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Artikel 4 · BT-Drs. 15/1553 · S. 132

Zu Artikel 4 (Außensteuergesetz)

Zu Artikel 4 (Außensteuergesetz)
Allgemeines
Zum 1. Januar 2004 sollen die steuerlichen Regelungen des
GesetzesüberKapitalanlagegesellschaftenunddesAuslands-
investmentgesetzes in ein Investmentsteuergesetz (InvStG)
überführt werden. Daraus ergeben sich Folgeänderungen für
die Regelungen über die Hinzurechnungsbesteuerung nach
dem Vierten Teil des Außensteuergesetzes (AStG).
Für die Besteuerung der Erträge auf Anteile an ausländi-
schen Investmentvermögen gelten die Vorschriften des
InvStG. Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören nach
§ 2 InvStG die auf diese Anteile ausgeschütteten sowie die
ausschüttungsgleichen Erträge. Ausschüttungsgleiche Er-
träge sind Einnahmen, die das Investmentvermögen nicht
zur Ausschüttung verwendet. Einkünfte eines ausländischen
Investmentvermögens können als Zwischeneinkünfte nach
den §§ 7 bis 14 AStG beim inländischen Beteiligten steuer-
pflichtig sein. Es ist deshalb notwendig, das Verhältnis von
Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG und der In-
vestmentbesteuerung nach dem InvStG zu regeln. Das ge-
schieht – wie schon bisher – in der Weise, dass grundsätz-
lich die Vorschriften des InvStG den Vorschriften über die
Hinzurechnungsbesteuerung vorgehen, wenn die Vorausset-
zungen der Besteuerung nach beiden Gesetzen gegeben
sind.
Zu Nummer 1 (§ 7)
Satz 1 regelt das Verhältnis zwischen Hinzurechnungsbe-
steuerung und Investmentbesteuerung. Danach sind die Vor-
schriften über die Hinzurechnungsbesteuerung nicht anzu-
wenden, wenn die Einkünfte, die nach den Vorschriften der
§§ 7 bis 14 AStG der Hinzurechnungsbesteuerung unterlie-
gen, als Erträge im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 InvStG steu-
erpflichtig sind.
Beispiel 1
Inländer sind an einem ausländischen Investmentvermögen
beteiligt, das in der Form einer Kapitalgesellschaft geführt
wird

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.006 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1553, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 663.134–667.140 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert fdf05a0a54b16b9c….

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