetzung für die Umsetzung von Satz 1 ist,
      dass die Umsätze des Finanzdienstleistungsin-
      stituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanz-
      dienstleistungen und die Umsätze des Zahlungs-
      instituts zu mindestens 50 Prozent auf Zahlungs-
      dienste entfallen,“.

4. § 36 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 8b Satz 3 wird folgender Satz einge-

     fügt:

     „§ 9 Nummer 5 Satz 4 in der Fassung des Arti-
     kels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
     (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Erhebungs-
     zeitraum 2013 anzuwenden.“

  b) Nach Absatz 9c wird folgender Absatz 9d einge-

     fügt:

        „(9d) § 29 Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung
     des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
     (BGBl. I S. 1809) ist vorbehaltlich des Satzes 2
     erstmals für den Erhebungszeitraum 2014 anzu-
     wenden. Für die Erhebungszeiträume 2014 bis
     2023 ist § 29 Absatz 1 Nummer 2 bei Betrieben,
     die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von
     Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme
     aus solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 3
     Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
     betreiben, in folgender Fassung anzuwenden:

     „2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur
         Erzeugung von Strom und anderen Energie-
         trägern    sowie     Wärme      aus    solarer
         Strahlungsenergie im Sinne des § 3 Nummer 3
         des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betrei-

         ben,

         a) für den auf Neuanlagen im Sinne von
            Satz 3 entfallenden Anteil am Steuermess-
            betrag zu drei Zehntel das in Nummer 1
            bezeichnete Verhältnis und zu sieben
            Zehntel das Verhältnis, in dem die Summe
            der steuerlich maßgebenden Ansätze des
            Sachanlagevermögens mit Ausnahme der
            Betriebs- und Geschäftsausstattung, der
            geleisteten Anzahlungen und der Anlagen
            im Bau (maßgebendes Sachanlagenver-
            mögen) in allen Betriebsstätten (§ 28) zu
            dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstät-
            ten steht, und
BGBl. 2013, Seite 1826 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1826
          b) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne
             von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuer-
             messbetrag das in Nummer 1 bezeichnete
             Verhältnis.

          Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen
          jeweils entfallende Anteil am Steuermessbe-
          trag ermittelt sich aus dem Verhältnis, in dem
          a) die Summe des maßgebenden Sachanla-
             gevermögens für Neuanlagen und

          b) die Summe des übrigen maßgebenden
             Sachanlagevermögens für die übrigen An-
             lagen

          zum gesamten maßgebenden Sachanlage-
          vermögen des Betriebs steht. Neuanlagen
          sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013
          zur Erzeugung von Strom und anderen Ener-
          gieträgern sowie Wärme aus solarer Strah-
          lungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen
          Anlagen umfassen das übrige maßgebende
          Sachanlagenvermögen des Betriebs.“ “

   c) Absatz 10a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen
           Punkt ersetzt und wird folgender Satz einge-
           fügt:
          „§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1
          in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
          vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erst-
          mals für den Erhebungszeitraum 2009 anzu-

          wenden.“
       bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „in
           der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
           vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)“ durch die
           Wörter „in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
           setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)“

           ersetzt.

                       Artikel 5

              Änderung der
  Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

  Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne
   des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, die

   mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2

   Absatz 6 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes

   nicht der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 6 des

   Kreditwesengesetzes unterliegen, sowie bei Zah-
   lungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5
   des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unterbleibt
   eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden
   und ihnen gleichgestellten Beträgen nach § 8 Num-
   mer 1 Buchstabe a des Gesetzes, soweit die Ent-
   gelte und ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar
   auf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-

   satz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Zah-
   lungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2
   Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungsdienste-
   aufsichtsgesetzes entfallen. Satz 1 ist nur anzuwen-
   den, wenn die Umsätze des Finanzdienstleistungs-
   instituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienst-
   leistungen und die Umsätze des Zahlungsinstituts zu
   mindestens 50 Prozent auf Zahlungsdienste entfal-
   len.“

2. § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Semikola durch jeweils einen
      Punkt ersetzt.

   b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

      „§ 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Arti-
      kels 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
      (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Erhebungs-
      zeitraum 2009 anzuwenden.“

   c) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „in der Fas-
      sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April
      2010 (BGBl. I S. 386)“ durch die Wörter „in der
      Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 26. Juni
      2013 (BGBl. I S. 1809)“ ersetzt.

                       Artikel 6

                  Änderung des

               Außensteuergesetzes

  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist
      auch eine Personengesellschaft oder eine Mitun-
      ternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder
      Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende
      Person, wenn sie die Voraussetzungen des Ab-
      satzes 2 erfüllt.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
          Angabe „Satz 3“ ersetzt.

      bb) In Satz 6 werden nach dem Wort „Leistungs-

          empfängers“ die Wörter „unter Berücksichti-

          gung funktions- und risikoadäquater Kapitali-

          sierungszinssätze“ eingefügt.

      cc) In Satz 9 werden die Wörter „unter Berück-
          sichtigung funktions- und risikoadäquater
          Kapitalisierungszinssätze“ gestrichen.

      dd) Satz 13 wird aufgehoben.

   c) Absatz 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2013, Seite 1827 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1827
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
   folgt gefasst:

    „(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser
  Vorschrift sind

  1. einzelne oder mehrere zusammenhängende

     wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle)
     zwischen einem Steuerpflichtigen und einer
     nahestehenden Person,
     a) die Teil einer Tätigkeit sind, auf die die
        §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteu-
        ergesetzes anzuwenden sind oder im Fall
        einer ausländischen nahestehenden Person
        anzuwenden wären, wenn sich der Ge-
        schäftsvorfall im Inland ereignet hätte, und

     b) denen keine gesellschaftsvertragliche Ver-
        einbarung zugrunde liegt;

  2. Geschäftsvorfälle zwischen einem Unterneh-

     men eines Steuerpflichtigen und seiner in ei-

     nem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte

     (anzunehmende schuldrechtliche Beziehun-

     gen).

  Liegen einer Geschäftsbeziehung keine schuld-
  rechtlichen Vereinbarungen zugrunde, ist davon
  auszugehen, dass voneinander unabhängige or-
  dentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter
  schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen hätten
  oder bestehende Rechtspositionen geltend ma-
  chen würden, die der Besteuerung zugrunde zu
  legen sind, es sei denn, der Steuerpflichtige
  macht im Einzelfall etwas anderes glaubhaft.“

e) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

     „(5) Die Absätze 1, 3 und 4 sind entsprechend
  anzuwenden, wenn für eine Geschäftsbeziehung
  im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 die
  Bedingungen, insbesondere die Verrechnungs-
  preise, die der Aufteilung der Einkünfte zwischen
  einem inländischen Unternehmen und seiner aus-
  ländischen Betriebsstätte oder der Ermittlung der
  Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines
  ausländischen Unternehmens steuerlich zu-
  grunde gelegt werden, nicht dem Fremdver-
  gleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die
  inländischen Einkünfte eines beschränkt Steuer-
  pflichtigen gemindert oder die ausländischen Ein-
  künfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen er-
  höht werden. Zur Anwendung des Fremdver-
  gleichsgrundsatzes ist eine Betriebsstätte wie
  ein eigenständiges und unabhängiges Unterneh-
  men zu behandeln, es sei denn, die Zugehörigkeit
  der Betriebsstätte zum Unternehmen erfordert
  eine andere Behandlung. Um die Betriebsstätte
  wie ein eigenständiges und unabhängiges Unter-
  nehmen zu behandeln, sind ihr in einem ersten
  Schritt zuzuordnen:

  1. die Funktionen des Unternehmens, die durch
     ihr Personal ausgeübt werden (Personalfunk-
     tionen),

  2. die Vermögenswerte des Unternehmens, die
     sie zur Ausübung der ihr zugeordneten Funk-
     tionen benötigt,

     3. die Chancen und Risiken des Unternehmens,
        die sie auf Grund der ausgeübten Funktionen
        und zugeordneten Vermögenswerte über-
        nimmt, sowie

     4. ein angemessenes Eigenkapital (Dotationska-

        pital).

     Auf der Grundlage dieser Zuordnung sind in ei-
     nem zweiten Schritt die Art der Geschäftsbezie-
     hungen zwischen dem Unternehmen und seiner
     Betriebsstätte und die Verrechnungspreise für
     diese Geschäftsbeziehungen zu bestimmen. Die
     Sätze 1 bis 4 sind entsprechend auf ständige Ver-
     treter anzuwenden. Die Möglichkeit, einen Aus-
     gleichsposten nach § 4g des Einkommensteuer-
     gesetzes zu bilden, wird nicht eingeschränkt. Auf
     Geschäftsbeziehungen zwischen einem Gesell-
     schafter und seiner Personengesellschaft oder
     zwischen einem Mitunternehmer und seiner Mit-

     unternehmerschaft sind die Sätze 1 bis 4 nicht

     anzuwenden, unabhängig davon, ob die Beteili-

     gung unmittelbar besteht oder ob sie nach § 15

     Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkom-

     mensteuergesetzes mittelbar besteht; für diese
     Geschäftsbeziehungen gilt Absatz 1. Ist ein Ab-
     kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
     anzuwenden und macht der Steuerpflichtige gel-
     tend, dass dessen Regelungen den Sätzen 1 bis 7
     widersprechen, so hat das Abkommen nur Vor-
     rang, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass
     der andere Staat sein Besteuerungsrecht ent-
     sprechend diesem Abkommen ausübt und des-
     halb die Anwendung der Sätze 1 bis 7 zu einer
     Doppelbesteuerung führen würde.

        (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
     ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
     durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Fremd-
     vergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3
     und 5 und Einzelheiten zu dessen einheitlicher
     Anwendung zu regeln sowie Grundsätze zur Be-
     stimmung des Dotationskapitals im Sinne des
     Absatzes 5 Satz 3 Nummer 4 festzulegen.“

2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Ist Absatz 1 anzuwenden, kommt der Steuer-
  satz zur Anwendung, der sich für sämtliche Ein-
  künfte der Person ergibt; für die Ermittlung des Steu-
  ersatzes bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen au-
  ßer Betracht, die dem gesonderten Steuersatz nach
  § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes un-
  terliegen. Auf Einkünfte, die dem Steuerabzug auf
  Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes
  unterliegen, ist § 50 Absatz 2 des Einkommensteu-
  ergesetzes nicht anzuwenden. § 43 Absatz 5 des
  Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.“

3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 7
     Abs. 2“ durch die Wörter „im Sinne des § 7 Ab-
     satz 2 oder Absatz 6“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie
     77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977
     über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zu-
BGBl. 2013, Seite 1828 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1828
       ständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Be-
       reich der direkten Steuern und der Mehrwert-
       steuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch
       die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom
       20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129)
       geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
       sung,“ durch die Wörter „Amtshilferichtlinie ge-
       mäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ er-
       setzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung,
       die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Gel-
       tungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländische
       Familienstiftung), werden dem Stifter, wenn er
       unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbe-
       schränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs-
       berechtigt oder anfallsberechtigt sind, entspre-
       chend ihrem Anteil zugerechnet.“

  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) § 12 Absatz 1 und 2 ist entsprechend an-
       zuwenden. Für Steuern auf die nach Absatz 11
       befreiten Zuwendungen gilt § 12 Absatz 3 ent-
       sprechend.“

  c) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „Richt-

     linie 77/799/EWG“ durch die Wörter „Amtshilfe-

     richtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfe-
     gesetzes“ ersetzt.
  d) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7
     bis 11 ersetzt:

          „(7) Die Einkünfte der Stiftung nach Absatz 1
       werden in entsprechender Anwendung der Vor-
       schriften des Körperschaftsteuergesetzes und
       des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Bei der
       Ermittlung der Einkünfte gilt § 10 Absatz 3 ent-
       sprechend. Ergibt sich ein negativer Betrag, ent-
       fällt die Zurechnung.

          (8) Die nach Absatz 1 dem Stifter oder der be-

       zugs- oder anfallsberechtigten Person zuzurech-
       nenden Einkünfte gehören bei Personen, die ihre
       Einkünfte nicht nach dem Körperschaftsteuerge-
       setz ermitteln, zu den Einkünften im Sinne des
       § 20 Absatz 1 Nummer 9 des Einkommensteuer-
       gesetzes. § 20 Absatz 8 des Einkommensteuer-
       gesetzes bleibt unberührt; § 3 Nummer 40 Satz 1
       Buchstabe d und § 32d des Einkommensteuerge-
       setzes sind nur insoweit anzuwenden, als diese
       Vorschriften bei unmittelbarem Bezug der zuzu-
       rechnenden Einkünfte durch die Personen im
       Sinne des Absatzes 1 anzuwenden wären. Soweit
       es sich beim Stifter oder der bezugs- oder an-
       fallsberechtigten Person um Personen handelt,
       die ihre Einkünfte nach dem Körperschaftsteuer-
       gesetz ermitteln, bleibt § 8 Absatz 2 des Körper-
       schaftsteuergesetzes unberührt; § 8b Absatz 1
       und 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist nur
       insoweit anzuwenden, als diese Vorschrift bei
       unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Ein-
       künfte durch die Personen im Sinne des Absat-
       zes 1 anzuwenden wäre.

        (9) Ist eine ausländische Familienstiftung oder
     eine andere ausländische Stiftung im Sinne des
     Absatzes 10 an einer Körperschaft, Personen-
     vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
     des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Ge-
     schäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich die-
     ses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Ab-
     satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der
     Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (aus-
     ländische Gesellschaft), beteiligt, so gehören die
     Einkünfte dieser Gesellschaft in entsprechender
     Anwendung der §§ 7 bis 14 mit dem Teil zu den
     Einkünften der Familienstiftung, der auf die Betei-
     ligung der Stiftung am Nennkapital der Gesell-
     schaft entfällt. Auf Gewinnausschüttungen der
     ausländischen Gesellschaft, denen nachweislich
     bereits nach Satz 1 zugerechnete Beträge zu-
     grunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

        (10) Einer ausländischen Familienstiftung wer-
     den Vermögen und Einkünfte einer anderen aus-
     ländischen Stiftung, die nicht die Voraussetzun-
     gen des Absatzes 6 Satz 1 erfüllt, entsprechend
     ihrem Anteil zugerechnet, wenn sie allein oder
     zusammen mit den in den Absätzen 2 und 3
     genannten Personen zu mehr als der Hälfte un-
     mittelbar oder mittelbar bezugsberechtigt oder
     anfallsberechtigt ist. Auf Zuwendungen der aus-
     ländischen Stiftung, denen nachweislich bereits

     nach Satz 1 zugerechnete Beträge zugrunde lie-

     gen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

        (11) Zuwendungen der ausländischen Famili-
     enstiftung unterliegen bei Personen im Sinne
     des Absatzes 1 nicht der Besteuerung, soweit
     die den Zuwendungen zugrunde liegenden Ein-
     künfte nachweislich bereits nach Absatz 1 zuge-
     rechnet worden sind.“

5. § 18 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einkünfte und
  Vermögen im Sinne des § 15 entsprechend.“

6. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 20 und 21

   angefügt:

     „(20) § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Ab-
  satz 3 und 6 in der Fassung des Artikels 6 des Ge-
  setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erst-
  mals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwen-
  den. § 1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz in der
  Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni
  2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für alle noch nicht be-
  standskräftigen Veranlagungen. § 1 Absatz 4 und 5
  in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
  26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für Wirt-
  schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
  ber 2012 beginnen.

     (21) § 2 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6
  des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)
  ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 an-
  zuwenden. Auf Antrag ist § 2 Absatz 5 Satz 1 und 3
  in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
  26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) bereits für Veranla-
  gungszeiträume vor 2013 anzuwenden, bereits er-
  gangene Steuerfestsetzungen sind aufzuheben oder
BGBl. 2013, Seite 1829 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1829
   zu ändern. § 8 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 6
   des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist
   erstmals anzuwenden

   1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für

      den Veranlagungszeitraum,

   2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
      raum,

   für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
   in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
   oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach
   dem 31. Dezember 2012 beginnt. § 15 Absatz 1, 5
   bis 11 sowie § 18 Absatz 4 sind in der Fassung des
   Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
   (BGBl. I S. 1809) für die Einkommen- und Körper-
   schaftsteuer erstmals anzuwenden für den Veranla-
   gungszeitraum 2013.“

                       Artikel 7

                  Änderung der
              Gewinnabgrenzungs-
            aufzeichnungsverordnung
  § 7 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverord-
nung vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

                          „§ 7
  Entsprechende Anwendung für Betriebsstätten,
Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften

  Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend

1. für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteue-

   rung nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes

   Einkünfte zwischen ihrem inländischen Unterneh-
   men und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzu-
   teilen haben,

2. für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteue-
   rung nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes
   Einkünfte der inländischen Betriebsstätte ihres aus-
   ländischen Unternehmens zu ermitteln haben, sowie
3. für Personengesellschaften und Mitunternehmer-
   schaften, auf die § 1 Absatz 1 Satz 2 des Außen-
   steuergesetzes anzuwenden ist.“

                       Artikel 8

                  Änderung des
            Investmentsteuergesetzes
  Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „in § 44b
   Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes be-
   zeichneten“ durch die Wörter „nach dem Einkom-
   mensteuergesetz erforderlichen“ ersetzt.

2. In § 17a Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie
   77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977
   über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zu-
   ständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich

   der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl.
   EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richt-
   linie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November
   2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist,

   in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter

   „Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-
   Amtshilfegesetzes“ ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 21 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 11 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Arti-
      kels 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
      (BGBl. I S. 1809) ist erstmals anzuwenden auf Er-
      träge aus Investmentanteilen, die dem Anleger
      nach dem 31. Dezember 2012 zufließen oder als
      ihm zugeflossen gelten.“
   b) Folgender Absatz 23 wird angefügt:

         „(23) § 17a Satz 2 in der Fassung des Artikels 8
      des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)
      ist ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden.“

                       Artikel 9

               Änderung des
          Umwandlungssteuergesetzes
  Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des
   Artikels 48 des Vertrags zur Gründung der Euro-
   päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „des

   Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der

   Europäischen Union“ ersetzt.

2. Dem § 2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

   „Der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven
   Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im
   Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlus-
   ten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausge-
   glichenen negativen Einkünften und einem Zinsvor-
   trag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteu-
   ergesetzes des übernehmenden Rechtsträgers ist
   nicht zulässig. Ist übernehmender Rechtsträger eine
   Organgesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Aus-
   gleich oder eine Verrechnung beim Organträger ent-
   sprechend. Ist übernehmender Rechtsträger eine
   Personengesellschaft, gilt Satz 3 auch für einen Aus-
   gleich oder eine Verrechnung bei den Gesellschaf-
   tern entsprechend. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht,
   wenn übertragender Rechtsträger und übernehmen-
   der Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Über-
   tragungsstichtags verbundene Unternehmen im
   Sinne des § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches
   sind.“

3. Dem § 27 wird folgender Absatz 12 angefügt:

      „(12) § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 6 in der Fassung des
   Artikels 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
   (BGBl. I S. 1809) ist erstmals auf Umwandlungen
   und Einbringungen anzuwenden, bei denen die An-
   meldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit
BGBl. 2013, Seite 1830 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1830
  des jeweiligen Vorgangs maßgebende Register nach
  dem 6. Juni 2013 erfolgt. Für Einbringungen, deren
  Wirksamkeit keine Eintragung in ein öffentliches Re-
  gister voraussetzt, ist § 20 in der Fassung des Arti-
  kels 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
  (BGBl. I S. 1809) erstmals anzuwenden, wenn das
  wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirt-
  schaftsgütern nach dem 6. Juni 2013 übergegangen
  ist.“

                      Artikel 10
                 Änderung des

              Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai
2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie
    folgt gefasst:
   „§ 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen“.

 2. § 3a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer
       sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht
       unternehmerisch tätige juristische Person, der
       eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt
       worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an
       eine juristische Person, die sowohl unternehme-
       risch als auch nicht unternehmerisch tätig ist;

       dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die aus-
       schließlich für den privaten Bedarf des Personals
       oder eines Gesellschafters bestimmt sind.“

   b) Dem Absatz 3 Nummer 2 werden die folgenden
      Sätze angefügt:

       „Die Vermietung eines Beförderungsmittels, die
       nicht als kurzfristig im Sinne des Satzes 2 anzu-
       sehen ist, an einen Empfänger, der weder ein
       Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die
       Leistung bezogen wird, noch eine nicht unter-
       nehmerisch tätige juristische Person, der eine
       Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wor-
       den ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der
       Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Han-
       delt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein
       Sportboot, wird abweichend von Satz 3 die Ver-
       mietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an
       dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich
       zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der
       Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebs-
       stätte des Unternehmers, von wo aus diese
       Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem
       Ort befindet.“
 3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

          „c) Leistungen nach den Buchstaben a
              und b, die von

          aa) Einrichtungen, mit denen Verträge
              zur hausarztzentrierten Versorgung
              nach § 73b des Fünften Buches So-
              zialgesetzbuch oder zur besonderen
              ambulanten ärztlichen Versorgung
              nach § 73c des Fünften Buches So-
              zialgesetzbuch bestehen, oder

          bb) Einrichtungen nach § 140b Absatz 1
              des Fünften Buches Sozialgesetz-
              buch, mit denen Verträge zur inte-
              grierten Versorgung nach § 140a
              des Fünften Buches Sozialgesetz-
              buch bestehen,

          erbracht werden;“.

   bb) Das Semikolon am Ende wird durch ein
       Komma ersetzt und folgender Buchstabe e
       eingefügt:

       „e) die zur Verhütung von nosokomialen In-
           fektionen und zur Vermeidung der Wei-
           terverbreitung von Krankheitserregern,
           insbesondere solcher mit Resistenzen,
           erbrachten Leistungen eines Arztes oder
           einer Hygienefachkraft, an in den Buch-
           staben a, b und d genannte Einrichtun-

           gen, die diesen dazu dienen, ihre Heil-
           behandlungsleistungen ordnungsgemäß
           unter Beachtung der nach dem Infekti-
           onsschutzgesetz und den Rechtsverord-
           nungen der Länder nach § 23 Absatz 8
           des Infektionsschutzgesetzes bestehen-
           den Verpflichtungen zu erbringen;“.

b) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aaa) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

            „i) Einrichtungen, mit denen ein Ver-
                trag nach § 8 Absatz 3 des Geset-
                zes zur Errichtung der Sozialversi-
                cherung für Landwirtschaft, Forsten
                und Gartenbau über die Gewährung
                von häuslicher Krankenpflege oder
                Haushaltshilfe nach den §§ 10
                und 11 des Zweiten Gesetzes über
                die Krankenversicherung der Land-
                wirte, § 10 des Gesetzes über die
                Alterssicherung der Landwirte oder
                nach § 54 Absatz 2 des Siebten Bu-
                ches Sozialgesetzbuch besteht,“.

       bbb) In Buchstabe j wird das Wort „oder“
            gestrichen.

       ccc) Nach Buchstabe j wird folgender Buch-
            stabe k eingefügt:
            „k) Einrichtungen, die als Betreuer
                nach § 1896 Absatz 1 des Bürger-
                lichen Gesetzbuchs bestellt worden
                sind, sofern es sich nicht um Leis-
                tungen handelt, die nach § 1908i
                Absatz 1 in Verbindung mit § 1835
                Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
                buchs vergütet werden, oder“.
BGBl. 2013, Seite 1831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1831
         ddd) Der bisherige Buchstabe k wird Buch-
              stabe l und in diesem wird die Angabe
              „40 Prozent“ durch die Angabe „25 Pro-
              zent“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den
         Buchstaben b bis k“ durch die Wörter „nach
         den Buchstaben b bis l“ ersetzt.

  c) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 2 werden nach

     den Wörtern „der Ehegatte,“ die Wörter „der ein-

     getragene Lebenspartner,“ eingefügt.

  d) In Nummer 20 Buchstabe a wird nach Satz 2 fol-
     gender Satz eingefügt:

     „Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnen-
     regisseuren und Bühnenchoreographen an Ein-
     richtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die
     zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass
     deren künstlerische Leistungen diesen Einrich-
     tungen unmittelbar dienen.“

  e) Nummer 25 Satz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende
         durch ein Komma ersetzt.

     bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
         stabe c eingefügt:

         „c) Leistungen, die von Einrichtungen er-
             bracht werden, die als Vormünder nach
             § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
             oder als Ergänzungspfleger nach § 1909
             des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt
             worden sind, sofern es sich nicht um
             Leistungen handelt, die nach § 1835
             Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
             vergütet werden;“.

4. § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen,
      Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen
      von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch
      Unternehmer bestimmt sind, die im entgelt-
      lichen Luftverkehr überwiegend grenzüber-
      schreitende Beförderungen oder Beförderun-
      gen auf ausschließlich im Ausland gelegenen

      Strecken und nur in unbedeutendem Umfang

      nach § 4 Nummer 17 Buchstabe b steuerfreie,

      auf das Inland beschränkte Beförderungen
      durchführen;“.

5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. die Lieferungen, die Einfuhr und der innerge-
         meinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 be-
         zeichneten Gegenstände mit Ausnahme der
         in der Nummer 49 Buchstabe f, den Num-
         mern 53 und 54 bezeichneten Gegenstän-
         de;“.

  b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten
         Gegenstände mit Ausnahme der in der Num-
         mer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54
         bezeichneten Gegenstände;“.

  c) In Nummer 11 wird der abschließende Punkt
     durch ein Semikolon ersetzt.

  d) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-

     mern 12 und 13 angefügt:

     „12. die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f,
          den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 be-
          zeichneten Gegenstände;

     13. die Lieferungen und der innergemein-
         schaftliche Erwerb der in Nummer 53 der
         Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn
         die Lieferungen

          a) vom Urheber der Gegenstände oder
             dessen Rechtsnachfolger bewirkt wer-
             den oder

          b) von einem Unternehmer bewirkt werden,
             der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1
             Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegen-
             stände

             aa) vom Unternehmer in das Gemein-
                 schaftsgebiet eingeführt wurden,

             bb) von ihrem Urheber oder dessen
                 Rechtsnachfolger an den Unterneh-
                 mer geliefert wurden oder

             cc) den Unternehmer zum vollen Vor-
                 steuerabzug berechtigt haben.“

6. § 13b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

     „5. Lieferungen

         a) der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten
            Gegenstände eines im Ausland ansässi-
            gen Unternehmers unter den Bedingun-
            gen des § 3g und

         b) von Gas über das Erdgasnetz und von

            Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a

            fallen;“.

  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1
     bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungs-
     empfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer
     oder eine juristische Person ist; in den in Ab-
     satz 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6, 7, 9
     und 10 genannten Fällen schuldet der Leis-
     tungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unter-
     nehmer ist. In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1
     genannten Fällen schuldet der Leistungsemp-
     fänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist,
BGBl. 2013, Seite 1832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1832
       der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Num-
       mer 4 Satz 1 erbringt. Bei den in Absatz 2 Num-
       mer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von
       Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die
       Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Liefe-
       rungen von Erdgas erbringt. Bei den in Absatz 2
       Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen
       von Elektrizität schuldet der Leistungsempfän-
       ger in den Fällen die Steuer, in denen der lie-
       fernde Unternehmer und der Leistungsempfän-
       ger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne
       des § 3g sind. In den in Absatz 2 Nummer 8

       Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungs-

       empfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer

       ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2

       Nummer 8 Satz 1 erbringt. Die Sätze 1 bis 5 gel-

       ten auch, wenn die Leistung für den nichtunter-

       nehmerischen Bereich bezogen wird. Die Sätze 1

       bis 6 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer,

       der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19

       Absatz 1 nicht erhoben wird.“

  c) In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort „Taxi“
     durch die Wörter „Fahrzeug im Sinne des § 1b
     Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

  d) In Absatz 7 werden die Sätze 1 und 2 durch die
     folgenden Sätze ersetzt:
       „Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im
       Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein
       Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgo-
       land und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeich-

       neten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen ge-
       wöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Ge-
       schäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies
       gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich
       einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Auf-
       enthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort
       der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im
       Ausland hat. Ein im übrigen Gemeinschaftsge-
       biet ansässiger Unternehmer ist ein Unterneh-
       mer, der in den Gebieten der übrigen Mitglied-
       staaten der Europäischen Union, die nach dem
       Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitglied-
       staaten gelten, einen Wohnsitz, seinen gewöhn-
       lichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäfts-
       leitung oder eine Betriebsstätte hat; dies gilt
       nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich ei-
       nen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufent-
       haltsort in den Gebieten der übrigen Mitglied-
       staaten der Europäischen Union, die nach dem
       Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitglied-
       staaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Ge-
       schäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Dritt-
       landsgebiet hat. Hat der Unternehmer im Inland
       eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz
       nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder
       Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsat-
       zes als im Ausland oder im übrigen Gemein-
       schaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte
       an diesem Umsatz nicht beteiligt ist.“

7. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
           Komma ersetzt.

     bb) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt
         durch das Wort „und“ ersetzt.
     cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
         angefügt:

         „10. in den Fällen der Ausstellung der Rech-
              nung durch den Leistungsempfänger
              oder durch einen von ihm beauftragten
              Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die An-
              gabe „Gutschrift“.“
  b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im

     Inland aus, für den der Leistungsempfänger die

     Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unter-

     nehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine

     Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der

     aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der

     Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in

     Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder

     gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten ab-

     weichend von den Absätzen 1 bis 6 für die
     Rechnungserteilung die Vorschriften des Mit-
     gliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz,
     seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von
     der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Er-
     mangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder
     gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht,
     wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 ver-
     einbart worden ist.“
8. § 14a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine
     Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der
     aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Erman-
     gelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder ge-
     wöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er ei-
     nen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus,
     an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitglied-
     staat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung
     einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuld-
     nerschaft des Leistungsempfängers“ verpflich-
     tet, wenn die Steuer in dem anderen Mitglied-
     staat von dem Leistungsempfänger geschuldet
     wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2
     Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unter-
     nehmer eine sonstige Leistung im Sinne des
     § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat
     aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten
     Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in
     dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszu-
     stellen. In dieser Rechnung sind die Umsatz-
     steuer-Identifikationsnummer des Unternehmers
     und die des Leistungsempfängers anzugeben.
     Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß
     § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung
     im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im
     Inland ausgeführt wird und für die der Leistungs-
     empfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5
     schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5
     Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.“

  b) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
     gefasst:
     „Führt der Unternehmer eine innergemeinschaft-
     liche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer
BGBl. 2013, Seite 1833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1833
      Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats,
      der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz aus-
      geführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung
      sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnum-
      mer des Unternehmers und die des Leistungs-
      empfängers anzugeben.“

   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im
      Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leis-
      tungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer
      schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung
      mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des
      Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1
      bleibt unberührt. Die Vorschrift über den geson-
      derten Steuerausweis in einer Rechnung nach
      § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht an-
      gewendet.“

   d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistun-
      gen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe
      „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den

      Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a
      die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonder-
      regelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“
      oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Son-
      derregelung“ zu enthalten.“
 9. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für

              Gegenstände, die für sein Unternehmen

              nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt

              worden sind;“.

      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. die Steuer für den innergemeinschaft-
              lichen Erwerb von Gegenständen für sein
              Unternehmen, wenn der innergemein-
              schaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im
              Inland bewirkt wird;“.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-

          fasst:

          „b) nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g,
              Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei
              sind und sich unmittelbar auf Gegen-
              stände beziehen, die in das Drittlandsge-
              biet ausgeführt werden;“.

      bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-
          fasst:

          „b) nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g,
              Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei
              wären und der Leistungsempfänger im
              Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese
              Umsätze sich unmittelbar auf Gegen-
              stände beziehen, die in das Drittlandsge-
              biet ausgeführt werden.“

10. In § 16 Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufge-

    hoben.

11. § 18d wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EG)
      Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003
      über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-
      hörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und
      zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92
      (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ durch die Wörter „Ver-
      ordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Ok-

      tober 2010 über die Zusammenarbeit der Ver-
      waltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung
      auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268
      vom 12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 97 Abs. 3“ durch
      die Angabe „§ 97 Absatz 2“ ersetzt.
12. Nach § 25a Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz
    eingefügt:

   „Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegen-
   standes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln
   oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der
   Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit
   30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt.“

13. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 26
         Durchführung, Erstattung in Sonderfällen“.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Umsatzsteuer wird einem Konsorti-
      um, das auf der Grundlage der Verordnung (EG)
      Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über

      den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein

      Konsortium für eine europäische Forschungsin-

      frastruktur (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1) durch

      einen Beschluss der Kommission gegründet
      wurde, vom Bundeszentralamt für Steuern ver-
      gütet, wenn
      1. das Konsortium seinen satzungsgemäßen
         Sitz im Inland hat,

      2. es sich um die gesetzlich geschuldete Um-
         satzsteuer handelt, die in Rechnung gestellt
         und gesondert ausgewiesen wurde,

      3. es sich um Umsatzsteuer für Lieferungen und

         sonstige Leistungen handelt, die das Konsor-
         tium für seine satzungsgemäße und nichtun-
         ternehmerische Tätigkeit in Anspruch genom-
         men hat,

      4. der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25
         Euro übersteigt und

      5. die Steuer gezahlt wurde.

      Satz 1 gilt entsprechend für die von einem Kon-
      sortium nach § 13b Absatz 5 geschuldete und
      von ihm entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese
      je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt. Die
      Sätze 1 und 2 sind auf ein Konsortium mit sat-
      zungsgemäßem Sitz in einem anderen Mitglied-
      staat sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraus-
      setzungen für die Vergütung durch die in § 4

      Nummer 7 Satz 5 genannte Bescheinigung

      nachgewiesen wird. Mindert sich die Bemes-
      sungsgrundlage nachträglich, hat das Konsor-
BGBl. 2013, Seite 1834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1834
       tium das Bundeszentralamt für Steuern davon zu
       unterrichten und den zu viel vergüteten Steuer-
       betrag zurückzuzahlen. Wird ein Gegenstand,
       den ein Konsortium für seine satzungsgemäße
       Tätigkeit erworben hat und für dessen Erwerb

       eine Vergütung der Umsatzsteuer gewährt wor-
       den ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgege-
       ben, vermietet oder übertragen, ist der Teil der
       vergüteten Umsatzsteuer, der dem Veräuße-

       rungspreis oder bei unentgeltlicher Abgabe oder

       Übertragung dem Zeitwert des Gegenstands

       entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern

       zu entrichten. Der zu entrichtende Steuerbetrag
       kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwen-
       dung des im Zeitpunkt der Abgabe oder Über-

       tragung des Gegenstands geltenden Steuersat-

       zes ermittelt werden.“

14. In § 26b Absatz 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
    Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“
    ersetzt.

15. In § 27a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verord-
    nung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober
    2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-
    hörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur
    Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl.
    EU Nr. L 264 S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung
    (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010

    über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
    und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der
    Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)“
    ersetzt.

16. In § 1 Absatz 2a Satz 1 und § 4 Satz 1 Nummer 3
    Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 1 werden
    jeweils die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“
    durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.
17. In § 5 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 und 2, Absatz 3
    und § 11 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „des
    Rates oder der Kommission der Europäischen Ge-
    meinschaften“ durch die Wörter „des Rates der
    Europäischen Union oder der Europäischen Kom-
    mission“ ersetzt.

                      Artikel 11

                  Änderung der
                 Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Geset-
zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 275
    wie folgt gefasst:
   „§ 275 (weggefallen)“.
 2. In § 6 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „/Ver-
    waltungsstelle Cottbus“ gestrichen.

 3. § 30 Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-
   mung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahr-

   zeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versiche-
   rungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
   und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteu-
   er, betrifft.“

 4. § 53 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsvorstand“
      durch das Wort „Alleinerziehenden“ ersetzt.

   b) In Satz 4 werden die Wörter „die der Alleinste-

      hende oder der Haushaltsvorstand und die

      sonstigen Haushaltsangehörigen haben“ durch

      die Wörter „aller Haushaltsangehörigen“ ersetzt.

 5. § 68 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

   „5. Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerzie-

       hung) oder sonstige betreute Wohnformen,“.

 6. § 87a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Abs. 1
      und 3“ durch die Angabe „§ 97“ ersetzt.
   b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht
      der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die
      Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die
      Versicherungsteuer oder Verbrauchsteuern, mit
      Ausnahme der Biersteuer, betrifft.“

 7. § 88 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es
   nicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftver-
   kehrsteuer, die Versicherungsteuer oder Verbrauch-
   steuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen
   sind.“

 8. Dem § 89 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-
   mung des Bundesrates, soweit sie die Versiche-
   rungsteuer betrifft.“
 9. § 90 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

   „Die Vorlage richtet sich nach § 97.“
10. § 97 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Beteiligten und andere Personen ha-
      ben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher,
      Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere
      Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
      Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Ur-
      kunden für die Besteuerung des zur Vorlage Auf-
      geforderten oder für die Besteuerung anderer
      Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2
      und 3 gilt entsprechend.“

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
11. § 107 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Auskunfts-
      pflichtige“ ein Komma und das Wort „Vorlage-
      pflichtige“ eingefügt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Auskunftspflicht“ durch
      die Wörter „Auskunfts- oder Vorlagepflicht“ er-
      setzt.
BGBl. 2013, Seite 1835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1835
12. § 117 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen
      Gemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-Geset-
      zes“ durch die Wörter „Europäischen Union so-
      wie des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „be-
      troffen“ ein Komma sowie die Wörter „es findet
      ein Informationsaustausch auf Grund des EU-
      Amtshilfegesetzes statt“ eingefügt.
13. In § 139 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Verkehrsteuern“ die Wörter „mit Ausnahme der
    Luftverkehrsteuer“ eingefügt.

14. § 141 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
15. § 150 Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

   „Einer Zustimmung des Bundesrates zu einer
   Rechtsverordnung nach Satz 1 und 5 bedarf es

   nicht, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftver-
   kehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauch-
   steuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen
   sind.“

16. § 152 Absatz 5 wird aufgehoben.
17. § 156 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-
   mung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahr-
   zeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versiche-
   rungsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder Ver-
   brauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, be-
   trifft.“

18. Dem § 171 wird folgender Absatz 15 angefügt:
      „(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung

   des Steuerschuldners einzubehalten und abzufüh-
   ren oder für Rechnung des Steuerschuldners zu
   entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegen-
   über dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der ge-
   genüber dem Steuerentrichtungspflichtigen gelten-
   den Festsetzungsfrist.“
19. § 200 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „§ 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht.“

20. In § 208 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz wird die
    Angabe „§ 97 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 97
    Absatz 2“ ersetzt.
21. In § 224 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
    „oder Postanweisung“ gestrichen.

22. § 259 Satz 2 wird aufgehoben.

23. § 275 wird aufgehoben.

24. In § 288 werden die Wörter „eine Person, die zu
    seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist,“
    durch die Wörter „ein erwachsener Familienange-

    höriger, ein erwachsener ständiger Mitbewohner
    oder eine beim Vollstreckungsschuldner beschäf-
    tigte Person“ ersetzt.

25. § 337 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

26. In § 363 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz werden die
    Wörter „Europäischen Gerichtshof“ durch die Wör-
    ter „Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.

27. § 382 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnungen
      des Rates oder der Kommission der Europä-
      ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Ver-
      ordnungen des Rates der Europäischen Union
      oder der Europäischen Kommission“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „Kommission der
      Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-
      ter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
28. In § 1 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 165 Absatz 1 Satz 2
    Nummer 3, § 172 Absatz 3 Satz 1, § 367 Absatz 2b
    Satz 1, § 379 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 382
    Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Eu-
    ropäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Eu-
    ropäischen Union“ ersetzt.

                      Artikel 12
               Änderung des
  Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

  In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert wor-
den ist, wird dem § 10 folgender Absatz 11 angefügt:

  „(11) § 171 Absatz 15 der Abgabenordnung in der
Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 26. Juni
2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für alle am 30. Juni 2013
noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.“

                      Artikel 13

                 Änderung des
            Steuerberatungsgesetzes
   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 164b folgende Angabe eingefügt:

  „§ 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder“.
2. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Euro-
   päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-
   päischen Union“ ersetzt.
3. In § 4 Nummer 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 9
   Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10

   Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.

4. In § 37 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-
   ter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
   „Europäischen Union“ ersetzt.

5. Nach § 164b wird folgender § 164c eingefügt:

                         „§ 164c

        Laufbahngruppenregelungen der Länder

     Soweit in diesem Gesetz die Bezeichnung geho-
  bener und höherer Dienst verwendet wird, richtet
  sich die Zuordnung der Beamten zu einer dieser
  Laufbahngruppen in den Ländern, die durch landes-
BGBl. 2013, Seite 1836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1836
  rechtliche Regelungen die zuvor bezeichneten Lauf-
  bahngruppen zusammengefasst oder abweichend
  bezeichnet haben, nach den Zugangsvoraussetzun-
  gen für die Einstellung als Inspektor oder Regie-
  rungsrat. Beamte, die durch eine Qualifizierungs-
  maßnahme die Voraussetzungen für die Verleihung
  des Amtes eines Oberinspektors erfüllen oder denen
  auf Grund einer Qualifizierungsmaßnahme ein Amt

  verliehen worden ist, das vor Verleihung des Amtes
  eines Oberinspektors durchlaufen werden muss,
  sind dem gehobenen Dienst, Beamte, die durch eine
  Qualifizierungsmaßnahme die Voraussetzungen für
  die Verleihung des Amtes eines Oberregierungsrates
  erfüllen, sind dem höheren Dienst zuzuordnen.“

                      Artikel 14

                  Änderung des
            Feuerschutzsteuergesetzes

   Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18),
das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen
   Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen
   Union“ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. eine nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
           druck oder im Wege eines Automationsver-
           fahrens des Bundes übermittelte Steuererklä-
           rung abzugeben, in der er die im Anmel-

           dungszeitraum entstandene Steuer selbst zu
           berechnen hat (Steueranmeldung) und“.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird die Angabe „1 200 Euro“ durch
           die Angabe „2 400 Euro“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Hat die Steuer für das vorangegangene Ka-
          lenderjahr insgesamt nicht mehr als 400 Euro
          betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Ka-
          lenderjahr.“

                      Artikel 15
                 Änderung des
            Bundeskindergeldgesetzes
   Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die
     Wörter „§ 14b des Zivildienstgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 5 des Bundesfreiwilligendienstge-
     setzes“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsausbildung
     und eines Erststudiums“ durch die Wörter „Be-
     rufsausbildung oder eines Erststudiums“ ersetzt.

2. Dem § 20 wird folgender Absatz 9 angefügt:
     „(9) § 2 Absatz 3 ist letztmals bis zum 31. Dezem-
   ber 2018 anzuwenden; Voraussetzung ist in diesen
   Fällen, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit
   vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.“

                      Artikel 16
                 Änderung des
         Gesetzes über Steuerstatistiken

  Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1
      werden ab 2012 und die Erhebungsmerkmale

      nach Satz 1 Nummer 2 ab 2008 jährlich erfasst.“

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Diese Erhebungsmerkmale werden ab 2014 jähr-
      lich erfasst.“
   c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 werden ab
      2011 jährlich erfasst.“

2. § 2a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „, erstmals
      für das Veranlagungsjahr 2001,“ durch die Wörter
      „für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2011“ er-
      setzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Mit Anlaufen der Förderung der zusätzlichen Al-
      tersvorsorge nach § 10a des Einkommensteuer-

      gesetzes werden für die Veranlagungsjahre 2002
      bis 2010 Angaben über deren Inanspruchnahme
      aufbereitet.“
3. § 2b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körper-
   schaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012
   sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungs-
   jahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundes-
   amt übertragen.“
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein-
   schließlich für die Angaben nach § 3“ gestrichen.
5. § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Buchstaben f wird ein Komma angefügt.
   b) Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:

      „g) über die Gewerbesteuer 1995,
      h) über die Erbschaft- und Schenkungsteu-
         er 2002.“

6. § 7a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

          „(2a) Für Verlaufsuntersuchungen über meh-
       rere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt
       und die statistischen Ämter der Länder ab dem
       Jahr 2012 Einzelangaben aus der Statistik nach
BGBl. 2013, Seite 1837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1837
      § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf steu-
      erpflichtige natürliche Personen beziehen, mit

      den Einzelangaben aus der Statistik nach § 2a

      zu demselben Steuerpflichtigen zusammenfüh-

      ren.“

  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absät-
     zen 1 und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1, 2
     und 2a“ ersetzt.

                      Artikel 17

                 Änderung des

           Finanzverwaltungsgesetzes
   Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. März 2013 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 9 werden die Wörter „Verordnung (EG)
     Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003
     über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehör-
     den auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur
     Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92
     (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ durch die Wörter „Ver-

     ordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Ok-
     tober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwal-
     tungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf

     dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom

     12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.

  b) In Nummer 10 werden die Wörter „Artikels 15
     Nr. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des
     Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. EG Nr. L 145 S. 1)
     in der ab 1. Januar 1993“ durch die Wörter „Arti-
     kels 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates
     vom 28. November 2006 über das gemein-
     same Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom
     11.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
     2010/88/EU (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 1) ge-

     ändert worden ist, in der jeweils“ und die Wörter
     „Europäische Gemeinschaft“ durch die Wörter
     „Europäische Union“ ersetzt.
  c) In Nummer 18 Buchstabe a werden die Wörter
     „§ 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes“
     durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b des Ein-
     kommensteuergesetzes“ ersetzt.
  d) In Nummer 20 Satz 2 und 4 werden jeweils die
     Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus“ gestrichen.
  e) In Nummer 21 werden die Wörter „auf Grund von
     Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des
     Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammen-
     arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet
     der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Ver-
     ordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264
     S. 1)“ durch die Wörter „auf Grund von Kapitel XI
     Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des
     Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammen-
     arbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugs-
     bekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
     (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)“ ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Biersteuer,“
     die Wörter „der Luftverkehrsteuer,“ eingefügt.

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        „(4) Neben den nach § 18a Absatz 1 Satz 1

     zuständigen Behörden sind die Hauptzollämter

     als örtliche Bundesbehörden im Zeitraum der Or-

     ganleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
     dung mit Absatz 3 für die Verwaltung der Kraft-
     fahrzeugsteuer zuständig, um die ordnungsge-
     mäße Übernahme der Verwaltung der Kraftfahr-
     zeugsteuer zu ermöglichen, insbesondere um
     den Aufbau des für die Verwaltung der Kraftfahr-
     zeugsteuer durch die Hauptzollämter erforder-

     lichen Datenbestandes durchzuführen und die re-
     gelmäßige Datenübermittlung nach straßenver-
     kehrsrechtlichen Vorschriften zu erproben. Eine
     schrittweise Überleitung der Kraftfahrzeugsteuer
     in die alleinige Verwaltung durch die Hauptzoll-
     ämter ist möglich.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Luftverkehr-
     steuer,“ die Wörter „der Kraftfahrzeugsteuer,“ ein-
     gefügt.

  b) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. § 18 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 18

              Verwaltung der Umsatzsteuer

    Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken

  bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe

  der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. Sie
  handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die
  Besteuerung örtlich zuständig ist.“

5. In § 21 Absatz 5 werden die Wörter „/Verwaltungs-
   stelle Cottbus“ gestrichen.

                      Artikel 18
                 Änderung des

      Fünften Vermögensbildungsgesetzes

   Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
S. 406), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden
      Ehegatten oder Lebenspartners des Arbeitneh-
      mers,“.
2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
     die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt und
     die Wörter „(§ 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
     steuergesetzes)“ gestrichen.
  b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „geheiratet“
     die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft be-
     gründet“ eingefügt.

  c) In Nummer 4 erster Halbsatz werden nach den
     Wörtern „nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-
     gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und
     nach den Wörtern „dem er oder der Ehegatte“
     die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.
BGBl. 2013, Seite 1838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1838
3. § 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Ab-
  satz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Vereinbarung
  auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist die Über-
  weisung eingezahlter vermögenswirksamer Leistun-
  gen auf einen von ihm oder seinem nicht dauernd
  getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner
  abgeschlossenen Bausparvertrag zu verlangen,
  wenn weder mit der Auszahlung der Bausparsumme

  begonnen worden ist noch die überwiesenen Be-
  träge vor Ablauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil
  zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem Bauspar-
  vertrag abgetreten oder beliehen werden oder wenn
  eine solche vorzeitige Verfügung nach § 2 Absatz 3
  Satz 2 Nummer 1 und 2 des Wohnungsbau-Prämi-
  engesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt
  durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. April 2011
  (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in der jeweils
  geltenden Fassung unschädlich ist.“
4. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeit-

       nehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er ge-

       genüber dem Unternehmen, dem Institut oder
       dem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in die
       Datenübermittlung nach Maßgabe des § 15 Ab-
       satz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein Ein-

       kommen folgende Grenzen nicht übersteigt:“.

  b) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wör-
     ter „von Ehegatten“ gestrichen.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

  b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

          „(5) Ein Bescheid über die Ablehnung der
       Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage ist
       aufzuheben und die Arbeitnehmer-Sparzulage ist
       nachträglich festzusetzen, wenn der Einkommen-
       steuerbescheid nach Ergehen des Ablehnungs-
       bescheides geändert wird und dadurch erstmals
       festgestellt wird, dass die Einkommensgrenzen
       des § 13 Absatz 1 unterschritten sind. Die Frist
       für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage
       endet in diesem Fall nicht vor Ablauf eines Jahres
       nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbe-
       scheides. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der
       geänderten Einkommensteuerfestsetzung kein
       Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung
       einer Arbeitnehmer-Sparzulage vorangegangen
       ist.

          (6) Besteht für Aufwendungen, die vermögens-
       wirksame Leistungen darstellen, ein Anspruch auf
       Arbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeitneh-
       mer hierfür abweichend von § 1 Satz 2 Nummer 1
       des Wohnungsbau-Prämiengesetzes eine Woh-
       nungsbauprämie beantragt, endet die Frist für
       die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage
       nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe
       der Mitteilung über die Änderung des Prämienan-
       spruchs.“

6. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 15

            Elektronische Vermögensbildungs-
       bescheinigung, Verordnungsermächtigungen,
       Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
              gefasst:
               „Das Unternehmen, das Institut oder der
               in § 3 Absatz 3 genannte Gläubiger hat
               spätestens bis zum 28. Februar des der
               Anlage der vermögenswirksamen Leis-
               tungen folgenden Kalenderjahres nach
               amtlich vorgeschriebenem Datensatz
               durch Datenfernübertragung nach Maß-
               gabe der Steuerdaten-Übermittlungs-
               verordnung im Rahmen einer elektroni-
               schen     Vermögensbildungsbescheini-
               gung folgende Daten zu übermitteln,
               wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem

               Mitteilungspflichtigen in die Datenüber-

               mittlung eingewilligt hat:“.

         bbb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
              vorangestellt:

               „1. Name, Vorname, Geburtsdatum, An-

                   schrift und Identifikationsnummer
                   (§ 139b der Abgabenordnung) des
                   Arbeitnehmers,“.

         ccc) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden
              die Nummern 2 bis 4.

     bb) Die Sätze 2 bis 5 werden durch die folgenden
         Sätze ersetzt:

         „Die Einwilligung nach Satz 1 ist spätestens
         bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres,
         das auf das Kalenderjahr der Anlage der ver-
         mögenswirksamen Leistungen folgt, zu ertei-
         len. Dabei hat der Arbeitnehmer dem Mittei-
         lungspflichtigen die Identifikationsnummer
         mitzuteilen. Die Einwilligung gilt als erteilt,
         wenn die übermittelnde Stelle den Arbeitneh-
         mer schriftlich darüber informiert, dass vom
         Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen
         wird und die Daten übermittelt werden, wenn
         der Arbeitnehmer dem nicht innerhalb einer
         Frist von vier Wochen nach Erhalt dieser
         schriftlichen Information schriftlich wider-
         spricht. Die Einwilligung gilt auch für die fol-
         genden Kalenderjahre, es sei denn, der Ar-
         beitnehmer widerruft diese schriftlich gegen-
         über der übermittelnden Stelle. Der Widerruf
         muss der übermittelnden Stelle vor Beginn
         des Kalenderjahres, für das die Einwilligung
         erstmals nicht mehr gelten soll, vorliegen.
         Die übermittelnde Stelle hat den Arbeitneh-
         mer über den Inhalt der Datenübermittlung
         nach Satz 1 zu unterrichten. Wird die Einwil-
         ligung nach Ablauf des Kalenderjahres der
         Anlage der vermögenswirksamen Leistungen,
         jedoch innerhalb der in Satz 2 genannten Frist
BGBl. 2013, Seite 1839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1839
         abgegeben, sind die Daten bis zum Ende des
         folgenden Kalendervierteljahres zu übermit-
         teln.“

7. Dem § 17 werden die folgenden Absätze 13 und 14
   angefügt:
     „(13) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fas-
  sung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni
  2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für vermögens-
  wirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem
  31. Dezember 2012 angelegt werden. § 4 Absatz 4
  Nummer 1, 2 und 4 sowie § 8 Absatz 5 Satz 1 in der
  Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni
  2013 (BGBl. I S. 1809) sind erstmals bei Verfügun-
  gen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.

     (14) Das Bundesministerium der Finanzen teilt
  den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der §§ 13
  und 14 Absatz 4 sowie des § 15 in der Fassung des
  Artikels 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
  S. 1809) durch ein im Bundessteuerblatt zu veröf-
  fentlichendes Schreiben mit. Bis zu diesem Zeit-
  punkt sind die §§ 13 und 14 Absatz 4 sowie der
  § 15 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes
  vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) weiter an-
  zuwenden.“

                      Artikel 19

                Änderung der

        Verordnung zur Durchführung
   des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
  Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2)“
   durch die Wörter „gemäß § 5 Absatz 1“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 5
                     Elektronische
            Vermögensbildungsbescheinigung“.

  b) Absatz 1 wird aufgehoben.
  c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
     sätze 1 bis 4.

  d) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Be-
     scheinigung“ durch die Wörter „elektronischen
     Vermögensbildungsbescheinigung“ ersetzt.

  e) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „Beschei-
     nigung für vermögenswirksame Leistungen“
     durch die Wörter „elektronischen Vermögensbil-
     dungsbescheinigung“ ersetzt.
  f) Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Be-
     scheinigung über vermögenswirksame Leistun-
     gen“ durch die Wörter „elektronischen Vermö-
     gensbildungsbescheinigung“ ersetzt.

  g) Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Bescheini-
     gung“ durch die Wörter „elektronische Vermö-
     gensbildungsbescheinigung“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5
   Abs. 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.

4. Dem § 11 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

   „Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeit-
   punkt der erstmaligen Anwendung von § 2 Absatz 2
   Satz 1, der §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der
   Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 26. Juni
   2013 (BGBl. I S. 1809) durch ein im Bundessteuer-
   blatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Bis zu die-
   sem Zeitpunkt sind § 2 Absatz 2 Satz 1, die §§ 5
   und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Arti-
   kels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008
   (BGBl. I S. 2850) weiter anzuwenden.“

                      Artikel 20

                 Änderung des
               Bewertungsgesetzes

   Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 48a wird folgender Satz angefügt:

   „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Eigentü-
   mer die Flächen bereits intensiv im Sinne der Num-

   mern 1 bis 3 genutzt hat.“

2. Dem § 205 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) § 48a in der Fassung des Artikels 20 des Ge-
   setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf
   Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzu-
   wenden.“

                      Artikel 21

                 Änderung des
             EU-Beitreibungsgesetzes
   § 1 Absatz 3 Nummer 1 des EU-Beitreibungsgeset-
zes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) wird wie
folgt gefasst:

„1. Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Ab-
    gaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch,
    den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
    genannten Gesetzen und dem Aufwendungsaus-
    gleichsgesetz;“.

                      Artikel 22

                    Änderung der
                Zivilprozessordnung

   In § 759 der Zivilprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1800) geändert worden ist, werden die Wörter „eine
zu seiner Familie gehörige oder in dieser Familie die-
nende erwachsene Person“ durch die Wörter „ein er-
wachsener Familienangehöriger, eine in der Familie be-
schäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mit-
bewohner“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 1840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1840
                       Artikel 23

                  Änderung der
              Finanzgerichtsordnung

   In § 76 Absatz 1 Satz 4 und § 85 Satz 2 der Finanz-

gerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April
2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird jeweils
nach der Angabe „§ 97“ die Angabe „Abs. 1 und 3“
gestrichen.

                       Artikel 24

                Änderung der
       Funktionsverlagerungsverordnung

   In § 1 Absatz 4 und § 3 Absatz 2 Satz 3 der Funk-
tionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008
(BGBl. I S. 1680) werden jeweils die Wörter „§ 1 Abs. 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

                       Artikel 25

                   Änderung des
                Zerlegungsgesetzes

  In § 1 Absatz 3a des Zerlegungsgesetzes vom 6. Au-
gust 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a“ die Wörter „oder Num-
mer 2 Satz 4“ eingefügt.

                       Artikel 26

                 Änderung des

           Grunderwerbsteuergesetzes

   Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

          „(3a) Soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a
       und Absatz 3 nicht in Betracht kommt, gilt als
       Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch
       ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger
       unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar,
       teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in
       Höhe von mindestens 95 vom Hundert an einer
       Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländi-
       sches Grundstück gehört, innehat. Die wirt-
       schaftliche Beteiligung ergibt sich aus der
       Summe der unmittelbaren und mittelbaren Betei-
       ligungen am Kapital oder am Vermögen der Ge-
       sellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Be-
       teiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital
       oder am Vermögen der Gesellschaften zu multi-
       plizieren.“

  b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1,
     2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 1, 2, 3 oder
     Absatz 3a“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. der Übergang von Grundstücken gemäß § 1
         Absatz 1 Nummer 3 und von Gesellschafts-
         anteilen gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4
         als unmittelbare Rechtsfolge eines Zusam-
         menschlusses kommunaler Gebietskörper-
         schaften, der durch Vereinbarung der betei-
         ligten Gebietskörperschaften mit Zustim-

         mung der nach Landesrecht zuständigen
         Stelle oder durch Gesetz zustande kommt,
         sowie Rechtsgeschäfte über Grundstücke
         gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und über Ge-
         sellschaftsanteile gemäß § 1 Absatz 3 Num-
         mer 1 und 3 aus Anlass der Aufhebung der
         Kreisfreiheit einer Gemeinde;“.

  b) Die Nummern 5 bis 8 werden aufgehoben.

  c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 5.
3. § 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1,
  Absatz 2, 2a, 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechts-
  vorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des
  § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungs-
  gesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen
  Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher
  Grundlage wird die Steuer nicht erhoben.“

4. § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a.“

5. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.

  b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

     „7. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von min-

         destens 95 vom Hundert an einer Gesell-
         schaft:

         der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Be-
         teiligung innehat.“

6. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2, 2a
   und 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2, 2a, 3 und 3a“
   ersetzt.
7. In § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „§ 1 Abs. 2a und 3“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
   satz 2a, 3 und 3a“ ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgende
     Nummer 7a eingefügt:

     „7a. Rechtsvorgänge, aufgrund derer ein
          Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar
          oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine
          wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von
          mindestens 95 vom Hundert an einer Ge-
BGBl. 2013, Seite 1841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1841
           sellschaft, zu deren Vermögen ein inländi-
           sches Grundstück gehört, innehat (§ 1 Ab-
           satz 3a);“.
   b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 4
      Nr. 9“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 5“ ersetzt.

 9. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.
   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

      „3. bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine

          Beteiligungsübersicht.“

10. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

         „(9) Soweit Steuerbescheide für Erwerbsvor-
      gänge von Lebenspartnern noch nicht bestands-
      kräftig sind, ist § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fas-
      sung des Artikels 29 des Gesetzes vom 8. De-
      zember 2010 (BGBl. I S. 1768) erstmals auf Er-
      werbsvorgänge anzuwenden, die nach dem
      31. Juli 2001 verwirklicht werden.“
   b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

         „(11) § 1 Absatz 3a und 6 Satz 1, § 4 Num-
      mer 4 und 5, § 6a Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1
      Nummer 3, § 13 Nummer 7, § 16 Absatz 5, § 17
      Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 7a und Absatz 2 Nummer 5, § 20 Ab-
      satz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 26
      des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
      S. 1809) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge an-
      zuwenden, die nach dem 6. Juni 2013 verwirk-
      licht werden.“

                      Artikel 27

                Änderung der

   Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
  Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1, § 5
   Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie in § 23
   wird jeweils die Angabe „§ 10 Absatz 2a“ durch die
   Wörter „§ 10 Absatz 2a und 4b“ ersetzt.
2. Folgender § 24 wird angefügt:
                          „§ 24

                Mitteilungspflichten der

                übermittelnden Stellen

             gegenüber der zentralen Stelle

     Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteu-

  ergesetzes genannten übermittelnden Stellen haben
  der zentralen Stelle bis zum 28. Februar des dem
  Jahr der Auszahlung oder der Rückforderung der
  steuerfreien Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen
  im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a

  des Einkommensteuergesetzes oder der Erstattung
  von solchen Vorsorgeaufwendungen folgenden Jah-
  res folgende Daten zu übermitteln:
  1. Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
     nung), Familienname, Vorname, Geburtsdatum
     und Anschrift des Steuerpflichtigen;

  2. die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleis-
     teten und zurückgeforderten steuerfreien Zu-
     schüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendun-
     gen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der
     Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen;

  3. Beginn und Ende des Zeitraums, für den der steu-

     erfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorge-
     aufwendungen erfolgt ist;

  4. Jahr des Zuflusses oder Abflusses;

  5. Bezeichnung und Anschrift der übermittelnden
     Stelle sowie deren Ordnungsbegriff.
  Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht,
  wenn die übermittelnde Stelle der Finanzverwaltung
  die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten
  steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsor-
  geaufwendungen bereits auf Grund anderer Vor-
  schriften elektronisch mitzuteilen hat. Stellt die über-
  mittelnde Stelle fest, dass die an die zentrale Stelle
  übermittelten Daten unzutreffend sind, ist dies un-
  verzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes
  an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stornie-
  ren. Die übermittelnde Stelle hat den Steuerpflichti-
  gen darüber zu unterrichten, dass die Daten der zen-
  tralen Stelle mitgeteilt werden. Hierbei ist die Höhe
  der Beträge anzugeben, soweit sich diese nicht be-
  reits aus dem Verwaltungsakt ergibt.“

                      Artikel 28

                   Änderung des
                  Börsengesetzes

  Dem § 5 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007
(BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
   „(6) Der Börsenträger hat das Land, in dessen Ge-
biet die Börse ansässig ist, von allen Ansprüchen Drit-
ter wegen Schäden freizustellen, die durch die für die
Börse Handelnden in Ausübung der ihnen übertragenen
Aufgaben verursacht werden.“

                      Artikel 29
                   Änderung des

               Luftverkehrsgesetzes
   Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I

S. 1545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 31b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Bei der Flugsicherungsorganisation im Sinne von
  Absatz 1 bleibt der positive oder negative Unter-
  schiedsbetrag zwischen dem nach dem Einkom-
  mensteuergesetz ermittelten Gewinn aus den Ge-
BGBl. 2013, Seite 1842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1842
  bühren für die Flugsicherung und dem Ergebnis
  nach den gebührenrechtlichen Vorschriften aus
  Flugsicherungsdiensten bei der Ermittlung der Ein-
  künfte außer Ansatz.“

2. Nach § 73 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:

    „(2a) § 31b Absatz 3 Satz 3 ist auch für Wirt-

  schaftsjahre anzuwenden, die vor dem 30. Juni 2013
  enden.“

                       Artikel 30

                  Änderung des
               Erbschaftsteuer- und

             Schenkungsteuergesetzes

  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in

der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar

1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 5 des

Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178;
2013 II S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 13a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Aus-
       gangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb
       unter Einbeziehung der in Absatz 4 Satz 5 ge-
       nannten Beteiligungen und der nach Maßgabe

       dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden
       Beschäftigten nicht mehr als 20 Beschäftigte
       hat.“

  b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach dem Wort „Lohn-
     summen“ die Wörter „und die Anzahl der Be-
     schäftigten“ eingefügt.

2. § 13b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird nach Nummer 4 folgende Num-
     mer 4a eingefügt:

       „4a. der gemeine Wert des nach Abzug des ge-
            meinen Werts der Schulden verbleibenden
            Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsgut-
            haben, Geldforderungen und anderen Forde-
            rungen, soweit er 20 Prozent des anzuset-
            zenden Werts des Betriebsvermögens des
            Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt.
            Satz 1 gilt nicht, wenn die genannten Wirt-
            schaftsgüter dem Hauptzweck des Gewer-
            bebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines
            Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne
            des § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesenge-
            setzes in der Fassung der Bekanntmachung
            vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
            das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
            vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert
            worden ist, oder eines Versicherungsunter-
            nehmens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1
            Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsge-
            setzes in der Fassung der Bekanntmachung
            vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),
            das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
            24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert wor-
            den ist, unterliegt, zuzurechnen sind. Satz 1

          gilt ferner nicht für Gesellschaften, deren
          Hauptzweck in der Finanzierung einer Tätig-
          keit im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1
          des Einkommensteuergesetzes von verbun-
          denen Unternehmen (§ 15 des Aktiengeset-
          zes) besteht;“.

  b) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Se-

     mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

     „bei Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geld-
     forderungen und anderen Forderungen (Satz 2
     Nummer 4a) ergibt sich die Zurechnung aus
     dem positiven Saldo der eingelegten und der ent-
     nommenen Wirtschaftsgüter.“

  c) In Satz 7 wird der Punkt am Ende durch ein Se-

     mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

     „bei der rechnerischen Ermittlung der Quote des

     Verwaltungsvermögens erfolgt keine Beschrän-

     kung auf den Wert des Anteils.“

3. Dem § 37 wird folgender Absatz 8 angefügt:

    „(8) § 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 5 und
  § 13b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 30 des
  Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) sind
  auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach
  dem 6. Juni 2013 entsteht.“

                     Artikel 31
         Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 2 Nummer 13, 29 und 39 Buchstabe j, o
und p, Nummer 44 sowie Artikel 3 Nummer 1 Buch-
stabe b, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 15

treten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

   (3) Die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe d, Num-
mer 2, 10, 20, 21, 23, 39 Buchstabe a, Nummer 41,
Artikel 3 Nummer 2, 4 Buchstabe b, Artikel 4 Nummer 1
Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Artikel 6, 8 Num-
mer 2 und 3 Buchstabe b, Artikel 11 Nummer 12, Arti-
kel 21, 24 und 25 treten mit Wirkung vom 1. Januar
2013 in Kraft.

  (4) Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a, b Doppel-
buchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb bis ddd, Doppel-
buchstabe bb, Buchstabe d und e und Nummer 4 tritt
am 1. Juli 2013 in Kraft.
   (5) Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe a und b tritt
in Kraft zu Beginn des zweiten Monats, der dem Tag
der Veröffentlichung entweder des Durchführungsbe-
schlusses des Rates der Europäischen Union zur Er-
mächtigung der Bundesrepublik Deutschland oder der
Änderung der Richtlinie 2006/112/EG, mit der diese Re-
gelung unionsrechtlich abgesichert wird, je nach dem,
was früher vorliegt, im Amtsblatt der Europäischen
Union Reihe L folgt. Der Tag der entsprechenden Ver-
öffentlichung ist vom Bundesministerium der Finanzen
im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt zu geben.

  (6) Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe c tritt am 1. Ok-
tober 2013 in Kraft.
BGBl. 2013, Seite 1843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1843
  (7) Artikel 10 Nummer 5 und 12, Artikel 11 Nummer 4
und 5 sowie Artikel 14 Nummer 2 Buchstabe b treten
am 1. Januar 2014 in Kraft.
  (8) Artikel 17 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Juli 2014 in
Kraft.

   (9) Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember
1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2013 außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 26. Juni 2013
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble
BGBl. 2013, Seite 1844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1844
                                   Anlage zu Artikel 2 Nummer 44
Anlage 2
(zu § 43b)
                                               Gesellschaften
                                    im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU

   Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist
jede Gesellschaft, die

1. eine der folgenden Formen aufweist:

  a) eine Gesellschaft, die gemäß der Verordnung
     (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
     2001 über das Statut der Europäischen Gesell-
     schaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des
     Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des
     Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsicht-
     lich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründet

     wurde, sowie eine Genossenschaft, die gemäß

     der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates

     vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europä-
     ischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der
     Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli
     2003 zur Ergänzung des Statuts der Europä-
     ischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteili-
     gung der Arbeitnehmer gegründet wurde,

  b) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Be-

     zeichnung „société anonyme“/„naamloze ven-
     nootschap“, „société en commandite par ac-
     tions“/„commanditaire vennootschap op aande-
     len“, „société privée à responsabilité limitée“/
     „besloten vennootschap met beperkte aanspra-
     kelijkheid“, „société coopérative à responsabilité
     limitée“/„coöperatieve vennootschap met be-
     perkte aansprakelijkheid“, „société coopérative

     à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennoot-

     schap met onbeperkte aansprakelijkheid“,

     „société en nom collectif“/„vennootschap onder

     firma“ oder „société en commandite simple“/„ge-

     wone commanditaire vennootschap“, öffentliche

     Unternehmen, die eine der genannten Rechtsfor-

     men angenommen haben, und andere nach bel-

     gischem Recht gegründete Gesellschaften, die

     der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen,

  c) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Be-

     zeichnung       „събирателно       дружество“,

     „командитно     дружество“,    „дружество    с

     ограничена       отговорност“,    „акционерно

     дружество“, „командитно дружество с акции“,

     „неперсонифицирано                 дружество“,

     „кооперации“, „кооперативни съюзи“ oder

     „държавни предприятия“, die nach bulgari-

     schem Recht gegründet wurden und gewerbliche

     Tätigkeiten ausüben,

  d) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der
     Bezeichnung      „akciová  společnost“ oder
     „společnost s ručením omezeným“,

  e) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Be-
     zeichnung „aktieselskab“ oder „anpartssels-
     kab“. Weitere nach dem Körperschaftsteuerge-
     setz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr
     steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen
     steuerrechtlichen    Bestimmungen      für    die
     „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird,

f)   Gesellschaften deutschen Rechts mit der Be-
     zeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditge-
     sellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit be-

     schränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf
     Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsge-
     nossenschaft“ oder „Betrieb gewerblicher Art
     von juristischen Personen des öffentlichen
     Rechts“ und andere nach deutschem Recht ge-
     gründete Gesellschaften, die der deutschen
     Körperschaftsteuer unterliegen,

g) Gesellschaften estnischen Rechts mit der

   Bezeichnung     „täisühing“,     „usaldusühing“,

   „osaühing“, „aktsiaselts“ oder „tulundusühistu“,

h) nach irischem Recht gegründete oder eingetra-
   gene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and
   Provident Societies Act eingetragene Körper-
   schaften, gemäß dem Building Societies Act
   gegründete „building societies“ und „trustee
   savings banks“ im Sinne des Trustee Savings

   Banks Act von 1989,

i)   Gesellschaften griechischen Rechts mit der Be-
     zeichnung „αvώvυμη εταιρεία“ oder „εταιρεία
     περιωρισμέvης ευθύvης (Ε.Π.Ε.)“ und andere
     nach griechischem Recht gegründete Gesell-
     schaften, die der griechischen Körperschaft-
     steuer unterliegen,

j)   Gesellschaften spanischen Rechts mit der

     Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad

     comanditaria por acciones“ oder „sociedad de

     responsabilidad limitada“ und die öffentlich-

     rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit

     unter das Privatrecht fällt. Andere nach spani-

     schem Recht gegründete Körperschaften, die

     der spanischen Körperschaftsteuer („impuesto

     sobre sociedades“) unterliegen,

k)   Gesellschaften französischen Rechts mit der Be-

     zeichnung „société anonyme“, „société en com-

     mandite par actions“, „société à responsabilité

     limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „so-

     ciétés    d'assurances      mutuelles“,  „caisses

     d'épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“,

     die automatisch der Körperschaftsteuer unter-

     liegen, „coopératives“, „unions de coopératives“,

     die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe,

     die öffentlichen Industrie- und Handelsunterneh-

     men und andere nach französischem Recht ge-
     gründete Gesellschaften, die der französischen
     Körperschaftsteuer unterliegen,

l)   Gesellschaften italienischen Rechts mit der
     Bezeichnung „società per azioni“, „società in
     accomandita       per    azioni“,  „società   a
     responsabilità limitata“, „società cooperative“
     oder „società di mutua assicurazione“ sowie
     öffentliche und private Körperschaften, deren
     Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsge-
     werblicher Art ist,
BGBl. 2013, Seite 1845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1845
m) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Be-
   zeichnung: „εταιρείες“ im Sinne der Einkommen-
   steuergesetze,
n) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Be-
   zeichnung: „akciju sabiedrība“ oder „sabiedrība
   ar ierobežotu atbildību“,
o) Gesellschaften litauischen Rechts,
p) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der
   Bezeichnung „société anonyme“, „société en
   commandite      par    actions“,  „société    à
   responsabilité limitée“, „société coopérative“,
   „société coopérative organisée comme une
   société anonyme“, „association d'assurances
   mutuelles“, „association d'épargne-pension“,
   „entreprise de nature commerciale, industrielle
   ou minière de l'Etat, des communes, des
   syndicats de communes, des établissements pu-
   blics et des autres personnes morales de droit
   public“ sowie andere nach luxemburgischem
   Recht gegründete Gesellschaften, die der luxem-
   burgischen Körperschaftsteuer unterliegen,
q) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der
   Bezeichnung: „közkereseti társaság“, „betéti
   társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű
   társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“ oder
   „szövetkezet“,
r)   Gesellschaften maltesischen Rechts mit der
     Bezeichnung: „Kumpaniji ta' Responsabilita'
     Limitata“ oder „Soċjetajiet en commandite li
     l-kapital tagħhom maqsum f'azzjonijiet“,

s)   Gesellschaften niederländischen Rechts mit
     der Bezeichnung „naamloze vennootschap“,
     „besloten vennootschap met beperkte aanspra-
     kelijkheid“, „open commanditaire vennoot-
     schap“, „coöperatie“, „onderlinge waarborg-
     maatschappij“, „fonds voor gemene rekening“,

     „vereniging   op    coöperatieve    grondslag“,
     „vereniging welke op onderlinge grondslag als
     verzekeraar of keredietinstelling optreedt“ und

     andere nach niederländischem Recht gegrün-
     dete Gesellschaften, die der niederländischen
     Körperschaftsteuer unterliegen,
t)   Gesellschaften österreichischen Rechts mit der
     Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft

     mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsver-
     eine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirt-
     schaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerb-

     licher Art von Körperschaften des öffentlichen

     Rechts“, „Sparkassen“ sowie andere nach öster-
     reichischem Recht gegründete Gesellschaften,
     die der österreichischen Körperschaftsteuer un-
     terliegen,

u) Gesellschaften polnischen Rechts mit der
   Bezeichnung „spółka akcyjna“ oder „spółka z
   ograniczoną odpowiedzialnością“,
v)   Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form

     von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen
     Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften
     und öffentliche Unternehmen,
w) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der

   Bezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în
   comandită pe acţiuni“ oder „societăţi cu
   răspundere limitată“,

  x)   Gesellschaften slowenischen Rechts mit der
       Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna
       družba“ oder „družba z omejeno odgovornostjo“,
  y)   Gesellschaften slowakischen Rechts mit der
       Bezeichnung „akciová spoločnosť “, „spoločnosť
       s ručením obmedzeným“ oder „komanditná
       spoločnosť “,
  z)   Gesellschaften finnischen Rechts mit der
       Bezeichnung           „osakeyhtiö“/„aktiebolag“,
       „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„spar-
       bank“ und „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“,
  aa) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der
      Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktie-
      bolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“,
      „ömsesidiga försäkringsbolag“ und „försäkrings-
      föreningar“,

  bb) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ge-
      gründete Gesellschaften;
2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug
   auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat
   ansässig betrachtet wird und auf Grund eines mit
   einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteue-
   rungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen
   Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft an-
   sässig betrachtet wird und
3. ohne Wahlmöglichkeit einer der folgenden Steuern
   unterliegt oder irgendeiner Steuer, die eine dieser
   Steuern ersetzt, ohne davon befreit zu sein:

   – vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in
     Belgien,

   – корпоративен данък in Bulgarien,
   – daň z příjmů právnických osob in der Tsche-
     chischen Republik,

   – selskabsskat in Dänemark,

   – Körperschaftsteuer in Deutschland,

   – tulumaks in Estland,

   – corporation tax in Irland,
   – φόρος   εισοδήματος    νομικών     προσώπων
     κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,

   – impuesto sobre sociedades in Spanien,

   – impôt sur les sociétés in Frankreich,

   – imposta sul reddito delle persone giuridiche in

     Italien,

   – φόρος εισοδήματος in Zypern,
   – uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,

   – pelno mokestis in Litauen,

   – impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
   – társasági adó, osztalékadó in Ungarn,

   – taxxa fuq l-income in Malta,

   – vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
   – Körperschaftsteuer in Österreich,

   – podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,

   – imposto sobre o rendimento           das   pessoas
     colectivas in Portugal,
BGBl. 2013, Seite 1846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1846

  – impozit pe profit in Rumänien,                        – yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in
                                                            Finnland,
  – davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
                                                          – statlig inkomstskatt in Schweden,
  – daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,       – corporation tax im Vereinigten Königreich.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1809. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a028b0c4de6e2202….