Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 914
BGBl. 2007 I S. 914 · 49.316 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Schaffung deutscher
Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
Vom 28.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaf-
Mai 2007
5. Anteile an Kapitalgesellschaften zu erwerben, zu
halten, zu verwalten und zu veräußern, die persön-
lich haftende Gesellschafter einer Gesellschaft im
Sinne der Nummer 2 und an dieser vermögensmäßig
nicht beteiligt sind
ten mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz – REITG) und deren Aktien zum Handel an einem organisierten
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 6 Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
über deutsche
Immobilien-Aktiengesellschaften
mit börsennotierten Anteilen
(REIT-Gesetz – REITG)
Abschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§1
Wesen der REIT-Aktiengesellschaften
(1) REIT-Aktiengesellschaften sind Aktiengesell-
schaften, deren Unternehmensgegenstand sich darauf
beschränkt,
1. Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an
a) inländischem unbeweglichen Vermögen mit Aus-
nahme von Bestandsmietwohnimmobilien,
b) ausländischem unbeweglichen Vermögen, soweit
dies im Belegenheitsstaat im Eigentum einer
REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder
-Vermögensmasse oder einer einem REIT ver-
gleichbaren Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse stehen darf und
c) anderen Vermögensgegenständen im Sinne des
§ 3 Abs. 7
zu erwerben, zu halten, im Rahmen der Vermietung,
der Verpachtung und des Leasings einschließlich
notwendiger immobiliennaher Hilfstätigkeiten zu ver-
walten und zu veräußern,
2. Anteile an Immobilienpersonengesellschaften zu er-
werben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern,
3. Anteile an REIT-Dienstleistungsgesellschaften zu er-
werben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern,
4. Anteile an Auslandsobjektgesellschaften zu erwer-
ben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern sowie
Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandels-
gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-
sen sind.
(2) Entgeltliche Nebentätigkeiten für Dritte darf die
REIT-Aktiengesellschaft ausschließlich über eine REIT-
Dienstleistungsgesellschaft erbringen.
(3) REIT-Aktiengesellschaften unterliegen den allge-
meinen für Aktiengesellschaften geltenden Vorschrif-
ten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes be-
stimmt.
(4) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat
im Rahmen der Jahresabschlussprüfung festzustellen,
ob die Berechnung der Streubesitzquote und des ma-
ximalen Anteilsbesitzes je Aktionär gemäß § 11 Abs. 1
und 4 durch die REIT-Aktiengesellschaft mit den Mel-
dungen gemäß § 11 Abs. 5 zum Bilanzstichtag überein-
stimmt. Er hat auch Feststellungen zur Einhaltung des
§ 13 zu treffen, hinsichtlich des § 13 Abs. 1 beziehen
sich diese auf die im Geschäftsjahr für das vorangegan-
gene Geschäftsjahr vorgenommene Ausschüttung. So-
fern kein Konzernabschluss aufgestellt wird, hat der
Abschlussprüfer außerdem festzustellen, ob die §§ 12,
14 und 15 zum Bilanzstichtag eingehalten waren. Das
Ergebnis seiner Prüfungshandlungen hat der Ab-
schlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusam-
menzufassen. Der Konzernabschlussprüfer hat im Rah-
men der Konzernabschlussprüfung zu prüfen, ob die
Anforderungen der §§ 12, 14 und 15 zum Bilanzstichtag
eingehalten waren und darüber einen besonderen Ver-
merk anzufertigen. Auf den besonderen Vermerk des
Abschlussprüfers oder Konzernabschlussprüfers ist
§ 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzu-
wenden.
§2
Vor-REIT
Ein Vor-REIT ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die beim Bundes-
zentralamt für Steuern als Vor-REIT registriert ist. Zum
Ende des auf die Registrierung folgenden Geschäfts-
jahres hat der Vor-REIT gegenüber dem Bundeszentral-
amt für Steuern nachzuweisen, dass sein Unterneh-
mensgegenstand im Sinne des § 1 Abs. 1 erster Halb-
satz beschränkt ist. Zum Ende des dem Jahr der An-
meldung folgenden und jedes darauf folgenden Ge-

schäftsjahres hat der Vor-REIT auf Aufforderung des
Bundeszentralamts für Steuern innerhalb einer in der
Aufforderung bestimmten Frist durch Vorlage von ge-
eigneten, von einem Wirtschaftsprüfer testierten Unter-
lagen nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen des
§ 12 erfüllt. Erfüllt der Vor-REIT zum Ende des dem Jahr
der Anmeldung folgenden oder eines späteren Ge-
schäftsjahres die Voraussetzungen des § 12 und des
§ 1 Abs. 1 erster Halbsatz nicht oder nicht mehr, entfällt
der Status als Vor-REIT zum Ende dieses Geschäftsjah-
res.
§3
Begriffsbestimmung
(1) Immobilienpersonengesellschaften sind Perso-
nengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beschränkt ist
und die nach dem Gesellschaftsvertrag nur Vermö-
gensgegenstände im Sinne des Absatzes 7 mit Aus-
nahme von Beteiligungen an Auslandsobjektgesell-
schaften und REIT-Dienstleistungsgesellschaften er-
werben dürfen.
(2) REIT-Dienstleistungsgesellschaften sind Kapital-
gesellschaften, deren sämtliche Anteile von der REIT-
Aktiengesellschaft gehalten werden und deren Unter-
nehmensgegenstand darauf beschränkt ist, entgeltliche
immobiliennahe Nebentätigkeiten im Auftrag der REIT-
Aktiengesellschaft für Dritte zu erbringen.
(3) Auslandsobjektgesellschaften sind Kapitalgesell-
schaften, deren sämtliche Anteile von der REIT-Aktien-
gesellschaft gehalten werden und deren unbewegliches
Vermögen
1. mindestens 90 Prozent ihres Gesamtvermögens
ausmacht,
2. ausschließlich außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes belegen ist und
3. nur solche Vermögensgegenstände umfasst, die im
Belegenheitsstaat im Eigentum einer REIT-Körper-
schaft, -Personenvereinigung oder -Vermögens-
masse oder einer einem REIT vergleichbaren Körper-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
stehen dürfen.
(4) Hilfstätigkeiten sind Tätigkeiten, die der Haupttä-
tigkeit, also dem eigenen Anlagebestand dienen.
(5) Nebentätigkeiten sind Tätigkeiten, die einem
fremden Anlagebestand dienen.
(6) Immobiliennah sind solche Tätigkeiten, die der
Verwaltung, Pflege und Fortentwicklung von Immobili-
enbeständen dienen (insbesondere technische und
kaufmännische Bestandsverwaltung, Mietbestandsver-
waltung, Vermittlungstätigkeit, Projektsteuerung und
Projektentwicklung).
(7) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Geset-
zes sind unbewegliches Vermögen im Sinne des Absat-
zes 8, ferner zu dessen Bewirtschaftung erforderliche
Gegenstände sowie Bankguthaben, Geldmarktinstru-
mente, Forderungen und Verbindlichkeiten, die aus
der Nutzung oder Veräußerung des unbeweglichen Ver-
mögens stammen oder zum Zwecke der Wertsiche-
rung, Bewirtschaftung oder Bestandsveränderung die-
ser Vermögensgegenstände bereitgehalten, eingegan-
gen oder begründet werden, sowie Beteiligungen an
Immobilienpersonengesellschaften, Auslandsobjektge-
sellschaften, REIT-Dienstleistungsgesellschaften sowie
Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5.
(8) Unbewegliches Vermögen sind Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte sowie vergleichbare Rechte
nach dem Recht anderer Staaten. Schiffe und Luftfahr-
zeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(9) Bestandsmietwohnimmobilien sind Immobilien,
die überwiegend Wohnzwecken dienen, sofern diese
vor dem 1. Januar 2007 erbaut worden sind.
§4
Mindestnennbetrag
des Grundkapitals
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer
REIT-Aktiengesellschaft ist 15 Millionen Euro.
§5
Form der Aktien
(1) Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft
müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung
begründet werden. Sie dürfen nur gegen volle Leistung
des Ausgabebetrages ausgegeben werden.
(2) Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung sei-
nes Anteils besteht nicht.
§6
Firma
Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch
wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder
nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt
wird, die Bezeichnung „REIT-Aktiengesellschaft“ oder
„REIT-AG“ enthalten.
§7
Bezeichnungsschutz
Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung „REIT-Akti-
engesellschaft“ oder eine Bezeichnung, in der der Be-
griff „Real Estate Investment Trust“ oder die Abkürzung
„REIT“ allein oder im Zusammenhang mit anderen Wor-
ten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma
nur führen, wenn sie eine REIT-Aktiengesellschaft im
Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen
der §§ 8 bis 15 erfüllt.
Abschnitt 2
Qualifikation
a l s R E I T- A k t i e n g e s e l l s c h a f t
§8
Anmeldung
als REIT-Aktiengesellschaft
Die Firma der REIT-Aktiengesellschaft (§ 6) ist bei
dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Han-
delsregister anzumelden.
§9
Sitz
Die REIT-Aktiengesellschaft muss ihren Sitz und ihre
Geschäftsleitung im Inland haben.

§ 10
Börsenzulassung
(1) Die Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen
zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne
des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sein.
(2) Der Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 1 muss
innerhalb von drei Jahren nach Anmeldung der Aktien-
gesellschaft als Vor-REIT beantragt werden. Die Frist
des Satzes 1 kann auf Antrag von der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht um ein Jahr verlän-
gert werden, wenn Umstände außerhalb des Verant-
wortungsbereichs des Vor-REIT eine solche Verlänge-
rung rechtfertigen.
(3) Wird innerhalb der nach Absatz 2 maßgeblichen
Frist kein Antrag gestellt oder wird ein innerhalb dieser
Frist gestellter Antrag bestandskräftig abgelehnt, so
verliert die Gesellschaft ihren Status als Vor-REIT. Der
Status lebt wieder auf, wenn die Zulassung erneut be-
antragt wird.
§ 11
Streuung der Aktien
(1) Mindestens 15 Prozent der Aktien einer REIT-Ak-
tiengesellschaft müssen sich im Streubesitz befinden.
Im Zeitpunkt der Börsenzulassung müssen sich jedoch
mindestens 25 Prozent der Aktien im Streubesitz befin-
den. Den Streubesitz bilden die Aktien derjenigen Ak-
tionäre, denen jeweils weniger als 3 Prozent der Stimm-
rechte an der REIT-Aktiengesellschaft zustehen. Die
Berechnung richtet sich nach den §§ 22 und 23 des
Wertpapierhandelsgesetzes.
(2) Die REIT-Aktiengesellschaft hat jährlich zum
31. Dezember gegenüber der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht die Streubesitzquote ihrer Ak-
tionäre mitzuteilen. Die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht teilt dem Bundeszentralamt für Steu-
ern mit, wenn die Quote von 15 Prozent unterschritten
wird.
(3) Die REIT-Aktiengesellschaft hat in ihrer Satzung
für den Fall der Beendigung der Steuerbefreiung gemäß
§ 18 Abs. 3 eine Entschädigung aller Aktionäre vorzu-
sehen, denen weniger als 3 Prozent der Stimmrechte
zustehen.
(4) Kein Anleger darf direkt 10 Prozent oder mehr der
Aktien oder Aktien in einem Umfang halten, dass er
über 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte verfügt.
Für die Anwendung dieses Absatzes gelten Aktien, die
für Rechnung eines Dritten gehalten werden, als direkt
durch den Dritten gehalten.
(5) Die Meldepflicht gemäß § 21 Abs. 1 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes und die Mitteilungspflicht gemäß
§ 25 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten
auch dann, wenn ein Meldepflichtiger durch Erwerb,
Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 80 Pro-
zent oder 85 Prozent der Stimmrechte an einer REIT-
Aktiengesellschaft erreicht, überschreitet oder unter-
schreitet.
§ 12
Vermögens- und Ertragsanforderungen
(1) Ist die REIT-Aktiengesellschaft zur Aufstellung
eines Konzernabschlusses gemäß § 315a des Handels-
gesetzbuchs verpflichtet, ist für Zwecke dieser Vor-
schrift oder der §§ 14 und 15 auf den Konzernab-
schluss abzustellen, anderenfalls auf den Einzelab-
schluss gemäß § 325 Abs. 2a des Handelsgesetz-
buchs. Dabei ist für Zwecke dieser Vorschrift oder der
§§ 14 und 15 für als Finanzinvestition gehaltenes unbe-
wegliches Vermögen der beizulegende Zeitwert im
Sinne des IAS 40 maßgebend. Beteiligungen an Immo-
bilienpersonengesellschaften gelten für Zwecke dieser
Vorschrift und der §§ 14 und 15 als unbewegliches Ver-
mögen und sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu
bewerten.
(2) Bezogen auf die Summe der Aktiva gemäß Ein-
zel- bzw. Konzernabschluss nach Absatz 1 abzüglich
der Ausschüttungsverpflichtung im Sinne des § 13
Abs. 1 und der Rücklagen im Sinne des § 13 Abs. 3
a) müssen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres min-
destens 75 Prozent der Aktiva zum unbeweglichen
Vermögen gehören und
b) dürfen die Aktiva, die zum Vermögen von in den
Konzernabschluss der REIT-Aktiengesellschaft ein-
zubeziehenden REIT-Dienstleistungsgesellschaften
gehören, zum Ende eines jeden Geschäftsjahres
höchstens 20 Prozent ausmachen.
(3) Bezogen auf die gesamten Umsatzerlöse zuzüg-
lich der sonstigen Erträge aus unbeweglichem Vermö-
gen eines Geschäftsjahres gemäß Einzel- bzw. Kon-
zernabschluss nach Absatz 1
a) müssen mindestens 75 Prozent der Umsatzerlöse
zuzüglich der sonstigen Erträge aus unbeweglichem
Vermögen eines Geschäftsjahres aus Vermietung,
Leasing, Verpachtung einschließlich immobilienna-
her Tätigkeiten oder Veräußerung von unbeweg-
lichem Vermögen stammen und
b) darf die Summe der Umsatzerlöse zuzüglich der
sonstigen Erträge aus unbeweglichem Vermögen ei-
nes Geschäftsjahres von REIT-Dienstleistungsge-
sellschaften, die in den Konzernabschluss der
REIT-Aktiengesellschaft einzubeziehen sind, höchs-
tens 20 Prozent ausmachen.
(4) Zu den sonstigen Erträgen aus unbeweglichem
Vermögen im Sinne des Absatzes 3 zählen nicht regel-
mäßig wiederkehrende Erträge, erfolgswirksam erfasste
Bewertungsgewinne und -verluste, realisierte Veräuße-
rungsverluste sowie Erträge aus Vermietung, Leasing,
Verpachtung und Veräußerung von unbeweglichem Ver-
mögen, soweit sie nicht unter den Umsatzerlösen zu
erfassen sind. Bewertungsgewinne und -verluste sind
Gewinne und Verluste aus dem Ansatz des als Finanz-
investition gehaltenen unbeweglichen Vermögens im
Einzel- bzw. Konzernabschluss nach Absatz 1 mit
dem beizulegenden Zeitwert im Sinne des IAS 40. Er-
folgt der Ansatz des als Finanzinvestition gehaltenen
unbeweglichen Vermögens im Einzel- bzw. Konzernab-
schluss der REIT-Aktiengesellschaft gemäß IAS 40 mit
den fortgeführten Anschaffungskosten, sind in einer
Nebenrechnung Bewertungsgewinne und -verluste im
Sinne des Satzes 2 zu ermitteln und den sonstigen Er-
trägen hinzuzusetzen.

§ 13
Ausschüttung an die Anleger
(1) Die REIT-Aktiengesellschaft ist verpflichtet, bis
zum Ende des folgenden Geschäftsjahres mindestens
90 Prozent ihres handelsrechtlichen Jahresüberschus-
ses im Sinne des § 275 des Handelsgesetzbuchs, ge-
mindert um die Dotierung der Rücklage gemäß Absatz 3
Satz 1 und erhöht um die Auflösung der Rücklage ge-
mäß Absatz 3 Satz 2, an die Aktionäre als Dividende
auszuschütten. § 150 des Aktiengesetzes findet keine
Anwendung.
(2) Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses sind
planmäßige Abschreibungen nur in gleich bleibenden
Jahresraten zulässig.
(3) Gewinne einer REIT-Aktiengesellschaft aus der
Veräußerung unbeweglichen Vermögens können im
handelsrechtlichen Jahresabschluss bis zur Hälfte in
eine Rücklage eingestellt werden. Die Rücklage ist bis
zum Ablauf des zweiten auf das Jahr der Einstellung
folgenden Geschäftsjahres aufzulösen und erhöht den
ausschüttungsfähigen Betrag nach Absatz 1, soweit die
Rücklage nicht von den Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten von im ersten oder zweiten auf das Jahr
der Einstellung folgenden Geschäftsjahres angeschaff-
ten oder hergestellten unbeweglichen Vermögens ab-
gezogen worden ist. Gehörte das veräußerte unbeweg-
liche Vermögen bereits zum Beginn der Steuerbefreiung
zum Betriebsvermögen der REIT-Aktiengesellschaft, ist
der Veräußerungsgewinn als Summe aus dem Veräuße-
rungsgewinn I und dem Veräußerungsgewinn II zu er-
mitteln. Veräußerungsgewinn I ist die Differenz zwi-
schen dem Buchwert in der Handelsbilanz und dem
im Rahmen von steuerlichen Gewinnermittlungen vor
dem Beginn der Steuerbefreiung für den Grund und Bo-
den oder das Gebäude angesetzten Wert. Der restliche
Veräußerungsgewinn bildet den Veräußerungsgewinn II.
Für die Rücklage nach Satz 1 darf nur der Veräuße-
rungsgewinn II verwendet werden.
§ 14
Ausschluss des Immobilienhandels
(1) Die REIT-Aktiengesellschaft darf keinen Handel
mit ihrem unbeweglichen Vermögen betreiben.
(2) Ein Handel im Sinne von Absatz 1 findet nur statt,
wenn die REIT-Aktiengesellschaft sowie ihre in einen
Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunterneh-
men innerhalb der letzten fünf Geschäftsjahre Erlöse
aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen er-
zielt haben, die mehr als die Hälfte des Wertes des
durchschnittlichen Bestandes an unbeweglichem Ver-
mögen innerhalb desselben Zeitraums ausmachen.
Zur Ermittlung des durchschnittlichen Bestandes ist
auf die Bestände abzustellen, die im Einzel- bzw. Kon-
zernabschluss gemäß § 12 Abs. 1 der REIT-Aktienge-
sellschaft am Ende jener Geschäftsjahre, die in den
Fünfjahreszeitraum einzubeziehen sind, ausgewiesen
werden. Besteht die REIT-Aktiengesellschaft noch nicht
fünf Jahre, ist auf die Einzel- bzw. Konzernabschlüsse
der bisherigen Geschäftsjahre abzustellen.
§ 15
Mindesteigenkapital
Das am Ende eines Geschäftsjahres im Einzel- bzw.
Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 ausgewiesene Ei-
genkapital der REIT-Aktiengesellschaft darf 45 Prozent
des Betrages, mit dem das unbewegliche Vermögen im
Einzel- bzw. Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 ange-
setzt ist, nicht unterschreiten.
Abschnitt 3
Steuerliche Regelungen
§ 16
Steuerbefreiung
der REIT-Aktiengesellschaft
(1) Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Vorausset-
zungen der §§ 8 bis 15 erfüllt, unbeschränkt körper-
schaftsteuerpflichtig ist und nicht im Sinne eines Dop-
pelbesteuerungsabkommens als in dem anderen Ver-
tragsstaat ansässig gilt, ist von der Körperschaftsteuer
befreit. Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Vorausset-
zungen der §§ 8 bis 15 erfüllt, ist von der Gewerbe-
steuer befreit.
(2) Sind einem Anteilseigner nach § 20 des Einkom-
mensteuergesetzes direkt Gesellschaftsanteile in Höhe
von 10 Prozent des Kapitals oder mehr zuzurechnen,
entfällt entgegen Absatz 1 die Steuerbefreiung der
REIT-Aktiengesellschaft nicht. Der Anteilseigner verliert
deswegen auch nicht seinen Anspruch auf Dividende
oder sein Stimmrecht, er kann aber aus seiner Beteili-
gung im Übrigen nur die Rechte geltend machen, die
ihm aus einer Beteiligung von weniger als 10 Prozent
zustehen würden. Dies gilt auch für die Anwendung der
Doppelbesteuerungsabkommen. Die Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Besteht das gesamte Vermögen der inländischen
REIT-Aktiengesellschaft zum Ende eines Wirtschafts-
jahres zu weniger als 75 Prozent aus unbeweglichem
Vermögen gemäß der Berechnung nach § 12, setzt die
zuständige Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Ak-
tiengesellschaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens
1 Prozent und höchstens 3 Prozent des Betrages, um
den der Anteil des unbeweglichen Vermögens hinter
dem Anteil von 75 Prozent zurückbleibt. Bei der Fest-
setzung der Zahlung berücksichtigt die Finanzbehörde,
ob und wie oft bereits in früheren Wirtschaftsjahren das
unbewegliche Vermögen hinter der Vorgabe von 75 Pro-
zent zurückgeblieben ist. Eine Zahlung nach diesem
Absatz kann auch neben einer Zahlung nach Absatz 4
oder 5 festgesetzt werden, wenn jeweils die Vorausset-
zungen für die Zahlung erfüllt sind.
(4) Stammen in einem Wirtschaftsjahr weniger als
75 Prozent der Bruttoerträge der inländischen REIT-Ak-
tiengesellschaft aus der Vermietung und Verpachtung
oder der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen
gemäß der Berechnung nach § 12, setzt die zuständige
Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Aktiengesell-
schaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens 10 Prozent
und höchstens 20 Prozent des Betrages, um den die
Bruttoerträge aus der Vermietung und Verpachtung
oder der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen

hinter der Vorgabe von 75 Prozent der Bruttoerträge
zurückbleiben. Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(5) Schüttet eine inländische REIT-Aktiengesell-
schaft bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres
weniger als 90 Prozent des Jahresüberschusses gemäß
der Berechnung nach § 13 Abs. 1 an die Anteilseigner
aus, setzt die zuständige Finanzbehörde eine Zahlung
gegen die Kapitalgesellschaft fest. Die Zahlung beträgt
mindestens 20 Prozent und höchstens 30 Prozent des
Betrages, um den die tatsächliche Ausschüttung hinter
der Vorgabe von 90 Prozent des nach § 13 Abs. 1 be-
rechneten Jahresüberschusses zurückbleibt. Absatz 3
Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Erbringt die REIT-Aktiengesellschaft oder eine ihr
nachgeordnete Immobilienpersonengesellschaft ent-
geltliche Nebentätigkeiten für Dritte, setzt die zustän-
dige Finanzbehörde eine Zahlung gegen die Aktienge-
sellschaft fest. Die Zahlung beträgt mindestens 20 Pro-
zent und höchstens 30 Prozent der durch die entgelt-
liche Nebentätigkeit erzielten Einnahmen. Absatz 3
Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 17
Beginn der Steuerbefreiung
(1) Die Steuerbefreiung tritt zu Beginn des Wirt-
schaftsjahres ein, in dem die REIT-Aktiengesellschaft
nach der Anmeldung gemäß § 8 unter einer Firma ge-
mäß § 6 in das Handelsregister eingetragen wird.
(2) Bei Anwendung des § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1
des Körperschaftsteuergesetzes gelten § 3 Nr. 70 Satz 1
Buchstabe b, Satz 2, 3 und § 3c Abs. 3 des Einkom-
mensteuergesetzes entsprechend.
(3) Hält die steuerpflichtige Aktiengesellschaft Betei-
ligungen an Immobilienpersonengesellschaften, ist das
unbewegliche Vermögen der Immobilienpersonenge-
sellschaften, soweit es der Beteiligung der Aktienge-
sellschaft entspricht, mit dem Teilwert anzusetzen.
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Schlussbilanz der Ak-
tiengesellschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1
des Körperschaftsteuergesetzes. Eine mittelbare Betei-
ligung über eine oder mehrere Personengesellschaften
steht der unmittelbaren Beteiligung gleich, § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt
sinngemäß.
(4) Nach einem Verlust der Steuerbefreiung im Sinne
des § 18 kann die Steuerbefreiung nicht vor Ablauf von
vier Jahren seit dem Verlust wieder aufleben oder be-
ginnen.
§ 18
Ende der Steuerbefreiung
(1) Die Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 1 endet zum
Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Verlust der Bör-
senzulassung nach § 10 vorausgeht.
(2) Betreibt die REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des
§ 14 Handel mit unbeweglichem Vermögen, entfällt die
Steuerbefreiung erstmals für das Wirtschaftsjahr, in
dem die Grenze nach § 14 Abs. 2 überschritten wird.
(3) Befinden sich während dreier aufeinander folgen-
der Wirtschaftsjahre weniger als 15 Prozent der Aktien
der REIT-Aktiengesellschaft im Streubesitz, so endet
die Steuerbefreiung mit Ablauf des dritten Wirtschafts-
jahres. Wird während dreier aufeinander folgender Wirt-
schaftsjahre gegen die Vorschrift über die Höchstbetei-
ligung nach § 11 Abs. 4 verstoßen, so endet die Steuer-
befreiung mit Ablauf des dritten Wirtschaftsjahres. So-
lange die REIT-Aktiengesellschaft aus den Meldungen
nach dem Wertpapierhandelsgesetz den Verstoß nicht
entnehmen kann, ist Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.
Nach Aufdeckung eines Verstoßes gegen die Vorschrif-
ten über den Streubesitz oder die Höchstbeteiligung
muss die REIT-Aktiengesellschaft bis zum Ende des
auf die Aufdeckung des Verstoßes folgenden Wirt-
schaftsjahres die Einhaltung der Vorschriften über den
Streubesitz und die Höchstbeteiligung erreichen. Ge-
lingt ihr dies nicht, endet die Steuerbefreiung rückwir-
kend zum Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Ver-
stoß aufgedeckt wurde.
(4) Sind die Voraussetzungen des § 15 in drei auf-
einander folgenden Wirtschaftsjahren nicht erfüllt, so
endet die Steuerbefreiung mit Ablauf des dritten Wirt-
schaftsjahres.
(5) Sind bei einer REIT-Aktiengesellschaft für drei
aufeinander folgende Wirtschaftsjahre die Vorausset-
zungen desselben Absatzes des § 16 Abs. 3 bis 6 er-
füllt, endet die Steuerbefreiung mit Ablauf des dritten
Wirtschaftsjahres. Sind bei einer REIT-Aktiengesell-
schaft die Voraussetzungen verschiedener, für fünf auf-
einander folgende Wirtschaftsjahre aber jeweils min-
destens einer der Absätze 3 bis 6 des § 16 erfüllt, endet
die Steuerbefreiung mit Ablauf des fünften Wirtschafts-
jahres. Die zuständige Finanzbehörde kann ausnahms-
weise bestimmen, dass die Steuerbefreiung nicht ent-
fällt; in diesem Falle setzt sie die höchstmöglichen
Zahlungen nach § 16 Abs. 3 bis 6 fest.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 sowie des Ab-
satzes 5 Satz 1 und 2 ist § 13 Abs. 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,
dass in der Anfangsbilanz die Wirtschaftsgüter mit
dem Wert anzusetzen sind, der sich ausgehend von
der Anfangsbilanz der inländischen REIT-Aktiengesell-
schaft bei ununterbrochener Steuerpflicht nach den
Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung er-
geben würde.
(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 sowie des Ab-
satzes 5 Satz 1 und 2 ist die Rücklage nach § 13 Abs. 3
aufzulösen und erhöht zusammen mit den nicht ausge-
schütteten Teilen des nach § 13 Abs. 1 berechneten
Jahresüberschusses der Geschäftsjahre, für die die
Steuerbefreiung der inländischen REIT-Aktiengesell-
schaft galt, den Gewinn der steuerpflichtigen Aktienge-
sellschaft im Jahr der erstmaligen Steuerpflicht.
§ 19
Besteuerung der Anteilsinhaber
(1) Die Ausschüttungen der REIT-Aktiengesellschaft
und anderer REIT-Körperschaften, -Personenvereini-
gungen oder -Vermögensmassen sowie sonstige Vor-
teile, die neben oder an Stelle der Ausschüttungen ge-
währt werden, gehören zu den Einkünften aus Kapital-
vermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes, wenn sie nicht Betriebseinnahmen
des Anteilseigners sind. § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes ist entsprechend, § 20 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes ist
nicht anzuwenden.
(2) Auf die Veräußerung von Aktien an REIT-Aktien-
gesellschaften und Anteilen an anderen REIT-Körper-
schaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögens-
massen, die nicht Bestandteil eines Betriebsvermögens
sind, sind § 17 sowie § 22 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, an-
derenfalls ist der Gewinn nach § 4 oder § 5 des Ein-
kommensteuergesetzes zu ermitteln.
(3) § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und
§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzu-
wenden.
(4) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsaus-
gaben oder Veräußerungskosten, die mit Aktien einer
REIT-Aktiengesellschaft oder Anteilen an anderen REIT-
Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Ver-
mögensmassen in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, dürfen nur mit Betriebsvermögensmehrungen,
Betriebseinnahmen oder Einnahmen aus der Veräuße-
rung von Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder An-
teilen an anderen REIT-Körperschaften, -Personenver-
einigungen oder -Vermögensmassen ausgeglichen wer-
den; § 10d des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-
chend.
(5) Andere REIT-Körperschaften, -Personenvereini-
gungen oder -Vermögensmassen im Sinne dieser Vor-
schrift sind alle Körperschaften, Personenvereinigun-
gen oder Vermögensmassen, die nicht im Inland ansäs-
sig sind, deren Bruttovermögen zu mehr als zwei Drit-
teln aus unbeweglichem Vermögen besteht, deren
Bruttoerträge zu mehr als zwei Dritteln aus der Vermie-
tung und Verpachtung und der Veräußerung von unbe-
weglichem Vermögen stammen, die in ihrem Sitzstaat
keiner Investmentaufsicht unterliegen, deren Anteile im
Rahmen eines geregelten Marktes gehandelt werden
und deren Ausschüttungen an ihre Anleger nicht mit
einer der deutschen Körperschaftsteuer vergleichbaren
ausländischen Steuer in ihrem Sitzstaat vorbelastet
sind.
§ 20
Kapitalertragsteuerabzug
(1) Von den Ausschüttungen, sonstigen Vorteilen
und Bezügen nach Kapitalherabsetzung oder Auflö-
sung einer inländischen REIT-Aktiengesellschaft wird
die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer durch
Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben.
Die für den Steuerabzug vom Kapitalertrag nach § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Einkommensteuer-
gesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteu-
ergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Abweichend von § 43a Abs. 1 Nr. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes beträgt die Kapitalertragsteuer
25 Prozent des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die
Kapitalertragsteuer trägt und 331/3 Prozent des tat-
sächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner
die Kapitalertragsteuer übernimmt. Bei Gläubigern im
Sinne des § 44a Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes
ist § 45b des Einkommensteuergesetzes mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass 2/5 der in Satz 1 vorgeschrie-
benen Kapitalertragsteuer erstattet wird.
(3) In der Steuerbescheinigung nach § 45a des Ein-
kommensteuergesetzes ist anzugeben, dass es sich
um Bezüge von einer REIT-Aktiengesellschaft handelt.
(4) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abge-
führten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes oder deren Erstattung nach
§ 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die Vor-
schriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
Werden 10 Prozent oder mehr der Aktien, der stimmbe-
rechtigten Aktien oder der Stimmrechte indirekt gehal-
ten oder kontrolliert, so wird im Fall der Anwendung
eines Doppelbesteuerungsabkommens ungeachtet da-
rin enthaltener oder für seine Anwendung vereinbarter
weitergehender Vergünstigungen die deutsche Quellen-
steuer auf die Ausschüttungen stets mit dem Satz er-
hoben, den das Doppelbesteuerungsabkommen für
Fälle des indirekten Haltens oder der Kontrolle von we-
niger als 10 Prozent der Aktien, der stimmberechtigten
Aktien oder der Stimmrechte vorsieht. Satz 2 gilt eben-
falls, wenn weniger als 10 Prozent der Aktien, der
stimmberechtigten Aktien oder der Stimmrechte indi-
rekt gehalten oder kontrolliert werden und dem Anteils-
eigner zugleich direkt Aktien nach Maßgabe des § 16
Abs. 2 zuzurechnen sind und bei Zusammenrechnung
10 Prozent oder mehr der Aktien, der stimmberechtig-
ten Aktien oder der Stimmrechte gehalten oder kontrol-
liert werden.
§ 21
Verfahrensvorschriften
(1) Auf die Zahlungen nach § 16 sind die für die Kör-
perschaftsteuer geltenden Vorschriften der Abgaben-
ordnung entsprechend anzuwenden. In öffentlich-
rechtlichen Streitigkeiten wegen einer Zahlung ist der
Finanzrechtsweg gegeben. Das Aufkommen aus der
Zahlung steht je zur Hälfte dem Bund und dem Land
zu, in dem die REIT-Aktiengesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die REIT-Aktiengesellschaft hat für den abgelau-
fenen Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung ab-
zugeben. In dieser sind neben den Voraussetzungen
für die Steuerbefreiung auch Angaben zum Einhalten
der Vorgaben über die Zusammensetzung des Vermö-
gens und der Erträge, der Erfüllung der Mindestaus-
schüttungsverpflichtung und der Höhe des Eigenkapi-
tals im Vergleich zum unbeweglichen Vermögen zu ma-
chen. § 152 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass ein Verspätungszuschlag auch bei
Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
festgesetzt werden kann. Bemessungsgrundlage im
Sinne des § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung ist der
nach § 13 Abs. 1 ermittelte auszuschüttende Betrag.
Eine beglaubigte Abschrift des besonderen Vermerks
nach § 1 Abs. 4 ist der Steuererklärung beizufügen.
(3) Nach Aufforderung durch die Finanzbehörde hat
die REIT-Aktiengesellschaft die Ermittlung der Angaben
nach Absatz 2 darzulegen. Art und Umfang bestimmt
die Finanzbehörde. Die Finanzbehörde kann verlangen,
dass der jeweilige Abschlussprüfer die Richtigkeit ein-
zelner Angaben bestätigt. Unberührt bleibt das Recht
der Finanzbehörde, weitere Sachaufklärung zu betrei-
ben, insbesondere eine Außenprüfung anzuordnen oder
Sachverständige hinzuzuziehen.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 22
Übergangsregelung zu § 7
Abweichend von § 7 darf eine Gesellschaft die Be-
zeichnung „REIT-Aktiengesellschaft“ oder eine Be-
zeichnung, in der der Begriff „Real Estate Investment
Trust“ oder die Abkürzung „REIT“ allein oder im Zusam-
menhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma
oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 31. Dezember
2007 führen, wenn am 23. März 2007 die zulässige Ein-
tragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war.
Nach dem 31. Dezember 2007 ist die Eintragung unzu-
lässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.
§ 23
Anwendungsregelungen
(1) § 19 ist erstmals auf Bezüge anzuwenden, die
dem Anteilseigner nach dem Beginn der Steuerbefrei-
ung der REIT-Aktiengesellschaft zufließen. Abweichend
von Satz 1 ist auf Gewinnausschüttungen, die auf ei-
nem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-
sprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abge-
laufenes Wirtschaftsjahr beruhen, im ersten Wirt-
schaftsjahr der steuerbefreiten REIT-Aktiengesellschaft
§ 19 noch nicht anzuwenden.
(2) § 19 ist erstmals auf Bezüge einer anderen REIT-
Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögens-
masse anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. De-
zember 2007 zufließen.
(3) Bei Wegfall der Steuerbefreiung ist auf Gewinn-
ausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrecht-
lichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungs-
beschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beru-
hen, für das noch die Steuerbefreiung der REIT-Aktien-
gesellschaft galt, § 19 anzuwenden.
(4) § 19 ist nicht mehr auf Bezüge anzuwenden, die
dem Anleger nach dem Ende des Wirtschaftsjahres zu-
fließen, in dem die ausländische Körperschaft, Perso-
nenvereinigung oder Vermögensmasse nicht mehr die
Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 erfüllt.
(5) Auf Veräußerungen oder die Bewertung von An-
teilen an einer REIT-Aktiengesellschaft oder anderen
REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Ver-
mögensmasse ist § 19 Abs. 4 anzuwenden, solange
die REIT-Aktiengesellschaft steuerbefreit ist oder die
andere REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder
-Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 19
Abs. 5 erfüllt.
Artikel 2
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 69 wird der abschließende Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 70 ange-
fügt:
„70. die Hälfte
a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-
nahmen aus der Veräußerung von Grund
und Boden und Gebäuden, die am 1. Ja-
nuar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anla-
gevermögen eines inländischen Betriebsver-
mögens des Steuerpflichtigen gehören,
wenn diese auf Grund eines nach dem
31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar
2010 rechtswirksam abgeschlossenen obli-
gatorischen Vertrages an eine REIT-Aktien-
gesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert
werden,
b) der Betriebsvermögensmehrungen, die auf
Grund der Eintragung eines Steuerpflichti-
gen in das Handelsregister als REIT-Aktien-
gesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes
vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch An-
wendung des § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und
Boden und Gebäude entstehen, wenn diese
Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005
angeschafft oder hergestellt wurden, und
die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Abs. 1
und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf
einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 auf-
zustellen ist.
Satz 1 ist nicht anzuwenden,
a) wenn der Steuerpflichtige den Betrieb ver-
äußert oder aufgibt und der Veräußerungs-
gewinn nach § 34 besteuert wird,
b) soweit der Steuerpflichtige von den Rege-
lungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht,
c) soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts
in vollem Umfang zu einer Gewinnminde-
rung geführt hat und soweit diese Gewinn-
minderung nicht durch den Ansatz eines
Werts, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4
ergibt, ausgeglichen worden ist,
d) wenn im Falle des Satzes 1 Buchstabe a der
Buchwert zuzüglich der Veräußerungskos-
ten den Veräußerungserlös oder im Falle
des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert
den Teilwert übersteigt. Ermittelt der Steuer-
pflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3, tre-
ten an die Stelle des Buchwerts die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten verrin-
gert um die vorgenommenen Absetzungen
für Abnutzung oder Substanzverringerung,
e) soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergan-
genheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern
im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähn-
liche Abzüge voll steuerwirksam vorgenom-
men worden sind,
f) wenn es sich um eine Übertragung im Zu-
sammenhang mit Rechtsvorgängen handelt,
die dem Umwandlungssteuergesetz unter-

liegen und die Übertragung zu einem Wert
unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn
a) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren
seit dem Vertragsschluss im Sinne des Sat-
zes 1 Buchstabe a der Erwerber oder inner-
halb eines Zeitraums von vier Jahren nach
dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne
des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktien-
gesellschaft den Grund und Boden oder das
Gebäude veräußert,
b) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren
seit dem Vertragsschluss im Sinne des Sat-
zes 1 Buchstabe a der Vor-REIT oder ein an-
derer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnach-
folger nicht als REIT-Aktiengesellschaft in
das Handelsregister eingetragen wird,
c) die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines
Zeitraums von vier Jahren seit dem Ver-
tragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buch-
stabe a oder nach dem Stichtag der
Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buch-
stabe b in keinem Veranlagungszeitraum die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung er-
füllt,
d) die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesell-
schaft innerhalb eines Zeitraums von vier
Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne
des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem
Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des
Satzes 1 Buchstabe b endet,
e) das Bundeszentralamt für Steuern dem Er-
werber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a
den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2
Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai
2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aber-
kannt hat.
Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend,
wenn die Wirtschaftsgüter im Sinne des Sat-
zes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Ver-
äußerer oder eine ihm nahe stehende Person
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuerge-
setzes überlassen werden und der Veräußerer
oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne
des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes nach
Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Eintra-
gung des Erwerbers als REIT-Aktiengesell-
schaft in das Handelsregister an dieser mittel-
bar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent
beteiligt ist. Der Grundstückserwerber haftet
für die sich aus dem rückwirkenden Wegfall
der Steuerbefreiung ergebenden Steuern.“
2. Dem § 3c wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebs-
ausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Be-
triebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im
Sinne des § 3 Nr. 70 in wirtschaftlichem Zusammen-
hang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem
Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmeh-
rungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte ab-
gezogen werden.“
Artikel 3
Änderung des
Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 7 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer
ausländischen Gesellschaft beteiligt und ist diese
an einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-
Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der
jeweils geltenden Fassung beteiligt, gilt Absatz 1 un-
beschadet des Umfangs der jeweiligen Beteiligung
an der ausländischen Gesellschaft, es sei denn,
dass mit der Hauptgattung der Aktien der auslän-
dischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßi-
ger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.“
2. § 8 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
„9. der Veräußerung eines Anteils an einer anderen
Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder
der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit der
Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräuße-
rungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen
Gesellschaft entfällt, die anderen als den in
Nummer 6 Buchstabe b, soweit es sich um Ein-
künfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des
REIT-Gesetzes handelt, oder § 7 Abs. 6a be-
zeichneten Tätigkeiten dienen; dies gilt entspre-
chend, soweit der Gewinn auf solche Wirt-
schaftsgüter einer Gesellschaft entfällt, an der
die andere Gesellschaft beteiligt ist; Verluste
aus der Veräußerung von Anteilen an der ande-
ren Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder
der Herabsetzung ihres Kapitals sind nur inso-
weit zu berücksichtigen, als der Steuerpflichtige
nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter zurück-
zuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne der Num-
mer 6 Buchstabe b oder, soweit es sich um Ein-
künfte einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des
REIT-Gesetzes handelt, im Sinne des § 7 Abs. 6a
dienen,“.
3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist eine ausländische Gesellschaft gemäß § 7
an einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-
Gesetzes (Untergesellschaft) beteiligt, gilt Absatz 1,
auch bezogen auf § 8 Abs. 3, sinngemäß.“
4. Dem § 21 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 14 Abs. 2
in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom
28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) sind erstmals anzu-
wenden für
1. die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den
Veranlagungszeitraum sowie
2. die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach
dem 31. Dezember 2006 beginnt.“

Artikel 4
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 30 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Nummer 31 angefügt:
„31. die Registrierung eines Vor-REIT nach § 2 des
REIT-Gesetzes.“
Artikel 5
Änderung des
Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „sind § 3 Nr. 40 des
Einkommensteuergesetzes und § 8b sowie § 37
Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes“ durch
die Angabe „sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteu-
ergesetzes, die §§ 8b und 37 Abs. 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Geset-
zes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3
Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
des Körperschaftsteuergesetzes sind“ durch die
Angabe „§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergeset-
zes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes und
§ 19 des REIT-Gesetzes sind“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4
Abs. 1“ ein Komma und die Angabe „aber auch
§ 19 des REIT-Gesetzes,“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beteiligungen
des Investmentvermögens an inländischen REIT-
Aktiengesellschaften oder anderen REIT-Körper-
schaften, -Personenvereinigungen oder -Vermö-
gensmassen im Sinne des REIT-Gesetzes.“
3. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Mai
2007 (BGBl. I S. 914) ist erstmals auf Dividenden und
Veräußerungserlöse anzuwenden, die dem Invest-
mentvermögen nach dem 31. Dezember 2006 zuflie-
ßen oder als zugeflossen gelten. § 8 in der Fassung
des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) ist
erstmals bei der Rückgabe oder Veräußerung oder
der Bewertung eines Investmentanteils nach dem
31. Dezember 2006 anzuwenden. Die Investmentge-
sellschaft hat für Bewertungstage nach dem 31. De-
zember 2006 bei der Ermittlung des Prozentsatzes
nach § 5 Abs. 2 die Neufassung des § 8 zu berück-
sichtigen.“
Artikel 6
Neufassung
geänderter Gesetze und Verordnungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 5 geänderten Ge-
setze und Verordnungen in der vom Inkrafttreten der
Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Mai 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der
Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 914. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a9f1a122cf1aef15….