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Artikel 1 · BT-Drs. 17/13222 · S. 9
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregister-
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregister- gesetzes – BZRG) Zu Nummer 1 Die Neuregelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Nach § 20 Absatz 1 Satz 5 BZRG sind Stellen, die eine Mitteilung zum Register bewirkt haben oder denen nach- weisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, aus da- tenschutzrechtlichen Gründen zu benachrichtigen, wenn im Register eine Eintragung berichtigt wurde, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Während eine solche Benachrichtigung an Stellen, die eine unrichtige Aus- kunft erhalten haben, wegen der zeitlichen Begrenzung in § 42c Absatz 2 BZRG grundsätzlich nur binnen eines Jahres nach der Auskunftserteilung ergehen kann, sind der Benach- richtigung der mitteilenden Stellen bislang keine zeitlichen Grenzen gesetzt. Werden der Registerbehörde z. B. im Rahmen eines Perso- nenermittlungsverfahrens neue Personendaten bekannt, sind von der entsprechenden Berichtigung der Registerdaten alle Drucksache 17/13222 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Stellen in Kenntnis zu setzen, die eine Entscheidung unter Angaben der früheren Personendaten mitgeteilt haben. Da im Register noch Eintragungen enthalten sind, die vor über 70 Jahren ergangen sind, müssten selbst zwischenzeitlich aufgelöste Stellen, wie z. B. Militärgerichte oder Kreis- und Bezirksgerichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, von der Berichtigung unterrichtet werden. Eine Benachrichtigung ist zudem nicht sinnvoll, wenn die Straf- akten, denen die Benachrichtigungen zuzuordnen wären, vernichtet worden sind. Auch ist das datenschutzrechtlich schutzwürdige Informationsbedürfnis der mitteilenden Stel- len über die im Register vorgenommenen Berichtigungen erloschen, wenn die Strafvollstreckung abgeschlossen ist und die Akten der Archivi
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.037 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/13222, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.886–59.923 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert 8bc777d52163cf8b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP