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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3858

BGBl. 2001 I S. 3858 · 122.281 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3858
                                            Gesetz
                      zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
                    (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
–– UntStFG)
                                               Vom 20. Dezember 2001

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht                                   Artikel

Änderung des Einkommensteuergesetzes                  1

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1999          2

Änderung des Umwandlungssteuergesetzes                3

Änderung des Gewerbesteuergesetzes                    4

Änderung des Außensteuergesetzes                      5
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlage-
gesellschaften                                        6
Änderung des Gesetzes zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung
und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens                               7
Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche
Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals
aus Gesellschaftsmitteln                              8
Änderung der Abgabenordnung                           9
Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes            10
Neufassung geänderter Gesetze                        11

Inkrafttreten                                        12

                          Artikel 1
       Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 40 wird wie folgt geändert:
        aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
            „des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören“ die Wörter
            „ , oder an einer Organgesellschaft im Sinne
            der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuer-
            gesetzes“ eingefügt.

   bb) In Buchstabe b werden nach den Wörtern
       „des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören“ die Wörter
       „ , oder an einer Organgesellschaft im Sinne
       der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuer-

       gesetzes“ eingefügt.

   cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Satz 3 gilt nicht, wenn

       a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeich-

          nete Vorgang später als sieben Jahre nach
          dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne
          des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1
          bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes,
          auf die der Erwerb der in Satz 3 bezeich-
          neten Anteile zurückzuführen ist, stattfin-
          det, es sei denn, innerhalb des genannten
          Siebenjahreszeitraums wird ein Antrag auf
          Versteuerung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
          des Umwandlungssteuergesetzes gestellt
          oder
       b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf
          Grund eines Einbringungsvorgangs nach
          § 20 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 23 Abs. 4
          des Umwandlungssteuergesetzes erwor-

          ben worden sind, es sei denn, die ein-
          gebrachten Anteile sind unmittelbar oder
          mittelbar auf eine Einbringung im Sinne
          des Buchstabens a innerhalb der dort
          bezeichneten Frist zurückzuführen.“
b) Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 ein-
   gefügt:
   „41. a) Gewinnausschüttungen, soweit für das
           Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem
           sie bezogen werden, oder für die voran-
           gegangenen sieben Kalenderjahre oder
           Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung
           an derselben ausländischen Gesellschaft
           Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des
           Außensteuergesetzes) der Einkommen-
           steuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1
           und 2 des Außensteuergesetzes in der
           Fassung des Artikels 12 des Gesetzes
BGBl. 2001, Seite 3859 — Originalseite als Abbildung
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               vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)
               nicht anzuwenden war und der Steuer-
               pflichtige dies nachweist; § 3c Abs. 2 gilt
               entsprechend;
            b) Gewinne aus der Veräußerung eines
               Anteils an einer ausländischen Kapital-
               gesellschaft sowie aus deren Auflösung
               oder Herabsetzung ihres Kapitals, soweit
               für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr,
               in dem sie bezogen werden, oder für die
               vorangegangenen sieben Kalenderjahre
               oder Wirtschaftsjahre aus einer Betei-
               ligung an derselben ausländischen Ge-
               sellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10
               Abs. 2 des Außensteuergesetzes) der
               Einkommensteuer unterlegen haben, § 11
               Abs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes in
               der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes
               vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)
               nicht anzuwenden war, der Steuerpflich-
               tige dies nachweist und der Hinzurech-
               nungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil
               zugeflossen ist.

            Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der
            Einkommensteuer unterlegen haben, erfolgt
            im Rahmen der gesonderten Feststellung
            nach § 18 des Außensteuergesetzes;“.

2. § 3c Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils
   an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinn-
   ausschüttungen zurückzuführen sind.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der
      Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb
      unentgeltlich übertragen, so sind bei der Er-
      mittlung des Gewinns des bisherigen Betriebs-
      inhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter
      mit den Werten anzusetzen, die sich nach den

      Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben;

      dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme
      einer natürlichen Person in ein bestehendes Ein-
      zelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen
      Übertragung eines Teils eines Mitunternehmer-
      anteils auf eine natürliche Person. Satz 1 ist auch
      anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber
      (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin
      zum Betriebsvermögen derselben Mitunterneh-
      merschaft gehören, nicht überträgt, sofern der
      Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunter-
      nehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens
      fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Der
      Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten
      Werte gebunden.“
   b) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 durch fol-
      gende Sätze ersetzt:

      „Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschafts-
      gut
      1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder
         Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem

         Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das
         Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmer-
         schaft und umgekehrt,
      2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder
         Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem
         Sonderbetriebsvermögen eines Mitunterneh-
         mers in das Gesamthandsvermögen derselben
         Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mit-
         unternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und
         umgekehrt oder
      3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonder-
         betriebsvermögen verschiedener Mitunterneh-
         mer derselben Mitunternehmerschaft

      übertragen wird. Wird das nach Satz 3 über-
      tragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist
      veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf
      den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert an-
      zusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung ent-
      standenen stillen Reserven sind durch Erstellung
      einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Ge-
      sellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist
      endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung
      des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum,
      in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung
      erfolgt ist. Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit
      in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körper-
      schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
      masse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder
      mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.
      Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der
      Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der
      Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung
      oder Vermögensmasse an dem übertragenen
      Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittel-
      bar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich
      erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der
      Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.“
   c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

      „Absatz 5 bleibt unberührt.“

4. § 6b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter „eines

      Betriebs des Steuerpflichtigen“ gestrichen.

   b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
        „(10) Steuerpflichtige, die keine Körperschaften,
      Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
      sind, können Gewinne aus der Veräußerung von
      Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem
      Betrag von 500 000 Euro im Wirtschaftsjahr der
      Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirt-
      schaftsjahren auf die Anschaffungskosten von neu
      angeschafften Anteilen an Kapitalgesellschaften
      oder abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
      oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf
      die Anschaffungskosten von neu angeschafften
      Gebäuden nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11 über-
      tragen. Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung
      auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirt-
      schaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis
      zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen
      und nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b
      in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten
      Betrags von den Anschaffungskosten für Gebäude
BGBl. 2001, Seite 3860 — Originalseite als Abbildung
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       oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ab-
       gezogen werden. Wird der Gewinn im Jahr der
       Veräußerung auf neu angeschaffte Anteile an
       Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich
       die Anschaffungskosten der neu erworbenen
       Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Ver-
       äußerungsgewinns einschließlich des nach § 3
       Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit
       § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrages. Absatz 2,
       Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie
       Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden. Soweit
       Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1
       bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine
       Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließ-
       lich des nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b
       in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten
       Betrages bilden. Bei der Auflösung der Rücklage
       gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. Im Fall des
       Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den
       nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Ver-
       bindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrag
       aufzulösen. Ist eine Rücklage am Schluss des vier-
       ten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs
       noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt
       gewinnerhöhend aufzulösen. Der Gewinn des
       Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst
       wird, ist für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die
       Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des
       nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in
       Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten auf-

       gelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. Für die

       zum Gesamthandsvermögen von Personengesell-
       schaften oder Gemeinschaften gehörenden An-
       teile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1
       bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaf-
       ten und Gemeinschaften keine Körperschaften,
       Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
       beteiligt sind. Die Sätze 1 bis 10 sind bei der Ver-
       äußerung von einbringungsgeborenen Anteilen im
       Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes
       nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des
       § 3 Nr. 40 Satz 4 erfüllt sind.“

5. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie
           folgt gefasst:

           „2. des gesamten Anteils eines Gesellschaf-
               ters, der als Unternehmer (Mitunter-
               nehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15
               Abs.1 Satz 1 Nr. 2);
           „3. des gesamten Anteils eines persönlich
               haftenden Gesellschafters einer Kom-
               manditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1
               Satz 1 Nr. 3).“

       bb) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:
           „Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils
           eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nr. 2 oder 3
           erzielt werden, sind laufende Gewinne.“
   b) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze
      ersetzt:
       „Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunter-
       nehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile

      oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige
      Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer
      übertragen, so sind bei der Ermittlung des
      Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirt-
      schaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich
      nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung
      ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Re-
      serven sichergestellt ist; der übernehmende Mit-
      unternehmer ist an diese Werte gebunden. Da-
      gegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang
      rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit
      bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschafts-
      güter übertragen worden sind, zum Buchwert
      übertragener Grund und Boden, übertragene
      Gebäude oder andere übertragene wesentliche
      Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach
      der Übertragung veräußert oder entnommen wer-
      den; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe
      der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für
      den Veranlagungszeitraum der Realteilung. Satz 2
      ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirt-
      schaftsgüter übertragen werden, nicht anzu-
      wenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar
      oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personen-
      vereinigung oder Vermögensmasse übertragen
      werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der
      gemeine Wert anzusetzen.“

6. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „wesentlich“

      durch die Wörter „im Sinne von Satz 1“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt
      gefasst:
      „b) die entgeltlich erworben worden sind und
          nicht innerhalb der gesamten letzten fünf
          Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflich-
          tigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört
          haben. Dies gilt nicht für innerhalb der letzten
          fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb
          zur Begründung einer Beteiligung des Steuer-
          pflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
          geführt hat oder die nach Begründung der
          Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1
          erworben worden sind.“

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Eigenkapital
      im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuer-
      gesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt wird“
      durch die Wörter „Beträge aus dem steuerlichen
      Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körper-
      schaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurück-
      gezahlt werden“ ersetzt.

7. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen,
      soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft
      stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen
      Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körper-
      schaftsteuergesetzes als verwendet gelten.“
   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. Bezüge, die nach der Auflösung einer unbe-
          schränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder
          Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1
BGBl. 2001, Seite 3861 — Originalseite als Abbildung
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         anfallen und die nicht in der Rückzahlung von
         Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt
         entsprechend. Gleiches gilt für Bezüge, die auf
         Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach
         der Auflösung einer unbeschränkt steuer-
         pflichtigen Körperschaft oder Personenver-
         einigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und
         die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28
         Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes
         gelten.“

  c) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

     „9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der
         Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
         Personenvereinigung oder Vermögensmasse
         im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körper-
         schaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüt-
         tungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich
         vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu
         den Einnahmen im Sinne der Nummer 1
         gehören; Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-
         chend;

     10. a) Leistungen eines nicht von der Körper-

            schaftsteuer befreiten Betriebs gewerbli-

            cher Art im Sinne des § 4 des Körper-

            schaftsteuergesetzes mit eigener Rechts-

            persönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüt-

            tungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirt-

            schaftlich   vergleichbaren     Einnahmen

            führen; Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt ent-

            sprechend;

        . b) der nicht den Rücklagen zugeführte Ge-
             winn und verdeckte Gewinnausschüttun-
             gen eines nicht von der Körperschaftsteuer
             befreiten Betriebs gewerblicher Art im
             Sinne des § 4 des Körperschaftsteuer-
             gesetzes ohne eigene Rechtspersönlich-
             keit, der den Gewinn durch Betriebsver-
             mögensvergleich ermittelt oder Umsätze
             einschließlich der steuerfreien Umsätze,

             ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8

             bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von

             mehr als 260 000 Euro im Kalenderjahr

             oder einen Gewinn von mehr als 25 000

             Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der
             Gewinn im Sinne des § 21 Abs. 3 des
             Umwandlungssteuergesetzes. Die Auflö-
             sung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb
             des Betriebs gewerblicher Art führt zu
             einem Gewinn im Sinne des Satzes 1. Bei
             dem Geschäft der Veranstaltung von Wer-
             besendungen der inländischen öffentlich-

             rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei

             Viertel des Einkommens im Sinne des § 8
             Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuerge-
             setzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.
             Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen
             Geschäftbetrieben der von der Körper-
             schaftsteuer befreiten Körperschaften,
             Personenvereinigungen oder Vermögens-
             massen entsprechend anzuwenden. Num-
             mer 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

8. In § 35 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „von § 14“
   durch die Angabe „der §§ 14, 17 oder 18“ ersetzt.

 9. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
           und 2;“.
    b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

       „Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nr. 40
       und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
       vorzunehmen.“

10. § 44 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

     „(6) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt
    die juristische Person des öffentlichen Rechts und
    die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,
    Personenvereinigung oder Vermögensmasse als
    Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art als
    Schuldner der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer
    entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinn-
    ausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirt-
    schaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt
    der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht

    Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs; in den

    Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 am

    Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung

    und in den Fällen des § 21 Abs. 3 des Umwandlungs-

    steuergesetzes am Tag nach der Veräußerung. Die

    Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20

    Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirt-

    schaftsjahrs. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend

    anzuwenden. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet
    für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte
    Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im
    Sinne des § 21 Abs. 3 des Umwandlungssteuer-
    gesetzes entfällt.“

11. § 44a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapital-

       erträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1

       und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von

       der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft

       bezieht.“

    b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Absatz 4 gilt bei Kapitalerträgen im Sinne des
       § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a und 7b entsprechend.“

12. § 45a wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-

       gefügt:

         „(5) Eine Ersatzbescheinigung darf nur aus-
       gestellt werden, wenn die Urschrift nach den
       Angaben des Gläubigers abhanden gekommen
       oder vernichtet ist. Die Ersatzbescheinigung muss
       als solche gekennzeichnet sein. Über die Ausstel-
       lung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller
       Aufzeichnungen zu führen.“
    b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen
       Absätze 6 und 7.
    c) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Zahl „4“ durch
       die Zahl „5“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3862
    d) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“
           ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“
           ersetzt.

13. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein-
       gefügt:
         „(4b) § 3 Nr. 41 ist erstmals auf Gewinnausschüt-
       tungen oder Gewinne aus der Veräußerung eines
       Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
       sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung
       ihres Kapitals anzuwenden, wenn auf die Aus-
       schüttung oder auf die Gewinne aus der Ver-
       äußerung § 3 Nr. 40 Buchstabe a, b, c und d des
       Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
       Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
       (BGBl. I S. 1433) anwendbar wäre.“

    b) Absatz 16a wird wie folgt gefasst:
         „(16a) § 6 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in der Fassung des
       Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
       ist erstmals auf Übertragungsvorgänge nach dem
       31. Dezember 2000 anzuwenden. § 6 Abs. 5 Satz 6
       in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember
       2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Anteils-
       begründungen und Anteilserhöhungen nach dem
       31. Dezember 2000 anzuwenden.“

    c) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18a ein-
       gefügt:
         „(18a) § 6b in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
       setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
       ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die
       nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen wer-
       den. Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt
       vorgenommen worden sind, ist § 6b in der im Ver-
       äußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter
       anzuwenden.“
    d) Absatz 34 wird folgt geändert:

       aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

           „§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des

           Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
           S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzu-
           wenden, die nach dem 31. Dezember 2001
           erfolgen.“
       bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz
           eingefügt:

           „§ 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 in der Fassung des

           Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
           S. 3858) ist erstmals auf Realteilungen nach
           dem 31. Dezember 2000 anzuwenden.“
    e) Absatz 36 wird wie folgt gefasst:
         „(36) § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des
       Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402)
       ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für
       die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes
       nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergeset-
       zes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
       vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
       anzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung

       des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
       S. 1433) und § 20 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des
       Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
       (BGBl. I S. 3858) ist erstmals für Erträge anzuwen-
       den, für die Satz 1 nicht gilt. § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der
       Fassung des Gesetzes vom 7. September 1990
       (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. De-
       zember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versiche-
       rungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. De-
       zember 1973 abgeschlossen worden sind. § 20
       Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom
       20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals
       auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwen-
       den, bei denen die Ansprüche nach dem 31. De-
       zember 1996 entgeltlich erworben worden sind.“
    f) Dem Absatz 37a wird folgender Satz angefügt:

       „§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 ist erstmals
       für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.“
    g) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:

         „(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Ge-
       setzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
       sind letztmals anzuwenden für Ausschüttungen,
       für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuer-
       gesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaft-
       steuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des
       Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
       letztmals anzuwenden ist. Die §§ 43 bis 45c in
       der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
       23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wieder-
       um geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
       19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), sind auf
       Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht
       gilt. § 44 Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Ge-
       setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
       ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001
       anzuwenden. § 45d in der Fassung des Gesetzes
       vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst-
       mals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzu-
       wenden.“

                         Artikel 2

                   Änderung des

          Körperschaftsteuergesetzes 1999

  Das Körperschaftsteuergesetz 1999 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
       „Ermittlung des Einkommens
       bei Organschaft                                  § 15“.
    b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
       „Nicht in das Nennkapital geleistete
       Einlagen                                         § 27“.

    c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
       „Umwandlung von Rücklagen in
       Nennkapital und Herabsetzung des
       Nennkapitals                                     § 28“.
BGBl. 2001, Seite 3863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3863
   d) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
      „Kapitalveränderungen bei
      Umwandlungen                                 § 29“.

   e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

      „Einlagen der Anteilseigner und Sonder-
      ausweis                                      § 39“.

   f) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
      „Umwandlung und Liquidation                  § 40“.

2. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

   „3. soweit § 34 Abs. 9, § 37 oder § 38 Abs. 2 an-
       zuwenden ist.“

3. In § 8a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nicht steuer-
   pflichtig“ durch die Wörter „nicht im Rahmen einer
   Veranlagung erfasst“ ersetzt.

4. § 8b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9
      und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergeset-
      zes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens
      außer Ansatz. Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind
      auch Einnahmen aus der Veräußerung von Divi-
      dendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im
      Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
      des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen
      aus der Abtretung von Dividendenansprüchen
      oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20

      Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben
      Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an
      einer Körperschaft oder Personenvereinigung,
      deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen
      im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buch-
      stabe a des Einkommensteuergesetzes gehören,
      oder an einer Organgesellschaft im Sinne der
      §§ 14, 17 oder 18, aus der Auflösung oder der
      Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem
      Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des
      Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts
      sowie Gewinne im Sinne des § 21 Abs. 2 des
      Umwandlungssteuergesetzes außer Ansatz.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Gewinnminderungen, die im Zusammenhang
      mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen,
      sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berück-
      sichtigen.“

   d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Satz 1 gilt nicht,

      1. wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang
         später als sieben Jahre nach der Einbringung
         stattfindet, oder
      2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittel-
         bar auf einer Einbringung im Sinne des § 20
         Abs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 des

         Umwandlungssteuergesetzes oder auf einer
         Einbringung durch einen nicht von Absatz 2
         begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in
         Nummer 1 bezeichneten Frist beruhen.“

   e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

       „(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1
      aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft,
      die bei der Ermittlung des Einkommens außer
      Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Aus-
      gaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen
      werden dürfen.“

   f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort
      genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminde-
      rungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des
      Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft
      zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Ver-
      luste, soweit sie bei der Veräußerung oder Auf-
      gabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im
      Sinne des Absatzes 2 entfallen. Die Absätze 1 bis 5
      gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb
      gewerblicher Art einer juristischen Person des
      öffentlichen Rechts über andere juristische Per-
      sonen des öffentlichen Rechts zufließen, über die
      sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Per-
      sonenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt
      ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen
      eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden,
      und damit in Zusammenhang stehende Gewinn-
      minderungen entsprechend.“

5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-

   dische Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflich-
   tigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
   mögensmasse aufgelöst oder ins Ausland verlegt
   wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Vermögen der
   Betriebsstätte als Ganzes auf einen anderen über-
   tragen wird, es sei denn, die Übertragung erfolgt im
   Ausland zu Buchwerten durch einen Vorgang, der
   einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft im
   Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vergleich-
   bar ist und das Besteuerungsrecht der Bundes-
   republik Deutschland geht nicht verloren. Unberührt
   bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuer-
   gesetzes.“

6. § 14 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 14
      Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
             auf Aktien als Organgesellschaft

      (1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder
   Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäfts-
   leitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch
   einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291
   Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an
   ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen
   abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesell-
   schaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt,
   dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzu-
   rechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
   sind:
BGBl. 2001, Seite 3864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3864
   1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft
      vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununter-
      brochen in einem solchen Maße beteiligt sein,
      dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den
      Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzi-
      elle Eingliederung). Mittelbare Beteiligungen sind
      zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder
      vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der
      Stimmrechte gewährt.
   2. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuer-
      pflichtige natürliche Person oder eine nicht steuer-
      befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder
      Vermögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäfts-
      leitung im Inland oder eine Personengesellschaft
      im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-
      steuergesetzes mit Geschäftsleitung im Inland
      sein. An der Personengesellschaft dürfen nur
      Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie
      entfallenden Teil des zuzurechnenden Einkom-
      mens im Geltungsbereich dieses Gesetzes der
      Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer
      unterliegen. Sind ein oder mehrere Gesellschafter
      der Personengesellschaft beschränkt einkommen-
      steuerpflichtig, so muss die Voraussetzung der
      Nummer 1 im Verhältnis zur Personengesellschaft
      selbst erfüllt sein. Das Gleiche gilt, wenn an der
      Personengesellschaft eine oder mehrere Kör-
      perschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
      mögensmassen beteiligt sind, die ihre Geschäfts-
      leitung nicht im Inland haben.
   3. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende
      des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für
      das Satz 1 erstmals angewendet werden soll,
      auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis

      zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirk-

      sam werden. Er muss während seiner gesamten

      Geltungsdauer durchgeführt werden. Eine vor-
      zeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung
      ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die
      Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung oder Auf-
      hebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen
      Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der
      Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses
      Wirtschaftsjahrs zurück.

   4. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem
      Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinn-
      rücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs)
      mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen ein-

      stellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer

      Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
   5. Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt
      bei der inländischen Besteuerung unberück-
      sichtigt, soweit es in einem ausländischen Staat
      im Rahmen einer der deutschen Besteuerung des
      Organträgers entsprechenden Besteuerung be-
      rücksichtigt wird.

     (2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-
   nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die gemein-
   sam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Vor-
   aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der
   Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum
   Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber
   der Organgesellschaft zusammen, ist die Personen-
   gesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzu-

   sehen, wenn jeder Gesellschafter der Personen-
   gesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält.
   Der Personengesellschaft ist das Einkommen der
   Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurech-
   nen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach
   Absatz 1
   1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an
      der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirt-
      schaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und
      den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte
      im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesell-
      schaft zusteht,
   2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirt-
      schaftsjahrs der Organgesellschaft an ununter-
      brochen besteht,

   3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personen-
      gesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis
      zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des
      Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und
   4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist,
      dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in
      der Geschäftsführung der Organgesellschaft
      tatsächlich durchgesetzt wird.“

7. § 15 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 15
                       Ermittlung
             des Einkommens bei Organschaft
     Bei der Ermittlung des Einkommens der Organ-
   gesellschaft gilt abweichend von den allgemeinen
   Vorschriften Folgendes:

   1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkom-

      mensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft

      nicht zulässig.

   2. § 8b Abs. 1 bis 6 ist bei der Organgesellschaft
      nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organträger
      zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder
      Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1
      bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen Beträgen
      zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c
      des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind
      § 8b dieses Gesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c
      des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung
      des Einkommens des Organträgers anzuwenden.“

8. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „die Summe“ durch

   die Angabe „4/3“ ersetzt.

9. § 18 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren
   ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches
   Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister
   eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzu-
   führen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft
   den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der
   inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn

   1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der
      Zweigniederlassung abgeschlossen ist und
   2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche
      Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweig-
      niederlassung gehört.“
BGBl. 2001, Seite 3865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3865
10. In § 26 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1
    Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 8“ durch die Angabe „§ 34c
    Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

11. § 27 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 27
                       Nicht in das
               Nennkapital geleistete Einlagen
       (1) Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesell-
    schaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten
    Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem
    besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) aus-
    zuweisen. Das steuerliche Einlagekonto ist aus-
    gehend von dem Bestand am Ende des voran-
    gegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu-
    und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.
    Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme
    der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28
    Abs. 2 Satz 2 mindern das steuerliche Einlagekonto
    nur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr
    erbrachten Leistungen den auf den Schluss des
    vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten aus-
    schüttbaren Gewinn übersteigt. Als ausschüttbarer
    Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital gemin-
    derte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital
    abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlage-
    kontos. Ist für die Leistung der Kapitalgesellschaft die
    Minderung des Einlagekontos bescheinigt worden,
    bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Ver-
    wendung unverändert.

       (2) Der unter Berücksichtigung der Zu- und Ab-
    gänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des
    steuerlichen Einlagekontos wird gesondert fest-
    gestellt. Der Bescheid über die gesonderte Fest-
    stellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid
    über die gesonderte Feststellung zum folgenden
    Feststellungszeitpunkt. Kapitalgesellschaften haben
    auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen
    zur gesonderten Feststellung von Besteuerungs-
    grundlagen abzugeben. Die Erklärungen sind von den
    in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen
    eigenhändig zu unterschreiben.
      (3) Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene
    Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als
    Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu
    berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren
    Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich
    vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

    1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
    2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche
       Einlagekonto gemindert wurde,

    3. den Zahlungstag.
    Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu
    werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren
    ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen
    lässt.
       (4) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer
    Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividen-
    denscheins abhängig und wird sie für Rechnung der
    Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kredit-
    institut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner
    eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1

    bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebe-
    nem Muster zu erteilen. Aus der Bescheinigung muss
    ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die
    Leistung erbracht wird. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
    sprechend, wenn anstelle eines inländischen Kredit-
    instituts eine inländische Zweigniederlassung eines
    der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das
    Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen
    die Leistung erbringt.
       (5) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den
    Absätzen 3 und 4 nicht entspricht, haftet für die auf
    Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu
    Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Beschei-
    nigung durch ein inländisches Kreditinstitut oder
    durch eine inländische Zweigniederlassung eines der
    in § 53b Abs. 1 und 7 des Gesetzes über das Kredit-
    wesen genannten Institute oder Unternehmen aus-
    zustellen, so haftet die Kapitalgesellschaft auch,
    wenn sie zum Zweck der Bescheinigung unrichtige
    Angaben macht.
      (6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabfüh-
    rungen mindern das Einlagekonto einer Organgesell-
    schaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit
    haben. Eine Minderabführung liegt insbesondere vor,
    wenn Beträge aus dem Jahresüberschuss in die
    Rücklagen eingestellt werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 4). Die
    Auflösung dieser Rücklagen führt zu einer Mehr-
    abführung. Satz 1 gilt für andere Minderabführungen
    und Mehrabführungen entsprechend.

       (7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß
    für andere Körperschaften und Personenvereinigun-
    gen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9
    und 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren
    können.“

12. § 28 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 28

                       Umwandlung
                von Rücklagen in Nennkapital
             und Herabsetzung des Nennkapitals
       (1) Wird das Nennkapital durch Umwandlung von
    Rücklagen erhöht, so gilt der positive Bestand des
    steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen
    Rücklagen umgewandelt. Maßgeblich ist dabei der
    sich vor Anwendung des Satzes 1 ergebende
    Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss
    des Wirtschaftsjahrs der Rücklagenumwandlung.
    Enthält das Nennkapital auch Beträge, die ihm durch
    Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Aus-
    nahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammen-
    den Beträgen zugeführt worden sind, so sind diese
    Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und
    gesondert festzustellen (Sonderausweis). § 27 Abs. 2
    gilt entsprechend.
      (2) Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals
    oder der Auflösung der Körperschaft wird zunächst
    der Sonderausweis zum Schluss des vorangegan-
    genen Wirtschaftsjahrs gemindert; ein übersteigender
    Betrag ist dem steuerlichen Einlagekonto gutzu-
    schreiben, soweit die Einlage in das Nennkapital
    geleistet ist. Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt,
    soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinn-
    ausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen im
BGBl. 2001, Seite 3866 — Originalseite als Abbildung
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    Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-
    gesetzes führt; ein übersteigender Betrag ist vom
    Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen.
       (3) Ein Sonderausweis zum Schluss des Wirt-
    schaftsjahrs vermindert sich um den positiven
    Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem
    Stichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos
    vermindert sich entsprechend.“

13. § 29 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 29

          Kapitalveränderungen bei Umwandlungen
       (1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des
    Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der über-
    tragenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang
    nach § 28 Abs. 2 Satz 1 herabgesetzt.

       (2) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
    durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungs-
    gesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
    perschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen
    Einlagekontos dem steuerlichen Einlagekonto der
    übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. Eine
    Hinzurechnung des Bestands des steuerlichen Ein-
    lagekontos nach Satz 1 unterbleibt im Verhältnis des
    Anteils des Übernehmers an dem übertragenden
    Rechtsträger. Der Bestand des Einlagekontos des
    Übernehmers mindert sich anteilig im Verhältnis des
    Anteils des übertragenden Rechtsträgers am Über-
    nehmer.

       (3) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch
    Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123
    Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine
    unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über,
    so ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos
    der übertragenden Kapitalgesellschaft einer über-
    nehmenden Körperschaft im Verhältnis der über-
    gehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragen-
    den Kapitalgesellschaft vor dem Übergang bestehen-
    den Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den
    Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im
    Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spal-
    tungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-

    lungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das

    Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis

    der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der

    übertragenden Kapitalgesellschaft vor der Spaltung

    bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der ge-

    meinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu

    dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maß-

    gebend. Für die Entwicklung des steuerlichen Einla-

    gekontos des Übernehmers gilt Absatz 2 Satz 2 und 3

    entsprechend. Soweit das Vermögen durch Abspal-

    tung auf eine Personengesellschaft übergeht, mindert

    sich das steuerliche Einlagekonto der übertragenden

    Kapitalgesellschaft in dem Verhältnis der übergehen-

    den Vermögensteile zu dem vor der Spaltung be-
    stehenden Vermögen.

       (4) Nach Anwendung der Absätze 2 und 3 ist für
    die Anpassung des Nennkapitals der umwandlungs-
    beteiligten Kapitalgesellschaften § 28 Abs. 1 und 3
    anzuwenden.
       (5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß
    für andere Körperschaften und Personenvereinigun-

    gen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9
    und 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren
    können.“

14. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,
    1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuer-
       abzugsbeträge in Anspruch genommen werden
       kann oder
    2. soweit § 34 Abs. 9, § 37 oder § 38 Abs. 2 anzu-
       wenden ist.“

15. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Zahl „4“
           durch die Zahl „2“ ersetzt.

       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 44 und 45“
       durch die Angabe „§§ 27 und 37“ ersetzt und
       die Wörter „sowie die Vordrucke für die Erklärung
       für die in § 47 vorgeschriebene gesonderte Fest-
       stellung“ gestrichen.

16. § 34 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 34

                     Schlussvorschriften

       (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den
    folgenden Absätzen sowie in § 35 nichts anderes
    bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
    2002 anzuwenden.
      (2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
    des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
    (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichen-
    den Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungs-
    zeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Ver-
    anlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor
    dem 1. Januar 2001 beginnt.

       (2a) § 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16

    und 18, § 26 Abs. 6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs. 2,

    § 33 Abs. 1 und 2, die §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie

    § 40 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 2 des Geset-

    zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind,

    soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes

    bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum

    anzuwenden, für den erstmals das Körperschaft-

    steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Ge-

    setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) an-

    zuwenden ist. § 29 in der Fassung des Gesetzes vom

    14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wirkung

    ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr an-

    gewendet.

       (3) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-
    wie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991,
    in den Fällen des § 54 Abs. 4 in der Fassung des
    Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
    (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder,
    wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
    schaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des Eini-
    gungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum
BGBl. 2001, Seite 3867 — Originalseite als Abbildung
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31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklärung auf
die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 in
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch für
den Veranlagungszeitraum 1990. Die Körperschaft ist
mindestens für fünf aufeinander folgende Kalender-

jahre an die Erklärung gebunden. Die Erklärung kann
nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs
an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens
bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des
Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll.
  (4) § 8b ist erstmals anzuwenden für

1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2
   des Einkommensteuergesetzes, auf die bei der
   ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des
   Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
   Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
   S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist;

2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des
   § 8b Abs. 2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirt-
   schaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile
   bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt,
   das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem
   das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
   Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
   S. 1034) letztmals anzuwenden ist.

Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b in
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) weiter anzuwenden. Bei der

Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem

15. August 2001 enden, gilt Folgendes:

§ 8b Abs. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass über Satz 2 der
Vorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen
aus Teilwertabschreibungen nicht zu berücksichtigen
sind, soweit die Anteile von einem verbundenen
Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben
worden sind. Die Wertminderung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für
die Anwendung des § 8b Abs. 2 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder
nicht mehr erfüllen, ist in Höhe des Teils der Anschaf-
fungskosten der Anteile nicht zu berücksichtigen, der
bei der Veräußerung der Anteile durch einen früheren
Anteilseigner nach § 8b Abs. 2 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) oder nach § 8b Abs. 2 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000

(BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des Einkommens

außer Ansatz geblieben ist. Die Wertminderung von
Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapital-
gesellschaften ist nicht zu berücksichtigen, soweit
sie auf eine Wertminderung im Sinne der Sätze 4
und 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapitalgesell-
schaften zurückzuführen ist.

§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz in der Fas-
sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veräuße-
rungen anzuwenden, die nach dem 15. August 2001
erfolgen.

   (5) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist
erstmals auf Vermögensübertragungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen wer-
den.

  (6) § 14 ist anzuwenden:

1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere
   Veranlagungszeiträume in folgender Fassung:
     „(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft
   oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Ge-
   schäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesell-
   schaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im
   Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren
   ganzen Gewinn an ein einziges anderes inländi-
   sches gewerbliches Unternehmen abzuführen, so
   ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit
   sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger
   des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen,
   wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

   1. Der Organträger muss an der Organgesell-
      schaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an
      ununterbrochen und unmittelbar in einem
      solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehr-
      heit der Stimmrechte aus den Anteilen an der
      Organgesellschaft zusteht (finanzielle Einglie-
      derung). Eine mittelbare Beteiligung genügt,
      wenn jede der Beteiligungen, auf denen die mit-
      telbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der
      Stimmrechte gewährt.

   2. Die Organgesellschaft muss von dem in

      Nummer 1 bezeichneten Zeitpunkt an ununter-

      brochen nach dem Gesamtbild der tatsäch-
      lichen Verhältnisse wirtschaftlich und organisa-
      torisch in das Unternehmen des Organträgers
      eingegliedert sein. Die organisatorische Ein-
      gliederung ist stets gegeben, wenn die Organ-
      gesellschaft durch einen Beherrschungsvertrag
      im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes
      die Leitung ihres Unternehmens dem Unter-
      nehmen des Organträgers unterstellt oder
      wenn die Organgesellschaft eine nach den
      Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktien-
      gesetzes eingegliederte Gesellschaft ist. Der
      Beherrschungsvertrag muss zu Beginn des
      Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das
      die organisatorische Eingliederung auf Grund
      des Vertrags erstmals bestehen soll, abge-
      schlossen sein und durchgeführt werden und
      bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs
      wirksam werden.

   3. Der Organträger muss eine unbeschränkt

      steuerpflichtige natürliche Person oder eine

      nicht steuerbefreite Körperschaft, Personen-
      vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
      des § 1 mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland
      oder eine Personengesellschaft im Sinne des
      § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
      zes mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland
      sein. An der Personengesellschaft dürfen nur
      Gesellschafter beteiligt sein, die mit dem auf sie
      entfallenden Teil des zuzurechnenden Einkom-
      mens im Geltungsbereich dieses Gesetzes der
      Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer
BGBl. 2001, Seite 3868 — Originalseite als Abbildung
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          unterliegen. Sind ein oder mehrere Gesell-
          schafter der Personengesellschaft beschränkt
          einkommensteuerpflichtig, so muss die Vor-
          aussetzung der Nummer 1 im Verhältnis zur
          Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Das
          Gleiche gilt, wenn an der Personengesellschaft
          eine oder mehrere Körperschaften, Personen-

          vereinigungen oder Vermögensmassen be-

          teiligt sind, die ihren Sitz oder ihre Geschäfts-

          leitung nicht im Inland haben.

       4. Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum

          Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesell-
          schaft, für das Satz 1 erstmals angewendet
          werden soll, auf mindestens fünf Jahre abge-
          schlossen und bis zum Ende des folgenden
          Wirtschaftsjahrs wirksam werden. Er muss
          während seiner gesamten Geltungsdauer
          durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendi-
          gung des Vertrags durch Kündigung ist
          unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die
          Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung oder
          Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf
          einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs
          der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn
          dieses Wirtschaftsjahrs zurück.
       5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem
          Jahresüberschuss nur insoweit in die Ge-
          winnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handels-
          gesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen
          Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger
          kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich be-
          gründet ist.
          (2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-
       nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die
       gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft
       die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen,
       in der Rechtsform einer Personengesellschaft
       lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willens-
       bildung gegenüber der Organgesellschaft zu-
       sammen, ist die Personengesellschaft als ge-
       werbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder
       Gesellschafter der Personengesellschaft ein ge-
       werbliches Unternehmen unterhält. Der Personen-
       gesellschaft ist das Einkommen der Organgesell-
       schaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn
       zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1

       1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft
          an der Organgesellschaft vom Beginn ihres
          Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist
          und den Gesellschaftern die Mehrheit der
          Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an
          der Organgesellschaft zusteht,
       2. die Personengesellschaft vom Beginn des
          Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an un-
          unterbrochen besteht,
       3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Per-
          sonengesellschaft abgeschlossen ist und im
          Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraus-
          setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind,

       4. durch die Personengesellschaft gewährleistet
          ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-
          ter in der Geschäftsführung der Organgesell-
          schaft tatsächlich durchgesetzt wird und

   5. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen
      Unternehmen der Gesellschafter der Personen-
      gesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1
      Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-
      setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
      wirtschaftlich fördert oder ergänzt.“;

2. ab dem Veranlagungszeitraum 2001 in der Fas-

   sung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-

   ber 2001 (BGBl. I S. 3858).

   § 14 Abs. 2 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2003

   in folgender Fassung anzuwenden:

     „(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unter-
   nehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, die
   gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft
   die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen,
   in der Rechtsform einer Personengesellschaft
   lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willens-
   bildung gegenüber der Organgesellschaft zusam-
   men, ist die Personengesellschaft als gewerb-
   liches Unternehmen anzusehen, wenn jeder Ge-
   sellschafter der Personengesellschaft ein gewerb-
   liches Unternehmen unterhält. Der Personen-
   gesellschaft ist das Einkommen der Organgesell-
   schaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn
   zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1
   1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft
      an der Organgesellschaft vom Beginn ihres
      Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen ab 2003:
      zu mindestens 25 vom Hundert beteiligt ist und
      den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimm-
      rechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der
      Organgesellschaft zusteht,
   2. die Personengesellschaft vom Beginn des
      Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an un-
      unterbrochen besteht,

   3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Per-
      sonengesellschaft abgeschlossen ist und im
      Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraus-
      setzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind und
   4. durch die Personengesellschaft gewährleistet
      ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschaf-
      ter in der Geschäftsführung der Organgesell-
      schaft tatsächlich durchgesetzt wird.“

   (7) § 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Ein-
kommens des Organträgers anzuwenden, wenn die
Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden
Einkommens der Organgesellschaft nach dem Kör-
perschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3858), vorzunehmen ist.
   (8) § 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2002
endet. Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor
dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zu-
lässigerweise gebildet ist, ist in den folgenden fünf
Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel
gewinnerhöhend aufzulösen.

  (9) Die Vorschriften des Vierten Teils in der Fas-
sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) sind letztmals anzuwenden
BGBl. 2001, Seite 3869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3869
1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den
   gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspre-
   chenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein
   abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in
   dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem
   Veranlagungszeitraum endet, für den das Körper-
   schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3
   des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.
   1433) erstmals anzuwenden ist;

2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistun-
   gen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das
   dem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr
   vorangeht.

Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften

und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei

den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die
Körperschaftsteuer 45 vom Hundert der Einnahmen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812),
zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses
wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der
Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt. § 44 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4

des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
gilt entsprechend. Die Körperschaftsteuer beträgt
höchstens 45 vom Hundert des zu versteuernden Ein-
kommens. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuer-
befreite Körperschaften und Personenvereinigungen
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen
in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen,
für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.
Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert der
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Ein-
kommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812),
für die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) als verwendet gilt. Die Körperschaftsteuer
beträgt höchstens 40 vom Hundert des zu versteuern-
den Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 2
bis 4 besteuerten Einkommens. Die Sätze 3 und 5
gelten entsprechend.

       (10) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 4 des
    Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch,
    wenn für eine Gewinnausschüttung zunächst der in
    § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4
    des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
    genannte Teilbetrag als verwendet gegolten hat. Ist
    für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44
    oder § 45 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
    vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) Eigenkapital im
    Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des
    Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
    S. 1034) bescheinigt worden, bleibt die der Bescheini-
    gung zugrunde gelegte Verwendung unverändert,
    wenn später eine höhere Leistung gegen den Teil-
    betrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 in der Fassung des

    Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I

    S. 1034) verrechnet werden könnte.

      (11) Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeit-
    raum im Jahr 2001 endet, ist erstmals das Körper-
    schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
    Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
    anzuwenden. Bei Liquidationen, die über den 31. De-
    zember 2000 hinaus fortdauern, endet der Besteue-
    rungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft
    oder Personenvereinigung, der bis zum 30. Juni 2002
    zu stellen ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2000.
    Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischen-
    abschluss zu fertigen. Für den danach beginnenden
    Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden. In den
    Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten, andere
    Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem
    am 31. Dezember 2000 endenden Besteuerungszeit-
    raum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen
    im Sinne des Absatzes 9 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2
    Satz 1.“

17. § 35 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 35

           Sondervorschriften für Körperschaften,
          Personenvereinigungen oder Vermögens-
               massen in dem in Artikel 3 des
           Einigungsvertrages genannten Gebiet
       Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personen-
    vereinigung oder Vermögensmasse, die am 31. De-
    zember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in
    dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
    Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschäftsleitung
    und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des
    Körperschaftsteuergesetzes hatte, aus dem Ver-
    anlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines
    Veranlagungszeitraums, für das das Körperschaft-
    steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
    setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erst-
    mals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden
    Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das
    steuerliche Einlagekonto zu erhöhen.“

18. In § 36 werden die Absätze 4 bis 6 wie folgt gefasst:
     „(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im
    Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des
    Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
    S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3
    negativ, sind diese Teilbeträge zunächst unterein-
    ander und danach mit den mit Körperschaftsteuer
BGBl. 2001, Seite 3870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3870
    belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu ver-
    rechnen, in der ihre Belastung zunimmt.
       (5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im
    Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des
    Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
    S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht
    negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne des
    § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4
    des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
    zusammenzufassen. Ein sich aus der Zusammen-
    fassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit
    einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
    Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
    14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. Ein
    negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2
    in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
    14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem
    positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne
    des Satzes 1 zu verrechnen.
       (6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ,
    sind diese Teilbeträge zunächst untereinander zu ver-
    rechnen. Ein sich danach ergebender Negativbetrag
    mindert vorrangig den nach Anwendung des Ab-
    satzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne
    des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des
    Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein
    darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den
    positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Ab-
    satz 5 Satz 1.“

19. § 37 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige
       Körperschaft oder Personenvereinigung, deren
       Leistungen bei den Empfängern zu den Ein-
       nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
       Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
       Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
       (BGBl. I S. 3858) gehören, Bezüge, die nach § 8b
       Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer
       Ansatz bleiben und die bei der leistenden Körper-
       schaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer
       geführt haben, erhöht sich bei ihr die Körper-
       schaftsteuer und das Körperschaftsteuergut-
       haben um den Betrag der Minderung der Körper-
       schaftsteuer bei der leistenden Körperschaft.
       Satz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Per-
       sonenvereinigung die entsprechenden Bezüge
       einer Organgesellschaft zugerechnet werden, weil
       sie entweder Organträger ist oder an einer Perso-
       nengesellschaft beteiligt ist, die Organträger ist. Im
       Fall des § 4 des Umwandlungssteuergesetzes sind
       die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die
       leistende Körperschaft hat der Empfängerin die
       folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebe-

       nem Muster zu bescheinigen:
       1. den Namen und die Anschrift des Anteils-
          eigners,
       2. die Höhe des in Anspruch genommenen Kör-
          perschaftsteuerminderungsbetrags,

       3. den Zahlungstag.
       § 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
       Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Kör-
       perschaften und Personenvereinigungen im Sinne
       des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in
       einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen,
       für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.“

20. § 38 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 38
                 Körperschaftsteuererhöhung
      (1) Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36
    Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
    Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
    14. Juli 2000 des Körperschaftsteuergesetzes in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
    (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
    setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert
    worden ist, ist auch zum Schluss der folgenden Wirt-
    schaftsjahre fortzuschreiben und gesondert fest-
    zustellen. § 27 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Betrag
    verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen
    verwendet gilt. Er gilt als für Leistungen verwendet,
    soweit die Summe der Leistungen, die die Gesell-
    schaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den
    Bestand des Satzes 1 verminderten ausschüttbaren
    Gewinn (§ 27) übersteigt. Maßgeblich sind die
    Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirt-
    schaftsjahrs.
      (2) Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeit-

    raums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die
    Leistungen erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags
    der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem End-
    betrag im Sinne des Absatzes 1 als verwendet gilt. Die

    Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag
    im Sinne des Absatzes 1 bis zu dessen Verbrauch.
    Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
    anzuwenden, in dem das 15. Wirtschaftsjahr endet,
    das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss
    nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben er-
    mittelt werden.
       (3) Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, so-
    weit eine von der Körperschaftsteuer befreite Körper-
    schaft Leistungen an einen unbeschränkt steuer-
    pflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten
    Anteilseigner oder an eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts vornimmt. Der Anteilseigner ist
    verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine
    Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts
    nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische
    Person des öffentlichen Rechts. Das gilt nicht, soweit
    die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirt-
    schaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für
    den die Befreiung von der Körperschaftsteuer aus-
    geschlossen ist, oder in einem nicht von der Körper-
    schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.“

21. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt fasst:
                               „§ 39
                          Einlagen der
               Anteilseigner und Sonderausweis“.
BGBl. 2001, Seite 3871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3871
    b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    c) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2
       angefügt:
        „(2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der
       Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
       2000 (BGBl. I S. 1034) zuletzt festgestellte Betrag
       wird als Anfangsbestand in die Feststellung nach
       § 28 Abs. 1 Satz 3 einbezogen.“

22. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                  „§ 40
                 Umwandlung und Liquidation“.

    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer-
       pflichtigen Körperschaft durch Gesamtrechts-
       nachfolge auf eine unbeschränkt steuerpflichtige,
       von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,
       Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
       auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts
       über, so mindert oder erhöht sich die Körper-
       schaftsteuer um den Betrag, der sich nach den
       §§ 37 und 38 ergeben würde, wenn das in der
       Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich
       des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbin-
       dung mit § 29 Abs. 1 dem steuerlichen Einlagekon-
       to gutzuschreiben ist, als im Zeitpunkt des Vermö-

       gensübergangs für eine Ausschüttung verwendet
       gelten würde.“

    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Wird das Vermögen einer Körperschaft oder
       Personvereinigung im Rahmen einer Liquidation
       im Sinne des § 11 verteilt, so mindert oder erhöht
       sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der
       sich nach den §§ 37 und 38 ergeben würde, wenn
       das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Ver-
       teilung für eine Ausschüttung verwendet gelten
       würde. Das gilt auch insoweit, als das Vermögen
       bereits vor Schluss der Liquidation verteilt wird.
       Die Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaft-
       steuer ist für den Veranlagungszeitraum vorzu-
       nehmen, in dem die Liquidation bzw. der jeweilige

       Besteuerungszeitraum endet. Eine Minderung
       oder Erhöhung ist erstmals für den Veranlagungs-
       zeitraum 2001 und letztmals für den Veran-
       lagungszeitraum 2017 vorzunehmen. Bei Liqui-
       dationen, die über den 31. Dezember 2017 hinaus
       fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach
       § 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Auf die-
       sen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenab-
       schluss zu fertigen.“

                         Artikel 3

                  Änderung des
             Umwandlungssteuergesetzes
  Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird
wie folgt geändert:

 1. § 7 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7
            Ermittlung der Einkünfte bei Anteils-
          eignern, die nicht im Sinne des § 17 des
          Einkommensteuergesetzes beteiligt sind
      Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft
   zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privat-
   vermögen eines Gesellschafters der übernehmenden
   Personengesellschaft gehört und handelt es sich
   nicht um Anteile im Sinne des § 17 des Einkommen-
   steuergesetzes, so sind ihm der Teil des in der Steuer-
   bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des
   Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne
   des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich
   nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körper-
   schaftsteuergesetzes ergibt, in dem Verhältnis der
   Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körper-
   schaft als Bezüge aus Kapitalvermögen im Sinne des
   § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu-
   zurechnen. Für Anteile, bei deren Veräußerung ein
   Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des
   Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen
   wäre, gilt Satz 1 entsprechend.“

2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3,
   § 22 Nr. 2 und § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommen-
   steuergesetzes nicht anzuwenden.“

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 9

                Entsprechende Anwendung
             von Vorschriften beim Vermögens-
            übergang auf eine natürliche Person

      (1) Wird das Vermögen der übertragenden Körper-
   schaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so
   sind die §§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
      (2) Wird das Vermögen der übertragenden Körper-
   schaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so
   sind § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5
   Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

4. § 10 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 10

              Körperschaftsteuerminderung
             und Körperschaftsteuererhöhung
      Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden
   Körperschaft mindert oder erhöht sich für den Ver-
   anlagungszeitraum der Umwandlung um den Betrag,
   der sich nach den §§ 37 und 38 des Körperschaft-
   steuergesetzes ergeben würde, wenn das um das
   gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz
   ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags,
   der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuer-
   gesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Körper-
   schaftsteuergesetzes dem steuerlichen Einlagekonto
   gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für
   eine Ausschüttung verwendet gelten würde.“

5. In § 12 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
   „Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht
   steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der
   übernehmenden Körperschaft gilt das in der Steuer-
BGBl. 2001, Seite 3872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3872
   bilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des
   Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne
   des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich
   nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körperschaft-
   steuergesetzes ergibt, als Bezug im Sinne des § 20
   Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes.“

6. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Kapitalgesellschaft“
      durch das Wort „Körperschaft“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird aufgehoben.

7. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im
   Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Ge-
   werbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der
   Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuer-
   gesetzes nicht zu berücksichtigen.“

8. § 20 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden
   Veräußerungsgewinn sind § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 3
   des Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden,
   wenn der Einbringende eine natürliche Person ist und
   die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebs-
   vermögen oder die eingebrachte Beteiligung im Sinne
   des § 17 des Einkommensteuergesetzes mit dem
   Teilwert ansetzt. In diesen Fällen sind § 34 Abs. 1
   und 3 des Einkommensteuergesetzes für die Ein-
   bringung von Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des
   Einkommensteuergesetzes für die Einbringung einer
   Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuer-
   gesetzes nur anzuwenden, soweit der Veräußerungs-
   gewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b und c in

   Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuer-

   gesetzes teilweise steuerbefreit ist. Die Sätze 1 und 2

   sind bei der Einbringung von Teilen eines Mitunter-
   nehmeranteils nicht anzuwenden. In den Fällen des
   Absatzes 1 Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 jedoch
   nicht, wenn eine im Betriebsvermögen gehaltene
   Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eingebracht
   wird, die nicht das gesamte Nennkapital der Gesell-
   schaft umfasst.“

9. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Eigenkapital
      im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körper-
      schaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurück-
      gezahlt wird“ durch die Wörter „Beträge aus dem
      steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des
      Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder
      zurückgezahlt werden“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen

       im Sinne des Absatzes 1 Satz 1

       1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
          so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem
          Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft
          entstanden,
       2. von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt der
          Veräußerungsgewinn als in einem wirtschaft-
          lichen Geschäftsbetrieb dieser Körperschaft
          entstanden.“

10. § 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „§ 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur
       anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebs-
       vermögen mit seinem Teilwert angesetzt wird; in
       diesen Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Ein-
       kommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der
       Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1
       Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des
       Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit

       ist.“
    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Satz 2 ist bei der Einbringung von Teilen eines
       Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden.“

11. § 26 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „§ 23 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die ein-
    gebrachten Anteile innerhalb eines Zeitraums von
    sieben Jahren nach der Einbringung unmittelbar oder
    mittelbar veräußert oder auf einen Dritten übertragen
    werden, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,
    dass die erhaltenen Anteile Gegenstand einer wei-
    teren Sacheinlage zu Buchwerten auf Grund von
    Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der
    Europäischen Union sind, die § 23 Abs. 4 ent-
    sprechen.“

12. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1a Satz 2 werden nach den Wörtern

       „bezeichneten Wirtschaftsjahr“ die Wörter „oder

       später“ eingefügt.

    b) Dem Absatz 4c werden folgende Sätze angefügt:

       „§ 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Ge-
       setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
       sind erstmals auf Einbringungen nach dem
       31. Dezember 2001 anzuwenden. Auf Einbringun-
       gen nach dem 31. Dezember 2000, aber vor dem
       1. Januar 2002 sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkom-
       mensteuergesetzes für die Einbringung von
       Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des Einkom-
       mensteuergesetzes für die Einbringung einer
       Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommen-
       steuergesetzes auch anzuwenden, wenn die Kapi-
       talgesellschaft das eingebrachte Betriebsver-
       mögen oder die eingebrachte Beteiligung nicht mit
       dem Teilwert ansetzt, der Einbringende eine natür-
       liche Person ist und soweit der Veräußerungs-
       gewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b

       und c in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkom-

       mensteuergesetzes teilweises steuerbefreit ist.
       § 21 Abs. 2 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom
       20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auf die
       Veräußerung von Beteiligungen anzuwenden, auf
       die § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in
       der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
       23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt
       geändert wurde durch das Gesetz vom 20. De-
       zember 2001 (BGBl. I S. 3858), anzuwenden ist.“
BGBl. 2001, Seite 3873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3873
    c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8
       angefügt:
         „(7) § 24 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Ge-
       setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
       ist erstmals auf Einbringungen nach dem 31. De-
       zember 2000 anzuwenden. § 24 Abs. 3 Satz 4 in
       der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember
       2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Einbringun-
       gen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

          (8) § 7, § 8 Abs. 2, die §§ 9 und 10 sowie § 13
       Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
       vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind
       erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, auf die
       dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des
       Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
       erstmals anzuwenden ist. § 12 Abs. 5 Satz 1 in der
       Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. De-
       zember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf
       einen Vermögensübergang anzuwenden, der nach
       dem 15. August 2001 erfolgt. § 26 Abs. 2 Satz 1
       in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
       20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals
       auf Veräußerungen oder Übertragungen anzuwen-
       den, die nach dem 15. August 2001 erfolgen.“

                        Artikel 4

        Änderung des Gewerbesteuergesetzes

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende
   Sätze ersetzt:

   „Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im
   Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuer-
   gesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organ-
   trägers. Im Fall des § 14 Abs. 2 des Körperschaft-
   steuergesetzes ist die Personengesellschaft Organ-
   träger.“

2. In § 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

   „Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der

   Veräußerung oder Aufgabe

   1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunter-
      nehmerschaft,

   2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unter-
      nehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mit-
      unternehmerschaft anzusehen ist,
   3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschaf-
      ters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,

   soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittel-
   bar beteiligter Mitunternehmer entfällt.“

3. In § 8 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 ein-
   gefügt:
   „5. die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes
       oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
       außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividen-
       den) und die diesen gleichgestellten Bezüge und
       erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Kör-
       perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
       masse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes,
       soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9
       Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen
       Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen
       in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
       Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c des
       Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5
       des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt
       bleiben. Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen,
       die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommen-
       steuergesetzes fallen;“.

4. § 9 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

   „7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesell-
       schaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb
       des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren
       Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des
       Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens
       zu einem Zehntel beteiligt ist (Tochtergesellschaft)
       und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast
       ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
       Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und
       aus Beteiligungen an Gesellschaften bezieht, an
       deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel
       unmittelbar beteiligt ist, wenn die Beteiligungen
       ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten
       vor dem für die Ermittlung des Gewinns maß-
       gebenden Abschlussstichtag bestehen und das
       Unternehmen nachweist, dass

       1. diese Gesellschaften Geschäftsleitung und Sitz
          in demselben Staat wie die Tochtergesellschaft
          haben und ihre Bruttoerträge ausschließlich
          oder fast ausschließlich aus den unter § 8
          Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
          fallenden Tätigkeiten beziehen oder

       2. die Tochtergesellschaft die Beteiligungen in
          wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen
          unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten
          hält und die Gesellschaft, an der die Beteili-
          gung besteht, ihre Bruttoerträge ausschließlich
          oder fast ausschließlich aus solchen Tätig-
          keiten bezieht,
       wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des

       Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; das gilt auch

       für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die
       die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz
       genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der
       Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli
       1990 über das gemeinsame Steuersystem der
       Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
       Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266
       S. 20, Nr. L 270 S. 27, 1991 Nr. L 23 S. 35, 1997
       Nr. L 16 S. 98) in der jeweils geltenden Fassung
       erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland
       hat und an deren Kapital das Unternehmen seit
       Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen
BGBl. 2001, Seite 3874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3874
       mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist, soweit
       diese Gewinnanteile nicht auf Grund einer Herab-
       setzung des Kapitals oder nach Auflösung der
       Gesellschaft anfallen. Bezieht ein Unternehmen,
       das über eine Tochtergesellschaft mindestens
       zu einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft
       mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des
       Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesell-
       schaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschafts-

       jahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesell-

       schaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem
       Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Ge-
       winne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf
       Antrag des Unternehmens das Gleiche für den Teil
       der von ihm bezogenen Gewinne, der der nach
       seiner mittelbaren Beteiligung auf das Unter-
       nehmen entfallenden Gewinnausschüttung der
       Enkelgesellschaft entspricht. Hat die Tochter-
       gesellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr
       neben den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft
       noch andere Erträge bezogen, so findet Satz 2
       nur Anwendung für den Teil der Ausschüttung
       der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis die-
       ser Gewinnanteile zu der Summe dieser Ge-
       winnanteile und der übrigen Erträge entspricht,
       höchstens aber in Höhe des Betrags dieser
       Gewinnanteile. Die Anwendung des Satzes 2
       setzt voraus, dass
       1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr,
          für das sie die Ausschüttung vorgenommen
          hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast
          ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
          des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten
          oder aus unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligun-
          gen bezieht und

       2. die Tochtergesellschaft unter den Voraus-
          setzungen des Satzes 1 am Nennkapital der
          Enkelgesellschaft beteiligt ist.

       Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften

       setzt voraus, dass das Unternehmen alle Nach-
       weise erbringt, insbesondere
       1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-
          weist, dass die Tochtergesellschaft ihre Brutto-
          erträge ausschließlich oder fast ausschließlich
          aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen-
          steuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus
          unter Satz 1 Nr. 1 und 2 fallenden Beteiligungen
          bezieht,

       2. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-
          weist, dass die Enkelgesellschaft ihre Brutto-
          erträge ausschließlich oder fast ausschließlich
          aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen-
          steuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus
          unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen be-
          zieht,
       3. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesell-
          schaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage
          von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nach-
          weist; auf Verlangen sind diese Unterlagen
          mit dem im Staat der Geschäftsleitung oder
          des Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen
          Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten
          Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleich-
          baren Stelle vorzulegen;“.

5. § 36 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 36

               Zeitlicher Anwendungsbereich
     (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
   soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
   bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum
   2002 anzuwenden.

     (2) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum

   2001 in folgender Fassung anzuwenden:

   „Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes
   inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise
   eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1
   des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
   Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
   (BGBl. I S. 1850) und des § 14 Nr. 2 und 3 des Körper-
   schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
   Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. l S. 1034) erfüllt
   sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unter-
   nehmens.“
   § 2 Abs. 2 Satz 3 ist auch für Erhebungszeiträume vor
   dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.

     (3) (unbesetzt)
     (4) § 8 Nr. 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum
   2001 anzuwenden.“

                         Artikel 5
         Änderung des Außensteuergesetzes

  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
wird wie folgt geändert:

 1. § 6 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

 2. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischen-
       gesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapital-
       anlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2
       und ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der
       Gesellschaft zu mindestens 1 vom Hundert be-
       teiligt, sind diese Zwischeneinkünfte bei diesem
       Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 bestimmten
       Umfang steuerpflichtig, auch wenn die Voraus-
       setzungen des Absatzes 1 im Übrigen nicht erfüllt
       sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die den
       Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter
       zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als
       10 vom Hundert der den gesamten Zwischen-
       einkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge der
       ausländischen Zwischengesellschaft betragen
       und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei
       einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu
       lassenden Beträge insgesamt 120 000 Deutsche
       Mark nicht übersteigen. Satz 1 ist auch anzu-
       wenden bei einer Beteiligung von weniger als
       1 vom Hundert, wenn die ausländische Gesell-
       schaft ausschließlich oder fast ausschließlich
       Bruttoerträge erzielt, die Zwischeneinkünften mit
       Kapitalanlagecharakter zugrunde liegen, es sei
BGBl. 2001, Seite 3875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3875
      denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der
      ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und
      regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse
      stattfindet.“
   b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
      fügt:
       „(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden,
      wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische

      Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die steuer-

      rechtlichen Vorschriften des Auslandinvestment-

      Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

      vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt

      geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom

      23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), in der jeweils

      geltenden Fassung anzuwenden sind.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 7 wird am Ende des Satzes der
      Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
      Nummern 8 und 9 angefügt:

      „8. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesell-
          schaften,
      „9. der Veräußerung eines Anteils an einer ande-
          ren Gesellschaft sowie aus deren Auflösung
          oder der Herabsetzung ihres Kapitals, soweit
          der Steuerpflichtige nachweist, dass der
          Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der
          anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als
          den in § 10 Abs. 6 Satz 2 bezeichneten Tätig-
          keiten dienen; das gilt entsprechend, soweit
          der Gewinn auf solche Wirtschaftsgüter einer
          Gesellschaft entfällt, an der die andere Gesell-
          schaft beteiligt ist; Verluste aus der Veräuße-
          rung von Anteilen an der anderen Gesellschaft
          sowie aus deren Auflösung oder der Herab-
          setzung ihres Kapitals sind nur insoweit zu
          berücksichtigen, als der Steuerpflichtige
          nachweist, dass sie auf Wirtschaftsgüter
          zurückzuführen sind, die Tätigkeiten im Sinne
          des § 10 Abs. 6 Satz 2 dienen.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des
      Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der
      ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch
      Ertragsteuern von weniger als 25 vom Hundert
      unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich
      mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder
      wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuer
      nach dem Recht des betreffenden Staates um
      Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von
      der die Einkünfte stammen, zu tragen hat.“

4. § 9 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 9

           Freigrenze bei gemischten Einkünften

      Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte,

   für die eine ausländische Gesellschaft Zwischen-
   gesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die
   ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr
   als 10 vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der

   Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei
   einer Gesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen
   hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge ins-
   gesamt 120 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den

      Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des

      Einkommensteuergesetzes und gilt unmittelbar

      nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs

      der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen.

      Gehören Anteile an der ausländischen Gesell-

      schaft zu einem Betriebsvermögen, so gehört der

      Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus
      Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft
      oder aus selbständiger Arbeit und erhöht den nach
      dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz
      ermittelten Gewinn des Betriebs für das Wirt-
      schaftsjahr, das nach dem Ablauf des maßgeben-
      den Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesell-
      schaft endet. Auf den Hinzurechnungsbetrag sind
      § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d des Einkommen-
      steuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körper-
      schaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.“
   b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „oder
      einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen“ und
      dem anschließenden Komma die Wörter „die
      Vorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 des Körper-
      schaftsteuergesetzes“ und ein Komma eingefügt.

   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       „(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurech-
      nungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapital-
      anlagecharakter enthalten sind und die ihnen
      zugrunde liegenden Bruttoerträge mehr als 10 vom
      Hundert der den gesamten Zwischeneinkünften
      zugrunde liegenden Bruttoerträge der ausländi-
      schen Zwischengesellschaft betragen oder die
      bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem
      Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu las-
      senden Beträge insgesamt 120 000 Deutsche
      Mark übersteigen. Zwischeneinkünfte mit Kapital-
      anlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen
      Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der
      Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung
      von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren,
      Beteiligungen (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1
      Nr. 8 und 9 genannten Einkünfte) oder ähnlichen
      Vermögenswerten stammen, es sei denn, der
      Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer
      Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1
      bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der auslän-
      dischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätig-
      keiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes
      über das Kreditwesen in der Fassung der Be-
      kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
      S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 29 des
      Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), in

      der jeweils geltenden Fassung.“

   d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

       „(7) Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischen-
      einkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten
      sind, für die der Steuerpflichtige nachweist, dass
BGBl. 2001, Seite 3876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3876
       sie aus der Finanzierung von ausländischen Be-
       triebsstätten oder ausländischen Gesellschaften
       stammen, die in dem Wirtschaftsjahr, für das
       die ausländische Zwischengesellschaft diese
       Zwischeneinkünfte bezogen hat, ihre Brutto-
       erträge ausschließlich oder fast ausschließlich
       aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätig-
       keiten oder aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9
       fallenden Einkünften beziehen und zu demselben
       Konzern gehören wie die ausländische Zwischen-
       gesellschaft, ist Absatz 6 Satz 1 nur für den
       Teil des Hinzurechnungsbetrags anzuwenden,
       dem 60 vom Hundert dieser Zwischeneinkünfte
       zugrunde liegen.“

6. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 11

                    Veräußerungsgewinne“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Gewinne, die die ausländische Gesellschaft
       aus der Veräußerung der Anteile an einer anderen

       ausländischen Gesellschaft sowie aus deren

       Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals

       erzielt und für die die ausländische Gesellschaft
       Zwischengesellschaft ist, sind vom Hinzurech-
       nungsbetrag auszunehmen, soweit die Einkünfte
       der anderen Gesellschaft oder einer dieser Gesell-
       schaft nachgeordneten Gesellschaft aus Tätig-
       keiten im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 für das
       gleiche Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder für
       die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder
       Wirtschaftsjahre als Hinzurechnungsbetrag (§ 10
       Abs. 2) der Einkommensteuer oder Körperschaft-
       steuer unterlegen haben, keine Ausschüttung die-
       ser Einkünfte erfolgte und der Steuerpflichtige dies
       nachweist.“
   c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden
       auf seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
       die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, die
       Steuern angerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abzieh-
       bar sind. In diesem Fall ist der Hinzurechnungs-
       betrag um diese Steuern zu erhöhen.“
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
      fügt:
        „(3) Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Ein-
       kommensteuergesetzes befreiten Gewinnaus-
       schüttungen werden auf Antrag im Veranlagungs-
       zeitraum des Anfalls der zugrunde liegenden
       Zwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbetrag in
       entsprechender Anwendung des § 34c Abs. 1
       und 2 des Einkommensteuergesetzes angerech-

       net oder abgezogen. Dies gilt auch dann, wenn der

       Steuerbescheid für diesen Veranlagungszeitraum

       bereits bestandskräftig ist.“

8. § 13 wird aufgehoben.

 9. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein
       oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflich-
       tigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen
       Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so sind
       für die Anwendung der §§ 7 bis 12 die Einkünfte
       der Untergesellschaft, die einer niedrigen Be-
       steuerung unterlegen haben, der ausländischen
       Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre Beteiligung
       am Nennkapital der Untergesellschaft entfällt,
       zuzurechnen, soweit nicht nachgewiesen wird,
       dass die Untergesellschaft diese Einkünfte aus
       unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 fallenden Tätigkeiten
       oder Gegenständen erzielt hat oder es sich um
       Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9
       handelt oder dass diese Einkünfte aus Tätigkeiten
       stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6

       fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen
       Gesellschaft dienen.“
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden,

       wenn der Untergesellschaft weitere ausländische

       Gesellschaften nachgeschaltet sind.“

    d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Soweit einem Hinzurechnungsbetrag Zwi-
       scheneinkünfte zugrunde liegen, die einer aus-
       ländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) nach
       den Absätzen 1 und 3 zugerechnet worden sind,
       können die Bestimmungen der Abkommen zur
       Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 10
       Abs. 5 nur dann angewandt werden, wenn sie
       auch bei direkter Beteiligung des Steuerpflichtigen
       an der Untergesellschaft, bei der diese Einkünfte
       entstanden sind, anzuwenden wären; § 10 Abs. 6
       und 7 gilt entsprechend.“

10. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe „der
    §§ 7 bis 14“ die Wörter „und § 3 Nr. 41 des Ein-
    kommensteuergesetzes“ eingefügt.

11. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Soweit die Einkünfte aus Finanzierungstätigkeiten
    im Sinne des § 10 Abs. 7 stammen, gilt Satz 1 nur für
    60 vom Hundert dieser Einkünfte.“

12. § 21 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
     „(7) § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14
    Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 10
    Abs. 6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes
    vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erst-
    mals anzuwenden
    1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
       den Veranlagungszeitraum,

    2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die

       Gewerbesteuer, für die der Teil des Hinzurech-

       nungsbetrags, dem Einkünfte mit Kapitalanlage-

       charakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 zu-
       grunde liegen, außer Ansatz bleibt, für den Er-
       hebungszeitraum,
BGBl. 2001, Seite 3877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3877
für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecha-
rakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 hin-
zuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte ent-
standen sind, das nach dem 31. Dezember 1993
beginnt. § 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist
erstmals anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Beendi-
gung der unbeschränkten Steuerpflicht auf Veräuße-
rungen im Sinne des § 17 des Einkommensteuerge-
setzes § 3 Nr. 40 Buchstabe c des Einkommensteuer-
gesetzes anzuwenden wäre. § 7 Abs. 6 in der Fassung
des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3858) ist erstmals anzuwenden

1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für

   den Veranlagungszeitraum,

2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die
in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
entstanden sind, das nach dem 15. August 2001
beginnt. § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 12
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
sowie § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 3,
§ 9, § 10 Abs. 2, 3,6, 7, § 11, § 12 Abs. 1, § 14 und § 20
Abs. 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erst-
mals anzuwenden

1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für

   den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die

in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft

oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach

dem 31. Dezember 2000 beginnt. § 12 Abs. 3, § 18

Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes

vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erst-

mals anzuwenden, wenn auf Gewinnausschüttungen
§ 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist. § 8 Abs. 2 in der
Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 6. Septem-
ber 1976 (BGBl. I S. 2641), § 13 in der Fassung des
Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992
(BGBl. I S. 297) sind letztmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
   den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die

in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft

entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2001 beginnt.

§ 11 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom

21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist auf Gewinn-

ausschüttungen der Zwischengesellschaft oder auf

Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an der
Zwischengesellschaft nicht anzuwenden, wenn auf
die Ausschüttungen oder auf die Gewinne aus

der Veräußerung § 8b Abs. 1 oder 2 des Körper-

schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3

des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)

oder § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3858) anwendbar ist.“

                         Artikel 6
                Änderung des Gesetzes
           über Kapitalanlagegesellschaften

  Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird
wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Auf ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung
   oder Kostendeckung verwendete inländische und aus-
   ländische Einnahmen des Wertpapier-Sonderver-
   mögens im Sinne des § 38b Abs. 5 sind § 3 Nr. 40 des

   Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 und § 37

   Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.“

2. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
   „§ 37 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuer-
   gesetzes gilt entsprechend.“

3. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1, 2 und 4“
           durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 und 4“ ersetzt
           und die Angabe „§ 40a,“ gestrichen.

      bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

           „§ 40 Abs. 1 ist auf Veräußerungen von Anteilen
           an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen
           Kapitalgesellschaften und von Bezugsrechten
           auf derartige Anteile anzuwenden, die nach
           Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesell-

           schaft erfolgen, deren Anteile veräußert wer-

           den, für das das Körperschaftsteuergesetz in

           der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom

           23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals

           anzuwenden ist, und auf sonstige Veräuße-
           rungen, die nach dem 31. Dezember 2000
           erfolgen. § 40a Abs. 1 ist hinsichtlich der in § 3
           Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und in
           § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
           genannten Einnahmen nur anzuwenden, soweit
           diese auch im Falle der Ausschüttung gemäß
           § 40 Abs. 1 oder 2 begünstigt wären. Für die
           Anwendung von § 40a im Übrigen gilt Satz 2.“
   b) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 an-
      gefügt:
        „(17) § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 in der Fassung
      des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
      S. 3858) ist auf Einnahmen anzuwenden, die bei der

      leistenden Körperschaft zu einer Minderung der

      Körperschaftsteuer im Sinne des § 37 des Körper-

      schaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes

      vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geführt

      haben.“

                         Artikel 7

               Änderung des Gesetzes

             zur Reform der gesetzlichen

       Rentenversicherung und zur Förderung

  eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens

   Artikel 19 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetz-
lichen Rentenversicherung und zur Förderung eines
BGBl. 2001, Seite 3878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3878
kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26. Juni
2001 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt gefasst:
„4. In § 34 werden nach Absatz 6 folgende Absätze 6a
    und 6b eingefügt:
     „(6a) § 21 ist erstmals für den Veranlagungszeit-
    raum 2002 anzuwenden.
    „ (6b) § 21a ist erstmals für den Veranlagungszeit-
    raum 2002 anzuwenden.“ “

                         Artikel 8

                   Änderung des
           Gesetzes über steuerrechtliche
           Maßnahmen bei Erhöhung des
        Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
  § 8a Abs. 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maß-
nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell-
schaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1433) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
 „(2) Die §§ 5 und 6 sind letztmals auf die Rückzahlung
von Nennkapital anzuwenden, wenn das Nennkapital in
dem letzten Wirtschaftsjahr erhöht worden ist, in dem bei
der Kapitalgesellschaft das Körperschaftsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,
anzuwenden ist, soweit dafür eine Rücklage als verwendet
gilt, die aus Gewinnen eines vor dem 1. Januar 1977 ab-
gelaufenen Wirtschaftsjahrs gebildet worden ist.“

                         Artikel 9

            Änderung der Abgabenordnung

  In § 138 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)

geändert worden ist, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt

gefasst:

 „(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Auf-
enthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20

zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck mitzuteilen:
1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und
   Betriebsstätten im Ausland;
2. die Beteiligung an ausländischen Personengesell-
   schaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft,
   Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
   des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn
   damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens
   10 vom Hundert oder mittelbar eine Beteiligung
   von mindestens 25 vom Hundert am Kapital oder am
   Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung
   oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die
   Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen
   mehr als 150 000 Euro beträgt.
  (3) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach
dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.“

                          Artikel 10
     Änderung des Steuer-Euroglättungsgesetzes
  Artikel 7 Nr. 8 des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), das zuletzt durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3794) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                          Artikel 11
            Neufassung geänderter Gesetze

  Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der durch die Artikel dieses Gesetzes geänderten
Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt

machen.

                          Artikel 12

                        Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3

am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) In Artikel 2 Nr. 16 tritt § 34 Abs. 4 am 15. August 2001

in Kraft.
  (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
                   gesetzblatt verkündet.

                      Berlin, den 20. Dezember 2001
                                               Der Bundespräsident
                                                  Johannes Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder

                                      Der Bundesminister der
                                               Hans Eichel

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3858. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b5152d7b31d1f81a….