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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1887

BGBl. 2001 I S. 1887 · 244.190 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 1887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1887
                                                   Gesetz
                                       zur Reform des Zivilprozesses
                                   (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG)
                                                   Vom 27. Juli 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
      Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Nr. 1 werden die Wörter „zehntausend Deut-
   sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
   ersetzt.

2. § 72 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 72

     Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für
   Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerde-
   gerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten
   bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die

   Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist.“

3. (entfällt)

4. (entfällt)

5. § 105 Abs. 3 wird aufgehoben.

6. § 119 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 119
     (1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen
   Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und
   Entscheidung über die Rechtsmittel:
   1. der Berufung und der Beschwerde gegen Ent-
      scheidungen der Amtsgerichte
       a)   in den von den Familiengerichten entschie-
            denen Sachen;
       b)   in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer
            oder gegen eine Partei erhoben werden, die
            ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt
            der Rechtshängigkeit in erster Instanz außer-
            halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
            hatte;

      c)   in denen das Amtsgericht ausländisches Recht
           angewendet und dies in den Entscheidungs-
           gründen ausdrücklich festgestellt hat;
   2. der Berufung und der Beschwerde gegen Ent-
      scheidungen der Landgerichte.
     (2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
      (3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,
   dass die Oberlandesgerichte über Absatz 1 hinaus für
   alle Berufungen und Beschwerden gegen amtsgericht-
   liche Entscheidungen zuständig sind. Das Nähere
   regelt das Landesrecht; es kann von der Befugnis nach
   Satz 1 in beschränktem Umfang Gebrauch machen,
   insbesondere die Bestimmung auf die Entscheidungen
   einzelner Amtsgerichte oder bestimmter Sachen
   beschränken.

     (4) Soweit eine Bestimmung nach Absatz 3 Satz 1

   getroffen wird, hat das Landesgesetz zugleich Re-
   gelungen zu treffen, die eine Belehrung über das
   zuständige Rechtsmittelgericht in der angefochtenen
   Entscheidung sicherstellen.

     (5) Bestimmungen nach Absatz 3 gelten nur für

   Berufungen und Beschwerden, die vor dem 1. Januar
   2008 eingelegt werden.

      (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen
   Bundestag zum 1. Januar 2004 und zum 1. Januar
   2006 über Erfahrungen und wissenschaftliche Erkennt-
   nisse, welche die Länder, die von der Ermächtigung
   nach Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, gewonnen
   haben. Die Unterrichtung dient dem Zweck, dem
   Deutschen Bundestag die Prüfung und Entscheidung

   zu ermöglichen, welche bundeseinheitliche Gerichts-
   struktur die insgesamt sachgerechteste ist, weil sie
   den Bedürfnissen und Anforderungen des Rechts-
   verkehrs am besten entspricht.“

7. § 133 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 133
     In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Bundes-
   gerichtshof zuständig für die Verhandlung und Ent-
   scheidung über die Rechtsmittel der Revision, der
   Sprungrevision und der Rechtsbeschwerde.“

8. In § 178 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zweitausend
   Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“
   ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1888
                        Artikel 2
          Änderung der Zivilprozessordnung

   (1) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie
folgt geändert:

  1. § 10 wird aufgehoben.

  2. In § 37 Abs. 1 werden die Wörter „kann ohne
     mündliche Verhandlung ergehen“ durch die Wörter
     „ergeht durch Beschluss“ ersetzt.

  3. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn

       1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche An-
          sprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne
          Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes

          zugewiesen sind, oder

       2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand
          begründet ist.“

  4. § 45 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 45

           Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

         (1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet
       das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne
       dessen Mitwirkung.
         (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt,
       so entscheidet ein anderer Richter des Amts-
       gerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung
       bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das
       Ablehnungsgesuch für begründet hält.
         (3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht
       durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds
       beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechts-
       zug zunächst höhere Gericht.“

  5. In § 46 Abs. 1 werden die Wörter „kann ohne
     mündliche Verhandlung ergehen“ durch die Wörter
     „ergeht durch Beschluss“ ersetzt.

  6. In § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden jeweils
     die Wörter „weitere Beschwerde“ durch die Wör-
     ter „Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungs-
     beschwerde“ ersetzt.

  7. In § 78b Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort
     „Antrag“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt
     und der Satz 2 aufgehoben.

  8. In § 78b Abs. 2 und § 78c Abs. 3 Satz 1 und 2 wird
     jeweils das Wort „Beschwerde“ durch die Wörter
     „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

  9. § 91a wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

     b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze
        ersetzt:
        „Gegen die Entscheidung findet die sofortige
        Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der
        Streitwert der Hauptsache den in § 511 ge-
        nannten Betrag nicht übersteigt.“

10. § 92 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Das Gericht kann der einen Partei die ge-

     samten Prozesskosten auferlegen, wenn
     1. die Zuvielforderung der anderen Partei ver-
        hältnismäßig geringfügig war und keine oder
        nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat
        oder
     2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von
        der Festsetzung durch richterliches Ermessen,
        von der Ermittlung durch Sachverständige oder
        von einer gegenseitigen Berechnung abhängig
        war.“

11. In § 93d wird die Angabe „269 Abs. 3“ durch die

    Angabe „269 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

12. § 99 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Entscheidung
        über den Kostenpunkt“ ersetzt durch das Wort
        „Kostenentscheidung“.
     b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze

        ersetzt:
        „Ist die Hauptsache durch eine aufgrund eines
        Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung
        erledigt, so findet gegen die Kostenentschei-
        dung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt
        nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den
        in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt.“

13. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „vier vom
    Hundert“ durch die Wörter „fünf Prozentpunkten
    über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
    Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
    S. 1242)“ ersetzt.

14. § 108 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht ge-
     troffen hat und die Parteien ein anderes nicht
     vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch
     die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und
     unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum
     Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder
     durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wert-
     papieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3
     des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheits-
     leistung geeignet sind.“

15. § 109 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.“

16. § 115 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 3 Nr. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „gilt;“
        folgender Halbsatz eingefügt:
        „die Beträge sind entsprechend § 82 des
        Bundessozialhilfegesetzes zu runden;“.
BGBl. 2001, Seite 1889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1889
     b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
        „Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf
        volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen

        Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind

        unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchs-
        tens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen,
        und zwar bei einem

               einzusetzenden            eine Monats-
                 Einkommen                  rate von
                   (Euro)                   (Euro)

         bis         15                       0

                    50                       15
                   100                       30
                   150                       45

                   200                       60

                   250                       75
                   300                       95
                   350                      115
                   400                      135

                   450                      155

                   500                      175

                   550                      200
                   600                      225
                   650                      250
                   700                      275
                   750                      300

         über      750           300 zuzüglich des
                                 750 übersteigenden
                                 Teils des einzusetzen-
                                 den Einkommens.

17. § 127 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze
        ersetzt:
        „Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde
        statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der
        Hauptsache den in § 511 genannten Betrag
        nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht
        hat ausschließlich die persönlichen oder wirt-
        schaftlichen Voraussetzungen für die Prozess-
        kostenhilfe verneint. Die Notfrist des § 569
        Abs. 1 Satz 1 beträgt einen Monat.“

     b) In Absatz 3 werden

        aa) in Satz 1 das Wort „Beschwerde“ durch die
            Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt und
        bb) nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

            „Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt

            einen Monat und beginnt mit der Bekannt-

            gabe des Beschlusses.“

18. § 128 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:

       „(3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden,
     kann die Entscheidung ohne mündliche Verhand-
     lung ergehen.
        (4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urtei-
     le sind, können ohne mündliche Verhandlung erge-
     hen, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

18a. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:
                           „§ 128a

                    Verhandlung im Wege

                der Bild- und Tonübertragung

        (1) Im Einverständnis mit den Parteien kann das
     Gericht den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten
     und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während
     einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhal-
     ten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
     Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an
     den Ort, an dem sich die Parteien, Bevollmächtigten
     und Beistände aufhalten, und in das Sitzungs-
     zimmer übertragen.

        (2) Im Einverständnis mit den Parteien kann
     das Gericht gestatten, dass sich ein Zeuge, ein
     Sachverständiger oder eine Partei während der

     Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die
     Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton in das
     Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevoll-
     mächtigten und Beiständen nach Absatz 1 gestattet
     worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten,
     so wird die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton

     auch an diesen Ort übertragen.

        (3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
     Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
     nicht anfechtbar.“

19. § 136 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „mündliche“ ge-
       strichen.

    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Ver-
       langen zu gestatten, Fragen zu stellen.“

20. § 139 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 139

                  Materielle Prozessleitung
        (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhält-
     nis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der
     tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und
     Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass
     die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
     alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere
     ungenügende Angaben zu den geltend gemachten
     Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen
     und die sachdienlichen Anträge stellen.

        (2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei
     erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten
     hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Neben-
     forderung betroffen ist, seine Entscheidung nur
     stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegen-

     heit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt

     für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders

     beurteilt als beide Parteien.
       (3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerk-

     sam zu machen, die hinsichtlich der von Amts
     wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
        (4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so
     früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu
     machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt
     der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der
     Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
BGBl. 2001, Seite 1890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1890
          (5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu
       einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll
       auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen,
       in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nach-
       bringen kann.“

21. § 142 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 142

              Anordnung der Urkundenvorlegung

          (1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei

       oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz

       befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen,

       auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das

       Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie an-
       ordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während
       einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der
       Geschäftsstelle verbleiben.
         (2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet,
       soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur
       Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385
       berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten ent-
       sprechend.
           (3) Das Gericht kann anordnen, dass von in
       fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Über-
       setzung beigebracht werde, die ein nach den Richt-
       linien der Landesjustizverwaltung hierzu ermäch-
       tigter Übersetzer angefertigt hat. Die Anordnung
       kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.“

22. § 144 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 144

                 Augenschein; Sachverständige
          (1) Das Gericht kann die Einnahme des Augen-
       scheins sowie die Begutachtung durch Sach-
       verständige anordnen. Es kann zu diesem Zweck
       einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines
       in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegen-
       standes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es
       kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1
       aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
         (2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht
       verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist
       oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den
       §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390
       gelten entsprechend.
         (3) Das Verfahren richtet sich nach den Vor-
       schriften, die eine auf Antrag angeordnete Ein-
       nahme des Augenscheins oder Begutachtung
       durch Sachverständige zum Gegenstand haben.“

22a. § 149 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 149

                          Aussetzung

                   bei Verdacht einer Straftat
          (1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines
       Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt,
       deren Ermittlung auf die Entscheidung von Ein-
       fluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur
       Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

        (2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag
     einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung
     ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn
     gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der
     Aussetzung sprechen.“

22b. § 150 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 150

                 Aufhebung von Trennung,

                Verbindung oder Aussetzung

        Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine

     Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffen-

     den Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2

     bleibt unberührt.“

23. § 156 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 156
              Wiedereröffnung der Verhandlung

       (1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer
     Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
       (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung ins-
     besondere anzuordnen, wenn
     1. das Gericht einen entscheidungserheblichen
        und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), ins-
        besondere eine Verletzung der Hinweis- und
        Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung
        des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
     2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaub-
        haft gemacht werden, die einen Wiederauf-
        nahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder

     3. zwischen dem Schluss der mündlichen Ver-
        handlung und dem Schluss der Beratung und
        Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsver-
        fassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden
        ist.“

24. In § 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
    „mündlichen“ gestrichen.

25. In § 159 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „mündliche“
    gestrichen.

26. § 160 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Sach-
        verständigen“ die Wörter „und im Falle des
        § 128a der Ort, von dem aus sie an der Ver-
        handlung teilnehmen“ eingefügt.
     b) In Absatz 3 werden in Nummer 9 der Punkt
        am Satzende durch ein Komma ersetzt und
        folgende Nummer eingefügt:
        „10. das Ergebnis der Güteverhandlung.“

27. In § 165 Satz 1 wird das Wort „mündliche“ ge-

    strichen.

28. In § 174 Abs. 1 werden

     a) in Satz 1 nach dem Wort „Antrag“ die Wörter
        „durch Beschluss“ eingefügt und
     b) der Satz 2 aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 1891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1891
29. In § 177 werden
     a) in Absatz 1 nach dem Wort „Antrag“ die Wörter
        „durch Beschluss“ eingefügt und
     b) in Absatz 2 der Satz 1 aufgehoben.

30. In § 233 werden nach dem Wort „Revision“ die
    Wörter „ , der Nichtzulassungsbeschwerde, der
    Rechtsbeschwerde“ eingefügt.

31. § 251 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen „(1)“ ge-
        strichen.

     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

32. In § 252 werden die Wörter „Beschwerde, im Falle
    der Ablehnung“ durch das Wort „die“ ersetzt.

33. In § 253 Abs. 3 werden die Wörter „Übertragung der
    Sache auf“ durch die Wörter „Entscheidung der
    Sache durch“ ersetzt.

34. § 269 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

        „Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen,
        wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der
        Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Wider-
        spricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage
        nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen
        seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt
        seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte
        zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.“

     b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende
        Absätze ersetzt:
          „(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist
        der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden
        anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht
        rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne
        dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung
        bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten
        des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits
        rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem

        Beklagten aus einem anderen Grund aufzu-
        erlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der
        Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und
        wird die Klage daraufhin unverzüglich zurück-
        genommen, so bestimmt sich die Kosten-
        tragungspflicht unter Berücksichtigung des bis-
        herigen Sach- und Streitstandes nach billigem
        Ermessen.

          (4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über
        die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen
        durch Beschluss.
          (5) Gegen den Beschluss findet die sofortige
        Beschwerde statt, wenn der Streitwert der
        Hauptsache den in § 511 genannten Betrag
        übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn
        gegen die Entscheidung über den Festset-
        zungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr
        zulässig ist.
           (6) Wird die Klage von neuem angestellt, so
        kann der Beklagte die Einlassung verweigern,
        bis die Kosten erstattet sind.“

35. In § 270 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder eine
    Zurücknahme der Klage“ gestrichen.

36. § 272 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Ver-
     handlung sollen so früh wie möglich stattfinden.“

37. (entfällt)

38. § 273 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie die
            Vorlegung von Urkunden und von anderen
            zur Niederlegung bei Gericht geeigneten
            Gegenständen“ gestrichen.
        bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semi-
            kolon ersetzt.
        cc) Es wird folgende Nummer angefügt:
             „5. Anordnungen nach den §§ 142, 144

                 treffen.“

     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und,
        soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer
        Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn
        der Beklagte dem Klageanspruch bereits wider-
        sprochen hat. Für die Anordnungen nach Ab-
        satz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.“

39. Dem § 275 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der
     Vorsitzende die Frist setzen.“

40. In § 277 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Über-
    tragung der Sache auf“ durch die Wörter „Ent-
    scheidung der Sache durch“ ersetzt.

41. Die §§ 278, 279 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 278

                  Gütliche Streitbeilegung,
                 Güteverhandlung, Vergleich
        (1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens
     auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder
     einzelner Streitpunkte bedacht sein.

        (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum
     Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits
     eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat
     bereits ein Einigungsversuch vor einer außer-
     gerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die
     Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos.
     Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach-
     und Streitstand mit den Parteien unter freier Wür-
     digung aller Umstände zu erörtern und, soweit
     erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen
     Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
       (3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere
     Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der
     Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2,
     Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
BGBl. 2001, Seite 1892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1892
         (4) Erscheinen beide Parteien in der Güte-
       verhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens

       anzuordnen.

         (5) Das Gericht kann die Parteien für die Güte-

       verhandlung vor einen beauftragten oder ersuch-
       ten Richter verweisen. In geeigneten Fällen kann
       das Gericht den Parteien eine außergerichtliche
       Streitschlichtung vorschlagen. Entscheiden sich die
       Parteien hierzu, gilt § 251 entsprechend.
         (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch da-
       durch geschlossen werden, dass die Parteien einen
       schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts
       durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an-
       nehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen
       und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen
       Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt ent-
       sprechend.

                             § 279

                    Mündliche Verhandlung

          (1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung
       nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos,
       soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster
       Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen.

       Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen
       Verhandlung zu bestimmen.

          (2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhand-
       lung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
         (3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat
       das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und,
       soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweis-

       aufnahme mit den Parteien zu erörtern.“

42. § 281 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

43. In § 296 Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 273
    Abs. 2 Nr. 1“ die Wörter „und, soweit die Frist-
    setzung gegenüber einer Partei ergeht, 5“ ein-
    gefügt.

44. § 296a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.“

45. § 307 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf Antrag“
          gestrichen.

       b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „auf
          Antrag des Klägers“ gestrichen und Satz 2
          aufgehoben.

46. § 311 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
          eingefügt:
          „Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine
          Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt wer-
          den, wenn bei der Verkündung von den Parteien
          niemand erschienen ist.“
       b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

47. § 313a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 313a

                 Weglassen von Tatbestand

                 und Entscheidungsgründen

       (1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein
     Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht
     zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner
     Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie
     verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das
     Protokoll aufgenommen worden ist.
       (2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die
     mündliche Verhandlung geschlossen worden ist,
     verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der
     Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien
     auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das
     Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es,
     wenn diese verzichtet.

       (3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann

     bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er
     muss spätestens binnen einer Woche nach dem
     Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber
     dem Gericht erklärt sein.

       (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung:

     1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Schei-
        dung aussprechenden Entscheidungen;

     2. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
        Abs. 1 Nr. 2 und 3;
     3. in Kindschaftssachen;

     4. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werden-

        den wiederkehrenden Leistungen;
     5. wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland
        geltend gemacht werden wird.
        (5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungs-
     gründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend
     gemacht werden, so gelten die Vorschriften über
     die Vervollständigung von Versäumnis- und An-
     erkenntnisurteilen entsprechend.“

48. § 319 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.

49. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt:
                           „§ 321a

                 Abhilfe bei Verletzung des
              Anspruchs auf rechtliches Gehör

       (1) Auf die Rüge der durch das Urteil beschwer-
     ten Partei ist der Prozess vor dem Gericht des
     ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn

     1. eine Berufung nach § 511 Abs. 2 nicht zulässig
        ist und
     2. das Gericht des ersten Rechtszuges den
        Anspruch auf rechtliches Gehör in entschei-
        dungserheblicher Weise verletzt hat.
       (2) Die Rüge ist durch Einreichung eines Schrift-
     satzes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten
     muss:
     1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fort-
        führung begehrt wird;
BGBl. 2001, Seite 1893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1893
     2. die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf
        rechtliches Gehör und der Entscheidungserheb-
        lichkeit der Verletzung.
     Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zwei
     Wochen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges
     einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung
     des in vollständiger Form abgefassten Urteils, im
     Falle des § 313a Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann,
     wenn auch das Protokoll zugestellt ist.
       (3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegen-
     heit zur Stellungnahme zu geben.
       (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen,
     ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der
     gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es
     an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als
     unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
     weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidungen
     ergehen durch kurz zu begründenden Beschluss,
     der nicht anfechtbar ist.
        (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
     ab, indem es den Prozess fortführt. Der Prozess
     wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor

     dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.

     § 343 gilt entsprechend.

       (6) § 707 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ist entsprechend

     anzuwenden.“

50. In § 329 Abs. 3 werden die Wörter „befristeten
    Erinnerung nach § 577 Abs. 4“ durch die Wörter
    „Erinnerung nach § 573 Abs. 1“ ersetzt.

51. In § 339 Abs. 2 wird der Satzteil „ , der ohne
    mündliche Verhandlung erlassen werden kann,“
    gestrichen.

52. § 341 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung
     ergehen.“

53. In § 341a werden die Wörter „durch Beschluss“
    gestrichen.

54. § 348 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

                             „§ 348

                    Originärer Einzelrichter
        (1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines
     ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht,
     wenn

     1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht
        über einen Zeitraum von einem Jahr geschäfts-
        verteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben
        in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzuneh-
        men hatte oder

     2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem
        Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen
        der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nach-
        folgenden Sachgebieten begründet ist:
        a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffent-
           lichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und
           Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse,
           Rundfunk, Film und Fernsehen;

   b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäf-
      ten;
   c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenver-
      trägen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit
      sie im Zusammenhang mit Bauleistungen
      stehen;
   d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der
      Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare,
      Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirt-
      schaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
   e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbe-
      handlungen;
   f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne
      des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;

   g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-,
      Speditions- und Lagergeschäften;
   h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsver-
      hältnissen;
   i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Ur-
      heber- und Verlagsrechts;

   j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kom-

      munikations- und Informationstechnologie;

   k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne

      Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen

      sind.
  (2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraus-
setzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer
durch unanfechtbaren Beschluss.
   (3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der
Zivilkammer zur Entscheidung über eine Über-
nahme vor, wenn
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsäch-
   licher oder rechtlicher Art aufweist,

2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
   oder

3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vor-
liegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss.
Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist
ausgeschlossen.

  (4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage
oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht
gestützt werden.
                      § 348a

           Obligatorischer Einzelrichter

   (1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit
nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die
Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer
Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn

1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
   tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-
   tung hat und
3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer
   zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei
   denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil-
   oder Zwischenurteil ergangen ist.
BGBl. 2001, Seite 1894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1894
          (2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der
       Zivilkammer zur Entscheidung über eine Über-
       nahme vor, wenn
       1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Pro-
          zesslage besondere tatsächliche oder rechtliche
          Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätz-
          liche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder

       2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.

       Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die
       Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Sie
       entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien
       durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den
       Einzelrichter ist ausgeschlossen.
          (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Über-
       tragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechts-
       mittel nicht gestützt werden.“

55. § 349 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.“

56. In § 350 wird die Angabe „(§ 348)“ durch die Angabe

    „(§§ 348, 348a)“ ersetzt.

57. In § 356 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die

    Wörter „durch Beschluss“ eingefügt und der Satz 2
    aufgehoben.

58. § 371 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 371

                  Beweis durch Augenschein
          (1) Der Beweis durch Augenschein wird durch
       die Bezeichnung des Gegenstandes des Augen-
       scheins und durch die Angabe der zu beweisenden
       Tatsachen angetreten.
         (2) Befindet sich der Gegenstand nach der
       Behauptung des Beweisführers im Besitz eines
       Dritten, so wird der Beweis außerdem durch
       den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des
       Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine An-
       ordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 429 bis 432
       gelten entsprechend.
         (3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Ein-
       nahme des Augenscheins, so können die Behaup-
       tungen des Gegners über die Beschaffenheit des
       Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.“

58a. In § 375 Abs. 1 werden in der Nummer 2 nach dem
     Wort „erscheinen“ und in der Nummer 3 nach dem
     Wort „kann“ jeweils die Wörter „und eine Zeugen-
     vernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet“
     eingefügt.

59. § 378 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.“

60. In § 380 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch
    die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

61. § 381 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die Auferlegung der Kosten und die Fest-
     setzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn
     das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend
     entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach
     Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auf-
     erlegung der Kosten und die Festsetzung eines
     Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft ge-

     macht wird, dass den Zeugen an der Verspätung
     der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt
     die genügende Entschuldigung oder die Glaub-
     haftmachung nachträglich, so werden die ge-
     troffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen
     des Satzes 2 aufgehoben.“

62. In § 390 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch
    die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

63. In § 406 Abs. 4 wird der Satzteil „ ; eine mündliche
    Verhandlung der Beteiligten ist nicht erforderlich“
    durch die Wörter „durch Beschluss“ ersetzt.

64. In § 409 Abs. 2 wird das Wort „Beschwerde“ durch

    die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

65. § 428 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 428
            Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
        Befindet sich die Urkunde nach der Behaup-
     tung des Beweisführers im Besitz eines Dritten,

     so wird der Beweis durch den Antrag angetreten,
     zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu
     bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu
     erlassen.“

66. Dem § 429 wird folgender Satz angefügt:
     „§ 142 bleibt unberührt.“

67. In § 431 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort
    „Gericht“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt
    und der Satz 2 aufgehoben.

68. § 450 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 werden die Wörter „persönlich durch
        Zustellung“ gestrichen.

     b) Es wird folgender Satz angefügt:
        „Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen,
        auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten
        bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung
        nicht.“

68a. In § 479 Abs. 1 werden nach dem Wort „aufhält“ die
     Wörter „und die Leistung des Eides nach § 128a
     Abs. 2 nicht stattfindet“ eingefügt.

69. § 490 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht
     durch Beschluss.“
BGBl. 2001, Seite 1895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1895
70. In § 494a Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch
    folgenden Satz ersetzt:
     „Die Entscheidung      unterliegt   der     sofortigen

     Beschwerde.“

71. § 495a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 495a
             Verfahren nach billigem Ermessen

       Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem

     Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert sechs-

     hundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss
     mündlich verhandelt werden.“

72. Das dritte Buch wird wie folgt gefasst:
                          „Buch 3

                        Rechtsmittel

                         Abschnitt 1

                          Berufung

                            § 511
                 Statthaftigkeit der Berufung
       (1) Die Berufung findet gegen die im ersten
     Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
       (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

     1. der Wert des Beschwerdegegenstandes sechs-
        hundert Euro übersteigt oder

     2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Be-
        rufung im Urteil zugelassen hat.
       (3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Ab-
     satz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung

     an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
       (4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die
     Berufung zu, wenn
     1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
        oder

     2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
        einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
        scheidung des Berufungsgerichts erfordert.

     Das Berufungsgericht ist an die Zulassung ge-
     bunden.
                         § 512

          Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

        Der Beurteilung des Berufungsgerichts unter-
     liegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem
     Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht
     nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfecht-
     bar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar
     sind.
                             § 513
                      Berufungsgründe

       (1) Die Berufung kann nur darauf gestützt
     werden, dass die Entscheidung auf einer Rechts-
     verletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde

     zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung
     rechtfertigen.
       (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt wer-
     den, dass das Gericht des ersten Rechtszuges
     seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

                       § 514
                 Versäumnisurteile

  (1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei,

gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder
Anschlussberufung nicht angefochten werden.

   (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Ein-
spruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der
Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie
darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften

Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist

nicht anzuwenden.

                       § 515
               Verzicht auf Berufung
  Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht
der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der
Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

                       § 516

            Zurücknahme der Berufung

   (1) Der Berufungskläger kann die Berufung
bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurück-
nehmen.
   (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber
zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der
mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Ein-
reichung eines Schriftsatzes.

  (3) Die Zurücknahme hat den Verlust des ein-
gelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur
Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen
Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch
Beschluss auszusprechen.

                      § 517

                  Berufungsfrist
   Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist
eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung.
                       § 518

        Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

   Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch
eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321),
so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen

Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für
die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil
von neuem. Wird gegen beide Urteile von der-
selben Partei Berufung eingelegt, so sind beide
Berufungen miteinander zu verbinden.

                       § 519
                 Berufungsschrift

  (1) Die Berufung wird durch Einreichung der
Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht ein-
gelegt.

  (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die
   Berufung gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung
   eingelegt werde.
BGBl. 2001, Seite 1896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1896
          (3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfer-
       tigung oder beglaubigte Abschrift des angefoch-
       tenen Urteils vorgelegt werden.

          (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbe-

       reitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungs-

       schrift anzuwenden.

                             § 520

                    Berufungsbegründung
         (1) Der Berufungskläger muss die Berufung be-
       gründen.
          (2) Die Frist für die Berufungsbegründung be-
       trägt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung
       des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
       spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach
       der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem
       Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner
       einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu
       einem Monat verlängert werden, wenn nach freier
       Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit
       durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder

       wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe dar-
       legt.

          (3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie
       nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist,
       in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht
       einzureichen. Die Berufungsbegründung muss ent-
       halten:
       1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
          wird und welche Abänderungen des Urteils
          beantragt werden (Berufungsanträge);

       2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich

          die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit

          für die angefochtene Entscheidung ergibt;

       3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die
          Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit

          der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen

          Urteil begründen und deshalb eine erneute Fest-

          stellung gebieten;

       4. die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Ver-
          teidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund
          derer die neuen Angriffs- und Verteidigungs-
          mittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

         (4) Die Berufungsbegründung soll ferner ent-

       halten:

       1. die Angabe des Wertes des nicht in einer be-

          stimmten Geldsumme bestehenden Beschwerde-

          gegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit

          der Berufung abhängt;

       2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung
          der Sache durch den Einzelrichter Gründe ent-
          gegenstehen.
          (5) Die allgemeinen Vorschriften über die vor-
       bereitenden Schriftsätze sind auch auf die Be-
       rufungsbegründung anzuwenden.

                             § 521

                       Zustellung der
              Berufungsschrift und -begründung
         (1) Die Berufungsschrift und die Berufungs-
       begründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

   (2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht
kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen
Berufungserwiderung und dem Berufungskläger
eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf

die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt ent-

sprechend.

                     § 522

             Zulässigkeitsprüfung;
           Zurückweisungsbeschluss
   (1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und
begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfor-
dernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu ver-
werfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss
ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechts-
beschwerde statt.
  (2) Das Berufungsgericht weist die Berufung
durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück,
wenn es davon überzeugt ist, dass

1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-
   tung hat und

3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
   einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
   scheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat
zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurück-
weisung der Berufung und die Gründe hierfür hin-
zuweisen und dem Berufungsführer binnen einer
zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellung-

nahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu

begründen, soweit die Gründe für die Zurück-

weisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2
enthalten sind.

  (3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht

anfechtbar.

                     § 523

               Terminsbestimmung

   (1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch
Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so
entscheidet das Berufungsgericht über die Über-
tragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter.

Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen

Verhandlung zu bestimmen.

   (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt

der Bekanntmachung des Termins und der münd-

lichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3

entsprechend anzuwenden.

                       § 524
                Anschlussberufung
   (1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Beru-
fung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch
Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem
Berufungsgericht.

  (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn
der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet
hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist
zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der
Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
BGBl. 2001, Seite 1897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1897
   (3) Die Anschlussberufung muss in der An-
schlussschrift begründet werden. Die Vorschriften
des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des

§ 521 gelten entsprechend.

   (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Berufung zurückgenommen, verworfen oder
durch Beschluss zurückgewiesen wird.

                       § 525
        Allgemeine Verfahrensgrundsätze
  Auf das weitere Verfahren sind die im ersten
Rechtszuge für das Verfahren vor den Land-
gerichten geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus

den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer

Güteverhandlung bedarf es nicht.

                       § 526
              Entscheidender Richter
   (1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss
den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzel-
richter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. die angefochtene Entscheidung von einem Ein-
   zelrichter erlassen wurde,
2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
   tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-
   tung hat und

4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache
   verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwi-
   schen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil
   ergangen ist.
  (2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem
Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Über-
nahme vor, wenn
1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Pro-
   zesslage besondere tatsächliche oder rechtliche
   Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätz-
   liche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder

2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechts-
streit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1
Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach
Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine
erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist aus-
geschlossen.
  (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertra-
gung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechts-
mittel nicht gestützt werden.
  (4) In Sachen der Kammer für Handelssachen
kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

                       § 527

           Vorbereitender Einzelrichter
   (1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem
Einzelrichter übertragen, kann das Berufungs-
gericht die Sache einem seiner Mitglieder als
Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung
zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist
Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der münd-

lichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung
nicht.

   (2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu

fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er
kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben,
soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor
dem Berufungsgericht wünschenswert und von
vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungs-
gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelba-
ren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme
sachgemäß zu würdigen vermag.
  (3) Der Einzelrichter entscheidet

1. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung,

   Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch

   oder Anerkenntnis des Anspruchs;
2. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
3. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu
   tragen, sofern nicht das Berufungsgericht
   gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber ent-
   scheidet;
4. über den Wert des Streitgegenstandes;
5. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
  (4) Im Einverständnis der Parteien kann der
Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.

                       § 528

        Bindung an die Berufungsanträge
   Der Prüfung und Entscheidung des Berufungs-
gerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das
Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit
abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt
ist.
                      § 529
    Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
  (1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung
und Entscheidung zugrunde zu legen:

1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges fest-
   gestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete
   Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder
   Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
   Feststellungen begründen und deshalb eine
   erneute Feststellung gebieten;
2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung
   zulässig ist.
  (2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht
von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird
das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser
nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im
Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend
gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

                       § 530

             Verspätet vorgebrachte
         Angriffs- und Verteidigungsmittel
  Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel ent-
gegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht recht-
zeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 ent-
sprechend.
BGBl. 2001, Seite 1898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1898
                               § 531
                    Zurückgewiesene und neue
                 Angriffs- und Verteidigungsmittel

          (1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im

       ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen
       worden sind, bleiben ausgeschlossen.
          (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind
       nur zuzulassen, wenn sie

       1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

           des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen

           oder für unerheblich gehalten worden ist,

       2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten
           Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
       3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht
           worden sind, ohne dass dies auf einer Nach-
           lässigkeit der Partei beruht.
       Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung
       der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zuläs-
       sigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel
       ergibt.
                               § 532
                Rügen der Unzulässigkeit der Klage
          Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der
       Klage betreffen und die entgegen den §§ 520
       und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht
       werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die
       Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt
       für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit
       der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten
       Rechtszug hätte vorbringen können. Der Ent-
       schuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts
       glaubhaft zu machen.

                             § 533
                       Klageänderung;
              Aufrechnungserklärung; Widerklage

         Klageänderung, Aufrechnungserklärung und
       Widerklage sind nur zulässig, wenn
       1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für
          sachdienlich hält und
       2. diese auf Tatsachen gestützt werden können,
          die das Berufungsgericht seiner Verhandlung
          und Entscheidung über die Berufung ohnehin
          nach § 529 zugrunde zu legen hat.

                              § 534

                     Verlust des Rügerechts
          Die Verletzung einer das Verfahren des ersten
       Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der
       Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn
       die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechts-
       zuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
                             § 535
                   Gerichtliches Geständnis
         Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche
       Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die
       Berufungsinstanz.
                             § 536
                      Parteivernehmung
         (1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung
       oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechts-
       zuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage

oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen,
wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei
zu der Ablehnung oder Weigerung genügende
Gründe hatte und diese Gründe seitdem weg-

gefallen sind.

  (2) War eine Partei im ersten Rechtszuge ver-
nommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf
das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung
des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung

oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig

war.

                     § 537

           Vorläufige Vollstreckbarkeit
   (1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechts-
zuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge
nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Be-
rufungsgericht durch Beschluss für vorläufig voll-
streckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst
nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu-
lässig.
   (2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet
nicht statt.
                    § 538

               Zurückverweisung
  (1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen
Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu
entscheiden.

   (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit
ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter
Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das
Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückver-
weisen,

1. soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an
   einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund
   dieses Mangels eine umfangreiche oder auf-
   wändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2. wenn durch das angefochtene Urteil ein Ein-
   spruch als unzulässig verworfen ist,

3. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die
   Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag

   streitigen Anspruchs durch das angefochtene
   Urteil über den Grund des Anspruchs vorab ent-
   schieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei
   denn, dass der Streit über den Betrag des
   Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden-
   oder Wechselprozess unter Vorbehalt der
   Rechte erlassen ist,
6. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnis-
   urteil ist oder
7. wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den
   Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil
   ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt.
Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht
sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Num-
mer 7 bedarf es eines Antrags nicht.
BGBl. 2001, Seite 1899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1899
                       § 539
              Versäumnisverfahren
  (1) Erscheint der Berufungskläger im Termin
zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine

Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zu-
rückzuweisen.

  (2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und
beantragt der Berufungskläger gegen ihn das
Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche
Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden
anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag
rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen;
soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung
zurückzuweisen.
  (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das
Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinn-
gemäß.
                      § 540

            Inhalt des Berufungsurteils

  (1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungs-
gründen enthält das Urteil

1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststel-

   lungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung

   etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,

2. eine kurze Begründung für die Abänderung, Auf-
   hebung oder Bestätigung der angefochtenen
   Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche
Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so
können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen
auch in das Protokoll aufgenommen werden.
  (2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

                       § 541
                  Prozessakten

   (1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts
hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist,
unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts
des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzu-
fordern.
  (2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten
der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten
Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift
der in der Berufungsinstanz ergangenen Entschei-
dung zurückzusenden.

                    Abschnitt 2
                     Revision

                       § 542

            Statthaftigkeit der Revision
  (1) Die Revision findet gegen die in der Beru-
fungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften statt.
   (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung,
Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder
einer einstweiligen Verfügung entschieden worden
ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt
für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung
im Enteignungsverfahren oder im Umlegungs-
verfahren.

                       § 543
               Zulassungsrevision
  (1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder

2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die
   Nichtzulassung

zugelassen hat.
  (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
   oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
   einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
   scheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch
das Berufungsgericht gebunden.

                        § 544

           Nichtzulassungsbeschwerde

   (1) Die Nichtzulassung der Revision durch das
Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nicht-

zulassungsbeschwerde). Die Beschwerde ist inner-

halb einer Notfrist von einem Monat nach Zu-

stellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem
Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerde-
schrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des Urteils, gegen das die Revision ein-
gelegt werden soll, vorgelegt werden.
   (2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei
Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ab-
lauf von sieben Monaten nach der Verkündung des
Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6
gilt entsprechend. In der Begründung müssen die
Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

  (3) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des
Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
   (4) Das Revisionsgericht entscheidet über die
Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll
kurz begründet werden; von einer Begründung
kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist,
oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die
Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien
zuzustellen.

  (5) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der
Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das
Urteil rechtskräftig.
    (6) Wird der Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision stattgegeben, so wird
das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren
fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristge-
rechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der
Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungs-
frist.
BGBl. 2001, Seite 1900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1900
                              § 545
                         Revisionsgründe

          (1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-
       den, dass die Entscheidung auf der Verletzung des
       Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren

       Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Ober-
       landesgerichts hinaus erstreckt.
         (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt wer-
       den, dass das Gericht des ersten Rechtszuges
       seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder
       verneint hat.
                               § 546
                   Begriff der Rechtsverletzung
          Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm
       nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

                              § 547
                    Absolute Revisionsgründe
          Eine Entscheidung ist stets als auf einer Ver-
       letzung des Rechts beruhend anzusehen,

       1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifts-
          mäßig besetzt war;
       2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-
          gewirkt hat, der von der Ausübung des Rich-
          teramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war,
          sofern nicht dieses Hindernis mittels eines
          Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend ge-
          macht ist;
       3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-
          gewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der
          Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungs-
          gesuch für begründet erklärt war;
       4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
          Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern
          sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder
          stillschweigend genehmigt hat;

       5. wenn die Entscheidung aufgrund einer münd-
          lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vor-
          schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
          verletzt sind;
       6. wenn die Entscheidung entgegen den Be-
          stimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen
          versehen ist.
                           § 548

                        Revisionsfrist
          Die Frist für die Einlegung der Revision (Revi-
       sionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist
       und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger
       Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens
       aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der
       Verkündung.
                               § 549
                        Revisionseinlegung

         (1) Die Revision wird durch Einreichung der

       Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht ein-

       gelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

       1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die
          Revision gerichtet wird;
       2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision
          eingelegt werde.
       § 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.

   (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vor-
bereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revi-
sionsschrift anzuwenden.

                        § 550

          Zustellung der Revisionsschrift

  (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen
Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits
nach § 544 Abs. 1 Satz 4 geschehen ist.
  (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei
zuzustellen.
                    § 551
               Revisionsbegründung

  (1) Der Revisionskläger muss die Revision be-
gründen.
   (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht
bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem
Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen.
Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt
zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Ver-
kündung. § 544 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt. Die
Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden ver-
längert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne
Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate
verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung
des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Ver-
längerung nicht verzögert wird oder wenn der
Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt.
  (3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
   und dessen Aufhebung beantragt werde (Revi-
   sionsanträge);

2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:

   a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände,
      aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
   b) soweit die Revision darauf gestützt wird,
      dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren
      verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen,
      die den Mangel ergeben.

Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungs-
beschwerde zugelassen worden, kann zur Be-
gründung der Revision auf die Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen
werden.
  (4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die
Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

                       § 552

                Zulässigkeitsprüfung

   (1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen

zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und

ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
und begründet ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu
verwerfen.
  (2) Die Entscheidung kann durch Beschluss er-
gehen.
BGBl. 2001, Seite 1901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1901
                       § 553
      Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

  (1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als
unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen
Verhandlung zu bestimmen und den Parteien
bekannt zu machen.

   (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt
der Bekanntmachung des Termins und der münd-
lichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3
entsprechend anzuwenden.

                       § 554
                Anschlussrevision

   (1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision

anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Ein-

reichung der Revisionsanschlussschrift bei dem
Revisionsgericht.

   (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der
Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat,
die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision
nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist
bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung
der Revisionsbegründung zu erklären.

  (3) Die Anschlussrevision muss in der An-
schlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3
gelten entsprechend.
   (4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn

die Revision zurückgenommen oder als unzulässig
verworfen wird.
                      § 555
        Allgemeine Verfahrensgrundsätze

   (1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich

nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses

Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge
für das Verfahren vor den Landgerichten gelten-
den Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer
Güteverhandlung bedarf es nicht.

  (2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht
anzuwenden.
                       § 556
              Verlust des Rügerechts

   Die Verletzung einer das Verfahren der Beru-
fungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der
Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn
die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungs-
instanz nach der Vorschrift des § 295 verloren
hat.
                      § 557
          Umfang der Revisionsprüfung
   (1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unter-
liegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
   (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unter-
liegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem
Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht
nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfecht-
bar sind.
  (3) Das Revisionsgericht ist an die geltend ge-
machten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf
Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu

berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil
nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den
§§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

                       § 558
            Vorläufige Vollstreckbarkeit

   Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts
ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht
angefochten wird, auf Antrag von dem Revisions-
gericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar
zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf
der Revisionsbegründungsfrist zulässig.

                       § 559

            Beschränkte Nachprüfung

           tatsächlicher Feststellungen

   (1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unter-
liegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus
dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem
Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können
nur die im § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähn-
ten Tatsachen berücksichtigt werden.

   (2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass
eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr
sei, so ist diese Feststellung für das Revisions-
gericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf
die Feststellung ein zulässiger und begründeter
Revisionsangriff erhoben ist.

                       § 560

              Nicht revisible Gesetze
  Die Entscheidung des Berufungsgerichts über
das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf
deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht

gestützt werden kann, ist für die auf die Revision

ergehende Entscheidung maßgebend.

                       § 561
             Revisionszurückweisung

   Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine
Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst
aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist
die Revision zurückzuweisen.

                       § 562
       Aufhebung des angefochtenen Urteils

  (1) Insoweit die Revision für begründet erachtet
wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
   (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des
Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Ver-
fahren insoweit aufzuheben, als es durch den
Mangel betroffen wird.
                       § 563
  Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
  (1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die
Zurückverweisung kann an einen anderen Spruch-
körper des Berufungsgerichts erfolgen.
  (2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche
Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,
auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
BGBl. 2001, Seite 1902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1902
          (3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache
       selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des
       Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung
       des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis
       erfolgt und nach letzterem die Sache zur End-
       entscheidung reif ist.

          (4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in
       der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die
       Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung
       die Revision nach § 545 nicht gestützt werden
       kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung
       und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
       verwiesen werden.

                             § 564
              Keine Begründung der Entscheidung
               bei Rügen von Verfahrensmängeln
         Die Entscheidung braucht nicht begründet zu
       werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von
       Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend er-

       achtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

                              § 565

                  Anzuwendende Vorschriften

                   des Berufungsverfahrens

          Die für die Berufung geltenden Vorschriften über
       die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die
       Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine
       Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit
       der Klage und über die Einforderung und Zurück-
       sendung der Prozessakten sind auf die Revision
       entsprechend anzuwenden.
                              § 566

                         Sprungrevision
          (1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen
       Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unter-
       liegen, findet auf Antrag unter Übergehung der
       Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprung-
       revision) statt, wenn
       1. der Gegner in die Übergehung der Berufungs-
          instanz einwilligt und
       2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
       Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie
       die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht
       auf das Rechtsmittel der Berufung.
          (2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines
       Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revi-
       sionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550
       gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die
       Voraussetzungen für die Zulassung der Sprung-
       revision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schrift-
       liche Erklärung der Einwilligung des Antrags-
       gegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie
       kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des
       ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit
       im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu
       führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle
       abgegeben werden.
         (3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision
       hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2
       und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Ge-
       schäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem

der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der
Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechts-
zuges die Prozessakten einzufordern.
  (4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
   oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
   einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
   scheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des
Verfahrens gestützt werden.

   (5) Das Revisionsgericht entscheidet über den
Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch
Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzu-
stellen.
  (6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision
abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

   (7) Wird die Revision zugelassen, so wird das

Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In
diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag
auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der

Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisions-

begründungsfrist.
   (8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach
den für die Revision geltenden Bestimmungen.
§ 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht
erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung
des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt,
so hat das Berufungsgericht die rechtliche Be-
urteilung, die der Aufhebung durch das Revisions-
gericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entschei-
dung zugrunde zu legen.

                   Abschnitt 3
                   Beschwerde

                      Titel 1
              Sofortige Beschwerde
                      § 567
              Sofortige Beschwerde;
              Anschlussbeschwerde
   (1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen
die im ersten Rechtszug ergangenen Entschei-
dungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder

2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung
   nicht erfordernde Entscheidungen handelt,
   durch die ein das Verfahren betreffendes
   Gesuch zurückgewiesen worden ist.
   (2) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung,
die Prozesskosten zu tragen, ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-
gegenstandes einhundert Euro übersteigt. Gegen
andere Entscheidungen über Kosten ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn der Wert des Be-
schwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.
  (3) Der Beschwerdegegner kann sich der Be-
schwerde anschließen, selbst wenn er auf die
Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerde-
BGBl. 2001, Seite 1903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1903
frist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre
Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen
oder als unzulässig verworfen wird.
                       § 568
              Originärer Einzelrichter
   Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines
seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die ange-
fochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder
einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzel-
richter überträgt das Verfahren dem Beschwerde-
gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfas-
sungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsäch-

   licher oder rechtlicher Art aufweist oder

2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung
kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

                       § 569

                  Frist und Form
   (1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine
andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von
zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entschei-
dung angefochten wird, oder bei dem Beschwerde-
gericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit
nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der
Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.
Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der
Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde
auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese
Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
  (2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerde-
schrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
  (3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung
zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden,
wenn
1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als
   Anwaltsprozess zu führen ist oder war,

2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft
   oder
3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder
   Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

                       § 570

              Aufschiebende Wirkung;

             einstweilige Anordnungen

  (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende
Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ord-
nungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
   (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, kann die Voll-
ziehung der Entscheidung aussetzen.
  (3) Das Beschwerdegericht kann vor der Ent-
scheidung eine einstweilige Anordnung erlassen;
es kann insbesondere die Vollziehung der ange-
fochtenen Entscheidung aussetzen.

                     § 571
             Begründung, Präklusion,
          Ausnahmen vom Anwaltszwang
  (1) Die Beschwerde soll begründet werden.
  (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht
darauf gestützt werden, dass das Gericht des
ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht
angenommen hat.
   (3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht
kann für das Vorbringen von Angriffs- und Vertei-
digungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs-
und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist

vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach

der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulas-
sung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern
würde oder wenn die Partei die Verspätung ge-
nügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist
auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

   (4) Die Beteiligten können sich im Beschwerde-
verfahren auch durch einen bei einem Amts- oder
Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen. Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklä-
rung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäfts-
stelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu
Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf
(§ 569 Abs. 3).
                        § 572
          Gang des Beschwerdeverfahrens
   (1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende,
dessen Entscheidung angefochten wird, die Be-
schwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhel-
fen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich
dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt
unberührt.
   (2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen
zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und
ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
  (3) Erachtet das Beschwerdegericht die Be-
schwerde für begründet, so kann es dem Gericht
oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende
Entscheidung erlassen war, die erforderliche An-
ordnung übertragen.

  (4) Die Entscheidung über die Beschwerde er-
geht durch Beschluss.
                      § 573
                   Erinnerung

   (1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten

oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten

der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist
von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts
beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und
die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
  (2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene
Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung fin-
det die sofortige Beschwerde statt.
  (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die
Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
BGBl. 2001, Seite 1904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1904
                              Titel 2
                       Rechtsbeschwerde

                              § 574
                     Rechtsbeschwerde;
                  Anschlussrechtsbeschwerde
         (1) Gegen einen Beschluss ist die Rechts-
       beschwerde statthaft, wenn

       1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder

       2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht
          oder das Oberlandesgericht im ersten Rechts-
          zug sie in dem Beschluss zugelassen hat.

         (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die

       Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

       1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
          oder
       2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
          einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
          scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-
          fordert.

         (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die
       Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraus-
       setzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechts-
       beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
          (4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis
       zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der
       Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbe-
       schwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerde-
       anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht an-
       schließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde
       verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen
       oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wor-
       den ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der An-
       schlussschrift zu begründen. Die Anschließung ver-
       liert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde
       zurückgenommen oder als unzulässig verworfen
       wird.

                              § 575

                      Frist, Form und
              Begründung der Rechtsbeschwerde

          (1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer
       Notfrist von einem Monat nach Zustellung des
       Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerde-
       schrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzu-
       legen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss ent-
       halten:

       1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die
          die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
       2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung
          Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

       Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausferti-
       gung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen
       Entscheidung vorgelegt werden.
          (2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Be-
       schwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen
       einer Frist von einem Monat zu begründen. Die
       Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen
       Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt ent-
       sprechend.

 (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde
muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Be-
   schwerdegerichts oder des Berufungsgerichts
   angefochten und deren Aufhebung beantragt
   werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Dar-
   legung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen
   des § 574 Abs. 2,

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und
   zwar

   a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände,
      aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

   b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf ge-

      stützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das
      Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der
      Tatsachen, die den Mangel ergeben.
   (4) Die allgemeinen Vorschriften über die vor-
bereitenden Schriftsätze sind auch auf die Be-
schwerde- und die Begründungsschrift anzuwen-
den. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift
sind der Gegenpartei zuzustellen.

  (5) Die §§ 541 und 570 Abs.1, 3 gelten ent-
sprechend.
                     § 576
         Gründe der Rechtsbeschwerde
   (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf ge-
stützt werden, dass die Entscheidung auf der Ver-
letzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift
beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk
eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
   (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf ge-
stützt werden, dass das Gericht des ersten Rechts-
zuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenom-
men oder verneint hat.

  (3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten ent-
sprechend.
                     § 577

                  Prüfung und
      Entscheidung der Rechtsbeschwerde

   (1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts
wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es
an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechts-
beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

   (2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts
unterliegen nur die von den Parteien gestellten
Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an
die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe
nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht
von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die
angefochtene Entscheidung nur geprüft werden,
wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574
Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt ent-
sprechend.
   (3) Ergibt die Begründung der angefochtenen
Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die
Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen
sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen.
BGBl. 2001, Seite 1905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1905
        (4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet
     erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzu-
     heben und die Sache zur erneuten Entscheidung
     zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend.
     Die Zurückverweisung kann an einen anderen
     Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die ange-
     fochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht,
     an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die recht-
     liche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt,
     auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
        (5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der
     Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung
     der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung
     bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte
     Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die
     Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4
     gilt entsprechend.

       (6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
     ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend.“

73. § 615 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Im Übrigen sind die Angriffs- und Vertei-
     digungsmittel abweichend von den allgemeinen
     Vorschriften zuzulassen.“

74. § 620a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.“

75. § 621d wird wie folgt gefasst:
                           „§ 621d
                     Zurückweisung von
             Angriffs- und Verteidigungsmitteln
        In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8
     und 11 können Angriffs- und Verteidigungsmittel,
     die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurück-

     gewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der
     freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung
     des Rechtsstreits verzögern würde und die Ver-
     spätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im
     Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel
     abweichend von den allgemeinen Vorschriften zu-
     zulassen.“

76. § 621e wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1
        Nr. 1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1600e
        Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
        Nr. 12 findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn
        sie

        1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss
           oder

        2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
           durch das Beschwerdegericht das Rechts-
           beschwerdegericht
        zugelassen hat; § 543 Abs. 2 und § 544 gelten
        entsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nur
        darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
        auf einer Verletzung des Rechts beruht.“

     b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs. 1, 2 und 3
        Satz 1, Abs. 4, §§ 521, 522 Abs. 1, §§ 526,
        527, 548 und 551 Abs. 1, 2 und 4 gelten ent-
        sprechend.“

     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Beschwerde kann nicht darauf ge-
        stützt werden, dass das Gericht des ersten
        Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht
        angenommen hat. Die Rechtsbeschwerde kann
        nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht
        des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu
        Unrecht angenommen oder verneint hat.“

77. § 626 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 269
        Abs. 3“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 3 bis 5“
        ersetzt.
     b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

78. § 629a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „weitere Be-
        schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“
        ersetzt.
     b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
        „Die §§ 517, 548 und 621e Abs. 3 Satz 2 in
        Verbindung mit den §§ 517 und 548 bleiben
        unberührt.“

79. In § 629b Abs. 2 werden nach dem Wort „Revision“
    die Wörter „oder Beschwerde gegen die Nicht-
    zulassung der Revision“ eingefügt.

80. § 629c wird wie folgt gefasst:

                           „§ 629c

                    Erweiterte Aufhebung
        Wird eine Entscheidung auf Revision oder
     Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, so kann
     das Gericht auf Antrag einer Partei die Entschei-
     dung auch insoweit aufheben und die Sache zur
     anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
     das Berufungs- oder Beschwerdegericht zurück-
     verweisen, als dies wegen des Zusammenhangs

     mit der aufgehobenen Entscheidung geboten er-
     scheint. Eine Aufhebung des Scheidungsaus-
     spruchs kann nur innerhalb eines Monats nach
     Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des
     Beschlusses über die Zulassung der Revision oder
     der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen
     bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten
     Zustellung beantragt werden.“

81. In § 641d Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Be-
    schwerde“ durch die Wörter „sofortige Beschwerde“
    ersetzt.

82. § 649 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird aufgehoben.
     b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
BGBl. 2001, Seite 1906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1906
83. § 688 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Deutscher
          Mark“ gestrichen.

       b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Diskontsatz
          der Deutschen Bundesbank“ durch das Wort
          „Basiszinssatz“ ersetzt.

84. In § 691 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Beschwerde“
    durch die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

85. Dem § 697 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“

86. In § 700 werden in Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5
    Halbsatz 1 jeweils die Wörter „durch Beschluss“
    gestrichen.

87. § 705 wird wie folgt neu gefasst:

                               „§ 705

                       Formelle Rechtskraft

          Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für
       die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels, des
       zulässigen Einspruchs oder der zulässigen Rüge
       nach § 321a bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt
       der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung
       des Rechtsmittels, des Einspruchs oder der Rüge
       nach § 321a gehemmt.“

88. § 706 wird wie folgt geändert:

       a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

          „In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Par-

          teien von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis
          auf einer weiteren Ausfertigung in der Form des
          § 317 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erteilt.“

       b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eine Revi-
          sionsschrift nach § 566a“ durch die Wörter „ein
          Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566“
          ersetzt.

89. § 707 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

90. In § 708 Nr. 11 werden die Wörter „zweitausend-
    fünfhundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „ein-
    tausendzweihundertfünfzig Euro“ und die Wörter
    „dreitausend Deutsche Mark“ durch die Wörter
    „eintausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

90a. In § 709 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
       „Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken
       ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheits-
       leistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe
       des jeweils zu vollstreckenden Betrages angege-
       ben wird.“

90b. In § 711 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
       „§ 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner
       jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem
       bestimmten Verhältnis zur Höhe des aufgrund des
       Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist.“

 90c. In § 712 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 709 Satz 2 gilt
      in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend.“
      angefügt.

 90d. In § 714 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 710, 711 Satz 2,
      § 712“ durch die Angabe „§§ 710, 711 Satz 3,
      § 712“ ersetzt.

 91. § 719 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

 92. § 721 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

 93. § 732 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

 94. § 764 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungs-
      gerichts ergehen durch Beschluss.“

 95. § 769 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht
      durch Beschluss.“

 96. § 793 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen „(1)“ ge-

         strichen.

      b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 97. In § 794 Abs. 1 Nr. 3 und 3a wird nach den Angaben
     „§ 620“ jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

 98. § 794a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“

 99. § 796b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Vor der Entscheidung über den Antrag auf Voll-
      streckbarerklärung ist der Gegner zu hören.“

100. § 891 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Ent-
      scheidungen ergehen durch Beschluss.“

101. § 921 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Ab-
     satz 2 wird einziger Absatz der Vorschrift.

102. § 934 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent-
      scheidungen ergehen durch Beschluss.“

103. § 942 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent-
      scheidungen des Amtsgerichts ergehen durch
      Beschluss.“
BGBl. 2001, Seite 1907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1907
104. In § 1063 Abs. 1 Satz 1 wird der Satzteil „ , der ohne
     mündliche Verhandlung ergehen kann“ gestrichen.

105. § 1065 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 1065

                           Rechtsmittel

         (1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genann-

      ten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde

      statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in

      § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

        (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf
      gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer
      Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die
      §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.“

   (2) Der Zivilprozessordnung, zuletzt geändert durch
Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift
ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Unter-
gliederungen der Zivilprozessordnung erhalten die Be-
zeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhalts-
übersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die
Vorschriften der Zivilprozessordnung erhalten die Über-
schriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der
Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.

                          Artikel 3
          Änderung des Gesetzes betreffend
        die Einführung der Zivilprozessordnung

   Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-

ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-

letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom

25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 7
      (1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Ein-
   führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für
   bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landes-
   gericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungs-
   gericht, wenn es die Revision zulässt, oder das Gericht,
   das die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über
   die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entschei-
   dung über das Rechtsmittel. Die Entscheidung ist für
   das oberste Landesgericht und den Bundesgerichts-
   hof bindend.

      (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf
   Zulassung der Sprungrevision oder die Rechts-
   beschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivil-
   prozessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof ein-
   zureichen. Betreffen die Gründe für die Zulassung der
   Revision oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen
   Rechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthalten

   sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch

   Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde
   oder den Antrag für unzuständig und übersendet dem
   obersten Landesgericht die Prozessakten. Das oberste
   Landesgericht ist an die Entscheidung des Bundes-
   gerichtshofes über die Zuständigkeit gebunden. Es
   gibt Gelegenheit zu einer Änderung oder Ergänzung
   der Begründung der Beschwerde oder des Antrags.“

2. § 8 wird aufgehoben.

3. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:

                             „§ 26
     Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses
   vom 27. Juli 2001 gelten folgende Übergangsvor-
   schriften:

    1. § 78 der Zivilprozessordnung ist in Berufungen

       und Beschwerden gegen Entscheidungen der

       Amtsgerichte, die vor dem 1. Januar 2008 ein-

       gelegt werden und nicht familiengerichtliche

       Entscheidungen zum Gegenstand haben, mit
       der Maßgabe anzuwenden, dass ein bei einem
       Landgericht zugelassener Rechtsanwalt bei dem
       Oberlandesgericht als zugelassen gilt.

    2. Für am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren finden
       die §§ 23, 105 Abs. 3 des Gerichtsverfassungs-
       gesetzes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3,
       §§ 278, 313a, 495a der Zivilprozessordnung sowie
       die Vorschriften über das Verfahren im ersten
       Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am
       31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter
       Anwendung. Für das Ordnungsgeld gilt § 178 des
       Gerichtsverfassungsgesetzes in der am 31. De-
       zember 2001 geltenden Fassung, wenn der Be-
       schluss, der es festsetzt, vor dem 1. Januar 2002
       verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht
       stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben
       worden ist.
    3. Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach
       § 115 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 vom Einkommen abzu-

       setzenden Beträge für die Zeit vom 1. Januar 2002

       bis zum 30. Juni 2002 neu bekannt. Die Prozess-

       kostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit

       nicht mehr anzuwenden.

    4. Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 2002
       bewilligt worden, gilt § 115 Abs. 1 Satz 4 der Zivil-
       prozessordnung für den Rechtszug in der im Zeit-
       punkt der Bewilligung geltenden Fassung weiter.
    5. Für die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001
       geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche
       Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil
       ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wor-
       den ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle
       des Schlusses der mündlichen Verhandlung der
       Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht
       werden können.

    6. § 541 der Zivilprozessordnung in der am 31. De-
       zember 2001 geltenden Fassung ist nur noch
       anzuwenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über
       die Berufung nach den bisherigen Vorschriften zu
       entscheiden ist, am 1. Januar 2002 Rechtsfragen
       zur Vorabentscheidung dem übergeordneten Ober-
       landesgericht oder dem Bundesgerichtshof vorlie-

       gen oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen

       sind.

    7. Für die Revision gelten die am 31. Dezember 2001
       geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche
       Verhandlung auf die das anzufechtende Urteil er-
       geht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden
       ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des
       Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeit-
       punkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden
       können.
BGBl. 2001, Seite 1908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1908
    8. § 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des
       Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom
       27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschließlich
       31. Dezember 2006 mit der Maßgabe anzu-
       wenden, dass die Beschwerde gegen die Nicht-
       zulassung der Revision durch das Berufungs-
       gericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der
       Revision geltend zu machenden Beschwerde
       zwanzigtausend Euro übersteigt.
    9. In Familiensachen finden die Bestimmungen über
       die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1
       Nr. 2, §§ 544, 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivil-
       prozessordnung in der Fassung des Gesetzes
       zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001,
       BGBl. I S. 1887) keine Anwendung, soweit die
       anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar
       2007 verkündet oder einem Beteiligten zugestellt
       oder sonst bekannt gemacht worden ist.
   10. Für Beschwerden und für die Erinnerung finden die
       am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften
       weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Ent-
       scheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet
       oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden
       hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

   11. Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der

       vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Vor-

       schriften weiter anzuwenden sind, die auf Geld-

       beträge in Deutscher Mark Bezug nehmen, sind
       diese Vorschriften vom 1. Januar 2002 an mit der
       Maßgabe anzuwenden, dass die Beträge nach
       dem Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 Deut-
       sche Mark und den Rundungsregeln der Verord-
       nung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni
       1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammen-
       hang mit der Einführung des Euro (ABl. EG
       Nr. L 162 S. 1) in die Euro-Einheit umgerechnet
       werden.“

                         Artikel 4
   Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

   Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 218 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Frist für die Begründung der Berufung beginnt mit
   dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung.“

2. § 219 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) Für die Einlegung und die Begründung der
   Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.“

3. In § 221 Abs. 2 wird die Angabe „§ 566a“ durch die
   Angabe „§ 566“ ersetzt.

4. In § 223 werden
   a) in Satz 1 die Angabe „§ 577 Abs. 2“ durch die Anga-
      be „§ 569 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt und

   b) folgender Satz angefügt:
      „Für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
      und die Frist zur Begründung der Rechtsbe-
      schwerde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

                         Artikel 5
            Änderung des Einführungs-
      gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
  In § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Revisionen“ die Wörter „und
Rechtsbeschwerden“ eingefügt.

                         Artikel 6
                   Änderung der
           Verordnung zur Einführung von
          Vordrucken für das Mahnverfahren

  Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das

Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), zuletzt

geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 25. Juni

2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
                             „§ 2b

                    Überleitungsvorschrift
      Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum
   31. Dezember 2002 weiterverwendet werden. Berich-
   tigungen auf der Vorderseite von Blatt 3, 4 und 5 in der
   mit „Hinzu kommen folgende weitere Kostenbeträge“
   überschriebenen Zeile in dem für die Verzinsung der
   Kosten vorgesehenen Feld sind zulässig.“

2. In der Anlage 1 wird jeweils auf der Vorderseite von
   Blatt 3, 4 und 5 in der mit „Hinzu kommen folgende
   weitere Kostenbeträge“ überschriebenen Zeile in dem
   für die Verzinsung der Kosten vorgesehenen Feld
   die Angabe „4 %“ durch die Angabe „5 % über dem
   jeweiligen Basiszinssatz“ ersetzt.

                         Artikel 7
              Änderung der Verordnung
            zur Einführung von Vordrucken
        für das Mahnverfahren bei Gerichten,
       die das Verfahren maschinell bearbeiten

  Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschi-
nell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt
geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 9. Juni
1998 (BGBl. I S. 1242) , wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 werden
   für Mahnverfahren, die die Zahlung einer bestimmten
   Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben, die in
BGBl. 2001, Seite 1909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1909
   Absatz 1 bezeichneten Vordrucke in einer Fassung
   eingeführt, in der alle Felder für die Angabe eines Geld-
   betrages mit der Bezeichnung „Euro“ oder „EUR“
   überschrieben sind und in dem Hinweisblatt zu An-
   lage 1 die Wertgrenze für die Zuständigkeit des Amts-
   gerichts allein in Euro bezeichnet ist. Der Vordruck für
   den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in der in
   Absatz 1 eingeführten Form kann bis zum 31. Dezem-
   ber 2002 weiterverwendet werden.“

2. In dem in Anlage 4 bestimmten Vordruck für den
   Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird
   in Zeile 8 die Angabe „4 %“ durch die Angabe „5 %
   über dem jeweiligen Basiszinssatz“ ersetzt.

                         Artikel 8
                      Änderung
         des Gesetzes über das gerichtliche
        Verfahren in Binnenschifffahrtssachen

   In § 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Ver-
fahren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 128 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 495a“ ersetzt.

                         Artikel 9

                    Änderung des
            Gesetzes über die Zwangsver-
        steigerung und die Zwangsverwaltung
   Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie
folgt geändert:

1. § 30b Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 74a Abs. 5 Satz 3 werden das Semikolon und der
   zweite Halbsatz gestrichen.

3. In § 95 wird das Wort „Beschwerde“ durch die Wörter
   „sofortige Beschwerde“ ersetzt.

4. In § 96 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.

5. In § 101 Abs. 2 werden die Wörter „weitere Be-
   schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“
   ersetzt.

6. In § 102 werden die Wörter „weitere Beschwerde“
   durch die Wörter „Rechtsbeschwerde, wenn das
   Beschwerdegericht sie zugelassen hat,“ ersetzt.

7. In § 149 Abs. 3 Satz 3 werden das Semikolon und der
   zweite Halbsatz gestrichen.

                         Artikel 10
        Änderung des Ausführungsgesetzes
    zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

  Das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen
Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780),
zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „§§ 572, 573
   Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 570, 572 Abs. 4“ ersetzt.

2. In § 19 werden die Wörter „geändert durch Artikel 7
   Nr. 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I
   S. 3281)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch
   Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
   S. 1887)“ ersetzt.

                         Artikel 11
                     Änderung der
      Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

  Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999
(BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898),
wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „weitere
   Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“
   ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

3. In § 8 Abs. 4 werden in Satz 3 Halbsatz 1 nach den
   Wörtern „auf Antrag“ die Wörter „durch Beschluss“
   eingefügt und der Satz 5 aufgehoben.

                         Artikel 12
            Änderung der Insolvenzordnung
   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 20 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie
folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird
      erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerde-
      gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der
      Entscheidung anordnen.“

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 7
                     Rechtsbeschwerde
     Gegen die Entscheidung über die sofortige Be-
   schwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.“
BGBl. 2001, Seite 1910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1910
                        Artikel 13
               Änderung des Gesetzes
              über die Angelegenheiten
            der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 27 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort „Gesetzes“ durch
   das Wort „Rechts“ ersetzt, in Satz 2 die Angabe
   „§§ 550, 551, 561, 563“ durch die Angabe „§§ 546,
   547, 559, 561“.

2. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer
   des Landgerichts, findet § 526 der Zivilprozessord-
   nung entsprechende Anwendung.“

3. In § 53g Abs. 2 werden die Wörter „weitere Be-
   schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“
   ersetzt.

4. § 64 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht
   gehören, gelten die Vorschriften im Buch 6 Abschnitt 2
   und 3 der Zivilprozessordnung; über die Beschwerde
   entscheidet das Oberlandesgericht, über die Rechts-
   beschwerde der Bundesgerichtshof.“

5. In § 64a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 281 Abs. 2
   Satz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 281 Abs. 2 Satz 1
   bis 3“ ersetzt.

                        Artikel 14
           Änderung der Grundbuchordnung
            und der Schiffsregisterordnung

  (1) § 78 der Grundbuchordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die

zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 13. Juli 2001
(BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
   „Rechts“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“

   durch die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.

  (2) Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),

zuletzt geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom
13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:

1. In § 83 werden in Absatz 1 das Wort „Gesetzes“ durch
   das Wort „Rechts“ und in Absatz 2 das Wort „Gesetz“
   durch das Wort „Recht“ ersetzt.

2. In § 86 wird das Wort „Gesetzesverletzung“ durch
   das Wort „Rechtsverletzung“ ersetzt.

                        Artikel 15
                    Änderung des
           Gesetzes über das gerichtliche
         Verfahren in Landwirtschaftssachen
  Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes
vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Vor-
   schriften“ die Angabe „des § 139 und“ eingefügt.

2. In § 15 Abs. 4 wird die Angabe „§ 278 Abs. 2 Satz 1“
   durch die Angabe „§ 279 Abs. 2“ ersetzt.

3. In § 27 wird in Absatz 1 das Wort „Gesetzes“ durch das
   Wort „Rechts“ ersetzt, in Absatz 2 Satz 1 die Angabe
   „§§ 550, 551, § 554a Abs. 1, §§ 561, 563“ durch die
   Angabe „§§ 546, 547, 552 Abs. 1, §§ 559, 561“.

4. In § 48 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „23 Abs. 2 und §“
   gestrichen.

5. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Revi-
      sionen“ die Wörter „und Rechtsbeschwerden“ ein-
      gefügt.
   b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      „§ 26 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Entschei-
      dung des obersten Landesgerichts ist auch für den
      Bundesgerichtshof bindend. Erklärt es sich für
      unzuständig, weil der Bundesgerichtshof zuständig
      sei, so sind diesem die Akten zu übersenden. Wird
      der Beschluss des obersten Landesgerichts, durch
      den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt
      wird, dem Beschwerdeführer erst nach Beginn der
      Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde
      zugestellt, so beginnt mit der Zustellung des
      Beschlusses der Lauf dieser Frist von neuem.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) In streitigen Landwirtschaftssachen gilt § 7
      des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivil-
      prozessordnung. Der Bundesgerichtshof kann
      über die Zuständigkeit für die Entscheidung über
      die Nichtzulassungsbeschwerde, den Antrag auf
      Zulassung der Sprungrevision oder die Rechts-
      beschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der

      Zivilprozessordnung ohne Zuziehung der ehren-

      amtlichen Richter entscheiden.“

                        Artikel 16

            Änderung der Verordnung zur
          Ausführung des deutsch-britischen
         Abkommens über den Rechtsverkehr
  Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-britischen Abkommens über den Rechts-
verkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
BGBl. 2001, Seite 1911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1911
(BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

                         Artikel 17
            Änderung der Verordnung zur
         Ausführung des deutsch-türkischen
         Abkommens über den Rechtsverkehr
             in Zivil- und Handelssachen

  Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-türki-
schen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und
Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 6) in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 9 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Beschlüsse, durch die der Antrag auf Voll-
      streckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegen
      der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der
      Zivilprozessordnung.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf
      Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht
      dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den
      §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“

2. Artikel 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Entscheidung unterliegt der Beschwerde
   nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

   Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu
   Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne

   Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.“

                         Artikel 18

                     Änderung
           der Verordnung zur Ausführung
     des deutsch-schweizerischen Abkommens

    über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
  streckung von gerichtlichen Entscheidungen und
      Schiedssprüchen vom 2. November 1929

  Artikel 2 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-
schweizerischen Abkommens über die gegenseitige An-
erkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent-
scheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November
1929 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 319-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
   den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
   §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind
   entsprechend anzuwenden.“

2. Absatz 5 wird aufgehoben.

                      Artikel 19
                     Änderung
          der Verordnung zur Ausführung
    des deutsch-italienischen Abkommens über
  die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
    Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
   Artikel 2 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-
italienischen Abkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 319-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
   den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
   §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind
   entsprechend anzuwenden.“

2. Absatz 5 wird aufgehoben.

                      Artikel 20
                      Änderung
            der Verordnung zur Ausführung
     des deutsch-griechischen Abkommens über
      die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegen-
     heiten des bürgerlichen und Handels-Rechts
   Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-
griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechts-
hilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-
Rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 319-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch Artikel 9 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni
2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Beschlüsse, durch die der Antrag auf Voll-

      streckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegen
      der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der
      Zivilprozessordnung.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag
      auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht
      dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den
      §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Entscheidungen unterliegen der Beschwerde
   nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
   Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu
   Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne
   Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.“

                     Artikel 21
              Änderung des Gesetzes
    zur Ausführung des Haager Übereinkommens
       vom 1. März 1954 über den Zivilprozess
  Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkom-
mens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9,
BGBl. 2001, Seite 1912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1912
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Gegen den Beschluss, durch den die
       Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt wird,
       steht dem Kostenschuldner die Beschwerde nach
       den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 568 bis 571,
      573 bis 575“ durch die Angabe „den §§ 567 bis
      577“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der
   Gerichtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Be-
   schwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozess-
   ordnung. Die sofortige Beschwerde kann durch Er-
   klärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schrift-
   lich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt
   werden.“

                         Artikel 22
                Änderung des Gesetzes
           zur Ausführung des Abkommens
      zwischen der Bundesrepublik Deutschland
    und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958
     über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
    streckung von gerichtlichen Entscheidungen,
     Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden
              in Zivil- und Handelssachen
   Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige An-
erkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei-
dungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in
Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 319-11, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird
wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde
       nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
       Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung
       gelten entsprechend.“
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. In § 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 5“ durch

   die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
   §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

                        Artikel 23
               Änderung des Gesetzes
            zur Ausführung des Vertrages
     zwischen der Bundesrepublik Deutschland
    und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959
    über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
    streckung von gerichtlichen Entscheidungen,
       Vergleichen und öffentlichen Urkunden
             in Zivil- und Handelssachen
  Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Ver-
gleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-
sachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde
      nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
      Die §§ 707, 717, 1065 gelten entsprechend.“
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4
   und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 und 4“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
   §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

                        Artikel 24
                   Änderung des
    Gesetzes zur Ausführung des Abkommens
  vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik
   Deutschland und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige
 Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
   Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

   Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom
14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und

Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 319-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den

   §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
   §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“
BGBl. 2001, Seite 1913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1913
                        Artikel 25
                      Änderung
            des Gesetzes zur Ausführung
   des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958
      über die Anerkennung und Vollstreckung
       von Entscheidungen auf dem Gebiet der
        Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

  Das Gesetz zur Ausführung des Haager Überein-
kommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde
      nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
      Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gel-
      ten entsprechend.“
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
   §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

                        Artikel 26
             Änderung des Gesetzes zur

  Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961
   zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
 dem Königreich Griechenland über die gegenseitige
     Anerkennung und Vollstreckung von gericht-
   lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent-
     lichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen

   Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. No-
vember 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent-
scheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in
Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 319-16, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 9 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird
wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde
      nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
      Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung
      gelten entsprechend.“
   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
   §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

                         Artikel 27
            Änderung des Gesetzes zur
   Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962
     zwischen der Bundesrepublik Deutschland
    und dem Königreich der Niederlande über die
    gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
     gerichtlicher Entscheidungen und anderer
       Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen

  Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. Au-
gust 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handels-
sachen vom 15. Januar 1965 (BGBl. I S. 17, 1040),
geändert durch Artikel 7 Nr. 16 des Gesetzes vom 3. De-
zember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
   den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065
   der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

2. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der Beschluss, durch den über den Widerspruch
   entschieden wird, unterliegt der Beschwerde nach den
   §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065 der
   Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

3. § 15 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
   „Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
   §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

                         Artikel 28

                     Änderung
            des Gesetzes zur Ausführung
     des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der
  Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen
   Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die
    Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
     Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
    sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit

   Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli
1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechts-
hilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über
die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969
(BGBl. I S. 333, 1970 I S. 307), zuletzt geändert durch
Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
S. 897), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
   §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist für
   die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen
   Monat.“

2. § 9 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
   §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist für
   die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen
   Monat.“
BGBl. 2001, Seite 1914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1914
1914                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001

3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der
     Gerichtskosten festgesetzt wird, unterliegt der
     Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozes-
     sordnung; die sofortige Beschwerde ist binnen einer
     Notfrist von einem Monat einzulegen und kann auch
     schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der
     Geschäftsstelle eingelegt werden.“

                            Artikel 29

              Änderung des Anerkennungs-
         und Vollstreckungsausführungsgesetzes
  Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), geän-
dert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 25. Juni
2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
     findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574
     Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.“

2. § 16 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 554“ durch
        die Angabe „§ 575 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

     b) Absatz 4 wird aufgehoben.

3. § 17 wird wie folgt geändert:
     a) (entfällt)
     b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden
        Absatz ersetzt:
         „(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechts-
        beschwerde ohne mündliche Verhandlung ent-
        scheiden. Auf das Verfahren über die Rechts-
        beschwerde sind § 574 Abs. 4, § 576 Abs. 3 und

        § 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzu-

        wenden.“

     c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

4.    § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
     den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Not-
     frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde
     beträgt einen Monat.“

5. Die §§ 43 und 48 werden wie folgt geändert:

     a) In § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie in § 48 Abs. 1
        und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 17 Abs. 3“
        durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
     b) In § 43 Abs. 2 Satz 1 und in § 48 Abs. 2 Satz 1 wird
        jeweils die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 3“ durch
        die Angabe „§ 17 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.

6. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die §§ 3, 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 Satz 2
     und Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1
     und 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, §§ 18 bis 24 und 33 sowie
     die Verweisung auf § 575 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 1
     Satz 1 der Zivilprozessordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2
     finden keine Anwendung.“

7. § 50 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Bei der Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt die
   Verweisung auf § 574 Abs. 4 und § 577 Abs. 2 Satz 1
   bis 3 sowie die Verweisung auf § 556 in § 576 Abs. 3
   der Zivilprozessordnung außer Betracht.“

                          Artikel 30
        Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom 13. Juli 2001
(BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:

 1. In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
    die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

 2. § 40 Abs. 1a wird aufgehoben.

 3. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

     b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

        „§ 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet
        mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige
        Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten un-
        abhängig von dem Streitwert zulässig ist.“

 4. § 54 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 3 werden das Semikolon und der zweite
        Halbsatz gestrichen.
     b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“ durch
        die Angabe „§ 269 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

 5. In § 55 Abs. 1 wird

     a) in Nummer 8 der Punkt am Satzende durch ein

        Semikolon ersetzt und

     b) folgende Nummer angefügt:

        „9. im Fall des § 321a Abs. 4 der Zivilprozess-
            ordnung, sofern die Rüge als unzulässig ver-
            worfen wird oder sich gegen ein Urteil richtet,
            das vom Vorsitzenden allein erlassen worden
            ist.“

 6. In § 64 Abs. 2 wird
     a) in Buchstabe b das Wort „oder" durch ein
        Komma ersetzt,

     b) in Buchstabe c der Punkt durch das Wort „oder“
        ersetzt und
     c) folgender Buchstabe angefügt:
        „d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil han-
            delt, gegen das der Einspruch an sich nicht
            statthaft ist, wenn die Berufung oder An-
            schlussberufung darauf gestützt wird, dass
            der Fall der schuldhaften Versäumung nicht
            vorgelegen habe.“

 7. In § 65 werden die Worte „ , ob das Gericht des
    ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht
    angenommen hat“ gestrichen.
BGBl. 2001, Seite 1915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1915
8. § 66 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

       „Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt

       einen Monat, die Frist für die Begründung der

       Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen

       mit der Zustellung des in vollständiger Form ab-
       gefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von
       fünf Monaten nach der Verkündung.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Bestimmung des Termins zur münd-
       lichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen.
       § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt
       unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne
       mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss
       der Kammer. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozess-
       ordnung findet keine Anwendung.“

9. § 67 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 67

                      Zulassung neuer
              Angriffs- und Verteidigungsmittel

      (1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten
    Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind,
    bleiben ausgeschlossen.
      (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im
    ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56
    Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetz-
    ten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur
    zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des
    Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung
    des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn
    die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
    Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des

    Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
       (3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im
    ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivil-
    prozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder
    entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht
    rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzu-
    lassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Über-
    zeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung
    des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn
    die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht

    aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

       (4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und
    Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3
    zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der
    Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in
    der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden
    sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen,
    wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der
    Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das
    verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung
    des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des
    Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf
    Verschulden der Partei beruht.“

9a. § 69 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 69

                            Urteil
      (1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entschei-
    dungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der
    Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und

     Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maß-
     gabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4
     Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Ab-

     satzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungs-

     gründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu

     unterschreiben sind.

        (2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tat-
     bestandes und, soweit das Berufungsgericht den
     Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und

     dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstel-
     lung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

        (3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so
     soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des
     Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der
     mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine
     Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie
     auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen
     ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des
     Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht

     wesentlich erschwert wird.

       (4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet
     keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilpro-
     zessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende
     Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe
     bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben;
     im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivil-
     prozessordnung entsprechend anwendbar.“

10. § 70 wird aufgehoben.

11. In § 72 Abs. 5 wird die Angabe „§ 566a“ durch die
    Angabe „§ 566“ ersetzt.

12. § 74 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze
        ersetzt:
        „Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt
        einen Monat, die Frist für die Begründung der
        Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen
        mit der Zustellung des in vollständiger Form
        abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf
        von fünf Monaten nach der Verkündung.“

     b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 554a

        Abs. 2“ durch die Angabe „§ 552 Abs. 1“ ersetzt.

13. § 76 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

       „(6) Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sache
     zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
     zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem
     Ermessen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht
     erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen
     wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren vor
     dem Landesarbeitsgericht die gleichen Grundsätze,
     wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig
     eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht an-
     hängig geworden wäre. Das Arbeitsgericht und das
     Landesarbeitsgericht haben die rechtliche Beur-
     teilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,

     auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Von
     der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die
     Geschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts der Ge-
     schäftsstelle des Arbeitsgerichts unverzüglich Nach-
     richt zu geben.“
BGBl. 2001, Seite 1916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1916
14. § 77 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 77

                    Revisionsbeschwerde

        Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts,
     der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die
     Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Landes-
     arbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat.
     Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72
     Abs. 2 entsprechend. Über die Rechtsbeschwerde
     entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zu-

     ziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften

     der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde
     gelten entsprechend.“

15. § 78 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 78
       Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entschei-
     dungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden
     gelten die für die Beschwerde gegen Entschei-

     dungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschrif-
     ten der Zivilprozessordnung entsprechend. Für
     die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72
     Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Be-
     schwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht
     ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über
     die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.“

16. § 83 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:
      „(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine
     Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer
     nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen
     zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Über-
     zeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledi-
     gung des Beschlussverfahrens verzögern würde und
     der Beteiligte die Verspätung nicht genügend ent-
     schuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der
     Versäumung einer nach Satz 1 gesetzten Frist zu

     belehren.“

17. § 87 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

     b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz ein-

        gefügt:
          „(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewie-

        senes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues
        Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen
        einer hierfür nach § 83a Abs. 1a gesetzten Frist
        nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen

        werden, wenn seine Zulassung nach der freien
        Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Er-
        ledigung des Beschlussverfahrens verzögern
        würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht
        genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbrin-
        gen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Be-
        schwerdeführer in der Beschwerdebegründung,
        der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeant-
        wortung vortragen. Wird es später vorgebracht,
        kann es zurückgewiesen werden, wenn die Mög-
        lichkeit es vorzutragen vor der Beschwerde-
        begründung oder der Beschwerdebeantwortung
        entstanden ist und das verspätete Vorbringen

        nach der freien Überzeugung des Landesarbeits-

        gerichts die Erledigung des Rechtsstreits ver-
        zögern würde und auf dem Verschulden des

        Beteiligten beruht.“

     c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

18. § 89 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
     „§ 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht
     anwendbar.“

19. In § 96 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 564

    und 565“ durch die Angabe „§§ 562, 563“ ersetzt.

20. In Nummer 9300 der Anlage 1 wird die Angabe
    „§ 269 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 5“
    ersetzt.

                        Artikel 31

        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

  In § 170 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 551“ durch die Angabe „§ 547“ ersetzt.

                        Artikel 32
        Änderung des Gerichtskostengesetzes

  Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof
      des Bundes findet nicht statt.“

   b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die Erinnerung und die Beschwerde sind nicht

      an eine Frist gebunden.“

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1211 wird wie folgt gefasst:

                                              Gebührenbetrag
                                                 oder Satz
        Nr.       Gebührentatbestand            der Gebühr
                                                 nach § 11
                                                Abs. 2 GKG

       „1211 Beendigung des gesamten Ver-
             fahrens durch
              a) Zurücknahme der Klage
                 – vor dem Schluss der
                   mündlichen Verhandlung,
                 – in den Fällen des § 128
                   Abs. 2 ZPO vor dem Zeit-
                   punkt, der dem Schluss
                   der mündlichen Verhand-
                   lung entspricht,
BGBl. 2001, Seite 1917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1917
                                                                  Gebührenbetrag

                                                                     oder Satz
    Nr.            Gebührentatbestand                               der Gebühr
                                                                     nach § 11
                                                                    Abs. 2 GKG

               – im Verfahren nach § 495a
                 ZPO, in dem eine münd-
                 liche Verhandlung nicht
                 stattfindet, vor Ablauf des
                 Tages, an dem die La-
                 dung zum Termin zur Ver-
                 kündung des Urteils zuge-
                 stellt oder das schriftliche
                 Urteil der Geschäftsstelle
                 übergeben wird,
               – im Falle des § 331 Abs. 3

                 ZPO vor Ablauf des Ta-

                 ges, an dem das Urteil

                 der Geschäftsstelle über-
                 geben wird,
          b) Anerkenntnis- und Verzichts-
             urteil, Urteil, das nach § 313a
             Abs. 2 ZPO keinen Tat-

             bestand und keine Ent-

             scheidungsgründe enthal-
             ten muss,

          c) Abschluss eines Vergleichs
             vor Gericht,
          wenn nicht bereits ein sonstiges
          Urteil vorausgegangen ist:

          Die Gebühr 1210 ermäßigt sich
          auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,0“

          Die Zurücknahme des Antrags
          auf Durchführung des streitigen
          Verfahrens, des Widerspruchs
          gegen den Mahnbescheid oder
          des Einspruchs gegen den Voll-
          streckungsbescheid stehen der
          Zurücknahme der Klage gleich.

          Erledigungserklärungen nach
          § 91a ZPO stehen der Zurück-
          nahme nicht gleich. Die Ver-
          vollständigung eines ohne Tat-
          bestand und Entscheidungs-
          gründe hergestellten Urteils

          (§ 313a Abs. 4 ZPO) steht der
          Ermäßigung nicht entgegen.
          Die Ermäßigung tritt auch ein,
          wenn mehrere Ermäßigungstat-
          bestände erfüllt sind.

b) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1224 und
   1225 werden die Wörter „Beschluss, der die Instanz
   abschließt, in den Verfahren über Beschwerden
   nach § 116 GWB, wenn die Gebühr 1222 ent-
   standen ist:“ durch die Wörter „Beschluss in den
   Verfahren über Beschwerden nach § 116 GWB,
   der die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1222
   entstanden ist:“ ersetzt.

c) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226
   und 1227 werden die Wörter „Beschluss, der die
   Instanz abschließt, in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG
   genannten Familiensachen und in den Verfahren
   über Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB:“
   durch die Wörter „Beschluss über die Zurück-

   weisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) sowie
   Beschluss in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG ge-
   nannten Familiensachen und in den Verfahren über
   Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB, der
   die Instanz abschließt:“ ersetzt.

d) In der Überschrift des Abschnitts II 3 des Teils 1
   werden vor dem Wort „Revisionsverfahren“ die
   Wörter „Verfahren über den Antrag auf Zulassung
   der Sprungrevision,“ eingefügt.

e) Die Nummern 1230 und 1231 werden durch fol-
   gende Nummern ersetzt:

                                                                  Gebührenbetrag
                                                                     oder Satz

    Nr.            Gebührentatbestand                               der Gebühr

                                                                     nach § 11
                                                                    Abs. 2 GKG

   „1230 Verfahren über die Zulassung
         der Sprungrevision:

          Soweit der Antrag abgelehnt

          wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,5

   1231 Verfahren im Allgemeinen . . . . .                             2,0

   1232 Zurücknahme der Revision oder
        Klage, bevor die Schrift zur Be-
        gründung der Revision bei Ge-
        richt eingegangen ist; Erledi-
        gungserklärungen nach § 91a
        ZPO stehen der Zurücknahme
        nicht gleich:
          Die Gebühr 1231 ermäßigt sich
          auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       „0,5“

f) In der Vorbemerkung vor den Nummern 1321
   und 1322 werden der Doppelpunkt durch ein Semi-

   kolon ersetzt und die Wörter „Beschluss über die

   Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO):“
   angefügt.

g) In Nummer 1321 werden im Gebührentatbestand

   ein Komma und das Wort „Beschluss“ angefügt.

h) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1526
   und 1527 werden die Wörter „Beschluss in den in
   § 1 Abs. 2 GKG genannten Folgesachen, der die
   Instanz abschließt:“ durch die Wörter „Beschluss
   über die Zurückweisung der Berufung (§ 522
   Abs. 2 ZPO) sowie Beschluss in den in § 1 Abs. 2
   GKG genannten Folgesachen, der die Instanz
   abschließt:“ ersetzt.

i) In der Überschrift des Abschnitts V 3 des Teils 1
   wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort
   „Rechtsbeschwerden“ ersetzt.

j) In Nummer 1531 werden jeweils die Wörter „wei-
   teren Beschwerde“ durch das Wort „Rechts-
   beschwerde“ ersetzt.

k) In Nummer 1951 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“
   durch die Angabe „§ 269 Abs. 5“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1918
  l) Nach Nummer 1951 werden folgende Nummern
     eingefügt:
                                                                     Gebührenbetrag
                                                                        oder Satz
        Nr.            Gebührentatbestand                              der Gebühr
                                                                        nach § 11
                                                                       Abs. 2 GKG
       „1952 Verfahren über Rechtsbeschwer-

             den gegen Beschlüsse in den

             Fällen des § 91a Abs. 1, § 99

             Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516
             Abs. 3 ZPO sowie über Rechts-
             beschwerden gegen die Zu-
             rückweisung eines Antrags auf
             Anordnung eines Arrestes oder
             einer einstweiligen Verfügung . .                            2,0

       1953 Verfahren über nicht besonders
            aufgeführte Rechtsbeschwer-
            den, wenn für die angefochtene
            Entscheidung oder für das die-
            ser Entscheidung vorangegan-
            gene Verfahren eine Festgebühr
            bestimmt ist, und über die
            Rechtsbeschwerde gegen eine
            Entscheidung im Verfahren über
            die Prozesskostenhilfe:
              Die Rechtsbeschwerde wird ver-                             50,00
              worfen oder zurückgewiesen . .                             EUR
              Wird die Rechtsbeschwerde nur
              teilweise verworfen oder zu-
              rückgewiesen, kann das Gericht
              die Gebühr nach billigem Er-
              messen auf die Hälfte ermäßi-

              gen oder bestimmen, dass eine
              Gebühr nicht zu erheben ist.

       1954 Verfahren über nicht besonders
            aufgeführte Rechtsbeschwer-

            den, die nicht nach anderen
            Vorschriften gebührenfrei sind:
              Soweit die Rechtsbeschwerde
              verworfen oder zurückgewiesen
              wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2,0

       1955 Verfahren über die Beschwerde
            gegen die Nichtzulassung der
            Revision:
              Soweit die Beschwerde ver-
              worfen oder zurückgewiesen
              wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       „2,0“

 m) Die bisherigen Nummern 1952 und 1953 werden
    Nummern 1956 und 1957.

 m1) Nach Nummer 1957 wird folgender Abschnitt IX.6
     eingefügt:

                                                                     Gebührenbetrag
                                                                        oder Satz
        Nr.            Gebührentatbestand                              der Gebühr
                                                                        nach § 11
                                                                       Abs. 2 GKG

        „6. Rügen wegen Verletzung des Anspruchs auf
            rechtliches Gehör
       1960 Verfahren über die Rüge wegen
            Verletzung des Anspruchs auf
            rechtliches Gehör (§ 321a ZPO):

            Die Rüge wird in vollem Umfang     50,00

            verworfen oder zurückgewiesen      EUR“

   n) Nach Nummer 2502 wird folgende Nummer 2503
      eingefügt:
                                                                    Gebührenbetrag
                                                                       oder Satz
       Nr.            Gebührentatbestand                              der Gebühr
                                                                       nach § 11
                                                                      Abs. 2 GKG

      „2503 Verfahren über die Beschwerde

            gegen die Nichtzulassung der

            Revision:

             Soweit die Beschwerde ver-
             worfen oder zurückgewiesen
             wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2,0“

   o) Die bisherige Nummer 2503 wird Nummer 2504.
   p) Nach Nummer 3401 wird folgende Nummer 3402
      eingefügt:

                                                                    Gebührenbetrag
                                                                       oder Satz
       Nr.            Gebührentatbestand                              der Gebühr
                                                                       nach § 11
                                                                      Abs. 2 GKG

      „3402 Verfahren über die Beschwerde
            gegen die Nichtzulassung der
            Revision:
             Soweit die Beschwerde ver-
             worfen oder zurückgewiesen
             wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2,0“

   q) Die bisherige Nummer 3402 wird Nummer 3403.

   r) In Hauptabschnitt III des Teils 4 wird folgende
      Nummer 4303 eingefügt:

                                                                    Gebührenbetrag
                                                                       oder Satz
       Nr.            Gebührentatbestand                              der Gebühr
                                                                       nach § 11
                                                                      Abs. 2 GKG

      „4303 Verfahren über Rechtsbeschwer-
            den:
             Soweit die Rechtsbeschwerde
             verworfen oder zurückgewie-
             sen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2,0“

                                Artikel 33

             Änderung der Kostenordnung

  Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt
geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Ab-
      sätze ersetzt:
       „(3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung

      können der Kostenschuldner und die Staatskasse

      Beschwerde einlegen, wenn der Wert des

      Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.
BGBl. 2001, Seite 1919 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1919
      Gegen die Entscheidung, die ein Landgericht als
      Beschwerdegericht trifft, ist die weitere Beschwer-
      de statthaft, wenn sie das Landgericht wegen der
      grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
      stehenden Frage zulässt und wenn der Wert
      des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.
      Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt
      werden, dass die Entscheidung auf einer Ver-
      letzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der
      Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Eine
      Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des
      Bundes findet nicht statt.
         (4) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich
      oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem
      Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über
      die Erinnerung zuständig ist; § 21 Abs. 2 des Ge-
      setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
      Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die Erinnerung
      und die Beschwerde sind nicht an eine Frist gebun-
      den.
         (5) Das Gericht, das über die Erinnerung ent-
      schieden hat, kann der Beschwerde abhelfen. Über

      die Beschwerde entscheidet das nach den für die

      Hauptsache geltenden Vorschriften zuständige, im

      Rechtszug nächsthöhere Gericht. Erinnerung und

      Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.

      Das Gericht oder der Vorsitzende des Beschwerde-

      gerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die

      aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anord-

      nen. Im Übrigen sind die für die Beschwerde in der

      Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden;

      Vorschriften über eine Vorlage an den Bundes-
      gerichtshof finden keine Anwendung.

        (6) In dem Verfahren über die Erinnerung und

      über die Beschwerde bedarf es nicht der Mitwir-

      kung eines Rechtsanwalts.“

   b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen
      Absätze 7 und 8.

2. § 31 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
    „(3) Gegen den Beschluss findet die Beschwerde
   statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
   50 Euro übersteigt; § 14 Abs. 3 Satz 2 bis 4, Abs. 4
   Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 und Abs. 6 ist ent-
   sprechend anzuwenden. Sie ist nur zulässig, wenn
   sie innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Frist
   eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen
   Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden,
   so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zu-
   stellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs-
   beschlusses eingelegt werden.
     (4) Das Verfahren über die Beschwerde ist ge-
   bührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.“

3. § 156 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 156
                        Einwendungen
               gegen die Kostenberechnung
      (1) Einwendungen gegen die Kostenberechnung
   (§ 154), einschließlich solcher gegen die Zahlungs-
   pflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungs-
   klausel, sind bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der
   Notar den Amtssitz hat, im Wege der Beschwerde gel-

   tend zu machen. Das Gericht soll vor der Entscheidung
   die Beteiligten und die vorgesetzte Dienstbehörde des
   Notars hören. Beanstandet der Zahlungspflichtige dem
   Notar gegenüber die Kostenberechnung, so kann der
   Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragen.
      (2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts
   findet binnen der Notfrist von einem Monat seit der
   Zustellung die weitere Beschwerde statt. Sie ist nur
   zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der
   grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
   stehenden Frage zulässt. Die weitere Beschwerde
   kann nur darauf gestützt werden, dass die Ent-
   scheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
      (3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das
   Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der
   Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Be-
   schwerden (Absatz 1) nicht mehr erhoben werden.
   Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch
   auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der voll-
   streckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie
   auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

      (4) Die Beschwerden können in allen Fällen zu

   Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne

   Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Sie

   haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende

   des Beschwerdegerichts kann auf Antrag oder von

   Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder

   teilweise anordnen. Im Übrigen sind die für die Be-

   schwerde geltenden Vorschriften des Gesetzes über

   die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   anzuwenden.

     (5) Das Verfahren vor dem Landgericht ist ge-
   bührenfrei. Die Kosten für die weitere Beschwerde

   bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die

   gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen

   Beschwerde können ganz oder teilweise dem Gegner
   des Beschwerdeführers auferlegt werden.

      (6) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann
   den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung
   des Landgerichts herbeizuführen (Absatz 1) und gegen
   die Entscheidung des Landgerichts die weitere Be-
   schwerde zu erheben (Absatz 2). Die hierauf ergehende
   gerichtliche Entscheidung kann auch auf eine Er-
   höhung der Kostenberechnung lauten. Gebühren und
   Auslagen werden in diesem Verfahren von dem Notar
   nicht erhoben.“

                        Artikel 34

                         (entfällt)

                        Artikel 35
           Änderung der Verordnung über
       Kosten im Bereich der Justizverwaltung

  § 13 Satz 2 der Verordnung über Kosten im Bereich
der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird
durch folgende Sätze ersetzt:
„§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4, 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 6
bis 8 der Kostenordnung gilt entsprechend. Im Übrigen
sind die für die Beschwerde geltenden Vorschriften des
BGBl. 2001, Seite 1920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1920
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3
anzuwenden. Über die Beschwerde entscheidet das
nächsthöhere Gericht.“

                        Artikel 36
                  Änderung der
       Bundesrechtsanwaltsordnung und der
     Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

  (1) § 172 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2001
(BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben.

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

  (2) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Juli 2001
(BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:

 1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 5 werden die Wörter „Die weitere
       Beschwerde ist statthaft“ durch die Wörter
       „Gegen Entscheidungen des Landgerichts über
       die Beschwerde ist die weitere Beschwerde an
       das Oberlandesgericht statthaft“ ersetzt.

    b) In Satz 6 wird die Angabe „§§ 550 und 551 der

       Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 546

       und 547 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

 2. § 19 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung
    über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Vor-
    schriften der Zivilprozessordnung über die Zwangs-
    vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
    gelten sinngemäß.“

 3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

                            „§ 31a
                        Sprungrevision

      Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der

    Sprungrevision erhält der Rechtsanwalt die für das
    Revisionsverfahren bestimmten Gebühren.“

 4. In § 35 wird die Angabe „§ 128 Abs. 3,“ gestrichen.

 5. § 37 wird wie folgt geändert:
    a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
       „4. das Verfahren vor dem beauftragten oder
           ersuchten Richter;
       5.   das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der
            Zivilprozessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechts-
            pflegergesetzes) und die Rüge wegen Verlet-
            zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
            (§ 321a der Zivilprozessordnung);“.

    b) In Nummer 7 werden die Angabe „§ 566a Abs. 2
       der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§ 566
       Abs. 1 der Zivilprozessordnung“, die Angabe „269
       Abs. 3 Satz 2, § 515 Abs. 3 Satz 1, § 566 der Zivil-
       prozessordnung“ durch die Angabe „269 Abs. 3
       Satz 2 und 3, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 der Zivil-
       prozessordnung“ und die Angabe „§§ 534, 560 der
       Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 537,
       558 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

 6. (entfällt)

 7. In § 49 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 534, 560 der
    Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 537, 558
    der Zivilprozessordnung“ ersetzt.

 8. (entfällt)

 9. (entfällt)

10. (entfällt)

11. (entfällt)

12. § 55 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 55
                 Erinnerung und Gehörsrüge
       Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein
    Verfahren über eine Erinnerung (§ 573 der Zivilpro-
    zessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes)
    oder eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
    rechtliches Gehör (§ 321a der Zivilprozessordnung)
    beschränkt, erhält, soweit nichts anderes bestimmt

    ist, drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. Die

    Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten

    nicht.“

13. § 61a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 61a
           Beschwerde in Folgesachen, Beschwerde
             über die Nichtzulassung der Revision
      (1) Die in § 31 bestimmten Gebühren erhält der
    Rechtsanwalt

    1. in Scheidungsfolgesachen im Verfahren über die
       Beschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2
       der Zivilprozessordnung sowie über die Rechts-
       beschwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2

       der Zivilprozessordnung,

    2. im Verfahren über die Beschwerde gegen die
       Nichtzulassung der Revision (§ 544 der Zivil-
       prozessordnung).
      (2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei Folgesachen eines
    Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartner-
    schaft.
      (3) Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 4
    und 5.
      (4) Die Prozessgebühr im Verfahren über die
    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
    wird auf die Prozessgebühr angerechnet, die der
    Rechtsanwalt in einem nachfolgenden Revisions-
    verfahren erhält.“
BGBl. 2001, Seite 1921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1921
14. (entfällt)

15. (entfällt)

16. (entfällt)

17. (entfällt)

18. (entfällt)

                      Artikel 37
                    Änderung des

       Artikels XI des Gesetzes zur Änderung
    und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften

  In Artikel XI § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August
1980 (BGBl. I S. 1503) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 3
bis 7“ ersetzt.

                     Artikel 38
   Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

  § 56 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                    Artikel 39

     Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

  § 46a Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die §§ 339, 340 Abs. 1, 2 und § 341 Abs. 1 der Zivil-
   prozessordnung sind anzuwenden.“

2. Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
   „Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
   scheidet über die Zulässigkeit des Einspruchs und in
   der Sache durch Beschluss, gegen den die sofortige
   Beschwerde nach § 45 Abs. 1 stattfindet.“

                     Artikel 40
       Änderung des Bodensonderungsgesetzes

  § 19 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das durch
Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
   „Rechts“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“
   durch die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.

                        Artikel 41
             Änderung des Aktiengesetzes

  § 99 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes vom 6. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 27

des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt
werden; die §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozess-
ordnung gelten sinngemäß.“

                        Artikel 42

             Änderung des Patentgesetzes

  Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 25. Juni
2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:

1. § 101 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
   werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des
   Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozess-
   ordnung gelten entsprechend.“

2. In § 136 Satz 1 werden nach dem Wort „anzuwenden“
   die Wörter „ , § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit
   der Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von
   dem Verfahrenswert stattfindet“ eingefügt.

                        Artikel 43

            Änderung des Markengesetzes

  § 84 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 25. Juni 2001
(BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
   „Rechts“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3
   und 5 bis 7“ durch die Angabe „§§ 546 und 547“
   ersetzt.

                        Artikel 44

            Änderung der Abgabenordnung
  Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 21
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird
wie folgt geändert:

1. § 284 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
    „(9) Der Beschluss des Amtsgerichts, der das
   Ersuchen der Vollstreckungsbehörde um Anordnung
   der Haft ablehnt, unterliegt der Beschwerde nach den
   §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

2. In § 326 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 921 Abs. 1“
   durch die Angabe „§ 128 Abs. 4“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1922
3. In § 334 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch
   folgenden Satz ersetzt:
   „Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der
   Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozess-

   ordnung.“

                         Artikel 45
               Änderung des Gesetzes
         gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 33
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird
wie folgt geändert:

1. § 76 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
   werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung
   des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozess-
   ordnung gelten entsprechend.“

2. § 94 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
       diesem Gesetz oder aus Vereinbarungen und
       Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art
       ergeben,
        a) über die Revision einschließlich der Nicht-
           zulassungsbeschwerde gegen Endurteile der
           Oberlandesgerichte,
        b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der
           Landgerichte,

        c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse
           der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574
           Abs. 1 der Zivilprozessordnung.“

                         Artikel 46
             Änderung des Gesetzes zur
          Ausführung des Abkommens vom
  27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

  Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom
27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 werden
   aufgehoben.

2. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde
       nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
       Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind
       entsprechend anzuwenden.“

   b) Absatz 5 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 6
      wird Absatz 5.

                        Artikel 47

                      Änderung
        des Gesetzes zu den drei Abkommen
   vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
   Deutschland und der Portugiesischen Republik
   über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf
    dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
   und über die Liquidation des früheren deutsch-
      portugiesischen Verrechnungsverkehrs

   Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu den drei Ab-
kommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Portugiesischen Republik über
deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liquida-
tion des früheren deutsch-portugiesischen Verrechnungs-
verkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7411-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
aufgehoben.

                        Artikel 48

           Änderung des Gesetzes zu dem
   Abkommen vom 22. Dezember 1959 zwischen
     der Bundesrepublik Deutschland und dem
  Kaiserreich Iran über die Liquidation des früheren
     deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs
  Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liqui-
dation des früheren deutsch-iranischen Verrechnungs-
verkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7411-9, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird aufgehoben.

                        Artikel 49
   Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes
  § 24 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
(BGBl. I S. 1857, 1983 I S. 311) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
   „Rechts“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“
   durch die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.

                        Artikel 50
              Änderung der Verordnung
         zur Durchführung des Gesetzes zur
    Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung

  In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauf-
lösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
BGBl. 2001, Seite 1923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1923
nummer 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird die Angabe „§ 576“ durch die Angabe „§ 573“ er-
setzt.

                      Artikel 51
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der

einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                      Artikel 52
        Neufassung der Zivilprozessordnung

  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
der Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten dieses

Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                         Artikel 53
                        Inkrafttreten

  Es treten in Kraft:

1. Artikel 2 Nr. 13 und Artikel 6 und 7 am ersten Tag des
   zweiten auf die Verkündung folgenden Kalender-
   monats;
2. Artikel 32 Nr. 2 Buchstabe l, m und m1 am 2. Januar
   2002;

3. das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2002.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Berlin, den 27. Juli 2001
                                            Der Bundespräsident
                                               Johannes Rau
                                Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                               J. F i s c h e r

                                    Die Bundesministerin

der Justiz
                                           Däubler-Gmelin
BGBl. 2001, Seite 1924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1924
Anlage
(zu Artikel 2 Abs. 2)
                                                        Inhaltsübersicht

                             Buch 1
                 Allgemeine Vorschriften

                            Abschnitt 1

                             Gerichte

                             Titel 1
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
                    und Wertvorschriften

§   1     Sachliche Zuständigkeit

§   2     Bedeutung des Wertes

§   3     Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

§   4     Wertberechnung; Nebenforderungen

§   5     Mehrere Ansprüche

§   6     Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
§   7     Grunddienstbarkeit

§   8     Pacht- oder Mietverhältnis

§   9     Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
§ 10      (aufgehoben)

§ 11      Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit

                             Titel 2

                          Gerichtsstand

§ 12      Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

§ 13      Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

§ 14      (weggefallen)

§ 15      Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

§ 16      Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
§ 17      Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen

§ 18      Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

§ 19      Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
§ 19a     Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
§ 20      Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
§ 21      Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
§ 22      Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
§ 23      Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des
          Gegenstands
§ 23a     Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen
§ 24      Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
§ 25      Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
§ 26      Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
§ 27      Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
§ 28      Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
§ 29      Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
§ 29a     Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pacht-
          räumen
§ 29b     Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum
§ 30      (aufgehoben)
§ 31      Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
§ 32      Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

§ 32a   Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
§ 33    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
§ 34    Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

§ 35    Wahl unter mehreren Gerichtsständen

§ 35a   Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen
§ 36    Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§ 37    Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

                           Titel 3

                Vereinbarung über

          die Zuständigkeit der Gerichte

§ 38    Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

§ 39    Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

§ 40    Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsverein-
        barung

                           Titel 4

           Ausschließung und Ablehnung
              der Gerichtspersonen

§ 41    Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

§ 42    Ablehnung eines Richters

§ 43    Verlust des Ablehnungsrechts

§ 44    Ablehnungsgesuch
§ 45    Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

§ 46    Entscheidung und Rechtsmittel

§ 47    Unaufschiebbare Amtshandlungen

§ 48    Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

§ 49    Urkundsbeamte

                          Abschnitt 2

                           Parteien

                           Titel 1
         Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 50    Parteifähigkeit
§ 51    Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozess-
        führung
§ 52    Umfang der Prozessfähigkeit
§ 53    Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
§ 53a   Vertretung eines Kindes durch Beistand
§ 54    Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
§ 55    Prozessfähigkeit von Ausländern
§ 56    Prüfung von Amts wegen
§ 57    Prozesspfleger
§ 58    Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

                           Titel 2
                 Streitgenossenschaft
§ 59    Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder
        Identität des Grundes
§ 60    Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
BGBl. 2001, Seite 1925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1925
§ 61     Wirkung der Streitgenossenschaft
§ 62     Notwendige Streitgenossenschaft
§ 63     Prozessbetrieb; Ladungen

                             Titel 3

        Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 64     Hauptintervention

§ 65     Aussetzung des Hauptprozesses

§ 66     Nebenintervention
§ 67     Rechtsstellung des Nebenintervenienten
§ 68     Wirkung der Nebenintervention
§ 69     Streitgenössische Nebenintervention
§ 70     Beitritt des Nebenintervenienten
§ 71     Zwischenstreit über Nebenintervention
§ 72     Zulässigkeit der Streitverkündung

§ 73     Form der Streitverkündung
§ 74     Wirkung der Streitverkündung
§ 75     Gläubigerstreit
§ 76     Urheberbenennung bei Besitz
§ 77     Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung

                             Titel 4

       Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 78     Anwaltsprozess
§ 78a    (aufgehoben)
§ 78b    Notanwalt

§ 78c    Auswahl des Rechtsanwalts
§ 79     Parteiprozess
§ 80     Prozessvollmacht

§ 81     Umfang der Prozessvollmacht

§ 82     Geltung für Nebenverfahren

§ 83     Beschränkung der Prozessvollmacht

§ 84     Mehrere Prozessbevollmächtigte

§ 85     Wirkung der Prozessvollmacht

§ 86     Fortbestand der Prozessvollmacht
§ 87     Erlöschen der Vollmacht

§ 88     Mangel der Vollmacht

§ 89     Vollmachtloser Vertreter

§ 90     Beistand

                             Titel 5

                        Prozesskosten

§ 91     Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
§ 91a    Kosten bei Erledigung der Hauptsache

§ 92     Kosten bei teilweisem Obsiegen

§ 93     Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
§ 93a    Kosten in Ehesachen

§ 93b    Kosten bei Räumungsklagen

§ 93c    Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft
§ 93d    Kosten bei Unterhaltsklagen
§ 94     Kosten bei übergegangenem Anspruch
§ 95     Kosten bei Säumnis oder Verschulden

§ 96     Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
§ 97     Rechtsmittelkosten
§ 98     Vergleichskosten
§ 99     Anfechtung von Kostenentscheidungen

§ 100    Kosten bei Streitgenossen

§ 101    Kosten einer Nebenintervention

§ 102    (aufgehoben)

§ 103    Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsan-
         trag
§ 104    Kostenfestsetzungsverfahren
§ 105    Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
§ 106    Verteilung nach Quoten
§ 107    Änderung nach Streitwertfestsetzung

                            Titel 6

                   Sicherheitsleistung
§ 108    Art und Höhe der Sicherheit
§ 109    Rückgabe der Sicherheit
§ 110    Prozesskostensicherheit
§ 111    Nachträgliche Prozesskostensicherheit
§ 112    Höhe der Prozesskostensicherheit

§ 113    Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

                            Titel 7
                Prozesskostenhilfe
            und Prozesskostenvorschuss

§ 114    Voraussetzungen
§ 115    Einsatz von Einkommen und Vermögen
§ 116    Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige
         Vereinigung

§ 117    Antrag

§ 118    Bewilligungsverfahren

§ 119    Bewilligung

§ 120    Festsetzung von Zahlungen

§ 121    Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 122    Wirkung der Prozesskostenhilfe

§ 123    Kostenerstattung

§ 124    Aufhebung der Bewilligung

§ 125    Einziehung der Kosten
§ 126    Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

§ 127    Entscheidungen

§ 127a   Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache

                          Abschnitt 3

                            Verfahren

                            Titel 1

                  Mündliche Verhandlung

§ 128    Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
§ 128a   Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 129    Vorbereitende Schriftsätze
§ 129a   Anträge und Erklärungen zu Protokoll
BGBl. 2001, Seite 1926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1926
§ 130    Inhalt der Schriftsätze
§ 130a   Elektronisches Dokument
§ 131    Beifügung von Urkunden
§ 132    Fristen für Schriftsätze

§ 133    Abschriften

§ 134    Einsicht von Urkunden

§ 135    Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

§ 136    Prozessleitung durch Vorsitzenden

§ 137    Gang der mündlichen Verhandlung
§ 138    Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
§ 139    Materielle Prozessleitung
§ 140    Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
§ 141    Anordnung des persönlichen Erscheinens
§ 142    Anordnung der Urkundenvorlegung
§ 143    Anordnung der Aktenvorlegung
§ 144    Augenschein; Sachverständige
§ 145    Prozesstrennung

§ 146    Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungs-
         mittel
§ 147    Prozessverbindung
§ 148    Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
§ 149    Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
§ 150    Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
§ 151    (aufgehoben)

§ 152    Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

§ 153    Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

§ 154    Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit

§ 155    Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

§ 156    Wiedereröffnung der Verhandlung

§ 157    Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten

§ 158    Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung

§ 159    Protokollaufnahme

§ 160    Inhalt des Protokolls
§ 160a   Vorläufige Protokollaufzeichnung
§ 161    Entbehrliche Feststellungen
§ 162    Genehmigung des Protokolls
§ 163    Unterschreiben des Protokolls
§ 164    Protokollberichtigung

§ 165    Beweiskraft des Protokolls

                             Titel 2
              Verfahren bei Zustellungen

                           Untertitel 1

              Zustellung auf Betreiben der Parteien

§ 166    Zustellung durch Gerichtsvollzieher
§ 167    Zustellungsauftrag der Partei
§ 168    Vermittlung der Zustellung durch Geschäftsstelle
§ 169    Schriftstücke zum Zustellungsauftrag
§ 170    Zustellung durch Übergabe; Beglaubigung

§ 171    Zustellung an Prozessunfähige
§ 172    (weggefallen)
§ 173    Zustellung an Bevollmächtigte
§ 174    Notwendigkeit eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 175    Benennung des Zustellungsbevollmächtigten; Zustel-
         lung durch Aufgabe zur Post

§ 176    Zustellung an Prozessbevollmächtigten

§ 177    Unbekannter Aufenthalt des Prozessbevollmächtigten

§ 178    Umfang des Rechtszugs
§ 179    (weggefallen)
§ 180    Ort der Zustellung
§ 181    Ersatzzustellung in Wohnung und Haus
§ 182    Ersatzzustellung durch Niederlegung
§ 183    Ersatzzustellung im Geschäftslokal
§ 184    Ersatzzustellung bei juristischen Personen
§ 185    Verbotene Ersatzzustellung
§ 186    Zustellung bei verweigerter Annahme
§ 187    Heilung von Zustellungsmängeln

§ 188    Zustellung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
§ 189    Anzahl der Ausfertigungen oder Abschriften
§ 190    Zustellungsurkunde
§ 191    Inhalt der Zustellungsurkunde
§ 192    Zustellungsurkunde bei Aufgabe zur Post
§ 193    Zustellung durch die Post
§ 194    Zustellungsersuchen des Gerichtsvollziehers

§ 195    Ausführung der Zustellung durch die Post

§ 195a   Niederlegung bei fehlendem Postbestelldienst

§ 196    Zustellungsersuchen der Geschäftsstelle
§ 197    Mehrkosten durch Gerichtsvollzieher

§ 198    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

§ 199    Zustellung im Ausland

§ 200    Zustellung an exterritoriale Deutsche

§ 201    (weggefallen)

§ 202    Ersuchungsschreiben; Nachweis der Auslandszustel-
         lung
§ 203    Öffentliche Zustellung; Zulässigkeit
§ 204    Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
§ 205    Inhalt des Auszugs für den Bundesanzeiger
§ 206    Wirkungszeitpunkt der öffentlichen Zustellung
§ 207    Rückwirkung der Zustellung

                           Untertitel 2
                 Zustellungen von Amts wegen
§ 208    Verweisung auf Vorschriften über Parteizustellung
§ 209    Aufgabe der Geschäftsstelle
§ 210    Beglaubigung der Abschrift

§ 210a   Zustellung einer Rechtsmittelschrift

§ 211    Ausführung der Zustellung
§ 212    Beurkundung der Zustellung
§ 212a   Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
§ 212b   Aushändigung an der Amtsstelle
§ 213    Aktenvermerk bei Zustellung durch Aufgabe zur Post
§ 213a   Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung
BGBl. 2001, Seite 1927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1927
                             Titel 3
            Ladungen, Termine und Fristen
§ 214     Ladung zum Termin

§ 215     Ladung im Anwaltsprozess

§ 216     Terminsbestimmung
§ 217     Ladungsfrist
§ 218     Entbehrlichkeit der Ladung
§ 219     Terminsort
§ 220     Aufruf der Sache; versäumter Termin
§ 221     Fristbeginn
§ 222     Fristberechnung
§ 223     (aufgehoben)
§ 224     Fristkürzung; Fristverlängerung
§ 225     Verfahren bei Friständerung
§ 226     Abkürzung von Zwischenfristen
§ 227     Terminsänderung
§ 228     (weggefallen)
§ 229     Beauftragter oder ersuchter Richter

                             Titel 4

              Folgen der Versäumung;

        Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 230     Allgemeine Versäumungsfolge

§ 231     Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung

§ 232     (aufgehoben)

§ 233     Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 234     Wiedereinsetzungsfrist

§ 235     (weggefallen)

§ 236     Wiedereinsetzungsantrag

§ 237     Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

§ 238     Verfahren bei Wiedereinsetzung

                            Titel 5

                 Unterbrechung und
              Aussetzung des Verfahrens

§ 239     Unterbrechung durch Tod der Partei

§ 240     Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

§ 241     Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit

§ 242     Unterbrechung durch Nacherbfolge

§ 243     Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvoll-

          streckung

§ 244     Unterbrechung durch Anwaltsverlust

§ 245     Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

§ 246     Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmäch-
          tigten
§ 247     Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
§ 248     Verfahren bei Aussetzung
§ 249     Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
§ 250     Form von Aufnahme und Anzeige
§ 251     Ruhen des Verfahrens

§ 251a    Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der
          Akten
§ 252     Rechtsmittel bei Aussetzung

                            Buch 2
          Verfahren im ersten Rechtszug

                          Abschnitt 1

              Verfahren vor den Landgerichten

                              Titel 1
                Verfahren bis zum Urteil
§ 253    Klageschrift
§ 254    Stufenklage
§ 255    Fristbestimmung im Urteil
§ 256    Feststellungsklage
§ 257    Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
§ 258    Klage auf wiederkehrende Leistungen
§ 259    Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
§ 260    Anspruchshäufung
§ 261    Rechtshängigkeit
§ 262    Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
§ 263    Klageänderung
§ 264    Keine Klageänderung

§ 265    Veräußerung oder Abtretung der Streitsache

§ 266    Veräußerung eines Grundstücks

§ 267    Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

§ 268    Unanfechtbarkeit der Entscheidung

§ 269    Klagerücknahme

§ 270    Zustellung; formlose Mitteilung

§ 271    Zustellung der Klageschrift

§ 272    Bestimmung der Verfahrensweise

§ 273    Vorbereitung des Termins

§ 274    Ladung der Parteien; Einlassungsfrist

§ 275    Früher erster Termin

§ 276    Schriftliches Vorverfahren
§ 277    Klageerwiderung; Replik

§ 278    Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

§ 279    Mündliche Verhandlung
§ 280    Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

§ 281    Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 282    Rechtzeitigkeit des Vorbringens

§ 283    Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des

         Gegners

§ 284    Beweisaufnahme

§ 285    Verhandlung nach Beweisaufnahme

§ 286    Freie Beweiswürdigung

§ 287    Schadensermittlung; Höhe der Forderung

§ 288    Gerichtliches Geständnis
§ 289    Zusätze beim Geständnis
§ 290    Widerruf des Geständnisses
§ 291    Offenkundige Tatsachen
§ 292    Gesetzliche Vermutungen
§ 292a   Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer
         Signatur

§ 293    Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
§ 294    Glaubhaftmachung
BGBl. 2001, Seite 1928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1928
§ 295    Verfahrensrügen
§ 296    Zurückweisung verspäteten Vorbringens
§ 296a   Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
§ 297    Form der Antragstellung
§ 298    (aufgehoben)
§ 299    Akteneinsicht; Abschriften
§ 299a   Datenträgerarchiv

                             Titel 2

                             Urteil
§ 300    Endurteil

§ 301    Teilurteil

§ 302    Vorbehaltsurteil

§ 303    Zwischenurteil

§ 304    Zwischenurteil über den Grund

§ 305    Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung

§ 305a   Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haf-
         tung
§ 306    Verzicht
§ 307    Anerkenntnis
§ 308    Bindung an die Parteianträge

§ 308a   Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen

§ 309    Erkennende Richter
§ 310    Termin der Urteilsverkündung
§ 311    Form der Urteilsverkündung
§ 312    Anwesenheit der Parteien
§ 313    Form und Inhalt des Urteils
§ 313a   Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
§ 313b   Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
§ 314    Beweiskraft des Tatbestandes
§ 315    Unterschrift der Richter

§ 316    (weggefallen)

§ 317    Urteilszustellung und –ausfertigung

§ 318    Bindung des Gerichts

§ 319    Berichtigung des Urteils

§ 320    Berichtigung des Tatbestandes

§ 321    Ergänzung des Urteils

§ 321a   Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
         Gehör
§ 322    Materielle Rechtskraft

§ 323    Abänderungsklage

§ 324    Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

§ 325    Subjektive Rechtskraftwirkung

§ 326    Rechtskraft bei Nacherbfolge

§ 327    Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung

§ 328    Anerkennung ausländischer Urteile

§ 329    Beschlüsse und Verfügungen

                             Titel 3
                       Versäumnisurteil
§ 330    Versäumnisurteil gegen den Kläger
§ 331    Versäumnisurteil gegen den Beklagten
§ 331a   Entscheidung nach Aktenlage

§ 332    Begriff des Verhandlungstermins
§ 333    Nichtverhandeln der erschienenen Partei
§ 334    Unvollständiges Verhandeln
§ 335    Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
§ 336    Rechtsmittel bei Zurückweisung
§ 337    Vertagung von Amts wegen
§ 338    Einspruch
§ 339    Einspruchsfrist

§ 340    Einspruchsschrift

§ 340a   Zustellung der Einspruchsschrift

§ 341    Einspruchsprüfung

§ 341a   Einspruchstermin

§ 342    Wirkung des zulässigen Einspruchs

§ 343    Entscheidung nach Einspruch

§ 344    Versäumniskosten

§ 345    Zweites Versäumnisurteil
§ 346    Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
§ 347    Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit

                                Titel 4

           Verfahren vor dem Einzelrichter

§ 348    Originärer Einzelrichter
§ 348a   Obligatorischer Einzelrichter
§ 349    Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
§ 350    Rechtsmittel
§ 351    (weggefallen)
§ 352    (weggefallen)
§ 353    (weggefallen)
§ 354    (weggefallen)

                                Titel 5

                Allgemeine Vorschriften

               über die Beweisaufnahme

§ 355    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

§ 356    Beibringungsfrist

§ 357    Parteiöffentlichkeit

§ 357a   (aufgehoben)

§ 358    Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
§ 358a   Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher
         Verhandlung

§ 359    Inhalt des Beweisbeschlusses

§ 360    Änderung des Beweisbeschlusses

§ 361    Beweisaufnahme durch beauftragten Richter

§ 362    Beweisaufnahme durch ersuchten Richter

§ 363    Beweisaufnahme im Ausland

§ 364    Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland

§ 365    Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
§ 366    Zwischenstreit
§ 367    Ausbleiben der Partei
§ 368    Neuer Beweistermin
§ 369    Ausländische Beweisaufnahme
§ 370    Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
BGBl. 2001, Seite 1929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1929
                            Titel 6

              Beweis durch Augenschein

§ 371    Beweis durch Augenschein

§ 372    Beweisaufnahme

§ 372a   Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

                            Titel 7
                         Zeugenbeweis

§ 373    Beweisantritt

§ 374    (weggefallen)
§ 375    Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten
         Richter
§ 376    Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
§ 377    Zeugenladung

§ 378    Aussageerleichternde Unterlagen
§ 379    Auslagenvorschuss
§ 380    Folgen des Ausbleibens des Zeugen
§ 381    Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
§ 382    Vernehmung an bestimmten Orten

§ 383    Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

§ 384    Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

§ 385    Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht

§ 386    Erklärung der Zeugnisverweigerung

§ 387    Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

§ 388    Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

§ 389    Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem
         Richter
§ 390    Folgen der Zeugnisverweigerung
§ 391    Zeugenbeeidigung
§ 392    Nacheid; Eidesnorm
§ 393    Uneidliche Vernehmung
§ 394    Einzelvernehmung
§ 395    Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
§ 396    Vernehmung zur Sache

§ 397    Fragerecht der Parteien

§ 398    Wiederholte und nachträgliche Vernehmung

§ 399    Verzicht auf Zeugen

§ 400    Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten
         Richters
§ 401    Zeugenentschädigung

                            Titel 8

           Beweis durch Sachverständige

§ 402    Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
§ 403    Beweisantritt

§ 404    Sachverständigenauswahl

§ 404a   Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

§ 405    Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten
         Richter
§ 406    Ablehnung eines Sachverständigen
§ 407    Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
§ 407a   Weitere Pflichten des Sachverständigen
§ 408    Gutachtenverweigerungsrecht

2

§ 409   Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweige-
        rung

§ 410   Sachverständigenbeeidigung

§ 411   Schriftliches Gutachten

§ 412   Neues Gutachten

§ 413   Sachverständigenentschädigung
§ 414   Sachverständige Zeugen

                           Titel 9

               Beweis durch Urkunden

§ 415   Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
§ 416   Beweiskraft von Privaturkunden
§ 417   Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anord-
        nung, Verfügung oder Entscheidung

§ 418   Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
§ 419   Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
§ 420   Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
§ 421   Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
§ 422   Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem
        Recht

§ 423   Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

§ 424   Antrag bei Vorlegung durch Gegner

§ 425   Anordnung der Vorlegung durch Gegner

§ 426   Vernehmung des Gegners über den Verbleib

§ 427   Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

§ 428   Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

§ 429   Vorlegungspflicht Dritter
§ 430   Antrag bei Vorlegung durch Dritte
§ 431   Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
§ 432   Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
§ 433   (weggefallen)
§ 434   Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 435   Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder be-
        glaubigter Abschrift

§ 436   Verzicht nach Vorlegung

§ 437   Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

§ 438   Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden

§ 439   Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
§ 440   Beweis der Echtheit von Privaturkunden
§ 441   Schriftvergleichung
§ 442   Würdigung der Schriftvergleichung

§ 443   Verwahrung verdächtiger Urkunden

§ 444   Folgen der Beseitigung einer Urkunde

                          Titel 10

         Beweis durch Parteivernehmung

§ 445   Vernehmung des Gegners; Beweisantritt

§ 446   Weigerung des Gegners
§ 447   Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
§ 448   Vernehmung von Amts wegen
§ 449   Vernehmung von Streitgenossen
§ 450   Beweisbeschluss
BGBl. 2001, Seite 1930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1930
§ 451     Ausführung der Vernehmung
§ 452     Beeidigung der Partei
§ 453     Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
§ 454     Ausbleiben der Partei
§ 455     Prozessunfähige
§ 456     (weggefallen)
§ 457     (weggefallen)
§ 458     (weggefallen)
§ 459     (weggefallen)
§ 460     (weggefallen)
§ 461     (weggefallen)
§ 462     (weggefallen)
§ 463     (weggefallen)
§ 464     (weggefallen)
§ 465     (weggefallen)
§ 466     (weggefallen)
§ 467     (weggefallen)
§ 468     (weggefallen)
§ 469     (weggefallen)
§ 470     (weggefallen)
§ 471     (weggefallen)
§ 472     (weggefallen)
§ 473     (weggefallen)

§ 474     (weggefallen)

§ 475     (weggefallen)
§ 476     (weggefallen)
§ 477     (weggefallen)

                            Titel 11

        Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

§ 478     Eidesleistung in Person

§ 479     Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

§ 480     Eidesbelehrung

§ 481     Eidesleistung; Eidesformel

§ 482     (weggefallen)

§ 483     Eidesleistung Stummer

§ 484     Eidesgleiche Bekräftigung

                            Titel 12

            Selbständiges Beweisverfahren

§ 485     Zulässigkeit

§ 486     Zuständiges Gericht

§ 487     Inhalt des Antrages

§ 488     (weggefallen)

§ 489     (weggefallen)

§ 490     Entscheidung über den Antrag

§ 491     Ladung des Gegners

§ 492     Beweisaufnahme

§ 493     Benutzung im Prozess

§ 494     Unbekannter Gegner
§ 494a    Frist zur Klageerhebung

                            Abschnitt 2
              Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 495    Anzuwendende Vorschriften
§ 495a   Verfahren nach billigem Ermessen
§ 496    Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
§ 497    Ladungen
§ 498    Zustellung des Protokolls über die Klage
§ 499    Belehrung über schriftliches Anerkenntnis
§ 500    (aufgehoben)
§ 501    (weggefallen)
§ 502    (weggefallen)
§ 503    (weggefallen)
§ 504    Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
§ 505    (weggefallen)
§ 506    Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
§ 507    (aufgehoben)
§ 508    (aufgehoben)
§ 509    (weggefallen)
§ 510    Erklärung über Urkunden
§ 510a   Inhalt des Protokolls
§ 510b   Urteil auf Vornahme einer Handlung

                             Buch 3

                          Rechtsmittel

                            Abschnitt 1
                             Berufung

§ 511    Statthaftigkeit der Berufung

§ 512    Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

§ 513    Berufungsgründe

§ 514    Versäumnisurteile

§ 515    Verzicht auf Berufung

§ 516    Zurücknahme der Berufung

§ 517    Berufungsfrist

§ 518    Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

§ 519    Berufungsschrift

§ 520    Berufungsbegründung

§ 521    Zustellung der Berufungsschrift und -begründung

§ 522    Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
§ 523    Terminsbestimmung

§ 524    Anschlussberufung

§ 525    Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 526    Entscheidender Richter

§ 527    Vorbereitender Einzelrichter

§ 528    Bindung an die Berufungsanträge

§ 529    Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

§ 530    Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungs-

         mittel

§ 531    Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidi-
         gungsmittel
§ 532    Rügen der Unzulässigkeit der Klage
BGBl. 2001, Seite 1931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1931
§ 533   Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
§ 534   Verlust des Rügerechts
§ 535   Gerichtliches Geständnis
§ 536   Parteivernehmung
§ 537   Vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 538   Zurückverweisung
§ 539   Versäumnisverfahren
§ 540   Inhalt des Berufungsurteils
§ 541   Prozessakten

                          Abschnitt 2

                            Revision

§ 542   Statthaftigkeit der Revision
§ 543   Zulassungsrevision
§ 544   Nichtzulassungsbeschwerde
§ 545   Revisionsgründe
§ 546   Begriff der Rechtsverletzung

§ 547   Absolute Revisionsgründe

§ 548   Revisionsfrist

§ 549   Revisionseinlegung

§ 550   Zustellung der Revisionsschrift

§ 551   Revisionsbegründung

§ 552   Zulässigkeitsprüfung

§ 553   Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

§ 554   Anschlussrevision
§ 555   Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 556   Verlust des Rügerechts

§ 557   Umfang der Revisionsprüfung
§ 558   Vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 559   Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
§ 560   Nicht revisible Gesetze
§ 561   Revisionszurückweisung
§ 562   Aufhebung des angefochtenen Urteils
§ 563   Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
§ 564   Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von
        Verfahrensmängeln
§ 565   Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens
§ 566   Sprungrevision

                         Abschnitt 3
                         Beschwerde

                            Titel 1
                Sofortige Beschwerde

§ 567   Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

§ 568   Originärer Einzelrichter
§ 569   Frist und Form
§ 570   Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

§ 571   Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwalts-
        zwang
§ 572   Gang des Beschwerdeverfahrens
§ 573   Erinnerung

                             Titel 2
                      Rechtsbeschwerde
§ 574    Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
§ 575    Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 576    Gründe der Rechtsbeschwerde
§ 577    Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

                             Buch 4
         Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 578    Arten der Wiederaufnahme

§ 579    Nichtigkeitsklage

§ 580    Restitutionsklage
§ 581    Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
§ 582    Hilfsnatur der Restitutionsklage
§ 583    Vorentscheidungen
§ 584    Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und
         Restitutionsklagen

§ 585    Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 586    Klagefrist

§ 587    Klageschrift

§ 588    Inhalt der Klageschrift

§ 589    Zulässigkeitsprüfung

§ 590    Neue Verhandlung

§ 591    Rechtsmittel

                             Buch 5

          Urkunden- und Wechselprozess

§ 592    Zulässigkeit
§ 593    Klageinhalt; Urkunden
§ 594    (weggefallen)
§ 595    Keine Widerklage; Beweismittel
§ 596    Abstehen vom Urkundenprozess
§ 597    Klageabweisung
§ 598    Zurückweisung von Einwendungen
§ 599    Vorbehaltsurteil
§ 600    Nachverfahren
§ 601    (weggefallen)
§ 602    Wechselprozess
§ 603    Gerichtsstand
§ 604    Klageinhalt; Ladungsfrist
§ 605    Beweisvorschriften
§ 605a   Scheckprozess

                             Buch 6

            Verfahren in Familiensachen

                            Abschnitt 1
                  Allgemeine Vorschriften für
                    Verfahren in Ehesachen

§ 606    Zuständigkeit
§ 606a   Internationale Zuständigkeit
§ 607    Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung
BGBl. 2001, Seite 1932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1932
§ 608    Anzuwendende Vorschriften
§ 609    Besondere Prozessvollmacht

§ 610    Verbindung von Verfahren; Widerklage

§ 611    Neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vor-
         verfahrens

§ 612    Termine; Ladungen; Versäumnisurteil

§ 613    Persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteiverneh-
         mung

§ 614    Aussetzung des Verfahrens

§ 615    Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln

§ 616    Untersuchungsgrundsatz

§ 617    Einschränkung der Parteiherrschaft

§ 618    Zustellung von Urteilen

§ 619    Tod eines Ehegatten

§ 620    Einstweilige Anordnungen

§ 620a   Verfahren bei einstweiliger Anordnung

§ 620b   Aufhebung und Änderung des Beschlusses

§ 620c   Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit

§ 620d   Begründung der Anträge und Entscheidungen

§ 620e   Aussetzung der Vollziehung

§ 620f   Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung

§ 620g   Kosten einstweiliger Anordnungen

                          Abschnitt 2

                   Allgemeine Vorschriften
          für Verfahren in anderen Familiensachen

§ 621    Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder
         Abgabe an Gericht der Ehesache
§ 621a   Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 621b   Güterrechtliche Streitigkeiten
§ 621c   Zustellung von Endentscheidungen

§ 621d   Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln

§ 621e   Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde

§ 621f   Kostenvorschuss

                          Abschnitt 3
         Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen

§ 622    Scheidungsantrag
§ 623    Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

§ 624    Besondere Verfahrensvorschriften
§ 625    Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 626    Zurücknahme des Scheidungsantrags

§ 627    Vorwegentscheidung über elterliche Sorge

§ 628    Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung

§ 629    Einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei abgewie-

         senem Scheidungsantrag
§ 629a   Rechtsmittel
§ 629b   Zurückverweisung
§ 629c   Erweiterte Aufhebung
§ 629d   Wirksamwerden der Entscheidungen in Folgesachen
§ 630    Einverständliche Scheidung

                            Abschnitt 4
                          Verfahren
              auf Aufhebung und auf Feststellung

         des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

§ 631     Aufhebung einer Ehe

§ 632     Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer
          Ehe

§ 633     (weggefallen)

§ 634     (weggefallen)

§ 635     (weggefallen)

§ 636     (weggefallen)

§ 637     (weggefallen)

§ 638     (weggefallen)

§ 639     (weggefallen)

                            Abschnitt 5

                Verfahren in Kindschaftssachen

§ 640     Kindschaftssachen

§ 640a    Zuständigkeit

§ 640b    Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen

§ 640c    Klagenverbindung; Widerklage

§ 640d    Einschränkung des Untersuchungsgrundsatz

§ 640e    Beiladung; Streitverkündung
§ 640f    Aussetzung des Verfahrens

§ 640g    Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess

§ 640h    Wirkung des Urteils
§ 641     (aufgehoben)

§ 641a    (aufgehoben)
§ 641b    (aufgehoben)
§ 641c    Beurkundung
§ 641d    Einstweilige Anordnung

§ 641e    Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligen
          Anordnung

§ 641f    Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klageab-
          weisung
§ 641g    Schadensersatzpflicht des Klägers
§ 641h    Inhalt der Urteilsformel
§ 641i    Restitutionsklage

                            Abschnitt 6
                   Verfahren über den Unterhalt

                              Titel 1

                   Allgemeine Vorschriften

§ 642     Zuständigkeit

§ 643     Auskunftsrecht des Gerichts

§ 644     Einstweilige Anordnung

                              Titel 2
               Vereinfachte Verfahren
          über den Unterhalt Minderjähriger
§ 645     Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
§ 646     Antrag
BGBl. 2001, Seite 1933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1933
§ 647   Maßnahmen des Gerichts
§ 648   Einwendungen des Antragsgegners
§ 649   Feststellungsbeschluss
§ 650   Mitteilung über Einwendungen
§ 651   Streitiges Verfahren
§ 652   Sofortige Beschwerde
§ 653   Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung

§ 654   Abänderungsklage

§ 655   Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Unterhalts-
        leistungen

§ 656   Klage gegen Abänderungsbeschluss

§ 657   Besondere Verfahrensvorschriften
§ 658   Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
§ 659   Vordrucke
§ 660   Bestimmung des Amtsgerichts

                         Abschnitt 7
        Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
§ 661   Lebenspartnerschaftssachen
§ 662   (weggefallen)
§ 663   (weggefallen)
§ 664   (weggefallen)

§ 665   (weggefallen)

§ 666   (weggefallen)
§ 667   (weggefallen)
§ 668   (weggefallen)
§ 669   (weggefallen)
§ 670   (weggefallen)

§ 671   (weggefallen)

§ 672   (weggefallen)

§ 673   (weggefallen)

§ 674   (weggefallen)

§ 675   (weggefallen)

§ 676   (weggefallen)

§ 677   (weggefallen)

§ 678   (weggefallen)
§ 679   (weggefallen)

§ 680   (weggefallen)

§ 681   (weggefallen)

§ 682   (weggefallen)

§ 683   (weggefallen)

§ 684   (weggefallen)
§ 685   (weggefallen)

§ 686   (weggefallen)

§ 687   (weggefallen)

                          Buch 7

                       Mahnverfahren

§ 688   Zulässigkeit

§ 689   Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

§ 690   Mahnantrag
§ 691   Zurückweisung des Mahnantrags
§ 692   Mahnbescheid

§ 693    Zustellung des Mahnbescheids
§ 694    Widerspruch gegen den Mahnbescheid
§ 695    Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
§ 696    Verfahren nach Widerspruch
§ 697    Einleitung des Streitverfahrens
§ 698    Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

§ 699    Vollstreckungsbescheid

§ 700    Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

§ 701    Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

§ 702    Form von Anträgen und Erklärungen

§ 703    Kein Nachweis der Vollmacht
§ 703a   Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
§ 703b   Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
§ 703c   Vordrucke; Einführung der maschinellen Bearbeitung
§ 703d   Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Ge-
         richtsstand

                           Buch 8
                 Zwangsvollstreckung

                          Abschnitt 1

                   Allgemeine Vorschriften

§ 704    Vollstreckbare Endurteile
§ 705    Formelle Rechtskraft
§ 706    Rechtskraft- und Notfristzeugnis
§ 707    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 708    Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

§ 709    Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

§ 710    Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers

§ 711    Abwendungsbefugnis

§ 712    Schutzantrag des Schuldners

§ 713    Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

§ 714    Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

§ 715    Rückgabe der Sicherheit

§ 716    Ergänzung des Urteils

§ 717    Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden
         Urteils

§ 718    Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 719    Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

§ 720    Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

§ 720a   Sicherungsvollstreckung

§ 721    Räumungsfrist

§ 722    Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile
§ 723    Vollstreckungsurteil

§ 724    Vollstreckbare Ausfertigung

§ 725    Vollstreckungsklausel

§ 726    Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen

§ 727    Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnach-
         folger
§ 728    Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testa-
         mentsvollstrecker
BGBl. 2001, Seite 1934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1934
§ 729    Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und
         Firmenübernehmer

§ 730    Anhörung des Schuldners

§ 731    Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 732    Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 733    Weitere vollstreckbare Ausfertigung

§ 734    Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteils-
         urschrift

§ 735    Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein

§ 736    Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft

§ 737    Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschafts-
         nießbrauch

§ 738    Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher

§ 739    Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung ge-
         gen Ehegatten und Lebenspartner

§ 740    Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut

§ 741    Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbs-
         geschäft
§ 742    Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft
         während des Rechtsstreits

§ 743    Beendete Gütergemeinschaft
§ 744    Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Güter-
         gemeinschaft

§ 744a   Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögens-
         gemeinschaft

§ 745    Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemein-
         schaft

§ 746    (aufgehoben)

§ 747    Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

§ 748    Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker

§ 749    Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testaments-
         vollstrecker
§ 750    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
§ 751    Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
§ 752    Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
§ 753    Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
§ 754    Vollstreckungsauftrag
§ 755    Ermächtigung des Gerichtsvollziehers

§ 756    Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

§ 757    Übergabe des Titels und Quittung

§ 758    Durchsuchung; Gewaltanwendung

§ 758a   Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung
         zur Unzeit

§ 759    Zuziehung von Zeugen

§ 760    Akteneinsicht; Aktenabschrift
§ 761    (aufgehoben)
§ 762    Protokoll über Vollstreckungshandlungen
§ 763    Aufforderungen und Mitteilungen

§ 764    Vollstreckungsgericht

§ 765    Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung
         Zug um Zug

§ 765a   Vollstreckungsschutz

§ 766    Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvoll-
         streckung
§ 767    Vollstreckungsabwehrklage

§ 768    Klage gegen Vollstreckungsklausel

§ 769    Einstweilige Anordnungen

§ 770    Einstweilige Anordnungen im Urteil

§ 771    Drittwiderspruchsklage

§ 772    Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot

§ 773    Drittwiderspruchsklage des Nacherben

§ 774    Drittwiderspruchsklage des Ehegatten

§ 775    Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvoll-
         streckung

§ 776    Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

§ 777    Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers

§ 778    Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme

§ 779    Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod
         des Schuldners

§ 780    Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

§ 781    Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
§ 782    Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
§ 783    Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

§ 784    Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und
         -insolvenzverfahren
§ 785    Vollstreckungsabwehrklage des Erben

§ 786    Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung

§ 786a   See- und Binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbe-
         schränkung

§ 787    Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder
         Schiff

§ 788    Kosten der Zwangsvollstreckung

§ 789    Einschreiten von Behörden

§ 790    (weggefallen)

§ 791    Zwangsvollstreckung im Ausland
§ 792    Erteilung von Urkunden an Gläubiger
§ 793    Sofortige Beschwerde
§ 794    Weitere Vollstreckungstitel
§ 794a   Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
§ 795    Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weite-
         ren Vollstreckungstitel

§ 795a   Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

§ 796    Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden

§ 796a   Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des
         Anwaltsvergleichs

§ 796b   Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

§ 796c   Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

§ 797    Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
§ 797a   Verfahren bei Gütestellenvergleichen
§ 798    Wartefrist
§ 798a   Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weg-
         gefallener Minderjährigkeit

§ 799    Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge

§ 800    Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grund-
         stückseigentümer

§ 800a   Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek

§ 801    Landesrechtliche Vollstreckungstitel
§ 802    Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
BGBl. 2001, Seite 1935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1935
                           Abschnitt 2
         Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

                             Titel 1

                  Zwangsvollstreckung

              in das bewegliche Vermögen

                            Untertitel 1
                      Allgemeine Vorschriften
§ 803     Pfändung
§ 804     Pfändungspfandrecht
§ 805     Klage auf vorzugsweise Befriedigung
§ 806     Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
§ 806a    Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvoll-
          zieher

§ 806b    Gütliche und zügige Erledigung

§ 807     Eidesstattliche Versicherung

                            Untertitel 2
           Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 808     Pfändung beim Schuldner
§ 809     Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
§ 810     Pfändung ungetrennter Früchte
§ 811     Unpfändbare Sachen
§ 811a    Austauschpfändung
§ 811b    Vorläufige Austauschpfändung
§ 811c    Unpfändbarkeit von Haustieren
§ 811d    Vorwegpfändung
§ 812     Pfändung von Hausrat
§ 813     Schätzung
§ 813a    Aufschub der Verwertung
§ 813b    Aussetzung der Verwertung
§ 814     Öffentliche Versteigerung
§ 815     Gepfändetes Geld
§ 816     Zeit und Ort der Versteigerung

§ 817     Zuschlag und Ablieferung

§ 817a    Mindestgebot

§ 818     Einstellung der Versteigerung

§ 819     Wirkung des Erlösempfanges

§ 820     (aufgehoben)

§ 821     Verwertung von Wertpapieren

§ 822     Umschreibung von Namenspapieren
§ 823     Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
§ 824     Verwertung ungetrennter Früchte
§ 825     Andere Verwertungsart
§ 826     Anschlusspfändung
§ 827     Verfahren bei mehrfacher Pfändung

                            Untertitel 3
                   Zwangsvollstreckung in
           Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 828     Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
§ 829     Pfändung einer Geldforderung

§ 830    Pfändung einer Hypothekenforderung
§ 830a   Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
§ 831    Pfändung indossabler Papiere

§ 832    Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

§ 833    Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen

§ 834    Keine Anhörung des Schuldners
§ 835    Überweisung einer Geldforderung
§ 836    Wirkung der Überweisung
§ 837    Überweisung einer Hypothekenforderung
§ 837a   Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
§ 838    Einrede des Schuldners bei Faustpfand
§ 839    Überweisung bei Abwendungsbefugnis
§ 840    Erklärungspflicht des Drittschuldners

§ 841    Pflicht zur Streitverkündung

§ 842    Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

§ 843    Verzicht des Pfandgläubigers
§ 844    Andere Verwertungsart
§ 845    Vorpfändung
§ 846    Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
§ 847    Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
§ 847a   Herausgabeanspruch auf ein Schiff
§ 848    Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
§ 849    Keine Überweisung an Zahlungs statt
§ 850    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
§ 850a   Unpfändbare Bezüge
§ 850b   Bedingt pfändbare Bezüge
§ 850c   Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
§ 850d   Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
§ 850e   Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
§ 850f   Änderung des unpfändbaren Betrages
§ 850g   Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
§ 850h   Verschleiertes Arbeitseinkommen
§ 850i   Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen
§ 850k   Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitsein-
         kommen

§ 851    Nicht übertragbare Forderungen

§ 851a   Pfändungsschutz für Landwirte

§ 851b   Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen

§ 852    Beschränkt pfändbare Forderungen

§ 853    Mehrfache Pfändung einer Geldforderung

§ 854    Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche
         Sachen
§ 855    Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine un-
         bewegliche Sache
§ 855a   Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
§ 856    Klage bei mehrfacher Pfändung
§ 857    Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
§ 858    Zwangsvollstreckung in Schiffspart
§ 859    Pfändung von Gesamthandanteilen
§ 860    Pfändung von Gesamtgutanteilen
§ 861    (aufgehoben)
§ 862    (aufgehoben)
§ 863    Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
BGBl. 2001, Seite 1936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1936
                                Titel 2

                 Zwangsvollstreckung
            in das unbewegliche Vermögen

§ 864     Gegenstand der Immobiliarvollstreckung

§ 865     Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
§ 866     Arten der Vollstreckung

§ 867     Zwangshypothek

§ 868     Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
§ 869     Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 870     Grundstücksgleiche Rechte

§ 870a    Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk

§ 871     Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

                                Titel 3

                    Verteilungsverfahren

§ 872     Voraussetzungen

§ 873     Aufforderung des Verteilungsgerichts

§ 874     Teilungsplan

§ 875     Terminsbestimmung

§ 876     Termin zur Erklärung und Ausführung

§ 877     Säumnisfolgen

§ 878     Widerspruchsklage

§ 879     Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
§ 880     Inhalt des Urteils
§ 881     Versäumnisurteil
§ 882     Verfahren nach dem Urteil

                                Titel 4

        Zwangsvollstreckung gegen juristische
          Personen des öffentlichen Rechts

§ 882a    Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

                               Abschnitt 3
            Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der
         Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von
               Handlungen oder Unterlassungen

§ 883     Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

§ 884     Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

§ 885     Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

§ 886     Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten

§ 887     Vertretbare Handlungen

§ 888     Nicht vertretbare Handlungen

§ 888a    Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungs-
          pflicht

§ 889     Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

§ 890     Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

§ 891     Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentschei-
          dung
§ 892     Widerstand des Schuldners
§ 893     Klage auf Leistung des Interesses
§ 894     Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

§ 895    Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig voll-
         streckbarem Urteil

§ 896    Erteilung von Urkunden an Gläubiger

§ 897    Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
§ 898    Gutgläubiger Erwerb

                          Abschnitt 4

            Eidesstattliche Versicherung und Haft

§ 899    Zuständigkeit

§ 900    Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versiche-
         rung

§ 901    Erlass eines Haftbefehls

§ 902    Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten

§ 903    Wiederholte eidesstattliche Versicherung
§ 904    Unzulässigkeit der Haft

§ 905    Haftunterbrechung

§ 906    Haftaufschub

§ 907    (aufgehoben)

§ 908    (aufgehoben)

§ 909    Verhaftung

§ 910    Anzeige vor der Verhaftung

§ 911    Erneuerung der Haft nach Entlassung

§ 912    (weggefallen)
§ 913    Haftdauer
§ 914    Wiederholte Verhaftung
§ 915    Schuldnerverzeichnis
§ 915a   Löschung
§ 915b   Auskunft; Löschungsfiktion

§ 915c   Ausschluss der Beschwerde

§ 915d   Erteilung von Abdrucken
§ 915e   Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken;

         Listen; Datenschutz
§ 915f   Überlassung von Listen; Datenschutz
§ 915g   Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen
§ 915h   Verordnungsermächtigungen

                          Abschnitt 5

              Arrest und einstweilige Verfügung

§ 916    Arrestanspruch

§ 917    Arrestgrund bei dinglichem Arrest

§ 918    Arrestgrund bei persönlichem Arrest

§ 919    Arrestgericht

§ 920    Arrestgesuch

§ 921    Entscheidung über das Arrestgesuch

§ 922    Arresturteil und Arrestbeschluss

§ 923    Abwendungsbefugnis

§ 924    Widerspruch
§ 925    Entscheidung nach Widerspruch
§ 926    Anordnung der Klageerhebung
§ 927    Aufhebung wegen veränderter Umstände
§ 928    Vollziehung des Arrestes
BGBl. 2001, Seite 1937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1937
§ 929    Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
§ 930    Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
§ 931    Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbau-
         werk
§ 932    Arresthypothek
§ 933    Vollziehung des persönlichen Arrestes
§ 934    Aufhebung der Arrestvollziehung
§ 935    Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
§ 936    Anwendung der Arrestvorschriften
§ 937    Zuständiges Gericht
§ 938    Inhalt der einstweiligen Verfügung
§ 939    Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
§ 940    Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen
         Zustandes
§ 940a   Räumung von Wohnraum
§ 941    Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
§ 942    Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache

§ 943    Gericht der Hauptsache

§ 944    Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

§ 945    Schadensersatzpflicht

                            Buch 9
                  Aufgebotsverfahren

§ 946    Statthaftigkeit; Zuständigkeit

§ 947    Antrag; Inhalt des Aufgebots

§ 948    Öffentliche Bekanntmachung

§ 949    Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung

§ 950    Aufgebotsfrist

§ 951    Anmeldung nach Aufgebotstermin

§ 952    Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags

§ 953    Wirkung einer Anmeldung

§ 954    Fehlender Antrag

§ 955    Neuer Termin

§ 956    Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils

§ 957    Anfechtungsklage

§ 958    Klagefrist

§ 959    Verbindung mehrerer Aufgebote

§ 960    (weggefallen)

§ 961    (weggefallen)

§ 962    (weggefallen)

§ 963    (weggefallen)
§ 964    (weggefallen)
§ 965    (weggefallen)
§ 966    (weggefallen)
§ 967    (weggefallen)
§ 968    (weggefallen)
§ 969    (weggefallen)
§ 970    (weggefallen)
§ 971    (weggefallen)
§ 972    (weggefallen)

§ 973    (weggefallen)
§ 974    (weggefallen)
§ 975    (weggefallen)
§ 976    (weggefallen)
§ 977    Aufgebot des Grundstückseigentümers
§ 978    Zuständigkeit
§ 979    Antragsberechtigter
§ 980    Glaubhaftmachung
§ 981    Inhalt des Aufgebots
§ 981a   Aufgebot des Schiffseigentümers
§ 982    Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers
§ 983    Zuständigkeit
§ 984    Antragsberechtigter
§ 985    Glaubhaftmachung
§ 986    Besonderheiten im Fall des § 1170 des Bürgerlichen
         Gesetzbuchs
§ 987    Besonderheiten im Fall des § 1171 des Bürgerlichen
         Gesetzbuchs

§ 987a   Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers

§ 988    Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufs-
         recht, Reallast
§ 989    Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 990    Zuständigkeit
§ 991    Antragsberechtigter

§ 992    Verzeichnis der Nachlassgläubiger

§ 993    Nachlassinsolvenzverfahren

§ 994    Aufgebotsfrist

§ 995    Inhalt des Aufgebots

§ 996    Forderungsanmeldung
§ 997    Mehrheit von Erben

§ 998    Nacherbfolge

§ 999    Gütergemeinschaft

§ 1000   Erbschaftskäufer

§ 1001   Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger

§ 1002   Aufgebot der Schiffsgläubiger

§ 1003   Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 1004   Antragsberechtigter

§ 1005   Gerichtsstand

§ 1006   Bestelltes Aufgebotsgericht

§ 1007   Antragsbegründung

§ 1008   Inhalt des Aufgebots

§ 1009   Öffentliche Bekanntmachung
§ 1010   Wertpapiere mit Zinsscheinen
§ 1011   Zinsscheine für mehr als 4 Jahre
§ 1012   Vorlegung der Zinsscheine
§ 1013   Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
§ 1014   Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit
§ 1015   Aufgebotsfrist
§ 1016   Anmeldung der Rechte
§ 1017   Ausschlussurteil
§ 1018   Wirkung des Ausschlussurteils
§ 1019   Zahlungssperre
BGBl. 2001, Seite 1938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1938
§ 1020   Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens
§ 1021   Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2
§ 1022   Aufhebung der Zahlungssperre
§ 1023   Hinkende Inhaberpapiere
§ 1024   Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

                            Buch 10

          Schiedsrichterliches Verfahren

                            Abschnitt 1

                   Allgemeine Vorschriften

§ 1025   Anwendungsbereich

§ 1026   Umfang gerichtlicher Tätigkeit
§ 1027   Verlust des Rügerechts

§ 1028   Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem
         Aufenthalt
                            Abschnitt 2
                    Schiedsvereinbarung
§ 1029   Begriffsbestimmung
§ 1030   Schiedsfähigkeit

§ 1031   Form der Schiedsvereinbarung
§ 1032   Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
§ 1033   Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maß-
         nahmen

                            Abschnitt 3
                Bildung des Schiedsgerichts
§ 1034   Zusammensetzung des Schiedsgerichts
§ 1035   Bestellung der Schiedsrichter

§ 1036   Ablehnung eines Schiedsrichters
§ 1037   Ablehnungsverfahren
§ 1038   Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
§ 1039   Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

                            Abschnitt 4

             Zuständigkeit des Schiedsgerichts

§ 1040   Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über
         die eigene Zuständigkeit

§ 1041   Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

                            Abschnitt 5
                       Durchführung
             des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1042   Allgemeine Verfahrensregeln

§ 1043   Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1044    Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1045    Verfahrenssprache
§ 1046    Klage und Klagebeantwortung
§ 1047    Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
§ 1048    Säumnis einer Partei
§ 1049    Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger

§ 1050    Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme
          und sonstige richterliche Handlungen

                            Abschnitt 6

         Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

§ 1051    Anwendbares Recht

§ 1052    Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium

§ 1053    Vergleich
§ 1054    Form und Inhalt des Schiedsspruchs
§ 1055    Wirkungen des Schiedsspruchs
§ 1056    Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1057    Entscheidung über die Kosten
§ 1058    Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schieds-
          spruchs

                            Abschnitt 7
            Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch

§ 1059    Aufhebungsantrag

                            Abschnitt 8
              Voraussetzungen der Anerkennung
            und Vollstreckung von Schiedssprüchen

§ 1060    Inländische Schiedssprüche
§ 1061    Ausländische Schiedssprüche

                            Abschnitt 9

                      Gerichtliches Verfahren

§ 1062    Zuständigkeit

§ 1063    Allgemeine Vorschriften

§ 1064    Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von
          Schiedssprüchen

§ 1065    Rechtsmittel

                           Abschnitt 10
              Außervertragliche Schiedsgerichte

§ 1066    Entsprechende Anwendung der Vorschriften des
          Zehnten Buches

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1887. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 32518fc935296df1….