Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 45 Tilgung nach Fristablauf
Stand: 01.07.2022
Wird zitiert von 71
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 – 1 S 3000/19Zitiert von 2
- BGH, 22.04.1980 – 1 StR 625/79Zitiert von 3
- OLG Hamm, 22.04.2024 – 1 VAs 2/24Zitiert von 1
- BGH, 17.10.1972 – 1 StR 423/72Zitiert von 3
- BGH, 13.03.1974 – 2 StR 248/72
- VGH Bayern, 02.05.2023 – 19 ZB 22.2659
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.12.2025 – 4 A 1285/23
- VGH Bayern, 04.08.2025 – 19 ZB 24.2080
- OVG NRW, 21.07.2025 – 17 E 289/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/45#abs-1 (1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/45#abs-2 (2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/45#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht
1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
3.
bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches, durch die erkannt worden ist
a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches.