§ 12 Steueranrechnung
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/12#abs-1 (1) Auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Steuerpflichtigen, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, werden die Steuern vom Einkommen angerechnet, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft auf die dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte tatsächlich erhoben worden sind. In den Fällen des § 8 Absatz 5 Satz 2 sind die Steuern um die dort bezeichneten Ansprüche des Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu kürzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/12#abs-2 (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, auch die anteilige Steuer angerechnet, die im Staat einer die Beteiligung an der Zwischengesellschaft vermittelnden Gesellschaft oder Betriebsstätte im Wege einer der Hinzurechnungsbesteuerung vergleichbaren Besteuerung tatsächlich erhoben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/12#abs-3 (3) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf den Gesamtbetrag der Anrechnungsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 12 AStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 02.12.2004 – 8 K 385/01Zitiert von 1
- BFH, 09.11.1983 – I R 120/79Zitiert von 9
- BFH, 21.12.2005 – I R 4/05Zitiert von 9
- FG Baden-Württemberg, 10.07.2025 – 3 K 1653/19
- FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 – 1 K 1345/13Zitiert von 2
- BFH, 02.02.1994 – I R 66/92Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 10.07.2025 – 3 K 2755/21
- FG Münster, 27.11.2020 – 13 K 401/17 G
- FG Hessen, 05.06.2020 – 4 K 91/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3858)
BGBl. 2001 I S. 3858
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23.10.2000 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 1433 453)
BGBl. 2000 I S. 1433
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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