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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3858
BGBl. 2001 I S. 3858 · 122.281 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
(Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
–– UntStFG)
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 2
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 3
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 4
Änderung des Außensteuergesetzes 5
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlage-
gesellschaften 6
Änderung des Gesetzes zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung
und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens 7
Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche
Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals
aus Gesellschaftsmitteln 8
Änderung der Abgabenordnung 9
Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes 10
Neufassung geänderter Gesetze 11
Inkrafttreten 12
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 40 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
„des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören“ die Wörter
„ , oder an einer Organgesellschaft im Sinne
der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuer-
gesetzes“ eingefügt.
bb) In Buchstabe b werden nach den Wörtern
„des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören“ die Wörter
„ , oder an einer Organgesellschaft im Sinne
der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuer-
gesetzes“ eingefügt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Satz 3 gilt nicht, wenn
a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeich-
nete Vorgang später als sieben Jahre nach
dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne
des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1
bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes,
auf die der Erwerb der in Satz 3 bezeich-
neten Anteile zurückzuführen ist, stattfin-
det, es sei denn, innerhalb des genannten
Siebenjahreszeitraums wird ein Antrag auf
Versteuerung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
des Umwandlungssteuergesetzes gestellt
oder
b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf
Grund eines Einbringungsvorgangs nach
§ 20 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 23 Abs. 4
des Umwandlungssteuergesetzes erwor-
ben worden sind, es sei denn, die ein-
gebrachten Anteile sind unmittelbar oder
mittelbar auf eine Einbringung im Sinne
des Buchstabens a innerhalb der dort
bezeichneten Frist zurückzuführen.“
b) Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 ein-
gefügt:
„41. a) Gewinnausschüttungen, soweit für das
Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem
sie bezogen werden, oder für die voran-
gegangenen sieben Kalenderjahre oder
Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung
an derselben ausländischen Gesellschaft
Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des
Außensteuergesetzes) der Einkommen-
steuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1
und 2 des Außensteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 12 des Gesetzes

vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)
nicht anzuwenden war und der Steuer-
pflichtige dies nachweist; § 3c Abs. 2 gilt
entsprechend;
b) Gewinne aus der Veräußerung eines
Anteils an einer ausländischen Kapital-
gesellschaft sowie aus deren Auflösung
oder Herabsetzung ihres Kapitals, soweit
für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr,
in dem sie bezogen werden, oder für die
vorangegangenen sieben Kalenderjahre
oder Wirtschaftsjahre aus einer Betei-
ligung an derselben ausländischen Ge-
sellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10
Abs. 2 des Außensteuergesetzes) der
Einkommensteuer unterlegen haben, § 11
Abs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)
nicht anzuwenden war, der Steuerpflich-
tige dies nachweist und der Hinzurech-
nungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil
zugeflossen ist.
Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der
Einkommensteuer unterlegen haben, erfolgt
im Rahmen der gesonderten Feststellung
nach § 18 des Außensteuergesetzes;“.
2. § 3c Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils
an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinn-
ausschüttungen zurückzuführen sind.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der
Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb
unentgeltlich übertragen, so sind bei der Er-
mittlung des Gewinns des bisherigen Betriebs-
inhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter
mit den Werten anzusetzen, die sich nach den
Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben;
dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme
einer natürlichen Person in ein bestehendes Ein-
zelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen
Übertragung eines Teils eines Mitunternehmer-
anteils auf eine natürliche Person. Satz 1 ist auch
anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber
(Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin
zum Betriebsvermögen derselben Mitunterneh-
merschaft gehören, nicht überträgt, sofern der
Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunter-
nehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens
fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Der
Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten
Werte gebunden.“
b) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 durch fol-
gende Sätze ersetzt:
„Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschafts-
gut
1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder
Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem
Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das
Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmer-
schaft und umgekehrt,
2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder
Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem
Sonderbetriebsvermögen eines Mitunterneh-
mers in das Gesamthandsvermögen derselben
Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mit-
unternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und
umgekehrt oder
3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonder-
betriebsvermögen verschiedener Mitunterneh-
mer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird. Wird das nach Satz 3 über-
tragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist
veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf
den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert an-
zusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung ent-
standenen stillen Reserven sind durch Erstellung
einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Ge-
sellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist
endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung
des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum,
in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung
erfolgt ist. Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit
in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körper-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder
mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.
Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der
Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der
Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse an dem übertragenen
Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittel-
bar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich
erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der
Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.“
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 5 bleibt unberührt.“
4. § 6b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter „eines
Betriebs des Steuerpflichtigen“ gestrichen.
b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Steuerpflichtige, die keine Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
sind, können Gewinne aus der Veräußerung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem
Betrag von 500 000 Euro im Wirtschaftsjahr der
Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirt-
schaftsjahren auf die Anschaffungskosten von neu
angeschafften Anteilen an Kapitalgesellschaften
oder abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf
die Anschaffungskosten von neu angeschafften
Gebäuden nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11 über-
tragen. Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung
auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirt-
schaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis
zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen
und nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b
in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten
Betrags von den Anschaffungskosten für Gebäude

oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ab-
gezogen werden. Wird der Gewinn im Jahr der
Veräußerung auf neu angeschaffte Anteile an
Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich
die Anschaffungskosten der neu erworbenen
Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Ver-
äußerungsgewinns einschließlich des nach § 3
Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit
§ 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrages. Absatz 2,
Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie
Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden. Soweit
Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1
bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine
Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließ-
lich des nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b
in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten
Betrages bilden. Bei der Auflösung der Rücklage
gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. Im Fall des
Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den
nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Ver-
bindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrag
aufzulösen. Ist eine Rücklage am Schluss des vier-
ten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs
noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt
gewinnerhöhend aufzulösen. Der Gewinn des
Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst
wird, ist für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die
Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des
nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in
Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten auf-
gelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. Für die
zum Gesamthandsvermögen von Personengesell-
schaften oder Gemeinschaften gehörenden An-
teile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1
bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaf-
ten und Gemeinschaften keine Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
beteiligt sind. Die Sätze 1 bis 10 sind bei der Ver-
äußerung von einbringungsgeborenen Anteilen im
Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes
nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des
§ 3 Nr. 40 Satz 4 erfüllt sind.“
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie
folgt gefasst:
„2. des gesamten Anteils eines Gesellschaf-
ters, der als Unternehmer (Mitunter-
nehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15
Abs.1 Satz 1 Nr. 2);
„3. des gesamten Anteils eines persönlich
haftenden Gesellschafters einer Kom-
manditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3).“
bb) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:
„Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils
eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nr. 2 oder 3
erzielt werden, sind laufende Gewinne.“
b) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunter-
nehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile
oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige
Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer
übertragen, so sind bei der Ermittlung des
Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirt-
schaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich
nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung
ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Re-
serven sichergestellt ist; der übernehmende Mit-
unternehmer ist an diese Werte gebunden. Da-
gegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang
rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit
bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschafts-
güter übertragen worden sind, zum Buchwert
übertragener Grund und Boden, übertragene
Gebäude oder andere übertragene wesentliche
Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach
der Übertragung veräußert oder entnommen wer-
den; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe
der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für
den Veranlagungszeitraum der Realteilung. Satz 2
ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirt-
schaftsgüter übertragen werden, nicht anzu-
wenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar
oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personen-
vereinigung oder Vermögensmasse übertragen
werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der
gemeine Wert anzusetzen.“
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „wesentlich“
durch die Wörter „im Sinne von Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„b) die entgeltlich erworben worden sind und
nicht innerhalb der gesamten letzten fünf
Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflich-
tigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört
haben. Dies gilt nicht für innerhalb der letzten
fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb
zur Begründung einer Beteiligung des Steuer-
pflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
geführt hat oder die nach Begründung der
Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1
erworben worden sind.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Eigenkapital
im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuer-
gesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird“
durch die Wörter „Beträge aus dem steuerlichen
Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körper-
schaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurück-
gezahlt werden“ ersetzt.
7. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen,
soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft
stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen
Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körper-
schaftsteuergesetzes als verwendet gelten.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Bezüge, die nach der Auflösung einer unbe-
schränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder
Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1

anfallen und die nicht in der Rückzahlung von
Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt
entsprechend. Gleiches gilt für Bezüge, die auf
Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach
der Auflösung einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft oder Personenver-
einigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und
die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28
Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes
gelten.“
c) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
„9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der
Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körper-
schaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüt-
tungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich
vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu
den Einnahmen im Sinne der Nummer 1
gehören; Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend;
10. a) Leistungen eines nicht von der Körper-
schaftsteuer befreiten Betriebs gewerbli-
cher Art im Sinne des § 4 des Körper-
schaftsteuergesetzes mit eigener Rechts-
persönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüt-
tungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirt-
schaftlich vergleichbaren Einnahmen
führen; Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt ent-
sprechend;
. b) der nicht den Rücklagen zugeführte Ge-
winn und verdeckte Gewinnausschüttun-
gen eines nicht von der Körperschaftsteuer
befreiten Betriebs gewerblicher Art im
Sinne des § 4 des Körperschaftsteuer-
gesetzes ohne eigene Rechtspersönlich-
keit, der den Gewinn durch Betriebsver-
mögensvergleich ermittelt oder Umsätze
einschließlich der steuerfreien Umsätze,
ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8
bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von
mehr als 260 000 Euro im Kalenderjahr
oder einen Gewinn von mehr als 25 000
Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der
Gewinn im Sinne des § 21 Abs. 3 des
Umwandlungssteuergesetzes. Die Auflö-
sung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb
des Betriebs gewerblicher Art führt zu
einem Gewinn im Sinne des Satzes 1. Bei
dem Geschäft der Veranstaltung von Wer-
besendungen der inländischen öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei
Viertel des Einkommens im Sinne des § 8
Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuerge-
setzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.
Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen
Geschäftbetrieben der von der Körper-
schaftsteuer befreiten Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögens-
massen entsprechend anzuwenden. Num-
mer 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
8. In § 35 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „von § 14“
durch die Angabe „der §§ 14, 17 oder 18“ ersetzt.
9. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
und 2;“.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nr. 40
und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
vorzunehmen.“
10. § 44 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt
die juristische Person des öffentlichen Rechts und
die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse als
Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art als
Schuldner der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer
entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinn-
ausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirt-
schaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt
der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht
Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs; in den
Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 am
Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung
und in den Fällen des § 21 Abs. 3 des Umwandlungs-
steuergesetzes am Tag nach der Veräußerung. Die
Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20
Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirt-
schaftsjahrs. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend
anzuwenden. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet
für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte
Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im
Sinne des § 21 Abs. 3 des Umwandlungssteuer-
gesetzes entfällt.“
11. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapital-
erträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von
der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft
bezieht.“
b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 4 gilt bei Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a und 7b entsprechend.“
12. § 45a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt:
„(5) Eine Ersatzbescheinigung darf nur aus-
gestellt werden, wenn die Urschrift nach den
Angaben des Gläubigers abhanden gekommen
oder vernichtet ist. Die Ersatzbescheinigung muss
als solche gekennzeichnet sein. Über die Ausstel-
lung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller
Aufzeichnungen zu führen.“
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen
Absätze 6 und 7.
c) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Zahl „4“ durch
die Zahl „5“ ersetzt.

d) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“
ersetzt.
13. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein-
gefügt:
„(4b) § 3 Nr. 41 ist erstmals auf Gewinnausschüt-
tungen oder Gewinne aus der Veräußerung eines
Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung
ihres Kapitals anzuwenden, wenn auf die Aus-
schüttung oder auf die Gewinne aus der Ver-
äußerung § 3 Nr. 40 Buchstabe a, b, c und d des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) anwendbar wäre.“
b) Absatz 16a wird wie folgt gefasst:
„(16a) § 6 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in der Fassung des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
ist erstmals auf Übertragungsvorgänge nach dem
31. Dezember 2000 anzuwenden. § 6 Abs. 5 Satz 6
in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Anteils-
begründungen und Anteilserhöhungen nach dem
31. Dezember 2000 anzuwenden.“
c) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18a ein-
gefügt:
„(18a) § 6b in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen wer-
den. Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt
vorgenommen worden sind, ist § 6b in der im Ver-
äußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
d) Absatz 34 wird folgt geändert:
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2001
erfolgen.“
bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt:
„§ 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 in der Fassung des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3858) ist erstmals auf Realteilungen nach
dem 31. Dezember 2000 anzuwenden.“
e) Absatz 36 wird wie folgt gefasst:
„(36) § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)
ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für
die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes
nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergeset-
zes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
anzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1433) und § 20 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3858) ist erstmals für Erträge anzuwen-
den, für die Satz 1 nicht gilt. § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der
Fassung des Gesetzes vom 7. September 1990
(BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. De-
zember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versiche-
rungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 1973 abgeschlossen worden sind. § 20
Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals
auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwen-
den, bei denen die Ansprüche nach dem 31. De-
zember 1996 entgeltlich erworben worden sind.“
f) Dem Absatz 37a wird folgender Satz angefügt:
„§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.“
g) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:
„(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Ge-
setzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
sind letztmals anzuwenden für Ausschüttungen,
für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuer-
gesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
letztmals anzuwenden ist. Die §§ 43 bis 45c in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wieder-
um geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), sind auf
Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht
gilt. § 44 Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001
anzuwenden. § 45d in der Fassung des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzu-
wenden.“
Artikel 2
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes 1999
Das Körperschaftsteuergesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„Ermittlung des Einkommens
bei Organschaft § 15“.
b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„Nicht in das Nennkapital geleistete
Einlagen § 27“.
c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
„Umwandlung von Rücklagen in
Nennkapital und Herabsetzung des
Nennkapitals § 28“.

d) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„Kapitalveränderungen bei
Umwandlungen § 29“.
e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„Einlagen der Anteilseigner und Sonder-
ausweis § 39“.
f) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„Umwandlung und Liquidation § 40“.
2. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. soweit § 34 Abs. 9, § 37 oder § 38 Abs. 2 an-
zuwenden ist.“
3. In § 8a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nicht steuer-
pflichtig“ durch die Wörter „nicht im Rahmen einer
Veranlagung erfasst“ ersetzt.
4. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9
und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergeset-
zes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens
außer Ansatz. Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind
auch Einnahmen aus der Veräußerung von Divi-
dendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen
aus der Abtretung von Dividendenansprüchen
oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20
Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben
Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an
einer Körperschaft oder Personenvereinigung,
deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buch-
stabe a des Einkommensteuergesetzes gehören,
oder an einer Organgesellschaft im Sinne der
§§ 14, 17 oder 18, aus der Auflösung oder der
Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem
Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts
sowie Gewinne im Sinne des § 21 Abs. 2 des
Umwandlungssteuergesetzes außer Ansatz.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gewinnminderungen, die im Zusammenhang
mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen,
sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berück-
sichtigen.“
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht,
1. wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang
später als sieben Jahre nach der Einbringung
stattfindet, oder
2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittel-
bar auf einer Einbringung im Sinne des § 20
Abs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 des
Umwandlungssteuergesetzes oder auf einer
Einbringung durch einen nicht von Absatz 2
begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in
Nummer 1 bezeichneten Frist beruhen.“
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1
aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft,
die bei der Ermittlung des Einkommens außer
Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Aus-
gaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen
werden dürfen.“
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort
genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminde-
rungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des
Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft
zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Ver-
luste, soweit sie bei der Veräußerung oder Auf-
gabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im
Sinne des Absatzes 2 entfallen. Die Absätze 1 bis 5
gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb
gewerblicher Art einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts über andere juristische Per-
sonen des öffentlichen Rechts zufließen, über die
sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Per-
sonenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt
ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen
eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden,
und damit in Zusammenhang stehende Gewinn-
minderungen entsprechend.“
5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-
dische Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflich-
tigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
mögensmasse aufgelöst oder ins Ausland verlegt
wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Vermögen der
Betriebsstätte als Ganzes auf einen anderen über-
tragen wird, es sei denn, die Übertragung erfolgt im
Ausland zu Buchwerten durch einen Vorgang, der
einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft im
Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vergleich-
bar ist und das Besteuerungsrecht der Bundes-
republik Deutschland geht nicht verloren. Unberührt
bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuer-
gesetzes.“
6. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
auf Aktien als Organgesellschaft
(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäfts-
leitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch
einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291
Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an
ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen
abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesell-
schaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt,
dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzu-
rechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind:

1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft
vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununter-
brochen in einem solchen Maße beteiligt sein,
dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den
Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzi-
elle Eingliederung). Mittelbare Beteiligungen sind
zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder
vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der
Stimmrechte gewährt.
2. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuer-
pflichtige natürliche Person oder eine nicht steuer-
befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäfts-
leitung im Inland oder eine Personengesellschaft
im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-
steuergesetzes mit Geschäftsleitung im Inland
sein. An der Personengesellschaft dürfen nur
Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie
entfallenden Teil des zuzurechnenden Einkom-
mens im Geltungsbereich dieses Gesetzes der
Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer
unterliegen. Sind ein oder mehrere Gesellschafter
der Personengesellschaft beschränkt einkommen-
steuerpflichtig, so muss die Voraussetzung der
Nummer 1 im Verhältnis zur Personengesellschaft
selbst erfüllt sein. Das Gleiche gilt, wenn an der
Personengesellschaft eine oder mehrere Kör-
perschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
mögensmassen beteiligt sind, die ihre Geschäfts-
leitung nicht im Inland haben.
3. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende
des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für
das Satz 1 erstmals angewendet werden soll,
auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis
zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirk-
sam werden. Er muss während seiner gesamten
Geltungsdauer durchgeführt werden. Eine vor-
zeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung
ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die
Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung oder Auf-
hebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen
Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der
Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses
Wirtschaftsjahrs zurück.
4. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem
Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinn-
rücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs)
mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen ein-
stellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
5. Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt
bei der inländischen Besteuerung unberück-
sichtigt, soweit es in einem ausländischen Staat
im Rahmen einer der deutschen Besteuerung des
Organträgers entsprechenden Besteuerung be-
rücksichtigt wird.
(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die gemein-
sam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der
Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum
Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber
der Organgesellschaft zusammen, ist die Personen-
gesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzu-
sehen, wenn jeder Gesellschafter der Personen-
gesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält.
Der Personengesellschaft ist das Einkommen der
Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurech-
nen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach
Absatz 1
1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an
der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirt-
schaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und
den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesell-
schaft zusteht,
2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-
schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununter-
brochen besteht,
3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personen-
gesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis
zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und
4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist,
dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in
der Geschäftsführung der Organgesellschaft
tatsächlich durchgesetzt wird.“
7. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Ermittlung
des Einkommens bei Organschaft
Bei der Ermittlung des Einkommens der Organ-
gesellschaft gilt abweichend von den allgemeinen
Vorschriften Folgendes:
1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkom-
mensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft
nicht zulässig.
2. § 8b Abs. 1 bis 6 ist bei der Organgesellschaft
nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger
zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder
Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1
bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen
zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c
des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind
§ 8b dieses Gesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c
des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung
des Einkommens des Organträgers anzuwenden.“
8. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „die Summe“ durch
die Angabe „4/3“ ersetzt.
9. § 18 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren
ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches
Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister
eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzu-
führen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft
den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der
inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn
1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der
Zweigniederlassung abgeschlossen ist und
2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche
Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweig-
niederlassung gehört.“

10. In § 26 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1
Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 8“ durch die Angabe „§ 34c
Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7“ ersetzt.
11. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Nicht in das
Nennkapital geleistete Einlagen
(1) Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesell-
schaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten
Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem
besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) aus-
zuweisen. Das steuerliche Einlagekonto ist aus-
gehend von dem Bestand am Ende des voran-
gegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu-
und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.
Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme
der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28
Abs. 2 Satz 2 mindern das steuerliche Einlagekonto
nur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr
erbrachten Leistungen den auf den Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten aus-
schüttbaren Gewinn übersteigt. Als ausschüttbarer
Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital gemin-
derte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital
abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlage-
kontos. Ist für die Leistung der Kapitalgesellschaft die
Minderung des Einlagekontos bescheinigt worden,
bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Ver-
wendung unverändert.
(2) Der unter Berücksichtigung der Zu- und Ab-
gänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des
steuerlichen Einlagekontos wird gesondert fest-
gestellt. Der Bescheid über die gesonderte Fest-
stellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid
über die gesonderte Feststellung zum folgenden
Feststellungszeitpunkt. Kapitalgesellschaften haben
auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen
zur gesonderten Feststellung von Besteuerungs-
grundlagen abzugeben. Die Erklärungen sind von den
in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen
eigenhändig zu unterschreiben.
(3) Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene
Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als
Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu
berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren
Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich
vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche
Einlagekonto gemindert wurde,
3. den Zahlungstag.
Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu
werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren
ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen
lässt.
(4) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer
Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividen-
denscheins abhängig und wird sie für Rechnung der
Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kredit-
institut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner
eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1
bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebe-
nem Muster zu erteilen. Aus der Bescheinigung muss
ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die
Leistung erbracht wird. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
sprechend, wenn anstelle eines inländischen Kredit-
instituts eine inländische Zweigniederlassung eines
der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen
die Leistung erbringt.
(5) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den
Absätzen 3 und 4 nicht entspricht, haftet für die auf
Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu
Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Beschei-
nigung durch ein inländisches Kreditinstitut oder
durch eine inländische Zweigniederlassung eines der
in § 53b Abs. 1 und 7 des Gesetzes über das Kredit-
wesen genannten Institute oder Unternehmen aus-
zustellen, so haftet die Kapitalgesellschaft auch,
wenn sie zum Zweck der Bescheinigung unrichtige
Angaben macht.
(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabfüh-
rungen mindern das Einlagekonto einer Organgesell-
schaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit
haben. Eine Minderabführung liegt insbesondere vor,
wenn Beträge aus dem Jahresüberschuss in die
Rücklagen eingestellt werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 4). Die
Auflösung dieser Rücklagen führt zu einer Mehr-
abführung. Satz 1 gilt für andere Minderabführungen
und Mehrabführungen entsprechend.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß
für andere Körperschaften und Personenvereinigun-
gen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9
und 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren
können.“
12. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Umwandlung
von Rücklagen in Nennkapital
und Herabsetzung des Nennkapitals
(1) Wird das Nennkapital durch Umwandlung von
Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des
steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen
Rücklagen umgewandelt. Maßgeblich ist dabei der
sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende
Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss
des Wirtschaftsjahrs der Rücklagenumwandlung.
Enthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm durch
Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Aus-
nahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammen-
den Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese
Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und
gesondert festzustellen (Sonderausweis). § 27 Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals
oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst
der Sonderausweis zum Schluss des vorangegan-
genen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigender
Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzu-
schreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital
geleistet ist. Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt,
soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinn-
ausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im

Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes führt; ein übersteigender Betrag ist vom
Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen.
(3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirt-
schaftsjahrs vermindert sich um den positiven
Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem
Stichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos
vermindert sich entsprechend.“
13. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Kapitalveränderungen bei Umwandlungen
(1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des
Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der über-
tragenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang
nach § 28 Abs. 2 Satz 1 herabgesetzt.
(2) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungs-
gesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
perschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen
Einlagekontos dem steuerlichen Einlagekonto der
übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. Eine
Hinzurechnung des Bestands des steuerlichen Ein-
lagekontos nach Satz 1 unterbleibt im Verhältnis des
Anteils des Übernehmers an dem übertragenden
Rechtsträger. Der Bestand des Einlagekontos des
Übernehmers mindert sich anteilig im Verhältnis des
Anteils des übertragenden Rechtsträgers am Über-
nehmer.
(3) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch
Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123
Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über,
so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos
der übertragenden Kapitalgesellschaft einer über-
nehmenden Körperschaft im Verhältnis der über-
gehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragen-
den Kapitalgesellschaft vor dem Übergang bestehen-
den Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den
Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im
Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spal-
tungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-
lungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das
Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis
der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der
übertragenden Kapitalgesellschaft vor der Spaltung
bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der ge-
meinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu
dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maß-
gebend. Für die Entwicklung des steuerlichen Einla-
gekontos des Übernehmers gilt Absatz 2 Satz 2 und 3
entsprechend. Soweit das Vermögen durch Abspal-
tung auf eine Personengesellschaft übergeht, mindert
sich das steuerliche Einlagekonto der übertragenden
Kapitalgesellschaft in dem Verhältnis der übergehen-
den Vermögensteile zu dem vor der Spaltung be-
stehenden Vermögen.
(4) Nach Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für
die Anpassung des Nennkapitals der umwandlungs-
beteiligten Kapitalgesellschaften § 28 Abs. 1 und 3
anzuwenden.
(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß
für andere Körperschaften und Personenvereinigun-
gen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9
und 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren
können.“
14. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,
1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuer-
abzugsbeträge in Anspruch genommen werden
kann oder
2. soweit § 34 Abs. 9, § 37 oder § 38 Abs. 2 anzu-
wenden ist.“
15. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Zahl „4“
durch die Zahl „2“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 44 und 45“
durch die Angabe „§§ 27 und 37“ ersetzt und
die Wörter „sowie die Vordrucke für die Erklärung
für die in § 47 vorgeschriebene gesonderte Fest-
stellung“ gestrichen.
16. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Schlussvorschriften
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den
folgenden Absätzen sowie in § 35 nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
2002 anzuwenden.
(2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichen-
den Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Ver-
anlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor
dem 1. Januar 2001 beginnt.
(2a) § 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16
und 18, § 26 Abs. 6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs. 2,
§ 33 Abs. 1 und 2, die §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie
§ 40 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 2 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind,
soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
anzuwenden, für den erstmals das Körperschaft-
steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) an-
zuwenden ist. § 29 in der Fassung des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wirkung
ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr an-
gewendet.
(3) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-
wie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991,
in den Fällen des § 54 Abs. 4 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder,
wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum

31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklärung auf
die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 in
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch für
den Veranlagungszeitraum 1990. Die Körperschaft ist
mindestens für fünf aufeinander folgende Kalender-
jahre an die Erklärung gebunden. Die Erklärung kann
nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs
an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens
bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des
Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll.
(4) § 8b ist erstmals anzuwenden für
1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes, auf die bei der
ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist;
2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des
§ 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirt-
schaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile
bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt,
das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem
das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) letztmals anzuwenden ist.
Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b in
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) weiter anzuwenden. Bei der
Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem
15. August 2001 enden, gilt Folgendes:
§ 8b Abs. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass über Satz 2 der
Vorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen
aus Teilwertabschreibungen nicht zu berücksichtigen
sind, soweit die Anteile von einem verbundenen
Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben
worden sind. Die Wertminderung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für
die Anwendung des § 8b Abs. 2 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder
nicht mehr erfüllen, ist in Höhe des Teils der Anschaf-
fungskosten der Anteile nicht zu berücksichtigen, der
bei der Veräußerung der Anteile durch einen früheren
Anteilseigner nach § 8b Abs. 2 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) oder nach § 8b Abs. 2 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des Einkommens
außer Ansatz geblieben ist. Die Wertminderung von
Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapital-
gesellschaften ist nicht zu berücksichtigen, soweit
sie auf eine Wertminderung im Sinne der Sätze 4
und 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapitalgesell-
schaften zurückzuführen ist.
§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz in der Fas-
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräuße-
rungen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001
erfolgen.
(5) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist
erstmals auf Vermögensübertragungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen wer-
den.
(6) § 14 ist anzuwenden:
1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere
Veranlagungszeiträume in folgender Fassung:
„(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Ge-
schäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesell-
schaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im
Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren
ganzen Gewinn an ein einziges anderes inländi-
sches gewerbliches Unternehmen abzuführen, so
ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit
sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger
des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen,
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Organträger muss an der Organgesell-
schaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an
ununterbrochen und unmittelbar in einem
solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehr-
heit der Stimmrechte aus den Anteilen an der
Organgesellschaft zusteht (finanzielle Einglie-
derung). Eine mittelbare Beteiligung genügt,
wenn jede der Beteiligungen, auf denen die mit-
telbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der
Stimmrechte gewährt.
2. Die Organgesellschaft muss von dem in
Nummer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununter-
brochen nach dem Gesamtbild der tatsäch-
lichen Verhältnisse wirtschaftlich und organisa-
torisch in das Unternehmen des Organträgers
eingegliedert sein. Die organisatorische Ein-
gliederung ist stets gegeben, wenn die Organ-
gesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag
im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes
die Leitung ihres Unternehmens dem Unter-
nehmen des Organträgers unterstellt oder
wenn die Organgesellschaft eine nach den
Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktien-
gesetzes eingegliederte Gesellschaft ist. Der
Beherrschungsvertrag muss zu Beginn des
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das
die organisatorische Eingliederung auf Grund
des Vertrags erstmals bestehen soll, abge-
schlossen sein und durchgeführt werden und
bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs
wirksam werden.
3. Der Organträger muss eine unbeschränkt
steuerpflichtige natürliche Person oder eine
nicht steuerbefreite Körperschaft, Personen-
vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
des § 1 mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland
oder eine Personengesellschaft im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
zes mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland
sein. An der Personengesellschaft dürfen nur
Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie
entfallenden Teil des zuzurechnenden Einkom-
mens im Geltungsbereich dieses Gesetzes der
Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer

unterliegen. Sind ein oder mehrere Gesell-
schafter der Personengesellschaft beschränkt
einkommensteuerpflichtig, so muss die Vor-
aussetzung der Nummer 1 im Verhältnis zur
Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Das
Gleiche gilt, wenn an der Personengesellschaft
eine oder mehrere Körperschaften, Personen-
vereinigungen oder Vermögensmassen be-
teiligt sind, die ihren Sitz oder ihre Geschäfts-
leitung nicht im Inland haben.
4. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum
Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesell-
schaft, für das Satz 1 erstmals angewendet
werden soll, auf mindestens fünf Jahre abge-
schlossen und bis zum Ende des folgenden
Wirtschaftsjahrs wirksam werden. Er muss
während seiner gesamten Geltungsdauer
durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendi-
gung des Vertrags durch Kündigung ist
unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die
Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung oder
Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf
einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs
der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn
dieses Wirtschaftsjahrs zurück.
5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem
Jahresüberschuss nur insoweit in die Ge-
winnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handels-
gesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen
Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich be-
gründet ist.
(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die
gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen,
in der Rechtsform einer Personengesellschaft
lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willens-
bildung gegenüber der Organgesellschaft zu-
sammen, ist die Personengesellschaft als ge-
werbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder
Gesellschafter der Personengesellschaft ein ge-
werbliches Unternehmen unterhält. Der Personen-
gesellschaft ist das Einkommen der Organgesell-
schaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn
zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1
1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft
an der Organgesellschaft vom Beginn ihres
Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist
und den Gesellschaftern die Mehrheit der
Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an
der Organgesellschaft zusteht,
2. die Personengesellschaft vom Beginn des
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an un-
unterbrochen besteht,
3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Per-
sonengesellschaft abgeschlossen ist und im
Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind,
4. durch die Personengesellschaft gewährleistet
ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-
ter in der Geschäftsführung der Organgesell-
schaft tatsächlich durchgesetzt wird und
5. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen
Unternehmen der Gesellschafter der Personen-
gesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1
Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
wirtschaftlich fördert oder ergänzt.“;
2. ab dem Veranlagungszeitraum 2001 in der Fas-
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3858).
§ 14 Abs. 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2003
in folgender Fassung anzuwenden:
„(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die
gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen,
in der Rechtsform einer Personengesellschaft
lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willens-
bildung gegenüber der Organgesellschaft zusam-
men, ist die Personengesellschaft als gewerb-
liches Unternehmen anzusehen, wenn jeder Ge-
sellschafter der Personengesellschaft ein gewerb-
liches Unternehmen unterhält. Der Personen-
gesellschaft ist das Einkommen der Organgesell-
schaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn
zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1
1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft
an der Organgesellschaft vom Beginn ihres
Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen ab 2003:
zu mindestens 25 vom Hundert beteiligt ist und
den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimm-
rechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der
Organgesellschaft zusteht,
2. die Personengesellschaft vom Beginn des
Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an un-
unterbrochen besteht,
3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Per-
sonengesellschaft abgeschlossen ist und im
Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und
4. durch die Personengesellschaft gewährleistet
ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-
ter in der Geschäftsführung der Organgesell-
schaft tatsächlich durchgesetzt wird.“
(7) § 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Ein-
kommens des Organträgers anzuwenden, wenn die
Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden
Einkommens der Organgesellschaft nach dem Kör-
perschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3858), vorzunehmen ist.
(8) § 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2002
endet. Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor
dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zu-
lässigerweise gebildet ist, ist in den folgenden fünf
Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel
gewinnerhöhend aufzulösen.
(9) Die Vorschriften des Vierten Teils in der Fas-
sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) sind letztmals anzuwenden

1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
chenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein
abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in
dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem
Veranlagungszeitraum endet, für den das Körper-
schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.
1433) erstmals anzuwenden ist;
2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
gen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das
dem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr
vorangeht.
Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei
den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die
Körperschaftsteuer 45 vom Hundert der Einnahmen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812),
zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses
wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der
Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. § 44 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
gilt entsprechend. Die Körperschaftsteuer beträgt
höchstens 45 vom Hundert des zu versteuernden Ein-
kommens. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuer-
befreite Körperschaften und Personenvereinigungen
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen
in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen,
für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.
Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert der
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Ein-
kommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812),
für die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) als verwendet gilt. Die Körperschaftsteuer
beträgt höchstens 40 vom Hundert des zu versteuern-
den Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 2
bis 4 besteuerten Einkommens. Die Sätze 3 und 5
gelten entsprechend.
(10) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch,
wenn für eine Gewinnausschüttung zunächst der in
§ 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
genannte Teilbetrag als verwendet gegolten hat. Ist
für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44
oder § 45 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) Eigenkapital im
Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) bescheinigt worden, bleibt die der Bescheini-
gung zugrunde gelegte Verwendung unverändert,
wenn später eine höhere Leistung gegen den Teil-
betrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) verrechnet werden könnte.
(11) Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeit-
raum im Jahr 2001 endet, ist erstmals das Körper-
schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
anzuwenden. Bei Liquidationen, die über den 31. De-
zember 2000 hinaus fortdauern, endet der Besteue-
rungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft
oder Personenvereinigung, der bis zum 30. Juni 2002
zu stellen ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2000.
Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischen-
abschluss zu fertigen. Für den danach beginnenden
Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden. In den
Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten, andere
Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem
am 31. Dezember 2000 endenden Besteuerungszeit-
raum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen
im Sinne des Absatzes 9 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2
Satz 1.“
17. § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Sondervorschriften für Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögens-
massen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personen-
vereinigung oder Vermögensmasse, die am 31. De-
zember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschäftsleitung
und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des
Körperschaftsteuergesetzes hatte, aus dem Ver-
anlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines
Veranlagungszeitraums, für das das Körperschaft-
steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erst-
mals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden
Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das
steuerliche Einlagekonto zu erhöhen.“
18. In § 36 werden die Absätze 4 bis 6 wie folgt gefasst:
„(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3
negativ, sind diese Teilbeträge zunächst unterein-
ander und danach mit den mit Körperschaftsteuer

belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu ver-
rechnen, in der ihre Belastung zunimmt.
(5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht
negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne des
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
zusammenzufassen. Ein sich aus der Zusammen-
fassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit
einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. Ein
negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem
positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne
des Satzes 1 zu verrechnen.
(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ,
sind diese Teilbeträge zunächst untereinander zu ver-
rechnen. Ein sich danach ergebender Negativbetrag
mindert vorrangig den nach Anwendung des Ab-
satzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne
des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein
darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den
positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Ab-
satz 5 Satz 1.“
19. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft oder Personenvereinigung, deren
Leistungen bei den Empfängern zu den Ein-
nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3858) gehören, Bezüge, die nach § 8b
Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer
Ansatz bleiben und die bei der leistenden Körper-
schaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer
geführt haben, erhöht sich bei ihr die Körper-
schaftsteuer und das Körperschaftsteuergut-
haben um den Betrag der Minderung der Körper-
schaftsteuer bei der leistenden Körperschaft.
Satz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Per-
sonenvereinigung die entsprechenden Bezüge
einer Organgesellschaft zugerechnet werden, weil
sie entweder Organträger ist oder an einer Perso-
nengesellschaft beteiligt ist, die Organträger ist. Im
Fall des § 4 des Umwandlungssteuergesetzes sind
die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die
leistende Körperschaft hat der Empfängerin die
folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebe-
nem Muster zu bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Anteils-
eigners,
2. die Höhe des in Anspruch genommenen Kör-
perschaftsteuerminderungsbetrags,
3. den Zahlungstag.
§ 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Kör-
perschaften und Personenvereinigungen im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in
einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen,
für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.“
20. § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Körperschaftsteuererhöhung
(1) Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36
Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert
worden ist, ist auch zum Schluss der folgenden Wirt-
schaftsjahre fortzuschreiben und gesondert fest-
zustellen. § 27 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Betrag
verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen
verwendet gilt. Er gilt als für Leistungen verwendet,
soweit die Summe der Leistungen, die die Gesell-
schaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den
Bestand des Satzes 1 verminderten ausschüttbaren
Gewinn (§ 27) übersteigt. Maßgeblich sind die
Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirt-
schaftsjahrs.
(2) Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeit-
raums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die
Leistungen erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags
der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem End-
betrag im Sinne des Absatzes 1 als verwendet gilt. Die
Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag
im Sinne des Absatzes 1 bis zu dessen Verbrauch.
Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
anzuwenden, in dem das 15. Wirtschaftsjahr endet,
das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss
nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben er-
mittelt werden.
(3) Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, so-
weit eine von der Körperschaftsteuer befreite Körper-
schaft Leistungen an einen unbeschränkt steuer-
pflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten
Anteilseigner oder an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts vornimmt. Der Anteilseigner ist
verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine
Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts
nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische
Person des öffentlichen Rechts. Das gilt nicht, soweit
die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für
den die Befreiung von der Körperschaftsteuer aus-
geschlossen ist, oder in einem nicht von der Körper-
schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.“
21. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt fasst:
„§ 39
Einlagen der
Anteilseigner und Sonderausweis“.

b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2
angefügt:
„(2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) zuletzt festgestellte Betrag
wird als Anfangsbestand in die Feststellung nach
§ 28 Abs. 1 Satz 3 einbezogen.“
22. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Umwandlung und Liquidation“.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft durch Gesamtrechts-
nachfolge auf eine unbeschränkt steuerpflichtige,
von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts
über, so mindert oder erhöht sich die Körper-
schaftsteuer um den Betrag, der sich nach den
§§ 37 und 38 ergeben würde, wenn das in der
Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich
des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 29 Abs. 1 dem steuerlichen Einlagekon-
to gutzuschreiben ist, als im Zeitpunkt des Vermö-
gensübergangs für eine Ausschüttung verwendet
gelten würde.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird das Vermögen einer Körperschaft oder
Personvereinigung im Rahmen einer Liquidation
im Sinne des § 11 verteilt, so mindert oder erhöht
sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der
sich nach den §§ 37 und 38 ergeben würde, wenn
das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Ver-
teilung für eine Ausschüttung verwendet gelten
würde. Das gilt auch insoweit, als das Vermögen
bereits vor Schluss der Liquidation verteilt wird.
Die Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaft-
steuer ist für den Veranlagungszeitraum vorzu-
nehmen, in dem die Liquidation bzw. der jeweilige
Besteuerungszeitraum endet. Eine Minderung
oder Erhöhung ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2001 und letztmals für den Veran-
lagungszeitraum 2017 vorzunehmen. Bei Liqui-
dationen, die über den 31. Dezember 2017 hinaus
fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach
§ 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Auf die-
sen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenab-
schluss zu fertigen.“
Artikel 3
Änderung des
Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird
wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Ermittlung der Einkünfte bei Anteils-
eignern, die nicht im Sinne des § 17 des
Einkommensteuergesetzes beteiligt sind
Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft
zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privat-
vermögen eines Gesellschafters der übernehmenden
Personengesellschaft gehört und handelt es sich
nicht um Anteile im Sinne des § 17 des Einkommen-
steuergesetzes, so sind ihm der Teil des in der Steuer-
bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des
Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne
des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich
nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes ergibt, in dem Verhältnis der
Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körper-
schaft als Bezüge aus Kapitalvermögen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu-
zurechnen. Für Anteile, bei deren Veräußerung ein
Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen
wäre, gilt Satz 1 entsprechend.“
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3,
§ 22 Nr. 2 und § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommen-
steuergesetzes nicht anzuwenden.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Entsprechende Anwendung
von Vorschriften beim Vermögens-
übergang auf eine natürliche Person
(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körper-
schaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so
sind die §§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Vermögen der übertragenden Körper-
schaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so
sind § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5
Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Körperschaftsteuerminderung
und Körperschaftsteuererhöhung
Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden
Körperschaft mindert oder erhöht sich für den Ver-
anlagungszeitraum der Umwandlung um den Betrag,
der sich nach den §§ 37 und 38 des Körperschaft-
steuergesetzes ergeben würde, wenn das um das
gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz
ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags,
der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes dem steuerlichen Einlagekonto
gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für
eine Ausschüttung verwendet gelten würde.“
5. In § 12 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht
steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der
übernehmenden Körperschaft gilt das in der Steuer-

bilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des
Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne
des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich
nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körperschaft-
steuergesetzes ergibt, als Bezug im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.“
6. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Kapitalgesellschaft“
durch das Wort „Körperschaft“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im
Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Ge-
werbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der
Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuer-
gesetzes nicht zu berücksichtigen.“
8. § 20 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden
Veräußerungsgewinn sind § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden,
wenn der Einbringende eine natürliche Person ist und
die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebs-
vermögen oder die eingebrachte Beteiligung im Sinne
des § 17 des Einkommensteuergesetzes mit dem
Teilwert ansetzt. In diesen Fällen sind § 34 Abs. 1
und 3 des Einkommensteuergesetzes für die Ein-
bringung von Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes für die Einbringung einer
Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuer-
gesetzes nur anzuwenden, soweit der Veräußerungs-
gewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b und c in
Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes teilweise steuerbefreit ist. Die Sätze 1 und 2
sind bei der Einbringung von Teilen eines Mitunter-
nehmeranteils nicht anzuwenden. In den Fällen des
Absatzes 1 Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 jedoch
nicht, wenn eine im Betriebsvermögen gehaltene
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eingebracht
wird, die nicht das gesamte Nennkapital der Gesell-
schaft umfasst.“
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Eigenkapital
im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körper-
schaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurück-
gezahlt wird“ durch die Wörter „Beträge aus dem
steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder
zurückgezahlt werden“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem
Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft
entstanden,
2. von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt der
Veräußerungsgewinn als in einem wirtschaft-
lichen Geschäftsbetrieb dieser Körperschaft
entstanden.“
10. § 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur
anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebs-
vermögen mit seinem Teilwert angesetzt wird; in
diesen Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Ein-
kommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der
Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit
ist.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 2 ist bei der Einbringung von Teilen eines
Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden.“
11. § 26 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die ein-
gebrachten Anteile innerhalb eines Zeitraums von
sieben Jahren nach der Einbringung unmittelbar oder
mittelbar veräußert oder auf einen Dritten übertragen
werden, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,
dass die erhaltenen Anteile Gegenstand einer wei-
teren Sacheinlage zu Buchwerten auf Grund von
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union sind, die § 23 Abs. 4 ent-
sprechen.“
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 2 werden nach den Wörtern
„bezeichneten Wirtschaftsjahr“ die Wörter „oder
später“ eingefügt.
b) Dem Absatz 4c werden folgende Sätze angefügt:
„§ 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
sind erstmals auf Einbringungen nach dem
31. Dezember 2001 anzuwenden. Auf Einbringun-
gen nach dem 31. Dezember 2000, aber vor dem
1. Januar 2002 sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkom-
mensteuergesetzes für die Einbringung von
Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des Einkom-
mensteuergesetzes für die Einbringung einer
Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommen-
steuergesetzes auch anzuwenden, wenn die Kapi-
talgesellschaft das eingebrachte Betriebsver-
mögen oder die eingebrachte Beteiligung nicht mit
dem Teilwert ansetzt, der Einbringende eine natür-
liche Person ist und soweit der Veräußerungs-
gewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b
und c in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes teilweises steuerbefreit ist.
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auf die
Veräußerung von Beteiligungen anzuwenden, auf
die § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt
geändert wurde durch das Gesetz vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3858), anzuwenden ist.“

c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8
angefügt:
„(7) § 24 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
ist erstmals auf Einbringungen nach dem 31. De-
zember 2000 anzuwenden. § 24 Abs. 3 Satz 4 in
der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Einbringun-
gen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
(8) § 7, § 8 Abs. 2, die §§ 9 und 10 sowie § 13
Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind
erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, auf die
dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
erstmals anzuwenden ist. § 12 Abs. 5 Satz 1 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf
einen Vermögensübergang anzuwenden, der nach
dem 15. August 2001 erfolgt. § 26 Abs. 2 Satz 1
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals
auf Veräußerungen oder Übertragungen anzuwen-
den, die nach dem 15. August 2001 erfolgen.“
Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 2 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende
Sätze ersetzt:
„Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im
Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuer-
gesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organ-
trägers. Im Fall des § 14 Abs. 2 des Körperschaft-
steuergesetzes ist die Personengesellschaft Organ-
träger.“
2. In § 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der
Veräußerung oder Aufgabe
1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunter-
nehmerschaft,
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter-
nehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mit-
unternehmerschaft anzusehen ist,
3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-
ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittel-
bar beteiligter Mitunternehmer entfällt.“
3. In § 8 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 ein-
gefügt:
„5. die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes
oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividen-
den) und die diesen gleichgestellten Bezüge und
erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Kör-
perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes,
soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9
Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen
Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c des
Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5
des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt
bleiben. Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen,
die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommen-
steuergesetzes fallen;“.
4. § 9 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesell-
schaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren
Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des
Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens
zu einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft)
und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und
aus Beteiligungen an Gesellschaften bezieht, an
deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel
unmittelbar beteiligt ist, wenn die Beteiligungen
ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten
vor dem für die Ermittlung des Gewinns maß-
gebenden Abschlussstichtag bestehen und das
Unternehmen nachweist, dass
1. diese Gesellschaften Geschäftsleitung und Sitz
in demselben Staat wie die Tochtergesellschaft
haben und ihre Bruttoerträge ausschließlich
oder fast ausschließlich aus den unter § 8
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
fallenden Tätigkeiten beziehen oder
2. die Tochtergesellschaft die Beteiligungen in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen
unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten
hält und die Gesellschaft, an der die Beteili-
gung besteht, ihre Bruttoerträge ausschließlich
oder fast ausschließlich aus solchen Tätig-
keiten bezieht,
wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des
Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; das gilt auch
für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die
die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz
genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der
Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli
1990 über das gemeinsame Steuersystem der
Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266
S. 20, Nr. L 270 S. 27, 1991 Nr. L 23 S. 35, 1997
Nr. L 16 S. 98) in der jeweils geltenden Fassung
erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland
hat und an deren Kapital das Unternehmen seit
Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen

mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist, soweit
diese Gewinnanteile nicht auf Grund einer Herab-
setzung des Kapitals oder nach Auflösung der
Gesellschaft anfallen. Bezieht ein Unternehmen,
das über eine Tochtergesellschaft mindestens
zu einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft
mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesell-
schaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschafts-
jahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesell-
schaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem
Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Ge-
winne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf
Antrag des Unternehmens das Gleiche für den Teil
der von ihm bezogenen Gewinne, der der nach
seiner mittelbaren Beteiligung auf das Unter-
nehmen entfallenden Gewinnausschüttung der
Enkelgesellschaft entspricht. Hat die Tochter-
gesellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr
neben den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft
noch andere Erträge bezogen, so findet Satz 2
nur Anwendung für den Teil der Ausschüttung
der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis die-
ser Gewinnanteile zu der Summe dieser Ge-
winnanteile und der übrigen Erträge entspricht,
höchstens aber in Höhe des Betrags dieser
Gewinnanteile. Die Anwendung des Satzes 2
setzt voraus, dass
1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr,
für das sie die Ausschüttung vorgenommen
hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten
oder aus unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligun-
gen bezieht und
2. die Tochtergesellschaft unter den Voraus-
setzungen des Satzes 1 am Nennkapital der
Enkelgesellschaft beteiligt ist.
Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften
setzt voraus, dass das Unternehmen alle Nach-
weise erbringt, insbesondere
1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-
weist, dass die Tochtergesellschaft ihre Brutto-
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich
aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen-
steuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus
unter Satz 1 Nr. 1 und 2 fallenden Beteiligungen
bezieht,
2. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-
weist, dass die Enkelgesellschaft ihre Brutto-
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich
aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen-
steuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus
unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen be-
zieht,
3. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesell-
schaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage
von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nach-
weist; auf Verlangen sind diese Unterlagen
mit dem im Staat der Geschäftsleitung oder
des Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen
Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten
Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleich-
baren Stelle vorzulegen;“.
5. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
2002 anzuwenden.
(2) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum
2001 in folgender Fassung anzuwenden:
„Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes
inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise
eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1850) und des § 14 Nr. 2 und 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. l S. 1034) erfüllt
sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unter-
nehmens.“
§ 2 Abs. 2 Satz 3 ist auch für Erhebungszeiträume vor
dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.
(3) (unbesetzt)
(4) § 8 Nr. 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum
2001 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischen-
gesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapital-
anlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2
und ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der
Gesellschaft zu mindestens 1 vom Hundert be-
teiligt, sind diese Zwischeneinkünfte bei diesem
Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 bestimmten
Umfang steuerpflichtig, auch wenn die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 im Übrigen nicht erfüllt
sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die den
Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter
zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als
10 vom Hundert der den gesamten Zwischen-
einkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge der
ausländischen Zwischengesellschaft betragen
und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei
einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu
lassenden Beträge insgesamt 120 000 Deutsche
Mark nicht übersteigen. Satz 1 ist auch anzu-
wenden bei einer Beteiligung von weniger als
1 vom Hundert, wenn die ausländische Gesell-
schaft ausschließlich oder fast ausschließlich
Bruttoerträge erzielt, die Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter zugrunde liegen, es sei

denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der
ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und
regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse
stattfindet.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
fügt:
„(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden,
wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische
Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die steuer-
rechtlichen Vorschriften des Auslandinvestment-
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden sind.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 wird am Ende des Satzes der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesell-
schaften,
„9. der Veräußerung eines Anteils an einer ande-
ren Gesellschaft sowie aus deren Auflösung
oder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit
der Steuerpflichtige nachweist, dass der
Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der
anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als
den in § 10 Abs. 6 Satz 2 bezeichneten Tätig-
keiten dienen; das gilt entsprechend, soweit
der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter einer
Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesell-
schaft beteiligt ist; Verluste aus der Veräuße-
rung von Anteilen an der anderen Gesellschaft
sowie aus deren Auflösung oder der Herab-
setzung ihres Kapitals sind nur insoweit zu
berücksichtigen, als der Steuerpflichtige
nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter
zurückzuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne
des § 10 Abs. 6 Satz 2 dienen.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des
Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der
ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch
Ertragsteuern von weniger als 25 vom Hundert
unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich
mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder
wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuer
nach dem Recht des betreffenden Staates um
Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von
der die Einkünfte stammen, zu tragen hat.“
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Freigrenze bei gemischten Einkünften
Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte,
für die eine ausländische Gesellschaft Zwischen-
gesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die
ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr
als 10 vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der
Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei
einer Gesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen
hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge ins-
gesamt 120 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den
Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes und gilt unmittelbar
nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs
der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen.
Gehören Anteile an der ausländischen Gesell-
schaft zu einem Betriebsvermögen, so gehört der
Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft
oder aus selbständiger Arbeit und erhöht den nach
dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz
ermittelten Gewinn des Betriebs für das Wirt-
schaftsjahr, das nach dem Ablauf des maßgeben-
den Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesell-
schaft endet. Auf den Hinzurechnungsbetrag sind
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d des Einkommen-
steuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.“
b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „oder
einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen“ und
dem anschließenden Komma die Wörter „die
Vorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes“ und ein Komma eingefügt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurech-
nungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapital-
anlagecharakter enthalten sind und die ihnen
zugrunde liegenden Bruttoerträge mehr als 10 vom
Hundert der den gesamten Zwischeneinkünften
zugrunde liegenden Bruttoerträge der ausländi-
schen Zwischengesellschaft betragen oder die
bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem
Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu las-
senden Beträge insgesamt 120 000 Deutsche
Mark übersteigen. Zwischeneinkünfte mit Kapital-
anlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen
Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der
Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung
von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren,
Beteiligungen (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1
Nr. 8 und 9 genannten Einkünfte) oder ähnlichen
Vermögenswerten stammen, es sei denn, der
Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer
Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1
bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der auslän-
dischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätig-
keiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes
über das Kreditwesen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 29 des
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), in
der jeweils geltenden Fassung.“
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischen-
einkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten
sind, für die der Steuerpflichtige nachweist, dass

sie aus der Finanzierung von ausländischen Be-
triebsstätten oder ausländischen Gesellschaften
stammen, die in dem Wirtschaftsjahr, für das
die ausländische Zwischengesellschaft diese
Zwischeneinkünfte bezogen hat, ihre Brutto-
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich
aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätig-
keiten oder aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9
fallenden Einkünften beziehen und zu demselben
Konzern gehören wie die ausländische Zwischen-
gesellschaft, ist Absatz 6 Satz 1 nur für den
Teil des Hinzurechnungsbetrags anzuwenden,
dem 60 vom Hundert dieser Zwischeneinkünfte
zugrunde liegen.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Veräußerungsgewinne“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gewinne, die die ausländische Gesellschaft
aus der Veräußerung der Anteile an einer anderen
ausländischen Gesellschaft sowie aus deren
Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals
erzielt und für die die ausländische Gesellschaft
Zwischengesellschaft ist, sind vom Hinzurech-
nungsbetrag auszunehmen, soweit die Einkünfte
der anderen Gesellschaft oder einer dieser Gesell-
schaft nachgeordneten Gesellschaft aus Tätig-
keiten im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 für das
gleiche Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder für
die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder
Wirtschaftsjahre als Hinzurechnungsbetrag (§ 10
Abs. 2) der Einkommensteuer oder Körperschaft-
steuer unterlegen haben, keine Ausschüttung die-
ser Einkünfte erfolgte und der Steuerpflichtige dies
nachweist.“
c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden
auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die
Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abzieh-
bar sind. In diesem Fall ist der Hinzurechnungs-
betrag um diese Steuern zu erhöhen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Ein-
kommensteuergesetzes befreiten Gewinnaus-
schüttungen werden auf Antrag im Veranlagungs-
zeitraum des Anfalls der zugrunde liegenden
Zwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbetrag in
entsprechender Anwendung des § 34c Abs. 1
und 2 des Einkommensteuergesetzes angerech-
net oder abgezogen. Dies gilt auch dann, wenn der
Steuerbescheid für diesen Veranlagungszeitraum
bereits bestandskräftig ist.“
8. § 13 wird aufgehoben.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein
oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflich-
tigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen
Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so sind
für die Anwendung der §§ 7 bis 12 die Einkünfte
der Untergesellschaft, die einer niedrigen Be-
steuerung unterlegen haben, der ausländischen
Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre Beteiligung
am Nennkapital der Untergesellschaft entfällt,
zuzurechnen, soweit nicht nachgewiesen wird,
dass die Untergesellschaft diese Einkünfte aus
unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 fallenden Tätigkeiten
oder Gegenständen erzielt hat oder es sich um
Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9
handelt oder dass diese Einkünfte aus Tätigkeiten
stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen
Gesellschaft dienen.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden,
wenn der Untergesellschaft weitere ausländische
Gesellschaften nachgeschaltet sind.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit einem Hinzurechnungsbetrag Zwi-
scheneinkünfte zugrunde liegen, die einer aus-
ländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) nach
den Absätzen 1 und 3 zugerechnet worden sind,
können die Bestimmungen der Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 10
Abs. 5 nur dann angewandt werden, wenn sie
auch bei direkter Beteiligung des Steuerpflichtigen
an der Untergesellschaft, bei der diese Einkünfte
entstanden sind, anzuwenden wären; § 10 Abs. 6
und 7 gilt entsprechend.“
10. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „der
§§ 7 bis 14“ die Wörter „und § 3 Nr. 41 des Ein-
kommensteuergesetzes“ eingefügt.
11. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Einkünfte aus Finanzierungstätigkeiten
im Sinne des § 10 Abs. 7 stammen, gilt Satz 1 nur für
60 vom Hundert dieser Einkünfte.“
12. § 21 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14
Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 10
Abs. 6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erst-
mals anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
den Veranlagungszeitraum,
2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die
Gewerbesteuer, für die der Teil des Hinzurech-
nungsbetrags, dem Einkünfte mit Kapitalanlage-
charakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 zu-
grunde liegen, außer Ansatz bleibt, für den Er-
hebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecha-
rakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 hin-
zuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte ent-
standen sind, das nach dem 31. Dezember 1993
beginnt. § 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist
erstmals anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Beendi-
gung der unbeschränkten Steuerpflicht auf Veräuße-
rungen im Sinne des § 17 des Einkommensteuerge-
setzes § 3 Nr. 40 Buchstabe c des Einkommensteuer-
gesetzes anzuwenden wäre. § 7 Abs. 6 in der Fassung
des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3858) ist erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
entstanden sind, das nach dem 15. August 2001
beginnt. § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 12
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
sowie § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 3,
§ 9, § 10 Abs. 2, 3,6, 7, § 11, § 12 Abs. 1, § 14 und § 20
Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erst-
mals anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach
dem 31. Dezember 2000 beginnt. § 12 Abs. 3, § 18
Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erst-
mals anzuwenden, wenn auf Gewinnausschüttungen
§ 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist. § 8 Abs. 2 in der
Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 6. Septem-
ber 1976 (BGBl. I S. 2641), § 13 in der Fassung des
Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992
(BGBl. I S. 297) sind letztmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2001 beginnt.
§ 11 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist auf Gewinn-
ausschüttungen der Zwischengesellschaft oder auf
Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an der
Zwischengesellschaft nicht anzuwenden, wenn auf
die Ausschüttungen oder auf die Gewinne aus
der Veräußerung § 8b Abs. 1 oder 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
oder § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird
wie folgt geändert:
1. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung
oder Kostendeckung verwendete inländische und aus-
ländische Einnahmen des Wertpapier-Sonderver-
mögens im Sinne des § 38b Abs. 5 sind § 3 Nr. 40 des
Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 und § 37
Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.“
2. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 37 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuer-
gesetzes gilt entsprechend.“
3. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1, 2 und 4“
durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 und 4“ ersetzt
und die Angabe „§ 40a,“ gestrichen.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 40 Abs. 1 ist auf Veräußerungen von Anteilen
an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen
Kapitalgesellschaften und von Bezugsrechten
auf derartige Anteile anzuwenden, die nach
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesell-
schaft erfolgen, deren Anteile veräußert wer-
den, für das das Körperschaftsteuergesetz in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals
anzuwenden ist, und auf sonstige Veräuße-
rungen, die nach dem 31. Dezember 2000
erfolgen. § 40a Abs. 1 ist hinsichtlich der in § 3
Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und in
§ 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
genannten Einnahmen nur anzuwenden, soweit
diese auch im Falle der Ausschüttung gemäß
§ 40 Abs. 1 oder 2 begünstigt wären. Für die
Anwendung von § 40a im Übrigen gilt Satz 2.“
b) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 an-
gefügt:
„(17) § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 in der Fassung
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3858) ist auf Einnahmen anzuwenden, die bei der
leistenden Körperschaft zu einer Minderung der
Körperschaftsteuer im Sinne des § 37 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geführt
haben.“
Artikel 7
Änderung des Gesetzes
zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Förderung
eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
Artikel 19 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetz-
lichen Rentenversicherung und zur Förderung eines

kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26. Juni
2001 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt gefasst:
„4. In § 34 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a
und 6b eingefügt:
„(6a) § 21 ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2002 anzuwenden.
„ (6b) § 21a ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2002 anzuwenden.“ “
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes über steuerrechtliche
Maßnahmen bei Erhöhung des
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
§ 8a Abs. 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maß-
nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell-
schaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1433) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 5 und 6 sind letztmals auf die Rückzahlung
von Nennkapital anzuwenden, wenn das Nennkapital in
dem letzten Wirtschaftsjahr erhöht worden ist, in dem bei
der Kapitalgesellschaft das Körperschaftsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,
anzuwenden ist, soweit dafür eine Rücklage als verwendet
gilt, die aus Gewinnen eines vor dem 1. Januar 1977 ab-
gelaufenen Wirtschaftsjahrs gebildet worden ist.“
Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung
In § 138 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)
geändert worden ist, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt
gefasst:
„(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Auf-
enthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20
zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck mitzuteilen:
1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und
Betriebsstätten im Ausland;
2. die Beteiligung an ausländischen Personengesell-
schaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn
damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens
10 vom Hundert oder mittelbar eine Beteiligung
von mindestens 25 vom Hundert am Kapital oder am
Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die
Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen
mehr als 150 000 Euro beträgt.
(3) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach
dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.“
Artikel 10
Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes
Artikel 7 Nr. 8 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), das zuletzt durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3794) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 11
Neufassung geänderter Gesetze
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der durch die Artikel dieses Gesetzes geänderten
Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) In Artikel 2 Nr. 16 tritt § 34 Abs. 4 am 15. August 2001
in Kraft.
(3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der
Hans Eichel
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3858. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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