Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2676
BGBl. 2003 I S. 2676 · 337.356 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Modernisierung des Investmentwesens
und zur Besteuerung von Investmentvermögen
(Investmentmodernisierungsgesetz)
Vom 15. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das fol-
gende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Investmentgesetz
(InvG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bezeichnungsschutz
§ 4 Namensgebung, Fondskategorien
§ 5 Aufsicht, Anordnungsbefugnis
Abschnitt 2
Kapitalanlagegesellschaften
§ 6 Kapitalanlagegesellschaften
§ 7 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
§ 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
§ 9 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten
§ 10 Meldepflichten
§ 11 Kapitalanforderungen
§ 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienst-
leistungsverkehr
§ 13 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
§ 14 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
§ 15 Meldungen an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
§ 16 Auslagerung
§ 17 Aufhebung der Erlaubnis
§ 18 Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Ver-
waltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Abschnitt 3
Depotbank
§ 20 Bestellung
§ 21 Aufsicht
§ 22 Interessenkollision
§ 23 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sonderver-
mögens
§ 24 Verwahrung
§ 25 Zahlung und Lieferung
§ 26 Zustimmungspflichtige Geschäfte
§ 27 Kontrollfunktion
§ 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger
§ 29 Vergütung, Aufwendungsersatz
Kapitel 2
Sondervermögen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
§ 30 Sondervermögen
§ 31 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvor-
schriften
§ 32 Stimmrechtsausübung
§ 33 Anteilscheine
§ 34 Anteilklassen und Teilfonds
§ 35 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
§ 36 Ermittlung des Anteilwertes, Veröffentlichung des Ausga-
be- und Rücknahmepreises
§ 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
§ 38 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
§ 39 Abwicklung des Sondervermögens

§ 40 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Son-
dervermögens
§ 41 Kosten und Kostentransparenz
§ 42 Verkaufsprospekt
§ 43 Vertragsbedingungen
§ 44 Rechnungslegung
§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungs-
berichtes
Abschnitt 2
Richtlinienkonforme Sondervermögen
§ 46 Zulässige Vermögensgegenstände
§ 47 Wertpapiere
§ 48 Geldmarktinstrumente
§ 49 Bankguthaben
§ 50 Investmentanteile
§ 51 Gesamtgrenze, Derivate
§ 52 Sonstige Anlageinstrumente
§ 53 Kreditaufnahme
§ 54 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten
§ 55 Wertpapier-Darlehensvertrag
§ 56 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
§ 57 Pensionsgeschäfte
§ 58 Verweisung
§ 59 Leerverkäufe
§ 60 Ausstellergrenzen
§ 61 Erwerb von Investmentfondsanteilen
§ 62 Erweiterte Anlagegrenzen
§ 63 Wertpapierindex-Sondervermögen
§ 64 Emittentenbezogene Anlagegrenzen
§ 65 Überschreiten von Anlagegrenzen
Abschnitt 3
Immobilien-Sondervermögen
§ 66 Immobilien-Sondervermögen
§ 67 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
§ 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
§ 69 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
§ 70 Monatliche Vermögensaufstellung, Bewertung
§ 71 Zahlungen, Überwachung durch die Depotbank
§ 72 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
§ 73 Risikomischung
§ 74 Anlaufzeit
§ 75 Treuhandverhältnis
§ 76 Verfügungsbeschränkung
§ 77 Sachverständigenausschuss
§ 78 Ertragsverwendung
§ 79 Vermögensaufstellung, Anteilwertermittlung
§ 80 Liquiditätsvorschriften
§ 81 Aussetzung der Rücknahme
§ 82 Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten
Abschnitt 4
Gemischte Sondervermögen
§ 83 Gemischte Sondervermögen
§ 84 Zulässige Vermögensgegenstände
§ 85 Anlagegrenzen
§ 86 Erweiterte Anlagegrenzen
Abschnitt 5
Altersvorsorge-Sondervermögen
§ 87 Altersvorsorge-Sondervermögen
§ 88 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
§ 89 Verbot von Laufzeitfonds
§ 90 Altersvorsorge-Sparplan
Abschnitt 6
Spezial-Sondervermögen
§ 91 Spezial-Sondervermögen
§ 92 Übertragung der Anteile
§ 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte
§ 94 Jahresberichte
§ 95 Weitere Ausnahmeregelungen
Kapitel 3
Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 96 Rechtsform, Begriff
§ 97 Erlaubnis
§ 98 Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat
§ 99 Anwendbare Vorschriften
§ 100 Besondere Meldepflichten
Abschnitt 2
Öffentliches Angebot
§ 101 Angebot der Aktien, Unternehmensbericht
§ 102 Börsenzulassungsprospekt, Unternehmensbericht
§ 103 Sacheinlageverbot, Ausgabepreis, Inventarwert
Abschnitt 3
Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital
§ 104 Statutarisches Grundkapital
§ 105 Veränderliches Kapital, rückerwerbbare Aktien
§ 106 Bezeichnung
Abschnitt 4
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital
§ 107 Erwerb eigener Aktien, öffentliches Rückkaufangebot
§ 108 Kapitalerhöhung, Mindestpreis
§ 109 Zwischenabschluss
Abschnitt 5
Rechnungslegung
§ 110 Jahresabschluss
§ 111 Zwischenbericht
Kapitel 4
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
(Hedgefonds)
§ 112 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
§ 113 Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
§ 114 Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken

§ 115 Auskunftsrecht der Bundesanstalt
§ 116 Rücknahme
§ 117 Verkaufsprospekt
§ 118 Vertragsbedingungen
§ 119 Risiko-Messsysteme
§ 120 Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen ver-
antwortlichen Personen von Dach-Sondervermögen
Kapitel 5
Vertriebsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 121 Anlegerinformation
§ 122 Veröffentlichungspflichten
§ 123 Deutsche Sprache
§ 124 Werbung
§ 125 Kostenvorausbelastung
§ 126 Widerrufsrecht
§ 127 Prospekthaftung
Abschnitt 2
Vertrieb in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 128 Anzeigepflicht
§ 129 Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Vertrieb
Abschnitt 3
Öffentlicher Vertrieb von EG-Investmentanteilen
nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 130 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb
von EG-Investmentanteilen
§ 131 Benennungspflicht
§ 132 Anzeigepflicht
§ 133 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs
§ 134 Mitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz und
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Abschnitt 4
Öffentlicher
Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 135 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb
ausländischer Investmentanteile
§ 136 Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs
§ 137 Verkaufsprospekt
§ 138 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand
§ 139 Anzeigepflicht
§ 140 Aufnahme und Untersagung des öffentlichen Vertriebs
Abschnitt 5
Vertriebsüberwachung
§ 141 Zuständigkeit der Bundesanstalt
§ 142 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Kapitel 6
Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 143 Bußgeldvorschriften
§ 144 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1. inländische Investmentvermögen, soweit diese in
Form von Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1
oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2
Abs. 5 gebildet werden,
2. die Aufsicht über inländische Gesellschaften, die
Anteile oder Aktien über Investmentvermögen nach
Maßgabe der Nummer 1 ausgeben, sowie
3. den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentli-
chen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen
im Sinne des § 2 Abs. 9.
Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sind Vermö-
gen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem
Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegen-
ständen im Sinne des § 2 Abs. 4 angelegt sind.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Investmentfonds sind von einer Kapitalanlage-
gesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen
nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG des
Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-
stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa-
pieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG
Nr. L 41 S. 35), und sonstige Publikums- oder Spezial-
Sondervermögen.
(2) Sondervermögen sind Investmentfonds, die von
einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anle-
ger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Vertragsbe-
dingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der
Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt,
verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht
zur Rückgabe der Anteile haben.
(3) Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen,
deren Anteile auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit
der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als
30 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten
werden. Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-
Sondervermögen.
(4) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes
sind
1. Wertpapiere,
2. Geldmarktinstrumente,

3. Derivate,
4. Bankguthaben,
5. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und ver-
gleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten
(Immobilien),
6. Beteiligungen an Gesellschaften, die nach dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien
sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erfor-
derlichen Gegenstände erwerben dürfen (Immobilien-
Gesellschaften),
7. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der
§§ 50, 66, 83 und 112 sowie an entsprechenden aus-
ländischen Investmentvermögen,
8. für inländische Investmentvermögen im Sinne des
§ 112, für vergleichbare ausländische Investmentver-
mögen und für Investmentaktiengesellschaften stille
Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetz-
buchs an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäfts-
leitung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn deren
Verkehrswert ermittelt werden kann,
9. für inländische Investmentvermögen im Sinne des
§ 112 sowie für ausländische Investmentvermögen,
die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen
unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar
sind, als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle,
Terminkontrakte zu Waren, die an organisierten Märk-
ten gehandelt werden, und Unternehmensbeteiligun-
gen, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann.
(5) Investmentaktiengesellschaften sind Aktiengesell-
schaften, deren Unternehmensgegenstand nach der Sat-
zung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem
Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach § 2
Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 beschränkt ist.
(6) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute,
deren Hauptzweck in der Verwaltung von Sondervermö-
gen oder in der Verwaltung von Sondervermögen und der
individuellen Vermögensverwaltung besteht.
(7) Depotbanken sind Unternehmen, die die Verwah-
rung und Überwachung von Investmentvermögen aus-
führen.
(8) Ausländische Investmentvermögen sind Invest-
mentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2, die dem Recht
eines anderen Staates unterstehen. Der Grundsatz der
Risikomischung gilt für ausländische Investmentvermö-
gen auch dann als gewahrt, wenn das Investmentvermö-
gen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem
oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese
anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem
Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.
(9) Ausländische Investmentanteile sind Anteile an
ausländischen Investmentvermögen, die von einem
Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden
(ausländische Investmentgesellschaft).
(10) EG-Investmentanteile sind ausländische Invest-
mentanteile, die an einem dem Recht eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unterstehenden Investmentvermögen
bestehen, von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in
einem solchen Staat ausgegeben werden und den Anfor-
derungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen.
(11) Öffentlicher Vertrieb ist ein Vertrieb, der im Wege
des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung
oder in ähnlicher Weise erfolgt.
(12) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle
Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
(13) Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt
und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise
ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist.
§3
Bezeichnungsschutz
(1) Die Bezeichnung „Kapitalanlagegesellschaft“, „In-
vestmentfonds“ oder „Investmentgesellschaft“ oder eine
Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusam-
mensetzungen mit anderen Worten vorkommen, darf in
der Firma, als Zusatz zur Firma und zu Geschäfts- und
Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften, von
ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungs-
gesellschaften und Vertriebsgesellschaften im Sinne die-
ses Gesetzes geführt werden. Die Bezeichnung „Invest-
mentfonds“ darf auch von sonstigen Vertriebsgesell-
schaften geführt werden, die Anteile an Sondervermögen
im Sinne des § 2 Abs. 2, Aktien einer Investmentaktienge-
sellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 oder ausländische
Investmentanteile vertreiben, die nach Maßgabe dieses
Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen.
(2) Die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“
darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne
der §§ 96 bis 111 geführt werden.
(3) Investmentgesellschaften mit Sitz in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum dürfen für die Ausübung ihrer
Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes dieselben
allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in ihrem
Sitzstaat führen. Die Bundesanstalt kann einen erläutern-
den Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben, wenn die
Gefahr einer Verwechslung besteht.
(4) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
§4
Namensgebung, Fondskategorien
(1) Die Bezeichnung des Investmentfonds oder der
Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen.
(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht (Bundesanstalt) kann über Richtlinien für den Regel-
fall festlegen, welcher Fondskategorie das Investment-
vermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere
nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Sat-
zung entspricht.
§5
Aufsicht, Anordnungsbefugnis
Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Kapital-
anlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und
Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und

des Kreditwesengesetzes aus. Betreibt die Kapitalanla-
gegesellschaft die individuelle Vermögensverwaltung
nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, übt die Bundesanstalt auch die Auf-
sicht nach dem Wertpapierhandelsgesetz aus. Die Bun-
desanstalt ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anord-
nungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um
den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft
oder Investmentaktiengesellschaft und die Tätigkeit einer
Depotbank mit diesem Gesetz, den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertrags-
bedingungen oder der Satzung im Einklang zu erhalten.
Abschnitt 2
Kapitalanlagegesellschaften
§6
Kapitalanlagegesellschaften
(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute,
deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, Sonderver-
mögen zu verwalten und Dienstleistungen oder Neben-
dienstleistungen nach § 7 Abs. 2 zu erbringen. Kapitalan-
lagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränk-
ter Haftung betrieben werden. Sie müssen ihren sat-
zungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes haben.
(2) Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechts-
form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrie-
ben, so ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine Zusammen-
setzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen
sich nach § 90 Abs. 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114, 116,
118 Abs. 2, § 125 Abs. 3 sowie den §§ 171 und 268 Abs. 2
des Aktiengesetzes.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Per-
sönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der
Interessen der Anleger gewährleisten. Die Bestellung und
das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist
der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, soweit die Auf-
sichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach
den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes
gewählt werden.
§7
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesell-
schaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesan-
stalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbe-
stimmungen verbinden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Ver-
waltung von Investmentvermögen folgende Dienstleis-
tungen und Nebendienstleistungen erbringen:
1. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im
Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes
angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungs-
spielraum (individuelle Vermögensverwaltung), wobei
bei den Finanzinstrumenten Derivate ausgeschlossen
sind, deren Basiswerte Waren oder Edelmetalle sind,
2. die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Ver-
mögen für andere sowie die Anlageberatung, sofern
die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Immobilien-
Sondervermögen zu verwalten,
3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Num-
mer 1 umfasst, die Anlageberatung,
4. die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die
nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer
ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben
worden sind, für andere,
5. den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften
dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die
nach den §§ 130 bis 140 öffentlich vertrieben werden
dürfen,
6. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß
§ 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes,
7. sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienst-
leistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar
verbundene Tätigkeiten.
(3) Kapitalanlagegesellschaften dürfen sich an Unter-
nehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unter-
nehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentli-
chen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapital-
anlagegesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haf-
tung der Kapitalanlagegesellschaften aus der Beteiligung
durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
(4) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der
Kapitalanlagegesellschaft muss bestimmt sein, dass
außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Ver-
mögens erforderlich sind, nur die in Absatz 2 genannten
Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesan-
stalt Satzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen.
§8
Anhörung der
zuständigen Stellen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
Soll eine Erlaubnis für die in § 7 genannten Geschäfte
einer Kapitalanlagegesellschaft erteilt werden, die
1. Tochter- oder Schwesterunternehmen einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft oder einer entsprechenden
ausländischen Gesellschaft, eines Wertpapierhan-
delsunternehmens, eines Kreditinstituts oder eines
Versicherungsunternehmens ist, das in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist, oder
2. durch dieselben natürlichen oder juristischen Perso-
nen kontrolliert wird, die eine in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum zugelassene Kapitalanlage-
gesellschaft oder eine entsprechende ausländische
Gesellschaft, ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein
Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen
kontrollieren,

hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates anzuhören.
§9
Allgemeine Verhaltensregeln
und Organisationspflichten
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Sonderver-
mögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten.
Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unab-
hängig von der Depotbank.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet,
1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen
Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes
zu handeln,
2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorg-
falt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der
von ihr verwalteten Sondervermögen und der Integri-
tät des Marktes auszuüben,
3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu
bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden las-
sen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte
unter der gebotenen Wahrung der Interessen der
Anleger gelöst werden.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert
sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen
der Gesellschaft und den Anlegern, zwischen verschie-
denen Anlegern, zwischen einem Anleger und einem
Investmentvermögen oder zwischen zwei Investmentver-
mögen möglichst gering ist.
(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Erlaubnis
auch die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 genannte Dienstleistung
umfasst, darf das Vermögen des Anlegers weder ganz
noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Invest-
mentvermögen anlegen, es sei denn, der Anleger hat
zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.
(5) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den
Regelfall festlegen, ob den Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 bis 4 entsprochen ist.
§ 10
Meldepflichten
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der
Bundesanstalt regelmäßig eine Vermögensaufstellung
gemäß den Sätzen 2 und 3 für jedes ihrer Sondervermö-
gen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
Die Vermögensaufstellung muss die Angaben des § 44
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 enthalten. Die Angaben sind hinsicht-
lich der einzelnen Vermögensanlagen und Verbindlichkei-
ten so aufzugliedern, dass die Einhaltung der für das
jeweilige Sondervermögen bestehenden Anlagegrenzen
nachvollzogen werden kann. Satz 1 gilt nicht für Sonder-
vermögen nach den §§ 112 und 113.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der
Bundesanstalt jedes Geschäft in den in § 9 Abs. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes genannten Finanzinstru-
menten gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen, sofern sie
das Geschäft für eines ihrer Sondervermögen abschließt.
Die Mitteilung nach Satz 1 hat regelmäßig und im Wege
der Datenfernübertragung zu erfolgen. Sie muss für jedes
Geschäft die folgenden Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Finanzinstruments und Wertpapier-
kennnummer,
2. Datum des Abschlusses,
3. Kurs, Stückzahl und Nennbetrag der Finanzinstru-
mente,
4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unter-
nehmen,
5. die Börse oder das elektronische Handelssystem der
Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt,
6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts,
7. Kennzeichen zur Identifikation des Sondervermö-
gens, für das das Geschäft abgeschlossen wurde.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung
1. nähere Bestimmungen über die Zeitabstände, Inhalt,
Art, Umfang und Form der Übermittlungen und Mittei-
lungen nach den Absätzen 1 und 2 und über die zuläs-
sigen Datenträger und Übertragungswege zu erlas-
sen,
2. abweichend von den Absätzen 1 und 2 zusätzliche
Angaben vorzuschreiben, soweit diese zur Erfüllung
der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt erforderlich
sind,
3. zuzulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten
nach Absatz 2 auf deren Kosten durch die Börse oder
einen geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelhei-
ten hierzu festzulegen,
4. zuzulassen, dass Angaben nach den Absätzen 1
und 2 nicht oder in einer zusammengefassten Form
mitgeteilt werden, soweit dies für die Erfüllung der
Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt ausreichend
ist.
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt übertragen.
§ 11
Kapitalanforderungen
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss
1. mit einem Anfangskapital von mindestens 730 000
Euro ausgestattet sein; erbringt die Kapitalanlagege-
sellschaft die unter § 7 Abs. 2 Nr. 4 genannten Neben-
dienstleistungen oder verwaltet sie Immobilien-Son-
dervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82, muss
sie mit einem Anfangskapital von mindestens 2,5 Mil-
lionen Euro ausgestattet sein,
2. wenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft
verwalteten Sondervermögen 3 Milliarden Euro über-
schreitet, über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von
wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der
Wert der verwalteten Sondervermögen 3 Milliarden
Euro übersteigt, verfügen; die geforderte Gesamt-
summe des Anfangskapitals und der zusätzlichen
Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht über-
schreiten.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der
Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen,
einschließlich der Sondervermögen, mit deren Verwal-
tung sie Dritte beauftragt hat, als Sondervermögen der
Kapitalanlagegesellschaft; Investmentvermögen, die die
Kapitalanlagegesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet,
werden nicht berücksichtigt.
(3) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in
Absatz 1 muss die Kapitalanlagegesellschaft zu jeder Zeit
Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer
Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrech-
nung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemei-
nen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen
und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte
und Sachanlagen ausgewiesen sind. § 10 Abs. 9 Satz 2
bis 5 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzu-
wenden.
§ 12
Zweigniederlassung und grenz-
überschreitender Dienstleistungsverkehr
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eine Zweigniederlas-
sung zu errichten, der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2
anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten
1. die Angabe des Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in
dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Tätigkei-
ten gemäß § 7 Abs. 2 und der organisatorische Aufbau
der Zweigniederlassung hervorgehen,
3. die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapitalanlage-
gesellschaft im Aufnahmestaat angefordert und
Schriftstücke zugestellt werden können, und
4. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.
(2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Orga-
nisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlage-
gesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt
die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies
der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft mit. Sie
unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaa-
tes gegebenenfalls über die Einlagensicherungs- oder
Anlegerentschädigungseinrichtung, der die Kapitalanla-
gegesellschaft angehört. Leitet die Bundesanstalt die
Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen
Stellen des Aufnahmestaates weiter, teilt die Bundesan-
stalt der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1
Satz 2 die Gründe dafür mit. Die Kapitalanlagegesell-
schaft hat die Weiterleitung der Anzeige an die zuständi-
gen Stellen des Aufnahmestaates ebenso wie die Mit-
teilung des Aufnahmestaates über die vorgeschriebenen
Meldungen und Bedingungen für die Ausübung der ge-
planten Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Zweimonats-
frist abzuwarten.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht,
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkei-
ten gemäß § 7 Abs. 2 auszuüben. Die Anzeige muss ent-
halten
1. die Angabe des Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in
dem die grenzüberschreitende Dienstleistung ausge-
übt werden soll, und
2. einen Geschäftsplan mit Angabe der geplanten Tätig-
keiten.
Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisati-
onsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesell-
schaft anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesanstalt die
zuständigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb
eines Monats nach Eingang der Anzeige. Sie unterrichtet
die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebe-
nenfalls über die Einlagensicherungs- oder Anlegerent-
schädigungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesell-
schaft angehört. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die
Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahme-
staates innerhalb dieser Frist abzuwarten. Andernfalls
teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft die
Nichtunterrichtung und deren Gründe unverzüglich mit.
Eine Kapitalanlagegesellschaft unterliegt dem Anzeige-
verfahren dieses Absatzes auch dann, wenn sie einen
Dritten mit dem Vertrieb der Anteile in dem Aufnahme-
staat betraut hat.
(4) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1
Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat die
Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des
Aufnahmestaates die Änderungen mindestens einen
Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schrift-
lich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt ent-
sprechend für eine Kapitalanlagegesellschaft, die ihre
Zweigniederlassung bereits vor dem Zeitpunkt, von dem
an sie unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum errichtet hat. Ände-
rungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrich-
tung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung hat die
Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt, der Deut-
schen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Auf-
nahmestaates mindestens einen Monat vor dem Wirk-
samwerden der Änderungen anzuzeigen. Die Bundesan-
stalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates
die Änderungen nach den Sätzen 1 und 3 mit.
(5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsichtigen,
gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu errichten
oder gemäß Absatz 3 im Wege des grenzüberschreiten-
den Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, müssen
mindestens ein Sondervermögen nach Maßgabe der
§§ 46 bis 65 verwalten und dürfen die in § 7 Abs. 2 Nr. 2
genannte Tätigkeit nicht betreiben.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die
Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlas-
sung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind,
soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf

Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Dritt-
staaten erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 13
Verwaltungs-
gesellschaften mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richt-
linie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesan-
stalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland
Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 erbringen, wenn sie von
den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zugelassen
worden ist und die Tätigkeiten durch die Zulassung abge-
deckt sind. § 53 des Kreditwesengesetzes ist in diesem
Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt
unberührt.
(2) Die Bundesanstalt hat eine Verwaltungsgesell-
schaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt,
eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, inner-
halb von zwei Monaten nach Eingang der von den zu-
ständigen Stellen des Herkunftsstaates über die beab-
sichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittel-
ten Unterlagen auf die für ihre Tätigkeit vorgeschriebenen
Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-
desbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben,
die nach Absatz 4 Satz 1 für die Ausübung der von der
Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen
des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mittei-
lung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung
errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die §§ 130
bis 134 bleiben unberührt.
(3) Die Bundesanstalt hat einer Verwaltungsgesell-
schaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt,
im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-
tungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von einem
Monat nach Eingang der von den zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates über die beabsichtigte Aufnahme
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben,
die nach Absatz 4 Satz 3 für die Ausübung der geplanten
Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
Dies gilt auch dann, wenn im Inland ein Dritter mit dem
Vertrieb der Anteile betraut wurde. Die §§ 130 bis 134
bleiben unberührt.
(4) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 sind § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2, 4 und 5
dieses Gesetzes, § 6 Abs. 2, die §§ 14, 22, 23 und 24
Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24c, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3,
die §§ 37, 42, 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, die
§§ 44c, 46 bis 48 und 49 des Kreditwesengesetzes, die
§§ 31 bis 33 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 34b bis 36a sowie die
§§ 37d bis 37g des Wertpapierhandelsgesetzes und § 18
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Nie-
derlassungen derselben Verwaltungsgesellschaft als eine
Zweigniederlassung gelten. Änderungen des Geschäfts-
plans, insbesondere der Art der geplanten Tätigkeiten
und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlas-
sung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungs-
einrichtung im Herkunftsstaat, dem die Verwaltungsge-
sellschaft angehört, sind der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich anzuzei-
gen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschrei-
tenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1
gelten § 9 Abs. 2, 4 und 5 dieses Gesetzes, die §§ 37, 44
Abs. 1 sowie die §§ 44c und 49 des Kreditwesengesetzes
und die §§ 31 bis 33 Abs. 1 Nr. 1, die §§ 34b bis 36a sowie
die §§ 37d bis 37g des Wertpapierhandelsgesetzes ent-
sprechend.
(5) Kommt eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 ihren Verpflichtungen nach Absatz 4
nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den Man-
gel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt
die Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach,
unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates. Ergreift der Herkunftsstaat keine
Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als
unzureichend, kann die Bundesanstalt nach der Unter-
richtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates
die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichen-
falls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im
Inland untersagen.
(6) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor
Einleitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie hat die Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften und die
zuständigen Stellen des Herkunftsstaates hiervon unver-
züglich zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die Maß-
nahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommis-
sion dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des
Herkunftsstaates und der Bundesanstalt beschließt.
(7) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates kön-
nen nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt
selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtli-
che Überwachung der Zweigniederlassung erforderli-
chen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.
Auf Ersuchen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaa-
tes einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 1 hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der von
der Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken über-
mittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, dass die
ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sach-
verständiger diese Daten überprüft; die Bundesanstalt
kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Auf-
sichtsstellen in Drittstaaten entsprechend verfahren,
wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. § 5 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der
Amtshilfe gilt entsprechend. Die Verwaltungsgesellschaf-
ten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu
dulden.
§ 14
Verwaltungsgesellschaften
mit Sitz in einem Drittstaat
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
1. zu bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes
über ausländische Verwaltungsgesellschaften mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch
auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Dritt-
staat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des
Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsver-
kehrs auf Grund von Abkommen der Europäischen
Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist;
2. die vollständige oder teilweise Anwendung des § 13
unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von
den Vorschriften des § 53 des Kreditwesengesetzes
auf Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Dritt-
staat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewähr-
leistet ist und
a) die Verwaltungsgesellschaften in ihrem Sitzstaat in
den von der Freistellung betroffenen Bereichen
nach international anerkannten Grundsätzen
beaufsichtigt werden,
b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden
Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland in
diesem Staat gleichwertige Erleichterungen einge-
räumt werden und
c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer
befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundes-
anstalt bereit sind und dies auf der Grundlage einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt
ist.
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
§ 15
Meldungen an die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
Für die Meldungen der Bundesanstalt an die Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften ist § 53d des
Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner
meldet die Bundesanstalt der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaften allgemeine Schwierigkeiten, die
die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb der Anteile
in einem Drittstaat haben.
§ 16
Auslagerung
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf unter den Vor-
aussetzungen des § 25a des Kreditwesengesetzes eige-
ne Tätigkeiten auslagern, wenn die Auslagerung die
Kapitalanlagegesellschaft nicht daran hindert, im Interes-
se ihrer Anleger zu handeln.
(2) Sofern die Übertragung die Portfolioverwaltung
betrifft, dürfen damit nur Unternehmen betraut werden,
die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen
sind und einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterlie-
gen; § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes fin-
det insoweit keine Anwendung. Die Übertragung muss
mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig
festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in
Einklang stehen. Eine Depotbank oder andere Unterneh-
men, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagege-
sellschaft oder der Anleger kollidieren können, dürfen
nicht mit der Portfolioverwaltung betraut werden.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Verschulden
des Auslagerungsunternehmens in gleichem Umfang zu
vertreten wie eigenes Verschulden.
(4) Die Aufgaben, die die Kapitalanlagegesellschaft
übertragen hat, sind in den Verkaufsprospekten nach § 42
aufzulisten.
§ 17
Aufhebung der Erlaubnis
§ 35 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass die Erlaubnis auch
dann aufgehoben werden kann, wenn
1. die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11 ent-
sprechen und die Kapitalanlagegesellschaft nicht
innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmen-
den Frist diesen Mangel behoben hat,
2. die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen
Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durch-
führung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
oder Anordnungen verstoßen hat.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine auf-
schiebende Wirkung.
§ 18
Aussetzung oder
Beschränkung der Erlaubnis bei Verwaltungs-
gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
§ 33a des Kreditwesengesetzes ist auf die Aussetzung
einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von
Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
oder die Beschränkung dieser Erlaubnis entsprechend
anzuwenden.
§ 19
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
(1) Die Bundesanstalt arbeitet bei der Aufsicht über
Kapitalanlagegesellschaften, die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Rahmen dieses Gesetzes tätig wer-
den, mit den zuständigen Stellen dieses Staates eng
zusammen und übermittelt den Stellen die erforderlichen
Auskünfte. Mitteilungen der zuständigen Stellen des
anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwen-
det werden:
1. zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden Auf-
sichtstätigkeit,
2. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch
die Bundesanstalt,
3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über
Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundes-
anstalt oder
4. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten,
Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für
Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen
Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen
die Kapitalanlagegesellschaft Zweigniederlassungen
errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden

Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist, über eine Auf-
hebung der Erlaubnis. Ferner hat die Bundesanstalt in
Bezug auf ein Sondervermögen getroffene schwerwie-
gende Maßnahmen, einschließlich einer Anordnung einer
Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen unverzüglich
den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, in denen Anteile an einem Sondervermögen gemäß
den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG vertrieben
werden, mitzuteilen.
(3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des
Aufnahmestaates Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird,
um Verstöße einer Kapitalanlagegesellschaft gegen
Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu beenden,
über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnah-
mestaates unterrichtet worden ist.
(4) Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die
Weitergabe von Informationen mit den zuständigen Stel-
len in Drittländern schließen, soweit diese Stellen die
Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. § 9
Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-
chend.
Abschnitt 3
Depotbank
§ 20
Bestellung
(1) Mit der Verwahrung von Investmentvermögen
sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24
bis 29 hat die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kre-
ditinstitut als Depotbank zu beauftragen. Die Depotbank
muss ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben und zum Einlagen- und Depotgeschäft nach § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zuge-
lassen sein.
(2) Als Depotbank kann auch eine Zweigniederlassung
eines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Geset-
zes beauftragt werden; die ordnungsgemäße Wahrneh-
mung der Depotbankaufgaben bei dieser Zweignieder-
lassung ist durch einen geeigneten Prüfer nach Maßgabe
der Absätze 3 und 4 einmal jährlich zu prüfen. Eine Zweig-
niederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53
oder des § 53c des Kreditwesengesetzes im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes kann als Depotbank beauftragt
werden, wenn die Anteile des Investmentvermögens
nicht nach den §§ 128 und 129 in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen.
(3) Die Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 hat sich darauf zu
erstrecken, ob die Zweigniederlassung ihre gesetzlichen
oder vertraglichen Pflichten als Depotbank ordnungsge-
mäß erfüllt. Die Zweigniederlassung hat den Prüfer spä-
testens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu
bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Geeignete
Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prü-
fungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfü-
gen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich
nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Zweignieder-
lassung hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauf-
trags der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt
kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige
die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn
dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist;
Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben
keine aufschiebende Wirkung.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 2
Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-
ben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als
Depotbank zu erhalten. Die Rechtsverordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesmi-
nisterium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(5) Die Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das für die
Wahrnehmung der Aufgaben der Depotbank bestellt
werden soll, müssen über die hierfür erforderliche Erfah-
rung verfügen. Das Kreditinstitut muss bereit und in der
Lage sein, die für die Erfüllung der Depotbankaufgaben
erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaf-
fen.
(6) Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital
von mindestens 5 Millionen Euro haben; dies gilt nicht,
wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im
Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes ist.
§ 21
Aufsicht
(1) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank
bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Bun-
desanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestim-
mungen verbinden.
(2) Die Bundesanstalt kann der Kapitalanlagegesell-
schaft jederzeit einen Wechsel der Depotbank auferle-
gen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Depotbank
ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht ord-
nungsgemäß erfüllt oder ihr haftendes Eigenkapital die
nach § 20 Abs. 6 vorgeschriebene Mindesthöhe unter-
schreitet.
§ 22
Interessenkollision
(1) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die
Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagegesell-
schaft und ausschließlich im Interesse der Anleger. Sie
hat jedoch die Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft
auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vor-
schriften und die Vertragsbedingungen verstoßen.
(2) Geschäftsleiter, Prokuristen und die zum gesamten
Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmäch-
tigten der Depotbank dürfen nicht gleichzeitig Angestell-
te der Kapitalanlagegesellschaft sein. Geschäftsleiter,
Prokuristen und die zum gesamten Geschäftsbetrieb
ermächtigten Handlungsbevollmächtigten der Kapitalan-
lagegesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der
Depotbank sein.

§ 23
Ausgabe und Rücknahme
von Anteilen eines Sondervermögens
(1) Die Depotbank hat die Ausgabe und die Rücknah-
me von Anteilen eines Sondervermögens vorzunehmen.
Anteile dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabeprei-
ses ausgegeben werden. Sacheinlagen sind vorbehalt-
lich § 40 Satz 1 unzulässig.
(2) Der Preis für die Ausgabe von Anteilen (Ausgabe-
preis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen
zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzuset-
zenden Aufschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entspre-
chen. Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu entrich-
ten und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüg-
lich auf einem für das Sondervermögen eingerichteten
gesperrten Konto zu verbuchen. Der Preis für die Rück-
nahme von Anteilen (Rücknahmepreis) muss dem Wert
des Anteils am Sondervermögen abzüglich eines in den
Vertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß
§ 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. Der Rücknahmepreis ist,
abzüglich des Abschlags, von dem gesperrten Konto an
den Anleger zu zahlen. Der Ausgabeaufschlag und Rück-
nahmeabschlag nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 kön-
nen an die Gesellschaft ausgezahlt werden.
§ 24
Verwahrung
(1) Die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpa-
piere und Einlagezertifikate sind von der Depotbank in ein
gesperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die Wert-
papiere nur einer Wertpapiersammelbank im Sinne des
§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes oder einem anderen inlän-
dischen Verwahrer zur Verwahrung anvertrauen. Wertpa-
piere, die an ausländischen Börsen zugelassen oder in
ausländische organisierte Märkte einbezogen sind, oder
sonstige ausländische Wertpapiere kann sie einer aus-
ländischen Bank zur Verwahrung anvertrauen.
(2) Die zum Investmentvermögen gehörenden Gutha-
ben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Depotbank
ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten
vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kre-
ditinstituten zu übertragen, wenn die Kapitalanlagege-
sellschaft die Depotbank anweist.
(3) Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an
Immobilien-Gesellschaften und weitere nicht verwahrfä-
hige Vermögensgegenstände sind laufend zu überwa-
chen.
§ 25
Zahlung und Lieferung
Der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegen-
ständen des Investmentvermögens, die anfallenden Er-
träge, Entgelte für Wertpapier-Darlehen und der Options-
preis, den ein Dritter für das ihm eingeräumte Options-
recht zahlt, sowie sonstige dem Investmentvermögen
zustehende Geldbeträge, sind von der Depotbank auf
einem für das Investmentvermögen eingerichteten ge-
sperrten Konto zu verbuchen. Aus den gesperrten Konten
oder Depots führt die Depotbank auf Weisung der Kapital-
anlagegesellschaft oder einem Unternehmen, das die
Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft nach Maßgabe
von § 16 Abs. 2 wahrnimmt,
1. die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von
Wertpapieren, Immobilien, Beteiligungen an Immobi-
lien-Gesellschaften oder sonstigen Vermögensgegen-
ständen, die Leistung und Rückgewähr von Sicherhei-
ten für Derivate, Wertpapierdarlehen und Pensionsge-
schäfte, Zahlungen von Transaktionsgebühren und
sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonstiger
durch die Verwaltung des Investmentvermögens be-
dingter Verpflichtungen,
2. die Lieferung beim Verkauf von Vermögensgegen-
ständen sowie die Lieferung bei der darlehensweisen
Übertragung von Wertpapieren sowie etwaiger weite-
rer Lieferpflichten,
3. die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger
durch.
§ 26
Zustimmungspflichtige Geschäfte
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die nachstehen-
den Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank
durchführen:
1. die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe des § 53
soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen
handelt,
2. die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in
Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten sowie Ver-
fügungen über solche Bankguthaben,
3. die Verfügung über zum Immobilien-Sondervermögen
gehörende Immobilien,
4. die Belastung von Immobilien, die zu einem Sonder-
vermögen gehören, sowie Abtretung von Forderun-
gen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Immobilien
beziehen,
5. Verfügungen über Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften oder, wenn es sich nicht um eine Min-
derheitsbeteiligung handelt, die Verfügung über zum
Vermögen dieser Gesellschaften gehörende Vermö-
gensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2
sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder
der Satzung.
(2) Die Depotbank hat den Geschäften nach Absatz 1
zuzustimmen, wenn diese den dort genannten Anforde-
rungen entsprechen und mit den weiteren Vorschriften
dieses Gesetzes und mit den Vertragsbedingungen über-
einstimmen. Stimmt sie einer Verfügung zu, obwohl dies
nicht der Fall ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit der
Verfügung oder Änderung. Eine Verfügung ohne Zustim-
mung der Depotbank ist gegenüber den Anlegern un-
wirksam. Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche
Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
entsprechende Anwendung.
§ 27
Kontrollfunktion
(1) Die Depotbank hat dafür zu sorgen, dass
1. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die
Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschriften
dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen ent-
sprechen,

2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger
getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der
üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt,
3. die Erträge des Investmentvermögens gemäß den
Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedin-
gungen verwendet werden und
4. die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierdarle-
hen nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 rechtswirksam
bestellt und jederzeit vorhanden sind.
(2) Wenn das Sondervermögen Beteiligungen an einer
Immobilien-Gesellschaft hält, hat die Depotbank
1. zu überwachen, dass der Erwerb einer Beteiligung
unter Beachtung des § 68 erfolgt,
2. die Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesell-
schaft monatlich zu überprüfen,
3. zu überwachen, dass eine Vereinbarung zwischen der
Kapitalanlagegesellschaft und der Immobilien-Gesell-
schaft getroffen wird, wonach für Rechnung des Son-
dervermögens zustehende Zahlungen, der Liquidati-
onserlös und sonstige zustehende Beträge unverzüg-
lich auf ein Sperrkonto bei der Depotbank einzuzahlen
sind.
(3) Die Depotbank hat die Eintragung der Verfügungs-
beschränkung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 in das Grundbuch
oder bei ausländischen Immobilien die Sicherstellung der
Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung zu überwa-
chen.
§ 28
Geltendmachung
von Ansprüchen der Anleger
(1) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im
eigenen Namen
1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vor-
schriften dieses Gesetzes oder der Vertragsbedingun-
gen gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu
machen,
2. im Falle von Verfügungen nach Maßgabe des § 26
Abs. 2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den
Erwerber eines Gegenstandes des Immobilien-Son-
dervermögens im eigenen Namen geltend zu machen
und
3. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessord-
nung Widerspruch zu erheben, wenn in ein Invest-
mentvermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt
wird, für den das Investmentvermögen nicht haftet;
die Anleger können nicht selbst Widerspruch gegen
die Zwangsvollstreckung erheben.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von
Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch
die Anleger nicht aus.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und
verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger
gegen die Depotbank geltend zu machen. Der Anleger
kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch
gegen die Depotbank geltend machen.
§ 29
Vergütung, Aufwendungsersatz
(1) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesellschaft
aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Konten
nur die für die Verwaltung des Sondervermögens zuste-
hende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von
Aufwendungen auszahlen.
(2) Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung des
Sondervermögens und die Wahrnehmung der Aufgaben
nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehende Vergütung
nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft ent-
nehmen.
Kapitel 2
Sondervermögen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
§ 30
Sondervermögen
(1) Die zum Sondervermögen gehörenden Vermö-
gensgegenstände können nach Maßgabe der Vertrags-
bedingungen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft
oder im Miteigentum der Anleger stehen. Das Sonderver-
mögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlage-
gesellschaft getrennt zu halten.
(2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die
Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum Sonder-
vermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsge-
schäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen
bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen
zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehören-
des Recht erwirbt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere Sonder-
vermögen bilden. Diese haben sich durch ihre Bezeich-
nung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.
(4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern
und der Kapitalanlagegesellschaft ist das Depotgesetz
nicht anzuwenden.
(5) Vermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 verwaltet werden, bilden
keine Sondervermögen.
§ 31
Verfügungsbefugnis,
Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, im
eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen
gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Geset-
zes und der Vertragsbedingungen zu verfügen und alle
Rechte aus ihnen auszuüben.
(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlich-
keiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt auch für
Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft aus
Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rech-
nung der Anleger schließt. Die Kapitalanlagegesellschaft
ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlich-
keiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes
abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen
ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Auf-
wendungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der
Anleger getätigten Geschäften nur aus dem Sonderver-
mögen befriedigen; die Anleger haften ihr nicht persön-
lich.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemein-
schaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen
gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts-
oder einem Garantievertrag eingehen.
(5) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen ge-
hören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur
Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten wer-
den; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenom-
mene Verfügung ist gegenüber den Anlegern unwirksam.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines
Sondervermögens nach § 53 oder nach § 112 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte
eingeräumt oder Finanzterminkontrakte, Devisentermin-
kontrakte, Swaps oder ähnliche Geschäfte nach Maßgabe
des § 51 abgeschlossen werden.
(6) Forderungen gegen die Gesellschaft und Forderun-
gen, die zu einem Sondervermögen gehören, können
nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Dies gilt nicht
für Rahmenverträge über Geschäfte nach § 51 Abs. 3 Nr. 3
sowie den §§ 54 und 57, für die vereinbart ist, dass die
auf Grund dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages
für Rechnung des Sondervermögens begründeten An-
sprüche und Forderungen selbsttätig oder durch Erklä-
rung einer Partei aufgerechnet oder im Falle der Been-
digung des Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder
Insolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung
ersetzt werden.
(7) Werden nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sonder-
vermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalanlagege-
sellschaft für die Leistung der ausstehenden Einlagen nur
mit dem eigenen Vermögen.
§ 32
Stimmrechtsausübung
(1) Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem
Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapital-
anlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der
Anleger. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entspre-
chend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft soll
das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Regel-
fall selbst ausüben. Das Stimmrecht kann für den Einzel-
fall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden;
dabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt wer-
den. Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf
Dauer und ohne Weisungen für die Stimmrechtsaus-
übungen bevollmächtigt werden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der
von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunter-
nehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhan-
delsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung
im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes.
Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapital-
anlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehö-
ren, das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen
Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger ste-
hen, gelten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpa-
piererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte
der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensge-
genstände dieses Sondervermögens im Eigentum der
Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22
Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht
anzuwenden.
§ 33
Anteilscheine
(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in Anteil-
scheinen verbrieft. Die Anteilscheine können auf den
Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf den
Namen, so gelten für sie die §§ 67 und 68 des Aktienge-
setzes entsprechend. Die Anteilscheine können über
einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens
ausgestellt werden. Die Anteilscheine sind von der Kapi-
talanlagegesellschaft und von der Depotbank zu unter-
zeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische
Vervielfältigung geschehen.
(2) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Ge-
genstände den Anlegern gemeinschaftlich zu, so geht mit
der Übertragung der in dem Anteilschein verbrieften
Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum
Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den
Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige rechts-
geschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
erfolgen. In anderer Weise kann über den Anteil an den
zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen nicht
verfügt werden.
§ 34
Anteilklassen und Teilfonds
(1) Die Anteile an einem Sondervermögen können
unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechts-
verordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verschiedene
Rechte hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausga-
beaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung
des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung oder einer
Kombination dieser Merkmale haben. Anteile einer
Anteilklasse gewähren gleiche Rechte. Die Kosten bei
Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sonder-
vermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen
Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des
Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.
(2) Unter Berücksichtigung der Festlegung in der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 können
mehrere Sondervermögen, die sich hinsichtlich der Anlage-
politik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unter-
scheiden (Teilfonds), zusammengefasst werden (Umbrella-
Konstruktion). Für die auf den einzelnen Teilfonds entfal-
lenden Verbindlichkeiten haftet unter Maßgabe des § 31
Abs. 2 nur der betreffende Teilfonds. Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur buchhalte-
rischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung

des Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilfonds zu
erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-
mung des Bundesrates. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 35
Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
(1) Anteilscheine dürfen in Sammelverwahrung im
Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn
sie auf den Inhaber lauten oder blanko indossiert sind.
(2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder ver-
nichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil
darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos
erklärt werden. § 799 Abs. 2 und § 800 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteil-
scheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der
Kraftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch
aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
(3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder
einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so
kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und
die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit
Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Ertei-
lung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten
verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
(4) Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber
des Erneuerungsscheins nicht ausgeben werden, wenn
der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht.
In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteil-
scheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vor-
legt.
§ 36
Ermittlung
des Anteilwertes, Veröffentlichung
des Ausgabe- und Rücknahmepreises
(1) Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des
Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der in den
Verkehr gelangten Anteile. Der Wert eines Sondervermö-
gens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm
gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der auf-
genommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten
von der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlage-
gesellschaft oder von der Kapitalanlagegesellschaft
selbst börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feier-
tagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsen-
tage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres
können die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank
von einer Ermittlung des Wertes absehen. Im Falle
schwebender Verpflichtungsgeschäfte ist anstelle des
von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Vermö-
gensgegenstandes die von ihr zu fordernde Gegenleis-
tung unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts zu be-
rücksichtigen. Für die Rückerstattungsansprüche aus
Wertpapierdarlehen ist der jeweilige Kurswert der als
Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.
(2) Der Erwerb von Vermögensgegenständen, die zu
einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind, und Bezugsrechten für das Sonderver-
mögen darf höchstens zum Tageskurs, die Veräußerung
muss mindestens zum Tageskurs erfolgen. Vermögens-
gegenstände dürfen abweichend von Satz 1 zum verein-
barten Terminpreis oder Basispreis erworben oder veräu-
ßert werden, wenn dies zur Erfüllung eines Terminkon-
traktes oder in Ausübung des einem Dritten eingeräum-
ten Optionsrechts geschieht. Vermögensgegenstände,
die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organi-
sierten Markt einbezogen sind, dürfen höchstens zu
einem Preis erworben werden, der unter Berücksichti-
gung der Bewertungsregeln nach den Absätzen 3 und 4
angemessen ist; bei der Veräußerung darf die Gegenleis-
tung den von der Kapitalanlagegesellschaft oder Depot-
bank zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich
unterschreiten.
(3) Für Vermögensgegenstände, die weder zu einer
Börse zugelassen noch in einen organisierten Markt ein-
bezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfüg-
bar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschät-
zung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten ange-
messen ist, zugrunde zu legen. Für die Bewertung von
Schuldverschreibungen, die nicht zum amtlichen Markt
zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt
einbezogen sind, und für die Bewertung von Schuld-
scheindarlehen sind die für vergleichbare Schuldver-
schreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten
Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen
vergleichbarer Aussteller und entsprechender Laufzeit
und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag
zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, heranzu-
ziehen.
(4) Für die Ermittlung der Kurswerte der zu einem Son-
dervermögen gehörenden Optionsrechte und der Ver-
bindlichkeiten aus Dritten eingeräumten Optionsrechten,
die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen
anderen organisierten Markt einbezogen sind, sind die
jeweils zuletzt festgestellten Kurse maßgebend, zu denen
mindestens ein Teil der Kauf- oder Verkaufsaufträge aus-
geführt worden ist. Auf Derivate geleistete Einschüsse
unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten
Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste sind dem
Sondervermögen zuzurechnen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die
Bewertung der Vermögensgegenstände und die Anteil-
wertermittlung, insbesondere die Bewertung der Vermö-
gensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 8 und 9, die Bewer-
tung von Finanzinstrumenten und in Wertpapieren ver-
briefter Finanzinstrumente sowie die Berücksichtigung
ungewisser Steuerverpflichtungen bei der Anteilwerter-
mittlung zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht
der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(6) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depot-
bank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet,
auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der
Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Aus-
gabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahme-
preis sind bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Antei-
len, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinrei-
chend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder
in den in den Verkaufsprospekten bezeichneten elektro-
nischen Informationsmedien zu veröffentlichen.

(7) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass der
Anteilwert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat
die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen Vermö-
gen den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzu-
legen.
§ 37
Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen
Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermö-
gen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in
den Vertragsbedingungen festzulegen.
(2) In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen wer-
den, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme
der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche
Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berück-
sichtigung der Interessen der Anleger erforderlich er-
scheinen lassen. Solange die Rücknahme ausgesetzt ist,
dürfen keine Anteile ausgegeben werden. Die Kapitalan-
lagegesellschaft hat der Bundesanstalt, der Deutschen
Bundesbank und den zuständigen Stellen der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermö-
gens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rück-
nahme unverzüglich anzuzeigen. Die Kapitalanlagege-
sellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung
im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in
einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tages-
zeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichne-
ten elektronischen Informationsmedien über die Ausset-
zung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Antei-
le zu unterrichten.
(3) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapital-
anlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile auszuset-
zen hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich
ist. Absatz 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 38
Kündigung
und Verlust des Verwaltungsrechts
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die
Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 13 Monaten durch Bekannt-
machung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber
hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündi-
gen. Die Vertragsbedingungen können eine längere Kün-
digungsfrist vorsehen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung
nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in
dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen
erlischt.
(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die Son-
dervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Kapitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des
Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26
der Insolvenzordnung abgewiesen wird. Die Sonderver-
mögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalan-
lagegesellschaft.
(4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem in
den Absätzen 2 bis 3 nicht genannten Grund aufgelöst
oder wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot
erlassen, so hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich
eines bei ihr verwahrten Sondervermögens für die Anle-
ger deren Vertragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesell-
schaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündi-
gen.
(5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Ansehung
des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der
Anleger verlangen; ein solches Recht steht auch nicht
einem Pfandgläubiger oder Pfändungsgläubiger oder
dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anle-
gers zu.
§ 39
Abwicklung des Sondervermögens
(1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft,
ein Sondervermögen zu verwalten, so geht, wenn das
Sondervermögen im Eigentum der Kapitalanlagegesell-
schaft steht, das Sondervermögen, wenn es im Miteigen-
tum der Anleger steht, das Verfügungsrecht über das
Sondervermögen auf die Depotbank über.
(2) Die Depotbank hat das Sondervermögen abzuwi-
ckeln und an die Anleger zu verteilen.
(3) Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die
Depotbank von der Abwicklung und Verteilung absehen
und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwal-
tung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisheri-
gen Vertragsbedingungen übertragen. Die Bundesanstalt
kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbin-
den. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-
wenden.
§ 40
Übertragung aller Vermögens-
gegenstände eines Sondervermögens
Die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines
Sondervermögens nach diesem Gesetz in ein anderes
Sondervermögen ist abweichend von dem Verbot der
Sacheinlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 zulässig, wenn
1. das übernehmende Sondervermögen von derselben
Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird,
2. die Anlagegrundsätze und -grenzen nach den Ver-
tragsbedingungen für dieses Sondervermögen nicht
wesentlich voneinander abweichen,
3. die an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depot-
bank zu zahlenden Vergütungen sowie die Ausgabe-
aufschläge und Rücknahmeabschläge nicht wesent-
lich voneinander abweichen,
4. die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines
Sondervermögens zum Geschäftsjahresende des
übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstich-
tag) erfolgt, am Übertragungsstichtag die Werte des
übernehmenden und des übertragenden Sonderver-
mögens berechnet werden, das Umtauschverhältnis
festgelegt wird, die Vermögensgegenstände und Ver-
bindlichkeiten übernommen werden und der gesamte
Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer geprüft wird
und die Bundesanstalt die Übertragung der Vermö-
gensgegenstände, bei der die Interessen der Anleger

ausreichend gewahrt sein müssen, genehmigt hat; sie
kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen ver-
sehen. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach
dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernom-
menen und des aufnehmenden Sondervermögens
zum Zeitpunkt der Übernahme.
Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermö-
gens gelten bei den Anlegern des übertragenden Son-
dervermögens mit Beginn des dem Übertragungsstich-
tag folgenden Tages als ausgegeben. Satz 1 Nr. 3 gilt
nicht für die Zusammenlegung einzelner Sondervermö-
gen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschied-
lichen Anteilklassen gemäß § 34; in diesem Fall ist statt
des Umtauschverhältnisses nach Satz 1 Nr. 4 der Anteil
der Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln.
§ 41
Kosten und Kostentransparenz
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertrags-
bedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in wel-
cher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergü-
tungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sonder-
vermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten
sind. Ferner hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Ver-
tragsbedingungen anzugeben, wie hoch der Aufschlag
bei der Ausgabe der Anteile oder der Abschlag bei der
Rücknahme ist sowie sonstige vom Anleger zu entrich-
tende Kosten einschließlich deren Berechnung. Die Ver-
wendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile
oder des Abschlags bei der Rücknahme der Anteile ist im
ausführlichen Verkaufsprospekt darzustellen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft weist im Jahresbe-
richt und im vereinfachten Verkaufsprospekt eine Gesamt-
kostenquote aus. Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist
anzugeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen
ist und unter Einbeziehung welcher Kosten. Die Gesamt-
kostenquote stellt das Verhältnis aller bei der Verwaltung
zulasten eines Sondervermögens angefallenen Kosten zu
dem durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sonder-
vermögens innerhalb des vorangegangenen Geschäfts-
jahres dar; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. Sofern in
den Vertragsbedingungen eine erfolgsabhängige Verwal-
tungsvergütung vereinbart wurde, ist diese darüber hin-
aus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen
Nettoinventarwertes des Sondervermögens anzugeben.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Methoden
und Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquo-
te zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(4) Falls in den Vertragsbedingungen für die Vergütun-
gen und Kosten gemäß Absatz 1 eine Pauschalgebühr
vereinbart wird, sind im Jahresbericht die an die Kapital-
anlagegesellschaft, die Depotbank oder an Dritte geleis-
teten Vergütungen anzugeben. In den Vertragsbedingun-
gen, im ausführlichen und im vereinfachten Verkaufspro-
spekt ist anzugeben, aus welchen Vergütungen und
Kosten sich die Pauschalgebühr gemäß Satz 1 zusam-
mensetzt. In den Vertragsbedingungen, im ausführlichen
und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie im Jahresbe-
richt ist der Anleger darauf hinzuweisen, ob und welche
Kosten dem Sondervermögen gesondert in Rechnung
gestellt werden. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(5) Im ausführlichen Verkaufsprospekt und im Jahres-
bericht ist zu beschreiben, ob der Kapitalanlagegesell-
schaft Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen
an die Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen
und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je nach
Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der aus dem Sonder-
vermögen an die Kapitalanlagegesellschaft geleisteten
Vergütungen für Vergütungen an Vermittler von Anteilen
des Sondervermögens auf den Bestand von vermittelten
Anteilen verwendet werden.
(6) Die Vertragsbedingungen und der ausführliche Ver-
kaufsprospekt müssen eine Angabe enthalten, wonach
im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu
legen ist, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum
für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne
der §§ 50, 67 und des § 112 berechnet worden sind,
sowie die Vergütung offen zu legen ist, die dem Sonder-
vermögen von der Kapitalanlagegesellschaft selbst, einer
anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesell-
schaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ver-
bunden ist oder einer ausländischen Investmentgesell-
schaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehal-
tenen Anteile berechnet wurde. Im ausführlichen Ver-
kaufsprospekt ist die Art der möglichen Gebühren, Kos-
ten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen,
die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Son-
dervermögens zu tragen sind, anzugeben. Sowohl im
vereinfachten als auch im ausführlichen Verkaufspro-
spekt ist darauf hinzuweisen, dass dem Sondervermö-
gen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sonderver-
mögens eine Verwaltungsvergütung für die im Sonder-
vermögen gehaltenen Anteile berechnet wird.
§ 42
Verkaufsprospekt
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr
verwalteten Sondervermögen einen vereinfachten und
einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertrags-
bedingungen dem Publikum zugänglich zu machen; für
Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 und
des § 113 darf ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht
erstellt werden. Sowohl der ausführliche als auch der ver-
einfachte Verkaufsprospekt müssen die Angaben enthal-
ten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die
ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die
damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden
können. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss neben
einer eindeutigen und leicht verständlichen Erläuterung
des Risikoprofils des Sondervermögens mindestens fol-
gende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung und Zeitpunkt der Auflegung des Son-
dervermögens sowie Angabe der Laufzeit;
2. Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte
und Halbjahresberichte über das Sondervermögen
erhältlich sind;

3. Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen
Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob
ausgeschüttete Erträge des Sondervermögens
einem Quellensteuerabzug unterliegen;
4. Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens;
Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen;
5. Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung des
Sondervermögens einschließlich des Jahresberich-
tes beauftragt ist oder beauftragt werden soll;
6. Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere
Art der durch die Anteile verbrieften Rechte oder
Ansprüche; Angaben, ob die Anteile durch Globalur-
kunden verbrieft oder ob Anteilscheine ausgegeben
werden; Angaben, ob die Anteile auf den Inhaber
oder auf den Namen lauten und Angabe der Stücke-
lung;
7. Angaben darüber, ob das Sondervermögen ver-
schiedene Teilfonds umfasst und unter welchen Vor-
aussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds
ausgegeben werden, einschließlich einer Beschrei-
bung der Anlageziele und der Anlagepolitik der Teil-
fonds nebst etwaiger Konkretisierungen und
Beschränkungen derselben;
8. Angaben darüber, ob und unter welchen Vorausset-
zungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten aus-
gegeben werden, und eine Erläuterung, welche
Rechte gemäß § 34 Abs. 1 und 2 den Anteilklassen
oder den Teilfonds zugeordnet werden, eine Be-
schreibung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3
und Abs. 2 Satz 5 für die Errechnung des Wertes der
Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds;
9. Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung
des Sondervermögens unter Angabe von Einzelhei-
ten insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger;
10. gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an
denen die Anteile notiert oder gehandelt werden;
Angabe, dass der Anteilwert vom Börsenpreis ab-
weichen kann;
11. bei einem einen anerkannten Wertpapierindex nach-
bildenden Sondervermögen Darstellung an hervor-
gehobener Stelle, dass der Grundsatz der Risiko-
mischung für dieses Sondervermögen nur einge-
schränkt gilt; welche Wertpapiere Bestandteile des
Wertpapierindexes sind und wie hoch der Anteil der
jeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist; die
Angaben über die Zusammensetzung des Wertpa-
pierindexes können unterbleiben, wenn sie für den
Schluss oder für die Mitte des jeweiligen Geschäfts-
jahres im letzten bekannt gemachten Jahres- oder
Halbjahresbericht enthalten sind;
12. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme
sowie gegebenenfalls den Umtausch von Anteilen;
Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und
gegebenenfalls auch der Umtausch von Anteilen
ausgesetzt werden kann;
13. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Ver-
wendung der Erträge;
14. Beschreibung der Anlageziele des Sondervermö-
gens einschließlich der finanziellen Ziele und
Beschreibung der Anlagepolitik an hervorgehobener
Stelle, einschließlich etwaiger Konkretisierungen und
Beschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik so-
wie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente,
von denen bei der Verwaltung des Sondervermögens
Gebrauch gemacht werden kann; Zulässigkeit von
Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermö-
gens; Beschreibung der wesentlichen Merkmale der
für das Sondervermögen erwerbbaren Investment-
anteile einschließlich der maßgeblichen Anlage-
grundsätze und -grenzen;
15. Regeln für die Vermögensbewertung;
16. Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise
der Anteile unter Berücksichtigung der Methode und
Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der mit
der Ausgabe und der Rücknahme der Anteile ver-
bundenen Kosten; Angaben über Art, Ort und Häu-
figkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rück-
nahmepreise der Anteile; etwaige sonstige Kosten
oder Gebühren, aufgeschlüsselt nach denjenigen,
die vom Anleger zu entrichten sind und denjenigen,
die aus dem Sondervermögen zu zahlen sind; § 41
bleibt unberührt;
17. Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf
nach § 126;
18. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Haupt-
verwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptver-
waltung der Kapitalanlagegesellschaft; Zeitpunkt
ihrer Gründung;
19. Angabe der weiteren Sondervermögen, die von der
Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden;
20. Namen der Mitglieder des Vorstands oder gegebe-
nenfalls der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats
unter Angabe der außerhalb der Kapitalanlagegesell-
schaft ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für
die Kapitalanlagegesellschaft von Bedeutung sind;
21. Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals;
22. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Haupt-
verwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptver-
waltung der Depotbank;
23. Haupttätigkeit der Depotbank;
24. die Namen von Beratungsfirmen oder Anlagebera-
tern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in
Anspruch genommen werden; Einzelheiten dieser
Verträge, die für die Anleger von Interesse sind;
andere Tätigkeiten der Beratungsfirma oder des
Anlageberaters von Bedeutung;
25. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an
die Anleger, die Rücknahme der Anteile sowie die
Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen
über das Sondervermögen vorzunehmen; falls Antei-
le in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum vertrieben werden, sind Angaben über die in
diesem Staat getroffenen Maßnahmen zu machen
und in den dort bekannt zu machenden Prospekt
aufzunehmen;
26. gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Son-
dervermögens und gegebenenfalls der Teilfonds und
der Anteilklassen zusammen mit einem Warnhin-
weis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indi-
kator für die zukünftige Wertentwicklung ist;

27. Profil des typischen Anlegers, für den das Sonder-
vermögen beziehungsweise der Teilfonds konzipiert
ist;
28. Datum des Verkaufsprospekts.
Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den ausführli-
chen Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen
werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die
Angaben für die Erwerber erforderlich sind.
(2) Der vereinfachte Verkaufsprospekt muss in zusam-
mengefasster und für den Durchschnittsanleger leicht
verständlicher Form die folgenden Informationen enthal-
ten:
1. Kurzdarstellung des Sondervermögens
a) Datum der Auflegung und Angabe, dass es sich
um ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufge-
legtes Sondervermögen handelt;
b) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass das Sonder-
vermögen unterschiedliche Anteilklassen oder
Teilfonds enthält;
c) verwaltende Kapitalanlagegesellschaft;
d) Laufzeit;
e) Depotbank;
f) Abschlussprüfer;
g) Finanzgruppe, die das Sondervermögen initiiert;
2. Anlageinformationen
a) kurze Definition der Anlageziele des Sondervermö-
gens beziehungsweise des Teilfonds;
b) kurze Beschreibung der Anlagestrategie des Son-
dervermögens beziehungsweise des Teilfonds an
hervorgehobener Stelle und kurze Beurteilung des
Risikoprofils derselben;
c) gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des
Sondervermögens zusammen mit einem Warnhin-
weis, dass die bisherige Wertentwicklung kein
Indikator für die zukünftige Wertentwicklung ist;
d) Profil des typischen Anlegers, für den das Sonder-
vermögen beziehungsweise der Teilfonds konzi-
piert ist;
3. Wirtschaftliche Informationen
a) Angabe der für das Sondervermögen geltenden
Besteuerung zusammen mit einem Hinweis dar-
auf, dass der Anleger einer individuellen Besteue-
rung unterliegen kann;
b) Ausgabe- und Rücknahmepreise; etwaige sonstige
Kosten (oder Gebühren), aufgeschlüsselt nach
denjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind
und denjenigen, die aus dem Sondervermögen zu
zahlen sind; § 41 bleibt unberührt;
4. Erwerb und Veräußerung der Anteile
a) Voraussetzungen und Bedingungen des Erwerbs
und der Veräußerung sowie gegebenenfalls des
Umtauschs der Anteile;
b) Ertragsverwendung sowie gegebenenfalls Termin
und Modalitäten der Ausschüttung von Erträgen;
c) Häufigkeit und Modalitäten der Preisveröffentli-
chung;
5. Zusätzliche Informationen
a) Hinweis darauf, dass der ausführliche Verkaufs-
prospekt einschließlich der Vertragsbedingungen
sowie die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit
kostenlos angefordert werden können;
b) Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde;
c) Angabe einer Kontaktstelle unter Benennung eines
Ansprechpartners, bei der weitere Auskünfte ein-
geholt werden können;
d) Ausgabedatum des Verkaufsprospekts.
Weitere Informationen darf der vereinfachte Verkaufspro-
spekt nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich
bestimmt ist.
(3) Sofern die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung
des Sondervermögens Geschäfte mit Derivaten tätigen
darf, müssen der ausführliche und der vereinfachte Ver-
kaufsprospekt an hervorgehobener Stelle erläutern, ob
diese Geschäfte zu Absicherungszwecken oder als Teil
der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich
die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das
Risikoprofil des Sondervermögens auswirkt.
(4) Wenn ein Sondervermögen durch seine Zusam-
mensetzung oder durch die für die Fondsverwaltung ver-
wendeten Techniken eine erhöhte Volatilität aufweist,
müssen der ausführliche und der vereinfachte Verkaufs-
prospekt an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen.
(5) In dem ausführlichen und vereinfachten Verkaufs-
prospekt sind die Angaben von wesentlicher Bedeutung
auf dem neuesten Stand zu halten.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank den ausführlichen
und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie deren Ände-
rungen unverzüglich nach erster Verwendung einzurei-
chen.
§ 43
Vertragsbedingungen
(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das
Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den
Anlegern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteile schrift-
lich festzulegen.
(2) Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderung
mit Ausnahme der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1
bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingun-
gen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Im
Genehmigungsantrag haben die Geschäftsleiter der
Kapitalanlagegesellschaft darzulegen und zu begründen,
dass die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Satz 2
erfüllt sind. Der Antrag einschließlich der Darlegung ist
von den Geschäftsleitern zu unterschreiben. Die Bundes-
anstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen
versehen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Ver-
tragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt
nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt
worden ist.
(3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen
mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sonderver-
mögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die
nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur,

wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der
Vertragsbedingungen mindestens 13 Monate vor dem
Inkrafttreten nach § 43 Abs. 5 bekannt macht und den
Anlegern anbietet, die Anteile in Anteile an Sondervermö-
gen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos
umzutauschen.
(4) Die Vertragsbedingungen müssen mindestens fol-
gende Angaben enthalten:
1. nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu
beschaffenden Vermögensgegenstände erfolgt, ins-
besondere welche Vermögensgegenstände in wel-
chem Umfang erworben werden dürfen, die Arten
der Sondervermögen und der von ausländischen
Investmentgesellschaften verwalteten Vermögen,
deren Anteile für das Sondervermögen erworben
werden dürfen, sowie der Anteil des Sondervermö-
gens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art
gehalten werden darf; ob, in welchem Umfang und
mit welchem Zweck Geschäfte mit Derivaten getätigt
werden dürfen und welcher Anteil in Bankguthaben
und Geldmarktinstrumenten gehalten wird; Techni-
ken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung
des Sondervermögens Gebrauch gemacht werden
kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rech-
nung des Sondervermögens;
2. wenn die Auswahl der für das Sondervermögen zu
erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, einen
Wertpapierindex im Sinne von § 63 nachzubilden,
welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll,
und dass die in § 60 genannten Grenzen überschrit-
ten werden dürfen;
3. ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegen-
stände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft
oder im Miteigentum der Anleger stehen;
4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedin-
gungen und bei welchen Stellen die Anleger die
Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der
Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen
können; Voraussetzungen, unter denen die Rück-
nahme und gegebenenfalls der Umtausch der Antei-
le ausgesetzt werden kann;
5. in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jah-
resbericht und der Halbjahresbericht über die Ent-
wicklung des Sondervermögens und seine Zusam-
mensetzung erstattet und dem Publikum zugänglich
gemacht werden;
6. ob Erträge des Sondervermögens auszuschütten
oder wieder anzulegen sind, und ob auf Erträge ent-
fallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene
Anteile zur Ausschüttung herangezogen werden kön-
nen (Ertragsausgleichsverfahren); ob die Ausschüt-
tung von Veräußerungsgewinnen vorgesehen ist;
7. in welcher Weise das Sondervermögen, sofern es nur
für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt
und an die Anleger verteilt wird;
8. ob das Sondervermögen verschiedene Teilfonds
umfasst, unter welchen Voraussetzungen Anteile an
verschiedenen Teilfonds ausgegeben werden, und
nach welchen Grundsätzen die Teilfonds gebildet
werden;
9. ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit
unterschiedlichen Rechten oder an Teilfonds ausge-
geben werden, und eine Erläuterung, welche Rechte
gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 den Anteilklassen oder
gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 den Teilfonds zugeordnet
werden, sowie das Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4
in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 1 für die Errech-
nung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder
der Teilfonds;
10. ob und unter welchen Voraussetzungen das Sonder-
vermögen in ein anderes Sondervermögen aufge-
nommen werden darf, und ob und unter welchen
Voraussetzungen ein anderes Sondervermögen auf-
genommen werden darf, sowie die Einzelheiten des
Verfahrens der Zusammenlegung und die Pflichten
des Jahresabschlussprüfers bei der Zusammenle-
gung.
(5) Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingun-
gen, die von der Bundesanstalt genehmigt sind oder die
Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 betreffen, sind im elek-
tronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer
hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elek-
tronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Die
Änderungen dürfen frühestens drei Monate nach der
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in
Kraft treten, falls nicht mit der Zustimmung der Bundes-
anstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird, im Falle von
Änderungen der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 jedoch
nicht vor Ablauf von 13 Monaten nach der entsprechen-
den Bekanntmachung.
(6) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der
§§ 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen nach Maß-
gabe der §§ 66 bis 95 oder nach Maßgabe der §§ 112
und 113 sowie in Spezial-Sondervermögen umgewandelt
werden.
§ 44
Rechnungslegung
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sonder-
vermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres
einen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstat-
ten. Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tätig-
keit der Kapitalanlagegesellschaft im abgelaufenen
Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten,
die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über
diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermö-
gens zu bilden. Der Jahresbericht muss folgende Anga-
ben enthalten:
1. eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen
gehörenden Vermögensgegenstände sowie der Ver-
bindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensionsge-
schäften, Wertpapier-Darlehens-Geschäften und der
sonstigen Verbindlichkeiten. Die Vermögensgegen-
stände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und
Kurswert aufzuführen. Der Wertpapierbestand ist zu
untergliedern in Wertpapiere mit einer Zulassung zum
amtlichen Markt an einer Börse, in einen organisierten
Markt einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus
Neuemissionen, die an einer Börse zugelassen oder in
einen organisierten Markt einbezogen werden sollen,
sonstige Wertpapiere gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3
und verbriefte Geldmarktinstrumente sowie Schuld-
scheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach

geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anla-
gepolitik nach prozentualen Anteilen am Wert des
Sondervermögens vorzunehmen ist. Für jeden Posten
der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des
Sondervermögens anzugeben. Für jeden Posten der
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investment-
anteile sind auch die während des Berichtszeitraums
getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbetrag oder
Zahl aufzuführen. Der Wert des Sondervermögens ist
anzugeben. Es ist anzugeben, inwieweit zum Sonder-
vermögen gehörende Vermögensgegenstände Ge-
genstand von Rechten Dritter sind;
2. die während des Berichtszeitraums abgeschlossenen
Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand
haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehen,
soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung
erscheinen. Die während des Berichtszeitraums von
Sondervermögen nach § 112 getätigten Leerverkäufe
in Wertpapieren sind unter Nennung von Art, Nennbe-
trag oder Zahl, Zeitpunkt der Verkäufe und Nennung
der erzielten Erlöse anzugeben;
3. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden
Anteile und der Wert eines Anteils gemäß § 36 Abs. 1
Satz 2;
4. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen geglie-
derte Ertrags- und Aufwandsrechnung. Sie ist so zu ge-
stalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige
Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Son-
dervermögens und für die Depotbank sowie sonstige
Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag
ersichtlich sind. Außerdem ist eine Übersicht über die
Entwicklung des Sondervermögens während des
Berichtszeitraums, die auch Angaben über ausge-
schüttete und wieder angelegte Erträge, Erhöhungen
und Verminderungen des Sondervermögens durch
Veräußerungsgeschäfte, Mehr- oder Minderwerte bei
den ausgewiesenen Vermögensgegenständen sowie
Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteil-Verkäufen
und Mittelabflüsse durch Anteil-Rücknahmen enthal-
ten muss, zu erstellen;
5. eine vergleichende Übersicht der letzten drei Ge-
schäftsjahre, wobei zum Ende jedes Geschäftsjahres
der Wert des Sondervermögens und der Wert eines
Anteils anzugeben sind.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die Mitte des
Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstatten,
der die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 enthal-
ten muss. Außerdem sind die Angaben nach Absatz 1
Satz 3 Nr. 4 aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwi-
schenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind.
(3) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sonderver-
mögens während des Geschäftsjahres von der Kapital-
anlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesell-
schaft übertragen, so hat die übertragende Gesellschaft
auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu
erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht
gemäß Absatz 1 entspricht. Der Zwischenbericht ist der
übernehmenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich
auszuhändigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Zwi-
schenbericht unverzüglich nach erster Verwendung ein-
zureichen.
(4) Wird ein Sondervermögen aufgelöst, so hat die
Kapitalanlagegesellschaft auf den Tag, an dem ihr Ver-
waltungsrecht nach Maßgabe des § 38 erlischt, einen
Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen
an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
(5) Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch
den Abschlussprüfer zu prüfen, der den Jahresabschluss
des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft prüft,
in welches das Ende des Geschäftsjahres des Sonder-
vermögens fällt. Das Ergebnis der Prüfung hat der
Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusam-
menzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jah-
resbericht wiederzugeben. Bei der Prüfung hat der
Abschlussprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwal-
tung des Sondervermögens die Vorschriften dieses
Gesetzes sowie die Bestimmungen der Vertragsbedin-
gungen beachtet worden sind. Der Abschlussprüfer hat
den Bericht über die Prüfung des Sondervermögens
unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundes-
anstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(6) Der Zwischenbericht gemäß Absatz 3 sowie der
Auflösungsbericht gemäß Absatz 4 ist durch den Ab-
schlussprüfer zu prüfen, der den Jahresabschluss des
Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft prüft, in
welches der Übertragungsstichtag oder der Auflösungs-
stichtag des Sondervermögens fällt.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über weitere
Inhalte, Umfang und Darstellungen der Berichte nach den
Absätzen 1 bis 4 sowie über den Inhalt der Prüfungsbe-
richte für Sondervermögen zu erlassen, soweit dies zur
Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich
ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurtei-
lung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaften bei
der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. Die
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt übertragen.
§ 45
Veröffentlichung des Jahres-,
Halbjahres- und Auflösungsberichtes
(1) Der Jahresbericht ist spätestens drei Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist
spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im elektroni-
schen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hin-
reichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elek-
tronischen Informationsmedien bekannt zu machen.
(2) Der Auflösungsbericht ist spätestens drei Monate
nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger
und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten
Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Ver-
kaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informations-
medien bekannt zu machen.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank den Jahresbericht,
den Halbjahresbericht sowie den Auflösungsbericht
unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.

(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen
dem Publikum an den im Verkaufsprospekt angegebenen
Stellen zugänglich sein.
Abschnitt 2
Richtlinienkonforme Sondervermögen
§ 46
Zulässige Vermögensgegenstände
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sonderver-
mögen nur die in den §§ 47 bis 52 genannten Vermögens-
gegenstände erwerben. Edelmetalle und Zertifikate über
Edelmetalle dürfen von der Kapitalanlagegesellschaft für
ein Sondervermögen nicht erworben werden.
§ 47
Wertpapiere
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52
für Rechnung eines Sondervermögens nur Wertpapiere
erwerben,
1. die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zum amtlichen Markt zugelassen oder in einen ande-
ren organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum einbezogen sind,
2. die ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen
Markt zugelassen oder dort in einen organisierten
Markt einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse
oder dieses organisierten Marktes in den Vertragsbe-
dingungen vorgesehen ist,
3. deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt oder deren Ein-
beziehung in einen organisierten Markt in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebe-
dingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung
oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines
Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
4. deren Zulassung an einer Börse zum amtlichen Markt
oder Einbeziehung in einen organisierten Markt außer-
halb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach
den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern
die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Mark-
tes in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und
die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere
innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
5. in Form von Aktien, die dem Sondervermögen bei
einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
zustehen,
6. die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sonder-
vermögen gehören, erworben werden.
(2) Wertpapiere nach Maßgabe des Absatzes 1 sind
auch Bezugsrechte, sofern sich die Wertpapiere aus
denen die Bezugsrechte herrühren, im Sondervermögen
befinden können.
§ 48
Geldmarktinstrumente
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich § 52
für Rechnung eines Sondervermögens Instrumente, die
üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden,
sowie verzinsliche Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres
Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit
von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzin-
sung nach den Ausgabebedingungen während ihrer
gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal
in zwölf Monaten, marktgerecht angepasst wird (Geld-
marktinstrumente), nur erwerben, wenn sie begeben wer-
den
1. vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes,
einem Land, einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum,
2. von einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebiets-
körperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum,
3. von der Europäischen Union oder einem Staat, der
Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung ist,
4. von einer Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, der Europäischen Zentralbank oder der Euro-
päischen Investitionsbank,
5. von einer internationalen Organisation, der auch die
Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied ange-
hört,
6. von einem Unternehmen, dessen Wertpapiere an
einer inländischen oder ausländischen Börse zum
amtlichen Markt oder organisierten Markt zugelas-
sen sind,
7. von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum oder von einem Kreditinstitut
mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestim-
mungen nach Auffassung der Bundesanstalt denje-
nigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind,
8. von einem Unternehmen, dessen Eigenkapital min-
destens 10 Millionen Euro beträgt und das seinen
Jahresabschluss nach den Vorschriften der Vierten
Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
über den Jahresabschluss von Gesellschaften be-
stimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 222 S. 11),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni
2003 (ABl. EU Nr. L 178 S. 16) erstellt,

9. von einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18
des Aktiengesetzes, wenn ein anderes Unternehmen
desselben Konzerns, das die Anforderungen der
Nummer 6, 7 oder 8 erfüllt, für die Verzinsung und
Rückzahlung dieser Geldmarktinstrumente die Ge-
währleistung übernommen hat,
10. von einem Rechtsträger, dessen Geschäftsbetrieb
darauf gerichtet ist, wertpapiermäßig unterlegte Ver-
bindlichkeiten im Markt zu platzieren, sofern der
Rechtsträger über Kreditlinien eines Kreditinstituts
zur Liquiditätssicherung verfügt,
und die Emission oder der Emittent dieser Instrumente
Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz
unterliegen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
eines Sondervermögens auch Geldmarktinstrumente
erwerben, für deren Verzinsung und Rückzahlung einer
der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bezeichneten Aus-
steller die Gewährleistung übernommen hat.
§ 49
Bankguthaben
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines
Sondervermögens nur Bankguthaben halten, die eine
Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf
Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
unterhalten werden; die Guthaben können auch bei
einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen
Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundes-
anstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwer-
tig sind, gehalten werden.
§ 50
Investmentanteile
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann für Rechnung
eines Sondervermögens Anteile an inländischen Sonder-
vermögen im Sinne der §§ 46 bis 65, Investmentaktien-
gesellschaften mit veränderlichem Kapital und EG-Invest-
mentanteile erwerben. Anteile an anderen inländischen
Sondervermögen und ausländische Investmentanteile,
die keine EG-Investmentanteile sind, können erworben
werden, sofern
1. diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden,
die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum
Schutz der Anleger unterstellen und ausreichende
Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwi-
schen den Behörden besteht,
2. das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau
eines Anlegers in einem inländischen Sondervermö-
gen im Sinne der §§ 46 bis 65 gleichwertig ist und ins-
besondere die Vorschriften für die getrennte Verwah-
rung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnah-
me, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wert-
papieren und Geldmarktinstrumenten den Anforde-
rungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,
3. die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und
Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die
Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu
bilden,
4. die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der
Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger
das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.
Anteile an inländischen Sondervermögen und Invest-
mentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital,
EG-Investmentanteile und ausländische Investmentan-
teile dürfen nur erworben werden, wenn nach den Ver-
tragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlage-
gesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der
ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchs-
tens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen
an anderen inländischen Sondervermögen, Investment-
aktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital oder
ausländischen Investmentvermögen angelegt werden
dürfen.
(2) Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absatzes 1,
die direkt oder indirekt von derselben Kapitalanlagege-
sellschaft oder einer Gesellschaft verwaltet werden, mit
der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Ge-
sellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Aus-
gabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
§ 51
Gesamtgrenze, Derivate
(1) Das Sondervermögen darf nur in Derivate, die von
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentantei-
len gemäß § 50, anerkannten Finanzindizes, Zinssätzen,
Wechselkursen oder Währungen, in die das Sonderver-
mögen nach seinen Vertragsbedingungen investieren
darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen,
dass sich das Marktrisikopotential eines Sondervermö-
gens durch den Einsatz von Derivaten gemäß Absatz 1
höchstens verdoppelt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung
1. die Beschaffenheit von zulässigen Risiko-Messsyste-
men für Derivate einschließlich der Bemessungsme-
thode des Marktrisikopotentials festzulegen,
2. vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen
gemäß den §§ 60 und 61 anzurechnen sind,
3. nähere Bestimmungen über Derivate, die nicht zum
Handel an einer Börse zugelassen oder in einen ande-
ren organisierten Markt einbezogen sind, einschließ-
lich deren Anlagegrenzen, zu erlassen,
4. Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzule-
gen,
5. weitere Voraussetzungen für den Abschluss von
Geschäften, die Derivate zum Gegenstand haben,
festzulegen, insbesondere für Derivate, deren Wert-
entwicklung zur Wertentwicklung des dazugehörigen
Basiswertes entgegengesetzt verläuft.

Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt übertragen.
§ 52
Sonstige Anlageinstrumente
Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 10 Pro-
zent des Wertes des Sondervermögens insgesamt anle-
gen in
1. Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Markt an einer
Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind,
2. Geldmarktinstrumente von Ausstellern, die nicht den
Anforderungen des § 48 genügen,
3. Aktien, welche die Anforderungen des § 47 Abs. 1 Nr. 3
und 4 erfüllen,
4. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht unter § 48
fallen, Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten
Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein
ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese
Forderungen nach dem Erwerb für das Sondervermö-
gen mindestens zweimal abgetreten werden können
und das Darlehen gewährt wurde
a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes,
einem Land, den Europäischen Gemeinschaften
oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
ist,
b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
oder einer Regionalregierung oder örtlichen
Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44
der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 20. März 2000 über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kre-
ditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) die Gewichtung
Null bekannt gegeben worden ist,
c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben
haben, die an einer inländischen oder ausländischen
Börse zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder
e) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Ver-
zinsung und Rückzahlung durch eine der in den
Buchstaben a bis c bezeichneten Stellen.
§ 53
Kreditaufnahme
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaft-
liche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis
zur Höhe von 10 Prozent des Sondervermögens und nur
aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme
marktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen
vorgesehen ist.
§ 54
Wertpapierdarlehen, Sicherheiten
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
des Sondervermögens Wertpapiere an einen Dritten
(Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerech-
tes Entgelt auf unbestimmte oder bestimmte Zeit nur mit
der Maßgabe übertragen, dass der Wertpapier-Darle-
hensnehmer der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung
des Sondervermögens Wertpapiere von gleicher Art,
Güte und Menge zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Dar-
lehen), wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgese-
hen ist. Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-
Darlehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der
Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen
mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermö-
gens dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wert-
papier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent
des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;
Wertpapier-Darlehen an Konzernunternehmen im Sinne
des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapier-Darle-
hen an dasselbe Unternehmen. Ist für die Rückerstattung
des Wertpapier-Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, muss
die Kapitalanlagegesellschaft jederzeit zur Kündigung
berechtigt sein; die Rückerstattungsfrist für den Wertpa-
pier-Darlehensnehmer darf nicht mehr als fünf Börsenta-
ge betragen. Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-
Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung
spätestens nach 30 Tagen fällig sein. Der Kurswert der für
eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf
zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Son-
dervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine
bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 Prozent
des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere
nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie sich vor oder Zug
um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rech-
nung des Sondervermögens ausreichende Sicherheiten
durch Geldzahlung oder durch Verpfändung oder Abtre-
tung von Guthaben oder durch Übereignung oder Ver-
pfändung von Wertpapieren nach Maßgabe der Sätze 2
bis 5 und des Absatzes 3 hat gewähren lassen. Die durch
Verfügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen
auf Euro oder die Währung lauten, in der die Anteile des
Sondervermögens begeben wurden, und bei der Depot-
bank oder mit ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei
anderen Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder einem Kreditinstitut mit Sitz in einem
Drittstaat nach Maßgabe des § 49 Satz 2 Halbsatz 2
unterhalten werden oder können in Geldmarktinstrumen-
te im Sinne des § 48 in der Währung des Guthabens
angelegt werden. Die Erträge aus Sicherheiten stehen
dem Sondervermögen zu. Zu verpfändende Wertpapiere
müssen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt
werden. Schuldverschreibungen sind als Sicherheit
geeignet, wenn sie zur Sicherung der in Artikel 18.1 des
Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems
der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten
Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder
der Deutschen Bundesbank zugelassen sind; Aktien sind
geeignet, wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen sind. Als
Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wertpa-
pier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben
Konzern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind, es
sei denn, es handelt sich um Pfandbriefe oder Kommu-
nalschuldverschreibungen.
(3) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu über-
tragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den zuge-
hörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Sicherungs-
wert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist insbeson-
dere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält-
nisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestimmen.
Die Sicherheitsleistung darf den Sicherungswert zuzüg-
lich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat unverzüglich die Leis-
tung weiterer Sicherheiten zu verlangen, wenn sich auf
Grund der börsentäglichen Ermittlung des Sicherungs-
wertes und der erhaltenen Sicherheitsleistung oder einer
Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wert-
papier-Darlehensnehmers ergibt, dass die Sicherheiten
nicht mehr ausreichen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die
Unterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter
den Sicherungswert unter Darlegung des Sachverhalts
anzuzeigen.
§ 55
Wertpapier-Darlehensvertrag
In dem Darlehensvertrag zwischen der Kapitalanlage-
gesellschaft und dem Wertpapier-Darlehensnehmer sind
neben den auf Grund des § 54 erforderlichen Regelungen
insbesondere festzulegen:
1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers,
die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhalte-
nen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für
Rechnung des Sondervermögens zu zahlen;
2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers,
als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der Kapital-
anlagegesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstatten,
dass diese die verbrieften Rechte ausüben kann; dies
gilt nicht für Ansprüche auf Anteile am Gewinn; die
Verpflichtung zur Rückerstattung ist entbehrlich,
wenn die Kapitalanlagegesellschaft zur Ausübung der
Stimmrechte aus den Aktien bevollmächtigt worden
ist und die Stimmrechte ausüben kann;
3. die Rechte der Kapitalanlagegesellschaft bei nicht
rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Wert-
papier-Darlehensnehmers.
§ 56
Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich eines von
einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen
Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Ab-
wicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften
für andere ist und das in den Vertragsbedingungen
genannt ist, organisierten Systems zur Vermittlung und
Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von
den Anforderungen nach den §§ 54 und 55 abweicht,
wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wah-
rung der Interessen der Anleger gewährleistet ist.
§ 57
Pensionsgeschäfte
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
eines Sondervermögens Pensionsgeschäfte im Sinne
des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kreditin-
stituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der
Grundlage standardisierter Rahmenverträge nur abschlie-
ßen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen
ist. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum
Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen erworben werden dürfen. Die
Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von
zwölf Monaten haben. Die in Pension genommenen
Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1
und 2 anzurechnen.
(2) Der von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensions-
geber für Rechnung des Sondervermögens empfangene
Betrag ist auf die in § 53 für die Kreditaufnahme geltende
Grenze anzurechnen. Die von der Kapitalanlagegesell-
schaft als Pensionsnehmer gezahlten Beträge sind auf
die Grenze in § 60 Abs. 3 und auf eine in den Vertragsbe-
dingungen vorgesehene Liquiditätsgrenze anzurechnen.
§ 58
Verweisung
Für die weiteren in den §§ 46 bis 65 genannten Vermö-
gensgegenstände gelten die §§ 54 bis 57 sinngemäß.
§ 59
Leerverkäufe
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche
Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände
nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 verkaufen, wenn die
jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des
Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen ge-
hören; § 51 bleibt unberührt. Die Wirksamkeit des Rechts-
geschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht
berührt.
§ 60
Ausstellergrenzen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten desselben Ausstellers
(Schuldners) nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sonder-
vermögens anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis
zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens ange-
legt werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen vor-
gesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner)
40 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht
übersteigt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in solche Schuld-
verschreibungen und Schuldscheindarlehen, die vom
Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften,
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder einem anderen Staat, der

Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und Entwicklung ist, ausgegeben oder garantiert
worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des
Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Ver-
tragsbedingungen vorgesehen ist. In Pfandbriefen und
Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschrei-
bungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Kapi-
talanlagegesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wer-
tes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den
Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Kreditinsti-
tute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der
Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen
öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe
der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach
den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten ange-
legt werden, die während der gesamten Laufzeit der
Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden
Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem
Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden
Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt
sind. Legt die Kapitalanlagegesellschaft mehr als 5 Pro-
zent des Wertes des Sondervermögens in Schuldver-
schreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, hat
sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuld-
verschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sonderver-
mögens nicht übersteigt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 20 Pro-
zent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben
nach Maßgabe des § 49 bei je einem Kreditinstitut einle-
gen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Geldmarktin-
strumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne
des § 48 Abs. 1 Nr. 8 Aussteller ist oder die Gewährleis-
tung übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 Prozent
des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie darf in
Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unterneh-
men im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 8 Aussteller ist oder die
Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigenkapi-
tal weniger als 25 Millionen Euro beträgt, nur bis zu 2 Pro-
zent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Geld-
marktinstrumenten nach Satz 1 dürfen insgesamt nur bis
zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens ange-
legt werden. In Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 52
Abs. 1 Nr. 2 desselben Ausstellers darf die Kapitalanlage-
gesellschaft nur bis zu 2 Prozent des Wertes des Sonder-
vermögens anlegen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sonder-
vermögen bei ein und derselben Einrichtung nur bis zu
20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in eine Kom-
bination der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
1. von dieser Einrichtung begebene Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente,
2. Bankguthaben bei dieser Einrichtung,
3. von dieser Einrichtung erworbene Derivate, die nicht
zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen
anderen organisierten Markt einbezogen sind.
Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unberührt.
(6) Die in Absatz 2 genannten Schuldverschreibungen
und Schuldscheindarlehen werden bei der Anwendung
der in Absatz 1 genannten Grenzen von 40 Prozent nicht
berücksichtigt. Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten
Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Ab-
satz 5 nicht kumuliert werden.
(7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Kon-
zernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuld-
ners).
§ 61
Erwerb von Investmentfondsanteilen
Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an einem
einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 50
Abs. 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sonderver-
mögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen
nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 2 darf die Kapitalan-
lagegesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des
Wertes des Sondervermögens anlegen.
§ 62
Erweiterte Anlagegrenzen
Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von § 60
Abs. 1 in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dessel-
ben Ausstellers (Schuldners) nach Maßgabe des § 60
Abs. 2 Satz 1 mehr als 35 Prozent des Wertes des Son-
dervermögens anlegen, wenn dies in den Vertragsbedin-
gungen des Sondervermögens unter Angabe der betref-
fenden Aussteller vorgesehen ist und die für Rechnung
des Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschie-
denen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 Pro-
zent des Wertes des Sondervermögens in einer Emission
gehalten werden dürfen.
§ 63
Wertpapierindex-Sondervermögen
(1) Abweichend zu der in § 60 bestimmten Grenze darf
die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 20 Prozent des Wer-
tes des Wertpapierindex-Sondervermögens in Wertpa-
pieren eines Ausstellers (Schuldner) anlegen, wenn nach
den Vertragsbedingungen die Auswahl der für das Son-
dervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf ge-
richtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomi-
schung einen bestimmten, von der Bundesanstalt aner-
kannten Wertpapierindex nachzubilden. Der Wertpapier-
index ist insbesondere anzuerkennen, wenn
1. die Zusammensetzung des Wertpapierindexes hinrei-
chend diversifiziert ist,
2. der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den
Markt darstellt, auf den er sich bezieht,
3. der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
(2) Die in § 60 Abs. 1 bestimmte Grenze darf für Wert-
papiere eines Ausstellers (Schuldners) auf bis zu 35 Pro-
zent des Wertes des Sondervermögens angehoben wer-
den, wenn die Anforderungen nach Maßgabe des Absat-
zes 1 erfüllt sind. Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1
ist nur bei einem einzigen Aussteller (Schuldner) zulässig.
§ 64
Emittentenbezogene Anlagegrenzen
(1) Schuldverschreibungen desselben Ausstellers oder
Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers darf die

Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Sonder-
vermögens nur insoweit erwerben, als der Gesamtnenn-
betrag jeweils 10 Prozent des Gesamtnennbetrags der in
Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen und Geld-
marktinstrumente desselben Ausstellers nicht übersteigt.
Dies gilt nicht für Wertpapiere oder Geldmarktinstrumen-
te nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 Satz 1. Die in Satz 1
bestimmte Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehal-
ten zu werden, wenn der Gesamtnennbetrag der in
Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geld-
marktinstrumente desselben Ausstellers von der Kapital-
anlagegesellschaft nicht ermittelt werden kann. Aktien
ohne Stimmrechte desselben Ausstellers dürfen für ein
Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als ihr
Anteil an dem auf die ausgegebenen Aktien ohne Stimm-
rechte desselben Ausstellers entfallenden Kapital 10 Pro-
zent nicht übersteigt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für alle von ihr
verwalteten Sondervermögen Aktien desselben Ausstel-
lers nur insoweit erwerben, als die Stimmrechte, die der
Kapitalanlagegesellschaft aus Aktien desselben Ausstel-
lers zustehen, 10 Prozent der gesamten Stimmrechte aus
Aktien desselben Ausstellers nicht übersteigen. Hat ein
anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein
anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum eine niedrigere Grenze für den
Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben Ausstel-
lers festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn
eine Kapitalanlagegesellschaft für die von ihr verwalteten
Sondervermögen solche Aktien eines Ausstellers mit Sitz
in diesem Staat erwirbt.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
eines Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der
ausgegebenen Anteile eines anderen Sondervermögens
oder ausländischen Investmentvermögens erwerben.
§ 65
Überschreiten von Anlagegrenzen
Die in den §§ 52, 60 und 64 bestimmten Grenzen dür-
fen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb
von Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitaler-
höhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den
Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrech-
ten aus Wertpapieren handelt, die zum Sondervermögen
gehören. Werden die in den §§ 60 bis 64 bestimmten
Grenzen in den Fällen des Satzes 1 oder unbeabsichtigt
von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, so hat
die Kapitalanlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für
Rechnung des Sondervermögens unter Wahrung der
Interessen der Anleger als vorrangiges Ziel die Wieder-
einhaltung dieser Grenzen anzustreben. Die in den §§ 60
bis 63 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs
Monaten seit Errichtung eines Sondervermögens unter
Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung über-
schritten werden.
Abschnitt 3
Immobilien-Sondervermögen
§ 66
Immobilien-Sondervermögen
Für die Verwaltung von Sondervermögen, die nach den
Vertragsbedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in
Immobilien anlegen (Immobilien-Sondervermögen), gel-
ten die Vorschriften der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit
sich aus den §§ 67 bis 82 nichts anderes ergibt.
§ 67
Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich
der Absätze 2 bis 6 für ein Immobilien-Sondervermögen
nur folgende und die in den §§ 68 und 80 genannten Ver-
mögensgegenstände erwerben:
1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und
gemischtgenutzte Grundstücke;
2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die
genehmigte Bauplanung den in Nummer 1 genannten
Voraussetzungen entspricht und nach den Umstän-
den mit einem Abschluss der Bebauung in angemes-
sener Zeit zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen
für die Grundstücke insgesamt 20 Prozent des Wertes
des Sondervermögens nicht überschreiten;
3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eige-
ne Bebauung nach Maßgabe der Nummer 1 bestimmt
und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert
zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sonder-
vermögen befindlichen unbebauten Grundstücke
20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht
übersteigt;
4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Num-
mern 1 bis 3.
(2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und
die Vermögensgegenstände einen dauernden Ertrag
erwarten lassen, darf die Kapitalanlagegesellschaft für
Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens vorbe-
haltlich der Absätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke
und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des
Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbau-
rechts und Teilerbbaurechts erwerben. Die Grundstücke
und Rechte nach Satz 1 dürfen nur erworben werden,
wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem
Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen
Grundstücke und Rechte gleicher Art 15 Prozent des
Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht über-
schreitet.
(3) Außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Ver-
mögensgegenstände der in den Absätzen 1 und 2
genannten Art dürfen für ein Immobilien-Sondervermö-
gen nur dann erworben werden, wenn
1. die Vertragsbedingungen dies vorsehen;
2. eine angemessene regionale Streuung der Vermö-
gensgegenstände gewährleistet ist;
3. in den Vertragsbedingungen diese Staaten und der
jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen
Staaten höchstens angelegt werden darf, angegeben
wird;
4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermö-
gensgegenstände gemäß den Absätzen 1 und 2
gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt
ist;
5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der
Depotbank gewährleistet ist.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,
dass die für Rechnung eines Immobilien-Sondervermö-

gens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit
einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der
einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegen-
stände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens
nicht übersteigt.
(5) Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1
und 2 darf nur erworben werden, wenn der nach § 77
bestellte Sachverständigenausschuss ihn zuvor bewertet
hat und die aus dem Sondervermögen zu erbringende
Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwe-
sentlich übersteigt. Entsprechendes gilt für Vereinbarun-
gen über die Bemessung des Erbbauzinses und seine
etwaige spätere Änderung.
(6) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch
Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung
der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sonderver-
mögens erforderlich sind. Ein Vermögensgegenstand
nach den Absätzen 1 und 2 oder nach § 68 darf für ein
Sondervermögen nicht erworben werden, wenn er
bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht.
Er darf ferner nicht erworben werden von einem Mutter-,
Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlage-
gesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft
oder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder
von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder aus-
ländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeu-
tende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht.
Das Erwerbsverbot gilt nicht, wenn ein solcher Vermö-
gensgegenstand von einem Spezialfonds gemäß § 2
Abs. 3 Satz 1 oder von einem der in den Sätzen 2 und 3
genannten Unternehmen in einen Spezialfonds übertragen
werden soll.
(7) Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
oder des Absatzes 2 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesell-
schaft nur unter den in den Vertragsbedingungen näher
festgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht belas-
ten. Der nach § 77 bestellte Sachverständigenausschuss
muss vor der Bestellung des Erbbaurechts die Angemes-
senheit des Erbbauzinses bestätigen und innerhalb von
zwei Monaten nach der Bestellung den Wert des Grund-
stücks neu feststellen. Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt
werden, wenn der Wert des Grundstücks, an dem das
Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem
Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte
bestellt worden sind, 10 Prozent des Wertes des Immobi-
lien-Sondervermögens übersteigt. Die Verlängerung
eines Erbbaurechts gilt als Neubestellung.
(8) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften
berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
(9) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für
eine begrenzte Dauer gebildet werden. § 43 Abs. 4 Nr. 7
ist nicht anzuwenden.
(10) Bei der Berechnung des Wertes des Sonderver-
mögens gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 7 Satz 3 sowie bei der Angabe des Anteils des
Sondervermögens gemäß Absatz 3 Nr. 3 sind die aufge-
nommenen Darlehen nicht abzuziehen.
§ 68
Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
des Immobilien-Sondervermögens nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 7 Beteiligungen an Immobilien-Gesell-
schaften nur erwerben und halten, wenn die Vertragsbe-
dingungen dies vorsehen, die Beteiligung einen dauern-
den Ertrag erwarten lässt und durch Vereinbarung zwi-
schen Kapitalanlagegesellschaft und Immobilien-Gesell-
schaft die Befugnisse der Depotbank nach § 26 Abs. 1
Nr. 5 sichergestellt sind. Als Immobilien-Gesellschaften
im Sinne dieser Vorschrift gelten nur Immobilien-Gesell-
schaften,
1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschafts-
vertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten be-
schränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für
das Immobilien-Sondervermögen ausüben darf, und
2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung
nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1
und 2 Satz 1 sowie Abs. 6 erwerben dürfen, die nach
den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Immo-
bilien-Sondervermögen erworben werden dürfen.
(2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Immobi-
lien-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlussprüfer
im Sinne des § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu
ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestäti-
gungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jah-
resabschluss der Immobilien-Gesellschaft oder, wenn
dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag
liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
der Immobilien-Gesellschaft auszugehen, die in einer
vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensauf-
stellung nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 70
Abs. 2.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
des Immobilien-Sondervermögens eine Beteiligung an
einer Immobilien-Gesellschaft nur erwerben und halten,
wenn sie bei der Immobilien-Gesellschaft die für eine
Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapi-
talmehrheit hat und durch die Rechtsform der Immobi-
lien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinaus-
gehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist. Abwei-
chend von Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft
unter Beachtung der Grenze des Absatzes 6 Satz 2 für
Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligun-
gen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwer-
ben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der
Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat
(Minderheitsbeteiligung).
(4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Immobilien-
Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft für
Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt
ist, müssen voll eingezahlt sein.
(5) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der
Immobilien-Gesellschaft muss sicherstellen, dass
1. von der Immobilien-Gesellschaft nicht mehr als drei
Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2
gehalten werden dürfen und
2. die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie nur erwer-
ben darf, wenn der dem Umfang der Beteiligung ent-
sprechende Wert der Immobilie 15 Prozent des Wer-
tes des Immobilien-Sondervermögens, für dessen
Rechnung eine Beteiligung an der Immobilien-Gesell-
schaft gehalten wird, nicht übersteigt.
§ 73 Abs. 2 gilt entsprechend. Sofern der Gesellschafts-
vertrag oder die Satzung der Immobilien-Gesellschaft

nicht den Vorschriften des Satzes 1 oder des Absatzes 1
Satz 2 entspricht, darf die Kapitalanlagegesellschaft die
Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft nur erwer-
ben, wenn eine entsprechende Änderung des Gesell-
schaftsvertrags oder der Satzung unverzüglich nach dem
Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist.
(6) Der Wert aller Vermögensgegenstände im Sinne
des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1, die zum Vermögen der
Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapi-
talanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Son-
dervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent des Wertes
des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigen.
Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1 darf der Wert
der vorgenannten Vermögensgegenstände, die zum Ver-
mögen von Immobilien-Gesellschaften gehören, an
denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des
Immobilien-Sondervermögens nicht mit einer Kapital-
mehrheit beteiligt ist, 20 Prozent des Wertes des Immobi-
lien-Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der
Berechnung des Wertes des Sondervermögens nach den
Sätzen 1 und 2 sind die aufgenommenen Darlehen nicht
abzuziehen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen gemäß
der Sätze 2 und 3 ist die von einer Kapitalanlagegesell-
schaft für Rechnung eines einzelnen Immobilien-Sonder-
vermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als
50 Prozent des Wertes der Immobilien-Gesellschaft,
wenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft infol-
ge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen die Anforderungen
des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt. Beteiligungen an der glei-
chen Immobilien-Gesellschaft dürfen nicht sowohl für
Rechnung von Publikumsfonds als auch für Rechnung
von Spezialfonds gehalten werden.
(7) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von
der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Vermögensge-
genstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei dem
Immobilien-Sondervermögen bei der Anwendung der in
§ 67 Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen und
der Berechnung der dort genannten Grenzen zu berück-
sichtigen.
(8) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung
die Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten der
Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die Kapitalanlage-
gesellschaft deren Veräußerung unter Wahrung der Inter-
essen der Anleger anzustreben.
§ 69
Darlehensgewährung
an Immobilien-Gesellschaften
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf einer Immobi-
lien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sonder-
vermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn sie an der
Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-
Sondervermögens beteiligt ist, die Darlehensbedingungen
marktgerecht sind, das Darlehen ausreichend besichert
ist und bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rück-
zahlung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten
nach der Veräußerung vereinbart ist. Die Kapitalanlage-
gesellschaft hat sicherzustellen, dass die Summe der für
Rechnung des Immobilien-Sondervermögens einer
Immobilien-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen
50 Prozent des Wertes der von der Immobilien-Gesell-
schaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt. Die
Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die
Summe der für Rechnung des Immobilien-Sondervermö-
gens den Immobilien-Gesellschaften insgesamt gewähr-
ten Darlehen 25 Prozent des Wertes des Immobilien-Son-
dervermögens nicht übersteigt; bei der Berechnung der
Grenze sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuzie-
hen.
(2) Einer Darlehensgewährung nach Absatz 1 steht
gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der Kapitalanlagege-
sellschaft der Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im
eigenen Namen für Rechnung des Immobilien-Sonder-
vermögens gewährt.
§ 70
Monatliche
Vermögensaufstellung, Bewertung
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss die Immobi-
lien-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich ver-
pflichten, monatlich Vermögensaufstellungen bei der
Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank einzurei-
chen und diese einmal jährlich anhand des von einem
Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk verse-
henen Jahresabschlusses der Immobilien-Gesellschaft
prüfen zu lassen. Die Vermögensaufstellungen sind bei
den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrun-
de zu legen.
(2) Die im Jahresabschluss oder der Vermögensauf-
stellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen
Immobilien sind mit dem Wert anzusetzen, der von dem
nach § 77 bestellten Sachverständigenausschuss des
Immobilien-Sondervermögens festgestellt wurde. Der
Sachverständigenausschuss bewertet die Vermögens-
gegenstände nach Maßgabe der §§ 67 und 68 vor Erwerb
der Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft und
danach mindestens einmal jährlich sowie neu zu erwer-
bende Immobilien vor ihrem Erwerb. Die sonstigen Ver-
mögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind
unter Beachtung der in § 36 Abs. 1 bis 3 enthaltenen
Grundsätze mit den Verkehrswerten zu bewerten. Die
aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkei-
ten sind nach § 36 Abs. 1 von diesen Werten abzuziehen.
(3) Der sich ergebende Wert der Immobilien-Gesell-
schaft ist entsprechend der Höhe der Beteiligung unter
Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Fakto-
ren in das Sondervermögen einzustellen.
§ 71
Zahlungen,
Überwachung durch die Depotbank
Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Immobilien-
Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der Kapitalanlage-
gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sonderver-
mögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös
und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung
des Immobilien-Sondervermögens zustehende Beträge
unverzüglich auf ein Konto nach § 24 Abs. 2 einzuzahlen
sind.
§ 72
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird durch
einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 68 bis 71
nicht berührt.

§ 73
Risikomischung
(1) Eine Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs 15 Pro-
zent des Wertes des Sondervermögens nicht überstei-
gen. Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner
Wert mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermö-
gens beträgt, darf 50 Prozent des Wertes des Sonderver-
mögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des
Wertes des Sondervermögens gemäß den Sätzen 1 und 2
werden aufgenommene Darlehen nicht abgezogen.
(2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 ist auch eine
aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaftliche
Einheit anzusehen.
§ 74
Anlaufzeit
Die Anlagebegrenzungen in § 67 Abs. 1 Nr. 3, § 68 Abs. 6
sowie den §§ 73 und 80 Abs. 1 Satz 1 sind für das Immo-
bilien-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft
erst anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung
dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren ver-
strichen ist. Für den in Satz 1 genannten Zeitraum kann
die Bundesanstalt von den weiteren Begrenzungen in
den §§ 67 und 68 eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
§ 75
Treuhandverhältnis
Abweichend von § 30 Abs. 1 können zum Immobilien-
Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände
nur im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen.
§ 76
Verfügungsbeschränkung
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dafür zu sorgen,
dass die Verfügungsbeschränkung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3
in das Grundbuch eingetragen wird. Ist bei ausländischen
Grundstücken die Eintragung der Verfügungsbeschrän-
kung in ein Grundbuch oder ein vergleichbares Register
nicht möglich, so ist die Wirksamkeit der Verfügungsbe-
schränkung in anderer geeigneter Form sicherzustellen.
(2) Die Bestellung der Depotbank kann gegenüber
dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der Bun-
desanstalt nachgewiesen werden, aus der sich ergibt,
dass die Bundesanstalt die Auswahl dieses Kreditinstitu-
tes als Depotbank genehmigt hat und von ihrem Recht
nicht Gebrauch gemacht hat, der Kapitalanlagegesell-
schaft einen Wechsel der Depotbank aufzuerlegen.
§ 77
Sachverständigenausschuss
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einen aus mindes-
tens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigen-
ausschuss zu bestellen, der in den durch dieses Gesetz
oder die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen für die
Bewertung von Vermögensgegenständen zuständig ist.
Die Kapitalanlagegesellschaft kann auch mehrere Sach-
verständigenausschüsse nach Satz 1 bestellen.
(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses
müssen unabhängige, zuverlässige und fachlich geeig-
nete Persönlichkeiten mit besonderen Erfahrungen auf
dem Gebiet der Bewertung von Immobilien sein. Ein
Sachverständiger darf für die Kapitalanlagegesellschaft
in einem ihrer Sachverständigenausschüsse nur bis zum
Ablauf des fünften auf seine erstmalige Bestellung fol-
genden Kalenderjahres tätig sein. Dieser Zeitraum ver-
längert sich anschließend um jeweils ein weiteres Jahr,
wenn
1. die Einnahmen des Sachverständigen aus seiner
Tätigkeit als Mitglied des Sachverständigenausschus-
ses oder aus anderen Tätigkeiten für die Kapitalanla-
gegesellschaft in den vier Jahren, die dem letzten Jahr
des jeweils gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums
vorausgehen, im Mittel 30 Prozent seiner Gesamtein-
nahmen nicht überschritten haben;
2. der Sachverständige gegenüber der Kapitalanlagege-
sellschaft im letzten Jahr des gesetzlich erlaubten
Tätigkeitszeitraums eine entsprechende Erklärung im
Sinne der Nummer 1 abgibt.
(3) Die Bestellung ist der Bundesanstalt anzuzeigen;
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist
hierbei darzulegen. Wenn diese Voraussetzungen fehlen
oder wegfallen, kann die Bundesanstalt verlangen, dass
ein anderer Sachverständiger bestellt wird.
§ 78
Ertragsverwendung
(1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass
Erträge des Sondervermögens insoweit nicht ausge-
schüttet werden dürfen, als sie für künftige Instandset-
zungen von Vermögensgegenständen des Sonderver-
mögens erforderlich sind.
(2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen der
Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Erträge des
Sondervermögens auszuschütten sind, angeben, ob und
in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wertmin-
derungen der Vermögensgegenstände des Sonderver-
mögens einbehalten werden.
§ 79
Vermögensaufstellung,
Anteilwertermittlung
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vermö-
gensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 den
Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobi-
lien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Anga-
be von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und
Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sons-
tiger wesentlicher Merkmale aufzuführen. In einer Anlage
zur Vermögensaufstellung sind die im Berichtszeitraum
getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Betei-
ligungen an Immobilien-Gesellschaften anzugeben. Der
Verkehrswert kann in den Vermögensaufstellungen nach
§ 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 für Gruppen gleichartiger oder
zusammengehöriger Immobilien in einem Betrag ange-
geben werden. Die Vermögensgegenstände des Immobi-
lienvermögens sind mit dem Wert anzusetzen, der von
dem Sachverständigenausschuss festgestellt wird. Für
die Vermögensaufstellungen nach § 10 Abs. 1 können die
für die Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 vorgenommenen Bewertungen zugrunde gelegt wer-
den, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind.
(2) Bei einer Beteiligung nach § 68 Abs. 1 hat die Kapi-
talanlagegesellschaft in den Vermögensaufstellungen die

Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die Immobilien und
sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Ge-
sellschaft aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
Zusätzlich sind anzugeben:
1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesell-
schaft,
2. das Gesellschaftskapital,
3. die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres
Erwerbs durch die Kapitalanlagegesellschaft und
4. Zahl und Beträge der durch die Kapitalanlagegesell-
schaft oder Dritte nach § 69 gewährten Darlehen.
Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 70 Abs. 2
ermittelte Wert anzusetzen.
(3) Unter Berücksichtigung der Bewertungen nach
Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 70 sind der Wert des
Anteils am Sondervermögen sowie der Ausgabe- und
Rücknahmepreis eines Anteils nach Maßgabe des § 36
Abs. 1 börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feier-
tagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsen-
tage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres
kann von der Ermittlung abgesehen werden.
§ 80
Liquiditätsvorschriften
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Immobi-
lien-Sondervermögen einen Betrag, der insgesamt 49 Pro-
zent des Wertes des Sondervermögens entspricht, nur
halten in
1. Bankguthaben,
2. Geldmarktinstrumenten,
3. Investmentanteilen nach Maßgabe des § 50 oder
Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe
des § 50 Abs. 1 Satz 2, die nach den Vertragsbedin-
gungen ausschließlich in Vermögensgegenstände
nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstabe a anlegen
dürfen; § 61 ist auf Spezial-Sondervermögen nicht
anzuwenden,
4. Wertpapieren, die
a) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls
über die Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299)
genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen
Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank
zugelassen sind oder deren Zulassung nach den
Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die
Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Aus-
gabe erfolgt,
b) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder in einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zum amtlichen Markt zugelassen sind, oder
festverzinslichen Wertpapieren, soweit diese einen
Betrag von 5 Prozent des Wertes des Sonderver-
mögens nicht überschreiten.
Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass
hiervon ein Betrag, der mindestens 5 Prozent des Wertes
des Sondervermögens entspricht, täglich verfügbar ist.
(2) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Ab-
satz 1 Satz 1 sind folgende gebundene Mittel des Immo-
bilien-Sondervermögens abzuziehen:
1. die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufen-
den Bewirtschaftung benötigten Mittel;
2. die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel;
3. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirk-
sam geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus
Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anla-
gen in bestimmten Immobilien und für bestimmte
Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus Bau-
verträgen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlich-
keiten in den folgenden zwei Jahren fällig werden.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
eines Immobilien-Sondervermögens Wertpapier-Darle-
hen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.
§ 81
Aussetzung der Rücknahme
Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des
Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen aus-
gezahlt wird, so kann die Kapitalanlagegesellschaft die
Rückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedin-
gungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die
Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 ange-
legten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden
Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur
Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf dieser Frist die
nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Ver-
mögensgegenstände des Sondervermögens zu veräu-
ßern. Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstän-
de zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein
Jahr nach Vorlage des Anteils zur Rücknahme, kann die
Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme verweigern.
Die Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf
zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist
darf die Kapitalanlagegesellschaft Vermögensgegen-
stände des Sondervermögens beleihen, wenn das erfor-
derlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteile zu
beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch
Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sonder-
vermögens oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald
dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist. Belas-
tungen und ihre Ablösung sind der Bundesanstalt unver-
züglich anzuzeigen.
§ 82
Veräußerung und
Belastung von Grundstückswerten
(1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen
nach § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Abs. 1, die zu einem
Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 81 nur
zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorge-
sehen ist und die Gegenleistung den vom Sachverständi-
genausschuss ermittelten Wert nicht oder nur unwesent-
lich unterschreitet.
(2) Von der Bewertung durch den Sachverständigen-
ausschuss kann abgesehen werden, wenn Teile des
Immobilienvermögens auf behördliches Verlangen zu
öffentlichen Zwecken veräußert, im Umlegungsverfahren
oder um es abzuwenden gegen andere Immobilien

getauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung eige-
nen Grundbesitzes Immobilien hinzu erworben werden
und die hierfür zu entrichtende Gegenleistung die für eine
gleich große Fläche einer eigenen Immobilie erbrachte
Gegenleistung nicht oder nur unwesentlich überschreitet.
(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen nach
§ 67 Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehö-
ren, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen
aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegen-
stände nach § 67 Abs. 1 und 2 beziehen, sind vorbehalt-
lich des § 67 Abs. 6 Satz 2 und des § 81 zulässig, wenn
dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit
einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist
und wenn die Depotbank den vorgenannten Maßnahmen
zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die
Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Die
Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die
Belastung nach Satz 1 insgesamt 50 Prozent des Ver-
kehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immo-
bilien nicht überschreitet.
(4) Verfügungen über zum Vermögen der Immobilien-
Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstände gel-
ten für die Prüfung ihrer Zulässigkeit als solche im Sinne
der Absätze 1 und 3.
(5) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen
Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht
berührt.
Abschnitt 4
Gemischte Sondervermögen
§ 83
Gemischte Sondervermögen
Auf die Verwaltung von Gemischten Sondervermögen
nach Maßgabe der §§ 84 bis 86 finden die Vorschriften
der §§ 46 bis 65 so weit Anwendung, als sich aus den
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 84
Zulässige Vermögensgegenstände
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Gemisch-
tes Sondervermögen nur erwerben:
1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47
bis 52,
2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßga-
be der §§ 66 bis 82,
3. Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
nach Maßgabe des § 112 und Investmentaktienge-
sellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung
eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vor-
sieht, soweit diese ihre Mittel nicht selbst in andere
Investmentvermögen anlegen, oder
4. Anteile von ausländischen Investmentvermögen, die
den Sondervermögen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar
sind.
(2) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den Ver-
tragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Gemisch-
ten Sondervermögens Anteile nach Maßgabe des Absat-
zes 1 Nr. 3 und 4 zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4
Satz 3, § 117 Abs. 1 und § 118 Satz 2 entsprechend.
§ 85
Anlagegrenzen
Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Investmentanteile
nach Maßgabe des § 84 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nur bis zu
10 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.
§ 86
Erweiterte Anlagegrenzen
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die in § 63 be-
stimmten Grenzen für ein Wertpapierindex-Sonderver-
mögen überschreiten, wenn nach den Vertragsbedingun-
gen die Auswahl der für das Gemischte Sondervermögen
zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter
Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen
bestimmten, allgemein und von der Bundesanstalt aner-
kannten Wertpapierindex nachzubilden. § 63 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Altersvorsorge-Sondervermögen
§ 87
Altersvorsorge-Sondervermögen
(1) Für Sondervermögen, die das bei ihnen eingelegte
Geld in Vermögensgegenständen nach diesem Abschnitt
mit dem Ziel des langfristigen Vorsorgesparens anlegen
(Altersvorsorge-Sondervermögen), gelten die Vorschrif-
ten der §§ 46 bis 65 sinngemäß, soweit sich aus den
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens dür-
fen nicht ausgeschüttet werden.
§ 88
Zulässige Vermögens-
gegenstände, Anlagegrenzen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Altersvor-
sorge-Sondervermögen nur erwerben:
1. Wertpapiere,
2. Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßga-
be der §§ 66 bis 82 und
3. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absat-
zes 5.
(2) Bis zu 30 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-
Sondervermögens dürfen nach Maßgabe der Vertrags-
bedingungen in Anteilen an Immobilien-Sondervermögen
angelegt werden; § 41 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 gelten ent-
sprechend.
(3) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-
Sondervermögens gehaltenen Aktien darf 75 Prozent des
Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.
(4) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-
Sondervermögens gehaltenen Aktien und Anteile an
Immobilien-Sondervermögen muss mindestens 51 Pro-
zent des Wertes des Altersvorsorge-Sondervermögens
betragen.
(5) Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-
Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben, Einlagen-
zertifikate von Kreditinstituten, unverzinslichen Schatz-
anweisungen und Schatzwechsel des Bundes, der Son-

dervermögen des Bundes, der Länder sowie vergleich-
barer Papiere der Europäischen Gemeinschaften oder
von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind,
wenn die vorgenannten Geldmarktpapiere im Zeitpunkt
des Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche
Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben, darf höchs-
tens 49 Prozent des Wertes des Altersvorsorge-Sonder-
vermögens betragen. Abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 2
dürfen innerhalb der in Satz 1 genannten Grenzen nach
den Vertragsbedingungen anstelle der in Satz 1 genann-
ten Vermögensgegenstände gehalten werden
1. Anteile an einem oder mehreren Sondervermögen,
2. Anteile an einem oder mehreren nach dem Grundsatz
der Risikomischung angelegten Vermögen, die von
einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgege-
ben wurden, welche einer wirksamen öffentlichen Auf-
sicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegt,
wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung
der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen
Investmentgesellschaft das Vermögen ausschließlich in
Vermögensgegenstände nach Satz 1 angelegt werden
darf. § 64 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Son-
dervermögen ein Spezial-Sondervermögen ist.
(6) Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen-
stand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Alters-
vorsorge-Sondervermögen gehaltenen Vermögensge-
genständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.
Der Abschluss von Gegengeschäften ist zulässig.
(7) Die für Rechnung eines Altersvorsorge-Sonderver-
mögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur
insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert
der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensge-
genstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens
nicht übersteigt.
§ 89
Verbot von Laufzeitfonds
Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für
eine begrenzte Dauer angelegt werden. § 43 Abs. 3 Nr. 7
ist nicht anzuwenden.
§ 90
Altersvorsorge-Sparplan
(1) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlage-
gesellschaft dem Erwerber eines Anteils (Altersvorsorge-
Sparer) den Abschluss eines Vertrags mit einer Laufzeit
von mindestens 18 Jahren oder mit einer Laufzeit bis
mindestens zur Vollendung des 60. Lebensjahres des
Altersvorsorge-Sparers anzubieten, durch den sich der
Erwerber eines Anteils verpflichtet, während der Ver-
tragslaufzeit in regelmäßigem Abstand Geld bei der Kapi-
talanlagegesellschaft zum Bezug weiterer Anteile einzu-
legen (Altersvorsorge-Sparplan). Im Vordruck des An-
trags auf Vertragsabschluss und im Verkaufsprospekt ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Kapital-
anlagegesellschaft im Altersvorsorge-Sparplan nicht zur
Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichten
kann und dass dies auch für den Fall der Arbeitslosigkeit,
der völligen Erwerbsunfähigkeit oder des Todes des
Altersvorsorge-Sparers gilt. Satz 2 gilt nicht im Falle des
Angebots zum Abschluss eines Altersvorsorgevertrags
gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Altersvor-
sorge-Sparer in dem Altersvorsorge-Sparplan das Recht
einzuräumen, den Umtausch der erworbenen Anteile an
dem Altersvorsorge-Sondervermögen gegen Anteile
eines anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwal-
teten Sondervermögens nach Wahl des Altersvorsorge-
Sparers ohne Berechnung eines Ausgabeaufschlags
oder sonstiger Umtauschkosten zu verlangen. Die Kapi-
talanlagegesellschaft kann den kostenlosen Umtausch
verweigern, wenn im Zeitpunkt des Umtauschverlangens
noch nicht drei Viertel der vereinbarten Vertragslaufzeit
abgelaufen sind.
(3) Der Altersvorsorge-Sparer kann den Altersvorsor-
ge-Sparplan unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kün-
digen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum
Ende eines Kalendermonats, wenn der Altersvorsorge-
Sparer nach Vertragsabschluss arbeitslos oder völlig
erwerbsunfähig geworden ist.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Altersvor-
sorge-Sparplan nur aus wichtigem Grund kündigen. Als
wichtiger Grund für eine Kündigung gilt nicht, wenn der
Altersvorsorge-Sparer auf Grund einer nach Vertragsab-
schluss eingetretenen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsun-
fähigkeit seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder
nur unvollständig erfüllt.
(5) In den Vertragsbedingungen hat die Kapitalanlage-
gesellschaft dem Altersvorsorge-Sparer den Abschluss
eines Vertrags anzubieten, in dem sich die Kapitalanlage-
gesellschaft für Rechnung des Altersvorsorge-Sonder-
vermögens verpflichtet, nach Beendigung des Altersvor-
sorge-Sparplans dem Altersvorsorge-Sparer gegen Rück-
gabe von Anteilen nach § 37 Abs. 1 regelmäßig einen
bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.
Abschnitt 6
Spezial-Sondervermögen
§ 91
Spezial-Sondervermögen
(1) Die Anteile an einem Spezial-Sondervermögen
dürfen von nicht mehr als 30 Anlegern gehalten werden.
Die Anleger dürfen keine natürlichen Personen sein. Meh-
rere Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft,
für deren Rechnung diese Kapitalanlagegesellschaft
Anteile desselben Spezial-Sondervermögens hält, gelten
als ein Anleger.
(2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschrif-
ten der §§ 1 bis 29, 30 bis 86 und 112 bis 120, soweit
sich aus den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt.
§ 92
Übertragung der Anteile
Die Kapitalanlagegesellschaft hat in einer schriftlichen
Vereinbarung mit den Anlegern sicherzustellen, dass die
Anteile nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesell-
schaft von den Anlegern übertragen werden dürfen.

§ 93
Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte
(1) Die Vertragsbedingungen von Spezial-Sonderver-
mögen sowie deren Änderungen bedürfen nicht der
Genehmigung der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 43
Abs. 2; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätz-
lichen Risiken nach § 112 und Dach-Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken nach § 113.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich je-
weils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form
einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr
aufgelegten und geschlossenen Spezial-Sondervermö-
gen gemäß Satz 2 anzuzeigen. In der Aufstellung sind
außer der Bezeichnung der Sondervermögen nebst Inter-
nationaler Wertpapierkennnummer die Zahl der Anleger,
die Bezeichnung des anderen Sondervermögens und die
Firma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese für
Rechnung des anderen Sondervermögens Anteile des
Spezial-Sondervermögens hält, die Depotbank sowie
das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits
angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser
Angaben ein, so ist dies der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank innerhalb von zwei Monaten nach
Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.
(3) Die §§ 42, 121 und 123 finden auf Spezial-Sonder-
vermögen keine Anwendung.
§ 94
Jahresberichte
Bei Spezial-Sondervermögen kann der Jahresbericht
auf die Angaben gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 beschränkt
werden. Jahres-, Halbjahres-, Zwischen- und Auflösungs-
berichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte
über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank nur auf Anforderung einzu-
reichen. Abweichend von Satz 2 sind diese Berichte für
Immobilien-Spezial-Sondervermögen jährlich einzurei-
chen. Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß
§ 44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der
Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Geset-
zes zu erstrecken.
§ 95
Weitere Ausnahmeregelungen
(1) Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die
Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen
nach Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein
genehmigt werden. Dies gilt nicht für die Auswahl der
Depotbank von Immobilien-Spezial-Sondervermögen.
(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknah-
me der Anteile von Spezial-Sondervermögen nach Maß-
gabe des § 37 Abs. 2 aussetzt, findet § 37 Abs. 2 Satz 3
und 4 keine Anwendung.
(3) Die Übertragung der Verwaltung eines Spezial-
Sondervermögens auf eine andere Kapitalanlagegesell-
schaft bedarf abweichend von § 39 Abs. 3 keiner Geneh-
migung der Bundesanstalt.
(4) Abweichend von § 36 Abs. 1 kann für ein Spezial-
Sondervermögen eine andere als die börsentägliche
Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart
werden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanla-
gegesellschaft für Rechnung eines anderen Publikums-
Sondervermögens gehalten werden. § 36 Abs. 6 findet
keine Anwendung.
(5) Die Kündigungsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 findet
auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung.
(6) Abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 2 muss für ein
Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehal-
ten werden.
(7) § 40 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet auf Spezial-Sonder-
vermögen keine Anwendung. Eine Genehmigung der
Bundesanstalt ist nicht erforderlich, jedoch müssen die
Anleger der Übertragung zustimmen.
Kapitel 3
Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 96
Rechtsform, Begriff
(1) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der
Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Die
Ausgabe von Aktien ohne Stimmrecht ist unzulässig.
Sämtliche Aktien der Investmentaktiengesellschaft müs-
sen denselben Anteil am Grundkapital verkörpern.
(2) Investmentaktiengesellschaften verfügen über ein
veränderliches Grundkapital (Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital) oder ein fixes Grund-
kapital (Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapi-
tal). Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegen-
stand der Investmentaktiengesellschaft muss die Anlage
und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risi-
komischung in Vermögensgegenstände nach Maßgabe
des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 sein mit dem einzi-
gen Ziel, ihre Anteilinhaber an dem Gewinn aus der Ver-
waltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen.
§ 97
Erlaubnis
(1) Eine Investmentaktiengesellschaft bedarf zum
Geschäftsbetrieb der schriftlichen Erlaubnis durch die
Bundesanstalt. Die Erlaubnis darf der Investmentaktien-
gesellschaft nur erteilt werden, wenn
1. sie mit einem Anfangskapital von mindestens 300 000
Euro ausgestattet ist,
2. die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und ihre
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-
zes hat,
3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft
zuverlässig sind und die zur Leitung der Investment-
aktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung
haben,
4. die Satzung vorsieht, dass nur die in § 96 Abs. 2 Satz 2
genannten Geschäfte und die damit unmittelbar ver-
bundenen Nebentätigkeiten betrieben werden und die
Satzung den Anforderungen des § 43 oder, wenn die
Satzung eine den §§ 112 und 113 vergleichbare Anla-
geform vorsieht, den Anforderungen des § 118 ent-
spricht, und

5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank
nach § 20 Abs. 1 beauftragt hat.
(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundes-
anstalt und der Deutschen Bundesbank das Absinken
des Grundkapitals unter die Schwelle des Anfangskapi-
tals unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Erlaubnis kann außer nach den Vorschriften des
Kreditwesengesetzes und des Verwaltungsverfahrensge-
setzes auch nach Maßgabe des § 17 Satz 1 Nr. 2 aufge-
hoben werden und wenn nicht mindestens 75 Prozent
der ausgegebenen Aktien einer Investmentaktiengesell-
schaft mit fixem Kapital innerhalb von zwölf Monaten
nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
im Publikum gestreut sind.
(4) Die Investmentaktiengesellschaft kann auf die Er-
laubnis zum Geschäftsbetrieb nur verzichten, indem sie
den nach § 96 Abs. 2 Satz 2 satzungsmäßig festgelegten
Unternehmensgegenstand ändert.
§ 98
Geschäftsverbote
für Vorstand und Aufsichtsrat
Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der
Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegen-
stände weder an die Gesellschaft veräußern noch von
dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der
Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des
Vorstands sind davon nicht erfasst.
§ 99
Anwendbare Vorschriften
(1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen
den allgemeinen Vorschriften für Aktiengesellschaften,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für
Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften
des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 10 bis
11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 10
sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und der §§ 25, 26 bis
29, 45, 45a, 53 und 56 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 sowie Abs. 3
Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 2b des Kreditwesen-
gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach des-
sen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle
von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals
erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft
unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung
gerät, und
2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach
dessen Absatz 4 nur anzuzeigen ist, wenn diese
Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimm-
rechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten
hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen
ist.
Die Bundesanstalt kann in den in Satz 2 Nr. 1 genannten
Fällen den Erwerb entsprechend § 2b Abs. 1a des Kredit-
wesengesetzes untersagen. Investmentaktiengesell-
schaften sind Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geld-
wäschegesetzes.
(3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft
sind die §§ 20 bis 29, 6 Abs. 3 und 4, §§ 9, 10, 16, 34, 36
sowie 37 Abs. 2 und 3, die §§ 40 bis 45, 46 bis 65, 83 bis
86, 91 bis 95 sowie 112 bis 120 mit den folgenden Maß-
gaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt:
1. die Worte „für Rechnung des Sondervermögens“ blei-
ben außer Betracht;
2. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen“ tritt
das Wort „Satzung“, an die Stelle des Wortes „Son-
dervermögen“ tritt das Wort „Gesellschaftsvermö-
gen“;
3. an die Stelle der Worte „Wert des Sondervermögens“
treten die Worte „Wert des Gesellschaftsvermögens“,
wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital handelt;
4. an die Stelle der Worte „Wert des Sondervermögens“
treten die Worte „Bilanzsumme der Investmentgesell-
schaft, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt,
abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen
Verbindlichkeiten“, wenn es sich um eine Investment-
aktiengesellschaft mit fixem Kapital handelt.
(4) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft
ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht
anzuwenden.
§ 100
Besondere Meldepflichten
Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank jeweils nach Ablauf
eines Kalendermonats unverzüglich mitzuteilen, in wel-
chem Umfang, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen
Rückkaufpreisen sie innerhalb dieses Zeitraums eigene
Aktien erworben hat.
Abschnitt 2
Öffentliches Angebot
§ 101
Angebot
der Aktien, Unternehmensbericht
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung
der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investmentak-
tiengesellschaft müssen mindestens neun Zehntel ihrer
Aktien öffentlich zum Erwerb angeboten oder an Anleger
nach Absatz 6 veräußert werden.
(2) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor, wenn
1. ein anderer auf Grund einer Vereinbarung mit Aktionä-
ren der Investmentaktiengesellschaft die Aktien über-
nommen hat und öffentlich zum Erwerb anbietet oder
2. die Gründer der Investmentaktiengesellschaft eine
entsprechende Erhöhung des Grundkapitals unter
Ausschluss des Bezugsrechts durchführen.
(3) Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit fixem
Kapital dürfen öffentlich zum Erwerb nur angeboten wer-
den, wenn sie zum Handel im amtlichen oder geregelten
Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind und
die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital einen
Börsenzulassungsprospekt oder einen Unternehmens-
bericht veröffentlicht hat.
(4) Der Unternehmensbericht ist durch Abdruck in
mindestens einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts-
oder Tageszeitung oder als Druckschrift zu veröffent-

lichen. Die Druckschrift muss am Sitz der Börse, an der
die Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum gere-
gelten Markt zugelassen sind, sowie am Sitz der Invest-
mentaktiengesellschaft und bei ihren Zahlstellen dem
Publikum kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Außerdem ist im elektronischen Bundesanzeiger über
einen Hinweis bekannt zu machen, wo der Unterneh-
mensbericht veröffentlicht und vom Publikum zu erhalten
ist.
(5) Zwischen der Veröffentlichung des Börsenzulas-
sungsprospekts oder des Unternehmensberichts und
dem Beginn der Frist zur Abgabe eines verbindlichen
Kaufangebots müssen mindestens zwölf Werktage lie-
gen.
(6) Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren
Satzung die Anlage nach § 112 vorsieht, dürfen natürli-
chen Personen nicht öffentlich zum Erwerb angeboten
werden. Die Satzung muss entsprechende Bestimmun-
gen enthalten, die sicherstellen, dass das Verbot nach
Satz 1 beachtet wird. Die §§ 42 und 121 finden auf Invest-
mentaktiengesellschaften, deren Satzung die Anlage
nach § 112 vorsieht, keine Anwendung.
§ 102
Börsenzulassungsprospekt,
Unternehmensbericht
(1) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft
zum amtlichen Markt an einer inländischen Börse zuge-
lassen, hat der Börsenzulassungsprospekt zusätzlich zu
den nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Börsengesetzes
oder auf Grund einer nach § 32 Abs. 1 des Börsengeset-
zes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Anga-
ben folgende Angaben zu enthalten:
1. die Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5, 13,
14, 18, 20 bis 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Wortes „Sondervermögen“ jeweils das Wort
„Gesellschaftsvermögen“ tritt; § 42 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 5 gilt entsprechend;
2. die Satzung;
3. den Inhalt des Erlaubnisbescheids der Bundesanstalt;
4. die Börsen, an denen die Aktien der Investmentaktien-
gesellschaft bereits zum Handel zugelassen sind;
5. die Angabe, in welchen elektronischen Informations-
medien oder in welcher hinreichend verbreiteten Wirt-
schafts- oder Tageszeitung und in welchem nach
§ 103 Abs. 3 festgelegten Zeitabstand der Inventar-
wert veröffentlicht wird.
(2) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft
zum geregelten Markt an einer inländischen Börse zuge-
lassen, hat der Unternehmensbericht zusätzlich zu den
nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes erforderlichen
Angaben die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie die
Hinweise nach Absatz 2 zu enthalten.
§ 103
Sacheinlageverbot,
Ausgabepreis, Inventarwert
(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausga-
bepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind unzu-
lässig.
(2) Der Ausgabepreis, zu dem die Aktien der Invest-
mentaktiengesellschaft öffentlich angeboten werden
dürfen, muss dem anteiligen Inventarwert an dem Tag, an
dem die Investmentaktiengesellschaft die Angebote des
Publikums annimmt, zuzüglich eines in der Satzung fest-
zusetzenden Aufschlags für die Transaktionskosten ent-
sprechen. Der anteilige Inventarwert ergibt sich aus der
Teilung des Wertes des Gesellschaftsvermögens durch
die Zahl der in den Verkehr gelangten Aktien. § 36 Abs. 1
Satz 2, 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Inventarwert ist regelmäßig, mindestens
wöchentlich zu ermitteln und unverzüglich im elektroni-
schen Bundesanzeiger sowie darüber hinaus in den im
Verkaufprospekt benannten elektronischen Informations-
medien oder einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts-
oder Tageszeitung zu veröffentlichen.
Abschnitt 3
Investmentaktiengesellschaft
mit veränderlichem Kapital
§ 104
Statutarisches Grundkapital
Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital ist ermächtigt, das Grundkapital
bis zu dem in der Satzung bestimmten Höchstbetrag wie-
derholt durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu
erhöhen (statutarisch genehmigtes Kapital). Auf das sta-
tutarisch genehmigte Kapital finden die Vorschriften des
Aktiengesetzes zur Kapitalerhöhung mit der Maßgabe
Anwendung, dass es eines Hauptversammlungsbe-
schlusses nicht bedarf und ein Bezugsrecht der Aktionä-
re auf Zuteilung neuer Aktien nicht besteht. Mit der Aus-
gabe der Aktien ist das Grundkapital erhöht. § 191 des
Aktiengesetzes findet keine Anwendung.
§ 105
Veränderliches
Kapital, rückerwerbbare Aktien
(1) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital kann in den Grenzen eines in der Satzung festzu-
legenden Mindest- und Höchstkapitals nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen jederzeit ihre Aktien aus-
geben, zurückkaufen und weiterveräußern. Die Satzung
der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital muss vorsehen, dass das Grundkapital jederzeit
von dem Wert des Gesellschaftsvermögens gedeckt ist.
(2) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderli-
chem Kapital begibt Aktien, die dem Aktionär das Recht
gewähren, von der Gesellschaft den Rückerwerb der
Aktien zu verlangen (rückerwerbbare Aktien). Dieses
Recht kann entsprechend § 37 oder § 116 in der Satzung
beschränkt werden.
(3) Der Inhaber rückerwerbbarer Aktien kann von der
Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen der Sat-
zung die Rücknahme der Aktien gegen Zahlung eines
Geldbetrages verlangen, der dem Inventarwert abzüglich
eines in der Satzung festzusetzenden Abschlags für die
Transaktionskosten entspricht. Die Verpflichtung zum
Rückerwerb besteht nur insoweit, als durch den Erwerb
der Nennbetrag oder der rechnerische Anteil der von der

Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien insgesamt den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundkapital zum
Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien und dem in der
Satzung bestimmten Mindestkapital nicht übersteigt. Die
Einzelheiten des Rückerwerbs regelt die Satzung.
(4) Die rückerworbenen eigenen Aktien können nach
Maßgabe der Bestimmungen der Satzung eingezogen
werden. Die Einziehung ist nur insoweit zulässig, als hier-
durch nicht das in der Satzung bestimmte Mindestkapital
unterschritten wird. Die Zahlung des Erwerbspreises
beim zulässigen Rückerwerb eigener Aktien gilt nicht als
Rückgewähr von Einlagen.
(5) Die Bestimmungen der §§ 71 und 71a sowie 71c
bis 71e des Aktiengesetzes finden auf die Investment-
aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital keine An-
wendung.
(6) Die Investmentaktiengesellschaft mit veränderli-
chem Kapital ist nicht verpflichtet, eine gesetzliche Rück-
lage zu bilden. § 240 des Aktiengesetzes findet keine
Anwendung.
§ 106
Bezeichnung
Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit ver-
änderlichem Kapital muss abweichend von § 4 des
Aktiengesetzes die Bezeichnung „Investmentaktienge-
sellschaft mit veränderlichem Kapital“ oder eine allge-
mein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung ent-
halten.
Abschnitt 4
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital
§ 107
Erwerb eigener Aktien,
öffentliches Rückkaufangebot
(1) Unterschreitet der Börsenpreis der Aktien der
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital an einem
Börsengeschäftstag 90 Prozent des anteiligen Inventar-
werts der Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit
fixem Kapital, kann diese eigene Aktien erwerben, um
einer Vergrößerung der Differenz zwischen Börsenpreis
und Inventarwert entgegenzuwirken. Der Rückkaufpreis
darf den anteiligen Inventarwert abzüglich der Transakti-
onskosten nicht übersteigen.
(2) Die erworbenen eigenen Aktien sind einzuziehen.
§ 237 Abs. 2 bis 6 und die §§ 238 bis 240 des Aktienge-
setzes finden Anwendung.
(3) Im Übrigen bleiben die §§ 71 bis 71e des Aktienge-
setzes unberührt.
(4) Im Börsenzulassungsprospekt ist an herausgeho-
bener Stelle ein ausdrücklicher und gesonderter Hinweis
auf die speziellen Risiken des Erwerbs von Aktien einer
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital zu geben.
Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein An-
spruch auf Rückgabe der Aktien an die Investmentaktien-
gesellschaft mit fixem Kapital nicht besteht und der
Inventarwert der Aktien in der Regel von ihrem Börsen-
preis abweicht.
§ 108
Kapitalerhöhung, Mindestpreis
Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem
Kapital können im Wege der Kapitalerhöhung nach den
§§ 182, 184 bis 191 des Aktiengesetzes mit folgenden
Maßgaben ausgegeben werden:
1. § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes findet keine
Anwendung;
2. der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf den anteili-
gen Inventarwert nach § 103 Abs. 2 Satz 2 nicht unter-
schreiten.
§ 109
Zwischenabschluss
Erstellt eine Investmentaktiengesellschaft mit fixem
Kapital einen Zwischenabschluss, der den für den Jah-
resabschluss geltenden Anforderungen entspricht, kann
sie anstelle der Bilanzsumme, die sich aus der letzten
geprüften Bilanz ergibt, die Bilanzsumme, die sich aus
dem letzten Zwischenabschluss ergibt, für die Berech-
nung der Anlagegrenzen ansetzen. Bei einem Absinken
des Eigenkapitals der Investmentaktiengesellschaft um
mehr als 10 Prozent ist diese verpflichtet, unverzüglich
einen Zwischenabschluss zu erstellen und ihn der Bun-
desanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Abschnitt 5
Rechnungslegung
§ 110
Jahresabschluss
Die Investmentaktiengesellschaft hat den Jahresab-
schluss unter Berücksichtigung der Sätze 2 und 3 drei
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres offen zu legen.
In den Anhang zum Jahresabschluss hat die Investment-
aktiengesellschaft die in § 44 Abs. 1 Satz 3 vorgeschrie-
benen Angaben aufzunehmen, soweit sich diese nicht
bereits aus dem Jahresabschluss ergeben. In den Lage-
bericht hat die Investmentaktiengesellschaft mit fixem
Kapital zusätzlich die Hinweise nach § 107 Abs. 4 aufzu-
nehmen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts durch den Abschlussprüfer hat sich auch
auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu
erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschluss-
prüfer in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss
aufzunehmen.
§ 111
Zwischenbericht
(1) Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflichtet,
innerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig mindestens
einen Zwischenbericht gemäß Satz 2 zu veröffentlichen,
der alle wesentlichen Angaben enthalten muss, auf
Grund derer es möglich ist, sich ein Urteil über die Tätig-
keit der Investmentaktiengesellschaft und ihre Finanzla-
ge zu bilden. Der Zwischenbericht muss die Angaben
nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie für Investment-
aktiengesellschaften mit fixem Kapital einen Hinweis
nach § 107 Abs. 4 enthalten. Er ist innerhalb von zwei
Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums entwe-

der durch Abdruck in mindestens einem überregionalen
Börsenpflichtblatt oder im elektronischen Bundesanzei-
ger oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die Druck-
schrift wird dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlan-
gen kostenlos zur Verfügung gestellt. Wird der Zwischen-
bericht nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröf-
fentlicht, so ist im elektronischen Bundesanzeiger ein
Hinweis darauf bekannt zu machen, wo der Zwischenbe-
richt veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist.
(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundes-
anstalt und der Deutschen Bundesbank den Jahresab-
schluss unverzüglich nach der Feststellung und den Zwi-
schenbericht unverzüglich nach der Erstellung einzurei-
chen.
Kapitel 4
Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken
(Hedgefonds)
§ 112
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
(1) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind
Investmentvermögen, die den Grundsatz der Risikomi-
schung beachten und im Übrigen im Rahmen ihrer Anla-
gestrategien keinen Beschränkungen bei der Auswahl
der Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4
und Nr. 7 bis 9 unterworfen sind. Die Vertragsbedingun-
gen des Sondervermögens gemäß Satz 1 müssen zudem
mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:
1. eine Steigerung des Investitionsgrades des Sonder-
vermögens über grundsätzlich unbeschränkte Auf-
nahme von Krediten für gemeinschaftliche Rechnung
der Anleger oder über den Einsatz von Derivaten
(Leverage),
2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeit-
punkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sonder-
vermögen gehören (Leerverkauf).
Ferner müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass
die Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an
einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind, auf 30 Prozent des Wertes des Sonder-
vermögens beschränkt ist. Das Recht der Anleger auf
Rückgabe der Anteile am Sondervermögen kann nach
Maßgabe des § 116 eingeschränkt sein.
(2) Sondervermögen nach Absatz 1 dürfen nicht
öffentlich vertrieben werden.
(3) Abweichend von § 20 Abs. 1 können einzelne Auf-
gaben der Depotbank auch von einer anderen vergleich-
baren Einrichtung wahrgenommen werden, wenn ver-
traglich sichergestellt ist, dass die Depotbank für ein Ver-
schulden der von ihr unmittelbar eingeschalteten Einrich-
tung wie für eigenes Verschulden haftet.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank eine
Rechtsverordnung mit Voraussetzungen und Kriterien für
eine Beschränkung von Leverage und von Leerverkäufen
nach Absatz 1 zu erlassen, soweit dies zur Abwendung
von Missbrauch und zur Wahrung der Integrität des
Marktes erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 113
Dach-Sonder-
vermögen mit zusätzlichen Risiken
(1) Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
sind Investmentvermögen, die vorbehaltlich der Rege-
lung in Absatz 2 in Anteilen von Zielfonds anlegen. Ziel-
fonds sind Sondervermögen nach Maßgabe des § 112,
Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96,
deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anla-
geform vorsieht, oder ausländische Investmentvermö-
gen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen
unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar
sind. Leverage und Leerverkäufe dürfen für Dach-Son-
dervermögen nicht durchgeführt werden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken
nur bis zu 49 Prozent des Wertes des Dach-Sonderver-
mögens in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente
anlegen. Nur zur Währungskurssicherung von in Fremd-
währung gehaltenen Vermögensgegenständen dürfen
Devisenterminkontrakte verkauft sowie Verkaufsoptions-
rechte auf Devisen oder auf Devisenterminkontrakte
erworben werden, die auf dieselbe Währung lauten.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung
eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken
ausländische Zielfonds nur erwerben, wenn deren Ver-
mögensgegenstände von einer Depotbank verwahrt wer-
den oder die Funktionen der Depotbank von einer ande-
ren vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht mehr als
zu 20 Prozent des Wertes eines Dach-Sondervermögens
mit zusätzlichen Risiken in einem einzelnen Zielfonds
anlegen. Sie darf nicht in mehr als zwei Zielfonds vom
gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in
Zielfonds anlegen, die ihre Mittel selbst in anderen Ziel-
fonds anlegen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht in
ausländische Zielfonds aus Staaten anlegen, die bei der
Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internatio-
naler Vereinbarungen kooperieren. Dach-Sondervermö-
gen mit zusätzlichen Risiken dürfen auch sämtliche aus-
gegebene Anteile eines Zielfonds erwerben.
(5) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sonderver-
mögen mit zusätzlichen Risiken verwalten, müssen
sicherstellen, dass ihnen sämtliche für die Anlageent-
scheidung notwendigen Informationen über die Ziel-
fonds, in die sie anlegen wollen, vorliegen, mindestens
jedoch:
1. der letzte Jahres- und Halbjahresbericht,
2. die Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte
oder gleichwertige Dokumente,
3. Informationen zur Organisation, zum Management,
zur Anlagepolitik, zum Risikomanagement und zur
Depotbank oder einer vergleichbaren Einrichtung,
4. Angaben zu Anlagebeschränkungen, zur Liquidität,
zum Umfang des Leverage und zur Durchführung von
Leerverkäufen.
Die Kapitalanlagegesellschaften haben die Zielfonds, in
die sie anlegen, in Bezug auf die Einhaltung der Anlage-
strategien und Risiken laufend zu überwachen und haben
sich regelmäßig allgemein anerkannte Risikokennziffern
vorlegen zu lassen. Die Methode, nach der die Risiko-
kennziffer errechnet wird, muss der Kapitalanlagegesell-

schaft von dem jeweiligen Zielfonds angegeben und
erläutert werden. Die Depotbank der Zielfonds oder eine
vergleichbare Einrichtung hat eine Bestätigung des Wer-
tes des Zielfonds vorzulegen.
§ 114
Verwaltung von Sonder-
vermögen mit zusätzlichen Risiken
Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßga-
be der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 90 sinngemäß,
soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts
anderes ergibt.
§ 115
Auskunftsrecht der Bundesanstalt
Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen
nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben der Bundes-
anstalt auf Anforderung alle ihnen nach Maßgabe des
§ 113 Abs. 5 vorliegenden Unterlagen vorzulegen.
§ 116
Rücknahme
Bei Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112
und 113 können die Vertragsbedingungen abweichend
von den §§ 36 und 37 vorsehen, dass die Anteilpreis-
ermittlung und die Rücknahme von Anteilen nur zu
bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens ein-
mal in jedem Kalendervierteljahr, erfolgt. Anteilrückgaben
sind bei Sondervermögen nach § 112 bis zu 40 Kalender-
tagen und bei Dach-Sondervermögen nach § 113 bis zu
100 Kalendertagen vor dem Rücknahmetermin durch
eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der
Kapitalanlagegesellschaft zu erklären. Im Fall von im
Inland in einem Depot verwahrten Anteilen hat die Erklä-
rung durch die depotführende Stelle im Namen des An–
legers zu erfolgen. Die Anteile, auf die sich die Erklärung
bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der
depotführenden Stelle zu sperren. Im Falle von nicht im
Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Erklä-
rung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen,
wenn von der Depotbank die zurückzugebenden Anteile
in ein Sperrdepot übertragen worden sind.
§ 117
Verkaufsprospekt
(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sonderver-
mögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben dem
Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
für das Sondervermögen lediglich einen ausführlichen
Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugäng-
lich zu machen. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss
alle Angaben nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 sowie
zusätzlich folgende Angaben enthalten:
1. Angaben zu den Grundsätzen, nach denen die Ziel-
fonds ausgewählt werden;
2. Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile ausländi-
scher nicht beaufsichtigter Zielfonds erworben wer-
den dürfen mit dem Hinweis, dass es sich bei diesen
Zielfonds um Investmentvermögen handelt, die hin-
sichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterlie-
gen, die denen für inländische Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken nach § 112 vergleichbar sind, die
aber möglicherweise keiner mit diesem Gesetz ver-
gleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen;
3. Angaben zu den Anforderungen, die an die Ge-
schäftsleitung der Zielfonds gestellt werden;
4. Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausgewähl-
ten Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien Kredi-
te aufgenommen und Leerverkäufe durchgeführt wer-
den dürfen mit einem Hinweis zu den Risiken, die
damit verbunden sein können;
5. Angaben zur Gebührenstruktur der Zielfonds mit
einem Hinweis auf die Besonderheiten bei der Höhe
der Gebühren sowie Angaben zu den Berechnungs-
methoden der Gesamtkosten, die der Anleger zu tra-
gen hat;
6. Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen der
Rücknahme und der Auszahlung von Anteilen, gege-
benenfalls verbunden mit einem ausdrücklichen,
drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der
Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 nicht jederzeit
von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme
von Anteilen und die Auszahlung des auf die Anteile
entfallenden Vermögensanteils verlangen kann.
(2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach-
Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken an auffälliger
Stelle drucktechnisch hervorgehoben folgenden Warn-
hinweis enthalten: „Der Bundesminister der Finanzen
warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger
bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten
Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen.“
§ 118
Vertragsbedingungen
Die Vertragsbedingungen von Kapitalanlagegesell-
schaften, die Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112
und 113 verwalten, nach denen sich das Rechtsverhält-
nis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern
bestimmt, müssen die Angaben nach Maßgabe des § 43
enthalten. Ergänzend zu § 43 Abs. 4 Nr. 1 ist von Kapital-
anlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach
Maßgabe des § 113 verwalten, anzugeben, nach welchen
Grundsätzen Zielfonds, in die sie anlegen, ausgewählt
werden, dass es sich bei diesen Zielfonds um Sonderver-
mögen im Sinne des § 112, Investmentaktiengesellschaf-
ten nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112
Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländi-
sche Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich ihrer
Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach
§ 112 vergleichbar sind, welchen Anlagestrategien diese
Zielfonds folgen und in welchem Umfang sie im Rahmen
ihrer Anlagestrategien zur Steigerung des Investitions-
grades Kredite aufnehmen oder Derivate einsetzen und
Leerverkäufe durchführen dürfen und bis zu welcher
Höhe Mittel in Bankguthaben und Geldmarktinstrumen-
ten angelegt werden dürfen. Ergänzend zu § 43 Abs. 4
Nr. 4 haben Kapitalanlagegesellschaften, die Sonderver-
mögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 verwalten, alle
Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und
Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug
um Zug gegen Rückgabe der Anteile anzugeben.

§ 119
Risiko-Messsysteme
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung die Beschaffenheit von Risiko-Mess-
systemen festzulegen, mit denen Informationen zur Risi-
koüberwachung erlangt werden können. Die Rechtsver-
ordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
übertragen.
§ 120
Anforderungen an die für
die Anlageentscheidungen verantwortlichen
Personen von Dach-Sondervermögen
Personen, die für die Anlageentscheidungen von
Dach-Sondervermögen nach § 113 verantwortlich sind,
müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für
die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichen-
des Erfahrungswissen und praktische Kenntnisse in
Bezug auf die Anlage in Sondervermögen mit zusätz-
lichen Risiken und vergleichbaren ausländischen Invest-
mentvermögen haben.
Kapitel 5
Ve r t r i e b s v o r s c h r i f t e n
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 121
Anlegerinformation
(1) Vor Vertragsschluss ist dem Erwerber eines Anteils
der vereinfachte Verkaufsprospekt und der ausführliche
Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der
ausländischen Investmentgesellschaft in der jeweils gel-
tenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubie-
ten; § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 137 Abs. 2 blei-
ben hiervon unberührt. Dem ausführlichen Verkaufspro-
spekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung
beizufügen, es sei denn, der ausführliche Verkaufspro-
spekt enthält einen Hinweis, an welcher Stelle im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes diese kostenlos erlangt
werden können, sowie der zuletzt veröffentlichte Jahres-
bericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern
er veröffentlicht ist. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten
Unterlagen (Verkaufsunterlagen) können in Papierform
erstellt oder auf einem dauerhaften Datenträger, zu dem
der Anleger Zugang hat, gespeichert werden; der Anleger
kann jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen in
Papierform zu erhalten. Der Erwerber ist darauf hinzuwei-
sen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf wel-
che Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten
kann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des
Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine
Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf
die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahme-
abschlags enthalten müssen. Soweit es sich um EG-
Investmentanteile handelt, muss die Durchschrift eine
Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf
nach § 126 enthalten.
(2) Erwirbt der Anleger Anteile mittels eines Fernkom-
munikationsmittels im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften über Fern-
absatzverträge gemäß den §§ 312b bis 312d des Bürger-
lichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend
Anwendung, dass hinsichtlich der Informationspflicht
zusätzlich die Vorschriften über die Verkaufsprospekte
und die Vertragsbedingungen oder die Satzung nach die-
sem Gesetz zu beachten sind.
(3) Sofern es sich bei dem Anleger um eine natürliche
Person handelt, sind abweichend von Absatz 1 dem
Erwerber eines Anteils an einem Dach-Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem aus-
ländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der
Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach
§ 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, vor Vertragsschluss
sämtliche Verkaufsunterlagen stets auszuhändigen. Der
Erwerb von Anteilen nach Maßgabe des Satzes 1 bedarf
der schriftlichen Form. Der Anleger muss vor dem Erwerb
der Anteile auf die Risiken des Investmentvermögens
nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 ausdrücklich hingewie-
sen werden. Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung
durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer.
(4) Auf Wunsch des Anlegers muss die Kapitalanlage-
gesellschaft zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risi-
komanagements des inländischen Investmentvermö-
gens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten
Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigs-
ten Kategorien von Vermögensgegenständen des Son-
dervermögens informieren. Im ausführlichen Verkaufs-
prospekt ist hierauf hinzuweisen sowie anzugeben, an
welcher Stelle und in welcher Form diese Informationen
erhältlich sind.
§ 122
Veröffentlichungspflichten
(1) Für EG-Investmentanteile hat die ausländische In-
vestmentgesellschaft den Jahresbericht für den Schluss
eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, die
Verkaufsprospekte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise
der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die
in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesell-
schaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu veröf-
fentlichen. Für die Art und Weise der Veröffentlichungen
gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union oder des anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in
dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entspre-
chend. Die Investmentgesellschaft hat den Jahresbe-
richt, den Halbjahresbericht und die Verkaufsprospekte
jeweils unverzüglich nach erster Verwendung der Bun-
desanstalt zu übersenden; § 3a des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes findet insoweit keine Anwendung.
(2) Die ausländische Investmentgesellschaft veröf-
fentlicht für Anteile, die nicht EG-Investmentanteile sind,
1. für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres im elek-
tronischen Bundesanzeiger spätestens vier Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht,
der

a) eine Vermögensaufstellung, die in einer dem § 44
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3, ausgenommen Nr. 1
Satz 3 und 7, sowie § 79 Abs. 1 Satz 1 vergleichba-
ren Weise ausgestaltet ist und die im Berichtszeit-
raum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobi-
lien benennt,
b) eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge
gegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung,
c) eine Übersicht über die Entwicklung des Invest-
mentvermögens in einer dem § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
vergleichbaren Weise, die mit dem ausdrücklichen
Hinweis zu verbinden ist, dass die vergangenheits-
bezogenen Werte keine Rückschlüsse für die
Zukunft gewähren,
d) die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden
Anteile und den Wert eines Anteils
zu enthalten hat;
2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im elektroni-
schen Bundesanzeiger spätestens zwei Monate nach
dem Stichtag einen Halbjahresbericht, der die Anga-
ben nach Nummer 1 Buchstabe a und d enthalten
muss; außerdem sind die Angaben nach Nummer 1
Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halb-
jahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgese-
hen sind;
3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise bei jeder Ausga-
be oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch
zweimal im Monat, in einer im Verkaufsprospekt anzu-
gebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder
Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich
dieses Gesetzes; dabei ist der für den niedrigsten
Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen.
(3) Ausgabe- und Rücknahmepreise der ausländi-
schen Investmentanteile, die nicht EG-Investmentanteile
sind, dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften
nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des
Absatzes 2 Nr. 3 findet Anwendung.
(4) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne
von § 136 Abs. 3 müssen die gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2
zu veröffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der
Entwicklung des Kurses der Anteile des Investmentver-
mögens und des Nettoinventarwertes des Investment-
vermögens im Berichtszeitraum enthalten.
(5) Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 gelten nicht für auslän-
dische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3.
Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese
Investmentvermögen stattdessen täglich den an dem
organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes ermittelten Kurs der Anteile des
Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den
Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer im
ausführlichen Verkaufsprospekt anzugebenden hinrei-
chend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit
Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes. In
sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über
das Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 dür-
fen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des
Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.
§ 123
Deutsche Sprache
Die in § 121 Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deut-
scher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen
Übersetzung zu versehen. Für ausländische Investment-
anteile, die keine EG-Investmentanteile sind, sind da-
rüber hinaus sämtliche Veröffentlichungen und Werbe-
schriften in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer
deutschen Übersetzung zu versehen. Soweit es sich
nicht um EG-Investmentanteile handelt, ist der deutsche
Wortlaut der in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen
und Veröffentlichungen maßgeblich.
§ 124
Werbung
(1) Jede Werbung in Textform für den Erwerb von
Anteilen eines Investmentvermögens muss auf die Ver-
kaufsprospekte und die Stellen im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes, wo und auf welche Weise diese erhältlich
sind, hinweisen. Jede Werbung in Textform für den
Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentver-
mögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Sat-
zung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des
Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines
der in § 60 Abs. 2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig
ist, muss diese Aussteller benennen. Jede Werbung für
den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens,
nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung ein
anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder
hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 51 ange-
legt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen. Weist
ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammen-
setzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten
Techniken eine erhöhte Volatilität auf, muss in jeder Wer-
bung in Textform darauf hingewiesen werden. Die Sätze 3
und 4 gelten nicht für die Werbung für ausländische
Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind.
(2) Jede Werbung für Dach-Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken oder für Anteile an ausländischen
Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik
Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1
und 2 vergleichbar sind, muss auf die besonderen Risi-
ken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117
Abs. 2 ausdrücklich hinweisen.
(3) Um Missständen bei der Werbung für ausländische
Investmentanteile zu begegnen, kann die Bundesanstalt
bestimmte Arten der Werbung untersagen. Dies gilt ins-
besondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet
sind, in irreführender Weise den Anschein eines beson-
ders günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die
Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bun-
desanstalt nach diesem Gesetz.
(4) Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft,
ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem
öffentlichen Vertrieb befasste Person erheblich gegen die
Absätze 1 und 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 und
werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundes-
anstalt nicht eingestellt, so untersagt die Bundesanstalt
den weiteren öffentlichen Vertrieb. Sie macht die Unter-
sagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Die
Bundesanstalt teilt die Untersagung des weiteren öffent-
lichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen den zustän-
digen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen

Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem
die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. Entstehen
der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2
Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten.
§ 125
Kostenvorausbelastung
Wurde die Abnahme von Anteilen für einen mehrjähri-
gen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das
erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel
für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restli-
chen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleich-
mäßig verteilt werden; dies gilt nicht für EG-Investment-
anteile.
§ 126
Widerrufsrecht
(1) Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Ver-
handlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume
desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf ver-
mittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf
gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese
Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalan-
lagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesell-
schaft oder einem Repräsentanten nach Maßgabe des
§ 138 gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen
schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige,
der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine
ständigen Geschäftsräume hat.
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt
vorbehaltlich des Satzes 3 erst, wenn der ausführliche
Verkaufsprospekt dem Käufer nach Maßgabe des § 121
Abs. 1 Satz 1 angeboten worden ist. Der Lauf der Frist von
zwei Wochen für den schriftlichen Widerruf beginnt beim
Erwerb von EG-Investmentanteilen erst, wenn die Durch-
schrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer
ausgehändigt worden ist. Ist streitig, ob oder zu welchem
Zeitpunkt der ausführliche Verkaufsprospekt angeboten
oder die Durchschrift des Antrags dem Käufer ausgehän-
digt wurde, so trifft die Beweislast den Verkäufer.
(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der
Verkäufer nachweist, dass
1. der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebe-
triebes erworben hat oder
2. er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf
der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender
Bestellung gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung
aufgesucht hat.
(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits
Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft
oder die ausländische Investmentgesellschaft verpflich-
tet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen
Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten
Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der
bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Wider-
rufserklärung entspricht.
(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet
werden.
(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen
durch den Anleger entsprechend anwendbar.
§ 127
Prospekthaftung
(1) Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten Ver-
kaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der
Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder
unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des aus-
führlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekts Anteile
gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder aus-
ländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen,
der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig ver-
kauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile
gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlan-
gen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufspro-
spekte Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des
Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen,
um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahme-
preis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung über-
steigt.
(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im ausführli-
chen Verkaufsprospekt sind auch die Jahres- und Halb-
jahresberichte. Angaben von wesentlicher Bedeutung im
vereinfachten Verkaufsprospekt sind ausschließlich
Angaben nach § 42 Abs. 2 bis 4.
(3) Eine Gesellschaft oder diejenige Stelle, welche die
Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat,
kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wer-
den, wenn sie nachweist, dass sie die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte nicht gekannt
hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollstän-
digkeit der Verkaufsprospekte beim Kauf gekannt hat.
(4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige
verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile
vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft
hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Verkaufsprospekte gekannt hat. Der Anspruch nach
Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteile
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufspro-
spekte beim Kauf gekannt hat.
(5) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit dem Zeit-
punkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis
erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem
Abschluss des Kaufvertrages.
Abschnitt 2
Vertrieb in anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder
anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 128
Anzeigepflicht
(1) Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile
an einem Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46
bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publi-
kum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt und

der Deutschen Bundesbank sowie den zuständigen Stel-
len des anderen Staates anzuzeigen. Zur Vorlage bei den
zuständigen Stellen dieses Staates stellt die Bundesan-
stalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nach-
weis der Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, dass
die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf den Vertrieb der
Anteile in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erst auf-
nehmen, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzei-
ge bei den zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates
zwei Monate verstrichen sind, ohne dass diese Stellen
durch begründeten Beschluss festgestellt haben, dass
die Art und Weise des vorgesehenen Vertriebs nicht den
nach der Richtlinie 85/611/EWG zu beachtenden Bestim-
mungen entspricht.
§ 129
Verpflichtungen
bei grenzüberschreitendem Vertrieb
Im Falle des Vertriebs von Anteilen nach Maßgabe der
§§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist
die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,
1. die in dem anderen Staat geltenden Vorschriften zu
beachten, welche die nicht durch diese Richtlinie
geregelten Bereiche oder Werbemaßnahmen betref-
fen,
2. unter Beachtung der in dem anderen Staat geltenden
Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um sicherzustellen, dass die Anleger in diesem Staat
in den Genuss der Zahlungen kommen, das Recht zur
Rückgabe von Anteilen ausüben können und die von
der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Informa-
tionen erhalten, und
3. die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unter-
lagen und Angaben in zumindest einer der Landes-
sprachen des Staates oder in einer anderen von den
zuständigen Behörden des Staates genehmigten
Sprache zu veröffentlichen; für Art und Weise der Ver-
öffentlichungen gelten die Vorschriften dieses Geset-
zes entsprechend.
Abschnitt 3
Öffentlicher Vertrieb von EG-Investmentanteilen
nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 130
Anwendbare
Vorschriften auf den öffentlichen
Vertrieb von EG-Investmentanteilen
(1) Für den öffentlichen Vertrieb von EG-Investment-
anteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die
Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vor-
schriften dieses Gesetzes, soweit sie auf EG-Investment-
anteile Anwendung finden.
(2) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf
die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
§ 131
Benennungspflicht
Die Investmentgesellschaft muss für den öffentlichen
Vertrieb mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder
eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinsti-
tuts mit Sitz im Ausland benennen, über welche die für
die Anleger bestimmten Zahlungen geleitet werden und
die Rücknahme von Anteilen durch die Investmentgesell-
schaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Investment-
gesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um sicherzustellen, dass die Anleger die vorgeschriebe-
nen Informationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erhalten. Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2
getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbreiteten ausführlichen Verkaufspro-
spekt aufzunehmen.
§ 132
Anzeigepflicht
(1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-
Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes
öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
1. die Bescheinigung der zuständigen Stellen des Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder des ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentge-
sellschaft ihren Sitz hat, dass die Bestimmungen
der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Invest-
mentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige
gültige vereinfachte und ausführliche Verkaufspro-
spekt,
3. der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht und der an-
schließende Halbjahresbericht, sofern er veröffent-
licht ist,
4. die Angaben über die Vorkehrungen für den öffentli-
chen Vertrieb,
5. Bestätigungen der gemäß § 131 Satz 1 und 2 beauf-
tragten Stellen über die Übernahme der Funktionen,
6. der Nachweis der Zahlung der Gebühr für die Anzeige.
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen
Übersetzung vorzulegen.
(3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der
Anzeige innerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern
die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.
Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundes-
anstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzei-
ge an. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt
innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der
Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzei-
ge einzureichen; anderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb
wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als
untersagt. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.
§ 133
Aufnahme und
Untersagung des öffentlichen Vertriebs
(1) Der öffentliche Vertrieb der EG-Investmentanteile
darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang

der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind,
ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentli-
chen Vertriebs untersagt hat.
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des
öffentlichen Vertriebs, wenn
1. die Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 132
nicht ordnungsgemäß erstattet,
2. Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen sonsti-
ge Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen oder
3. die Verpflichtungen nach § 131 nicht erfüllt sind.
(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentli-
chen Vertrieb der EG-Investmentanteile, wenn
1. die Anzeige nach § 132 nicht erstattet oder der öffent-
liche Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufge-
nommen worden ist,
2. bei dem öffentlichen Vertrieb erheblich gegen sonsti-
ge Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen wor-
den ist,
3. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder des ande-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentge-
sellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist oder
4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 131 nicht mehr
erfüllt sind.
(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen
Vertrieb untersagen, wenn die Verpflichtungen nach § 121
Abs. 1, § 122 Abs. 1 und § 123 Satz 1 nicht ordnungsge-
mäß erfüllt werden oder eine für die Überwachung der
Einhaltung der Vorschriften des Ersten und Dritten
Abschnitts dieses Kapitels bestehenden Pflichten zu ent-
richtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird.
(5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen
Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Absatz 3 Nr. 1
oder 2 untersagt, darf die ausländische Investmentge-
sellschaft die Absicht, diese EG-Investmentanteile im
Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertrei-
ben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Unter-
sagung ein Jahr verstrichen ist.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen der Bundesanstalt in den Fällen der Absätze 2
und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des öffent-
lichen Vertriebs den zuständigen Stellen des Mitglied-
staates der Europäischen Union oder des anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren
Sitz hat, mit. Sie macht die Untersagung im elektroni-
schen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Ver-
trieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt
durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind
diese der Bundesanstalt zu erstatten.
§ 134
Mitteilungen nach dem
Wertpapierhandelsgesetz und dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der von ihr
verwalteten ausländischen Investmentvermögen kein
Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wert-
papierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpa-
piererwerbs- und Übernahmegesetzes. Kann der Anleger
im Regelfall keine Weisungen für die Ausübung der
Stimmrechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien, die
zu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten
Investmentvermögen gehören, dessen Vermögensge-
genstände im Miteigentum der Anleger stehen, für die
Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-
setzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Investmentge-
sellschaft; stehen die Vermögensgegenstände des
Investmentvermögens im Eigentum der Investmentge-
sellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden.
Abschnitt 4
Öffentlicher Vertrieb
von ausländischen Investmentanteilen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 135
Anwendbare Vorschriften
auf den öffentlichen Vertrieb
ausländischer Investmentanteile
(1) Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen
Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschrif-
ten dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften die-
ses Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentan-
teile, die keine EG-Investmentanteile sind, Anwendung
finden. Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem
ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der
Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach
§ 112 Abs. 1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für
ausländische Investmentanteile, die an einer inländi-
schen Börse zum amtlichen Markt oder zum geregelten
Markt zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der
Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffent-
licher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen
stattfindet.
(3) § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf
die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
§ 136
Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs
(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Invest-
mentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, ist
zulässig, wenn
1. die ausländische Investmentgesellschaft und die Ver-
waltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirk-
samen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Invest-
mentanleger unterliegen und wenn die zuständigen
Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer nach den
Erfahrungen der Bundesanstalt befriedigenden
Zusammenarbeit entsprechend § 19 mit der Bundes-
anstalt bereit sind,
2. die ausländische Investmentgesellschaft der Bundes-
anstalt ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuver-

lässige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder
Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als
Repräsentanten benennt,
3. die Gegenstände des Vermögens von einer Depot-
bank verwahrt werden, oder, soweit es sich um Immo-
bilien handelt, deren Bestand von einer Depotbank
überwacht wird, welche die Anleger in einer den Vor-
schriften der §§ 20 bis 29 vergleichbaren Weise sichert;
die Bundesanstalt kann zulassen, dass mehrere
Depotbanken diese Aufgabe wahrnehmen, wenn das
im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ausländi-
schen Investmentgesellschaft erforderlich ist und
dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird,
4. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder in-
ländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten
mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt werden,
über welche von den Anlegern geleistete oder für sie
bestimmte Zahlungen geleitet werden können; wer-
den Zahlungen und Überweisungen über eine Zahl-
stelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge
unverzüglich an die Depotbank oder an die Anleger
weitergeleitet werden,
5. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Invest-
mentgesellschaft vorsehen, dass
a) dem Käufer unverzüglich nach Eingang des Kauf-
preises bei der Depotbank Anteile in entsprechen-
der Höhe übertragen werden,
b) die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil ent-
fallenden Vermögensteils verlangen können,
c) eine Kostenvorausbelastung nach Maßgabe des
§ 125 eingeschränkt ist,
d) Anteile an risikogemischten Investmentvermögen
nur in einer den §§ 50, 61, 64 Abs. 3, § 84 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 sowie § 85 entsprechenden Art und
Weise erworben werden,
e) die zum Investmentvermögen gehörenden Vermö-
gensgegenstände nicht verpfändet oder sonst
belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Siche-
rung abgetreten werden dürfen, es sei denn, es
handelt sich um Kreditaufnahmen unter Berück-
sichtigung der Anforderungen nach Buchstabe f
oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von
Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im
Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanz-
instrumenten im Sinne des § 51 Abs. 2 und 3,
f) Kredite zu Lasten des Investmentvermögens nur
entsprechend der Regelung des § 53, zu Lasten
eines Investmentvermögens, das nach den Ver-
tragsbedingungen oder der Satzung in Immobilien
anlegen darf, nur im Rahmen einer ordnungsge-
mäßen Wirtschaftsführung bis zu 50 Prozent des
Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen
Immobilien aufgenommen werden dürfen und
dass die Kreditaufnahmen der Zustimmung der
Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedür-
fen,
g) keine Geschäfte zu Lasten des Investmentvermö-
gens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht
zum Investmentvermögen gehörender Vermö-
gensgegenstände zum Inhalt haben und das
Recht, die Lieferung von Vermögensgegenständen
zu verlangen (Kaufoption), einem Dritten für Rech-
nung des Investmentvermögens nur eingeräumt
werden darf, wenn die den Gegenstand der Kauf-
option bildenden Vermögensgegenstände im Zeit-
punkt der Einräumung der Kaufoption zum Invest-
mentvermögen gehören,
6. die in § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den
§§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen zur
Unterrichtung der Erwerber von Anteilen ordnungsge-
mäß erfüllt werden.
(2) Absatz 1 Nr. 3 ist auf ausländische Investmentver-
mögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen
unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleich-
bar sind, mit der Maßgabe anwendbar, dass einzelne Auf-
gaben der Depotbank auch von einer anderen vergleich-
baren Einrichtung wahrgenommen werden dürfen, wenn
vertraglich sichergestellt ist, dass die Depotbank für ein
Verschulden der von ihr unmittelbar eingeschalteten Ein-
richtung wie für ein eigenes Verschulden haftet.
(3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist nicht auf aus-
ländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer
der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach
Maßgabe dieses Gesetzes vergleichbaren Weise gebildet
sind und deren Anteile zu einem organisierten Markt im
Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
zugelassen sind.
(4) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b und d gilt nicht für aus-
ländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anla-
gepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113
Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, wenn die Vertragsbedin-
gungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft
Regelungen vorsehen, die § 113 Abs. 3 und 4 sowie § 116
entsprechen.
(5) Die Bundesanstalt kann bei Staaten, die nicht Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum sind, bestimmen, dass die Vorschriften der §§ 130
bis 134 auf den öffentlichen Vertrieb von ausländischen
Investmentanteilen, die von Investmentgesellschaften
mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden, ent-
sprechend Anwendung finden, wenn die Voraussetzun-
gen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie der Richtlinie 85/611/EWG
entsprechend erfüllt sind.
§ 137
Verkaufsprospekt
(1) Der ausführliche Verkaufsprospekt der ausländi-
schen Investmentgesellschaft muss alle Angaben enthal-
ten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurtei-
lung der ausländischen Investmentanteile von wesentli-
cher Bedeutung sind. Er muss insbesondere Angaben
enthalten
1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenka-
pital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der aus-
stehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der
ausländischen Investmentgesellschaft, des Unter-
nehmens, das über die Anlage des eingelegten Gel-
des bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unter-
nehmens, das den Vertrieb der Investmentanteile
übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der
Depotbank;
2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Reprä-
sentanten und der Zahlstellen;

3. über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten,
die dem Anleger in Rechnung gestellt werden, sowie
sämtlicher aus dem Vermögen an Dritte zu zahlender
Vergütungen und zu ersetzender Aufwendungen;
4. in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 entspre-
chender Weise;
5. in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15, 16
Halbsatz 1 und 2 und Nr. 28 entsprechender Weise;
6. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu
denen die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil
entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie
über die hierfür zuständigen Stellen.
Außerdem ist dem ausführlichen Verkaufsprospekt ein
Jahresbericht gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1, dessen Stichtag
nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn
der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate
zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 122
Abs. 2 Nr. 2 als Anlage beizufügen. Der ausführliche Ver-
kaufsprospekt muss ferner eine Belehrung über das
Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 sowie aus-
drückliche Hinweise darauf enthalten, dass die ausländi-
sche Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht
durch die Bundesanstalt nicht untersteht. Die Bundesan-
stalt kann verlangen, dass in den ausführlichen Verkaufs-
prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn
sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für den
Erwerber erforderlich sind.
(2) Die Verwendung des vereinfachten Verkaufspro-
spekts ist nicht gestattet.
(3) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne
von § 136 Abs. 3 gilt Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 entspre-
chend. Der ausführliche Verkaufsprospekt dieser Invest-
mentvermögen muss darüber hinaus Angaben enthalten
1. über den organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5
des Wertpapierhandelsgesetzes, an dem die Anteile
des Investmentvermögens gehandelt werden;
2. darüber, dass der an dem organisierten Markt im
Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
ermittelte Kurs der Anteile des Investmentvermögens
von dem Nettoinventarwert des Investmentvermö-
gens abweichen kann sowie ob und welche Maßnah-
men von der Investmentgesellschaft im Falle einer
erheblichen Abweichung des Kurses der Anteile vom
Nettoinventarwert des Investmentvermögens getrof-
fen werden;
3. darüber, dass die Anleger von der Investmentgesell-
schaft nicht jederzeit die Rücknahme der Anteile und
die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Ver-
mögensteils verlangen können.
(4) Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländi-
schen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlage-
politik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113
Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus
Angaben nach § 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2
in entsprechender Weise enthalten.
§ 138
Vertretung
der Gesellschaft, Gerichtsstand
(1) Der Repräsentant vertritt die ausländische Invest-
mentgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt
als zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft und
die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke
ermächtigt. Diese Befugnisse können nicht beschränkt
werden.
(2) Für Klagen gegen eine ausländische Investmentge-
sellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Ver-
triebsgesellschaft, die auf den öffentlichen Vertrieb von
Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
der Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Dieser
Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausge-
schlossen werden.
(3) Der Name des Repräsentanten und die Beendi-
gung seiner Stellung sind von der Bundesanstalt im elek-
tronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entste-
hen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach
Satz 1 Kosten, sind diese Kosten der Bundesanstalt zu
erstatten.
§ 139
Anzeigepflicht
(1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die
Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bun-
desanstalt anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
1. alle wesentlichen Angaben über die ausländische
Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Reprä-
sentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft,
die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die
Zahlstellen,
2. Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank
und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funk-
tionen,
3. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Invest-
mentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige
gültige ausführliche Verkaufsprospekt,
4. der letzte Jahresbericht, der den Anforderungen des
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen muss, und, wenn der
Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate
zurückliegt, auch der anschließende Halbjahresbe-
richt, der den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Nr. 2
entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit dem
Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers verse-
hen sein,
5. die festgestellte Jahresbilanz des letzten Geschäfts-
jahres nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahres-
abschluss) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem
Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers verse-
hen ist,
6. die Erklärung der ausländischen Investmentgesell-
schaft, dass sie sich verpflichtet,
a) der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Ver-
waltungsgesellschaft und den nach § 122 Abs. 2
Nr. 1 zu veröffentlichenden Jahresbericht spätes-
tens vier Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres
sowie den nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 zu veröffent-
lichenden Halbjahresbericht spätestens zwei Mo-
nate nach Ende jedes Geschäftshalbjahres einzu-
reichen; der Jahresabschluss und der Jahresbe-
richt müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines
Wirtschaftsprüfers versehen sein,

b) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Ände-
rungen von Umständen, die bei der Anzeige der
Absicht des öffentlichen Vertriebs angegeben wor-
den sind, zu unterrichten und die Änderungsanga-
ben nachzuweisen,
c) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Ge-
schäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterla-
gen vorzulegen,
7. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die
Anzeige,
8. alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus
denen sich ergibt, dass die ausländische Investment-
gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat
ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht
zum Schutz der Investmentanleger unterliegen.
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen
Übersetzung vorzulegen. Widerspruch und Anfechtungs-
klage gegen Verlangen der Bundesanstalt gemäß Satz 1
Nr. 6 Buchstabe c haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der
Anzeige innerhalb vier Wochen zu bestätigen, sofern die
nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unter-
lagen vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen for-
dert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als
Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist der
Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der
Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten
Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der
öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer
Anzeigenerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3
ist eine Ausschlussfrist.
§ 140
Aufnahme und
Untersagung des öffentlichen Vertriebs
(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Invest-
mentanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit
dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate ver-
strichen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme
des Vertriebs untersagt hat.
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des
öffentlichen Vertriebs, wenn die Voraussetzungen nach
§ 136 nicht erfüllt sind oder die ausländische Investment-
gesellschaft die Anzeige nach § 139 nicht ordnungsge-
mäß erstattet.
(3) Die Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentli-
chen Vertrieb ausländischer Investmentanteile, wenn
1. die Anzeige nach § 139 nicht erstattet oder der öffent-
liche Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufge-
nommen worden ist,
2. eine Voraussetzung nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 bis 5,
Abs. 2, 4 oder 5 weggefallen ist,
3. die der Bundesanstalt gegenüber nach § 139 Abs. 2
Nr. 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung
nicht eingehalten werden,
4. bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen
Investmentanteile erheblich gegen gesetzliche Vor-
schriften verstoßen worden ist oder
5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Ver-
gleich gegenüber der ausländischen Investmentge-
sellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Ver-
triebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anle-
gers nicht erfüllt worden ist; sie kann von der Untersa-
gung absehen, wenn ihr dies wegen der besonderen
Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit
geboten erscheint.
(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen
Vertrieb ausländischer Investmentanteile untersagen,
wenn
1. die in § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den
§§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen nicht
ordnungsgemäß erfüllt werden,
2. eine für die Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen zu ent-
richtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird
oder der Bundesanstalt im Rahmen der Bekanntma-
chungspflicht nach § 138 Abs. 3 entstandene Kosten
trotz Mahnung nicht erstattet werden, oder
3. bei dem öffentlichen Vertrieb der ausländischen
Investmentanteile erheblich gegen die Vertragsbedin-
gungen oder die Satzung verstoßen worden ist.
(5) Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen
Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Absatz 3
Nr. 1, 3 oder 4 untersagt, darf die ausländische Invest-
mentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen
Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag
der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen der Bundesanstalt haben in den Fällen der
Absätze 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Bundesanstalt macht die Untersagung im elek-
tronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher
Vertrieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt
durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, sind
diese der Bundesanstalt zu erstatten.
Abschnitt 5
Vertriebsüberwachung
§ 141
Zuständigkeit der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
§§ 121 bis 127 und 130 bis 140 und der sonstigen beim
Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu beachten-
den Vorschriften des deutschen Rechts.
(2) Die Bundesanstalt kann Auskünfte über die
Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage der Verkaufs-
unterlagen von Personen und Unternehmen verlangen,
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
ausländische Investmentanteile vertreiben, ohne dass
die nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erforderliche An-
zeige erstattet worden ist.
§ 142
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
(1) In Erfüllung der Aufgabe nach § 141 Abs. 1 arbeitet
die Bundesanstalt zur Überwachung des Vertriebs von
EG-Investmentanteilen mit den zuständigen Stellen des
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des ande-

ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesell-
schaft ihren Sitz hat, eng zusammen und übermittelt die-
sen Stellen die erforderlichen Auskünfte.
(2) Vertrauliche Informationen, welche die Bundesan-
stalt von den zuständigen Stellen des anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union oder des anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erhält, dürfen nur für folgende Zwecke
verwendet werden:
1. zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Vertrieb
der Investmentanteile erfüllt sind,
2. zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Invest-
mentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb
befasster Personen,
3. für Zwecke nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
bis 4.
Kapitel 6
Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 143
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder
eine dort genannte Verpflichtung eingeht,
2. entgegen § 53 einen Kredit aufnimmt oder
3. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermö-
gensgegenstand verkauft.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
oder 2, eine Vermögensaufstellung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
oder 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1,
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen verein-
fachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt dem Pub-
likum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
5. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 7 die Vertragsbedingun-
gen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt,
6. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Abs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahres-
bericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,
7. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2 den Jahresbericht, den
Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt
macht,
8. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
9. entgegen § 110 Satz 1 den Jahresabschluss nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
offen legt oder
10. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1 oder 3 einen Zwischen-
bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
veröffentlicht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen
a) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1
oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1 oder § 113
Abs. 2 Satz 2 oder
b) § 67 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3, 5 oder 6 Satz 2
oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 88 Abs. 1
einen Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zerti-
fikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung,
Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder auslän-
dischen Investmentvermögens oder Verkaufsopti-
onsrechte erwirbt,
2. entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80
Abs. 1 Satz 1 einen Vermögensgegenstand oder
einen dort genannten Betrag hält,
3. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert,
4. entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht
sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchs-
tens verdoppelt,
5. entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2
Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4 oder 5 Satz 1, § 61, § 85 oder
§ 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr
als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes
eines Sondervermögens oder Dach-Sondervermö-
gens mit zusätzlichen Risiken anlegt,
6. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wert-
papiere überträgt,
7. entgegen
a) § 54 Abs. 1 Satz 2 oder
b) § 69 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 3
ein Darlehen gewährt,
8. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
9. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft
abschließt,
10. entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass
der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Pro-
zent des Wertes des Sondervermögens nicht über-
steigt,

11. entgegen § 67 Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die Ver-
mögensgegenstände nur in dem dort genannten
Umfang einem Währungsrisiko unterliegen,
12. entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht sicherstellt,
dass die Summe der Darlehen einen dort genannten
Prozentsatz nicht übersteigt,
13. entgegen § 80 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
der dort genannte Betrag täglich verfügbar ist,
14. entgegen § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
die Belastung den dort genannten Wert nicht über-
schreitet,
15. entgegen § 112 Abs. 2 Anteile an Sondervermögen
öffentlich vertreibt,
16. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerver-
käufe durchführt,
17. entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisentermin-
kontrakt verkauft,
18. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3 in dort genannte
Zielfonds anlegt,
19. entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
die dort genannten Informationen vorliegen,
20. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4
Satz 1, § 133 Abs. 2, 3 oder 4 oder § 140 Abs. 2, 3
oder 4 zuwiderhandelt oder
21. entgegen § 133 Abs. 1 oder § 140 Abs. 1 den öffentli-
chen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder aus-
ländischen Investmentanteilen aufnimmt.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 4 und 5
und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 4, 5, 6, 7
Buchstabe a, Nr. 8, 9, 10, 15, 16, 17 und 18 gelten auch
für Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 99
Abs. 3.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 3 Nr. 1 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu 50 000
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
100 000 Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-
anstalt.
§ 144
Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
die in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben,
bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbe-
trieb; ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende
Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung. Die
Erlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3
als erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Neben-
dienstleistungen vor dem 1. Januar 2004 in der Satzung
oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesell-
schaft bereits vorgesehen waren. Spätestens bis zum
13. Februar 2007 haben Kapitalanlagegesellschaften ihre
Eigenmittel gemäß § 11 anzupassen. Bereits erteilte
Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem
Gesetz erteilt. Die Gültigkeit von nach § 24b Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausge-
stellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der
Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Ausländische Investmentgesellschaften, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1
oder § 15c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt
sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder
§ 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebs-
recht besteht fort. Ein vereinfachter Verkaufsprospekt ist
nach den §§ 121 und 132 erst ab dem Datum vorzulegen,
ab dem nach dem nationalen Recht des anderen Mit-
gliedstaates ein solcher vorzuhalten ist, spätestens
jedoch ab dem 13. Februar 2007. Auf ausländische In-
vestmentgesellschaften, die EG-Investmentanteile aus-
geben und die nach den Übergangsbestimmungen des
für sie geltenden nationalen Rechts die Bestimmungen
der Richtlinie 85/611/EWG in der vor dem 13. Februar
2002 geltenden Fassung einhalten, sind bis zum
13. Februar 2007 die §§ 1 bis 15k und 21 des Auslandin-
vestment-Gesetzes weiter anzuwenden.
(3) Auf ausländische Investmentgesellschaften, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1
des Auslandinvestment-Gesetzes erstattet haben und
zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, finden bis zum
30. Juni 2005 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 3 Abs. 2 Satz 2 und
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Auslandinvestment-Gesetzes
Anwendung. Auf die in Satz 1 genannten Investmentge-
sellschaften finden § 122 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 136 Abs. 1
Nr. 3 und 5, § 137 Abs. 1 Satz 2 erstmals zum 1. Juli 2005
Anwendung.
(4) § 8m des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-
ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert
worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2004 weiterhin
anzuwenden.
(5) § 13 Abs. 1 ist vor dem 13. Februar 2007 auf Ver-
waltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie
85/611/EWG erst ab dem Zeitpunkt verlangt wird, ab
dem nach dem nationalen Recht des anderen Mitglied-
staates oder des Vertragsstaates die Übereinstimmung
mit der Richtlinie 85/611/EWG vorliegen muss.
(6) Auf ausländische Investmentgesellschaften, die
bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Anteile
unbeschadet der Vorschriften des Auslandinvestment-
Gesetzes öffentlich vertrieben haben und bei Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes weiter öffentlich vertreiben, ist § 140
Abs. 1 und 3 Nr. 1 nicht anzuwenden, wenn die ausländi-
sche Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 Abs. 1
bis spätestens zum 31. Dezember 2004 vollständig
erstattet. § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 2, 3 Nr. 2 bis 5 sowie

Abs. 4 bis 7 sind anzuwenden. § 139 Abs. 3 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die ausländische Invest-
mentgesellschaft die letzte Ergänzungsanzeige bis spä-
testens zum 31. Dezember 2004 einzureichen hat.
§ 145
Übergangsvorschriften für Sondervermögen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am
1. Januar 2004 bestehenden Sondervermögen noch bis
zum 13. Februar 2007 die Vorschriften des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften anwenden. Die Vertragsbe-
dingungen derjenigen Sondervermögen, die am 1. Janu-
ar 2004 noch auf der Grundlage des Dritten Finanzmarkt-
förderungsgesetzes bestehen, sind an dieses Gesetz
anzupassen; die Änderung der Vertragsbedingungen
muss nach Maßgabe des § 43 erfolgen und die geänder-
ten Vertragsbedingungen müssen spätestens am 1. Ja-
nuar 2006 in Kraft getreten sein.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbe-
dingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Geld-
markt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-Sonder-
vermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermö-
gens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsge-
schäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für
die am 1. Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-
Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft
ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach
§ 63 zugelassenen Rechtsgeschäfte für Wertpapier-
index-Sondervermögen abschließen zu können. Die
Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforder-
liche Genehmigung, wenn die Änderungen mit den bishe-
rigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens verein-
bar sind.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbe-
dingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Immo-
bilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des
Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelasse-
nen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertrags-
bedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden
Geldmarkt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-
Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft
abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch ändern, um für
Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83
bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu
können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004
bestehenden Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-
Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft
ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die
nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte
abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am
1. Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-Sonder-
vermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern,
um für Rechnung des Sondervermögens die nach den
§§ 83 und 86 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen
zu können. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Ist dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli
2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Pro-
spekt § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagege-
sellschaften oder § 12 Abs. 5 oder § 15i des Auslandin-
vestment-Gesetzes in ihrer bis zum 30. Juni 2002 gelten-
den Fassung weiterhin anzuwenden.
Artikel 2
Investmentsteuergesetz
(InvStG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gemeinsame
Regelungen für inländische und
ausländische Investmentanteile
§1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§2 Erträge aus Investmentanteilen
§3 Ermittlung der Erträge
§4 Ausländische Einkünfte
§5 Besteuerungsgrundlagen
§6 Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung
§7 Kapitalertragsteuer
§8 Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminde-
rung
§9 Ertragsausgleich
§ 10 Dach-Sondervermögen
Abschnitt 2
Regelungen nur für inländische Investmentanteile
§ 11 Zweckvermögen; Steuerbefreiung; Außenprüfung
§ 12 Ausschüttungsbeschluss
§ 13 Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
§ 14 Übertragung von Sondervermögen
§ 15 Inländische Spezial-Sondervermögen
Abschnitt 3
Regelungen nur für ausländische Investmentanteile
§ 16 Ausländische Spezial-Investmentvermögen
§ 17 Repräsentant
Abschnitt 4
Anwendungs- und Übergangsregelungen
§ 18 Anwendungsvorschriften
§ 19 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Gemeinsame
Regelungen für inländische
und ausländische Investmentanteile
§1
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1. inländisches Investmentvermögen, soweit dieses in
Form eines Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1
oder einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des
§ 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes (inländische In-
vestmentgesellschaft) gebildet wird, sowie auf Anteile
an einem inländischen Investmentvermögen (inländi-
sche Investmentanteile),
2. ausländisches Investmentvermögen und ausländi-
sche Investmentanteile im Sinne des § 2 Abs. 8 und 9
des Investmentgesetzes.
(2) Die Begriffsbestimmungen in § 1 Satz 2 und § 2 des
Investmentgesetzes sind anzuwenden. Bei Investment-

fonds ist die Kapitalanlagegesellschaft (§ 2 Abs. 6 des
Investmentgesetzes) gesetzlicher Vertreter des Sonder-
vermögens (§ 2 Abs. 2 des Investmentgesetzes) im Sinne
des § 34 der Abgabenordnung.
(3) Ausschüttungen sind die dem Anleger tatsächlich
gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich
der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Ausgeschüttete
Erträge sind die von einem Investmentvermögen zur Aus-
schüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus
der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, sonstige Erträge und
Gewinne aus Veräußerungsgeschäften. Ausschüttungs-
gleiche Erträge sind die von einem Investmentvermögen
nach Abzug der abziehbaren Werbungskosten nicht zur
Ausschüttung verwendeten Erträge aus Zinsen, Dividen-
den, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sons-
tige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungs-
geschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3,
soweit es sich nicht um Wertpapierveräußerungsge-
schäfte handelt, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuer-
gesetzes.
§2
Erträge aus Investmentanteilen
(1) Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie
die ausschüttungsgleichen Erträge gehören zu den Ein-
künften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht
Betriebseinnahmen des Anlegers oder Leistungen im
Sinne des § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind;
§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1
des Körperschaftsteuergesetzes sind außer in den Fällen
des Absatzes 2 nicht anzuwenden. Die ausschüttungs-
gleichen Erträge gelten außer in den Fällen des § 22 Nr. 5
des Einkommensteuergesetzes mit dem Ablauf des
Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als
zugeflossen. Bei Teilausschüttung der in § 1 Abs. 3 ge-
nannten Erträge sind die ausschüttungsgleichen Erträge
dem Anteilscheininhaber im Zeitpunkt der Teilausschüt-
tung zuzurechnen. Reicht im Falle der Teilausschüttung
die Ausschüttung nicht aus, um die Kapitalertragsteuer
einzubehalten, so gilt die Teilausschüttung als ausschüt-
tungsgleicher Ertrag.
(2) Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche
inländische und ausländische Erträge solche im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nr. 40 des Ein-
kommensteuergesetzes und § 8b sowie § 37 Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.
(3) Die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile
sind insoweit steuerfrei, als sie
1. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Ter-
mingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an
Kapitalgesellschaften enthalten, es sei denn, dass die
Ausschüttungen Betriebseinnahmen sind; § 3 Nr. 40
des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körper-
schaftsteuergesetzes sind anzuwenden. Enthalten die
Ausschüttungen Erträge aus der Veräußerung von
Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaf-
ten, so kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in
Betracht, als die Erträge Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 des Einkommensteuergesetzes sind;
2. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn,
dass es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungs-
geschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 3, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
handelt, oder dass die Ausschüttungen Betriebsein-
nahmen des Steuerpflichtigen sind.
(4) § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuerge-
setzes ist sinngemäß anzuwenden.
§3
Ermittlung der Erträge
(1) Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentver-
mögens ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
zes sinngemäß anzuwenden.
(2) § 11 des Einkommensteuergesetzes ist mit folgen-
den Maßgaben anzuwenden:
1. Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenab-
schlags als zugeflossen;
2. Zins- und Mietabgrenzungen sind periodengerecht
vorzunehmen; die abgegrenzten Zinsen und Mieten
gelten als zugeflossen;
3. periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gel-
ten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss
im folgenden Geschäftsjahr erfolgt.
Soweit die Einnahmen schon vor dem Zufluss erfasst
werden, ist ein Abzug der ausländischen Steuern gemäß
§ 4 Abs. 4 bereits in dem Geschäftsjahr zulässig, in dem
die Einnahmen zugerechnet werden.
(3) Zu den Werbungskosten gehören auch Absetzun-
gen für Abnutzung oder Substanzverringerung, soweit
diese die nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zuläs-
sigen Beträge nicht übersteigen. Für Werbungskosten
des Investmentvermögens, die nicht in einem unmittelba-
ren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen ste-
hen, gilt Folgendes:
1. Soweit Werbungskosten eines inländischen Invest-
mentvermögens mit ausländischen Einnahmen in
einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und
der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungs-
recht für diese ausländischen Einkünfte zusteht, sind
die Werbungskosten im Verhältnis des durchschnittli-
chen Vermögens des vorangegangenen Geschäfts-
jahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem
durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorange-
gangenen Geschäftsjahres den ausländischen Ein-
nahmen zuzuordnen. Zur Berechnung des durch-
schnittlichen Vermögens sind die monatlichen End-
werte des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrun-
de zu legen.
2. Von den nach der Anwendung der Nummer 1 verblei-
benden abzugsfähigen Werbungskosten gelten 10 Pro-
zent als nichtabzugsfähige Werbungskosten. Dies gilt
nicht bei der Ermittlung der Erträge des Investment-
vermögens für Anteilinhaber, die ihre Anteile im
Betriebsvermögen halten.
3. § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist auf die
nach Nummer 2 verbleibenden abzugsfähigen Wer-
bungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Zuordnung der Werbungskosten zu den dem § 3
Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes zugrunde lie-

genden Einnahmen nach dem Verhältnis des durch-
schnittlichen Vermögens des vorangegangenen
Geschäftsjahres, das Quelle dieser Einnahmen ist, zu
dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des voran-
gegangenen Geschäftsjahres erfolgt. Nummer 1 Satz 2
gilt entsprechend.
4. Bei der Ermittlung der Erträge für Anleger, für die § 8b
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes anwendbar
ist, ist abweichend von Nummer 3 § 3c Abs. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes auf die nach Nummer 2 ver-
bleibenden abzugsfähigen Werbungskosten mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Zuordnung von Wer-
bungskosten zu den dem § 8b Abs. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes zugrunde liegenden Einnahmen
nach dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermö-
gens des vorangegangenen Geschäftsjahres, das
Quelle dieser Einnahmen ist, zu dem durchschnittlichen
Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäfts-
jahres erfolgt. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Negative Erträge des Investmentvermögens sind
bis zur Höhe der positiven Erträge mit diesen zu verrech-
nen. Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den
folgenden Geschäftsjahren auszugleichen.
(5) Erträge aus Gewinnanteilen des Investmentvermö-
gens an einer Personengesellschaft gehören zu den
Erträgen des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschafts-
jahr der Personengesellschaft endet.
§4
Ausländische Einkünfte
(1) Die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie
die ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Veranla-
gung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem aus-
ländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat.
Bei den nach Satz 1 befreiten Einkünften ist auf das nach
§ 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde
Einkommen der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt,
wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das
nach § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu ver-
steuernde Einkommen um die in Satz 1 genannten Ein-
künfte vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin
enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünf-
tel zu berücksichtigen sind. § 32b Abs. 1a des Einkom-
mensteuergesetzes ist anzuwenden.
(2) Sind in den auf Investmentanteile ausgeschütteten
sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen aus einem
ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, die
in diesem Staat zu einer nach § 34c Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des Körperschaft-
steuergesetzes oder bei inländischen Investmentanteilen
außerdem nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Kör-
perschaftsteuer anrechenbaren Steuer herangezogen
werden, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anle-
gern die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-
gungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf
den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
anzurechnen, der auf diese ausländischen um die anteili-
ge ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. Die-
ser Teil ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der
Veranlagung des zu versteuernden Einkommens – ein-
schließlich der ausländischen Einkünfte – nach den §§ 32a,
32b, 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes erge-
bende Einkommensteuer oder nach § 23 des Körper-
schaftsteuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im
Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der
Einkünfte aufgeteilt wird. Der Höchstbetrag der anre-
chenbaren ausländischen Steuern ist für die ausgeschüt-
teten sowie ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem
einzelnen Investmentvermögen zusammengefasst zu
berechnen. § 34c Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, 3, 6 und 7
des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwen-
den. Wird von auf ausländische Investmentanteile ausge-
schütteten Erträgen in dem Staat, in dem das ausschüt-
tende ausländische Investmentvermögen ansässig ist,
eine Abzugsteuer erhoben, gelten die Sätze 1 bis 4 mit
der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Höchstbetrags
der anrechenbaren ausländischen Steuern Satz 3 ent-
sprechend gilt. Der Anrechnung der ausländischen Steuer
nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes steht
bei ausländischen Investmentanteilen § 34c Abs. 6 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. Sind in
den auf ausländische Investmentanteile ausgeschütteten
sowie den ausschüttungsgleichen Erträgen Einkünfte
enthalten, die mit deutscher Ertragsteuer belastet sind,
so gelten diese Einkünfte und die darauf entfallende
deutsche Steuer für Zwecke der Anrechnung als auslän-
dische Einkünfte und ausländische Steuer im Sinne des
Satzes 1.
(3) Ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete
sowie ausschüttungsgleiche Erträge entfallen, die nach
Absatz 1 oder § 2 Abs. 2 und 3 steuerfrei sind, sind bei
der Anrechnung oder dem Abzug nach Absatz 2 oder
beim Abzug nach Absatz 4 nicht zu berücksichtigen.
(4) Das Investmentvermögen kann die nach Absatz 2
beim Anleger anrechenbaren oder abziehbaren ausländi-
schen Steuern bei der Ermittlung der Erträge (§ 3) als
Werbungskosten abziehen. In diesem Fall hat der Anleger
keinen Anspruch auf Anrechnung oder Abzug dieser
Steuern nach Absatz 2.
§5
Besteuerungsgrundlagen
(1) Die §§ 2 und 4 sind nur anzuwenden, wenn
1. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder
Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil in
deutscher Sprache bekannt macht:
a) den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens
vier Nachkommastellen),
b) den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit min-
destens vier Nachkommastellen),
c) die in der Ausschüttung enthaltenen
aa) ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre,
bb) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne
des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1,
cc) Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkom-
mensteuergesetzes,
dd) Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes,
ee) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40
des Einkommensteuergesetzes,

ff) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2
des Körperschaftsteuergesetzes,
gg) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2,
soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im
Sinne des § 20 des Einkommensteuergeset-
zes sind,
hh) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne
des § 2 Abs. 3 Nr. 2,
ii) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1,
jj) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, für die kein
Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde,
kk) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2, die nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung zur Anrechnung einer als
gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommen-
steuer oder Körperschaftsteuer berechtigen,
d) den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitaler-
tragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung
im Sinne von
aa) § 7 Abs. 1 und 2,
bb) § 7 Abs. 3,
e) den Betrag der anzurechnenden oder zu erstatten-
den Kapitalertragsteuer im Sinne von
aa) § 7 Abs. 1 und 2,
bb) § 7 Abs. 3,
f) den Betrag der ausländischen Steuern, der auf die
in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Ein-
künfte im Sinne des § 4 Abs. 2 entfällt, und
aa) nach § 34c Abs. 1 des Einkommensteuerge-
setzes oder einem Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung anrechenbar,
bb) nach § 34c Abs. 3 des Einkommensteuerge-
setzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde,
cc) nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung als gezahlt gilt,
g) den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1,
h) den von der ausschüttenden Körperschaft nach
§ 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in
Anspruch genommenen Körperschaftsteuermin-
derungsbetrag;
2. die Investmentgesellschaft den Anlegern bei aus-
schüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zuge-
flossen gelten, die Angaben entsprechend der Num-
mer 1 bezogen auf einen Investmentanteil in deut-
scher Sprache bekannt macht;
3. die Investmentgesellschaft die in den Nummern 1
und 2 genannten Angaben in Verbindung mit dem
Jahresbericht im Sinne von § 45 Abs. 1, § 122 Abs. 1
oder 2 des Investmentgesetzes im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt macht; die Angaben sind mit
der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfe-
leistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des
Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkann-
ten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleich-
baren Stelle zu versehen, dass die Angaben nach den
Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
§ 323 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß anzu-
wenden. Wird der Rechenschaftsbericht nach den
Bestimmungen des Investmentgesetzes nicht im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, ist
auch die Fundstelle bekannt zu machen, in der der
Rechenschaftsbericht in deutscher Sprache bekannt
gemacht ist;
4. die ausländische Investmentgesellschaft die Summe
der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der
ausländischen Investmentanteile als zugeflossen gel-
tenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen
Erträge ermittelt und mit dem Rücknahmepreis
bekannt macht;
5. die ausländische Investmentgesellschaft auf Anforde-
rung gegenüber dem Bundesamt für Finanzen inner-
halb von drei Monaten die Richtigkeit der in den Num-
mern 1, 2 und 4 genannten Angaben vollständig nach-
weist. Sind die Urkunden in einer fremden Sprache
abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in
die deutsche Sprache verlangt werden. Hat die aus-
ländische Investmentgesellschaft Angaben in unzu-
treffender Höhe bekannt gemacht, so hat sie die
Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf
Verlangen des Bundesamtes für Finanzen in der
Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr zu
berücksichtigen.
Liegen die in Nummer 1 Buchstabe c oder f genannten
Angaben nicht vor, werden die Erträge insoweit nach § 2
Abs. 1 Satz 1 besteuert und § 4 findet insoweit keine
Anwendung.
(2) § 8 ist nur anzuwenden, wenn die Investmentge-
sellschaft bewertungstäglich den positiven oder negati-
ven Vomhundertsatz des Wertes des Investmentanteils
ermittelt, der auf die in den Einnahmen aus der Veräuße-
rung enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 8 entfällt
(Aktiengewinn) und mit dem Rücknahmepreis veröffent-
licht. Der Aktiengewinn pro Investmentanteil darf sich
durch den An- und Verkauf von Investmentanteilen nicht
ändern. Absatz 1 Nr. 5 gilt entsprechend.
§6
Besteuerung
bei fehlender Bekanntmachung
Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt,
sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentan-
teile sowie 70 Prozent des Mehrbetrags anzusetzen, der
sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten
Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr fest-
gesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils er-
gibt; mindestens sind 6 Prozent des letzten im Kalender-
jahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen. Wird
ein Rücknahmepreis nicht festgesetzt, so tritt an seine
Stelle der Börsen- oder Marktpreis. Der nach Satz 1
anzusetzende Teil des Mehrbetrags gilt mit Ablauf des
jeweiligen Kalenderjahres als ausgeschüttet und zuge-
flossen.
§7
Kapitalertragsteuer
(1) Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben
von
1. ausgeschütteten Erträgen im Sinne des § 2 Abs. 1,
soweit sie nicht enthalten:

a) inländische und ausländische Kapitalerträge im
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes; Absatz 3 bleibt unbe-
rührt;
b) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren
und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesell-
schaften, aus Termingeschäften sowie aus der Ver-
äußerung von Grundstücken und grundstücksglei-
chen Rechten im Sinne des § 2 Abs. 3 sowie Erträ-
ge im Sinne des § 4 Abs. 1,
2. Ausschüttungen im Sinne des § 6,
3. den nach dem 31. Dezember 1993 einem Anleger in
ausländische Investmentanteile als zugeflossen gel-
tenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen
Erträgen. Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stel-
le den Investmentanteil für den Anleger erworben oder
an ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den
Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Ver-
wahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem
Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen.
Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Ein-
kommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen-
den.
(2) Werden die Erträge nur zum Teil ausgeschüttet, gilt
für den Teil der ausschüttungsgleichen Erträge des
Investmentvermögens Absatz 1 entsprechend. Die dar-
auf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausge-
schütteten Betrag einzubehalten.
(3) Von den ausgeschütteten und ausschüttungsglei-
chen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens
wird ein Steuerabzug in Höhe von 20 Prozent vorgenom-
men, soweit inländische Erträge im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
enthalten sind. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträ-
gen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen-
den. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Von den ausschüttungsgleichen Erträgen eines
inländischen Investmentvermögens mit Ausnahme der in
Absatz 3 genannten sowie mit Ausnahme der Gewinne
aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren
im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommen-
steuergesetzes hat die inländische Investmentgesell-
schaft den Steuerabzug vorzunehmen. § 44a des Ein-
kommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Im Übri-
gen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kapitalertragsteuer
ist innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu ent-
richten. Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem
Zeitpunkt eine Steuererklärung nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer
zu berechnen.
(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4, die
einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen oder
einem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger als
zugeflossen gelten, wird auf Antrag die einbehaltene
Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des
§ 44a Abs. 4 und des § 44b Abs. 1 Satz 1 des Einkom-
mensteuergesetzes und in dem dort bestimmten Umfang
von der inländischen Investmentgesellschaft erstattet. Im
Übrigen sind die für die Anrechnung und die Erstattung
der Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Ein-
kommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(6) Die inländische Investmentgesellschaft erstattet
die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag auch in
Fällen, in denen die Kapitalerträge im Sinne des Absat-
zes 4 einem Gläubiger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland als zugeflossen gelten. Sie hat sich
zuvor Gewissheit über die Person des Gläubigers der
Kapitalerträge zu verschaffen; § 154 der Abgabenord-
nung ist entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag in
Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch ein
Kreditinstitut gestellt, das die Investmentanteile im Zeit-
punkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den
Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden
Wertpapierdepot verwahrt, hat die Investmentgesell-
schaft sich von dem Kreditinstitut versichern zu lassen,
dass der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depot-
unterlagen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland hat.
(7) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abge-
führten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d
des Einkommensteuergesetzes gelten die Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
§8
Veräußerung von
Investmentanteilen; Vermögensminderung
(1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräu-
ßerung von Investmentanteilen im Betriebsvermögen
sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 4 Abs. 1 anzu-
wenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch
nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Ein-
nahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch
nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Invest-
mentvermögens an Körperschaften, Personenvereini-
gungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistun-
gen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören
(positiver Aktiengewinn). Bei Beteiligungen des Invest-
mentvermögens an anderen Investmentvermögen ist
Satz 1 entsprechend anzuwenden. Bei dem Ansatz des in
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Wertes sind die Sätze 1 und 2 entspre-
chend anzuwenden.
(2) Auf Vermögensminderungen innerhalb des Invest-
mentvermögens sind beim Anleger § 3c Abs. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteu-
ergesetzes anzuwenden, soweit die Vermögensminde-
rungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-
gensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfän-
ger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes gehören (negativer Aktienge-
winn).
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichti-
gende Teil der Einnahmen ist der Unterschied zwischen
dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeit-
punkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn
auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung
oder dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknah-
mepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschafts-
jahres, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt

hat, andererseits. Bei Ansatz eines niedrigeren Teilwerts
ist der zu berücksichtigende Teil nach § 3c Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaft-
steuergesetzes der Unterschied zwischen dem Aktienge-
winn auf den maßgebenden Rücknahmepreis, soweit er
sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, einerseits und
dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeit-
punkt der Anschaffung oder dem Aktiengewinn auf den
maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des voran-
gegangenen Wirtschaftsjahres, soweit der Aktiengewinn
sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, andererseits.
Entsprechendes gilt bei Gewinnen aus dem Ansatz des in
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Wertes für die Ermittlung des zu berück-
sichtigenden Teils nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer-
gesetzes oder § 8b des Körperschaftsteuergesetzes.
§9
Ertragsausgleich
Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsglei-
chen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne
der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehba-
ren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf ent-
fallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene
Anteilscheine gleich.
§ 10
Dach-Sondervermögen
Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen,
die aus Erträgen des Investmentvermögens aus Anteilen
an anderen Investmentvermögen stammen, findet § 6
entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungs-
grundlagen des Dach-Sondervermögens im Sinne des
§ 5 Abs. 1 nicht nachgewiesen werden. Soweit Zielfonds
die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 nicht erfüllen, sind
die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen
des Zielfonds den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-
Sondervermögens zuzurechnen.
Abschnitt 2
Regelungen nur
für inländische Investmentanteile
§ 11
Zweckvermögen;
Steuerbefreiung; Außenprüfung
(1) Das inländische Sondervermögen gilt als Zweck-
vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körper-
schaftsteuergesetzes. Es ist von der Körperschaftsteuer
und der Gemeindewirtschaftssteuer befreit. Satz 2 findet
auch auf die Investmentaktiengesellschaft Anwendung.
(2) Die von Kapitalerträgen des inländischen Invest-
mentvermögens einbehaltene und abgeführte Kapitaler-
tragsteuer wird auf Antrag an die Depotbank erstattet,
soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes
vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt auch
für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehalte-
nen und abgeführten Solidaritätszuschlag. Für die Erstat-
tung ist bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes das Bundes-
amt für Finanzen und bei den übrigen Kapitalerträgen das
Finanzamt zuständig, an das die Kapitalertragsteuer
abgeführt worden ist. Im Übrigen sind die Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes über die Abstandnahme
vom Steuerabzug und über die Erstattung von Kapitaler-
tragsteuer bei unbeschränkt einkommensteuerpflichti-
gen Gläubigern sinngemäß anzuwenden. An die Stelle
der in § 44b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Nichtveranlagungs-Bescheinigung tritt eine
Bescheinigung des für das Investmentvermögen zustän-
digen Finanzamts, in der bestätigt wird, dass ein Zweck-
vermögen oder eine Investmentaktiengesellschaft im Sinne
des Absatzes 1 vorliegt.
(3) Beim inländischen Investmentvermögen ist eine
Außenprüfung im Sinne der §§ 194 ff. der Abgabenord-
nung zulässig zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnis-
se des Investmentvermögens, zum Zwecke der Prüfung
der Berichte nach § 44 des Investmentgesetzes und der
Besteuerungsgrundlagen nach § 5.
§ 12
Ausschüttungsbeschluss
Die inländische Investmentgesellschaft hat über die
Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehen-
den Beträge zu beschließen und den Beschluss schrift-
lich zu dokumentieren. Der Beschluss hat Angaben zur
Zusammensetzung der Ausschüttung zu enthalten. Er
hat außerdem Angaben zu den noch nicht ausgeschütte-
ten Beträgen, die nicht unter § 19 Abs. 2 fallen, zu enthal-
ten.
§ 13
Gesonderte Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen
(1) Die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1
sind gegenüber der Investmentgesellschaft gesondert
festzustellen.
(2) Die Investmentgesellschaft hat bei jeder Ausschüt-
tung, bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens
vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, eine Erklä-
rung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungs-
grundlagen abzugeben. Der Feststellungserklärung sind
der testierte Rechenschaftsbericht und der Ausschüt-
tungsbeschluss (§ 12) beizufügen.
(3) Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten
Feststellung gleich. Die Investmentgesellschaft hat die
erklärten Besteuerungsgrundlagen zugleich im elektroni-
schen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonder-
ten Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 fest oder weichen
die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteue-
rungsgrundlagen von der Feststellungserklärung ab, sind
die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten
Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteue-
rungsgrundlagen gesondert festzustellen. Die Investment-
gesellschaft hat die Unterschiedsbeträge in der Fest-
stellungserklärung für das Geschäftsjahr zu berücksichti-
gen, in dem die Feststellung nach Satz 1 unanfechtbar
geworden ist. Die §§ 164, 165, 172 bis 175a der Abga-
benordnung sind auf die gesonderte Feststellung nach
Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden.
(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen
Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesell-
schaft befindet.

§ 14
Übertragung von Sondervermögen
(1) In Fällen des § 40 des Investmentgesetzes gelten
die Anteile an dem übernommenen Sondervermögen, die
zu einem Betriebsvermögen gehören, als zum Buchwert
veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit
diesem Wert angeschafft. Gehören Anteile an dem über-
nommenen Sondervermögen nicht zu einem Betriebs-
vermögen und sind die Voraussetzungen des § 23 des
Einkommensteuergesetzes erfüllt, treten an die Stelle des
Buchwerts die Anschaffungskosten.
(2) Das übernehmende Sondervermögen hat die Ver-
mögensgegenstände und Verbindlichkeiten des über-
nommenen Sondervermögens mit dem Wert anzusetzen,
der auch Teil des Nettoinventarwerts am Tag der Über-
nahme war.
(3) Die nicht bereits ausgeschütteten Erträge des lau-
fenden Geschäftsjahres des übernommenen Sonderver-
mögens vor dessen Übernahme gelten den Anteilinha-
bern des übernommenen Sondervermögens mit Ablauf
des Geschäftsjahres außer in den Fällen des § 22 Nr. 5
des Einkommensteuergesetzes als zugeflossen. Dies gilt
auch für die nicht bereits nach Satz 1 zu versteuernden
angewachsenen Erträge des übernommenen Sonderver-
mögens.
§ 15
Inländische Spezial-Sondervermögen
(1) Bei inländischen Spezial-Sondervermögen sind § 4
Abs. 4, § 5 Abs. 1, §§ 6 und 7 Abs. 4 Satz 2 nicht anzu-
wenden. § 5 Abs. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass die Investmentgesellschaft verpflichtet ist, den
Aktiengewinn bei jeder Bewertung des Sondervermö-
gens zu ermitteln; die Veröffentlichung des Aktienge-
winns entfällt. Für die Feststellung der Besteuerungs-
grundlagen gilt § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abga-
benordnung entsprechend; die Feststellungserklärung
steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. § 13 Abs. 1, 3
und 4 ist nicht anzuwenden.
(2) Erträge aus Vermietung und Verpachtung von
inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten und Gewinne aus privaten Veräußerungsge-
schäften mit inländischen Grundstücken und grund-
stücksgleichen Rechten sind gesondert auszuweisen.
Diese Erträge gelten beim beschränkt steuerpflichtigen
Anleger als unmittelbar bezogene Einkünfte gemäß § 49
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f, Nr. 6 oder Nr. 8 des Einkommen-
steuergesetzes. Dies gilt auch für die Anwendung der
Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen. § 7 ist
sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass der
Steuersatz 30 Prozent der Erträge beträgt und die Kapi-
talertragsteuer von der Investmentgesellschaft einzube-
halten ist. § 50 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes findet keine Anwendung.
Abschnitt 3
Regelungen nur
für ausländische Investmentanteile
§ 16
Ausländische Spezial-Investmentvermögen
Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren
Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 30 Anlegern,
die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind
§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und § 6 nicht anzuwen-
den. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntma-
chung im elektronischen Bundesanzeiger absehen kann,
wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt. § 15 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 17
Repräsentant
Der Repräsentant einer ausländischen Investmentge-
sellschaft im Sinne des § 136 Abs. 1 Nr. 2 und des § 138
des Investmentgesetzes gilt nicht als ständiger Vertreter
im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkom-
mensteuergesetzes und des § 13 der Abgabenordnung,
soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gericht-
lich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder
über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch
bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile
tätig wird.
Abschnitt 4
Anwendungs- und Übergangsregelungen
§ 18
Anwendungsvorschriften
Dieses Gesetz ist erstmals auf das Geschäftsjahr des
Investmentvermögens anzuwenden, welches nach dem
31. Dezember 2003 beginnt, sowie auf Erträge, die dem
Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen.
§ 8 ist bei Anteilen an einem inländischen Investmentver-
mögen auf Einnahmen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2003 zufließen, sowie auf Gewinnminde-
rungen, die nach dem 31. Dezember 2003 entstehen.
Ausländische Investmentvermögen können erstmals
zum Beginn des Geschäftsjahres im Sinne des Satzes 1
den Aktiengewinn (§ 5 Abs. 2 und § 8) ermitteln. Er ist bei
der erstmaligen Ermittlung mit 0 Prozent anzusetzen.
§ 19
Übergangsvorschriften
(1) § 2 Abs. 3 Nr. 1 zweiter Halbsatz ist bei inländischen
Investmentvermögen auf Veräußerungen von Anteilen an
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalge-
sellschaften und von Bezugsrechten auf derartige Anteile
anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschafts-
jahres der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräußert
werden, für die das Körperschaftsteuergesetz in der Fas-
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist, und auf sons-
tige Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2000
erfolgen. § 8 Abs. 1 ist hinsichtlich der in § 3 Nr. 40 des
Einkommensteuergesetzes und in § 8b Abs. 2 des Kör-
perschaftsteuergesetzes genannten Einnahmen nur anzu-
wenden, soweit diese auch im Falle der Ausschüttung
gemäß § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 begünstigt wären.
(2) Die §§ 37n bis 50d des Gesetzes über Kapitalanla-
gegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2010) geändert worden ist, sind letztmals auf das
Geschäftsjahr des inländischen Investmentvermögens

anzuwenden, welches vor dem 1. Januar 2004 beginnt,
sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen.
§ 40a des in Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf
Einnahmen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004
zufließen, sowie auf Gewinnminderungen, die vor dem
1. Januar 2004 entstehen. Die in dem in Satz 1 genannten
Gesetz enthaltenen Bestimmungen zum Zwischenge-
winn sind letztmals auf Veräußerungen, Erwerbe oder
Abtretungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004
stattfinden.
(3) Die §§ 17 bis 20 des Auslandinvestment-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2810), das zuletzt durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geän-
dert worden ist, sind letztmals auf das Geschäftsjahr des
ausländischen Investmentvermögens anzuwenden, wel-
ches vor dem 1. Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge,
die in diesem Geschäftsjahr zufließen. § 17 Abs. 2b des in
Satz 1 genannten Gesetzes ist letztmals auf Einnahmen
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 zufließen. Die in
dem in Satz 1 genannten Gesetz enthaltenen Bestim-
mungen zum Zwischengewinn sind letztmals auf Veräu-
ßerungen, Erwerbe oder Abtretungen anzuwenden, die
vor dem 1. Januar 2004 stattfinden.
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645),
wird wie folgt geändert:
1. In § 45d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 38b des
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie
§18a des Auslandinvestment-Gesetzes“ durch die
Angabe „§ 7 des Investmentsteuergesetzes“ ersetzt.
2. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b wird wie folgt
gefasst:
„a) § 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Erträge aus
Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Invest-
mentgesetzes, Nr. 2, 4, 6, und 9, wenn der
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz
im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des
§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt
auch für Erträge aus Wandelanleihen und
Gewinnobligationen,
b) § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2
und 7 des Investmentsteuergesetzes
aa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 des
Investmentsteuergesetzes,
bb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 und 4
des Investmentsteuergesetzes, wenn es
sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses
Gesetzes handelt,“.
3. Dem § 52 Abs. 57a wird folgender Satz angefügt:
„§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b in der Fassung
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2676) ist erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem
31. Dezember 2003 zufließen, anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), wird wie
folgt geändert:
1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden,
wenn die Einkünfte, für die die ausländische Gesell-
schaft Zwischengesellschaft ist, nach den Vorschrif-
ten des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in der jeweils geltenden
Fassung steuerpflichtig sind, es sei denn, Ausschüt-
tungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung von der inländischen Bemessungsgrund-
lage auszunehmen.“
2. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden
Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vor-
schriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; für
die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem
inländischen oder ausländischen Investmentvermö-
gen sind die Vorschriften des Investmentsteuergeset-
zes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724) in
der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwen-
den, sofern dieses Gesetz auf das Investmentvermö-
gen anwendbar ist.“
3. Dem § 21 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) § 7 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676) sind erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gemeindewirtschaftsteuer für den Erhe-
bungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in
einer Betriebsstätte angefallen sind, die in einem Wirt-
schaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Be-
triebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. De-
zember 2003 beginnt.“
Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
In § 4 Nr. 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes
1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni
1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Gesetz über Kapi-
talanlagegesellschaften“ durch das Wort „Investmentge-
setz“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971
(BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„4. die Mitwirkung an der Überprüfung der Besteue-
rungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile
nach dem Investmentsteuergesetz; die Überprüfung
erfolgt auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder
im Wege von Stichproben;“.
Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
In § 312a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3
Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2547) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 11 oder
§ 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer
Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften“ durch die Angabe „§ 126
des Investmentgesetzes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346), zuletzt geändert durch Artikel 67 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. § 126 des Investmentgesetzes.“
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über
eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören,
wenn Gegenstand der Klage
1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen sind oder
2. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen sind, die die Bundesanstalt nach Maßgabe
des Gesetzes über Bausparkassen, des Invest-
mentgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes
oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken
zu genehmigen hat.“
Artikel 9
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Anteilscheine“
durch die Wörter „Anteile an Investmentvermögen“
ersetzt.
2. In § 2a Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „Anteilscheinen
von Kapitalanlagegesellschaften“ durch die Wörter
„Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapi-
talanlagegesellschaft ausgegeben werden,“ und das
Wort „Auslandinvestment-Gesetz“ durch die Wörter
„Investmentgesetz öffentlich“ ersetzt.
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Eingangssatz wird die Angabe „in den Fäl-
len der Nummern 1 und 4“ durch die Angabe
„in den Fällen der Nummern 1, 3a und 4“
ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohn-
sitz“ ein Komma und das Wort „Sitz“ einge-
fügt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. die nach den entsprechenden Vorschrif-
ten eines Drittstaates in diesem Staat
Meldepflichtigen mit Wohnsitz, Sitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ihre
Mitteilungspflichten ordnungsmäßig
erfüllen,“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „im Fall des Ab-
satzes 1 Nr. 3“ durch die Angabe „im Fall des
Absatzes 1 Nr. 3 und 3a“ ersetzt.
4. § 36c Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesanstalt kann für die Überwachung
der Einhaltung der in den §§ 9, 31 und 32 geregelten
Pflichten und entsprechender ausländischer Melde-
pflichten oder Verhaltensregeln mit den zuständigen
Stellen anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Staaten zusammenarbeiten. Sie kann diesen Stellen
Informationen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 2
bis 5 übermitteln, die für diese zur Überwachung der
Einhaltung der entsprechenden ausländischen Mel-
depflichten oder Verhaltensregeln erforderlich sind.
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Infor-
mationen, die aus einem anderen Staat stammen,
dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zu-
ständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt
haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben
werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.“
Artikel 10
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird die Angabe „§ 1 des
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften“ durch
die Angabe „§ 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 11 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Anteil-
scheine“ durch die Wörter „Anteile an Investment-
vermögen“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 werden
a) die Wörter „Anteilscheine von Kapitalanlagegesell-
schaften“ durch die Wörter „Anteile an Investment-
vermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft
ausgegeben werden,“ und

b) das Wort „Auslandinvestment-Gesetz“ durch die
Wörter „Investmentgesetz öffentlich“ ersetzt und
nach dem Wort „Geldern“ das Komma und das
Wort „Anteilscheinen“ gestrichen,
c) nach dem Semikolon die Wörter „dies gilt nicht für
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach
§ 112 des Investmentgesetzes.” angefügt.
3. Dem § 2b Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwal-
tungsgesellschaften im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der
Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember
1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.
EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35) –
(Investmentrichtlinie).“
4. § 9 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Informationen, die aus einem anderen Staat stam-
men, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
zuständigen Stellen, die diese Informationen mitge-
teilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben
werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c werden die
Wörter „Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-
ten“ durch das Wort „Investmentgesetzes“, das
Wort „Wertpapier-Sondervermögen“ durch das
Wort „Investmentvermögen“ und die Angabe
„Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – ABl. EG
Nr. L 375 S. 3 – (Investmentrichtlinie)“ durch das
Wort „Investmentrichtlinie“ ersetzt.
b) In Absatz 4b Satz 4 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2
und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
schaften“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2 und 3 des
Investmentgesetzes“ ersetzt.
6. In § 36 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften“ durch das Wort „Invest-
mentgesetzes“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I
S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 138 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzdienstleis-
tungsinstitut“ ein Komma und die Wörter „eine
Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2
Abs. 5 des Investmentgesetzes“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „außer in den Fäl-
len des“ die Angabe „§ 4 Abs. 4, des“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „oder von ihm
abheben“ gestrichen.
3. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „im
Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto“ die
Wörter „des Vertragspartners“ eingefügt.
4. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.
5. In § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Feststellung der Identität
des wirtschaftlich Berechtigten“.
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Besteht eine Pflicht zur Identifizierung nach § 2
Abs. 5 Satz 1 erste oder zweite Alternative nicht, so
hat das Institut den Namen des Einzahlenden auf
dem Einzahlungsbeleg aufzuzeichnen.“
b) In Satz 5 werden die Wörter „oder Abhebende“
und „oder von ihm abheben“ gestrichen.
c) In Satz 6 werden die Wörter „Einzahlender und
Abhebender sind“ durch die Wörter „Der Einzah-
lende ist“ ersetzt und die Wörter „oder Abhebung“
gestrichen.
7. In § 14 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Finanzdienstleis-
tungsunternehmen“ durch das Wort „Finanzdienstleis-
tungsinstitute“ ersetzt.
8. In § 14 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num–
mer 4a eingefügt:
„4a. Investmentaktiengesellschaften,“.
9. § 16 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der
Deutschen Bundesbank, die Finanzdienstleis-
tungsinstitute und Investmentaktiengesellschaf-
ten die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht,“.
Artikel 12
Änderung des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geän-
dert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 6 Satz 1
Nr. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften“
durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentge-
setzes“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften“
durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentge-
setzes“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Befug-
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. De-
zember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), geändert durch die Ver-

ordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2637), wird
wie folgt gefasst:
„3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 10 Abs. 3
Satz 1 und des § 20 Abs. 4 Satz 1 des Investmentge-
setzes sowie nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 Satz 1,
des § 36 Abs. 5 Satz 1, des § 41 Abs. 3 Satz 1, des
§ 44 Abs. 7 Satz 1, des § 51 Abs. 3 Satz 1, des § 112
Abs. 3 Satz 1 und des § 119 Satz 1 des Investment-
gesetzes jeweils nach Anhörung der Deutschen Bun-
desbank,“.
Artikel 14
Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),
zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) zum Erwerb von Anteilen an Sondervermögen
nach den §§ 46 bis 65 und 83 bis 86 des Invest-
mentgesetzes sowie von ausländischen Invest-
mentanteilen, die nach dem Investmentgesetz
öffentlich vertrieben werden dürfen, wenn nach
dem Jahresbericht für das vorletzte Geschäftsjahr,
das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Ver-
trags im Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht,
der Wert der Aktien in diesem Sondervermögen
60 vom Hundert des Werts dieses Sondervermö-
gens nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Son-
dervermögen ist für das erste und zweite
Geschäftsjahr der erste Jahresbericht oder der
erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Son-
dervermögens maßgebend,“.
2. § 8 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Anteilscheine“ wird durch das Wort
„Anteile“ ersetzt.
bb) Die Wörter „Gesetzes über Kapitalanlagege-
sellschaften“ werden durch das Wort „Invest-
mentgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „Gesetz über den
Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über
die Besteuerung der Erträge aus ausländischen
Investmentanteilen“ durch das Wort „Investment-
gesetz“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Altersvorsorge-
verträge-Zertifizierungsgesetzes
(1) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c des Altersvor-
sorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Halbsatz werden die Wörter „für deren
Rechnung gemäß Vertragsbedingungen oder Satzung
nur solche Derivategeschäfte abgeschlossen werden
dürfen, die der Absicherung des Fondsvermögens,
dem späteren Erwerb von Wertpapieren oder zur
Erzielung eines zusätzlichen Ertrages aus bereits vor-
handenen Vermögensgegenständen dienen“ gestri-
chen.
2. Im dritten Halbsatz werden die Wörter „dem Gesetz
über Kapitalanlagegesellschaften“ durch die Angabe
„den §§ 46 bis 90 des Investmentgesetzes“ ersetzt.
3. Im vierten Halbsatz werden
a) die Angabe „Richtlinie 95/26/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl.
EG Nr. L 168 S. 7)“ durch die Angabe „Richtlinie
2001/108/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41
S. 35)“ und
b) das Wort „Auslandinvestment-Gesetz“ durch das
Wort „Investmentgesetz“ ersetzt.
(2) In § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter
„Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koor-
dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur
Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG
(Dritte Richtlinie Lebensversicherung), (ABl. EG Nr. L 360
S. 1)“ ersetzt durch die Wörter „Lebensversicherungsun-
ternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 5. November
2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345
S. 1)“.
Artikel 16
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 13 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten das
Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820),
zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und das Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), außer Kraft.
(2) Artikel 1 § 10 Abs. 1 und 2 tritt am 1. Januar 2005 in
Kraft.
(3) Artikel 1 § 10 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 36
Abs. 5, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 7, § 51 Abs. 3, § 112 Abs. 4
und § 119 sowie die Artikel 13 und 16 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2676. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 57a05af39bf3fa0c….