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Artikel 5 · BT-Drs. 14/6882 · S. 42

Zu Artikel 5 (Außensteuergesetz)

Zu Artikel 5 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 7)
Zu Buchstabe a (Absatz 6)
Gegenwärtig unterliegen Einkünfte mit Kapitalanlagecha-
rakter i. S. d. § 10 Abs. 6, für die eine ausländische Gesell-
schaft Zwischengesellschaft ist, der Hinzurechnungsbe-
steuerung, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mindes-
tens zu 10 v. H. an der Zwischengesellschaft beteiligt ist.
Diese Beteiligungsgrenze wird als Folge der Unterneh-
menssteuerreform (Steuerbefreiung aller zwischengesell-
schaftlichen Dividenden bzw. hälftige Besteuerung bei
natürlichen Personen) auf 1 v. H. abgesenkt. Die Freigrenze
des Satzes 2 bleibt unverändert. Nach Satz 3 wird auf eine
Beteiligungsgrenze ganz verzichtet, wenn eine Zwischenge-
sellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich Einkünfte
mit Kapitalanlagecharakter erzielt. Der Wegfall jeglicher
Beteiligungsgrenze ist in diesen Fällen zur Verhinderung
marktgängiger Sammelgestaltungen zum Zweck von Kapi-
talanlagen in Niedrigsteuerländern und auch wegen der Re-
gelungen der §§ 17 und 18 des AuslInvestmG erforderlich.
Zu Buchstabe b (Absatz 7)
Für die Erträge aus der Beteiligung an einem ausländischen
Investmentvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 AuslInvestmG gel-
ten die Vorschriften der §§ 17 und 18 des AuslInvestmG.
Nach diesen Vorschriften gehören zu den steuerpflichtigen
Einkünften auch Einnahmen, die das Investmentvermögen
nicht zur Ausschüttung verwendet. Die steuerlichen Vor-
schriften des AuslInvestmG erfassen damit in ähnlicher
Weise wie die Hinzurechnungsbesteuerung nicht ausge-
schüttete Beträge. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es
deshalb notwendig, das Verhältnis beider Vorschriften zu-
einander zu regeln. Das geschieht in der Weise, dass die
Vorschriften des AuslInvestmG den Vorschriften über die
Hinzurechnungsbesteuerung vorgehen, wenn

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.790 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6882, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 181.666–195.456 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.61) +D1D2D3 · Prüfwert 5be8295b6f859d44….

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