§ 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften
Stand: 03.01.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 30.08.1995 – I R 77/94Zitiert von 6
- BFH, 13.02.2008 – I R 75/07Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 – 12 S 487/19Zitiert von 10
- FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 – 1 K 1345/13Zitiert von 2
- BFH, 05.11.1992 – I R 38/92Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 10.07.2025 – 3 K 1653/19
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 08.03.2023 – 9 K 147/20 K,G
- FG Münster, 10.11.2004 – 4 K 2475/04 FZitiert von 1
- FG Münster, 16.12.2002 – 8 K 8102/98 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigen.