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Artikel 24 · BT-Drs. 16/6290 · S. 91

Zu Artikel 24 (Außensteuergesetz)

Zu Artikel 24 (Außensteuergesetz)
Allgemeines
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
hat in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) fest-
gestellt:
– Systeme, die eine Hinzurechnung des Gewinns einer
ausländischen Tochtergesellschaft zum Gewinn der Mut-
tergesellschaft vorsehen, wenn dieser Gewinn einer
„niedrigen“ Besteuerung unterliegt, verletzen die Nie-
derlassungsfreiheit.
– Eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit ist nur
zur Missbrauchsbekämpfung zulässig, d. h. wenn es um
Gestaltungen geht, die keine wirtschaftliche Substanz ha-
ben und nur dazu dienen, der inländischen Besteuerung
zu entgehen.
– Eine Hinzurechnungsbesteuerung ist gemeinschafts-
rechtskonform, soweit die vorgesehene Besteuerung aus-
geschlossen ist, wenn die im Ausland gegründete Gesell-
schaft eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
– Der Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätig-
keit der ausländischen Gesellschaft kann dem inländi-
schen Gesellschafter auferlegt werden.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das System der
Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 des Außen-
steuergesetzes (AStG) an die Rechtsprechung des EuGH an-
gepasst.
Die Bundesregierung ist im Übrigen der Auffassung, dass
die Gründe, die für die Einführung der Hinzurechnungsbe-
steuerung durch das Gesetz über die Besteuerung bei Aus-
landsbeziehungen (Außensteuergesetz) vom 8. September
1972 (BGBl. I S. 1713) ausschlaggebend waren, unverändert
fortbestehen; denn Niedrigsteuergebiete und Steuerpräferen-
zen sind nach wie vor weit verbreitet und Finanzzentren in-
nerhalb und außerhalb der Mitgliedschaft der OECD sind
nach wie vor nicht bereit, die Standards der OECD zu Trans-
parenz und effektivem Auskunftsaustausch, wie sie sich aus
Artikel 26 des OECD-Musters für Dop

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.181 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/6290, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 409.649–431.830 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1970d9d8ed5b2e0….

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