Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 82 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 31.01.2023
Wird zitiert von 62
Nach Gewicht
- BAG, 18.04.2007 – 7 ABR 30/06Zitiert von 12
- ArbG Düsseldorf, 21.06.2005 – 3 BV 30/05Zitiert von 1
- ArbG Köln, 14.12.2022 – 18 BVGa 17/22Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 15.12.2005 – 11 TaBV 47/05Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 20.06.2024 – 1 SHa 21/24
- VG Hamburg, 22.05.2019 – 25 FL 23/19Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 13.06.2025 – 7 BV 3/24
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2025 – 5 TaBV 1/23
- VG Köln, 03.09.2024 – 33 K 2606/24.PVB
62 Entscheidungen zu § 82 ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/82#abs-1 (1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/82#abs-2 (2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 Absatz 1 bis 7 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/82#abs-3 (3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/82#abs-4 (4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/82#abs-5 (5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/82#abs-6 (6) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.