Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus
Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, unterliegen, insbesondere
Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289 S. 1) unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3 liegt vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist, die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat und es sich nicht um volatile Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. Abweichend von Satz 1 gelten als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile. In den nach den Sätzen 1 oder 2 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3. Abweichend von Satz 1 gelten als beeinflussbare Kostenanteile für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile nach Absatz 3 Satz 2 sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Als volatile Kostenanteile gelten Kosten für die Beschaffung von Treibenergie. Andere beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a festgelegt hat. Kapitalkosten oder Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kostenanteile.
Änderungsverlauf 19 Änderungen — alle Änderungen des ARegV →
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2021 I S. 3229
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
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14.09.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2016 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2016 I S. 2147
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2016 I S. 1786
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2498)
BGBl. 2015 I S. 2498
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2490)
BGBl. 2015 I S. 2490
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09.03.2015 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2015 (BGBl. I 279)
BGBl. 2015 I S. 279
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2014 I S. 1066
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14.08.2013 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2013 (BGBl. I 3250)
BGBl. 2013 I S. 3250
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.