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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2840
BGBl. 2003 I S. 2840 · 32.333 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung
zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
Vom 22. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1
Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung 2000 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 3
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 4
Änderung des Außensteuergesetzes 5
Änderung des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften 6
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang 7
Inkrafttreten 8
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 werden die Sätze 2 bis 8 aufgehoben.
2. In § 4 Abs. 5 Satz 1 wird nach Nummer 10 der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11
angefügt:
„11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mit-
telbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen
Vorteilen an natürliche oder juristische Personen
oder Personengesellschaften zur Verwendung in
Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach
§ 5a Abs. 1 ermittelt wird.“
3. § 10d wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung
des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausge-
glichen werden, sind bis zu einem Betrag von
511 500 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26,
26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem
Betrag von 1 023 000 Euro vom Gesamtbetrag der
Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Ver-
anlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausga-
ben, außergewöhnlichen Belastungen und sonsti-
gen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).
Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranla-
gungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlas-
sen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der
Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen
ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid
unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist
endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist
für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in
dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen
werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz
oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1
abzusehen. Im Antrag ist die Höhe des Verlust-
rücktrags anzugeben.
(2) Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die
nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind
in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu
einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million
Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 vom
Hundert des 1 Million Euro übersteigenden Ge-
samtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonder-
ausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und
sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlust-
vortrag). Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b
zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle
des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von
2 Millionen Euro. Der Abzug ist nur insoweit zuläs-
sig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezo-
gen worden sind und in den vorangegangenen
Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2
abgezogen werden konnten.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „getrennt
nach Einkunftsarten“ gestrichen.
4. § 15 Abs. 4 Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligun-
gen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalge-
sellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Betei-
ligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder
mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen
Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch
nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste
mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewin-
ne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem
unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in
den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen
Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innen-
gesellschaft bezieht. Satz 6 und 7 gelten nicht, soweit
der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar
oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.“
5. In § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4
Satz 6“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8“
ersetzt.

6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2840) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2004 anzuwenden.“
b) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2840) ist erstmals für das Wirtschafts-
jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
2003 endet.“
c) Dem Absatz 25 werden folgende Sätze angefügt:
„Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
2003 anzuwenden. § 10d in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2840) ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2004 anzuwenden. Auf den Verlustrück-
trag aus dem Veranlagungszeitraum 2004 in den
Veranlagungszeitraum 2003 ist § 10d Abs. 1 in der
für den Veranlagungszeitraum 2004 geltenden
Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung 2000
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 270 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
wie folgt geändert:
1. § 62d Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
(§ 26b des Gesetzes) in einem Veranlagungszeitraum,
in den negative Einkünfte nach § 10d Abs. 1 des
Gesetzes zurückgetragen werden, sind nach Anwen-
dung des § 10d Abs. 1 des Gesetzes verbleibende
negative Einkünfte für den Verlustvortrag nach § 10d
Abs. 2 des Gesetzes in Veranlagungszeiträume, in
denen eine Zusammenveranlagung nicht stattfindet,
auf die Ehegatten nach dem Verhältnis aufzuteilen, in
dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden
Verluste im Veranlagungszeitraum der Verlustentste-
hung zueinander stehen.“
2. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d einge-
fügt:
„(3d) § 62d Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2840) ist erstmals auf Verluste anzu-
wenden, die aus dem Veranlagungszeitraum 2004
in den Veranlagungszeitraum 2003 zurückgetra-
gen werden.“
b) Die bisherigen Absätze 3d bis 3g werden die neuen
Absätze 3e bis 3h.
Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 8a wird wie folgt gefasst:
„§ 8a
Gesellschafter-Fremdfinanzierung
(1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapital-
gesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseig-
ner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirt-
schaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital
beteiligt war, sind auch verdeckte Gewinnausschüt-
tungen, wenn die Vergütungen insgesamt mehr als
250 000 Euro betragen und wenn eine
1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene
Vergütung vereinbart ist oder
2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergü-
tung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu
einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Einein-
halbfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteils-
eigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesell-
schaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst glei-
chen Umständen auch von einem fremden Dritten
erhalten können. Dies gilt nicht für Mittelaufnah-
men durch Kreditinstitute zur Finanzierung von
Geschäften im Sinne des § 1 des Kreditwesenge-
setzes, es sei denn, es handelt sich um Mittelauf-
nahmen zur Finanzierung von Geschäften mit dem
Kreditinstitut nahe stehenden Personen im Sinne
des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes, die nicht
selbst Kreditinstitut sind.
Satz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital an-
zuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem
Anteilseigner nahe stehenden Person im Sinne des § 1
Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder von einem Dritten
erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine die-
sem nahe stehende Person zurückgreifen kann.
(2) Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist
der Teil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der
dem Anteil des Anteilseigners am gezeichneten Kapi-
tal entspricht. Eigenkapital ist das gezeichnete Kapital
abzüglich der ausstehenden Einlagen, der Buchwerte
der Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital einer
Kapitalgesellschaft und zuzüglich der Kapitalrückla-
ge, der Gewinnrücklagen, eines Gewinnvortrags und
eines Jahresüberschusses sowie abzüglich eines Ver-
lustvortrags und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs. 3
Abschnitt A, § 272 des Handelsgesetzbuchs) in der
Handelsbilanz zum Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs; Sonderposten mit Rücklageanteil
(§ 273 des Handelsgesetzbuchs) sind zur Hälfte hin-

zuzurechnen. An die Stelle des Buchwerts der Beteili-
gungen an einer Personengesellschaft treten die
anteiligen Buchwerte der Vermögensgegenstände der
Personengesellschaft. Eine vorübergehende Minde-
rung des Eigenkapitals durch einen Jahresfehlbetrag
ist unbeachtlich, wenn bis zum Ablauf des dritten auf
das Wirtschaftsjahr des Verlustes folgenden Wirt-
schaftsjahrs das ursprüngliche Eigenkapital durch
Gewinnrücklagen oder Einlagen wieder hergestellt
wird. Für Kapitalgesellschaften, die nach den Vor-
schriften des Handelsgesetzbuchs nicht zur Führung
von Büchern verpflichtet sind, ist bei der Berechnung
des anteiligen Eigenkapitals auf die mit den inländi-
schen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Wirtschaftsgüter abzustellen; die Sätze 1
bis 4 gelten entsprechend.
(3) Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der
Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapi-
talgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar
oder mittelbar – auch über eine Personengesell-
schaft – beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn der Anteils-
eigner zusammen mit anderen Anteilseignern zu mehr
als einem Viertel beteiligt ist, mit denen er eine Perso-
nenvereinigung bildet oder von denen er beherrscht
wird, die er beherrscht oder die mit ihm gemeinsam
beherrscht werden. Ein Anteilseigner ohne wesentli-
che Beteiligung steht einem wesentlich beteiligten
Anteilseigner gleich, wenn er allein oder im Zusam-
menwirken mit anderen Anteilseignern einen beherr-
schenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausübt.
(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätig-
keit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesell-
schaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu
finanzieren oder deren Vermögen zu mehr als 75 vom
Hundert ihrer Bilanzsumme aus Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften besteht, ist das Eigenkapital
nicht um den Buchwert der Beteiligungen am Grund-
oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft zu min-
dern. Vergütungen für Fremdkapital, das ein Anteils-
eigner im Sinne des Absatzes 1, eine ihm nahe ste-
hende Person oder ein Dritter im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 2 einer der Kapitalgesellschaft im Sinne
des Satzes 1 nachgeordneten Kapitalgesellschaft zu-
geführt hat oder im Wirtschaftsjahr zuführt, sind ver-
deckte Gewinnausschüttungen, es sei denn, es han-
delt sich um Fremdkapital im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapitalgesell-
schaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen
Umständen von einem fremden Dritten erhalten kön-
nen. Dies gilt nicht für Mittelaufnahmen durch Kredit-
institute zur Finanzierung von Geschäften im Sinne
des § 1 des Kreditwesengesetzes, es sei denn, es
handelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung
von Geschäften mit dem Kreditinstitut nahe stehen-
den Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteu-
ergesetzes, die nicht selbst Kreditinstitut sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
das Fremdkapital einer Personengesellschaft überlas-
sen wird, an der die Kapitalgesellschaft alleine oder
zusammen mit ihr nahe stehenden Personen im Sinne
des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar
oder mittelbar zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. In
den Fällen des Satzes 1 gilt das Fremdkapital als der
Kapitalgesellschaft überlassen.
(6) Abweichend von Absatz 1 sind Vergütungen für
die Überlassung von Fremdkapital, das eine Kapital-
gesellschaft erhalten hat, verdeckte Gewinnausschüt-
tungen, wenn
1. das Fremdkapital zum Zwecke des Erwerbs einer
Beteiligung am Grund- oder Stammkapital an einer
Kapitalgesellschaft aufgenommen wurde und
2. der Veräußerer der Beteiligung sowie der Geber
des Fremdkapitals der Anteilseigner, der zu einem
Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am
Grund- oder Stammkapital beteiligt war, eine dem
Anteilseigner nahe stehende Person im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder ein Drit-
ter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Beteiligung durch
eine Personengesellschaft erworben wurde, an der
die Kapitalgesellschaft alleine oder zusammen mit ihr
nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar zu
mehr als einem Viertel beteiligt ist. In den Fällen des
Satzes 2 gilt das Fremdkapital als der Kapitalgesell-
schaft überlassen.“
2. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben
Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an
einer Körperschaft oder Personenvereinigung,
deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buch-
stabe a des Einkommensteuergesetzes gehören,
oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14,
17 oder 18 außer Ansatz. Veräußerungsgewinn im
Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Ver-
äußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende
Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den
Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften
über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeit-
punkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Satz 1
gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung
oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus
dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
Werts sowie Gewinne im Sinne des § 21 Abs. 2 des
Umwandlungssteuergesetzes. Die Sätze 1 und 3
gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren
steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abge-
schrieben und die Gewinnminderung nicht durch
den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen
worden ist. Veräußerung im vorstehenden Sinne ist
auch die verdeckte Einlage.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1, 3 und 5 gelten 5 vom Hundert
als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen. § 3c Abs. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit
dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind
bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu
berücksichtigen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die
Anteile nicht
1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des
Umwandlungssteuergesetzes sind oder
2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse unmittelbar, mittelbar
oder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft
von einem Einbringenden, der nicht zu den von
Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen ge-
hört, zu einem Wert unter dem Teilwert erwor-
ben worden sind.
Satz 1 gilt nicht,
1. wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang spä-
ter als sieben Jahre nach der Einbringung statt-
findet oder
2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittel-
bar auf einer Einbringung im Sinne des § 20
Abs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 des
Umwandlungssteuergesetzes und auf einer
Einbringung durch einen nicht von Absatz 2
begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in
Nummer 1 bezeichneten Frist beruhen.
In den Fällen des Satzes 1 und 2 ist Absatz 3 Satz 3
auf Gewinnminderungen anzuwenden, die im Zu-
sammenhang mit den Anteilen entstehen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1,
die bei der Ermittlung des Einkommens außer
Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausga-
ben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen
werden dürfen. § 3c Abs. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes ist nicht anzuwenden.“
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden
auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversiche-
rungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurech-
nen sind. Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des
Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in
früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung
des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist
und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines
höheren Werts ausgeglichen worden ist. Gewinn-
minderungen, die im Zusammenhang mit den
Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der
Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichti-
gen, wenn das Lebens- oder Krankenversiche-
rungsunternehmen die Anteile von einem verbun-
denen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes)
erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für
das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermitt-
lung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist.
Für die Ermittlung des Einkommens sind die Antei-
le mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften
ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der
Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu
Grunde gelegt wurden. Entsprechendes gilt für
Pensionsfonds.“
3. In § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3c des
Einkommensteuergesetzes“ jeweils durch die Angabe
„§ 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
4. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem
nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jah-
resergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft,
erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufge-
wendeten Beträge, die das Jahresergebnis gemindert
haben, und gekürzt um den Betrag, der sich aus der
Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2
ergibt, um Gewinnanteile, die von einer ausländischen
Gesellschaft ausgeschüttet werden und nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von der Körperschaftsteuer befreit sind, sowie um den
Nettoertrag des nach den steuerlichen Vorschriften
über die Gewinnermittlung anzusetzenden Betriebs-
vermögens am Beginn des Wirtschaftsjahrs; für Pen-
sionsfonds gilt Entsprechendes.“
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „2003“ durch die
Jahreszahl „2004“ ersetzt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) § 8a in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2840) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
wenden, das nach dem 31. Dezember 2003 be-
ginnt. § 8a Abs. 1 Satz 2 in der in Satz 1 genannten
Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die Rück-
griffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewähr-
trägerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer
anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegen-
über den Gläubigern eines Kreditinstituts für Ver-
bindlichkeiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001
vereinbart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli
2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren
Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus-
geht.“
c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„§ 8b Abs. 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sind anzu-
wenden:
1. in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) erstmals
für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005;
2. auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stel-
lenden, unwiderruflichen Antrag bereits für die
Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren
für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004
(Rückwirkungszeitraum). Dabei ist § 8b Abs. 8
in folgender Fassung anzuwenden:
„(8) Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwenden
auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversi-
cherungsunternehmen den Kapitalanlagen zu-
zurechnen sind, mit der Maßgabe, dass die

Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu
80 vom Hundert bei der Ermittlung des Einkom-
mens zu berücksichtigen sind. Satz 1 gilt nicht
für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit
eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren
nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkom-
mens unberücksichtigt geblieben ist und diese
Minderung nicht durch den Ansatz eines höhe-
ren Werts ausgeglichen worden ist. Gewinn-
minderungen, die im Zusammenhang mit den
Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei
der Ermittlung des Einkommens nicht zu
berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Kran-
kenversicherungsunternehmen die Anteile von
einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des
Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Ver-
äußerungsgewinn für das verbundene Unter-
nehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkom-
mens außer Ansatz geblieben ist. Für die
Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit
den nach handelsrechtlichen Vorschriften aus-
gewiesenen Werten anzusetzen, die bei der
Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge
zu Grunde gelegt wurden. Negative Einkünfte
des Rückwirkungszeitraums dürfen nicht in
Veranlagungszeiträume außerhalb dieses Zeit-
raums rück- oder vorgetragen werden. Auf
negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums
ist § 14 Abs. 1 nicht anzuwenden. Entsprechen-
des gilt für Pensionsfonds.“ “
Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 8 Nr. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 3c des Einkom-
mensteuergesetzes“ durch die Angabe „§ 3c Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird am Ende das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungs-
unternehmen nicht anzuwenden; für Pensions-
fonds gilt Entsprechendes;“.
b) In Nummer 2a wird am Ende das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungs-
unternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den
Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwen-
den; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;“.
c) In Nummer 7 wird am Ende das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 5 sind bei Lebens- und Kranken-
versicherungsunternehmen auf Gewinne aus An-
teilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind,
nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entspre-
chendes;“.
d) In Nummer 8 wird am Ende das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungs-
unternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den
Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwen-
den; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;“.
3. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In § 36 Abs. 1 wird die Zahl „2003“ durch die Zahl
„2004“ ersetzt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) § 9 Nr. 2, 2a, 7 und 8 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2840) sind erstmals für den Erhebungs-
zeitraum 2004 anzuwenden. Ist ein Antrag nach
§ 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuerge-
setzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) gestellt
worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhe-
bungszeitraum 2001, bei vom Kalenderjahr abwei-
chenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungs-
zeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen des Sat-
zes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeit-
raums nicht in Erhebungszeiträume außerhalb die-
ses Zeitraums vorgetragen werden. Auf Fehlbeträ-
ge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt
geändert:
1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden,
wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische
Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die steuer-
rechtlichen Vorschriften des Auslandinvestment-
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002
(BGBl. I S. 3322), in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden sind, es sei denn, Ausschüttungen oder
ausschüttungsgleiche Erträge wären nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von der inländischen Bemessungsgrundlage auszu-
nehmen.“

2. § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7
an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist,
oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im
Sinne des § 1 Abs. 2 nahe stehende Person, die
mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich
dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, der ausländi-
schen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den
gehandelten Gütern oder Waren verschafft, oder“.
3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Tätigkeiten der Untergesellschaft dienen nur dann
einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen
Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft, wenn sie in
unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
stehen und es sich bei den Einkünften nicht um solche
im Sinne des § 7 Abs. 6a handelt.“
4. § 21 Abs. 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 11 des
Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwen-
den. § 7 Abs. 6 und 6a, § 8 Abs. 1 Nr. 9, §§ 10, 11,
14, 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 11 des Ge-
setzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), § 7 Abs. 7,
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des
Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2840) sind erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in
einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirt-
schaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Be-
triebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. De-
zember 2002 beginnt.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 40a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit
Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermö-
gen stehen, sind § 3c Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes und § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuerge-
setzes anzuwenden, soweit die Gewinnminderungen
auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens
an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
mögensmassen entfallen, deren Leistungen beim
Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören.“
2. Dem § 43 wird folgender Absatz 18 angefügt:
„(18) § 40a Abs. 1 in der Fassung des Artikels 6 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist
für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit
Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind.“
Artikel 7
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 2 beruhende Teil der dort geänderten
Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert wer-
den.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 2004 in Kraft.
(2) Artikel 6 tritt am 31. Dezember 2003 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der
Hans Eichel
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2840. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a2d3d0782305ef0c….