§ 12 Steueranrechnung
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 02.12.2004 – 8 K 385/01Zitiert von 1
- BFH, 21.12.2005 – I R 4/05Zitiert von 9
- BFH, 09.11.1983 – I R 120/79Zitiert von 5
- FG Baden-Württemberg, 10.07.2025 – 3 K 1653/19
- FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 – 1 K 1345/13Zitiert von 2
- FG Hessen, 05.06.2020 – 4 K 91/15
Zuletzt entschieden
- FG Baden-Württemberg, 10.07.2025 – 3 K 2755/21
- FG Hessen, 05.06.2020 – 4 K 90/15Zitiert von 1
- BFH, 14.11.2018 – I R 47/16(Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG)Zitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/12#abs-1 (1) Auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Steuerpflichtigen, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, werden die Steuern vom Einkommen angerechnet, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft auf die dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte tatsächlich erhoben worden sind. In den Fällen des § 8 Absatz 5 Satz 2 sind die Steuern um die dort bezeichneten Ansprüche des Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu kürzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/12#abs-2 (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, auch die anteilige Steuer angerechnet, die im Staat einer die Beteiligung an der Zwischengesellschaft vermittelnden Gesellschaft oder Betriebsstätte im Wege einer der Hinzurechnungsbesteuerung vergleichbaren Besteuerung tatsächlich erhoben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/12#abs-3 (3) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf den Gesamtbetrag der Anrechnungsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend anzuwenden.