Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 78 Beschwerdeverfahren
Stand: 10.06.2019
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
Wird zitiert von 1.786 Entscheidungen zu § 78 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Niedersachsen, 13.07.2005 – 10 Ta 409/05Zitiert von 1
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47.09Zitiert von 2
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47/09Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts; Erledigung der Hauptsache; übereinstimmende Erledigungserklärungen; Nichtzulassungsbeschwerde
- LAG Baden-Württemberg, 09.08.2012 – 18 SaGa 2/12Zitiert von 2
- BAG, 15.09.2005 – 3 AZB 48/05Zitiert von 11
- BAG, 28.02.2003 – 1 AZB 53/02Arbeitsgerichtliche Zwangsvollstreckung: Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsvergleichs mit Ausnahmeregelungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
Zuletzt entschieden
- BAG, 12.08.2026 – 3 ABB 3/25Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge
- LAG Hamm, 29.06.2026 – 13 Ta 146/26
- LAG Hamm, 04.06.2026 – 9 Ta 103/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 78 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2004 I S. 3220
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 78 geändert und eingefügt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.