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Artikel 3 · BT-Drs. 16/4026 · S. 25
Zu Artikel 3 (AStG)
Zu Artikel 3 (AStG) Allgemeines Die Änderung der Vorschriften über die Hinzurechnungs- besteuerung (HZB) nach dem Außensteuergesetz ist erfor- derlich, weil sie auf inländische Gesellschaften, die der aus- ländischen Gesellschaft nachgeordnet sind (§ 14 Abs. 1), Drucksache 16/4026 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode nicht angewandt werden können. Da Gesellschaften im Sinne des REIT-Gesetzes steuerbefreit sind, könnten sich un- beschränkt Steuerpflichtige ungerechtfertigte Vorteile ver- schaffen, indem sie sich über ausländische Gesellschaften an inländischen REIT-Gesellschaften beteiligen. Zu Nummer 1 (§ 7 Abs. 8) Diese Vorschrift bestimmt, dass es für Zwecke des § 7 Abs. 1 nicht auf die inländische Beherrschung der ausländischen Gesellschaft ankommt, soweit diese an einer Gesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes beteiligt ist. Das soll jedoch nicht gelten, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der auslän- dischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet. Zu Nummer 2 (§ 8 Abs. 1 Nr. 9) Durch diese Änderung wird festgelegt, dass Gewinne der ausländischen Gesellschaft aus der Veräußerung eines An- teils an einer Gesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes nicht zu den aktiven Einkünften gehören. Zu Nummer 3 (§ 14 Abs. 2) Die Vorschrift bestimmt, dass § 14 Abs. 1 entsprechend auf Einkünfte nachgeschalteter inländischer Gesellschaften an- zuwenden ist, wenn es sich dabei um Gesellschaften im Sin- ne des REIT-Gesetzes handelt. Damit gelten die Einkünfte einer solchen Gesellschaft als passive Einkünfte (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b), die unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 der ausländischen Obergesellschaft zuzurechnen sind. Zu Nummer 4 (§ 21 Abs. 13) § 21 Abs. 13 enthält die Regelung zur zeitlichen Anwendung der Än
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.036 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/4026, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 114.435–116.471 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.63) +D1D2D3 · Prüfwert ba745dedb088a827….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP