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Artikel 7 · BT-Drs. 12/4487 · S. 45

Zu Artikel 7 (Einkommensteuer-

Zu Artikel 7 (Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 8c EStDV)
Zu Buchstabe a (Absätze 1 und 2)
Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame
Marktorganisation für Wein (Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften Nr. L 84/1) bestimmt als
(Wein-)Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1. Septem-
ber eines jeden Jahres bis zum 31. August des darauf-
folgenden Jahres. Nach Artikel 3 dieser Verordnung
in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3929/
87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 über die
Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für
Erzeugnisse des Weinsektors (Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften Nr. L 369/59) haben die Wein-
baubetriebe zum 31. August eines jeden Jahres zahl-
reiche betriebliche Daten an die zuständige Behörde
(Weinbauamt) zu melden. Es ist für Weinbaubetriebe
einfacher, diese Daten gleichzeitig mit dem steuerli-
chen Jahresabschluß zu ermitteln. Deshalb ermöglicht
die Änderung des § 8 c EStDV den Weinbaubetrieben,
das steuerliche Wirtschaftsjahr auf das (Wein-)Wirt-
schaftsjahr nach der EWG-Verordnung umzustellen.
Drucksache 12/4487 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode
Da bei Land- und Forstwirten der Gewinn des Wi rt
-schaftsjahrsaufdasKalenderjahr,indemdasWi
rt
-schaftsjahrbeginnt,undaufdasKalenderjahr,indem
das Wirtschaftsjahr endet, gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 1
EStG entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen
ist, kann bei der Umstellung auf das mit dem Kalen-
derjahr übereinstimmende Wirtschaftsjahr oder auf
das Wirtschaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
(Weinwirtschaftsjahr) auf die Bildung eines Rumpf-
wirtschaftsjahrs verzichtet werden. Damit wird die
Umstellungsbelastung für die Betriebe gering gehal-
ten.
Zu Nummer 2 (§ 84 Abs. 2 EStDV)
Die Vorschrift enthält d

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.844 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 12/4487, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 185.360–187.204 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert bff0650cbb353441….

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