§ 10 Hinzurechnungsbetrag
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/10#abs-1 (1) Die nach § 7 Absatz 1 steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem Steuerpflichtigen als Hinzurechnungsbetrag anzusetzen. Ergibt sich ein negativer Betrag, so entfällt die Hinzurechnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/10#abs-2 (2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes und gilt in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem das maßgebende Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet. Gehören Anteile an der ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so gehört der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit und erhöht den nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Betriebs für das Wirtschaftsjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet. Sind dem Steuerpflichtigen die Anteile an der ausländischen Gesellschaft mittelbar zuzurechnen, gilt Satz 2 nur, soweit die Anteile an der unmittelbar gehaltenen vermittelnden Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehören. Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d, § 32d des Einkommensteuergesetzes, § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 9 Nummer 7 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/10#abs-3 (3) Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Alle Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln; ihre Ermittlung hat gemäß § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes zu erfolgen. § 10 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist auf eine von der ausländischen Gesellschaft zu entrichtende Vermögensteuer nicht anzuwenden. Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen, und die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben unberücksichtigt. Verluste, die bei Einkünften entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, können in entsprechender Anwendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes, soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkünfte übersteigen, abgezogen werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/10#abs-4 (4) Bei der Ermittlung der Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, dürfen nur solche Betriebsausgaben abgezogen werden, die mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/10#abs-5 (5) Soweit in Anwendung des Absatzes 3 Wirtschaftsgüter erstmals zu bewerten sind, sind sie mit den Werten anzusetzen, die sich ergeben würden, wenn seit Übernahme der Wirtschaftsgüter durch die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des deutschen Steuerrechts angewendet worden wären. In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 9 sind bei der übernehmenden Gesellschaft die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem von der übertragenden Gesellschaft angesetzten Wert zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AStG/10#abs-6 (6) Soweit die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte oder Einkunftsquellen zu Erträgen des Steuerpflichtigen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes oder im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes führen, ist der Hinzurechnungsbetrag in Höhe dieser Erträge zu mindern.
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 10 AStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 26.03.2008 – 3 K 142/06Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 28.09.2004 – 6 K 5917/00 K,G,FZitiert von 2
- BFH, 05.11.1992 – I R 38/92Zitiert von 3
- BFH, 20.04.1988 – I R 41/82Zitiert von 13
- FG Köln, 08.11.2018 – 13 K 552/17Zitiert von 1
- BFH, 09.11.1983 – I R 120/79Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 05.11.2025 – 2 K 3874/15 FZitiert von 9
- FG Baden-Württemberg, 10.07.2025 – 3 K 2755/21
- FG Baden-Württemberg, 10.07.2025 – 3 K 1653/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 AStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf 14 Änderungen — alle Änderungen des AStG →
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 2074)
BGBl. 2017 I S. 2074
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19.07.2016 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2016 I S. 1730
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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07.12.2006 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2782)
BGBl. 2006 I S. 2782
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15.12.2003 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2676)
BGBl. 2003 I S. 2676
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16.05.2003 Ausfertigung
§ 10 geändert, Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I 660)
BGBl. 2003 I S. 660
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3858)
BGBl. 2001 I S. 3858
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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23.10.2000 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 1433 453)
BGBl. 2000 I S. 1433
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21.12.1993 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2310)
BGBl. 1993 I S. 2310
2 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.