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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3556

BGBl. 2013 I S. 3556 · 10.145 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 3556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3556
                                    Gesetz
               zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
         und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der
Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
                                             Vom 6. September 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
            Bundeszentralregistergesetzes
  Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I

S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1

des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:
       „Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unter-
       bleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach
       Satz 1 mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Dies
       gilt nicht bei Verurteilung zu lebenslanger Frei-
       heitsstrafe sowie bei Anordnung der Unterbrin-
       gung in der Sicherungsverwahrung oder in einem
       psychiatrischen Krankenhaus. Die Frist verlängert
       sich bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Straf-
       arrest oder Jugendstrafe um deren Dauer.“
  b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 5“
     durch die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt.

2. § 20a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
     Nummer 1 die Wörter „oder Vornamens“ durch
     die Wörter „, Vornamens oder Geburtsdatums“
     ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Vorname“
     durch die Wörter „, Vorname oder Geburtsdatum“

     ersetzt und werden nach dem Wort „Name“ die
     Wörter „und das geänderte Geburtsdatum“ ein-
     gefügt.
3. In § 21a Satz 2 wird die Angabe „§ 493 Abs. 2, Abs. 3
   Satz 1“ durch die Wörter „§ 493 Absatz 2 und 3
   Satz 1“ ersetzt.
4. § 30 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungs-

  bereichs dieses Gesetzes, so ist der Antrag bei der

  Meldebehörde zu stellen; sofern der Antragsteller

  nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche An-
  tragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter
  Unterschrift des Antragstellers zulässig.“
5. Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt:
                          „§ 30c

              Elektronische Antragstellung
     (1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von
  § 30 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der
  Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen
  Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu
  stellen. Der Antragsteller kann sich bei der Antrag-
  stellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertre-
  ten lassen. Handelt der Antragsteller als gesetzlicher
  Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzu-
  weisen.

    (2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18
  des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Ab-
  satz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei
  müssen aus dem elektronischen Speicher- und
  Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder
  des elektronischen Aufenthaltstitels an die Register-
  behörde übermittelt werden:
BGBl. 2013, Seite 3557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3557
  1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Perso-
     nalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5
     Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung
     mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweis-

     gesetzes und

  2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburts-
     ort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit
     und Anschrift.

  Lässt das elektronische Speicher- und Verarbei-
  tungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens
  nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben
  und nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein
  dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes
  sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertrau-
  lichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten
  Datensatzes gewährleistet.
     (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit
  dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echt-
  heit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt
  zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann
  die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des
  Originals verlangen.
     (4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen
  Verfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen
  gilt § 30 entsprechend.“
6. § 41 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „gehört“
     durch das Wort „gehören“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach den
     Absätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „nach den
     Absätzen 1 und 3“ ersetzt.
7. In § 42 Satz 5 wird nach den Wörtern „so ist die
   Mitteilung“ das Komma gestrichen.

8. § 46 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Nummer 1
         Buchstaben a und b“ durch die Wörter „Num-
         mer 1 Buchstabe a und b“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe c werden die Wörter „Nummer 1
         Buchstaben d bis f“ durch die Wörter „Num-
         mer 1 Buchstabe d bis f“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 wird die Angabe „, Nr. 3, Nr. 4“ durch
     die Wörter „sowie Nummer 3 und 4“ ersetzt.

                       Artikel 2
                   Änderung der
                  Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. August
2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 150d folgende Angabe eingefügt:
  „§ 150e Elektronische Antragstellung“.

2. § 150 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungs-

  bereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag bei der
  nach § 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu stel-
  len; sofern der Antragsteller nicht persönlich er-

  scheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amt-
  lich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des An-
  tragstellers zulässig.“

3. Nach § 150d wird folgender § 150e eingefügt:

                         „§ 150e

              Elektronische Antragstellung

     (1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von
  § 150 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der
  Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen
  Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu
  stellen. Der Antragsteller kann sich bei der Antrag-
  stellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertre-
  ten lassen. Handelt der Antragsteller als gesetzlicher
  Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzu-
  weisen.
    (2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18
  des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Ab-
  satz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei
  müssen aus dem elektronischen Speicher- und
  Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder
  des elektronischen Aufenthaltstitels an die Register-
  behörde übermittelt werden:
  1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Perso-
     nalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5
     Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung
     mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweis-
     gesetzes und
  2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburts-
     ort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit
     und Anschrift.
  Lässt das elektronische Speicher- und Verarbei-
  tungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens
  nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben

  und nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein
  dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes
  sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertrau-
  lichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten
  Datensatzes gewährleistet.
     (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit
  dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echt-
  heit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt
  zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann
  die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des
  Originals verlangen.
     (4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen
  Verfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen
  gilt § 150 entsprechend.“

                       Artikel 3

                    Änderung des
                 Aufenthaltsgesetzes

  § 78 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein

   Komma ersetzt.

2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
   Wort „sowie“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3558
3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
  „5. den Geburtsnamen.“

                      Artikel 4
            Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Bundeszentralregistergesetzes in der vom 1. Sep-
tember 2014 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

                               Artikel 5

                             Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Artikel 2 Num-
mer 1 und 3 treten am 1. September 2014 in Kraft.

    (3) Artikel 3 tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 6. September 2013
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l

                                  Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                  S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
                                   Der Bundesminister des Innern
                                        Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3556. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1016d4a8c4cadd60….