Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 45 Tilgung nach Fristablauf
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/45#abs-1 (1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/45#abs-2 (2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/45#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht
Wird zitiert von 77 Entscheidungen zu § 45 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 – 1 S 3000/19Zitiert von 2
- BGH, 22.04.1980 – 1 StR 625/79Zitiert von 3
- OLG Hamm, 22.04.2024 – 1 VAs 2/24Zitiert von 1
- BGH, 17.10.1972 – 1 StR 423/72Zitiert von 3
- BGH, 13.03.1974 – 2 StR 248/72
- VGH Bayern, 02.05.2023 – 19 ZB 22.2659
Zuletzt entschieden
- VG München, 05.08.2026 – M 27 S 26.5289Ausländerrecht; Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Saarland, 28.05.2026 – 1 B 34/26
- OVG NRW, 30.12.2025 – 4 A 1285/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.