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Artikel 5 · BT-Drs. 14/6882 · S. 42
Zu Artikel 5 (Außensteuergesetz)
Zu Artikel 5 (Außensteuergesetz) Zu Nummer 1 (§ 7) Zu Buchstabe a (Absatz 6) Gegenwärtig unterliegen Einkünfte mit Kapitalanlagecha- rakter i. S. d. § 10 Abs. 6, für die eine ausländische Gesell- schaft Zwischengesellschaft ist, der Hinzurechnungsbe- steuerung, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mindes- tens zu 10 v. H. an der Zwischengesellschaft beteiligt ist. Diese Beteiligungsgrenze wird als Folge der Unterneh- menssteuerreform (Steuerbefreiung aller zwischengesell- schaftlichen Dividenden bzw. hälftige Besteuerung bei natürlichen Personen) auf 1 v. H. abgesenkt. Die Freigrenze des Satzes 2 bleibt unverändert. Nach Satz 3 wird auf eine Beteiligungsgrenze ganz verzichtet, wenn eine Zwischenge- sellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt. Der Wegfall jeglicher Beteiligungsgrenze ist in diesen Fällen zur Verhinderung marktgängiger Sammelgestaltungen zum Zweck von Kapi- talanlagen in Niedrigsteuerländern und auch wegen der Re- gelungen der §§ 17 und 18 des AuslInvestmG erforderlich. Zu Buchstabe b (Absatz 7) Für die Erträge aus der Beteiligung an einem ausländischen Investmentvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 AuslInvestmG gel- ten die Vorschriften der §§ 17 und 18 des AuslInvestmG. Nach diesen Vorschriften gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften auch Einnahmen, die das Investmentvermögen nicht zur Ausschüttung verwendet. Die steuerlichen Vor- schriften des AuslInvestmG erfassen damit in ähnlicher Weise wie die Hinzurechnungsbesteuerung nicht ausge- schüttete Beträge. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es deshalb notwendig, das Verhältnis beider Vorschriften zu- einander zu regeln. Das geschieht in der Weise, dass die Vorschriften des AuslInvestmG den Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung vorgehen, wenn
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.790 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 14/6882, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 181.666–195.456 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.61) +D1D2D3 · Prüfwert 5be8295b6f859d44….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP