Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 24 · BT-Drs. 16/6290 · S. 91
Zu Artikel 24 (Außensteuergesetz)
Zu Artikel 24 (Außensteuergesetz) Allgemeines Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) fest- gestellt: – Systeme, die eine Hinzurechnung des Gewinns einer ausländischen Tochtergesellschaft zum Gewinn der Mut- tergesellschaft vorsehen, wenn dieser Gewinn einer „niedrigen“ Besteuerung unterliegt, verletzen die Nie- derlassungsfreiheit. – Eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit ist nur zur Missbrauchsbekämpfung zulässig, d. h. wenn es um Gestaltungen geht, die keine wirtschaftliche Substanz ha- ben und nur dazu dienen, der inländischen Besteuerung zu entgehen. – Eine Hinzurechnungsbesteuerung ist gemeinschafts- rechtskonform, soweit die vorgesehene Besteuerung aus- geschlossen ist, wenn die im Ausland gegründete Gesell- schaft eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. – Der Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätig- keit der ausländischen Gesellschaft kann dem inländi- schen Gesellschafter auferlegt werden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das System der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 des Außen- steuergesetzes (AStG) an die Rechtsprechung des EuGH an- gepasst. Die Bundesregierung ist im Übrigen der Auffassung, dass die Gründe, die für die Einführung der Hinzurechnungsbe- steuerung durch das Gesetz über die Besteuerung bei Aus- landsbeziehungen (Außensteuergesetz) vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) ausschlaggebend waren, unverändert fortbestehen; denn Niedrigsteuergebiete und Steuerpräferen- zen sind nach wie vor weit verbreitet und Finanzzentren in- nerhalb und außerhalb der Mitgliedschaft der OECD sind nach wie vor nicht bereit, die Standards der OECD zu Trans- parenz und effektivem Auskunftsaustausch, wie sie sich aus Artikel 26 des OECD-Musters für Dop
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.181 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/6290, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 409.649–431.830 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1970d9d8ed5b2e0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP