Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 46 Länge der Tilgungsfrist
Stand: 01.07.2022
Wird zitiert von 296
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 – 1 S 3000/19Zitiert von 2
- VG Köln, 20.12.2023 – 12 K 6805/22Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.05.2009 – 13 S 2428/08Zitiert von 15
- OVG Saarland, 15.10.2009 – 2 A 329/09Zitiert von 10
- VG Weimar, 22.10.2025 – 1 K 41/24 We
- VG Berlin, 10.09.2024 – 9 K 350.23 VZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 31.07.2026 – 8 L 1043/26
- VG Gelsenkirchen, 17.06.2026 – 8 L 455/26
- BGH, 29.04.2026 – 3 StR 84/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/46#abs-1 (1) Die Tilgungsfrist beträgt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/46#abs-2 (2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/46#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.