Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 124
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 – 1 S 3000/19Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 28.01.2021 – 4 K 1621/20
- VG Saarland Saarlouis, 14.12.2010 – 2 K 495/09Zitiert von 3
- VG Freiburg, 14.04.2021 – 7 K 6562/18
- VG Berlin, 10.09.2024 – 9 K 350.23 VZitiert von 1
- VG Bayreuth, 28.06.2023 – B 10 K 21.1088
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.01.2026 – 18 B 1278/25Zitiert von 2
- VG München, 20.11.2025 – M 27 K 24.2791
- VGH Baden-Württemberg, 03.11.2025 – 11 S 644/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/47#abs-1 (1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/47#abs-2 (2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/47#abs-3 (3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.