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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 333

BGBl. 2000 I S. 333 · 11.797 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 333
                                      Gesetz
     zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
                     (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)
                                               Vom 30. März 2000

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

       Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt

geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August

1998 (BGBl. I S. 2600), wird wie folgt geändert:

 1. In § 2a Abs. 1 Nr. 3a wird die Angabe „§ 54c“ durch
    die Angabe „den §§ 24, 25 und 54c“ ersetzt.

 2. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.

 3. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 und Satz 5 werden gestrichen.

    b) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die An-

       gabe „Satz 2“ ersetzt.

 4. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

    b) In Absatz 2
       aa) werden in Satz 1 die Wörter „Die zuständige
           oberste Landesbehörde kann“ durch die Wör-
           ter „Die Landesregierung kann durch Rechts-
           verordnung“ ersetzt und
       bb) wird Satz 2 wie folgt gefasst:

           „Die Landesregierung kann die Ermächtigung

           nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die

           zuständige oberste Landesbehörde übertra-
           gen.“

 5. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
    b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.

 6. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

 7. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der
       zuständigen obersten Landesbehörde oder von
       der von der Landesregierung durch Rechtsverord-
       nung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf

       Jahren berufen. Die Landesregierung kann die
       Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-
       nung auf die zuständige oberste Landesbehörde

       übertragen.“

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

        „(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemes-

       senem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung

       der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu ent-

       nehmen, die der zuständigen Stelle von den im
       Land bestehenden Gewerkschaften, selbständi-
       gen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-
       oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereini-
       gungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22
       Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder
       deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht wer-
       den.“

 8. In § 21 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „obersten

    Landesbehörde“ durch die Angabe „Stelle (§ 20)“

    ersetzt.

 9. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „acht“ durch das
       Wort „zehn“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oberste
       Landesbehörde“ durch die Angabe „Stelle (§ 20)“
       ersetzt und die Wörter „im Benehmen mit dem
       Präsidenten des Landesarbeitsgerichts“ gestri-
       chen.

10. In § 27 Satz 1 werden die Wörter „oberste Landes-

    behörde“ durch die Angabe „Stelle (§ 20)“ ersetzt.

11. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „§ 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
    b) In Absatz 2
       aa) werden in Satz 1 die Wörter „Die zuständige
           oberste Landesbehörde kann“ durch die Wör-
           ter „Die Landesregierung kann durch Rechts-
           verordnung“ ersetzt und
       bb) wird Satz 2 wie folgt gefasst:
           „Die Landesregierung kann die Ermächtigung
           nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
           zuständige oberste Landesbehörde über-
           tragen.“
BGBl. 2000, Seite 334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 334
12. § 36 Satz 2 wird gestrichen.

13. In § 37 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
    „fünf“ ersetzt.

14. § 43 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
         Wort „fünf“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
         Wort „fünf“ ersetzt.

15. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „ergeht“
    die Wörter „, sofern er nicht lediglich die örtliche Zu-
    ständigkeit zum Gegenstand hat,“ eingefügt.

16. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zu-
      stimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der
      alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.“

17. § 55 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende der Num-
         mer 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
         gende Nummern 7 und 8 angefügt:

         „7. über die örtliche Zuständigkeit;
          8. über die Aussetzung des Verfahrens.“
      b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absat-
         zes 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 eine Entscheidung ohne
         mündliche Verhandlung treffen.“
      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden der Punkt am Ende der Num-

             mer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
             gende Nummer 5 angefügt:

             „5. die Einholung eines schriftlichen Sachver-
                 ständigengutachtens.“

         bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
             „Anordnungen nach den Nummern 1 bis 3
             und 5 können vor der streitigen Verhandlung
             ausgeführt werden.“

18. § 64 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

         a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts
            zugelassen worden ist,

         b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

            1 200 Deutsche Mark übersteigt oder
         c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das
            Nichtbestehen oder die Kündigung eines
            Arbeitsverhältnisses.“

      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
          „(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob
         die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen
         wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies
         unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Ver-
         kündung des Urteils eine entsprechende Ergän-
         zung beantragt werden. Über den Antrag kann

       die Kammer ohne mündliche Verhandlung ent-
       scheiden.“

19. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „§ 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.“

20. In § 80 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
    „Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen;
    die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs
    maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren
    gelten entsprechend.“

21. § 83 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        „(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine

       Frist zum Vorbringen von Angriffs- und Verteidi-
       gungsmitteln setzen. Angriffs- und Verteidigungs-
       mittel, die erst nach Ablauf einer nach Satz 1
       gesetzten Frist vorgebracht werden, können
       zurückgewiesen werden, wenn nach der freien
       Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die
       Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde
       oder wenn der Beteiligte die Verspätung nicht
       genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über
       die Folgen der Versäumung der nach Satz 1
       gesetzten Frist zu belehren.“
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem § 54c des
       Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter
       „den §§ 24, 25, 54c des Schwerbehindertenge-
       setzes“ ersetzt.

    c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Beteiligten können sich schriftlich äußern.“

22. Dem § 87 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Für die Zulassung neuer Angriffsmittel gilt § 67 Abs. 2
    entsprechend.“

23. In § 89 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „einge-
    legt“ die Wörter „oder begründet“ eingefügt.

24. In § 92 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 72“ die
    Angabe „Abs. 1 Satz 2,“ eingefügt.

25. In § 111 Abs. 2 wird der Satz 8 gestrichen.

26. § 117 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 117

      Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einver-
    nehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundes-

    regierung.“

27. In der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 erhält die Nummer 9112
    in der Spalte „Gebühr“ folgende Fassung:

    „Gebühren 9100, 9110 und 9111 entfallen.“

                         Artikel 2

      Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
BGBl. 2000, Seite 335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 335
Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie
folgt geändert:
Nach § 622 wird folgender § 623 eingefügt:
                           „§ 623

  Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündi-
gung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedür-
fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

                         Artikel 3
      Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
  Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt ge-
ändert:
§ 5 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über den Antrag entscheidet die Kammer durch Be-
schluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.“

                         Artikel 4
                 Übergangsvorschriften

  (1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Gesetzes im Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter ver-
bleibt es bei der festgesetzten Amtszeit und der bisheri-

gen Fassung des § 24 Abs. 1 Nr. 4, des § 37 Abs. 1 und
des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
  (2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes bereits anhängigen Verfahren gilt Artikel 1 Nr. 18
nur, wenn eine Entscheidung noch nicht verkündet oder,
wenn eine Verkündung nicht stattfindet, noch nicht zur
Geschäftsstelle gelangt ist. Ansonsten gelten für die Ver-
fahren im Sinne des Satzes 1 folgende Maßgaben:
a) Artikel 1 Nr. 16 findet nur Anwendung, wenn zum Zeit-
   punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Kammer-
   termin noch nicht bestimmt ist;
b) in Beschlussverfahren und in Verfahren nach § 111
   Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes findet ein
   Güteverfahren nur dann statt, wenn zum Zeitpunkt des
   Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Termin noch nicht
   bestimmt ist;
c) in den Fällen des Artikels 3 kann der Beschluss der
   Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn
   die Parteien vor der Entscheidung darauf hingewiesen
   wurden, dass eine Entscheidung ohne mündliche Ver-
   handlung beabsichtigt ist.

                         Artikel 5

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                    Berlin, den 30. März 2000
                                                Der Bund esp räsid ent
                                                   J o hannes
Rau
                                                 Der Bund eskanzler
                                                 Gerhard Sc hröd er
                                                 Der Bund esminist er
                                            für Arb eit und Sozialord nung
                                                    Walt er Riest er

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 333. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 546f68cf5da496ff….