Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 83 Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/83?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/83?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/83?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/83?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung im einzelnen Fall beteiligt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/83?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/83?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
Änderungsverlauf
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31.01.2023 in Kraft
§ 83 geändert und eingefügt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 10)
BGBl. 2023 I Nr. 10
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 19 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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21.12.2006 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3332)
BGBl. 2006 I S. 3332
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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22.12.2004 Ausfertigung
§ 83 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I 3675)
BGBl. 2004 I S. 3675
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 83 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3140)
BGBl. 2002 I S. 3140
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 83 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 83 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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28.10.1996 Ausfertigung
§ 83 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I 1548, 2022)
BGBl. 1996 I S. 1548
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 83 eingefügt und geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2312)
BGBl. 1988 I S. 2312
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 83 eingefügt durch Artikel 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.