Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1433

BGBl. 2000 I S. 1433 · 194.512 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2000, Seite 1433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1433
                                               Gesetz
                                     zur Senkung der Steuersätze
                            und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
                                  (Steuersenkungsgesetz –

                                                  Vom 23.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
StSenkG)

Oktober 2000

         1. § 2 wird wie folgt geändert:

            a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
Inhaltsübersicht                                         Artikel          „(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Änderung der Abgabenordnung
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes

Änderung des Außensteuergesetzes

Änderung des Gesetzes über steuer-
rechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der
EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe
im Bereich der direkten und indirekten Steuern
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Neufassung der betroffenen Gesetze und

Rechtsverordnungen

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten

                           Artikel 1
       Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch § 15 des Gesetzes vom 2. August 2000
(BGBl. I S. 1270), wird wie folgt geändert:
 1
            die in den vorstehenden Absätzen definierten
            Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte,
            Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu ver-
 2
            steuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für
 3          deren Zwecke diese Größen um die nach § 3 Nr. 40
 4          steuerfreien Einnahmen und mindern sich um die
 5
            nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge.“
 6       b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „den Ent-
            lastungsbetrag nach § 32c,“ gestrichen.
 7
 8
      2. In § 3 wird nach Nummer 39 folgende Nummer 40 ein-
 9       gefügt:
10
         „40. die Hälfte
11
              a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-
12
                 nahmen aus der Veräußerung oder der Ent-
                 nahme von Anteilen an Körperschaften, Per-
                 sonenvereinigungen und Vermögensmassen,
13               deren Leistungen beim Empfänger zu Einnah-
                 men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören,
                 oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung
14               von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz
15               eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert,
16               der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt,
                 soweit sie zu den Einkünften aus Land- und

                 Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
17
                 selbständiger Arbeit gehören. Dies gilt nicht,
18               soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts
19               in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung
                 geführt hat und soweit diese Gewinnminde-
                 rung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich
                 nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausge-
                 glichen worden ist,
              b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16
                 Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von
                 Anteilen an Körperschaften, Personenvereini-
                 gungen und Vermögensmassen entfällt, deren
BGBl. 2000, Seite 1434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1434
          Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im
          Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören. Satz 1 ist
          in den Fällen des § 16 Abs. 3 entsprechend

          anzuwenden,

       c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen

          Werts im Sinne des § 17 Abs. 2. Satz 1 ist in

          den Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend

          anzuwenden,

       d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und
          der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9,
       e) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,

       f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im

          Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben

          den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1

          Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen

          oder an deren Stelle gewährt werden,

       g) der Einnahmen aus der Veräußerung von
          Dividendenscheinen und sonstigen An-
          sprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1
          Nr. 2 Buchstabe a,

       h) der Einnahmen aus der Abtretung von Dividen-

          denansprüchen oder sonstigen Ansprüchen

          im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,

       i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1
          Satz 2, soweit diese von einer nicht von der
          Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
          Personenvereinigung oder Vermögensmasse
          stammen,

       j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23
          Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an
          Körperschaften, Personenvereinigungen oder
          Vermögensmassen, deren Leistungen beim
          Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20
          Abs. 1 Nr. 1 gehören.
       Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in
       Verbindung mit § 20 Abs. 3. Satz 1 Buchstabe a
       und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile
       nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21
       des Umwandlungssteuergesetzes sind. Satz 3
       gilt nicht, wenn

       a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete
          Vorgang später als sieben Jahre nach dem
          Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20
          Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des
          Umwandlungssteuergesetzes, auf die der
          Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile
          zurückzuführen ist, stattfindet oder
       b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund
          eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1
          Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes
          erworben worden sind, es sei denn, die ein-
          gebrachten Anteile sind unmittelbar oder
          mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des
          Buchstabens a innerhalb der dort bezeichne-
          ten Frist zurückzuführen.

       Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwen-
       den, soweit die Anteile im Zeitpunkt der Ver-
       äußerung oder Entnahme seit mindestens
       einem Jahr (Behaltefrist) ununterbrochen zum
       Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört
       haben.“

3. § 3c wird wie folgt gefasst:
                             „§ 3c

                       Anteilige Abzüge

      (1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien

   Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-

   menhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder

   Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt

   unberührt.
      (2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsaus-
   gaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten,
   die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden
   Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in

   wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen

   unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeit-

   raum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnah-

   men anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur

   Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn
   bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des
   Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsver-
   mögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungs-
   kosten oder der an deren Stelle tretende Wert min-
   dernd zu berücksichtigen sind. Satz 1 gilt auch in den

   Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. Satz 1 gilt auch für

   Betriebsvermögensminderungen, die innerhalb der

   Behaltefrist des § 3 Nr. 40 Satz 5 eintreten.“

4. § 6 Abs. 5 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

   „Satz 1 gilt auch bei der Übertragung eines Wirt-
   schaftsguts aus einem Betriebsvermögen des Mit-
   unternehmers in das Gesamthandsvermögen einer
   Mitunternehmerschaft und umgekehrt, bei der Über-
   tragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamt-
   handsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das
   Sonderbetriebsvermögen bei derselben Mitunter-
   nehmerschaft und umgekehrt sowie bei der Übertra-
   gung zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermö-
   gen verschiedener Mitunternehmer derselben Mit-
   unternehmerschaft. Satz 3 gilt dagegen nicht, soweit
   sich durch diese Übertragung der Anteil einer Körper-
   schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
   an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar
   erhöht; in diesen Fällen ist bei der Übertragung der
   Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist auch anzusetzen,
   soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt der Anteil der
   Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
   masse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus
   einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar
   erhöht.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-
      resbeträgen kann nach einem unveränderlichen
      Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert)
      vorgenommen werden; der dabei anzuwendende
      Hundertsatz darf höchstens das Doppelte des bei
      der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahres-
      beträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes
      betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen.“

   b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als
      Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge
      bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
BGBl. 2000, Seite 1435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1435
       1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebs-
          vermögen gehören und nicht Wohnzwecken
          dienen und für die der Bauantrag nach dem
          31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich
          3 vom Hundert,
       2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen
          der Nummer 1 nicht erfüllen und die

          a) nach dem 31. Dezember 1924 fertig gestellt
             worden sind, jährlich 2 vom Hundert,
          b) vor dem 1. Januar 1925 fertig gestellt wor-
             den sind, jährlich 2,5 vom Hundert

       der Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
       Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Beträgt die
       tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in
       den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 weniger als 33 Jahre,
       in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a
       weniger als 50 Jahre, in den Fällen
       des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b weniger als
       40 Jahre, so können an Stelle der Absetzungen
       nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer
       entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vor-
       genommen werden.“

 6. § 7g wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Rück-
       lage darf 50 vom Hundert“ durch die Wörter „Die
       Rücklage darf 40 vom Hundert“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe von
       50 vom Hundert“ durch die Wörter „in Höhe von
       40 vom Hundert“ ersetzt.

 7. In § 10d Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „2 Millionen“

    durch die Zahl „1 Million“ ersetzt.

 8. In § 15 Abs. 4 wird Satz 3 durch folgende Sätze
    ersetzt:
    „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste
    aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige
    einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert
    einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geld-
    betrag oder Vorteil erlangt. Satz 3 gilt nicht für die
    Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
    bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten
    und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über

    das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung

    von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs

    dienen, soweit es sich nicht um Geschäfte im Sinne

    des Satzes 3 auf Aktien handelt. Für Verluste aus der

    Veräußerung von Anteilen im Sinne von § 20 Abs. 1

    Nr. 1, die im Zeitpunkt der Veräußerung oder Ent-

    nahme nicht mindestens ein Jahr ununterbrochen
    zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört
    haben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

 9. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „60 000“ durch die
    Zahl „100 000“ ersetzt.

10. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

       „Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften“.
    b) Absatz 1 Satz 1 bis 4 wird durch folgende Sätze
       ersetzt:

       „Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
       auch der Gewinn aus der Veräußerung von An-
       teilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver-
       äußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital
       der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu
       mindestens 1 vom Hundert beteiligt war. Die
       verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapital-
       gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der
       Veräußerung der Anteile gleich. Anteile an einer
       Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer
       Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genuss-
       scheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwart-
       schaften auf solche Beteiligungen.“

    c) In Absatz 2 Satz 4 Buchstabe b wird jeweils das
       Wort „wesentlichen“ gestrichen.
    d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2 Nr. 4“
       durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.

11. In § 18 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1
    letzter Halbsatz“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr. 1
    Satz 2“ ersetzt.

12. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten
               und sonstige Bezüge aus Aktien, Genuss-
               rechten, mit denen das Recht am Gewinn
               und Liquidationserlös einer Kapitalgesell-
               schaft verbunden ist, aus Anteilen an Ge-
               sellschaften mit beschränkter Haftung, an
               Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-

               ten sowie an bergbautreibenden Vereini-

               gungen, die die Rechte einer juristischen
               Person haben. Zu den sonstigen Bezügen
               gehören auch verdeckte Gewinnaus-
               schüttungen. Die Bezüge gehören nicht
               zu den Einnahmen, soweit sie aus Aus-
               schüttungen einer unbeschränkt steuer-
               pflichtigen Körperschaft stammen, für
               die Eigenkapital im Sinne des § 27 des
               Körperschaftsteuergesetzes als verwen-
               det gilt;“.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherab-

               setzung oder nach der Auflösung einer un-

               beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft

               oder Personenvereinigung im Sinne der

               Nummer 1 anfallen, soweit Beträge im

               Sinne des § 28 Satz 4 des Körperschaft-

               steuergesetzes als verwendet gelten;“.

       cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
       dd) Am Ende der Nummer 8 werden der Punkt
           durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden
           Nummern 9 und 10 angefügt:
           „9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht
               von der Körperschaftsteuer befreiten Kör-
               perschaft, Personenvereinigung oder Ver-
               mögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1
               Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergeset-
               zes, soweit sie nicht bereits zu den Ein-
               nahmen im Sinne der Nummer 1 gehören;
               Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
BGBl. 2000, Seite 1436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1436
            10. a) Leistungen eines nicht von der Körper-
                   schaftsteuer befreiten Betriebs ge-
                   werblicher Art im Sinne des § 4 des

                   Körperschaftsteuergesetzes mit eige-
                   ner Rechtspersönlichkeit;
                 b) der durch Betriebsvermögensver-
                    gleich ermittelte Gewinn eines nicht
                    von der Körperschaftsteuer befreiten
                    Betriebs gewerblicher Art im Sinne des
                    § 4 des Körperschaftsteuergesetzes
                    ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
                    soweit er nicht den Rücklagen zuge-
                    führt wird. Die Auflösung der Rück-
                    lagen zu Zwecken außerhalb des

                    Betriebs gewerblicher Art führt zu
                    einem Gewinn im Sinne des Satzes 1.
                    Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaft-
                    lichen Geschäftsbetrieben der von der
                    Körperschaftsteuer befreiten Körper-
                    schaften, Personenvereinigungen oder
                    Vermögensmassen entsprechend an-
                    zuwenden.“

    b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch
       die Angabe „und 2“ ersetzt.

13. § 22 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer
    freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer
    gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so
    sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der
    Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder
    unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist; dem
    Empfänger sind dagegen zuzurechnen
    a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuer-
       pflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung
       oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung
       steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52
       bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden,

       und
    b) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die
       Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die
       Stelle von Familienfideikommissen getreten sind,
       in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

       nummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fas-

       sung.“

14. In § 32 Abs. 4 Satz 2 wird die Zahl „13 500“ durch die
    Zahl „14 040“ ersetzt.

15. § 32a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
       nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie
       beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c
       jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde
       Einkommen

       1. bis 14 093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):

           0;

       2. von 14 094 Deutsche Mark bis 18 089 Deut-
          sche Mark:
           (387,89 · y + 1 990) · y;

       3. von 18 090 Deutsche Mark bis 107 567 Deut-
          sche Mark:

           (142,49 · z + 2 300) · z + 857;

       4. von 107 568 Deutsche Mark an:
           0,485 · x – 19 299.
       „y“ ist ein Zehntausendstel des 14 040 Deutsche
       Mark übersteigenden Teils des nach Absatz 2
       ermittelten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist
       ein Zehntausendstel des 18 036 Deutsche Mark
       übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittel-
       ten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das
       nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Ein-

       kommen.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den
       nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen
       Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es
       nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist, und
       um 27 Deutsche Mark zu erhöhen.“

    c) Absatz 4 wird aufgehoben.

    d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

16. § 32b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort
        bezeichneten Einkünfte, wobei die darin ent-
        haltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem
        Fünftel zu berücksichtigen sind.“

17. § 32c wird aufgehoben.

18. In § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 wird jeweils die Zahl
    „13 500“ durch die Zahl „14 040“ ersetzt.

19. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unwiderruf-
       lichen“ gestrichen.
    b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a

           Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 mit Ausnahme

           des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungs-
           gewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b in
           Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuer-
           befreit sind;“.

20. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „32c,“ ge-
    strichen.

21. Abschnitt V Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus
                       Gewerbebetrieb

                                 § 35

       (1) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um
    die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der
    §§ 34f und 34g, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf
    im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerb-
    liche Einkünfte entfällt,
BGBl. 2000, Seite 1437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1437
1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im
   Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
   um das 1,8fache des jeweils für den dem Ver-
   anlagungszeitraum entsprechenden Erhebungs-
   zeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes
   für das Unternehmen festgesetzten Steuermess-
   betrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 3
   Satz 4 ist entsprechend anzuwenden;
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunter-
   nehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
   und 3

   um das 1,8fache des jeweils für den dem Ver-
   anlagungszeitraum entsprechenden Erhebungs-
   zeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-
   Messbetrags.

   (2) Im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes
gilt als Gewerbesteuer-Messbetrag im Sinne von
Absatz 1 der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag,
der dem Verhältnis des Gewerbeertrags des Organ-
trägers vor Zurechnung der Gewerbeerträge der
Organgesellschaften und vor Anwendung des § 11
des Gewerbesteuergesetzes zur Summe dieses
Gewerbeertrags des Organträgers und der Gewerbe-
erträge aller Organgesellschaften entspricht. Dabei
sind negative Gewerbeerträge von dem Organträger
oder einer Organgesellschaft mit null Deutsche Mark
anzusetzen. Der Anteil am Gewerbesteuer-Mess-
betrag ist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkomma-
stellen gerundet zu ermitteln und gesondert festzu-
stellen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn auch eine Organschaft im Sinne von § 14 des
Körperschaftsteuergesetzes besteht.

   (3) Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist der Betrag des Gewerbe-
steuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mit-

unternehmer entfallende Anteil gesondert und einheit-
lich festzustellen. Der Anteil eines Mitunternehmers
am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach
seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft
nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungs-
schlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berück-
sichtigen. Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag
ist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkommastellen
gerundet zu ermitteln. Bei der Feststellung nach
Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge,
die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmer-
schaft stammen, einzubeziehen.
   (4) Zuständig für die gesonderte Feststellung nach
Absatz 2 ist das für die Festsetzung des Gewerbe-
steuer-Messbetrags zuständige Finanzamt. Zustän-
dig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 ist
das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte
zuständige Finanzamt. Für die Ermittlung der Steuer-
ermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des
Gewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung
der Vomhundertsätze nach Absatz 2 Satz 3 und
Absatz 3 Satz 2 Grundlagenbescheide. Für die Ermitt-
lung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags
nach Absatz 3 sind die Festsetzung des Gewerbe-
steuer-Messbetrags und die Festsetzung des an-
teiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Betei-
ligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagen-
bescheide.“

22. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                 „die durch Steuerabzug erhobene Ein-
                 kommensteuer, soweit sie auf die bei
                 der Veranlagung erfassten Einkünfte
                 oder auf die nach § 3 Nr. 40 dieses
                 Gesetzes oder nach § 8b Abs. 1 und 6
                 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes
                 bei der Ermittlung des Einkommens
                 außer Ansatz bleibenden Bezüge ent-
                 fällt und nicht die Erstattung beantragt
                 oder durchgeführt worden ist.“

           bbb) In Satz 2 wird das Semikolon durch
                einen Punkt ersetzt.

           ccc) Folgender Satz wird angefügt:
                 „In den Fällen des § 8b Abs. 6 Satz 2
                 des Körperschaftsteuergesetzes ist es
                 für die Anrechnung ausreichend, wenn
                 die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2
                 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger
                 der Kapitalerträge ausgestellt worden
                 ist.“
       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „und 3“
       sowie das Wort „jeweils“ gestrichen.

23. Die §§ 36a bis 36e werden aufgehoben.

24. In § 38a Abs. 4 werden die Wörter „Aufstellung von
    entsprechenden Lohnsteuertabellen (§ 38c) und“

    gestrichen.

25. § 38c wird aufgehoben.

26. In § 39a Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 werden die Wörter
    „Eingangsbetrags der Jahreslohnsteuertabelle“ durch
    die Wörter „zu versteuernden Jahresbetrags nach
    § 39b Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.

27. § 39b wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
         „(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom
       laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die
       Höhe des laufenden Arbeitslohns und den Lohn-
       zahlungszeitraum festzustellen. Vom Arbeitslohn
       sind der auf den Lohnzahlungszeitraum entfal-
       lende Anteil des Versorgungs-Freibetrags (§ 19
       Abs. 2) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a)
       abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den
       Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. Außer-
       dem ist der Arbeitslohn nach Maßgabe der Ein-
       tragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeit-
       nehmers um einen etwaigen Freibetrag (§ 39a
       Abs. 1) zu vermindern oder um einen etwaigen
       Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7) zu
       erhöhen. Der verminderte oder erhöhte Arbeits-
       lohn des Lohnzahlungszeitraums ist auf einen
       Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Dabei ist der
       Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeit-
       raums mit 12, der Arbeitslohn eines wöchentlichen
BGBl. 2000, Seite 1438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1438
       Lohnzahlungszeitraums mit 360⁄7 und der Arbeits-
       lohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit
       360 zu vervielfältigen. Der hochgerechnete Jah-
       resarbeitslohn, vermindert um

       1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1

          Nr. 1) in den Steuerklassen I bis V,

       2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c
          Abs. 1) in den Steuerklassen I, II und IV und den
          verdoppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag
          in der Steuerklasse III,
       3. die Vorsorgepauschale

          a) in den Steuerklassen I, II und IV nach Maß-
             gabe des § 10c Abs. 2 oder 3,
          b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe des
             § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung
             mit § 10c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1;

          für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist
          der Jahresarbeitslohn auf den nächsten durch
          54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-
          Betrag abzurunden, wenn er nicht bereits
          durch 54 ohne Rest teilbar ist, und sodann um
          53 zu erhöhen,
       4. den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) in der
          Steuerklasse II,

       5. einen Rundungsbetrag von 2 Deutsche Mark in
          der Steuerklasse VI
       ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. Für den
       zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohn-
       steuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a
       Abs. 1 bis 3 sowie in der Steuerklasse III nach
       § 32a Abs. 5 zu berechnen. In den Steuerklassen
       V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die
       sich aus dem Zweifachen des Unterschieds-
       betrags zwischen dem Steuerbetrag für das Ein-
       einviertelfache und dem Steuerbetrag für das Drei-
       viertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags

       nach § 32a Abs. 1 bis 3 ergibt; die Jahreslohn-
       steuer beträgt jedoch mindestens 19,9 vom Hun-
       dert des Jahresbetrags, für den 17 442 Deutsche
       Mark übersteigenden Teil des Jahresbetrags
       höchstens 48,5 vom Hundert und für den 53 784
       Deutsche Mark übersteigenden Teil des zu ver-
       steuernden Jahresbetrags jeweils 48,5 vom Hun-
       dert. Für die Lohnsteuerberechnung ist die auf
       der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse
       maßgebend. Die monatliche Lohnsteuer ist 1⁄12, die
       wöchentliche Lohnsteuer sind 7⁄360 und die tägliche
       Lohnsteuer ist 1⁄360 der Jahreslohnsteuer. Bruchteile
       eines Pfennigs, die sich bei der Berechnung nach
       den Sätzen 5 und 10 ergeben, bleiben jeweils
       außer Ansatz. Die auf den Lohnzahlungszeitraum
       entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzu-

       behalten. Die Oberfinanzdirektion kann allgemein

       oder auf Antrag ein Verfahren zulassen, durch das

       die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des

       § 42b Abs. 1 nach dem voraussichtlichen Jah-

       resarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet

       ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a

       Abs. 2) nicht unterschritten wird.

          (3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von
       einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den
       voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den

       sonstigen Bezug festzustellen. Von dem voraus-
       sichtlichen Jahresarbeitslohn sind der Versor-
       gungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und der Altersent-
       lastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen
       für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind,

       sowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der

       Lohnsteuerkarte ein etwaiger Jahresfreibetrag
       abzuziehen und ein etwaiger Jahreshinzurech-
       nungsbetrag zuzurechnen. Für den so ermittelten
       Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeits-
       lohn) ist die Jahreslohnsteuer nach Maßgabe des
       Absatzes 2 Satz 6 bis 8 zu ermitteln. Außerdem ist
       die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jah-
       resarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen
       Bezugs zu ermitteln. Dabei ist der sonstige Bezug,
       soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug im
       Sinne des Satzes 9 handelt, um den Versorgungs-
       Freibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu
       vermindern, wenn die Voraussetzungen für den
       Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und
       soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den
       maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt
       worden sind. Für die Lohnsteuerberechnung ist
       die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene
       Steuerklasse maßgebend. Der Unterschiedsbe-
       trag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuer-
       beträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen
       Bezug einzubehalten ist. Werden in einem Lohn-
       zahlungszeitraum neben laufendem Arbeitslohn
       sonstige Bezüge von insgesamt nicht mehr als
       300 Deutsche Mark gezahlt, so sind sie dem
       laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen. Die Lohn-
       steuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des
       § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 in der Weise zu
       ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der
       Anwendung des Satzes 4 mit einem Fünftel an-
       zusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne
       des Satzes 7 zu verfünffachen ist.“
    b) Absatz 4 wird gestrichen.

    c) Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

        „(8) Das Bundesministerium der Finanzen hat im
       Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
       der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3
       einen Programmablaufplan für die maschinelle
       Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und
       bekannt zu machen.“

28. In § 41 Abs. 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
    „Ist die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer
    unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach
    § 10c Abs. 3 ermittelt worden, so ist dies durch die
    Eintragung des Großbuchstabens B zu vermerken.“

29. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den

        Großbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis

        vor Ablauf des Kalenderjahrs endet und der

        Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzah-

        lungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum

        des Kalenderjahrs unter Berücksichtigung der

        Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 zu be-

        steuern war,“.

30. In § 41c Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „auf Grund
    der Jahreslohnsteuertabelle“ gestrichen.
BGBl. 2000, Seite 1439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1439
31. § 42b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 4 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
         „5. der Arbeitslohn im Ausgleichsjahr unter Be-
             rücksichtigung der Vorsorgepauschale nach
             § 10c Abs. 2 und der Vorsorgepauschale nach
             § 10c Abs. 3 zu besteuern war oder“.
    b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist
         nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt
         eingetragenen Steuerklasse die Jahreslohnsteuer
         nach § 39b Abs. 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln.“

32. Die §§ 43 bis 45d werden durch die folgenden §§ 43
    bis 45d ersetzt:
                          „§ 43
                Kapitalerträge mit Steuerabzug

       (1) Bei den folgenden inländischen und in den Fäl-

    len der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie

    Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die

    Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag

    (Kapitalertragsteuer) erhoben:
    1.    a) Kapitalerträgen einschließlich der nach § 3
             Nr. 40 steuerfreien Erträge im Sinne des § 20
             Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 und Nr. 2 sowie
          b) Bezügen, die nach § 8b Abs. 1 des Körper-
             schaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des
             Einkommens außer Ansatz bleiben;

    2.    Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen
          neben der festen Verzinsung ein Recht auf
          Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandel-
          anleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich
          nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des
          Schuldners richtet (Gewinnobligationen), ein-

          geräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die

          nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. Zu den
          Gewinnobligationen gehören nicht solche Teil-
          schuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß
          nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig
          eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des
          Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis
          zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt
          worden ist. Zu den Kapitalerträgen im Sinne
          des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbank-
          genussrechte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Geset-
          zes über die Liquidation der Deutschen Reichs-
          bank und der Deutschen Golddiskontbank in der
          im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
          mer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
          das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember
          1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist;

    3.    Einnahmen aus der Beteiligung an einem Han-

          delsgewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen

          aus partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);

    4.    Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6.
          Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fäl-
          len des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 nur vorzunehmen,
          wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund
          einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge
          der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen
          nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser
          Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermö-
          gen gehören;

5.   (weggefallen)
6.   (weggefallen)
7.   Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7,
     außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Num-
     mer 2, wenn
     a) es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderun-
        gen handelt, die in ein öffentliches Schuld-
        buch oder in ein ausländisches Register ein-
        getragen oder über die Sammelurkunden im
        Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teil-
        schuldverschreibungen ausgegeben sind;

     b) der Schuldner der nicht in Buchstabe a
        genannten Kapitalerträge ein inländisches
        Kreditinstitut oder ein inländisches Finanz-
        dienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes
        über das Kreditwesen ist. Kreditinstitut in
        diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für
        Wiederaufbau, eine Bausparkasse, die Deut-

        sche Postbank AG, die Deutsche Bundesbank

        bei Geschäften mit jedermann einschließlich

        ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22

        und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bun-
        desbank und eine inländische Zweigstelle
        eines ausländischen Kreditinstituts oder eines
        ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts
        im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes
        über das Kreditwesen, nicht aber eine aus-
        ländische Zweigstelle eines inländischen
        Kreditinstituts oder eines inländischen Fi-
        nanzdienstleistungsinstituts. Die inländische
        Zweigstelle gilt an Stelle des ausländischen
        Kreditinstituts oder des ausländischen Fi-
        nanzdienstleistungsinstituts als Schuldner der
        Kapitalerträge. Der Steuerabzug muss nicht
        vorgenommen werden, wenn

        aa)   auch der Gläubiger der Kapitalerträge

              ein inländisches Kreditinstitut oder ein
              inländisches Finanzdienstleistungsinsti-
              tut im Sinne des Gesetzes über das Kre-
              ditwesen einschließlich der inländischen
              Zweigstelle eines ausländischen Kredit-
              instituts oder eines ausländischen Fi-
              nanzdienstleistungsinstituts im Sinne
              der §§ 53 und 53b des Gesetzes über
              das Kreditwesen, eine Bausparkasse,
              die Deutsche Postbank AG, die Deut-
              sche Bundesbank oder die Kreditanstalt
              für Wiederaufbau ist,

        bb)   es sich um Kapitalerträge aus Sichtein-
              lagen handelt, für die kein höherer Zins
              oder Bonus als 1 vom Hundert gezahlt
              wird,
        cc)   es sich um Kapitalerträge aus Guthaben

              bei einer Bausparkasse auf Grund eines

              Bausparvertrags handelt und wenn für

              den Steuerpflichtigen im Kalenderjahr
              der Gutschrift oder im Kalenderjahr vor
              der Gutschrift dieser Kapitalerträge für
              Aufwendungen an die Bausparkasse
              eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine
              Wohnungsbauprämie festgesetzt oder
              von der Bausparkasse ermittelt worden
              ist oder für die Guthaben kein höherer
              Zins oder Bonus als 1 vom Hundert ge-
              zahlt wird,
BGBl. 2000, Seite 1440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1440
             dd)   die Kapitalerträge bei den einzelnen
                   Guthaben im Kalenderjahr nur einmal
                   gutgeschrieben werden und 20 Deut-
                   sche Mark nicht übersteigen;

   7a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9;

   7b. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10

       Buchstabe a;

   7c. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10
       Buchstabe b;

   8.    Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1

         Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 und 4 außer bei

         Zinsen aus Wandelanleihen im Sinne der Num-
         mer 2. Bei der Veräußerung von Kapitalforde-
         rungen im Sinne der Nummer 7 Buchstabe b gilt
         Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
         entsprechend.
   Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im
   Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in
   den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapitalerträgen
   oder an deren Stelle gewährt werden.

     (2) Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des
   Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7c nicht vorzunehmen, wenn
   Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuld-
   ner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des
   Zufließens dieselbe Person sind.
      (3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der
   Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im
   Inland hat.

     (4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,

   wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Ein-

   künften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-

   betrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung

   und Verpachtung gehören.

                              § 43a

              Bemessung der Kapitalertragsteuer
        (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
   1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:

        20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der
        Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
        25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
        Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
        steuer übernimmt;
   2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4:

        25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der

        Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,

        331⁄3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
        Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
        steuer übernimmt;
   3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8
      sowie Satz 2:
        30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsab-
        schlag), wenn der Gläubiger die Kapitalertrag-
        steuer trägt,

        42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
        Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
        steuer übernimmt;
        in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buch-
        stabe a Doppelbuchstabe bb erhöhen sich der

   Vomhundertsatz von 30 auf 35 und der Vom-
   hundertsatz von 42,85 auf 53,84;
4. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a:

   20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der

   Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,

   25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten

   Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
   steuer übernimmt;

5. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b:

   10 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der

   Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,

   111⁄9 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
   Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
   steuer übernimmt;
6. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c:
   10 vom Hundert des Kapitalertrags.

   (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-
erträge ohne jeden Abzug. In den Fällen des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bemisst sich der Steuerabzug nach
dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den
Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung
oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderun-
gen, wenn sie von der die Kapitalerträge auszahlen-
den Stelle erworben oder veräußert und seitdem ver-
wahrt oder verwaltet worden sind. Ist dies nicht der
Fall, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 vom Hun-
dert der Einnahmen aus der Veräußerung oder Ein-
lösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen. Hat

die auszahlende Stelle die Wertpapiere und Kapital-

forderungen vor dem 1. Januar 1994 erworben oder

veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann

sie den Steuerabzug nach 30 vom Hundert der Ein-

nahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der
Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. Die
Sätze 3 und 4 gelten auch in den Fällen der Ein-
lösung durch den Ersterwerber. Abweichend von den
Sätzen 2 bis 5 bemisst sich der Steuerabzug bei
Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßigen
Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren
des Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b
aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibun-
gen verbrieften Kapitalforderungen nach dem vollen
Kapitalertrag ohne jeden Abzug.
   (3) Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2

kann die auszahlende Stelle Stückzinsen, die ihr der

Gläubiger im Kalenderjahr des Zuflusses der Kapital-
erträge gezahlt hat, bis zur Höhe der Kapitalerträge
abziehen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 44 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
   (4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend
für die Bundesschuldenverwaltung oder eine Landes-
schuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Fall
des Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wert-
papiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut
oder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der
Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die
Schuldenverwaltung erworben worden sind. Das
Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut
hat der Schuldenverwaltung zusammen mit den im
Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und For-
BGBl. 2000, Seite 1441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1441
derungen den Erwerbszeitpunkt und den Betrag der
gezahlten Stückzinsen sowie in Fällen des Absatzes 2
Satz 2 bis 5 den Erwerbspreis der für einen markt-
mäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen
Wertpapiere des Bundes oder der Länder und außer-
dem mitzuteilen, dass es diese Wertpapiere und
Forderungen erworben oder veräußert und seitdem
verwahrt oder verwaltet hat.

                         § 43b

         Bemessung der Kapitalertragsteuer
        bei bestimmten Kapitalgesellschaften

   (1) Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapi-
talerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die einer
Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre
Geschäftsleitung im Inland hat, aus Ausschüttungen
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
schaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes zufließen, nicht erhoben.

   (2) Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist
eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem
Gesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2
der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli
1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im Zeit-

punkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß

§ 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu einem
Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nach-
weislich ununterbrochen zwölf Monate besteht. Wird
dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt
der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44
Abs. 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehaltene und ab-
geführte Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 Satz 2
zu erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50d
Abs. 3 ist ausgeschlossen.

   (3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch,
wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am
Nennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapi-
talgesellschaft mindestens ein Zehntel beträgt, und
der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem
mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt,
dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der
deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der
Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Gewinn-
ausschüttungen an eine unbeschränkt steuerpflich-
tige Kapitalgesellschaft ab der gleichen Beteiligungs-
höhe von der Kapitalertragsteuer befreit.

   (4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3
gilt auch für Ausschüttungen anderer unbeschränkt
steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereini-
gungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn der
Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem
mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt,
dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Per-
sonenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne

des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes eine
Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen
Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesell-
schaft gewährt und seinerseits Gewinnausschüttun-
gen an eine andere unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaft-
steuergesetzes ab der gleichen Beteiligungshöhe von
der Kapitalertragsteuer befreit.

                         § 44

         Entrichtung der Kapitalertragsteuer

   (1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den
Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 sowie
Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge. Die Kapital-
ertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In diesem
Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapital-
erträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende
Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers
der Kapitalerträge vorzunehmen. Die die Kapital-
erträge auszahlende Stelle ist

1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-

   stabe a und Nr. 8 sowie Satz 2

   a) das inländische Kreditinstitut oder das inlän-
      dische Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne
      des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b,
      aa) das die Teilschuldverschreibungen, die An-
          teile an einer Sammelschuldbuchforderung,
          die Wertrechte oder die Zinsscheine ver-
          wahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge
          auszahlt oder gutschreibt,

      bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändi-
          gung der Zinsscheine oder der Teilschuld-
          verschreibungen einem anderen als einem
          ausländischen Kreditinstitut oder einem
          ausländischen Finanzdienstleistungsinsti-
          tut auszahlt oder gutschreibt;

   b) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen
      des Buchstabens a, wenn kein inländisches
      Kreditinstitut oder kein inländisches Finanz-
      dienstleistungsinstitut die die Kapitalerträge
      auszahlende Stelle ist;
2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-
   stabe b das inländische Kreditinstitut oder das
   inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die
   Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gut-
   schreibt.

Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene
Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats
an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteue-
rung des Schuldners der Kapitalerträge oder der die
Kapitalerträge auszahlenden Stelle nach dem Ein-
kommen zuständig ist. Dabei sind die Kapitalertrag-
steuer und der Zinsabschlag, die zu demselben Zeit-
punkt abzuführen sind, jeweils auf den nächsten
vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden. Wenn
Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld be-
stehen (§ 8 Abs. 2) und der in Geld geleistete Kapital-
ertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer aus-
reicht, hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum
BGBl. 2000, Seite 1442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1442
   Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Ver-
   fügung zu stellen. Soweit der Gläubiger seiner Ver-
   pflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuer-
   abzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen
   Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt
   hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom
   Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.

      (2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-

   erträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft

   beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapital-

   erträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss

   als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die

   Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den
   Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst
   worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der
   Tag nach der Beschlussfassung.

      (3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem
   Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem
   Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Aus-
   schüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der
   Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz
   oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils
   des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs
   Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das der
   Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben
   werden soll, als zugeflossen. Bei Zinsen aus par-
   tiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
      (4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapital-
   erträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des
   Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorüber-
   gehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der
   Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzu-
   nehmen.
      (5) Die Schuldner der Kapitalerträge oder die die
   Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die
   Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und ab-
   zuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass
   sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich
   noch grob fahrlässig verletzt haben. Der Gläubiger
   der Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen,
   wenn

   1. der Schuldner oder die die Kapitalerträge aus-
      zahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vor-
      schriftsmäßig gekürzt hat,
   2. der Gläubiger weiß, dass der Schuldner oder die
      die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbe-
      haltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig
      abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht
      unverzüglich mitteilt oder
   3. das die Kapitalerträge auszahlende inländische
      Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienst-
      leistungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht
      ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt
      hat.
   Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapital-
   erträge und der die Kapitalerträge auszahlenden Stel-
   le bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der
   Schuldner oder die die Kapitalerträge auszahlende
   Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig

   angemeldet hat oder soweit sie ihre Zahlungs-

   verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder
   dem Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich
   anerkennen.

   (6) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt die
juristische Person des öffentlichen Rechts und die
von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse als
Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der
Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht im
Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spä-

testens acht Monate nach Ablauf des Wirtschafts-

jahrs; in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b

Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die

Verwendung. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend

anzuwenden.

                          § 44a
          Abstandnahme vom Steuerabzug

  (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2, die einem
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger
zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,

1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den
   Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer
   nach § 44b zu erstatten ist, den Sparer-Freibetrag
   nach § 20 Abs. 4 und den Werbungskosten-
   Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 nicht über-
   steigen,
2. wenn anzunehmen ist, dass für ihn eine Veran-
   lagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht
   kommt.
  (2) Voraussetzung für die Abstandnahme vom
Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44
Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauftrag des
   Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vor-
   geschriebenem Vordruck oder
2. des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranlagungs-
   Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen
   Wohnsitzfinanzamts

vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die
Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
auszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei
Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalender-
jahrs enden. Fordert das Finanzamt die Bescheini-
gung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die
Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind,
so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurück-
zugeben.
   (3) Der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Ver-
pflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt,
das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der
Ausstellung der Bescheinigung und die in der Be-
scheinigung angegebene Steuer- und Listennummer
zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge aufzu-
bewahren.
  (4) Ist der Gläubiger
1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inlän-
   dische Körperschaft, Personenvereinigung oder
   Vermögensmasse oder

2. eine inländische juristische Person des öffent-

   lichen Rechts,

so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2 nicht
BGBl. 2000, Seite 1443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1443
vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn es sich bei den
Kapitalerträgen um Gewinnanteile oder um Leistungen

im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a
oder um Gewinne im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe b handelt, die der Gläubiger von einer von
der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Per-
sonenvereinigung oder Vermögensmasse bezieht.
Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner
oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländi-
schen Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienst-
leistungsinstitut durch eine Bescheinigung des für
seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen
Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im
Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 ist. Absatz 2 Satz 2
bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die in Satz 3
bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn
die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1
in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen,
für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer
ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht von der Körper-
schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art an-

fallen.

   (5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbe-
schränkt oder beschränkt einkommensteuerpflich-
tigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht
vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebsein-
nahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertrag-
steuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf
Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Dies ist
durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger
zuständigen Finanzamts nachzuweisen. Die Beschei-
nigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus-
zustellen.

   (6) Voraussetzung für die Abstandnahme vom
Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapi-
talerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8
sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen,
die Anteile an der Sammelschuldbuchforderung, die
Wertrechte oder die Einlagen und Guthaben im Zeit-
punkt des Zufließens der Einnahmen unter dem
Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die
Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder ver-
waltet werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheini-
gung nach § 45a Abs. 2 durch einen entsprechenden
Hinweis zu kennzeichnen.
  (7) Ist der Gläubiger eine inländische
1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
   gensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Kör-
   perschaftsteuergesetzes oder
2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließ-
   lich und unmittelbar gemeinnützigen oder mild-
   tätigen Zwecken dient, oder
3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-
   schließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken
   dient,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a bis 7c nicht vorzu-
nehmen. Absatz 4 gilt entsprechend.

                        § 44b

          Erstattung der Kapitalertragsteuer

   (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2, die einem unbeschränkt ein-
kommensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44a
Abs. 5 auch einem beschränkt einkommensteuer-
pflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die
einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 1, 2 und 5
in dem dort bestimmten Umfang unter Berücksich-
tigung des § 3 Nr. 40 Buchstabe d, e und f erstattet.
Dem Antrag auf Erstattung ist außer dem Frei-
stellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der
Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach § 44a
Abs. 5 eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 3
beizufügen.
   (2) Für die Erstattung ist das Bundesamt für
Finanzen zuständig. Der Antrag ist nach amtlich
vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unter-
schreiben.

   (3) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des

Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Ein-
nahmen zugeflossen sind. Die Frist kann nicht ver-
längert werden.
  (4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn

1. die Erstattung nach § 45c beantragt oder durchge-
   führt worden ist,
2. die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen
   nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach
   § 44a Abs. 6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind.

   (5) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abge-
führt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht
bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des § 44a dem
nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten
den Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungs-
Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a
Abs. 4 oder 5 erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in
dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, so
ist auf Antrag des nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug
Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Abs. 1)
insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum
Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steuer-
anmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer
entsprechend kürzen. Erstattungsberechtigt ist der
Antragsteller.
                        § 44c
         Erstattung von Kapitalertragsteuer
      an bestimmte Körperschaften, Personen-
       vereinigungen und Vermögensmassen
  (1) Ist der Gläubiger eine inländische
1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
   mögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
   Körperschaftsteuergesetzes oder
2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließ-
   lich und unmittelbar gemeinnützigen oder mild-
   tätigen Zwecken dient, oder
3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-
   schließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken
   dient,
BGBl. 2000, Seite 1444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1444
   so erstattet das Bundesamt für Finanzen außer in den
   Fällen des § 44a Abs. 4 und 7 auf Antrag des Gläubi-
   gers die einbehaltene und abgeführte Kapitalertrag-
   steuer. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem
   Bundesamt für Finanzen durch eine Bescheinigung
   des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
   zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine
   Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
   masse nach Satz 1 ist. § 44a Abs. 2 Satz 2 bis 4 und
   Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. Dem Antrag ist außer
   der Bescheinigung nach Satz 2 eine Bescheinigung
   im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 beizufügen.
     (2) Ist der Gläubiger
   1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9
      des Körperschaftsteuergesetzes oder nach an-
      deren Gesetzen von der Körperschaftsteuer be-
      freite Körperschaft, Personenvereinigung oder
      Vermögensmasse oder

   2. eine inländische juristische Person des öffent-
      lichen Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,

   so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag
   des Gläubigers die Hälfte der auf Kapitalerträge im
   Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 7a einbehal-
   tenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Voraus-
   setzung ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheini-
   gung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
   zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Kör-
   perschaft im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Satz 3
   und 4 gilt entsprechend.
     (3) § 44a Abs. 2 Satz 4, § 44b Abs. 2 Satz 2 und
   Abs. 3 und § 45b sind sinngemäß anzuwenden. Das
   Bundesamt für Finanzen kann im Einzelfall die Frist
   auf Antrag des Gläubigers verlängern, wenn dieser
   verhindert ist, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf
   Verlängerung ist schriftlich zu stellen und zu be-
   gründen.
                             § 45

                Ausschluss der Erstattung
                 von Kapitalertragsteuer

      In den Fällen, in denen die Dividende an einen
   anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist
   die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zah-
   lungsempfänger ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für
   den Erwerber eines Dividendenscheins in den Fällen
   des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. In den Fällen
   des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ist die Er-
   stattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von
   Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung
   ausgeschlossen.
                           § 45a
              Anmeldung und Bescheinigung
                 der Kapitalertragsteuer
      (1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-
   steuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1
   bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem
   Vordruck einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend,
   wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe
   vorzunehmen ist. Der Grund für die Nichtabführung ist
   anzugeben. Die Anmeldung ist mit der Versicherung
   zu versehen, dass die Angaben vollständig und richtig
   sind. Die Anmeldung ist von dem Schuldner, der aus-
   zahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten
   Person zu unterschreiben.

   (2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4,
7a und 7b sind der Schuldner der Kapitalerträge und
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie
Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verpflichtet, dem
Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen die fol-
genden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem
Muster zu bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;

2. die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig
   von der Vornahme eines Steuerabzugs;
3. den Zahlungstag;
4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechen-
   baren Kapitalertragsteuer getrennt nach
   a) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1
      Nr. 1 und 2,

   b) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1
      Nr. 3 (Zinsabschlag) und

   c) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1
      Nr. 4 und 5;

5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt
   worden ist.
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 bis 4, 7 bis 7b und 8 sowie Satz 2 ist außerdem
die Zeit anzugeben, für welche die Kapitalerträge
gezahlt worden sind. Die Bescheinigung braucht nicht
unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschi-
nellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den
Aussteller erkennen lässt. Ist die auszahlende Stelle
nicht Schuldner der Kapitalerträge, hat sie zusätzlich
den Namen und die Anschrift des Schuldners der
Kapitalerträge anzugeben. § 44a Abs. 6 gilt sinn-
gemäß; über die zu kennzeichnenden Bescheinigun-
gen haben die genannten Institute und Unternehmen
Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen einen Hin-
weis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an
den Empfänger der Bescheinigung enthalten.

   (3) Werden Kapitalerträge für Rechnung des
Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder
ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt,
so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder
das Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung
zu erteilen. Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts
oder des Finanzdienstleistungsinstituts muss auch
der Schuldner hervorgehen, für den die Kapitalerträge
gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an das
die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann
unterbleiben.
   (4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist nicht
zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein An-
trag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach den
§§ 44b und 45c gestellt worden ist oder gestellt wird.
   (5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4
nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern
und durch eine berichtigte Bescheinigung zu erset-
zen. Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu
kennzeichnen. Wird die zurückgeforderte Bescheini-
gung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung
der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller
zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen
Unterlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt
schriftlich zu benachrichtigen.
BGBl. 2000, Seite 1445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1445
   (6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den
Absätzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf
Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder
zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Beschei-
nigung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kredit-
institut oder ein inländisches Finanzdienstleistungs-
institut auszustellen, so haftet der Schuldner auch,
wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige
Angaben macht. Der Aussteller haftet nicht
1. in den Fällen des Satzes 2,
2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Ver-
   pflichtungen erfüllt hat.

                        § 45b

         Erstattung von Kapitalertragsteuer
          auf Grund von Sammelanträgen
   (1) Wird in den Fällen des § 44b Abs. 1 der Antrag
auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung
des Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinsti-
tut oder durch eine inländische Zweigniederlassung
eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
nehmen gestellt, so kann von der Übersendung des
Freistellungsauftrags nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach
§ 44a Abs. 5 sowie der Steuerbescheinigung nach
§ 45a Abs. 2 oder 3 abgesehen werden, wenn das
inländische Kreditinstitut oder die inländische Zweig-
niederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute
oder Unternehmen versichert, dass

1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2
   oder 3 nicht ausgestellt oder als ungültig gekenn-
   zeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers
   der Kapitalerträge abhanden gekommen oder ver-
   nichtet ist,
2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im

   Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem

   auf den Namen des Gläubigers lautenden Wert-

   papierdepot bei dem inländischen Kreditinstitut

   oder bei der inländischen Zweigniederlassung

   eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über

   das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-

   nehmen verzeichnet waren,

3. ein Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1
   Nr. 1 oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung
   nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder eine Beschei-

   nigung nach § 44a Abs. 5 vorliegt und

4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach
   bestem Wissen und Gewissen gemacht worden
   sind.
Über Anträge, in denen ein inländisches Kreditinstitut
oder eine inländische Zweigniederlassung eines der in
§ 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-
wesen genannten Institute oder Unternehmen ver-
sichert, dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a
Abs. 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach
den Angaben des Anteilseigners abhanden gekom-
men oder vernichtet ist, haben die Kreditinstitute und
Zweigniederlassungen eines der in § 53b Abs. 1
oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genann-
ten Institute oder Unternehmen Aufzeichnungen zu
führen.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die
1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit-
   nehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus
   Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der
   Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und
   von ihr, einem inländischen Kreditinstitut oder
   einer inländischen Zweigniederlassung eines der
   in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das
   Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
   nehmen verwahrt werden;
2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treu-
   händer in Vertretung der Arbeitnehmer dieser
   Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Ein-

   nahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeit-
   nehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen
   worden sind und von dem Treuhänder, einem
   inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen
   Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1
   oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
   genannten Institute oder Unternehmen verwahrt
   werden;
3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in
   Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um
   Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossen-
   schaft handelt.

Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2
stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft
verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz)
sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft
oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich.
Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen An-
teilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei
einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts
aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen
Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeit-
nehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesell-
schaftsmitteln gehören.

   (3) Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapital-

erträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne

der §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die

Erstattung ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt

worden ist, so hat er dies dem Bundesamt für Finan-

zen anzuzeigen. Das Bundesamt für Finanzen hat die

zu Unrecht erstatteten Beträge von dem Gläubiger

zurückzufordern, für den sie festgesetzt worden sind.
Der Vertreter des Gläubigers haftet für die zurück-
zuzahlende Vergütung.

   (4) § 44b Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend. Die

Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger die
beantragende Stelle bis zu dem in § 44b Abs. 3
bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antrag-
stellung beauftragt hat.
   (5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von
Kapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Emp-
fang der Steuererstattung.

                         § 45c

         Erstattung von Kapitalertragsteuer
                  in Sonderfällen
   (1) In den Fällen des § 45b Abs. 2 wird die Kapital-
ertragsteuer an den dort bezeichneten Vertreter un-
abhängig davon erstattet, ob für den Gläubiger der
Kapitalerträge eine Veranlagung in Betracht kommt
BGBl. 2000, Seite 1446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1446
   und ob eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach
   § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgelegt wird, wenn der
   Vertreter sich in einem Sammelantrag bereit erklärt
   hat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger ent-
   gegenzunehmen. Die Erstattung nach Satz 1 wird
   nur für Gläubiger gewährt, deren Bezüge im Sinne
   des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr
   100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.
      (2) Werden in den Fällen des § 45b Abs. 2 Satz 1
   Nr. 1 oder 2 die Anteile von einem inländischen Kredit-
   institut oder einer inländischen Zweigniederlassung
   eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über

   das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-

   nehmen in einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf

   den Namen des Gläubigers lautet, setzt die Erstattung

   nach Absatz 1 zusätzlich voraus:

   1. Das inländische Kreditinstitut oder die inländische
      Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1
      oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
      genannten Institute oder Unternehmen hat die
      Überlassung der Anteile durch die Kapitalgesell-
      schaft an den Gläubiger kenntlich gemacht;
   2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeit-
      nehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund
      ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesell-
      schaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind
      oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer
      Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören;

   3. der Gläubiger hat dem inländischen Kreditinstitut
      oder der inländischen Zweigniederlassung eines
      der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über
      das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
      nehmen für das Wertpapierdepot eine Nichtver-
      anlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2
      Satz 1 Nr. 2 nicht vorgelegt und
   4. die Kapitalgesellschaft versichert, dass
       a) die Bezüge aus den von ihr insgesamt über-
          lassenen Anteilen bei keinem der Gläubiger den
          Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen
          haben können und
       b) das inländische Kreditinstitut oder die inlän-
          dische Zweigniederlassung eines der in § 53b
          Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-
          wesen genannten Institute oder Unternehmen
          schriftlich erklärt hat, dass die in den Num-
          mern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen
          erfüllt sind.
   Ist die in Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b bezeichnete
   Erklärung des inländischen Kreditinstituts oder der
   inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b
   Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
   genannten Institute oder Unternehmen unrichtig, haf-
   ten diese für die auf Grund der Erklärung zu Unrecht
   gewährten Steuervorteile.

      (3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-
   pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in
   § 45b Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertre-
   tung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubiger
   einen Sammelantrag auf Erstattung von Kapitalertrag-

   steuer zu stellen, wenn

   1. die Zahl der Gläubiger, für die der Sammelantrag
      gestellt werden soll, besonders groß ist,

2. die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung
   eines inländischen Kreditinstituts oder einer in-
   ländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b
   Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
   genannten Institute oder Unternehmen an die
   Gläubiger ausgeschüttet und
3. im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1
   erfüllt sind.
In diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass die Anteile
von einer der in § 45b bezeichneten Stellen verwahrt
werden.

   (4) Für die Erstattung ist das Finanzamt zuständig,

dem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters

obliegt. Das Finanzamt kann die Erstattung an Auf-

lagen binden, die die steuerliche Erfassung der

Kapitalerträge sichern sollen. Im Übrigen ist § 45b
sinngemäß anzuwenden.
   (5) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein unbeschränkt ein-
kommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer und beruhen
die Kapitalerträge auf Teilschuldverschreibungen, die
ihm von seinem gegenwärtigen oder früheren Arbeit-
geber überlassen worden sind, so wird die Kapital-
ertragsteuer unter entsprechender Anwendung der
Absätze 1 bis 4 an den Arbeitgeber oder an einen von
ihm bestellten Treuhänder erstattet, wenn der Arbeit-
geber oder Treuhänder in Vertretung des Gläubigers
sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat, den
Erstattungsbetrag für den Gläubiger entgegenzuneh-
men. Die Erstattung wird nur für Gläubiger gewährt,
deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 allein
oder, in den Fällen des Absatzes 1, zusammen mit
den dort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirt-
schaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht überstiegen
haben.
                         § 45d
                   Mitteilungen an
             das Bundesamt für Finanzen
   (1) Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 38b
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zum
Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für
Finanzen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das
Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern
zufließen, folgende Daten zu übermitteln:
1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der
   Person – gegebenenfalls auch des Ehegatten –,
   die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftrag-
   geber),
2. Anschrift des Auftraggebers,
3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungs-
   auftrag erteilt worden ist, jeweils gesondert
   a) die Zinsen und ähnlichen Kapitalerträge, bei
      denen vom Steuerabzug Abstand genommen
      worden ist,

   b) die Dividenden und ähnlichen Kapitalerträge,
      bei denen die Erstattung von Kapitalertrag-
      steuer und die Vergütung von Körper-
      schaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen
      beantragt worden ist,

   c) die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1

      Nr. 2, bei denen die Erstattung von Kapital-
      ertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen
      beantragt worden ist,
BGBl. 2000, Seite 1447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1447
        d) die Hälfte der Dividenden und ähnlichen Ka-
           pitalerträge, bei denen nach § 44b Abs. 1 in der
           Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
           (BGBl. I S. 1433) die Erstattung von Kapital-
           ertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen
           beantragt worden ist,
    4. Namen und Anschrift des Empfängers des Frei-
        stellungsauftrags.

    Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschrie-
    benem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen ma-
    schinell verwertbaren Datenträgern zu erfolgen. Im
    Übrigen findet § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung
    entsprechende Anwendung. Das Bundesamt für Fi-
    nanzen kann auf Antrag eine Übermittlung nach amt-

    lich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine

    Übermittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mit sich
    bringen würde.
       (2) Die Mitteilungen dürfen nur zur Durchführung
    eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen
    Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfah-
    rens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeld-
    verfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
    verwendet werden.
       (3) Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt
    für Finanzen den Sozialleistungsträgern die Daten
    nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung
    des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden
    Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder
    der Betroffene zustimmt. Für Zwecke des Satzes 1 ist
    das Bundesamt für Finanzen berechtigt, die ihm von
    den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit
    den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des

    automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und

    das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.“

33. § 46 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
    „3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem
        Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die
        Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für
        einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den
        Steuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der
        Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben
        war;“.

34. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „1, 2, 4 und 6“

            durch die Angabe „1, 2, 4, 6 und 9“ ersetzt.

       bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
    b) In Nummer 8 wird die Angabe „wesentlicher Betei-
       ligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4“ durch die
       Angabe „Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1“
       ersetzt.

35. § 50 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 wird das Wort „wesentlich“ gestri-
            chen.

       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

            „Die übrigen Vorschriften des § 34 und die
            §§ 9a, 10, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a,
            32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht
            anzuwenden.“

    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

         bb) Im neuen Satz 2 werden nach den Wörtern
             „Satz 1 gilt nicht, wenn“ die Wörter „die Ein-
             künfte Betriebseinnahmen eines inländischen
             Betriebs sind oder“ eingefügt.

36. § 50c wird aufgehoben.

37. § 50d wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 44d“ jeweils
       durch die Angabe „§ 43b“ ersetzt.

    b) In Absatz 1a und Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe

       „§ 44d“ jeweils durch die Angabe „§ 43b“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 44d“ jeweils durch
       die Angabe „§ 43b“ und die Angabe „in dem in
       § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes
       festgelegten Umfang“ durch die Angabe „zu min-
       destens einem Zehntel“ ersetzt.

38. § 51 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Buchstabe b wird aufgehoben.

         bb) Die Angabe „des Antrags auf Vergütung von
             Körperschaftsteuer (§ 36b Abs. 3),“ wird
             gestrichen.
    b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a
       eingefügt:

         „1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-

              behörden der Länder auf der Basis der

              §§ 32a und 39b einen Programmablaufplan
              für die Herstellung von Lohnsteuertabellen
              zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer
              aufzustellen und bekannt zu machen;“.

39. § 51a Abs. 2a wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt
       gefasst:
         „beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn
         und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maß-
         gebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b
         Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die
         Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibe-

         trag von 6 912 Deutsche Mark und für die Steuer-

         klasse IV um den Kinderfreibetrag von 3 456 Deut-
         sche Mark für jedes Kind vermindert wird, für
         das eine Kürzung des Kinderfreibetrags nach § 32
         Abs. 6 Satz 5 nicht in Betracht kommt.“
    b) Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

40. § 52 wird wie folgt geändert:

    a)    In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2000“ durch

          die Angabe „2001“ und in Satz 2 die Angabe
          „1999“ jeweils durch die Angabe „2000“ ersetzt.

    b)    Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-

          gefügt:

           „(4a) § 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden für
          1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der aus-
             schüttenden Körperschaft der nach Artikel 3
BGBl. 2000, Seite 1448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1448
           des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
           S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körper-
           schaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden
           ist; für die übrigen in § 3 Nr. 40 genannten Er-
           träge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
        2. Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buch-
           stabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten
           Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die
           Anteile bestehen, für das das Körper-

           schaftsteuergesetz in der Fassung des Ar-

           tikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000

           (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.“

   c)   Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a ein-
        gefügt:
         „(8a) § 3c Abs. 2 ist erstmals auf Aufwendungen
        anzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen
        Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 erst-
        mals anzuwenden ist.“

   d)   Absatz 16 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
            „§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 in der
            Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober
            2000 (BGBl. I S. 1433) und § 8b Abs. 2 Satz 2
            des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
            sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000

            (BGBl. I S. 1433) sind in den Fällen der

            Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.“

        bb) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6“

            durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

        cc) Im neuen Satz 11 wird die Angabe „Satz 7 ist
            für die in Satz 8“ durch die Angabe „Satz 8 ist
            für die in Satz 9“ ersetzt.
   e)   Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a ein-
        gefügt:

         „(16a) § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 in der Fassung des

        Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000

        (BGBl. I S. 1433) ist erstmals auf Übertragungen

        von Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach

        dem 31. Dezember 2000 erfolgen.“

   f)   Nach Absatz 21 werden die folgenden Absätze
        21a und 21b eingefügt:
         „(21a) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei Wirt-
        schaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. De-
        zember 2000 angeschafft oder hergestellt wor-
        den sind. Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem
        1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt wor-
        den sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommen-
        steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom

        22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter an-

        zuwenden.

           (21b) Bei Gebäuden, soweit sie zu einem
        Betriebsvermögen gehören und nicht Wohn-

        zwecken dienen, ist § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 in der

        Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
        (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden, wenn der
        Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem
        1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes
        begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das
        Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001
        rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
        Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts an-

     geschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei
     Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erfor-
     derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
     gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäu-
     den, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
     Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht
     werden.“
g)   Absatz 23 wird wie folgt gefasst:

       „(23) § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind vor-

     behaltlich des Satzes 2 erstmals für Wirtschafts-

     jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

     2000 beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem
     1. Januar 2001 beginnenden Wirtschaftsjahren
     gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der
     Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
     (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden.“
h)   Es wird folgender Absatz 24a eingefügt:

      „(24a) §10c Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden:

     1. im Kalenderjahr 2002 in der folgenden Fas-
        sung:
        „Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten
        durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-
        Betrag abzurunden, wenn sie nicht bereits
        durch 36 ohne Rest teilbar ist.“

     2. ab dem Kalenderjahr 2003 in der folgenden

        Fassung:

        „Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten

        vollen Euro-Betrag abzurunden.““

i)   Absatz 25 Satz 2 wird aufgehoben.

j)   Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a ein-
     gefügt:
      „(32a) § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 ist erstmals auf
     Verluste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten
     Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, auf deren

     Anteile sich die in § 15 Abs. 4 Satz 4 bezeichneten

     Geschäfte beziehen, entstehen, für das das

     Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des

     Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000

     (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist. § 15
     Abs. 4 Satz 5 ist erstmals auf Verluste anzuwen-
     den, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs
     der Gesellschaft, deren Anteile in § 15 Abs. 4
     Satz 5 bezeichnet sind, entstehen, für das das
     Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
     Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
     (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.“
k)   Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes vom

     23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals

     auf Veräußerungen und Realteilungen anzuwen-
     den, die nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.“

l)   Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a ein-

     gefügt:

      „(34a) § 17 ist erstmals auf Veräußerungen an-
     zuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirt-
     schaftsjahrs der Gesellschaft, deren Anteile ver-
     äußert werden, vorgenommen werden, für das
     das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
     des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
     2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.“
BGBl. 2000, Seite 1449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1449
m) Dem Absatz 36 werden die folgenden Sätze vor-
   angestellt:
     „§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Geset-
     zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letzt-
     mals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der
     Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach
     § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in
     der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
     23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
     anzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in der
     Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
     (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für Erträge anzu-
     wenden, für die Satz 1 nicht gilt.“
n)   Absatz 37 wird wie folgt gefasst:

      „(37) § 20 Abs. 1 Nr. 9 ist erstmals auf Ein-
     nahmen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten
     Wirtschaftsjahrs der Körperschaft, Personen-
     vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne von
     § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuer-
     gesetzes erzielt werden, für das das Körper-
     schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3
     des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
     S. 1433) erstmals anzuwenden ist.“

o)   Nach Absatz 37 werden die folgenden Ab-
     sätze 37a und 37b eingefügt:
      „(37a) § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ist
     erstmals auf Leistungen anzuwenden, die nach
     Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs des Betriebs
     gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlich-
     keit erzielt werden, für das das Körperschaft-
     steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
     Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
     erstmals anzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 10
     Buchstabe b ist erstmals auf Gewinne anzuwen-
     den, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs
     des Betriebs gewerblicher Art ohne eigene
     Rechtspersönlichkeit oder des wirtschaftlichen
     Geschäftsbetriebs erzielt werden, für das das

     Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des

     Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
     (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.

        (37b) § 20 Abs. 2a Satz 1 in der Fassung des
     Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist
     letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für
     die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergeset-

     zes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuer-
     gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
     zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-
     mals anzuwenden ist.“

p)   Nach Absatz 37b wird folgender Absatz 38 ein-
     gefügt:

       „(38) § 22 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Bezüge
     anzuwenden, die nach Ablauf des Wirtschafts-
     jahrs der Körperschaft, Personenvereinigung
     oder Vermögensmasse erzielt werden, die die
     Bezüge gewährt, für das das Körperschaftsteuer-
     gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
     22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert
     durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
     (BGBl. I S. 1034), letztmalig anzuwenden ist.“

q)   Absatz 40 wird wie folgt gefasst:
      „(40) § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden
     1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
        mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
        Betrags von 14 040 Deutsche Mark der Betrag
        von 14 520 Deutsche Mark tritt, und
     2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
        Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von
        14 040 Deutsche Mark der Betrag von 15 000
        Deutsche Mark tritt.“

r)   Die Absätze 41 bis 43 werden wie folgt gefasst:
      „(41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden
     1. für den Veranlagungszeitraum 2002 in der
        folgenden Fassung:
         „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
        sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
        Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
        und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde
        Einkommen

        1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):
           0;

        2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:
           (768,85 · y + 1 990) · y;
        3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:
           (278,65 · z + 2 300) · z + 432;
        4. von 55 008 Euro an:

           0,485 · x – 9 872.
        „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro
        übersteigenden Teils des nach Absatz 2 er-
        mittelten zu versteuernden Einkommens. „z“
        ist ein Zehntausendstel des 9 216 Euro über-
        steigenden Teils des nach Absatz 2 ermittel-
        ten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist
        das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde
        Einkommen.“;

     2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004

        in der folgenden Fassung:

         „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
        sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
        Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
        und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde
        Einkommen

        1. bis 7 426 Euro (Grundfreibetrag):

           0;
        2. von 7 427 Euro bis 12 755 Euro:

           (747,80 · y + 1 700) · y;
        3. von 12 756 Euro bis 52 292 Euro:

           (278,59 · z + 2 497) · z + 1 118;
        4. von 52 293 Euro an:

           0,47 · x – 9 232.
        „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 426 Euro
        übersteigenden Teils des auf einen vollen
        Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
        Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel
        des 12 755 Euro übersteigenden Teils des auf
        einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu
BGBl. 2000, Seite 1450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1450
           versteuernden Einkommens. „x“ ist das auf
           einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu ver-
           steuernde Einkommen. Der sich ergebende
           Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-
           Betrag abzurunden.“;

        3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der
           folgenden Fassung:

            „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
           sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
           Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
           und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde
           Einkommen

           1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):

              0;

           2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
              (883,74 · y + 1 500) · y;

           3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
              (241,42 · z + 2 397) · z + 989;
           4. von 52 152 Euro an:
              0,43 · x – 8 239.

           „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro
           übersteigenden Teils des auf den nächsten
           vollen Euro-Betrag abgerundeten zu ver-
           steuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehn-
           tausendstel des 12 739 Euro übersteigenden
           Teils des auf den nächsten vollen Euro-Betrag
           abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
           „x“ ist das auf den nächsten vollen Euro-
           Betrag abgerundete zu versteuernde Ein-
           kommen. Der sich ergebende Steuerbetrag
           ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag ab-
           zurunden.“

          (42) § 32a Abs. 2 ist für den Veranlagungszeit-

        raum 2002 letztmals und in folgender Fassung
        anzuwenden:

         „(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den

        nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen

        Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits

        durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu

        erhöhen.“

          (43) § 32a Abs. 3 ist für den Veranlagungszeit-
        raum 2002 letztmals und mit der Maß-
        gabe anzuwenden, dass die Angabe „Deutsche-
        Mark-Betrag“ durch die Angabe „Euro-Betrag“
        ersetzt wird.“

   s)   Absatz 44 wird wie folgt gefasst:
         „(44) § 32c in der Fassung des Gesetzes vom
        22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals
        für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in
        dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt wer-
        den, die aus Wirtschaftsjahren stammen, die vor
        dem 1. Januar 2001 beginnen.“
   t)   Absatz 45 wird aufgehoben.

   u)   Absatz 46 wird wie folgt gefasst:

         „(46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist anzuwenden
        1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
           mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle
           des Betrags von 14 040 Deutsche Mark der
           Betrag von 14 520 Deutsche Mark tritt, und

     2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
        Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des
        Betrags von 14 040 Deutsche Mark der Betrag
        von 15 000 Deutsche Mark tritt.“

v)   Absatz 47 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „§ 34 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes
     vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst-
     mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
     wenden. Auf § 34 Abs. 2 Nr. 1 ist Absatz 4a in der
     Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
     (BGBl. I S. 1433) entsprechend anzuwenden.“

w) Nach Absatz 49 wird folgender Absatz 49a ein-

   gefügt:

      „(49a) Auf § 34c Abs. 7 ist Absatz 4a ent-
     sprechend anzuwenden.“

x)   Nach Absatz 50 werden die folgenden Ab-
     sätze 50a, 50b und 50c eingefügt:
      „(50a) § 35 ist erstmals in dem Veranlagungs-
     zeitraum anzuwenden, in dem Einkünfte aus
     Gewerbebetrieb erzielt werden, die aus Wirt-
     schaftsjahren stammen, die nach dem 31. De-
     zember 2000 beginnen.

        (50b) § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1
     in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999
     (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Aus-
     schüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-
     schaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des
     Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
     Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
     (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. § 36
     Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des
     Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
     ist erstmals für Erträge anzuwenden, für die Satz 1

     nicht gilt.

        (50c) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung des
     Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind

     letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für

     die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergeset-

     zes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuer-

     gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Geset-

     zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-
     mals anzuwenden ist.“

y)   Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
      „(52) § 39b ist anzuwenden

     1. ab dem Kalenderjahr 2002 mit der Maßgabe,
        dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der
        Angabe „17 442 Deutsche Mark“ die Angabe
        „8 946 Euro“, an die Stelle der Angabe „53 784
        Deutsche Mark“ die Angabe „27 306 Euro“
        und in Absatz 3 an die Stelle der Angabe
        „300 Deutsche Mark“ die Angabe „150 Euro“
        treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 zweiter Halb-
        satz ist im Kalenderjahr 2002 in der folgenden
        Fassung anzuwenden:

        „für die Berechnung der Vorsorgepauschale
        ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn auf
        den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren
        vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn er nicht
        bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und
        sodann um 35 zu erhöhen,“
BGBl. 2000, Seite 1451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1451
     2. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maßgabe,
        dass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle
        des Zitats „§ 32a Abs. 1 bis 3“ jeweils das
        Zitat „§ 32a Abs. 1“, in Absatz 2 Satz 8 an die
        Stelle der Zahlen „19,9“ und „48,5“ die Zahlen
        „17“ und „47“ und an die Stelle der Angaben
        „17 442 Deutsche Mark“ und „53 784 Deut-
        sche Mark“ die Angaben „9 036 Euro“ und
        „26 964 Euro“ treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 ist
        ab dem Kalenderjahr 2003 in der folgenden

        Fassung anzuwenden:

        „3. die Vorsorgepauschale

            a) in den Steuerklassen I, II und IV nach
               Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3,

            b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe

               des § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Ver-

               bindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1,“

     3. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe,
        dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zah-
        len „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und „43“
        und an die Stelle der Angaben „17 442 Deut-
        sche Mark“ und „53 784 Deutsche Mark“
        die Angaben „9 144 Euro“ und „25 452 Euro“
        treten.“
z)   Absatz 53 wird wie folgt gefasst:

      „(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des
     Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
     S. 2601) sind letztmals anzuwenden für Aus-
     schüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-
     schaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des
     Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
     Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
     (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. Die
     §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom
     23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind erstmals
     für Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1
     nicht gilt. § 45d in der Fassung des Gesetzes vom
     23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals
     im Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“

z1) Die Absätze 55 bis 57 werden aufgehoben.

z2) Absatz 57a wird wie folgt gefasst:

       „(57a) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fas-
     sung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
     (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden für
     Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Kör-
     perschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des
     Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
     Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
     (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. § 49
     Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des
     Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
     ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, für
     die Satz 1 nicht gilt. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b
     in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember
     1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden
     für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des
     Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a
     des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
     des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
     2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist.“

   z3) Absatz 58 wird wie folgt gefasst:
         „(58) § 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes
       vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals
       anzuwenden für Ausschüttungen, für die der
       Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach
       § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes
       in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
       vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
       anzuwenden ist.“

   z4) Absatz 59 wird wie folgt gefasst:

        „(59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom
       24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist weiter anzuwen-
       den, wenn für die Anteile vor Ablauf des ersten
       Wirtschaftsjahrs, für das das Körperschaftsteuer-
       gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
       zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erst-

       mals anzuwenden ist, ein Sperrbetrag zu bilden

       war.“

   z5) Nach Absatz 59 werden die folgenden Ab-
       sätze 59a bis 59c eingefügt:
         „(59a) § 50d in der Fassung des Gesetzes vom
       22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals
       anzuwenden für Ausschüttungen, für die der
       Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach
       § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes
       in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
       vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
       anzuwenden ist. § 50d in der Fassung des Geset-
       zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist
       erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, für die
       Satz 1 nicht gilt.
          (59b) § 51 Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung des
       Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist
       letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für
       die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergeset-
       zes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuer-
       gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
       zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-
       mals anzuwenden ist.
         (59c) § 51 Abs. 4 Nr. 1a ist ab dem Kalenderjahr
       2003 in der folgenden Fassung anzuwenden:

       „1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
            behörden der Länder auf der Basis der
            §§ 32a und 39b einen Programmablaufplan
            für die Herstellung von Lohnsteuertabellen
            mit Lohnstufen zur manuellen Berechnung
            der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu
            machen. Der Lohnstufenabstand beträgt
            bei den Jahrestabellen 36. Die in den
            Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer
            ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen
            zu berechnen und muss an der Obergrenze
            mit der maschinell berechneten Lohnsteuer
            übereinstimmen. Die Monats-, Wochen-
            und Tagestabellen sind aus den Jahres-
            tabellen abzuleiten;“ .“

41. Die bisherigen Anlagen 2 (zu § 32a Abs. 4) und 3
    (zu § 32a Abs. 5) werden aufgehoben.

42. Die bisherigen Anlagen 4 (zu § 52 Abs. 42) und 4a
    (zu § 52 Abs. 43) werden aufgehoben.

43. Die bisherige Anlage 7 (zu § 44d) wird Anlage 2
    (zu § 43b).
BGBl. 2000, Seite 1452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1452
                         Artikel 2
                 Änderung der
    Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

  Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „27 215
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „28 403 Deut-
      sche Mark“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „13 607

      Deutsche Mark“ durch die Angabe „14 201 Deut-

      sche Mark“ ersetzt.

2. § 84 Abs. 3b wird wie folgt gefasst:

    „(3b) § 56 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Okto-
   ber 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals ab dem Veranla-
   gungszeitraum 2001 anzuwenden.“

                         Artikel 3

       Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert:

 1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird aufgehoben.

    b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

 2. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 6“ durch die

    Angabe „§ 23 Abs. 3“ ersetzt.

 3. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird aufgehoben.

    b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu Ab-
       sätzen 5 und 6.

 4. § 8a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine
        unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft
        von einem Anteilseigner erhalten hat, der zu

        einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am
        Grund- oder Stammkapital beteiligt war, gelten als
        verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn eine
        1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemes-
           sene Vergütung vereinbart ist oder
        2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene
           Vergütung vereinbart ist und soweit das
           Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirt-
           schaftsjahrs das Eineinhalbfache des anteiligen
           Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es
           sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses
           Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen
           auch von einem fremden Dritten erhalten kön-
           nen oder es handelt sich um Mittelaufnahmen
           zur Finanzierung banküblicher Geschäfte.

      Dies gilt nicht, wenn die Vergütung bei dem
      Anteilseigner im Inland im Rahmen einer Veranla-
      gung erfasst wird. Satz 1 ist auch bei Vergütungen
      für Fremdkapital anzuwenden, das die Kapital-
      gesellschaft von einer dem Anteilseigner nahe
      stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des
      Außensteuergesetzes, bei der die Vergütung im
      Inland nicht steuerpflichtig ist, oder von einem
      Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder
      eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen
      kann.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupt-
      tätigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapital-

      gesellschaften zu halten und diese Kapitalgesell-

      schaften zu finanzieren oder deren Vermögen zu

      mehr als 75 vom Hundert ihrer Bilanzsumme aus
      Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht,
      tritt in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle des Ein-
      einhalbfachen das Dreifache des anteiligen Eigen-
      kapitals des Anteilseigners. Vergütungen für
      Fremdkapital, das ein Anteilseigner im Sinne des
      Absatzes 1, eine ihm nahe stehende Person oder
      ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 einer der
      Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 nach-
      geordneten Kapitalgesellschaft zugeführt hat oder
      im Wirtschaftsjahr zuführt, gelten als verdeckte
      Gewinnausschüttungen, es sei denn, es handelt
      sich um Fremdkapital im Sinne des Absatzes 1
      Satz 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapitalgesell-
      schaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst glei-
      chen Umständen von einem fremden Dritten er-
      halten können oder es handelt sich um Mittelauf-
      nahmen zur Finanzierung banküblicher Geschäfte.

      Bei einer Kapitalgesellschaft, die am Grund- oder
      Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft

      beteiligt ist, ohne die Voraussetzungen des

      Satzes 1 zu erfüllen, ist das Eigenkapital im Sinne
      des Absatzes 2 um den Buchwert dieser Beteili-

      gung zu kürzen.“

   c) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. wenn die Vergütung beim Anteilseigner im
          Inland im Rahmen einer Veranlagung nur
          erfasst wird, weil die Einkünfte aus der Beteili-
          gung Betriebseinnahmen eines inländischen
          Betriebs sind, oder“.

5. § 8b wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8b

          Beteiligung an anderen Körperschaften
                und Personenvereinigungen
      (1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9
   und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
   bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer
   Ansatz.
      (2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben
   Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer
   anderen Körperschaft oder Personenvereinigung,
   deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im
   Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a
   des Einkommensteuergesetzes gehören, aus der Auf-
   lösung oder der Herabsetzung ihres Nennkapitals
   oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BGBl. 2000, Seite 1453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1453
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
Wertes außer Ansatz, soweit diese Anteile im Zeit-
punkt der Veräußerung seit mindestens einem Jahr
(Behaltefrist) ununterbrochen zum Betriebsvermögen
des Steuerpflichtigen gehört haben. Das gilt nicht,
soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam
auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die
Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines
höheren Werts ausgeglichen worden ist. Veräuße-
rung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte
Einlage.

   (3) Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des
niedrigeren Teilwerts des in Absatz 2 genannten

Anteils oder durch Veräußerung des Anteils oder
bei Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals
entstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu
berücksichtigen. Das gilt auch für Gewinnminderun-
gen durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts inner-
halb der Behaltefrist im Sinne des Absatzes 2.
   (4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile
nicht

1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des
   Umwandlungssteuergesetzes sind oder

2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung
   oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar
   über eine Mitunternehmerschaft von einem Ein-
   bringenden, der nicht zu den von Absatz 2 be-
   günstigten Steuerpflichtigen gehört, zu einem
   Wert unter dem Teilwert erworben worden sind.

Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als
   sieben Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der

   in Satz 1 genannten Anteile stattfindet oder

2. die in Satz 1 bezeichneten Anteile auf Grund eines
   Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des
   Umwandlungssteuergesetzes erworben worden
   sind, es sei denn, die Anteile sind unmittelbar oder
   mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des § 20
   Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des
   Umwandlungssteuergesetzes innerhalb der in
   Nummer 1 bezeichneten Frist zurückzuführen.

  (5) Von den Dividenden aus Anteilen an einer
ausländischen Gesellschaft, die von der Körper-
schaftsteuer befreit sind, gelten 5 vom Hundert als
Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in un-
mittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, soweit einer
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse Bezüge oder Gewinne im Sinne der Absätze 1
bis 3 im Rahmen eines Gewinnanteils aus einer Mitun-
ternehmerschaft im Sinne des § 13 Abs. 7, des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 4 des Ein-
kommensteuergesetzes zugerechnet werden. Die
Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge oder Gewinne ent-
sprechend, die einem Betrieb gewerblicher Art einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts über
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts
zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht
im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst
werden.“

6. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. Der Organträger muss an der Organgesell-
          schaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an
          ununterbrochen in einem solchen Maße be-
          teiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimm-
          rechte aus den Anteilen an der Organgesell-
          schaft zusteht (finanzielle Eingliederung). Mit-
          telbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen,
          wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden
          Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte
          gewährt.“

   b) Nummer 2 wird aufgehoben.

   c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-
      mern 2 bis 4.
   d) In der neuen Nummer 2 Satz 3 wird die Angabe
      „so müssen die Voraussetzungen der Nummer 1
      und 2“ durch die Angabe „so muss die Voraus-
      setzung der Nummer 1“ ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 16

                    Ausgleichszahlungen
      Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe
   von 4/3 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst
   zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum Ausgleich
   vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organge-
   sellschaft die Summe der geleisteten Ausgleichszah-
   lungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.“

8. § 23 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 23

                         Steuersatz

     (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hundert
   des zu versteuernden Einkommens.
     (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der
   Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuer-
   gesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder
   erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

      (3) Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten
   Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen
   Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von
   Werbesendungen 4 vom Hundert der Entgelte
   (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbe-
   sendungen. Absatz 2 gilt entsprechend.“

9. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die Vorschrif-
      ten des § 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 8 und
      des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
      entsprechend anzuwenden. Bei der Anwendung
      des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-
      setzes ist der Berechnung der auf die ausländi-
      schen Einkünfte entfallenden inländischen Körper-
      schaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu
      legen, die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38
      ergibt.“
   c) Absatz 7 wird aufgehoben.
BGBl. 2000, Seite 1454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1454
10. Der Vierte Teil wird aufgehoben.

11. Nach § 26 werden folgende Überschrift und die
    folgenden §§ 27 bis 29 eingefügt:

                          „Vierter Teil
             Nicht in das Nennkapital geleistete
         Einlagen und Entstehung und Veranlagung

                              § 27

                       Nicht in das

               Nennkapital geleistete Einlagen

       (1) Die unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
    hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen
    am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem beson-
    deren Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuwei-
    sen. Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von
    dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirt-
    schaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des
    Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben. Leistungen der Kör-

    perschaft mindern das steuerliche Einlagekonto nur,

    soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten

    Leistungen den auf den Schluss des vorangegange-

    nen Wirtschaftsjahrs ermittelten Unterschiedsbetrag

    zwischen dem um das gezeichnete Kapital geminder-

    ten in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapital
    und dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos
    übersteigt. Ist für die Leistung der Körperschaft die
    Minderung des Einlagekontos bescheinigt worden,
    bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Ver-
    wendung unverändert.

       (2) Der unter Berücksichtigung der Zu- und Ab-

    gänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des

    steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festge-

    stellt. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung

    ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die

    gesonderte Feststellung zum folgenden Feststel-

    lungszeitpunkt. Unbeschränkt steuerpflichtige Kör-

    perschaften und Personenvereinigungen haben auf

    den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur

    gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrund-

    lagen abzugeben. Die Erklärungen sind von den in

    § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen

    eigenhändig zu unterschreiben.

       (3) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
    perschaft für eigene Rechnung Leistungen, die als
    Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto berück-
    sichtigt worden sind, so ist sie verpflichtet, ihren
    Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich
    vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
    1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
    2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche
       Einlagekonto gemindert wurde,

    3. den Zahlungstag.

    Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu
    werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren
    ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen
    lässt.

       (4) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer
    unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der
    Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird
    sie für Rechnung der Körperschaft durch ein inländi-
    sches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem
    Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3

Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorge-
schriebenem Muster zu erteilen. Aus der Bescheini-
gung muss ferner hervorgehen, für welche Körper-
schaft die Leistung erbracht wird. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend, wenn an Stelle eines inländi-
schen Kreditinstituts eine inländische Zweignieder-
lassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
nehmen die Leistung erbringt.

   (5) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den

Absätzen 3 und 4 nicht entspricht, haftet für die auf

Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu
Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheini-
gung durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch
eine inländische Zweigniederlassung eines der in
§ 53b Abs. 1 und 7 des Gesetzes über das Kredit-
wesen genannten Institute oder Unternehmen auszu-
stellen, so haftet die Körperschaft auch, wenn sie zum
Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht.

   (6) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft

durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungs-

gesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-

perschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen

Einlagekontos dem steuerlichen Einlagekonto der

übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.

   (7) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch
Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123
Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so
ist der Betrag des steuerlichen Einlagekontos der
übertragenden Kapitalgesellschaft einer übernehmen-

den Körperschaft im Verhältnis der übergehenden

Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Ka-

pitalgesellschaft vor dem Übergang bestehenden

Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den

Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im

Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spal-

tungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-

lungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das

Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis

der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der

übertragenden Körperschaft vor der Spaltung beste-

henden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen

Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor
der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend.
Soweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft
übergeht, mindert sich das steuerliche Einlagekonto
der übertragenden Kapitalgesellschaft in dem Ver-
hältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor
der Spaltung bestehenden Vermögen.
   (8) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im
Sinne des § 14 oder des § 17 und übersteigt das dem
Organträger zuzurechnende Einkommen den abge-
führten Gewinn, so ist der Unterschiedsbetrag bei der

Organgesellschaft auf dem Einlagekonto zu erfassen.
Unterschreitet das dem Organträger zuzurechnende
Einkommen den abgeführten Gewinn, so mindert der
Unterschiedsbetrag vorrangig das Einlagekonto.

                         § 28

                   Umwandlung
            von Rücklagen in Nennkapital
   Wird das gezeichnete Kapital durch Umwandlung
von Rücklagen erhöht, so gilt der auf dem steuer-
lichen Einlagekonto nach § 27 ausgewiesene Betrag
BGBl. 2000, Seite 1455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1455
    als vor den sonstigen Rücklagen verwendet. Das
    steuerliche Einlagekonto wird entsprechend gemin-
    dert. Enthält das gezeichnete Kapital auch Beträge,
    die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen
    mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner
    stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so
    sind diese Teile des gezeichneten Kapitals getrennt
    auszuweisen und gesondert festzustellen. Wird das
    gezeichnete Kapital herabgesetzt, gilt dieser Teil des
    gezeichneten Kapitals als vorab verwendet. Die Rück-
    zahlung des gezeichneten Kapitals gilt insoweit als
    Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Ein-
    künften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom-
    mensteuergesetzes führen. Die Kapitalgesellschaft ist
    verpflichtet, ihren Anteilseignern die Verwendung des
    in Satz 4 genannten Teilbetrags nach amtlich vor-
    geschriebenem Muster zu bescheinigen. § 27 Abs. 2
    bis 6 gilt entsprechend.

                              § 29
                       Grundlagenbescheid

      Der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagen-
    bescheid

    1. für den Körperschaftsteuerbescheid des Verlust-
       rücktragsjahrs hinsichtlich eines Verlustes, der
       sich bei der Ermittlung des Einkommens ergeben
       hat,

    2. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung
       nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
       hinsichtlich des Einkommens.“

12. Die Zwischenüberschrift

                          „Fünfter Teil
                 Entstehung, Veranlagung,
            Erhebung und Vergütung der Steuer“

    wird gestrichen.

13. Der bisherige § 48 wird § 30.

14. Der bisherige § 49 wird § 31 und wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

15. Der bisherige § 50 wird § 32 und dessen Absatz 2 wird
    wie folgt gefasst:
     „(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,
    soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugs-
    beträge in Anspruch genommen werden kann.“

16. Die §§ 51 und 52 werden aufgehoben.

17. Die Überschrift

                          „Sechster Teil

          Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“

    wird gestrichen.

18. Nach § 32 wird folgende Überschrift eingefügt:
                         „Fünfter Teil

         Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“.

19. Der bisherige § 53 wird § 33.

20. Der bisherige § 54 wird § 34 und wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Zahl „2000“ durch die Zahl
       „2001“ ersetzt.

    b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
        „(1a) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fas-
       sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
       2000 (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr
       abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den
       Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn
       das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende
       Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 2001 beginnt.“
    c) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d ein-
       gefügt:

        „(6d) § 8b ist erstmals anzuwenden für

       1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
          Einkommensteuergesetzes, auf die bei der aus-
          schüttenden Körperschaft der Vierte Teil des
          Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
          Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
          S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
          zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän-
          dert worden ist, nicht mehr anzuwenden ist;
       2. Gewinne und Verluste im Sinne des § 8b Abs. 2
          und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs
          der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen,
          das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in
          dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das
          Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
          Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
          S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
          Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034),
          letztmals anzuwenden ist.

       Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b
       in der Fassung der Bekanntmachung des Körper-
       schaftsteuergesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I
       S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
       vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
       den ist, weiter anzuwenden.“
    d) Absatz 10a wird wie folgt gefasst:
        „(10a) Die Vorschriften des Vierten Teils des
       Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
       Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
       S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
       vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
       den ist, sind letztmalig anzuwenden
       1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem
          den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-
          sprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für
          ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und
          die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das
          in dem Veranlagungszeitraum endet, für den
          das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung

          des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
          2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist;
BGBl. 2000, Seite 1456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1456
       2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leis-
          tungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen,
          das dem in Nummer 1 genannten Wirtschafts-
          jahr vorangeht.

       Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
       und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei
       den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des
       § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuerge-
       setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
       16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch
       Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000

       (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, gehören,

       beträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert

       der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2

       des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der

       Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I

       S. 821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes

       vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert

       worden ist, zuzüglich der darauf entfallenden Ein-
       nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Ein-
       kommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
       kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
       das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
       23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert wor-
       den ist, für die der Teilbetrag im Sinne des § 54
       Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in
       der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
       1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4
       des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
       geändert worden ist, als verwendet gilt. § 44 Abs. 1
       Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körperschaftsteuergeset-
       zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
       22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch
       Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
       S. 1034) geändert worden ist, gilt entsprechend.
       Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 vom
       Hundert des zu versteuernden Einkommens. Die
       Sätze 1 bis 3 gelten nicht für steuerbefreite Körper-
       schaften und Personenvereinigungen im Sinne
       des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in
       einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen,
       für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.
       Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert
       der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2
       des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
       Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I
       S. 821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
       vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert

       worden ist, zuzüglich der darauf entfallenden Ein-

       nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Ein-

       kommensteuergesetzes in der Fassung der Be-

       kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
       das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
       23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert wor-
       den ist, für die der Teilbetrag im Sinne des § 30
       Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
       Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
       (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des
       Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän-
       dert worden ist, als verwendet gilt. Die Körper-
       schaftsteuer beträgt höchstens 40 vom Hundert
       des zu versteuernden Einkommens abzüglich des
       nach den Sätzen 1 bis 3 besteuerten Einkommens.
       Satz 4 gilt entsprechend.“
    e) Der bisherige Absatz 10a wird Absatz 10b.

21. Der bisherige § 54a wird § 35.

22. Nach dem neuen § 35 wird folgender Sechster Teil
    angefügt:
                       „Sechster Teil

        Sondervorschriften für den Übergang vom
    Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

                            § 36
                       Endbestände
      (1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs,

   das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das

   Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-

   kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),

   zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom

   14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden

   ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des ver-

   wendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß

   § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuer-

   gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
   22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Arti-
   kel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
   geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen
   gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.
      (2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüt-
   tungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen
   Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbe-
   schluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen,
   und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr
   folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere
   Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem
   in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu
   verringern. Die Regelungen des Vierten Teils des Kör-
   perschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das
   zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
   (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sind anzuwen-
   den. Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1
   des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
   das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli
   2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, erhöht
   sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs. 10a
   Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 vom
   Hundert unterlegen haben, und der Teilbetrag, der
   nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaft-
   steuer in Höhe von 40 vom Hundert ungemildert unter-

   legen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34

   Abs. 10a Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 40

   vom Hundert unterlegen haben, jeweils nach Abzug

   der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.

      (3) Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des
   § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
   in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
   1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des
   Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 2601) geändert
   worden ist, ist dem Teilbetrag, der nach dem 31. De-
   zember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von
   40 vom Hundert ungemildert unterlegen hat, in Höhe
   von 27/22 seines Bestands hinzuzurechnen. In Höhe
   von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne
   des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
   in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
   1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des
   Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert
   worden ist, zu verringern.
BGBl. 2000, Seite 1457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1457
  (4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, nach Anwen-
dung der Absätze 2 und 3 negativ, so wird sie mit den
mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der
Reihenfolge verrechnet, in der ihre Belastung zu-
nimmt.
   (5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, nach Anwen-
dung der Absätze 2 und 3 positiv, sind zunächst die
Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zusam-
menzufassen. Ein sich aus der Zusammenfassung
ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit einem
positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu ver-
rechnen. Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30
Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
den ist, ist vorrangig mit dem positiven zusammenge-
fassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrech-
nen.
   (6) Ist die Summe der belasteten Teilbeträge nega-
tiv, mindert diese vorrangig den nach Anwendung des
Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
geändert worden ist; ein darüber hinausgehender

Negativbetrag mindert den positiven zusammenge-
fassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.
   (7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen
und werden gesondert festgestellt; dabei sind die ver-
bleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) geändert worden ist, in einer Summe auszu-
weisen.

                         § 37

           Körperschaftsteuerguthaben

         und Körperschaftsteuerminderung

  (1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das
dem in § 36 Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt,
wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. Das
Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des End-

bestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 vom
Hundert belasteten Teilbetrags.
   (2) Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich
um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den
folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf
einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-
sprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.
Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums,
in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinn-
ausschüttung erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch
des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag,
letztmalig in dem Veranlagungszeitraum, in dem das
15. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr
folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körper-
schaftsteuerguthaben ermittelt wird. Das verbleiben-
de Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss
der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf den
Schluss des 14. Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirt-
schaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1
das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fort-
zuschreiben und gesondert festzustellen. Der Be-
scheid über die gesonderte Feststellung ist Grund-
lagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte
Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.
   (3) Erhält eine Körperschaft Bezüge, die nach § 8b
Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz
bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu
einer Minderung der Körperschaftsteuer geführt
haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und
das Körperschaftsteuerguthaben um den Betrag der
Minderung der Körperschaftsteuer bei der leistenden
Körperschaft. Satz 1 ist entsprechend auf den Anteil
am Übernahmegewinn im Sinne des Umwand-
lungssteuergesetzes anzuwenden, soweit die über-
tragende Körperschaft eine Minderung der Körper-
schaftsteuer in Anspruch genommen hat. Die leisten-
de Körperschaft hat der Empfängerin die folgenden
Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,

2. die Höhe der Leistungen,
3. die Höhe des in Anspruch genommenen Körper-
   schaftsteuerminderungsbetrags,

4. den Zahlungstag.

§ 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
                         § 38

            Körperschaftsteuererhöhung
   (1) Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7
aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist auch
zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzu-
schreiben und gesondert festzustellen. § 27 Abs. 2
bis 5 gilt entsprechend. Der Bescheid über die geson-

derte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den

Bescheid über die gesonderte Feststellung zum fol-
genden Feststellungszeitpunkt. Der Betrag verringert
sich jeweils, soweit er als für Ausschüttungen ver-
wendet gilt. Er gilt als für Ausschüttungen verwen-
det, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesell-
BGBl. 2000, Seite 1458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1458
   schaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den auf den
   Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
   ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen dem um
   das gezeichnete Kapital geminderten in der Steuerbi-
   lanz ausgewiesenen Eigenkapital einerseits und der
   Summe des Bestands des steuerlichen Einlagekontos
   zuzüglich des Bestands im Sinne des Satzes 1 ande-
   rerseits übersteigt.

      (2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich um 3/7 des

   Betrags einer Gewinnausschüttung, für die ein Teil-

   betrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes 1

   als verwendet gilt. Die Körperschaftsteuererhöhung

   mindert den Endbetrag im Sinne des Absatzes 1.

   Satz 1 ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum

   anzuwenden, in dem das 15. Wirtschaftsjahr endet,

   das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss

   nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben er-
   mittelt werden.

      (3) Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit

   eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft

   Gewinnausschüttungen an einen unbeschränkt steu-

   erpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten

   Anteilseigner oder an eine juristische Person des

   öffentlichen Rechts vornimmt. Der Anteilseigner ist

   verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine

   Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts

   nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische Per-

   son des öffentlichen Rechts. Das gilt nicht, soweit die

   Gewinnausschüttung auf Anteile entfällt, die in einem

   wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden,
   für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer aus-
   geschlossen ist, oder in einem nicht von der Körper-
   schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.

                            § 39
                 Einlagen der Anteilseigner

      Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergebender positiver
   Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2

   Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung

   der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
   S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
   14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,
   wird als Anfangsbestand des steuerlichen Einlage-
   kontos im Sinne des § 27 erfasst.

                            § 40
                       Umwandlung
      (1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer-
   pflichtigen Körperschaft durch Verschmelzung nach

   § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbe-

   schränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so sind

   das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 und der

   unbelastete Teilbetrag gemäß § 38 den entsprechen-
   den Beträgen der übernehmenden Körperschaft hin-
   zuzurechnen.

      (2) Geht Vermögen einer unbeschränkt steuer-
   pflichtigen Körperschaft durch Aufspaltung oder
   Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des
   Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steu-
   erpflichtige Körperschaft über, so sind die in Absatz 1
   genannten Beträge der übertragenden Körperschaft
   einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der
   übergehenden Vermögensteile zu dem bei der über-

    tragenden Körperschaft vor dem Übergang bestehen-
    den Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den
    Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im
    Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spal-
    tungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-
    lungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das
    Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis
    der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der
    übertragenden Körperschaft vor der Spaltung beste-

    henden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen

    Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor

    der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend.

    Soweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft

    übergeht, mindern sich die Beträge der übertragen-

    den Körperschaft in dem Verhältnis der übergehen-

    den Vermögensteile zu dem vor der Spaltung be-

    stehenden Vermögen.

       (3) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer-
    pflichtigen Körperschaft durch Gesamtrechtsnach-

    folge auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, von der

    Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personen-

    vereinigung oder Vermögensmasse oder auf eine

    juristische Person des öffentlichen Rechts über, so

    mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer um

    den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 ergeben

    würde, wenn das verwendbare Eigenkapital als im

    Zeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Aus-

    schüttung verwendet gelten würde. Die Körper-

    schaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen des § 38

    Abs. 3.“

                         Artikel 4
  Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
  Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743), wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 44d“ durch die

   Angabe „§ 43b“ ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom
   23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den
   Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.“

                         Artikel 5
     Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

  Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994

(BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 5 des

Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird

wie folgt geändert:

 1. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein
       Übernahmeverlust verringert sich um einen Sperr-
       betrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuer-
       gesetzes, soweit die Anteile an der übertragenden
       Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstich-
       tag zum Betriebsvermögen der übernehmenden
       Personengesellschaft gehören.“
BGBl. 2000, Seite 1459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1459
   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
       „(6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz.“

   c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
       „(7) Der Übernahmegewinn bleibt außer Ansatz,
      soweit er auf eine Körperschaft, Personenvereini-
      gung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin
      der Personengesellschaft entfällt. In den übrigen
      Fällen ist er zur Hälfte anzusetzen.“

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7

               Ermittlung der Einkünfte bei
        Anteilseignern, die nicht im Sinne des § 17
       des Einkommensteuergesetzes beteiligt sind
      Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft
   zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privat-
   vermögen eines Gesellschafters der übernehmenden
   Personengesellschaft gehört und handelt es sich
   nicht um Anteile im Sinne des § 17 des Einkommen-
   steuergesetzes, so sind ihm der Teil des in der Steuer-
   bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des
   gezeichneten Kapitals und abzüglich des anteiligen
   steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des
   Körperschaftsteuergesetzes in dem Verhältnis der
   Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körper-
   schaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne
   des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
   zuzurechnen. Für Anteile, bei deren Veräußerung ein

   Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des

   Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen

   wäre, gilt Satz 1 entsprechend.“

3. In § 8 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

4. § 10 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 10

               Körperschaftsteuerguthaben,
                Körperschaftsteuerschuld
      Das Körperschaftsteuerguthaben und die Körper-
   schaftsteuerschuld im Sinne der §§ 37 und 38 des
   Körperschaftsteuergesetzes mindern und erhöhen
   für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung die
   Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körper-
   schaft.“

5. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine
      Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz der
      Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat,
      nach § 50c des Einkommensteuergesetzes oder
      nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
      nicht anerkannt worden ist.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       „(5) Im Falle des Vermögensübergangs von einer
      Kapitalgesellschaft auf eine Körperschaft, deren
      Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Ein-
      nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-
      kommensteuergesetzes gehören, sind der Körper-
      schaft der Teil des in der Steuerbilanz ausgewie-

       senen Eigenkapitals abzüglich des gezeichneten
       Kapitals und abzüglich des steuerlichen Einlage-
       kontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuer-
       gesetzes, das dem Verhältnis der Anteile zum
       Nennkapital der übertragenden Körperschaft
       entspricht, zuzurechnen. § 10 gilt entsprechend.
       Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht für einen ver-
       bleibenden Verlustabzug im Sinne des § 10d
       Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.“

 6. § 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körper-
    schaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der Beträge
    im Sinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuer-
    gesetzes anzuwenden.“

 7. In § 18 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

 8. § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Ver-
       äußerungsgewinn ist § 34 Abs. 1 des Einkommen-
       steuergesetzes anzuwenden, wenn der Einbrin-
       gende eine natürliche Person ist und soweit der
       Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Buch-
       stabe b und c in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des
       Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit
       ist.“

    b) In Satz 2 werden die Wörter „wesentliche Betei-

       ligung“ durch die Wörter „Beteiligung im Sinne

       des § 17 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

 9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird aufgehoben.
    b) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „sind § 16 Abs. 4
       und § 34 Abs. 1“ durch die Angabe „ist § 16

       Abs. 4“ ersetzt.

10. In § 27 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
      „(1a) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fas-
    sung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober
    2000 (BGBl. I S. 1433) sind erstmals auf Umwand-
    lungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Über-
    tragungsstichtag in dem ersten Wirtschaftsjahr der
    übertragenden Körperschaft liegt, für das das Körper-
    schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
    Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
    erstmals anzuwenden ist. Ist in dem in Satz 1 bezeich-
    neten Wirtschaftsjahr ein Rechtsakt im Sinne des
    Umwandlungssteuergesetzes wirksam geworden,
    der steuerlich mit zulässiger Rückwirkung nach Maß-
    gabe des Umwandlungssteuergesetzes belegt ist, so
    gelten die steuerlichen Rechtsfolgen als frühestens zu
    Beginn des in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahrs
    bewirkt.“

                         Artikel 6

        Änderung des Gewerbesteuergesetzes
 Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zu-
BGBl. 2000, Seite 1460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1460
letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „des Kör-
   perschaftsteuergesetzes“ die Angabe „in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
   S. 817)“ eingefügt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 7 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
       „Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden
       Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer
       Enkelgesellschaft noch andere Erträge bezogen, so
       findet Satz 2 nur Anwendung für den Teil der Aus-
       schüttung der Tochtergesellschaft, der dem Ver-
       hältnis dieser Gewinnanteile zu der Summe dieser
       Gewinnanteile und der übrigen Erträge entspricht,
       höchstens aber in Höhe des Betrags dieser
       Gewinnanteile. Die Anwendung des Satzes 2 setzt
       voraus, dass
       1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr,
          für das sie die Ausschüttung vorgenommen
          hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder
          fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1
          bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig-
          keiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außen-
          steuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht
          und

       2. die Tochtergesellschaft unter den Vorausset-
          zungen des Satzes 1 am Nennkapital der Enkel-
          gesellschaft beteiligt ist.

       Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften
       setzt voraus, dass die Muttergesellschaft alle Nach-
       weise erbringt, insbesondere
       1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-
          weist, dass die Tochtergesellschaft ihre Brutto-
          erträge ausschließlich oder fast ausschließlich
          aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuer-
          gesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter
          § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden
          Beteiligungen bezieht,

       2. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-
          weist, dass die Enkelgesellschaft ihre Brutto-
          erträge ausschließlich oder fast ausschließ-
          lich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des

          Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten
          oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außen-
          steuergesetzes fallenden Beteiligungen be-
          zieht,
       3. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesell-
          schaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage
          von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist;
          auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem
          im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes
          vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungs-
          vermerk einer behördlich anerkannten Wirt-
          schaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren
          Stelle vorzulegen;“.
   b) In Nummer 8 werden nach dem Wort „beträgt“ die
      Wörter „und die Gewinnanteile bei der Ermittlung
      des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind“ an-
      gefügt.

3. § 36 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 36
               Zeitlicher Anwendungsbereich
      (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung
   des Artikels 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
   (BGBl. I S. 1433) sind vorbehaltlich des Absatzes 2
   erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden.

      (2) § 9 Nr. 7 und 8 in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491),
   das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli
   2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist letzt-
   mals auf die Gewinne anzuwenden, auf die der Vierte
   Teil des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
   S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
   14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,
   letztmals anzuwenden ist.“

                         Artikel 7
            Änderung der Abgabenordnung
  Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt
geändert:

1. § 146 Abs. 5 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze
   ersetzt:

   „Bei der Führung der Bücher und der sonst erforder-
   lichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss ins-
   besondere sichergestellt sein, dass während der Dauer
   der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar
   sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können.
   Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde
   nach § 147 Abs. 6. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.“

2. § 147 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. während der Dauer der Aufbewahrungs-
               frist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich
               lesbar gemacht und maschinell ausgewer-
               tet werden können.“

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz werden das Wort
      „nur“ gestrichen und die Wörter „vorlegen kann“
      durch das Wort „vorlegt“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
       „(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe
      eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,
      hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprü-
      fung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten
      zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur
      Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im
      Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass
      die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausge-
      wertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und
      Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren
      Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die
      Kosten trägt der Steuerpflichtige.“
BGBl. 2000, Seite 1461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1461
3. § 200 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeich-
   nungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkun-
   den zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Ver-
   ständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläute-
   rungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung

   ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen.“

                         Artikel 8
                   Änderung des
      Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
  In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird
nach § 19a folgender § 19b eingefügt:
                          „§ 19b

                   Zugriff auf daten-
     verarbeitungsgestützte Buchführungssysteme

  § 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 200 Abs. 1
der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 7 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind ab
dem 1. Januar 2002 anzuwenden.“

                         Artikel 9

         Änderung des Umsatzsteuergesetzes
   Dem § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:
„Als Rechnung gilt auch eine mit einer digitalen Signatur
nach dem Signaturgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1870, 1872) in der jeweils geltenden Fassung ver-
sehene elektronische Abrechnung.“

                        Artikel 10
               Änderung des Gesetzes
           über Kapitalanlagegesellschaften
  Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird
wie folgt geändert:

 1. In § 37o Nr. 3 wird die Angabe „11 bis 13“ durch die
    Angabe „11 bis 14“ ersetzt.

 2. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des
       § 38a“ gestrichen.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „An die Stelle der in § 44b Abs. 1 Satz 2 des
       Einkommensteuergesetzes bezeichneten Nicht-
       veranlagungs-Bescheinigung tritt eine Bescheini-
       gung des für das Wertpapier-Sondervermögen

      zuständigen Finanzamts, in der bestätigt wird,
      dass ein Zweckvermögen im Sinne des Absatzes 1
      vorliegt.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 38a wird aufgehoben.

4. § 38b wird wie folgt gefasst:
                           „§ 38b
     (1) Von dem Teil der Einnahmen eines Wertpapier-
   Sondervermögens, der zur Ausschüttung auf Anteil-
   scheine an dem Sondervermögen verwendet wird,
   wird eine Kapitalertragsteuer von dem ausgeschütte-
   ten Betrag erhoben, soweit darin enthalten sind
   1. Erträge des Sondervermögens, bei denen nach
      § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 44a des Einkom-
      mensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu
      nehmen ist, sowie der hierauf entfallende Teil des
      Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine,

   2. Erträge des Sondervermögens im Sinne des § 43
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
      zes, bei denen die Kapitalertragsteuer nach § 38
      Abs. 2 erstattet wird, sowie der hierauf entfallende
      Teil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-
      scheine,

   3. ausländische Erträge des Sondervermögens im
      Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie
      Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,
   4. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im
      Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3
      des Einkommensteuergesetzes und die hierauf
      entfallenden Teile des Ausgabepreises für aus-
      gegebene Anteilscheine.
   Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne
   des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des
   Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften
   des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend
   anzuwenden. In der nach § 45a des Einkommen-
   steuergesetzes zu erteilenden Bescheinigung ist der
   zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertrag-
   steuer berechtigende Teil der Ausschüttung geson-
   dert anzugeben.
     (2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder
   Kostendeckung verwendeten Einnahmen und Gewin-
   ne des Sondervermögens gilt Absatz 1 entsprechend.
   Die darauf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von
   dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten.
      (3) Werden die Einnahmen und Gewinne des Son-
   dervermögens nicht zur Ausschüttung oder Kosten-
   deckung verwendet, hat die Kapitalanlagegesell-
   schaft den Steuerabzug vorzunehmen. § 44a des
   Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Im
   Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kapital-
   ertragsteuer ist innerhalb eines Monats nach der Ent-
   stehung zu entrichten. Die Kapitalanlagegesellschaft
   hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung
   nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
   und darin die Steuer zu berechnen.

      (4) Die Kapitalertragsteuer wird auch von Zwischen-
   gewinnen (§ 39 Abs. 2) erhoben. Absatz 1 Satz 2 und 3
   gilt entsprechend.
BGBl. 2000, Seite 1462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1462
      (5) Von den Ausschüttungen und den nicht zur
   Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Ein-
   nahmen eines Wertpapier-Sondervermögens wird ein
   Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von 20 vom
   Hundert vorgenommen, soweit darin Erträge im Sinne
   des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Ein-
   kommensteuergesetzes enthalten sind, die nicht nach
   § 40 Abs. 1 steuerfrei sind. Die für den Steuerabzug
   von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1
   Nr. 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gel-
   tenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
   sind entsprechend anzuwenden. Absatz 1 Satz 3 und
   Absatz 3 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.“

5. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

       „§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und
       § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind
       außer in den Fällen des § 40 Abs. 2 nicht anzu-
       wenden.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.

6. § 39a wird aufgehoben.

7. § 39b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Für die Anrechnung der einbehaltenen und
   abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des
   Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung
   nach § 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die
   Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entspre-
   chend.“

8. § 40 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 40
      (1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
   Wertpapier-Sondervermögen sind insoweit steuerfrei,
   als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapie-
   ren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesell-
   schaften enthalten, es sei denn, dass es sich um
   Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im
   Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des
   Einkommensteuergesetzes handelt, oder dass die

   Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuer-
   pflichtigen sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer-
   gesetzes und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuer-
   gesetzes sind anzuwenden. Enthalten die Ausschüt-
   tungen Erträge aus der Veräußerung von Bezugs-
   rechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, so
   kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in Betracht,
   als die Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 20 des
   Einkommensteuergesetzes sind.
     (2) Auf ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung
   oder Kostendeckung verwendete inländische und
   ausländische Einnahmen des Wertpapier-Sonder-
   vermögens im Sinne des § 38b Abs. 5 sind § 3 Nr. 40
   des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des
   Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.

     (3) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
   Wertpapier-Sondervermögen sind bei der Veranla-
   gung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer

   insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem
   ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten,
   für die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund
   eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-
   steuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts
   verzichtet hat. Die Einkommensteuer oder Körper-
   schaftsteuer wird jedoch nach dem Satz erhoben, der
   für die Bemessungsgrundlage vor Anwendung des
   Satzes 1 (Gesamteinkommen) in Betracht kommt,
   wenn in dem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
   besteuerung ein entsprechender Progressionsvor-
   behalt vorgesehen ist.

      (4) Sind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine
   an einem Wertpapier-Sondervermögen aus einem
   ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten,
   die in diesem Staat zu einer nach § 34c Abs. 1 des
   Einkommensteuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des
   Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Ab-
   kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
   die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer an-
   rechenbaren Steuer herangezogen werden, so ist bei
   unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilscheininhabern
   die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-
   gungsanspruch unterliegende ausländische Steuer
   auf den Teil der Einkommensteuer oder Körper-
   schaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländi-
   schen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten
   Einkünfte entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermit-
   teln, dass die sich bei der Veranlagung des zu ver-
   steuernden Einkommens – einschließlich der auslän-
   dischen Einkünfte – nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b
   des Einkommensteuergesetzes ergebende Einkom-
   mensteuer oder nach § 23 des Körperschaftsteuer-
   gesetzes ergebende Körperschaftsteuer im Verhältnis
   dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Ein-
   künfte aufgeteilt wird. Der Höchstbetrag der an-
   rechenbaren ausländischen Steuern ist für die Aus-
   schüttungen aus jedem einzelnen Wertpapier-Son-
   dervermögen zusammengefasst zu berechnen. § 34c
   Abs. 2, 3, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes ist
   sinngemäß anzuwenden.
     (5) Den in den Ausschüttungen enthaltenen Beträ-
   gen im Sinne der Absätze 1 bis 4 stehen die hierauf
   entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgege-
   bene Anteilscheine gleich.“

9. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

                            „§ 40a
     (1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Ver-
   äußerung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-
   Sondervermögen, die zu einem Betriebsvermögen
   gehören, sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergeset-
   zes und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
   anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anteil-
   scheininhaber noch nicht zugeflossene oder als
   zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder
   auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens
   an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
   mögensmassen entfallen, deren Leistungen beim
   Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20
   Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ge-
   hören.

     (2) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder
   Veräußerung von Anteilscheinen an einem Wert-
BGBl. 2000, Seite 1463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1463
    papier-Sondervermögen, die zu einem Privatvermö-
    gen gehören, ist § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer-
    gesetzes nicht anzuwenden.“

10. § 41 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 41
       (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteil-
    scheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf
    einen Anteilschein an dem Wertpapier-Sondervermö-
    gen bekannt zu machen
    1. den Betrag der Ausschüttung;

    2. die in der Ausschüttung enthaltenen

       a) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne
          des § 40 Abs. 1 Satz 1,
       b) Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkom-
          mensteuergesetzes,
       c) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40
          des Einkommensteuergesetzes,

       d) Erträge im Sinne des § 8b Abs.1 des Körper-
          schaftsteuergesetzes,
       e) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2
          des Körperschaftsteuergesetzes,

       f) Erträge im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2, soweit
          die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des
          § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,
       g) Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 3,

       h) Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4;
    3. den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapital-
       ertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüt-
       tung im Sinne des

       a) § 38b Abs. 1 bis 4,
       b) § 38b Abs. 5;
    4. den Betrag der anzurechnenden oder zu erstatten-
       den Kapitalertragsteuer von Erträgen im Sinne des

       a) § 38b Abs. 1 bis 4,
       b) § 38b Abs. 5;
    5. den Betrag der nach § 34c Abs. 1 des Einkommen-
       steuergesetzes anrechenbaren und nach § 34c
       Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abzieh-
       baren ausländischen Steuern, der auf die in den
       Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte im Sinne
       des § 40 Abs. 4 entfällt.
       (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat auf Anforde-
    rung des für ihre Besteuerung nach dem Einkommen
    zuständigen Finanzamts den Nachweis über die Höhe
    der ausländischen Einkünfte und über die Festset-
    zung und Zahlung der ausländischen Steuern durch
    Vorlage entsprechender Urkunden, zum Beispiel
    Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung, zu
    führen. Sind diese Urkunden in einer fremden Spra-
    che abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung
    in die deutsche Sprache verlangt werden.
      (3) Wird der Betrag einer anrechenbaren Steuer
    nach der Bekanntmachung im Sinne des Absatzes 1
    erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder
    ermäßigt oder hat die Kapitalanlagegesellschaft einen
    solchen Betrag in unzutreffender Höhe bekannt
    gemacht, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die

    Unterschiedsbeträge bei der im Zusammenhang
    mit der nächsten Ausschüttung vorzunehmenden
    Ermittlung der anrechenbaren Steuerbeträge auszu-
    gleichen.

       (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich
    den Zwischengewinn (§ 39 Abs. 2) zu ermitteln; sie hat
    ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.
      (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich
    den Vomhundertsatz des Wertes des Anteils zu er-
    mitteln, der auf die in dem Veräußerungsgewinn
    enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 40a Abs. 1
    entfällt; sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu

    veröffentlichen.“

11. § 42 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 42

       Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 bis 5 und des § 41
    mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a
    und d gelten sinngemäß für die in § 38b Abs. 2, 3
    und 5, § 39 Abs. 1 Satz 2 und § 39b bezeichneten Ein-
    nahmen des Wertpapier-Sondervermögens, die nicht
    zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendet
    werden. Die Angaben im Sinne des § 41 Abs. 1 sind
    spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäfts-
    jahrs bekannt zu machen.“

12. Dem § 43 wird folgender Absatz 14 angefügt:

     „(14) Für die letztmalige Anwendung der §§ 38, 38a,
    38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a und 2, §§ 39a, 40 Abs. 4, § 41
    Abs. 1 und 4 sowie § 42 in der Fassung des Gesetzes
    vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) gilt § 52
    Abs. 36 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sinn-
    gemäß. Für die erstmalige Anwendung der §§ 38, 38b,
    39, 39b Abs. 3, § 40 Abs. 1, 2 und 4, §§ 40a, 41 Abs. 1,
    4 und 5 sowie § 42 in der Fassung des Gesetzes vom
    23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) gilt § 52 Abs. 36
    Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß.“

13. § 43a Satz 3 wird aufgehoben.

14. In § 43b Nr. 4 wird die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 12“
    durch die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 14“ ersetzt.

15. § 45 Abs. 2 wird aufgehoben.

16. In § 49 wird die Angabe „§§ 38 bis 42“ durch die
    Angabe „§§ 38 bis 43“ ersetzt.

17. Dem § 50 wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Für die letztmalige Anwendung des § 45 Abs. 2
    in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember
    1999 (BGBl. I S. 2601) gilt § 43 Abs. 14 Satz 1 ent-
    sprechend. § 49 in der Fassung des Gesetzes vom
    23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für das
    Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
    zember 2000 beginnt.“
BGBl. 2000, Seite 1464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1464
                          Artikel 11
       Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
  Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt
geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
        Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

        „§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
        Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht
        anzuwenden.“
     b) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
        Semikolon ersetzt und folgende Wörter eingefügt:
        „§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
        Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht
        anzuwenden.“

     c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
          „(2b) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder
        Veräußerung von ausländischen Investmentantei-
        len sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes
        und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
        nicht anzuwenden.“

2.    § 18 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
        Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

        „§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b

        Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht

        anzuwenden.“

     b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder
        Veräußerung von ausländischen Investmentantei-
        len sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes
        und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
        nicht anzuwenden.“

3. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „32c,“ ge-
   strichen.

4. Dem § 19a wird folgender Absatz 8 angefügt:
      „(8) § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 2b, § 18 Abs. 1
     Satz 1 und Abs. 4 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 in der
     Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
     S. 1433) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
     die nach dem 31. Dezember 2000 zufließen.“

                          Artikel 12
           Änderung des Außensteuergesetzes

  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972

(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des

Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird

wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „wesentliche Be-

   teiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3“ durch
   die Angabe „Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1“
   ersetzt.

2. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:
                          „Dritter Teil
             Behandlung einer Beteiligung im
          Sinne des § 17 des Einkommensteuer-
        gesetzes bei Wohnsitzwechsel ins Ausland“.

3. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Ab-
   satzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte im Staat der
   Geschäftsleitung und im Staat des Sitzes der auslän-
   dischen Gesellschaft jeweils einer Belastung durch
   Ertragsteuern von weniger als 25 vom Hundert unter-
   liegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Ein-
   künften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die
   danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem
   Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert
   wird, die die Gesellschaft, von der die Einkünfte stam-
   men, zu tragen hat; Einkünfte, die nach § 13 vom
   Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, und auf sie
   entfallende Steuern bleiben unberücksichtigt.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Der Hinzurechnungsbetrag gilt unmittelbar
      nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs
      der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen.
      Die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag beträgt
      38 vom Hundert; sie ist der tariflichen Einkommen-
      steuer oder Körperschaftsteuer hinzuzurechnen.
      Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40

      Satz 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes

      und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes

      nicht anzuwenden.“

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter
           sind Einkünfte der ausländischen Zwischen-
           gesellschaft, die aus dem Halten, der Verwal-
           tung, Werterhaltung oder Werterhöhung von
           Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren,
           Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswer-
           ten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige
           weist nach, dass sie
           1. aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter
              § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen
              Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft
              dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne
              des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das
              Kreditwesen, oder
           2. aus Gesellschaften stammen, an denen die
              ausländische Zwischengesellschaft zu min-
              destens einem Zehntel beteiligt ist, voraus-

              gesetzt der Steuerpflichtige weist nach,

              dass die Einkünfte im Staat der Geschäfts-

              leitung oder im Staat des Sitzes der Gesell-

              schaft einer Belastung durch Ertragsteuern
              von mindestens 25 vom Hundert unter-

              liegen.“

      bb) In Satz 3 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „80“
          ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1465
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 11

             Ausschüttung von Gewinnanteilen
     (1) Gewinnanteile sind um die Steuer zu kürzen, die
   eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person in
   dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie
   die Gewinnanteile von der ausländischen Gesellschaft
   bezieht, auf den Hinzurechnungsbetrag entrichtet

   hat.

      (2) Soweit die Gewinnanteile den Hinzurechnungs-

   betrag übersteigen, sind sie um die Steuer zu kürzen,

   die auf Hinzurechnungsbeträge in Höhe der über-

   steigenden Gewinnanteile für die vorangegangenen
   vier Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre entrichtet und
   noch nicht abgezogen worden sind.
     (3) Veräußert die unbeschränkt steuerpflichtige
   natürliche Person Anteile an der ausländischen Gesell-
   schaft, so ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
   dass die abzuziehende Steuer den Veräußerungs-
   gewinn nicht übersteigen darf.“

6. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf
      die auf den Hinzurechnungsbetrag zu erhebende
      Steuer die Steuern angerechnet, die nach § 10
      Abs. 1 abziehbar sind. In diesem Fall ist der Hin-
      zurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des
      § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
      des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuer-
      gesetzes entsprechend anzuwenden.“
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Gewinnanteile, die die ausländische Gesell-
      schaft von einer nicht unbeschränkt steuerpflich-
      tigen Kapitalgesellschaft bezieht, deren Bruttoer-
      träge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
      unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten
      stammen, sind mit dem auf den unbeschränkt
      Steuerpflichtigen entfallenden Teil vom Hinzurech-
      nungsbetrag auszunehmen.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Gewinnanteile, die die ausländische Gesell-
      schaft von einer unbeschränkt steuerpflichtigen
      Kapitalgesellschaft bezieht, sind mit dem auf den
      unbeschränkt Steuerpflichtigen entfallenden Teil
      vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen.“

8. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag ist
      um Gewinnanteile zu kürzen, die die Untergesell-
      schaft in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr
      ausschüttet, in dem der nach Absatz 1 zuzurech-
      nende Betrag anzusetzen ist; soweit die Gewinn-
      anteile den zuzurechnenden Betrag übersteigen,

      sind sie um Beträge zu kürzen, die für die vorange-
      gangenen vier Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre
      nach Absatz 1 der ausländischen Gesellschaft
      zugerechnet und noch nicht für eine solche Kürzung
      verwendet worden sind.“
   b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.

9. § 21 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird aufgehoben.

   b) Im neuen Satz 1 werden die Wörter „Fassung

      dieses Gesetzes“ durch die Angabe „Fassung des

      Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993

      (BGBl. I S. 2310)“ ersetzt.

   c) Folgende Sätze werden angefügt:
      „§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 6, §§ 11, 12, 13
      Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2 und 4 in der Fassung des
      Artikels 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
      (BGBl. I S. 1433) sind erstmals anzuwenden für die
      Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für den
      Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte
      hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr
      der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte
      entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2000
      beginnt. Die §§ 7 bis 14, 18 und 20 mit Ausnahme
      des § 20 Abs. 2 sind für die Gewerbesteuer letzt-
      mals anzuwenden für den Erhebungszeitraum, für
      den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in
      einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
      entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2001
      beginnt. § 11 in der Fassung des Artikels 12 des

      Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)
      ist auf Gewinnausschüttungen der Zwischengesell-
      schaft oder auf Gewinne aus der Veräußerung der
      Anteile an der Zwischengesellschaft nicht anwend-
      bar, wenn auf die Ausschüttungen oder auf die
      Gewinne aus der Veräußerung § 8b Abs. 1 oder 2
      des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
      des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000

      (BGBl. I S. 1433) oder § 3 Nr. 40 des Einkommen-
      steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
      Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
      anwendbar ist.“

                        Artikel 13
             Änderung des Gesetzes
      über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln

   Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967
(BGBl. I S. 977), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des
Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie
folgt geändert:

1. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.

2. § 8a wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die §§ 5 und 6 sind letztmals auf die Rück-
      zahlung von Nennkapital anzuwenden, die in dem
      letzten vor dem 1. Januar 2002 beginnenden Wirt-
      schaftsjahr erfolgt.“
BGBl. 2000, Seite 1466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1466
                       Artikel 14
                Änderung des Gesetzes
           zur Durchführung der EG-Richtlinie
           über die gegenseitige Amtshilfe im
       Bereich der direkten und indirekten Steuern
  § 3 Abs. 1 Nr. 2 des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 15

   Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

  § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Gemeindefinanzreformgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar

1995 (BGBl. I S. 189), das zuletzt durch das Gesetz vom

17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486) geändert worden ist,

wird wie folgt gefasst:

  „Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2001 24 vom
Hundert, im Jahr 2002 30 vom Hundert, im Jahr 2003

36 vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 38 vom

Hundert und ab dem Jahr 2006 35 vom Hundert. Der

Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg,

Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt

und Thüringen beträgt im Jahr 2001 30 vom Hundert, im
Jahr 2002 36 vom Hundert, im Jahr 2003 42 vom Hundert,
in den Jahren 2004 und 2005 44 vom Hundert und ab dem

Jahr 2006 41 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für
die übrigen Länder beträgt im Jahr 2001 59 vom Hundert,
im Jahr 2002 65 vom Hundert, im Jahr 2003 71 vom
Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 73 vom Hundert
und ab dem Jahr 2006 70 vom Hundert.“

                       Artikel 16
       Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Januar 2000 (BGBl. I S. 4) wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „13 500 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „14 040 Deutsche Mark“
   ersetzt.

2. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden
    1. vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 mit
       der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von
       14 040 Deutsche Mark der Betrag von 14 520 Deut-
       sche Mark tritt, und
    2. vom 1. Januar 2005 an mit der Maßgabe, dass an
       die Stelle des Betrags von 14 040 Deutsche Mark
       der Betrag von 15 000 Deutsche Mark tritt.“

                          Artikel 17

                    Neufassung der
      betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen

   (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den

Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 15 dieses Gesetzes

geänderten Gesetze und Verordnungen in der vom Inkraft-

treten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

  (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen

und Jugend kann den Wortlaut des durch Artikel 16 dieses

Gesetzes geänderten Bundeskindergeldgesetzes in der

vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden

Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                          Artikel 18

      Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikel 2 beruhenden Teile der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                          Artikel 19
                        Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2001 in Kraft.

  (2) Die Artikel 7 und 8 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
    (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Berlin, den 23. Oktober 2000
                                            Der Bundespräsident
                                               Johannes Rau
                                             Der Bundeskanzler
                                             Gerhard Schröder
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                             Hans Eichel
                                        Die Bundesministerin
                              für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Christine Bergmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1433. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 17fd4e190fba52b6….