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Artikel 7 · BT-Drs. 12/4487 · S. 45
Zu Artikel 7 (Einkommensteuer-
Zu Artikel 7 (Einkommensteuer- Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 8c EStDV) Zu Buchstabe a (Absätze 1 und 2) Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Amtsblatt der Europäi- schen Gemeinschaften Nr. L 84/1) bestimmt als (Wein-)Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1. Septem- ber eines jeden Jahres bis zum 31. August des darauf- folgenden Jahres. Nach Artikel 3 dieser Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 3929/ 87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors (Amtsblatt der Europäi- schen Gemeinschaften Nr. L 369/59) haben die Wein- baubetriebe zum 31. August eines jeden Jahres zahl- reiche betriebliche Daten an die zuständige Behörde (Weinbauamt) zu melden. Es ist für Weinbaubetriebe einfacher, diese Daten gleichzeitig mit dem steuerli- chen Jahresabschluß zu ermitteln. Deshalb ermöglicht die Änderung des § 8 c EStDV den Weinbaubetrieben, das steuerliche Wirtschaftsjahr auf das (Wein-)Wirt- schaftsjahr nach der EWG-Verordnung umzustellen. Drucksache 12/4487 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Da bei Land- und Forstwirten der Gewinn des Wi rt -schaftsjahrsaufdasKalenderjahr,indemdasWi rt -schaftsjahrbeginnt,undaufdasKalenderjahr,indem das Wirtschaftsjahr endet, gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen ist, kann bei der Umstellung auf das mit dem Kalen- derjahr übereinstimmende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 (Weinwirtschaftsjahr) auf die Bildung eines Rumpf- wirtschaftsjahrs verzichtet werden. Damit wird die Umstellungsbelastung für die Betriebe gering gehal- ten. Zu Nummer 2 (§ 84 Abs. 2 EStDV) Die Vorschrift enthält d
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BT-Drs. 12/4487, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 185.360–187.204 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert bff0650cbb353441….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP