Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 78 Beschwerdeverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.753
Nach Gewicht
- LAG Niedersachsen, 13.07.2005 – 10 Ta 409/05Zitiert von 1
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47/09Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts; Erledigung der Hauptsache; übereinstimmende Erledigungserklärungen; NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 09.08.2012 – 18 SaGa 2/12Zitiert von 2
- BAG, 15.09.2005 – 3 AZB 48/05Zitiert von 11
- BAG, 28.02.2003 – 1 AZB 53/02Arbeitsgerichtliche Zwangsvollstreckung: Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsvergleichs mit Ausnahmeregelungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- LAG Nürnberg, 23.01.2025 – 2 TaBV 31/24
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 29.06.2026 – 13 Ta 146/26
- LAG Hamm, 04.06.2026 – 9 Ta 103/26
- BAG, 07.05.2026 – 8 AZB 25/25Zwangsvollstreckung - Zeugnisanspruch - Prozessvergleich
1.753 Entscheidungen zu § 78 ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.