Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1887
BGBl. 2001 I S. 1887 · 244.190 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform des Zivilprozesses
(Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG)
Vom 27. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Nr. 1 werden die Wörter „zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
ersetzt.
2. § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72
Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für
Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerde-
gerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist.“
3. (entfällt)
4. (entfällt)
5. § 105 Abs. 3 wird aufgehoben.
6. § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119
(1) Die Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und
Entscheidung über die Rechtsmittel:
1. der Berufung und der Beschwerde gegen Ent-
scheidungen der Amtsgerichte
a) in den von den Familiengerichten entschie-
denen Sachen;
b) in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer
oder gegen eine Partei erhoben werden, die
ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt
der Rechtshängigkeit in erster Instanz außer-
halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
hatte;
c) in denen das Amtsgericht ausländisches Recht
angewendet und dies in den Entscheidungs-
gründen ausdrücklich festgestellt hat;
2. der Berufung und der Beschwerde gegen Ent-
scheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,
dass die Oberlandesgerichte über Absatz 1 hinaus für
alle Berufungen und Beschwerden gegen amtsgericht-
liche Entscheidungen zuständig sind. Das Nähere
regelt das Landesrecht; es kann von der Befugnis nach
Satz 1 in beschränktem Umfang Gebrauch machen,
insbesondere die Bestimmung auf die Entscheidungen
einzelner Amtsgerichte oder bestimmter Sachen
beschränken.
(4) Soweit eine Bestimmung nach Absatz 3 Satz 1
getroffen wird, hat das Landesgesetz zugleich Re-
gelungen zu treffen, die eine Belehrung über das
zuständige Rechtsmittelgericht in der angefochtenen
Entscheidung sicherstellen.
(5) Bestimmungen nach Absatz 3 gelten nur für
Berufungen und Beschwerden, die vor dem 1. Januar
2008 eingelegt werden.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen
Bundestag zum 1. Januar 2004 und zum 1. Januar
2006 über Erfahrungen und wissenschaftliche Erkennt-
nisse, welche die Länder, die von der Ermächtigung
nach Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, gewonnen
haben. Die Unterrichtung dient dem Zweck, dem
Deutschen Bundestag die Prüfung und Entscheidung
zu ermöglichen, welche bundeseinheitliche Gerichts-
struktur die insgesamt sachgerechteste ist, weil sie
den Bedürfnissen und Anforderungen des Rechts-
verkehrs am besten entspricht.“
7. § 133 wird wie folgt gefasst:
„§ 133
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Bundes-
gerichtshof zuständig für die Verhandlung und Ent-
scheidung über die Rechtsmittel der Revision, der
Sprungrevision und der Rechtsbeschwerde.“
8. In § 178 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zweitausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „eintausend Euro“
ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung
(1) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie
folgt geändert:
1. § 10 wird aufgehoben.
2. In § 37 Abs. 1 werden die Wörter „kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen“ durch die Wörter
„ergeht durch Beschluss“ ersetzt.
3. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche An-
sprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
zugewiesen sind, oder
2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand
begründet ist.“
4. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet
das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne
dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt,
so entscheidet ein anderer Richter des Amts-
gerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung
bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das
Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht
durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds
beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechts-
zug zunächst höhere Gericht.“
5. In § 46 Abs. 1 werden die Wörter „kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen“ durch die Wörter
„ergeht durch Beschluss“ ersetzt.
6. In § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden jeweils
die Wörter „weitere Beschwerde“ durch die Wör-
ter „Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungs-
beschwerde“ ersetzt.
7. In § 78b Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort
„Antrag“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt
und der Satz 2 aufgehoben.
8. In § 78b Abs. 2 und § 78c Abs. 3 Satz 1 und 2 wird
jeweils das Wort „Beschwerde“ durch die Wörter
„sofortige Beschwerde“ ersetzt.
9. § 91a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Gegen die Entscheidung findet die sofortige
Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der
Streitwert der Hauptsache den in § 511 ge-
nannten Betrag nicht übersteigt.“
10. § 92 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gericht kann der einen Partei die ge-
samten Prozesskosten auferlegen, wenn
1. die Zuvielforderung der anderen Partei ver-
hältnismäßig geringfügig war und keine oder
nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat
oder
2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von
der Festsetzung durch richterliches Ermessen,
von der Ermittlung durch Sachverständige oder
von einer gegenseitigen Berechnung abhängig
war.“
11. In § 93d wird die Angabe „269 Abs. 3“ durch die
Angabe „269 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
12. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Entscheidung
über den Kostenpunkt“ ersetzt durch das Wort
„Kostenentscheidung“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Ist die Hauptsache durch eine aufgrund eines
Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung
erledigt, so findet gegen die Kostenentschei-
dung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt
nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den
in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt.“
13. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „vier vom
Hundert“ durch die Wörter „fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1242)“ ersetzt.
14. § 108 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht ge-
troffen hat und die Parteien ein anderes nicht
vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch
die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und
unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder
durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wert-
papieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheits-
leistung geeignet sind.“
15. § 109 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.“
16. § 115 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 Nr. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „gilt;“
folgender Halbsatz eingefügt:
„die Beträge sind entsprechend § 82 des
Bundessozialhilfegesetzes zu runden;“.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf
volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen
Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind
unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchs-
tens achtundvierzig Monatsraten aufzubringen,
und zwar bei einem
einzusetzenden eine Monats-
Einkommen rate von
(Euro) (Euro)
bis 15 0
50 15
100 30
150 45
200 60
250 75
300 95
350 115
400 135
450 155
500 175
550 200
600 225
650 250
700 275
750 300
über 750 300 zuzüglich des
750 übersteigenden
Teils des einzusetzen-
den Einkommens.
17. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde
statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der
Hauptsache den in § 511 genannten Betrag
nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht
hat ausschließlich die persönlichen oder wirt-
schaftlichen Voraussetzungen für die Prozess-
kostenhilfe verneint. Die Notfrist des § 569
Abs. 1 Satz 1 beträgt einen Monat.“
b) In Absatz 3 werden
aa) in Satz 1 das Wort „Beschwerde“ durch die
Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt und
bb) nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 beträgt
einen Monat und beginnt mit der Bekannt-
gabe des Beschlusses.“
18. § 128 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden,
kann die Entscheidung ohne mündliche Verhand-
lung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urtei-
le sind, können ohne mündliche Verhandlung erge-
hen, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
18a. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt:
„§ 128a
Verhandlung im Wege
der Bild- und Tonübertragung
(1) Im Einverständnis mit den Parteien kann das
Gericht den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten
und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während
einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhal-
ten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an
den Ort, an dem sich die Parteien, Bevollmächtigten
und Beistände aufhalten, und in das Sitzungs-
zimmer übertragen.
(2) Im Einverständnis mit den Parteien kann
das Gericht gestatten, dass sich ein Zeuge, ein
Sachverständiger oder eine Partei während der
Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die
Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton in das
Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevoll-
mächtigten und Beiständen nach Absatz 1 gestattet
worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten,
so wird die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton
auch an diesen Ort übertragen.
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
nicht anfechtbar.“
19. § 136 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „mündliche“ ge-
strichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Ver-
langen zu gestatten, Fragen zu stellen.“
20. § 139 wird wie folgt gefasst:
„§ 139
Materielle Prozessleitung
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhält-
nis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der
tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und
Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass
die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere
ungenügende Angaben zu den geltend gemachten
Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen
und die sachdienlichen Anträge stellen.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei
erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten
hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Neben-
forderung betroffen ist, seine Entscheidung nur
stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegen-
heit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt
für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders
beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerk-
sam zu machen, die hinsichtlich der von Amts
wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so
früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu
machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt
der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der
Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu
einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll
auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen,
in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nach-
bringen kann.“
21. § 142 wird wie folgt gefasst:
„§ 142
Anordnung der Urkundenvorlegung
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei
oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz
befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen,
auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das
Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie an-
ordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während
einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der
Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet,
soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur
Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385
berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten ent-
sprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in
fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Über-
setzung beigebracht werde, die ein nach den Richt-
linien der Landesjustizverwaltung hierzu ermäch-
tigter Übersetzer angefertigt hat. Die Anordnung
kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.“
22. § 144 wird wie folgt gefasst:
„§ 144
Augenschein; Sachverständige
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augen-
scheins sowie die Begutachtung durch Sach-
verständige anordnen. Es kann zu diesem Zweck
einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines
in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegen-
standes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es
kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1
aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht
verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist
oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den
§§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390
gelten entsprechend.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vor-
schriften, die eine auf Antrag angeordnete Ein-
nahme des Augenscheins oder Begutachtung
durch Sachverständige zum Gegenstand haben.“
22a. § 149 wird wie folgt gefasst:
„§ 149
Aussetzung
bei Verdacht einer Straftat
(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines
Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt,
deren Ermittlung auf die Entscheidung von Ein-
fluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur
Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag
einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung
ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn
gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der
Aussetzung sprechen.“
22b. § 150 wird wie folgt gefasst:
„§ 150
Aufhebung von Trennung,
Verbindung oder Aussetzung
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine
Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffen-
den Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2
bleibt unberührt.“
23. § 156 wird wie folgt gefasst:
„§ 156
Wiedereröffnung der Verhandlung
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer
Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung ins-
besondere anzuordnen, wenn
1. das Gericht einen entscheidungserheblichen
und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), ins-
besondere eine Verletzung der Hinweis- und
Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaub-
haft gemacht werden, die einen Wiederauf-
nahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3. zwischen dem Schluss der mündlichen Ver-
handlung und dem Schluss der Beratung und
Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden
ist.“
24. In § 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„mündlichen“ gestrichen.
25. In § 159 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „mündliche“
gestrichen.
26. § 160 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Sach-
verständigen“ die Wörter „und im Falle des
§ 128a der Ort, von dem aus sie an der Ver-
handlung teilnehmen“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden in Nummer 9 der Punkt
am Satzende durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer eingefügt:
„10. das Ergebnis der Güteverhandlung.“
27. In § 165 Satz 1 wird das Wort „mündliche“ ge-
strichen.
28. In § 174 Abs. 1 werden
a) in Satz 1 nach dem Wort „Antrag“ die Wörter
„durch Beschluss“ eingefügt und
b) der Satz 2 aufgehoben.

29. In § 177 werden
a) in Absatz 1 nach dem Wort „Antrag“ die Wörter
„durch Beschluss“ eingefügt und
b) in Absatz 2 der Satz 1 aufgehoben.
30. In § 233 werden nach dem Wort „Revision“ die
Wörter „ , der Nichtzulassungsbeschwerde, der
Rechtsbeschwerde“ eingefügt.
31. § 251 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen „(1)“ ge-
strichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
32. In § 252 werden die Wörter „Beschwerde, im Falle
der Ablehnung“ durch das Wort „die“ ersetzt.
33. In § 253 Abs. 3 werden die Wörter „Übertragung der
Sache auf“ durch die Wörter „Entscheidung der
Sache durch“ ersetzt.
34. § 269 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen,
wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der
Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Wider-
spricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage
nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen
seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt
seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte
zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende
Absätze ersetzt:
„(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist
der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden
anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht
rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne
dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung
bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits
rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem
Beklagten aus einem anderen Grund aufzu-
erlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der
Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und
wird die Klage daraufhin unverzüglich zurück-
genommen, so bestimmt sich die Kosten-
tragungspflicht unter Berücksichtigung des bis-
herigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über
die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen
durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige
Beschwerde statt, wenn der Streitwert der
Hauptsache den in § 511 genannten Betrag
übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn
gegen die Entscheidung über den Festset-
zungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr
zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so
kann der Beklagte die Einlassung verweigern,
bis die Kosten erstattet sind.“
35. In § 270 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder eine
Zurücknahme der Klage“ gestrichen.
36. § 272 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Ver-
handlung sollen so früh wie möglich stattfinden.“
37. (entfällt)
38. § 273 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie die
Vorlegung von Urkunden und von anderen
zur Niederlegung bei Gericht geeigneten
Gegenständen“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer angefügt:
„5. Anordnungen nach den §§ 142, 144
treffen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und,
soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer
Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn
der Beklagte dem Klageanspruch bereits wider-
sprochen hat. Für die Anordnungen nach Ab-
satz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.“
39. Dem § 275 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der
Vorsitzende die Frist setzen.“
40. In § 277 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Über-
tragung der Sache auf“ durch die Wörter „Ent-
scheidung der Sache durch“ ersetzt.
41. Die §§ 278, 279 werden wie folgt gefasst:
„§ 278
Gütliche Streitbeilegung,
Güteverhandlung, Vergleich
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens
auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder
einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum
Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits
eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat
bereits ein Einigungsversuch vor einer außer-
gerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die
Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos.
Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach-
und Streitstand mit den Parteien unter freier Wür-
digung aller Umstände zu erörtern und, soweit
erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen
Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere
Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der
Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güte-
verhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens
anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güte-
verhandlung vor einen beauftragten oder ersuch-
ten Richter verweisen. In geeigneten Fällen kann
das Gericht den Parteien eine außergerichtliche
Streitschlichtung vorschlagen. Entscheiden sich die
Parteien hierzu, gilt § 251 entsprechend.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch da-
durch geschlossen werden, dass die Parteien einen
schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts
durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an-
nehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen
und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen
Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt ent-
sprechend.
§ 279
Mündliche Verhandlung
(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung
nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos,
soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster
Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen.
Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen
Verhandlung zu bestimmen.
(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhand-
lung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat
das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und,
soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweis-
aufnahme mit den Parteien zu erörtern.“
42. § 281 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
43. In § 296 Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 273
Abs. 2 Nr. 1“ die Wörter „und, soweit die Frist-
setzung gegenüber einer Partei ergeht, 5“ ein-
gefügt.
44. § 296a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.“
45. § 307 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf Antrag“
gestrichen.
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „auf
Antrag des Klägers“ gestrichen und Satz 2
aufgehoben.
46. § 311 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine
Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt wer-
den, wenn bei der Verkündung von den Parteien
niemand erschienen ist.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
47. § 313a wird wie folgt gefasst:
„§ 313a
Weglassen von Tatbestand
und Entscheidungsgründen
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein
Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht
zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner
Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie
verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das
Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die
mündliche Verhandlung geschlossen worden ist,
verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der
Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien
auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das
Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es,
wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann
bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er
muss spätestens binnen einer Woche nach dem
Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber
dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung:
1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Schei-
dung aussprechenden Entscheidungen;
2. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
Abs. 1 Nr. 2 und 3;
3. in Kindschaftssachen;
4. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werden-
den wiederkehrenden Leistungen;
5. wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland
geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungs-
gründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend
gemacht werden, so gelten die Vorschriften über
die Vervollständigung von Versäumnis- und An-
erkenntnisurteilen entsprechend.“
48. § 319 Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben.
49. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt:
„§ 321a
Abhilfe bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge der durch das Urteil beschwer-
ten Partei ist der Prozess vor dem Gericht des
ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn
1. eine Berufung nach § 511 Abs. 2 nicht zulässig
ist und
2. das Gericht des ersten Rechtszuges den
Anspruch auf rechtliches Gehör in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist durch Einreichung eines Schrift-
satzes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten
muss:
1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fort-
führung begehrt wird;

2. die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und der Entscheidungserheb-
lichkeit der Verletzung.
Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges
einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung
des in vollständiger Form abgefassten Urteils, im
Falle des § 313a Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann,
wenn auch das Protokoll zugestellt ist.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen,
ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der
gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es
an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als
unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidungen
ergehen durch kurz zu begründenden Beschluss,
der nicht anfechtbar ist.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es den Prozess fortführt. Der Prozess
wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor
dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.
§ 343 gilt entsprechend.
(6) § 707 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.“
50. In § 329 Abs. 3 werden die Wörter „befristeten
Erinnerung nach § 577 Abs. 4“ durch die Wörter
„Erinnerung nach § 573 Abs. 1“ ersetzt.
51. In § 339 Abs. 2 wird der Satzteil „ , der ohne
mündliche Verhandlung erlassen werden kann,“
gestrichen.
52. § 341 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen.“
53. In § 341a werden die Wörter „durch Beschluss“
gestrichen.
54. § 348 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
„§ 348
Originärer Einzelrichter
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines
ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht,
wenn
1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht
über einen Zeitraum von einem Jahr geschäfts-
verteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzuneh-
men hatte oder
2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem
Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen
der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nach-
folgenden Sachgebieten begründet ist:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffent-
lichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und
Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse,
Rundfunk, Film und Fernsehen;
b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäf-
ten;
c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenver-
trägen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit
sie im Zusammenhang mit Bauleistungen
stehen;
d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirt-
schaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbe-
handlungen;
f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne
des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-,
Speditions- und Lagergeschäften;
h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsver-
hältnissen;
i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Ur-
heber- und Verlagsrechts;
j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kom-
munikations- und Informationstechnologie;
k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne
Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen
sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraus-
setzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer
durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der
Zivilkammer zur Entscheidung über eine Über-
nahme vor, wenn
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsäch-
licher oder rechtlicher Art aufweist,
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder
3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vor-
liegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss.
Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist
ausgeschlossen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage
oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht
gestützt werden.
§ 348a
Obligatorischer Einzelrichter
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit
nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die
Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer
Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-
tung hat und
3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer
zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei
denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil-
oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der
Zivilkammer zur Entscheidung über eine Über-
nahme vor, wenn
1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Pro-
zesslage besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätz-
liche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Sie
entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien
durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den
Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Über-
tragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechts-
mittel nicht gestützt werden.“
55. § 349 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.“
56. In § 350 wird die Angabe „(§ 348)“ durch die Angabe
„(§§ 348, 348a)“ ersetzt.
57. In § 356 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die
Wörter „durch Beschluss“ eingefügt und der Satz 2
aufgehoben.
58. § 371 wird wie folgt gefasst:
„§ 371
Beweis durch Augenschein
(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch
die Bezeichnung des Gegenstandes des Augen-
scheins und durch die Angabe der zu beweisenden
Tatsachen angetreten.
(2) Befindet sich der Gegenstand nach der
Behauptung des Beweisführers im Besitz eines
Dritten, so wird der Beweis außerdem durch
den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des
Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine An-
ordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 429 bis 432
gelten entsprechend.
(3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Ein-
nahme des Augenscheins, so können die Behaup-
tungen des Gegners über die Beschaffenheit des
Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.“
58a. In § 375 Abs. 1 werden in der Nummer 2 nach dem
Wort „erscheinen“ und in der Nummer 3 nach dem
Wort „kann“ jeweils die Wörter „und eine Zeugen-
vernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet“
eingefügt.
59. § 378 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.“
60. In § 380 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch
die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.
61. § 381 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Auferlegung der Kosten und die Fest-
setzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn
das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend
entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach
Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auf-
erlegung der Kosten und die Festsetzung eines
Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft ge-
macht wird, dass den Zeugen an der Verspätung
der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt
die genügende Entschuldigung oder die Glaub-
haftmachung nachträglich, so werden die ge-
troffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen
des Satzes 2 aufgehoben.“
62. In § 390 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch
die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.
63. In § 406 Abs. 4 wird der Satzteil „ ; eine mündliche
Verhandlung der Beteiligten ist nicht erforderlich“
durch die Wörter „durch Beschluss“ ersetzt.
64. In § 409 Abs. 2 wird das Wort „Beschwerde“ durch
die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.
65. § 428 wird wie folgt gefasst:
„§ 428
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Befindet sich die Urkunde nach der Behaup-
tung des Beweisführers im Besitz eines Dritten,
so wird der Beweis durch den Antrag angetreten,
zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu
bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu
erlassen.“
66. Dem § 429 wird folgender Satz angefügt:
„§ 142 bleibt unberührt.“
67. In § 431 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort
„Gericht“ die Wörter „durch Beschluss“ eingefügt
und der Satz 2 aufgehoben.
68. § 450 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „persönlich durch
Zustellung“ gestrichen.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen,
auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten
bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung
nicht.“
68a. In § 479 Abs. 1 werden nach dem Wort „aufhält“ die
Wörter „und die Leistung des Eides nach § 128a
Abs. 2 nicht stattfindet“ eingefügt.
69. § 490 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht
durch Beschluss.“

70. In § 494a Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch
folgenden Satz ersetzt:
„Die Entscheidung unterliegt der sofortigen
Beschwerde.“
71. § 495a wird wie folgt gefasst:
„§ 495a
Verfahren nach billigem Ermessen
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem
Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert sechs-
hundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss
mündlich verhandelt werden.“
72. Das dritte Buch wird wie folgt gefasst:
„Buch 3
Rechtsmittel
Abschnitt 1
Berufung
§ 511
Statthaftigkeit der Berufung
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten
Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1. der Wert des Beschwerdegegenstandes sechs-
hundert Euro übersteigt oder
2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Be-
rufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Ab-
satz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung
an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die
Berufung zu, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung ge-
bunden.
§ 512
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unter-
liegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem
Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht
nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfecht-
bar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar
sind.
§ 513
Berufungsgründe
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Rechts-
verletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde
zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt wer-
den, dass das Gericht des ersten Rechtszuges
seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
§ 514
Versäumnisurteile
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei,
gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder
Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Ein-
spruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der
Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie
darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften
Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist
nicht anzuwenden.
§ 515
Verzicht auf Berufung
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht
der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der
Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
§ 516
Zurücknahme der Berufung
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung
bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurück-
nehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber
zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der
mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Ein-
reichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des ein-
gelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur
Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen
Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch
Beschluss auszusprechen.
§ 517
Berufungsfrist
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist
eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung.
§ 518
Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch
eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321),
so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen
Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für
die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil
von neuem. Wird gegen beide Urteile von der-
selben Partei Berufung eingelegt, so sind beide
Berufungen miteinander zu verbinden.
§ 519
Berufungsschrift
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der
Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht ein-
gelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die
Berufung gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfer-
tigung oder beglaubigte Abschrift des angefoch-
tenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbe-
reitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungs-
schrift anzuwenden.
§ 520
Berufungsbegründung
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung be-
gründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung be-
trägt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung
des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach
der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem
Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner
einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu
einem Monat verlängert werden, wenn nach freier
Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit
durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder
wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe dar-
legt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie
nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist,
in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht
einzureichen. Die Berufungsbegründung muss ent-
halten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
wird und welche Abänderungen des Urteils
beantragt werden (Berufungsanträge);
2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich
die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit
für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen
Urteil begründen und deshalb eine erneute Fest-
stellung gebieten;
4. die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Ver-
teidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund
derer die neuen Angriffs- und Verteidigungs-
mittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner ent-
halten:
1. die Angabe des Wertes des nicht in einer be-
stimmten Geldsumme bestehenden Beschwerde-
gegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit
der Berufung abhängt;
2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung
der Sache durch den Einzelrichter Gründe ent-
gegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vor-
bereitenden Schriftsätze sind auch auf die Be-
rufungsbegründung anzuwenden.
§ 521
Zustellung der
Berufungsschrift und -begründung
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungs-
begründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht
kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen
Berufungserwiderung und dem Berufungskläger
eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf
die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt ent-
sprechend.
§ 522
Zulässigkeitsprüfung;
Zurückweisungsbeschluss
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und
begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfor-
dernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu ver-
werfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss
ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechts-
beschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung
durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück,
wenn es davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-
tung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat
zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurück-
weisung der Berufung und die Gründe hierfür hin-
zuweisen und dem Berufungsführer binnen einer
zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu
begründen, soweit die Gründe für die Zurück-
weisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2
enthalten sind.
(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht
anfechtbar.
§ 523
Terminsbestimmung
(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch
Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so
entscheidet das Berufungsgericht über die Über-
tragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter.
Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen
Verhandlung zu bestimmen.
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt
der Bekanntmachung des Termins und der münd-
lichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3
entsprechend anzuwenden.
§ 524
Anschlussberufung
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Beru-
fung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch
Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem
Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn
der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet
hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist
zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der
Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der An-
schlussschrift begründet werden. Die Vorschriften
des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des
§ 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Berufung zurückgenommen, verworfen oder
durch Beschluss zurückgewiesen wird.
§ 525
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten
Rechtszuge für das Verfahren vor den Land-
gerichten geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus
den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer
Güteverhandlung bedarf es nicht.
§ 526
Entscheidender Richter
(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss
den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzel-
richter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. die angefochtene Entscheidung von einem Ein-
zelrichter erlassen wurde,
2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-
tung hat und
4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache
verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwi-
schen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil
ergangen ist.
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem
Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Über-
nahme vor, wenn
1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Pro-
zesslage besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätz-
liche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechts-
streit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1
Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach
Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine
erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist aus-
geschlossen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertra-
gung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechts-
mittel nicht gestützt werden.
(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen
kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.
§ 527
Vorbereitender Einzelrichter
(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem
Einzelrichter übertragen, kann das Berufungs-
gericht die Sache einem seiner Mitglieder als
Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung
zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist
Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der münd-
lichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung
nicht.
(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu
fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er
kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben,
soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor
dem Berufungsgericht wünschenswert und von
vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungs-
gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelba-
ren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme
sachgemäß zu würdigen vermag.
(3) Der Einzelrichter entscheidet
1. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung,
Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch
oder Anerkenntnis des Anspruchs;
2. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
3. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu
tragen, sofern nicht das Berufungsgericht
gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber ent-
scheidet;
4. über den Wert des Streitgegenstandes;
5. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
(4) Im Einverständnis der Parteien kann der
Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.
§ 528
Bindung an die Berufungsanträge
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungs-
gerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das
Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit
abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt
ist.
§ 529
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung
und Entscheidung zugrunde zu legen:
1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges fest-
gestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete
Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen begründen und deshalb eine
erneute Feststellung gebieten;
2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung
zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht
von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird
das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser
nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im
Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend
gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
§ 530
Verspätet vorgebrachte
Angriffs- und Verteidigungsmittel
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel ent-
gegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht recht-
zeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 ent-
sprechend.

§ 531
Zurückgewiesene und neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im
ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen
worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind
nur zuzulassen, wenn sie
1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht
des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen
oder für unerheblich gehalten worden ist,
2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten
Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht
worden sind, ohne dass dies auf einer Nach-
lässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung
der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zuläs-
sigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel
ergibt.
§ 532
Rügen der Unzulässigkeit der Klage
Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der
Klage betreffen und die entgegen den §§ 520
und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht
werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die
Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt
für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit
der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten
Rechtszug hätte vorbringen können. Der Ent-
schuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts
glaubhaft zu machen.
§ 533
Klageänderung;
Aufrechnungserklärung; Widerklage
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und
Widerklage sind nur zulässig, wenn
1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für
sachdienlich hält und
2. diese auf Tatsachen gestützt werden können,
die das Berufungsgericht seiner Verhandlung
und Entscheidung über die Berufung ohnehin
nach § 529 zugrunde zu legen hat.
§ 534
Verlust des Rügerechts
Die Verletzung einer das Verfahren des ersten
Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der
Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn
die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechts-
zuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
§ 535
Gerichtliches Geständnis
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche
Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die
Berufungsinstanz.
§ 536
Parteivernehmung
(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung
oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechts-
zuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage
oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen,
wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei
zu der Ablehnung oder Weigerung genügende
Gründe hatte und diese Gründe seitdem weg-
gefallen sind.
(2) War eine Partei im ersten Rechtszuge ver-
nommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf
das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung
des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung
oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig
war.
§ 537
Vorläufige Vollstreckbarkeit
(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechts-
zuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge
nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Be-
rufungsgericht durch Beschluss für vorläufig voll-
streckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst
nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu-
lässig.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet
nicht statt.
§ 538
Zurückverweisung
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen
Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu
entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit
ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter
Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das
Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückver-
weisen,
1. soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an
einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund
dieses Mangels eine umfangreiche oder auf-
wändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2. wenn durch das angefochtene Urteil ein Ein-
spruch als unzulässig verworfen ist,
3. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die
Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag
streitigen Anspruchs durch das angefochtene
Urteil über den Grund des Anspruchs vorab ent-
schieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei
denn, dass der Streit über den Betrag des
Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden-
oder Wechselprozess unter Vorbehalt der
Rechte erlassen ist,
6. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnis-
urteil ist oder
7. wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den
Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil
ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt.
Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht
sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Num-
mer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

§ 539
Versäumnisverfahren
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin
zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine
Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zu-
rückzuweisen.
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und
beantragt der Berufungskläger gegen ihn das
Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche
Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden
anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag
rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen;
soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung
zurückzuweisen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das
Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinn-
gemäß.
§ 540
Inhalt des Berufungsurteils
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungs-
gründen enthält das Urteil
1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststel-
lungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung
etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2. eine kurze Begründung für die Abänderung, Auf-
hebung oder Bestätigung der angefochtenen
Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche
Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so
können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen
auch in das Protokoll aufgenommen werden.
(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.
§ 541
Prozessakten
(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts
hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist,
unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts
des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzu-
fordern.
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten
der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten
Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift
der in der Berufungsinstanz ergangenen Entschei-
dung zurückzusenden.
Abschnitt 2
Revision
§ 542
Statthaftigkeit der Revision
(1) Die Revision findet gegen die in der Beru-
fungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung,
Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder
einer einstweiligen Verfügung entschieden worden
ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt
für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung
im Enteignungsverfahren oder im Umlegungs-
verfahren.
§ 543
Zulassungsrevision
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die
Nichtzulassung
zugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch
das Berufungsgericht gebunden.
§ 544
Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das
Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nicht-
zulassungsbeschwerde). Die Beschwerde ist inner-
halb einer Notfrist von einem Monat nach Zu-
stellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem
Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerde-
schrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des Urteils, gegen das die Revision ein-
gelegt werden soll, vorgelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei
Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ab-
lauf von sieben Monaten nach der Verkündung des
Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6
gilt entsprechend. In der Begründung müssen die
Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(3) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des
Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Das Revisionsgericht entscheidet über die
Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll
kurz begründet werden; von einer Begründung
kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist,
oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die
Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien
zuzustellen.
(5) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der
Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das
Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision stattgegeben, so wird
das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren
fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristge-
rechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der
Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungs-
frist.

§ 545
Revisionsgründe
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-
den, dass die Entscheidung auf der Verletzung des
Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren
Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Ober-
landesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt wer-
den, dass das Gericht des ersten Rechtszuges
seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder
verneint hat.
§ 546
Begriff der Rechtsverletzung
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm
nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
§ 547
Absolute Revisionsgründe
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Ver-
letzung des Rechts beruhend anzusehen,
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifts-
mäßig besetzt war;
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-
gewirkt hat, der von der Ausübung des Rich-
teramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war,
sofern nicht dieses Hindernis mittels eines
Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend ge-
macht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-
gewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungs-
gesuch für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern
sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder
stillschweigend genehmigt hat;
5. wenn die Entscheidung aufgrund einer münd-
lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vor-
schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt sind;
6. wenn die Entscheidung entgegen den Be-
stimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen
versehen ist.
§ 548
Revisionsfrist
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revi-
sionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist
und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung.
§ 549
Revisionseinlegung
(1) Die Revision wird durch Einreichung der
Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht ein-
gelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die
Revision gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision
eingelegt werde.
§ 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vor-
bereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revi-
sionsschrift anzuwenden.
§ 550
Zustellung der Revisionsschrift
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen
Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits
nach § 544 Abs. 1 Satz 4 geschehen ist.
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei
zuzustellen.
§ 551
Revisionsbegründung
(1) Der Revisionskläger muss die Revision be-
gründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht
bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem
Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen.
Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt
zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Ver-
kündung. § 544 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt. Die
Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden ver-
längert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne
Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate
verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung
des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Ver-
längerung nicht verzögert wird oder wenn der
Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
und dessen Aufhebung beantragt werde (Revi-
sionsanträge);
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände,
aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Revision darauf gestützt wird,
dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren
verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen,
die den Mangel ergeben.
Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungs-
beschwerde zugelassen worden, kann zur Be-
gründung der Revision auf die Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen
werden.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die
Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
§ 552
Zulässigkeitsprüfung
(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen
zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und
ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
und begründet ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu
verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss er-
gehen.

§ 553
Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als
unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen
Verhandlung zu bestimmen und den Parteien
bekannt zu machen.
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt
der Bekanntmachung des Termins und der münd-
lichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3
entsprechend anzuwenden.
§ 554
Anschlussrevision
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision
anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Ein-
reichung der Revisionsanschlussschrift bei dem
Revisionsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der
Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat,
die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision
nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist
bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung
der Revisionsbegründung zu erklären.
(3) Die Anschlussrevision muss in der An-
schlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3
gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Revision zurückgenommen oder als unzulässig
verworfen wird.
§ 555
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich
nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses
Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge
für das Verfahren vor den Landgerichten gelten-
den Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer
Güteverhandlung bedarf es nicht.
(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht
anzuwenden.
§ 556
Verlust des Rügerechts
Die Verletzung einer das Verfahren der Beru-
fungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der
Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn
die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungs-
instanz nach der Vorschrift des § 295 verloren
hat.
§ 557
Umfang der Revisionsprüfung
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unter-
liegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unter-
liegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem
Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht
nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfecht-
bar sind.
(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend ge-
machten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf
Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu
berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil
nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den
§§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.
§ 558
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts
ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht
angefochten wird, auf Antrag von dem Revisions-
gericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar
zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf
der Revisionsbegründungsfrist zulässig.
§ 559
Beschränkte Nachprüfung
tatsächlicher Feststellungen
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unter-
liegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus
dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem
Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können
nur die im § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähn-
ten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass
eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr
sei, so ist diese Feststellung für das Revisions-
gericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf
die Feststellung ein zulässiger und begründeter
Revisionsangriff erhoben ist.
§ 560
Nicht revisible Gesetze
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über
das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf
deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht
gestützt werden kann, ist für die auf die Revision
ergehende Entscheidung maßgebend.
§ 561
Revisionszurückweisung
Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine
Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst
aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist
die Revision zurückzuweisen.
§ 562
Aufhebung des angefochtenen Urteils
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet
wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des
Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Ver-
fahren insoweit aufzuheben, als es durch den
Mangel betroffen wird.
§ 563
Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die
Zurückverweisung kann an einen anderen Spruch-
körper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche
Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,
auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache
selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des
Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung
des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis
erfolgt und nach letzterem die Sache zur End-
entscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in
der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die
Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung
die Revision nach § 545 nicht gestützt werden
kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen werden.
§ 564
Keine Begründung der Entscheidung
bei Rügen von Verfahrensmängeln
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu
werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von
Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend er-
achtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
§ 565
Anzuwendende Vorschriften
des Berufungsverfahrens
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über
die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die
Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine
Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit
der Klage und über die Einforderung und Zurück-
sendung der Prozessakten sind auf die Revision
entsprechend anzuwenden.
§ 566
Sprungrevision
(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen
Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unter-
liegen, findet auf Antrag unter Übergehung der
Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprung-
revision) statt, wenn
1. der Gegner in die Übergehung der Berufungs-
instanz einwilligt und
2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie
die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht
auf das Rechtsmittel der Berufung.
(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines
Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revi-
sionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550
gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die
Voraussetzungen für die Zulassung der Sprung-
revision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schrift-
liche Erklärung der Einwilligung des Antrags-
gegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie
kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des
ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit
im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu
führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle
abgegeben werden.
(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision
hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Ge-
schäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem
der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der
Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechts-
zuges die Prozessakten einzufordern.
(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des
Verfahrens gestützt werden.
(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den
Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch
Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzu-
stellen.
(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision
abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.
(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das
Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In
diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag
auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der
Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisions-
begründungsfrist.
(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach
den für die Revision geltenden Bestimmungen.
§ 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht
erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung
des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt,
so hat das Berufungsgericht die rechtliche Be-
urteilung, die der Aufhebung durch das Revisions-
gericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entschei-
dung zugrunde zu legen.
Abschnitt 3
Beschwerde
Titel 1
Sofortige Beschwerde
§ 567
Sofortige Beschwerde;
Anschlussbeschwerde
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen
die im ersten Rechtszug ergangenen Entschei-
dungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung
nicht erfordernde Entscheidungen handelt,
durch die ein das Verfahren betreffendes
Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung,
die Prozesskosten zu tragen, ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-
gegenstandes einhundert Euro übersteigt. Gegen
andere Entscheidungen über Kosten ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn der Wert des Be-
schwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Be-
schwerde anschließen, selbst wenn er auf die
Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerde-

frist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre
Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen
oder als unzulässig verworfen wird.
§ 568
Originärer Einzelrichter
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines
seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die ange-
fochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder
einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzel-
richter überträgt das Verfahren dem Beschwerde-
gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfas-
sungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsäch-
licher oder rechtlicher Art aufweist oder
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung
kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
§ 569
Frist und Form
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine
andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von
zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entschei-
dung angefochten wird, oder bei dem Beschwerde-
gericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit
nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der
Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.
Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der
Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde
auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese
Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerde-
schrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung
zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden,
wenn
1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als
Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft
oder
3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder
Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.
§ 570
Aufschiebende Wirkung;
einstweilige Anordnungen
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende
Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ord-
nungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, kann die Voll-
ziehung der Entscheidung aussetzen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Ent-
scheidung eine einstweilige Anordnung erlassen;
es kann insbesondere die Vollziehung der ange-
fochtenen Entscheidung aussetzen.
§ 571
Begründung, Präklusion,
Ausnahmen vom Anwaltszwang
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht
darauf gestützt werden, dass das Gericht des
ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht
angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht
kann für das Vorbringen von Angriffs- und Vertei-
digungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs-
und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist
vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach
der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulas-
sung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern
würde oder wenn die Partei die Verspätung ge-
nügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist
auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Die Beteiligten können sich im Beschwerde-
verfahren auch durch einen bei einem Amts- oder
Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen. Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklä-
rung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäfts-
stelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu
Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf
(§ 569 Abs. 3).
§ 572
Gang des Beschwerdeverfahrens
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende,
dessen Entscheidung angefochten wird, die Be-
schwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhel-
fen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich
dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt
unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen
zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und
ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Be-
schwerde für begründet, so kann es dem Gericht
oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende
Entscheidung erlassen war, die erforderliche An-
ordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde er-
geht durch Beschluss.
§ 573
Erinnerung
(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten
oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist
von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts
beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und
die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene
Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung fin-
det die sofortige Beschwerde statt.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die
Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

Titel 2
Rechtsbeschwerde
§ 574
Rechtsbeschwerde;
Anschlussrechtsbeschwerde
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechts-
beschwerde statthaft, wenn
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht
oder das Oberlandesgericht im ersten Rechts-
zug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die
Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-
fordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die
Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraus-
setzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechts-
beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis
zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der
Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbe-
schwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerde-
anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht an-
schließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde
verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen
oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wor-
den ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der An-
schlussschrift zu begründen. Die Anschließung ver-
liert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen
wird.
§ 575
Frist, Form und
Begründung der Rechtsbeschwerde
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer
Notfrist von einem Monat nach Zustellung des
Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerde-
schrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzu-
legen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss ent-
halten:
1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die
die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung
Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausferti-
gung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen
Entscheidung vorgelegt werden.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Be-
schwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen
einer Frist von einem Monat zu begründen. Die
Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen
Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt ent-
sprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde
muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Be-
schwerdegerichts oder des Berufungsgerichts
angefochten und deren Aufhebung beantragt
werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Dar-
legung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen
des § 574 Abs. 2,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und
zwar
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände,
aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf ge-
stützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das
Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der
Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vor-
bereitenden Schriftsätze sind auch auf die Be-
schwerde- und die Begründungsschrift anzuwen-
den. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift
sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs.1, 3 gelten ent-
sprechend.
§ 576
Gründe der Rechtsbeschwerde
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf ge-
stützt werden, dass die Entscheidung auf der Ver-
letzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift
beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk
eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf ge-
stützt werden, dass das Gericht des ersten Rechts-
zuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenom-
men oder verneint hat.
(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten ent-
sprechend.
§ 577
Prüfung und
Entscheidung der Rechtsbeschwerde
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts
wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es
an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechts-
beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts
unterliegen nur die von den Parteien gestellten
Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an
die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe
nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht
von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die
angefochtene Entscheidung nur geprüft werden,
wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574
Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt ent-
sprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen
Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die
Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen
sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet
erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzu-
heben und die Sache zur erneuten Entscheidung
zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Zurückverweisung kann an einen anderen
Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die ange-
fochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht,
an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die recht-
liche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt,
auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der
Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung
der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung
bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte
Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die
Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4
gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend.“
73. § 615 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Übrigen sind die Angriffs- und Vertei-
digungsmittel abweichend von den allgemeinen
Vorschriften zuzulassen.“
74. § 620a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.“
75. § 621d wird wie folgt gefasst:
„§ 621d
Zurückweisung von
Angriffs- und Verteidigungsmitteln
In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8
und 11 können Angriffs- und Verteidigungsmittel,
die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurück-
gewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der
freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung
des Rechtsstreits verzögern würde und die Ver-
spätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im
Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel
abweichend von den allgemeinen Vorschriften zu-
zulassen.“
76. § 621e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1
Nr. 1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1600e
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
Nr. 12 findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn
sie
1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss
oder
2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
durch das Beschwerdegericht das Rechts-
beschwerdegericht
zugelassen hat; § 543 Abs. 2 und § 544 gelten
entsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nur
darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf einer Verletzung des Rechts beruht.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs. 1, 2 und 3
Satz 1, Abs. 4, §§ 521, 522 Abs. 1, §§ 526,
527, 548 und 551 Abs. 1, 2 und 4 gelten ent-
sprechend.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Beschwerde kann nicht darauf ge-
stützt werden, dass das Gericht des ersten
Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht
angenommen hat. Die Rechtsbeschwerde kann
nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht
des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu
Unrecht angenommen oder verneint hat.“
77. § 626 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 269
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 3 bis 5“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
78. § 629a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „weitere Be-
schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“
ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 517, 548 und 621e Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit den §§ 517 und 548 bleiben
unberührt.“
79. In § 629b Abs. 2 werden nach dem Wort „Revision“
die Wörter „oder Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision“ eingefügt.
80. § 629c wird wie folgt gefasst:
„§ 629c
Erweiterte Aufhebung
Wird eine Entscheidung auf Revision oder
Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, so kann
das Gericht auf Antrag einer Partei die Entschei-
dung auch insoweit aufheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungs- oder Beschwerdegericht zurück-
verweisen, als dies wegen des Zusammenhangs
mit der aufgehobenen Entscheidung geboten er-
scheint. Eine Aufhebung des Scheidungsaus-
spruchs kann nur innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des
Beschlusses über die Zulassung der Revision oder
der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen
bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten
Zustellung beantragt werden.“
81. In § 641d Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Be-
schwerde“ durch die Wörter „sofortige Beschwerde“
ersetzt.
82. § 649 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

83. § 688 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Deutscher
Mark“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank“ durch das Wort
„Basiszinssatz“ ersetzt.
84. In § 691 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Beschwerde“
durch die Wörter „sofortige Beschwerde“ ersetzt.
85. Dem § 697 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
86. In § 700 werden in Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5
Halbsatz 1 jeweils die Wörter „durch Beschluss“
gestrichen.
87. § 705 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 705
Formelle Rechtskraft
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für
die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels, des
zulässigen Einspruchs oder der zulässigen Rüge
nach § 321a bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt
der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung
des Rechtsmittels, des Einspruchs oder der Rüge
nach § 321a gehemmt.“
88. § 706 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Par-
teien von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis
auf einer weiteren Ausfertigung in der Form des
§ 317 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erteilt.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eine Revi-
sionsschrift nach § 566a“ durch die Wörter „ein
Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566“
ersetzt.
89. § 707 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“
90. In § 708 Nr. 11 werden die Wörter „zweitausend-
fünfhundert Deutsche Mark“ durch die Wörter „ein-
tausendzweihundertfünfzig Euro“ und die Wörter
„dreitausend Deutsche Mark“ durch die Wörter
„eintausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
90a. In § 709 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken
ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheits-
leistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages angege-
ben wird.“
90b. In § 711 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner
jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem
bestimmten Verhältnis zur Höhe des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist.“
90c. In § 712 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 709 Satz 2 gilt
in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend.“
angefügt.
90d. In § 714 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 710, 711 Satz 2,
§ 712“ durch die Angabe „§§ 710, 711 Satz 3,
§ 712“ ersetzt.
91. § 719 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“
92. § 721 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“
93. § 732 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“
94. § 764 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungs-
gerichts ergehen durch Beschluss.“
95. § 769 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht
durch Beschluss.“
96. § 793 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Absatzzeichen „(1)“ ge-
strichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
97. In § 794 Abs. 1 Nr. 3 und 3a wird nach den Angaben
„§ 620“ jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
98. § 794a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.“
99. § 796b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vor der Entscheidung über den Antrag auf Voll-
streckbarerklärung ist der Gegner zu hören.“
100. § 891 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Ent-
scheidungen ergehen durch Beschluss.“
101. § 921 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige Ab-
satz 2 wird einziger Absatz der Vorschrift.
102. § 934 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent-
scheidungen ergehen durch Beschluss.“
103. § 942 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Ent-
scheidungen des Amtsgerichts ergehen durch
Beschluss.“

104. In § 1063 Abs. 1 Satz 1 wird der Satzteil „ , der ohne
mündliche Verhandlung ergehen kann“ gestrichen.
105. § 1065 wird wie folgt gefasst:
„§ 1065
Rechtsmittel
(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genann-
ten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde
statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in
§ 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf
gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer
Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die
§§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.“
(2) Der Zivilprozessordnung, zuletzt geändert durch
Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift
ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Unter-
gliederungen der Zivilprozessordnung erhalten die Be-
zeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhalts-
übersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die
Vorschriften der Zivilprozessordnung erhalten die Über-
schriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der
Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
(1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Ein-
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein oberstes Landes-
gericht eingerichtet, so entscheidet das Berufungs-
gericht, wenn es die Revision zulässt, oder das Gericht,
das die Rechtsbeschwerde zulässt, gleichzeitig über
die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entschei-
dung über das Rechtsmittel. Die Entscheidung ist für
das oberste Landesgericht und den Bundesgerichts-
hof bindend.
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde, der Antrag auf
Zulassung der Sprungrevision oder die Rechts-
beschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivil-
prozessordnung ist bei dem Bundesgerichtshof ein-
zureichen. Betreffen die Gründe für die Zulassung der
Revision oder der Rechtsbeschwerde im Wesentlichen
Rechtsnormen, die in den Landesgesetzen enthalten
sind, so erklärt sich der Bundesgerichtshof durch
Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde
oder den Antrag für unzuständig und übersendet dem
obersten Landesgericht die Prozessakten. Das oberste
Landesgericht ist an die Entscheidung des Bundes-
gerichtshofes über die Zuständigkeit gebunden. Es
gibt Gelegenheit zu einer Änderung oder Ergänzung
der Begründung der Beschwerde oder des Antrags.“
2. § 8 wird aufgehoben.
3. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:
„§ 26
Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses
vom 27. Juli 2001 gelten folgende Übergangsvor-
schriften:
1. § 78 der Zivilprozessordnung ist in Berufungen
und Beschwerden gegen Entscheidungen der
Amtsgerichte, die vor dem 1. Januar 2008 ein-
gelegt werden und nicht familiengerichtliche
Entscheidungen zum Gegenstand haben, mit
der Maßgabe anzuwenden, dass ein bei einem
Landgericht zugelassener Rechtsanwalt bei dem
Oberlandesgericht als zugelassen gilt.
2. Für am 1. Januar 2002 anhängige Verfahren finden
die §§ 23, 105 Abs. 3 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3,
§§ 278, 313a, 495a der Zivilprozessordnung sowie
die Vorschriften über das Verfahren im ersten
Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am
31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter
Anwendung. Für das Ordnungsgeld gilt § 178 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in der am 31. De-
zember 2001 geltenden Fassung, wenn der Be-
schluss, der es festsetzt, vor dem 1. Januar 2002
verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht
stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben
worden ist.
3. Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach
§ 115 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 vom Einkommen abzu-
setzenden Beträge für die Zeit vom 1. Januar 2002
bis zum 30. Juni 2002 neu bekannt. Die Prozess-
kostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit
nicht mehr anzuwenden.
4. Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 1. Januar 2002
bewilligt worden, gilt § 115 Abs. 1 Satz 4 der Zivil-
prozessordnung für den Rechtszug in der im Zeit-
punkt der Bewilligung geltenden Fassung weiter.
5. Für die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001
geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche
Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil
ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wor-
den ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle
des Schlusses der mündlichen Verhandlung der
Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht
werden können.
6. § 541 der Zivilprozessordnung in der am 31. De-
zember 2001 geltenden Fassung ist nur noch
anzuwenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über
die Berufung nach den bisherigen Vorschriften zu
entscheiden ist, am 1. Januar 2002 Rechtsfragen
zur Vorabentscheidung dem übergeordneten Ober-
landesgericht oder dem Bundesgerichtshof vorlie-
gen oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen
sind.
7. Für die Revision gelten die am 31. Dezember 2001
geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche
Verhandlung auf die das anzufechtende Urteil er-
geht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden
ist. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des
Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeit-
punkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden
können.

8. § 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des
Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschließlich
31. Dezember 2006 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision durch das Berufungs-
gericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwerde
zwanzigtausend Euro übersteigt.
9. In Familiensachen finden die Bestimmungen über
die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1
Nr. 2, §§ 544, 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivil-
prozessordnung in der Fassung des Gesetzes
zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001,
BGBl. I S. 1887) keine Anwendung, soweit die
anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar
2007 verkündet oder einem Beteiligten zugestellt
oder sonst bekannt gemacht worden ist.
10. Für Beschwerden und für die Erinnerung finden die
am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften
weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Ent-
scheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet
oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden
hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
11. Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der
vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Vor-
schriften weiter anzuwenden sind, die auf Geld-
beträge in Deutscher Mark Bezug nehmen, sind
diese Vorschriften vom 1. Januar 2002 an mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Beträge nach
dem Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 Deut-
sche Mark und den Rundungsregeln der Verord-
nung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni
1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammen-
hang mit der Einführung des Euro (ABl. EG
Nr. L 162 S. 1) in die Euro-Einheit umgerechnet
werden.“
Artikel 4
Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1206), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 218 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist für die Begründung der Berufung beginnt mit
dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung.“
2. § 219 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Einlegung und die Begründung der
Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.“
3. In § 221 Abs. 2 wird die Angabe „§ 566a“ durch die
Angabe „§ 566“ ersetzt.
4. In § 223 werden
a) in Satz 1 die Angabe „§ 577 Abs. 2“ durch die Anga-
be „§ 569 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt und
b) folgender Satz angefügt:
„Für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
und die Frist zur Begründung der Rechtsbe-
schwerde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
Artikel 5
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
In § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Revisionen“ die Wörter „und
Rechtsbeschwerden“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der
Verordnung zur Einführung von
Vordrucken für das Mahnverfahren
Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 25. Juni
2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
Überleitungsvorschrift
Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum
31. Dezember 2002 weiterverwendet werden. Berich-
tigungen auf der Vorderseite von Blatt 3, 4 und 5 in der
mit „Hinzu kommen folgende weitere Kostenbeträge“
überschriebenen Zeile in dem für die Verzinsung der
Kosten vorgesehenen Feld sind zulässig.“
2. In der Anlage 1 wird jeweils auf der Vorderseite von
Blatt 3, 4 und 5 in der mit „Hinzu kommen folgende
weitere Kostenbeträge“ überschriebenen Zeile in dem
für die Verzinsung der Kosten vorgesehenen Feld
die Angabe „4 %“ durch die Angabe „5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung
zur Einführung von Vordrucken
für das Mahnverfahren bei Gerichten,
die das Verfahren maschinell bearbeiten
Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das
Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschi-
nell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt
geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 9. Juni
1998 (BGBl. I S. 1242) , wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 werden
für Mahnverfahren, die die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben, die in

Absatz 1 bezeichneten Vordrucke in einer Fassung
eingeführt, in der alle Felder für die Angabe eines Geld-
betrages mit der Bezeichnung „Euro“ oder „EUR“
überschrieben sind und in dem Hinweisblatt zu An-
lage 1 die Wertgrenze für die Zuständigkeit des Amts-
gerichts allein in Euro bezeichnet ist. Der Vordruck für
den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in der in
Absatz 1 eingeführten Form kann bis zum 31. Dezem-
ber 2002 weiterverwendet werden.“
2. In dem in Anlage 4 bestimmten Vordruck für den
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird
in Zeile 8 die Angabe „4 %“ durch die Angabe „5 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung
des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Binnenschifffahrtssachen
In § 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Ver-
fahren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 128 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 495a“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Gesetzes über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des
Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie
folgt geändert:
1. § 30b Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 74a Abs. 5 Satz 3 werden das Semikolon und der
zweite Halbsatz gestrichen.
3. In § 95 wird das Wort „Beschwerde“ durch die Wörter
„sofortige Beschwerde“ ersetzt.
4. In § 96 wird das Wort „sofortige“ gestrichen.
5. In § 101 Abs. 2 werden die Wörter „weitere Be-
schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“
ersetzt.
6. In § 102 werden die Wörter „weitere Beschwerde“
durch die Wörter „Rechtsbeschwerde, wenn das
Beschwerdegericht sie zugelassen hat,“ ersetzt.
7. In § 149 Abs. 3 Satz 3 werden das Semikolon und der
zweite Halbsatz gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Ausführungsgesetzes
zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
Das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen
Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780),
zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „§§ 572, 573
Abs. 1“ durch die Angabe „§§ 570, 572 Abs. 4“ ersetzt.
2. In § 19 werden die Wörter „geändert durch Artikel 7
Nr. 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I
S. 3281)“ durch die Wörter „zuletzt geändert durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887)“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999
(BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898),
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „weitere
Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“
ersetzt.
2. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.
3. In § 8 Abs. 4 werden in Satz 3 Halbsatz 1 nach den
Wörtern „auf Antrag“ die Wörter „durch Beschluss“
eingefügt und der Satz 5 aufgehoben.
Artikel 12
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 20 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie
folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird
erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerde-
gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der
Entscheidung anordnen.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Rechtsbeschwerde
Gegen die Entscheidung über die sofortige Be-
schwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.“

Artikel 13
Änderung des Gesetzes
über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 27 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort „Gesetzes“ durch
das Wort „Rechts“ ersetzt, in Satz 2 die Angabe
„§§ 550, 551, 561, 563“ durch die Angabe „§§ 546,
547, 559, 561“.
2. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer
des Landgerichts, findet § 526 der Zivilprozessord-
nung entsprechende Anwendung.“
3. In § 53g Abs. 2 werden die Wörter „weitere Be-
schwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwerde“
ersetzt.
4. § 64 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht
gehören, gelten die Vorschriften im Buch 6 Abschnitt 2
und 3 der Zivilprozessordnung; über die Beschwerde
entscheidet das Oberlandesgericht, über die Rechts-
beschwerde der Bundesgerichtshof.“
5. In § 64a Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 281 Abs. 2
Satz 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 281 Abs. 2 Satz 1
bis 3“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Grundbuchordnung
und der Schiffsregisterordnung
(1) § 78 der Grundbuchordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die
zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 13. Juli 2001
(BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
„Rechts“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“
durch die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.
(2) Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),
zuletzt geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom
13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:
1. In § 83 werden in Absatz 1 das Wort „Gesetzes“ durch
das Wort „Rechts“ und in Absatz 2 das Wort „Gesetz“
durch das Wort „Recht“ ersetzt.
2. In § 86 wird das Wort „Gesetzesverletzung“ durch
das Wort „Rechtsverletzung“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes
vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Vor-
schriften“ die Angabe „des § 139 und“ eingefügt.
2. In § 15 Abs. 4 wird die Angabe „§ 278 Abs. 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 279 Abs. 2“ ersetzt.
3. In § 27 wird in Absatz 1 das Wort „Gesetzes“ durch das
Wort „Rechts“ ersetzt, in Absatz 2 Satz 1 die Angabe
„§§ 550, 551, § 554a Abs. 1, §§ 561, 563“ durch die
Angabe „§§ 546, 547, 552 Abs. 1, §§ 559, 561“.
4. In § 48 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „23 Abs. 2 und §“
gestrichen.
5. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Revi-
sionen“ die Wörter „und Rechtsbeschwerden“ ein-
gefügt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„§ 26 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Entschei-
dung des obersten Landesgerichts ist auch für den
Bundesgerichtshof bindend. Erklärt es sich für
unzuständig, weil der Bundesgerichtshof zuständig
sei, so sind diesem die Akten zu übersenden. Wird
der Beschluss des obersten Landesgerichts, durch
den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt
wird, dem Beschwerdeführer erst nach Beginn der
Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde
zugestellt, so beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses der Lauf dieser Frist von neuem.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In streitigen Landwirtschaftssachen gilt § 7
des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivil-
prozessordnung. Der Bundesgerichtshof kann
über die Zuständigkeit für die Entscheidung über
die Nichtzulassungsbeschwerde, den Antrag auf
Zulassung der Sprungrevision oder die Rechts-
beschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung ohne Zuziehung der ehren-
amtlichen Richter entscheiden.“
Artikel 16
Änderung der Verordnung zur
Ausführung des deutsch-britischen
Abkommens über den Rechtsverkehr
Artikel 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-britischen Abkommens über den Rechts-
verkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000

(BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“
Artikel 17
Änderung der Verordnung zur
Ausführung des deutsch-türkischen
Abkommens über den Rechtsverkehr
in Zivil- und Handelssachen
Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-türki-
schen Abkommens über den Rechtsverkehr in Zivil- und
Handelssachen vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 6) in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
319-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
durch Artikel 9 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschlüsse, durch die der Antrag auf Voll-
streckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegen
der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der
Zivilprozessordnung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag auf
Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht
dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“
2. Artikel 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Entscheidung unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu
Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne
Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.“
Artikel 18
Änderung
der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-schweizerischen Abkommens
über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Schiedssprüchen vom 2. November 1929
Artikel 2 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-
schweizerischen Abkommens über die gegenseitige An-
erkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent-
scheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November
1929 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 319-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind
entsprechend anzuwenden.“
2. Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung
der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-italienischen Abkommens über
die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Artikel 2 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-
italienischen Abkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 319-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die
§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind
entsprechend anzuwenden.“
2. Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 20
Änderung
der Verordnung zur Ausführung
des deutsch-griechischen Abkommens über
die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegen-
heiten des bürgerlichen und Handels-Rechts
Die Verordnung zur Ausführung des deutsch-
griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechts-
hilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-
Rechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 319-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch Artikel 9 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Juni
2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschlüsse, durch die der Antrag auf Voll-
streckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegen
der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der
Zivilprozessordnung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gegen Beschlüsse, durch die dem Antrag
auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wird, steht
dem Kostenschuldner die Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Entscheidungen unterliegen der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
Die sofortige Beschwerde kann durch Erklärung zu
Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne
Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden.“
Artikel 21
Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Haager Übereinkommens
vom 1. März 1954 über den Zivilprozess
Das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkom-
mens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-9,

veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegen den Beschluss, durch den die
Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt wird,
steht dem Kostenschuldner die Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung zu.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 568 bis 571,
573 bis 575“ durch die Angabe „den §§ 567 bis
577“ ersetzt.
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der
Gerichtskosten festgesetzt wird, unterliegt der Be-
schwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozess-
ordnung. Die sofortige Beschwerde kann durch Er-
klärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schrift-
lich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt
werden.“
Artikel 22
Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958
über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen
Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige An-
erkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei-
dungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in
Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 319-11, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. In § 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 5“ durch
die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“
Artikel 23
Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959
über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Vergleichen und öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen
Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Ver-
gleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-
sachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
Die §§ 707, 717, 1065 gelten entsprechend.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4
und 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 und 4“ ersetzt.
3. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“
Artikel 24
Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des Abkommens
vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom
14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 319-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“
2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 25
Änderung
des Gesetzes zur Ausführung
des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958
über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen auf dem Gebiet der
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Das Gesetz zur Ausführung des Haager Überein-
kommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der
Unterhaltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gel-
ten entsprechend.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 7 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“
Artikel 26
Änderung des Gesetzes zur
Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Griechenland über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gericht-
lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent-
lichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. No-
vember 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent-
scheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in
Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 319-16, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 9 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 6 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“
Artikel 27
Änderung des Gesetzes zur
Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und anderer
Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. Au-
gust 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handels-
sachen vom 15. Januar 1965 (BGBl. I S. 17, 1040),
geändert durch Artikel 7 Nr. 16 des Gesetzes vom 3. De-
zember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
2. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss, durch den über den Widerspruch
entschieden wird, unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; § 1065 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
3. § 15 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“
Artikel 28
Änderung
des Gesetzes zur Ausführung
des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen
Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit
Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli
1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechts-
hilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über
die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969
(BGBl. I S. 333, 1970 I S. 307), zuletzt geändert durch
Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
S. 897), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist für
die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen
Monat.“
2. § 9 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung; die Notfrist für
die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen
Monat.“

1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2001
3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Beschluss, durch den der Betrag der
Gerichtskosten festgesetzt wird, unterliegt der
Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozes-
sordnung; die sofortige Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von einem Monat einzulegen und kann auch
schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden.“
Artikel 29
Änderung des Anerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), geän-
dert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 25. Juni
2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 554“ durch
die Angabe „§ 575 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) (entfällt)
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden
Absatz ersetzt:
„(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechts-
beschwerde ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden. Auf das Verfahren über die Rechts-
beschwerde sind § 574 Abs. 4, § 576 Abs. 3 und
§ 577 der Zivilprozessordnung entsprechend anzu-
wenden.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
4. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Not-
frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde
beträgt einen Monat.“
5. Die §§ 43 und 48 werden wie folgt geändert:
a) In § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie in § 48 Abs. 1
und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 17 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
b) In § 43 Abs. 2 Satz 1 und in § 48 Abs. 2 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz 3“ durch
die Angabe „§ 17 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
6. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 3, 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1
und 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, §§ 18 bis 24 und 33 sowie
die Verweisung auf § 575 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 1
Satz 1 der Zivilprozessordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2
finden keine Anwendung.“
7. § 50 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt die
Verweisung auf § 574 Abs. 4 und § 577 Abs. 2 Satz 1
bis 3 sowie die Verweisung auf § 556 in § 576 Abs. 3
der Zivilprozessordnung außer Betracht.“
Artikel 30
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom 13. Juli 2001
(BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
2. § 40 Abs. 1a wird aufgehoben.
3. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet
mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige
Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten un-
abhängig von dem Streitwert zulässig ist.“
4. § 54 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden das Semikolon und der zweite
Halbsatz gestrichen.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 269 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
5. In § 55 Abs. 1 wird
a) in Nummer 8 der Punkt am Satzende durch ein
Semikolon ersetzt und
b) folgende Nummer angefügt:
„9. im Fall des § 321a Abs. 4 der Zivilprozess-
ordnung, sofern die Rüge als unzulässig ver-
worfen wird oder sich gegen ein Urteil richtet,
das vom Vorsitzenden allein erlassen worden
ist.“
6. In § 64 Abs. 2 wird
a) in Buchstabe b das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt,
b) in Buchstabe c der Punkt durch das Wort „oder“
ersetzt und
c) folgender Buchstabe angefügt:
„d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil han-
delt, gegen das der Einspruch an sich nicht
statthaft ist, wenn die Berufung oder An-
schlussberufung darauf gestützt wird, dass
der Fall der schuldhaften Versäumung nicht
vorgelegen habe.“
7. In § 65 werden die Worte „ , ob das Gericht des
ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht
angenommen hat“ gestrichen.

8. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt
einen Monat, die Frist für die Begründung der
Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen
mit der Zustellung des in vollständiger Form ab-
gefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von
fünf Monaten nach der Verkündung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bestimmung des Termins zur münd-
lichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen.
§ 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt
unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne
mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss
der Kammer. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozess-
ordnung findet keine Anwendung.“
9. § 67 wird wie folgt gefasst:
„§ 67
Zulassung neuer
Angriffs- und Verteidigungsmittel
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten
Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind,
bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im
ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetz-
ten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur
zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des
Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung
des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn
die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im
ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivil-
prozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder
entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht
rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzu-
lassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Über-
zeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung
des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn
die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht
aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und
Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3
zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der
Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in
der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden
sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen,
wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der
Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das
verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung
des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des
Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf
Verschulden der Partei beruht.“
9a. § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Urteil
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entschei-
dungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der
Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und
Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4
Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Ab-
satzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungs-
gründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu
unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tat-
bestandes und, soweit das Berufungsgericht den
Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und
dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstel-
lung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so
soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des
Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der
mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine
Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie
auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen
ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des
Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht
wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet
keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilpro-
zessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe
bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben;
im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivil-
prozessordnung entsprechend anwendbar.“
10. § 70 wird aufgehoben.
11. In § 72 Abs. 5 wird die Angabe „§ 566a“ durch die
Angabe „§ 566“ ersetzt.
12. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt
einen Monat, die Frist für die Begründung der
Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen
mit der Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf
von fünf Monaten nach der Verkündung.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 554a
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 552 Abs. 1“ ersetzt.
13. § 76 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem
Ermessen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht
erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen
wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren vor
dem Landesarbeitsgericht die gleichen Grundsätze,
wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig
eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht an-
hängig geworden wäre. Das Arbeitsgericht und das
Landesarbeitsgericht haben die rechtliche Beur-
teilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,
auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Von
der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die
Geschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts der Ge-
schäftsstelle des Arbeitsgerichts unverzüglich Nach-
richt zu geben.“

14. § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77
Revisionsbeschwerde
Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts,
der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die
Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Landes-
arbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72
Abs. 2 entsprechend. Über die Rechtsbeschwerde
entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zu-
ziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde
gelten entsprechend.“
15. § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entschei-
dungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden
gelten die für die Beschwerde gegen Entschei-
dungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschrif-
ten der Zivilprozessordnung entsprechend. Für
die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72
Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Be-
schwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht
ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über
die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.“
16. § 83 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine
Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer
nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen
zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Über-
zeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledi-
gung des Beschlussverfahrens verzögern würde und
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend ent-
schuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der
Versäumung einer nach Satz 1 gesetzten Frist zu
belehren.“
17. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz ein-
gefügt:
„(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewie-
senes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues
Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen
einer hierfür nach § 83a Abs. 1a gesetzten Frist
nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen
werden, wenn seine Zulassung nach der freien
Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Er-
ledigung des Beschlussverfahrens verzögern
würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht
genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbrin-
gen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Be-
schwerdeführer in der Beschwerdebegründung,
der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeant-
wortung vortragen. Wird es später vorgebracht,
kann es zurückgewiesen werden, wenn die Mög-
lichkeit es vorzutragen vor der Beschwerde-
begründung oder der Beschwerdebeantwortung
entstanden ist und das verspätete Vorbringen
nach der freien Überzeugung des Landesarbeits-
gerichts die Erledigung des Rechtsstreits ver-
zögern würde und auf dem Verschulden des
Beteiligten beruht.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
18. § 89 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht
anwendbar.“
19. In § 96 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 564
und 565“ durch die Angabe „§§ 562, 563“ ersetzt.
20. In Nummer 9300 der Anlage 1 wird die Angabe
„§ 269 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 5“
ersetzt.
Artikel 31
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 170 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 551“ durch die Angabe „§ 547“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof
des Bundes findet nicht statt.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Erinnerung und die Beschwerde sind nicht
an eine Frist gebunden.“
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1211 wird wie folgt gefasst:
Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
nach § 11
Abs. 2 GKG
„1211 Beendigung des gesamten Ver-
fahrens durch
a) Zurücknahme der Klage
– vor dem Schluss der
mündlichen Verhandlung,
– in den Fällen des § 128
Abs. 2 ZPO vor dem Zeit-
punkt, der dem Schluss
der mündlichen Verhand-
lung entspricht,

Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
nach § 11
Abs. 2 GKG
– im Verfahren nach § 495a
ZPO, in dem eine münd-
liche Verhandlung nicht
stattfindet, vor Ablauf des
Tages, an dem die La-
dung zum Termin zur Ver-
kündung des Urteils zuge-
stellt oder das schriftliche
Urteil der Geschäftsstelle
übergeben wird,
– im Falle des § 331 Abs. 3
ZPO vor Ablauf des Ta-
ges, an dem das Urteil
der Geschäftsstelle über-
geben wird,
b) Anerkenntnis- und Verzichts-
urteil, Urteil, das nach § 313a
Abs. 2 ZPO keinen Tat-
bestand und keine Ent-
scheidungsgründe enthal-
ten muss,
c) Abschluss eines Vergleichs
vor Gericht,
wenn nicht bereits ein sonstiges
Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0“
Die Zurücknahme des Antrags
auf Durchführung des streitigen
Verfahrens, des Widerspruchs
gegen den Mahnbescheid oder
des Einspruchs gegen den Voll-
streckungsbescheid stehen der
Zurücknahme der Klage gleich.
Erledigungserklärungen nach
§ 91a ZPO stehen der Zurück-
nahme nicht gleich. Die Ver-
vollständigung eines ohne Tat-
bestand und Entscheidungs-
gründe hergestellten Urteils
(§ 313a Abs. 4 ZPO) steht der
Ermäßigung nicht entgegen.
Die Ermäßigung tritt auch ein,
wenn mehrere Ermäßigungstat-
bestände erfüllt sind.
b) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1224 und
1225 werden die Wörter „Beschluss, der die Instanz
abschließt, in den Verfahren über Beschwerden
nach § 116 GWB, wenn die Gebühr 1222 ent-
standen ist:“ durch die Wörter „Beschluss in den
Verfahren über Beschwerden nach § 116 GWB,
der die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1222
entstanden ist:“ ersetzt.
c) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1226
und 1227 werden die Wörter „Beschluss, der die
Instanz abschließt, in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG
genannten Familiensachen und in den Verfahren
über Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB:“
durch die Wörter „Beschluss über die Zurück-
weisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) sowie
Beschluss in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG ge-
nannten Familiensachen und in den Verfahren über
Beschwerden nach den §§ 63 und 116 GWB, der
die Instanz abschließt:“ ersetzt.
d) In der Überschrift des Abschnitts II 3 des Teils 1
werden vor dem Wort „Revisionsverfahren“ die
Wörter „Verfahren über den Antrag auf Zulassung
der Sprungrevision,“ eingefügt.
e) Die Nummern 1230 und 1231 werden durch fol-
gende Nummern ersetzt:
Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
nach § 11
Abs. 2 GKG
„1230 Verfahren über die Zulassung
der Sprungrevision:
Soweit der Antrag abgelehnt
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
1231 Verfahren im Allgemeinen . . . . . 2,0
1232 Zurücknahme der Revision oder
Klage, bevor die Schrift zur Be-
gründung der Revision bei Ge-
richt eingegangen ist; Erledi-
gungserklärungen nach § 91a
ZPO stehen der Zurücknahme
nicht gleich:
Die Gebühr 1231 ermäßigt sich
auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „0,5“
f) In der Vorbemerkung vor den Nummern 1321
und 1322 werden der Doppelpunkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und die Wörter „Beschluss über die
Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO):“
angefügt.
g) In Nummer 1321 werden im Gebührentatbestand
ein Komma und das Wort „Beschluss“ angefügt.
h) In der Vorbemerkung zu den Nummern 1526
und 1527 werden die Wörter „Beschluss in den in
§ 1 Abs. 2 GKG genannten Folgesachen, der die
Instanz abschließt:“ durch die Wörter „Beschluss
über die Zurückweisung der Berufung (§ 522
Abs. 2 ZPO) sowie Beschluss in den in § 1 Abs. 2
GKG genannten Folgesachen, der die Instanz
abschließt:“ ersetzt.
i) In der Überschrift des Abschnitts V 3 des Teils 1
wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort
„Rechtsbeschwerden“ ersetzt.
j) In Nummer 1531 werden jeweils die Wörter „wei-
teren Beschwerde“ durch das Wort „Rechts-
beschwerde“ ersetzt.
k) In Nummer 1951 wird die Angabe „§ 269 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 269 Abs. 5“ ersetzt.

l) Nach Nummer 1951 werden folgende Nummern
eingefügt:
Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
nach § 11
Abs. 2 GKG
„1952 Verfahren über Rechtsbeschwer-
den gegen Beschlüsse in den
Fällen des § 91a Abs. 1, § 99
Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 516
Abs. 3 ZPO sowie über Rechts-
beschwerden gegen die Zu-
rückweisung eines Antrags auf
Anordnung eines Arrestes oder
einer einstweiligen Verfügung . . 2,0
1953 Verfahren über nicht besonders
aufgeführte Rechtsbeschwer-
den, wenn für die angefochtene
Entscheidung oder für das die-
ser Entscheidung vorangegan-
gene Verfahren eine Festgebühr
bestimmt ist, und über die
Rechtsbeschwerde gegen eine
Entscheidung im Verfahren über
die Prozesskostenhilfe:
Die Rechtsbeschwerde wird ver- 50,00
worfen oder zurückgewiesen . . EUR
Wird die Rechtsbeschwerde nur
teilweise verworfen oder zu-
rückgewiesen, kann das Gericht
die Gebühr nach billigem Er-
messen auf die Hälfte ermäßi-
gen oder bestimmen, dass eine
Gebühr nicht zu erheben ist.
1954 Verfahren über nicht besonders
aufgeführte Rechtsbeschwer-
den, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde
verworfen oder zurückgewiesen
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
1955 Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der
Revision:
Soweit die Beschwerde ver-
worfen oder zurückgewiesen
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „2,0“
m) Die bisherigen Nummern 1952 und 1953 werden
Nummern 1956 und 1957.
m1) Nach Nummer 1957 wird folgender Abschnitt IX.6
eingefügt:
Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
nach § 11
Abs. 2 GKG
„6. Rügen wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör
1960 Verfahren über die Rüge wegen
Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (§ 321a ZPO):
Die Rüge wird in vollem Umfang 50,00
verworfen oder zurückgewiesen EUR“
n) Nach Nummer 2502 wird folgende Nummer 2503
eingefügt:
Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
nach § 11
Abs. 2 GKG
„2503 Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der
Revision:
Soweit die Beschwerde ver-
worfen oder zurückgewiesen
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0“
o) Die bisherige Nummer 2503 wird Nummer 2504.
p) Nach Nummer 3401 wird folgende Nummer 3402
eingefügt:
Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
nach § 11
Abs. 2 GKG
„3402 Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der
Revision:
Soweit die Beschwerde ver-
worfen oder zurückgewiesen
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0“
q) Die bisherige Nummer 3402 wird Nummer 3403.
r) In Hauptabschnitt III des Teils 4 wird folgende
Nummer 4303 eingefügt:
Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
nach § 11
Abs. 2 GKG
„4303 Verfahren über Rechtsbeschwer-
den:
Soweit die Rechtsbeschwerde
verworfen oder zurückgewie-
sen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0“
Artikel 33
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt
geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Ab-
sätze ersetzt:
„(3) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung
können der Kostenschuldner und die Staatskasse
Beschwerde einlegen, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.

Gegen die Entscheidung, die ein Landgericht als
Beschwerdegericht trifft, ist die weitere Beschwer-
de statthaft, wenn sie das Landgericht wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
stehenden Frage zulässt und wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.
Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Ver-
letzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Eine
Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des
Bundes findet nicht statt.
(4) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem
Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über
die Erinnerung zuständig ist; § 21 Abs. 2 des Ge-
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. Die Erinnerung
und die Beschwerde sind nicht an eine Frist gebun-
den.
(5) Das Gericht, das über die Erinnerung ent-
schieden hat, kann der Beschwerde abhelfen. Über
die Beschwerde entscheidet das nach den für die
Hauptsache geltenden Vorschriften zuständige, im
Rechtszug nächsthöhere Gericht. Erinnerung und
Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
Das Gericht oder der Vorsitzende des Beschwerde-
gerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anord-
nen. Im Übrigen sind die für die Beschwerde in der
Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden;
Vorschriften über eine Vorlage an den Bundes-
gerichtshof finden keine Anwendung.
(6) In dem Verfahren über die Erinnerung und
über die Beschwerde bedarf es nicht der Mitwir-
kung eines Rechtsanwalts.“
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen
Absätze 7 und 8.
2. § 31 Abs. 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(3) Gegen den Beschluss findet die Beschwerde
statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
50 Euro übersteigt; § 14 Abs. 3 Satz 2 bis 4, Abs. 4
Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 und 5 und Abs. 6 ist ent-
sprechend anzuwenden. Sie ist nur zulässig, wenn
sie innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Frist
eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen
Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden,
so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs-
beschlusses eingelegt werden.
(4) Das Verfahren über die Beschwerde ist ge-
bührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.“
3. § 156 wird wie folgt gefasst:
„§ 156
Einwendungen
gegen die Kostenberechnung
(1) Einwendungen gegen die Kostenberechnung
(§ 154), einschließlich solcher gegen die Zahlungs-
pflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungs-
klausel, sind bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der
Notar den Amtssitz hat, im Wege der Beschwerde gel-
tend zu machen. Das Gericht soll vor der Entscheidung
die Beteiligten und die vorgesetzte Dienstbehörde des
Notars hören. Beanstandet der Zahlungspflichtige dem
Notar gegenüber die Kostenberechnung, so kann der
Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragen.
(2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts
findet binnen der Notfrist von einem Monat seit der
Zustellung die weitere Beschwerde statt. Sie ist nur
zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
stehenden Frage zulässt. Die weitere Beschwerde
kann nur darauf gestützt werden, dass die Ent-
scheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das
Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der
Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Be-
schwerden (Absatz 1) nicht mehr erhoben werden.
Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch
auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der voll-
streckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie
auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(4) Die Beschwerden können in allen Fällen zu
Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne
Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Sie
haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende
des Beschwerdegerichts kann auf Antrag oder von
Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise anordnen. Im Übrigen sind die für die Be-
schwerde geltenden Vorschriften des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
anzuwenden.
(5) Das Verfahren vor dem Landgericht ist ge-
bührenfrei. Die Kosten für die weitere Beschwerde
bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die
gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen
Beschwerde können ganz oder teilweise dem Gegner
des Beschwerdeführers auferlegt werden.
(6) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann
den Notar in jedem Fall anweisen, die Entscheidung
des Landgerichts herbeizuführen (Absatz 1) und gegen
die Entscheidung des Landgerichts die weitere Be-
schwerde zu erheben (Absatz 2). Die hierauf ergehende
gerichtliche Entscheidung kann auch auf eine Er-
höhung der Kostenberechnung lauten. Gebühren und
Auslagen werden in diesem Verfahren von dem Notar
nicht erhoben.“
Artikel 34
(entfällt)
Artikel 35
Änderung der Verordnung über
Kosten im Bereich der Justizverwaltung
§ 13 Satz 2 der Verordnung über Kosten im Bereich
der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird
durch folgende Sätze ersetzt:
„§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4, 5 Satz 1, 3 und 4, Abs. 6
bis 8 der Kostenordnung gilt entsprechend. Im Übrigen
sind die für die Beschwerde geltenden Vorschriften des

Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3
anzuwenden. Über die Beschwerde entscheidet das
nächsthöhere Gericht.“
Artikel 36
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung und der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
(1) § 172 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2001
(BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
(2) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Juli 2001
(BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter „Die weitere
Beschwerde ist statthaft“ durch die Wörter
„Gegen Entscheidungen des Landgerichts über
die Beschwerde ist die weitere Beschwerde an
das Oberlandesgericht statthaft“ ersetzt.
b) In Satz 6 wird die Angabe „§§ 550 und 551 der
Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 546
und 547 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
2. § 19 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung
über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Vor-
schriften der Zivilprozessordnung über die Zwangs-
vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
gelten sinngemäß.“
3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a
Sprungrevision
Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der
Sprungrevision erhält der Rechtsanwalt die für das
Revisionsverfahren bestimmten Gebühren.“
4. In § 35 wird die Angabe „§ 128 Abs. 3,“ gestrichen.
5. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„4. das Verfahren vor dem beauftragten oder
ersuchten Richter;
5. das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 der
Zivilprozessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechts-
pflegergesetzes) und die Rüge wegen Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 321a der Zivilprozessordnung);“.
b) In Nummer 7 werden die Angabe „§ 566a Abs. 2
der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§ 566
Abs. 1 der Zivilprozessordnung“, die Angabe „269
Abs. 3 Satz 2, § 515 Abs. 3 Satz 1, § 566 der Zivil-
prozessordnung“ durch die Angabe „269 Abs. 3
Satz 2 und 3, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 der Zivil-
prozessordnung“ und die Angabe „§§ 534, 560 der
Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 537,
558 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
6. (entfällt)
7. In § 49 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 534, 560 der
Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§§ 537, 558
der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
8. (entfällt)
9. (entfällt)
10. (entfällt)
11. (entfällt)
12. § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Erinnerung und Gehörsrüge
Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein
Verfahren über eine Erinnerung (§ 573 der Zivilpro-
zessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes)
oder eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (§ 321a der Zivilprozessordnung)
beschränkt, erhält, soweit nichts anderes bestimmt
ist, drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. Die
Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten
nicht.“
13. § 61a wird wie folgt gefasst:
„§ 61a
Beschwerde in Folgesachen, Beschwerde
über die Nichtzulassung der Revision
(1) Die in § 31 bestimmten Gebühren erhält der
Rechtsanwalt
1. in Scheidungsfolgesachen im Verfahren über die
Beschwerde nach § 621e Abs. 1 und § 629a Abs. 2
der Zivilprozessordnung sowie über die Rechts-
beschwerde nach § 621e Abs. 2 und § 629a Abs. 2
der Zivilprozessordnung,
2. im Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision (§ 544 der Zivil-
prozessordnung).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei Folgesachen eines
Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartner-
schaft.
(3) Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 4
und 5.
(4) Die Prozessgebühr im Verfahren über die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
wird auf die Prozessgebühr angerechnet, die der
Rechtsanwalt in einem nachfolgenden Revisions-
verfahren erhält.“

14. (entfällt)
15. (entfällt)
16. (entfällt)
17. (entfällt)
18. (entfällt)
Artikel 37
Änderung des
Artikels XI des Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften
In Artikel XI § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August
1980 (BGBl. I S. 1503) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 3
bis 7“ ersetzt.
Artikel 38
Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
§ 56 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 39
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
§ 46a Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 339, 340 Abs. 1, 2 und § 341 Abs. 1 der Zivil-
prozessordnung sind anzuwenden.“
2. Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
scheidet über die Zulässigkeit des Einspruchs und in
der Sache durch Beschluss, gegen den die sofortige
Beschwerde nach § 45 Abs. 1 stattfindet.“
Artikel 40
Änderung des Bodensonderungsgesetzes
§ 19 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das durch
Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I
S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
„Rechts“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“
durch die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.
Artikel 41
Änderung des Aktiengesetzes
§ 99 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes vom 6. Sep-
tember 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 27
des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt
werden; die §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozess-
ordnung gelten sinngemäß.“
Artikel 42
Änderung des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 Abs. 26 des Gesetzes vom 25. Juni
2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert:
1. § 101 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des
Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozess-
ordnung gelten entsprechend.“
2. In § 136 Satz 1 werden nach dem Wort „anzuwenden“
die Wörter „ , § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit
der Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von
dem Verfahrenswert stattfindet“ eingefügt.
Artikel 43
Änderung des Markengesetzes
§ 84 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 25. Juni 2001
(BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
„Rechts“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550 und 551 Nr. 1 bis 3
und 5 bis 7“ durch die Angabe „§§ 546 und 547“
ersetzt.
Artikel 44
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 21
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird
wie folgt geändert:
1. § 284 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Der Beschluss des Amtsgerichts, der das
Ersuchen der Vollstreckungsbehörde um Anordnung
der Haft ablehnt, unterliegt der Beschwerde nach den
§§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.“
2. In § 326 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 921 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 128 Abs. 4“ ersetzt.

3. In § 334 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch
folgenden Satz ersetzt:
„Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der
Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozess-
ordnung.“
Artikel 45
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 33
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird
wie folgt geändert:
1. § 76 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung
des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozess-
ordnung gelten entsprechend.“
2. § 94 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus
diesem Gesetz oder aus Vereinbarungen und
Beschlüssen der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Art
ergeben,
a) über die Revision einschließlich der Nicht-
zulassungsbeschwerde gegen Endurteile der
Oberlandesgerichte,
b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der
Landgerichte,
c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse
der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574
Abs. 1 der Zivilprozessordnung.“
Artikel 46
Änderung des Gesetzes zur
Ausführung des Abkommens vom
27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom
27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 werden
aufgehoben.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde
nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind
entsprechend anzuwenden.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 6
wird Absatz 5.
Artikel 47
Änderung
des Gesetzes zu den drei Abkommen
vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Portugiesischen Republik
über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
und über die Liquidation des früheren deutsch-
portugiesischen Verrechnungsverkehrs
Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu den drei Ab-
kommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Portugiesischen Republik über
deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liquida-
tion des früheren deutsch-portugiesischen Verrechnungs-
verkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7411-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
aufgehoben.
Artikel 48
Änderung des Gesetzes zu dem
Abkommen vom 22. Dezember 1959 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem
Kaiserreich Iran über die Liquidation des früheren
deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs
Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liqui-
dation des früheren deutsch-iranischen Verrechnungs-
verkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7411-9, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird aufgehoben.
Artikel 49
Änderung des Umstellungsergänzungsgesetzes
§ 24 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
(BGBl. I S. 1857, 1983 I S. 311) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
„Rechts“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „§§ 550, 551, 561, 563“
durch die Angabe „§§ 546, 547, 559, 561“ ersetzt.
Artikel 50
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur
Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung
In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauf-
lösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

nummer 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird die Angabe „§ 576“ durch die Angabe „§ 573“ er-
setzt.
Artikel 51
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 6 und 7 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 52
Neufassung der Zivilprozessordnung
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
der Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 53
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
1. Artikel 2 Nr. 13 und Artikel 6 und 7 am ersten Tag des
zweiten auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats;
2. Artikel 32 Nr. 2 Buchstabe l, m und m1 am 2. Januar
2002;
3. das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2002.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
J. F i s c h e r
Die Bundesministerin
der Justiz
Däubler-Gmelin

Anlage
(zu Artikel 2 Abs. 2)
Inhaltsübersicht
Buch 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Gerichte
Titel 1
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
und Wertvorschriften
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
§ 2 Bedeutung des Wertes
§ 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
§ 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
§ 5 Mehrere Ansprüche
§ 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
§ 7 Grunddienstbarkeit
§ 8 Pacht- oder Mietverhältnis
§ 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
Titel 2
Gerichtsstand
§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
§ 14 (weggefallen)
§ 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
§ 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
§ 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
§ 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
§ 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
§ 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des
Gegenstands
§ 23a Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen
§ 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
§ 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
§ 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
§ 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
§ 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
§ 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pacht-
räumen
§ 29b Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum
§ 30 (aufgehoben)
§ 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
§ 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
§ 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
§ 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen
§ 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen
§ 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Titel 3
Vereinbarung über
die Zuständigkeit der Gerichte
§ 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
§ 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
§ 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsverein-
barung
Titel 4
Ausschließung und Ablehnung
der Gerichtspersonen
§ 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
§ 42 Ablehnung eines Richters
§ 43 Verlust des Ablehnungsrechts
§ 44 Ablehnungsgesuch
§ 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
§ 46 Entscheidung und Rechtsmittel
§ 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen
§ 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
§ 49 Urkundsbeamte
Abschnitt 2
Parteien
Titel 1
Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 50 Parteifähigkeit
§ 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozess-
führung
§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit
§ 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
§ 53a Vertretung eines Kindes durch Beistand
§ 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
§ 56 Prüfung von Amts wegen
§ 57 Prozesspfleger
§ 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Titel 2
Streitgenossenschaft
§ 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder
Identität des Grundes
§ 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche

§ 61 Wirkung der Streitgenossenschaft
§ 62 Notwendige Streitgenossenschaft
§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen
Titel 3
Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 64 Hauptintervention
§ 65 Aussetzung des Hauptprozesses
§ 66 Nebenintervention
§ 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten
§ 68 Wirkung der Nebenintervention
§ 69 Streitgenössische Nebenintervention
§ 70 Beitritt des Nebenintervenienten
§ 71 Zwischenstreit über Nebenintervention
§ 72 Zulässigkeit der Streitverkündung
§ 73 Form der Streitverkündung
§ 74 Wirkung der Streitverkündung
§ 75 Gläubigerstreit
§ 76 Urheberbenennung bei Besitz
§ 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
Titel 4
Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 78 Anwaltsprozess
§ 78a (aufgehoben)
§ 78b Notanwalt
§ 78c Auswahl des Rechtsanwalts
§ 79 Parteiprozess
§ 80 Prozessvollmacht
§ 81 Umfang der Prozessvollmacht
§ 82 Geltung für Nebenverfahren
§ 83 Beschränkung der Prozessvollmacht
§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
§ 85 Wirkung der Prozessvollmacht
§ 86 Fortbestand der Prozessvollmacht
§ 87 Erlöschen der Vollmacht
§ 88 Mangel der Vollmacht
§ 89 Vollmachtloser Vertreter
§ 90 Beistand
Titel 5
Prozesskosten
§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
§ 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
§ 93a Kosten in Ehesachen
§ 93b Kosten bei Räumungsklagen
§ 93c Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft
§ 93d Kosten bei Unterhaltsklagen
§ 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch
§ 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden
§ 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
§ 97 Rechtsmittelkosten
§ 98 Vergleichskosten
§ 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen
§ 100 Kosten bei Streitgenossen
§ 101 Kosten einer Nebenintervention
§ 102 (aufgehoben)
§ 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsan-
trag
§ 104 Kostenfestsetzungsverfahren
§ 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
§ 106 Verteilung nach Quoten
§ 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung
Titel 6
Sicherheitsleistung
§ 108 Art und Höhe der Sicherheit
§ 109 Rückgabe der Sicherheit
§ 110 Prozesskostensicherheit
§ 111 Nachträgliche Prozesskostensicherheit
§ 112 Höhe der Prozesskostensicherheit
§ 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
Titel 7
Prozesskostenhilfe
und Prozesskostenvorschuss
§ 114 Voraussetzungen
§ 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
§ 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige
Vereinigung
§ 117 Antrag
§ 118 Bewilligungsverfahren
§ 119 Bewilligung
§ 120 Festsetzung von Zahlungen
§ 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe
§ 123 Kostenerstattung
§ 124 Aufhebung der Bewilligung
§ 125 Einziehung der Kosten
§ 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
§ 127 Entscheidungen
§ 127a Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache
Abschnitt 3
Verfahren
Titel 1
Mündliche Verhandlung
§ 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
§ 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 129 Vorbereitende Schriftsätze
§ 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll

§ 130 Inhalt der Schriftsätze
§ 130a Elektronisches Dokument
§ 131 Beifügung von Urkunden
§ 132 Fristen für Schriftsätze
§ 133 Abschriften
§ 134 Einsicht von Urkunden
§ 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
§ 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden
§ 137 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
§ 139 Materielle Prozessleitung
§ 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
§ 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens
§ 142 Anordnung der Urkundenvorlegung
§ 143 Anordnung der Aktenvorlegung
§ 144 Augenschein; Sachverständige
§ 145 Prozesstrennung
§ 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungs-
mittel
§ 147 Prozessverbindung
§ 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
§ 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
§ 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
§ 151 (aufgehoben)
§ 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
§ 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
§ 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
§ 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
§ 156 Wiedereröffnung der Verhandlung
§ 157 Ungeeignete Vertreter; Prozessagenten
§ 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
§ 159 Protokollaufnahme
§ 160 Inhalt des Protokolls
§ 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung
§ 161 Entbehrliche Feststellungen
§ 162 Genehmigung des Protokolls
§ 163 Unterschreiben des Protokolls
§ 164 Protokollberichtigung
§ 165 Beweiskraft des Protokolls
Titel 2
Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1
Zustellung auf Betreiben der Parteien
§ 166 Zustellung durch Gerichtsvollzieher
§ 167 Zustellungsauftrag der Partei
§ 168 Vermittlung der Zustellung durch Geschäftsstelle
§ 169 Schriftstücke zum Zustellungsauftrag
§ 170 Zustellung durch Übergabe; Beglaubigung
§ 171 Zustellung an Prozessunfähige
§ 172 (weggefallen)
§ 173 Zustellung an Bevollmächtigte
§ 174 Notwendigkeit eines Zustellungsbevollmächtigten
§ 175 Benennung des Zustellungsbevollmächtigten; Zustel-
lung durch Aufgabe zur Post
§ 176 Zustellung an Prozessbevollmächtigten
§ 177 Unbekannter Aufenthalt des Prozessbevollmächtigten
§ 178 Umfang des Rechtszugs
§ 179 (weggefallen)
§ 180 Ort der Zustellung
§ 181 Ersatzzustellung in Wohnung und Haus
§ 182 Ersatzzustellung durch Niederlegung
§ 183 Ersatzzustellung im Geschäftslokal
§ 184 Ersatzzustellung bei juristischen Personen
§ 185 Verbotene Ersatzzustellung
§ 186 Zustellung bei verweigerter Annahme
§ 187 Heilung von Zustellungsmängeln
§ 188 Zustellung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
§ 189 Anzahl der Ausfertigungen oder Abschriften
§ 190 Zustellungsurkunde
§ 191 Inhalt der Zustellungsurkunde
§ 192 Zustellungsurkunde bei Aufgabe zur Post
§ 193 Zustellung durch die Post
§ 194 Zustellungsersuchen des Gerichtsvollziehers
§ 195 Ausführung der Zustellung durch die Post
§ 195a Niederlegung bei fehlendem Postbestelldienst
§ 196 Zustellungsersuchen der Geschäftsstelle
§ 197 Mehrkosten durch Gerichtsvollzieher
§ 198 Zustellung von Anwalt zu Anwalt
§ 199 Zustellung im Ausland
§ 200 Zustellung an exterritoriale Deutsche
§ 201 (weggefallen)
§ 202 Ersuchungsschreiben; Nachweis der Auslandszustel-
lung
§ 203 Öffentliche Zustellung; Zulässigkeit
§ 204 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
§ 205 Inhalt des Auszugs für den Bundesanzeiger
§ 206 Wirkungszeitpunkt der öffentlichen Zustellung
§ 207 Rückwirkung der Zustellung
Untertitel 2
Zustellungen von Amts wegen
§ 208 Verweisung auf Vorschriften über Parteizustellung
§ 209 Aufgabe der Geschäftsstelle
§ 210 Beglaubigung der Abschrift
§ 210a Zustellung einer Rechtsmittelschrift
§ 211 Ausführung der Zustellung
§ 212 Beurkundung der Zustellung
§ 212a Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
§ 212b Aushändigung an der Amtsstelle
§ 213 Aktenvermerk bei Zustellung durch Aufgabe zur Post
§ 213a Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung

Titel 3
Ladungen, Termine und Fristen
§ 214 Ladung zum Termin
§ 215 Ladung im Anwaltsprozess
§ 216 Terminsbestimmung
§ 217 Ladungsfrist
§ 218 Entbehrlichkeit der Ladung
§ 219 Terminsort
§ 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin
§ 221 Fristbeginn
§ 222 Fristberechnung
§ 223 (aufgehoben)
§ 224 Fristkürzung; Fristverlängerung
§ 225 Verfahren bei Friständerung
§ 226 Abkürzung von Zwischenfristen
§ 227 Terminsänderung
§ 228 (weggefallen)
§ 229 Beauftragter oder ersuchter Richter
Titel 4
Folgen der Versäumung;
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 230 Allgemeine Versäumungsfolge
§ 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
§ 232 (aufgehoben)
§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 234 Wiedereinsetzungsfrist
§ 235 (weggefallen)
§ 236 Wiedereinsetzungsantrag
§ 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
§ 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung
Titel 5
Unterbrechung und
Aussetzung des Verfahrens
§ 239 Unterbrechung durch Tod der Partei
§ 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
§ 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
§ 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge
§ 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvoll-
streckung
§ 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust
§ 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
§ 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmäch-
tigten
§ 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
§ 248 Verfahren bei Aussetzung
§ 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige
§ 251 Ruhen des Verfahrens
§ 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der
Akten
§ 252 Rechtsmittel bei Aussetzung
Buch 2
Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1
Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1
Verfahren bis zum Urteil
§ 253 Klageschrift
§ 254 Stufenklage
§ 255 Fristbestimmung im Urteil
§ 256 Feststellungsklage
§ 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
§ 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen
§ 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
§ 260 Anspruchshäufung
§ 261 Rechtshängigkeit
§ 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
§ 263 Klageänderung
§ 264 Keine Klageänderung
§ 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
§ 266 Veräußerung eines Grundstücks
§ 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
§ 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung
§ 269 Klagerücknahme
§ 270 Zustellung; formlose Mitteilung
§ 271 Zustellung der Klageschrift
§ 272 Bestimmung der Verfahrensweise
§ 273 Vorbereitung des Termins
§ 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
§ 275 Früher erster Termin
§ 276 Schriftliches Vorverfahren
§ 277 Klageerwiderung; Replik
§ 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
§ 279 Mündliche Verhandlung
§ 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
§ 281 Verweisung bei Unzuständigkeit
§ 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens
§ 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des
Gegners
§ 284 Beweisaufnahme
§ 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme
§ 286 Freie Beweiswürdigung
§ 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
§ 288 Gerichtliches Geständnis
§ 289 Zusätze beim Geständnis
§ 290 Widerruf des Geständnisses
§ 291 Offenkundige Tatsachen
§ 292 Gesetzliche Vermutungen
§ 292a Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer
Signatur
§ 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
§ 294 Glaubhaftmachung

§ 295 Verfahrensrügen
§ 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
§ 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
§ 297 Form der Antragstellung
§ 298 (aufgehoben)
§ 299 Akteneinsicht; Abschriften
§ 299a Datenträgerarchiv
Titel 2
Urteil
§ 300 Endurteil
§ 301 Teilurteil
§ 302 Vorbehaltsurteil
§ 303 Zwischenurteil
§ 304 Zwischenurteil über den Grund
§ 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
§ 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haf-
tung
§ 306 Verzicht
§ 307 Anerkenntnis
§ 308 Bindung an die Parteianträge
§ 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
§ 309 Erkennende Richter
§ 310 Termin der Urteilsverkündung
§ 311 Form der Urteilsverkündung
§ 312 Anwesenheit der Parteien
§ 313 Form und Inhalt des Urteils
§ 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
§ 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
§ 314 Beweiskraft des Tatbestandes
§ 315 Unterschrift der Richter
§ 316 (weggefallen)
§ 317 Urteilszustellung und –ausfertigung
§ 318 Bindung des Gerichts
§ 319 Berichtigung des Urteils
§ 320 Berichtigung des Tatbestandes
§ 321 Ergänzung des Urteils
§ 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör
§ 322 Materielle Rechtskraft
§ 323 Abänderungsklage
§ 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
§ 325 Subjektive Rechtskraftwirkung
§ 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge
§ 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
§ 328 Anerkennung ausländischer Urteile
§ 329 Beschlüsse und Verfügungen
Titel 3
Versäumnisurteil
§ 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger
§ 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
§ 331a Entscheidung nach Aktenlage
§ 332 Begriff des Verhandlungstermins
§ 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei
§ 334 Unvollständiges Verhandeln
§ 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
§ 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung
§ 337 Vertagung von Amts wegen
§ 338 Einspruch
§ 339 Einspruchsfrist
§ 340 Einspruchsschrift
§ 340a Zustellung der Einspruchsschrift
§ 341 Einspruchsprüfung
§ 341a Einspruchstermin
§ 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs
§ 343 Entscheidung nach Einspruch
§ 344 Versäumniskosten
§ 345 Zweites Versäumnisurteil
§ 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
§ 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
Titel 4
Verfahren vor dem Einzelrichter
§ 348 Originärer Einzelrichter
§ 348a Obligatorischer Einzelrichter
§ 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
§ 350 Rechtsmittel
§ 351 (weggefallen)
§ 352 (weggefallen)
§ 353 (weggefallen)
§ 354 (weggefallen)
Titel 5
Allgemeine Vorschriften
über die Beweisaufnahme
§ 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
§ 356 Beibringungsfrist
§ 357 Parteiöffentlichkeit
§ 357a (aufgehoben)
§ 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
§ 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher
Verhandlung
§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
§ 360 Änderung des Beweisbeschlusses
§ 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
§ 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
§ 363 Beweisaufnahme im Ausland
§ 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
§ 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
§ 366 Zwischenstreit
§ 367 Ausbleiben der Partei
§ 368 Neuer Beweistermin
§ 369 Ausländische Beweisaufnahme
§ 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

Titel 6
Beweis durch Augenschein
§ 371 Beweis durch Augenschein
§ 372 Beweisaufnahme
§ 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
Titel 7
Zeugenbeweis
§ 373 Beweisantritt
§ 374 (weggefallen)
§ 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten
Richter
§ 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
§ 377 Zeugenladung
§ 378 Aussageerleichternde Unterlagen
§ 379 Auslagenvorschuss
§ 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen
§ 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
§ 382 Vernehmung an bestimmten Orten
§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
§ 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
§ 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
§ 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung
§ 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
§ 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
§ 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem
Richter
§ 390 Folgen der Zeugnisverweigerung
§ 391 Zeugenbeeidigung
§ 392 Nacheid; Eidesnorm
§ 393 Uneidliche Vernehmung
§ 394 Einzelvernehmung
§ 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
§ 396 Vernehmung zur Sache
§ 397 Fragerecht der Parteien
§ 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
§ 399 Verzicht auf Zeugen
§ 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten
Richters
§ 401 Zeugenentschädigung
Titel 8
Beweis durch Sachverständige
§ 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
§ 403 Beweisantritt
§ 404 Sachverständigenauswahl
§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
§ 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten
Richter
§ 406 Ablehnung eines Sachverständigen
§ 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
§ 408 Gutachtenverweigerungsrecht
2
§ 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweige-
rung
§ 410 Sachverständigenbeeidigung
§ 411 Schriftliches Gutachten
§ 412 Neues Gutachten
§ 413 Sachverständigenentschädigung
§ 414 Sachverständige Zeugen
Titel 9
Beweis durch Urkunden
§ 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
§ 416 Beweiskraft von Privaturkunden
§ 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anord-
nung, Verfügung oder Entscheidung
§ 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
§ 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
§ 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
§ 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem
Recht
§ 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner
§ 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner
§ 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib
§ 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
§ 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
§ 429 Vorlegungspflicht Dritter
§ 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte
§ 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
§ 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
§ 433 (weggefallen)
§ 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder be-
glaubigter Abschrift
§ 436 Verzicht nach Vorlegung
§ 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
§ 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
§ 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
§ 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden
§ 441 Schriftvergleichung
§ 442 Würdigung der Schriftvergleichung
§ 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden
§ 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde
Titel 10
Beweis durch Parteivernehmung
§ 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
§ 446 Weigerung des Gegners
§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
§ 448 Vernehmung von Amts wegen
§ 449 Vernehmung von Streitgenossen
§ 450 Beweisbeschluss

§ 451 Ausführung der Vernehmung
§ 452 Beeidigung der Partei
§ 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
§ 454 Ausbleiben der Partei
§ 455 Prozessunfähige
§ 456 (weggefallen)
§ 457 (weggefallen)
§ 458 (weggefallen)
§ 459 (weggefallen)
§ 460 (weggefallen)
§ 461 (weggefallen)
§ 462 (weggefallen)
§ 463 (weggefallen)
§ 464 (weggefallen)
§ 465 (weggefallen)
§ 466 (weggefallen)
§ 467 (weggefallen)
§ 468 (weggefallen)
§ 469 (weggefallen)
§ 470 (weggefallen)
§ 471 (weggefallen)
§ 472 (weggefallen)
§ 473 (weggefallen)
§ 474 (weggefallen)
§ 475 (weggefallen)
§ 476 (weggefallen)
§ 477 (weggefallen)
Titel 11
Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
§ 478 Eidesleistung in Person
§ 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 480 Eidesbelehrung
§ 481 Eidesleistung; Eidesformel
§ 482 (weggefallen)
§ 483 Eidesleistung Stummer
§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung
Titel 12
Selbständiges Beweisverfahren
§ 485 Zulässigkeit
§ 486 Zuständiges Gericht
§ 487 Inhalt des Antrages
§ 488 (weggefallen)
§ 489 (weggefallen)
§ 490 Entscheidung über den Antrag
§ 491 Ladung des Gegners
§ 492 Beweisaufnahme
§ 493 Benutzung im Prozess
§ 494 Unbekannter Gegner
§ 494a Frist zur Klageerhebung
Abschnitt 2
Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 495 Anzuwendende Vorschriften
§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen
§ 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
§ 497 Ladungen
§ 498 Zustellung des Protokolls über die Klage
§ 499 Belehrung über schriftliches Anerkenntnis
§ 500 (aufgehoben)
§ 501 (weggefallen)
§ 502 (weggefallen)
§ 503 (weggefallen)
§ 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
§ 505 (weggefallen)
§ 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
§ 507 (aufgehoben)
§ 508 (aufgehoben)
§ 509 (weggefallen)
§ 510 Erklärung über Urkunden
§ 510a Inhalt des Protokolls
§ 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung
Buch 3
Rechtsmittel
Abschnitt 1
Berufung
§ 511 Statthaftigkeit der Berufung
§ 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
§ 513 Berufungsgründe
§ 514 Versäumnisurteile
§ 515 Verzicht auf Berufung
§ 516 Zurücknahme der Berufung
§ 517 Berufungsfrist
§ 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
§ 519 Berufungsschrift
§ 520 Berufungsbegründung
§ 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
§ 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
§ 523 Terminsbestimmung
§ 524 Anschlussberufung
§ 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 526 Entscheidender Richter
§ 527 Vorbereitender Einzelrichter
§ 528 Bindung an die Berufungsanträge
§ 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
§ 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungs-
mittel
§ 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidi-
gungsmittel
§ 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage

§ 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
§ 534 Verlust des Rügerechts
§ 535 Gerichtliches Geständnis
§ 536 Parteivernehmung
§ 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 538 Zurückverweisung
§ 539 Versäumnisverfahren
§ 540 Inhalt des Berufungsurteils
§ 541 Prozessakten
Abschnitt 2
Revision
§ 542 Statthaftigkeit der Revision
§ 543 Zulassungsrevision
§ 544 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 545 Revisionsgründe
§ 546 Begriff der Rechtsverletzung
§ 547 Absolute Revisionsgründe
§ 548 Revisionsfrist
§ 549 Revisionseinlegung
§ 550 Zustellung der Revisionsschrift
§ 551 Revisionsbegründung
§ 552 Zulässigkeitsprüfung
§ 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
§ 554 Anschlussrevision
§ 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 556 Verlust des Rügerechts
§ 557 Umfang der Revisionsprüfung
§ 558 Vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
§ 560 Nicht revisible Gesetze
§ 561 Revisionszurückweisung
§ 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils
§ 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von
Verfahrensmängeln
§ 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens
§ 566 Sprungrevision
Abschnitt 3
Beschwerde
Titel 1
Sofortige Beschwerde
§ 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
§ 568 Originärer Einzelrichter
§ 569 Frist und Form
§ 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
§ 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwalts-
zwang
§ 572 Gang des Beschwerdeverfahrens
§ 573 Erinnerung
Titel 2
Rechtsbeschwerde
§ 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
§ 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 576 Gründe der Rechtsbeschwerde
§ 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Buch 4
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 578 Arten der Wiederaufnahme
§ 579 Nichtigkeitsklage
§ 580 Restitutionsklage
§ 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
§ 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage
§ 583 Vorentscheidungen
§ 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und
Restitutionsklagen
§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 586 Klagefrist
§ 587 Klageschrift
§ 588 Inhalt der Klageschrift
§ 589 Zulässigkeitsprüfung
§ 590 Neue Verhandlung
§ 591 Rechtsmittel
Buch 5
Urkunden- und Wechselprozess
§ 592 Zulässigkeit
§ 593 Klageinhalt; Urkunden
§ 594 (weggefallen)
§ 595 Keine Widerklage; Beweismittel
§ 596 Abstehen vom Urkundenprozess
§ 597 Klageabweisung
§ 598 Zurückweisung von Einwendungen
§ 599 Vorbehaltsurteil
§ 600 Nachverfahren
§ 601 (weggefallen)
§ 602 Wechselprozess
§ 603 Gerichtsstand
§ 604 Klageinhalt; Ladungsfrist
§ 605 Beweisvorschriften
§ 605a Scheckprozess
Buch 6
Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für
Verfahren in Ehesachen
§ 606 Zuständigkeit
§ 606a Internationale Zuständigkeit
§ 607 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung

§ 608 Anzuwendende Vorschriften
§ 609 Besondere Prozessvollmacht
§ 610 Verbindung von Verfahren; Widerklage
§ 611 Neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vor-
verfahrens
§ 612 Termine; Ladungen; Versäumnisurteil
§ 613 Persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteiverneh-
mung
§ 614 Aussetzung des Verfahrens
§ 615 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
§ 616 Untersuchungsgrundsatz
§ 617 Einschränkung der Parteiherrschaft
§ 618 Zustellung von Urteilen
§ 619 Tod eines Ehegatten
§ 620 Einstweilige Anordnungen
§ 620a Verfahren bei einstweiliger Anordnung
§ 620b Aufhebung und Änderung des Beschlusses
§ 620c Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit
§ 620d Begründung der Anträge und Entscheidungen
§ 620e Aussetzung der Vollziehung
§ 620f Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung
§ 620g Kosten einstweiliger Anordnungen
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
für Verfahren in anderen Familiensachen
§ 621 Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder
Abgabe an Gericht der Ehesache
§ 621a Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 621b Güterrechtliche Streitigkeiten
§ 621c Zustellung von Endentscheidungen
§ 621d Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
§ 621e Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde
§ 621f Kostenvorschuss
Abschnitt 3
Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
§ 622 Scheidungsantrag
§ 623 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
§ 624 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 625 Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 626 Zurücknahme des Scheidungsantrags
§ 627 Vorwegentscheidung über elterliche Sorge
§ 628 Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung
§ 629 Einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei abgewie-
senem Scheidungsantrag
§ 629a Rechtsmittel
§ 629b Zurückverweisung
§ 629c Erweiterte Aufhebung
§ 629d Wirksamwerden der Entscheidungen in Folgesachen
§ 630 Einverständliche Scheidung
Abschnitt 4
Verfahren
auf Aufhebung und auf Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
§ 631 Aufhebung einer Ehe
§ 632 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer
Ehe
§ 633 (weggefallen)
§ 634 (weggefallen)
§ 635 (weggefallen)
§ 636 (weggefallen)
§ 637 (weggefallen)
§ 638 (weggefallen)
§ 639 (weggefallen)
Abschnitt 5
Verfahren in Kindschaftssachen
§ 640 Kindschaftssachen
§ 640a Zuständigkeit
§ 640b Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen
§ 640c Klagenverbindung; Widerklage
§ 640d Einschränkung des Untersuchungsgrundsatz
§ 640e Beiladung; Streitverkündung
§ 640f Aussetzung des Verfahrens
§ 640g Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess
§ 640h Wirkung des Urteils
§ 641 (aufgehoben)
§ 641a (aufgehoben)
§ 641b (aufgehoben)
§ 641c Beurkundung
§ 641d Einstweilige Anordnung
§ 641e Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligen
Anordnung
§ 641f Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klageab-
weisung
§ 641g Schadensersatzpflicht des Klägers
§ 641h Inhalt der Urteilsformel
§ 641i Restitutionsklage
Abschnitt 6
Verfahren über den Unterhalt
Titel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 642 Zuständigkeit
§ 643 Auskunftsrecht des Gerichts
§ 644 Einstweilige Anordnung
Titel 2
Vereinfachte Verfahren
über den Unterhalt Minderjähriger
§ 645 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
§ 646 Antrag

§ 647 Maßnahmen des Gerichts
§ 648 Einwendungen des Antragsgegners
§ 649 Feststellungsbeschluss
§ 650 Mitteilung über Einwendungen
§ 651 Streitiges Verfahren
§ 652 Sofortige Beschwerde
§ 653 Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung
§ 654 Abänderungsklage
§ 655 Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Unterhalts-
leistungen
§ 656 Klage gegen Abänderungsbeschluss
§ 657 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 658 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
§ 659 Vordrucke
§ 660 Bestimmung des Amtsgerichts
Abschnitt 7
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
§ 661 Lebenspartnerschaftssachen
§ 662 (weggefallen)
§ 663 (weggefallen)
§ 664 (weggefallen)
§ 665 (weggefallen)
§ 666 (weggefallen)
§ 667 (weggefallen)
§ 668 (weggefallen)
§ 669 (weggefallen)
§ 670 (weggefallen)
§ 671 (weggefallen)
§ 672 (weggefallen)
§ 673 (weggefallen)
§ 674 (weggefallen)
§ 675 (weggefallen)
§ 676 (weggefallen)
§ 677 (weggefallen)
§ 678 (weggefallen)
§ 679 (weggefallen)
§ 680 (weggefallen)
§ 681 (weggefallen)
§ 682 (weggefallen)
§ 683 (weggefallen)
§ 684 (weggefallen)
§ 685 (weggefallen)
§ 686 (weggefallen)
§ 687 (weggefallen)
Buch 7
Mahnverfahren
§ 688 Zulässigkeit
§ 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
§ 690 Mahnantrag
§ 691 Zurückweisung des Mahnantrags
§ 692 Mahnbescheid
§ 693 Zustellung des Mahnbescheids
§ 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
§ 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
§ 696 Verfahren nach Widerspruch
§ 697 Einleitung des Streitverfahrens
§ 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
§ 699 Vollstreckungsbescheid
§ 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
§ 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
§ 702 Form von Anträgen und Erklärungen
§ 703 Kein Nachweis der Vollmacht
§ 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
§ 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
§ 703c Vordrucke; Einführung der maschinellen Bearbeitung
§ 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Ge-
richtsstand
Buch 8
Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 704 Vollstreckbare Endurteile
§ 705 Formelle Rechtskraft
§ 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis
§ 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
§ 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
§ 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
§ 711 Abwendungsbefugnis
§ 712 Schutzantrag des Schuldners
§ 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
§ 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
§ 715 Rückgabe der Sicherheit
§ 716 Ergänzung des Urteils
§ 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden
Urteils
§ 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
§ 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
§ 720a Sicherungsvollstreckung
§ 721 Räumungsfrist
§ 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile
§ 723 Vollstreckungsurteil
§ 724 Vollstreckbare Ausfertigung
§ 725 Vollstreckungsklausel
§ 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
§ 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnach-
folger
§ 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testa-
mentsvollstrecker

§ 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und
Firmenübernehmer
§ 730 Anhörung des Schuldners
§ 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
§ 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
§ 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung
§ 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteils-
urschrift
§ 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein
§ 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft
§ 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschafts-
nießbrauch
§ 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
§ 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung ge-
gen Ehegatten und Lebenspartner
§ 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbs-
geschäft
§ 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft
während des Rechtsstreits
§ 743 Beendete Gütergemeinschaft
§ 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Güter-
gemeinschaft
§ 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögens-
gemeinschaft
§ 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemein-
schaft
§ 746 (aufgehoben)
§ 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
§ 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
§ 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testaments-
vollstrecker
§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
§ 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
§ 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
§ 754 Vollstreckungsauftrag
§ 755 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
§ 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
§ 757 Übergabe des Titels und Quittung
§ 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung
§ 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung
zur Unzeit
§ 759 Zuziehung von Zeugen
§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
§ 761 (aufgehoben)
§ 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen
§ 763 Aufforderungen und Mitteilungen
§ 764 Vollstreckungsgericht
§ 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung
Zug um Zug
§ 765a Vollstreckungsschutz
§ 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvoll-
streckung
§ 767 Vollstreckungsabwehrklage
§ 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel
§ 769 Einstweilige Anordnungen
§ 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil
§ 771 Drittwiderspruchsklage
§ 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
§ 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben
§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten
§ 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvoll-
streckung
§ 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
§ 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
§ 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
§ 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod
des Schuldners
§ 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
§ 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
§ 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
§ 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
§ 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und
-insolvenzverfahren
§ 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
§ 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
§ 786a See- und Binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbe-
schränkung
§ 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder
Schiff
§ 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
§ 789 Einschreiten von Behörden
§ 790 (weggefallen)
§ 791 Zwangsvollstreckung im Ausland
§ 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
§ 793 Sofortige Beschwerde
§ 794 Weitere Vollstreckungstitel
§ 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
§ 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weite-
ren Vollstreckungstitel
§ 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
§ 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
§ 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des
Anwaltsvergleichs
§ 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
§ 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
§ 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
§ 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen
§ 798 Wartefrist
§ 798a Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weg-
gefallener Minderjährigkeit
§ 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
§ 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grund-
stückseigentümer
§ 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
§ 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
§ 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Abschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 1
Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 803 Pfändung
§ 804 Pfändungspfandrecht
§ 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
§ 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
§ 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvoll-
zieher
§ 806b Gütliche und zügige Erledigung
§ 807 Eidesstattliche Versicherung
Untertitel 2
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 808 Pfändung beim Schuldner
§ 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
§ 810 Pfändung ungetrennter Früchte
§ 811 Unpfändbare Sachen
§ 811a Austauschpfändung
§ 811b Vorläufige Austauschpfändung
§ 811c Unpfändbarkeit von Haustieren
§ 811d Vorwegpfändung
§ 812 Pfändung von Hausrat
§ 813 Schätzung
§ 813a Aufschub der Verwertung
§ 813b Aussetzung der Verwertung
§ 814 Öffentliche Versteigerung
§ 815 Gepfändetes Geld
§ 816 Zeit und Ort der Versteigerung
§ 817 Zuschlag und Ablieferung
§ 817a Mindestgebot
§ 818 Einstellung der Versteigerung
§ 819 Wirkung des Erlösempfanges
§ 820 (aufgehoben)
§ 821 Verwertung von Wertpapieren
§ 822 Umschreibung von Namenspapieren
§ 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
§ 824 Verwertung ungetrennter Früchte
§ 825 Andere Verwertungsart
§ 826 Anschlusspfändung
§ 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung
Untertitel 3
Zwangsvollstreckung in
Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
§ 829 Pfändung einer Geldforderung
§ 830 Pfändung einer Hypothekenforderung
§ 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
§ 831 Pfändung indossabler Papiere
§ 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
§ 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
§ 834 Keine Anhörung des Schuldners
§ 835 Überweisung einer Geldforderung
§ 836 Wirkung der Überweisung
§ 837 Überweisung einer Hypothekenforderung
§ 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
§ 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand
§ 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis
§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners
§ 841 Pflicht zur Streitverkündung
§ 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
§ 843 Verzicht des Pfandgläubigers
§ 844 Andere Verwertungsart
§ 845 Vorpfändung
§ 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
§ 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
§ 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff
§ 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
§ 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt
§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
§ 850a Unpfändbare Bezüge
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
§ 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
§ 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
§ 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
§ 850i Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen
§ 850k Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitsein-
kommen
§ 851 Nicht übertragbare Forderungen
§ 851a Pfändungsschutz für Landwirte
§ 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
§ 852 Beschränkt pfändbare Forderungen
§ 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
§ 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche
Sachen
§ 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine un-
bewegliche Sache
§ 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
§ 856 Klage bei mehrfacher Pfändung
§ 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
§ 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart
§ 859 Pfändung von Gesamthandanteilen
§ 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen
§ 861 (aufgehoben)
§ 862 (aufgehoben)
§ 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

Titel 2
Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen
§ 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
§ 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
§ 866 Arten der Vollstreckung
§ 867 Zwangshypothek
§ 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
§ 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 870 Grundstücksgleiche Rechte
§ 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
§ 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
Titel 3
Verteilungsverfahren
§ 872 Voraussetzungen
§ 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts
§ 874 Teilungsplan
§ 875 Terminsbestimmung
§ 876 Termin zur Erklärung und Ausführung
§ 877 Säumnisfolgen
§ 878 Widerspruchsklage
§ 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
§ 880 Inhalt des Urteils
§ 881 Versäumnisurteil
§ 882 Verfahren nach dem Urteil
Titel 4
Zwangsvollstreckung gegen juristische
Personen des öffentlichen Rechts
§ 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der
Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von
Handlungen oder Unterlassungen
§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
§ 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
§ 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
§ 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
§ 887 Vertretbare Handlungen
§ 888 Nicht vertretbare Handlungen
§ 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungs-
pflicht
§ 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
§ 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
§ 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentschei-
dung
§ 892 Widerstand des Schuldners
§ 893 Klage auf Leistung des Interesses
§ 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
§ 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig voll-
streckbarem Urteil
§ 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
§ 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
§ 898 Gutgläubiger Erwerb
Abschnitt 4
Eidesstattliche Versicherung und Haft
§ 899 Zuständigkeit
§ 900 Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versiche-
rung
§ 901 Erlass eines Haftbefehls
§ 902 Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten
§ 903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung
§ 904 Unzulässigkeit der Haft
§ 905 Haftunterbrechung
§ 906 Haftaufschub
§ 907 (aufgehoben)
§ 908 (aufgehoben)
§ 909 Verhaftung
§ 910 Anzeige vor der Verhaftung
§ 911 Erneuerung der Haft nach Entlassung
§ 912 (weggefallen)
§ 913 Haftdauer
§ 914 Wiederholte Verhaftung
§ 915 Schuldnerverzeichnis
§ 915a Löschung
§ 915b Auskunft; Löschungsfiktion
§ 915c Ausschluss der Beschwerde
§ 915d Erteilung von Abdrucken
§ 915e Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken;
Listen; Datenschutz
§ 915f Überlassung von Listen; Datenschutz
§ 915g Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen
§ 915h Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 5
Arrest und einstweilige Verfügung
§ 916 Arrestanspruch
§ 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest
§ 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest
§ 919 Arrestgericht
§ 920 Arrestgesuch
§ 921 Entscheidung über das Arrestgesuch
§ 922 Arresturteil und Arrestbeschluss
§ 923 Abwendungsbefugnis
§ 924 Widerspruch
§ 925 Entscheidung nach Widerspruch
§ 926 Anordnung der Klageerhebung
§ 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände
§ 928 Vollziehung des Arrestes

§ 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
§ 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
§ 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbau-
werk
§ 932 Arresthypothek
§ 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes
§ 934 Aufhebung der Arrestvollziehung
§ 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
§ 936 Anwendung der Arrestvorschriften
§ 937 Zuständiges Gericht
§ 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung
§ 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
§ 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen
Zustandes
§ 940a Räumung von Wohnraum
§ 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
§ 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
§ 943 Gericht der Hauptsache
§ 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
§ 945 Schadensersatzpflicht
Buch 9
Aufgebotsverfahren
§ 946 Statthaftigkeit; Zuständigkeit
§ 947 Antrag; Inhalt des Aufgebots
§ 948 Öffentliche Bekanntmachung
§ 949 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
§ 950 Aufgebotsfrist
§ 951 Anmeldung nach Aufgebotstermin
§ 952 Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags
§ 953 Wirkung einer Anmeldung
§ 954 Fehlender Antrag
§ 955 Neuer Termin
§ 956 Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils
§ 957 Anfechtungsklage
§ 958 Klagefrist
§ 959 Verbindung mehrerer Aufgebote
§ 960 (weggefallen)
§ 961 (weggefallen)
§ 962 (weggefallen)
§ 963 (weggefallen)
§ 964 (weggefallen)
§ 965 (weggefallen)
§ 966 (weggefallen)
§ 967 (weggefallen)
§ 968 (weggefallen)
§ 969 (weggefallen)
§ 970 (weggefallen)
§ 971 (weggefallen)
§ 972 (weggefallen)
§ 973 (weggefallen)
§ 974 (weggefallen)
§ 975 (weggefallen)
§ 976 (weggefallen)
§ 977 Aufgebot des Grundstückseigentümers
§ 978 Zuständigkeit
§ 979 Antragsberechtigter
§ 980 Glaubhaftmachung
§ 981 Inhalt des Aufgebots
§ 981a Aufgebot des Schiffseigentümers
§ 982 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers
§ 983 Zuständigkeit
§ 984 Antragsberechtigter
§ 985 Glaubhaftmachung
§ 986 Besonderheiten im Fall des § 1170 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
§ 987 Besonderheiten im Fall des § 1171 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs
§ 987a Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers
§ 988 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufs-
recht, Reallast
§ 989 Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 990 Zuständigkeit
§ 991 Antragsberechtigter
§ 992 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
§ 993 Nachlassinsolvenzverfahren
§ 994 Aufgebotsfrist
§ 995 Inhalt des Aufgebots
§ 996 Forderungsanmeldung
§ 997 Mehrheit von Erben
§ 998 Nacherbfolge
§ 999 Gütergemeinschaft
§ 1000 Erbschaftskäufer
§ 1001 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
§ 1002 Aufgebot der Schiffsgläubiger
§ 1003 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 1004 Antragsberechtigter
§ 1005 Gerichtsstand
§ 1006 Bestelltes Aufgebotsgericht
§ 1007 Antragsbegründung
§ 1008 Inhalt des Aufgebots
§ 1009 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1010 Wertpapiere mit Zinsscheinen
§ 1011 Zinsscheine für mehr als 4 Jahre
§ 1012 Vorlegung der Zinsscheine
§ 1013 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
§ 1014 Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit
§ 1015 Aufgebotsfrist
§ 1016 Anmeldung der Rechte
§ 1017 Ausschlussurteil
§ 1018 Wirkung des Ausschlussurteils
§ 1019 Zahlungssperre

§ 1020 Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens
§ 1021 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2
§ 1022 Aufhebung der Zahlungssperre
§ 1023 Hinkende Inhaberpapiere
§ 1024 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Buch 10
Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1025 Anwendungsbereich
§ 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
§ 1027 Verlust des Rügerechts
§ 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem
Aufenthalt
Abschnitt 2
Schiedsvereinbarung
§ 1029 Begriffsbestimmung
§ 1030 Schiedsfähigkeit
§ 1031 Form der Schiedsvereinbarung
§ 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
§ 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maß-
nahmen
Abschnitt 3
Bildung des Schiedsgerichts
§ 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
§ 1035 Bestellung der Schiedsrichter
§ 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters
§ 1037 Ablehnungsverfahren
§ 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
§ 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
Abschnitt 4
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
§ 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über
die eigene Zuständigkeit
§ 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Abschnitt 5
Durchführung
des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1042 Allgemeine Verfahrensregeln
§ 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1045 Verfahrenssprache
§ 1046 Klage und Klagebeantwortung
§ 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
§ 1048 Säumnis einer Partei
§ 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
§ 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme
und sonstige richterliche Handlungen
Abschnitt 6
Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 1051 Anwendbares Recht
§ 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
§ 1053 Vergleich
§ 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs
§ 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1057 Entscheidung über die Kosten
§ 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schieds-
spruchs
Abschnitt 7
Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
§ 1059 Aufhebungsantrag
Abschnitt 8
Voraussetzungen der Anerkennung
und Vollstreckung von Schiedssprüchen
§ 1060 Inländische Schiedssprüche
§ 1061 Ausländische Schiedssprüche
Abschnitt 9
Gerichtliches Verfahren
§ 1062 Zuständigkeit
§ 1063 Allgemeine Vorschriften
§ 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von
Schiedssprüchen
§ 1065 Rechtsmittel
Abschnitt 10
Außervertragliche Schiedsgerichte
§ 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des
Zehnten Buches
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1887. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 32518fc935296df1….