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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 333
BGBl. 2000 I S. 333 · 11.797 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
(Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)
Vom 30. März 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August
1998 (BGBl. I S. 2600), wird wie folgt geändert:
1. In § 2a Abs. 1 Nr. 3a wird die Angabe „§ 54c“ durch
die Angabe „den §§ 24, 25 und 54c“ ersetzt.
2. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
3. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 und Satz 5 werden gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die An-
gabe „Satz 2“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
b) In Absatz 2
aa) werden in Satz 1 die Wörter „Die zuständige
oberste Landesbehörde kann“ durch die Wör-
ter „Die Landesregierung kann durch Rechts-
verordnung“ ersetzt und
bb) wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Landesregierung kann die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
zuständige oberste Landesbehörde übertra-
gen.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
6. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der
zuständigen obersten Landesbehörde oder von
der von der Landesregierung durch Rechtsverord-
nung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf
Jahren berufen. Die Landesregierung kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-
nung auf die zuständige oberste Landesbehörde
übertragen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemes-
senem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung
der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu ent-
nehmen, die der zuständigen Stelle von den im
Land bestehenden Gewerkschaften, selbständi-
gen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-
oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereini-
gungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22
Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder
deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht wer-
den.“
8. In § 21 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „obersten
Landesbehörde“ durch die Angabe „Stelle (§ 20)“
ersetzt.
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „acht“ durch das
Wort „zehn“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oberste
Landesbehörde“ durch die Angabe „Stelle (§ 20)“
ersetzt und die Wörter „im Benehmen mit dem
Präsidenten des Landesarbeitsgerichts“ gestri-
chen.
10. In § 27 Satz 1 werden die Wörter „oberste Landes-
behörde“ durch die Angabe „Stelle (§ 20)“ ersetzt.
11. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 2
aa) werden in Satz 1 die Wörter „Die zuständige
oberste Landesbehörde kann“ durch die Wör-
ter „Die Landesregierung kann durch Rechts-
verordnung“ ersetzt und
bb) wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Landesregierung kann die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
zuständige oberste Landesbehörde über-
tragen.“

12. § 36 Satz 2 wird gestrichen.
13. In § 37 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
„fünf“ ersetzt.
14. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „fünf“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „fünf“ ersetzt.
15. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „ergeht“
die Wörter „, sofern er nicht lediglich die örtliche Zu-
ständigkeit zum Gegenstand hat,“ eingefügt.
16. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zu-
stimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der
alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.“
17. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende der Num-
mer 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
gende Nummern 7 und 8 angefügt:
„7. über die örtliche Zuständigkeit;
8. über die Aussetzung des Verfahrens.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 eine Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung treffen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der Punkt am Ende der Num-
mer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
gende Nummer 5 angefügt:
„5. die Einholung eines schriftlichen Sachver-
ständigengutachtens.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3
und 5 können vor der streitigen Verhandlung
ausgeführt werden.“
18. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts
zugelassen worden ist,
b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1 200 Deutsche Mark übersteigt oder
c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das
Nichtbestehen oder die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob
die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen
wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies
unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Ver-
kündung des Urteils eine entsprechende Ergän-
zung beantragt werden. Über den Antrag kann
die Kammer ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden.“
19. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.“
20. In § 80 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
„Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen;
die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs
maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren
gelten entsprechend.“
21. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine
Frist zum Vorbringen von Angriffs- und Verteidi-
gungsmitteln setzen. Angriffs- und Verteidigungs-
mittel, die erst nach Ablauf einer nach Satz 1
gesetzten Frist vorgebracht werden, können
zurückgewiesen werden, wenn nach der freien
Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die
Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde
oder wenn der Beteiligte die Verspätung nicht
genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über
die Folgen der Versäumung der nach Satz 1
gesetzten Frist zu belehren.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem § 54c des
Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter
„den §§ 24, 25, 54c des Schwerbehindertenge-
setzes“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beteiligten können sich schriftlich äußern.“
22. Dem § 87 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Zulassung neuer Angriffsmittel gilt § 67 Abs. 2
entsprechend.“
23. In § 89 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „einge-
legt“ die Wörter „oder begründet“ eingefügt.
24. In § 92 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 72“ die
Angabe „Abs. 1 Satz 2,“ eingefügt.
25. In § 111 Abs. 2 wird der Satz 8 gestrichen.
26. § 117 wird wie folgt gefasst:
„§ 117
Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einver-
nehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundes-
regierung.“
27. In der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 erhält die Nummer 9112
in der Spalte „Gebühr“ folgende Fassung:
„Gebühren 9100, 9110 und 9111 entfallen.“
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie
folgt geändert:
Nach § 622 wird folgender § 623 eingefügt:
„§ 623
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündi-
gung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedür-
fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“
Artikel 3
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt ge-
ändert:
§ 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über den Antrag entscheidet die Kammer durch Be-
schluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.“
Artikel 4
Übergangsvorschriften
(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes im Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter ver-
bleibt es bei der festgesetzten Amtszeit und der bisheri-
gen Fassung des § 24 Abs. 1 Nr. 4, des § 37 Abs. 1 und
des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bereits anhängigen Verfahren gilt Artikel 1 Nr. 18
nur, wenn eine Entscheidung noch nicht verkündet oder,
wenn eine Verkündung nicht stattfindet, noch nicht zur
Geschäftsstelle gelangt ist. Ansonsten gelten für die Ver-
fahren im Sinne des Satzes 1 folgende Maßgaben:
a) Artikel 1 Nr. 16 findet nur Anwendung, wenn zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Kammer-
termin noch nicht bestimmt ist;
b) in Beschlussverfahren und in Verfahren nach § 111
Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes findet ein
Güteverfahren nur dann statt, wenn zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Termin noch nicht
bestimmt ist;
c) in den Fällen des Artikels 3 kann der Beschluss der
Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn
die Parteien vor der Entscheidung darauf hingewiesen
wurden, dass eine Entscheidung ohne mündliche Ver-
handlung beabsichtigt ist.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. März 2000
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 333. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 546f68cf5da496ff….