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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1790

BGBl. 2000 I S. 1790 · 94.792 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 1790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1790
                                            Gesetz
                     zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge
                            (Steuer-Euroglättungsgesetz
- StEuglG)
                                                  Vom 19. Dezember 2000

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                   Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Inhaltsübersicht                                       Artikel     Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Außensteuergesetzes

Änderung des Zerlegungsgesetzes

Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Änderung der Verordnung über die Erstattung von
Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische

Missionen und berufskonsularische Vertretungen
sowie an ihre ausländischen Mitglieder
Änderung des Bewertungsgesetzes
Änderung von Verordnungen zum Bewertungsgesetz
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Änderung des Grundsteuergesetzes
Änderung der Grundsteuerdurchführungsverordnung
Änderung der Abgabenordnung

Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Änderung der Mitteilungsverordnung

Neufassung der Kleinbetragsverordnung

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
verordnung
Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungs-
verordnung
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien
Neufassung der betroffenen Gesetze und Rechtsver-
ordnungen

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten
      kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
 1    geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober
 2    2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:
 3
       1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „12 000 Deutsche
 4
          Mark“ durch die Angabe „6 136 Euro“ ersetzt.
 5
 6     2. In § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 wird die Angabe
          „12 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 136
 7
          Euro“ ersetzt.
 8
 9     3. In § 2 Abs. 3 Satz 3, 6 und 7 werden jeweils die An-
          gabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
10
          „51 500 Euro“ und in Satz 6 und 7 jeweils die Angabe
11        „200 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „103 000
12        Euro“ ersetzt.
13
       4. § 3 wird wie folgt geändert:
14
          a) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
15
             aa) In Satz 1 wird die Angabe „16 000 Deutsche

                 Mark“ durch die Angabe „8 181 Euro“ ersetzt.
             bb) In Satz 2 werden die Angabe „20 000 Deut-
16               sche Mark“ durch die Angabe „10 226 Euro“
17               und die Angabe „24 000 Deutsche Mark“
18               durch die Angabe „12 271 Euro“ ersetzt.
          b) In Nummer 10 wird die Angabe „24 000 Deutsche
19           Mark“ durch die Angabe „12 271 Euro“ ersetzt.
20        c) In Nummer 15 wird die Angabe „700 Deutsche
21           Mark“ durch die Angabe „358 Euro“ ersetzt.
22        d) In Nummer 26 wird die Angabe „3 600 Deutsche
23
             Mark“ durch die Angabe „1 848 Euro“ ersetzt.
24        e) In Nummer 27 wird die Angabe „36 000 Deutsche
             Mark“ durch die Angabe „18 407 Euro“ ersetzt.
25
          f) In Nummer 38 und 51 wird die Angabe „2 400
26
             Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „1 224
27           Euro“ ersetzt.

28     5. § 4 wird wie folgt geändert:
29        a) In Absatz 4a Satz 5 wird die Angabe „4 000 Deut-
             sche Mark“ durch die Angabe „2 050 Euro“ ersetzt.
30        b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
31
             aa) In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „75 Deut-
32               sche Mark“ durch die Angabe „40 Euro“ er-
33               setzt.
             bb) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
34
                 aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „46
35                    Deutsche Mark“ durch die Angabe „24
                      Euro“ ersetzt.
36
                 bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „20
37                    Deutsche Mark“ durch die Angabe „12
38                    Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1791 — Originalseite als Abbildung
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            ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „10
                 Deutsche Mark“ durch die Angabe „6
                 Euro“ ersetzt.
       cc) In Nummer 6b Satz 3 wird die Angabe „2 400
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 250
           Euro“ ersetzt.

 6. In § 5a Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „DM 1,80“

    durch die Angabe „0,92 Euro“, die Angabe „DM 1,35“

    durch die Angabe „0,69 Euro“, die Angabe „DM 0,90“

    durch die Angabe „0,46 Euro“ und die Angabe „DM
    0,45“ durch die Angabe „0,23 Euro“ ersetzt.

 7. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „800 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.

 8. § 7g wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „400 000
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „204 517
           Euro“ ersetzt.

       bb) In Buchstabe b wird die Angabe „240 000
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „122 710
           Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „300 000 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „154 000 Euro“
       ersetzt.
    c) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „600 000
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „307 000 Euro“
       ersetzt.

 9. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „50 Deutsche

       Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 400 Deut-

       sche Mark“ durch die Angabe „1 224 Euro“ ersetzt.

10. In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 werden die Angabe „0,70
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,36 Euro“ und
    die Angabe „0,33 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „0,17 Euro“ ersetzt.

11. § 9a Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „1 044 Euro“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 werden die Angabe „100 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „51 Euro“ und die Angabe
       „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe „102
       Euro“ ersetzt.

    c) In Nummer 3 wird die Angabe „200 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „102 Euro“ ersetzt.

12. In § 9b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „500 Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „260 Euro“ ersetzt.

13. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „27 000
           Deutsche Mark“ durch die Angabe „13 805
           Euro“ ersetzt.

       bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
           aaa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die
                Angabe „1 800 Deutsche Mark“ durch
                die Angabe „920 Euro“ ersetzt.
           bbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die
                Angabe „2 400 Deutsche Mark“ durch
                die Angabe „1 227 Euro“ ersetzt.

       cc) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „18 000

           Deutsche Mark“ durch die Angabe „9 204

           Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe
       „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 556
       Euro“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalen-
       derjahr folgende Höchstbeträge:
       1. ein Grundhöchstbetrag von            1 334 Euro,
          im Fall der Zusammenveranlagung
          von Ehegatten von               2 668 Euro;

       2. ein Vorwegabzug von                  3 068 Euro,

          im Fall der Zusammenveranlagung
          von Ehegatten von               6 136 Euro.
          Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hun-
          dert der Summe der Einnahmen
          a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
             § 19 ohne Versorgungsbezüge im Sinne des
             § 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung
             des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne
             des § 3 Nr. 62 erbracht werden oder
             der Steuerpflichtige zum Personenkreis des

             § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und

          b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne

             des § 22 Nr. 4;

       3. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c

          ein zusätzlicher Höchstbetrag von 184 Euro für
          Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember
          1957 geboren sind;

       4. Vorsorgeaufwendungen, die die nach den
          Nummern 1 bis 3 abziehbaren Beträge über-
          steigen, können zur Hälfte, höchstens bis zu
          50 vom Hundert des Grundhöchstbetrags ab-

          gezogen werden (hälftiger Höchstbetrag).“

14. § 10b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ er-
       setzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „3 000 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“ und
       die Angabe „6 000 Deutsche Mark“ durch die An-
       gabe „3 068 Euro“ ersetzt.

15. § 10c wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „108 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden in Satz 2 Nr. 1 die Angabe
       „6 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 068
       Euro“, in Nummer 2 die Angabe „2 610 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „1 334 Euro“, in Num-
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       mer 3 die Angabe „1 305 Deutsche Mark“ durch
       die Angabe „667 Euro“ und in Satz 3 die Zahl „54“
       jeweils durch die Zahl „36“ sowie das Wort „Deut-
       sche-Mark-Betrag“ durch das Wort „Euro-Betrag“
       ersetzt.
    c) In Absatz 3 wird die Angabe „2 214 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „1 134 Euro“ ersetzt.

    d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 werden das
       Wort „Deutsche-Mark-Beträge“ jeweils durch das
       Wort „Euro-Beträge“ und in Satz 2 die Angabe
       „2 214 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 134
       Euro“ ersetzt.

16. § 10d wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 Million Deutsche

           Mark“ durch die Angabe „511 500 Euro“ er-

           setzt.

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „100 000 Deutsche

           Mark“ jeweils durch die Angabe „51 500 Euro“

           ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „100 000 Deut-
       sche Mark“ jeweils durch die Angabe „51 500
       Euro“ ersetzt.

17. § 10e wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Angabe „19 800 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „10 124 Euro“

           und die Angabe „16 500 Deutsche Mark“

           durch die Angabe „8 437 Euro“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 werden die Angabe „9 000 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „4 602 Euro“ und die
           Angabe „7 500 Deutsche Mark“ durch die
           Angabe „3 835 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 5a Satz 1 werden die Angabe „120 000
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „61 355 Euro“
       und die Angabe „240 000 Deutsche Mark“ durch
       die Angabe „122 710 Euro“ ersetzt.
    c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „150 000 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „76 694 Euro“ er-
       setzt.

18. In § 10h Satz 1 werden die Angabe „19 800 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „10 124 Euro“ und die Anga-
    be „16 500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „8 437
    Euro“ ersetzt.

19. In § 10i Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe „3 500
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 790 Euro“ und
    in Nummer 2 die Angabe „22 500 Deutsche Mark“
    durch die Angabe „11 504 Euro“ ersetzt.

20. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „1 300 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „670 Euro“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird die Angabe „60 000 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „30 700 Euro“ ersetzt.

21. § 13a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung sind
       anzusetzen
       1. bei einem Hektarwert
          bis 300 Deutsche Mark                  205 Euro,

       2. bei einem Hektarwert
          über 300 Deutsche Mark
          bis 500 Deutsche Mark                  307 Euro,
       3. bei einem Hektarwert
          über 500 Deutsche Mark
          bis 1 000 Deutsche Mark                358 Euro,
       4. bei einem Hektarwert
          über 1 000 Deutsche Mark
          bis 1 500 Deutsche Mark                410 Euro,

       5. bei einem Hektarwert

          über 1 500 Deutsche Mark

          bis 2 000 Deutsche Mark                461 Euro,

       6. bei einem Hektarwert

          über 2 000 Deutsche Mark               512 Euro.“

    b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „1 000 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ ersetzt.

    c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „1 534 Euro“ ersetzt.

22. § 14a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „120 000 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „61 800 Euro“ ersetzt.

    b) In Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe „35 000 Deut-

       sche Mark“ jeweils durch die Angabe „18 000 Euro“

       und die Angabe „70 000 Deutsche Mark“ durch die
       Angabe „36 000 Euro“ ersetzt.
    c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Übersteigt das Einkommen den Betrag von 18 000
       Euro, so vermindert sich der Betrag von 61 800 Euro
       nach Satz 1 je angefangene 250 Euro des überstei-
       genden Einkommens um 10 300 Euro; bei Ehegat-
       ten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt
       werden und deren Einkommen den Betrag von
       36 000 Euro übersteigt, vermindert sich der Be-
       trag von 61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene
       500 Euro des übersteigenden Einkommens um
       10 300 Euro.“

23. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „60 000 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „30 700 Euro“ ersetzt.
    b) In Satz 3 wird die Angabe „300 000 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „154 000 Euro“ ersetzt.

24. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „20 000 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „10 300 Euro“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Angabe „80 000 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „41 000 Euro“ ersetzt.

25. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „6 000 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „3 072 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1793
26. In § 19a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „154 Euro“ ersetzt.

27. In § 20 Abs. 4 werden in Satz 1 und 3 die Angabe
    „3 000 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe
    „1 550 Euro“ und in Satz 2 die Angabe „6 000 Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „3 100 Euro“ ersetzt.

28. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „500 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „256 Euro“ ersetzt.

    b) In Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b wird die Angabe
       „6 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 072
       Euro“ ersetzt.

29. In § 23 Abs. 3 Satz 6 wird die Angabe „1 000 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ ersetzt.

30. In § 24a Satz 1 wird die Angabe „3 720 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „1 908 Euro“ ersetzt.

31. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „14 040 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „7 188 Euro“ ersetzt.
    b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Angabe „3 456 Deutsche

           Mark“ durch die Angabe „1 782 Euro“ und die

           Angabe „1 512 Deutsche Mark“ durch die An-

           gabe „774 Euro“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „540 Deutsche

           Mark“ durch die Angabe „276 Euro“ ersetzt.

    c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „5 616 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „2 916 Euro“ ersetzt.

32. § 32a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
       nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie
       beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c
       jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
       1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):
          0;
       2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:
          (768,85 · y + 1 990) · y;
       3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:
          (278,65 · z + 2 300) · z + 432;

       4. von 55 008 Euro an:

          0,485 · x – 9 872.

       „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro über-
       steigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu
       versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntau-
       sendstel des 9 216 Euro übersteigenden Teils des
       nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Ein-
       kommens. „x“ ist das nach Absatz 2 ermittelte zu
       versteuernde Einkommen.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den
       nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen
       Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits

       durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu
       erhöhen.“
    c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Deutsche-
       Mark-Betrag“ durch die Angabe „Euro-Betrag“
       ersetzt.

33. In § 33 Abs. 3 Satz 1 werden die Angabe „30 000 DM“
    jeweils durch die Angabe „15 340 EUR“ und die An-
    gabe „100 000 DM“ jeweils durch die Angabe „51 130
    EUR“ ersetzt.

34. § 33a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe
           „14 040 Deutsche Mark“ durch die Angabe
           „7 188 Euro“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 wird die Angabe „1 200 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „624 Euro“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 800
                Deutsche Mark“ durch die Angabe „924
                Euro“ ersetzt.
           bbb) In Nummer 2 werden die Angabe „2 400
                Deutsche Mark“ durch die Angabe

                „1 236 Euro“ und die Angabe „4 200

                Deutsche Mark“ durch die Angabe

                „2 148 Euro“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „3 600 Deutsche

           Mark“ durch die Angabe „1 848 Euro“ ersetzt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 200
                Deutsche Mark“ durch die Angabe „624
                Euro“ ersetzt.

           bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 800
                Deutsche Mark“ durch die Angabe „924
                Euro“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 200
                Deutsche Mark“ durch die Angabe „624
                Euro“ ersetzt.
           bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 800
                Deutsche Mark“ durch die Angabe „924
                Euro“ ersetzt.

35. § 33b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich
       nach dem dauernden Grad der Behinderung. Als
       Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad
       der Behinderung
       von 25 und 30                 310 Euro

       von 35 und 40                 430 Euro

       von 45 und 50                 570 Euro

       von 55 und 60                 720 Euro
       von 65 und 70                 890 Euro
BGBl. 2000, Seite 1794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1794
       von 75 und 80                 1 060 Euro
       von 85 und 90                 1 230 Euro

       von 95 und 100                1 420 Euro.
       Für Behinderte, die hilflos im Sinne des Absatzes 6
       sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag
       auf 3 700 Euro.“
    b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „720 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „370 Euro“ ersetzt.

    c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1 800 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „924 Euro“ ersetzt.

36. In § 34f Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird die An-

    gabe „1 000 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga-

    be „512 Euro“ ersetzt.

37. In § 34g Satz 2 wird die Angabe „1 500 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „767 Euro“ und die Angabe
    „3 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 534
    Euro“ ersetzt.

38. In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

39. In § 36d Abs. 1 Satz 2 und in Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buch-
    stabe a wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ jeweils
    durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.

40. § 37 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „1 200 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.

    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „400 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „200 Euro“ und die
           Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die An-
           gabe „50 Euro“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ und die

           Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die
           Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.

41. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „10 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 Satz 4 und in Absatz 5a Satz 4 wird
       jeweils die Angabe „20 Deutsche Mark“ durch die
       Angabe „10 Euro“ ersetzt.

42. § 39a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „108 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „1 200 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.

    c) In Absatz 5 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

43. § 39b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird der zweite Halbsatz wie
           folgt gefasst:

           „für die Berechnung der Vorsorgepauschale
           ist der Jahresarbeitslohn auf den nächsten
           durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Be-
           trag abzurunden, wenn er nicht bereits durch
           36 ohne Rest teilbar ist, und sodann um 35 zu
           erhöhen,“.
       bb) In Nummer 4 wird das Komma gestrichen.
       cc) Nummer 5 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 2 Satz 8 werden die Angabe „17 442
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „8 946 Euro“
       und die Angabe „53 784 Deutsche Mark“ durch die
       Angabe „27 306 Euro“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 8 wird die Angabe „300 Deutsche

       Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.

44. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2 000 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Angabe „300
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „156 Euro“, die
       Angabe „200 Deutsche Mark“ durch die Angabe
       „104 Euro“ und die Angabe „100 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „52 Euro“ ersetzt.

45. § 40a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „120
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „62 Euro“ er-
       setzt.

    b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Eine Beschäftigung in geringem Umfang und
       gegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der
       Arbeitslohn bei dem Arbeitgeber 325 Euro im
       Monat nicht übersteigt.“

    c) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „22 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „12 Euro“ ersetzt.

46. § 40b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird in den Sätzen 1 bis 3 die Angabe
       „3 408 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe
       „1 752 Euro“ und in Satz 2 die Angabe „4 200
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 148 Euro“
       ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird die Angabe „120 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.

47. In § 41a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „1 600 Deut-
    sche Mark“ jeweils durch die Angabe „800 Euro“ und

    die Angabe „6 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
    „3 000 Euro“ ersetzt.

48. In § 41c Abs. 4 Satz 2 und in § 42d Abs. 5 wird die
    Angabe „20 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga-
    be „10 Euro“ ersetzt.

49. In § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd
    wird die Angabe „zwanzig Deutsche Mark“ durch die

    Angabe „zehn Euro“ ersetzt.

50. In § 44 Abs. 1 Satz 6 wird das Wort „Deutsche-Mark-
    Betrag“ durch das Wort „Euro-Betrag“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1795
51. In § 45c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.

52. In § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wird die
    Angabe „800 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga-
    be „410 Euro“ ersetzt.

53. In § 50a Abs. 5 Satz 7 Nr. 2 wird die Angabe „Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

54. In § 50c Abs. 9 wird die Angabe „100 000 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „51 129 Euro“ ersetzt.

55. In § 50e Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „5 113 Euro“ ersetzt.

56. In § 51a Abs. 2a Satz 1 werden die Angabe „6 912
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 564 Euro“ und
    die Angabe „3 456 Deutsche Mark“ durch die Anga-
    be „1 782 Euro“ ersetzt.

57. § 52 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
       den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
       ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002
       anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
       gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
       erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
       den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2001
       endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
       und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-
       zember 2001 zufließen.“
    b) Die Absätze 7, 8, 11, 12, 15 Satz 1, 2, 4 und 5,
       Abs. 25 Satz 2, Abs. 27 und 30 werden aufge-
       hoben.
    c) Absatz 24a in der Fassung des Gesetzes vom
       23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) wird Ab-
       satz 24b und wie folgt gefasst:
         „(24b) § 10c Abs. 2 Satz 3 ist ab dem Kalender-
       jahr 2003 in der folgenden Fassung anzuwenden:

       „Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten
       vollen Euro-Betrag abzurunden.““

    d) Absatz 31 wird wie folgt gefasst:
        „(31) § 13a in der Fassung des Gesetzes vom
       19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals
       für das Wirtschaftjahr anzuwenden, das nach dem
       31. Dezember 2001 endet.“
    e) Absatz 32 wird wie folgt gefasst:

        „(32) § 14a in der Fassung des Gesetzes vom
       19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals
       für das Wirtschaftjahr anzuwenden, das nach dem
       31. Dezember 2001 endet.“
    f) Absatz 34a wird wie folgt gefasst:

         „(34a) § 17 in der Fassung des Artikels 1 des
       Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
       ist, soweit Anteile an unbeschränkt körper-
       schaftsteuerpflichtigen Gesellschaften veräußert
       werden, erstmals auf Veräußerungen anzuwen-
       den, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs
       der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden,

   vorgenommen werden, für das das Körper-
   schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3
   des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
   S. 1433) erstmals anzuwenden ist; für Veräußerun-
   gen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen
   werden, ist § 17 in der Fassung des Gesetzes
   vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) anzu-
   wenden.“
g) Absatz 35 wird aufgehoben.
h) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:

    „(40) § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden
   1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
      mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
      Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 428
      Euro tritt, und
   2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
      Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von
      7 188 Euro der Betrag von 7 680 Euro tritt.“

i) In Absatz 41 wird die Nummer 1 aufgehoben.
j) Absatz 42 wird wie folgt gefasst:
     „(42) § 32a Abs. 2 ist letztmals für den Veran-
   lagungszeitraum 2002 anzuwenden.“

k) Absatz 43 wird wie folgt gefasst:
     „(43) § 32a Abs. 3 ist letztmals für den Veran-
   lagungszeitraum 2002 anzuwenden.“

l) Absatz 46 wird wie folgt gefasst:
    „(46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist anzuwenden
   1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
      mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des
      Betrags von 7 188 Euro der Betrag von 7 428
      Euro tritt, und
   2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
      Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Be-
      trags von 7 188 Euro der Betrag von 7 680 Euro
      tritt.“
m) Die Absätze 47a und 48 werden aufgehoben.
n) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:

    „(52) § 39b ist anzuwenden

   1. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maßgabe,
      dass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle des
      Zitats „§ 32a Abs. 1 bis 3“ jeweils das Zitat
      „§ 32a Abs. 1“, in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle
      der Zahlen „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „17“
      und „47“ und an die Stelle der Angaben „8 946
      Euro“ und „27 306 Euro“ die Angaben „9 036
      Euro“ und „26 964 Euro“ treten. Absatz 2 Satz 6
      Nr. 3 ist ab dem Kalenderjahr 2003 in der fol-
      genden Fassung anzuwenden:

      „3. die Vorsorgepauschale
          a) in den Steuerklassen I, II und IV nach
             Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3,

          b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe
             des § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Ver-
             bindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1;“
   2. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe,
      dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zahlen
      „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und „43“ und
      an die Stelle der Angaben „8 946 Euro“ und
BGBl. 2000, Seite 1796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1796
           „27 306 Euro“ die Angaben „9 144 Euro“ und
           „26 096 Euro“ treten.“

58. § 55 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „4,00 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „2,05 Euro“
           ersetzt.

       bb) In Buchstabe b wird die Angabe „5,00 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „2,56 Euro“
           ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „1,00 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „0,51 Euro“ ersetzt.

    c) In Nummer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

           „Lagenvergleichszahl           Ausgangsbetrag
                                          je Quadratmeter
                                               in Euro
                   bis    20                   1,28

               21 bis     30                   1,79
               31 bis     40                   2,56
               41 bis     50                   3,58

               51 bis     60                   4,09

               61 bis     70                   4,60
               71 bis    100                   5,11

                   über 100                    6,39“.

    d) In Nummer 4 wird die Angabe „1,00 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „0,51 Euro“ ersetzt.

    e) In Nummer 5 wird die Angabe „5,00 Deutsche

       Mark“ durch die Angabe „2,56 Euro“ ersetzt.

    f) In Nummer 6 wird die Angabe „0,25 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „0,13 Euro“ ersetzt.
    g) In Nummer 7 wird die Angabe „0,50 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „0,26 Euro“ ersetzt.
    h) In Nummer 8 wird die Angabe „0,10 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „0,05 Euro“ ersetzt.

59. In § 65 Abs. 2 wird die Angabe „10 Deutsche Mark“
    durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.

60. § 66 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite
    Kind jeweils 138 Euro, für das dritte Kind 154 Euro und
    für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro

    monatlich. Abweichend von Satz 1 beträgt das Kin-

    dergeld für ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 2
    monatlich 16 Euro.“

                         Artikel 2

                Änderung der

   Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I
S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt
geändert:

1. In § 8 wird die Angabe „40 000 Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „20 500 Euro“ ersetzt.

2. In § 29 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ ersetzt.

3. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „100 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.

4. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „28 403
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „14 543 Euro“
      ersetzt.

   b) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „14 201
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „7 271 Euro“

      ersetzt.

5. In § 70 Satz 1 werden die Angabe „800 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „410 Euro“ und die Angabe „1 600
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „820 Euro“ ersetzt.

6. In § 73d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Deut-
   scher Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

7. § 84 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
       „(3a) § 56 in der Fassung des Gesetzes vom
      19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals
      ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“

   b) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:

       „(3e) § 70 in der Fassung des Gesetzes vom
      19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals

      ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“

   c) Der bisherige Absatz 3e wird der neue Absatz 3f.

                         Artikel 3
                  Änderung der
       Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
  Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt
geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 wird die Angabe „2 400 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „1 224 Euro“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „20 Deutsche

   Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 8

                    Anwendungszeitraum

      Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung

   des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
   (BGBl. I S. 1790) sind erstmals anzuwenden auf den
   laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. De-
   zember 2001 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt
   wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-
   zember 2001 zufließen.“
BGBl. 2000, Seite 1797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1797
                         Artikel 4

     Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ ersetzt.

2. In § 24 Satz 1 wird die Angabe „7 500 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „3 835 Euro“ ersetzt.

3. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „15 339 Euro“ ersetzt.

4. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
      des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember
      2000 (BGBl. I S. 1790) ist, soweit in den folgenden

      Absätzen sowie in § 35 nichts anderes bestimmt ist,
      erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzu-
      wenden.“
   b) Absatz 10a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1 bis 3“ durch

          die Angabe „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.
      bb) In Satz 7 wird die Angabe „Sätzen 1 bis 3“
          durch die Angabe „Sätzen 2 bis 4“ ersetzt.
      cc) In Satz 8 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
          Angabe „Satz 5“ ersetzt.

5. In § 36 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Beträge, die
   nach § 34 Abs. 10a Satz 2 bis 5“ durch die Angabe
   „Beträge, die nach § 34 Abs. 10a Satz 6 bis 8“ ersetzt.

                         Artikel 5

                  Änderung der

   Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996
(BGBl. I S. 365) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 2

    Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

      (1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen,
   die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch
   gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsan-
   sprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des
   Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:

   als Pension        25 769 Euro        jährlich,
   als Witwengeld     17 179 Euro        jährlich,

   als Waisengeld      5 154 Euro        jährlich für jede
                                         Halbwaise,

                      10 308 Euro        jährlich für jede
                                         Vollwaise,
   als Sterbegeld      7 669 Euro        als Gesamtleistung.

      (2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Aus-
   nahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht
   mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die
   in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies
   gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneinge-
   schränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten
   Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht über-
   steigen:
   als Pension        38 654 Euro       jährlich,

   als Witwengeld     25 769 Euro       jährlich,
   als Waisengeld      7 731 Euro       jährlich für jede
                                        Halbwaise,

                      15 461 Euro       jährlich für jede
                                        Vollwaise.“

2. In § 4 werden die Angabe „1 560 000 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „797 615 Euro“ und die Angabe
   „600 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „306 775

   Euro“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 6

                    Anwendungszeitraum
      Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
   in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom
   19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für

   den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“

                         Artikel 6
 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
  Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird
wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden in Nummer 1 die Angabe „3 672
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 944 Euro“

      und in Nummer 2 die Angabe „1 836 Deutsche

      Mark“ durch die Angabe „972 Euro“ ersetzt.

   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden in Buchstabe a die An-
          gabe „306 Deutsche Mark“ durch die Anga-
          be „162 Euro“ und in Buchstabe b die Anga-
          be „153 Deutsche Mark“ durch die Angabe

          „81 Euro“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden in Buchstabe a die An-
          gabe „71,40 Deutsche Mark“ durch die Anga-
          be „37,80 Euro“ und in Buchstabe b die An-
          gabe „35,70 Deutsche Mark“ durch die Anga-
          be „18,90 Euro“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 werden in Buchstabe a die An-
          gabe „10,20 Deutsche Mark“ durch die Anga-
          be „5,40 Euro“ und in Buchstabe b die An-
          gabe „5,10 Deutsche Mark“ durch die Anga-
          be „2,70 Euro“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 werden die Angabe „3 672 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „1 944 Euro“ und die
      Angabe „1 836 Deutsche Mark“ durch die Anga-
      be „972 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1798
2. In § 4 Satz 3 wird die Angabe „Pfennigs“ durch die
   Angabe „Cents“ ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fas-
   sung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember
   2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranla-
   gungszeitraum 2002 anzuwenden.“

                         Artikel 7
       Änderung des Gewerbesteuergesetzes

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 8 Nr. 7 Satz 2 wird die Angabe „250 000 Deutsche

   Mark“ durch die Angabe „125 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 9 Nr. 5 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „25 565 Euro“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „100 Deutsche Mark“ wird durch
           die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

       bb) In Nummer 1 wird die Angabe „48 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „24 500 Euro“
           ersetzt.
       cc) In Nummer 2 wird die Angabe „7 500 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „3 835 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „24 000 Deutsche
      Mark“ jeweils durch die Angabe „12 000 Euro“
      ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „50 000 Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“
      ersetzt.

4. § 19 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark“ durch
      das Wort „Euro“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

5. In § 29 Abs. 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

6. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „100 000 Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“
      ersetzt.

   b) In Absatz 5 wird die Angabe „50 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 34 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils in Satz 1 die Angabe
   „20 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“
   ersetzt.

8. § 36 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 36
               Zeitlicher Anwendungsbereich
      Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung des Arti-
   kels 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
   S. 1790) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2002
   anzuwenden.“

                         Artikel 8
            Änderung der Gewerbesteuer-
             Durchführungsverordnung

   Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl.
I S. 831), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt
geändert:

1. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „48 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „24 500 Euro“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 Satz 2 sowie in Nummer 4 und 5 wird
      die Angabe „7 500 Deutsche Mark“ jeweils durch
      die Angabe „3 835 Euro“ ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 36

               Zeitlicher Anwendungsbereich
     Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in
   der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 19. De-
   zember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den
   Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.“

                         Artikel 9
         Änderung des Außensteuergesetzes

  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „32 000 Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „16 500 Euro“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „150 000 Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „77 000 Euro“ er-
      setzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „120 000 Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „62 000 Euro“
          ersetzt.

      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „300 000 Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „154 000 Euro“
          ersetzt.

2. In § 7 Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom
   21. Dezember 1993 ( BGBl. I S. 2310), der nach Maß-
   gabe des § 21 Abs. 7 Satz 1 anzuwenden ist, wird die
   Angabe „120 000 Deutsche Mark“ durch die Anga-
   be „62 000 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1799
3. In § 9 wird die Angabe „120 000 Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „62 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „120 000 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „62 000 Euro“ ersetzt.

5. Dem § 21 wird folgender Absatz 10 angefügt:

    „(10) § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2
   und 3 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes
   vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals
   für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. § 7
   Abs. 6 Satz 2, § 9 und § 10 Abs. 6 Satz 1 sind in der
   Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezem-
   ber 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals anzuwenden
   1. für die Einkommensteuer und die Körper-
      schaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
   2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
   für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in
   einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft ent-
   standen sind, das nach dem 31. Dezember 2001
   beginnt.“

                        Artikel 10

         Änderung des Zerlegungsgesetzes

  Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 1998) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „50 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1, in § 3 Abs. 2 Satz 1 und in § 5
   Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „1 Million Deutsche

   Mark“ jeweils durch die Angabe „500 000 Euro“ er-

   setzt.

3. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Pfennigbeträge“

   durch das Wort „Centbeträge“ ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Die Zerlegung der Körperschaftsteuer nach dem
      Zweiten Abschnitt des Gesetzes in der Fassung des
      Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
      (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungs-
      zeitraum 2002 durchzuführen. Die Zerlegung der
      Körperschaftsteuer für die Veranlagungszeiträume
      1998 bis 2001 richtet sich nach dem Zerlegungs-
      gesetz in der Fassung vom 6. August 1998 (BGBl. I
      S. 1998).“

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „§ 7 Abs. 3 Satz 3 ist erstmals für nach dem
      31. Dezember 2001 endende Feststellungszeit-
      räume anzuwenden.“

                         Artikel 11
       Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
  Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „160 000 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „81 807 Euro“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Angabe „160 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „81 807 Euro“ und die
      Angabe „320 000 Deutsche Mark“ durch die Anga-
      be „163 614 Euro“ ersetzt.

   c) In Satz 3 werden die Angabe „60 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ und die
      Angabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die Anga-
      be „15 339 Euro“ ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „2 556 Euro“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „2 500 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „1 278 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1 500 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „767 Euro“ ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „5 113 Euro“ ersetzt.

   b) In Satz 4 wird die Angabe „2 400 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „1 227 Euro“ ersetzt.
   c) In Satz 5 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „256 Euro“ ersetzt.

4. Dem § 19 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

    „(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 5

   Satz 1 und § 17 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Arti-

   kels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
   S. 1790) sind erstmals anzuwenden auf nach dem

   31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte

   Wohnungen, fertig gestellte Ausbauten und Erweite-
   rungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile.“

                        Artikel 12
  Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
  Das Investitionszulagengesetz 1999 vom 18. August
1997 (BGBl. I S. 2070), geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird
wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „2 556 Euro“ ersetzt.

   b) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „1 200 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „614 Euro“ ersetzt.

   c) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „4 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „2 045 Euro“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „2 556 Euro“ ersetzt.
   b) In Satz 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „40 000
      Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „20 452
      Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1800
3. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 2

   Satz 1 und 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des
   Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist
   erstmals für die Festsetzung der Investitionszulage für
   das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.“

                        Artikel 13
     Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

  Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „Euro“ ersetzt.

3. In § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „5 000 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 14
        Änderung des Umsatzsteuergesetzes

  Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geän-
dert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:

 1. In § 1a Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „25 000 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „12 500 Euro“ ersetzt.

 2. In § 3c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „200 000
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „100 000 Euro“
    ersetzt.

 3. § 4 Nr. 6 Buchstabe b wird aufgehoben.

 4. In § 16 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Deutsche

    Mark“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

 5. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird die Angabe „12 000 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „6 136 Euro“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „12 000 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „6 136 Euro“ ersetzt.
    c) In Absatz 5 Nr. 3 Satz 4 wird die Angabe „fünf

       Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 Euro“

       ersetzt.

 6. § 18a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „400 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „200 000 Euro“
           ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „30 000 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „15 000 Euro“

           ersetzt.

    b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „5 000 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.

 7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „32 500
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „16 620 Euro“ und
    die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die An-
    gabe „50 000 Euro“ ersetzt.

 8. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „250 000 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „125 000 Euro“
       ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Angabe „250 000 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „125 000 Euro“ und die
       Angabe „1 Million Deutsche Mark“ durch die
       Angabe „500 000 Euro“ ersetzt.

 9. In § 23a Abs. 2 wird die Angabe „60 000 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ ersetzt.

10. In § 25a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „1 000 DM“
    durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.

11. In § 26a Abs. 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 15
                 Änderung der
     Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1308), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 25 wird die Angabe „8,67 Pfennig“ durch die An-
   gabe „4,43 Cent“ ersetzt.

2. In § 33 Satz 1 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“

   durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.

3. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die
      Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Anga-
      be „250 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „2 000 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „12 000 Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „6 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 53 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Deutsche Mark“

   durch die Angabe „Euro“ ersetzt.

5. In § 61 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe „400 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „200 Euro“, in Satz 3
   die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe

   „25 Euro“ und in Satz 4 die Angabe „1 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ und die Angabe
   „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 Euro“
   ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1801
6. In § 69 Abs. 3 wird die Angabe „120 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „61 356 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 16

             Änderung der Verordnung
       über die Erstattung von Umsatzsteuer
      an ausländische ständige diplomatische
        Missionen und berufskonsularische

Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder
  Die Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer
an ausländische ständige diplomatische Missionen und
berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländi-
schen Mitglieder in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780) wird wie folgt ge-

ändert:

1. Im Titel wird der Abkürzung der Verordnung in der
   Klammer folgende Kurzbezeichnung vorangestellt:
   „Umsatzsteuererstattungsverordnung –“.

2. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „200 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 17

         Änderung des Bewertungsgesetzes
  Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1692), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „in Deutscher
   Mark oder in einer ausländischen Währung“ gestri-
   chen.

2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfort-

   schreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte

   und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete
   Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs
   ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Fest-
   stellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehn-
   ten Teil, mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark,
   oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark, nach unten
   um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um
   500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5 000 Deutsche
   Mark, abweicht.“

3. § 30 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 30
                         Abrundung
     Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte
   werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten
   abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der
   umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.“

4. § 152 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 152
                 Anwendung des Gesetzes
      (1) Das Bewertungsgesetz in der Fassung des Arti-
   kels 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
   S. 1790) ist erstmals zum 1. Januar 2002 anzuwenden.

      (2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 49, 55 und 125 Beträge
   in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem
   31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.“

5. In den Anlagen 9 und 9a zum Bewertungsgesetz wer-
   den die Wörter „einer Deutschen Mark“ jeweils durch
   die Wörter „einem Euro“ ersetzt.

                        Artikel 18

                Änderungen von
       Verordnungen zum Bewertungsgesetz

1. § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3
   und 4 des Bewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967
   (BGBl. I S. 805, 1184) wird wie folgt gefasst:

                             „§ 4
      Die in dieser Verordnung genannten Beträge in
   Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001
   als Berechnungsgrößen fort.“

2. § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 8
   des Bewertungsgesetzes vom 11. August 1967 (BGBl. I
   S. 906) wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2
      Die in dieser Verordnung genannten Beträge in
   Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001
   als Berechnungsgrößen fort.“

3. § 5 der Verordnung zur Durchführung des § 90 des
   Bewertungsgesetzes vom 2. September 1966 (BGBl. I
   S. 553), die durch die Verordnung vom 25. Februar
   1970 (BGBl. I S. 216) geändert worden ist, wird wie
   folgt gefasst:
                             „§ 5
      Die in dieser Verordnung genannten Beträge in

   Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001

   als Berechnungsgrößen fort.“

                        Artikel 19

                   Änderung des
  Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt
geändert:
 1. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „100 Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 5 Nr. 3 Satz 2 wird die Angabe „20 000
       Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 300 Euro“
       ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1802
2. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden in Buchstabe a die Anga-

      be „80 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „41 000 Euro“ und in Buchstabe b und c die An-
      gabe „20 000 Deutsche Mark“ jeweils durch die
      Angabe „10 300 Euro“ ersetzt.
   b) In Nummer 6 wird die Angabe „80 000 Deutsche
      Mark“ jeweils durch die Angabe „41 000 Euro“
      ersetzt.
   c) In Nummer 9 wird die Angabe „10 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „5 200 Euro“ ersetzt.

3. § 13a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut-
      sche Mark“ jeweils durch die Angabe „256 000
      Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 Nr. 3 wird die Angabe „100 000 Deut-

      sche Mark“ durch die Angabe „52 000 Euro“
      ersetzt.

4. § 16 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 16

                         Freibeträge
     (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1

   Nr. 1 der Erwerb

   1. des Ehegatten in Höhe von 307 000 Euro;
   2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und
      der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steu-
      erklasse I Nr. 2 in Höhe von 205 000 Euro;
   3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe
      von 51 200 Euro;

   4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von
      10 300 Euro;

   5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von
      5 200 Euro.

      (2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt
   in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von
   1 100 Euro.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „500 000 Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „256 000 Euro“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird
       Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15
       Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein beson-
       derer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe
       gewährt:
       1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von
          52 000 Euro;

       2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren
          in Höhe von 41 000 Euro;

       3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jah-
          ren in Höhe von 30 700 Euro;
       4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jah-
          ren in Höhe von 20 500 Euro;

       5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur
          Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von

          10 300 Euro.“

 6. In § 18 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch
    die Angabe „300 Euro“ ersetzt.

 7. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vom-
    hundertsätzen erhoben:
           Wert des steuer-              Vomhundertsatz
      pflichtigen Erwerbs (§ 10)       in der Steuerklasse

      bis einschließlich ... Euro      I        II       III

                 52 000                7        12       17

                256 000             11          17       23

                512 000             15          22       29

              5 113 000             19          27       35
            12 783 000              23          32       41

            25 565 000              27          37       47

       über 25 565 000              30          40       50“.

 8. In § 19a Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „100 000

    Deutsche Mark“ durch die Angabe „52 000 Euro“
    ersetzt.

 9. In § 20 Abs. 7 wird die Angabe „1 000 Deutsche Mark“
    durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.

10. In § 22 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die
    Angabe „50 Euro“ ersetzt.

11. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 19
    des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
    findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer
    nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist oder
    entsteht.“

                          Artikel 20
                  Änderung der
    Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

   Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
8. September 1998 (BGBl. I S. 2658) wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 1 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „2 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „2 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe „10 000 Deutsche
   Mark“ jeweils durch die Angabe „5 200 Euro“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“
   jeweils durch die Angabe „5 200 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1803
5. § 12 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 12
               Anwendung der Verordnung
     Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 20 des
   Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) fin-
   det auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach
   dem 31. Dezember 2001 entstanden ist oder entsteht.“

6. In Muster 1, 2, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „DM“
   durch die Angabe „EUR“ ersetzt.

                        Artikel 21

         Änderung des Grundsteuergesetzes
  Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt
geändert:

1. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „75 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „38 346,89 Euro“ ersetzt.

2. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „fünfzig Deutsche Mark“
   durch die Angabe „fünfundzwanzig Euro“ ersetzt.

3. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe „zwanzig Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „zehn Euro“ ersetzt.

4. In § 28 Abs. 2 werden in Nummer 1 die Angabe „dreißig

   Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzehn Euro“

   und in Nummer 2 die Angabe „sechzig Deutsche Mark“

   durch die Angabe „dreißig Euro“ ersetzt.

5. In § 38 wird die Jahreszahl „2000“ durch die Jahreszahl
   „2002“ ersetzt.
6. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden in Buchstabe a die Angabe
      „2 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 Euro“, in
      Buchstabe b die Angabe „1,50 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „75 Cent“ und in Buchstabe c
      die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „5 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Deutsche Pfen-
      nige“ durch die Angabe „Cent“ ersetzt.

                        Artikel 22
                  Änderung der

       Grundsteuerdurchführungsverordnung

   In § 29 der Grundsteuerdurchführungsverordnung vom
1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733) wird die Angabe „30 000 RM“
jeweils durch die Angabe „15 338,76 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 23

           Änderung der Abgabenordnung

  Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), wird
wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 3 wird die Angabe „60 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ ersetzt.

2. In § 67a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „60 000 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „30 678 Euro“ ersetzt.

3. In § 115 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „fünfzig Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzig Euro“
   ersetzt.

4. § 141 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „500 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „260 000 Euro“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 wird die Angabe „40 000 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „20 500 Euro“ ersetzt.
   c) In Nummer 4 und 5 wird die Angabe „48 000 Deut-
      sche Mark“ jeweils durch die Angabe „25 000
      Euro“ ersetzt.

5. In § 152 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „fünfzigtau-
   send Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfund-
   zwanzigtausend Euro“ ersetzt.

6. § 156 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 156
              Absehen von Steuerfestsetzung

      (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur
   Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverord-

   nung bestimmen, dass Steuern und steuerliche

   Nebenleistungen nicht festgesetzt werden, wenn der

   Betrag, der festzusetzen ist, einen durch diese

   Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraus-
   sichtlich nicht übersteigt; der zu bestimmende Betrag
   darf 10 Euro nicht überschreiten. Die Rechtsverord-
   nung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates,
   soweit sie Zölle und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme
   der Biersteuer, betrifft.

     (2) Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen
   Nebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht,
   dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder
   wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der
   Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.“

7. § 238 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu ver-
   zinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten
   durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundet.“

8. § 239 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steu-
   erpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur
   dann festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro
   betragen.“

9. § 240 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits-

   tages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat
   der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hun-
   dert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags
   zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch
   fünfzig Euro teilbaren Betrag.“
BGBl. 2000, Seite 1804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1804
10. § 275 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 275

                          Abrundung
       Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurun-
    den. Die errechneten aufgeteilten Beträge sind so auf
    den nächsten durch zehn Cent teilbaren Betrag auf-
    oder abzurunden, dass ihre Summe mit dem der Auf-
    teilung zugrunde liegenden Betrag übereinstimmt.“

11. In § 329 wird die Angabe „fünfzigtausend Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „fünfundzwanzigtausend
    Euro“ ersetzt.

12. In § 339 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „ ; sie beträgt
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mindestens
    20 Deutsche Mark“ gestrichen.

13. In § 341 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „sechzig Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „dreißig Euro“ ersetzt.

14. § 343 wird aufgehoben.

15. In § 344 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe „eine
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „0,50 Euro“ er-
    setzt.

16. In § 378 Abs. 2 wird die Angabe „hunderttausend

    Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend

    Euro“ ersetzt.

17. In § 379 Abs. 4 wird die Angabe „zehntausend Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
    ersetzt.

18. In § 380 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
    ersetzt.

19. In § 381 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut-

    sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
    ersetzt.

20. In § 382 Abs. 3 wird die Angabe „zehntausend Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
    ersetzt.

21. In § 383 Abs. 2 wird die Angabe „hunderttausend
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzigtausend
    Euro“ ersetzt.

                        Artikel 24

             Änderung des Einführungs-
            gesetzes zur Abgabenordnung
  Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt:
    „(8) Die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. De-
   zember 2000 (BGBl. I S. 1790) geänderten Vorschriften
   sind auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen
   Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes be-
   stimmt ist.“

2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

                            „§ 4

                   Mitteilungsverordnung
      § 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung vom
   7. September 1993 (BGBl. I S. 1554) in der Fassung
   des Artikels 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
   (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf im Kalenderjahr 2002
   geleistete Zahlungen anzuwenden.“

3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der
   Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 19. De-
   zember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf Steuer-
   erklärungen anzuwenden, die Steuern betreffen, die
   nach dem 31. Dezember 2001 entstehen.“

4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

                           „§ 9a

        Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
      (1) Die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung

   vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) in der Fas-

   sung des Artikels 26 des Gesetzes vom 19. Dezember

   2000 (BGBl. I S. 1790) sind auf Steuern anzuwenden,
   die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen. Im Übri-
   gen bleiben die Vorschriften der Kleinbetragsverord-
   nung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas-
   sung vorbehaltlich des Absatzes 2 weiter anwendbar.
      (2) § 8 Abs. 1 Satz 1 der Kleinbetragsverordnung
   vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) in der bis
   zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf
   Zinsen letztmals anzuwenden, wenn die Zinsen vor

   dem 1. Januar 2002 festgesetzt werden.“

5. Dem § 15 wird folgender Absatz 10 angefügt:

     „(10) § 238 Abs. 2 und § 239 Abs. 2 der Abgaben-
   ordnung in der Fassung des Artikels 23 Nr. 7 und 8 des
   Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt
   in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31. Dezem-
   ber 2001 festgesetzt werden.“

6. Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der
   Fassung von Artikel 23 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. De-
   zember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt erstmals für Säum-
   niszuschläge, die nach dem 31. Dezember 2001 ent-
   stehen.“

                       Artikel 25

        Änderung der Mitteilungsverordnung
   In § 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung vom
7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch die
Verordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1077) geändert
worden ist, wird die Angabe „3 000 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „1 500 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1805
                         Artikel 26
            Kleinbetragsverordnung (KBV)

                            §1
                   Änderung oder
        Berichtigung von Steuerfestsetzungen
  (1) Festsetzungen der

1. Einkommensteuer,

2. Körperschaftsteuer,
3. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer),

4. Grunderwerbsteuer sowie

5. der Rennwett- und Lotteriesteuer
werden nur geändert oder berichtigt, wenn die Abwei-
chung von der bisherigen Festsetzung mindestens
10 Euro beträgt. Bei der Einkommensteuer und bei der
Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von
Steuerabzugsbeträgen und von Körperschaftsteuer ver-
bleibende Steuerschuld zu vergleichen.
  (2) Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine
für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine
angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemeldete
Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde nur
abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn
die Abweichung von der angemeldeten Steuer minde-
stens 10 Euro beträgt. Dasselbe gilt, wenn diese Steuern
durch Steuerbescheid festgesetzt worden sind.
  (3) Ist Lohnsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt
oder ist eine durch Lohnsteuer-Anmeldung bewirkte Fest-
setzung unanfechtbar geworden, gilt Absatz 2 entspre-
chend.

                            §2

    Änderung oder Berichtigung der Festsetzung
       eines Gewerbesteuermessbetrages
  Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages
wird nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung
zur bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt.

                            §3

          Änderung oder Berichtigung der
      gesonderten Feststellung von Einkünften

   (1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen

von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünf-

te nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte

bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 20 Euro

ermäßigen oder erhöhen.

  (2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen
des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung
die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder

berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens

20 Euro ermäßigen oder erhöhen.

                            §4
    Änderung oder Berichtigung der Festsetzung
      einer Investitions- oder Eigenheimzulage
  Investitions- oder Eigenheimzulagebescheide werden
nur geändert oder berichtigt, wenn sich die Investitions-
zulage oder die Eigenheimzulage um mindestens 10 Euro
ändert.

                            §5
      Rückforderung von Wohnungsbauprämien
 Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert,
wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt.

                            §6
                 Kraftfahrzeugsteuer
           bei Beendigung der Steuerpflicht

  Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die
Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der
Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu
festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen

würde. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahr-
zeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geän-
derter Höhe neu festgesetzt wird.

                        Artikel 27

    Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
  Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt
geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:

1. § 3b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4, 6 und 7 werden die Angabe
      „600 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe
      „306,78 Euro“, die Angabe „1 200 Deutsche Mark“
      jeweils durch die Angabe „613,55 Euro“, die An-
      gabe „250 Deutsche Mark“ jeweils durch die Anga-
      be „127,82 Euro“ und die Angabe „500 Deutsche
      Mark“ jeweils durch die Angabe „255,65 Euro“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „1 000 Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „511,29 Euro“ und
      die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „255,65 Euro“ ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3,60 DM“ durch
          die Angabe „1,84 EUR“ ersetzt.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Buchstabe a werden die Angabe „10,00

                DM“ durch die Angabe „5,11 EUR“, die

                Angabe „27,00 DM“ durch die Angabe

                „13,80 EUR“, die Angabe „13,20 DM“

                durch die Angabe „6,75 EUR“ und die
                Angabe „30,20 DM“ durch die Angabe
                „15,44 EUR“ ersetzt.

           bbb) In Buchstabe b werden die Angabe

                „12,00 DM“ durch die Angabe „6,14

                EUR“, die Angabe „29,00 DM“ durch die
                Angabe „14,83 EUR“, die Angabe „14,40
                DM“ durch die Angabe „7,36 EUR“ und
                die Angabe „31,40 DM“ durch die Anga-
                be „16,05 EUR“ ersetzt.
           ccc) In Buchstabe c werden die Angabe „13,20
                DM“ durch die Angabe „6,75 EUR“, die
                Angabe „37,10 DM“ durch die Angabe
                „18,97 EUR“, die Angabe „21,20 DM“
BGBl. 2000, Seite 1806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1806
                  durch die Angabe „10,84 EUR“, die Anga-
                  be „45,10 DM“ durch die Angabe „23,06
                  EUR“, die Angabe „29,60 DM“ durch die
                  Angabe „15,13 EUR“ und die Angabe
                  „53,50 DM“ durch die Angabe „27,35
                  EUR“ ersetzt.
          ddd) In Buchstabe d werden die Angabe
               „21,60 DM“ durch die Angabe „11,04
               EUR“, die Angabe „45,50 DM“ durch die
               Angabe „23,26 EUR“, die Angabe „29,60
               DM“ durch die Angabe „15,13 EUR“, die
               Angabe „53,50 DM“ durch die Angabe
               „27,35 EUR“, die Angabe „41,20 DM“
               durch die Angabe „21,07 EUR“ und die
               Angabe „65,10 DM“ durch die Angabe
               „33,29 EUR“ ersetzt.

          eee) In Buchstabe e werden die Angabe „33,20
               DM“ durch die Angabe „16,97 EUR“, die
               Angabe „57,10 DM“ durch die Angabe
               „29,19 EUR“, die Angabe „41,20 DM“
               durch die Angabe „21,07 EUR“, die Anga-
               be „65,10 DM“ durch die Angabe „33,29
               EUR“, die Angabe „49,60 DM“ durch die
               Angabe „25,36 EUR“ und die Angabe
               „73,50 DM“ durch die Angabe „37,58
               EUR“ ersetzt.
          fff)    In Buchstabe f werden die Angabe „41,60
                  DM“ durch die Angabe „21,27 EUR“, die
                  Angabe „65,50 DM“ durch die Angabe
                  „33,49 EUR“, die Angabe „49,60 DM“
                  durch die Angabe „25,36 EUR“ und die
                  Angabe „73,50 DM“ durch die Angabe
                  „37,58 EUR“ ersetzt.
       cc) In Nummer 3 werden die Angabe „22,00 DM“
           durch die Angabe „11,25 EUR“, die Angabe
           „23,50 DM“ durch die Angabe „12,02 EUR“
           und die Angabe „25,00 DM“ durch die Anga-
           be „12,78 EUR“ ersetzt.
       dd) Nummer 4 Buchstabe a bis d werden wie folgt
           gefasst:
          „a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der
              Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-
              Zulassungs-Ordnung gehören,
                 von dem Gesamtgewicht
                 bis zu 2 000 kg                 6,42 EUR,
                 über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR,
                 über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR,
                 über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR,
                 über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR,
                 über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR,
                 über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR,
                 über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR,

                 über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR,

                 über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR,

                 über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR,

                 über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR,

                 über 13 000 kg                 15,77 EUR,
                 insgesamt jedoch nicht mehr als 664,68
                 EUR,

b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der
   Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-
   Zulassungs-Ordnung gehören,
   von dem Gesamtgewicht

   bis zu 2 000 kg                  6,42 EUR,
   über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR,
   über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR,

   über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR,
   über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR,
   über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR,

   über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR,
   über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR,

   über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR,

   über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR,
   über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR,
   über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR,

   über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR,
   über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR,

   über 15 000 kg                  36,23 EUR,
   insgesamt jedoch nicht mehr als 1 022,58
   EUR,
c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anla-
   ge XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulas-
   sungs-Ordnung gehören,
   von dem Gesamtgewicht

   bis zu 2 000 kg                  9,64 EUR,
   über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR,
   über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR,

   über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR,
   über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR,
   über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR,
   über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR,
   über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR,

   über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR,
   über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR,
   über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR,
   über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR,
   über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR,
   über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR,
   über 15 000 kg                  54,35 EUR,
   insgesamt jedoch nicht mehr als 1 533,88
   EUR,
d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b
   oder c nicht erfüllen,

   von dem Gesamtgewicht

   bis zu 2 000 kg                 11,25 EUR,

   über 2 000 kg bis zu 3 000 kg   12,02 EUR,

   über 3 000 kg bis zu 4 000 kg   12,78 EUR,

   über 4 000 kg bis zu 5 000 kg   13,55 EUR,
   über 5 000 kg bis zu 6 000 kg   14,32 EUR,
BGBl. 2000, Seite 1807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1807
               über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR,

               über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR,
               über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR,
               über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR,
               über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR,
               über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR,

               über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR,

               über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR,
               über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR,

               über 15 000 kg                     63,40 EUR,
               insgesamt jedoch nicht mehr als 1 789,52
               EUR.“

      ee) In Nummer 5 werden die Angabe „14,60 DM“
          durch die Angabe „7,46 EUR“ und die Angabe
          „1 750 DM“ durch die Angabe „894,76 EUR“
          ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 DM“ durch die
          Angabe „0,51 EUR“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Angabe „3 DM“ durch
          die Angabe „1,53 EUR“, die Angabe „9 DM“
          durch die Angabe „4,60 EUR“ und die Angabe
          „12 DM“ durch die Angabe „6,14 EUR“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 werden die Angabe „2 DM“ durch
          die Angabe „1,02 EUR“, die Angabe „4 DM“
          durch die Angabe „2,05 EUR“ und die Angabe
          „6 DM“ durch die Angabe „3,07 EUR“ ersetzt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „90 DM“ durch
          die Angabe „46,02 EUR“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „375 DM“ durch
          die Angabe „191,73 EUR“ ersetzt.

3. § 10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres
   beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Ge-
   samtgewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers
   1. nicht mehr als 10 000 kg beträgt,         373,24 EUR,
   2. mehr als 10 000 kg, aber nicht mehr
      als 12 000 kg beträgt,              447,89 EUR,

   3. mehr als 12 000 kg, aber nicht mehr

      als 14 000 kg beträgt,              522,54 EUR,
   4. mehr als 14 000 kg, aber nicht mehr
      als 16 000 kg beträgt,              597,19 EUR,
   5. mehr als 16 000 kg, aber nicht mehr
      als 18 000 kg beträgt,              671,84 EUR,

   6. mehr als 18 000 kg beträgt,               894,76 EUR.“

4. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „1 000 Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ und die
      Angabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „1 000 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch
      die Angabe „Euro“ ersetzt.

5. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „20 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 28
              Änderung der Kraftfahr-

       zeugsteuer-Durchführungsverordnung

  In § 8 Satz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1144), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 29

     Änderung des Versicherungsteuergesetzes

   Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), zu-
letzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Nr. 9 Satz 1 wird die Angabe „7 500 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird aufgehoben.

   b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

3. In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „20 Pfennig für je

   1 000 Deutsche Mark der Versicherungssumme oder
   einen Teil davon“ durch die Angabe „0,2 vom Tausend
   der Versicherungssumme“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „6 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 30

                 Änderung der
  Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
  In § 5 der Versicherungsteuer-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Janu-
ar 1996 (BGBl. I S. 28) wird die Angabe „7 500 Deutsche

Mark“ durch die Angabe „4 000 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 31
     Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

  Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), geän-
dert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „ausländischer“ durch das
   Wort „anderer“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „2 400 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1808
                        Artikel 32

  Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
  Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678)

wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „100 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

2. In § 2a Satz 1 werden die Angabe „50 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „25 600 Euro“ und die Angabe
   „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „51 200
   Euro“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „1 000 Deut-

   sche Mark“ durch die Angabe „512 Euro“ und die
   Angabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „1 024 Euro“ ersetzt.

4. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 32 des
   Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
   ist erstmals für das Sparjahr 2002 anzuwenden.“

                        Artikel 33
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
  Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. September
1998 (BGBl. I S. 2647), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 6 wird jeweils die Angabe
   „300 Deutsche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“
   ersetzt.

2. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche

   Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ und die Angabe „75
   Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe „39 Euro“
   ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35 000 Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „17 900 Euro“ und
      die Angabe „70 000 Deutsche Mark“ durch die
      Angabe „35 800 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „800 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „408 Euro“ und die Anga-
      be „936 Deutsche Mark“ durch die Angabe „480
      Euro“ ersetzt.

                        Artikel 34
                     Änderung
        der Verordnung zur Durchführung des
        Fünften Vermögensbildungsgesetzes

  Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermö-
gensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 3904) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Deutsche-Mark-
      Betrag“ durch das Wort „Euro-Betrag“ ersetzt.

   b) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 wird die Angabe
      „300 Deutsche Mark“ jeweils durch die Angabe
      „150 Euro“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „300 Deutsche

   Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.

3. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark“
   durch die Angabe „fünf Euro“ ersetzt.

4. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 34
   des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)

   ist ab 1. Januar 2002 anzuwenden.“

                         Artikel 35

 Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien

   Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zu-
letzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I
S. 532), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die
   Angabe „5 Euro“ ersetzt.

2. In § 7 wird die Angabe „31. März 1980“ durch die An-
   gabe „31. Dezember 2001“ ersetzt.

                         Artikel 36
            Neufassung der betroffenen

          Gesetze und Rechtsverordnungen

   Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
laut der durch die Artikel 1 bis 32 und 34 dieses Gesetzes
geänderten Gesetze und Verordnungen in der vom Inkraft-
treten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 37
   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

   Die auf den Artikeln 2, 3, 5, 8, 15, 16, 18, 20, 22, 25, 28,
30 und 34 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung, der Lohnsteuer-Durchführungsver-
ordnung, der Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-
nung, der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, der Umsatz-
steuererstattungsverordnung, der Verordnungen zum
Bewertungsgesetz, der Erbschaftsteuer-Durchführungs-
verordnung, der Grundsteuerdurchführungsverordnung,
der Mitteilungsverordnung, der Kraftfahrzeugsteuer-Durch-
führungsverordnung, der Versicherungsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung, der Verordnung zur Durchführung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes und die Kleinbe-
tragsverordnung insgesamt können auf Grund der ein-
schlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
BGBl. 2000, Seite 1809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1809

                         Artikel 38                             zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
                                                                20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), außer Kraft.
                       Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am         (2) Artikel 1 Nr. 57 Buchstabe f (§ 52 Abs. 34a) und Arti-
1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kleinbetrags-   kel 4 Nr. 4 Buchstabe b (§ 34 Abs. 10a) und Nr. 5 (§ 36)
verordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255),             treten am 1. Januar 2001 in Kraft.


                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                  Berlin, den 19. Dezember 2000

                                               Der Bund esp räsid ent
                                                  J o hannes Rau

                                                 Der Bund eskanzler
                                                 Gerhard Sc hröd er

                                       Der B und esm inist er d er Finanzen
                                                  H a n s Ei c h e l

                                             Für d en B und esm inist er
                                          für Arb eit und Sozialord nung
                                      Die Bund esminist erin für Gesund heit
                                                  And rea Fisc her

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1790. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6f3ddeff80211796….