§ 11 Kürzungsbetrag bei Beteiligung an ausländischer Gesellschaft
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/11#abs-1 (1) Erhält der Steuerpflichtige aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, für die Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 bei ihm der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterlegen haben, Bezüge im Sinne des
ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ein Kürzungsbetrag nach Absatz 2 abzuziehen; im Rahmen des § 32d des Einkommensteuergesetzes ist dieser bei der Ermittlung der Summe der Kapitalerträge abzuziehen. Entsprechendes gilt für Bezüge des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 von Gesellschaften, die an der Zwischengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/11#abs-2 (2) Der Kürzungsbetrag entspricht dem Betrag, der als Bezug im Sinne der unter Absatz 1 bezeichneten Vorschriften bei dem Steuerpflichtigen steuerpflichtig ist. Er ist begrenzt auf den Betrag, der als Bezug im Sinne der unter Absatz 1 bezeichneten Vorschriften bei dem Steuerpflichtigen steuerpflichtig wäre, wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte Hinzurechnungskorrekturvolumen zuzüglich des im laufenden Veranlagungszeitraum zu besteuernden Hinzurechnungsbetrags in vollem Umfang ausgeschüttet würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/11#abs-3 (3) Das am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Hinzurechnungskorrekturvolumen ist gemäß § 18 für jeden Steuerpflichtigen gesondert festzustellen. Hinzurechnungskorrekturvolumen ist der nach § 10 Absatz 2 der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegende Hinzurechnungsbetrag des laufenden Veranlagungszeitraums, vermindert um den Betrag der Bezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 des laufenden Veranlagungszeitraums sowie den Betrag der Gewinne im Sinne des Absatzes 4 und vermehrt um das auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte Hinzurechnungskorrekturvolumen. Der Bestand des verbleibenden Hinzurechnungskorrekturvolumens kann nicht negativ werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/11#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Gewinne des Steuerpflichtigen aus der Veräußerung von Anteilen an der ausländischen Gesellschaft oder an einer Gesellschaft, die an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie aus deren Auflösung oder aus der Herabsetzung ihres Kapitals.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/11#abs-5 (5) Wenn Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 der Gewerbesteuer unterlegen haben, mindert der abzuziehende Kürzungsbetrag im Sinne des Absatzes 2 auch den Gewerbeertrag, soweit dieser durch die Bezüge im Sinne der unter Absatz 1 bezeichneten Vorschriften oder die in Absatz 4 bezeichneten Gewinne nach Anwendung von § 8 Nummer 5 und § 9 Nummer 7 oder 8 des Gewerbesteuergesetzes erhöht ist. Dabei erhöht sich der Kürzungsbetrag nach Satz 1 um insoweit vorgenommene Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Nummer 7 oder 8 des Gewerbesteuergesetzes.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 11 AStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 19.05.1998 – I R 86/97Zitiert von 2
- BFH, 02.07.1997 – I R 32/95Zitiert von 24
- FG Münster, 18.01.2005 – 2 K 5881/99 E
- BFH, 10.03.1982 – I R 254/78Zitiert von 1
- BFH, 05.04.1995 – I R 81/94Zitiert von 4
- BFH, 20.04.1988 – I R 41/82Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.10.2016 – I R 80/14Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im DrittstaatenfallZitiert von 12
- FG Düsseldorf, 28.11.2013 – 16 K 2513/12 GZitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 26.01.2009 – 6 K 99/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 AStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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16.05.2003 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I 660)
BGBl. 2003 I S. 660
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3858)
BGBl. 2001 I S. 3858
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23.10.2000 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 1433 453)
BGBl. 2000 I S. 1433
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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20.08.1980 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I 1545)
BGBl. 1980 I S. 1545
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