Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 16/2710 · S. 52
Zu Artikel 7 (Außensteuergesetz)
Zu Artikel 7 (Außensteuergesetz) Zu Nummer 1 (§ 6) Allgemein Nach bisherigem Recht wird im Fall des Wegzugs ins Aus- land oder eines gleichgestellten Ereignisses die Einkom- mensteuer auf die in wesentlichen Beteiligungen ruhenden stillen Reserven im Rahmen der für das Wegzugsjahr erfol- genden Veranlagung festgesetzt, wenn die übrigen Voraus- setzungen des § 17 EStG erfüllt sind. Sie wird sodann nach den allgemein geltenden Verfahrensgrundsätzen erhoben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu einer in der Zielsetzung unterschiedlichen, aber in ihrer verfahrens- mäßigen Ausgestaltung ähnlichen französischen Vorschrift (Hughes de Lasteyrie du Saillant, Rs. C-9/02) wird in der Festsetzung und sofortigen Erhebung der Steuer auf den Wertzuwachs der Anteile im Veranlagungszeitraum des Wegzugs eine Beeinträchtigung der Rechte des Steuer- pflichtigen auf Niederlassungsfreiheit innerhalb der Euro- päischen Gemeinschaft (Artikel 43 des Vertrages zur Grün- dung der Europäischen Gemeinschaft) gesehen, weil er gegenüber dem im Inland verbleibenden Steuerpflichtigen benachteiligt wird. Denn dieser wird erst im Fall der tat- sächlichen Veräußerung nach § 17 EStG besteuert. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kom- mission) vertritt die Auffassung, dass die Grundaussagen des Urteils auch für die deutsche Wegzugsbesteuerung gel- ten. Sie hat daher das genannte Gerichtsverfahren zum An- lass genommen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland fortzuführen. Beide Ereignisse veranlassten die Bundesrepublik Deutschland, § 6 AStG EG-rechtskonform auszulegen. Dabei wird in Übereinstim- mung mit der Kommission davon ausgegangen, dass die Bundesrepublik Deutschland das Recht besitzt, den Wertzu- wachs wesentlicher Beteiligungen bei Wegzug von S
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.521 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/2710, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 269.994–292.515 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert f83f4782adea0b48….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP