§ 7 Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/7#abs-1 (1) Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und die nicht gemäß § 3 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Nennkapital steuerpflichtig. Mittelbare Beteiligungen sind für die Steuerpflicht nach Satz 1 unbeachtlich, soweit bei einer die Beteiligung vermittelnden Person hinsichtlich der Beteiligung an dieser ausländischen Gesellschaft eine Hinzurechnungsbesteuerung nach diesem Gesetz oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung erfolgt ist und die danach hinzugerechneten Einkünfte dadurch insgesamt keiner niedrigen Besteuerung im Sinne des § 8 Absatz 5 unterliegen. Ist für die Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist für die Steuerpflicht der Einkünfte nach Satz 1 der Maßstab für die Gewinnverteilung zugrunde zu legen. Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf einen beschränkt Steuerpflichtigen anzuwenden, soweit die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, durch die eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgeübt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/7#abs-2 (2) Eine Beherrschung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft, in dem diese die Einkünfte nach Absatz 1 erzielt hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses dieser Gesellschaft zusteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/7#abs-3 (3) Für Zwecke der §§ 7 bis 12 ist eine Person dem Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 nahestehend. Eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst nahestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/7#abs-4 (4) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Personen als dem Steuerpflichtigen nahestehend, wenn sie mit ihm in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Bei den unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, die an einer Zwischengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wird ein Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten widerlegbar unterstellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/7#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrunde liegenden Geschäfte zu mehr als einem Drittel mit dem Steuerpflichtigen oder ihm nahestehenden Personen betrieben werden.
Wird zitiert von 120 Entscheidungen zu § 7 AStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 26.10.1983 – I R 200/78Zitiert von 2
- FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 – 1 K 1345/13Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 21.10.2014 – 6 K 2550/12Zitiert von 1
- BFH, 12.10.2016 – I R 80/14Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im DrittstaatenfallZitiert von 12
- BFH, 18.12.2019 – I R 59/17Hinzurechnungsbesteuerung im DrittstaatenfallZitiert von 12
- FG Münster, 10.12.2020 – 8 K 665/16 F
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 05.11.2025 – 2 K 3874/15 FZitiert von 9
- FG Baden-Württemberg, 10.07.2025 – 3 K 2755/21
- FG Baden-Württemberg, 10.07.2025 – 3 K 1653/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf 14 Änderungen — alle Änderungen des AStG →
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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19.07.2016 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2016 I S. 1730
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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28.05.2007 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I 914)
BGBl. 2007 I S. 914
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2003 I S. 2840
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15.12.2003 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2676)
BGBl. 2003 I S. 2676
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16.05.2003 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I 660)
BGBl. 2003 I S. 660
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3858)
BGBl. 2001 I S. 3858
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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21.12.1993 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2310)
BGBl. 1993 I S. 2310
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
2 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.