Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 36 Beginn der Frist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 80
Nach Gewicht
- BGH, 11.07.2013 – III ZR 31/12Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Haftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen mit der Anlageberatung betrauten wegen Betruges vorbestraften selbstständigen HandelsvertreterZitiert von 4
- BGH, 14.03.2013 – III ZR 296/11Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen mit der Anlageberatung betrauten wegen Betruges vorbestraften selbstständigen HandelsvertreterZitiert von 47
- VG Ansbach, 24.01.2025 – AN 4 E 25.80
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2024 – 11 S 1306/23Zitiert von 23
- OLG Hamm, 10.12.2024 – 1 VAs 67/24
- VG Köln, 20.12.2023 – 12 K 6805/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2026 – 11 S 1972/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.07.2025 – 17 E 289/25Zitiert von 1
- VGH Bayern, 19.05.2025 – 22 B 25.180Zitiert von 3
80 Entscheidungen zu § 36 BZRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
1.
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
2.
nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
3.
eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.