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Artikel 6 · BT-Drs. 18/8045 · S. 142

Zu Artikel 6 (Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes)
Derzeit unterliegen die ausgeschütteten Erträge i. S. des § 7 Absatz 1 Satz 1 InvStG in der Fassung des AIFM-
Steuer-Anpassungsgesetzes nach § 7 Absatz 1 Satz 2 InvStG in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgeset-
zes den Verfahrensregelungen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG und damit dem nach § 1 Satz 1 GFRG
zu verteilenden Steueraufkommen. Durch den Verweis in § 7 Absatz 4 Satz 2 InvStG in der Fassung des AIFM-
Steuer-Anpassungsgesetzes auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 InvStG in der Fassung des AIFM-Steuer-An-
passungsgesetzes gilt das Gleiche heute auch für die ausschüttungsgleichen Erträge i. S. des § 7 Absatz 4 Satz 1
InvStG in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes.
Durch die Ergänzung des § 1 Satz 1 GFRG werden zukünftig die Erträge aus Investmentfonds in den Katalog der
Kapitalerträge aufgenommen, bei denen den Gemeinden ein Anteil am Aufkommen zusteht. Dadurch wird weit-
gehend der Status quo bei der Verteilung des Steueraufkommens fortgeführt.

BT-Drs. 18/8045 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/8045, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 540.329–541.374 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ae7217a0265a790e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP