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Artikel 7 · BT-Drs. 16/2710 · S. 52

Zu Artikel 7 (Außensteuergesetz)

Zu Artikel 7 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 6)
Allgemein
Nach bisherigem Recht wird im Fall des Wegzugs ins Aus-
land oder eines gleichgestellten Ereignisses die Einkom-
mensteuer auf die in wesentlichen Beteiligungen ruhenden
stillen Reserven im Rahmen der für das Wegzugsjahr erfol-
genden Veranlagung festgesetzt, wenn die übrigen Voraus-
setzungen des § 17 EStG erfüllt sind. Sie wird sodann nach
den allgemein geltenden Verfahrensgrundsätzen erhoben.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu einer in
der Zielsetzung unterschiedlichen, aber in ihrer verfahrens-
mäßigen Ausgestaltung ähnlichen französischen Vorschrift
(Hughes de Lasteyrie du Saillant, Rs. C-9/02) wird in der
Festsetzung und sofortigen Erhebung der Steuer auf den
Wertzuwachs der Anteile im Veranlagungszeitraum des
Wegzugs eine Beeinträchtigung der Rechte des Steuer-
pflichtigen auf Niederlassungsfreiheit innerhalb der Euro-
päischen Gemeinschaft (Artikel 43 des Vertrages zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft) gesehen, weil er
gegenüber dem im Inland verbleibenden Steuerpflichtigen
benachteiligt wird. Denn dieser wird erst im Fall der tat-
sächlichen Veräußerung nach § 17 EStG besteuert.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kom-
mission) vertritt die Auffassung, dass die Grundaussagen
des Urteils auch für die deutsche Wegzugsbesteuerung gel-
ten. Sie hat daher das genannte Gerichtsverfahren zum An-
lass genommen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die
Bundesrepublik Deutschland fortzuführen. Beide Ereignisse
veranlassten die Bundesrepublik Deutschland, § 6 AStG
EG-rechtskonform auszulegen. Dabei wird in Übereinstim-
mung mit der Kommission davon ausgegangen, dass die
Bundesrepublik Deutschland das Recht besitzt, den Wertzu-
wachs wesentlicher Beteiligungen bei Wegzug von S

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.521 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/2710, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 269.994–292.515 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert f83f4782adea0b48….

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