Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1433
BGBl. 2000 I S. 1433 · 194.512 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Senkung der Steuersätze
und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(Steuersenkungsgesetz –
Vom 23.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
StSenkG)
Oktober 2000
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
Inhaltsübersicht Artikel „(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung der Abgabenordnung
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Änderung des Außensteuergesetzes
Änderung des Gesetzes über steuer-
rechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der
EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe
im Bereich der direkten und indirekten Steuern
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Neufassung der betroffenen Gesetze und
Rechtsverordnungen
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch § 15 des Gesetzes vom 2. August 2000
(BGBl. I S. 1270), wird wie folgt geändert:
1
die in den vorstehenden Absätzen definierten
Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte,
Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu ver-
2
steuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für
3 deren Zwecke diese Größen um die nach § 3 Nr. 40
4 steuerfreien Einnahmen und mindern sich um die
5
nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge.“
6 b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „den Ent-
lastungsbetrag nach § 32c,“ gestrichen.
7
8
2. In § 3 wird nach Nummer 39 folgende Nummer 40 ein-
9 gefügt:
10
„40. die Hälfte
11
a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-
12
nahmen aus der Veräußerung oder der Ent-
nahme von Anteilen an Körperschaften, Per-
sonenvereinigungen und Vermögensmassen,
13 deren Leistungen beim Empfänger zu Einnah-
men im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören,
oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung
14 von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz
15 eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert,
16 der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt,
soweit sie zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus
17
selbständiger Arbeit gehören. Dies gilt nicht,
18 soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts
19 in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung
geführt hat und soweit diese Gewinnminde-
rung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausge-
glichen worden ist,
b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16
Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von
Anteilen an Körperschaften, Personenvereini-
gungen und Vermögensmassen entfällt, deren

Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören. Satz 1 ist
in den Fällen des § 16 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden,
c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen
Werts im Sinne des § 17 Abs. 2. Satz 1 ist in
den Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend
anzuwenden,
d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und
der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9,
e) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,
f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben
den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen
oder an deren Stelle gewährt werden,
g) der Einnahmen aus der Veräußerung von
Dividendenscheinen und sonstigen An-
sprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a,
h) der Einnahmen aus der Abtretung von Dividen-
denansprüchen oder sonstigen Ansprüchen
im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,
i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1
Satz 2, soweit diese von einer nicht von der
Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse
stammen,
j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23
Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an
Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen, deren Leistungen beim
Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 gehören.
Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in
Verbindung mit § 20 Abs. 3. Satz 1 Buchstabe a
und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile
nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21
des Umwandlungssteuergesetzes sind. Satz 3
gilt nicht, wenn
a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete
Vorgang später als sieben Jahre nach dem
Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20
Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des
Umwandlungssteuergesetzes, auf die der
Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile
zurückzuführen ist, stattfindet oder
b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund
eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1
Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes
erworben worden sind, es sei denn, die ein-
gebrachten Anteile sind unmittelbar oder
mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des
Buchstabens a innerhalb der dort bezeichne-
ten Frist zurückzuführen.
Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwen-
den, soweit die Anteile im Zeitpunkt der Ver-
äußerung oder Entnahme seit mindestens
einem Jahr (Behaltefrist) ununterbrochen zum
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört
haben.“
3. § 3c wird wie folgt gefasst:
„§ 3c
Anteilige Abzüge
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien
Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-
menhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt
unberührt.
(2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsaus-
gaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten,
die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen
unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeit-
raum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnah-
men anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur
Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn
bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des
Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsver-
mögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten oder der an deren Stelle tretende Wert min-
dernd zu berücksichtigen sind. Satz 1 gilt auch in den
Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. Satz 1 gilt auch für
Betriebsvermögensminderungen, die innerhalb der
Behaltefrist des § 3 Nr. 40 Satz 5 eintreten.“
4. § 6 Abs. 5 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Satz 1 gilt auch bei der Übertragung eines Wirt-
schaftsguts aus einem Betriebsvermögen des Mit-
unternehmers in das Gesamthandsvermögen einer
Mitunternehmerschaft und umgekehrt, bei der Über-
tragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamt-
handsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das
Sonderbetriebsvermögen bei derselben Mitunter-
nehmerschaft und umgekehrt sowie bei der Übertra-
gung zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermö-
gen verschiedener Mitunternehmer derselben Mit-
unternehmerschaft. Satz 3 gilt dagegen nicht, soweit
sich durch diese Übertragung der Anteil einer Körper-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar
erhöht; in diesen Fällen ist bei der Übertragung der
Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist auch anzusetzen,
soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt der Anteil der
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus
einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar
erhöht.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jah-
resbeträgen kann nach einem unveränderlichen
Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert)
vorgenommen werden; der dabei anzuwendende
Hundertsatz darf höchstens das Doppelte des bei
der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahres-
beträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes
betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen.“
b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als
Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge
bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebs-
vermögen gehören und nicht Wohnzwecken
dienen und für die der Bauantrag nach dem
31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich
3 vom Hundert,
2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen
der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a) nach dem 31. Dezember 1924 fertig gestellt
worden sind, jährlich 2 vom Hundert,
b) vor dem 1. Januar 1925 fertig gestellt wor-
den sind, jährlich 2,5 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Beträgt die
tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in
den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 weniger als 33 Jahre,
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a
weniger als 50 Jahre, in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b weniger als
40 Jahre, so können an Stelle der Absetzungen
nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer
entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vor-
genommen werden.“
6. § 7g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Rück-
lage darf 50 vom Hundert“ durch die Wörter „Die
Rücklage darf 40 vom Hundert“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in Höhe von
50 vom Hundert“ durch die Wörter „in Höhe von
40 vom Hundert“ ersetzt.
7. In § 10d Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „2 Millionen“
durch die Zahl „1 Million“ ersetzt.
8. In § 15 Abs. 4 wird Satz 3 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste
aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige
einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert
einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geld-
betrag oder Vorteil erlangt. Satz 3 gilt nicht für die
Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten
und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über
das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung
von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
dienen, soweit es sich nicht um Geschäfte im Sinne
des Satzes 3 auf Aktien handelt. Für Verluste aus der
Veräußerung von Anteilen im Sinne von § 20 Abs. 1
Nr. 1, die im Zeitpunkt der Veräußerung oder Ent-
nahme nicht mindestens ein Jahr ununterbrochen
zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört
haben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
9. In § 16 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „60 000“ durch die
Zahl „100 000“ ersetzt.
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften“.
b) Absatz 1 Satz 1 bis 4 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
auch der Gewinn aus der Veräußerung von An-
teilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver-
äußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital
der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu
mindestens 1 vom Hundert beteiligt war. Die
verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapital-
gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der
Veräußerung der Anteile gleich. Anteile an einer
Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genuss-
scheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwart-
schaften auf solche Beteiligungen.“
c) In Absatz 2 Satz 4 Buchstabe b wird jeweils das
Wort „wesentlichen“ gestrichen.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 30 Abs. 2 Nr. 4“
durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
11. In § 18 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1
letzter Halbsatz“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr. 1
Satz 2“ ersetzt.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten
und sonstige Bezüge aus Aktien, Genuss-
rechten, mit denen das Recht am Gewinn
und Liquidationserlös einer Kapitalgesell-
schaft verbunden ist, aus Anteilen an Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung, an
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
ten sowie an bergbautreibenden Vereini-
gungen, die die Rechte einer juristischen
Person haben. Zu den sonstigen Bezügen
gehören auch verdeckte Gewinnaus-
schüttungen. Die Bezüge gehören nicht
zu den Einnahmen, soweit sie aus Aus-
schüttungen einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft stammen, für
die Eigenkapital im Sinne des § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes als verwen-
det gilt;“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherab-
setzung oder nach der Auflösung einer un-
beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft
oder Personenvereinigung im Sinne der
Nummer 1 anfallen, soweit Beträge im
Sinne des § 28 Satz 4 des Körperschaft-
steuergesetzes als verwendet gelten;“.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
dd) Am Ende der Nummer 8 werden der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden
Nummern 9 und 10 angefügt:
„9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht
von der Körperschaftsteuer befreiten Kör-
perschaft, Personenvereinigung oder Ver-
mögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergeset-
zes, soweit sie nicht bereits zu den Ein-
nahmen im Sinne der Nummer 1 gehören;
Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;

10. a) Leistungen eines nicht von der Körper-
schaftsteuer befreiten Betriebs ge-
werblicher Art im Sinne des § 4 des
Körperschaftsteuergesetzes mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit;
b) der durch Betriebsvermögensver-
gleich ermittelte Gewinn eines nicht
von der Körperschaftsteuer befreiten
Betriebs gewerblicher Art im Sinne des
§ 4 des Körperschaftsteuergesetzes
ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
soweit er nicht den Rücklagen zuge-
führt wird. Die Auflösung der Rück-
lagen zu Zwecken außerhalb des
Betriebs gewerblicher Art führt zu
einem Gewinn im Sinne des Satzes 1.
Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaft-
lichen Geschäftsbetrieben der von der
Körperschaftsteuer befreiten Körper-
schaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen entsprechend an-
zuwenden.“
b) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch
die Angabe „und 2“ ersetzt.
13. § 22 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer
freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer
gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so
sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der
Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist; dem
Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52
bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden,
und
b) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die
Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die
Stelle von Familienfideikommissen getreten sind,
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung.“
14. In § 32 Abs. 4 Satz 2 wird die Zahl „13 500“ durch die
Zahl „14 040“ ersetzt.
15. § 32a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie
beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c
jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde
Einkommen
1. bis 14 093 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
0;
2. von 14 094 Deutsche Mark bis 18 089 Deut-
sche Mark:
(387,89 · y + 1 990) · y;
3. von 18 090 Deutsche Mark bis 107 567 Deut-
sche Mark:
(142,49 · z + 2 300) · z + 857;
4. von 107 568 Deutsche Mark an:
0,485 · x – 19 299.
„y“ ist ein Zehntausendstel des 14 040 Deutsche
Mark übersteigenden Teils des nach Absatz 2
ermittelten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist
ein Zehntausendstel des 18 036 Deutsche Mark
übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittel-
ten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das
nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Ein-
kommen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den
nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen
Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn es
nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist, und
um 27 Deutsche Mark zu erhöhen.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
16. § 32b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort
bezeichneten Einkünfte, wobei die darin ent-
haltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem
Fünftel zu berücksichtigen sind.“
17. § 32c wird aufgehoben.
18. In § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 wird jeweils die Zahl
„13 500“ durch die Zahl „14 040“ ersetzt.
19. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unwiderruf-
lichen“ gestrichen.
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a
Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 mit Ausnahme
des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungs-
gewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b in
Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuer-
befreit sind;“.
20. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „32c,“ ge-
strichen.
21. Abschnitt V Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus
Gewerbebetrieb
§ 35
(1) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um
die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der
§§ 34f und 34g, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf
im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerb-
liche Einkünfte entfällt,

1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
um das 1,8fache des jeweils für den dem Ver-
anlagungszeitraum entsprechenden Erhebungs-
zeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes
für das Unternehmen festgesetzten Steuermess-
betrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 3
Satz 4 ist entsprechend anzuwenden;
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunter-
nehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und 3
um das 1,8fache des jeweils für den dem Ver-
anlagungszeitraum entsprechenden Erhebungs-
zeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-
Messbetrags.
(2) Im Rahmen einer Organschaft im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes
gilt als Gewerbesteuer-Messbetrag im Sinne von
Absatz 1 der Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag,
der dem Verhältnis des Gewerbeertrags des Organ-
trägers vor Zurechnung der Gewerbeerträge der
Organgesellschaften und vor Anwendung des § 11
des Gewerbesteuergesetzes zur Summe dieses
Gewerbeertrags des Organträgers und der Gewerbe-
erträge aller Organgesellschaften entspricht. Dabei
sind negative Gewerbeerträge von dem Organträger
oder einer Organgesellschaft mit null Deutsche Mark
anzusetzen. Der Anteil am Gewerbesteuer-Mess-
betrag ist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkomma-
stellen gerundet zu ermitteln und gesondert festzu-
stellen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn auch eine Organschaft im Sinne von § 14 des
Körperschaftsteuergesetzes besteht.
(3) Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist der Betrag des Gewerbe-
steuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mit-
unternehmer entfallende Anteil gesondert und einheit-
lich festzustellen. Der Anteil eines Mitunternehmers
am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach
seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft
nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungs-
schlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berück-
sichtigen. Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag
ist als Vomhundertsatz mit zwei Nachkommastellen
gerundet zu ermitteln. Bei der Feststellung nach
Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge,
die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmer-
schaft stammen, einzubeziehen.
(4) Zuständig für die gesonderte Feststellung nach
Absatz 2 ist das für die Festsetzung des Gewerbe-
steuer-Messbetrags zuständige Finanzamt. Zustän-
dig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 ist
das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte
zuständige Finanzamt. Für die Ermittlung der Steuer-
ermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des
Gewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung
der Vomhundertsätze nach Absatz 2 Satz 3 und
Absatz 3 Satz 2 Grundlagenbescheide. Für die Ermitt-
lung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags
nach Absatz 3 sind die Festsetzung des Gewerbe-
steuer-Messbetrags und die Festsetzung des an-
teiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Betei-
ligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagen-
bescheide.“
22. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„die durch Steuerabzug erhobene Ein-
kommensteuer, soweit sie auf die bei
der Veranlagung erfassten Einkünfte
oder auf die nach § 3 Nr. 40 dieses
Gesetzes oder nach § 8b Abs. 1 und 6
Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes
bei der Ermittlung des Einkommens
außer Ansatz bleibenden Bezüge ent-
fällt und nicht die Erstattung beantragt
oder durchgeführt worden ist.“
bbb) In Satz 2 wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt.
ccc) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des § 8b Abs. 6 Satz 2
des Körperschaftsteuergesetzes ist es
für die Anrechnung ausreichend, wenn
die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2
und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger
der Kapitalerträge ausgestellt worden
ist.“
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „und 3“
sowie das Wort „jeweils“ gestrichen.
23. Die §§ 36a bis 36e werden aufgehoben.
24. In § 38a Abs. 4 werden die Wörter „Aufstellung von
entsprechenden Lohnsteuertabellen (§ 38c) und“
gestrichen.
25. § 38c wird aufgehoben.
26. In § 39a Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 werden die Wörter
„Eingangsbetrags der Jahreslohnsteuertabelle“ durch
die Wörter „zu versteuernden Jahresbetrags nach
§ 39b Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.
27. § 39b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom
laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die
Höhe des laufenden Arbeitslohns und den Lohn-
zahlungszeitraum festzustellen. Vom Arbeitslohn
sind der auf den Lohnzahlungszeitraum entfal-
lende Anteil des Versorgungs-Freibetrags (§ 19
Abs. 2) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a)
abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den
Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind. Außer-
dem ist der Arbeitslohn nach Maßgabe der Ein-
tragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeit-
nehmers um einen etwaigen Freibetrag (§ 39a
Abs. 1) zu vermindern oder um einen etwaigen
Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7) zu
erhöhen. Der verminderte oder erhöhte Arbeits-
lohn des Lohnzahlungszeitraums ist auf einen
Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Dabei ist der
Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeit-
raums mit 12, der Arbeitslohn eines wöchentlichen

Lohnzahlungszeitraums mit 360⁄7 und der Arbeits-
lohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit
360 zu vervielfältigen. Der hochgerechnete Jah-
resarbeitslohn, vermindert um
1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1
Nr. 1) in den Steuerklassen I bis V,
2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c
Abs. 1) in den Steuerklassen I, II und IV und den
verdoppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag
in der Steuerklasse III,
3. die Vorsorgepauschale
a) in den Steuerklassen I, II und IV nach Maß-
gabe des § 10c Abs. 2 oder 3,
b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe des
§ 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung
mit § 10c Abs. 4 Satz 1 Nr. 1;
für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist
der Jahresarbeitslohn auf den nächsten durch
54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-
Betrag abzurunden, wenn er nicht bereits
durch 54 ohne Rest teilbar ist, und sodann um
53 zu erhöhen,
4. den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) in der
Steuerklasse II,
5. einen Rundungsbetrag von 2 Deutsche Mark in
der Steuerklasse VI
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. Für den
zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohn-
steuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a
Abs. 1 bis 3 sowie in der Steuerklasse III nach
§ 32a Abs. 5 zu berechnen. In den Steuerklassen
V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die
sich aus dem Zweifachen des Unterschieds-
betrags zwischen dem Steuerbetrag für das Ein-
einviertelfache und dem Steuerbetrag für das Drei-
viertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags
nach § 32a Abs. 1 bis 3 ergibt; die Jahreslohn-
steuer beträgt jedoch mindestens 19,9 vom Hun-
dert des Jahresbetrags, für den 17 442 Deutsche
Mark übersteigenden Teil des Jahresbetrags
höchstens 48,5 vom Hundert und für den 53 784
Deutsche Mark übersteigenden Teil des zu ver-
steuernden Jahresbetrags jeweils 48,5 vom Hun-
dert. Für die Lohnsteuerberechnung ist die auf
der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse
maßgebend. Die monatliche Lohnsteuer ist 1⁄12, die
wöchentliche Lohnsteuer sind 7⁄360 und die tägliche
Lohnsteuer ist 1⁄360 der Jahreslohnsteuer. Bruchteile
eines Pfennigs, die sich bei der Berechnung nach
den Sätzen 5 und 10 ergeben, bleiben jeweils
außer Ansatz. Die auf den Lohnzahlungszeitraum
entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzu-
behalten. Die Oberfinanzdirektion kann allgemein
oder auf Antrag ein Verfahren zulassen, durch das
die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des
§ 42b Abs. 1 nach dem voraussichtlichen Jah-
resarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet
ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a
Abs. 2) nicht unterschritten wird.
(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von
einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den
voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den
sonstigen Bezug festzustellen. Von dem voraus-
sichtlichen Jahresarbeitslohn sind der Versor-
gungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und der Altersent-
lastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen
für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind,
sowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte ein etwaiger Jahresfreibetrag
abzuziehen und ein etwaiger Jahreshinzurech-
nungsbetrag zuzurechnen. Für den so ermittelten
Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeits-
lohn) ist die Jahreslohnsteuer nach Maßgabe des
Absatzes 2 Satz 6 bis 8 zu ermitteln. Außerdem ist
die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jah-
resarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen
Bezugs zu ermitteln. Dabei ist der sonstige Bezug,
soweit es sich nicht um einen sonstigen Bezug im
Sinne des Satzes 9 handelt, um den Versorgungs-
Freibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu
vermindern, wenn die Voraussetzungen für den
Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und
soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den
maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt
worden sind. Für die Lohnsteuerberechnung ist
die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene
Steuerklasse maßgebend. Der Unterschiedsbe-
trag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuer-
beträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen
Bezug einzubehalten ist. Werden in einem Lohn-
zahlungszeitraum neben laufendem Arbeitslohn
sonstige Bezüge von insgesamt nicht mehr als
300 Deutsche Mark gezahlt, so sind sie dem
laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen. Die Lohn-
steuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des
§ 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 in der Weise zu
ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der
Anwendung des Satzes 4 mit einem Fünftel an-
zusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne
des Satzes 7 zu verfünffachen ist.“
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:
„(8) Das Bundesministerium der Finanzen hat im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3
einen Programmablaufplan für die maschinelle
Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und
bekannt zu machen.“
28. In § 41 Abs. 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
„Ist die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer
unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach
§ 10c Abs. 3 ermittelt worden, so ist dies durch die
Eintragung des Großbuchstabens B zu vermerken.“
29. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den
Großbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis
vor Ablauf des Kalenderjahrs endet und der
Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzah-
lungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum
des Kalenderjahrs unter Berücksichtigung der
Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 zu be-
steuern war,“.
30. In § 41c Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „auf Grund
der Jahreslohnsteuertabelle“ gestrichen.

31. § 42b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. der Arbeitslohn im Ausgleichsjahr unter Be-
rücksichtigung der Vorsorgepauschale nach
§ 10c Abs. 2 und der Vorsorgepauschale nach
§ 10c Abs. 3 zu besteuern war oder“.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist
nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt
eingetragenen Steuerklasse die Jahreslohnsteuer
nach § 39b Abs. 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln.“
32. Die §§ 43 bis 45d werden durch die folgenden §§ 43
bis 45d ersetzt:
„§ 43
Kapitalerträge mit Steuerabzug
(1) Bei den folgenden inländischen und in den Fäl-
len der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie
Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer) erhoben:
1. a) Kapitalerträgen einschließlich der nach § 3
Nr. 40 steuerfreien Erträge im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 und Nr. 2 sowie
b) Bezügen, die nach § 8b Abs. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des
Einkommens außer Ansatz bleiben;
2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen
neben der festen Verzinsung ein Recht auf
Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandel-
anleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich
nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des
Schuldners richtet (Gewinnobligationen), ein-
geräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die
nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. Zu den
Gewinnobligationen gehören nicht solche Teil-
schuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß
nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig
eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des
Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis
zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt
worden ist. Zu den Kapitalerträgen im Sinne
des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbank-
genussrechte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Geset-
zes über die Liquidation der Deutschen Reichs-
bank und der Deutschen Golddiskontbank in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember
1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist;
3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Han-
delsgewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen
aus partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);
4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6.
Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fäl-
len des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 nur vorzunehmen,
wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund
einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge
der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen
nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser
Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermö-
gen gehören;
5. (weggefallen)
6. (weggefallen)
7. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7,
außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Num-
mer 2, wenn
a) es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderun-
gen handelt, die in ein öffentliches Schuld-
buch oder in ein ausländisches Register ein-
getragen oder über die Sammelurkunden im
Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teil-
schuldverschreibungen ausgegeben sind;
b) der Schuldner der nicht in Buchstabe a
genannten Kapitalerträge ein inländisches
Kreditinstitut oder ein inländisches Finanz-
dienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes
über das Kreditwesen ist. Kreditinstitut in
diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, eine Bausparkasse, die Deut-
sche Postbank AG, die Deutsche Bundesbank
bei Geschäften mit jedermann einschließlich
ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22
und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bun-
desbank und eine inländische Zweigstelle
eines ausländischen Kreditinstituts oder eines
ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts
im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes
über das Kreditwesen, nicht aber eine aus-
ländische Zweigstelle eines inländischen
Kreditinstituts oder eines inländischen Fi-
nanzdienstleistungsinstituts. Die inländische
Zweigstelle gilt an Stelle des ausländischen
Kreditinstituts oder des ausländischen Fi-
nanzdienstleistungsinstituts als Schuldner der
Kapitalerträge. Der Steuerabzug muss nicht
vorgenommen werden, wenn
aa) auch der Gläubiger der Kapitalerträge
ein inländisches Kreditinstitut oder ein
inländisches Finanzdienstleistungsinsti-
tut im Sinne des Gesetzes über das Kre-
ditwesen einschließlich der inländischen
Zweigstelle eines ausländischen Kredit-
instituts oder eines ausländischen Fi-
nanzdienstleistungsinstituts im Sinne
der §§ 53 und 53b des Gesetzes über
das Kreditwesen, eine Bausparkasse,
die Deutsche Postbank AG, die Deut-
sche Bundesbank oder die Kreditanstalt
für Wiederaufbau ist,
bb) es sich um Kapitalerträge aus Sichtein-
lagen handelt, für die kein höherer Zins
oder Bonus als 1 vom Hundert gezahlt
wird,
cc) es sich um Kapitalerträge aus Guthaben
bei einer Bausparkasse auf Grund eines
Bausparvertrags handelt und wenn für
den Steuerpflichtigen im Kalenderjahr
der Gutschrift oder im Kalenderjahr vor
der Gutschrift dieser Kapitalerträge für
Aufwendungen an die Bausparkasse
eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine
Wohnungsbauprämie festgesetzt oder
von der Bausparkasse ermittelt worden
ist oder für die Guthaben kein höherer
Zins oder Bonus als 1 vom Hundert ge-
zahlt wird,

dd) die Kapitalerträge bei den einzelnen
Guthaben im Kalenderjahr nur einmal
gutgeschrieben werden und 20 Deut-
sche Mark nicht übersteigen;
7a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9;
7b. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe a;
7c. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe b;
8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 und 4 außer bei
Zinsen aus Wandelanleihen im Sinne der Num-
mer 2. Bei der Veräußerung von Kapitalforde-
rungen im Sinne der Nummer 7 Buchstabe b gilt
Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
entsprechend.
Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in
den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapitalerträgen
oder an deren Stelle gewährt werden.
(2) Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7c nicht vorzunehmen, wenn
Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuld-
ner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des
Zufließens dieselbe Person sind.
(3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im
Inland hat.
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,
wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Ein-
künften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-
betrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung
und Verpachtung gehören.
§ 43a
Bemessung der Kapitalertragsteuer
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:
20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der
Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
steuer übernimmt;
2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4:
25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der
Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
331⁄3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
steuer übernimmt;
3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8
sowie Satz 2:
30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsab-
schlag), wenn der Gläubiger die Kapitalertrag-
steuer trägt,
42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
steuer übernimmt;
in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb erhöhen sich der
Vomhundertsatz von 30 auf 35 und der Vom-
hundertsatz von 42,85 auf 53,84;
4. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a:
20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der
Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
steuer übernimmt;
5. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b:
10 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der
Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
111⁄9 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-
steuer übernimmt;
6. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c:
10 vom Hundert des Kapitalertrags.
(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-
erträge ohne jeden Abzug. In den Fällen des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bemisst sich der Steuerabzug nach
dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den
Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung
oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderun-
gen, wenn sie von der die Kapitalerträge auszahlen-
den Stelle erworben oder veräußert und seitdem ver-
wahrt oder verwaltet worden sind. Ist dies nicht der
Fall, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 vom Hun-
dert der Einnahmen aus der Veräußerung oder Ein-
lösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen. Hat
die auszahlende Stelle die Wertpapiere und Kapital-
forderungen vor dem 1. Januar 1994 erworben oder
veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann
sie den Steuerabzug nach 30 vom Hundert der Ein-
nahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der
Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. Die
Sätze 3 und 4 gelten auch in den Fällen der Ein-
lösung durch den Ersterwerber. Abweichend von den
Sätzen 2 bis 5 bemisst sich der Steuerabzug bei
Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßigen
Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren
des Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b
aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibun-
gen verbrieften Kapitalforderungen nach dem vollen
Kapitalertrag ohne jeden Abzug.
(3) Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2
kann die auszahlende Stelle Stückzinsen, die ihr der
Gläubiger im Kalenderjahr des Zuflusses der Kapital-
erträge gezahlt hat, bis zur Höhe der Kapitalerträge
abziehen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 44 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend
für die Bundesschuldenverwaltung oder eine Landes-
schuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Fall
des Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wert-
papiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut
oder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der
Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die
Schuldenverwaltung erworben worden sind. Das
Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut
hat der Schuldenverwaltung zusammen mit den im
Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und For-

derungen den Erwerbszeitpunkt und den Betrag der
gezahlten Stückzinsen sowie in Fällen des Absatzes 2
Satz 2 bis 5 den Erwerbspreis der für einen markt-
mäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen
Wertpapiere des Bundes oder der Länder und außer-
dem mitzuteilen, dass es diese Wertpapiere und
Forderungen erworben oder veräußert und seitdem
verwahrt oder verwaltet hat.
§ 43b
Bemessung der Kapitalertragsteuer
bei bestimmten Kapitalgesellschaften
(1) Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapi-
talerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die einer
Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre
Geschäftsleitung im Inland hat, aus Ausschüttungen
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
schaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes zufließen, nicht erhoben.
(2) Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist
eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem
Gesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2
der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli
1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im Zeit-
punkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß
§ 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu einem
Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nach-
weislich ununterbrochen zwölf Monate besteht. Wird
dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt
der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44
Abs. 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehaltene und ab-
geführte Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 Satz 2
zu erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50d
Abs. 3 ist ausgeschlossen.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch,
wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am
Nennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapi-
talgesellschaft mindestens ein Zehntel beträgt, und
der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem
mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt,
dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der
deutschen Körperschaftsteuer auf die Steuer der
Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Gewinn-
ausschüttungen an eine unbeschränkt steuerpflich-
tige Kapitalgesellschaft ab der gleichen Beteiligungs-
höhe von der Kapitalertragsteuer befreit.
(4) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3
gilt auch für Ausschüttungen anderer unbeschränkt
steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereini-
gungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn der
Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem
mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt,
dieser Gesellschaft für Gewinnausschüttungen der
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Per-
sonenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes eine
Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen
Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesell-
schaft gewährt und seinerseits Gewinnausschüttun-
gen an eine andere unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaft-
steuergesetzes ab der gleichen Beteiligungshöhe von
der Kapitalertragsteuer befreit.
§ 44
Entrichtung der Kapitalertragsteuer
(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den
Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 sowie
Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge. Die Kapital-
ertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In diesem
Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapital-
erträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende
Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers
der Kapitalerträge vorzunehmen. Die die Kapital-
erträge auszahlende Stelle ist
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-
stabe a und Nr. 8 sowie Satz 2
a) das inländische Kreditinstitut oder das inlän-
dische Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b,
aa) das die Teilschuldverschreibungen, die An-
teile an einer Sammelschuldbuchforderung,
die Wertrechte oder die Zinsscheine ver-
wahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge
auszahlt oder gutschreibt,
bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändi-
gung der Zinsscheine oder der Teilschuld-
verschreibungen einem anderen als einem
ausländischen Kreditinstitut oder einem
ausländischen Finanzdienstleistungsinsti-
tut auszahlt oder gutschreibt;
b) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen
des Buchstabens a, wenn kein inländisches
Kreditinstitut oder kein inländisches Finanz-
dienstleistungsinstitut die die Kapitalerträge
auszahlende Stelle ist;
2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch-
stabe b das inländische Kreditinstitut oder das
inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die
Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gut-
schreibt.
Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene
Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats
an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteue-
rung des Schuldners der Kapitalerträge oder der die
Kapitalerträge auszahlenden Stelle nach dem Ein-
kommen zuständig ist. Dabei sind die Kapitalertrag-
steuer und der Zinsabschlag, die zu demselben Zeit-
punkt abzuführen sind, jeweils auf den nächsten
vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden. Wenn
Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld be-
stehen (§ 8 Abs. 2) und der in Geld geleistete Kapital-
ertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer aus-
reicht, hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum

Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Ver-
fügung zu stellen. Soweit der Gläubiger seiner Ver-
pflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuer-
abzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen
Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt
hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom
Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.
(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-
erträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft
beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapital-
erträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss
als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die
Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den
Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst
worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der
Tag nach der Beschlussfassung.
(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem
Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Aus-
schüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der
Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz
oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils
des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs
Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das der
Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben
werden soll, als zugeflossen. Bei Zinsen aus par-
tiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapital-
erträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des
Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorüber-
gehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der
Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzu-
nehmen.
(5) Die Schuldner der Kapitalerträge oder die die
Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die
Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und ab-
zuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass
sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt haben. Der Gläubiger
der Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen,
wenn
1. der Schuldner oder die die Kapitalerträge aus-
zahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vor-
schriftsmäßig gekürzt hat,
2. der Gläubiger weiß, dass der Schuldner oder die
die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbe-
haltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig
abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht
unverzüglich mitteilt oder
3. das die Kapitalerträge auszahlende inländische
Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienst-
leistungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht
ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt
hat.
Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapital-
erträge und der die Kapitalerträge auszahlenden Stel-
le bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der
Schuldner oder die die Kapitalerträge auszahlende
Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig
angemeldet hat oder soweit sie ihre Zahlungs-
verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder
dem Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich
anerkennen.
(6) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt die
juristische Person des öffentlichen Rechts und die
von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse als
Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der
Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht im
Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spä-
testens acht Monate nach Ablauf des Wirtschafts-
jahrs; in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b
Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die
Verwendung. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 44a
Abstandnahme vom Steuerabzug
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2, die einem
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger
zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,
1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den
Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer
nach § 44b zu erstatten ist, den Sparer-Freibetrag
nach § 20 Abs. 4 und den Werbungskosten-
Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 nicht über-
steigen,
2. wenn anzunehmen ist, dass für ihn eine Veran-
lagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht
kommt.
(2) Voraussetzung für die Abstandnahme vom
Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44
Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauftrag des
Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck oder
2. des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranlagungs-
Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen
Wohnsitzfinanzamts
vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die
Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs
auszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei
Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalender-
jahrs enden. Fordert das Finanzamt die Bescheini-
gung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die
Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind,
so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurück-
zugeben.
(3) Der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Ver-
pflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt,
das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der
Ausstellung der Bescheinigung und die in der Be-
scheinigung angegebene Steuer- und Listennummer
zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge aufzu-
bewahren.
(4) Ist der Gläubiger
1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inlän-
dische Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse oder
2. eine inländische juristische Person des öffent-
lichen Rechts,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2 nicht

vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn es sich bei den
Kapitalerträgen um Gewinnanteile oder um Leistungen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a
oder um Gewinne im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe b handelt, die der Gläubiger von einer von
der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Per-
sonenvereinigung oder Vermögensmasse bezieht.
Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner
oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländi-
schen Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienst-
leistungsinstitut durch eine Bescheinigung des für
seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen
Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im
Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 ist. Absatz 2 Satz 2
bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die in Satz 3
bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn
die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1
in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen,
für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer
ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht von der Körper-
schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art an-
fallen.
(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbe-
schränkt oder beschränkt einkommensteuerpflich-
tigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht
vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebsein-
nahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertrag-
steuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf
Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Dies ist
durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger
zuständigen Finanzamts nachzuweisen. Die Beschei-
nigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus-
zustellen.
(6) Voraussetzung für die Abstandnahme vom
Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapi-
talerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8
sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen,
die Anteile an der Sammelschuldbuchforderung, die
Wertrechte oder die Einlagen und Guthaben im Zeit-
punkt des Zufließens der Einnahmen unter dem
Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die
Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder ver-
waltet werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheini-
gung nach § 45a Abs. 2 durch einen entsprechenden
Hinweis zu kennzeichnen.
(7) Ist der Gläubiger eine inländische
1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
gensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Kör-
perschaftsteuergesetzes oder
2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließ-
lich und unmittelbar gemeinnützigen oder mild-
tätigen Zwecken dient, oder
3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-
schließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken
dient,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a bis 7c nicht vorzu-
nehmen. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 44b
Erstattung der Kapitalertragsteuer
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2, die einem unbeschränkt ein-
kommensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44a
Abs. 5 auch einem beschränkt einkommensteuer-
pflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die
einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 1, 2 und 5
in dem dort bestimmten Umfang unter Berücksich-
tigung des § 3 Nr. 40 Buchstabe d, e und f erstattet.
Dem Antrag auf Erstattung ist außer dem Frei-
stellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der
Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach § 44a
Abs. 5 eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 3
beizufügen.
(2) Für die Erstattung ist das Bundesamt für
Finanzen zuständig. Der Antrag ist nach amtlich
vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unter-
schreiben.
(3) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des
Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Ein-
nahmen zugeflossen sind. Die Frist kann nicht ver-
längert werden.
(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn
1. die Erstattung nach § 45c beantragt oder durchge-
führt worden ist,
2. die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen
nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach
§ 44a Abs. 6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind.
(5) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abge-
führt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht
bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des § 44a dem
nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten
den Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungs-
Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a
Abs. 4 oder 5 erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in
dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, so
ist auf Antrag des nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug
Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Abs. 1)
insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum
Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steuer-
anmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer
entsprechend kürzen. Erstattungsberechtigt ist der
Antragsteller.
§ 44c
Erstattung von Kapitalertragsteuer
an bestimmte Körperschaften, Personen-
vereinigungen und Vermögensmassen
(1) Ist der Gläubiger eine inländische
1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
mögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes oder
2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließ-
lich und unmittelbar gemeinnützigen oder mild-
tätigen Zwecken dient, oder
3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-
schließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken
dient,

so erstattet das Bundesamt für Finanzen außer in den
Fällen des § 44a Abs. 4 und 7 auf Antrag des Gläubi-
gers die einbehaltene und abgeführte Kapitalertrag-
steuer. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem
Bundesamt für Finanzen durch eine Bescheinigung
des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse nach Satz 1 ist. § 44a Abs. 2 Satz 2 bis 4 und
Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. Dem Antrag ist außer
der Bescheinigung nach Satz 2 eine Bescheinigung
im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 beizufügen.
(2) Ist der Gläubiger
1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9
des Körperschaftsteuergesetzes oder nach an-
deren Gesetzen von der Körperschaftsteuer be-
freite Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse oder
2. eine inländische juristische Person des öffent-
lichen Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag
des Gläubigers die Hälfte der auf Kapitalerträge im
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 7a einbehal-
tenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Voraus-
setzung ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheini-
gung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Kör-
perschaft im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Satz 3
und 4 gilt entsprechend.
(3) § 44a Abs. 2 Satz 4, § 44b Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 und § 45b sind sinngemäß anzuwenden. Das
Bundesamt für Finanzen kann im Einzelfall die Frist
auf Antrag des Gläubigers verlängern, wenn dieser
verhindert ist, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf
Verlängerung ist schriftlich zu stellen und zu be-
gründen.
§ 45
Ausschluss der Erstattung
von Kapitalertragsteuer
In den Fällen, in denen die Dividende an einen
anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist
die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zah-
lungsempfänger ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für
den Erwerber eines Dividendenscheins in den Fällen
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. In den Fällen
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ist die Er-
stattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von
Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung
ausgeschlossen.
§ 45a
Anmeldung und Bescheinigung
der Kapitalertragsteuer
(1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-
steuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1
bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe
vorzunehmen ist. Der Grund für die Nichtabführung ist
anzugeben. Die Anmeldung ist mit der Versicherung
zu versehen, dass die Angaben vollständig und richtig
sind. Die Anmeldung ist von dem Schuldner, der aus-
zahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten
Person zu unterschreiben.
(2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4,
7a und 7b sind der Schuldner der Kapitalerträge und
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie
Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verpflichtet, dem
Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen die fol-
genden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem
Muster zu bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;
2. die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig
von der Vornahme eines Steuerabzugs;
3. den Zahlungstag;
4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechen-
baren Kapitalertragsteuer getrennt nach
a) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1
Nr. 1 und 2,
b) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1
Nr. 3 (Zinsabschlag) und
c) Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1
Nr. 4 und 5;
5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt
worden ist.
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 bis 4, 7 bis 7b und 8 sowie Satz 2 ist außerdem
die Zeit anzugeben, für welche die Kapitalerträge
gezahlt worden sind. Die Bescheinigung braucht nicht
unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschi-
nellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den
Aussteller erkennen lässt. Ist die auszahlende Stelle
nicht Schuldner der Kapitalerträge, hat sie zusätzlich
den Namen und die Anschrift des Schuldners der
Kapitalerträge anzugeben. § 44a Abs. 6 gilt sinn-
gemäß; über die zu kennzeichnenden Bescheinigun-
gen haben die genannten Institute und Unternehmen
Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen einen Hin-
weis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an
den Empfänger der Bescheinigung enthalten.
(3) Werden Kapitalerträge für Rechnung des
Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder
ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt,
so hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder
das Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung
zu erteilen. Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts
oder des Finanzdienstleistungsinstituts muss auch
der Schuldner hervorgehen, für den die Kapitalerträge
gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an das
die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann
unterbleiben.
(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist nicht
zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein An-
trag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach den
§§ 44b und 45c gestellt worden ist oder gestellt wird.
(5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4
nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern
und durch eine berichtigte Bescheinigung zu erset-
zen. Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu
kennzeichnen. Wird die zurückgeforderte Bescheini-
gung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung
der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller
zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen
Unterlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt
schriftlich zu benachrichtigen.

(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den
Absätzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf
Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder
zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Beschei-
nigung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kredit-
institut oder ein inländisches Finanzdienstleistungs-
institut auszustellen, so haftet der Schuldner auch,
wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige
Angaben macht. Der Aussteller haftet nicht
1. in den Fällen des Satzes 2,
2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Ver-
pflichtungen erfüllt hat.
§ 45b
Erstattung von Kapitalertragsteuer
auf Grund von Sammelanträgen
(1) Wird in den Fällen des § 44b Abs. 1 der Antrag
auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung
des Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinsti-
tut oder durch eine inländische Zweigniederlassung
eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
nehmen gestellt, so kann von der Übersendung des
Freistellungsauftrags nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach
§ 44a Abs. 5 sowie der Steuerbescheinigung nach
§ 45a Abs. 2 oder 3 abgesehen werden, wenn das
inländische Kreditinstitut oder die inländische Zweig-
niederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute
oder Unternehmen versichert, dass
1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2
oder 3 nicht ausgestellt oder als ungültig gekenn-
zeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers
der Kapitalerträge abhanden gekommen oder ver-
nichtet ist,
2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im
Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem
auf den Namen des Gläubigers lautenden Wert-
papierdepot bei dem inländischen Kreditinstitut
oder bei der inländischen Zweigniederlassung
eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
nehmen verzeichnet waren,
3. ein Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung
nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder eine Beschei-
nigung nach § 44a Abs. 5 vorliegt und
4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht worden
sind.
Über Anträge, in denen ein inländisches Kreditinstitut
oder eine inländische Zweigniederlassung eines der in
§ 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-
wesen genannten Institute oder Unternehmen ver-
sichert, dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a
Abs. 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach
den Angaben des Anteilseigners abhanden gekom-
men oder vernichtet ist, haben die Kreditinstitute und
Zweigniederlassungen eines der in § 53b Abs. 1
oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genann-
ten Institute oder Unternehmen Aufzeichnungen zu
führen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die
1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit-
nehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus
Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der
Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und
von ihr, einem inländischen Kreditinstitut oder
einer inländischen Zweigniederlassung eines der
in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
nehmen verwahrt werden;
2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treu-
händer in Vertretung der Arbeitnehmer dieser
Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Ein-
nahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeit-
nehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen
worden sind und von dem Treuhänder, einem
inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen
Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1
oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
genannten Institute oder Unternehmen verwahrt
werden;
3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in
Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um
Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossen-
schaft handelt.
Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2
stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft
verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz)
sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft
oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich.
Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen An-
teilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei
einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts
aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen
Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeit-
nehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesell-
schaftsmitteln gehören.
(3) Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapital-
erträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne
der §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die
Erstattung ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt
worden ist, so hat er dies dem Bundesamt für Finan-
zen anzuzeigen. Das Bundesamt für Finanzen hat die
zu Unrecht erstatteten Beträge von dem Gläubiger
zurückzufordern, für den sie festgesetzt worden sind.
Der Vertreter des Gläubigers haftet für die zurück-
zuzahlende Vergütung.
(4) § 44b Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend. Die
Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger die
beantragende Stelle bis zu dem in § 44b Abs. 3
bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antrag-
stellung beauftragt hat.
(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von
Kapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Emp-
fang der Steuererstattung.
§ 45c
Erstattung von Kapitalertragsteuer
in Sonderfällen
(1) In den Fällen des § 45b Abs. 2 wird die Kapital-
ertragsteuer an den dort bezeichneten Vertreter un-
abhängig davon erstattet, ob für den Gläubiger der
Kapitalerträge eine Veranlagung in Betracht kommt

und ob eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach
§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgelegt wird, wenn der
Vertreter sich in einem Sammelantrag bereit erklärt
hat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger ent-
gegenzunehmen. Die Erstattung nach Satz 1 wird
nur für Gläubiger gewährt, deren Bezüge im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr
100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.
(2) Werden in den Fällen des § 45b Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 oder 2 die Anteile von einem inländischen Kredit-
institut oder einer inländischen Zweigniederlassung
eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
nehmen in einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf
den Namen des Gläubigers lautet, setzt die Erstattung
nach Absatz 1 zusätzlich voraus:
1. Das inländische Kreditinstitut oder die inländische
Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1
oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
genannten Institute oder Unternehmen hat die
Überlassung der Anteile durch die Kapitalgesell-
schaft an den Gläubiger kenntlich gemacht;
2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeit-
nehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund
ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesell-
schaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind
oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören;
3. der Gläubiger hat dem inländischen Kreditinstitut
oder der inländischen Zweigniederlassung eines
der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
nehmen für das Wertpapierdepot eine Nichtver-
anlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 nicht vorgelegt und
4. die Kapitalgesellschaft versichert, dass
a) die Bezüge aus den von ihr insgesamt über-
lassenen Anteilen bei keinem der Gläubiger den
Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen
haben können und
b) das inländische Kreditinstitut oder die inlän-
dische Zweigniederlassung eines der in § 53b
Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-
wesen genannten Institute oder Unternehmen
schriftlich erklärt hat, dass die in den Num-
mern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt sind.
Ist die in Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b bezeichnete
Erklärung des inländischen Kreditinstituts oder der
inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b
Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
genannten Institute oder Unternehmen unrichtig, haf-
ten diese für die auf Grund der Erklärung zu Unrecht
gewährten Steuervorteile.
(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in
§ 45b Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertre-
tung ihrer unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubiger
einen Sammelantrag auf Erstattung von Kapitalertrag-
steuer zu stellen, wenn
1. die Zahl der Gläubiger, für die der Sammelantrag
gestellt werden soll, besonders groß ist,
2. die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung
eines inländischen Kreditinstituts oder einer in-
ländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b
Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
genannten Institute oder Unternehmen an die
Gläubiger ausgeschüttet und
3. im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt sind.
In diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass die Anteile
von einer der in § 45b bezeichneten Stellen verwahrt
werden.
(4) Für die Erstattung ist das Finanzamt zuständig,
dem die Besteuerung des Einkommens des Vertreters
obliegt. Das Finanzamt kann die Erstattung an Auf-
lagen binden, die die steuerliche Erfassung der
Kapitalerträge sichern sollen. Im Übrigen ist § 45b
sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein unbeschränkt ein-
kommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer und beruhen
die Kapitalerträge auf Teilschuldverschreibungen, die
ihm von seinem gegenwärtigen oder früheren Arbeit-
geber überlassen worden sind, so wird die Kapital-
ertragsteuer unter entsprechender Anwendung der
Absätze 1 bis 4 an den Arbeitgeber oder an einen von
ihm bestellten Treuhänder erstattet, wenn der Arbeit-
geber oder Treuhänder in Vertretung des Gläubigers
sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat, den
Erstattungsbetrag für den Gläubiger entgegenzuneh-
men. Die Erstattung wird nur für Gläubiger gewährt,
deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 allein
oder, in den Fällen des Absatzes 1, zusammen mit
den dort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirt-
schaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht überstiegen
haben.
§ 45d
Mitteilungen an
das Bundesamt für Finanzen
(1) Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 38b
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zum
Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für
Finanzen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das
Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern
zufließen, folgende Daten zu übermitteln:
1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der
Person – gegebenenfalls auch des Ehegatten –,
die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftrag-
geber),
2. Anschrift des Auftraggebers,
3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungs-
auftrag erteilt worden ist, jeweils gesondert
a) die Zinsen und ähnlichen Kapitalerträge, bei
denen vom Steuerabzug Abstand genommen
worden ist,
b) die Dividenden und ähnlichen Kapitalerträge,
bei denen die Erstattung von Kapitalertrag-
steuer und die Vergütung von Körper-
schaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen
beantragt worden ist,
c) die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1
Nr. 2, bei denen die Erstattung von Kapital-
ertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen
beantragt worden ist,

d) die Hälfte der Dividenden und ähnlichen Ka-
pitalerträge, bei denen nach § 44b Abs. 1 in der
Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) die Erstattung von Kapital-
ertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen
beantragt worden ist,
4. Namen und Anschrift des Empfängers des Frei-
stellungsauftrags.
Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen ma-
schinell verwertbaren Datenträgern zu erfolgen. Im
Übrigen findet § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung
entsprechende Anwendung. Das Bundesamt für Fi-
nanzen kann auf Antrag eine Übermittlung nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine
Übermittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mit sich
bringen würde.
(2) Die Mitteilungen dürfen nur zur Durchführung
eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen
Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfah-
rens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeld-
verfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
verwendet werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt
für Finanzen den Sozialleistungsträgern die Daten
nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung
des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden
Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder
der Betroffene zustimmt. Für Zwecke des Satzes 1 ist
das Bundesamt für Finanzen berechtigt, die ihm von
den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit
den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des
automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und
das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.“
33. § 46 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem
Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die
Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für
einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den
Steuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der
Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben
war;“.
34. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „1, 2, 4 und 6“
durch die Angabe „1, 2, 4, 6 und 9“ ersetzt.
bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
b) In Nummer 8 wird die Angabe „wesentlicher Betei-
ligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4“ durch die
Angabe „Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1“
ersetzt.
35. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „wesentlich“ gestri-
chen.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die übrigen Vorschriften des § 34 und die
§§ 9a, 10, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a,
32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind nicht
anzuwenden.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
bb) Im neuen Satz 2 werden nach den Wörtern
„Satz 1 gilt nicht, wenn“ die Wörter „die Ein-
künfte Betriebseinnahmen eines inländischen
Betriebs sind oder“ eingefügt.
36. § 50c wird aufgehoben.
37. § 50d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 44d“ jeweils
durch die Angabe „§ 43b“ ersetzt.
b) In Absatz 1a und Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe
„§ 44d“ jeweils durch die Angabe „§ 43b“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 44d“ jeweils durch
die Angabe „§ 43b“ und die Angabe „in dem in
§ 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes
festgelegten Umfang“ durch die Angabe „zu min-
destens einem Zehntel“ ersetzt.
38. § 51 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird aufgehoben.
bb) Die Angabe „des Antrags auf Vergütung von
Körperschaftsteuer (§ 36b Abs. 3),“ wird
gestrichen.
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a
eingefügt:
„1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
behörden der Länder auf der Basis der
§§ 32a und 39b einen Programmablaufplan
für die Herstellung von Lohnsteuertabellen
zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer
aufzustellen und bekannt zu machen;“.
39. § 51a Abs. 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt
gefasst:
„beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn
und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maß-
gebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b
Abs. 2 Satz 6 zu versteuernde Jahresbetrag für die
Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibe-
trag von 6 912 Deutsche Mark und für die Steuer-
klasse IV um den Kinderfreibetrag von 3 456 Deut-
sche Mark für jedes Kind vermindert wird, für
das eine Kürzung des Kinderfreibetrags nach § 32
Abs. 6 Satz 5 nicht in Betracht kommt.“
b) Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
40. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2000“ durch
die Angabe „2001“ und in Satz 2 die Angabe
„1999“ jeweils durch die Angabe „2000“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) § 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden für
1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der aus-
schüttenden Körperschaft der nach Artikel 3

des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körper-
schaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden
ist; für die übrigen in § 3 Nr. 40 genannten Er-
träge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
2. Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buch-
stabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die
Anteile bestehen, für das das Körper-
schaftsteuergesetz in der Fassung des Ar-
tikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.“
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a ein-
gefügt:
„(8a) § 3c Abs. 2 ist erstmals auf Aufwendungen
anzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 erst-
mals anzuwenden ist.“
d) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 in der
Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) und § 8b Abs. 2 Satz 2
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) sind in den Fällen der
Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.“
bb) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 6“
durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
cc) Im neuen Satz 11 wird die Angabe „Satz 7 ist
für die in Satz 8“ durch die Angabe „Satz 8 ist
für die in Satz 9“ ersetzt.
e) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a ein-
gefügt:
„(16a) § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) ist erstmals auf Übertragungen
von Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2000 erfolgen.“
f) Nach Absatz 21 werden die folgenden Absätze
21a und 21b eingefügt:
„(21a) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei Wirt-
schaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2000 angeschafft oder hergestellt wor-
den sind. Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem
1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt wor-
den sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter an-
zuwenden.
(21b) Bei Gebäuden, soweit sie zu einem
Betriebsvermögen gehören und nicht Wohn-
zwecken dienen, ist § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 in der
Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem
1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes
begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das
Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts an-
geschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei
Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erfor-
derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäu-
den, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht
werden.“
g) Absatz 23 wird wie folgt gefasst:
„(23) § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind vor-
behaltlich des Satzes 2 erstmals für Wirtschafts-
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2000 beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem
1. Januar 2001 beginnenden Wirtschaftsjahren
gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der
Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden.“
h) Es wird folgender Absatz 24a eingefügt:
„(24a) §10c Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden:
1. im Kalenderjahr 2002 in der folgenden Fas-
sung:
„Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten
durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-
Betrag abzurunden, wenn sie nicht bereits
durch 36 ohne Rest teilbar ist.“
2. ab dem Kalenderjahr 2003 in der folgenden
Fassung:
„Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten
vollen Euro-Betrag abzurunden.““
i) Absatz 25 Satz 2 wird aufgehoben.
j) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a ein-
gefügt:
„(32a) § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 ist erstmals auf
Verluste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, auf deren
Anteile sich die in § 15 Abs. 4 Satz 4 bezeichneten
Geschäfte beziehen, entstehen, für das das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist. § 15
Abs. 4 Satz 5 ist erstmals auf Verluste anzuwen-
den, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs
der Gesellschaft, deren Anteile in § 15 Abs. 4
Satz 5 bezeichnet sind, entstehen, für das das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.“
k) Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt:
„§ 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals
auf Veräußerungen und Realteilungen anzuwen-
den, die nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.“
l) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a ein-
gefügt:
„(34a) § 17 ist erstmals auf Veräußerungen an-
zuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirt-
schaftsjahrs der Gesellschaft, deren Anteile ver-
äußert werden, vorgenommen werden, für das
das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.“

m) Dem Absatz 36 werden die folgenden Sätze vor-
angestellt:
„§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Geset-
zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letzt-
mals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der
Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach
§ 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
anzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in der
Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) ist erstmals für Erträge anzu-
wenden, für die Satz 1 nicht gilt.“
n) Absatz 37 wird wie folgt gefasst:
„(37) § 20 Abs. 1 Nr. 9 ist erstmals auf Ein-
nahmen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahrs der Körperschaft, Personen-
vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuer-
gesetzes erzielt werden, für das das Körper-
schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3
des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1433) erstmals anzuwenden ist.“
o) Nach Absatz 37 werden die folgenden Ab-
sätze 37a und 37b eingefügt:
„(37a) § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ist
erstmals auf Leistungen anzuwenden, die nach
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs des Betriebs
gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlich-
keit erzielt werden, für das das Körperschaft-
steuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
erstmals anzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe b ist erstmals auf Gewinne anzuwen-
den, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs
des Betriebs gewerblicher Art ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs erzielt werden, für das das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
(37b) § 20 Abs. 2a Satz 1 in der Fassung des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist
letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für
die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergeset-
zes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-
mals anzuwenden ist.“
p) Nach Absatz 37b wird folgender Absatz 38 ein-
gefügt:
„(38) § 22 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Bezüge
anzuwenden, die nach Ablauf des Wirtschafts-
jahrs der Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse erzielt werden, die die
Bezüge gewährt, für das das Körperschaftsteuer-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034), letztmalig anzuwenden ist.“
q) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:
„(40) § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden
1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Betrags von 14 040 Deutsche Mark der Betrag
von 14 520 Deutsche Mark tritt, und
2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von
14 040 Deutsche Mark der Betrag von 15 000
Deutsche Mark tritt.“
r) Die Absätze 41 bis 43 werden wie folgt gefasst:
„(41) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden
1. für den Veranlagungszeitraum 2002 in der
folgenden Fassung:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde
Einkommen
1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro:
(768,85 · y + 1 990) · y;
3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro:
(278,65 · z + 2 300) · z + 432;
4. von 55 008 Euro an:
0,485 · x – 9 872.
„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro
übersteigenden Teils des nach Absatz 2 er-
mittelten zu versteuernden Einkommens. „z“
ist ein Zehntausendstel des 9 216 Euro über-
steigenden Teils des nach Absatz 2 ermittel-
ten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist
das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde
Einkommen.“;
2. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
in der folgenden Fassung:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde
Einkommen
1. bis 7 426 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 7 427 Euro bis 12 755 Euro:
(747,80 · y + 1 700) · y;
3. von 12 756 Euro bis 52 292 Euro:
(278,59 · z + 2 497) · z + 1 118;
4. von 52 293 Euro an:
0,47 · x – 9 232.
„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 426 Euro
übersteigenden Teils des auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel
des 12 755 Euro übersteigenden Teils des auf
einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu

versteuernden Einkommens. „x“ ist das auf
einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu ver-
steuernde Einkommen. Der sich ergebende
Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-
Betrag abzurunden.“;
3. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in der
folgenden Fassung:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b
und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde
Einkommen
1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
(883,74 · y + 1 500) · y;
3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
(241,42 · z + 2 397) · z + 989;
4. von 52 152 Euro an:
0,43 · x – 8 239.
„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro
übersteigenden Teils des auf den nächsten
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu ver-
steuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehn-
tausendstel des 12 739 Euro übersteigenden
Teils des auf den nächsten vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
„x“ ist das auf den nächsten vollen Euro-
Betrag abgerundete zu versteuernde Ein-
kommen. Der sich ergebende Steuerbetrag
ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag ab-
zurunden.“
(42) § 32a Abs. 2 ist für den Veranlagungszeit-
raum 2002 letztmals und in folgender Fassung
anzuwenden:
„(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den
nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen
Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits
durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu
erhöhen.“
(43) § 32a Abs. 3 ist für den Veranlagungszeit-
raum 2002 letztmals und mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass die Angabe „Deutsche-
Mark-Betrag“ durch die Angabe „Euro-Betrag“
ersetzt wird.“
s) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:
„(44) § 32c in der Fassung des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals
für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in
dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt wer-
den, die aus Wirtschaftsjahren stammen, die vor
dem 1. Januar 2001 beginnen.“
t) Absatz 45 wird aufgehoben.
u) Absatz 46 wird wie folgt gefasst:
„(46) § 33a Abs. 1 Satz 1 und 4 ist anzuwenden
1. für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004
mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle
des Betrags von 14 040 Deutsche Mark der
Betrag von 14 520 Deutsche Mark tritt, und
2. ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der
Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des
Betrags von 14 040 Deutsche Mark der Betrag
von 15 000 Deutsche Mark tritt.“
v) Absatz 47 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzu-
wenden. Auf § 34 Abs. 2 Nr. 1 ist Absatz 4a in der
Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) entsprechend anzuwenden.“
w) Nach Absatz 49 wird folgender Absatz 49a ein-
gefügt:
„(49a) Auf § 34c Abs. 7 ist Absatz 4a ent-
sprechend anzuwenden.“
x) Nach Absatz 50 werden die folgenden Ab-
sätze 50a, 50b und 50c eingefügt:
„(50a) § 35 ist erstmals in dem Veranlagungs-
zeitraum anzuwenden, in dem Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt werden, die aus Wirt-
schaftsjahren stammen, die nach dem 31. De-
zember 2000 beginnen.
(50b) § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1
in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Aus-
schüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-
schaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. § 36
Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
ist erstmals für Erträge anzuwenden, für die Satz 1
nicht gilt.
(50c) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind
letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für
die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergeset-
zes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-
mals anzuwenden ist.“
y) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
„(52) § 39b ist anzuwenden
1. ab dem Kalenderjahr 2002 mit der Maßgabe,
dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der
Angabe „17 442 Deutsche Mark“ die Angabe
„8 946 Euro“, an die Stelle der Angabe „53 784
Deutsche Mark“ die Angabe „27 306 Euro“
und in Absatz 3 an die Stelle der Angabe
„300 Deutsche Mark“ die Angabe „150 Euro“
treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 zweiter Halb-
satz ist im Kalenderjahr 2002 in der folgenden
Fassung anzuwenden:
„für die Berechnung der Vorsorgepauschale
ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn auf
den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren
vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn er nicht
bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und
sodann um 35 zu erhöhen,“

2. ab dem Kalenderjahr 2003 mit der Maßgabe,
dass in Absatz 2 Satz 7 und 8 an die Stelle
des Zitats „§ 32a Abs. 1 bis 3“ jeweils das
Zitat „§ 32a Abs. 1“, in Absatz 2 Satz 8 an die
Stelle der Zahlen „19,9“ und „48,5“ die Zahlen
„17“ und „47“ und an die Stelle der Angaben
„17 442 Deutsche Mark“ und „53 784 Deut-
sche Mark“ die Angaben „9 036 Euro“ und
„26 964 Euro“ treten. Absatz 2 Satz 6 Nr. 3 ist
ab dem Kalenderjahr 2003 in der folgenden
Fassung anzuwenden:
„3. die Vorsorgepauschale
a) in den Steuerklassen I, II und IV nach
Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder 3,
b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe
des § 10c Abs. 2 oder 3, jeweils in Ver-
bindung mit § 10c Abs. 4 Nr. 1,“
3. ab dem Kalenderjahr 2005 mit der Maßgabe,
dass in Absatz 2 Satz 8 an die Stelle der Zah-
len „19,9“ und „48,5“ die Zahlen „15“ und „43“
und an die Stelle der Angaben „17 442 Deut-
sche Mark“ und „53 784 Deutsche Mark“
die Angaben „9 144 Euro“ und „25 452 Euro“
treten.“
z) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:
„(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) sind letztmals anzuwenden für Aus-
schüttungen, für die der Vierte Teil des Körper-
schaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. Die
§§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind erstmals
für Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1
nicht gilt. § 45d in der Fassung des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals
im Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
z1) Die Absätze 55 bis 57 werden aufgehoben.
z2) Absatz 57a wird wie folgt gefasst:
„(57a) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fas-
sung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden für
Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Kör-
perschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. § 49
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, für
die Satz 1 nicht gilt. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b
in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden
für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des
Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist.“
z3) Absatz 58 wird wie folgt gefasst:
„(58) § 50 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals
anzuwenden für Ausschüttungen, für die der
Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach
§ 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
anzuwenden ist.“
z4) Absatz 59 wird wie folgt gefasst:
„(59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist weiter anzuwen-
den, wenn für die Anteile vor Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahrs, für das das Körperschaftsteuer-
gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erst-
mals anzuwenden ist, ein Sperrbetrag zu bilden
war.“
z5) Nach Absatz 59 werden die folgenden Ab-
sätze 59a bis 59c eingefügt:
„(59a) § 50d in der Fassung des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals
anzuwenden für Ausschüttungen, für die der
Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach
§ 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
anzuwenden ist. § 50d in der Fassung des Geset-
zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, für die
Satz 1 nicht gilt.
(59b) § 51 Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist
letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für
die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergeset-
zes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letzt-
mals anzuwenden ist.
(59c) § 51 Abs. 4 Nr. 1a ist ab dem Kalenderjahr
2003 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-
behörden der Länder auf der Basis der
§§ 32a und 39b einen Programmablaufplan
für die Herstellung von Lohnsteuertabellen
mit Lohnstufen zur manuellen Berechnung
der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu
machen. Der Lohnstufenabstand beträgt
bei den Jahrestabellen 36. Die in den
Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer
ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen
zu berechnen und muss an der Obergrenze
mit der maschinell berechneten Lohnsteuer
übereinstimmen. Die Monats-, Wochen-
und Tagestabellen sind aus den Jahres-
tabellen abzuleiten;“ .“
41. Die bisherigen Anlagen 2 (zu § 32a Abs. 4) und 3
(zu § 32a Abs. 5) werden aufgehoben.
42. Die bisherigen Anlagen 4 (zu § 52 Abs. 42) und 4a
(zu § 52 Abs. 43) werden aufgehoben.
43. Die bisherige Anlage 7 (zu § 44d) wird Anlage 2
(zu § 43b).

Artikel 2
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „27 215
Deutsche Mark“ durch die Angabe „28 403 Deut-
sche Mark“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „13 607
Deutsche Mark“ durch die Angabe „14 201 Deut-
sche Mark“ ersetzt.
2. § 84 Abs. 3b wird wie folgt gefasst:
„(3b) § 56 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Okto-
ber 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals ab dem Veranla-
gungszeitraum 2001 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
2. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§ 23 Abs. 6“ durch die
Angabe „§ 23 Abs. 3“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu Ab-
sätzen 5 und 6.
4. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft
von einem Anteilseigner erhalten hat, der zu
einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am
Grund- oder Stammkapital beteiligt war, gelten als
verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn eine
1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemes-
sene Vergütung vereinbart ist oder
2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene
Vergütung vereinbart ist und soweit das
Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirt-
schaftsjahrs das Eineinhalbfache des anteiligen
Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es
sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses
Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen
auch von einem fremden Dritten erhalten kön-
nen oder es handelt sich um Mittelaufnahmen
zur Finanzierung banküblicher Geschäfte.
Dies gilt nicht, wenn die Vergütung bei dem
Anteilseigner im Inland im Rahmen einer Veranla-
gung erfasst wird. Satz 1 ist auch bei Vergütungen
für Fremdkapital anzuwenden, das die Kapital-
gesellschaft von einer dem Anteilseigner nahe
stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Außensteuergesetzes, bei der die Vergütung im
Inland nicht steuerpflichtig ist, oder von einem
Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder
eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen
kann.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupt-
tätigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapital-
gesellschaften zu halten und diese Kapitalgesell-
schaften zu finanzieren oder deren Vermögen zu
mehr als 75 vom Hundert ihrer Bilanzsumme aus
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht,
tritt in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle des Ein-
einhalbfachen das Dreifache des anteiligen Eigen-
kapitals des Anteilseigners. Vergütungen für
Fremdkapital, das ein Anteilseigner im Sinne des
Absatzes 1, eine ihm nahe stehende Person oder
ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 einer der
Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 nach-
geordneten Kapitalgesellschaft zugeführt hat oder
im Wirtschaftsjahr zuführt, gelten als verdeckte
Gewinnausschüttungen, es sei denn, es handelt
sich um Fremdkapital im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapitalgesell-
schaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst glei-
chen Umständen von einem fremden Dritten er-
halten können oder es handelt sich um Mittelauf-
nahmen zur Finanzierung banküblicher Geschäfte.
Bei einer Kapitalgesellschaft, die am Grund- oder
Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft
beteiligt ist, ohne die Voraussetzungen des
Satzes 1 zu erfüllen, ist das Eigenkapital im Sinne
des Absatzes 2 um den Buchwert dieser Beteili-
gung zu kürzen.“
c) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn die Vergütung beim Anteilseigner im
Inland im Rahmen einer Veranlagung nur
erfasst wird, weil die Einkünfte aus der Beteili-
gung Betriebseinnahmen eines inländischen
Betriebs sind, oder“.
5. § 8b wird wie folgt gefasst:
„§ 8b
Beteiligung an anderen Körperschaften
und Personenvereinigungen
(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9
und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer
Ansatz.
(2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben
Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer
anderen Körperschaft oder Personenvereinigung,
deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a
des Einkommensteuergesetzes gehören, aus der Auf-
lösung oder der Herabsetzung ihres Nennkapitals
oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
Wertes außer Ansatz, soweit diese Anteile im Zeit-
punkt der Veräußerung seit mindestens einem Jahr
(Behaltefrist) ununterbrochen zum Betriebsvermögen
des Steuerpflichtigen gehört haben. Das gilt nicht,
soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam
auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die
Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines
höheren Werts ausgeglichen worden ist. Veräuße-
rung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte
Einlage.
(3) Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des
niedrigeren Teilwerts des in Absatz 2 genannten
Anteils oder durch Veräußerung des Anteils oder
bei Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals
entstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu
berücksichtigen. Das gilt auch für Gewinnminderun-
gen durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts inner-
halb der Behaltefrist im Sinne des Absatzes 2.
(4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile
nicht
1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des
Umwandlungssteuergesetzes sind oder
2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar
über eine Mitunternehmerschaft von einem Ein-
bringenden, der nicht zu den von Absatz 2 be-
günstigten Steuerpflichtigen gehört, zu einem
Wert unter dem Teilwert erworben worden sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als
sieben Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der
in Satz 1 genannten Anteile stattfindet oder
2. die in Satz 1 bezeichneten Anteile auf Grund eines
Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des
Umwandlungssteuergesetzes erworben worden
sind, es sei denn, die Anteile sind unmittelbar oder
mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des § 20
Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des
Umwandlungssteuergesetzes innerhalb der in
Nummer 1 bezeichneten Frist zurückzuführen.
(5) Von den Dividenden aus Anteilen an einer
ausländischen Gesellschaft, die von der Körper-
schaftsteuer befreit sind, gelten 5 vom Hundert als
Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in un-
mittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, soweit einer
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse Bezüge oder Gewinne im Sinne der Absätze 1
bis 3 im Rahmen eines Gewinnanteils aus einer Mitun-
ternehmerschaft im Sinne des § 13 Abs. 7, des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des § 18 Abs. 4 des Ein-
kommensteuergesetzes zugerechnet werden. Die
Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge oder Gewinne ent-
sprechend, die einem Betrieb gewerblicher Art einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts über
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts
zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
masse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht
im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst
werden.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Der Organträger muss an der Organgesell-
schaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an
ununterbrochen in einem solchen Maße be-
teiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimm-
rechte aus den Anteilen an der Organgesell-
schaft zusteht (finanzielle Eingliederung). Mit-
telbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen,
wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden
Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte
gewährt.“
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-
mern 2 bis 4.
d) In der neuen Nummer 2 Satz 3 wird die Angabe
„so müssen die Voraussetzungen der Nummer 1
und 2“ durch die Angabe „so muss die Voraus-
setzung der Nummer 1“ ersetzt.
7. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Ausgleichszahlungen
Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe
von 4/3 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst
zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum Ausgleich
vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organge-
sellschaft die Summe der geleisteten Ausgleichszah-
lungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.“
8. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Steuersatz
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hundert
des zu versteuernden Einkommens.
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der
Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuer-
gesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder
erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
(3) Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten
Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen
Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von
Werbesendungen 4 vom Hundert der Entgelte
(§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbe-
sendungen. Absatz 2 gilt entsprechend.“
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die Vorschrif-
ten des § 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 8 und
des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
entsprechend anzuwenden. Bei der Anwendung
des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-
setzes ist der Berechnung der auf die ausländi-
schen Einkünfte entfallenden inländischen Körper-
schaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu
legen, die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38
ergibt.“
c) Absatz 7 wird aufgehoben.

10. Der Vierte Teil wird aufgehoben.
11. Nach § 26 werden folgende Überschrift und die
folgenden §§ 27 bis 29 eingefügt:
„Vierter Teil
Nicht in das Nennkapital geleistete
Einlagen und Entstehung und Veranlagung
§ 27
Nicht in das
Nennkapital geleistete Einlagen
(1) Die unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen
am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem beson-
deren Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuwei-
sen. Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von
dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirt-
schaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des
Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben. Leistungen der Kör-
perschaft mindern das steuerliche Einlagekonto nur,
soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten
Leistungen den auf den Schluss des vorangegange-
nen Wirtschaftsjahrs ermittelten Unterschiedsbetrag
zwischen dem um das gezeichnete Kapital geminder-
ten in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapital
und dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos
übersteigt. Ist für die Leistung der Körperschaft die
Minderung des Einlagekontos bescheinigt worden,
bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Ver-
wendung unverändert.
(2) Der unter Berücksichtigung der Zu- und Ab-
gänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des
steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festge-
stellt. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung
ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die
gesonderte Feststellung zum folgenden Feststel-
lungszeitpunkt. Unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
perschaften und Personenvereinigungen haben auf
den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur
gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrund-
lagen abzugeben. Die Erklärungen sind von den in
§ 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen
eigenhändig zu unterschreiben.
(3) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
perschaft für eigene Rechnung Leistungen, die als
Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto berück-
sichtigt worden sind, so ist sie verpflichtet, ihren
Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich
vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2. die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche
Einlagekonto gemindert wurde,
3. den Zahlungstag.
Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu
werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren
ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen
lässt.
(4) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der
Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird
sie für Rechnung der Körperschaft durch ein inländi-
sches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem
Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3
Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorge-
schriebenem Muster zu erteilen. Aus der Bescheini-
gung muss ferner hervorgehen, für welche Körper-
schaft die Leistung erbracht wird. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend, wenn an Stelle eines inländi-
schen Kreditinstituts eine inländische Zweignieder-
lassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen genannten Institute oder Unter-
nehmen die Leistung erbringt.
(5) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den
Absätzen 3 und 4 nicht entspricht, haftet für die auf
Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu
Unrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheini-
gung durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch
eine inländische Zweigniederlassung eines der in
§ 53b Abs. 1 und 7 des Gesetzes über das Kredit-
wesen genannten Institute oder Unternehmen auszu-
stellen, so haftet die Körperschaft auch, wenn sie zum
Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht.
(6) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungs-
gesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-
perschaft über, so ist der Bestand des steuerlichen
Einlagekontos dem steuerlichen Einlagekonto der
übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.
(7) Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch
Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123
Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so
ist der Betrag des steuerlichen Einlagekontos der
übertragenden Kapitalgesellschaft einer übernehmen-
den Körperschaft im Verhältnis der übergehenden
Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Ka-
pitalgesellschaft vor dem Übergang bestehenden
Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den
Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im
Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spal-
tungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-
lungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das
Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis
der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der
übertragenden Körperschaft vor der Spaltung beste-
henden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen
Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor
der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend.
Soweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft
übergeht, mindert sich das steuerliche Einlagekonto
der übertragenden Kapitalgesellschaft in dem Ver-
hältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor
der Spaltung bestehenden Vermögen.
(8) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im
Sinne des § 14 oder des § 17 und übersteigt das dem
Organträger zuzurechnende Einkommen den abge-
führten Gewinn, so ist der Unterschiedsbetrag bei der
Organgesellschaft auf dem Einlagekonto zu erfassen.
Unterschreitet das dem Organträger zuzurechnende
Einkommen den abgeführten Gewinn, so mindert der
Unterschiedsbetrag vorrangig das Einlagekonto.
§ 28
Umwandlung
von Rücklagen in Nennkapital
Wird das gezeichnete Kapital durch Umwandlung
von Rücklagen erhöht, so gilt der auf dem steuer-
lichen Einlagekonto nach § 27 ausgewiesene Betrag

als vor den sonstigen Rücklagen verwendet. Das
steuerliche Einlagekonto wird entsprechend gemin-
dert. Enthält das gezeichnete Kapital auch Beträge,
die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen
mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner
stammenden Beträgen zugeführt worden sind, so
sind diese Teile des gezeichneten Kapitals getrennt
auszuweisen und gesondert festzustellen. Wird das
gezeichnete Kapital herabgesetzt, gilt dieser Teil des
gezeichneten Kapitals als vorab verwendet. Die Rück-
zahlung des gezeichneten Kapitals gilt insoweit als
Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Ein-
künften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes führen. Die Kapitalgesellschaft ist
verpflichtet, ihren Anteilseignern die Verwendung des
in Satz 4 genannten Teilbetrags nach amtlich vor-
geschriebenem Muster zu bescheinigen. § 27 Abs. 2
bis 6 gilt entsprechend.
§ 29
Grundlagenbescheid
Der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagen-
bescheid
1. für den Körperschaftsteuerbescheid des Verlust-
rücktragsjahrs hinsichtlich eines Verlustes, der
sich bei der Ermittlung des Einkommens ergeben
hat,
2. für den Bescheid über die gesonderte Feststellung
nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
hinsichtlich des Einkommens.“
12. Die Zwischenüberschrift
„Fünfter Teil
Entstehung, Veranlagung,
Erhebung und Vergütung der Steuer“
wird gestrichen.
13. Der bisherige § 48 wird § 30.
14. Der bisherige § 49 wird § 31 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
15. Der bisherige § 50 wird § 32 und dessen Absatz 2 wird
wie folgt gefasst:
„(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,
soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugs-
beträge in Anspruch genommen werden kann.“
16. Die §§ 51 und 52 werden aufgehoben.
17. Die Überschrift
„Sechster Teil
Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“
wird gestrichen.
18. Nach § 32 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Fünfter Teil
Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“.
19. Der bisherige § 53 wird § 33.
20. Der bisherige § 54 wird § 34 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „2000“ durch die Zahl
„2001“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fas-
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn
das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende
Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 2001 beginnt.“
c) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d ein-
gefügt:
„(6d) § 8b ist erstmals anzuwenden für
1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes, auf die bei der aus-
schüttenden Körperschaft der Vierte Teil des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän-
dert worden ist, nicht mehr anzuwenden ist;
2. Gewinne und Verluste im Sinne des § 8b Abs. 2
und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs
der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen,
das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in
dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034),
letztmals anzuwenden ist.
Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b
in der Fassung der Bekanntmachung des Körper-
schaftsteuergesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
den ist, weiter anzuwenden.“
d) Absatz 10a wird wie folgt gefasst:
„(10a) Die Vorschriften des Vierten Teils des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
den ist, sind letztmalig anzuwenden
1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem
den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-
sprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für
ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und
die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das
in dem Veranlagungszeitraum endet, für den
das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist;

2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leis-
tungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen,
das dem in Nummer 1 genannten Wirtschafts-
jahr vorangeht.
Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei
den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, gehören,
beträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert
der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I
S. 821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert
worden ist, zuzüglich der darauf entfallenden Ein-
nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Ein-
kommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert wor-
den ist, für die der Teilbetrag im Sinne des § 54
Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
geändert worden ist, als verwendet gilt. § 44 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körperschaftsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) geändert worden ist, gilt entsprechend.
Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 vom
Hundert des zu versteuernden Einkommens. Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für steuerbefreite Körper-
schaften und Personenvereinigungen im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in
einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen,
für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.
Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert
der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I
S. 821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert
worden ist, zuzüglich der darauf entfallenden Ein-
nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Ein-
kommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) geändert wor-
den ist, für die der Teilbetrag im Sinne des § 30
Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geän-
dert worden ist, als verwendet gilt. Die Körper-
schaftsteuer beträgt höchstens 40 vom Hundert
des zu versteuernden Einkommens abzüglich des
nach den Sätzen 1 bis 3 besteuerten Einkommens.
Satz 4 gilt entsprechend.“
e) Der bisherige Absatz 10a wird Absatz 10b.
21. Der bisherige § 54a wird § 35.
22. Nach dem neuen § 35 wird folgender Sechster Teil
angefügt:
„Sechster Teil
Sondervorschriften für den Übergang vom
Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
§ 36
Endbestände
(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs,
das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden
ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des ver-
wendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß
§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen
gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.
(2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüt-
tungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbe-
schluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen,
und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr
folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere
Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem
in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu
verringern. Die Regelungen des Vierten Teils des Kör-
perschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sind anzuwen-
den. Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, erhöht
sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs. 10a
Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 vom
Hundert unterlegen haben, und der Teilbetrag, der
nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaft-
steuer in Höhe von 40 vom Hundert ungemildert unter-
legen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34
Abs. 10a Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 40
vom Hundert unterlegen haben, jeweils nach Abzug
der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.
(3) Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des
§ 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 2601) geändert
worden ist, ist dem Teilbetrag, der nach dem 31. De-
zember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von
40 vom Hundert ungemildert unterlegen hat, in Höhe
von 27/22 seines Bestands hinzuzurechnen. In Höhe
von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne
des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert
worden ist, zu verringern.

(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, nach Anwen-
dung der Absätze 2 und 3 negativ, so wird sie mit den
mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der
Reihenfolge verrechnet, in der ihre Belastung zu-
nimmt.
(5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, nach Anwen-
dung der Absätze 2 und 3 positiv, sind zunächst die
Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zusam-
menzufassen. Ein sich aus der Zusammenfassung
ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit einem
positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu ver-
rechnen. Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30
Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-
den ist, ist vorrangig mit dem positiven zusammenge-
fassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrech-
nen.
(6) Ist die Summe der belasteten Teilbeträge nega-
tiv, mindert diese vorrangig den nach Anwendung des
Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
geändert worden ist; ein darüber hinausgehender
Negativbetrag mindert den positiven zusammenge-
fassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.
(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen
und werden gesondert festgestellt; dabei sind die ver-
bleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Körperschaftsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) geändert worden ist, in einer Summe auszu-
weisen.
§ 37
Körperschaftsteuerguthaben
und Körperschaftsteuerminderung
(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das
dem in § 36 Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt,
wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. Das
Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des End-
bestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 vom
Hundert belasteten Teilbetrags.
(2) Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich
um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den
folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf
einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ent-
sprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.
Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums,
in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinn-
ausschüttung erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch
des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag,
letztmalig in dem Veranlagungszeitraum, in dem das
15. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr
folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körper-
schaftsteuerguthaben ermittelt wird. Das verbleiben-
de Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss
der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf den
Schluss des 14. Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirt-
schaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1
das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fort-
zuschreiben und gesondert festzustellen. Der Be-
scheid über die gesonderte Feststellung ist Grund-
lagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte
Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.
(3) Erhält eine Körperschaft Bezüge, die nach § 8b
Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz
bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu
einer Minderung der Körperschaftsteuer geführt
haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und
das Körperschaftsteuerguthaben um den Betrag der
Minderung der Körperschaftsteuer bei der leistenden
Körperschaft. Satz 1 ist entsprechend auf den Anteil
am Übernahmegewinn im Sinne des Umwand-
lungssteuergesetzes anzuwenden, soweit die über-
tragende Körperschaft eine Minderung der Körper-
schaftsteuer in Anspruch genommen hat. Die leisten-
de Körperschaft hat der Empfängerin die folgenden
Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2. die Höhe der Leistungen,
3. die Höhe des in Anspruch genommenen Körper-
schaftsteuerminderungsbetrags,
4. den Zahlungstag.
§ 27 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 38
Körperschaftsteuererhöhung
(1) Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7
aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist auch
zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzu-
schreiben und gesondert festzustellen. § 27 Abs. 2
bis 5 gilt entsprechend. Der Bescheid über die geson-
derte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den
Bescheid über die gesonderte Feststellung zum fol-
genden Feststellungszeitpunkt. Der Betrag verringert
sich jeweils, soweit er als für Ausschüttungen ver-
wendet gilt. Er gilt als für Ausschüttungen verwen-
det, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesell-

schaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den auf den
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen dem um
das gezeichnete Kapital geminderten in der Steuerbi-
lanz ausgewiesenen Eigenkapital einerseits und der
Summe des Bestands des steuerlichen Einlagekontos
zuzüglich des Bestands im Sinne des Satzes 1 ande-
rerseits übersteigt.
(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich um 3/7 des
Betrags einer Gewinnausschüttung, für die ein Teil-
betrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes 1
als verwendet gilt. Die Körperschaftsteuererhöhung
mindert den Endbetrag im Sinne des Absatzes 1.
Satz 1 ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum
anzuwenden, in dem das 15. Wirtschaftsjahr endet,
das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss
nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben er-
mittelt werden.
(3) Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit
eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft
Gewinnausschüttungen an einen unbeschränkt steu-
erpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten
Anteilseigner oder an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts vornimmt. Der Anteilseigner ist
verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine
Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts
nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische Per-
son des öffentlichen Rechts. Das gilt nicht, soweit die
Gewinnausschüttung auf Anteile entfällt, die in einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden,
für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer aus-
geschlossen ist, oder in einem nicht von der Körper-
schaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.
§ 39
Einlagen der Anteilseigner
Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergebender positiver
Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs. 2
Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,
wird als Anfangsbestand des steuerlichen Einlage-
kontos im Sinne des § 27 erfasst.
§ 40
Umwandlung
(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft durch Verschmelzung nach
§ 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbe-
schränkt steuerpflichtige Körperschaft über, so sind
das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 und der
unbelastete Teilbetrag gemäß § 38 den entsprechen-
den Beträgen der übernehmenden Körperschaft hin-
zuzurechnen.
(2) Geht Vermögen einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft durch Aufspaltung oder
Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des
Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steu-
erpflichtige Körperschaft über, so sind die in Absatz 1
genannten Beträge der übertragenden Körperschaft
einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der
übergehenden Vermögensteile zu dem bei der über-
tragenden Körperschaft vor dem Übergang bestehen-
den Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den
Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im
Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spal-
tungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwand-
lungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. Entspricht das
Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis
der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der
übertragenden Körperschaft vor der Spaltung beste-
henden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen
Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor
der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend.
Soweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft
übergeht, mindern sich die Beträge der übertragen-
den Körperschaft in dem Verhältnis der übergehen-
den Vermögensteile zu dem vor der Spaltung be-
stehenden Vermögen.
(3) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuer-
pflichtigen Körperschaft durch Gesamtrechtsnach-
folge auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, von der
Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personen-
vereinigung oder Vermögensmasse oder auf eine
juristische Person des öffentlichen Rechts über, so
mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer um
den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 ergeben
würde, wenn das verwendbare Eigenkapital als im
Zeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Aus-
schüttung verwendet gelten würde. Die Körper-
schaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen des § 38
Abs. 3.“
Artikel 4
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993
(BGBl. I S. 944, 975), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 44d“ durch die
Angabe „§ 43b“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird
wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein Übernahmegewinn erhöht sich und ein
Übernahmeverlust verringert sich um einen Sperr-
betrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuer-
gesetzes, soweit die Anteile an der übertragenden
Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstich-
tag zum Betriebsvermögen der übernehmenden
Personengesellschaft gehören.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ein Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Der Übernahmegewinn bleibt außer Ansatz,
soweit er auf eine Körperschaft, Personenvereini-
gung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin
der Personengesellschaft entfällt. In den übrigen
Fällen ist er zur Hälfte anzusetzen.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Ermittlung der Einkünfte bei
Anteilseignern, die nicht im Sinne des § 17
des Einkommensteuergesetzes beteiligt sind
Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft
zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privat-
vermögen eines Gesellschafters der übernehmenden
Personengesellschaft gehört und handelt es sich
nicht um Anteile im Sinne des § 17 des Einkommen-
steuergesetzes, so sind ihm der Teil des in der Steuer-
bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des
gezeichneten Kapitals und abzüglich des anteiligen
steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes in dem Verhältnis der
Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körper-
schaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
zuzurechnen. Für Anteile, bei deren Veräußerung ein
Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen
wäre, gilt Satz 1 entsprechend.“
3. In § 8 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Körperschaftsteuerguthaben,
Körperschaftsteuerschuld
Das Körperschaftsteuerguthaben und die Körper-
schaftsteuerschuld im Sinne der §§ 37 und 38 des
Körperschaftsteuergesetzes mindern und erhöhen
für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung die
Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körper-
schaft.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine
Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz der
Anteile mit dem niedrigeren Teilwert ergeben hat,
nach § 50c des Einkommensteuergesetzes oder
nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
nicht anerkannt worden ist.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„(5) Im Falle des Vermögensübergangs von einer
Kapitalgesellschaft auf eine Körperschaft, deren
Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Ein-
nahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes gehören, sind der Körper-
schaft der Teil des in der Steuerbilanz ausgewie-
senen Eigenkapitals abzüglich des gezeichneten
Kapitals und abzüglich des steuerlichen Einlage-
kontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuer-
gesetzes, das dem Verhältnis der Anteile zum
Nennkapital der übertragenden Körperschaft
entspricht, zuzurechnen. § 10 gilt entsprechend.
Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht für einen ver-
bleibenden Verlustabzug im Sinne des § 10d
Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.“
6. § 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körper-
schaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der Beträge
im Sinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuer-
gesetzes anzuwenden.“
7. In § 18 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
8. § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Ver-
äußerungsgewinn ist § 34 Abs. 1 des Einkommen-
steuergesetzes anzuwenden, wenn der Einbrin-
gende eine natürliche Person ist und soweit der
Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Buch-
stabe b und c in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit
ist.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „wesentliche Betei-
ligung“ durch die Wörter „Beteiligung im Sinne
des § 17 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „sind § 16 Abs. 4
und § 34 Abs. 1“ durch die Angabe „ist § 16
Abs. 4“ ersetzt.
10. In § 27 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fas-
sung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) sind erstmals auf Umwand-
lungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Über-
tragungsstichtag in dem ersten Wirtschaftsjahr der
übertragenden Körperschaft liegt, für das das Körper-
schaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
erstmals anzuwenden ist. Ist in dem in Satz 1 bezeich-
neten Wirtschaftsjahr ein Rechtsakt im Sinne des
Umwandlungssteuergesetzes wirksam geworden,
der steuerlich mit zulässiger Rückwirkung nach Maß-
gabe des Umwandlungssteuergesetzes belegt ist, so
gelten die steuerlichen Rechtsfolgen als frühestens zu
Beginn des in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahrs
bewirkt.“
Artikel 6
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zu-

letzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „des Kör-
perschaftsteuergesetzes“ die Angabe „in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817)“ eingefügt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden
Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer
Enkelgesellschaft noch andere Erträge bezogen, so
findet Satz 2 nur Anwendung für den Teil der Aus-
schüttung der Tochtergesellschaft, der dem Ver-
hältnis dieser Gewinnanteile zu der Summe dieser
Gewinnanteile und der übrigen Erträge entspricht,
höchstens aber in Höhe des Betrags dieser
Gewinnanteile. Die Anwendung des Satzes 2 setzt
voraus, dass
1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr,
für das sie die Ausschüttung vorgenommen
hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder
fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1
bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig-
keiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außen-
steuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht
und
2. die Tochtergesellschaft unter den Vorausset-
zungen des Satzes 1 am Nennkapital der Enkel-
gesellschaft beteiligt ist.
Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften
setzt voraus, dass die Muttergesellschaft alle Nach-
weise erbringt, insbesondere
1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-
weist, dass die Tochtergesellschaft ihre Brutto-
erträge ausschließlich oder fast ausschließlich
aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuer-
gesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter
§ 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden
Beteiligungen bezieht,
2. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nach-
weist, dass die Enkelgesellschaft ihre Brutto-
erträge ausschließlich oder fast ausschließ-
lich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des
Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten
oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außen-
steuergesetzes fallenden Beteiligungen be-
zieht,
3. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesell-
schaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage
von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist;
auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem
im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes
vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungs-
vermerk einer behördlich anerkannten Wirt-
schaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren
Stelle vorzulegen;“.
b) In Nummer 8 werden nach dem Wort „beträgt“ die
Wörter „und die Gewinnanteile bei der Ermittlung
des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind“ an-
gefügt.
3. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung
des Artikels 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) sind vorbehaltlich des Absatzes 2
erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden.
(2) § 9 Nr. 7 und 8 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist letzt-
mals auf die Gewinne anzuwenden, auf die der Vierte
Teil des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,
letztmals anzuwenden ist.“
Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt
geändert:
1. § 146 Abs. 5 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Bei der Führung der Bücher und der sonst erforder-
lichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss ins-
besondere sichergestellt sein, dass während der Dauer
der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar
sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können.
Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde
nach § 147 Abs. 6. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.“
2. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. während der Dauer der Aufbewahrungs-
frist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich
lesbar gemacht und maschinell ausgewer-
tet werden können.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz werden das Wort
„nur“ gestrichen und die Wörter „vorlegen kann“
durch das Wort „vorlegt“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe
eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,
hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprü-
fung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten
zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur
Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im
Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass
die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausge-
wertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und
Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren
Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die
Kosten trägt der Steuerpflichtige.“

3. § 200 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeich-
nungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkun-
den zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Ver-
ständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläute-
rungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung
ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen.“
Artikel 8
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird
nach § 19a folgender § 19b eingefügt:
„§ 19b
Zugriff auf daten-
verarbeitungsgestützte Buchführungssysteme
§ 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 200 Abs. 1
der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 7 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind ab
dem 1. Januar 2002 anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Dem § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:
„Als Rechnung gilt auch eine mit einer digitalen Signatur
nach dem Signaturgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1870, 1872) in der jeweils geltenden Fassung ver-
sehene elektronische Abrechnung.“
Artikel 10
Änderung des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften
Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2726), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird
wie folgt geändert:
1. In § 37o Nr. 3 wird die Angabe „11 bis 13“ durch die
Angabe „11 bis 14“ ersetzt.
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des
§ 38a“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„An die Stelle der in § 44b Abs. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Nicht-
veranlagungs-Bescheinigung tritt eine Bescheini-
gung des für das Wertpapier-Sondervermögen
zuständigen Finanzamts, in der bestätigt wird,
dass ein Zweckvermögen im Sinne des Absatzes 1
vorliegt.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 38a wird aufgehoben.
4. § 38b wird wie folgt gefasst:
„§ 38b
(1) Von dem Teil der Einnahmen eines Wertpapier-
Sondervermögens, der zur Ausschüttung auf Anteil-
scheine an dem Sondervermögen verwendet wird,
wird eine Kapitalertragsteuer von dem ausgeschütte-
ten Betrag erhoben, soweit darin enthalten sind
1. Erträge des Sondervermögens, bei denen nach
§ 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 44a des Einkom-
mensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu
nehmen ist, sowie der hierauf entfallende Teil des
Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine,
2. Erträge des Sondervermögens im Sinne des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
zes, bei denen die Kapitalertragsteuer nach § 38
Abs. 2 erstattet wird, sowie der hierauf entfallende
Teil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteil-
scheine,
3. ausländische Erträge des Sondervermögens im
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,
4. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im
Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3
des Einkommensteuergesetzes und die hierauf
entfallenden Teile des Ausgabepreises für aus-
gegebene Anteilscheine.
Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend
anzuwenden. In der nach § 45a des Einkommen-
steuergesetzes zu erteilenden Bescheinigung ist der
zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertrag-
steuer berechtigende Teil der Ausschüttung geson-
dert anzugeben.
(2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder
Kostendeckung verwendeten Einnahmen und Gewin-
ne des Sondervermögens gilt Absatz 1 entsprechend.
Die darauf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von
dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten.
(3) Werden die Einnahmen und Gewinne des Son-
dervermögens nicht zur Ausschüttung oder Kosten-
deckung verwendet, hat die Kapitalanlagegesell-
schaft den Steuerabzug vorzunehmen. § 44a des
Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Im
Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kapital-
ertragsteuer ist innerhalb eines Monats nach der Ent-
stehung zu entrichten. Die Kapitalanlagegesellschaft
hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
und darin die Steuer zu berechnen.
(4) Die Kapitalertragsteuer wird auch von Zwischen-
gewinnen (§ 39 Abs. 2) erhoben. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.

(5) Von den Ausschüttungen und den nicht zur
Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Ein-
nahmen eines Wertpapier-Sondervermögens wird ein
Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von 20 vom
Hundert vorgenommen, soweit darin Erträge im Sinne
des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes enthalten sind, die nicht nach
§ 40 Abs. 1 steuerfrei sind. Die für den Steuerabzug
von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1
Nr. 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gel-
tenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
sind entsprechend anzuwenden. Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 3 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.“
5. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und
§ 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind
außer in den Fällen des § 40 Abs. 2 nicht anzu-
wenden.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.
6. § 39a wird aufgehoben.
7. § 39b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Anrechnung der einbehaltenen und
abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung
nach § 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entspre-
chend.“
8. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Wertpapier-Sondervermögen sind insoweit steuerfrei,
als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapie-
ren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesell-
schaften enthalten, es sei denn, dass es sich um
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im
Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes handelt, oder dass die
Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuer-
pflichtigen sind; § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer-
gesetzes und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuer-
gesetzes sind anzuwenden. Enthalten die Ausschüt-
tungen Erträge aus der Veräußerung von Bezugs-
rechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften, so
kommt die Steuerfreiheit insoweit nicht in Betracht,
als die Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 20 des
Einkommensteuergesetzes sind.
(2) Auf ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung
oder Kostendeckung verwendete inländische und
ausländische Einnahmen des Wertpapier-Sonder-
vermögens im Sinne des § 38b Abs. 5 sind § 3 Nr. 40
des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.
(3) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Wertpapier-Sondervermögen sind bei der Veranla-
gung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem
ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten,
für die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts
verzichtet hat. Die Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer wird jedoch nach dem Satz erhoben, der
für die Bemessungsgrundlage vor Anwendung des
Satzes 1 (Gesamteinkommen) in Betracht kommt,
wenn in dem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung ein entsprechender Progressionsvor-
behalt vorgesehen ist.
(4) Sind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine
an einem Wertpapier-Sondervermögen aus einem
ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten,
die in diesem Staat zu einer nach § 34c Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Ab-
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer an-
rechenbaren Steuer herangezogen werden, so ist bei
unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilscheininhabern
die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßi-
gungsanspruch unterliegende ausländische Steuer
auf den Teil der Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländi-
schen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten
Einkünfte entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu ermit-
teln, dass die sich bei der Veranlagung des zu ver-
steuernden Einkommens – einschließlich der auslän-
dischen Einkünfte – nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b
des Einkommensteuergesetzes ergebende Einkom-
mensteuer oder nach § 23 des Körperschaftsteuer-
gesetzes ergebende Körperschaftsteuer im Verhältnis
dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Ein-
künfte aufgeteilt wird. Der Höchstbetrag der an-
rechenbaren ausländischen Steuern ist für die Aus-
schüttungen aus jedem einzelnen Wertpapier-Son-
dervermögen zusammengefasst zu berechnen. § 34c
Abs. 2, 3, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes ist
sinngemäß anzuwenden.
(5) Den in den Ausschüttungen enthaltenen Beträ-
gen im Sinne der Absätze 1 bis 4 stehen die hierauf
entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgege-
bene Anteilscheine gleich.“
9. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
„§ 40a
(1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Ver-
äußerung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-
Sondervermögen, die zu einem Betriebsvermögen
gehören, sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergeset-
zes und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anteil-
scheininhaber noch nicht zugeflossene oder als
zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder
auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens
an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-
mögensmassen entfallen, deren Leistungen beim
Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ge-
hören.
(2) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung von Anteilscheinen an einem Wert-

papier-Sondervermögen, die zu einem Privatvermö-
gen gehören, ist § 3 Nr. 40 des Einkommensteuer-
gesetzes nicht anzuwenden.“
10. § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteil-
scheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf
einen Anteilschein an dem Wertpapier-Sondervermö-
gen bekannt zu machen
1. den Betrag der Ausschüttung;
2. die in der Ausschüttung enthaltenen
a) steuerfreien Veräußerungsgewinne im Sinne
des § 40 Abs. 1 Satz 1,
b) Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkom-
mensteuergesetzes,
c) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40
des Einkommensteuergesetzes,
d) Erträge im Sinne des § 8b Abs.1 des Körper-
schaftsteuergesetzes,
e) Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2
des Körperschaftsteuergesetzes,
f) Erträge im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2, soweit
die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 des Einkommensteuergesetzes sind,
g) Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 3,
h) Einkünfte im Sinne des § 40 Abs. 4;
3. den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapital-
ertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüt-
tung im Sinne des
a) § 38b Abs. 1 bis 4,
b) § 38b Abs. 5;
4. den Betrag der anzurechnenden oder zu erstatten-
den Kapitalertragsteuer von Erträgen im Sinne des
a) § 38b Abs. 1 bis 4,
b) § 38b Abs. 5;
5. den Betrag der nach § 34c Abs. 1 des Einkommen-
steuergesetzes anrechenbaren und nach § 34c
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abzieh-
baren ausländischen Steuern, der auf die in den
Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte im Sinne
des § 40 Abs. 4 entfällt.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat auf Anforde-
rung des für ihre Besteuerung nach dem Einkommen
zuständigen Finanzamts den Nachweis über die Höhe
der ausländischen Einkünfte und über die Festset-
zung und Zahlung der ausländischen Steuern durch
Vorlage entsprechender Urkunden, zum Beispiel
Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung, zu
führen. Sind diese Urkunden in einer fremden Spra-
che abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung
in die deutsche Sprache verlangt werden.
(3) Wird der Betrag einer anrechenbaren Steuer
nach der Bekanntmachung im Sinne des Absatzes 1
erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder
ermäßigt oder hat die Kapitalanlagegesellschaft einen
solchen Betrag in unzutreffender Höhe bekannt
gemacht, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die
Unterschiedsbeträge bei der im Zusammenhang
mit der nächsten Ausschüttung vorzunehmenden
Ermittlung der anrechenbaren Steuerbeträge auszu-
gleichen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich
den Zwischengewinn (§ 39 Abs. 2) zu ermitteln; sie hat
ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich
den Vomhundertsatz des Wertes des Anteils zu er-
mitteln, der auf die in dem Veräußerungsgewinn
enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 40a Abs. 1
entfällt; sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu
veröffentlichen.“
11. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 bis 5 und des § 41
mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a
und d gelten sinngemäß für die in § 38b Abs. 2, 3
und 5, § 39 Abs. 1 Satz 2 und § 39b bezeichneten Ein-
nahmen des Wertpapier-Sondervermögens, die nicht
zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendet
werden. Die Angaben im Sinne des § 41 Abs. 1 sind
spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäfts-
jahrs bekannt zu machen.“
12. Dem § 43 wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) Für die letztmalige Anwendung der §§ 38, 38a,
38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a und 2, §§ 39a, 40 Abs. 4, § 41
Abs. 1 und 4 sowie § 42 in der Fassung des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) gilt § 52
Abs. 36 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sinn-
gemäß. Für die erstmalige Anwendung der §§ 38, 38b,
39, 39b Abs. 3, § 40 Abs. 1, 2 und 4, §§ 40a, 41 Abs. 1,
4 und 5 sowie § 42 in der Fassung des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) gilt § 52 Abs. 36
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß.“
13. § 43a Satz 3 wird aufgehoben.
14. In § 43b Nr. 4 wird die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 12“
durch die Angabe „§ 43 Abs. 6 bis 14“ ersetzt.
15. § 45 Abs. 2 wird aufgehoben.
16. In § 49 wird die Angabe „§§ 38 bis 42“ durch die
Angabe „§§ 38 bis 43“ ersetzt.
17. Dem § 50 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für die letztmalige Anwendung des § 45 Abs. 2
in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2601) gilt § 43 Abs. 14 Satz 1 ent-
sprechend. § 49 in der Fassung des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für das
Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
zember 2000 beginnt.“

Artikel 11
Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Das Auslandinvestment-Gesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt
geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht
anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Wörter eingefügt:
„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht
anzuwenden.“
c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung von ausländischen Investmentantei-
len sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes
und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
nicht anzuwenden.“
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„§ 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht
anzuwenden.“
b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung von ausländischen Investmentantei-
len sind § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes
und § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
nicht anzuwenden.“
3. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „32c,“ ge-
strichen.
4. Dem § 19a wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 2b, § 18 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 4 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 in der
Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1433) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2000 zufließen.“
Artikel 12
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „wesentliche Be-
teiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3“ durch
die Angabe „Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1“
ersetzt.
2. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:
„Dritter Teil
Behandlung einer Beteiligung im
Sinne des § 17 des Einkommensteuer-
gesetzes bei Wohnsitzwechsel ins Ausland“.
3. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Ab-
satzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte im Staat der
Geschäftsleitung und im Staat des Sitzes der auslän-
dischen Gesellschaft jeweils einer Belastung durch
Ertragsteuern von weniger als 25 vom Hundert unter-
liegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Ein-
künften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die
danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem
Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert
wird, die die Gesellschaft, von der die Einkünfte stam-
men, zu tragen hat; Einkünfte, die nach § 13 vom
Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, und auf sie
entfallende Steuern bleiben unberücksichtigt.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Hinzurechnungsbetrag gilt unmittelbar
nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahrs
der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen.
Die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag beträgt
38 vom Hundert; sie ist der tariflichen Einkommen-
steuer oder Körperschaftsteuer hinzuzurechnen.
Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40
Satz 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes
und § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
nicht anzuwenden.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter
sind Einkünfte der ausländischen Zwischen-
gesellschaft, die aus dem Halten, der Verwal-
tung, Werterhaltung oder Werterhöhung von
Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren,
Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswer-
ten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige
weist nach, dass sie
1. aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen
Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft
dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das
Kreditwesen, oder
2. aus Gesellschaften stammen, an denen die
ausländische Zwischengesellschaft zu min-
destens einem Zehntel beteiligt ist, voraus-
gesetzt der Steuerpflichtige weist nach,
dass die Einkünfte im Staat der Geschäfts-
leitung oder im Staat des Sitzes der Gesell-
schaft einer Belastung durch Ertragsteuern
von mindestens 25 vom Hundert unter-
liegen.“
bb) In Satz 3 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „80“
ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Ausschüttung von Gewinnanteilen
(1) Gewinnanteile sind um die Steuer zu kürzen, die
eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person in
dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie
die Gewinnanteile von der ausländischen Gesellschaft
bezieht, auf den Hinzurechnungsbetrag entrichtet
hat.
(2) Soweit die Gewinnanteile den Hinzurechnungs-
betrag übersteigen, sind sie um die Steuer zu kürzen,
die auf Hinzurechnungsbeträge in Höhe der über-
steigenden Gewinnanteile für die vorangegangenen
vier Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre entrichtet und
noch nicht abgezogen worden sind.
(3) Veräußert die unbeschränkt steuerpflichtige
natürliche Person Anteile an der ausländischen Gesell-
schaft, so ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die abzuziehende Steuer den Veräußerungs-
gewinn nicht übersteigen darf.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf
die auf den Hinzurechnungsbetrag zu erhebende
Steuer die Steuern angerechnet, die nach § 10
Abs. 1 abziehbar sind. In diesem Fall ist der Hin-
zurechnungsbetrag um diese Steuern zu erhöhen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des
§ 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
des § 26 Abs. 1 und 6 des Körperschaftsteuer-
gesetzes entsprechend anzuwenden.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gewinnanteile, die die ausländische Gesell-
schaft von einer nicht unbeschränkt steuerpflich-
tigen Kapitalgesellschaft bezieht, deren Bruttoer-
träge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten
stammen, sind mit dem auf den unbeschränkt
Steuerpflichtigen entfallenden Teil vom Hinzurech-
nungsbetrag auszunehmen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gewinnanteile, die die ausländische Gesell-
schaft von einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft bezieht, sind mit dem auf den
unbeschränkt Steuerpflichtigen entfallenden Teil
vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag ist
um Gewinnanteile zu kürzen, die die Untergesell-
schaft in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr
ausschüttet, in dem der nach Absatz 1 zuzurech-
nende Betrag anzusetzen ist; soweit die Gewinn-
anteile den zuzurechnenden Betrag übersteigen,
sind sie um Beträge zu kürzen, die für die vorange-
gangenen vier Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre
nach Absatz 1 der ausländischen Gesellschaft
zugerechnet und noch nicht für eine solche Kürzung
verwendet worden sind.“
b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.
9. § 21 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) Im neuen Satz 1 werden die Wörter „Fassung
dieses Gesetzes“ durch die Angabe „Fassung des
Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2310)“ ersetzt.
c) Folgende Sätze werden angefügt:
„§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 6, §§ 11, 12, 13
Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2 und 4 in der Fassung des
Artikels 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) sind erstmals anzuwenden für die
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für den
Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte
hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr
der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte
entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2000
beginnt. Die §§ 7 bis 14, 18 und 20 mit Ausnahme
des § 20 Abs. 2 sind für die Gewerbesteuer letzt-
mals anzuwenden für den Erhebungszeitraum, für
den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in
einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2001
beginnt. § 11 in der Fassung des Artikels 12 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310)
ist auf Gewinnausschüttungen der Zwischengesell-
schaft oder auf Gewinne aus der Veräußerung der
Anteile an der Zwischengesellschaft nicht anwend-
bar, wenn auf die Ausschüttungen oder auf die
Gewinne aus der Veräußerung § 8b Abs. 1 oder 2
des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) oder § 3 Nr. 40 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
anwendbar ist.“
Artikel 13
Änderung des Gesetzes
über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
Das Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967
(BGBl. I S. 977), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des
Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie
folgt geändert:
1. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
2. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 5 und 6 sind letztmals auf die Rück-
zahlung von Nennkapital anzuwenden, die in dem
letzten vor dem 1. Januar 2002 beginnenden Wirt-
schaftsjahr erfolgt.“

Artikel 14
Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der EG-Richtlinie
über die gegenseitige Amtshilfe im
Bereich der direkten und indirekten Steuern
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 15
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
§ 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Gemeindefinanzreformgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar
1995 (BGBl. I S. 189), das zuletzt durch das Gesetz vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2486) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2001 24 vom
Hundert, im Jahr 2002 30 vom Hundert, im Jahr 2003
36 vom Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 38 vom
Hundert und ab dem Jahr 2006 35 vom Hundert. Der
Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen beträgt im Jahr 2001 30 vom Hundert, im
Jahr 2002 36 vom Hundert, im Jahr 2003 42 vom Hundert,
in den Jahren 2004 und 2005 44 vom Hundert und ab dem
Jahr 2006 41 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für
die übrigen Länder beträgt im Jahr 2001 59 vom Hundert,
im Jahr 2002 65 vom Hundert, im Jahr 2003 71 vom
Hundert, in den Jahren 2004 und 2005 73 vom Hundert
und ab dem Jahr 2006 70 vom Hundert.“
Artikel 16
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Januar 2000 (BGBl. I S. 4) wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „13 500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „14 040 Deutsche Mark“
ersetzt.
2. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden
1. vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 mit
der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von
14 040 Deutsche Mark der Betrag von 14 520 Deut-
sche Mark tritt, und
2. vom 1. Januar 2005 an mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des Betrags von 14 040 Deutsche Mark
der Betrag von 15 000 Deutsche Mark tritt.“
Artikel 17
Neufassung der
betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 15 dieses Gesetzes
geänderten Gesetze und Verordnungen in der vom Inkraft-
treten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des durch Artikel 16 dieses
Gesetzes geänderten Bundeskindergeldgesetzes in der
vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 18
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikel 2 beruhenden Teile der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) Die Artikel 7 und 8 treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Oktober 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1433. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 17fd4e190fba52b6….