Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1790
BGBl. 2000 I S. 1790 · 94.792 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge
(Steuer-Euroglättungsgesetz
- StEuglG)
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Inhaltsübersicht Artikel Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Außensteuergesetzes
Änderung des Zerlegungsgesetzes
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung der Verordnung über die Erstattung von
Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische
Missionen und berufskonsularische Vertretungen
sowie an ihre ausländischen Mitglieder
Änderung des Bewertungsgesetzes
Änderung von Verordnungen zum Bewertungsgesetz
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Grundsteuergesetzes
Änderung der Grundsteuerdurchführungsverordnung
Änderung der Abgabenordnung
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Änderung der Mitteilungsverordnung
Neufassung der Kleinbetragsverordnung
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
verordnung
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungs-
verordnung
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien
Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsver-
ordnungen
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober
2 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:
3
1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „12 000 Deutsche
4
Mark“ durch die Angabe „6 136 Euro“ ersetzt.
5
6 2. In § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 wird die Angabe
„12 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 136
7
Euro“ ersetzt.
8
9 3. In § 2 Abs. 3 Satz 3, 6 und 7 werden jeweils die An-
gabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
10
„51 500 Euro“ und in Satz 6 und 7 jeweils die Angabe
11 „200 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „103 000
12 Euro“ ersetzt.
13
4. § 3 wird wie folgt geändert:
14
a) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
15
aa) In Satz 1 wird die Angabe „16 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „8 181 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „20 000 Deut-
16 sche Mark“ durch die Angabe „10 226 Euro“
17 und die Angabe „24 000 Deutsche Mark“
18 durch die Angabe „12 271 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 10 wird die Angabe „24 000 Deutsche
19 Mark“ durch die Angabe „12 271 Euro“ ersetzt.
20 c) In Nummer 15 wird die Angabe „700 Deutsche
21 Mark“ durch die Angabe „358 Euro“ ersetzt.
22 d) In Nummer 26 wird die Angabe „3 600 Deutsche
23
Mark“ durch die Angabe „1 848 Euro“ ersetzt.
24 e) In Nummer 27 wird die Angabe „36 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „18 407 Euro“ ersetzt.
25
f) In Nummer 38 und 51 wird die Angabe „2 400
26
Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „1 224
27 Euro“ ersetzt.
28 5. § 4 wird wie folgt geändert:
29 a) In Absatz 4a Satz 5 wird die Angabe „4 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2 050 Euro“ ersetzt.
30 b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
31
aa) In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „75 Deut-
32 sche Mark“ durch die Angabe „40 Euro“ er-
33 setzt.
bb) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
34
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „46
35 Deutsche Mark“ durch die Angabe „24
Euro“ ersetzt.
36
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „20
37 Deutsche Mark“ durch die Angabe „12
38 Euro“ ersetzt.

ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „10
Deutsche Mark“ durch die Angabe „6
Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 6b Satz 3 wird die Angabe „2 400
Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 250
Euro“ ersetzt.
6. In § 5a Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „DM 1,80“
durch die Angabe „0,92 Euro“, die Angabe „DM 1,35“
durch die Angabe „0,69 Euro“, die Angabe „DM 0,90“
durch die Angabe „0,46 Euro“ und die Angabe „DM
0,45“ durch die Angabe „0,23 Euro“ ersetzt.
7. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „800 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.
8. § 7g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „400 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „204 517
Euro“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „240 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „122 710
Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „300 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „154 000 Euro“
ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „600 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „307 000 Euro“
ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 400 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 224 Euro“ ersetzt.
10. In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 werden die Angabe „0,70
Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,36 Euro“ und
die Angabe „0,33 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„0,17 Euro“ ersetzt.
11. § 9a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 044 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „51 Euro“ und die Angabe
„200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „102
Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „200 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „102 Euro“ ersetzt.
12. In § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „500 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „260 Euro“ ersetzt.
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „27 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „13 805
Euro“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die
Angabe „1 800 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „920 Euro“ ersetzt.
bbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die
Angabe „2 400 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „1 227 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „18 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „9 204
Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe
„5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 556
Euro“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalen-
derjahr folgende Höchstbeträge:
1. ein Grundhöchstbetrag von 1 334 Euro,
im Fall der Zusammenveranlagung
von Ehegatten von 2 668 Euro;
2. ein Vorwegabzug von 3 068 Euro,
im Fall der Zusammenveranlagung
von Ehegatten von 6 136 Euro.
Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hun-
dert der Summe der Einnahmen
a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
§ 19 ohne Versorgungsbezüge im Sinne des
§ 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung
des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne
des § 3 Nr. 62 erbracht werden oder
der Steuerpflichtige zum Personenkreis des
§ 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und
b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne
des § 22 Nr. 4;
3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c
ein zusätzlicher Höchstbetrag von 184 Euro für
Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember
1957 geboren sind;
4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den
Nummern 1 bis 3 abziehbaren Beträge über-
steigen, können zur Hälfte, höchstens bis zu
50 vom Hundert des Grundhöchstbetrags ab-
gezogen werden (hälftiger Höchstbetrag).“
14. § 10b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „3 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“ und
die Angabe „6 000 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „3 068 Euro“ ersetzt.
15. § 10c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „108 Deutsche Mark“
durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden in Satz 2 Nr. 1 die Angabe
„6 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 068
Euro“, in Nummer 2 die Angabe „2 610 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 334 Euro“, in Num-

mer 3 die Angabe „1 305 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „667 Euro“ und in Satz 3 die Zahl „54“
jeweils durch die Zahl „36“ sowie das Wort „Deut-
sche-Mark-Betrag“ durch das Wort „Euro-Betrag“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „2 214 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 134 Euro“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden das
Wort „Deutsche-Mark-Beträge“ jeweils durch das
Wort „Euro-Beträge“ und in Satz 2 die Angabe
„2 214 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 134
Euro“ ersetzt.
16. § 10d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 Million Deutsche
Mark“ durch die Angabe „511 500 Euro“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche
Mark“ jeweils durch die Angabe „51 500 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „100 000 Deut-
sche Mark“ jeweils durch die Angabe „51 500
Euro“ ersetzt.
17. § 10e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „19 800 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „10 124 Euro“
und die Angabe „16 500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „8 437 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Angabe „9 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „4 602 Euro“ und die
Angabe „7 500 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „3 835 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 5a Satz 1 werden die Angabe „120 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „61 355 Euro“
und die Angabe „240 000 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „122 710 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „150 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „76 694 Euro“ er-
setzt.
18. In § 10h Satz 1 werden die Angabe „19 800 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10 124 Euro“ und die Anga-
be „16 500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „8 437
Euro“ ersetzt.
19. In § 10i Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe „3 500
Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 790 Euro“ und
in Nummer 2 die Angabe „22 500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „11 504 Euro“ ersetzt.
20. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1 300 Deutsche Mark“
durch die Angabe „670 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „60 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „30 700 Euro“ ersetzt.
21. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung sind
anzusetzen
1. bei einem Hektarwert
bis 300 Deutsche Mark 205 Euro,
2. bei einem Hektarwert
über 300 Deutsche Mark
bis 500 Deutsche Mark 307 Euro,
3. bei einem Hektarwert
über 500 Deutsche Mark
bis 1 000 Deutsche Mark 358 Euro,
4. bei einem Hektarwert
über 1 000 Deutsche Mark
bis 1 500 Deutsche Mark 410 Euro,
5. bei einem Hektarwert
über 1 500 Deutsche Mark
bis 2 000 Deutsche Mark 461 Euro,
6. bei einem Hektarwert
über 2 000 Deutsche Mark 512 Euro.“
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „1 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“ ersetzt.
22. § 14a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „120 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „61 800 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe „35 000 Deut-
sche Mark“ jeweils durch die Angabe „18 000 Euro“
und die Angabe „70 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „36 000 Euro“ ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Übersteigt das Einkommen den Betrag von 18 000
Euro, so vermindert sich der Betrag von 61 800 Euro
nach Satz 1 je angefangene 250 Euro des überstei-
genden Einkommens um 10 300 Euro; bei Ehegat-
ten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt
werden und deren Einkommen den Betrag von
36 000 Euro übersteigt, vermindert sich der Be-
trag von 61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene
500 Euro des übersteigenden Einkommens um
10 300 Euro.“
23. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „60 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „30 700 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „300 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „154 000 Euro“ ersetzt.
24. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „20 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 300 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „80 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „41 000 Euro“ ersetzt.
25. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „6 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 072 Euro“ ersetzt.

26. In § 19a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „154 Euro“ ersetzt.
27. In § 20 Abs. 4 werden in Satz 1 und 3 die Angabe
„3 000 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe
„1 550 Euro“ und in Satz 2 die Angabe „6 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „3 100 Euro“ ersetzt.
28. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „500 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „256 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b wird die Angabe
„6 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 072
Euro“ ersetzt.
29. In § 23 Abs. 3 Satz 6 wird die Angabe „1 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ ersetzt.
30. In § 24a Satz 1 wird die Angabe „3 720 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 908 Euro“ ersetzt.
31. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „14 040 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „7 188 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „3 456 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 782 Euro“ und die
Angabe „1 512 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „774 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „540 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „276 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „5 616 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2 916 Euro“ ersetzt.
32. § 32a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie
beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c
jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:
(768,85 · y + 1 990) · y;
3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:
(278,65 · z + 2 300) · z + 432;
4. von 55 008 Euro an:
0,485 · x – 9 872.
„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro über-
steigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu
versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntau-
sendstel des 9 216 Euro übersteigenden Teils des
nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Ein-
kommens. „x“ ist das nach Absatz 2 ermittelte zu
versteuernde Einkommen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den
nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen
Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits
durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu
erhöhen.“
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Deutsche-
Mark-Betrag“ durch die Angabe „Euro-Betrag“
ersetzt.
33. In § 33 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe „30 000 DM“
jeweils durch die Angabe „15 340 EUR“ und die An-
gabe „100 000 DM“ jeweils durch die Angabe „51 130
EUR“ ersetzt.
34. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe
„14 040 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„7 188 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „1 200 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „624 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 800
Deutsche Mark“ durch die Angabe „924
Euro“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Angabe „2 400
Deutsche Mark“ durch die Angabe
„1 236 Euro“ und die Angabe „4 200
Deutsche Mark“ durch die Angabe
„2 148 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „3 600 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 848 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 200
Deutsche Mark“ durch die Angabe „624
Euro“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 800
Deutsche Mark“ durch die Angabe „924
Euro“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 200
Deutsche Mark“ durch die Angabe „624
Euro“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 800
Deutsche Mark“ durch die Angabe „924
Euro“ ersetzt.
35. § 33b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich
nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als
Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad
der Behinderung
von 25 und 30 310 Euro
von 35 und 40 430 Euro
von 45 und 50 570 Euro
von 55 und 60 720 Euro
von 65 und 70 890 Euro

von 75 und 80 1 060 Euro
von 85 und 90 1 230 Euro
von 95 und 100 1 420 Euro.
Für Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6
sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag
auf 3 700 Euro.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „720 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „370 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1 800 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „924 Euro“ ersetzt.
36. In § 34f Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird die An-
gabe „1 000 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga-
be „512 Euro“ ersetzt.
37. In § 34g Satz 2 wird die Angabe „1 500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „767 Euro“ und die Angabe
„3 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 534
Euro“ ersetzt.
38. In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Deutsche
Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
39. In § 36d Abs. 1 Satz 2 und in Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buch-
stabe a wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ jeweils
durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.
40. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „1 200 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „400 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „200 Euro“ und die
Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „50 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ und die
Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
41. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „10 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 4 und in Absatz 5a Satz 4 wird
jeweils die Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „10 Euro“ ersetzt.
42. § 39a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „108 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „1 200 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
43. § 39b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der zweite Halbsatz wie
folgt gefasst:
„für die Berechnung der Vorsorgepauschale
ist der Jahresarbeitslohn auf den nächsten
durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Be-
trag abzurunden, wenn er nicht bereits durch
36 ohne Rest teilbar ist, und sodann um 35 zu
erhöhen,“.
bb) In Nummer 4 wird das Komma gestrichen.
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 8 werden die Angabe „17 442
Deutsche Mark“ durch die Angabe „8 946 Euro“
und die Angabe „53 784 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „27 306 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 8 wird die Angabe „300 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
44. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Angabe „300
Deutsche Mark“ durch die Angabe „156 Euro“, die
Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„104 Euro“ und die Angabe „100 Deutsche Mark“
durch die Angabe „52 Euro“ ersetzt.
45. § 40a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „120
Deutsche Mark“ durch die Angabe „62 Euro“ er-
setzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Beschäftigung in geringem Umfang und
gegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der
Arbeitslohn bei dem Arbeitgeber 325 Euro im
Monat nicht übersteigt.“
c) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „22 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „12 Euro“ ersetzt.
46. § 40b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird in den Sätzen 1 bis 3 die Angabe
„3 408 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe
„1 752 Euro“ und in Satz 2 die Angabe „4 200
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 148 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.
47. In § 41a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „1 600 Deut-
sche Mark“ jeweils durch die Angabe „800 Euro“ und
die Angabe „6 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„3 000 Euro“ ersetzt.
48. In § 41c Abs. 4 Satz 2 und in § 42d Abs. 5 wird die
Angabe „20 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga-
be „10 Euro“ ersetzt.
49. In § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd
wird die Angabe „zwanzig Deutsche Mark“ durch die
Angabe „zehn Euro“ ersetzt.
50. In § 44 Abs. 1 Satz 6 wird das Wort „Deutsche-Mark-
Betrag“ durch das Wort „Euro-Betrag“ ersetzt.

51. In § 45c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.
52. In § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wird die
Angabe „800 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga-
be „410 Euro“ ersetzt.
53. In § 50a Abs. 5 Satz 7 Nr. 2 wird die Angabe „Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
54. In § 50c Abs. 9 wird die Angabe „100 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „51 129 Euro“ ersetzt.
55. In § 50e Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „5 113 Euro“ ersetzt.
56. In § 51a Abs. 2a Satz 1 werden die Angabe „6 912
Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 564 Euro“ und
die Angabe „3 456 Deutsche Mark“ durch die Anga-
be „1 782 Euro“ ersetzt.
57. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002
anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2001
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-
zember 2001 zufließen.“
b) Die Absätze 7, 8, 11, 12, 15 Satz 1, 2, 4 und 5,
Abs. 25 Satz 2, Abs. 27 und 30 werden aufge-
hoben.
c) Absatz 24a in der Fassung des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) wird Ab-
satz 24b und wie folgt gefasst:
„(24b) § 10c Abs. 2 Satz 3 ist ab dem Kalender-
jahr 2003 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten
vollen Euro-Betrag abzurunden.““
d) Absatz 31 wird wie folgt gefasst:
„(31) § 13a in der Fassung des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals
für das Wirtschaftjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 2001 endet.“
e) Absatz 32 wird wie folgt gefasst:
„(32) § 14a in der Fassung des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals
für das Wirtschaftjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 2001 endet.“
f) Absatz 34a wird wie folgt gefasst:
„(34a) § 17 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
ist, soweit Anteile an unbeschränkt körper-
schaftsteuerpflichtigen Gesellschaften veräußert
werden, erstmals auf Veräußerungen anzuwen-
den, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs
der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden,
vorgenommen werden, für das das Körper-
schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1433) erstmals anzuwenden ist; für Veräußerun-
gen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen
werden, ist § 17 in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) anzu-
wenden.“
g) Absatz 35 wird aufgehoben.
h) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:
„(40) § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden
1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 428
Euro tritt, und
2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von
7 188 Euro der Betrag von 7 680 Euro tritt.“
i) In Absatz 41 wird die Nummer 1 aufgehoben.
j) Absatz 42 wird wie folgt gefasst:
„(42) § 32a Abs. 2 ist letztmals für den Veran-
lagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
k) Absatz 43 wird wie folgt gefasst:
„(43) § 32a Abs. 3 ist letztmals für den Veran-
lagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
l) Absatz 46 wird wie folgt gefasst:
„(46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist anzuwenden
1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des
Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 428
Euro tritt, und
2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Be-
trags von 7 188 Euro der Betrag von 7 680 Euro
tritt.“
m) Die Absätze 47a und 48 werden aufgehoben.
n) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
„(52) § 39b ist anzuwenden
1. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maßgabe,
dass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle des
Zitats „§ 32a Abs. 1 bis 3“ jeweils das Zitat
„§ 32a Abs. 1“, in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle
der Zahlen „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „17“
und „47“ und an die Stelle der Angaben „8 946
Euro“ und „27 306 Euro“ die Angaben „9 036
Euro“ und „26 964 Euro“ treten. Absatz 2 Satz 6
Nr. 3 ist ab dem Kalenderjahr 2003 in der fol-
genden Fassung anzuwenden:
„3. die Vorsorgepauschale
a) in den Steuerklassen I, II und IV nach
Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3,
b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe
des § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Ver-
bindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1;“
2. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe,
dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen
„19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und „43“ und
an die Stelle der Angaben „8 946 Euro“ und

„27 306 Euro“ die Angaben „9 144 Euro“ und
„26 096 Euro“ treten.“
58. § 55 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „4,00 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2,05 Euro“
ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „5,00 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2,56 Euro“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „1,00 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,51 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Lagenvergleichszahl Ausgangsbetrag
je Quadratmeter
in Euro
bis 20 1,28
21 bis 30 1,79
31 bis 40 2,56
41 bis 50 3,58
51 bis 60 4,09
61 bis 70 4,60
71 bis 100 5,11
über 100 6,39“.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „1,00 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,51 Euro“ ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe „5,00 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „2,56 Euro“ ersetzt.
f) In Nummer 6 wird die Angabe „0,25 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,13 Euro“ ersetzt.
g) In Nummer 7 wird die Angabe „0,50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,26 Euro“ ersetzt.
h) In Nummer 8 wird die Angabe „0,10 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „0,05 Euro“ ersetzt.
59. In § 65 Abs. 2 wird die Angabe „10 Deutsche Mark“
durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
60. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite
Kind jeweils 138 Euro, für das dritte Kind 154 Euro und
für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro
monatlich. Abweichend von Satz 1 beträgt das Kin-
dergeld für ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 2
monatlich 16 Euro.“
Artikel 2
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I
S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt
geändert:
1. In § 8 wird die Angabe „40 000 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „20 500 Euro“ ersetzt.
2. In § 29 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ ersetzt.
3. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
4. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „28 403
Deutsche Mark“ durch die Angabe „14 543 Euro“
ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „14 201
Deutsche Mark“ durch die Angabe „7 271 Euro“
ersetzt.
5. In § 70 Satz 1 werden die Angabe „800 Deutsche Mark“
durch die Angabe „410 Euro“ und die Angabe „1 600
Deutsche Mark“ durch die Angabe „820 Euro“ ersetzt.
6. In § 73d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Deut-
scher Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
7. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) § 56 in der Fassung des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
b) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:
„(3e) § 70 in der Fassung des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
c) Der bisherige Absatz 3e wird der neue Absatz 3f.
Artikel 3
Änderung der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 wird die Angabe „2 400 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 224 Euro“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „20 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Anwendungszeitraum
Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1790) sind erstmals anzuwenden auf den
laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. De-
zember 2001 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt
wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-
zember 2001 zufließen.“

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ ersetzt.
2. In § 24 Satz 1 wird die Angabe „7 500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „3 835 Euro“ ersetzt.
3. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „15 339 Euro“ ersetzt.
4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1790) ist, soweit in den folgenden
Absätzen sowie in § 35 nichts anderes bestimmt ist,
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzu-
wenden.“
b) Absatz 10a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1 bis 3“ durch
die Angabe „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.
bb) In Satz 7 wird die Angabe „Sätzen 1 bis 3“
durch die Angabe „Sätzen 2 bis 4“ ersetzt.
cc) In Satz 8 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
Angabe „Satz 5“ ersetzt.
5. In § 36 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Beträge, die
nach § 34 Abs. 10a Satz 2 bis 5“ durch die Angabe
„Beträge, die nach § 34 Abs. 10a Satz 6 bis 8“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996
(BGBl. I S. 365) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen,
die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch
gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsan-
sprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des
Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension 25 769 Euro jährlich,
als Witwengeld 17 179 Euro jährlich,
als Waisengeld 5 154 Euro jährlich für jede
Halbwaise,
10 308 Euro jährlich für jede
Vollwaise,
als Sterbegeld 7 669 Euro als Gesamtleistung.
(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Aus-
nahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht
mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die
in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies
gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneinge-
schränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten
Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht über-
steigen:
als Pension 38 654 Euro jährlich,
als Witwengeld 25 769 Euro jährlich,
als Waisengeld 7 731 Euro jährlich für jede
Halbwaise,
15 461 Euro jährlich für jede
Vollwaise.“
2. In § 4 werden die Angabe „1 560 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „797 615 Euro“ und die Angabe
„600 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „306 775
Euro“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Anwendungszeitraum
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden in Nummer 1 die Angabe „3 672
Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 944 Euro“
und in Nummer 2 die Angabe „1 836 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „972 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden in Buchstabe a die An-
gabe „306 Deutsche Mark“ durch die Anga-
be „162 Euro“ und in Buchstabe b die Anga-
be „153 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„81 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden in Buchstabe a die An-
gabe „71,40 Deutsche Mark“ durch die Anga-
be „37,80 Euro“ und in Buchstabe b die An-
gabe „35,70 Deutsche Mark“ durch die Anga-
be „18,90 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden in Buchstabe a die An-
gabe „10,20 Deutsche Mark“ durch die Anga-
be „5,40 Euro“ und in Buchstabe b die An-
gabe „5,10 Deutsche Mark“ durch die Anga-
be „2,70 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Angabe „3 672 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 944 Euro“ und die
Angabe „1 836 Deutsche Mark“ durch die Anga-
be „972 Euro“ ersetzt.

2. In § 4 Satz 3 wird die Angabe „Pfennigs“ durch die
Angabe „Cents“ ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fas-
sung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2002 anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 8 Nr. 7 Satz 2 wird die Angabe „250 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „125 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 9 Nr. 5 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „100 Deutsche Mark“ wird durch
die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „48 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „24 500 Euro“
ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „7 500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 835 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „24 000 Deutsche
Mark“ jeweils durch die Angabe „12 000 Euro“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „50 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
ersetzt.
4. § 19 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch
das Wort „Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
5. In § 29 Abs. 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „100 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „50 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
7. In § 34 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils in Satz 1 die Angabe
„20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“
ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung des Arti-
kels 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1790) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2002
anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung der Gewerbesteuer-
Durchführungsverordnung
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl.
I S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt
geändert:
1. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „48 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „24 500 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 3 Satz 2 sowie in Nummer 4 und 5 wird
die Angabe „7 500 Deutsche Mark“ jeweils durch
die Angabe „3 835 Euro“ ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „32 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „16 500 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „150 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „77 000 Euro“ er-
setzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „120 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „62 000 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „300 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „154 000 Euro“
ersetzt.
2. In § 7 Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 ( BGBl. I S. 2310), der nach Maß-
gabe des § 21 Abs. 7 Satz 1 anzuwenden ist, wird die
Angabe „120 000 Deutsche Mark“ durch die Anga-
be „62 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 9 wird die Angabe „120 000 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „62 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „120 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „62 000 Euro“ ersetzt.
5. Dem § 21 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2
und 3 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals
für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. § 7
Abs. 6 Satz 2, § 9 und § 10 Abs. 6 Satz 1 sind in der
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals anzuwenden
1. für die Einkommensteuer und die Körper-
schaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in
einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft ent-
standen sind, das nach dem 31. Dezember 2001
beginnt.“
Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes
Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1, in § 3 Abs. 2 Satz 1 und in § 5
Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „1 Million Deutsche
Mark“ jeweils durch die Angabe „500 000 Euro“ er-
setzt.
3. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Pfennigbeträge“
durch das Wort „Centbeträge“ ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem
Zweiten Abschnitt des Gesetzes in der Fassung des
Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2002 durchzuführen. Die Zerlegung der
Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume
1998 bis 2001 richtet sich nach dem Zerlegungs-
gesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998).“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 7 Abs. 3 Satz 3 ist erstmals für nach dem
31. Dezember 2001 endende Feststellungszeit-
räume anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „160 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „81 807 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Angabe „160 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „81 807 Euro“ und die
Angabe „320 000 Deutsche Mark“ durch die Anga-
be „163 614 Euro“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Angabe „60 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ und die
Angabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die Anga-
be „15 339 Euro“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „2 556 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2 500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 278 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1 500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „767 Euro“ ersetzt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „5 113 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „2 400 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 227 Euro“ ersetzt.
c) In Satz 5 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „256 Euro“ ersetzt.
4. Dem § 19 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
„(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 5
Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Arti-
kels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1790) sind erstmals anzuwenden auf nach dem
31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte
Wohnungen, fertig gestellte Ausbauten und Erweite-
rungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile.“
Artikel 12
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Das Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August
1997 (BGBl. I S. 2070), geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „2 556 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „1 200 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „614 Euro“ ersetzt.
c) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „4 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „2 045 Euro“ ersetzt.
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „2 556 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „40 000
Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „20 452
Euro“ ersetzt.

3. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 2
Satz 1 und 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist
erstmals für die Festsetzung der Investitionszulage für
das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.“
Artikel 13
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch
die Angabe „Euro“ ersetzt.
3. In § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „5 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geän-
dert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:
1. In § 1a Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „25 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.
2. In § 3c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „200 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 000 Euro“
ersetzt.
3. § 4 Nr. 6 Buchstabe b wird aufgehoben.
4. In § 16 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Deutsche
Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „12 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „6 136 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „12 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „6 136 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Nr. 3 Satz 4 wird die Angabe „fünf
Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“
ersetzt.
6. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „400 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „200 000 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „30 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „5 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „32 500
Deutsche Mark“ durch die Angabe „16 620 Euro“ und
die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „50 000 Euro“ ersetzt.
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „250 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „125 000 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Angabe „250 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „125 000 Euro“ und die
Angabe „1 Million Deutsche Mark“ durch die
Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.
9. In § 23a Abs. 2 wird die Angabe „60 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ ersetzt.
10. In § 25a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „1 000 DM“
durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
11. In § 26a Abs. 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1308), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 25 wird die Angabe „8,67 Pfennig“ durch die An-
gabe „4,43 Cent“ ersetzt.
2. In § 33 Satz 1 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
3. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die
Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Anga-
be „250 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „2 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „12 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „6 000 Euro“ ersetzt.
4. In § 53 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Deutsche Mark“
durch die Angabe „Euro“ ersetzt.
5. In § 61 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe „400 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „200 Euro“, in Satz 3
die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„25 Euro“ und in Satz 4 die Angabe „1 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ und die Angabe
„500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“
ersetzt.

6. In § 69 Abs. 3 wird die Angabe „120 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „61 356 Euro“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Verordnung
über die Erstattung von Umsatzsteuer
an ausländische ständige diplomatische
Missionen und berufskonsularische
Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder
Die Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer
an ausländische ständige diplomatische Missionen und
berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländi-
schen Mitglieder in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Im Titel wird der Abkürzung der Verordnung in der
Klammer folgende Kurzbezeichnung vorangestellt:
„Umsatzsteuererstattungsverordnung –“.
2. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1692), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „in Deutscher
Mark oder in einer ausländischen Währung“ gestri-
chen.
2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfort-
schreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte
und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete
Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs
ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Fest-
stellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehn-
ten Teil, mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark,
oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark, nach unten
um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um
500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5 000 Deutsche
Mark, abweicht.“
3. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Abrundung
Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte
werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten
abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der
umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.“
4. § 152 wird wie folgt gefasst:
„§ 152
Anwendung des Gesetzes
(1) Das Bewertungsgesetz in der Fassung des Arti-
kels 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1790) ist erstmals zum 1. Januar 2002 anzuwenden.
(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 49, 55 und 125 Beträge
in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem
31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.“
5. In den Anlagen 9 und 9a zum Bewertungsgesetz wer-
den die Wörter „einer Deutschen Mark“ jeweils durch
die Wörter „einem Euro“ ersetzt.
Artikel 18
Änderungen von
Verordnungen zum Bewertungsgesetz
1. § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3
und 4 des Bewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967
(BGBl. I S. 805, 1184) wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Die in dieser Verordnung genannten Beträge in
Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001
als Berechnungsgrößen fort.“
2. § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 8
des Bewertungsgesetzes vom 11. August 1967 (BGBl. I
S. 906) wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Die in dieser Verordnung genannten Beträge in
Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001
als Berechnungsgrößen fort.“
3. § 5 der Verordnung zur Durchführung des § 90 des
Bewertungsgesetzes vom 2. September 1966 (BGBl. I
S. 553), die durch die Verordnung vom 25. Februar
1970 (BGBl. I S. 216) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„§ 5
Die in dieser Verordnung genannten Beträge in
Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001
als Berechnungsgrößen fort.“
Artikel 19
Änderung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt
geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 wird die Angabe „20 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 300 Euro“
ersetzt.

2. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden in Buchstabe a die Anga-
be „80 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„41 000 Euro“ und in Buchstabe b und c die An-
gabe „20 000 Deutsche Mark“ jeweils durch die
Angabe „10 300 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „80 000 Deutsche
Mark“ jeweils durch die Angabe „41 000 Euro“
ersetzt.
c) In Nummer 9 wird die Angabe „10 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 200 Euro“ ersetzt.
3. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut-
sche Mark“ jeweils durch die Angabe „256 000
Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Nr. 3 wird die Angabe „100 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „52 000 Euro“
ersetzt.
4. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1
Nr. 1 der Erwerb
1. des Ehegatten in Höhe von 307 000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und
der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steu-
erklasse I Nr. 2 in Höhe von 205 000 Euro;
3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe
von 51 200 Euro;
4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von
10 300 Euro;
5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von
5 200 Euro.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt
in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von
1 100 Euro.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „256 000 Euro“
ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird
Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15
Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein beson-
derer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe
gewährt:
1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von
52 000 Euro;
2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren
in Höhe von 41 000 Euro;
3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jah-
ren in Höhe von 30 700 Euro;
4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jah-
ren in Höhe von 20 500 Euro;
5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von
10 300 Euro.“
6. In § 18 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „300 Euro“ ersetzt.
7. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vom-
hundertsätzen erhoben:
Wert des steuer- Vomhundertsatz
pflichtigen Erwerbs (§ 10) in der Steuerklasse
bis einschließlich ... Euro I II III
52 000 7 12 17
256 000 11 17 23
512 000 15 22 29
5 113 000 19 27 35
12 783 000 23 32 41
25 565 000 27 37 47
über 25 565 000 30 40 50“.
8. In § 19a Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „100 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „52 000 Euro“
ersetzt.
9. In § 20 Abs. 7 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
10. In § 22 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „50 Euro“ ersetzt.
11. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 19
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer
nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist oder
entsteht.“
Artikel 20
Änderung der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
8. September 1998 (BGBl. I S. 2658) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „2 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „2 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe „10 000 Deutsche
Mark“ jeweils durch die Angabe „5 200 Euro“ ersetzt.
4. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“
jeweils durch die Angabe „5 200 Euro“ ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Anwendung der Verordnung
Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 20 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) fin-
det auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach
dem 31. Dezember 2001 entstanden ist oder entsteht.“
6. In Muster 1, 2, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „DM“
durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Grundsteuergesetzes
Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt
geändert:
1. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „75 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „38 346,89 Euro“ ersetzt.
2. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzig Deutsche Mark“
durch die Angabe „fünfundzwanzig Euro“ ersetzt.
3. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe „zwanzig Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zehn Euro“ ersetzt.
4. In § 28 Abs. 2 werden in Nummer 1 die Angabe „dreißig
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzehn Euro“
und in Nummer 2 die Angabe „sechzig Deutsche Mark“
durch die Angabe „dreißig Euro“ ersetzt.
5. In § 38 wird die Jahreszahl „2000“ durch die Jahreszahl
„2002“ ersetzt.
6. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden in Buchstabe a die Angabe
„2 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 Euro“, in
Buchstabe b die Angabe „1,50 Deutsche Mark“
durch die Angabe „75 Cent“ und in Buchstabe c
die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„5 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Pfen-
nige“ durch die Angabe „Cent“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung der
Grundsteuerdurchführungsverordnung
In § 29 der Grundsteuerdurchführungsverordnung vom
1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733) wird die Angabe „30 000 RM“
jeweils durch die Angabe „15 338,76 Euro“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird
wie folgt geändert:
1. In § 64 Abs. 3 wird die Angabe „60 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ ersetzt.
2. In § 67a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „60 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ ersetzt.
3. In § 115 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „fünfzig Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig Euro“
ersetzt.
4. § 141 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „260 000 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „40 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „20 500 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 4 und 5 wird die Angabe „48 000 Deut-
sche Mark“ jeweils durch die Angabe „25 000
Euro“ ersetzt.
5. In § 152 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „fünfzigtau-
send Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfund-
zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
6. § 156 wird wie folgt gefasst:
„§ 156
Absehen von Steuerfestsetzung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverord-
nung bestimmen, dass Steuern und steuerliche
Nebenleistungen nicht festgesetzt werden, wenn der
Betrag, der festzusetzen ist, einen durch diese
Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraus-
sichtlich nicht übersteigt; der zu bestimmende Betrag
darf 10 Euro nicht überschreiten. Die Rechtsverord-
nung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,
soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme
der Biersteuer, betrifft.
(2) Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen
Nebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht,
dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder
wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der
Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.“
7. § 238 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu ver-
zinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten
durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundet.“
8. § 239 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steu-
erpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur
dann festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro
betragen.“
9. § 240 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-
tages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat
der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hun-
dert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags
zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch
fünfzig Euro teilbaren Betrag.“

10. § 275 wird wie folgt gefasst:
„§ 275
Abrundung
Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurun-
den. Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf
den nächsten durch zehn Cent teilbaren Betrag auf-
oder abzurunden, dass ihre Summe mit dem der Auf-
teilung zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt.“
11. In § 329 wird die Angabe „fünfzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzigtausend
Euro“ ersetzt.
12. In § 339 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „ ; sie beträgt
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mindestens
20 Deutsche Mark“ gestrichen.
13. In § 341 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „sechzig Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „dreißig Euro“ ersetzt.
14. § 343 wird aufgehoben.
15. In § 344 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe „eine
Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,50 Euro“ er-
setzt.
16. In § 378 Abs. 2 wird die Angabe „hunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend
Euro“ ersetzt.
17. In § 379 Abs. 4 wird die Angabe „zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
ersetzt.
18. In § 380 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
ersetzt.
19. In § 381 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
ersetzt.
20. In § 382 Abs. 3 wird die Angabe „zehntausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
ersetzt.
21. In § 383 Abs. 2 wird die Angabe „hunderttausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend
Euro“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1790) geänderten Vorschriften
sind auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen
Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes be-
stimmt ist.“
2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4
Mitteilungsverordnung
§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung vom
7. September 1993 (BGBl. I S. 1554) in der Fassung
des Artikels 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf im Kalenderjahr 2002
geleistete Zahlungen anzuwenden.“
3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der
Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf Steuer-
erklärungen anzuwenden, die Steuern betreffen, die
nach dem 31. Dezember 2001 entstehen.“
4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
(1) Die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung
vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) in der Fas-
sung des Artikels 26 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1790) sind auf Steuern anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen. Im Übri-
gen bleiben die Vorschriften der Kleinbetragsverord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas-
sung vorbehaltlich des Absatzes 2 weiter anwendbar.
(2) § 8 Abs. 1 Satz 1 der Kleinbetragsverordnung
vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf
Zinsen letztmals anzuwenden, wenn die Zinsen vor
dem 1. Januar 2002 festgesetzt werden.“
5. Dem § 15 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 238 Abs. 2 und § 239 Abs. 2 der Abgaben-
ordnung in der Fassung des Artikels 23 Nr. 7 und 8 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt
in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31. Dezem-
ber 2001 festgesetzt werden.“
6. Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der
Fassung von Artikel 23 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt erstmals für Säum-
niszuschläge, die nach dem 31. Dezember 2001 ent-
stehen.“
Artikel 25
Änderung der Mitteilungsverordnung
In § 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung vom
7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch die
Verordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1077) geändert
worden ist, wird die Angabe „3 000 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.

Artikel 26
Kleinbetragsverordnung (KBV)
§1
Änderung oder
Berichtigung von Steuerfestsetzungen
(1) Festsetzungen der
1. Einkommensteuer,
2. Körperschaftsteuer,
3. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer),
4. Grunderwerbsteuer sowie
5. der Rennwett- und Lotteriesteuer
werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abwei-
chung von der bisherigen Festsetzung mindestens
10 Euro beträgt. Bei der Einkommensteuer und bei der
Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von
Steuerabzugsbeträgen und von Körperschaftsteuer ver-
bleibende Steuerschuld zu vergleichen.
(2) Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine
für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine
angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemeldete
Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde nur
abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn
die Abweichung von der angemeldeten Steuer minde-
stens 10 Euro beträgt. Dasselbe gilt, wenn diese Steuern
durch Steuerbescheid festgesetzt worden sind.
(3) Ist Lohnsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt
oder ist eine durch Lohnsteuer-Anmeldung bewirkte Fest-
setzung unanfechtbar geworden, gilt Absatz 2 entspre-
chend.
§2
Änderung oder Berichtigung der Festsetzung
eines Gewerbesteuermessbetrages
Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages
wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung
zur bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt.
§3
Änderung oder Berichtigung der
gesonderten Feststellung von Einkünften
(1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen
von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünf-
te nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte
bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 20 Euro
ermäßigen oder erhöhen.
(2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen
des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung
die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder
berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens
20 Euro ermäßigen oder erhöhen.
§4
Änderung oder Berichtigung der Festsetzung
einer Investitions- oder Eigenheimzulage
Investitions- oder Eigenheimzulagebescheide werden
nur geändert oder berichtigt, wenn sich die Investitions-
zulage oder die Eigenheimzulage um mindestens 10 Euro
ändert.
§5
Rückforderung von Wohnungsbauprämien
Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert,
wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt.
§6
Kraftfahrzeugsteuer
bei Beendigung der Steuerpflicht
Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die
Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der
Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu
festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen
würde. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahr-
zeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geän-
derter Höhe neu festgesetzt wird.
Artikel 27
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt
geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:
1. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4, 6 und 7 werden die Angabe
„600 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe
„306,78 Euro“, die Angabe „1 200 Deutsche Mark“
jeweils durch die Angabe „613,55 Euro“, die An-
gabe „250 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga-
be „127,82 Euro“ und die Angabe „500 Deutsche
Mark“ jeweils durch die Angabe „255,65 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „1 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „511,29 Euro“ und
die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„255,65 Euro“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3,60 DM“ durch
die Angabe „1,84 EUR“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Angabe „10,00
DM“ durch die Angabe „5,11 EUR“, die
Angabe „27,00 DM“ durch die Angabe
„13,80 EUR“, die Angabe „13,20 DM“
durch die Angabe „6,75 EUR“ und die
Angabe „30,20 DM“ durch die Angabe
„15,44 EUR“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Angabe
„12,00 DM“ durch die Angabe „6,14
EUR“, die Angabe „29,00 DM“ durch die
Angabe „14,83 EUR“, die Angabe „14,40
DM“ durch die Angabe „7,36 EUR“ und
die Angabe „31,40 DM“ durch die Anga-
be „16,05 EUR“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe c werden die Angabe „13,20
DM“ durch die Angabe „6,75 EUR“, die
Angabe „37,10 DM“ durch die Angabe
„18,97 EUR“, die Angabe „21,20 DM“

durch die Angabe „10,84 EUR“, die Anga-
be „45,10 DM“ durch die Angabe „23,06
EUR“, die Angabe „29,60 DM“ durch die
Angabe „15,13 EUR“ und die Angabe
„53,50 DM“ durch die Angabe „27,35
EUR“ ersetzt.
ddd) In Buchstabe d werden die Angabe
„21,60 DM“ durch die Angabe „11,04
EUR“, die Angabe „45,50 DM“ durch die
Angabe „23,26 EUR“, die Angabe „29,60
DM“ durch die Angabe „15,13 EUR“, die
Angabe „53,50 DM“ durch die Angabe
„27,35 EUR“, die Angabe „41,20 DM“
durch die Angabe „21,07 EUR“ und die
Angabe „65,10 DM“ durch die Angabe
„33,29 EUR“ ersetzt.
eee) In Buchstabe e werden die Angabe „33,20
DM“ durch die Angabe „16,97 EUR“, die
Angabe „57,10 DM“ durch die Angabe
„29,19 EUR“, die Angabe „41,20 DM“
durch die Angabe „21,07 EUR“, die Anga-
be „65,10 DM“ durch die Angabe „33,29
EUR“, die Angabe „49,60 DM“ durch die
Angabe „25,36 EUR“ und die Angabe
„73,50 DM“ durch die Angabe „37,58
EUR“ ersetzt.
fff) In Buchstabe f werden die Angabe „41,60
DM“ durch die Angabe „21,27 EUR“, die
Angabe „65,50 DM“ durch die Angabe
„33,49 EUR“, die Angabe „49,60 DM“
durch die Angabe „25,36 EUR“ und die
Angabe „73,50 DM“ durch die Angabe
„37,58 EUR“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Angabe „22,00 DM“
durch die Angabe „11,25 EUR“, die Angabe
„23,50 DM“ durch die Angabe „12,02 EUR“
und die Angabe „25,00 DM“ durch die Anga-
be „12,78 EUR“ ersetzt.
dd) Nummer 4 Buchstabe a bis d werden wie folgt
gefasst:
„a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der
Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR,
über 13 000 kg 15,77 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 664,68
EUR,
b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der
Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR,
über 15 000 kg 36,23 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 022,58
EUR,
c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anla-
ge XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 9,64 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR,
über 15 000 kg 54,35 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 533,88
EUR,
d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b
oder c nicht erfüllen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 12,78 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 13,55 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 14,32 EUR,

über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR,
über 15 000 kg 63,40 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 789,52
EUR.“
ee) In Nummer 5 werden die Angabe „14,60 DM“
durch die Angabe „7,46 EUR“ und die Angabe
„1 750 DM“ durch die Angabe „894,76 EUR“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 DM“ durch die
Angabe „0,51 EUR“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Angabe „3 DM“ durch
die Angabe „1,53 EUR“, die Angabe „9 DM“
durch die Angabe „4,60 EUR“ und die Angabe
„12 DM“ durch die Angabe „6,14 EUR“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Angabe „2 DM“ durch
die Angabe „1,02 EUR“, die Angabe „4 DM“
durch die Angabe „2,05 EUR“ und die Angabe
„6 DM“ durch die Angabe „3,07 EUR“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „90 DM“ durch
die Angabe „46,02 EUR“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „375 DM“ durch
die Angabe „191,73 EUR“ ersetzt.
3. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres
beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Ge-
samtgewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers
1. nicht mehr als 10 000 kg beträgt, 373,24 EUR,
2. mehr als 10 000 kg, aber nicht mehr
als 12 000 kg beträgt, 447,89 EUR,
3. mehr als 12 000 kg, aber nicht mehr
als 14 000 kg beträgt, 522,54 EUR,
4. mehr als 14 000 kg, aber nicht mehr
als 16 000 kg beträgt, 597,19 EUR,
5. mehr als 16 000 kg, aber nicht mehr
als 18 000 kg beträgt, 671,84 EUR,
6. mehr als 18 000 kg beträgt, 894,76 EUR.“
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „1 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ und die
Angabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„1 000 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch
die Angabe „Euro“ ersetzt.
5. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung der Kraftfahr-
zeugsteuer-Durchführungsverordnung
In § 8 Satz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1144), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), zu-
letzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Nr. 9 Satz 1 wird die Angabe „7 500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
3. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „20 Pfennig für je
1 000 Deutsche Mark der Versicherungssumme oder
einen Teil davon“ durch die Angabe „0,2 vom Tausend
der Versicherungssumme“ ersetzt.
4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „6 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung der
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
In § 5 der Versicherungsteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Janu-
ar 1996 (BGBl. I S. 28) wird die Angabe „7 500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), geän-
dert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „ausländischer“ durch das
Wort „anderer“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „2 400 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678)
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „100 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
2. In § 2a Satz 1 werden die Angabe „50 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 600 Euro“ und die Angabe
„100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „51 200
Euro“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „1 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ und die
Angabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„1 024 Euro“ ersetzt.
4. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 32 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
ist erstmals für das Sparjahr 2002 anzuwenden.“
Artikel 33
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. September
1998 (BGBl. I S. 2647), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 6 wird jeweils die Angabe
„300 Deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“
ersetzt.
2. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ und die Angabe „75
Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „39 Euro“
ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „17 900 Euro“ und
die Angabe „70 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „35 800 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „800 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „408 Euro“ und die Anga-
be „936 Deutsche Mark“ durch die Angabe „480
Euro“ ersetzt.
Artikel 34
Änderung
der Verordnung zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermö-
gensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 3904) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Deutsche-Mark-
Betrag“ durch das Wort „Euro-Betrag“ ersetzt.
b) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 wird die Angabe
„300 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe
„150 Euro“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „300 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
3. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark“
durch die Angabe „fünf Euro“ ersetzt.
4. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 34
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
ist ab 1. Januar 2002 anzuwenden.“
Artikel 35
Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien
Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zu-
letzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I
S. 532), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „5 Euro“ ersetzt.
2. In § 7 wird die Angabe „31. März 1980“ durch die An-
gabe „31. Dezember 2001“ ersetzt.
Artikel 36
Neufassung der betroffenen
Gesetze und Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der durch die Artikel 1 bis 32 und 34 dieses Gesetzes
geänderten Gesetze und Verordnungen in der vom Inkraft-
treten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 37
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2, 3, 5, 8, 15, 16, 18, 20, 22, 25, 28,
30 und 34 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung, der Lohnsteuer-Durchführungsver-
ordnung, der Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-
nung, der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatz-
steuererstattungsverordnung, der Verordnungen zum
Bewertungsgesetz, der Erbschaftsteuer-Durchführungs-
verordnung, der Grundsteuerdurchführungsverordnung,
der Mitteilungsverordnung, der Kraftfahrzeugsteuer-Durch-
führungsverordnung, der Versicherungsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung, der Verordnung zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes und die Kleinbe-
tragsverordnung insgesamt können auf Grund der ein-
schlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-
verordnung geändert werden.

Artikel 38 zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), außer Kraft.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am (2) Artikel 1 Nr. 57 Buchstabe f (§ 52 Abs. 34a) und Arti-
1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kleinbetrags- kel 4 Nr. 4 Buchstabe b (§ 34 Abs. 10a) und Nr. 5 (§ 36)
verordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255), treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Der B und esm inist er d er Finanzen
H a n s Ei c h e l
Für d en B und esm inist er
für Arb eit und Sozialord nung
Die Bund esminist erin für Gesund heit
And rea Fisc her
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1790. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6f3ddeff80211796….